AdVoice 02/2004 - Forum Junge Anwaltschaft

Transcrição

AdVoice 02/2004 - Forum Junge Anwaltschaft
G 48742
Anwalt der Anwälte
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Inhalt
Seite
1
Vorwort
Thema: Zukunft der Anwaltschaft
• "Abschluss ohne Wert?"
• DAV-Anwaltausbildung Das Ausbildungsmodell der
deutschen Anwaltschaft
• DAV-Anwaltausbildung Die Studien briefe des
theoretischen Kurses an der
FernUniversität Hagen
2-3
3-5
5-6
Geschätzte Leserschaft,
Magazin
• Die Vergütungsvereinbarung
nach neuem Recht
• Umsatzsteuer für die eigene
Praxis des Anwalts
• Der Fall des Rechtsberatungsgesetzes - eine Chance für
die Anwaltschaft
• Produktpolitik - für Anwälte
schwer greifbar
• Gründung einer Anwaltkanzlei
mit der Ich-AG - ein
Erfahrungsbericht
• ec-Cash & Co. in der Kanzlei
• Nützliches für den Kanzleialltag
Das "Anwaltshandy" im Test
• ICDL-Germany
• Forum erfolgreicher Einstieg in
den Anwaltsberuf in Timmendorfer Strand
6-10
10-13
13-15
15-18
18-20
20-26
26-28
28
28-30
Bücherforum
• Pauly/Osnabrügge, Handbuch
Kündigungsschutz
30
• Biebl, das neue Kündigungs- und
Befristungsrecht
30-31
• Hümmerich, AnwaltFormulare
Arbeitsrecht
31
• Seminar-Rezension: Fachlehrgang
Familienrecht
31-32
Euer FORUM
• Regionalbeauftragte LG-Bezirk
Verden
32
• Regionalbeauftragter LG-Bezirk
Wiesbaden
32-33
• Regionalbeauftragter LG-Bezirk
Dessau
33
• Regionalbeauftragten-Treffen
am 5./6. März 2004 in Münster 33-34
·Wir werden Europameister!
34
• Regionalbeauftragte Forum
Junge Anwaltschaft im DAV
und Stammtische
36-39
Glosse
Das letzte Wort
Vorschau/Redaktionsschluss
Impressum
Natürlich dient diese innovative Aktion keineswegs egoistischen Interessen, sondern
der Bekämpfung der Gefahren, die dem Rechtsstaat durch die Tätigkeit von Junganwälten drohen. Die sind nämlich, wie man in letzter Zeit immer öfter hört, nur
schlecht auf ihren Beruf vorbereitet. Die älteren Kollegen wissen, wovon sie reden,
schließlich leben sie schon länger mit der Bürde der schlechten Ausbildung - noch
dazu einer, die sich oft auf den Rechtszustand der siebziger Jahre bezieht. Doch kein
Grund, übereilt den Schönfelder nachzusortieren, denn was damals Recht war, kann
doch heute kein Unrecht sein, denkt so mancher. Für uns Junge gilt immerhin: Gefahr
erkannt, Gefahr gebannt. Wer sich den Altersdurchschnitt bei Fortbildungsveranstaltungen ansieht, weiß, was ich meine.
Viel Spaß beim Lesen!
Service
• Stellenbörse
• Links
·Termine
Ernst August von Hannover zeichnet sich nicht nur durch gelegentlich starken
Harndrang aus, sondern auch durch ein erfreuliches Einkommen, ein leicht reizbares
Gemüt und einen gepflegten rechten Haken. Insbesondere die letztgenannten
Eigenschaften machen ihn natürlich für den Strafrechtler interessant, und da
bekanntlich der soziale Kontakt der Schlüssel zum Mandat ist, habe ich so manche
Stunde neben dem türkischen Pavillon auf ihn gewartet - doch der Prinz kam nicht.
Auch der Versuch eines auf Unterhaltsrecht spezialisierten Kollegen, dessen Name
der Redaktion bekannt ist, die Yacht von Flavio Briatore zu entern, endete ruhmlos,
und wie mir ein befreundeter IT-Rechtler berichtet hat, ruft Bill Gates ihn partout nicht
zurück. Das, da sind wir ehrlich, enttäuscht uns ein wenig. Schließlich hat doch der
Kollege Matthias Prinz (nicht adelig, aber dafür Professor Doktor) in den "Tagesthemen" verkündet, auch heute könne ein junger Anwalt noch ohne weiteres seinen
Weg machen; er müsse nur "innovative Produkte" entwickeln und Nischen finden.
Eine eingehende Analyse ergibt allerdings, dass die Entwicklung so innovativer
Produkte wie der Beratung von Caroline von Monaco deutlich leichter fällt, wenn
man einen Erzeuger vorzuweisen hat, der, beispielsweise, Chefredakteur der "BildZeitung " und der" Bunten" war. Leider will es die derzeitige Sozialstruktur der Republik, dass nur ausgesprochen wenige Menschen dieses Privileg für sich beanspruchen
können. Vor diesem Hintergrund haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, hoffnungsvollen Junganwältinnen adoptionswillige Millionärinnen zu vermitteln, die
bereit sind, in die gute Sache zu investieren. Interessenten aus beiden Gruppierungen
werden gebeten, sich an die Redaktion (Kennwort "Modell Matze") zu wenden.
40-42
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43
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Holger Hembach
ADVOICE 02/04
'HEMA ««««
"Abschluss ohnE> WE>rt?"
Im Rahmen des 55. Deutschen Anwaltstages 2004 in Hamburg, der unter dem
Motto "Zukunft der Anwaltschaft"
stand, wurde von dem Forum Junge
Anwaltschaft im DAV, dem Ausschuss für
Aus- und Fortbildung des DAV und dem
Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg die Veranstaltung "Abschluss ohne Wert? Die Juristenausbildung in der Krise - Problemlösung am
Beispiel der DAV-Anwaltsausbildung"
durchgeführt.
Zu dieser Veranstaltung erschienen die an
ihrer Zukunft besonders interessierten
Studenten des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Darüber hinaus fanden sich
auch einige bereits seit geraumer Zeit
fertige Juristen ein, denen das Thema am
Herzen liegt.
So sprach zunächst der Präsident des
Deutschen Anwaltsvereins, Herr Rechtsanwalt Hartmut Kilger, einige Grußworte
an das Auditorium. Danach wurden die
Teilnehmer auch von dem Vorsitzenden
des Geschäftsführenden Ausschusses
des Forum Junge Anwaltschaft, Herrn
Rechtsanwalt Martin Lang, begrüßt.
men der staatlichen Referendarausbildung
erfolgt sie vor und während des Referendariats. Die anfallenden Theoriekomplexe sind von den Referendaren allerdings
selbst zu bezahlen. Die Praxisausbildung
wird insgesamt in zwölf Monaten in einer
(oder mehreren) Anwaltskanzleien durchgeführt. Vor dem Referendariat besteht die
Möglichkeit, einen zweiwöchigen Lehrgang zu absolvieren, der die theoretischen
Grundlagen schafft. Danach schilderte
Rechtsanwalt Widder den Inhalt der
Anwaltsausbildung mit allen seinen
Facetten.
