3. EU-Geldwäsche-Richtlinie - Regierungspräsidium Gießen

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3. EU-Geldwäsche-Richtlinie - Regierungspräsidium Gießen
Regierungspräsidium Gießen
Das Geldwäschegesetz aktuell
 geltendes europäisches Recht
 geltendes deutsches Recht
 Ausblick auf kommendes Recht EU und DE
Februar 2015, Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand
Grundlegende europäische Bestimmung:
 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie = geltendes Recht:
= RL 2005/60/EG vom 26.10.05 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Ergänzung durch RL 2006/70/EG = Durchführungsbestimmungen
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Grundlagen Europäisches Recht:
 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 26.10.2005:
= Vorgängerregelungen:
1. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 10.06.1991(91/308/EG):
Quelle: Drogengelder als Hauptquelle;
Mittel: Kredit- u. Finanzinstitute als „Waschsalons“
2. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 04.12.2001 (2001/97/EG):
Quelle: Alle schwere Straftaten als Vortaten!
Mittel: Ausdehnung auf Nichtfinanzsektor, u.a.
Immobilienmakler u. Güterhändler
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Grundlagen Europäisches Recht:
 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (noch nicht in Kraft!)
 Vorschlag 2013/0025 (COD)
einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 05.02.2013 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung
 abgestimmte Fassung vom 17.12.2014; als Arbeitstext
vorhanden i.d.F. 12.01.15 in Englisch u. Deutsch; noch kein
EU-Amtsblatt!!
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4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, Ausblick:
 Veröffentlichung:
wird vermutlich im März oder April d.J. im Amtsblatt der EU
veröffentlicht u. und damit offizielle RL werden
 Umsetzungsfrist zwei Jahre = bis 2017
 Gesetzesänderungen:
u.a. Geldwäschegesetz, Steuergesetze, Abgabenordnung
Kreditwesengesetz, Straf- oder Bußgeldvorschriften
 Umsetzung obligatorisch: Gemäß Artikel 288 AEUV sind RL
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich.
 Bei Verspätung gelten konkrete Vorgaben der RL direkt
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4. EU-Geldwäsche-Richtlinie
Neuerungen im Überblick:
 Risikoanalysen der Länder = nationale Risikoanalyse
Risikoanalysen der Verpflichteten geschäftsbezogen
Risikoanalysen der Verpflichtete kundenbezogen
 Sicherungssysteme schaffen, Technologien schützen
Mitarbeiter informieren, schulen, überwachen
 Beneficial-Owner-Register = nationale Verzeichnisse
der wirtschaftlich Berechtigten (Bsp. Dänemark)
 Verzeichnis der Verstöße wird erweitert (Owi-Katalog u.a.)
Sanktionsmöglichkeiten werden ausgebaut (Bekanntgabe)
 Identifizierungsschwelle wird auf 10.000 € abgesenkt
 Mehr Infos der Finanzverwaltung an andere u. zurück
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Definitionen jetzt u. künftig:
1. Begriff der Geldwäsche
2. Beispiele für Vortaten
3. Bestimmung der Verpflichteten
4. Bestimmung der konkreten Pflichten
5. Regelung bei Verstoß gegen Pflichten
6. Identifizierung, Grundsätze u. Ausnahmen
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1. Begriff der „Geldwäsche“:
§ 261 StGB:
Geldwäsche ist die Verschleierung der Herkunft des Geldes oder
der Vermögenswerte aus Straftaten.
„Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder wer die Ermittlung der
Herkunft, das Auffinden … oder die Sicherstellung eines solchen
Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird bestraft.“
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2. Beispiele für Vortaten inklusive Verwendung:







Schutzgelderpressung
Drogenhandel
Zuhälterei
Menschenhandel
Banden- oder gewerbsmäßiger Diebstahl
Bestechlichkeit
Steuerhinterziehung
 Bildung terroristischer Vereinigung
 staatsgefährdende Gewalttaten
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3. Bestimmung der Verpflichteten:
(risikobasierter Ansatz, FATF- Leitfaden, Schwerpunktbildung, nicht abschließend!)
Händler hochwertiger Güter: § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG:
• Edelmetallhändler
• Juweliere
• Kfz-Handel
• Antiquitätenhändler
• Händler, die Motorboote, Schiffe oder Luftfahrzeuge
vertreiben
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Bestimmung der Verpflichteten:
Immobilienmakler: § 2 Abs. 2 Nr. 10 GwG
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4. Konkrete Pflichten: Verpflichtete
 aus GwG, AO, Strafgesetzbuch direkt u. mittelbar
 neu: Identifizierungsschwelle abgesenkt auf 10.000€
beim Güterhandel
 neu:
Stärker Anhalt zu internen Sicherungsmaßnahmen:
Risikoanalysen für Betrieb und Kunden erstellen
Risiken ermitteln, analysieren und mindern,
Risikobewertungen dokumentieren u. aktualisieren
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konkrete Pflichten Verpflichtete (2):

