Stadt Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 82 „Frankfurter Straße

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Stadt Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 82 „Frankfurter Straße
Stadt Seligenstadt
Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan
Nr. 82 „Frankfurter Straße, Einhardstraße,
Kaiser-Karl-Straße, Babenhäuser Straße“
___________________________________
Begründung
planungsbüro für städtebau
göringer—hoffmann—bauer
im rauhensee 1
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Auftrags-Nr.:
Bearbeitet:
PB20089-P
Januar 2014
Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 82 „Frankfurter Straße, Einhardstraße,
Kaiser-Karl-Straße, Babenhäuser Straße“
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines ............................................................................................................... 2
2.
Ziel und Zweck der Planung....................................................................................... 2
3.
Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 2
4.
Beschreibung des Plangebietes................................................................................. 2
5.
4.1
Lage ............................................................................................................... 2
4.2
Bestandsbeschreibung ................................................................................... 2
4.3
Landschaftsplanerische Bewertung ................................................................ 4
Planung ..................................................................................................................... 5
5.1
Art und Umfang der baulichen Nutzung .......................................................... 5
5.2
Verkehrserschließung ..................................................................................... 7
5.3
Öffentlicher Personennahverkehr ................................................................... 7
6.
Eingriffs-/Ausgleichsproblematik ................................................................................ 7
7.
Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 8
7.1
Stromversorgung ............................................................................................ 8
7.2
Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung ....................................................... 8
8.
Bodenbelastungen ..................................................................................................... 8
9.
Artenschutz................................................................................................................ 9
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Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 82 „Frankfurter Straße, Einhardstraße,
Kaiser-Karl-Straße, Babenhäuser Straße“
1.
Begründung
Allgemeines
Die Stadtverordnetenversammlung hat folgende Beschlüsse gefasst:
–
–
2.
Aufstellungsbeschluss: 08.10.2012 (Bekanntmachung 13.10.2012)
Veränderungssperre: 08.10.2012 (Bekanntmachung 13.10.2012)
Ziel und Zweck der Planung
Durch diesen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
dafür geschaffen werden, um durch verschiedene bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, aber auch
hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude eine geordnete Fortentwicklung dieses
Bereiches mit einer maßstäblichen und gebietsverträglichen Dienstleistungen
sowie Gewerbe- und Wohnbebauung gewährleisten zu können.
3.
Übergeordnete Planungen
Der Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP) des Regionalverbandes
Frankfurt/RheinMain stellt das Plangebiet gesamtheitlich als „Gemischte Baufläche - Bestand“ dar.
4.
Beschreibung des Plangebietes
4.1
Lage
Das Plangebiet, welches durch Gebäude aus unterschiedlichen Bauepochen
geprägt ist, gehört zur bebauten Ortslage von Seligenstadt und liegt am Westrand der Kernstadt. Im Norden bildet die Frankfurter Straße, im Osten die Einhardstraße, im Süden die Kaiser-Karl-Straße und im Westen die Babenhäuser
Straße jeweils eine klare Grenze.
4.2
Bestandsbeschreibung
Das gesamte Plangebiet weist eine hohe bauliche Dichte bzw. einen hohen Versiegelungsgrad auf. Die Anwesen Frankfurter Straße Nr. 28 und 30 bzw. KaiserKarl-Straße Nr. 3 wurden zwischenzeitlich abgerissen. Auf den beiden Grundstücken an der Frankfurter Straße wird derzeit ein Neubau errichtet.
Hinsichtlich der Baustruktur und der Nutzungen stellen sich die verschiedenen
Straßenzüge wie folgt dar:
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Bebauungsplan Nr. 82 „Frankfurter Straße, Einhardstraße,
Kaiser-Karl-Straße, Babenhäuser Straße“
Begründung
- Frankfurter Straße:
Die Gebäude stehen, als Einzelhäuser, jeweils unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie. Dabei wurden sowohl die Haupt- als auch die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen stehenden Nebengebäude jeweils an der westlichen Grundstücksgrenze, einzelne der Nebengebäude auch an der südlichen
bzw. östlichen Grundstücksgrenze errichtet. Die Freiflächen, die sich aufgrund
der Anordnung der o. g. Gebäude als Innenhöfe darstellen, sind gesamtheitlich versiegelt. Von einem „reinen“ Wohngebäude abgesehen, sind in den
Erdgeschossbereichen der sonstigen Häuser Läden oder auch Dienstleistungsbetriebe (Fitnessstudio, Arztpraxis) untergebracht. In den Obergeschossen überwiegt dagegen die Wohnnutzung.