Zum Schluss der Vorträge sprach Rechtsanwalt Harald von Sehlen über die tatsächliche Situation der Anwaltschaft, wie
sie sich derzeit darstellt. Er begann seinen
Vortrag mit den Worten, dass er etwas
sagen würde, worüber man eigentlich
sonst nicht spricht, was aber gesagt
werden müsste. Hierbei ist insbesondere
der Verdienst betroffen. Nach den derzeitigen Statistiken erhält ein Anwalt
derzeit zwischen 1.500,00 und 1.700,00
Euro brutto im Monat. Erwähnung fand
auch die bestehende und sich weiter
verschärfende Anwaltsschwemme in
Deutschland. Der Markt werde immer
enger. In Zukunft werde es immer mehr
Rechtsanwälte geben und damit einhergehend auch immer mehr Insolvenzen in
der Anwaltschaft.
2
AUSGABE 02/04
Der Vortrag wurde beendet mit der
Motivation, seine eigene Entscheidung
zu treffen. Dabei sollte man sich der Risiken bewusst sein und sich fragen, ob dies
so gewollt ist.
Unter dem Eindruck dieser ernüchternden Worte begann die Podiumsdiskussion, die von Prof. Dr. Peter Mankowski
geleitet wurde. Ein Teil der gestellten
Fragen wird im Folgenden wiedergegeben.
Frage: Wie sucht man sich die Ausbildungskanzlei aus?
Antwort (Rechtsanwalt Widder): Es gibt
speziell ausgesuchte Kanzleien, die die
Ausbildung sachgerecht durchführen
können. Derzeit sind es bundesweit ca.
800 Kanzleien.
Rechtsanwalt von Sehlen weist darauf
hin, dass man sich auch Allgemeinkanzleien aussuchen sollte, da diesen einen
großen Beratungsumfang liefern können.
Frage: Ist eine Anwaltsausbildung auch
bei einem Notar möglich?
Antwort (Rechtsanwalt Widder): Das
Konzept der Ausbildung soll erfüllt werden, daher gibt es bei einem Anwaltsnotariat wohl keine Probleme; in einer
reinen Notarkanzlei kann nicht das gesamte Ausbildungskonzept erreicht werden.
Rechtsanwalt Peter Heyers führte daraufhin instruktiv in die allgemeine Problematik des Anwaltsberufes, insbesondere
die allgemeine Büroorganisation und die
Stellung als "Unternehmer" ein. Auch
die ständige Fortbildung, die auch am
Wochenende stattfindet, fand besondere
Erwähnung.
Nach diesem instruktiven Vortrag sprach
Rechtsanwalt Jürgen Widder zur DAVAnwaltsausbildung. Durch die Situation
am Anwaltsmarkt bedingt, hat es sich der
DAV zur Aufgabe gemacht, die Referendare sachgerecht auf ihre spätere Tätigkeit
als Anwalt vorzubereiten. Hieraus resultiert
die DAV-Anwaltsausbildung. Sie basiert
auf der These: Praxis durch Praxis. Im Rah-
Nach den Examina werden die meisten
Assessoren Bewerbungen schreiben mit mehr oder weniger Erfolg - oder in
der Selbständigkeit ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, die mit viel Arbeit
und Haftungsrisiko einhergeht.
Frage: Welchen Wert haben LL.M. und
Promotion im Anwaltsmarkt?
Problematisch ist es auch, wenn man sich
selbständig macht und kein Personal hat
und dadurch schwer erreichbar ist. Dann
hat man es auch schwer, Mandanten zu
gewinnen.
Antwort (Rechtsanwalt Heyers): Bei
einer Dissertation kommt es - je nach
Arbeitgeber - auch auf den Inhalt an. Bei
einer eher wissenschaftlich ausgerichteten Arbeit kann dies im Rahmen einer
Bewerbung in einer Kanzlei problematisch werden. Hier wird auch auf die
praktische Seite der Arbeit geachtet. Die-
se Titel sind nicht unbedingt ein Vorteil
bei einer Bewerbung.
Rechtsanwalt Lang weist darauf hin, dass
die Kanzleien eher Wert auf Berufsrecht
und Vergütungsrecht legen. Darüber
hinaus ist es wichtiger, Praxiserfahrung
vorzuweisen. Entsprechende Titel sind
meist nur für große wirtschaftsberatende
Kanzleien erforderlich, die Wert auf
einen Titel legen.
Frage: Existieren Zugangsbeschränkungen zur DAV-Ausbildung und wie ist die
Nachfrage nach der Ausbildung!
Antwort (Rechtsanwalt Widder): Es existieren keine Zugangsbeschränkungen
zur DAV-Anwaltsausbildung. Es werden
immer noch Referendare gesucht. Die
Anwaltsausbildung soll kein closed job
werden.
Frage an Herrn von Sehlen: Warum
machen Sie die Arbeit als Anwalt, wenn
es kaum Geld für die Arbeit gibt.
Antwort (Rechtsanwalt von Sehlen): Ich
habe Glück gehabt. Durch die Wiedervereinigung bestand ein Überangebot an
Mandaten. Ansonsten übe ich den Beruf
aus Leidenschaft und persönlichem Interesse aus.
THEMA ««««
Prof. Dr. Mankowski wies ausdrücklich
darauf hin, dass in Hamburg die höchste
Anwaltsdichte in Deutschland vorhanden sei und das Durchschnittseinkommen
ca. 1.500 EUR im Jahre 2001 betragen
hätte.
Unter diesem Eindruck wurde die Veranstaltung beendet. Das Forum Junge
Anwaltschaft lud anschließend zu einem
kleinen Umtrunk ein.
Ingesamt kann die Veranstaltung als
Erfolg gewertet werden. Die anwesenden Studenten und Studentinnen wurden für die Marktsituation sensibilisiert.
Rechtsanwalt
................................. Klaus Hebrank, Kassel
DAV-Anwaltausbildung - Das AusbildungsmodE.'1I d{"r dE.'utschE.'n
Anwaltschaft
Parallel zum In-Kraft-Treten der staatlichen "Reform der Juristenausbildung "
im Sommer 2003 hat der Deutsche
Anwaltverein sein eigenes erweitertes
Modell zur Ausbildung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begonnen. Die
staatliche Reform ist aus Sicht der Anwaltschaft unbefriedigend, weil sie angehenden Anwältinnen und Anwälten nicht
das Handwerkszeug vermittelt, das sie
benötigen, um den Anwaltsberuf nach
dem 2. Staatsexamen kompetent auszuüben. Darüber hinaus führt die fehlende
Festschreibung verpflichtender Ausbildungsinhalte zu einer Zersplitterung der
Als Anwalt erleben Sie oft, wie schnell sich im leben
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04
3
Ausbildung auf Länderebene. Für einen
bundeseinheitlichen Beruf wie den des
Rechtsanwalts ist das nicht hinnehmbar.
