erbands- nachrichten

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erbands- nachrichten
70 · 1 | 2013
www.steuerberaterverband-hessen.de
erbandsnachrichten
Fachlich – Sachlich – Gut!
Steuerforum 2013 in Bad Homburg
Weitere Themen in diesem Heft
J Schwerpunktthemen
EDV
J Neues aus den
Bezirksgruppen
J Neues aus dem
Deutschen Steuerberaterverband
J Neue Rechtsprechung:
Aktuelle Themen für Steuerberater
Steuerberaterverband Hessen e.V.
Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Mitglied des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Beilagenhinweis:
▪▪ Agenda Software
▪▪ Stotax Kanzlei – Die Software-Komplettlösung für Steuerberater
▪▪ BBEmedia – Fragebogen GmbH-Geschäftsfürer-Vergütungen 2013
▪▪ Rügener Steuerfachtage 2013
▪▪ Deutscher Steuerberaterverband: Aktuelle Tarife 2013
▪▪ Einladung zum XIII. StB Verbands-Open
▪▪ Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013
Impressum
Die Verbandsnachrichten erscheinen dreimal im Jahr in einer Auflage von 4.000 Exemplaren. Redaktionsschluss für die Ausgabe 2 | 2013
ist der 01.06.2013. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsstelle ihre Beiträge und Anzeigen spätestens bis zu diesem Termin zuzusenden; später eingehende Beiträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. gekennzeichnet sind, brauchen mit der Auffassung des Verbandes nicht überein zu stimmen.
Abdruck sowie fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet.
Herausgeber:
Steuerberaterverband Hessen e.V., Steuerakademie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.,
Mainzer Landstraße 211 · 60326 Frankfurt am Main · Telefon: 069 97 57 45-0, Fax: 069 97 57 45-25
e-Mail: [email protected], Internet: www.steuerberaterverband-hessen.de
Verantwortlich für diese Verbandsnachrichten: Dipl.-Betriebsw. Burkhard Köhler, Guxhagen, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege,
Dipl.-Volksw. Andreas Schmidt, Frankfurt am Main
Druck und Gestaltung: Berthold Druck GmbH, Offenbach am Main
Bilder dieser Ausgabe: Archiv Steuerberaterverband Hessen e.V., DStV, Bezirksgruppen des StBV Hessen e.V., Oliver Stirböck, Fotolia
Inhalt
▶▶Inhalt
Grußwort des Präsidenten: „Das Steuerrecht muss so einfach werden, dass…“ . . . . . . . 3
Im Einsatz für die Mitglieder! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Öffentlichkeitsarbeit
Daten Nirwana – Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verbandsarbeit
Abgabefristen für Steuererklärungen – Gemeinsame Stellungnahme
von Steuerberaterverband Hessen und Steuerberaterkammer Hessen:
Für den 28.02., gegen Kontingentierung! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Workshop der XING-Gruppe Steuerberater in Frankfurt war sehr gut besucht . . . . . . . . . 7
Gemeinsame Präsidialsitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
und der Steuerberaterkammer Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Begrüßungsveranstaltung für die Prüfungsabsolventen der Steuerfachwirtprüfung . . . . 9
Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Vorankündigung: Verbandstag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Vorankündigung: Herbstfachtagung 2013 in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ankündigung: Motorrad-Tour 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
CarFleet24: Unser Service – Ihr Einkaufsvorteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
EDV
Firewall Papierkorb: Die neue DIN 66399 zeigt „Regeln“ auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erfahrungen mit DATEVasp sowie Systempartner-ASP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
App des Heftes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerberater-Alltag mobil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ersetzendes Scannen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sicherer E-Mail-Versand durch Verschlüsselung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Titelthema
Fachlich – Sachlich –Gut! Steuerforum von Akademie und Verband
in Bad Homburg brachte den Berufsstand auf den neuesten Stand –
auf hohem Niveau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Steuerforum 2013: Der Markt der Möglichkeiten.
Die Fachausstellung des Steuerforums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Personalia
Der neue Vorsitzende der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
Winfried Guthardt stellt sich vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marion Stanzel Steuerberaterin – 1. Vorsitzende der Bezirksgruppe Osthessen . . . . . . .
Mitgliederstand am 01.04.2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wir trauern um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtstage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Bezirksgruppe Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Main-Kinzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Wetzlar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirksgruppe Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Bezirksgruppen
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Inhalt
Deutscher Steuerberaterverband
Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1.1.2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vereine können aufatmen: Satzungsänderungen bis Ende 2014 möglich . . . . . . . . . . .
Die App für den informierten Steuerberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Qualitätsmanagement gewinnt an Bedeutung! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
StVereinfG 2013 ausgebremst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geht das Jahressteuergesetz in die Verlängerung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anpassung streitanfälliger GAV mit GmbHs bis spätestens Ende 2014 . . . . . . . . . . . . .
Berufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewerbesteuerliche Billigkeitsmaßnahmen – Regelungen gefährden
Sanierungserfolg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
„ELStAM“-Start erfolgreich – Nun steht das Verfahren auf dem praktischen
Prüfstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herstellungskosten – weiterhin Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerrecht . . . . . .
Ehrenamt – überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da! . . . . . . . . . . . . .
Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Berater.Modul Umsatzsteuer für Mitglieder der DStV-Verbände . . . . . . . . . . . . . . .
Nutzen Sie das vielfältige kostenlose Online- Informationsangebot des DStV –
exklusiv für Mitglieder der Steuerberaterverbände! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Organisationen
So steigern Sie Ihren Kanzleiwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Notfalls auch ohne Sie (Serie Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme) . . . . . . . . . . . . . . .
Im Alter lieber in die Wohngemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
www.dkv.com: „myDKV“ heißt jetzt „Meine Versicherungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur vertraglichen Dritthaftung
des Steuerberaters – Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen: Wahl zur 3. Vertreterversammlung
im Wahljahr 2012 / Neuwahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Finanzgericht entscheidet zu einer steuerlichen Gestaltung
mit Goldhandel (sog. Goldfingerfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Verrechnungsmöglichkeit
von Verlusten aus sog. Termingeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Finanzgericht bestellt Güterichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Finanzgericht: Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte
Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen
genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte
des Landes Hessen (ZGGH) veröffentlicht „Vergleichsfaktoren des Landes
Hessen 2013“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Fachthemen
Anzeigen
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Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V. und der Steuerakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Ihre Ansprechpartner im Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
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▶▶Grußwort des Präsidenten:
„Das Steuerrecht muss so einfach
werden, dass…“
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir schrieben das Jahr 2003, als der Politiker Friedrich Merz die geflügelten Worte
gebrauchte, die sinngemäß ausdrückten:
„Das Steuerrecht muss so einfach werden,
dass die Steuererklärung auf einen Bierdeckel passt.“
Zehn Jahre später, am 26.02.2013, sagte
Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs, in einem Interview in der HNA
(Hessisch-Niedersächsische Allgemeine):
„Das Steuerrecht muss so einfach werden,
dass der normale Finanzbeamte es auch gut
vollziehen kann.“
Bei seiner Aussage stützt sich Mellinghoff
darauf, dass auch die Prüfberichte der Landesrechnungshöfe und des Bundesrechnungshofes deutlich machten, dass das
deutsche Steuerrecht kaum noch korrekt
vollzogen werden kann.
Wenn aber der Vollzug des Rechts, den ja
der „normale Finanzbeamte“ naturgemäß
vergangenheitsbezogen ausführt, nicht
mehr „gut“ und „kaum noch korrekt“ möglich ist, wie sollen wir Steuerberater, deren vornehmste Aufgabe es als Organ der
Steuerrechtspflege ist, in diesem Rechtssystem für unsere Mandanten die Zukunft
zu gestalten, unserer Aufgabe noch mit der
erforderlichen Sicherheit gerecht werden
können – oder, andersherum ausgedrückt,
welche herausragende Leistung erbringen
wir Steuerberater in unserem ganz normalen Alltag, wenn wir unsere Mandanten
durch dieses Rechtssystem lotsen.
Vielleicht sollten wir einmal einen Satz prägen, der da lautet: „Das Steuerrecht muss so
einfach werden, dass der durchschnittliche
Selbständige seinen Betrieb darin rechtssicher führen kann.“
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Denn diese Rechtssicherheit hat der Imbissbudenbesitzer nicht, wenn wir ihm seit
Jahren nicht sicher sagen können, wann
er 7 % und wann er 19% Umsatzsteuer
auf seine Waren kalkulieren muss; diese
Rechtssicherheit hat der Mittelständler
nicht, dem wir sagen müssen, zieh deine geplante Betriebsübergabe vor, weil es
sein kann, dass sich die Schenkungssteuer
morgen deutlich erhöht, es aber auch nicht
ausgeschlossen ist, dass sie ganz entfällt.
Diese Rechtssicherheit hatte Anfang des
Jahres 2013 nicht einmal der Rentner, der
eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen wollte und dabei die Höhe des
Grundfreibetrages nicht kannte.
2013 ist ein Wahlkampfjahr, für uns Hessen ist es sogar ein „Superwahlkampfjahr“,
denn wir haben Landtags- und Bundestagswahl am selben Tag. Politiker aller demokratischen Parteien sprechen derzeit
davon, wie wichtig der Mittelstand für unsere Gesellschaft ist. Dieser Ansatz ist genau richtig, eine Gesellschaft ohne Mittelstand kann auf Dauer nicht funktionieren,
Beispiele gibt es genug. Im Mittelstand
sitzen die engagierten Leistungsträger unserer Gesellschaft, diejenigen, die etwas
„unternehmen“ und sich dabei ihrer Verantwortung bewusst sind, diejenigen, die
weite Teile des Steueraufkommens sichern,
wie das auch Angela Merkel kürzlich beim
Jahresempfang der rheinland-pfälzischen
Berufskammern in Mainz ausdrückte.
Mittelständler sind auch die Adressaten
der ebenfalls geflügelten Worte: Leistung
muss sich wieder lohnen. Sicherlich lohnt
es sich mehr, Topmanager zu sein, aber
dort stehen Leistung und Lohn längst nicht
mehr zueinander im Verhältnis. Aus der
aktuellen Diskussion über die „Gier“ der
Manager kann man ableiten, wie unsere
Gesellschaft aussehen würde, wenn es nur
3
Verbandsarbeit
noch ein ­
Oligopol aus Konzernen gäbe,
die ihre Erfolge daraus erzielen, dass sie
durch internatio­
nale Verschiebungen ihre
Steuern nicht mehr dort bezahlen, wo sie
ihr Geld verdienen und dass sie im unteren
Segment Mitarbeiter beschäftigen, die von
dem erzielten Lohn ihre Familien nicht
mehr ernähren können.
Mir geht es hier nicht um Parteipolitik,
nicht um links oder rechts, sondern ich
sehe in der aktuellen politischen und damit auch verbundenen steuerrechtlichen
Diskussion eine Chance, auf unsere „mittelständischen“ Sorgen aufmerksam zu
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machen und, gerade in der Sensibilität
eines Wahlkampfjahres, auch gehört zu
werden.
Dazu, verehrte Kolleginnen und Kollegen,
brauchen wir einen starken Berufsverband
und dazu braucht unser Verband starke
Mitglieder. Daher meine Bitte an Sie: Zeigen Sie mit uns Stärke, bringen Sie sich
ein in unserem Verband, besuchen Sie
unsere Veranstaltungen, die Kollegentreffs
und Tagungen, engagieren Sie sich in unseren Gremien, in den Vorständen und
Ausschüssen. Tun Sie Ihre Meinung kund,
wann immer Sie gefragt werden – und
wenn Sie mutig sind, auch wann immer Sie
nicht gefragt werden.
Demokratie basiert auf Auseinandersetzungen, nicht auf Resignation.
Mit kollegialer Hochachtung,
Ihr Burkhard Köhler
Präsident
VN 70 – 1 | 2013
Verbandsarbeit
▶▶Im Einsatz für die Mitglieder!
Januar 2013
März 2013
▪▪ 17.1.2013 Leitung der 1. Vorstandssitzung 2013 des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V.
▪▪ 04.03.2013 Eröffnung des XING-Workshops Steuerberatung in Frankfurt
▪▪ 18.1.2013 Teilnahme am Neujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt
▪▪ 22.1.2013 Teilnahme am Neujahrsempfang der IHK Frankfurt
▪▪ 28. bis 29.1.2013 Leitung der 1. Präsidialsitzung 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen
▪▪ 29.1.2013 Teilnahme am Frankfurter
Steuerfachtag des Instituts der Steuerberater in Hessen
▪▪ 30.1.2013 Teilnahme an der Vorstandssitzung der Bezirksgruppe NordhessenKassel
▪▪ 05.03.2013 Leitung der 1. Vorstandssitzung 2013 der Steuerakademie und der
1. Beiratssitzung 2013 der Steuerakademie
▪▪ 05.03.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe
Frankfurt
▪▪ 07.03.2013 Leitung der gemeinsamen
Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer Hessen und des Steuerberaterverbandes Hessen in Bad Homburg
▪▪ 15.04.2013 Teilnahme an der Vorstandssitzung der Bezirksgruppe NordhessenKassel
▪▪ 19. bis 20.04.2013 Leitung des Umsatzsteuer-Kooperationsseminares mit dem
LSWB-Bayern in Heimbuchenthal
▪▪ 25. bis 26.04.2013 Leitung der 2. Präsidialsitzung 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen in Hofbieber
▪▪ 26.04.2013 Leitung der 2. Vorstandssitzung 2013 und des 4. Vorstandsworkshops des Steuerberaterverbandes Hessen in Hofbieber.
▪▪ 08.03.2013 Teilnahme am Steuerforum
2013 in Bad Homburg
▪▪ 21.03.2013 Teilnahme an der Vorstandsund Geschäftsführersitzung des Deutschen Steuerberaterverbandes Berlin
Februar 2013
▪▪ 18.2.2013 Teilnahme am Empfang der
Rheinland-Pfälzischen Berufskammern
in Mainz
▪▪ 19.2.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe
Nordhessen-Kassel
▪▪ 20.2.2013 Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe
Wetzlar
VN 70 – 1 | 2013
▪▪ 23.03.2013 Grußworte anlässlich der
Begrüßung der Absolventen der Steuerfachwirtprüfung in Frankfurt
April 2013
▪▪ 09.04.2013 Teilnahme am Unternehmergespräch im Hessischen Ministerium der Finanzen in Wiesbaden
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Öffentlichkeits­
arbeit
▶▶Daten Nirwana – Teil 2
Jetzt haben wir das erste Jahr der elektronischen Übermittlungspflicht bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften hinter
uns. Wie sieht ein erstes Fazit aus:
Eine Erleichterung und Arbeitsvereinfachung kann ich auf Beraterseite noch nicht
sehen. In vielen Fällen hat sich der Bearbeitungsaufwand erhöht. Es gibt Erklärungen,
die müssen authentifiziert übermittelt werden, andere können. Vielfach wähle ich
noch die komprimierte Variante, denn dann
habe ich noch die Original-Unterschrift der
Mandanten unter der Erklärung und einen
Papierausdruck für die Finanzverwaltung.
Schwierig wird es jedoch, wenn ich Übermittlungstermin und Einreichungstermin
der Erklärung abstimmen will. Zum Zeitpunkt des Druckens muss ich den Übermittlungstermin bestimmen, nicht immer
kann ich hier schon den Besprechungstermin bestimmen. Wenn ich nur einen Probedruck vornehmen möchte, muss ich aufpassen, dass ich nicht schon aus Versehen
an die Finanzverwaltung übermittele.
Ach ja, die Mandanten muss ich informieren, dass diese Übermittlungspflicht besteht. Dank DStV gibt es einen Praxistipp
zu diesem Thema mit Musterschreiben
und Rahmenvereinbarung. Für jeden Mandanten ausdrucken, erläutern, Unterschriften einholen. Dies alles wird in der Checkliste dokumentiert.
Finanzamt übermittelt. Alles richtig gemacht?
Tja, warum bekommen wir dann Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen
von der Finanzverwaltung – für Unterlagen
die schon lange vorliegen?
Ein Anruf klärt vielfach den Sachverhalt
– elektronische Übermittlungen laufen
auf ein Fehlerprotokoll auf, die Papieranschreiben oder komprimierten Erklärungen
bleiben liegen, da ja keine elektronische
Übermittlung vorliegt. Der Wechsel von
der getrennten zur Zusammenveranlagung führt zu fehlerhaften Anforderungen.
Dies nur einige Beispiele. Bis das System
der elektronischen Erklärung reibungslos
funktionieren wird, wird noch einige Zeit
ins Land gehen. Hier muss Verständnis für
beide Seiten vorhanden sein – auch für die
Beraterschaft, die Erklärungen fristgerecht
einreicht, die dann leider im Datennirwana
verschwinden.
Frühlingsgrüße,
Ihre Sonja Prechtner
Vizepräsidentin für Öffentlichkeitsarbeit
Nach der Übermittlung rufe ich mir über
mein Programm die Übermittlungsdaten
ab, checke den Eingang bei der Finanzverwaltung und das Transferticket. Alles richtig
gemacht?
Eine Kollegin schickt außerdem noch
Schreiben an die Finanzverwaltung mit
dem Text: Am tt.mm.jjjj habe ich die Erklärung für meinen Mandanten xy an das
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VN 70 – 1 | 2013
Verbandsarbeit
▶▶Abgabefristen für Steuererklärungen – Gemeinsame
Stellungnahme von Steuerberaterverband Hessen und
Steuerberaterkammer Hessen: Für den 28.02.,
gegen Kontingentierung!
Am 27. Februar 2013 haben die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder ein Konzept
zur Optimierung des Steuererklärungseingangs und Neureglungen der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlages im Sinne eines Compliance-Modells
mit den Vertretern des steuerberatenden
Berufsstandes auf Bundesebene erörtert.
Im Anschluss daran wurden dem Steuerberaterverband Hessen und der Steuerberaterkammer seitens des Hessischen
Ministeriums der Finanzen Gelegenheit
gegeben, zu diesem Konzept Stellung zu
beziehen.
In der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme wurde einer Kontingentierung in
jeder Hinsicht eine Absage erteilt.
Die hessischen Berufsorganisationen haben vielmehr darauf hingewiesen, dass
letztlich auch im Hinblick auf die Komplexität des deutschen Steuerrechts die
Arbeitsbelastung des steuerberatenden
Berufs unverändert
hoch ist. Deshalb
kann verlässlich aus
Sicht des steuerberatenden Berufs nur
zugesagt
werden
kann, vollständige
Steuererklärungen
bis zum 28. Februar
des Zweit-Folgejahres einzureichen.
Über die weiteren Entwicklungen werden
wir sie auf dem Laufenden halten.
▶▶Workshop der XING-Gruppe Steuerberater
in Frankfurt war sehr gut besucht
Am 4. März 2013 fand in der Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen
ein Workshop der XING-Gruppe Steuerberater statt. Der Workshop war mit 33 Anmeldungen sehr gut besucht.
Der Vortrag von Herrn WP/StB Armin
Heßler, Autor des Handbuches „Strategie
und Marketing im Web 2.0“ mit dem Titel
„Wie können Sie neue Mandanten gewinnen und zugleich Ihr Profil schärfen?“ kam
bei den Teilnehmern sehr gut an.
Mittels einer Fallstudie wurde der Ablauf einer Marketingkampagne entwickelt. Ausgehend von der Zielgruppendefinition wurde
beispielhaft gezeigt, wie es gelingt, mit der
Zielgruppe in Kontakt zu treten, die eigenen
Leistungen bekannt zu machen, deren Vorteilhaftigkeit aufzuzeigen und schließlich
zur Auftragserteilung zu gelangen.
Im Anschluss an den Vortrag waren die
Teilnehmer von unserem Kooperationspartner HDI zu einem Imbiss eingeladen.
Den gemütlichen Ausklang nutzten die
Teilnehmer rege zum Kennenlernen außerhalb der virtuellen Netzwerke.
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Armin Heßler bei seinem Vortrag im XING-Workshop in Frankfurt
Die Teilnehmer des
XING-Workshops beim
nicht-virtuellen Netzwerken
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Verbandsarbeit
▶▶Gemeinsame Präsidialsitzung des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V. und der Steuerberaterkammer Hessen
Am 7. März 2013 fand turnusmäßig in Bad
Homburg eine gemeinsame Sitzung der
Präsidien und der Geschäftsführungen des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und
der Steuerberaterkammer Hessen statt.
Die Sitzung diente dem Meinungs- und
Gedankenaustausch sowie der Beschlussfassung hinsichtlich zentraler Themen für
den steuerberatenden Beruf in Hessen.
Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Themen Abgabefristen für
Steuererklärungen, Vollmachtsdatenbank,
Überlegungen zur Fortbildungsprüfung auf
dem Gebiet des Personalfachassistenten,
Förderung des Berufsnachwuchses „Steuerfachangestellte“, Kooperation mit Hochschulen in Hessen und Klimagespräche mit
Vertretern des HMdF und der OFD Frankfurt am Main.
Aus der konstruktiven und informativen
Sitzung resultierten wichtige Ansatzpunkte
für die künftige Zusammenarbeit und die
gemeinsame Bewältigung der Aufgaben im
Rahmen der Interessenvertretung des steuerberatenden Berufs in Hessen.
Sitzungsteilnehmer in der Diskussion (v.l.n.r.): GF Schmidt, Präsident Köhler, Präsident
Fischer, HGF Hartmann
Vertreter der Präsidien von Kammer (K)
und Verband (V) v.l.n.r.: Volker Hans (V),
Lothar Boelsen (K), Reinhard Bolender (K),
Ulrich Froemel (V), Lothar Dölle (V), Sonja
Prechtner (V), Präsident Burkhard Köhler
(V) und Präsident Günther Fischer (K)
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Verbandsarbeit
▶▶Begrüßungsveranstaltung für die Prüfungsabsolventen
der Steuerfachwirtprüfung
Am 23. März 2013 fand auf Einladung der
Steuerberaterkammer Hessen die Begrüßungsveranstaltung für die Absolventen
der Steuerfachwirtprüfung im Literaturhaus
Frankfurt statt.
Für die Steuerberaterkammer Hessen überbrachte Vizepräsident Lothar Herrmann
die Glückwünsche an die Absolventen und
ehrte die besten Prüfungskandidaten. Verbandspräsident Burkhard Köhler übermittelte die Grußworte des Verbandes und der
Steuerakademie.
In seiner sehr unterhaltsamen Ansprache
ließ der Absolvent Oliver Flick das Prüfungsvorbereitungsjahr noch einmal Revue
passieren und dankte den Dozenten des
Vorbereitungskurses der AFG – Aus- und
Fortbildungsgesellschaft der Steuerakademie und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. für die gute Vorbereitung.
Gruppenfoto der Absolventen vor dem Literaturhaus in Frankfurt
Hinweis: Im Herbst 2013 bietet die AFG
– Aus- und Fortbildungswerk der Steuerakademie und des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V. wieder Prüfungsvorberei-
tungskurse für die Steuerfachwirtprüfung
an. Die genauen Termine werden noch
rechtzeitig bekannt gegeben.
▶▶Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des
Steuerberaterverbandes Hessen Übersicht Fachberatung
Telefonnummer: 0900 100 10 98 *
Fachlichen Rat bietet der Steuerberaterverband Hessen durch eine telefonische Fachberatung in Kooperation mit dem Kollegialverband LSWB-Bayern.
Ausgewiesene Experten stehen unseren
Mitgliedern für telefonische Fachauskünfte
zur Verfügung und unterstützen sie in der
täglichen Praxis in verschiedenen steuerrechtlichen Fragestellungen.
Eine Aufstellung der Fachberater und die
aktuelle Monatsübersicht der Servicezeiten
finden Sie auf unserer Homepage unter
www.steuerberaterverband-hessen.de/
informationen
Die Fachberater sind alle unter der Nummer: 0900-1001098 zu erreichen. Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch
zustande kommt – auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen
Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefon-
rechnung
abgerechnet.
Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich.
Schriftliche Anfragen können nicht berücksichtigt
werden.
Montag
Lohnsteuer
gerade KW laut Monatsplan
von 10.00 - 12.00 Uhr
Michael Seifert
Dipl.-Finw./ StB
Dienstag
ErbSt / SchenkSt
gerade KW laut Monatsplan
von 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
Rainer Schumacher
ORR a.D.
Harald Bächer
StB
Ertragsteuern
Selbstanzeige /
Steuerstrafrecht
wöchentlich laut Monatplan
von 9.00 - 12.00 Uhr
Wolfgang Heinicke
VRiFG a.D.
Donnerstag
Umsatzsteuer
wöchentlich laut Monatsplan
von 10.00 - 12.00 Uhr
Robert Hammerl
Dipl.-Finw. (FH) /StB
Freitag
Sanierung /
Insolvenz / Steuern
gerade KW laut Monatsplan
von 14.00 - 16.00 Uhr
1. Mittwoch im Monat
von 14.00 - 16.00 Uhr
Daniel Dinkgraeve
LL.M., RA/FAfStR
Abgabenordnung /
Verfahrensrecht
gerade KW laut Monatsplan
von 14.00 - 16.00 Uhr
Dieter Steinhauff
RiBFH a.D.
Umsatzsteuer
wöchentlich laut Monatsplan
von 09.00 - 13.00 Uhr
Robert Hammerl
Dipl.-Finw. (FH) /StB
* Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem
deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich.
Stand: 22.01.2013
Änderungen vorbehalten!
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Verbandsarbeit
▶▶Vorankündigung: Verbandstag 2013
Der Verbandstag 2013 des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. findet in diesem
Jahr am 28. Mai um 10.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Frankfurt Airport-North
statt.
Vor den Mitgliederversammlungen des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und
der Steuerakademie – Fortbildungswerk
des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. er-
Hermann Scherer, MBA, studierte Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten
Marketing und Verkaufsförderung und
baute eigene Unternehmen auf, die alle
zum Marktführer wurden. Parallel wurde er internationaler Unternehmensberater und Trainerausbilder der weltweit
größten Trainings- und Beratungsorganisation. Die Zusammenarbeit mit
weit über 3.000 Marktführern hat ihm
den Ruf des konsequent praxisorientierten Business-Experten eingebracht.
Die Süddeutsche Zeitung schreibt: »Er
zählt zu den Besten seines Faches.«
Er zählt seit Jahren zu den TOP 100
wartet Sie ein gewohnt unterhaltsames und
informatives Programm.
Für den Festvortragkonnten wir Prof. Hermann Scherer mit dem Thema: „Jenseits
vom Mittelmaß“ gewinnen.
Die Einladung mit dem endgültigen Ablauf
geht Ihnen rechtzeitig vorher zu. Wir freuen
uns auf Ihr Kommen!
Excellent Speakern, wurde mehrfach
mit dem Excellence Award ausgezeichnet und das Magazin Focus zählt ihn
zu den »Erfolgsmachern«. Hermann
Scherer hielt Lehraufträge an mehreren
Universitäten, unter anderem an der
Universität St. Gallen und ist Autor von
mehr als 30 Büchern.
www.hermannscherer.de
▶▶Vorankündigung: Herbstfachtagung 2013 in Kassel
Wir möchten Sie bereits jetzt auf die diesjährige Herbstfachtagung in Kassel am 19.
September 2013 hinweisen. Bitte beachten
Sie, dass die Tagung in diesem Jahr zum
ersten Mal im Hotel La Strada in Kassel
stattfindet.
▪▪ Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
„Umsatzsteuer aktuell, Schwerpunkt: innergemeinschaftliche Leistungen“
▪▪ Prof. Dr. Andreas Söffing
„Einkommensteuer aktuell“
Der neue Veranstaltungsort:
Grand Hotel La Strada in Kassel
Es erwarten Sie wie gewohnt praxisrelevante
Vorträge mit hochkarätigen Referenten und
eine interessante Fachausstellung.
Die Vortragsthemen im Überblick:
▪▪ Armin Heßler
„Marketing für Steuerberater im Internetzeitalter“
▪▪ Dr. Jürgen Christ
Gestaltung der Vermögensverhältnisse unter Ehegatten und in Patchwork-Familien.
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VN 70 – 1 | 2013
Verbandsarbeit
▶▶Ankündigung: Motorrad-Tour 2013
Hallo Motorrad-Fahrer und -Fahrerinnen!
Einen Vorteil hat es, wenn die Zeit in Windeseile fortschreitet: Das Warten auf die
Motorrad-Tour wird nicht so lang!
Am Samstag, den 24.08.2013 wird
unsere achte Tour stattfinden
Nachmittags bei Kaffee und Kuchen in der
Eifel war der Wunsch nach einer Tour nach
Thüringen aufgekommen und wird jetzt
umgesetzt.