Entwicklung und Aktualisierung angemessener
kundenbezogener Sicherungssysteme

Entwicklung und Aktualisierung angemessener
geschäftsbezogener Sicherungssysteme

Entwicklung und Aktualisierung angemessener
Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und
der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung dienen

Information, Unterrichtung u. Kontrolle der Beschäftigten
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4. Konkrete Pflichten: Mitgliedstaaten
 Mitgliedstaaten müssen nationale Risikoanalysen erstellen
(nachstehende Folie!)
 Mitgliedstaaten müssen nationaler Register zum sog.
wirtschaftlich Berechtigen (beneficial owner) erstellen
Einsichtsrechte: Behörden, Verpflichtete, NGOs, Journalisten
 Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden einrichten
 Verstöße und Sanktionen: Erhöhen u. Veröffentlichen!
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Umsetzung konkrete Pflicht Nationale Risikoanalyse:
Zweck: Mitgliedstaaten sollen die für sie bestehenden Risiken von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, verstehen
und mindern.
Mittel:
Es wird eine nationale Studie erstellt. Die Vorbereitungen haben
bereits begonnen (Universität Halle-Wittenberg).
Stand: Die Auswertung der Untersuchung in Form einer veröffentlichten
Studie ist für März / April in Kurzform, die ausführliche Studie für den
Herbst 2015 angekündigt.
Nutzen: Der Bericht soll u.a. den Behörden und Verpflichteten zur Kenntnis
gelangen. Sie sollen dadurch ihre eigenen Risiken besser ermitteln,
verstehen u. mindern können.
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Erweitere Meldepflichten der Behörden untereinander:
Die Abgabenordnung - AO – wurde zuletzt am 22.12.2014 geändert.
§ 31b Abs. 3 AO sieht künftig verbesserte Meldewege und eine
intensiver Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden vor:
Finanzbehörden haben der Verwaltungsbehörde unverzüglich solche
Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
- ein Verpflichteter eine OWi i.S.d. § 17 GwG begangen hat oder begeht
oder
- Voraussetzungen für Maßnahmen u. Anordnungen bestehen, also die
Behörde Anordnungen treffen sollte, um die Einhaltung des G zu sichern
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5. Regelungen bei Verstoß:
 Künftig können auch fehlende betriebsbezogene
oder kundenbezogene Sicherungssysteme
geahndet werden
 Künftig können auch fehlende Information und
Verfahren zur Unterrichtung der Beschäftigten
geahndet werden
 Künftig können Verstöße u. Sanktionen auch
veröffentlicht werden
dabei Beachtung von Datenschutz u. Persönlichkeitsrechten bzw.
Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
 entgegen § 3 Abs.1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners
 oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Identifizierung des Kunden bei der
Annahme von Bargeld





