Brig (Zenden, Bezirk) - Historisches Lexikon der Schweiz
Transcrição
Brig (Zenden, Bezirk) - Historisches Lexikon der Schweiz
1/1 26/08/2004 | Brig (Zenden, Bezirk) Zenden der Landschaft Wallis bis 1798, Distrikt (Zenden) des helvet. Kt. Wallis 1798-1802, Zenden der Republik Wallis 1802-10, Kreis bzw. Kanton des franz. Dep. Simplon 1810-14, danach Zenden (1815-48) bzw. Bezirk (seit 1848) des Kt. Wallis. Die Ursprünge des Zenden B. sind ungewiss; er war wohl ein Gerichts- und Verwaltungskreis der hochma. Grafschaft Wallis. Nicht auszuschliessen ist, dass er sich aus der urkundlich 1018 erstmals nachgewiesenen Grosspfarrei Naters entwickelt hat, die bis ins 17. Jh. hinein einen grossen Teil des Zendengebiets umfasste. Allerdings reichte der Zehntbezirk der Pfarrkirche Visp in das Gebiet des Zenden B. und die Grosspfarrei Naters wiederum in den Zenden Visp hinein. Ks. Heinrich IV. schenkte 1079 den Hof Naters mit allen Zubehörden dem Bf. von Sitten. Der Bischof organisierte Gericht und Verwaltung mit Viztumen und Meiern, deren Ämter Erblehen wurden. Anfangs des 14. Jh. vereinigte er beide Ämter in der Hand eines von ihm gewählten Kastlans mit Sitz auf der Burg auf der Flüe zu Naters. Die Zendenleute erlangten zunehmend Einfluss auf die Wahl des Kastlans und zogen sie 1418 ganz an sich. Ab 1358 entstammten die Kastlane, mit wenigen Ausnahmen, nichtadligen Geschlechtern. Der Zenden war eingeteilt in die 6 1/2 sog. Gumper (compra) Naters, Rischinen, Mund, B., Brigerberg, Simplon und Zwischbergen (Halbgumper). Neben dem Bf. von Sitten als Landesherr besassen im MA auch das Domkapitel Sitten, die Herren ab der Flue (de Saxo), von Aosta, von Ornavasso, von Weingarten, die Rod(i)er, von Mund, von Mörel und andere Herren Grundbesitz im Gebiet des Zenden. Vom 14./15. Jh. an verlief der Ablösungsprozess von der Herrschaft parallel zur Gemeindebildung. Die Hypothese einer umfassenden Urgemeinde Naters ist wenig plausibel. Wahrscheinlicher sind Konzentrationsvorgänge um eine Vielzahl alter Hofsiedlungen. Den so entstandenen Siedlungs- und Wirtschaftseinheiten folgten wohl im 13. Jh. die rechtl. Gemeinden mit eigenen Organen. Urkundlich in dieser Form nachgewiesen sind 1252 (?) Glis, 1306 auf der Flüe und (nicht genau lokalisierbar) ab Dorf, 1307 Naters und Simplon, 1320 Birgisch, 1321 Eggerberg, 1349 Ried (heute Gem. Ried-B.) und Termen, 1354 Gamsen, im 14. Jh. Alpjen und Gondo, 1427 Mund. 1552 waren auch die im Zenden Visp liegenden Täsch und Randa mit dem Zenden B. verbunden. Bis 1518 war Naters Zendenhauptort, dann B. Ein Siegel des Zenden ist 1341 erwähnt; das erste bekannte Siegel datiert von 1368. Der Galgen stand an der Strasse Glis-Gamsen. Das Zendenschwert stammte von 1638. 1418, 1459, 1518 und 1545 wurden Ordnungen erlassen über Gerichtsorganisation, -verfahren und Schuldbetreibung, 1507 betreffend Brotpreise und -gewichte, 1540 Satzungen über das Fluchen, die Sonntagsheiligung und die Trunksucht, 1579 über das Zugrecht. Organe des Zenden waren die Zendenversammlung und der jährlich gewählte Kastlan, welcher der Verwaltung und dem Zendengericht vorstand. Ein Zendenrat behandelte, nach Instruktionen oder in Vorbereitung zur Zendenversammlung, die laufenden Geschäfte. Militär. Kommandant war der in der Regel auf Lebenszeit gewählte Bannerherr und Zendenhauptmann. Neben dem Zendengericht bestanden die Gerichte der Unterkastlaneien Simplon (1352) und Zwischbergen (15. Jh.), die Freigerichte Wald (1407), Ganter (1437) und Finnen (1427) und die Kastlanei des Domkapitels im Wickert bei Glis (ca. 1320). Bündnisse und Verträge schloss der Zenden B. selbständig handelnd u.a. 1355 mit den Oberwalliser Gemeinden (Schutzvertrag), 1417 mit den drei Waldstätten (Burgund Landrecht), 1383 mit Domodossola und 1615 mit Spanien. Der heutige Bez. B. umfasst die Gemeinden Birgisch, B.-Glis, Eggerberg, Mund, Naters, Ried-B., Simplon, Termen und Zwischbergen. Literatur – D. Imesch, «Der Zenden B. bis 1798», in BWG 7, 1930, 103-224 – L. Carlen, B., 1968 Autorin/Autor: Louis Carlen URL: http://www.hls-dhs-dss.chD8400.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)