Da für die Hessen die Anfahrt doch etwas
weiter ist, sollte man ein langes Wochenende vom 23.-25.08.2013 einplanen. Ich
habe in einem Linder Sport & Aktiv Hotel im Werrapark (Daten siehe unten) ein
Zimmerkontingent reservieren lassen. Das
Kontingent wird bis zum 30.04.2013 gehal-
ten, so dass die Zimmerreservierungen bis
dahin vorgenommen werden sollten.
Den genauen Treffpunkt werde ich noch
bekannt geben. Er wird wahrscheinlich in
Eisfeld sein.
Anregungen und Vorschläge nehme ich
gerne entgegen:
▪▪ Adelheid Kathrin Lingnau
Tel. 061 04 – 68 28 61
Mail: [email protected]
▪▪ Anschrift des Hotels:
Linder Sport & Aktiv Hotels Werrapark
Haus Heubacher Höhe
Rudolf-Breitscheid-Straße 41-48
98666 Masserberg-Heubach
Telefon: 036874 93711
Preis EZ für Ü/F/HP
€ 63,20 pro Nacht
Preis DZ für Ü/F/HP € 103,20 pro Nacht
Bei der Reservierung bitte auf das Kontingent des Steuerberaterverbandes Hessen
verweisen.
Also die Tour eintragen, damit man etwas
im Kalender hat, worauf man sich freuen
kann.
Und immer daran denken:
Nie schneller fahren als der Schutzengel
fliegen kann!
▶▶CarFleet24: Unser Service – Ihr Einkaufsvorteil
CarFleet24 – das bedeutet Innovation,
aber auch Tradition und Erfahrung. Mit
CarFleet24 hat der Verband einen zuverlässigen Partner, der Vorteile für unsere Mitglieder, die Mitarbeiter der Mitglieder und
deren Familienangehörige bringt! Denn CarFleet24 versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen für die Mitglieder
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Servicemitarbeiter werden sie umgehend
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Finanzierung.
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CarFleet24
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Verbandsarbeit
▶▶Firewall Papierkorb:
Die neue DIN 66399 zeigt „Regeln“ auf
Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe, Ärzte,
Rechtsanwälte und Steuerberater bis hin zu
Großunternehmen und Konzernen, jeder
besitzt Schutzmechanismen oder sogar
Sicherheitskonzeptionen um die betriebliche , elektronische Infrastruktur (IT, EDV)
gegen Missbrauch und Datenverluste zu
schützen.
Firewall, Virenscanner, Verschlüsselung
von Daten, Benutzerrechte, Passwortregeln etc. sind im Informationsschutz von
Unternehmen, Behörden und Institutionen
selbstverständlich.
Der Schutz von Unternehmensdaten,
Dienstgeheimnissen und anderen sensiblen und vertraulichen Informationen
ist jedem Unternehmer wichtig, um die
jeweiligen Geschäftsprozesse im Betrieb
abzusichern und aufrecht zu erhalten. ITSicherheit ist also kein Fremdwort in Unternehmen.
Was aber ist mit dem Schutz von nicht
mehr benötigten Daten, deren Datenträger einer ordnungsgemäßen Vernichtung
zuzuführen sind? Ist den verantwortlichen
in Betrieben und Unternehmen bewusst,
das sich die sicherste IT-Infrastruktur und
deren Investitionen gegen „Null“ rechnen,
wenn diese Informationen nicht sicher und
datenschutzgerecht vernichtet werden?
Das Vernichten von Datenträgern ist die
letzte Phase eines Geschäftsprozesses. Datenträger sind z.B. Festplatten, CD/DVD,
Chipkarten, USB – Sticks, Microfilm, IDKarten aber natürlich auch das einfache,
mit Informationen versehene Dokument,
also das Stück Papier oder die Akte.
Ob defekte elektronische bzw. magnetische
Datenträger, papierne Unterlagen , deren
gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind z.B. Verträge, Personalakten,
Finanz- und Steuerbelege etc. oder ganz
wichtig, die Unterlagen wie Fehldrucke, Arbeitsunterlagen und Aufzeichnungen, die
im Papierkorb am Arbeitsplatz landen……!!!
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Auch für den Papierkorb müssen Regeln
aufgestellt werden, die genauso wichtig
sind wie Regeln einer Firewall zum Schutz
von Unternehmensnetzen.
Denn es passiert fast täglich: Datenpannen
auf Grund eines nicht ordnungsgemäßen
Vernichtungsprozesses sind keine Einzelfälle (siehe auch www.projekt-datenschutz.
de):
▪▪ Gebrauchte Festplatten bei ebay ersteigert
Ein IT-Unternehmen hat für sein Ersatzteillager Festplatten ersteigert, die offensichtlich von einem Rettungsdienst stammten.
Auf einer befanden sich Patientendaten
und Unfallfotos.
▪▪ Patientenakten im Sperrmüllcontainer
Ein großer deutscher privater Krankenhauskonzern hat in Hamburg höchst sensible
Patientenakten gleich kistenweise im Sperrmüllcontainer entsorgt. Notfallberichte und
Abrechnungsberichte mit Tausenden von
personenbezogenen Daten lagerten tagelang im offenen Container.
Die Konsequenzen solcher bekanntgewordenen Vorfälle sind erhebliche Imageschäden, verbunden mit finanziellen Einbußen
und datenschutzrechtlichen Sanktionen
von Aufsichtsbehörden, die sehr schmerzhaft sein können, bis zu 300.000 € und in
Einzelfällen auch mehr.
Die DIN 66399, „hier werden Sie
geholfen“!
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, haben nach dem Bundedatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen die datenschutzgerechte
Verarbeitung – und damit auch deren Vernichtung – sicherzustellen. Auch Unternehmensdaten, sind z.B. nach dem Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, BASEL II/III für die
Finanzwelt ähnlich hoch schützenwürdig
und demnach so zu vernichten, dass im
Vernichtungsprozess Unbefugte keinen
Einblick bzw. Zugriff nehmen können.
Standards über eine gesicherte, datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern gibt die neue DIN 66399 ( zu beziehen
unter: www.beuth.de ). Diese neue Norm
unterscheidet in
7 Sicherheitsstufen. Je höher die Sicherheitsstufe, desto kleiner die Partikel um
eine Rekonstruktion der Daten zu erschweren, ja sogar unmöglich zu machen.
Die DIN 66399 berücksichtigt bei der Festlegung den Grad der Schutzbedürftigkeit (3
Schutzklassen), die physischen Eigenschaften (6 Materialklassen) und die dazu notwendigen Verfahren und Prozesse.
Im Unternehmen sollten Daten je nach
Schutzbedürftigkeit kategorisiert bzw. zugeordnet werden. Die DIN 66399 sieht nach
dem Modell des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), 3
Schutzklassen vor:
▪▪ Schutzklasse 1:
normaler Schutzbedarf für interne Daten
z.B. Arbeitspläne, Schulungsunterlagen, Telefonlisten, personalisierte Werbung
▪▪ Schutzklasse 2:
hoher Schutzbedarf für vertrauliche Daten
z.B. Mitarbeiter-, Kunden-, Lieferantendaten, personenbezogene Daten, Angebote, Daten der Finanzbuchhaltung
▪▪ Schutzklasse 3:
sehr hoher Schutzbedarf für besonders
vertrauliche und geheime Daten z.B. besondere personenbezogene Daten wie Gesundheitsdaten, Patente, Daten die einem
Berufsgeheimnis unterliegen (Arzt, Anwalt,
Steuerberater), geheime Daten des Bundes
und der Länder
Je nach Schutzbedürftigkeit der Daten ist dann
eine Sicherheitsstufe zuzuordnen, mit der die
Datenträger „physisch“ zu vernichten sind.
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Verbandsarbeit
Tabelle 1: „Zuordnung Schutzklasse/Sicherheitsstufen DIN 66399-1“
Schutzklasse
1
Sicherheitsstufen
1
2
3
X*
X*
X
2
X
3
4
5
X
X
X
X
6
7
X
X
* Sind per Definition nicht für personenbezogene Daten anwendbar.
Beispiel: Sollte in Ihrem Unternehmen
die Schutzklasse 2, für vertrauliche Daten,
maßgeblich sein, stünden hierfür die Sicherheitsstufen 3 bis 5 als mögliche Vernichtungsstufen zur Verfügung. In dieser
Vernichtungsstufe könnten sodann alle
Datenträger jeder Materialklasse Ihres Unternehmens vernichtet werden.
Tabelle 2: „Materialklassen DIN
66399-2“
Materialklassen/Definition
P Informationsdarstellung in Originalgröße (Papier, Film, Druckformen, ...)
FInformationsdarstellung
verkleinert
(Film/Folie, ...)
O Informationsdarstellung auf optischen
Datenträgern (CD/DVD, ...)
T Informationsdarstellung auf magnetischen Datenträgern (Disketten, IDKarten, Magnetbandkassetten, ...)
H Informationsdarstellung auf Festplatten mit magnetischen Datenträgern
(Festplatten)
E Informationsdarstellung auf elektronischen Datenträgern (Speicherstick,
Chipkarte, Halbleiterfestplatten, mobile
Kommunikationsmittel, ...)
Nach dieser Zuordnung ist weiterhin der
jeweilige Prozess zur Datenträgervernichtung maßgeblich. Die DIN 66399-3 unterscheidet 3 Prozessvarianten:
▪▪ Variante 1: Vernichtung durch die verantwortliche Stelle direkt
An der Anfallstelle werden die Daten direkt
Vernichtet. Mitarbeiter sammeln Unterlagen am Arbeitsplatz und vernichten diese
selbst im dafür vorgesehenen Schredder,
der den Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsstufe) entspricht. Sollten gesammelte
Daten zur Vernichtung zwischengelagert
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werden, muss die Räumlichkeit/Ort dementsprechend zugangsgesichert sein.
▪▪ Variante 2: Vernichtung vor Ort durch
einen Dienstleister
Daten zur Vernichtung werden in Sicherheitsbehältern gesammelt und zwischengelagert (siehe V1). Von dort sicher zur
Datenträgervernichtung
(intern/mobil)
transportiert. Der interne bzw. externe
Dienstleister vernichtet nach den Vorgaben
der verantwortlichen Stelle (Schutzklasse
2, Sicherheitsstufe 4 unter Beachtung der
DIN 66399)
▪▪ Variante 3: Vernichtung durch einen externen Dienstleister stationär
Daten zur Vernichtung werden in Sicherheitsbehältern gesammelt und zwischengelagert (siehe V1, V2). Von dort sicher zur
Übernahme an den externen Dienstleister
transportiert. Der externe Dienstleister
übernimmt, transportiert und vernichtet
nach den Vorgaben der verantwortlichen
Stelle (Schutzklasse 2, Sicherheitsstufe 4
unter Beachtung der DIN 66399) stationär
beim externen Dienstleister.
Das Unternehmen bleibt als verantwortliche Stelle bis zur vollständigen Vernichtung der Datenträger für den jeweiligen
Prozess verantwortlich. Wenn das Unternehmen einen Dienstleister im Vernichtungsprozess mit einbezieht, muss dieser
nach den Weisungen des Auftraggebers
arbeiten. Vor diesem Hintergrund braucht
man zusätzlich zum Dienstleistungsvertrag einen Vertragsanhang zur Auftragsdatenverarbeitung um datenschutzrechtliche
Anforderungen zu erfüllen.
In diesen Verträgen wird u.a. die entsprechende Schutzklasse und die festgelegte
Sicherheitsstufe vorgeschrieben.
Um Ihr Unternehmen rechtssicher zu machen und vor Datenpannen und deren unschönen Folgen verschont zu bleiben, sollte
jeder Inhaber, Geschäftsführer, Entscheider
(ob in KMU´s, bei Ärzten, Rechtsanwälten,
Steuerberatern, Handwerksbetrieben etc.)
in der Lage sein, eine Arbeitsanweisung für
Mitarbeiter anzufertigen, die den Umgang
mit zu vernichtenden Datenträgern verbindlich regelt.
Unterstützung und Beratung zur angemessenen Anwendung der neuen DIN
66399 und mehr, können Sie gerne von
der MERENTIS DataSec GmbH in Bremen
(www.merentisdatasec.com) erhalten.
Zudem bietet der Steuerberaterverband
Hessen e. V. mit den beiden Rahmenverträgen zur Aktenvernichtung und zur Aktenarchivierung, die mit Rhenus geschlossen
wurden, die optimale Lösung an. Ihre Ansprechpartner bei Rhenus hierzu sind Fau
Selina Dolezsal und Herr Olaf Willnat.
Aktenarchivierung: Frau Selina Dolezsal, Tel.: 069 299865-14, selina.dolezsal@
de.rhenus.com,
www.rhenus-archivservices.de
Aktenvernichtung: Herr Olaf Willnat, Tel.:
06187 9227-18, [email protected].
com, www.aktenvernichtung.de
Oder Sie rufen die kostenfreie Servicenummer von Rhenus an: 0800 988 5 988
Der Autor:
Gerhard Stampe ist Geschäftsführer der
MERENTIS DataSec GmbH in Bremen,
einer Unternehmensberatung für Datenschutz, IT-Recht und Informationssicherheit. Er ist Datenschutzexperte,
zählt zum Vorstand der Gesellschaft für
Datenschutz und Datensicherheit e.V.,
Bonn (GDD) und leitete den Arbeitskreis
„Stand der Technik in der Datenträgervernichtung“ der GDD. Als Obmann des
DIN-Ausschusses 66399 ist er maßgeblich für diesen neuen Standard verantwortlich.
13
EDV
▶▶Erfahrungen mit DATEVasp sowie Systempartner-ASP
Reinhold Stark,
Mitglied des
EDV-Arbeitskreises
In der 4. Ausgabe der Verbandsnachrichten
2012 wurden die Erfahrungen mit DATEVasp vom Kollegen Andrè Schäfer Stb/WP
ebenfalls Mitglied des EDV-Arbeitskreises
des Stb-Verbandes vorgestellt.
Da ich selbst mehrere Jahre DATEV-NSM
und DATEVasp Anwender war kann ich die
Aussagen des Kollegen und seinen Bericht
nur voll und ganz bestätigen. Da meine
ASP Zeit bei DATEV aber bereits schon
etwas länger zurückliegt galt bei mir noch
die Aussage laut Vertrag, das neu Systemkomponenten wie Drucker oder neue PCs
nur angeschlossen und im Netz integriert
werden mussten, die weitere Einbindung
und Einstellungen wurde damals von DATEV übernommen.
Dies hat sich aber dann geändert und wir
wurden aufgefordert bei der Neuinstallation einer neuen Systemkomponente wie
Drucker oder neue PC‘s einen DATEVSystempartner hinzuzuziehen die dann die
ganzen Einstellungen vornehmen mussten.
Die Begründung war, dass es so viele verschiedene Drucker etc. gibt, dass DATEV
dies nicht alles abdecken kann. Dies ging
so weit, dass sich DATEV Supporter weigerten einen neuen Mitarbeiter auf einem
vorhandenen Scanner einzurichten, der
von DATEV selbst in die ASP Umgebung
eingebunden worden war. Erst nach längerer Diskussion und Hinweis auf meinen
bestehenden Alt-Vertrag wurde die neue
Mitarbeiterin eingebunden.
Beim Abschluss meines DATEVasp-Vertrages wurde auch damit geworben, dass
beim Ansteigen von ASP-Anwendern der
Preis auch günstiger werden würde durch
die Multiplikation und die Ausnutzung der
14
Ressourcen. Leider hat sich der Preis nicht
nach unten bewegt, dafür wurden aber Leistungen wie das Einbinden von Systemkomponenten gestrichen.
enthalten usw. Auch die Datenleitung ist
bei DATEV enthalten beim Systempartner
muss ich diese selbst z.B. bei der Telekom
anmieten.
Ein weiterer großer Nachteil war, insbesondere, dass keine Programme/Software
unterstützt wurde, die von DATEV nicht
freigegeben sind. Diese wurden weder auf
dem Server installiert noch bekam man Hilfestellung wenn die Software auf den lokalen Rechnern installiert wurden.
Als weiteren großen Vorteil sehe ich, dass
der Systempartner bei meinen Mandanten
Unternehmen Online einrichtet, die nötige
Hardware – Scanner – liefert diesen in Betrieb nimmt und der Mandant hat bei Hardware- und Softwareproblemen einen direkten Ansprechpartner bei Problemen. Bei
Der Variante DATEVasp war immer meine
Kanzlei für die Mandanten der Ansprechpartner, weil DATEV nicht für Hardwareprobleme und Fremdsoftware zuständig war.
Weil die finanzielle monatliche Belastung
doch sehr hoch war, und ich immer wieder
einen Systempartner benötigte, trug ich
mich mit dem Gedanken wieder einen konventionellen WTS in meine Kanzlei zu integrieren. Ich holte mir mehrere Angebote
dafür ein. Unter anderem auch bei einem
DATEV-Systempartner der DATEV-Systempartner-ASP angeboten hat. Das bedeutet, der Systempartner mietet bei DATEV
entsprechende Server an und übernimmt
die Software Einrichtung, Wartungen, die
Überwachung der Datensicherung etc. Die
Hardware wird ausschließlich von DATEV
gewartet, gepflegt und ist im Sicherheitsbereich untergebracht, welcher nur von
DATEV-Mitarbeiter betreten werden kann.
Also im Prinzip das gleiche wie bei DATEV.
Mit dem Unterschied das der Systempartner auch für alle Arbeiten in der Kanzlei zuständig ist. Für das Liefern und Einrichten
neuer Komponenten, bei Fehlern schaltet
er sich via Fernwartung auf und behebt
wenn möglich die lokalen Probleme, richtet neue Mitarbeiter ein, installiert auch
Fremdsoftware, richtet diese ein und wenn
nötig kommt er zum Schrauben und Löten
vor Ort, vorbei.
Beim direkten Vergleich habe ich festgestellt, dass verschiedene Positionen in
den jeweiligen Verträgen enthalten sind
die beim anderen nicht oder nur gegen
Extrahonorar zu erhalten sind. Z. B. ist bei
DATEV der Teamservice im Preis enthalten
diesen muss ich beim Systempartner dann
bei DATEV extra buchen. Dafür ist z.B. der
Exchangserver bei DATEV nicht enthalten dafür ist dieser beim Systempartner
Bestechend bei allem Vergleich ist aber
auch der Preis, selbst wenn der Teamservice und die Datenleitung separat bezahlt
werden muss. Dieser ist beim Systempartner deutlich niedriger weil die Stunden und
Tagessätze im Vergleich zu DATEV bei dieser deutlich höher sind. Was die Leistung
angeht kann ich nach 20 Monaten Systempartner ASP Erfahrung sagen dass ich äußerst zufrieden bin mit der Gesamtleistung
auch was die Rückruf und Erledigungszeit
betrifft fühle ich mich hier verwöhnt. Das
Beste aber ist, es kann niemand mehr die
Fehler auf einen anderen schieben Der
Systempartner ist verantwortlich. Früher
hieß es oft das liegt an DATEV oder es liegt
am Systempartner. Das gibt es jetzt nicht
mehr.
Es gibt auch ASP-Dienstleister, die ihren
Kunden zusichern, dass ihnen die Rückgabe der Daten auch dann unverzüglich für
den Fall ermöglicht wird, dass über das
Vermögen des ASP-Dienstleisters ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Für diesen
Fall wird ein Rechtsanwalt oder Notar von
beiden Seiten bei Abschluss des ASP-Vertrages treuhänderisch beauftragt, auf erstes
Anfordern des Kunden unverzüglich eine
Fachfirma damit zu beauftragen, sämtliche
Daten des Kunden auf einen EDV-Datenträger zu übertragen, der dem Kunden auszuhändigen ist.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass
ich großen Wert darauf lege, dass meine
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EDV
Server bei der DATEV angemietet werden
und nicht in einem anderen Rechenzentrum. Manche Systempartner bieten dies
auch an zu einem noch günstigeren Preis.
Hier können die Systempartner selbst die
Serverhardware warten. Ich sehe hierin eine
große Gefahr, was die Datensicherheit betrifft.
Aus vorgenannten Gründen würde ich nicht
zu einem solchen Systempartner raten sonder empfehle bei Vertragsabschluss darauf
zu achten, dass die Serveranmietung ausschließlich bei DATEV erfolgt. Hier ist was
die Datensicherheit betrifft die Qualität
ohne Konkurrenz. Aber es bestehen wie
beschrieben verschiedene Möglichkeiten je
nachdem wie risikofreudig man ist.
▶▶App des Heftes
JuraTouch
Dieses App der Firma ra e komm AG bietet in den 4 Untermenüs an:
▪▪ JuraThek enthält die Texte der deutschen Gesetze sowohl auf Bundes- wie
auf Landes-Ebene, ebenso sind hier
verschiedene Tabellen (Unterhaltst.,
Pfändungst.,Bußgeldt.) wie auch Bücher zu einigen Themen zu finden.
▪▪ JuraTools bietet einige Berechnungen
an.
▪▪ DictaTouch ermöglicht mündliche Notizen, deren Speicherung und Versand.
▪▪ DokuTouch verwaltet virtuelle Akten
und deren Austausch. Hierzu ist allerdings eine Registierung nötig . Der
Im- und Export ist bis zu 3 Akten pro
Tag kostenlos. Darüber hinaus ist ein
kostenpflichtiges Abonnement nötig.
Norbert Bicker, Mitglied des EDV-Arbeitskreises Hessen
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▶▶Steuerberater-Alltag mobil
Karl-Heinz
Holzheimer
Steuerberater,
Rechtsbeistand
(RAK)
Helmig – Holzheimer – Weber
Sozietät von Steuerberatern, Frankfurt
Schöne neue (mobile) Welt. Der Roman,
„Schöne neue Welt“, von Aldous Huxley
erschien 1932. Er beschreibt eine Gesellschaft, in der „Stabilität, Frieden und Freiheit“ gewährleistet scheinen, aber um welchen Preis?
Was ist heute mobile Steuerberatung im
Gegensatz zu früher? Mobil sein, hieß früher mit dem Auto unterwegs zu sein und
möglichst viele Aktenkoffer bei sich zu haben. Dann wurden die Aktenkoffer von Laptops, Notebooks und Netbooks abgelöst,
auf denen sich die Daten befanden, die früher in Papierform in den Akten lagen. Nun
haben wir die Tablets und Smartphones.
Sie können zwar immer noch Daten lokal
speichern, zunehmend werden die Daten
jedoch im Netz (= in der Cloud) vorgehalten, um vor Ort aktuell jederzeit zur Verfügung zu stehen. Diese Möglichkeiten haben
dazu geführt, dass auf immer mehr Informationen zugegriffen wenden kann. Es ist
erkennbar, dass man durch diese nahezu
unbegrenzten Möglichkeiten verschwenderisch mit dem „Platz“ in der Cloud umgeht.
Die Erwartungen an mobile Steuerberatung
sind sehr unterschiedlich und auch noch
von alten Gewohnheitsmustern geprägt.
Für den Einen bedeutet mobiles Arbeiten,
mit dem Notebook von unterwegs auf den
Kanzleiarbeitsplatzes zuzugreifen, um auch
vor Ort (beim Mandanten) wie gewohnt arbeiten zu können.
Für den Anderen ist mobile Steuerberatung
vor allem, Informationen an jedem Ort zu
jeder Stunde schnell zur Verfügung zu haben.
▪▪ Mail, Termin, Kontakte – mobil – damit
hat alles angefangen.
▪▪ Tagesaktuelle Informationen im jeweiligen Fachgebiet – so ist es heute.
▪▪ Zusammenwachsen der Infomationsquellen zu Anlaysen – so wird es morgen sein.
Modern mobil sein heißt auch, Informationen einfach schnell und mit verschiedenen
Methoden weiterzuleiten, zu archivieren
oder für eine später Bearbeitung zu speichern.
Wenn wir uns einmal einen Tagesablauf
eines heutigen mobilen Steuerberaters ansehen, könnte dieser so aussehen:
Unser Steuerberater ist stolzer Besitzer
eines Tablets. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung ist, trotz Bemühung, nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Es fing damit an, auch die privaten Mails in
der Kanzlei abzurufen. Private Dokumente
wurden bequem in dem vorhandenen
Kanzlei-System gespeichert. Mit dem Erwerb eines Tablets können nun berufliche
Mails und Dokumente in ein privates Umfeld integriert werden. Die Anschaltung in
die Kanzlei funktioniert problemlos.
Der erste Blick unseres Steuerberaters
ist am Morgen auf die Wetter-App. Sollte
er einen Mantel mitnehmen? Der zweite
Blick richtet sich auf den Terminkalender.
Wann muss er beim ersten Termin sein?
Wie kommt er dahin? Ein Blick auf GoogleMaps zeigt in sekundenschnelle den Ort
und die empfohlene Route (mit Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage).
Die Unterlagen für den Termin sind schnell
vor seinem Start in den Tag durch eine
Anschaltung in seine Kanzlei (auf seinen
Arbeitsplatz) durchgeschaut und er fährt
vollinformiert zu seinem Mandanten.
Dort angekommen werden die anstehenden steuerlichen Fragen besprochen. Ent-
15
EDV
sprechende Dokumente wurden online
eingesehen. Der Mandant nutzt die Chance, seinen Steuerberater gleich noch nach
erbschaftsteuerrechtlichen Problemen zu
fragen. Eine spezielle Erbschaftsteuer-App
hilft, Besonderheiten nachzuschlagen und
Auskunft zu geben. Auch der Wunsch des
Mandanten wissen zu wollen, was denn
die Konkurrenz so macht, kann mit dem
BilanzMonitor-App schnell beantwortet
werden. Der Steuerberater hat gepunktet
mit seinen schnellen Auskünften. Er hat
einen Auftrag zur Konzeptentwicklung für
eine anstehende Nachfolgeregelung des
Mandanten mitgenommen.
Der nächste Termin führt ihn zu einem
Mandanten, der eine Immobilien-Investition geplant hat. Die Daten hat unser
Steuerberater bereits vor einigen Tagen
erhalten und daraus eine Kurz-Immobilien-Berechnung erstellt. Diese Berechnung hat er in Form einer Excel-Tabelle
dabei. Im App Quickoffice kann er diese
Berechnung präsentieren und noch Änderungen einfließen lassen, wie zum Beispiel den aktuellen Hypothekenzinssatz.
Der Mandant entscheidet sich für eine Investition und unser Steuerberater nimmt
einen zweiten Auftrag am heutigen Tage
mit. Eine detaillierte und umfassende
Immobilien-Investitions-Berechnung zu
erstellen.
Zeit für eine Mittagspause. Da er sich in
der Nähe eines befreundenten Kollegen
befindet, schaut er mittels der OpenTableApp nach einem Restaurant in der Nähe
und reserviert mit dieser App einen Tisch
für zwei Personen. Man sollte sich mal
wieder am Wochenende mit den Partnern
treffen. Über das Hotel-App wird sofort ein
Hotel gebucht und mit dem DB-App die
entsprechenden Fahrkarten gekauft. Die
elektronische Fahrkarte sendet er an die
email-Adresse seines Druckers zu Hause,
der diese sofort ausdruckt.
Der nächste Termin ist mit einem Mandanten bei dessen Bank. Vor der Hinfahrt
informiert sich unser Steuerberater mit
der App der Deutschen Börse über den
aktuellen Stand am Aktienmarkt, da er
weiß, dass sein Mandant vor einiger Zeit
(aufgrund eines absolut sicheren Tipps)
Commerzbankaktien zu 2,22 gekauft hatte. Während des Bankgesprächs geht es
16
um Tagesgeldanlagen. Unser Steuerberater kann sofort die Konditionen mit einem
Tagesgeldvergleich online überprüfen und
vielleicht noch ein paar Stellen nach dem
Komma verbessern, da vor dem Komma
zur Zeit ja im Augenblick sowieso nur eine
0 steht.
Zwischendurch meldet sich der Partner
unseres Steuerberaters. Er hat ihm ein Dokument zur Prüfung übermittelt. Mit dem
App UPad kann er mittels eines Stiftes
handschriftliche Notizen am Dokument anbringen und zurückschicken.
Der letzte Termin am heutigen Tag ist mit
einem Mandanten, der eine neue Finanzierung für seine Immobilie benötigt. Über
die App ImmoScout und Baufinanzierung
verschafft er sich einen Überblick über die
Marktlage in der Region des Mandanten.
