GUV-I 8524 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

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GUV-I 8524 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
I_8524 - Umschl.außen
11.07.2007
14:34 Uhr
Seite 1
GUV-I 8524
Prüfung
ortsveränderlicher
elektrischer
Betriebsmittel
Ausgabe Mai 2007
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11:23 Uhr
Seite U2
GUV-Informationen enthalten Festlegungen, die die Anwendung der vorliegenden Erkenntnisse und Regelungen zu
einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt bei der
praktischen Arbeit erleichtern sollen.
Herausgeber
Bundesverband der Unfallkassen
Fockensteinstraße 1, 81539 München
www.unfallkassen.de
AK „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“
© Mai 2007
Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germany
Bestell-Nr. GUV-I 8524,
zu beziehen vom zuständigen
Unfallversicherungsträger,
siehe Seite 26.
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GUV-I 8524
GUV-Informationen
Prüfung
ortsveränderlicher
elektrischer
Betriebsmittel
Ausgabe Mai 2007
Durchführung von Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen
elektrischen Betriebsmitteln
gemäß UVV „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel“
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Einführung
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 3) ist der Unternehmer
(Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (GUV-V A 3) sind:
– ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
– ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
– stationäre Anlagen,
– nicht stationäre Anlagen.
In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2
(GUV-V A 3) sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen
genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten.
Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener
Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen
Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden
kann.
Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen
ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und
deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in
vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel
Prüffristen festzulegen.
Mit dieser GUV-Information sollen dem Unternehmer
Hinweise gegeben werden, wie er seine Verpflichtung
zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfüllen kann.
Die Prüfung zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen
kann gleichzeitig als Teilprüfung im Rahmen einer sicherheitstechnischen Beurteilung eines Arbeitsmittels nach
der Betriebssicherheitsverordnung verstanden werden.
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Inhalt
Seite
Begriffsbestimmung
4
Personelle Anforderungen
an Prüfer
Fachliche Qualifikation
6
Leitungs- und
Aufsichtsverantwortung
Unterweisung
8
Arbeitsschutzorganisation
11
Prüffristen
Allgemeines
weitere Prüffristen
12
13
Durchführung
der Prüfung
Organisation
Prüfablauf
Prüfumfang
16
16
18
Prüfgeräte
20
Aufzeichnung
22
Prüfplaketten
24
Prüfnachweis
Kopiervorlage
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Begriffsbestimmung
Ortsfeste elektrische
Betriebsmittel *)
Dies sind fest angebrachte
Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung
haben und deren Masse so groß
ist, dass sie nicht leicht bewegt
werden können oder wegen
mechanischer Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind.
Dazu gehören auch elektrische
Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind
und über bewegliche Leitungen
betrieben werden.
Ortsfest sind in der Regel:
– alle elektrischen Betriebsmittel, die fest in eine elektrische
Anlage eingebaut sind, z.B.
Schütze, Lampen, Motoren
– elektrische Betriebsmittel, die
mit Steckvorrichtung ausgestattet oder mit beweglichen Anschlussleitungen
fest angeschlossen sind, z.B.
Kühlschrank, Elektroherd,
Standbohrmaschine, Warmwasserspeicher.
*) Quelle DIN VDE 0100 Teil 200
Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7
4
Ortsveränderliche
elektrische
Betriebsmittel *)
Dies sind Betriebsmittel,
die während des Betriebes bewegt oder leicht
von einem Platz zum
anderen gebracht werden
können, während sie an
den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind,
z.B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen.
*) Quelle DIN VDE 0100
Teil 200 Abschnitte 2.7.4
und 2.7.5
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Stationäre Anlagen
Nicht stationäre Anlagen
Dies sind Anlagen, die mit
ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in
Gebäuden, Baustellenwagen,
Containern und auf Fahrzeugen.
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend
ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch nach dem Einsatz
wieder abgebaut (zerlegt)
und an einem neuen Bestimmungsort wieder aufgebaut
(zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B.
Anlagen auf Bau- und
Montagestellen, fliegende
Bauten.
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Personelle Anforderungen an Prüfer
Die Prüfung zur Feststellung
der elektrischen Sicherheit
ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel (Arbeitsmitteln
im Sinne der BetrSichV) können durch befähigte Personen,
Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Prüfung durch elektrotechnisch
unterwiesene Personen setzen
allerdings die Verwendung
geeigneter Prüfgeräte sowie
die Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft oder befähigten Person voraus.