Die Anwesen Frankfurter Straße Nr. 28 und 30 wurden zwischenzeitlich abgebrochen, z. Zt. wird dort ein Neubau errichtet.
- Einhardstraße:
Dieser Straßenabschnitt wird durch das Anwesen Frankfurter Straße Nr. 26
geprägt, wobei dieses lediglich innerhalb der nördlichen Teilbereiche der
Grundstücke Flur 3 Nr. 2/3 bzw. 2/5 errichtet wurde. Es handelt sich dabei um
ein dreigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, in dem neben einer Bank und einem Versicherungsunternehmen auch mehrere Arztpraxen untergebracht sind. Die südlichen Teilbereiche dieser Grundstücke werden als Stellplatzflächen für Mitarbeiter und Kunden/Patienten genutzt.
- Kaiser-Karl-Straße:
In diesem Bereich sind ausschließlich wohnbaulich genutzte Grundstücke
vorhanden, die weitgehend mit ein- und zweigeschossigen Gebäuden bebaut
sind, z. T. mit ausgebautem Dachgeschoss. Lediglich bei dem Anwesen Kaiser-Karl-Straße Nr. 11 handelt es sich um ein dreigeschossiges Wohnhaus.
Auch in diesem Bereich stehen die Hauptgebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie, wobei sie zudem als einseitige Grenzbauten entweder
an der östlichen oder westlichen Grundstücksgrenze errichtet wurden. Auch
die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen stehenden Nebengebäude
wurden als Grenzbauten errichtet. Die Freiflächen beschränken sich jeweils
nur auf untergeordnete Grundstücksteilflächen, die weitgehend versiegelt sind
und als Zugang zu den einzelnen Gebäuden bzw. als Abstellfläche für Kfz
dienen.
Das Anwesen Kaiser-Karl-Straße Nr. 3 wurde in jüngster Zeit abgerissen. Die
Fläche dient der Lagerung von Baumaterialien für die o. g. Baustelle an der
Frankfurter Straße.
- Babenhäuser Straße:
Dieser Teilbereich des Plangebietes wird durch zweigeschossige Gebäude
geprägt. Dabei sind im Erdgeschoss des Anwesens Babenhäuser Straße
Nr. 4 ein Ladengeschäft sowie eine Annahme- und Abholstation eines Paketversanddienstes untergebracht. Im Erdgeschoss des rückwärtigen Gebäudeteils des Anwesens Frankfurter Straße Nr.36 befindet sich ein Lebensmittelladen. Die Obergeschosse werden dagegen wohnbaulich genutzt. In dem Eckgebäude Frankfurter Straße / Babenhäuser Straße (Anwesen Frankfurter
Straße Nr. 36) sind verschiedene Arztpraxen untergebracht. Auch die Gebäude dieses Straßenabschnittes stehen unmittelbar an der Straßenbegrenzungs-
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linie. Der Freiflächenanteil beschränkt sich lediglich auf kleinere befestigte Bereiche, die als Zugänge zu den jeweiligen Gebäuden dienen.
Nördlich des Plangebietes, durch die Frankfurter Straße getrennt, liegen ebenfalls baulich genutzte Grundstücke, u.a. das Gelände der Seligenstädter Feuerwehr (Anwesen Frankfurter Straße Nr. 31). Innerhalb der sonstigen Gebäude
sind insbesondere in den Erdgeschossen verschiedene Nutzungen untergebracht (Gaststätte, Büros, Praxen, Tierschutzverein Seligenstadt, Bausparkasse).
In den Obergeschossen überwiegt dagegen die Wohnnutzung. Das Anwesen
Frankfurter Straße Nr. 33 steht offensichtlich leer.