Während des Gesprächs muss etwas addiert werden. Kein Problem mit der App
BigCalc (inclusive elektronischem Tippstreifen, der gespeichert und im Bedarfsfall
gedruckt werden kann – natürlich über AirPrint).
Am Abend besucht unser Steuerberater
noch eine Fortbildungsveranstaltung seines Steuerberaterverbandes. Eine Nachfrage eines Teilnehmers, die der Vortragende
nicht sofort beantworten kann, klärt er
sofort mittels der App Tariflexikon. Eine
interressante Seite aus dem Manuskript
des Vortrags, scannt er mit dem App ScannerPro noch während des Vortrags ein (er
fotografiert es) und wandelt das Foto in ein
PDF-Dokument um, welches er als emailAnhang an seinen Mitarbeiter schickt, der
gerade solch einen Fall bearbeitet.
Er könnte noch einige Zeit so weiter machen. Er diktiert eine Mail mit Dictation
von Dragon, er ruft sich ein Taxi mit myTaxi
usw. usw.
Ich beende aber den Tag unseres Steuerberaters. Er ist mittlerweile auch erschöpft
und froh endlich nach einem schönen mobilen Tag nach Hause gehen zu können.
Dieser Tagesablauf zeigt, wenn auch die
Abfolge etwas sehr komprimiert erscheint,
was heute schon möglich ist und von mir
sowie einigen Kollegen so oder ähnlich gelebt wird.
Zurück zu Huxley`s Roman „Schöne neue
Welt“. Dort wird Stabilität, Frieden und Freiheit nur scheinbar gewährleistet. Mancher
wird ironisch anmerken, die heutige Realität
sei schon sehr nahe dran. Wichtig ist doch,
nutze ich die Technik als Werkzeug oder bin
ich das Werkzeug der Technik. Wenn man
es richtig angeht, kann man das was heute
möglich ist, zu seinem Vorteil (be-)nutzen.
Meiner Meinung nach stehen wir erst am
Beginn einer Post-PC-Welt und gleiten in
eine umfassend mobile Welt.
Kennzeichnend für diese neue mobile Welt,
sind die beliebigen Endgeräte. Mit praktisch jedem Endgerät bin ich mit dem Internet verbunden und kann auf meine Inhalte
zugreifen.
Die einfache Bedienung von mobilen Endgeräten bereitete den Durchbruch vor. Und
hier meine ich nicht nur die einfache Bedienung der Hardware, sondern vor allem
die einfache Bedienung der Software. „Wischen Sie schon oder tippen Sie noch?“.
Eine völlig neue Methode der Bedienung
wurde hier erfunden. Das Wischen wird
ergänzt durch eine mittlerweile große Zahl
von „Gesten“ die (ähnlich wie früher die
Tastenkombinationen) eine schnelle und
sichere Bearbeitung ermöglichen.
Die Bedienung wird allerdings trotzdem
noch deutlich verbessert werden müssen.
Diese „Einfachheit“ wird die Grundlage
sein, eine weitere Massennutzung zu erreichen. Im Zuge dieser vielfachen Nutzung
werden die Grenzen zwischen beruflichen
und privaten Anwendungen vollständig verschwinden.
Die Infrastrukturen für die mobile Welt
werden gerade erst geschaffen. Mit Einführung der schnellen LTE Internetverbindung ist ein erster wichtiger Schritt für die
Nutzung aller mobilen Dienste an jedem
Ort getan. Weiterer wichtiger Meilenstein
(in der Infrastrukturentwicklung) wird eine
deutliche Verbesserung der Sicherheit der
Daten im Netz (Cloud) sein. Erst wenn
hier die zu Recht bestehenden Bedenken
auf ein Minimum gesenkt werden, werden auch die Benutzer, die heute wegen
fehlender ausreichender Sicherheit viele
Dienste nicht nutzen, sich in eine Cloud
wagen. Man kennt das aus vielen anderen
VN 70 – 1 | 2013
EDV
Anwendungsgebieten, je mehr Nutzer,
desto besser die Angebote, umso mehr
Wettbewerb.
Mobil sein, wird sich auf vielfältige Endgeräte verteilen, von denen wir gar nicht mehr
wissen, daß wir sie dabei haben (Etiketten
in der Kleidung, Smartphone-Armbanduhren, Smartphone als Geldbörse usw.).
Endgeräte werden miteinander wie selbstverständlich kommunizieren, um uns, dem
Benutzer die Informationen mundgerecht
aufzubereiten. Vielleicht werden wir in zehn
Jahren nur noch einen Chip bei uns tragen,
der sich dann in die allerorts vorhandenen
Endgeräte einloggen kann.
Schöne neue mobile Welt? Aber wer möchte heute noch auf das Kfz verzichten oder
nicht in Urlaub fliegen? Am Beginn einer
technischen Entwicklung macht das Neue
Angst, weil Veränderung immer Angst erzeugt. Die Einführung einer neuen Technik
dauert immer seine Zeit. Wenn aber einmal eine bestimmte Schwelle überschritten ist, die Produkte ausgereifter werden
und die Sicherheit im Umgang mit der
neuen Technik von jedem nachvollzogen
werden kann, ist so eine neue Technik
nicht mehr aufzuhalten, so wird es auch
mit unserer „schönen neuen – mobilen –
Welt“ sein.
Ich freue mich auf die künftigen Entwicklungen, verstehe aber auch jeden, der diesen Entwicklungen skeptisch gegenübersteht. Zum Glück bleibt es jedem selbst
überlassen, ob und wann er auf den mobilen Zug aufspringt.
In diesem Sinne: Die Macht möge mit Ihnen sein.
▶▶Ersetzendes Scannen
Dipl.-Kfm. (FH)
Torsten Wunderlich,
Leiter DATEV-Informationsbüro Berlin
BSI-Richtlinie zum „ersetzenden
Scannen“ wird im ersten Quartal
2013 fertig gestellt
Die neue BSI-Richtlinie zum „ersetzenden
Scannen“ klingt unscheinbar, kann aber
die Prozesse zwischen StB-Kanzlei und
Mandant nachhaltig verändern .im Idealfall
deutlich erleichtern, weil die redundante
Archivierung von Papier und elektronischen
Dokumenten wegfallen könnte. Aber langsam .welche normative Wirkung hat so eine
BSI-Richtlinie?
Die technischen Richtlinien des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) „haben originär Empfehlungscharakter. Ihre Verbindlichkeit entsteht erst
durch individuelle Vorgabe des Bedarfsträgers“, sagt die BSI-Homepage zum Thema.
Somit kann grundsätzlich jeder „ersetzend
scannen“, auch ohne die relevante BSIRichtlinie einzuhalten .andererseits ist die
Beweiswerterhöhung einer solchen Richtlinie (bzw. der relevanten Zertifizierung)
in einer gerichtlichen Auseinandersetzung
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signifikant. Gerade wenn es um die Dokumente geht, die Steuerberater und ihre
Mandanten austauschen bzw. erzeugen,
ist eine solche Beweiswerterhöhung unbedingt empfehlenswert: Buchführungsund Steuerthemen werden in Deutschland
hohe Vertraulichkeits-und Integritätsanforderungen zugewiesen, was generell auf die
IT-Anforderungen durchwirkt.
Das Problem: Heute wird in der Regel doppelt archiviert. Wir scannen ein Dokument
ein, arbeiten mit dieser elektronischen Variante weiter, archivieren elektronisch und
zusätzlich das Papier-Original. Im Ergebnis
wachsen unsere Papier-Archive, obwohl wir
zunehmend elektronisch arbeiten .das ist
ineffizient und verewigt (teure) Medienbrüche. So ist die Richtlinie zum ersetzenden
Scannen eine Maßnahme zur Entbürokratisierung, der volkswirtschaftlich Bedeutung
zukommen könnte: Konsequent umgesetzt
würden sich die Kosten für Papierarchive
nicht weiter erhöhen und schließlich sinken.
Der Lösungsansatz: Unter über die neue
Richtlinie definierten Voraussetzungen
kann nach dem Scan-Vorgang das PapierOriginal vernichtet werden. Dabei schafft
die Zertifizierung nach RESISCAN keine
Rechtssicherheit per se, sondern nur eine
deutliche Erhöhung des Beweiswertes im
gerichtlichen Verfahren. Eine „absolute“
Rechtssicherheit ist aber ohnehin eine Unmöglichkeit, die auch für Papier-Originale
nicht bestehen kann.
Die Umsetzungsschritte: Am Anfang
steht eine „Schutzbedarf-Analyse“ für
jeden Dokumententyp, der ersetzend gescannt werden soll. Dies leistet natürlich
nicht jede Kanzlei oder jeder Mandant,
sondern Deutscher Steuerberaterverband und Bundessteuerberaterkammer,
was je nach Dokumentencharakter auch
eine Abstimmung mit den Finanzbehörden erfordern kann. Ausgehend von
der Schutzbedarfanalyse muss das RE-
Quelle: BSI-Richtlinienentwurf
17
EDV
der Prozess den Richtlinien-Anforderungen
entspricht. Zertifiziert werden kann danach
sowohl ein Dienstleister (Unternehmer),
der ein entsprechendes Produkt anbietet,
als auch ein Scanverfahren, das etwa bei
einem Unternehmen oder auch einer Behörde im Einsatz ist. Die Zertifizierung wird
dann auch aussprechen, für welches Modul
zertifiziert wurde, d.h. es steht jedem frei,
sich „nur“ für das Basismodul oder auch
für x,y,z Aufbaumodule zertifizieren zu lassen.
Quelle: BSI-Richtlinienentwurf
SISCAN „Basismodul“ ggf. um ein sicherheitstechnisches
„Aufbaumodul“
ergänzt werden, wenn ein erhöhter
Schutzbedarf festgestellt wird (siehe
Abbildung unten). Die Klassifizierung
„erhöhter Schutzbedarf“ bedeutet ausdrücklich nicht die Anforderung elektronische Signatur oder Verschlüsselung,
sondern kann technisch-organisatorisch
auch anders abgebildet werden. Wie
genau, wird im Einzelfall bei den RESISCAN-Zertifizierungen zu bestimmen
sein .zertifizierbare Verfahren werden
sich nach und nach etablieren.
Die Herausforderung: Der Scan-Prozess
wird definiert über verschiedene technischorganisatorische Abläufe, bei der Hardware,
Software und Organisationsanweisungen
eine Rolle spielen (Bsp: Scan-Hardware,
redundantes/gesichertes eArchiv, Scan verantwortlicher Mitarbeiter). Die Sicherheit
und Integrität der Scan-Prozesskette ist von
der/den Organisationseinheit(en) nachvollziehbar abzubilden. Zertifiziert wird dann –
wie für eine technische Richtlinie eigentlich
unüblich – der gesamte Prozess des Scannens. Im Rahmen der Zertifizierung wird
nach „IT-Grundschutz“ von A-Z geprüft, ob
Der gesellschaftliche Hintergrund: Wir leben in einer „Hybrid-Zeit“, in der wir alle
mit viel Aufwand Papier und elektronische
Formate parallel bearbeiten und archivieren. Entbürokratisierung und Digitalisierung können nicht effektiv stattfinden,
solange wir uns nicht vom Papier-Original
lösen können. Das sollte eigentlich möglich
sein – schließlich ist z.B. der Fax-Versand
von „Originalen“ alles andere als sicher,
wird aber allgemein akzeptiert. Der Begriff
„Original“ benötigt in der digitalen Welt
eine neue Deutung, sonst kann eine medienbruchfreie und arbeitserleichternde
Digitalisierung nicht stattfinden. Die neue
BSI-Richtlinie wird uns auf diesem Weg
voranbringen, wenn auch kleinere Organisationseinheiten in einen übergreifenden
Zertifizierungsprozess einbezogen werden
und sie den Anforderungen mit vertretbarem Aufwand gerecht werden können. In
diesem Sinne engagieren sich DStV, BStBK
und DATEV.
▶▶Sicherer E-Mail-Versand durch Verschlüsselung
zu gestalten. Stellt man eine Analogie zur
Briefpost her, ist eine E-Mail, die im Klartext
versandt wird, eher mit einer Postkarte vergleichbar als mit einem durch einen Umschlag vor neugierigen Blicken geschützten
Brief.
StB/vBP Richard
Deußen, Heinsberg
Die Nutzung von Internet und E-Mail ist
heute auch aus einer Steuerkanzlei nicht
mehr wegzudenken. Für Steuerberater als
Berufsgeheimnisträger ist es dabei wichtig, den beruflichen E-Mail-Verkehr sicher
18
Dabei sollte man sich vergegenwärtigen:
Der Versand einer E-Mail beispielsweise
von Berlin nach Köln erfolgt in der Regel
nicht auf dem direkten Weg, sondern über
verschiedene Datenknoten. Diese Server
können z.B. in den USA oder in China stehen. Das bedeutet aber auch, dass die Behörden bzw. Geheimdienste dieser Länder
aufgrund ihrer nationalen Gesetze berech-
tigt oder sogar verpflichtet sind, E-Mails zu
lesen. Als Absender wissen Sie in der Regel
nicht, ob und wie lange in diesen Knotenpunkten die E-Mails abgespeichert und gelesen werden können.
Zurück zum Vergleich mit einer Postkarte:
Was würde Ihr Mandant sagen, wenn der
Postbote die Lohnunterlagen der Mitarbei-
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EDV
ter oder eine BWA wie auf einer Postkarte
lesen könnte?
In vielen Kanzleien wird leider im Alltagsgeschäft immer noch mit dem E-Mail-Verkehr
zu leichtfertig umgegangen. Achten Sie daher darauf, die Kommunikation per E-Mail
berufsrechtskonform umzusetzen!
Für Steuerberater ergeben sich diese Anforderungen insbesondere aus § 57 Abs. 1
Steuerberatungsgesetz. Ebenso ist § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, der
eine zeitgemäße Verschlüsselung fordert.
Auch im berufsrechtlichen Handbuch der
Bundessteuerberaterkammer wird darauf
hingewiesen, vertrauliche Nachrichten
und Anlagen nur als verschlüsselte E-Mail
zu versenden und sich stets der Gefahr
von Angriffen durch Viren und Trojaner
bewusst zu sein. Wichtig ist auch, sich zu
vergegenwärtigen, dass bei einem unverschlüsselten Versand von Daten Dritter,
wie z.B. der Lohndaten der Arbeitnehmer,
von jeder betroffenen Person eine separate Freigabeerklärung erforderlich ist.
Dies ist nicht immer praktikabel. (Anm.:
Zum Thema „Schutz vor Trojanern“ finden
sich weitere Informationen im Newsletter 09/2012 (StBdirekt-Nr. 013226). Einen
Formulierungsvorschlag für den Fall, dass
ein Mandant trotz ausdrücklichen Gefahrenhinweises dennoch einen Versand ohne
weitere Sicherheitsmaßnahmen wünscht,
enthält der Newsletter 06/2011 (StBdirektNr. 012206)).
Zur E-Mail-Verschlüsselung
stehen verschiedene Verfahren zur
Verfügung
1. Bei der manuellen Verschlüsselung wird
z.B. ein Word-Dokument, eine BWA
oder der Jahresabschluss kennwortge-
schützt übermittelt. Das bedeutet, die
E-Mail selbst bleibt lesbar, aber der Anhang wird verschlüsselt versandt. Der
Empfänger kann den Anhang der E-Mail
durch das Kennwort öffnen. Bei diesem
Verfahren ist eine Kennwortverwaltung
erforderlich, ein Virenschutz muss eingesetzt werden, zusätzlich entstehen
noch Kosten für die Verschlüsselungssoftware. Die Systemvoraussetzungen
sind relativ niedrig.
2.Die dezentrale E-Mail-Verschlüsselung
wird vom Absender gesteuert und basiert auf einem Zertifikat. Es erfolgt ein
Austausch der Schlüssel zwischen Absender und Empfänger. Dies erfordert
allerdings beim Absender und auch
beim Empfänger eine etwas aufwendigere Zertifikatsverwaltung. Häufig
fehlen hierzu die organisatorischen Regelungen in den Kanzleien.
3.Bei der Verschlüsselung über sog.
„Gateways“ werden E-Mails vollautomatisch verschlüsselt und der Versand wird
über eine zentrale Stelle abgewickelt.
Hier bietet beispielsweise die DATEV
eine komfortable Lösung an. Beim Versenden einer verschlüsselten E-Mail
wird vom Rechenzentrum ein Kennwort
generiert. Der Absender erhält unmittelbar nach dem Versand der E-Mail das
Kennwort, welches er dann telefonisch
oder per Fax an den Empfänger der
Nachricht weiterleiten kann.
Noch komfortabler wird es, wenn die
verschlüsselte E-Mail an Mandanten
verschickt wird, die selbst über eine
DATEV-Smartcard oder einen mIDentity-Stick verfügen. Damit können alle
Anwender von DATEV Unternehmenonline sowohl verschlüsselte E-Mails
empfangen als auch eigene verschlüsselte E-Mails an die Kanzlei senden. Bei
dieser Lösung müssen sich Absender
und Empfänger auch über den Virenschutz keine Gedanken machen, da alle
erforderlichen Aktionen zentral im Rechenzentrum durchgeführt werden. Die
Ablage der unverschlüsselten E-Mails
erfolgt wie bisher. Sie sind auch noch
nach Jahren problemlos lesbar zu machen.
Fazit
Durch die berufsrechtlichen und die allgemeinen
Datenschutzbestimmungen
ist eine Verschlüsselung von Daten beim
E-Mail-Versand meines Erachtens unverzichtbar. Sie ist einem unverschlüsselten
Versand (auch bei Vorliegen einer Einverständniserklärung des Mandanten) vorzuziehen. Einen erheblichen Vorteil bietet die
sogenannte „Gateways-Verschlüsselung“
mit ausgelagertem Kennwort und Schlüsselmanagementzertifikat. Generell lautet
die Empfehlung:
Senden Sie vertrauliche Daten niemals
unverschlüsselt an den Empfänger! Verschlüsseln Sie Ihre E-Mails, gleich auf
welche Weise.
SteuerAkAdemie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013
referenten: Prof. dr. Lehwald und Prof. dr. Schäfer
mo., 17.06.13, 9.00 bis 18.00 uhr
60329 Frankfurt am main, Steigenberger Hotel metropolitan, Poststraße 6
Weitere informationen: Bitte beachten Sie die Beilage der Steuerakademie!
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Verbandsarbeit
Fachlich –
Sachlich –
Gut!
Steuerforum von Akademie und Verband in
Bad Homburg brachte den Berufsstand auf
den neuesten Stand – auf hohem Niveau
Von Oliver Stirböck
Redaktion Verbandsnachrichten
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Steuerforum 2013
Das hochkarätige Podium: Jürgen Brandt (ist gerade bei seinem Vortrag), Prof. Dr. Förster, Dr. Strahl, Lothar Dölle (der Tagungsleiter) und
Prof. Schmitt, Prof. Dr. Küffner (v.l.n.r.)
Fünf Vorträge zu zentralen Fragen des Steuerrechts waren Thema des diesjährigen
Steuerforums des Steuerberaterverbandes
und der Steuerakademie. „Ein dicker Brocken, aber alles konzentriert und gut aufbereitet vorgetragen,“ zeigte sich ein langjähriger Besucher des Forums beeindruckt.
„Die Veranstalter wissen immer genau, welche Referenten nicht nur besonders kompetent, sondern auch sehr gut darin sind,
profundes Wissen zu vermitteln – einfach,
weil sie selbst die Profession kennen und
verstehen.“
Doch es sind nicht nur die Vorträge, die
das Steuerforum jährlich immer wieder
zum Branchentreff machen, sondern auch
die Begegnungen, der Austausch untereinander. „Wir erfahren hier, wie andere
Praxen arbeiten,“ sagt Steuerberater Jochen
Butschke. „Die Nebengespräche bringen
einen zusätzlichen Mehrwert gegenüber
dem Heimstudium“. Im Büro könne man
die Inhalte dann mit dem 150-seitigen, teils
eng bedruckten Skript, nacharbeiten. Es sei
ein hochaktuelles Nachschlagewerk. Im
Foyer boten die Dienstleister der Branche
einen „bunten Markt der Möglichkeiten“.
Frank Wuthorst, Datev-„Botschafter“ beim
Steuerforum, lachte zufrieden in die Kamera.
Erbschaftssteuergesetz:
Steuervergünstigungen nicht
gerechtfertigt
Doch trotz aller Begegnungen: Den Kern
der Veranstaltung boten „hoch instruktive
Vorträge“ wie sich Butschke ausdrückte. So
referierte zur aktuellen höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Ertragssteuerrecht
niemand geringeres als Jürgen Brandt,
Richter am Bundesfinanzhof (BFH) in
München. Brandt berichtete über Entscheidungen seines Senats. Der BFH halte
etwa Paragraph 19, Absatz 1 in Verbindung
mit den Paragraphen 13 und 13 a des Erbschaftssteuergesetzes für verfassungswidrig, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen „nicht durch ausreichende
Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt seien“ und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Grundgesetzes darstellen würden .
Zur Veräußerung von
Steuerberaterpraxen
Auch einen Tipp für die Steuerberater
selbst, hatte Brandt parat. Es könne durch-
Der Markt der Möglichkeiten
VN 70 – 1 | 2013
21
Steuerforum 2013
Jürgen Brandt
Prof. Dr. Thomas Küffner
Prof. Dr. Michael Schmitt
aus eine steuerbegünstigende Teilpraxisveräußerung vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er
neben anderen Praxen als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer
Veräußerung im Wesentlichen unverändert
fortgeführt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH komme bei einem
Freiberufler eine steuerbegünstigende
Teilbetriebsveräußerung allerdings nur in
Betracht, wenn er eine von zwei verschiedenen Tätigkeiten vollständig aufgibt oder
die Tätigkeit in einem von mehreren räumlich angrenzenden Wirkungskreisen zumindest vorrübergehend vollständig einstellt.
Der BFH halte aber nun die erforderliche
Selbständigkeit des veräußerten Teilbetriebs über die bisherige Rechtsprechung
hinaus für möglich, wenn der veräußerte
Vermögensteil in seinem ursprünglich
beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis
zu seiner Veräußerung im Wesentlichen
unverändert fortgeführt worden ist. „Die
fehlende vollständige räumliche Trennung
zwischen den beiden Teilbetrieben ist unbeachtlich“, so Brandt.
nachträgliche Werbungskosten zu qualifizieren sei. „Nicht anzuwenden ist die neue
BFH-Rechtsprechung, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen oder die
Einkunftsabsicht bereits vor der Veräußerung aufgegeben worden ist“, so Schmitt.
Einkommensrechtliche
Spannungsfelder
Besteuerung der
Mitunternehmerschaften
Ministerialdirigent Professor Michael
Schmitt vom Baden-Württembergischen
Finanzministerium referierte unter anderem über nachträgliche Schuldzinsen bei
den Einkünften aus § 17 EStG. Er kam zu
dem Schluss, dass die Finanzverwaltung in
Fällen, in denen innerhalb der zehnjährigen
Spekulationsfrist eine Immobilie veräußert
wurde und ein Schuldenüberhang zu nachlaufendem Zinsaufwand führt, dieser als
„Revolutionäres“ versprach Steuerberater
Dr. Martin Strahl zum Thema der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Er verwies unter anderem darauf, dass der BFH
mit seinem Urteil IV R 41/11 die Loslösung
der vorweggenommenen Erbfolge von der
Gesamtplanannahme bewirkt habe. „Es
besteht ein Trend der Rechtsprechung, den
steuerlichen Gesamtplan auf seinen Ursprung zu reduzieren“, analysierte Strahl.
Die Teilnehmer am Steuerforum 2013: Voller Konzentration
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Steuerforum 2013
Prof. Dr. Guido Förster
Dr. Martin Strahl
J Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Ertragsteuerrecht
Jürgen Brandt, Richter am BFH, München
J Einkommensteuerliche Spannungsfelder
zwischen Rechtsprechung und Verwaltung
Prof. Dr. Michael Schmitt, Ministerialdirigent, Stuttgart
J Revolutionäres zur Besteuerung der Mitunternehmerschaften
Dr. Martin Strahl, Steuerberater, Köln
www.steuerberaterverband-hessen.de | www.steuerakademie-hessen.de
J Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung
von Kapitalgesellschaften
Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf
VN 70 – 1 | 2013
J Aktuelles aus der Umsatzsteuer
Prof. Dr. Thomas Küffner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer
STEUERFORUM
2013
Bad Homburg
Unter den Teilnehmern:
Kammerpräsident Günter Fischer
Dies bedeute die Tarifermäßigung nicht
zu gewähren, wenn in einem inhaltlichen
oder zeitlichen Zusammenhang mit der
Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in ein anderes
Betriebsvermögen übertragen oder überführt werden. Die Gesamtplanerwägung
erstrecke sich ebensowenig auf Umstruktuierungs- und Einbringungsfälle, wenn eine
vorausgehende Ausgliederung von dauerhafter Natur ist.
Besteuerung von
Kapitalgesellschaften
Professor Förster hatte aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften im Blick. Der Experte arbeitete
unter anderem heraus, dass die erbschaftssteuerlichen Konsequenzen bei Einlagen,
die bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft
abweichend von den Beteiligungsquoten
erfolgen („Disquotale Einlagen“), mit der
Einführung des Paragraphen 7, Absatz 8
Erbschaftssteuergesetz deutlich ausgeweitet worden seien. „Eine fiktive Schenkung
setzt dem Gesetzeswortlaut nach keine
Bereicherungsabsicht voraus“, referierte er.
Neues Jahr, neues Steuerrecht
STEUERBERATERVERBAND HESSEN E.V.
Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Steuerakademie Hessen
Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Prof. Küffner sprach unter anderem
über das Jahressteuergesetz 2013. Änderungen seien dort etwa bei den Themen langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer,
Steuerbefreiungen, Definition des im
23
Steuerforum 2013
Volker Hans und Ulrich Froemel
Ausland ansässigen Unternehmers, der
Rechnungsstellungsrichtlinie und dem
Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben enthalten.
Sonja Prechtner
Im Hinblick auf das neue Jahressteuergesetz, das im Jahr 2014 kommen wird,
waren sich alle Teilnehmer einig, dass es
neben neuen Paragraphen auch wieder
ein Steuerforum geben muss, bei dem das
neue Gesetz Thema sein wird. Wie immer
im angenehmen Ambiente des Kurhauses
mit Blick vom Saal direkt in den beeindruckenden Kurpark.
Prof. Dr. Förster, Dr. Strahl, Lothar Dölle, Prof. Schmitt, Jürgen Brandt, Prof. Dr. Küffner (v.l.n.r.)
24
VN 70 – 1 | 2013
Steuerforum 2013
▶▶Steuerforum 2013: Der Markt der Möglichkeiten –
Die Fachausstellung des Steuerforums 2013
VN 70 – 1 | 2013
25
Verbandsarbeit
Neue
uktg
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Prod
ratio
n
Simba Kanzlei –
Die Komplettlösung für Ihre Steuerkanzlei
Kanzleiverwaltung
Steuern
Rechnungswesen
Beratung & Controlling
Jahresabschluss
Archiv
Überzeugen Sie sich selbst!
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Innovative Benutzerführung
Neue Funktionen
Erweiterte Bereiche
Infos anfordern und persönlichen
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0711 45 124-380
26
Unsere Software – Ihre Lösung
VN 70 – 1 | 2013
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Personalia
▶▶Der neue Vorsitzende der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
Winfried Guthardt stellt sich vor
diese mit der mittleren Reife und erlernte
den Beruf des Groß- und Außenhändlers.
Nach der Ausbildung besuchte er von 1972
bis 1974 die Fachoberschule in Melsungen
und ging anschließend als Wehrpflichtiger
zur Bundeswehr.
Am 19.02.2013 wurde Winfried Guthardt
zum neuen Vorsitzenden der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel gewählt. Er ist damit
zugleich Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Winfried Christian Guthardt wurde am 28.
März 1954 geboren und wuchs in Bergheim (Ortsteil Spangenberg) auf. In Spangenberg besucht er die Realschule, verließ
Im Studium an der Gesamthochschule
Kassel belegt er Steuern, Revisions- und
Treuhandwesen und arbeitete 3 Jahre als
Steuerassistent in einem Steuerbüro. Ab
1982 war er Innenrevisor bei einer Firma
in München mit umfangreichen Tätigkeitsfeldern in ganz Süddeutschland. Von
1988 arbeitete er in weiteren Steuerbüros
in Hannover und Witzenhausen. Von 1991
bis 1997 unterrichtete er Umschüler, die
den Beruf der Steuerfachangestellten erlernten.
Am 11. März 1993 erhielt er die Zulassung
als Steuerberater.