Am Ende der DAV-Anwaltausbildung
steht das DAV-Ausbildungszertifikat. Es
weist die besondere Qualifikation des
Absolventen aus.
Anspruchsvolles Curriculum «««<
Die DAV-Anwaltausbildung geht deutlich
über die Vorgaben der staatlichen
Ausbildung hinaus: Die DAV-Anwaltreferendarinnen und -referendare absolvieren
während des staatlichen Vorbereitungsdienstes (neue mind. neunmonatige
Rechtsanwaltsstation plus Wahlstation)
eine zwölfmonatige praktische Ausbildung in einer DAV-Ausbildungskanzlei.
Der DAV hat die Inhalte dieser praktischen
Ausbildung verbindlich festgeschrieben
und stellt damit sicher, dass diejenigen
Kenntnisse und Fertigkeiten erlernt werden, die auch in Zeiten des Spezialistentums jede Anwältin / jeder Anwalt beherrschen muss. So enthält das Curriculum des praktischen Teils der DAVAnwaltausbildung alleine 88 Pflichtarbeiten (von der Anfertigung einer
Klageschrift über interne gutachterliche
Stellungnahmen oder die Wahrnehmung
von Gerichtsterminen bis hin zu Aktenvorträgen in der Kanzlei des Ausbilders)
und zahlreiche weitere Lehrinhalte.
Neben die praktische tritt eine theoretische Ausbildung nach einem anspruchsvollen Curriculum. Der Kurs zur theoretischen DAV-Anwaltausbildung wird in
Kooperation mit der FernUniversität Hagen
im Wege des Fernunterrichts angeboten.
Er besteht aus 27 Studien briefen; der
Lernerfolg wird studienbegleitend durch
54 Prüfungsaufgaben abgeprüft.lnformationen zum theoretischen Kurs finden Sie
im Internet unter www.fernuni-hagen.de/
REWI/STJZlWeiterbildung/Die-Anwaltausbildung.pdf. Die Studiengebühren betragen 2.250,00 €. Über Finanzierungsmöglichkeiten für bedürftige Bewerber
(zinslose Darlehen) informiert der DAV.
Übrigens: Der theoretische Kurs kann
auch unabhängig von der Teilnahme an
der praktischen DAV-Anwaltausbildung
belegt werden und ist besonders interessant für junge Kolleginnen und Kollegen. Bei erfolgreicher Teilnahme stellt
die FernUniversität Hagen ein Hochschulzeugnis aus.
4
AUSGABE
02104
Ausbildung zum Anwaltsgeneralisten «««««««««««<
Die DAV-Anwaltausbildung ist eine Ausbildung zum Anwaltsgeneralisten. Natürlich verkennt der DAV nicht, dass schon
bei Referendarinnen und Referendaren
ein Trend zur Spezialisierung zu beobachten ist. Dennoch gibt es nach Auffassung des DAV Fertigkeiten, die jede
Anwältin und jeder Anwalt beherrschen
sollte. Einfach ausgedrückt: Auch ein
Familienrechtier soll gegen einen Arbeitslosenhilfe-Bescheid seiner Mandantin vorgehen können, und eine Anwältin, die
vorwiegend mittelständische Firmen in
gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Fragen berät, muss unserer Meinung nach
den Firmenchef in einem einfachen
Strafverfahren beraten können. Das erwarten auch die Mandanten von ihrem
Rechtsanwalt.
Die DAV-Anwaltausbildung vermittelt
dieses Wissen und ist damit ein Modell, das
sowohl der angehenden Spezialistin wie
auch dem späteren allgemein ausgerichteten Einzelanwalt auf dem Arbeitsmarkt einen Vorsprung vor der Konkurrenz
verschafft. Jede Ausbildung zum Spezialisten gewinnt übrigens durch solide allgemeine Grundlagen, wie sie in der DAVAnwaltausbildung gelehrt werden.
Keine Konkurrenz zur staatlichen
Juristenausbildung ««««««<
Der DAV wendet sich mit seinem Ausbildungsmodell nicht an alle angehenden Volljuristen, sondern nur an diejenigen, die wissen, dass sie den Rechtsanwaltsberuf ergreifen möchten. Die
DAV-Anwaltausbildung ist eine echte
Anwaltsausbildung. Sie steht daher
nicht in Konkurrenz zu den staatlichen
Anwalts-AGs, in der alle Referendarinnen und Referendare Informationen
über den Rechtsanwaltsberuf erhalten
- auch solche, die eine Karriere im
Staatsdienst oder in der freien Wirtschaft anstreben. Teilnehmen können
alle junge Juristinnen und Juristen, die
das 1. Staatsexamen absolviert haben.
Dabei ist es unerheblich, ob für das
Referendariat in ihrem Bundesland noch
die alte oder schon die neue Rechtslage
gilt. Der Einstieg in die DAV-Anwaltausbildung ist bundesweit laufend
möglich.
Überraschend viele ausbildungsbereite Kanzleien «««««««
Auf Seiten der möglichen Ausbildungskanzleien ist das Interesse schon jetzt
überraschend groß. Zur Zeit (April 2004)
stehen bundesweit ca. 800 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die Liste ausbildungsbereiter Kanzleien wächst täglich.
Der DAV rechnet damit, dass langfristig ca.
4.000 Kolleginnen und Kollegen aus der
gesamten Bundesrepublik als DAV-Ausbildungskanzlei zur Verfügung stehen.
Es ist das vordringlichste Ziel des DAV,
eine qualitativ hochwertige Ausbildung
zu ermöglichen. Der DAV hat Kriterien
aufgestellt, die eine Rechtsanwaltskanzlei als DAV-Ausbildungskanzlei qualifizieren: Der Ausbilder muss mindestens
drei Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein, wenn er den DAV-Ausbildervertrag unterschreibt. Und er muss
sich mit seiner Unterschrift unter den
DAV-Ausbildervertrag verpflichten, seinen DAV-Anwaltreferendar nach dem
anspruchsvollen Curriculum des DAVAusbildungshandbuchs auszubilden. Darüber hinaus muss er als Ausbilder im
staatlichen Referendariat zugelassen sein.
Denn der praktische Teil der DAV-Anwaltausbildung findet in der Regel während der Anwalts- und derWahlstation im
Vorbereitu ngsd ienst statt.