Auch die Flächen, die östlich an die Einhardstraße angrenzen, sind weitgehend
mit freistehenden, ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Grundstücksfreiflächen werden gärtnerisch genutzt, wobei innerhalb dieser Flächen
verschiedene Laub- und Nadelgehölze stehen. Zum Teil dienen die Freibereiche
aber auch als Zuwegungen zu den Gebäuden bzw. als Kfz-Abstellflächen oder
als Garagenzufahrten. Bei dem Anwesen Frankfurter Straße Nr. 20 handelt es
sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. In diesem sind die Büro- und Geschäftsräume einer Bank untergebracht.
Die Bereiche südlich der Kaiser-Karl-Straße werden ebenfalls baulich intensiv
genutzt. Hierbei handelt es sich um ein- und zweigeschossige Wohngebäude,
deren Dachgeschosse z. T. ausgebaut sind. Auch diese Gebäude wurden, wie
diejenigen im Bereich des Plangebietes, als einseitige Grenzbauten errichtet, zudem stehen sie unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie. Die Grundstücksfreiflächen beschränken sich im Wesentlichen auf kleinere Innenhöfe, die zumeist
befestigt sind und als Zufahrten zu den rückwärtigen Nebengebäuden, oder als
Kfz-Abstellplätze genutzt werden. Lediglich das Anwesen Kaiser-Karl-Straße
Nr. 2 verfügt über einen kleinen Hausgarten.
Westlich des Plangebietes verläuft die Babenhäuser Straße. Die zwischen dem
Plangebiet und der Fahrbahn gelegenen Bereiche dienen dabei als Parkplätze
bzw. als Gehwegflächen. Westlich der Babenhäuser Straße befinden sich ein
Imbiss sowie Haltestellen des RMV, die von mehreren Buslinien angefahren wird.
4.3
Landschaftsplanerische Bewertung
Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet zur bebauten Ortslage von Seligenstadt gehört und bereits derzeit weitgehend baulich genutzt wird bzw. einen hohen Versiegelungsgrad aufweist, kann die ökologische Wertigkeit des Planbereiches lediglich als gering eingestuft werden. So haben die baulich genutzten Bereiche der einzelnen Grundstücke mit ihren Stellplätzen und Garagen sowie Zufahrten und Zuwegungen fast jegliche ökologische Wertigkeit verloren.
Somit bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Plangebiet um einen bereits stark
anthropogen überprägten Bereich handelt, der aufgrund der zum Teil intensiven
baulichen Nutzungen nur noch geringe Teilfunktionen für Natur und Landschaft
übernimm ,So sind neben den klassischen Ubiquisten (verbreitete Arten) innerhalb des Gebietes keine besonderen faunistischen Potentiale zu erwarten. Diese
Einschätzung erfolgt besonders im Hinblick auf die isolierte Lage dieses Grundstücks, welches zudem keinen Anschluss zu sonstigen Flächen des Außenbereichs aufweist.
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5.
Planung
5.1
Art und Umfang der baulichen Nutzung
Begründung
In Anpassung an die entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
aber auch im Hinblick auf die im Bereich des Plangebietes vorhandenen Nutzungsmischungen (Wohnungen, Läden, Dienstleistungsunternehmen, Handwerksbetriebe, Arztpraxen) wird das Plangebiet als Mischgebiet i. S. d. § 6
BauNVO festgesetzt. Dabei werden im Hinblick auf eine hohe Planungsflexibilität
neben Wohngebäuden auch Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe zugelassen. Wegen der benachbarten Wohnbebauung - insbesondere südlich der Kaiser-Karl-Straße - werden allerdings, um auch zukünftig
ein möglichst störungsfreies Wohnen in diesem Bereich gewährleisten zu können, die Nutzungsarten, mit denen hohe Fahrzeugfrequenzen bzw. hohe KfzFluktuationsraten aufgrund häufig wechselnder Kunden/Besucher verbunden
sind, ausgeschlossen (Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten).
So würden insbesondere die letztgenannten Einrichtungen aufgrund ihrer oftmals
betriebsbedingten Ausgestaltung zu Negativwirkungen im Stadtbild führen.