1994 bis 1997 nahm er die Tätigkeit des
Ausbildungsberaters bei der Steuerberater-
kammer Thüringen wahr und war von 1993
bis 1995 Vorsitzender einer Prüfungskommission für Steuerfachangestellte.
Seit Januar 2001 ist er als Beirat im Bezirksvorstand Nordhessen-Kassel tätig.
Von 30.06.2004 bis 31.12.2012 war er Ausbildungsberater und von 26.02.2008 bis
30.06.2011 Ausbildungsplatzentwickler der
Steuerberaterkammer Hessen. Seit 2009
ist er DATEV-Vertreter.
Außerhalb der gesamten Tätigkeit rund
um die Steuern hilft Herr Guthardt in
der Landwirtschaft und versucht sich mit
Nahrungsmitteln, soweit dies möglich ist,
selbst zu versorgen und auf die Umwelt zu
achten. So ist er auch ab 2004 in dem Amt
des Jagdvorstands der Jagdgenossenschaft
Bergheim und des Kassierers des Wandervereins Schwalbe Bergheim.
Sein Lebensmotto:
WENN WIR ES NICHT SELBST ÄNDERN,
WER SOLL ES DANN TUN?
▶▶Marion Stanzel Steuerberaterin –
1. Vorsitzende der Bezirksgruppe Osthessen
Nachdem ich 11 Jahre die Schätze der Bezirksgruppe Osthessen gehütet habe, bin
ich am 19. März 2013 zur 1. Vorsitzenden
der Bezirksgruppe gewählt worden.
Ich freue mich auf diese Aufgabe und bedanke mich bei allen, die mir dabei helfen
mein neues Amt auszuführen. Doch zurück
zum Ursprung:
drei Mitarbeiterinnen, die mich hier tatkräftig unterstüzten.
Mein größtes Hobby ist meine Familie,
mein Mann Martin und die beiden Töchter
Merle 15 Jahre und Jule 11 Jahre. Des Weiteren treibe ich gerne Sport (Nordic-Walking,
Pilates und Joggen).
1967 wurde ich in Dieburg geboren, 19841986 lernte ich beim Finanzamt Frankfurt/
Taunustor, 1986-1991 arbeitete ich im Finanzamt Offenbach Land.
Aus privaten Gründen zog es mich nach
Osthessen, wo ich seit 1991 in der Steuerberatung tätig bin. Heute in eigener Kanzlei
in Schenklengsfeld. Stolz bin ich auf meine
VN 70 – 1 | 2013
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Personalia
▶▶Mitgliederstand am 01.04.2013
Zum Stichtag 01.04.2013 zählte der Steuerberaterverband Hessen e. V. 3.519 Mitglieder.
Wir freuen uns, folgende neue Mitglieder begrüßen zu können:
BG Darmstadt 468 Mitglieder
Herr Guido Krane
VTP Vesper Tielkes Partnerschaft
Herr Dipl.-Kfm. Ralf Gruhler
Herr Oliver Eberhard
BKB Brauer, Kwasny, Bayer, Deutsch + Co. GmbH
Frau Dipl.-BW (FH) Anja Kärcher
Herr Dipl.-FW(FH) Thomas Göbl
Steuerberater
Steuerberatungsgeselschaft
Wirtschaftsprüfer StB
Steuerberater
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberaterin
Steuerberater
BG Frankfurt
1.079 Mitglieder
Herr Dipl.-Kfm. Christian Mehrwald
Steuerberater
Herr Florian von Ritter-Zahony
Steuerberater Frau Hatice Cavus
Steuerberater
DanRevision Holding Steuerberatungs GmbH & Co.KG
Herr Dipl.-Bw.(BA) Daniel Termin
Steuerberater
Herr Wolfgang Jaentsch
Steuerberater
KLOSA Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herr Dipl.-Hdl. Hans Günter Schmidt
Steuerberater
Herr Dipl.-BW (FH) Sascha Dorn
Steuerberater
Dr. Mutter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
CM Treuhand GmbH
Frau Dipl.-Kffr. Dr. Bettina Rößler Steuerberaterin
Frau Marina Wildt Steuerberaterin
Herr Dr. Werner Urban
Steuerberater RA
Frau Dipl.-BW Beate Waldhof
Steuerberaterin
BG Osthessen
225 Mitglieder
Herr Dipl.-Kfm. Wolfgang Reinhard
Herr Stefan Wingert, BBA
Herr Thomas Ziegler
Wirtschaftsprüfer StB
Steuerberater
Steuerberater
BG Gießen
294 Mitglieder
Herr Dipl.-Kfm. Stephan Lagemann
Frau Dipl.-Kffr. Monika Möller-Rotermundt
Herr Danny Gerlach
Frau Kerstin Winter
Steuerberater
Steuerberaterin WP-in
Steuerberater
Steuerberaterin
BG Main-Kinzig
305 Mitglieder
Wahl & Fiedler
Mackenroth, Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herr Dipl.-Kfm. Jan Bernhard
Steuerberatungsgesellschaft
Treuhand GmbH und & Co.KG
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater
28
Roßdorf
Bensheim
Darmstadt
Biblis
Bensheim
Rüsselsheim/M.
Viernheim
Oberursel/Ts
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Flensburg-Handewitt
Frankfurt am Main
Essen
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Hofheim
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Liederbach
Hünfeld
Mühlhausen
Schlitz
Giessen
Fernwald
Ranstadt
Echzell
Langenselbold
Bad Orb
Aschaffenburg
VN 70 – 1 | 2013
Personalia
BG Nordhessen-Kassel
508 Mitglieder
BG Marburg
142 Mitglieder
Frau Dipl.-Kffr. Kirsten Durst
Steuerberaterin
Ebsdorfergrund
Frau Dipl.-BW (FH) Ulrike Heß
Steuerberaterin
Weimar-Oberweimar
Herr Dipl.-Finw. Uwe Schwarz
Steuerberater
Breidenbach
BG Wetzlar
209 Mitglieder
Taxlaw Herr Dr. Alexander Hofmann
Herr Roland Horsten
Rechtsanwalts AG
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt, FA f.Arbeitsrecht
BG Wiesbaden
289 Mitglieder
Krieger & Patner GmbH
Herr Norbert Schiewietz
Herr Tomas Bonnecken
Frau Dipl.-Kffr. Sabine Stier
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater
Rechtsanwalt FA f.StR
Steuerberaterin
Limburg
Wetzlar
Langgöns
Mainz-Kastel
Wiesbaden
Wiesbaden
Mainz
▶▶Wir trauern um
Gerhard Plach
Joachim Hartle
Hans-Jürgen Habermann
Dieter Herrmann
Ute Rückriegel
Johann Maier
Gerhard Bechtold
Christian-Friedrich Eigler
Wolfgang Maith
Ludwig Drott
Günther Baumgart
Erwin Klassert
Hilde Schantin
Gießen
Frankfurt am Main
Büdingen
Frankfurt am Main
Bad Vilbel
Frankfurt am Main
Pohlheim
Berlin-Westend
Offenbach-Bieber
Pfungstadt
Gießen
Grosskrotzenburg
Frankfurt am Main
49 Jahre
57 Jahre
60 Jahre
69 Jahre
71 Jahre
72 Jahre
73 Jahre
73 Jahre
78 Jahre
84 Jahre
85 Jahre
88 Jahre
93 Jahre
Wir werden ihr Andenken
stets in Ehren halten.
VN 70 – 1 | 2013
29
Personalia
▶▶Geburtstage
90. Geburtstag
09.05.1923
09.06.1923
Günther Klößmann
Heinz Kern
Dietzenbach
Frankfurt am Main
85. Geburtstag
05.05.1928
29.05.1928
23.06.1928
Gisela Müller
Ewald Jäger
Gerold Rapp
Fulda-Maberzell
Butzbach
Frankfurt am Main
80. Geburtstag
30.05.1933
26.06.1933
12.07.1933
Günter Thamm
Werner Bechtold
Heinz Werner
Darmstadt
Wetzlar
Vellmar
75. Geburtstag
01.04.1938
11.04.1938
29.04.1938
11.06.1938
04.07.1938
06.07.1938
20.07.1938
Lothar Jünemann
Edgar Leicht
Volker Arlt
Karolina Golembiewski
Hans-Joachim Henkel
Heinz Thiele
Werner Merz
Kassel
Hainburg
Kirchhain
Gernsheim
Friedberg
Kassel
Gross-Bieberau
70. Geburtstag
04.04.1943
05.04.1943
08.04.1943
Gerald Stein
Rainer Arnold
Bernd Gerhardt
Wiesbaden
Lampertheim
Frankfurt am Main
11.04.1943
19.04.1943
10.05.1943
11.05.1943
25.05.1943
01.06.1943
07.06.1943
16.06.1943
17.06.1943
19.06.1943
25.06.1943
20.07.1943
Gerhard H. Ringel
Bernd L. Pollack
Hans Arthur Weidmann
Alfred Böhm
Jochen Beer
Willi Brostmeyer
Georg Müller
Rudolf Schneider
Klaus Hahn
Rudy Baum
Lutz Richter
Norbert Dressel
Dillenburg
Friedberg
Lindenfels-Winterk
Offenbach am Main
Langen
Reinhardshagen
Rockenberg
Dautphetal-Wolfgruben
Neu-Isenburg
Aarbergen
Roßdorf
Darmstadt
65. Geburtstag
07.04.1948
11.04.1948
11.04.1948
12.04.1948
17.04.1948
18.04.1948
14.05.1948
28.05.1948
03.06.1948
05.06.1948
25.06.1948
26.06.1948
29.06.1948
03.07.1948
04.07.1948
22.07.1948
Irene Lehmann
Norbert Bicker
Vera Gutbier
Hermine Arnold
Christa Schulz-Weide
Helmut Wahn
Wolfgang Ahrens
Adam Willi
Heinz Böhm
Winfried Krebs
Willi Seitel
Reinhold Weikert
Klaus Fleck
Helga Kraus
Rudolf Doege
Wolfgang Fritz
Darmstadt
Marburg
Kassel
Calden – Westuffeln
Gießen
Wächtersbach
Helsa
Griesheim
Niederaula
Schöllkrippen
Rödermark
Niederaula
Viernheim
Giessen
Steinbach
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08.03.2013 09:08:18
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Darmstadt
Bericht über gemeinschaftliches
Seminar: Kauf und Verkauf einer
Kanzlei des Steuerberaterverbandes
Hessen e. V. Bezirksgruppe
Darmstadt und der Jost AG
Bei dem Berufsstammtisch vom 12. Oktober 2012 ging es um den Kauf und
Verkauf einer Kanzlei, mit dem im Laufe
eines Berufslebens eines Steuerberaters
fast jeder einmal konfrontiert ist und
sich die Frage stellt, wie eine subjektive
Betrachtung der eigenen Kanzlei objektiviert werden kann.
Die Referenten Alexander und Klaus Jost
vermittelten anhand einer Tagesordnung
sehr anschaulich wie hier zwei Vertragspartner zueinander geführt werden. Die
Referenten machten auch Ausführungen
zur aktuellen Marktsituation, den Grundsätzen für Kauf und Finanzierung einer
Kanzlei sowie die dann notwendigen Voraussetzungen, damit für beide Seiten
eine tragbare Lösung gefunden werden
kann. Des Weiteren wurde von Verhandlungsabläufen berichtet, anhand von Musterverträgen zur Praxisübertragung und
Kanzleiübergabe mit vielen nützlichen
praktischen Tips.
Von großer Bedeutung waren hier anschauliche Beispiele zur Berechnung des Kaufpreises und auch Erzählungen aus durchgeführten Praxisübertragungen und damit
zusammenhängende Fallstricke.
Wenn man sich des Dienstleisters Jost AG
bedient, so wirbt die Firma mit ihrer Beratungskompetenz, damit man als Steuerberater einen realistischen Wert für eine Kanzlei einschätzen kann, dass eine persönliche
Nachfolgestrategie entwickelt wird sowie
typische Fehler vermieden werden und in-
VN 70 – 1 | 2013
Referent Jost bei seinem Vortrag
teressante Perspektiven sich eröffnen können.
Interessant waren hier auch die Ausführungen zur anonymisierten Mandantenliste bei der zum Beispiel das Lebensalter
eines Mandanten unter Berücksichtigung
des Honorarumsatzes eine entsprechende
Wertung erfahren, da natürlich der Kaufpreis auf nachhaltigen erzielbaren Umsatz
abstellt.
Der kurzweilige Vortrag regte zum Nachdenken an, aber nicht nur bei den Steuerberatern die sich unmittelbar mit dem
Kauf oder Verkauf einer Praxis befassen,
sondern auch bei Kollegen die mittleren
Alters waren und von vornherein Weichen
stellen können, die ihren Praxiskanzleiwert
erhöhen um damit für einen Verkauf frühzeitig gewappnet sind. Selbstverständlich
erhält ein Dienstleister wie die Jost AG ein
entsprechendes Honorar, was selbstverständlich abgewogen werden muss. Die
Referenten hinterließen einen sehr kompetenten Eindruck, was aus dem Kreis der
Anwesenden rauszuhören war.
Thorsten Paschke
U
Veranstaltungen
der BG Darmstadt
J 11.06.2013
4. Berufsstammtisch in Darmstadt
J 20.08.2013
5. Berufsstammtisch in Darmstadt
J 27.08.2013
Klimagespräch Finanzamt Langen
J 08.10.2013
6. Berufsstammtisch in Darmstadt
J 29.11.2013
Jahresabschlussfeier der Bezirksgruppe
31
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Frankfurt
Kollegentreff am 06.11.2012:
„Die sieben Hebel der
Geschäftsentwicklung“
Die Bezirksgruppe Frankfurt begrüßte zu
ihrem Kollegentreff am 06.11.2012 Frau Angela Schmitt als Referentin zu dem Thema
„Die sieben Hebel der Geschäftsentwicklung“. Ihren Vortrag begann sie mit dem
Thema Marketing für Steuerberater und
erläuterte den Teilnehmern die Wichtigkeit
des Marketings für ihre Kanzleien. Obwohl
viele Kollegen noch die Meinung vertreten,
daß Marketing nicht zu dem Berufsbild
des Steuerberaters passt, ist in der Praxis
doch ein deutlicher Zuwachs von Marketingmaßnahmen durch die Kollegen zu
verzeichnen. Die Notwendigkeit ergibt sich
auch aus der Tatsache, daß die Anzahl der
Berufsangehörigen zunimmt und zukünftig ein Werben um die besten Mandanten
an Bedeutung zunehmen wird. Im Vortrag
zeigte Frau Schmitt die Herausforderungen
bezüglich der Geschäftsentwicklungen insbesondere für kleine und mittelständische
Kanzleien auf und erläuterte einige Budget­
schonende und wirksame Mittel und wie
man diese systematisch einsetzt, um aktiv
Mandanten zu gewinnen und diese zu behalten. Den Abschluss bildete eine angeregte Diskussion der Teilnehmer.
lung der Steuerrechtsänderungen zum
Jahreswechsel Herrn Jürgen Hegemann
gewinnen. Herr Hegemann verschaffte den
Teilnehmern zuerst einen Gesamtüberblick
über das Gesetzgebungsverfahren und erläuterte danach die wichtigsten Gesetzesänderungen aus dem Ertragsteuerrecht
und der Umsatzsteuer. Die Auswirkungen
der Änderungen veranschaulichte er in
gewohnter Weise anhand von zahlreichen
Beispielen.
Zum Schluss referierte Herr Hegemann
noch über die Bewertung, das Erbschaftsteuerrecht und die geplanten Änderungen
der AO.
Wie immer stand Herr Hegemann zum
Schluss für eine ausgiebige Diskussion mit
den Teilnehmern zur Verfügung.
Abgerundet wurde der Abend durch einen
Imbiss im Foyer.
Thomas Orth
Neujahrsempfang der Bezirksgruppe
Frankfurt am Main am 18.01.2013:
Porzellan-Manufaktur FrankfurtHöchst
Am Freitag, dem 18.1.2013 fand der 10.
Neujahrsempfang der Bezirksgruppe statt.
Es nahmen 60 Mitglieder und 25 Ehrengäste teil.
Eingeladen war um 10:30 zum Sektempfang in der Höchster Porzellan-Manufaktur.
Danach folgten drei Führungen durch die
Produktion, die sehr deutlich zeigten, warum Porzellan aus einer Manufaktur teurer
sein muss als Industrieware.
Neben dem „klassischen Sortiment“, wie
Figuren, Vasen, Geschenke und prunkvolle
Geschirre mit Formen seit der Gründung
1746, werden heute Auftragsarbeiten für
internationale Künstler und Aufträge für
Beim anschließenden Imbiss im Foyer
tauschten sich die Teilnehmer weiter über
dieses Thema aus.
Thomas Orth
Kollegentreff am 28.11.2012:
„Aktuelle Themen zum
Jahreswechsel“
Wie schon in den Vorjahren konnte die
Bezirksgruppe Frankfurt für die Darstel-
32
In der Porzellan-Manufaktur Frankfurt-Höchst: Vizepräsident für Finanzen Ulrich Froemel,
Bezirksgruppenvorsitzender Reinhard Kämpfner, Präsident Burkhard Köhler (v.l.n.r.)
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
SteuerAkAdemie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Bilanztagung 2013 – Aktuelle Bilanzierungsfragen 2012/2013
referenten: Prof. dr. Lehwald und Prof. dr. Schäfer
mo., 17.06.13, 9.00 bis 18.00 uhr
60329 Frankfurt am main, Steigenberger Hotel metropolitan, Poststraße 6
Weitere informationen: Bitte beachten Sie die Beilage der Steuerakademie!
U
Veranstaltungen
der BG Frankfurt
J 07.05.2013
Kollegentreffen Dokumentation der Arbeitspapiere Verlautbarungen der ­BStBK,
BG Frankfurt
J 04.06.2013
Kollegentreff Rechte und Pflichten des
Betriebsprüfers, BG Frankfurt
J 02.07.2013
Kollegentreffen Verdeckte Gewinnausschüttung u. verdeckte Einlagen, BG FFM
J 24.08.2013
Motorradtour der BG Frankfurt
Bezirksgruppenvorsitzender Reinhard Kämpfner
die Industrie (Präsente für Daimler Benz,
Mainova, Land Hessen, Stadt Ffm.) gefertigt, aber auch moderne Geschirre in modernem Dekor.
Der Showroom (mit Verkaufsraum) und die
Produktionsräume in einem sehr schönen
alten Industriegebäude in Ffm.-Höchst sind
absolut sehenswert.
Ab 13.00 Uhr begann ein gemeinsames
Mittagessen im Linder-Hotel.
Vor dem Essen begrüsste der Bezirksgruppenvorsitzende Reinard Kämpfner die Gäste und Mitglieder offiziell.
An runden Tischen war es leicht, mit den
Ehrengästen aus Finanzverwaltung, Stadt
FFM., Berufsschulen und der DATEV ins
Gespräch zu kommen und seinen Nach-
VN 70 – 1 | 2013
barn auch persönlich besser kennenzulernen.
Gegen 15.00 Uhr ging ein informativer, interessanter und angenehmer Tag zu Ende.
Hans-Werner Fischer
Kollegentreff am 05.02.2013:
„Kauf und Verkauf einer
Steuerberaterkanzlei“
Auf Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen organisierte die Bezirksgruppe Frankfurt einen Kollegentreff zu dem Thema
„Kauf und Verkauf einer Steuerberaterkanzlei“. Als Referent konnte Herr Jost gewonnen werden.
waiger Gründe für den Kauf bzw. Verkauf
einer Steuerkanzlei referierte Herr Jost
über mögliche Verfahren der Kaufpreisfindung. Hierbei sind sowohl objektive
als auch subjektive Parameter zu beachten. In einem sehr anschaulichen Referat
beleuchtete Herr Jost sämtliche Punkte,
die bei einem Kauf und/oder Verkauf einer Kanzlei beachtet werden sollten. Zum
Schluss erläuterte er noch den vorhandenen Markt von Käufern und Verkäufern.
In der anschließenden Diskussion beantwortete Herr Jost dann noch sämtliche
Fragen der Teilnehmer.
Beim anschließenden traditionellen Imbiss
im Foyer wurde das Thema zwischen den
Teilnehmern noch weiter diskutiert.
Thomas Orth
Nach der Einleitung durch den Referenten
und der exemplarischen Aufzählung et-
33
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Gießen
Kollegentreffen der Bezirksgruppe
Gießen am 29. Januar 2013:
„Sozialversicherungsrechtliche
Statusfragen“
Zum ersten Kollegentreffen im Jahr 2013
kamen ca. 30 Kollegen nach Buseck ins
Kulturzentrum Schloßpark zum Thema
„Sozialversicherungsrechtliche
Statusfragen bei GmbH-Geschäftsführern und
mitarbeitenden Familienanghörigen“. Als
Referent und Experte auf diesem Gebiet
konnte Andreas Hartmann, Fachanwalt für
Sozialrecht, Wetzlar, gewonnen werden.
Andreas Hartmann war den Kollegen bereits bekannt, da er zu dem Thema sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
einer Scheinselbstständigkeit, bereits vor
etwa einem Jahr gesprochen hatte.
Nach der Begrüßung durch den Bezirksgruppenvorsitzenden Frank Urich stellte
dieser das geplante Programm des Jahres
2013 kurz vor. Danach hatte auch Michael
Stock von der Barmer GEK, die diesen Vortragsabend unterstützt hat, die Gelegenheit, Besonderheiten des Leistungskatalogs
der Barmer GEK kurz zu erläutern.
Auch wenn wir als Steuerberater mit Fragen der Prüfung der Sozialversicherungspflicht meist nur am Rande zu tun haben,
sollten wir uns doch mit den wesentlichen
Punkten dieses Problems auseinandersetzen. Hartmann ging insbesondere auf die
Konsequenzen ein, die sich ergeben, wenn
sich ein zunächst als sozialversicherungsfrei angesehenes Beschäftigungsverhältnis
tatsächlich als sozialversicherungspflichtig
herausstellt. Aber auch der umgekehrte Fall
(ein zunächst sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird später
als sozialversicherungsfrei angesehen)
kann sehr unangenehme Konsequenzen
34
nach sich ziehen. Hartmann machte auch
klar, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des obersten Sozialgerichtes
die Sozialversicherungsfreiheit wesentlich
einschränkender beurteilt wird, als in der
Vergangenheit. Es wurde angeraten, fragliche Fälle aufzugreifen und gegebenenfalls
prüfen zu lassen.
Freundlicherweise stand der Referent nach
Abschluss seines Vortrages noch für weitere Fragen zur Verfügung.
Klaus Daschke
Mitgliederversammlung der
Bezirksgruppe Gießen
am 21. Februar 2013
Zum Vortrag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe
Gießen waren etwa 40 Kollegen und Kolleginnen in die Fernwaldhalle Steinbach
gekommen. Es ist inzwischen schon gute
Tradition geworden, dass die Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Gießen
mit einem Vortrag, der nicht unbedingt
fachbezogen ist, eingeleitet wird. In diesem Jahr konnte Frau Suzana Muzic gewonnen werden, die zum Thema „Die
Persönlichkeit macht den Leader – Sich
selbst führen. Und dann die anderen“
sprach. Auf eine sehr anschauliche Art
machte sie deutlich, wie wichtig vor der
Auseinandersetzung mit einem anderen,
sei es nun ein Mitarbeiter oder ein Geschäftspartner, zunächst die Beurteilung
der eigenen Person ist. Welchem Typ ist
man zuzuordnen, welche Werte sind prägend und für einen selbst wesentlich und
bestimmend. Einstieg in diese Thematik
war das allseits bekannte Beispiel des teil-
Vizepräsident Volker Hans (links) und Bezirksgruppenvorsitzender Frank Urich (rechts)
ehrten Dagmar Bannehr und Manfred Träger für ihre langjährige Mitgliedschaft
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
Der Vorstand (v.l.n.r.) Uwe
Pfannenschmidt (Schriftführer), Dirk
Schuffert (2. Vorsitzender), Meike Häuser
(Beisitzerin für den Raum Friedberg),
Pia Krämer (Beisitzerin für den Bereich
Öffentlichkeitsarbeit), Frank Urich (1.
Vorsitzender), Gisela Arnold (Beisitzerin
für den Bereich Ausbildung), Reinhold
Falk (Beisitzer für den Raum Alsfeld) und
Markus Otto (Schatzmeister)
weise gefüllten Wasserglases: Ist es nun
halb voll oder halb leer? Die Bedeutung
der Auseinandersetzung mit sich selbst
wurde mit einigen Beispielen, in die auch
die anwesenden Kolleginnen und Kollegen
mit einbezogen wurden, verdeutlicht.
für die geleistete Arbeit und die schönen
gemeinsamen Jahre und freuen uns, Meike
Häuser als neue Vorstandskollegin begrüßen zu können.
Pia Krämer
Nach einem, wie üblich guten gemeinsamen Abendessen, wurde anschließend
mit der eigentlichen Jahreshauptversammlung begonnen. Nach der Feststellung der Tagesordnung und dem
Gedenken an verstorbene Mitglieder
wurden durch den Bezirksgruppenvorsitzenden Frank Urich und durch den VizePräsidenten des Steuerberaterverbandes
Hessen, Volker Hans, die Ehrungen für
langjährige Verbandsmitglieder vorgenommen. Für 25-jährige Mitgliedschaft
wurden Dagmar Bannehr und Manfred
Träger geehrt. Sie erhielten jeweils eine
Urkunde und ein Weinpräsent.
Vorankündigung Busfahrt zum
Verbandstag 2013 am 28. Mai
Frank Urich trug dann den Jahresbericht
des Vorstandes vor und ging dabei auf
die Veranstaltungen und Kollegentreffen
des abgelaufenen Jahres sowie auf die geplanten Termine ein. Volker Hans berichtete aus dem Landes- und aus dem Bundesverband.
Anschließend wurden die Regularien der
Mitgliederversammlung abgehandelt. In
diesem Jahr standen Neuwahlen an. Die
bisherige Amtszeit von 3 Jahren wurde auf
4 Jahre verlängert. Der Vorstand wurde
fast komplett im Amt bestätigt. Nur Hartmut Häuser schied auf eigenen Wunsch
als Beisitzer für den Bereich Friedberg aus
dem Vorstand aus. Als Nachfolgerin für ihn
konnte seine Tochter Meike Häuser gewonnen werden. Wir danken Hartmut Häuser
VN 70 – 1 | 2013
Auch in diesem Jahr plant der Vorstand der
Bezirksgruppe Gießen wieder mit einem
Bus, gemeinsam mit den Mitgliedern, zum
Verbandstag nach Frankfurt zu fahren.
Der Verbandstag wird am 28. Mai 2013 in
Frankfurt stattfinden. Der Bus wird wie in
den letzten Jahren an den Einstiegstellen
Alsfeld, Gießen, Butzbach und Friedberg
halten.
Die Planungen für das kleine Programm
nach dem Verbandstag sind am Laufen.
Wir würden uns freuen, wenn in diesem
Jahr wieder eine nette Gruppe zusammen
kommt, die unser Angebot annimmt.
Pia Krämer
Vorankündigung Klimagespräch mit
dem Finanzamt Friedberg 18. Juni
2013
In diesem Jahr wird wieder ein Klimagespräch mit dem Finanzamt Friedberg stattfinden.
Die Einladungen dazu werden noch direkt
vom Finanzamt Friedberg verschickt. Allerdings werden nur die Kollegen und Kolleginnen eingeladen, die ihre berufliche Niederlassung im Finanzamtsbezirk Friedberg
haben.
Sollten Sie keine Einladung seitens der
Finanzverwaltung erhalten, aber trotzdem an dieser Veranstaltung teilnehmen
wollen, setzen Sie sich bitte mit unserem
Vorstandsmitglied Meike Häuser in Verbindung (Telefon: 06033-60242; [email protected]).
Sie wird sich dann um die Abstimmung mit
dem Finanzamt kümmern.