Befähigte Person
Eine befähigte Person im der
Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine
Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung
und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung
von Arbeitsmitteln verfügt.
Gemäß TRBS 1203 Teil 3* muss
die befähigte Person für die
Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
(Arbeitsmittel) zum Schutz vor
elektrischen Gefährdungen
eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder eine andere für die
Prüfaufgabe vergleichbare
elektrotechnische Qualifikation
besitzen. Als Berufserfahrung
gilt eine mindestens einjährige
Erfahrung mit der Errichtung,
dem Zusammenbau oder der
Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder
Anlagen.
*) Technische Regeln Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3, Befähigte
Person – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen.
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Sie muss für die vorgesehene
Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten
elektrotechnischen Regeln verfügen und ihre Kenntnisse
aktualisieren.
Als Elektrofachkraft im Sinne
der UVV „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel“ gilt, wer
auf Grund seiner fachlichen
Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen
Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen
kann (im Regelfall z.B. Elektrogeselle, Elektromeister,
Elektrotechniker, Elektroingenieur).
*) vergleiche Anhang A1
GUV-I 8590
Als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten*) gilt, wer
in Bezug auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von
elektrischen Betriebsmitteln in
gleichartige, sich wiederholende Arbeiten ausgebildet ist, die
vom Unternehmer in einer
Arbeitsanweisung beschrieben
sind. Zur Instandhaltung zählt
auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen.
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch
eine Elektrofachkraft über die
ihr übertragenen Aufgaben
und die möglichen Gefahren
bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie
über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen belehrt
wurde. Hierfür kommen z.B.
betriebseigene Handwerker
bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in
Frage.
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Arbeitsschutzorganisation
UNTERNEHMER
Organisations-, Auswahl- und
Aufsichtsverantwortung
ELEKTROFACHKRAFT
Leitung und Aufsicht
der unterwiesenen
Personen
Elektrotechnische
Unterweisung von
Laien
ELEKTROTECHNISCH
UNTERWIESENE
PERSON
Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
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GUV-I 8524
Der Unternehmer
2. Auswahlverantwortung:
Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer ist für die Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit verantwortlich. Das nebenstehende Organigramm gibt beispielhaft eine Struktur für eine
arbeitsschutzgerechte Delegation der Aufgaben zur Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel wieder.
Vor der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter hat der
Unternehmer zu prüfen, ob
diese über die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. § 7 GUV-V A 1
„Grundsätze der Prävention“).
Die Verantwortlichkeit des
Unternehmers lässt sich grob
in drei Teilbereiche gliedern:
1. Organisationsverantwortung:
Da der Unternehmer in der
Regel nicht allen sich aus seiner Gesamtverantwortung
ergebenden Unternehmerpflichten nachkommen kann,
delegiert er einen Teil seiner
Aufgaben an qualifiziertes Personal (Führungskräfte), die in
dem ihnen übertragenen Rahmen die Aufgaben des Unternehmers wahrnehmen.
3. Aufsichtsverantwortung:
Wichtige Merkmale sind hierfür die Kontrolle des Personals
auf ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Wirksamkeitskontrolle der eingeleiteten Maßnahmen.
Hinweise zur Umsetzung einer
vorschriftengerechten Arbeitsschutzorganisation sind der
GUV-Information „Organisation des Arbeitsschutzes“
(GUV-I 8631) zu entnehmen.
Wichtige Elemente hier sind
zum Beispiel:
• Aufgaben, Kompetenzen
und Verantwortungen wur9
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den an fachlich und persönlich geeignete Personen
delegiert.
• Die Beauftragung ist z.B. in
Form einer Stellenbeschreibung, eines Arbeitsvertrages oder eines Einzelauftrages erfolgt und eine Einverständniserklärung zur Wahrnehmung der übertragenen
Aufgaben liegt vor.
• In der Arbeitsschutzorganisation wurde verankert,
dass die Umsetzung der
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren
bzw. auf geänderte Gegebenheiten anzupassen sind.
Der Unternehmer hat die erforderlichen organisatorischen
Maßnahmen treffen. So muss
er z.B. festlegen, ob die Prüfungen ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
durch eine Elektrofachkraft
oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person
durchgeführt werden sollen.