Gleichzeitig würde der aus deren Betrieb resultierende An- und Abfahrtsverkehr
von motorisierten Besuchern, der sich in der Hauptsache auf die Abend- und
Nachtstunden beschränkt, zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen für die in
diesem Bereich Wohnenden führen. Diese Emissionen würden nämlich in einer
Zeit auftreten, in der die Geräusche, die durch die in einem Mischgebiet ansonsten zulässigen Nutzungen hervorgerufen werden, bereits erheblich zurückgegangen sind. Auch durch Tankstellen würde vermehrt Verkehr in diesen Bereich gezogen. Deren Unzulässigkeit ist letztendlich aber auch dadurch begründet, da
auch die betriebsbedingte Ausgestaltung derartiger Anlagen (Tankstellenüberdachungen, Zapfsäulen oft grelle und großflächige Werbeanlagen) das Stadtbild
negativ beeinflussen würde. Zudem können derartige Anlagen heutzutage nur
noch wirtschaftlich sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem Wartungstrakt,
einer Waschhalle oder einem Shop mit Imbiss betrieben werden. Angesichts der
hierfür erforderlichen Flächengrößen und der Notwendigkeit, dass sämtliche Dimensionierungen dieser Einrichtungen dann auch für die Befahrbarkeit von Lkws
auszulegen wären, ist das Plangebiet für derartige Nutzungen ungeeignet. Auch
Gartenbaubetriebe entsprechen aufgrund ihres hohen Flächenbedarfs nicht dem
städtebaulichen Ziel des Bebauungsplanes, nämlich die Erhaltung eines innenstadtnahen Quartiers mit relativ kleinteiligen Baugrundstücken für Wohnbebauung bzw. nicht störendes Gewerbe.
Damit in diesem Bereich zukünftig eine homogene und maßstäbliche Bebauung
entsteht, die sich in die umgebende Architektur einfügt, wird entlang der Frankfurter Straße, der Babenhäuser Straße und der Einhardstraße eine geschlossene
Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, zudem sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Somit kann langfristig eine geschlossene Raumkante entlang dieser Straßen entstehen, die ihrerseits die jeweiligen Straßenräume optisch
fasst. Um gleichzeitig aber auch diese Fassaden, insbesondere für den sich im
Straßenraum aufhaltenden Fußgänger, zu gliedern, werden - neben einer Unterbrechung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich der beiden Anwesen
Frankfurter Straße Nr. 30 und 32 - in diesem Bereich eine Fläche für Tordurchfahrten ausgewiesen. Damit sich diese aber lediglich auf die Erdgeschosszonen
beschränkt und somit gewährleistet ist, dass die oberen Geschosse baulich genutzt werden, enthält der Bebauungsplan entsprechende Regelungen zum lich-
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ten Maß der Durchfahrt. Aus stadtgestalterischen Gründen darf diese dabei nur
als Torbögen ausgestaltet werden. Damit auch weiterhin die für diese Bereiche
charakteristische Straßenrandbebauung erhalten bleibt, werden entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien Baulinien festgesetzt, auf die dann zukünftig
zwingend gebaut werden muss.
In Anpassung an den Gebäudebestand, aber auch aufgrund der vorhandenen
Bebauung südlich der Kaiser-Karl-Straße, werden entlang dieser Straße einzelne
„Baufenster“ festgesetzt, innerhalb derer Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen errichtet werden dürfen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden so festgesetzt, dass sich diese
weitgehend am Gebäudebestand orientieren. Zudem wird eine Grundflächenzahl
von 0,6 festgesetzt, sodass maximal 60 % des jeweiligen Baugrundstücks mit
den in diesem Gebiet zulässigen Gebäuden gebaut werden dürfen. Darüber hinaus stehen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 und damit weitere 20 % des Baugrundstücks für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO zur Verfügung.
Diese Maßvorgaben, die sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO für
ein Mischgebiet i. S. d.§ 6 BauNVO orientieren, werden dabei für ausreichend
angesehen, um auch zukünftig den Eigentümern umfassende Möglichkeiten zu
eröffnen, ihre Grundstücke baulich nutzen zu können, gleichzeitig aber auch Terrassen, Freisitze und Zuwegungen auf den Grundstücken erstellen zu können.
Gleichzeitig wird aufgrund der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen, die über den derzeitigen Gebäudebestand hinausgehen, die Möglichkeit
eröffnet, in einem städtebaulich vertretbaren Umfang auch bauliche Erweiterungen vornehmen zu können.