U
Veranstaltungen
der BG Gießen
J April 2013
Kollegentreffen zum Thema „Neue Vergütungsverordnung“
J 28.05.2013
Busfahrt zum Verbandstag 2013 nach
Frankfurt mit kleinem Programm im Anschluss
J 06.06.2013
Gemeinsame Veranstaltung der Bezirksgruppen Gießen, Marburg und Wetzlar
in Zusammenarbeit mit der TH Mittelhessen zum Thema „Latente Steuern“
J 18.06.2013
Klimatagung mit dem Finanzamt Friedberg
J 04.07.2013
Freisprechungsfeier für die Steuerfach­
angestellten in Mittelhessen
J Juli 2013
Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit
HDI Gerling im Mathematikum Gießen
J 04.09.2013
Klimatagung mit dem Finanzamt Gießen
35
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Main-Kinzig
Berufsstammtisch vom 21. Februar
2013: Konfliktmanagement und
Mediation
Zu unserem turnusgemäßen Stammtischtreff wählten wir für den 21. Februar 2013
das Thema „Konfliktmangagement und
Mediation“. Als Referenten konnten wir
Herrn Andreas Bauer, Steuerberater und
Wirtschtsmediator (MAB), gewinnen.
Am 26.7.2012 ist das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“
in Kraft getreten. Es wurde damit nach
langjährigen Beratungen, Stellungnahmen, Referenten- und Regierungsentwürfen, die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen
umgesetzt. Wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch klare Regelungen zu fördern.
Es wird unterschieden zwischen „außergerichtlicher Mediation“, der „gerichtsnahen
Mediation“ und „gerichtsinterner Mediation“.
§ 1 MediationsG definiert Mediation als „ein
vertrauliches und strukturiertes Verfahren,
bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung
ihres Konflikts anstreben.“ Der Mediator ist
dabei „eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die
Parteien durch die Mediation führt.“
Die Mediation dient als rein außergerichtliches Konfliktcoaching für welches Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten geeignet sind, als Mediator selbst
36
oder aber als Berater einer Konfliktpartei
aufzutreten. Herr Bauer legte in seinen
Ausführungen das Schwergewicht auf die
direkte Mediatorenaufgabe, also auf durch
den Steuerberater moderierte Konfliktbewältigung.
Mediation sei eine besondere Kunst des
Verhandelns, mit dem Ziel die Parteien
dazu zu bringen dass „sie wollen was sie
sollen“ nämlich möglichst einen Kompromiss finden, der für alle Parteien ein „win
– win“ Ergebnis bedeutet. Ist ein win-win
Ergebnis nicht möglich, dann gelte es einen Kompromiss zu finden, der die Bedürfnisse und Rechte der Konfliktparteien
am wenigsten einschränkt. Ist kein Kompromiss möglich, dann sei eine Mehrheitsentscheidung zu finden, welche die
Rechte und Bedürfnisse der Minderheit
mitberücksichtigt.
Mediation sei immer dann sinnvoll, wenn
die Beteiligten es weiterhin miteinander zu
tun haben wollen oder müssen. Alle Beteiligten sitzen unter der Leitung des Mediators an einem Tisch. Bis hin zu praktischen
Fragen nach der Sitzordnung am Tisch
verdeutlichte Herr Bauer an Hand eines
5 Phasen Modells die Etappen der Vorgehensweise.
▪▪ „Es spricht immer nur einer.“
▪▪ „Keine verbale oder körperliche Gewalt.“
▪▪ „Sprich für Dich und nicht für Andere.“
In § 2 MediationsG wird dem Mediator ausdrücklich auferlegt, dass sich „der Mediator
vergewissert“, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben.
Selbst in einer vermeintlichen Einigungsphase können durchaus Situationen entstehen, durch die die Parteien wieder auf
die Ebene der Bestandsaufnahme zurück
geworfen werden.
Herr Bauer erläuterte die Bedeutung der
Mediation anhand möglicher Eskalationsstufen. Die Mediation könne in zahlreichen Streitfällen zu (überraschenden)
Regelungen führen, bei denen andere Wege
versagen oder schlechtere Ergebnisse produzieren!
Abschließend verwies Herr Bauer darauf,
dass das Einigungsergebnis in einer Abschlussvereinbarung zu dokumentieren ist
und von allen Parteien unterzeichnet werden (§ 2 Abs. 6 MediationsG) sollte und
zwar „hier und jetzt“.
Mediation sei ein freiwilliges Arbeitsbündnis. Vor der Konfliktbearbeitung selbst liegt
die Bestandsaufnahme an. In allen Phasen müsse der Mediator neutral sein und
gleichzeitig Kommunikationskompetenz
besitzen. Ein breites Anforderungsspektrum werde an den Mediator gestellt wie:
Aktives Zuhören, Paraphrasieren, Loopen,
Verlässlichkeit, Bestimmtheit und Geduld,
Verhandlungswissen bis hin zu Deeskalationsstrategien. Hilfreich seien dabei klare
Regeln wie:
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Marburg
Adventstreffen
Unser diesjähriges Adventstreffen, bei dem
auch die Familienangehörigen immer herzlich eingeladen sind, fand am Freitag den
07. Dezember 2012 im Restaurant Waldschlösschen in Marburg-Dagobertshausen
statt. Trotz heftigem Schneefall kamen
fast alle der angemeldeten Kollegen und
Angehörige. So wurde es eine sehr gemütliche Feier mit sehr gutem Essen und
anregenden Gesprächen. Ein Gang über
den in unmittelbarer Nähe stattfindenden
Weihnachtsmarkt erzeugte dann auch noch
zusätzlich eine wunderbare vorweihnachtliche Stimmung.
Thomas Nasemann
VN 70 – 1 | 2013
U
Veranstaltungen der BG Marburg
J 18.04., 15.30.Uhr
Kollegentreff mit Thema: „ Erste Erfahrungen mit Elstam “ – ein Erfahrungsbericht von Hr. Kreuter vom FA Marburg.
Dabei wird sich auch der neue FA-Vorsteher, Hr. Naumann vorstellen. (Marburg
TTZ)
J 20.06., 15.30 Uhr
Kollegentreff mit Thema: „Besondere
Probleme bei der Vereinsbesteuerung“ –
Vortrag von StB Steffen Werner (Marburg
TTZ)
J 07.09.
Gesellige Veranstaltung: Tagesfahrt nach
Kassel mit Besuch des Technikmuseums,
Herkules, Löwenburg und abschließende
Einkehr in einem Gilserberger Gasthaus
J 26.09.
Gemeinsame Veranstaltung mit der Sparkasse Mbg/Bied.
Thema: noch nicht geklärt
J 29.11.
Adventsfeier in Marburg, Rosenpark
37
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
Kollegentreff am 06. November
2012 mit der Kasseler Bank
Anforderungen an die zu übermittelnden
Daten gestellt werden.
Die Kasseler Bank war Gastgeberin des Kollegentreffs am 06. November 2012. Thema
war „Die E-Bilanz kommt“. Als Referent
fungierte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Herzogenrath.
In der Regel werden Berater oder selbstbuchende Unternehmen einen standardisierten Kontenrahmen verwenden, in dem die
entsprechenden Mussfelder vorgegeben
sind. Konten, die keinem Mussfeld zugeordnet sind, werden Auffangposten zugeordnet. Bei Verwendung von Individualsoftware ist größere Achtsamkeit geboten.
Es herrschte lange Zeit Unklarheit darüber,
ob die Umsetzung des Projekts E-Bilanz
tatsächlich stattfinden wird. Die ursprüngliche gesetzliche Erstanwendung konnte
aus technischen Gründen nicht eingehalten werden. Seit dem 30.05.2012 steht nun
fest, dass die Regelungen zur E-Bilanz Anwendung finden. Damit besteht auch für
Steuerberater und Unternehmen die Notwendigkeit, sich mit der Umsetzung in der
Praxis zu befassen.
Ziel der Arbeitsgruppe E-Bilanz war es,
möglichst keinen Eingriff in die bisherige
Buchungspraxis zu nehmen. Die Mindestanforderungen an die Untergliederung
von Bilanz und GuV muss der Steuerpflichtige erbringen. Inwieweit er seine Buchführung darüberhinaus anpasst, bleibt in seiner Entscheidung.
Spätestens zum 01.01.2013 ist das Buchungsverhalten an die neuen Vorgaben
anzupassen. Eine Aufschlüsselung erst im
Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz
ist uneffektiv. Hierzu ist auch die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob eine
Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
oder Handels- und Steuerbilanz erstellt
werden.
Der Vortrag zeigte, dass die E-Bilanz grundsätzlich machbar ist, wenn man im Vorfeld
die richtigen Weichen stellt. Es wurde aber
auch deutlich, dass Berater und Steuerpflichtige zu Gunsten eines erhöhten Informationsbedarfs der Finanzverwaltung belastet werden. Nach dem Referat bestand die
Gelegenheit des Gedankenaustauschs mit
Kollegen und Bankberatern.
Grundsätzlich sind für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2011 beginnen, Bilanz und
GuV sowie ggf. weitere Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Betroffen hiervon
sind alle bilanzierenden Steuerpflichtigen.
Ziele der Einführung der E-Bilanz sind Bürokratieabbau, aber auch EDV-gestützte
Prüfungsmöglichkeiten durch Verprobungen und Kennziffern. Ob im Gegenzug
ein Ranking eingeführt wird, um Steuerpflichtige vom Prüfungsplan abzusetzen,
bleibt abzuwarten.
Die Finanzverwaltung hat für die Übermittlung spezielle Vorgaben gemacht und eine
Taxonomie erarbeitet, mit der sie mehr als
die bloße Übermittlung der bisherigen Bilanzen, sondern weitergehende Informationen erhalten möchte. Mit der eigentlichen
technischen Umsetzung haben sich Software-Anbieter zu beschäftigen, gleichwohl
sollte auch der Anwender wissen, welche
38
Das Referat bot auch im Anschluss noch Anlass für angeregte Unterhaltungen
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
Kollegentreff am 26. November
2012: Sonderveranstaltung
zum Thema „Bekämpfung
der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“
Für die Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zuständig. Auch wenn damit
Steuerberater nicht der Aufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen, hatte das Regierungspräsidium Kassel am 26. November 2012 zu einer Sonderveranstaltung zum
Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung“ eingeladen.
Ziel dieser Veranstaltung war es, die Steuerberater als Multiplikator zu nutzen, um das
Geldwäschegesetz und dessen Umsetzung
bei betroffenen Mandanten bekannt zu machen.
Das Regierungspräsidium Kassel ist die
zuständige Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, gewerbliche Güterhändler, Finanzunternehmen
und bestimmte Dienstleister. Als Aufsichtsbehörde hat das Regierungspräsidium
damit die Aufgaben, über die Pflichten
aufgrund des Gesetzes zu informieren, die
Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren
und gegebenenfalls gegen Zuwiderhandlungen vorzugehen.
Das Regierungspräsidium sieht sich zunächst als Ansprechpartner. Hierzu werden Informationsveranstaltungen durchgeführt, Informationsbroschüren für die
betroffenen Unternehmen zur Verfügung
gestellt und umfangreiche Informationen
auf der Internet­seite des Regierungspräsidiums veröffentlicht. Ab 2013 sind vom Regierungspräsidium Kassel dann aber auch
Vor-Ort-Kontrollen geplant, mit denen die
VN 70 – 1 | 2013
Umsetzung der Pflichten überprüft werden
sollen.
bank“, „Abgabetermin 28.02.“ und „Lohnsachbearbeiter für Lohnqualifikation“.
Zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gehören interne Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählt, dass interne
Grundsätze erstellt werden, wie das Geldwäschegesetz im Unternehmen umgesetzt wird und die betroffenen Mitarbeiter
hierüber informiert werden, aber auch auf
Zuverlässigkeit überprüft werden. Gegebenenfalls ist ein Geldwäschebeauftragter zu
bestellen. Bei gewerblichen Güterhändlern
kann dies auch angeordnet werden.
Danach wurde die eigentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Zunächst
wurde den verstorbenen Mitgliedern gedacht. Andreas Meißner erklärte, dass er
nach 12jähriger Tätigkeit für den Verband
nicht mehr zur Wiederwahl zur Verfügung
steht. Inge Peter dankte ihm im Namen
des Vorstands für seine geleistete Arbeit.
Weiterhin wurde über die durchgeführten
Kollegentreffs im vergangenen Jahr informiert. Die weiteren Vorstandsmitglieder
berichteten über ihre Tätigkeiten. Maxi
Thiele erläuterte die Jahresrechnung und
den Haushaltsplan, die einstimmig genehmigt wurden. Der Vorstand wurde entlastet.
Die verpflichteten Unternehmen haben bei
bestimmten Geschäftsvorfällen (abhängig
vom eigenen Unternehmenszweck und
vom Geschäftsvorfall an sich), aber auch
in Verdachtsmomenten Sorgfaltspflichten
wie Identifizierung des Geschäftspartners,
Ermittlung des Geschäftszwecks und des
wirtschaftlichen Berechtigten zu erfüllen.
Die Dokumentation hierzu ist aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Verdachtsfälle sind umgehend zu
melden.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Bei der anschließenden Wahl wurden die
Mitglieder des Vorstands wie folgt gewählt:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende Schatzmeisterin
Schriftführerin Winfried Guthardt
Inge Peter
Maxi Thiele
Kirsten Hoffmann
Nach einer Vorschau auf die Bezirksgruppenarbeit 2013 klang der Abend bei einem
gemeinsamen Essen aus.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
fand am 19.02.2013 statt. Zu Beginn der
Veranstaltung hielt der Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen Herr Burkhard
Köhler einen Vortrag über „Deutschland
– Stellung in Europa“ und unterrichtete
anschließend über die Arbeit des Steuerberaterverbandes.
Im Anschluss referierte Herr Lothar Boelsen,
Vizepräsident der Steuerberaterkammer
Hessen, zu den Themen „Vollmachtsdaten-
39
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Wetzlar
Steuerberater-Stammtisch am
14.11.2012 in Gießen. Thema:
„Energiewende in Mittelhessen –
Chancen für die Region?“
Referent: Dr. Lars Witteck
Auf Einladung des Vorstandes der Volksbank Mittelhessen e.G. trafen sich 31 Kolleginnen und Kollegen zum November-Steuerberaterstammtisch der Bezirksgruppe
Wetzlar.
Der Stammtisch fand in toller Atmosphäre
im Hotel und Restaurant Heyligenstaedt in
Gießen statt.
Herr Dr. Lars Witteck gab interessante
Einblicke in die verschiedenen Bereiche
der erneuerbaren Energien. In seinem einstündigen Vortrag stellte Herr Dr. Witteck
zunächst die Rolle des Regierungspräsidiums im Zusammenhang mit dem Thema
„Erneuerbare Energien“ dar.
Das RP übernimmt nicht nur die Bauleitung, sondern weist auch die Vorranggebiete aus und erteilt darüber hinaus auch
die erforderlichen Genehmigungen.
In Mittelhessen gibt es zur Zeit 280 Windkraftanlagen, von denen alleine im Vogelsbergkreis 199 WKA und im Landkreis
Limburg-Weilburg weitere 11 WKA stehen.
Des Weiteren gibt es 36 Biogasanlagen.
Die überwiegende Energiegewinnung findet in Mittelhessen über Freiflächen- und
Dachflächen-Photovoltaikanlagen statt. Für
Wasserkraft und Tiefengeothermie ist Mittelhessen eher weniger geeignet.
Aufgrund der Vorgaben des Hessischen Energiegipfels, welcher aus vier Arbeitsgruppen
besteht, sollen bis zum Jahr 2050 100 % des
Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren En-
40
ergien gedeckt werden. Bis dahin ist es aber
laut Herrn Dr. Witteck noch ein weiter Weg,
da hohe Investitionen notwendig sind, da
weder das Stromnetz ausreichend geeignet
noch eine hinreichende Speicherkapazität
vorhanden ist. Dahingehend ist das EEG
dringend reformbedürftig.
Weitere Informationen zum Thema „Erneuerbare Energien“ als auch einen „Potenzialrechner findet man im Internet unter: www.
energieportal-hessen.de.
Abgerundet wurde der informative Vortrag
durch ein gemütliches Beisammensein
bei einem vorzüglichen Abendessen und
einem sehr guten Glas Wein.
Der 1. Vorsitzende Herr Herrmann bedankte sich bei dem Referenten und dem Veranstalter der Volksbank Mittelhessen e.G. für
diesen spannenden Vortrag in einem wirklich außergewöhnlichen Ambiente.
Christine Laux
Steuerberater-Stammtisch am
23.01.2013 in Löhnberg. Thema:
„ELStAM – Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale“
Referent: Herr Steuerberater Lars
Czech
Am Mittwoch, den 23.01.2013 begrüßte die
Bezirksgruppe Wetzlar den Kollegen Herrn
Steuerberater Lars Czech als ersten Referenten unseres Steuerberaterstammtisches
im Neuen Jahr.
Vor 18 Kolleginnen und Kollegen referierte
Herr Czech sehr aufschlussreich und praxisnah über den Umgang mit ELStAM und
nahm damit vielen die Angst vor der Umstellung.
Starttermin für ELStAM ist der 01.01.2013.
Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht verpflichtend, da jeder den Einstiegszeitpunkt selbst
wählen kann („gestreckte Einführungsphase“). Der späteste Umstieg wird jedoch
i.d.R. der Lohnabrechnungszeitraum Dezember 2013 sein, da dies der letzte in 2013
endende Lohnzahlungszeitraum ist und in
diesem die Anwendung zwingend erfolgen
muss.
Herr Czech informierte umfassend über
die Möglichkeiten der zeitnahen Information der Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, als auch der programmtechnischen
Möglichkeiten einer möglichst einfachen
und unkomplizierten Umstellung. Vor
allem das Datenanalysesystem der DATEV e.G., welches in alternativer Form
sicher auch von anderen Softwareherstellern im Rahmen ihrer Lohnabrechnungsprogramme angeboten wird, ist hier sehr
hilfreich. Am Beispiel der Umstellung
auf ELStAM in der eigenen Kanzlei erläuterte Herr Czech die einzelnen Schritte
und wies auch auf die Besonderheiten
wie z.B.: einer möglichen Abrufsperrung
durch das Finanzamt (sog. „Vollsperrung“) als auch einer Abrufsperrung der
Daten seitens des Arbeitnehmers selbst
hin.
Im Anschluss an den anderthalbstündigen Vortrag nutzten die Kolleginnen
und Kollegen die verbleibende Zeit für
einen regen Gedankenaustausch unter
Praktikern.
Der 1. Vorsitzende Lothar Herrmann bedankte sich herzlich bei Herrn Czech für
den gelungenen Vortrag und lud zeitgleich
alle Anwesenden zur Jahreshauptversammlung am 20. Februar 2013 ein.
Christine Laux
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
Der 1. Vorsitzende Lothar Herrmann bedankte sich herzlich bei Herrn Hartmann
für seine Ausführungen.
Im Anschluss an den anderthalbstündigen
Vortrag fand die Jahreshauptversammlung
der Bezirksgruppe Wetzlar statt. Der 1.Vorsitzenden Lothar Herrmann begrüßte die
Ehrengäste Herrn Burkhard Köhler, neuer
Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen, und die Mitglieder der Bezirksgruppe
Wetzlar sowie Herrn Lothar Dölle, als Leiter
der Steuerakademie.
Referent Georg Hartmann (l.), Haupt­
geschäftsführer der Steuerberaterkammer
Hessen und Lothar Herrmann, Vorsitzender
der Bezirksgruppe Wetzlar
Burkhard Köhler (links), Präsident des
Steuerberaterverbandes Hessen und Lothar
Herrmann (rechts), Vorsitzender der
Bezirksgruppe Wetzlar, gratulierten Jubilar Peter
Keller zu seiner 40-jährigen Mitgliedschaft
Steuerberater-Stammtisch am
20.02.2013 in Löhnberg. Thema:
„Aktuelles zum Gebührenrecht
unter Berücksichtigung der
Neuerung des StBVV“
Referent: Herr Georg Hartmann,
Hauptgeschäftsführer der
Steuerberaterkammer Hessen
Hilfreich war hier vor allem die für die Mitglieder mitgebrachte Arbeitsunterlage, in
welcher die wesentlichen Änderungen der
StBVV rot hervorgehoben sind, so dass diese eine gute Orientierung zur Gebührenfindung darstellt.
Im Vorgang zur Jahreshauptversammlung
der Bezirksgruppe Wetzlar informierte Herr
Georg Hartmann die 20 Teilnehmer über
die wesentlichen Änderungen der Gebührentabelle, insbesondere im Hinblick auf
die neue StBVV.
Herr Hartmann wies nochmals darauf hin,
dass bei der Gebührenfindung auch immer
der Schwierigkeitsgrad, der Aufwand als
auch die Dringlichkeit wegen Fristenwahrung berücksichtigt werden sollen.
Die Mitglieder nahmen dies zum Anlass,
um sich angeregt über die jeweiligen Gebühren und das Vorgehen der einzelnen
Kollegen auszutauschen.
Die Jahreshauptversammlung wurde mit
einem tollen Essen in gemütlicher Atmosphäre abgerundet.
Christine Laux
U
Veranstaltungen
der BG Wetzlar
J 19.06.2013
Steuerberaterstammtisch E-Bilanz
J 25.09.2013
Klimagespräch Hoffest FA Wetzlar BG
Wetzlar
J 16.10.2013
Steuerberaterstammtisch Ertragsteuern
BG Wetzlar
J 13.11.2013
Steuerberaterstammtisch
Vereinsbesteuerung BG Wetzlar
J 13.12.2013
Weihnachtsstammtisch BG Wetzlar
Golfturnier:
XIII. STB-VERBANDS-OPEN
29. und 30. Juni 2013
auf der Anlage des Golfclub Schloss Braunfels und Golfclub Wiesensee
VN 70 – 1 | 2013
41
Bezirksgruppen
▶▶Bezirksgruppe Wiesbaden
Weihnachtsstammtisch der
Bezirksgruppe Wiesbaden
Am 10. Dezember fand der alljährliche
Weihnachtsstammtisch unserer Bezirksgruppe im Hotel Oranien in Wiesbaden
statt. Unsere Vorsitzende Cornelia Ehlgen
konnte Gäste der Finanzverwaltung und
auch viele Referenten des vergangenen
Jahres begrüßen. So konnten die Mitglieder
untereinander und mit den Gästen einen
regen Austausch bei einem guten Essen
vornehmen.
Beruflicher Stammtisch am
31. Januar 2013: Aktuelle
Änderungen des Einkommensteuer­
rechts durch die Steuergesetzgebung
Die Reihe der beruflichen Stammtische im
Jahr 2013 startete mit dem Vortrag von Herr
ROR Hans Peter Antweiler, Dipl. FW vom
Finanzamt Wiesbaden II (Hauptsachgebietsleiter EKSt), der uns immer zum Jahreswechsel eine Übersicht über die Änderungen im EKSt-Recht gibt.
(v.l.n.r.) Cornelia E. Peter, Uwe Stengert und Annerose Wartinger
Da am 17.01.2013 der Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt
hatte, konnte Herr Antweiler lediglich die
bisher geplanten Änderungen für 2013 vortragen.
Weitere Themen waren u. a.
1. das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
und des steuerlichen Reisekostenrechts,
2. das Gesetz zur Entbürokratisierung des
Gemeinnützigkeitsrechts,
3. das Gesetz zur Änderung im Bereich der
geringfügigen Beschäftigung,
42
(v.l.n.r.) Herr und Frau Quint, Wolfgang Ernst, Peter Zell und Sandra Göbel
VN 70 – 1 | 2013
Bezirksgruppen
Herr At, Finanzamts-Vorsteher des Finanzamtes Wiesbaden II und Frau Bornemann,
Finanzamt vorsteherin des Finanzamtes Rheingau-Taunus
4.das deutsch-schweizerisches Steuerabkommen,
5. das Steuervereinfachungsgesetz 2013.
Herr Antweiler ist schon seit vielen Jahren
regelmäßig Referent bei unseren beruflichen Stammtischen und wir konnten wie
immer eine rege Teilnahme der Kolleginnen
und Kollegen verzeichnen.
Cornelia E. Peter
Jahreshauptversammlung
am 28. Februar 2013
Die diesjährige Jahreshauptversammlung
fand am 28. Februar 2013 im Restaurant To Limani in Wiesbaden statt. Herr
Volker Hans, Vizepräsident des StBVHessen war als Vertreter des Präsidiums
VN 70 – 1 | 2013
unser Gast. Er nahm die Gelegenheit
wahr, sich in seinem neuen Amt vorzustellen und einen Ausblick auf die geplanten Projekte des Verbandes zu geben.
Auf der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung standen der Bericht des
Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer, sowie die Beschlussfassung
über den neuen Haushaltsplan für 2014.
Vorstandswahlen stehen erst wieder im
Jahr 2014 an.
Es wurde beschlossen, wegen der hohen
Arbeitsbelastung und dem Termindruck
durch die Abgabefrist im Februar die Jahreshauptversammlungen in Zukunft erst
im März abzuhalten und damit eine höhere
Teilnahme der Kolleginnen und Kollegen zu
ermöglichen.
Cornelia E. Peter
U
Veranstaltungen
der BG Wiesbaden
J 27.06.2013
Kollegentreffen akt. Gebührenrecht BG
Wiesbaden
J 25.07.2013
Kollegentreff akt. Umsatzsteuer BG
Wiesbaden
J 29.08.2013
Kollegentreff Mitarbeiterentsendung BG
Wiesbaden mit Referent Herrn Wengenroth, Hauptsachgebietsleiter Großbetriebsprüfung beim Finanzamt Wiesbaden II
J 26.09.2013
Kollegentreff Bürgschaftsanträge BG
Wiesbaden
J 31.10.2013
Kollegentreff akt. zur EDV
J 09.12.2013
Weihnachtlicher Kollegentreff der BG
Wiesbaden
43
Verbandsarbeit
Fortbildung
online
j e d e r z e i t
aktuell
kompetent
praxisnah
w w w . t e l e t a x . d e
44
VN 70 – 1 | 2013
DStV
▶▶Aktuelles vom Deutschen Steuerberaterverband
▼
Anhebung des Grundfreibetrags
rückwirkend zum 1.1.2013
Der Bundestag bestätigte am 17.1.2013
den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Anhebung des Grundfreibetrags. Damit wird – sofern auch der
Bundesrat seine Zustimmung erteilt – rückwirkend zum 1.1.2013 die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerfreien
Existenzminimums um 126 € auf 8.130 €
erfolgen. Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 €.
Das äußerst lobenswerte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung
der kalten Progression ist damit dennoch
in weiten Teilen gescheitert. Denn insbesondere das Ziel – nicht gewollten Steuerbelastungen durch eine Korrektur des
Einkommensteuertarifs entgegenzuwirken
– konnte sich nicht durchsetzen. Bereits
im Mai 2012 hatten die SPD-geführten
Länder die Gesetzesvorlage im Bundesrat
blockiert. Das anschließende monatelange
Vermittlungsverfahren zog sich schließlich
bis in den Dezember des vergangenen Jahres und mündete in dem nunmehr vorliegenden stark beschnittenen Einigungsvorschlag.
Dieser beinhaltet neben der Anhebung
des steuerfreien Existenzminimums wenigstens den Entschluss, künftig alle zwei
Jahre einen Bericht über die Wirkung der
kalten Progression vorzulegen. Mit dieser Maßnahme setzt der Gesetzgeber
eine dringende Forderung des Deutschen
Steuerberaterverbands e. V. um, da sich
hierdurch die Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen infolge der kalten Progression
künftig schwarz auf weiß belegen lassen.
▼
Vereine können aufatmen:
Satzungsänderungen bis Ende
2014 möglich
Die geplante Änderung des Zivilrechts
durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl
von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung
zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich
unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand
auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die
Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen.
Der Gesetzgeber besinnt sich
Sah noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur eine sechsmonatige
Übergangsfrist nach Verkündung des Gesetzes vor, greift der Finanzausschuss mit
seiner Beschlussempfehlung vom 17.1.2013
(BT-Drs.: 17/12123) auch die Kritik des
Deutschen Steuerberaterverbands e.V. aus
dessen Stellungnahme S 18/12 auf. Das
nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2015 räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen
und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen.
Noch ist nicht aller Tage Abend
Ob es bei dieser Erleichterung für Vereine
bleibt, ist allerdings zu beobachten. Über
die derzeitige Beschlussempfehlung entscheidet der Bundestag am 1.2.2013. Mit
der Zustimmung des Bundesrats ist frühestens in seiner Sitzung am 1.3.2013 zu
rechnen.
▼
Die App für den informierten
Steuerberater
Schnell und überall informiert sein – so
lautet heute die Devise. Dem wird auch der
DStV durch seine Zeitschrift „Die Steuerberatung“ gerecht.
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VN 70 – 1 | 2013
45
DStV
▼
Qualitätsmanagement gewinnt an
Bedeutung!