10
Die Elektrofachkraft
Kennzeichnend für eine Elektrofachkraft sind Kenntnisse
und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen im eigenen Arbeitsbereich um mögliche Gefahren
erkennen zu können sowie die
Arbeiten sach- und sicherheitsgerecht ausführen zu
können. Auf Grund der vielfältigen Arbeitsbereiche in der
Elektrotechnik (Hoch- und Niederspannung, Gleich- und
Wechselspannung, Energietechnik und Elektronik, ...)
kann es keine „universelle
Elektrofachkraft“ geben. Eine
Elektrofachkraft muss für den
konkreten elektrotechnischen
Arbeitsbereich die an sie
gestellten Anforderungen
erfüllen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfungen obliegt der
Elektrofachkraft. Die Aufsichtsverantwortung für elektrotechnisch unterwiesene
Personen beinhaltet eine
stichprobenartige Kontrolle
der Wiederholungsprüfungen
vor Ort.
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Unterweisung zur elektrotechnisch unterwiesenen
Person
Die Unterweisung für Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen
Betriebsmitteln erfolgt durch
eine Elektrofachkraft und
beinhaltet:
Theoretische Unterweisung
• Unterrichtung über mögliche Gefahren durch den
elektrischen Strom
• Erläuterung der Prüffristen
zu § 5 der UVV „Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel“
• Erläuterung der Schutzklassen elektrischer Betriebsmittel
• Einweisung in den notwendigen Prüfumfang
• Unterscheidung ortsfester
und ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
• Organisation der durchzuführenden Wiederholungsprüfungen
• Unterweisung in der Führung eines Prüfnachweises
• Belehrung darüber, dass bei
festgestellten Mängeln die
Geräte der Nutzung entzogen und ggf. einer Reparatur
durch eine Elektrofachkraft
zugeführt werden müssen.
Praktische Unterweisung
• Handhabung geeigneter
Prüfgeräte mit eindeutiger
Anzeige, z.B. „in Ordnung
(i.O.)“ oder „Fehler“
• Dokumentation der
Prüfung
• Praxisnahe Übungen unter
Anleitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft.
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Prüffristen
Allgemeines
Bei der Bereitstellung und
Benutzung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
(Arbeitsmittel) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
elektrische Gefährdungen ausgeschlossen oder hinreichend
begrenzt werden. Im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung
hat er insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln.
Die für die nachfolgenden
Arbeitsbereiche festgelegten
Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
sind Richtwerte und gelten für
normale Betriebs- und
Umgebungsbedingungen.*)
Ob diese normalen Verhältnisse vorliegen, sind im Rahmen der Gefährdungsanlayse
festzulegen.
Ist mit besonders starken
Beanspruchungen zu rechnen,
sind entsprechend kürzere
Prüffristen festzusetzen, z.B.:
• aggressive Umgebung,
Feuchtigkeit (Abwasserbereich, Bäderbereich u.Ä.)
• mechanische Beanspruchung (Baustellen, rauer
Werkstattbetrieb u.Ä.).
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Andererseits können im
Einzelfall längere Prüffristen
festgelegt werden, wenn die
Betriebsmittel geringeren
Belastungen und geringer
Nutzung ausgesetzt sind.
Eine geringe Belastung oder
Nutzung spiegelt sich z.B. in
einer niedrigen Fehlerquote
wider.
Soweit Betriebe im Einzelnen
nicht aufgeführt sind, hat der
Unternehmer die Prüffristen
für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, entsprechend seiner Gefährdungsanalyse artverwandter Betriebe einzuordnen.
*) Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende
Regelung: Richtwert 6 Monate,
auf Baustellen 3 Monate. Wird bei
den Prüfungen eine Fehlerquote
< 2 % erreicht, kann die Prüffrist
entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte: Auf Baustellen,
in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen
Bedingungen mindestens jährlich,
in Büros oder unter ähnlichen
Bedingungen mindestens alle
zwei Jahre.
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6 Monate
Die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entbindet
den Unternehmer und Benutzer allerdings nicht von der
Verpflichtung, dafür zu sorgen,
dass bei erkennbaren Mängeln
an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln diese
der Nutzung sofort entzogen
werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass elektrische Betriebsmittel
vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen.
Weitere Prüffristen
Soweit in anderen Vorschriften
(Gesetze, Verordnungen usw.)
kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu
berücksichtigen. Hierbei sind
Doppelprüfungen, die sich
aufgrund dieser GUV-Information ergeben, nicht erforderlich.