Damit auch bei einer vollständigen Ausnutzung von Keller- und Dachgeschoss
als „Nicht-Vollgeschoss“ keine überhohen Gebäude entstehen können, werden
Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen (Firsthöhe) bzw. zur Höhe traufseitiger
Außenwände getroffen. Diese werden dabei so festgesetzt, dass sie dem Gebäudebestand entsprechen bzw. dass, wie bereits erwähnt, entlang der Frankfurter, der Babenhäuser und der Einhardstraße durch eine städtebaulich vertretbare Höhenentwicklung eine geschlossene Raumkante entstehen kann.
Neben den verschiedenen o. g. bauplanungsrechtlichen Regelungen enthält der
Bebauungsplan auch verschiedene gestalterische Festsetzungen i. S. d. § 81
HBO. So sind, da das Plangebiet bereits heutzutage durch Gebäude mit geneigten Dächern geprägt ist, auch zukünftig nur derartige Dachformen zulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich Garagen, Dachterrassen und Terrassenüberdachungen sowie untergeordnete Gebäudeteile, bei denen auch die Errichtung
eines Flachdachs zulässig ist. Um auch hinsichtlich der Dachneigungen eine
möglichst einheitliche Ausgestaltung der Gebäude gewährleisten zu können,
gleichzeitig aber auch den Bauherren einen gewissen Gestaltungsrahmen insbesondere im Hinblick auf die wohnbauliche Nutzung des Dachgeschosses zu geben, werden Dachneigungen von 30° bis 60° zugelassen. Auch hinsichtlich der
Ausgestaltung von Dachaufbauten (Gauben, Zwerchhäuser) enthält der Bebauungsplan verschiedene Regelungen. So darf die Gesamtbreite aller Gauben/Zwerchhäuser einer Dachseite nicht mehr als die Hälfte der Dachlänge einnehmen. Der Abstand zum Ortgang muss mindestens 1,5 m und untereinander
mindestens 1,0 m betragen. Zum First ist ein Abstand von 0,7 m einzuhalten. So
kann unterbunden werden, dass durch einen übermäßigen Umfang von Dach-
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aufbauten auch im „Nicht-Vollgeschoss“ für den straßenseitigen Beobachter der
Eindruck eines weiteren Vollgeschosses entsteht, welches aus stadtgestalterischen Gründen nicht wünschenswert ist.
5.2
Verkehrserschließung
Die Grundstücke des Plangebietes sind bereits durch die dieses Quartier begrenzenden Straßen (Frankfurter Straße, Einhardstraße, Kaiser-Karl-Straße,
Babenhäuser Straße) erschlossen. Über diese Straßen können auch die sonstigen innerörtlichen Straßen sowie das überörtliche Hauptverkehrsstraßennetz erreicht werden.
5.3
Öffentlicher Personennahverkehr
Wie bereits in Kapitel 3.2 erwähnt, befinden sich unmittelbar westlich des Plangebietes an der Babenhäuser Straße Bushaltestellen des RMV, an der die Buslinie OF-81 (Mainhausen/Hanau Hbf) hält. Zudem werden sie von den Buslinien
OF- 82 (Seligenstadt-Nord/Seligenstadt-Süd), OF-85 und OF-86 (jeweils Seligenstadt / Zellhausen Bf) sowie OF-87 (Obertshausen/Seligenstadt) und durch
die Linie 567 (Hanau Hbf/ Zellhausen Bf) angefahren. Da die Grundstücke des
Plangebietes im Einzugsbereich dieser Haltestellen liegen, der fußläufig zumutbar erreichbar ist, können über diese – mit den jeweiligen Buslinien - sowohl die
Städte und Gemeinden im Umland als auch, neben den Bahnhöfen von Hanau
und Zellhausen, auch der S-Bahnhof (S 1) in Obertshausen erreicht werden.
6.
Eingriffs-/Ausgleichsproblematik
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der bauleitplanerischen Abwägung u.a. auch
die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft zu berücksichtigen. Eingriffe werden sind insbesondere durch die
bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeiten geschaffen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um einen bereits derzeit baulich
intensiv genutzten Bereich, der somit einen hohen Versiegelungsgrad aufweist.