Lernen durch Lehren ««««««
Der Vorteil für junge Kolleginnen und
Kollegen: Sie gewinnen mit dem DAVAnwaltreferendar nicht nur einen hoch
motivierten Mitarbeiter für ihre Kanzlei,
der zudem über einen längeren Zeitraum
als bisher selbständig Aufgaben übernehmen kann. Sie erhalten darüber hinaus selbst die Gelegenheit, ihre eigene
Kanzleiorganisation kritisch zu überprüfen und zu optimieren.
Auch
Spezialisten
können
nach
dem
DAV-Ausbildungshandbuch
ausbilden « « « « « « « « « <
Die DAV-Anwaltausbildung ist etwas für
jede Anwaltskanzlei, nicht nur für solche
Kolleginnen und Kollegen mit einem
breiten Tätigkeitsspektrum. Auch Spezialisten können nach dem DAV-Ausbildungshandbuch ausbilden, denn der
größte Teil der Inhalte des Mindestkatalogs
und des Abschnitts B des DAV-Ausbildungshandbuches C. Weitere Ausbildungsgegenstände / allgemeine anwaltliche Fertigkeiten") kann von allen Kanzleien vermittelt werden. Hat ein DAV-Ausbilder
Schwierigkeiten mit dem einen oder anderen Ausbildungsgegenstand, etwa weil
er kaum forensisch tätig ist oder bestimmte materielle Rechtsgebiete in seiner
Anwaltspraxis nicht vorkommen, so muss
er den Stoff nicht selbst vermitteln. Er hat
lediglich die Stoffvermittlung sicherzustellen. Dies kann einmal dadurch geschehen, dass auf seine Vermittlung sein
DAV-Anwaltsreferendar in einer anderen
Kanzlei vor Ort einige Tage oder Wochen
hospitiert und dort die fehlenden Inhalte
der DAV-Ausbildung bearbeitet. Hier kann
der DAV-Ausbilder / die DAV-Ausbilderin
auf vorhandene Netzwerke zurückgreifen
oder neue knüpfen, die über die DAVAusbildung hinaus Bestand haben. Wo
eine praktische Stoffvermittlung in Einzelfällen nicht möglich ist, unterstützt der
DAV-Ausbilder seinen DAV-Anwaltreferendar bei der theoretischen Aneignung
des Stoffes.
Dass die DAV-Anwaltausbildung etwas für
alle zukünftigen Anwältinnen und Anwälte ist, spiegelt sich auch im Spektrum
der beim DAV zur Zeit registrierten ausbildungsbereiten Kanzleien wider. Unsere
Listen ausbildungsbereiter Kanzleien (im
Internet unter www.anwaltverein.de/
anwaltausbildung/kanzleilisten.html) umfassen mittlerweile Kanzleien von unterschiedlichster Größe und Zuschnitt: Die
DAV-Anwaltreferendare können sich nach
dem Curriculum des DAV-Ausbildungshandbuchs vom Einzelanwalt, aber auch
in international ausgerichteten Großkanzleien ausbilden lassen.
Rechtsanwalt Cord Brügmann,
~H
.,.
5. Zeitmanagement, Bürotechnik,
Dokumentenrecherche
EMA «<««<
OAV-Anwaltausbildung
-
Oie
RA Ulrike Gantert, Markt Schwaben
RA Andreas Hagenkötter, Ratzeburg
6. Buchführung, Steuern und
Sozialversicherung
Studienbriefe des theoretischen
-
Kurses an der FernUniversität
7. Gebührenrecht, Honorargestaltung,
Kostenrecht
Hagen
Block I - "Die Anwaltskanzlei" ««<
1. Historische und gesellschaftliche
Grundlagen des Anwaltsberufs
-
RA Dr Ti/lmann Krach, Mainz
RA Andreas Hagenkötter, Ratzeburg
RA Dr Michael Streck, Köln
Prof Dr Christoph Hommerich,
Bergisch-Gladbach
2. Gründung, Kauf, Eintritt,
Zusammenschluss
-
-
RAin Ruth Goldbach, Ludwigshafen
RA Norbert Schneider, Neunkirchen
8. Berufsrecht und Haftpflicht,
Berufsständische Versorgung
-
RAuN Rembert Brieske, Bremen
RA Hartmut Kilger, Tübingen
Block 11 - "Das Anwaltsmandat" «<
9. UN-Kaufrecht, IPR
-
Prof Dr Karl August Prinz von
Sachsen Gessaphe, Hagen
10. Verwaltungsrecht
-
RA Dr Peter Heid, Fulda
RA Prof. Dr Hans-Peter Michler,
Hottenbach
3. Organisation und Qualitätsmanagement
11. Europarecht
-
-
RAuN Stefan Thon, Berlin
RA Dr Ingo Brinker, München
4. Strategische Ausrichtung und
Marketing
12. Mietrecht, Grundbuch und
Grundstückskauf
-
-
RA Bernd P. Schulte, Leipzig
RA Dr Klaus Lützenkirchen, Köln
Die DAV-Anwaltausbildung
-12-monatige Praxisausbildung während des Referendariats
- Theoretischer Kurs zur DAV-Anwaltausbildung in Kooperation
mit der FernUniversität Hagen
- Nach erfolgreichem Abschluss: das DAV-Ausbildungszertifikat
Der Einstieg ist für Referendare und Kanzleien laufend möglich.
Zielgruppe: Juristinnen / Juristen mit 1. Staatsexamen
(Praxis und Theorie)
Assessoren / -innen u. Anwälte / -innen
(nur Theorie)
Bei Fragen zur DAV-Anwaltausbildung wenden Sie sich bitte an
den DAV, Herrn Rechtsanwalt Cord Brügmann (Sekretariat
Carmen Baehr), LittenstraBe 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30172 61
52 - 188, Fax: 030172 61 52 - 163, E-Mail: anwaltausbildung@
anwaltverein.de.
.......................................................... Berlin
ALse,ABI 02°4
5
13. Familien- und Erbrecht
-
RA Günther Dingeldein, Bickenbach
14. Arbeitsrecht
-
MAGAZIN
«««
lang in § 3 BRAGO verankerten Honorarvereinbarung regelt § 4 RVG nun Folgendes:
RauN Dr. Wienhold Schulte, Münster
15. Sozialrecht
- RAin Bettina Schmidt, Bann
16. Privates Baurecht
- RA Prof Dr. Mathias Preussner,
Konstanz
17. Kauf- und Werkvertrag,
Sondervertriebsformen
- RA Dr. Friedrich Graf von Westphalen,
Köln
18. Wettbewerbs- und Informationsrecht
- RA Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt
a.M.