Innerhalb des Berufsstandes hat das
Qualitätsmanagement gegenüber dem
Vorjahr weiter stark an Bedeutung gewonnen, wie der DStV-Praxenvergleich
2012 zeigt. Demnach stieg die Zahl der
Kanzleien, die ein Qualitätsmanagement
implementiert haben um 4,5 Prozentpunkte auf nunmehr 26,7 Prozent. Eine
entsprechende Tendenz ist für Kanzleien
mit zertifiziertem Qualitätsmanagement
erkennbar. So erhöhte sich die Zahl der
zertifizierten Kanzleien im Vergleich zu
2011 von 10 auf 13 Prozent.
Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems dient insbesondere der mit
der Straffung der Arbeitsabläufe einhergehenden besseren (Human-)Ressourcennutzung sowie der Erkennung von
Verbesserungspotenzialen und anderen
Entwicklungschancen.
Aus diesem Grund hat der DStV mit seinen Landesverbänden das speziell auf die
Bedürfnisse des Berufsstandes ausgerichtete DStV-Qualitätssiegel entwickelt. Das
DStV-Qualitätssiegel ermöglicht es Kanzleien, mit vertretbarem organisatorischen
Aufwand und überschaubaren Kosten
einen Nachweis dafür zu erbringen, dass
die Kanzlei einen bundesweit einheitlichen
hohen Qualitätsstandard erfüllt.
Am DStV-Praxenvergleich – Deutschlands
größtes, kostenfreies und unabhängiges
Steuerberater-Benchmarking – nehmen
jedes Jahr weit über 1.300 Kanzleien teil
(2012 sogar 1.628 Kanzleien).
Viel bleibt nicht mehr übrig
Das Bundeskabinett hat von den elf vorgeschlagenen Maßnahmen sieben ausdrücklich abgelehnt, da der vom Bundesrat beabsichtigte Vereinfachungseffekt nur teilweise
eintrete. Die Bundesregierung unterstützt
ausdrücklich nur die im Gesetzentwurf vorgesehene zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Diese Neuerung ist jedoch bereits Bestandteil des Entwurfs zum Jahressteuergesetz
2013, dessen Fortgang nach Ablehnung der
Empfehlungen des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag weiterhin offen
ist. Bei den folgenden Vorschlägen hat die
Bundesregierung Bedenken hinsichtlich
der konkreten Ausgestaltung, sieht aber
Prüfungs- und Handlungsbedarf:
▪▪ Umstellung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG auf das
„Steuerbilanzmodell“,
▪▪ Neuregelung des Nachweises von Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten,
▪▪ Neufassung der Voraussetzungen für
den Abzug von Unterhaltsleistungen in
das Ausland.
Maßnahmen wie beispielsweise die Begrenzung der steuerfreien Zuschüsse zur
Kinderbetreuung, die Senkung der 44-EuroFreigrenze für Sachbezüge auf 20 Euro oder
aber die Einführung eines „Sockelbetrags“
beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen hält die Bundesregierung hingegen nicht für zielführend.
Noch ist nichts entschieden
Da die Stellungnahme der Bundesregierung
keine rechtliche Bindungswirkung für das
weitere Gesetzgebungsverfahren entfaltet,
ist zu abzuwarten, ob der Bundestag nach
seinen Beratungen dem Reformpaket ebenfalls eine Absage erteilt. Zumindest scheinen
die seit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz im März 2012 politisch erörterten
„Elf Vorschläge für gesetzliche Änderungen
zur Steuervereinfachung und zur Entlastung
der Steuerverwaltung“ nunmehr angesichts
der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse im
Bundestag bis zur Bundestagswahl in den
Hintergrund zu treten.
▼
Geht das Jahressteuergesetz in die
Verlängerung?
Die am 12.12.2012 im Vermittlungsausschuss diskutierten und mit diversen Änderungs- bzw. Aufhebungsempfehlungen
beschlossenen Gesetzesvorlagen
▪▪ zum Jahressteuergesetz 2013
▪▪ zur Unternehmensbesteuerung und
dem steuerlichen Reisekostenrecht
▪▪ zum Abbau der kalten Progression
erreichten am 1.2.2013 schließlich erneut den Bundesrat. Nachdem die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz
2013 bereits Mitte Januar am Vorschlag
der steuerlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit
Ehen im Bundestag scheiterte, lag dem
Bundesrat nunmehr wieder der unveränderte Gesetzentwurf zur Abstimmung
vor. Erwartungsgemäß wurde dieser im
Bundesrat erneut abgelehnt. Sofern nicht
der Bundestag die Initiative ergreift und
ein zweites Vermittlungsverfahren einlei-
▼
StVereinfG 2013 ausgebremst
Der am 14.12.2012 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013
(StVereinfG 2013 – BR-Drs. 684/12) dürfte
nach der Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.1.2013 ins Leere laufen.
46
VN 70 – 1 | 2013
DStV
tet – damit ginge die Suche nach einem
Kompromiss beim Jahressteuergesetz
2013 weiter –, ist das Gesetz endgültig
gescheitert. Die unstrittigen Neuregelungen müssten dann in einem neuen
Gesetzgebungsverfahren auf den Weg
gebracht werden.
Unproblematisch gestaltet sich hingegen das Vorhaben zur Unternehmensbesteuerung und dem steuerlichem Reisekostenrecht sowie zur Anhebung des
Grundfreibetrags. Mit der Zustimmung
des Bundesrats kann die Neuregelung im
Unternehmensteuerrecht unter Berücksichtigung der Änderungen des Vermittlungsausschusses zur Organschaftsbesteuerung
nach Gesetzesverkündung in Kraft treten.
Die Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht gelten ab dem 1.1.2014.
▼
Anpassung streitanfälliger GAV
mit GmbHs bis spätestens Ende
2014
Durch die Zustimmung des Bundesrats zur
Reform der Organschaft am 1.2.2013 wird
der akribischen Suche der Finanzverwaltung nach Fehlern in VerlustübernahmeKlauseln insbesondere mit GmbHs zwar
der Boden entzogen. Die Neuerungen
sehen insoweit jedoch nicht nur Rechtssicherheit schaffende Vorgaben für zukünftige Abschlüsse oder Änderungen von
Gewinnabführungsverträgen (GAV) vor.
Sie machen auch die Prüfung sowie Anpassung von bestehenden Verträgen erforderlich.
zur Verlustübernahme enthalten, eine
Übergangsregelung bis zum 31.12.2014
geschaffen. Selbst wenn die Verträge keine
Bezugnahme auf § 302 AktG in seiner Gesamtheit enthalten, wird die Organschaft
danach bis Ende 2014 unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
▪▪ Eine Verlustübernahme erfolgt tatsächlich entsprechend § 302 AktG und
▪▪ die bisherige Vereinbarung zur Verlustübernahme wird bis zum 31.12.2014
durch den dynamischen Verweis ersetzt.
Die Änderung der Alt-GAV aufgrund der
Anpassung an die neue Vorschrift gilt zufolge des Gesetzes nicht als „Neuabschluss“,
so dass die steuerliche Anerkennung der
Organschaft insoweit nicht gefährdet ist.
DStV rät zur Prüfung
Die ohnehin verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung des Grundfreibetrags – ein
letztes Überbleibsel des Gesetzentwurfs
zum Abbau der kalten Progression – erfolgt
nunmehr in zwei Stufen. Rückwirkend zum
1.1.2013 wird das steuerfreie Existenzminimum um 126 € auf 8.130 € angehoben.
Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag
dann nochmals auf 8.354 €. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird sich
der kleine „Obolus“ im Geldbeutel voraussichtlich erstmals im April dieses Jahres bemerkbar machen.
Zeitgleich mit der Sitzung des Bundesrats
stand im Bundestag u. a. der Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts auf der Tagesordnung.
Dieser Entwurf trägt nun den eingängigen
Titel Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
und wurde in der 2./3. Lesung des Bundestags am 1.2.2013 mit breiter Mehrheit
angenommen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hatte jüngst erfolgreich
die zeitliche Verschiebung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des
Zivilrechts sowie der damit notwendigen
Satzungsänderungen in den Vereinen gefordert. Das Inkrafttreten der Änderungen
ist derzeit zum 1.1.2015 geplant.
Verbandsmitglieder
finden den regelmäßig
aktualisierten Stand der
Gesetzgebung unter
www.stbdirekt.de!
VN 70 – 1 | 2013
Dynamischer Verweis erforderlich
Die Neufassung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG
sieht vor, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme
ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Mit dieser gesetzlichen
Klarstellung bleibt der Praxis zwar künftig
kein Spielraum mehr für Formulierungsvarianten. Aber den bisherigen Turbulenzen,
die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH – vgl.: Beschluss vom
28.7.2010, I B 27/10, geändert durch Korrekturbeschluss vom 15.9.2010, I B 27/10)
sowie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.10.2010 mündeten, dürfte nunmehr ebenfalls ein Ende
bereitet sein.
Auch Verwaltungsaufwand für
Altverträge
In folgenden Fällen ist die neue Vorgabe uneingeschränkt nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zu beachten und die Verlustübernahmeklausel eventuell anzupassen:
Angesichts der Rechtsprechung des BFH,
der Auffassung des BMF und der sich in
den letzten Jahren daraus ergebenden Beratungspraxis dürfte nur noch in wenigen
Fällen Handlungsbedarf bestehen. Dennoch sollten Altverträge geprüft werden, da
bei zweifelhaften Formulierungen aufgrund
der Neuerung ab Anfang 2015 kein Spielraum mehr existiert und somit die Organschaft zerstört wird.
▼
Berufshaftpflichtversicherung
Neuerungen bei der Vermögens­
schaden-Haftpflicht­versicherung
des HDI
Interview mit DStV-Vizepräsident
Hans-Joachim Oettinger
Redaktion: Sehr geehrter Herr Oettinger,
HDI stellt seit vielen Jahren Expertise für
das Management des VermögensschadenHaftpflichtrisikos bei Steuerberatern zur
Verfügung. Als erfahrener Versicherer der
▪▪ Abschlüsse neuer GAV sowie
▪▪ Änderungen bestehender GAV
Unter Umständen besteht darüber hinaus
auch Handlungsbedarf bei Altverträgen,
die nicht geändert werden. Der Gesetzgeber hat für in der Vergangenheit abgeschlossene GAV, die den bisherigen Anforderungen nicht entsprechende Regelungen
Hans-Joachim Oettinger
47
DStV
Steuerberater und langjähriger Partner des
Deutschen Steuerberaterverbandes und diverser regionaler DStV-Mitgliedsverbände
kennt HDI spezifische Risiken der Berufsangehörigen. Vor kurzem hat HDI die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
die Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände in Abstimmung mit diesen vollständig überarbeitet. Sie, Herr Oettinger,
sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
und haben als Vizepräsident des DStV die
Verhandlungen begleitet. Deshalb unsere
erste Frage: Welche Neuerungen bietet die
neue VH-Versicherung?
Herr Oettinger: Für einen zeitgemäßen und
optimalen Versicherungsschutz hat HDI
zusätzliche Leistungen und Deckungserweiterungen in die VermögensschadenHaftpflichtversicherung integriert. Das sind
unter anderem:
▪▪ Exklusive Sonderkonditionen
▪▪ Honorierung der Teilnahme an Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen der Steuerberaterverbände
▪▪ Sonderkonzept für Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.)
▪▪ Umfassender Versicherungsschutz bei
gesellschaftsrechtlicher Haftung
▪▪ Mitversicherung ein- und austretender
Sozien und Partner
▪▪ Mitversicherung der Haftung der GbR/
Partnerschaft als Rechtspersönlichkeit
(Bedingungsklarstellung)
▪▪ Versicherungsschutz für die Mitgliedschaft in satzungsgemäß eingerichteten
Gremien der berufsständischen Organisationen
▪▪ Mitversicherung von Insolvenzverwaltertätigkeiten
▪▪ Prämienfreie Mitversicherung des Datenschutzrisikos
▪▪ Bedarfsgerechte Sozien- und Mitarbeiterberechnung
▪▪ Spezielle Angebote für Kleinpraxen
Sofortnachlass für Mitglieder von DStVSteuerberaterverbänden. Der Vorteil des
neuen Verbandstarifes: Verbandsmitglieder
kommen direkt in den Genuss von Prämienvergünstigungen und profitieren zusätzlich von den erheblichen Verbesserungen
im Bedingungswerk.
Redaktion: Was heißt das für das Verbandsmitglied konkret?
Herr Oettinger: Alle bisher bei HDI versicherten Verbandsmitglieder können ab
sofort ihren Vertrag auf den neuen Tarif
umstellen. Mit der Umstellung entfällt
die nachträgliche Prämienrückvergütung
und es gilt der neue Tarif mit dem neuen
Bedingungswerk. Der sofortige Verbandsrabatt beträgt 15% im Vergleich zum Normaltarif. Für alle Verbandsmitglieder, die
bisher noch nicht bei HDI versichert waren, gilt der neue Tarif mit Vertragsschluss.
Mit dem neuen Rahmenvertragstarif erfolgt übrigens auch die Öffnung dieser
Konditionen für Makler, die mit HDI zusammenarbeiten. Auch hier gilt: Alle bisher über einen Makler bei HDI versicherten Verbandsmitglieder können ihren alten
Vertrag ab sofort auf den neuen Rahmenvertragstarif umstellen.
Redaktion: Gibt es noch weitere Änderungen?
Herr Oettinger: Bereits seit dem 1. Juli
2012 bietet HDI einen verbesserten Versicherungsschutz für vermögensberatend
tätige Steuerberater an. Mit den neuen
„Besonderen Versicherungsbedingungen
Vermögens- und Finanzplanung“ wird eine
Deckungserweiterung zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
angeboten,
mit der die Beratung und Empfehlung bestimmter Kapitalanlageprodukte versichert
werden kann, das ist ein besonderer Zusatznutzen für Verbandsmitglieder.
Redaktion: Welche besonderen Vorteile ergeben sich für Verbandsmitglieder?
Redaktion: Können Sie das bitte kurz näher
erläutern?
Herr Oettinger: Während der bisherige
Rahmenvertragstarif eine nachgelagerte
jährliche Prämienrückvergütung bei einem
positiven Geschäftsverlauf der Versicherten des jeweiligen Regionalverbandes vorsah, profitiert das Verbandsmitglied nun
sofort – denn der neue Tarif enthält einen
Herr Oettinger: Den Kern des erweiterten
Versicherungsschutzes bildet ein modularer Aufbau: Im Grundtarif (Modul 1)
wird ein Versicherungsschutz für Mitglieder der regionalen DStV-Steuerberaterverbände ohne Mehrprämie mit einer
Deckungssumme von 100.000 Euro ge-
48
boten. In einem erweiterten Tarif (Modul
2) ist ein besonderer Versicherungsschutz
für Verbandsmitglieder, die zugleich als
Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.) anerkannt sind möglich, und zwar ohne Mehrprämie mit einer
Deckungssumme von bis zu 1.000.000
Euro p.a. Optional besteht außerdem die
Möglichkeit, die Deckungssumme aus
Modul 1 durch Einzelvereinbarung zu erhöhen.
Redaktion: Wie beurteilen Sie diese besondere Erweiterung?
Herr Oettinger: Ich finde es gut, dass mit
den neuen besonderen Versicherungsbedingungen ein verbesserter Versicherungsschutz im Bereich der Vermögensund Finanzplanung geschaffen wurde.
Vermögensberatend tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberatern, insbesondere
auch denjenigen, die als Fachberater für
Vermögens- und Finanzplanung (DStV
e.V.) anerkannt sind, wird damit eine angemessene Risikoabsicherung zu Bedingungen möglich, die den Vergleich mit anderen Anbietern nicht zu scheuen braucht.
Nicht zuletzt durch die gewährten Prämienvorteile wird deutlich, dass sich die Verbandsmitgliedschaft neben vielen anderen
Vorteilen auch im Versicherungsbereich
auszahlt.
Redaktion: An wen sollte man sich bei weiteren Fragen zur VH-Versicherung wenden?
Herr Oettinger: Die Ansprechpartner bei
HDI stehen für Fragen und Beratungen
gern zur Verfügung. Aber auch die Kolleginnen und Kollegen der regionalen DStVSteuerberaterverbände helfen selbstverständlich gerne weiter.
▼
Gewerbesteuerliche
Billigkeitsmaßnahmen
– Regelungen gefährden
Sanierungserfolg
Vor exakt 10 Jahren hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im sog.
Sanierungserlass zur ertragsteuerlichen
VN 70 – 1 | 2013
DStV
Behandlung von Sanierungsgewinnen geäußert. Seither stehen insbesondere die Regelungen zur abweichenden Zuständigkeit
der Gemeinden für Stundung und Erlass
der Gewerbesteuer in der Kritik – und dies
zu Recht!
Sehr häufig verzichten Gläubiger gegenüber einem angeschlagenen Unternehmen
auf ihre Forderungen und verhindern hierdurch die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit des Betriebs. Gleichzeitig
entsteht infolge des Forderungsverzichts
ein Gewinn beim krisengeplagten Unternehmen. Dieser Gewinn ist seit Beseitigung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 66
EStG a. F. steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige kann jedoch – sofern die Steuererhebung für ihn eine erhebliche Härte darstellt
– eine abweichende Festsetzung der Steuer
beantragen.
Für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ergeben sich insoweit keine Probleme, da die Finanzbehörden unter Berücksichtigung der im Sanierungserlass
geregelten Voraussetzungen prüfen, ob
eine Billigkeitsmaßnahme in Form von
Stundung bzw. Erlass der Steuer zu gewähren ist. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer obliegt diese Prüfung hingegen
den Gemeinden. Da diese nicht an den
Sanierungserlass gebunden sind, prüft und
entscheidet jede Gemeinde selbst über
Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer.
Unternehmen müssen somit ggf. mit mehreren Gemeinden über eine abweichende
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags verhandeln.
Die Folgen sind:
▪▪ unterschiedliche Beurteilungen von Finanzverwaltung und Gemeinden
▪▪ langwierige Abstimmungsprozesse
▪▪ Unsicherheiten seitens der Steuerpflichtigen sowie
▪▪ ggf. eine Gefährdung des gesamten Sanierungserfolgs.
Aus gegebenem Anlass macht der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) in
einem Schreiben an den Finanzausschuss
des Bundestags auf diese Schwierigkeiten
aufmerksam und fordert eine zeitnahe Prüfung und Klarstellung seitens des Gesetzgebers.
VN 70 – 1 | 2013
▼
„ELStAM“-Start erfolgreich –
Nun steht das Verfahren auf dem
praktischen Prüfstein
Gleich zweimal hat die Finanzverwaltung
die letzten Tage genutzt, über den Einstieg
in das elektronische Lohnsteuerverfahren
zu berichten und sich über bisher nicht
identifizierte Brennpunkte in der Praxis
zu informieren. Sowohl während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase
­ELStAM“ am 19.2.2013 als auch im Rahmen der Informationsveranstaltung beim
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
am 26.2.2013 kam es zwischen den Teilnehmern zu einem regen und konstruktiven Erfahrungsaustausch. Zwischen den
Vertretern der an der Pilotphase beteiligten
Arbeitgeberschaft, denen der Verbände sowie denen der Finanzverwaltung besteht
Einigkeit, dass das Verfahren in der Praxis
gut angenommen wird. Die Einführung verläuft zwar bisher in überwiegend erwarteten
Bahnen. Dennoch geschieht noch nicht alles reibungslos.
Aktueller Verfahrensstand
Den ersten Datenerhebungen zufolge sind
bereits rund 8.000.000 Arbeitnehmer zum
Verfahren angemeldet, was bei insgesamt
42.000.000 Arbeitsverhältnissen deutschlandweit etwa 19 % ausmacht (Stand:
25.2.2013). Vorreiter sind derzeit angesichts
ihres Anteils an der Arbeitnehmerschaft die
Flächenstaaten Bayern sowie NordrheinWestfalen. Mit einem erheblichen Anstieg
der Anmeldungen wird zudem nicht erst
am Ende des Jahres, sondern bereits im 2.
Quartal 2013 gerechnet.
Die Finanzverwaltung hebt in ihren Berichten positiv hervor, dass die Steuerberaterschaft bereits in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen ist. So sollen
inzwischen 40 % der Arbeitgeber, deren
Lohnbuchhaltung von Steuerberatern betreut wird, am Verfahren teilnehmen.
Ausbau der Kommunikationswege
Den anfänglichen Defiziten der Hotline
zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte begegnet die Projektgruppe
derzeit mit erneuten umfangreichen fachlichen Fortbildungen sowie Kommunikationsschulungen der Ansprechpartner. Zur
besseren Erreichbarkeit wird die Anzahl der
Mitarbeiter deutlich erhöht. Zwar gilt weiterhin, dass die Hotline mangels Zugriff auf
die ELStAM-Datenbank nur allgemeine Hilfestellungen geben kann. Ziel der aktuellen
Maßnahmen ist es aber unter anderem,
dass die Kontaktpersonen im Einzelfall konkrete Auskünfte über die zuständigen Stellen geben oder sich intern mit der Finanzverwaltung zur Klärung in Kontakt setzen.
Neben der Erweiterung dieses Kommunikationswegs unterstützt die jüngste Aktualisierung der Internetseite „Elster“ den
Informationsfluss. Ab sofort gibt die Seite
an exponierter Stelle „Aktuelle Informationen“ zum Verfahren. Gegenwärtige
technische Probleme (wie beispielsweise
temporäre Verzögerungen bei der Abholung der Anmelde- oder Monatslisten) oder
andere akute Verfahrensfragen werden dort
schnellstmöglich erläutert.
Technische Anlaufschwierigkeiten
werden behoben
Trotz der Pilotphase hat die Projektgruppe
der Finanzverwaltung technische Problemfelder in der Praxis ausgemacht und wirkt
auf zeitnahe Lösungen hin. In der Praxis
sind insbesondere Sachverhalte rund um
die Meldedaten von Bedeutung:
Aktuell kommt es noch vermehrt zur
Auslieferung inhaltsgleicher ELStAMMonatslisten an die Arbeitgeber. Dies ist
darin begründet, dass jede Änderung der
Meldedaten des Arbeitnehmers (beispielsweise Umzug) unabhängig von ihrer steuerlichen Auswirkung die Mitteilung einer
Änderungsliste anstößt. Da für den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen
in der Liste nur die für die lohnsteuerlichen
Abzugsmerkmale relevanten Änderungen
sichtbar sind, kommt bei ihm eine inhaltsgleiche Liste an. Die Finanzverwaltung
sorgt für eine Reduzierung der entsprechenden Auslieferungen.
49
DStV
In Einzelfällen ist die von Ehegatten noch
zu Zeiten des Papierverfahrens beantragte Steuerklassenkombination III / V nicht
mehr in den ELStAM vorgesehen. Bei der
Schaffung der technischen Voraussetzungen für das Verfahren in 2010 kam es
aufgrund von Softwareproblemen bei den
Meldebehörden zu fehlerhaften Übertragungen von Ehegattenverknüpfungen. Nur
in Bezug auf die Steuerklassenwahl konnten diese Informationen von der Finanzverwaltung nicht nachgepflegt werden, so
dass in der Datenbank die gesetzlich vorgesehene Steuerklassenkombination IV / IV
gespeichert ist. Bei entsprechenden Abweichungen sollte der Arbeitgeber auf die
Anwendung der abgerufenen ELStAM mit
Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst
verzichten. Innerhalb der sechsmonatigen
Kulanzfrist kann der Lohnsteuerabzug
dann auf Basis der bisher vorliegenden
Papierbescheinigungen durchgeführt werden. Die betroffenen Ehegatten sollten
schnellstmöglich einen neuen Antrag beim
Finanzamt stellen. In der nächsten ELStAM-Monatsliste werden die zutreffenden
Merkmale rückwirkend übermittelt.
Verstirbt ein Arbeitnehmer, wendet die
Abrechnungssoftware aufgrund ihrer
Programmierung automatisch ab dieser
Mitteilung der Meldedaten derzeit noch
die Steuerklasse VI an. Die grundsätzlich
anzuwendenden Besteuerungsmerkmale
des Erben werden beim Arbeitslohn, der
nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, nicht berücksichtigt. Ebenso
kommt die Vereinfachungsregelung, wonach der Steuerabzug im Sterbemonat
noch nach den Besteuerungsmerkmalen
des Verstorbenen vorgenommen werden
darf (R 19.9 Abs. 1 S. 2 LStR 2011), ebenfalls nicht zur Anwendung. Den Grund für
die softwarebedingte Umstellung auf die
Steuerklasse VI erfährt der Arbeitgeber aus
datenschutzrechtlichen Gründen jedoch
nicht. Bis dieser Fall von den Softwareherstellern berücksichtigt wird, empfiehlt es
sich für den Arbeitgeber, diese Abweichung
aufzuklären und die Steuerklasse durch
manuelle Einstellung in der Software zu
ändern.
(DStV) vor der Informationsveranstaltung
des BMF eine Liste mit praxisrelevanten
Themen an die Finanzverwaltung gerichtet. Diese ergaben sich unter anderem aus
den Erörterungen im Rahmen des AWV-Arbeitskreises und konnten im Wesentlichen
im Sinne der obigen Ausführungen bei der
Veranstaltung des BMF geklärt werden. Für
den DStV nahm an den Veranstaltungen
Frau RAin/StBin Sylvia Mein teil.
Um weiterhin einen reibungslosen Einstieg
in das elektronische Verfahren durch einen
engen Austausch zwischen Finanzverwaltung und Praxis zu gewährleisten sowie
mögliche praktische Baustellen zeitnah
zu beseitigen, sind weitere Sitzungen des
AWV-Arbeitskreises sowie Veranstaltungen
beim BMF geplant.
Der AWV-Arbeitskreis
Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft
für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie) organisierte
Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von
Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern
des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.
▼
Herstellungskosten – weiterhin
Gleichlauf zwischen Handels- und
Steuerrecht
Noch vor der endgültigen Veröffentlichung
der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) im Bundessteuerblatt hat das BMF bereits ein Nichtanwendungsschreiben hinsichtlich der in den
EStÄR 2012 enthaltenen Neuregelung der
Richtlinie 6.3 Absatz 3 EStR zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff herausgegeben. Damit können Steuerpflichtige
bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten – vorerst – weiter nach der
bisherigen Regelung (R 6.3 Absatz 4 EStR
2008) verfahren.
Weitere Erörterungen
Gemeinsam mit weiteren Dachverbänden
hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V.
50
Hintergrund: Mit dem Erlass der EStÄR
2012 plante das BMF eine Anhebung der
steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten. Das – bisher auch für steuerliche
Zwecke gültige – handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen
Verwaltung, der Aufwendungen für soziale
Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung sollte zu einer steuerlichen Aktivierungspflicht führen.
Die Auswirkungen dieser Neuregelung sind
für die Wirtschaft frappierend und zeigen
sich infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze u. a. in folgenden Punkten:
▪▪ höherer Bilanzierungsaufwand und Mehrkosten seitens der Steuerpflichtigen,
▪▪ zunehmende Abstimmungsschwierigkeiten im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V.
(DStV) hat bereits mehrfach auf diesen
und weiteren Bürokratie- und Mehraufwand für die Steuerpflichtigen als auch
die Finanzverwaltung hingewiesen und ein
unbedingtes Festhalten am Gleichlauf von
Handels- und Steuerbilanz gefordert. Diese
Kritik hat der Nationale Normenkontrollrat
aufgegriffen und in seiner Stellungnahme
zu den EStÄR 2012 eine Schätzung der Bürokratiekosten angeregt.
Da das Verfahren gegenwärtig noch nicht
abgeschlossen ist, wird es – gemäß BMFSchreiben vom 25.3.2013 – seitens der
Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn
bis zur Verifizierung des mit der Neuregelung verbundenen Erfüllungsaufwandes,
spätestens aber bis zu einer Neufassung
der Einkommensteuerrichtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der
Richtlinie R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.
VN 70 – 1 | 2013
DStV
Da dieser Erfolg nur ein vorläufiges Ergebnis darstellt, wird sich der DStV auch weiterhin für eine dauerhafte Lösung und einen wirklichen Bürokratieabbau einsetzen.
Insbesondere die bereits vom Finanzausschuss des Bundesrats empfohlene gesetzliche Verankerung der bisherigen langjährigen Verwaltungspraxis durch Einfügung
eines § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG gilt es erneut
aufzugreifen.
▼
Ehrenamt – überarbeitetes BMFSchreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist
da!
Mit erheblicher Verzögerung hat das
BMF nunmehr das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis veröffentlicht.