Allerdings eröffnet der Bebauungsplan durch die Ausweisung überbaubarer
Grundstücksflächen sowie aufgrund der Festsetzungen zur Grundflächenzahl
auch zukünftig lediglich Bebauungsmöglichkeiten, die sich weitgehend auf geringfügige Erweiterungen beschränken. Gleichzeitig wird das zulässige Maß der
flächenwirksamen baulichen Nutzung gegenüber der derzeitigen Rechtssituation
(§ 34 BauGB) nicht erhöht, sodass hierdurch die entsprechenden Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Somit ist
ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
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7.
Ver- und Entsorgung
7.1
Stromversorgung
Begründung
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Gebäude sind an das bestehende
Stromversorgungsnetz angeschlossen. Zukünftige Gebäude können ebenfalls an
diese Leitungen angebunden werden. Versorgungsträger ist die Energieversorgung Offenbach AG (EVO), die auch die Planung übernimmt.
Von der Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Transformatorenstationen wird auf Ebene des Bebauungsplanes abgesehen. So können gemäß § 14
Abs. 2 BauNVO die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen in den Baugebieten als Ausnahme zu
gelassen werden, selbst wenn für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
7.2
Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung
Die Grundstücke des Plangebietes sind an die in den jeweiligen Straßen verlegten Wasserleitungen angeschlossen, womit sie ausreichend mit Trink-, Brauchund Löschwasser versorgt werden können. Die Trinkwasserversorgung erfolgt
durch den Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO).
Er liefert das Trinkwasser bis an die Übergabestellen, von wo aus es in das
kommunale Netz eingespeist wird, Für das örtliche Trinkwassernetz zur Belieferung der Abnehmer ist dann die Stadt Seligenstadt bzw. der von ihr „Beauftragte“
zuständig.
Die anfallenden Abwässer werden über die ebenfalls im Straßenraum verlaufenden Kanäle der Kläranlage des Abwasserverbandes Schleifbach zugeleitet.
Da durch diese Planung lediglich auf einem einzelnen, bisher unbebauten
Grundstück die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes ermöglicht wird, kann im
Rahmen der Abwägung davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Leitungen ausreichend dimensioniert sind, um auch zukünftig eine Versorgung des
Plangebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser bzw. eine ordnungsgemäße
Ableitung der anfallenden Abwässer gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund wird deshalb von der Erstellung detaillierter Nachweise im Sinne des
gemeinsamen Erlasses des Hessischen Ministers des Innern und des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten in
Verbindung mit dem Merkblatt über die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher
Belange in der Bauleitplanung abgesehen.
8.
Bodenbelastungen
Informationen über Altstandorte, Altablagerungen, Altlasten, Verdachtsflächen
oder über sonstige Boden- und Grundwasserverunreinigungen innerhalb des
Plangebietes oder in der näheren Umgebung sind nicht bekannt.
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9.
Begründung
Artenschutz
Im Vorgriff auf die Abrissarbeiten zu den beiden Anwesen Frankfurter Straße
Nr. 28 und 30 wurde im Auftrag der Bauherrschaft durch das Institut für Tierökologie und Naturbildung, Gonnerskirchen eine Kontrolle des Gebäudekomplexes
hinsichtlich einer möglichen Besiedlung durch nach § 7 BNatSchG besonders
und/oder streng geschützter Vogel- und Fledermausarten durchgeführt. Dazu
wurden die einzelnen Gebäudeteile sowie die Gartenanlage begangen und alle
potentiell besiedelbaren Innenräume und Gebäudefassaden nach Spuren oder
der direkten Anwesenheit besonders und/oder streng geschützter Arten abgesucht.
Im Ergebnis konnten keine Niststätten oder potentiellen Nistplatzangebote von
Vögeln gefunden werden. Gleiches gilt auch für die gesamte Artengruppe der
Fledermäuse. Deshalb kommt das Gutachten zu dem Fazit, dass ein Verstoß
gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht besteht, sodass auch keine
naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 BNatSchG oder eine Befreiung nach
§ 67 BNatSchG notwendig ist.
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