Bäder
Flüssigkeitsstrahler
Wassersauger
(Saugschrubb-Geräte)
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
Unterwassersauger
Zentrifugen
usw.
Schlachthöfe
Betäubungszangen
Elektrisch betriebene Sägen
Elektrisch betriebene Messer
usw.
Küchen für
Gemeinschaftsverpflegung
Aufschnittmaschinen
Kaffeeautomaten
Kochplatten
Toaster
Rührgeräte
Wärmewagen/Warmhaltegeräte
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
Elektrische Handgeräte
usw.
Ausnahmen:
Sonstige Küchen
12 Monate
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12 Monate
Feuerwehren/
Technische Hilfeleistung
Elektrische Handgeräte
Handleuchten
Flutlichtscheinwerfer
Umfüllpumpen
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
usw.
Gebäudereinigung
Staubsauger
Bohner- und Bürstengeräte
Teppichreinigungsgeräte
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
usw.
Laboratorien
Rotationsverdampfer
Bewegliche Anaylsegeräte
Heizgeräte
Messgeräte
Netzbetriebene Tischleuchten
Rührgeräte
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
usw.
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12 Monate
Unterrichtsräume in Schulen
Elektrische Betriebsmittel
im Bereich Medien:
– Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren,
Videogeräte usw.
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im Bereich textiles Gestalten:
– Bügeleisen
– Nähmaschinen
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im Bereich Hauswirtschaft:
– Toaster
– Handrührgeräte
– Warmhalteplatten
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im Bereich Technikunterricht:
– Lötkolben
– Dekupiersägen
– Handbohrmaschinen
– Schwingschleifer
– Standmaschinen für
Holzbearbeitung
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im naturwissenschaftlichen
Unterricht:
– Heizplatten
– Elektrolysegeräte
– Netzgeräte
– Signalgeneratoren
– Oszilloskope
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im Werkstattbereich von
berufsbildenden Schulen:
– Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten
usw.
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12 Monate
Wäschereien
Bügeleisen
Mobile Bügelmaschinen
Nähmaschinen
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
usw.
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24 Monate
Bürobetriebe
Text- und Datenverarbeitungsgeräte
Diktiergeräte
Tageslichtprojektoren
Tischleuchten
Belegstempelmaschinen
Buchungsautomaten
Ventilatoren
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
Mobile Kopiergeräte
usw.
Werkstätten/Baustellen
Hand- und Baustellenleuchten
Handbohrmaschinen
Winkelschleifer
Band- und Schwingschleifer
Handkreissägen
Stichsägen
Schweißgeräte
Lötkolben
Belüftungsgeräte
Flüssigkeitsstrahler
Mobile Tischkreissägen
Mobile Abrichthobelmaschinen
Späneabsaugungen
Mischmaschinen
Bohrhämmer
Heckenscheren
Häcksler
Rasenmäher
Verlängerung- und
Geräteanschlussleitungen
usw.
Pflegestationen/Heime
Föne
Frisierstäbe
Infrarotleuchten
Rasiergeräte
Flaschenwärmer
Heizöfen
Elektrische Handgeräte
Tischleuchten
Stehleuchten
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
Radios
usw.
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Durchführung der Prüfung
Organisation der Prüfung
Um die Prüfung sach- und
sicherheitsgerecht durchzuführen, den zeitlichen Aufwand zu minimieren sowie
einen möglichst störungsfreien Verlauf gewährleisten zu
können, sind im Vorfeld der
Prüfung elektrischer Betriebsmittel einige Vorüberlegungen
zum Ablauf der Prüfung sowie
zur Auswahl geeigneter Prüfgeräte hilfreich, wie z.B.:
– Soll die Prüfung durch eigene
Mitarbeiter oder eine Fremdfirma durchgeführt werden?
– Wenn die Prüfung durch
eigene Mitarbeiter durchgeführt werden soll: Sind die
organisatorischen Vorbedingungen erfüllt? (siehe Kapitel
Arbeitsschutzorganisation)
– Existiert eine Regelung hinsichtlich des Ablaufs der
Prüfung (Voranmeldung des
Prüftermins, Bereitstellung
der Betriebsmittel zur Prüfung, ...) damit der betriebliche Ablauf möglichst wenig
gestört und der zeitliche Aufwand gering gehalten wird?