Die Neuregelungen geltend rückwirkend
ab dem 1.1.2013 und enthalten gegenüber dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012
wichtige – vom DStV geforderte – Ergänzungen und Erleichterungen. Hervorzuheben sind u. a.:
Ergänzungen zum Begriff der
ehrenamtlichen Tätigkeit
Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 UStAE wird zur
weiteren Definition des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“ um die Sätze 6 bis 8 erweitert. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass
insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie
das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht
auf eine hauptberufliche Beschäftigung
hindeuten bzw. keine leistungsorientierte
Bezahlung erfolgt.
Demnach könnte auch ein großer zeitlicher
Umfang des ehrenamtlichen Engagements
schädlich sein, was erneut den Intentionen
zur Förderung des Ehrenamts zuwider
läuft. Der Deutsche Steuerberaterverband
e. V. (DStV) wird daher nochmals das Gespräch mit dem BMF suchen und eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung anstreben.
VN 70 – 1 | 2013
Begrenzung der Betragsgrenzen auf
Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG
Die Betragsgrenzen von 50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr sind sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis
zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung
verzichtet. Zudem beschränkt sich der Betrag von 17.500 € nunmehr auf ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG,
während sich die Grenze im BMF-Schreiben vom 2.1.2012 noch auf die gesamten
ehrenamtlichen Tätigkeiten bezog.
Auslagenersatz bleibt steuerfrei
Zur Behandlung eines (echten) Auslagenersatzes stellt das neuerliche BMF-Schreiben
klar, dass eine Erstattung der tatsächlich
entstandenen Kosten nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen einfließt. Die
Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ orientiert
sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien
und umfasst – entgegen dem bisherigen
Entwurf des BMF-Schreibens – nunmehr
sämtliche im Sinne der Richtlinien angefallene Kosten. Hierunter zählen sowohl der
pauschale Kilometersatz für Kraftwagen in
Höhe von 0,30 €, als beispielsweise auch
die in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Pauschale Vergütungen vertraglich
regeln
Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen
grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG. Dennoch entkräftet das BMF nun diese strenge Aussage
und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler
Entschädigungen dann unschädlich ist,
wenn diese gemäß Vertrag, Satzung oder
Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums – unter Angabe einer
konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro
Woche/Monat/Jahr – geregelt sind und die
vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr) nicht
überschreiten.
Neuregelung zur Behandlung pauschaler
Zahlungen dennoch teilweise mit einer verstärkten Dokumentationspflicht verbunden
sein können. Die konkreten Auswirkungen
gilt es daher einzelfallbezogen zu prüfen.
Der DStV stellt das überarbeitete BMFSchreiben vom 27.3.2013 den Mitgliedern
der Steuerberaterverbände zum Download
in StBdirekt zur Verfügung.
▼
Neue Umfrage zur Höhe von
GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
Bei der Beurteilung der Angemessenheit
von
GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
werden oft die Vergütungen von Geschäftsführern vergleichbarer GmbHs zum Maßstab. Steuerliche Berater von GmbHs mit
Gesellschafter-Geschäftsführern
sollten
deshalb stets über aktuelle Übersichten zu
den Jahresbezügen von GmbH-Geschäftsführern verfügen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. führt im Jahr 2013 wieder gemeinsam mit BBE media und dem
Handelsblatt eine Umfrage zur Höhe von
GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durch.
Jeder Teilnehmer erhält einen kostenlosen
Ergebnisbericht.
Der Fragebogen liegt dieser Ausgabe bei.
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Die umfassende Überarbeitung des BMFSchreibens teils unter Berücksichtigung der
Forderungen und Anregungen des DStV
ist zu begrüßen. Wir weisen jedoch darauf
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▪▪ Braun/Günther, Das Steuer-Handbuch
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▪▪ Zeitschrift Der EU-Umsatz-Steuer-Berater (inkl. Archiv)
▪▪ Zeitschriften-Steuerberater Woche (inkl.
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Der Wert einer Kanzlei spielt nicht erst
dann eine Rolle, wenn sie verkauft wird
und dadurch den Lebensstandard im Alter
sichern soll. Vielmehr bringt eine Kanzlei mit höherem Wert zu jedem Zeitpunkt
höhere Deckungsbeiträge ein, ist stets für
die Zukunft gerüstet und zudem ein angenehmer Arbeitsort. Genügend Argumente,
um sich über den Kanzleiwert Gedanken zu
machen.
Softwarelizenzen. Das Weiterbestehen der
Kanzlei ist akut gefährdet und ihr Wert, auf
den Verbliebene womöglich angewiesen
sind, tendiert gegen Null. Um das auszuschließen, ist es im ersten Schritt von zentraler Bedeutung, ein Notfallmanagement
zu definieren. Deshalb wird die Serie auch
auf dieses Thema ausführlicher eingehen.
Schlicht unbezahlbar – das ist die eigene
Kanzlei als Existenzgrundlage, als beruflicher Lebensinhalt und als Ort vielfältiger
Beziehungen sicherlich für die meisten
selbstständigen Steuerberater. Leider trifft
dies nicht gleichermaßen auf beliebige
Dritte zu, die das Objekt zu gegebener Zeit
gegen Entgelt übernehmen – potenzielle
Käufer im Rahmen der Nachfolge. Denn
der Kanzleiwert besteht im Gegenteil im
Wesentlichen genau aus dem Über-Persönlichen, den übertragbaren Mandatsbeziehungen, den transparenten Strukturen und
delegierbaren Prozessen.
Im zweiten Schritt ist es hilfreich, den aktuellen Wert der eigenen Kanzlei in einem
Schnellbewertungsverfahren grob einzuschätzen oder einschätzen zu lassen. Die
DATEV bietet dazu den kostenlosen „QuickCheck Kanzleibewertung“ an. Auf Grundlage der eigenen Angaben – die wichtigste
Größe dabei ist die Rendite – errechnet
das Programm eine erste Wertorientierung
und erstellt außerdem eine Liste mit Handlungsfeldern, deren Bearbeitung den Kanzleiwert nicht nur sichert, sondern steigert.
Diese Hinweise sind freilich individuell und
ersetzen auch keine ausführliche Beratung,
konzentrieren sich aber im Wesentlichen
immer auf die folgenden Aspekte.
Was ein bisschen banal klingen mag, ist
vielen Steuerberatern in dieser Schärfe
nicht bewusst. Sie werden häufig von einer
„Herzblutkomponente“ geleitet und wollen ihr Lebenswerk monetär angemessen
gewürdigt sehen. Ein potenzieller Käufer
dagegen hat keine emotionale Beziehung
zum Kaufobjekt. Nicht umsonst sagt ein
geflügeltes Wort, dass nur bei Eigenheimen
die Vorstellungen von Käufern und Verkäufern ähnlich weit auseinander liegen wie bei
Unternehmen.
Lebenswerk: ganz nüchtern
betrachten
Wie viel oder besser wie wenig eine Kanzlei tatsächlich wert ist, entscheidet sich im
ungünstigsten Fall sehr schnell im Notfall
– nämlich dann, wenn keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass der
Kanzleichef unerwartet ausfällt. Geht die
Betreuung der Mandanten nicht weiter,
werden diese die Kanzlei umgehend verlassen ebenso wie die Mitarbeiter und am
Ende verbleibt womöglich nur noch ein
Substanzwert aus Inventar, Rechnern und
VN 70 – 1 | 2013
Status quo: richtig einschätzen
(lassen)
Im Zentrum der Bewertung steht die Mandanten- und Honorarstruktur. Denn der
nachhaltige, erzielbare Umsatz ist die relevanteste Rechengröße für den Kanzleiwert
und im Grunde das Wesentliche, das einen potenziellen Käufer interessiert. Wertmindernd wirken sich etwa Großmandate
aus, da sie ein erhebliches Risikopotenzial
bergen, bei Abwanderung unmittelbar eine
große, schwer zu schließende Lücke im
Umsatz zu hinterlassen. Im Sinne einer
nachhaltigen Kanzleiführung empfiehlt es
sich, darauf zu achten, dass kein Mandat
allein mehr als 30 Prozent des Umsatzes
ausmacht. Ähnlich problematisch ist eine
homogene Altersstruktur der Mandanten.
Beizeiten sollten auch jüngere Mandanten
gewonnen werden.
Potenzial: effizienter arbeiten
Neben dem Umsatz spielt selbstredend die
Rendite die größte Rolle, sie beeinflusst den
so genannten Multiplikator beträchtlich. Diese gestalten Kanzleichefs positiv, wenn sie
eine Verbesserung ihrer Arbeitsabläufe unter
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit anstreben.
Dabei spielen die technischen Möglichkeiten
die zentrale Rolle. Viele Tätigkeiten lassen
sich heute dank moderner IT-Lösungen viel
einfacher und Ressourcen schonender gestalten, beispielsweise mit dem von DATEV
angebotenen Belegwesen online oder dem
Zahlungsverkehr über das Internet.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei,
das Personal mit in die Veränderungsprozesse einzubeziehen, denn ohne das
entsprechende Know-how ist moderne
Technik nicht nutzbar. Geschulte und weitergebildete Mitarbeiter arbeiten nicht nur
motivierter und effizienter, sie sind auch
eine Unterstützung in der Akquise und der
Bearbeitung von Beratungsaufträgen. Zudem gehören sie zur Strategie eines Qualitätsmanagementsystems, das als solches
bereits als wertsteigernder Zukunftsfaktor
gilt – jenseits von vielen Vorteilen schon in
der Kanzlei der Gegenwart.
Chance: Marketing verstärken
Ein Qualitätsmanagement hat beispielsweise einen positiven Effekt auf das Kanzleimarketing, das in Zukunft weiter an
Bedeutung gewinnen wird, da die Konkurrenzsituation sich verstärkt. Ein professioneller Auftritt mit einem klaren Profil sorgt
für Visibilität auf dem Markt bis hin zur
Markenbildung und schafft damit einen
über-personellen Wert der Dienstleistung.
Der Einstieg gelingt über die Aufbereitung
des Leistungsportfolios, einen entsprechenden Internetauftritt und die dazu gehörigen Online- und Offline-Kommunikationsmaßnahmen. Letztlich sorgen diese
Anstrengungen dafür, dass sich nicht nur
langfristig die Mandantenbasis verbreitert,
sondern sich der Wert der Kanzlei dauerhaft steigert.
55
Organisationen
Diesen stets im Blick zu behalten, ist für jeden Steuerberater absolut unerlässlich, der
die eigene Kanzlei als alleinige oder hauptsächliche Absicherung für den Lebensstandard im Alter vorgesehen hat – egal, ob in
der Einzelpraxis oder in der Partnerschaft,
gleichgültig, ob im Verrentungsmodell an
die Kinder oder über eine Veräußerung an
einen externen Käufer. Im Grunde dürften
aber darüber hinaus auch die meisten anderen Steuerberater wollen, dass ihr Le-
benswerk nach ihrer eigenen aktiven Phase
weiter lebt.
fiziente IT-gestützte Prozesse und ein modernes, gezieltes Marketing.
Am Ende ist klar: Jede Nachfolgestrategie
beginnt mit einer realistischen Werteinschätzung der eigenen Kanzlei. Im Idealfall
schließen sich daran eine Analyse der Verbesserungspotenziale und als Konsequenz
daraus eine Steigerung von Rendite und
Umsatz an. Letztere wird erreicht durch ef-
Ganz konkret: mehr erfahren
Wie Sie die Zukunft Ihrer Kanzlei sichern,
den Wert erhalten oder steigern, erfahren
Sie in den einzelnen Teilen der Serie „Kanzleinachfolge“ der DATEV eG. Im nächsten
Teil lesen Sie, wie eine optimale Notfallplanung aussieht.
▶▶Notfalls auch ohne Sie
(Serie Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme)
Autor: Richard Luthardt,
DATEV eG, Leiter Strategie- und
Betriebswirtschaftliche Beratung
Kaum ein Steuerberater stellt sich gern
vor, dass er plötzlich ausfallen könnte
und seine Kanzlei irgendwie ohne ihn
weiterlaufen muss. Doch im Notfall sind
Mitarbeiter und Mandanten genau darauf
angewiesen, dass der Chef sich dieser unangenehmen Thematik rechtzeitig gestellt
und verantwortungsbewusst vorgesorgt
hat.
Eigentlich lief es – in Anbetracht der Umstände – ganz gut: Als Steuerberater Jürgen Steinborn die Folgen seines Unfalls
in der Rehaklinik größtenteils auskuriert
hatte, kam er mit dem guten Gefühl in seine Kanzlei zurück, die wesentlichen Dinge
in die richtigen Bahnen gelenkt zu haben.
Die Kanzlei, als Sozietät betrieben, hatte
während seiner Abwesenheit sein Partner
geführt, ganz so wie es der Partnerschaftsvertrag vorsah.
Zurück im Alltagsgeschäft allerdings sieht
sich der Berater plötzlich Erwartungen
von Mitarbeitern und Mandanten gegenüber, die er einfach nicht mehr erfüllen kann. Das weiß zunächst aber nur er
selbst, die Mitarbeiter reagieren unsicher,
Mandanten fühlen sich vernachlässigt.
Erste Mandatskündigungen sind die unausweichliche Konsequenz. Es folgt eine
unaufhaltsame „Erosion“, wie Steinborn
heute sagt.
56
Ganz schnell einen Nachfolger
finden?
Um zu retten, was noch zu retten ist, beginnt er mit der fieberhaften Suche nach
einem Nachfolger. Als dieser gefunden
ist, stellt sich bald heraus, dass weder die
Mitarbeiter noch die Mandanten mit ihm
zurechtkommen. Die Kanzlei gerät immer
mehr in Schwierigkeiten. Steinborn selbst
hat Glück, die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt und bewahrt ihn und seine
Familie zumindest vor akuten finanziellen
Problemen.
Das Beispiel zeigt anschaulich, dass selbst
dann, wenn vieles gut geplant und frühzeitig geregelt ist, ein unvorhergesehener Ausfall drastische Folgen für die Kanzlei haben
kann. Noch weitaus kritischer aber verläuft
ein solcher ohne Notfallplanung – und das
ist leider die Regel. Denn viele Steuerberater haben noch nicht einmal ein Testament,
geschweige denn einen strukturierten Fahrplan für den Fall der Fälle. „Einen Notfallordner hat kein Mensch“, weiß Steinborn.
Die psychologische Hürde
überspringen
Die Gründe dafür sind menschlich – Krankheit und Tod sind Tabuthemen, die Gedanken daran unangenehm. Hinzu kommen
das allgemeine Phlegma und der fehlende
Impuls, heute aktiv für ein vages Morgen
vorzusorgen. Es ist in der Tat so, dass der
Notfall die Ausnahme ist, die wahrscheinlich glücklicherweise nie Realität wird. Dennoch scheidet statistisch etwa jeder Vierte
krankheitsbedingt vor dem Erreichen des
Rentenalters aus dem Beruf aus.
Für Steuerberater ist dies besonders problematisch, längst nicht alle haben eine
Berufsunfähigkeitsversicherung in ausreichender Höhe, und der Kanzleiwert stellt
oftmals die einzige finanzielle Absicherung für das Alter dar. Letzterer schwindet
in ungeahnter Geschwindigkeit, wenn im
Notfall nicht sofort die richtigen Dinge
veranlasst werden. Zwar bestellt die Kammer einen Vertreter, doch dies reicht keineswegs aus.
Kommunikationsstrategie vorgeben
und Notfallmanager finden
Die zentrale Sofortmaßnahme, die im
Notfall greifen muss, ist unter Werterhaltungsgesichtspunkten eine adäquate
Kommunikation mit den Mandanten.
Steuerberater sollten schriftlich auch eine
Art Sprachregelung fixieren, die jeden Mitarbeiter in die Lage versetzt, ruhig und
vertrauensbildend auf Mandantenanfragen zu reagieren. Konkret sollten sie vermitteln können, dass die Kanzlei auf einen
solchen tragischen Fall natürlich vorbereitet sei, ein Vertreter bereit stehe und die
Suche nach einem Nachfolger bereits in
die Wege geleitet sei. Damit gewinnen die
Mandanten zunächst einmal die Sicherheit, dass ihre Belange auch weiterhin gut
in der Kanzlei aufgehoben sind.
VN 70 – 1 | 2013
Organisationen
Damit dies funktioniert, muss der Steuerberater innerhalb des Kanzleiteams einen
Notfallmanager bestimmt haben, etwa die
persönliche Assistentin, einen leitenden
Mitarbeiter oder einen etwaigen Partner.
Die Familie ist für diese Aufgabe im Übrigen ungeeignet, da sie selbstverständlich
vollauf mit den persönlichen Belangen der
Situation beschäftigt ist.
Der Notfallmanager sollte die Notfallplanungen genauestens kennen und im Ernstfall schnell auf die wichtigen Informationen
zugreifen können. Wesentlich sind dabei
nicht nur Passwörter für sämtliche IT-Anwendungen, damit der Betrieb überhaupt
weitergehen kann, sondern insbesondere
die Erteilung von Kontovollmacht, damit
die Mitarbeiter ihre Gehälter weiter ausbezahlt bekommen und auch andere Verbindlichkeiten nahtlos bedient werden können.
Unterbleibt nämlich Letzteres, macht sich
schnell Unsicherheit breit, die Mandate gefährdet.
Ohne Vertrauen geht es nicht
Um auszuschließen, dass ein fremder Berater schließlich vorübergehend die Geschäfte
übernehmen muss, wie das Berufsrecht es
vorsieht, sollten Steuerberater auf jeden Fall
rechtzeitig einen befreundeten Kollegen darum bitten, sie gegebenenfalls zu vertreten.
Für diesen (gegenseitigen) Gefallen bedarf
es freilich eines erheblichen Maßes an Vertrauen, vor allem darauf, dass der andere
das auch alles hinbekommt und dass nicht
gar Mandate abgeworben werden. Die Alter-
native allerdings – ein völlig Fremder erledigt
den Job tadellos – erfordert erheblich mehr,
nämlich Gottvertrauen.
Wer sich darauf nicht verlassen will, findet
Kontakt zu Kollegen bei Veranstaltungen
der Kammern, Verbände und der DATEV
eG. Letztere berät auch in allen Fragen rund
um Kanzleiwert und Nachfolge und unterstützt bei der Anlage eines Notfallordners.
Darin sollten nach privatem und geschäftlichem Bereich untergliedert alle wichtigen
Dokumente oder der Verweis auf deren Aufbewahrungsort enthalten sein.
Wichtige Dokumente und
Handlungsleitungen vorbereiten
Dazu zählen neben Konto- und sonstigen
Vollmachten wichtige Verträge und Policen sowie eine Liste der Kennwörter, die
Zugang zum Computersystem und zum
Tresor ermöglicht. Der Notfallordner sollte
jährlich auf Aktualität überprüft und auf den
neuesten Stand gebracht werden. Das Unternehmertestament bewahren im Übrigen
am zuverlässigsten die Registergerichte
auf, denn im Todesfall erfolgt dort die Eröffnung hinterlegter Testamente automatisch.
Was dagegen keineswegs selbsttätig erfolgt, ist die Suche nach einem geeigneten
Nachfolger. Im Ernstfall ist es von entscheidender Bedeutung, unverzüglich damit
zu beginnen, wenn dieser nicht ohnehin
schon bestimmt und eingearbeitet ist, da
jeder Zeitverlust den Kanzleiwert erheblich
gefährdet. Eine entsprechende Handlungs-
anleitung dazu, die auch Aufschluss darüber gibt, wer gegebenenfalls mit der Suche
beauftragt werden soll, gehört ebenfalls in
den Notfallordner – der hoffentlich nie zum
Einsatz kommt.
Ganz konkret: mehr erfahren
Wie Sie die Zukunft Ihrer Kanzlei sichern,
den Wert erhalten oder steigern, erfahren
Sie in den einzelnen Teilen der Serie Kanzleinachfolge der DATEV eG, die sich mit
den einzelnen Handlungsfeldern beschäftigen. Im nächsten Teil lesen Sie, wie Sie
Ihren Kanzleiwert ermitteln und welche
Konditionen der Markt aktuell vorgibt.
Weitere Informationen zum Thema Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme erhalten
Sie von den DATEV-Consulting-Experten
über www.datev.de/consulting oder
Telefon 0911 319-7051.
Korrekturmeldung
Fehlerteufel
In dem von der DATEV zur Verfügung gestellten Text „Die Steuerberatungskanzlei
– Lebenschance oder Ladenhüter?“, der
in der Ausgabe VN 69 erschienen ist, hat
leider der Fehlerteufel zugeschlagen. Eine
Marktbeobachtung zur Entwicklung der
Kanzleiwerte wurde fälschlicher Weise der
Bundessteuerberaterkammer zugeschrieben. Diese hat sie aber tatsächlich nie in
dieser Form geäußert. Wir bitten das zu
entschuldigen.
▶▶Im Alter lieber in die Wohngemeinschaft
Keine andere Form der Pflege ist so unbeliebt wie das Altenheim: Nur sieben Prozent
der Menschen im erwerbsfähigen Alter
wollen im Falle der Pflegebedürftigkeit in
ein Altenheim ziehen. Über die Hälfte der
Menschen fühlt sich zudem im Pflegefall finanziell nicht genug abgesichert, vor allem
in den östlichen Bundesländern. Das ergab
eine repräsentative Umfrage der DKV Deutsche Krankenversicherung aus 2012 bei
Menschen unter 66 Jahren.
Demnach würden sich 28 Prozent der Befragten wünschen, im Pflegefall von ihren
Angehörigen betreut zu werden. Fast eben-
VN 70 – 1 | 2013
so beliebt ist laut Umfrage die Aussicht
auf Pflege in einer Wohngemeinschaft mit
anderen Betroffenen und einem Pflegedienst. 24 Prozent wünschen sich, zuhause
von einem Pflegedienst betreut zu werden.
Dabei würden sich die meisten Männer für
eine Pflege von Angehörigen zuhause entscheiden, während Frauen mehrheitlich in
die Alten-WG ziehen würden. Nur sieben
Prozent der Menschen würden von sich
aus einen Heimplatz anstreben. Dabei
sieht die Realität anders aus: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wird
fast jeder dritte Pflegebedürftige in einem
Heim vollstationär betreut.
Mehr als jeder zweite Befragte (52,2 Prozent)
fühlt sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit
finanziell nicht ausreichend abgesichert.
Männer fühlen sich dabei etwas häufiger
gut abgesichert als Frauen. „In Wirklichkeit
dürften noch viel mehr Menschen im Alter
finanzielle Schwierigkeiten bekommen“, sa-
57
Organisationen
gen die Versicherungsexperten der DKV. Die
Pflegepflichtversicherung kommt nur für einen Teil der Pflegekosten auf, den Rest müssen der Pflegebedürftige oder seine Familie
selbst zahlen. Eine private Pflegeversicherung, die diese Kosten übernehmen könnte,
besitzen nur 1,9 Millionen Deutsche. Zum
Vergleich: 26 Millionen Menschen haben
eine Vollkasko-Versicherung für ihr Auto.
Für private Pflegeversicherungen geben die
Deutschen knapp 500 Millionen Euro pro
Jahr aus, für die Vollkasko ihrer Autos 6.800
Millionen Euro.
Interessant sind die Ergebnisse aus der
Länderauswertung. Danach fühlt sich etwa
die Hälfte der Befragten in den westlichen
Bundesländern ausreichend abgesichert,
in den östlichen Bundesländern allerdings
nur etwa ein Drittel. Fast zwei Drittel der
Menschen im Osten fühlen sich nicht gut
abgesichert.
Die DKV ließ im Rahmen des DKV-Reports
„Wie gesund lebt Deutschland?“ 2012 die
Menschen ergänzend zum Thema Pflege
befragen. Die Zahlen beruhen auf den Antworten von 2.309 Menschen unter 66 Jahren,
die im März und April 2012 von der GfK befragt wurden, und sind repräsentativ für die
entsprechende Bevölkerung in Deutschland.
über Ihre Berufsorganisation zu attraktiven
Konditionen bei der DKV versichern. Bitte
wenden Sie sich für ein Angebot an die:
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Kooperation Verbände und GKV
50594 Köln
Telefon: 02 21 / 5 78 45 85
Telefax: 02 21 / 5 78 21 15
Mail: [email protected]
Wenn Sie Interesse an einer Pflegeergänzungsversicherung haben, können Sie sich
▶▶www.dkv.com: „myDKV“ heißt jetzt „Meine Versicherungen“
Die DKV hat auf ihrer Internetseite www.
dkv.com den Kundenbereich aktualisiert.
Den bisherigen Einstieg in Ihren persönlichen Versicherungsbereich „myDKV“
finden Sie ab sofort unter „Meine Versicherungen“. Dort bietet die DKV Ihnen nicht
nur Informationen zu Ihrer Krankenversicherung, sondern auch zu Ihren weiteren Versicherungen bei ERGO und D.A.S.
Alle Services, die Sie aus „myDKV“ kennen, können Sie auch in „Meine Versicherungen“ nutzen.
Sie sind bereits bei myDKV
registriert gewesen?
Um als myDKV-Nutzer jetzt auch das
neue Portal nutzen zu können, müssen
Sie sich dafür einmal neu registrieren. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen war die
automatische Übertragung bestehender
myDKV-Accounts in Meine Versicherungen
leider nicht möglich.
Als myDKV-Nutzer macht die DKV Ihnen
die Ummeldung so einfach wie möglich,
Einzelheiten dazu finden
Sie auf www.dkv.com/
meineVersicherungen
▶▶Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur vertraglichen
Dritthaftung des Steuerberaters – Teil I
Michael Brügge
Rechtsanwalt
HDI, Köln
I. Einführung
Die vertragliche Dritthaftung von Steuerberatern betrifft üblicherweise die Fälle, in de-
58
nen ein Vertragspartner des Mandanten im
Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Steuerberater erstellten Jahresabschlusses eine
Entscheidung über eine Darlehensgewährung oder den Erwerb eines GmbH-Anteils
trifft.1 Daneben geht es um Sachverhalte, in
denen sich eine mangelhafte Steuerdeklaration oder Gestaltungsberatung unmittelbar
nachteilig auf einen Dritten auswirkt.2 Anspruchsgrundlage bei Fällen dieser Art ist
der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
eines Dritten. Bei dieser von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur, die
im Fahrlässigkeitsbereich den als defizitär
empfundenen deliktischen Vermögensschutz ausgleichen soll, kann der Dritte
zwar nicht die vertraglich geschuldete
Hauptleistung beanspruchen, weil diese
allein dem Mandanten als Vertragspartner
zusteht. Jedoch ist er in der Weise in den
Schutzbereich des zwischen dem Steu-
VN 70 – 1 | 2013
Organisationen
erberater und dem Mandanten geschlossenen Vertrages einbezogen, dass er bei
der Verletzung von vertraglichen Pflichten
den Steuerberater unmittelbar auf Schadensersatzansprüche in Anspruch nehmen
kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
für einen Beraterregress, insbesondere die
Kausalität und der Schaden gegeben sind.
In den jüngsten Entscheidungen des für
die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH ging es
um die Frage, ob ein Geschäftsführer einer
GmbH seine gesetzliche Haftung nach § 69
AO oder § 64 S. 1 GmbHG mithilfe der vertraglichen Dritthaftung auf den Steuerberater der GmbH, für die er tätig war, abwälzen
kann.3 Der BGH hat dies für ein Umsatzsteuermandat4 und einen Vertrag, bei dem
es um die Prüfung einer möglichen Insolvenz einer GmbH5 ging, grundsätzlich bejaht und damit die vertragliche Dritthaftung
des Steuerberaters deutlich erweitert. Anhängig ist beim BGH außerdem noch ein
Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob
der nach § 64 S. 1 GmbHG haftende Geschäftsführer auch in den Schutzbereich
des zwischen der Gesellschaft und dem
Steuerberater geschlossenen Vertrages
über die Erstellung eines Jahresabschlusses
einbezogen ist.6 Hier stellt sich zusätzlich
die Frage, ob ein Steuerberater, der nur mit
der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, die GmbH überhaupt über eine
drohende Insolvenz aufklären muss. Der
Beitrag befasst sich mit dem Inhalt und Gegenstand der Entscheidungen und erläutert
deren Praxisfolgen.