19. Steuerrecht
- StB Dieter Hild, Düsseldorf
gemeinsam mit RA Stephan Schuran,
Düsseldorf
20.lnsolvenzrecht
- RA Prof. Dr. Wolfgang Mincke, Ahaus
21 .Gesellschaftsrecht
- RA Dr. Klaus-Georg Baier, München
22. Berufung / Revision im Zivilverfahren,
Prozessrecht und -taktik
- RiOLG Dr. Ralf Meyke, Oldenburg und
- RAin Dr. Kerstin Diercks-Harms, Celle
23. Zwangsvollstreckung
- RA Horst-Rüdiger Meyer auf der
Heyde, Bad Urach
24. Mediation und Streitbeilegung,
Rhetorik und Verhandlungstechnik
- Fr. Prof Dr. Katharina Gräfin von
Schlieffen, RA Reiner Panschab,
München
- RAin Dr. Ulrike Rüssel, Hagen,
- RA Torsten Harms, Wathlingen
25. Verkeh rsrecht
- RA )örg Elsner; Hagen
26. Versicherungsrecht
- RA Dr. Hubert W van Bühren, Köln
27. Strafverteidigung
- RA Rüdiger Deckers, Düsseldorf
6
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Sl \ßf 02
04
Oie
Vergütungsvereinbarung
nach neuem Recht
I. Einleitung
Als Rechtsanwälte üben wir einen freien
Beruf aus. Daher gibt es - von Ausnahmen abgesehen - keine Verpflichtung, einen Auftrag anzunehmen. Wenn wir uns
aber entschließen, unser Können in den
Dienst des Mandanten zu stellen, sind wir
nicht gezwungen, zu den gesetzlichen
Gebühren zu arbeiten. Es besteht also
kurz gesagt auch im Rahmen des Anwaltvertrages Vertragsfreiheit - grundsätzlich zumindest. Neben rechtlichen Grenzen sind auch die Rahmenbedingungen
des einzelnen Mandates zu beachten.
Idealerweise rechnet sich der Fall für Anwalt und Mandant gleichermaßen. In der
Realität kann es schon mal Schieflagen
geben, die mit einer Vergütungsvereinbarung zurechtgerückt werden können.
Die ab dem 1.7.2004 geltende Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts
ist daher ein willkommener Anlass, sich
mit dem Vergütungsvertrag als Mittel zur
angemessenen Honorierung der anwaltlichen Leistung auseinander zu setzen.
Nachfolgende Ausführungen sollen auch
und gerade jungen Kolleginnen und
Kollegen Mut machen, mit Mandanten
über Geld zu reden. Entgegen einem weit
verbreiteten Gerücht sind Vergütungsvereinbarungen nämlich nicht nur etwas für
Wirtschaftskanzleien und Starverteidiger.
11. Oie neue gesetzliche Regelung ab dem 1.7.2004
Durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) soll das Gebührenrecht vereinfacht und damit transparenter werden. Ob dies in der Praxis der
Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Für die
Vereinbarung eines Honorars jedenfalls
lockert das RVG die formalen Voraussetzungen. In leichter Abänderung der bis-
Dieter
Trimborn
v. landenberg
§ 4 Vereinbarung der Vergütung
1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur
gefordert werden, wenn die Erklärung
des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von
dem Auftraggeber verfasst, muss es als
Vergütungsvereinbarung bezeichnet
und die Vergütungsvereinbarung von
anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet,
kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil seine Erklärung
den Vorschriften der Sätze 1 oder 2
nicht entspricht.
2) In außergerichtlichen Angelegenheiten
können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die
niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für
und
gerichtliche
Mahnverfahren
Zwangsvollstreckungsverfahren nach
den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b
der Zivilprozessordnung verpflichten,
dass er; wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben
werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach
diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
stehen. Vereinbarungen über die
Vergütung sollen schriftlich getroffen
werden; ist streitig, ob es zu einer
solchen Vereinbarung gekommen ist,
trifft die Beweislast den Auftraggeber.
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Ein Unternehmen der AnNaText GmbH und des Verlags Dr. Olta Schmidt KG
Telefon-Nr.
~_.
4/04
---------------------------- ---- ------------ ---------------------------- -------------_.
3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach
billigem Ermessen festzusetzen. Ist die
Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen,
gilt die gesetzliche Vergütung als
vereinbart.
4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den
angemessenen Betrag bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung herabgesetzt
werden. Vor der Herabsetzung hat das
Gericht ein Gutachten des Vorstands
der Rechtsanwaltskammer einzuholen;
dies gilt nicht, wenn der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer die Vergütung
nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat.
Das Gutachten ist kostenlos zu
erstatten.
5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung
erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Hat der Auftraggeber
freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet,
kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt
unberührt.
a) Zu lässigkeit
Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist - außer in den benannten Bereichen der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe - grundsätzlich immer zulässig. Im außergerichtlichen Bereich ist die
Höhe der Vergütung nach unten durch
ihre Nachgiebigkeit und nach oben durch
die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB begrenzt. Ihrer kaufmännischen Kreativität
ist somit ein großer Freiraum eröffnet.
Anders sieht es im Bereich der gerichtlichen Interessenwahrnehmung aus: Hier
darf der Rechtsanwalt gem. § 4 Abs. 1
RVG grundsätzlich nur eine höhere als
die gesetzliche Vergütung fordern. Dies
ist ein gutes Argument gegenüber Mandanten, die gerade bei Junganwälten das
Rabattgespräch suchen. Nur im Bereich
8
ALS(,ABL 02,04
des gerichtlichen Mahnverfahrens und
des Zwangsvollstreckungsverfahrens darf
der Rechtsanwalt teilweise auf seine Vergütung verzichten (um wenigstens halbwegs mit den Inkassounternehmen konkurrieren zu können).
In diesem Zusammenhang sind auch die
berufsrechtlichen Regelungen des § 49 b
BRAO in Erinnerung zu rufen:
§ 49b BRAO Vergütung
1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren
und Auslagen zu vereinbaren oder zu
fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses
nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall
darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermässigung oder Erlass von Gebühren oder
Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
2) Vereinbarungen, durch eine Vergütung
oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache
oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quotallitis), sind
unzulässig.
b) Schriftform
Eine Vergütungsvereinbarung kann im gerichtlichen Bereich nur schriftlich wirksam
geschlossen werden. Fehlt es daran, geiten stattdessen die gesetzlichen Gebühren, was insbesondere dann misslich ist,
wenn in einer Vergütungsvereinbarung
höhere als die gesetzlichen Gebühren vorgesehen sind. Außergerichtlich gilt hingegen kein strenges Schriftformerfordernis, nach § 411 RVG "sollen" Vergütungsvereinbarungen schriftlich geschlossen
werden. Dies sollten Sie aber nur ausnahmsweise so halten, schließlich begeben
Sie sich ohne Not in Beweisschwierigkeiten, wenn ein im Besprechungstermin
vereinbartes Honorar nicht gezahlt wird.