– Sollen private Elektrogeräten mitgeprüft werden oder
existiert eine Dienstanweisung, die das Einbringen
privater Elektrogeräte in
den Betrieb untersagt?
– Wurde organisatorisch geregelt, dass defekte Elektrogeräte nicht weiter betrieben bzw. aus dem Verkehr
gezogen werden und dass
die Mängel weitergemeldet
werden?
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– Ist das Prüfgerät geeignet?
(siehe Kapitel Prüfgeräte)
Erläuterungen zum Prüfablauf
Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sind nach DIN VDE
0702 „Wiederholungsprüfungen an elektrischen
Geräten“ durchzuführen. Bei
der Durchführung der Prüfung
sind die allgemeinen Hinweise
zu Ziffer 5.1 der DIN VDE 0702
zu beachten.
Geräte der Schutzklasse I sind
elektrische Betriebsmittel mit
Schutzleiter
Geräte der Schutzklasse II
sind elektrische Betriebsmittel
ohne Schutzleiter und verfügen über eine doppelte oder
verstärkte Isolierung
Geräte der Schutzklasse III
sind elektrische Betriebsmittel
ohne Schutzleiter mit Sicherheitskleinspannung
Der in dieser Informationsschrift beschriebene Prüfumfang gilt nicht für Wiederholungsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln, bei
denen spezielle Normen oder
Verordnungen beachtet werden müssen, z.B. Geräte für
explosionsgefährdete Bereiche, medizinische elektrische
Geräte.
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Prüfablauf Wiederholungsprüfungen elektrischer
Betriebsmittel nach DIN VDE 0702
Gerät der
Schutzklasse I
Gerät der
Schutzklasse II
Gerät der
Schutzklasse III
Sichtprüfung
Sichtprüfung
Sichtprüfung
Isolationsprüfung
Isolationsprüfung
Schutzleiterprüfung
Isolationsprüfung
Schutzleiterstrom
oder
Ersatzableitstrom
Berührungsstrom
Berührungsstrom
oder
Ersatzableitstrom
Funktionsprüfung
Funktionsprüfung
Funktionsprüfung
Beurteilung
Dokumentation
Beurteilung
Dokumentation
Beurteilung
Dokumentation
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Prüfumfang nach DIN VDE 0702
Prüfgegenstand
DIN VDE 0702 Ziff. 5.1 beachten
1 Wenn Isolationsmessung nicht
möglich oder ist bei Geräten mit
Heizelementen mit negativem
Ergebnis abgeschlossen worden,
dann bei Geräten SKI Messung des
Schutzleiterstromes Ziff. 5.5*, bei
Geräten SK II sowie für berührbare
Teile, die nicht an den Schutzleiter
angeschlossen sind, Messung des
Berührungsstromes nach Ziff. 5.6*
2 wird der Isolationswiderstand
bei einer Gesamtanschlussleistung
⬎ 3,5 kW nicht erreicht, dann muss
Schutzleiterstrom nach Ziff. 5.5*
eingehalten werden.
3 Die Messung ist nur an berührbaren leitfähigen Teilen durchzuführen, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, alternativ
Ersatzableitstrommessung Ziff. 5.7*
4 Wenn Trennung des Gerätes
aus betrieblichen Gründen vom
Netz nicht möglich ist wie folgt verfahren:
– Sichtprüfung nach 5.2*
– Messen des Schutzleiterwiderstandes bei Geräten SK I nach
Ziff. 5.3*
– Messen des Berührungsstromes
an berührbaren leitfähigen Teilen
von Geräten SK II, sowie an leitfähigen Teilen von Geräten SK II,
die nicht an den Schutzleiter
angeschlossen sind.