II. Geschäftsführer bei
Umsatzsteuermandat mit GmbH
1. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Mit Urteil vom 13.10.20117 hat der BGH
festgestellt, dass ein Umsatzsteuermandat
zwischen einer GmbH und einem Steuerberater Schutzwirkungen gegenüber dem
Geschäftsführer der GmbH entfalten kann,
wenn dieser im Anschluss an einer Umsatzsteuersonderprüfung für festgesetzte Steuernachforderungen vom Finanzamt gem. §
69 AO anstelle der insolventen GmbH in
Anspruch genommen wird. In diesem Fall
könne der Geschäftsführer den Steuerberater auf Schadensersatz aus einem Vertrag
mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten in
Anspruch nehmen, wenn die sonstigen
VN 70 – 1 | 2013
Voraussetzungen für eine Beraterhaftung
– Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden
– gegeben sind. Das OLG Köln8 als Vorinstanz hatte noch angenommen, das Steuerberatungsmandat zwischen der GmbH
und dem Steuerberater könne keine Schutzpflichten zugunsten des Geschäftsführers
entfalten, wenn dieser wegen einer grob
fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als
Geschäftsführer einer GmbH (§ 69 AO) als
Haftungsschuldner für eine Steuernachforderung der zwischenzeitlich insolventen
GmbH vom Finanzamt in Anspruch genommen werde. Der BGH9 hat diese Sichtweise zurückgewiesen. Die Einbeziehung
des Geschäftsführers in den Schutzbereich
des Umsatzsteuermandats, das die Gesellschaft mit dem Steuerberater geschlossen
hatte, begründete er mit der im Rahmen
der „Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung”10
entwickelten Einbeziehungskriterien der
„Leistungsnähe des Dritten”, dem „Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung”,
der „Erkennbarkeit der Einbeziehung für
den Schuldner” und der „Schutzbedürftigkeit des Dritten”.
a) Leistungsnähe des Geschäftsführers zur
Deklaration des Steuerberaters
Die für eine Einbeziehung in den Schutzbereich erforderliche „Leistungsnähe” des
Geschäftsführers zu der vom Steuerberater
zu erbringenden Umsatzsteuerdeklaration
ergibt sich nach Auffassung des BGH aus
den §§ 34, 90 AO.11 Den Geschäftsführer der
GmbH treffe persönlich die Pflicht, für die
GmbH die für die Besteuerung erheblichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er müsse die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnen und
verantworten. Bei einer unrichtigen Steuererklärung drohe ihm vor allem bei einer
zahlungsschwachen GmbH eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt (§ 69 AO).12
Für die Erfüllung dieser Pflichten sei der
Geschäftsführer typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater der
GmbH angewiesen. Habe der steuerliche
Berater der GmbH die Unrichtigkeit der
Steuererklärung zu vertreten, könne die
Haftung des Geschäftsführers nach § 69
AO folgerichtig auch auf dessen Tätigkeit
zurückgehen. Diese drittschützende Wirkung werde nicht dadurch infrage gestellt,
dass eine Inanspruchnahme gemäß § 69
AO ein schweres Eigenverschulden – mindestens grobe Fahrlässigkeit – des Geschäftsführers voraussetze. Vielmehr seien
die Grundsätze übertragbar, die er – der IX.
Zivilsenat des BGH – für die vertragliche
Haftung des Steuerberaters bei einem steuerstrafrechtlichen Schaden des Mandanten
aufgestellt habe.13 Das Pflichtengefälle zwischen der vertraglichen Haftung des Steuerberaters – hier dürfe ein Geschäftsführer
einer GmbH ebenso wie die GmbH als
Auftraggeberin darauf vertrauen, dass der
beauftragte Steuerberater die anstehenden
steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeite,
ohne dass ihn diesbezüglich eine Überwachungspflicht treffe – und der gesetzlichen
Haftung des Geschäftsführers gemäß § 69
AO – hier hafte der Geschäftsführer einer
GmbH ausschließlich für ein eigenes Verschulden bei der mangelhaften Auswahl
und Überwachung des Steuerberaters, dem
er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen
hat – könne nur dadurch aufgelöst werden,
dass für steuerliche Haftungsschäden des
Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie
in den Fällen, wo es um den Ersatz einer
Geldstrafe wegen leichtfertiger Steuerverkürzung geht, die vertragliche Dritthaftung
des letztverantwortlichen Steuerberaters
eröffnet werde.14
b) Berechtigtes Interesse der GmbH am
Schutz des Geschäftsführers
Das berechtigte Interesse des Mandanten
am Schutz des Dritten als weitere Voraussetzung für eine Erstreckung einer vertraglichen Schutzwirkung auf einen Dritten
nach der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung
begründet der BGH damit, dass die GmbH
ihren Geschäftsführer im Fall seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach
§ 69 AO nicht stets selbst schadlos halten
wolle.15
c) Erkennbarkeit der Einbeziehung des Geschäftsführers für den Steuerberater
Die für eine drittschützende Wirkung notwendige Erkennbarkeit für den Schuldner,
mit der sichergestellt werden soll, dass der
Steuerberater als Schuldner die mit der
Dritthaftung verbundenen Risiken kalkulieren und absichern kann, bejaht der BGH,
weil der geschützte Personenkreis durch
§ 34 AO eindeutig bezeichnet sei, dem
steuerlichen Berater einer GmbH der Geschäftsführer der GmbH bekannt sei und
59
Organisationen
er trotz der ungeklärten Rechtslage damit
rechnen musste, dass sich der persönliche
Schutzbereich des Steuerberatervertrages
mit einer GmbH in bestimmten Grenzen
auf deren Geschäftsführer als möglichen
steuerrechtlichen Haftungsschuldner erstrecken würde.16
d) Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers
Die Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers als letztes Einbeziehungskriterium
nach der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung
begründet der BGH damit, dass der Gesamtschuldnerrückgriff gegen die im Regelfall zahlungsschwache GmbH in seiner
Durchsetzbarkeit unsicher sei und auch ein
Vorgehen gegen den steuerlichen Berater
aus dem nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB übergegangenen Anspruch der GmbH gegen
den Steuerberater wegen dessen Deklarationsfehler nicht weiterhelfe, weil dieser,
soweit es um zu Recht nachgeforderte Umsatzsteuer gehe, ohnehin unbegründet und
im Übrigen eventuell auch schon verjährt
sei.17
e) Zumutbarkeit der Erweiterung des haftungsrechtlichen Verantwortungsbereichs
Abschließend stellte der BGH fest, dass
diese Ausdehnung der vertraglichen Dritthaftung für den steuerlichen Berater zumutbar sei. Sie bedeute im Grunde keine
Ausweitung seines haftungsrechtlichen
Verantwortungsbereichs, denn die betreute
GmbH und der geschützte Geschäftsführer
seien – soweit es um vermeidbare Steuern gehe – im Beraterregress ohnehin Gesamtschuldner und – soweit es um nicht
vermeidbare Steuern gehe – könne der
Steuerberater, der den Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers ausgeglichen
habe, die GmbH in Rückgriff nehmen (§ 255
BGB). Wolle ein Steuerberater den Drittschutz nicht, könne er mit dem Geschäftsführer der GmbH im Bedarfsfall ja über
eine Beschränkung seiner vertraglichen
Dritthaftung verhandeln.18
3. Einordnung und Bewertung
Die Entscheidung des BGH zur Einbeziehung des Geschäftsführers einer GmbH
in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats, welches die Gesellschaft mit
dem Steuerberater geschlossen hat, führt
zu einer deutlichen Ausweitung der vertraglichen Dritthaftung des steuerlichen
Beraters und steht im Widerspruch zu
60
der zuletzt deutlich restriktiveren Handhabung des Rechtsinstituts des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter durch
den für die Abschlussprüferhaftung zuständigen III. Zivilsenat des BGH. Der für
die Abschlussprüferhaftung zuständige III.
Zivilsenat des BGH begründet die Dritthaftung damit, dass es in erster Linie Sache
der Vertragsparteien sei, die Bedingungen
zu bestimmen, unter denen ein Dritter
Schutzwirkungen für sich in Anspruch nehmen darf. Eine vertragliche Einbeziehung
eines Dritten in den Schutzbereich eines
Vertrages, in dem sich ein Wirtschaftsprüfer zur Abgabe einer gutachterlichen
Stellungnahme verpflichte, setze deshalb
voraus, dass die Begutachtung nach der
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien auch den Zweck hat,
Vertrauen eines Dritten zu erwecken, und
für den Wirtschaftsprüfer hinreichend deutlich erkennbar ist, dass seine gutachterliche
Stellungnahme für den Dritten als Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen
Folgen dienen soll.19 Speziell für den Abschlussprüfer müsse erkennbar sein, dass
von ihm anlässlich der Prüfung eine besondere Leistung zugunsten eines bestimmten
Dritten erwartet wird. Nicht ausreichend
sei, dass das Ergebnis der jährlichen Prüfung typischerweise für jeden Gesellschafter oder auch Gläubiger interessant ist und
diese möglicherweise zu Vermögensdispositionen veranlasst. Dies würde zu einer
generellen und uferlosen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber all denjenigen,
die am Gedeihen der Gesellschaft ein Interesse haben, führen. Dem Abschlussprüfer
würde damit die Möglichkeit genommen,
sein Haftungsrisiko bei Vertragsschluss kalkulieren und gegebenenfalls versichern zu
können.20
Der für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH betont dagegen, dass es sich bei dem Vertrag
zugunsten Dritter – auch wenn die Schutzwirkung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine Willensbildung der Vertragsparteien gestützt wird – um eine von
der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur handelt, die den unzulänglichen Deliktschutz ergänzen soll. Für den Fall, dass
die Parteien an eine Schutzwirkung nicht
gedacht hätten, könne der Einbeziehungswille der Parteien anhand der im Rahmen
der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung ent-
wickelten objektiven Kriterien „Leistungsnähe”, „Schutzinteresse des Gläubigers”,
„Erkennbarkeit für den Schuldner” und
„Schutzbedürfnis des Dritten” verlässlich
ermittelt werden. Auch hierdurch werde
das von der Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich
einbezogenen Person zu vermeiden, erreicht und der Steuerberater werde in die
Lage versetzt, die mit der Dritthaftung
verbundenen Risiken zu kalkulieren und
sich hiergegen durch die Erweiterung des
Versicherungsschutzes abzusichern.21 Die
Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, wonach sich der Einbeziehungswillen anhand
der Kriterien Leistungsnähe, Schutzinteresses des Gläubigers, Erkennbarkeit für den
Schuldner und Schutzbedürfnis des Dritten verlässlich ermitteln lasse, überzeugt
nicht. Es mag zwar sein, dass mithilfe
dieser objektiven Kriterien in vielen Fällen
der Umfang und vor allem die Grenzen
der vertraglichen Dritthaftung interessengerecht festgestellt werden können. Jedoch
muss zusätzlich kontrolliert werden, ob
die Einbeziehung eines Dritten nach der
objektiven Interessenlage auch mit dem
tatsächlichen Parteiwillen übereinstimmt,
denn allein die Vertragsparteien sind es, die
wirksam vereinbaren können, dass ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages
eingebunden ist.Gerade die Entscheidung
des BGH zur Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats, welches der Steuerberater
mit der Gesellschaft geschlossen hat, zeigt,
dass die Ermittlung des Einbeziehungswillens allein nach den von der Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung entwickelten Kriterien
zu einem Ergebnis führen kann, das mit
dem wirklichen Parteiwillen – und hierauf
muss es bei der vertraglichen Dritthaf-tung
ankommen – nichts zu tun hat. Warum
etwa die GmbH bei der Erteilung des Umsatzsteuermandats an den Steuerberater
den Willen haben soll, ihren Geschäftsführer schadlos zu halten, wenn dieser in
grob fahrlässiger Art und Weise seine auch
gegenüber der GmbH übernommenen vertraglichen Pflichten verletzt hat, ist nicht
nachvollziehbar. Ebenso unklar ist, warum
ein mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung beauftragter Steuerberater
damit einverstanden sein soll, dass der
Geschäftsführer, der die ihm vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten grob fahrlässig
VN 70 – 1 | 2013
Organisationen
verletzt hat, ihn im Anschluss wegen eines
bloß fahrlässigen Deklarationsfehlers –
ohne dass er wenigstens ein Mitverschulden einwenden könnte – für Steuernachforderungen der insolventen GmbH auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen kann,
die üblicherweise als zu Recht nachgeforderte Steuern keinen Schaden im Rechtssinne begründen. Unabhängig hiervon ist
der grob fahrlässig handelnde Geschäftsführer auch nicht schutzbedürftig, denn
ihm steht ja ein Erstattungsanspruch gegen die GmbH zu. Die Argumentation des
BGH, die Schutzbedürftigkeit ergebe sich
aus der Zahlungsschwäche der GmbH,
steht im Widerspruch zu seiner sonstigen
Rechtsprechung zur vertraglichen Dritthaftung. Danach soll das Rechtsinstitut des
Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter gerade nicht der Absicherung des
Risikos dienen, dass die eigentlich vertraglich verpflichtete Person – hier die GmbH –
zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in
der Lage ist.22 Im Ergebnis ist daher die Auf-
fassung des BGH, wonach der Geschäftsführer einer GmbH seine Haftung gemäß §
69 AO über das Rechtsinstitut Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten eines Dritten auf
den Steuerberater der Gesellschaft abwälzen kann, abzulehnen. Sie ignoriert den tatsächlichen Parteiwillen und führt zu einer
unangemessenen Ausweitung der vertraglichen Dritthaftung des Steuerberaters.
Anmerkungen
1 BGH, Urt. v. 19.12.1996 – IX ZR 327/95 – GI 1997,
81.
2 BGH, Urt. v. 12.11.2009 – IX ZR 218/08 – GI 2010,
152 betr. Gesellschafter einer KG; BGH, Urt. v.
07.12.2006 – IX ZR 37/04 – GI 2007, 75 betr.Tochtergesellschaft bei mangelhafter Beratung über § 6b
EStG.
3 BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11 – GI 2012,
130.
4 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720.
5 BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11 – GI 2012,
130.
6 Az. des BGH IX ZR 64/12 vorg. OLG Köln, Urt. v.
23.2.2010 – 8 U 45/11 – DStR 2012, 923.
7 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720.
8 OLG Köln, Urt. v. 21.10.2010 – 8 U 12/10 – DStRE
2011, 785.
9 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720.
10 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 6 ff.
11 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 7 ff.
12 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 7.
13 BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZR 189/09 – GI 2011,
67.
14 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 15.
15 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 17 ff.
16 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 20.
17 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 16.
18 BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10 – DStR 2012,
720 Rn. 20 ff.
19 BGH, Urt. v. 02.04.1998, III ZR 245/96, DStR 1998,
823 = GI 1998, 217, Urt. v. 07.05.2009 – III ZR
277/08 – DStR 2009, 2275 Rn. 17 betr.Abschlussprüfer.
20 BGH, Urt. v. 07.05.2009, III ZR 277/08, DStR 2009,
2275 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.04.1998, III
ZR 245/96, DStR 1998, 823 = GI 1998, 217.
21 Siehe insoweit D. Fischer (Mitglied des IX. Zivilsenats des BGH) – Vertragliche Dritthaftung von
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, DB 2012, 1489.
22 Siehe etwa BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03
Rn. 21, NJW 2004, 3630 betr. Anwaltshaftung.
▶▶Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen:
Wahl zur 3. Vertreterversammlung im Wahljahr 2012 /
Neuwahl des Vorstandes
Im Oktober 2012 hat die Wal zur 3. Vertreterversammlung des Versorungswerks der
Steuerberater (VStBH) in Hessen stattgefunden; letzter Wahltag war der 31.10.2012.
Zu wählen waren 15 ordentliche Mitglieder
und 15 Ersatzmitglieder. Nach Auswertung
der abgegeben Stimmen gibt der Wahlausschuss unbeschadet der Annahme oder
Ablehnung der Wahl durch die Gewählten/
den Gewählten bekannt, dass nachstehende Mitglieder des Versorgungswerks als
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung gewählt wurden.
Als Mitglieder wurden gewählt:
1. Antje Poppe, Bad Vilbel
2. Lothar Boelsen, Frankfurt a.M.
3. Lothar Dölle, Eschwege
4. Ute Heubeck, Heusenstamm
5. Gudrun Weißenborn, Kassel
6. Sonja Prechtner, Rüdesheim a.R.
7. Markus Holzinger, Frankfurt a.M.
8. Elisabeth Bicker, Marburg
9. Axel Loebner, Frankurt a.M.
VN 70 – 1 | 2013
10. Christine Laux, Hadamar
11. Inge Peter, Vellmar
12. Sybile Brand, Eltville-Erbach
13. Ursula Meisinger-Ahlers, Mühltal
14. Rabea Creutzburg, Kassel
15. Pia Krämer, Polheim
Als Ersatzmitglieder wurden gewählt:
16. Marion Stanzel, Schenklengsfeld
17. Gabriele Rodik, Heppenheim
18. Adelheid K. Lingnau, Heusenstamm
19. Ernst J. Neumeier, Frankfurt a.M.
20. Ralf Dressel, Darmstadt
21. Dennis Fritsch, Kronberg
22. Herrmann Becker, Lauterbach
23. Peter Bodack, Kassel
24. Ludger Wösthoff, Hanau
25. Thomas Ziegler, Schlitz
26. Hartmut Ruppricht, Wetzlar
27. Tina Klinger, Reichelsheim
28. Martin Arlt, Kirchhain
29. Dirk Schuffert, Nidda
30. Meinolf vorm Walde, Kassel
Neuwahl des Vorstandes des VStBH
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen
hat in ihrer konstituierenden Sitzung am
5. Februar 2013 einen neuen Vorstand gewählt.
Der Vorstand VStBH setzt sich wie folgt
zusammen:
▪▪ Vorstandsvorsitzender
StB/vBP Lothar Dölle
▪▪ stellv. Vorstandsvorsitzende
StB Antje Poppe
▪▪ Mitglieder:
StB/RA/WP Lothar Boelsen
StB/Dipl. Betriebsw. (FH) Christine
Laux
StB Gudrun Weißenborn
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62
VN 70 – 1 | 2013
Fachthemen
▶▶Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichtes
▼
Hessisches Finanzgericht
entscheidet zu einer steuerlichen
Gestaltung mit Goldhandel (sog.
Goldfingerfall)
Der steuerlichen Berücksichtigung von
Verlusten aus einer Beteiligung an einem
vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet
nur dann nach § 15 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus, wenn auf
Grund eines vorgefertigten Konzepts die
Möglichkeit geboten werden soll, gezielt
zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das
Hessische Finanzgericht klargestellt (Az.
11 K 3175/09).
Der Kläger hatte in Großbritannien ein
Unternehmen gegründet, das sich nach
seiner Satzung mit dem Handel von
Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen
erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in
erheblichem Umfang Goldbarren. In der
Einkommensteuererklärung begehrte der
Kläger erfolglos die Berücksichtigung
eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32 b
EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug
der Anschaffungskosten der erworbenen
Goldbarren als Umlaufvermögen nach §
4 Abs. 3 EStG.
Das Hessische Finanzgericht entschied,
dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an
dem britischen Unternehmen bei der
Bundesrepublik Deutschland liege. Denn
nach den konkreten Verhältnissen liege
im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der
gewerblichen Prägung des ausländischen
Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch
nicht an der Ausübung eines Wahlrechts
VN 70 – 1 | 2013
zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs.
3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe nur nach britischem
Recht, nicht aber nach deutschem Recht
bestanden.
Der zutreffenden Verlustermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle
nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um
eine modellhafte Gestaltung aufgrund
eines vorgefertigten Vertragskonzepts.
Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger
jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte,
Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die
steuerliche Belastung minimierenden
Idee noch keine Nutzung eines in den
wesentlichen Strukturen vorhandenen
Konzeptes eines Dritten.
Gegen das Urteil vom 15.11.2012 wurde
Revision eingelegt (Aktenzeichen des
Bundesfinanzhofs: I R 3/13).
▼
Hessisches Finanzgericht
entscheidet zur
Verrechnungsmöglichkeit
von Verlusten aus sog.
Termingeschäften
Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im
zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die
Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres
mit Erträgen verrechnet werden, die im
zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes
(InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K
1902/08).
Im entschiedenen Streitfall waren bei dem
klagenden Sondervermögen zum Ende
des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro
vorhanden, welche als sog. steuerlicher
Merkposten intern weitergeführt worden
waren. Der Verlustvortrag resultierte aus
Verlusten aus Termingeschäften gemäß §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes
63
Fachthemen
über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden.
In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe
von ca. 4 Millionen Euro und beantragte
die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen,
inländischen Mieterträgen und sonstigen
Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes.
Das Hessische Finanzgericht lehnte –
wie bereits zuvor das Finanzamt – die
beantragte Verlustverrechnung ab. Eine
solche Verlustverrechnung komme nur
auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1
des Investmentsteuergesetzes, der eine
abschließende Regelung hinsichtlich der
Verlustverrechnung auf der Ebene des
Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien vorliegend
jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit
gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz
1 des Investmentsteuergesetzes seien.
Zudem enthalte das Investmentsteuergesetzes keine weitere oder darüber hinaus
gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die
Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits
auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und
insoweit auf den komplizierten Transfer
der Verluste auf die Ebene des Anlegers
zu verzichten
Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich
der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus
Termingeschäften geschaffen, die unter
dem Geltungsbereich des ausgelaufenen
Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße
der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes eine Verrechnung mit
Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen
Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im
Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht
zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG).
64
Gegen das Urteil vom 14.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 49/12).
▼
Hessisches Finanzgericht bestellt
Güterichter
Seit dem 1. Januar 2013 können beim Hessischen Finanzgericht auch Güterichterverfahren durchgeführt werden.
Mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vom 21. Juli
2012 wurde für alle Gerichtsbarkeiten, d.h.
auch für die Finanzgerichtsbarkeit, geregelt,
dass Güterichter zur Bereitstellung eines
Güterichterverfahrens zu bestellen sind.
Mit Zustimmung der Prozessbeteiligten
kann das Verfahren an einen Güterichter
verwiesen werden.
Das Güterichterverfahren stellt für die Beteiligten neben dem normalen streitigen
gerichtlichen Verfahren eine zusätzliche
Option zur einvernehmlichen Beilegung
des Konflikts dar. Das Verfahren eignet
sich für Fälle, in denen besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen,
die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen. Der Güterichter soll innerhalb
des gesetzlich vorgegebenen Rahmens
versuchen, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte
Streitlösung zu finden. Er kann hierbei
alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Das Präsidium des Hessischen Finanzgerichts hat die Richterinnen am Finanzgericht Dr. Hackel, Hofmann, Dr. Klose und
Tuchan zu Güterichterinnen bestellt. Diese
nehmen diese Aufgabe ab dem 1. Januar
2013 neben ihrer üblichen richterlichen Tätigkeit wahr.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind
unter der Homepage des Hessischen Finanzgerichts (www.fg-kassel.justiz.hessen.
de>Service>Güterichter) abrufbar.
▼
Hessisches Finanzgericht:
Eine sog. Standby-Wohnung,
die ohne uneingeschränkte
Verfügungsmöglichkeit im
ständigen zeitlichen Wechsel mit
anderen Personen genutzt wird,
begründet in der Regel keinen
steuerlichen Wohnsitz.
Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem
europäischen Nicht-EU-Land einen Familienwohnsitz hat, begründet in Deutschland
in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz
nach § 8 Abgabenordnung (AO), wenn er
sich gemeinsam mit Berufskollegen im
ständigen zeitlichen Wechsel und ohne
uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit
eine Wohnung in Deutschland teilt. Das
hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 1062/09).
Geklagt hatte ein Pilot, der als europäischer Nicht-EU-Bürger in der Nähe eines
deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. Standby-Wohnung
(4ZKBB) angemietet hatte. Damit erfüllte
er auch seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf
Abruf seines Arbeitgebers innerhalb von
60 Minuten den Flugdienst anzutreten.
Hauptmieter war ein Kollege des Klägers.
Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung,
dass mit der Standby-Wohnung ein Wohnsitz vorliege, mit der Folge, dass der Kläger
in Deutschland nicht nur – wie geschehen
– den Inlandsanteil seines Arbeitslohns,
sondern vielmehr seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe und erließ einen sog.
Lohnsteuernachforderungsbescheid nach §
41 c Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz
(EStG).
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass
der
Lohnsteuernachforderungsbescheid
rechtswidrig ist und hob diesen zu Gunsten
des Klägers auf. Eine Person, die wie der
Kläger eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutze, begründe
dort in aller Regel keinen Wohnsitz nach §
8 AO. So habe der Kläger die Wohnung nur
dann nutzen können, wenn diese nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag
genommen worden sei. Denn auf die Wohnungsschlüssel hätten nur drei Nutzer
VN 70 – 1 | 2013
Fachthemen
gleichzeitig zugreifen können. Damit fehle
es aber an der Möglichkeit, in zeitlicher und
räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über
die Wohnung zu verfügen. Es habe auch
keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit
wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft bestanden. Vielmehr habe der Kläger
immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier suchen zu müssen.
Gegen das Urteil vom 13.11.2012 wurde Revision eingelegt. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: VI R 13/13.
▶▶Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für
Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) veröffentlicht
„Vergleichsfaktoren des Landes Hessen 2013“
Schnelle und einfache Abschätzung
des Immobilienpreises
Wiesbaden, 15. Januar 2013: Lage des Objekts, Größe des Objekts, Alter des Objekts,
Grundstücksgröße – das sind die wichtigsten wertbeeinflussenden Merkmale für
bebaute Grundstücke. Die dafür abgeleiteten Vergleichsfaktoren, die die Zentrale
Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse
für Immobilienwerte des Landes Hessen
(ZGGH) jetzt für 2013 herausgegeben hat,
dienen beispielsweise Finanzämtern für
Zwecke der steuerlichen Bewertung von
Häusern bei Erbschaftsangelegenheiten.
Die ZGGH ermittelt jährlich Vergleichsfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser,
Reihenhäuser und Doppelhaushälften sowie Eigentumswohnungen („Standardimmobilien“). Sie ermöglichen eine schnelle
Einschätzung des Immobilienpreises. Zur
Abschätzung eines Immobilienpreises genügen die Kenntnis der Wohn- und Grund-
VN 70 – 1 | 2013
stücksfläche sowie des Baujahres und des
Bodenrichtwertes. Die Internetseite www.
boris.hessen.de hilft bei der Recherche
nach dem Bodenrichtwert. Für die individuelle Bewertung von Grundstücken und
Gebäuden kann ein Verkehrswertgutachten
beim Gutachterausschuss oder bei einem
Immobiliensachverständigen
eingeholt
werden.
Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsfaktoren ist die Kaufpreissammlung
der hessischen Gutachterausschüsse für
Immobilienwerte, in der alle Immobilientransaktionen in Hessen gesammelt werden. Die Gutachterausschüsse liefern Vertragsdaten von Standardimmobilien aus
den letzten drei Jahren (ca. 20.000 Kaufverträge), die die ZGGH mit Hilfe von mathematisch-statistischen Verfahren auswertet.
Die Vergleichsfaktoren 2013 sind im pdfFormat (116 Seiten) zum Preis von 50,00
€ bei der ZGGH sowie bei jeder Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte erhältlich. Sie können auch im
Internetshop unter www.gds.hessen.den
herunter geladen werden.
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Ansprechpartner
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den unten angegebenen Telefonnummern zu erreichen:
Name
Zuständigkeit
Kontakt
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Geschäftsführer
069 / 97 57 45 – 0
[email protected]
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Referentin / Rechtsberatung /
Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung
und -service
069 / 97 57 45 – 40
[email protected]
Julie Kornfeld
GF-Sekretariat / Seminarbetreung und
-verwaltung / Herbstfachtagung /
Verbandstag
069 / 97 58 21 – 0
[email protected]
Gabriele Krambs
Organisatorische Leiterin
der Steuerakademie / Steuerforum
069 / 97 58 21 – 80
[email protected]
Daniela Leder
Buchhaltung
069 / 97 57 45 – 60
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Manuela Liebscher
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Kollegen- und Mitarbeiterseminare
069 / 97 58 21 – 75
[email protected]
Gabriele Schmitz
Seminarverwaltung / Kollegen­seminare und 069 / 97 58 21 – 70
[email protected]
Mitarbeiter­seminare / AuszubildendenKurse
Bürokernzeiten: M
ontag – Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und am Freitag
von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
▶▶Ihre Ansprechpartner im Präsidium
Präsident,
Dipl.-Betriebsw., StB
Burkhard Köhler,
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Vizepräsident,
Dipl.-Kaufmann, StB/
Wirtschaftsprüfer
Volker Hans,
Fulda
Vizepräsident
für Finanzen,
Dipl.-Betriebsw., StB
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Vizepräsidentin für
Öffentlichkeitsarbeit,
StBin Sonja Prechtner,
Rüdesheim
Vizepräsident für
Berufsaus- und
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