Satzung des Brühler Turnvereins 1879 eV
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Satzung des Brühler Turnvereins 1879 eV
Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 Satzung des Brühler Turnvereins 1879 e.V. Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jede Person Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu den Ämtern des Verbandes Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Brühler Turnverein 1879 e.V. Er hat seinen Sitz in 50321 Brühl Die Vereinsfarben sind Grün / weiß Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Brühl erfolgt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Dies wird insbesondere erreicht durch die Förderung des Leistungssports, des Breitensports, die Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und Talentförderung und die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten. Der Brühler Turnverein 1879 e.V. mit Sitz in Brühl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Brühler Turnverein 1879 e.V. ist den besonderen Fachverbänden des Deutschen Sportbundes angeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind aktive und inaktive Personen, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Beirat ernannt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein ununterbrochen seit mindestens ½ Jahr als Mitglied angehören, besitzen ein aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen können dem Verein als Mitglied beitreten. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht. Seite 1 von 6 Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt a) beim Tode eines Mitgliedes b) beim Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person c) durch eingeschriebene Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung ist nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung ist maßgebend. d) Die Mitglieder des BTV-Kurssystems sind für die Dauer des gebuchten Kurses Mitglied des BTV. Nach Beendigung des Kurses erlischt die Mitgliedschaft, ohne daß es einer Kündigung bedarf. e) In der Abteilung Fitness gelten die Kündigungszeiten und Fristen, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abteilung schriftlich mit dem Mitglied vereinbart worden sind. f) durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt dem Betroffenen den Ausschluß durch Einschreiben mit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich innerhalb eines Monats beim Beirat Berufung eingelegt werden. §4 Beiträge Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird jeweils für ein halbes Jahr im voraus am 1. Januar und am 1. Juli eines Jahres fällig. Der geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Abteilungen auf Antrag kürzere Zahlungsintervalle genehmigen. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag der jeweiligen Abteilungsleitung einzelne Mitglieder zeitweilig von der Beitragspflicht bzw. den monatlichen Abteilungszusatzbeiträgen befreien, indem die Mitgliedschaft des Mitglieds ruhend gestellt wird. Eine ununterbrochene 40-jährige Mitgliedschaft führt zur Beitragsfreiheit im BTV-Beitrag. Zusatzbeiträge der Abteilungen sind davon nicht betroffen. Eine ununterbrochene 50-jährige Mitgliedschaft führt zur Ehrenmitgliedschaft im Brühler Turnverein 1879 e.V. und zur Befreiung vom Beitrag und allen Abteilungszusatzbeiträgen . Die Aufnahmegebühr für Einzelpersonen sowie für Familien in den Brühler Turnverein 1879 e.V. wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Ab 1.1.1978 ist die Beitragszahlung ausschließlich über Lastschriftverfahren durchzuführen. In Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand kann die jeweilige Abteilungsversammlung einen Zusatzbeitrag, einen Dienstleistungsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr für die Abteilung mit einfacher Mehrheit beschließen. §5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Delegiertenversammlung Seite 2 von 6 Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 §6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den von den einzelnen Abteilungen des Vereins gewählten Abteilungsleitern und dem gewählten Jugendvertreter. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem: a) b) c) d) e) f) g) h) i) Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Sportwart Jugendwart Kassenwart Pressewart Veranstaltungswart 1. Beisitzer 2. Beisitzer Sollte eine Position b – i nicht zu besetzen sein, so kann der geschäftsführende Vorstand entweder ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit der Aufgabe betrauen oder ein Mitglied des Vereins als nicht-stimmberechtigtes Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand berufen oder die Position bleibt unbesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahlen zu b, d, f, und h erfolgen im Jahre 2004 einmalig für 3 Jahre. Den Verein vertritt im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. §7 Die Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet aus den gewählten Delegierten der einzelnen Abteilungen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Jedes gewählte Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme. Alle Mitglieder haben in der Delegiertenversammlung Anwesenheits- und Rederecht ohne Stimmrecht. Die jeweilige Abteilungsversammlung wählt ihre Delegierten und muß daher vor der Delegiertenversammlung stattfinden. Die Delegierten werden mit ihren Stimmanteilen schriftlich der Geschäftsstelle angezeigt. Die Delegierten werden jeweils für ein Jahr gewählt. Delegierter kann nur sein, wer in der Abteilung gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sollte eine Abteilung nicht über die erforderliche Anzahl erwachsener Mitglieder verfügen, so können Elternvertreter, die Mitglieder im Brühler Turnverein sind, als Delegierte gewählt werden. Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung muß mindestens 2 Monate vor der Durchführung der Delegiertenversammlung zugestellt werden. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens 3 Monate vor der Durchführung der Delegiertenversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Je angefangene 25 Mitglieder einer Abteilung erhält die Abteilung eine Delegiertenstimme. Ein Delegierter kann höchstens 4 Delegiertenstimmen auf sich vereinigen. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Abteilung. Sollte ein Mitglied zu mehreren Abteilungen gehören, kann es nur für eine einzelne Abteilung als Delegierte/r gewählt werden. Als Mitglieder der Abteilung gelten alle Mitglieder, auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Stichtag der jeweiligen Mitgliedererhebung ist der 1. Januar eines Jahres. 1) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll innerhalb der ersten 5 Monate eines Jahres einberufen werden. 2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muß vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter einberufen werden. Weiterhin muß sie einberufen werden, wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Seite 3 von 6 Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 3) Der Termin der Delegiertenversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch die örtliche Tagespresse bekanntzugeben. 4) Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens 3 Monate vor der Durchführung der jeweiligen ordentlichen Delegiertenversammlung in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können von den Delegierten auf der Delegiertenversammlung selbst mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit. 5) Die Aufgabenbereiche der ordentlichen Delegiertenversammlung sind : - a) Annahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes d) entfallen e) entfallen f) Abstimmung über Anträge g) Verschiedenes 6) Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlußfähig. Beschlüsse - ausgenommen Satzungsänderungen - werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. 7) Für einen Beschluß über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegiertenstimmen erforderlich. 8) Die Wirtschaftlichkeit und Kassenführung des Vereins soll jedes Jahr durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. §8 Aufwandsentschädigung von gewählten Funktionsträgern 1) Die Mitglieder des BTV 1879 e. V. dürfen keine finanziellen Vorteile aus ihrer Tätigkeit für den Verein ziehen. 2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und gewählte Funktionsträger aus den Abteilungsvorständen können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf höchstens € 153,39 monatlich betragen. 3) Die Aufwandsentschädigung für die gewählten Funktionsträger kann nur unter den folgenden Voraussetzungen geleistet werden: - Die Finanzlage der entsprechenden Abteilung muß dies zulassen. Die Mitgliederversammlung der entsprechenden Abteilung muß es genehmigen. In den Abteilungen werden Aufwandskonten dieser Budgets geführt. 4) Die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen von den Abteilungsleitern ( = den Mitgliedern des erweiterten Vorstands ) genehmigt werden. 5) Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum Ende des Monats gezahlt. 6) Legt der Funktionsträger sein Amt nieder, so entfällt die Zahlung für den laufenden Monat. §9 Prüfung der Geschäftsführung Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins insbesondere die Kassenführung, laufend zu überwachen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Der PrüfungsbeSeite 4 von 6 Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 richt ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. § 10 gestrichen § 10a Datenschutzrichtlinie (1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. (2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 10b Datenschutzbeauftragter (1) Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstandes. (2) Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des Vereins und seiner Abteilungen angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Der Datenschutzbeauftragte unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, auch einen externen Dritten mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu beauftragen. §10 c Haftungsbeschränkungen (1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden. (2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. § 11 Auflösung den Vereins Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Auflösung unterbleibt, wenn noch mindestens 7 anwesende stimmberechtigte Mitglieder das Fortbestehen verlangen. Seite 5 von 6 Brühler Turnverein 1879 e. V. Stand 5.Juni 2013 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Brühl, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist. § 12 Beginn der Satzung Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen sind damit aufgehoben. Seite 6 von 6