– vollständige Prüfung nach 5.1*
5 Betrieb des Gerätes möglichst
unter Einsatzbedingungen
*)
18
angebene Ziffern beziehen sich
auf DIN VDE 0702
Prüfumfang
Sichtprüfung (5.2)*
auf äußerlich erkennbare Schäden an:
• Anschlussleitung einschließlich
Steckverbindung,
• Gehäuse,
• Zugentlastung,
• Biege-, Knickschutz
Prüfung des Schutzleiters (5.3)*
Durchgang zwischen dem
Schutzkontakt des Netzsteckers
und berührbaren leitfähigen Teilen des Gerätes bzw. der
Gerätesteckvorrichtung
Messung des Isolationswiderstandes (5.4)*
Messung des Schutzleiterstromes
(5.5)*
oder
Messung des Ersatzableitstromes
(5.7)*
Messung des Berührungsstromes
(5.6)*
oder
Messung des Ersatzableitstromes
(5.7)*
Funktionsprüfung
äden an:
ßlich
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GUV-I 8524
Schutzklasse I
Schutzklasse II
(mit Schutzleiter)
(ohne Schutzleiter)
Schutzklasse III Prüfverfahren
• Verlängerungs-
• Geräteanschlussund Geräteanleitungen
schlussleitungen • elektrische
• elektrische
Betriebsmittel,
Betriebsmittel,
z.B. elektrisches
z.B. elektrisches
Handwerkzeug
Handwerkzeug
X
X
X
Schutzleiterwiderstand
Schutzleiter ≤ 0,3
Ω bis 5 m Länge
+ 0,1 Ω je weitere
7,5 m Länge
max. 1,0 Ω
≥ 1 MOhm
≥ 0,3 MOhm
(Geräte mit eingeschalteten Heizelementen) 햳
bei Bewegung
der Leitung in
Abschnitten
über die gesamte Länge
≥ 0,25 MOhm 햲 Isolations≥ 2 MOhm
(Schalter, Tempera- (Schalter, Tempe- widerstandsturregler usw. müs- raturregler usw. messung nicht
sen geschlossen müssen geschlos- möglich
햵 Gerät kann
sen sein)
sein)
nicht vom Netz
getrennt werden
Schalter, Temperaturregler
usw. müssen
geschlossen
sein
≤ 3,5 mA
햴
Heizleistung
⬎ 3,5 kW
≤ 1 mA/kW
≤ 0,5 mA
햴
an allen berührbaren leitfähigen Teilen
durchführen
Geräte
SK I/SK II
≤ 0,5 mA
≤ 3,5 mA
X
X
X
5
Beurteilung des Gerätes, Auswertung, Dokumentation
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Prüfgeräte
Für Elektrofachkräfte bietet
die Industrie kombinierte Prüfgeräte an, mit denen die erforderlichen Messungen nach
DIN VDE 0702 durchgeführt
werden können. Diese Geräte
sind in der Regel auch für Prüfungen nach der Normenreihe
DIN VDE 0701 ausgelegt. Sie
können somit gleichzeitig für
notwendige Prüfungen nach
Änderung und Instandsetzung
von elektrischen Betriebsmitteln verwendet werden. Bei
der Anschaffung eines Prüfgerätes sind einige grundlegende Fragestellungen zu beachten, um das für den eigenen
Einsatzzweck geeignete Gerät
zu erwerben.
Grundsätzlich ist zunächst die
Frage zu klären, ob ausschließlich Elektrofachkräfte das Prüfgerät bedienen werden oder
auch elektrotechnisch unterwiesene Personen. Prüfgeräte für
Wiederholungsprüfungen durch
elektrotechnisch unterwiesene
Personen müssen eindeutig
Anzeigen, ob die Prüfung
bestanden wurde oder nicht,
z.B. in Form eines akustischen
oder optischen Alarms bzw.
durch Abbruch der Prüfung bei
einem aufgetretenen Fehler. Die
Messabläufe sind bei diesen
Prüfgeräten vorgegeben.
Für die Auswahl eines geeigneten Prüfgerätes ist weiterhin zu beachten, in welcher
Form die Ergebnisse der Prüfungen aufgezeichnet werden
sollen.
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Bild 1: Prüfgerät mit
Gut/Schlecht-Anzeige
Bild 2: Universalprüfgerät mit
Speicher- und Druckfunktion
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Bild 3: Rechnergestützter
Prüfplatz
mit BarcodeScanner
Einfache Prüfgeräte liefern
lediglich eine „Gut/Schlecht“Aussage („Prüfung bestanden“
bzw. „Prüfung nicht bestanden“). Mit diesen Geräten kann
nicht dokumentiert werden, ob
sich Werte gegenüber der letzten Prüfung verschlechtert
haben. Moderne Prüfgeräte
verfügen deshalb über interne
Speichermöglichkeiten und PCSchnittstellen, um die Prüfung
zu automatisieren. Mittels
einer Datenbank-Software können so auch große Gerätemengen relativ schnell geprüft und
verwaltet werden. Einlesegeräte für Barcodes oder Transponder können die Dateneingabe
weiter vereinfachen. Mittels
einer kombinierten Prüf- und
Datenbanksoftware können die
Wiederholungsprüfungen
gemäß eines einmal für jedes
zu prüfende Gerät festgelegten
Prüfschemas durchgeführt
werden, was zu weiterer Zeitersparnis führt. Für die Überprüfung von CEE- oder Kaltgerätesteckverbindungen bieten einige Hersteller für ihre Prüfgeräte entsprechende, als Zubehör
erhältliche Adapter an.