nicht vornimmt;
nicht richtig vornimmt;
nicht vollständig vornimmt;
nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt;
nicht rechtzeitig vornimmt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 2 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
 entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3
das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten, für den der
Vertragspartner handelt,
• nicht abklärt;
• nicht richtig abklärt;
• nicht vollständig abklärt;
• nicht rechtzeitig abklärt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 3 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
den Namen des wirtschaftlich Berechtigten
nicht erhebt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 4 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 (also bei nicht persönlicher
Anwesenheit des Vertragspartners)
die Identität des Vertragspartners
• nicht überprüft;
• nicht richtig überprüft;
• nicht vollständig überprüft
• nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion
von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 5 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 8 Abs. 1 S. 1, 2, 4 oder 5
eine Angabe oder Information, die erhoben wird,
• nicht;
• nicht richtig;
• nicht vollständig
aufzeichnet.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 6 GwG:
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 8 Abs.3
eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg
• nicht aufbewahrt
• nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist, jedoch nicht vor dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 11 Abs. 1
• eine Meldung nicht macht;
• eine Meldung nicht richtig macht;
• eine Meldung nicht vollständig macht;
• eine Meldung nicht rechtzeitig macht.
Bundeskriminalamt Referat SO 32
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
65173 Wiesbaden - Vordruck auf RP-Homepage -
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 15 GwG
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 12 Abs. 1 S. 1
• den Auftraggeber der Transaktion
• sonstige Dritten
von einer beabsichtigten oder erstatteten
Meldung oder eines daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 16 GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1
• eine Auskunft nicht erteilt;
• eine Auskunft nicht richtig erteilt;
• eine Auskunft nicht vollständig erteilt.
• Eine Unterlage nicht vorlegt;
• eine Unterlage nicht richtig vorlegt;
• eine Unterlage nicht vollständig vorlegt;
• eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.
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11.02.2015
Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 17GwG:
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 16 Abs. 3 S. 4
eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
Ordnungswidrig handelt demnach, wer die Durchführung einer Prüfung
nicht duldet; ordnungswidrig handelt weiterhin, wer den Zutritt zu den
Geschäftsräumen – Betreten u. Besichtigen – zu den üblichen Betriebsund Geschäftszeiten nicht duldet.
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Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen:
Der Ausblick anhand der 4. EU-Geldwäsche-RL:
Erweiterung der bußgeldbewehrten Verstöße:
- Fehlen einer betrieblichen Risikoanalyse
- Fehlen einer kundenbezogenen Risikoanalyse
- Fehlen der ausreichenden Überwachung der
Geschäftsbeziehung
- Fehlen der notwendigen Information und Schulung
der Mitarbeiter u.a.m.
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Mögliche Folgen bei Verstoß gegen die
Pflichten:
(§§ 261; 74a StGB; 16 Abs. 1 S. 5 GwG)
 Bußgelder bis zu 100.000 € bei Vorsatz, sonst bis 50.000 €;
künftig im Einzelfall deutlich höher (zwischen 1 mio. u. 5 mio. ist angedacht)
 Verlust der Ware (= keine Rückgabe der Ware an den Güterhändler
nach der Beschlagnahme bei Strafverfahren)
 Verlust der Einnahmen bzw. des Kaufpreises an den Staat bei
Leichtfertigkeit: Schützen Sie sich durch Sorgfalt!
 ggf. kann es zu einer Veröffentlichung des Verstoßes kommen
 bei beharrlichen Verstößen droht im Äußersten die Untersagung!
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6. Identifizieren: Grundsätze u. Besonderheiten
Grundsatz für alle Verpflichteten:
Identifizierung
 grundsätzlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
 grundsätzlich bei Durchführung einer Transaktion außerhalb
einer Geschäftsbeziehung
 immer, wenn Tatsachen auf eine rechtswidrige Vortat hindeuten
 immer, wenn Zweifel an den Angaben zur Identität oder zum
wirtschaftlich Berechtigten auftreten
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Identifizieren:
Besonderheit für gewerbliche Güterhändler:
 Bisher nur bei Annahme von 15.000 Euro
Bargeld oder mehr.
 Künftig schon bei Annahme von 10.000 Euro
bar oder mehr!
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Identifizieren:
Besonderheit für Immobilienmakler
 Auch der Immobilienmakler ist grundsätzlich verpflichtet, eine
Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen. Besonderheit:
Es wird ein Vertragsverhältnis zwischen zwei weiteren Parteien vermittelt.
Vertragsparteien des gemakelten Vertrages sind Käufer und Verkäufer
bzw. Mieter und Vermieter der Immobilie. Beide stehen zugleich in einer
Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Abs. 3 GwG zum Immobilienmakler.
 Derzeitige Verwaltungspraxis: Die Identifizierung durch den ImmobilienMakler ist spätestens mit Abschluss des Maklervertrages
vorzunehmen. Dieser wurde bis auf weiteres als maßgebliche
Geschäftsbeziehung eingestuft.
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Immobilienmakler:
sog. Praxistest = derzeitige Verwaltungspraxis
 Erläuterungen sowie verschiedene Beispiele, mit denen eine relevante
Geschäftsbeziehung vorbereitet oder begründet wird, sind auf der
Homepage gegeben: www.rp-giessen.de
Anhand einer Tabelle werden Beispiele vorgestellt
 Diese Regelbeispiele wurden in einer länderübergreifenden ArbeitsGruppe erarbeitet, befinden sich in der Testphase u. werden evaluiert.
Ziel der Testphase sowie der Evaluation:
Möglichst bundesweit einheitliche Handhabung, die dem Sinn und
Zweck der Geldwäscheprävention am besten nutzt! Die Verpflichteten
sollen wissen, wer ihr Vertrags- oder Geschäftspartner ist.
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Umbruch in der Geldwäscheüberwachung:
 Fokus bisher:
Informieren, Aufklären,
Erstkontrollen durchführen
 Fokus künftig:
Folgekontrollen, Ahnden
daneben weiter Informieren und Aufklären
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Folgen Sie nun den Ausführungen zu den
Erkenntnissen aus der Kontrollpraxis.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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