Anders als im kaufmännischen Bereich
reicht zur Formwirksamkeit gerade nicht
das anwaltliche Bestätigungsschreiben
aus, das den Inhalt eines Telefonats oder
einer Besprechung wiedergibt. Ein anwaltlicher Schriftsatz, der eine Vergütungsvereinbarung beinhaltet, muss daher
vom Mandanten gegengezeichnet sein.
Eleganter und im Streitfalle sicherer ist der
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
in einem getrennten Schriftstück. Hier
zeigt sich der Gesetzgeber von seiner
liberalen Seite: Im Unterschied zur BRAGO
darf eine Vergütungsvereinbarung auch in
einer anderen Vereinbarung, z. B. dem
Mandatsvertrag, enthalten sein. Zu achten ist aber darauf, dass die Vergütungsvereinbarung als solche bezeichnet und
von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist. In der Praxis mag man dies dadurch erreichen, dass man die Vergütungsvereinbarung besonders einrahmt
und fett druckt. Sicherheitshalber sollten
Sie, von der neu eröffneten Möglichkeit
nur zurückhaltend Gebrauch machen und
statt dessen aus Gründen der Klarheit
separate Vergütungsvereinbarungen verwenden.
Ob Sie eine Vergütungsvereinbarung
selbst entwerfen oder auf ein vorgefertigtes Formular aus dem Fachhandel
zurückgreifen ist nicht nur Geschmackssache. Dem Vorteil, aller Wahrscheinlichkeit nichts vergessen zu haben, steht das
Problem gegenüber, dass so genannte
Honorarscheine grundsätzlich als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gem.
§ 305 BGB zu werten sind, die einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Außerhalb jeglicher AGB-Probleme stehen Sie hingegen nur, wenn Sie
jede Honorarvereinbarung individuell
aushandeln.
Trotz Ihres nun erweiterten Bewusstseins
kann es immer wieder Situationen geben,
in denen Sie es versäumt haben, mit dem
Mandant die Honorarfrage zu erörtern.
Soweit Sie dann Ihrem Mandanten ein
Honorar vorschlagen wollen, das er
wahrscheinlich akzeptieren wird, können
Sie als Posten in der Rechnung aufführen:
"vorgeschlagene Vergütung gem. § 4 11
RVG." Die Nennung einer Vorschrift
fördert regelmäßig die Einsicht, dass Ihre
Honorarforderung berechtigt erscheint.
Eine freiwillige und vorbehaltlose Zahlung
auf eine solche Rechnung kann nicht
zurückgefordert werden (§ 4 I S. 3 RVG).
c) Inhalt der Vergütungsvereinbarung
Bei der inhaltlichen Gestaltung der Vergütungsvereinbarung ist auf Folgendes zu
achten:
Bevor Sie Einzelheiten der Vergütung
festlegen, ist in der Vergütungsvereinbarung genau der Gegenstand ihrer Beauftragung zu bezeichnen. Erfahrungsgemäß gehen unklare Bestimmungen
immer zu Lasten des Rechtsanwalts. Der
zahlungsunwillige Mandant hat bei ungenauer Auftragsbeschreibung zwei Argumente an der Hand: Zum einen kann er
dem Anwalt vorhalten, Leistungen abzurechnen, die er gar nicht beauftragt hatte
(z. B. bei Zeithonoraren), zum anderen
wird er einwenden, dass der Anwalt gar
nicht all das getan habe, wozu er beauftragt worden sei und insoweit Schlechtleistung vorliege (z. B. bei Pauschalhonoraren).
Um dies zu vermeiden, ist es unter Umständen angezeigt, den Auftragsgegenstand auch negativ abzugrenzen. Insbesondere im Rahmen der gerichtlichen
Vertretung ist klarzustellen, dass für jeden
Instanzenzug eine neue Honorarvereinbarung zu schließen ist.
Das Gesetz gibt Ihnen eine schlechte und
zwei gute Möglichkeiten der Vergütungsvereinbarung.
Die generell unsinnigste Art, die Höhe der
Vergütung festzulegen, beschreibt § 4
Abs. 3 RVG. Danach kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltkammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Dies sollten
Sie nur machen, wenn Sie den Gebührenausschuss Ihrer Kammer als unterbeschäftigt ansehen und Sie bereit sind, gemeinsam mit Ihrem Mandant Monate zu
warten, wie hoch Ihr Honorar denn sein
soll. Das Ergebnis ist wahrscheinlich genauso befriedigend wie eine Umgangsregelung, die das Jugendamt ohne Beteiligung der geschiedenen Eltern festlegen würde.
Wenn Sie hingegen der Auffassung sind,
Ihr Leben so im Griff zu haben, dass Sie
selbstverantwortlich Einfluss auf die Höhe
Ihres Einkommens nehmen können, sollten Sie die anderen beiden Alternativen,
nämlich Zeit- und Pauschalvergütung
erwägen.
aa) Zeitvergütung
Die Zeitvergütung beruht in den meisten
Fällen auf der Vereinbarung von Stundenhonoraren, über deren Höhe viel geredet, aber wenig geschrieben wird.
Gerade Berufsanfänger haben erhebliche Schwierigkeiten, einen angemessenen Preis für die Anwaltsstunde zu nennen. In der Kommentarliteratur werden
Stundenhonorare zwischen 100 und
200 € als üblich angesehen. Je nach
Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der
Sache werden auch Stundensätze von
250 bis 500 € akzeptiert. Soweit mit dem
Auftrag eine nennenswerte Reisetätigkeit verbunden ist, sollte zudem ein geringerer Stundensatz für die Fahrtzeiten
vorgesehen werden. In die Zeitvergütungsvereinbarung ist außerdem ein
Zeittakt aufzunehmen, wonach z. B. je
angefangener zehn Minuten abgerechnet wird. Der Rechtsanwalt muss die angefallenen Arbeitszeiten genauestens erfassen, hierzu gibt es vorgefertigte Timesheets oder entsprechende Module in der
Kanzlei-EDV. Die möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Mandanten dient der Akzeptanz und notfalls
der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des
Anspruchs, da man für die aufgewandte
Zeit in vollem Umfang beweispflichtig ist.
bb) Pauschalvergütung
Alternativ zur Zeitvergütung kann der
Rechtsanwalt mit seinem Mandanten
auch eine pauschale Vergütung seiner
Dienste vereinbaren. Dabei mag man
zunächst an einen Festbetrag denken, der
sicher im Bereich der Erstberatung häufig
zu vereinbaren sein wird. Die im Vergütungsverzeichnis Nr. 2100 - 2103 aufgeführten Preise dürften in vielen Fällen
keinen befriedigenden Anknüpfungspunkt für die Anwaltsvergütung bieten.
Besonders wenn der Rechtsanwalt mit der
Erstattung eines schriftlichen Gutachtens
(W Nr. 2103) beauftragt ist, wird er um
die Vereinbarung eines festen Preises
kaum umhin kommen, da ansonsten im
Streitfall ein Amtsrichter bestimmen müs-
ste, welche angemessene Gebühr für das
Gutachten zu zahlen wäre.