Die Prüfgeräte müssen der
Normenreihe DIN VDE 0404
sowie DIN VDE 0413 entsprechen und sind regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben zu prüfen und zu kalibrieren.
Bild 4: Prüfadapter für CEE-Geräte
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Aufzeichnung
Eine Aufzeichnung* über
durchgeführte Prüfngen ist zu
führen. Inhalt und Gliederung
der Aufzeichnung in Form
eines Prüfbuches, einer Karteikarte, eines Erfassungsbogens, einer EDV-unterstützten
Dokumentation o.Ä. sind den
speziellen Erfordernissen
anzupassen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren.
*) § 11 BetrSichV,
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201
Beispiel einer Dokumentation
für Wiederholungsprüfungen
ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
씰
*) falls erforderlich
Beispiel für eine
EDV-unterstützte
Dokumentation der
Prüfungen
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씰
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씰
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Prüfplaketten
In der Praxis hat es sich
bewährt, die geprüften
Betriebsmittel mit einer der
Prüfplaketten, wie sie beispielsweise hier abgebildet
sind, zu versehen.
Die Plaketten haben den
Vorteil, dass der Benutzer
feststellen kann, ob ein
elektrisches Betriebsmittel
geprüft ist bzw. wann es
wieder geprüft werden muss.
Auch für Verlängerungs- bzw.
Geräteanschlussleitungen gibt
es dauerhafte Markierungen
mit Prüfplaketten, die um den
Mantel der Leitung gewickelt
werden können.
2007
Geprüft
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Prüfplakette entbindet
den Benutzer eines elektrischen Betriebsmittels nicht
von der Pflicht, aufgetretene
Mängel unverzüglich zu
melden und das elektrische
Betriebsmittel der weiteren
Nutzung zu entziehen.
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gemäß § 5 UVV (GUV-V A 3)
nächste Prüfung
hier
Prüfplakette
einkleben
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Selbstklebestreifen
Nächster Termin
Prüfplakette
einkleben
07
Prüfung
gemäß § 5 UVV (GUV-V A 3)
nächste Prüfung
hier
Prüfplakette
einkleben
Nächster Termin
07
25
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Überreicht und zu beziehen
durch den zuständigen
Unfallversicherungsträger:
Baden-Württemberg
Unfallkasse Baden-Württemberg
Hauptsitz Stuttgart
Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,
Postanschrift: 70324 Stuttgart,
Tel. (07 11) 93 21-0, Fax (07 11) 93 21-500
Unfallkasse Baden-Württemberg
Sitz Karlsruhe
Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe,
Postanschrift: 76128 Karlsruhe,
Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-5200
Bayern
Bayerischer
Gemeindeunfallversicherungsverband,
Ungererstraße 71, 80805 München,
Postanschrift: 80791 München,
Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135
Bayerische Landesunfallkasse,
Ungererstraße 71, 80805 München,
Postanschrift: 80791 München,
Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135
Unfallkasse München,
Müllerstraße 3, 80469 München,
Postanschrift: 80313 München,
Tel. (0 89) 2 33-2 80 94,
Fax (0 89) 2 33-2 64 84
Berlin
Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2,
12277 Berlin, Postanschrift: Postfach 48 05 84, 12254 Berlin,
Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09
Brandenburg
Unfallkasse Brandenburg, Müllroser
Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,
Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39
Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,
Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39
Bremen
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen,
Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen,
Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14
26
Hamburg
Landesunfallkasse Freie und Hansestadt
Hamburg
Ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord,
Geschäftsstelle Hamburg,
Spohrstraße 2, 22083 Hamburg,
Postanschrift:
Postfach 76 03 25, 22053 Hamburg,
Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 71 53-1000
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord,
Berliner Tor 49, 20099 Hamburg,
Tel. (0 40) 3 09 04 92 89,
Fax (0 40) 3 09 04 91 81
Hessen
Unfallkasse Hessen,
Leonardo-da-Vinci-Allee 20,
60486 Frankfurt,
Postanschrift:
Postfach 10 10 42, 60010 Frankfurt,
Tel. (0 69) 2 99 72-440, Fax (0 69) 2 9972-588
Mecklenburg-Vorpommern
Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern,
Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin,
Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord,
Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern,
Bertha-v.-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin,
Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706
Niedersachsen
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Berliner Platz 1C,
38102 Braunschweig, Postanschrift:
Postfach 15 42, 38005 Braunschweig,
Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Hannover, Am Mittelfelde 169,
30519 Hannover, Postanschrift:
Postfach 81 03 61, 30503 Hannover,
Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-188
Landesunfallkasse Niedersachsen,
Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,
Postanschrift:
Postfach 8103 61, 30503 Hannover,
Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202
Gemeinde- Unfallversicherungsverband
Oldenburg, Gartenstraße 9,
26122 Oldenburg, Postanschrift:
Postfach 27 61, 26017 Oldenburg,
Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50
Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen,
Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover,
Postanschrift: Postfach 280,
30002 Hannover, Tel. (05 11) 98 95-4 31,
Fax (05 11) 98 95-4 33
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Nordrhein-Westfalen
Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,
Postanschrift:
Postfach 12 05 30, 40605 Düsseldorf,
Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-219
Gemeindeunfallversicherungsverband
Westfalen-Lippe,
Salzmannstraße 156, 48159 Münster,
Postanschrift:
Postfach 59 67, 48135 Münster,
Tel. (02 51) 21 02-0, Fax (02 51) 21 85 69
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,
Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf,
Tel. (02 11) 90 24-0, Fax (02 11) 90 24-180
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,
Postanschrift: 40195 Düsseldorf,
Tel. (02 11) 97 79 89-0, Fax (02 11) 97 79 8929
Rheinland-Pfalz
Unfallkasse Rheinland-Pfalz,
Orensteinstraße 10, 56626 Andernach,
Postanschrift: 56624 Andernach,
Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311
Saarland
Unfallkasse Saarland,
Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken,
Postanschrift:
Postfach 20 02 80, 66043 Saarbrücken,
Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37
Sachsen
UnfallKasse Sachsen,
Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen,
Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen,
Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111
Sachsen-Anhalt
Unfallkasse Sachsen-Anhalt,
Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,
Postanschrift: 39258 Zerbst,
Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333
11:23 Uhr
Seite 27
Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt,
Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg,
Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 13 u.
6 23 18 87, Fax (03 91) 5 44 59-22
Schleswig-Holstein
Unfallkasse Schleswig-Holstein,
Ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord,
Geschäftsstelle und Sitz Kiel,
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel,
Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250
www.uk-nord.de
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord,
Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein,
Sophienblatt 33, 24114 Kiel,
Postanschrift: 24097 Kiel
Tel. (0431) 6 03-2113, Fax (0431) 6 03-1395
Thüringen
Unfallkasse Thüringen,
Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,
Postanschrift:
Postfach 10 03 02, 99853 Gotha,
Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111
Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen,
Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli),
Tel. (03 61) 55 18-200,
Fax (03 61) 55 18-221
Eisenbahn-Unfallkasse
Rödelheimer Straße 49,
60487 Frankfurt/Main,
Tel. (0 69) 2 65-2 20 02,
Fax (0 69) 2 65-2 24 69
Unfallkasse Post und Telekom
Europaplatz 2, 72072 Tübingen,
Postanschrift: Postfach 27 80,
72017 Tübingen, Tel. (0180) 5 00 16 32,
Fax (0 70 71) 9 33-43 98
Unfallkasse des Bundes
Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,
Postanschrift Postfach 180,
26380 Wilhelmshaven,
Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406
Die jeweils aktuellen E-mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen:
www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.
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I_8524 - Umschl.innen
11.07.2007
14:35 Uhr
Seite 1
GUV-Informationen enthalten Festlegungen, die die Anwendung der vorliegenden Erkenntnisse und Regelungen zu
einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt bei der
praktischen Arbeit erleichtern sollen.
PRÜFJAHR
Herausgeber
Bundesverband der Unfallkassen
Fockensteinstraße 1, 81539 München
www.unfallkassen.de
AK „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“
© Mai 2007
Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germany
Bestell-Nr. GUV-I 8524,
zu beziehen vom zuständigen
Unfallversicherungsträger,
siehe Seite 26.
Betrieb:
Karte Nr.

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