Überdies sind Gebührenvereinbarungen
zum Festpreis immer dann ratsam, wenn
der Aufwand für den Rechtsanwalt einigermaßen absehbar ist.
In Fällen, in denen mit einer anderen Partei
außergerichtlich oder gerichtlich verhandelt bzw. korrespondiert werden muss,
empfehlen sich Pauschalvergütungen, deren Berechnungsmethode auf die gesetzlichen Gebühren verweist. Der Kreativität
sind hier theoretisch keine Grenzen
gesetzt, beispielsweise können Sie folgende Vereinbarungen treffen (wenn Ihr
Mandant und im Streitfalle das Gericht
das mitmacht):
- Vereinbarung eines Fixbetrages zuzüglich einer Stundenpauschale (ratsam,
wenn eine bedeutende Sache vielleicht
in kurzer Zeit erledigt werden kann),
- Vereinbarung des doppelten oder eines
vielfachen der gesetzlichen Gebühr,
- Prozentuale Erhöhung der gesetzlichen
Gebühr,
- Festlegung auf den Höchstbetrag oder
Höchstsatz bei einem Gebühren- oder
Satzrahmen, z. B. kann bei komplizierten Sachen eine Geschäftsgebühr (W
2400) mit 2,5 Gebühren vereinbart
werden,
- Vereinbarung der Fortgeltung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO). Im gerichtlichen Bereich ist
dies nur zulässig, soweit die BRAGO
höhere Gebührensätze vorsieht, z. B. im
Familienrecht.
- Für Altfälle, in denen eigentlich noch
nach BRAGO abzurechnen wäre, ist
auch die nachträgliche Vereinbarung
der Geltung des RVG möglich, sofern
diese Vereinbarung nach dem 1.7.2004
abgeschlossen wurde, vgl. § 61 Abs. 2
RVG.
- Auch hinsichtlich der Auslagen (W Nr.
7000 ff.) besteht die Möglichkeit, die
dürftigen gesetzlichen Gebühren individuell zu erhöhen. So können Sie ohne
weiteres die Post- und Telekommunikationspauschale (W 7002) ohne die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 €
vereinbaren. Sollten 20 % des Gebührenaufkommens Ihnen dann doch
AUSGABE
02104
9
etwas zu schneidig erscheinen, können
Sie den Auslagenersatz z. B. mit 5 % des
Nettohonorares festlegen. Auch mag es
sinnvoll sein, die Abwesenheitsgelder
(W 7005) durch Individualvereinbarung
zu erhöhen. Wer einen ganzen Tag wegen eines Termines der Kanzlei fernbleiben muß, ist mit 60 € nämlich nicht
sehr gut entschädigt. Auch eine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung ist entsprechend der gesetzlichen Regelung (W
7007) erstattungsfähig, wenn sie für
das einzelne Mandat abgeschlossen
wird und dies so vereinbart war.
cc) Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
Die neue Vertragsfreiheit bietet die Möglichkeit weitere günstige Regelungen in die
Vergütungsvereinbarung aufzunehmen:
- Die gesonderte Hinzurechnung der Umsatzsteuer sollte klarstellend erwähnt
werden.
- Fälligkeitsvereinbarungen dienen der
beiderseitigen Liquiditätsplanung. So
kann in einer Vergütungsvereinbarung
ein konkreter Vorschuß oder auch laufende Monatsraten vereinbart werden.
Ebenfalls kann eine Vergütungsvereinbarung Bestimmungen überVerzugszinsen beinhalten.
- Hinzuweisen ist darauf, dass sich die zu
erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, und zwar vor
Übernahme des Auftrags. Dies sagt
§ 49 b Abs. 5 BRAO, der neu eingefügt
wurde. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht macht sich der Rechtsanwalt evtl.
schadensersatzpflichtig. Insoweit ist zu
Beweiszwecken auch außerhalb von
Vergütungsvereinbarungen, z. B. im
ersten Anschreiben an den Mandanten,
dieser Hinweis anzubringen.
- Es sollte regelmäßig vereinbart werden,
dass das Honorar anstelle der gesetzlichen Gebühren tritt, falls diese nicht
höher sind.
- Ein in der Vergütungsvereinbarung enthaltenes Empfangsbekenntnis ist neuerdings zulässig und ebenso sinnvoll wie
eine Gerichtsstandsvereinbarung.
- Weiterhin kann vereinbart werden, dass
der Rechtsanwalt berechtigt ist, inen
IO
AUSGABE
02/04
Vergütungsanspruch an einen Dritten
abzutreten. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn sich ein Gebührenanspruch
nicht realisieren läßt und Sie so genervt
sind, dass Sie die Forderung verkaufen
wollen.
Alles in allem vergrößert das RVG Ihren
Spielraum beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Wie Sie diese Möglichkeiten nutzen, hängt neben Ihrem Verkaufstalent nach wie vor in erster Linie von
Ihrer anwaltlichen Leistung ab. Für eine
gute Dienstleistung ist leichter ein guter
Preis zu erzielen als für eine mittelmäßige.
Sie sollten daher Ihrem Mandanten selbstbewußt darlegen, welche Gegenleistung
er für das vereinbarte Honorar erhält. Spätestens ab 2006, wenn im außergerichtlichen Bereich das RVG seine Verbindlichkeit verliert, müssen Sie die Honorarfrage
mit Ihrem Mandanten klären. Gute
Gründe gibt es also genug, sich mit dem
Thema weiter zu befassen.
Rechtsanwalt
....... Dieter Trimbom v. Landenberg, (ochem
MAGAZIN
««<
11. Matfrifllf Grundlagfn
1. Wer unterliegt der Umsatzsteuerpflicht? ««««««««<
Grundsätzlich sind alle Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen und
berechtigt, Vorsteuer zu ziehen.
Wer Unternehmer ist bestimmt sich nach
§ 2 UStG. Danach ist die Ausübung einer
selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erforderlich, und diese
Tätigkeit muss mit der Absicht betrieben werden, nachhaltig Einnahmen zu
erzielen.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt
stets mit der Absicht der nachhaltigen
Einnahmeerzielung.
Entscheidend ist die Frage der Selbständigkeit, wenn sich beim freien Mitarbeiter im nachhinein herausstellt, dass
er wie ein Angestellter zu behandeln ist.
Denn der angestellte Rechtsanwalt ist
kein Unternehmer, sondern Arbeitnehmer des Unternehmers, bei dem er angestellt ist. Daher hätte er dann keine
Vorsteuer ziehen dürfen und nicht er,
sondern sein Arbeitgeber hätte die Umsatzsteuer abführen müssen.
Umsatzstfufr für dif figfnf
Praxis dfS Anwalts
I. Einlfitung
Dieser Beitrag wendet sich an Rechtsanwälte und solche, die es werden wollen,
die wie wir am Anfang keine Ahnung von
Umsatzsteuer hatten/ haben. Es kann hier
jedoch lediglich ein Überblick gegeben
werden, der weder umfassend noch
wissenschaftlich ist. Ziel ist es, dass jeder
am Ende des Beitrags die wichtigsten
Stichworte und Mechanismen im Umsatzsteuerrecht einordnen kann und sich
vielleicht sogar mit weiterführender Literatur alleine zurechtfindet. Machbar ist das
besonders für solche Rechtsanwälte, deren Tätigkeitsumfang gering ist. Der Beitrag orientiert sich allein an der ab
1.1.2004 geltenden Fassung des UStG.
Claudia
Riemenschneider
Ein Unternehmer ist ausnahmsweise
dann nicht verpflichtet, Umsatzsteuer
abzuführen, aber auch nicht berechtigt,
Vorsteuer zu ziehen, wenn er Kleinunternehmer ist, sich für die Kleinunternehmerregel des § 19 UStG entschieden hat
und entsprechende Rechnungen ausstellt (11.6.). Für die Kleinunternehmerregelung darf nach § 19 I UStG im letzten
Jahr der Umsatz zuzüglich darauf entfallender Steuern 16.620 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr
50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen.
Für den Rechtsanwalt macht diese Regelung aber nur dann Sinn, wenn er die
Zulassung ausschließlich wegen des Versorgungswerks beantragt hat. Ansonsten überwiegt bei einer Kanzleigründung
der Nachteil, dass die Vorsteuer auf Anschaffungen für das Büro nicht gezogen
werden kann. Mandanten sind außerdem eher irritiert, wenn die Umsatzsteuer fehlt, als dass man mit dieser
Vergünstigung wirksam werben könnte.
2. Was ist Umsatzsteuer? ««««<
Die Umsatzsteuer ist die einträglichste
Steuer im Staate, sie macht ca. 1/3 des
gesamten Steueraufkommens aus. Ihre
Bedeutung wird auch dadurch unterstrichen, dass sie die einzige EU weit einheitliche Steuer ist.
Sie wird ausschließlich von Unternehmern erhoben, und deshalb sind ihre
Grundsätze bei Otto Normalverbraucher
wenig bekannt. Da wir als Rechtsanwälte
auch zu den Unternehmern zählen (s.o.),
müssen wir uns mit ihren Regeln vertraut
machen.
ten) Umsatzsteuer ein. Allerdings haben
wir auch selbst welche zu entrichten,
wenn wir Lieferungen oder Leistungen
anderer Unternehmer in Anspruch nehmen. Die durch uns selbst an andere
gezahlte Umsatzsteuer bezeichnet man
als "Vorsteuer" . Vorsteuer zahlen wir
z.B., wenn wir für das Mandat zu 100 €
zuvor eine Robe gekauft haben. Dann
haben wir neben den 169 € Produktpreis
noch 27,04 € USt an den Lieferanten
gezahlt. Als Unternehmer, der hier für
sein Unternehmen einkauft, genießen
wir jedoch gegenüber dem Endverbraucher das Privileg, uns die Vorsteuer
vom Finanzamt zurückholen zu können.
Das sähe dann nach den vorher gegebenen Beispielen so aus, dass wir bisher
16 € an das Finanzamt zu zahlen hätten
und uns 27,04 € zurück holen könnten,
so dass das Finanzamt uns insgesamt
11,04 € zurück zu erstatten hat.
3. Was muss man als Anwalt umsatzversteuern? ««««««<
Diese Frage kann existentiell sein. Der
Anwalt, der 100 € Honorar einnimmt,
aber vergisst, 16 € zusätzlich für den
Staat vom Mandanten einzufordern, wird
dadurch gegenüber dem Staat nicht frei,
sondern zahlt die 16 € aus der eigenen
Tasche. Wie erfährt der Staat von dem
Versäumnis? Er kann den Rechtsanwalt
von Zeit zu Zeit mit einer Betriebsprüfung
beehren, aus der er dann böse erwacht.
a) Leistungen gegen Entgelt im Rahmen
des Unternehmens
Der Rechtsanwalt muss alle Lieferungen
und Leistungen, die er gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens erbringt,
selbständig mit Umsatzsteuer belegen,
§ 1 I Nr. 1 UStG. Keine Umsatzsteuer ist
Eva
Kaletsch
Bei der Umsatzsteuererhebung wird auf
das Entgelt für alle Lieferungen und
Leistungen, die ein Unternehmer i.R.s.
Unternehmens erbringt, noch einmal
16% (7%) drauf geschlagen, die dann an
den Staat abgeführt werden müssen.
ufrieden?
Es sind noch
ein paar
neue Zöller
da. Jetzt
aber schnell
bestellen!
Können wir beispielsweise für eine
Dienstleistung einem Mandanten 100 €
Honorar in Rechnung stellen, müssen wir
noch einmal 16% USt = 16 € dazu
rechnen, so dass wir von unserem Mandanten insgesamt 116 € verlangen müssen. 100 € sind für uns, die 16 € Umsatzsteuer müssen wir an das Finanzamt
abführen.
Wir nehmen also für den Staat vom
Endverbraucher (z.B. unserem Mandan-
Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung
oder unter www.otto-schmidt.de
AUSGABT' 02104
II
zu erheben, wenn er unentgeltlich arbeitet (unentgeltlich bedeutet aber auch,
dass er nicht zu einem Abendessen, etc.
pp. eingeladen worden ist).
Umsatzversteuern muss der Rechtsanwalt aber auch Entgelte aus so genannten Hilfs- oder Nebengeschäften. Zu den
Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die
die Haupttätigkeit mit sich bringt, z.B.
derVerkauf eines betrieblichen Computer
für 100 € + 16% USt.
So genannte Nebengeschäfte ergeben
sich nicht notwendig aus der Haupttätigkeit, hängen jedoch wirtschaftlich
mit ihr zusammen, z.B. Rechtsanwalt
wird als Testamentsvollstrecker tätig.
b) Eigenverbrauch
Zu versteuern ist auch der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch, im
Formular unentgeltliche Wertabgabe
genannt, § 3 Ib UStG. Darunter fallen
Warenentnahmen aus dem Unternehmen für den Privatgebrauch (man
nimmt Papier aus dem Büro für den
ausschließlich privat genutzten PC mit
nach Hause), die Privatnutzung von
Betriebsgegenständen und der Einsatz
von Personal im Privatbereich. Bei z.B.
der Privatnutzung eines betrieblichen
PCs muss der Rechtsanwalt den Nutzen
in Geld schätzen und dafür Umsatzsteuer entrichten, § 10 IV UStG!
c) Bemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer muss vom Unternehmer selbst berechnet werden und beträgt:
Bemessungsgrundlage * Steuersatz.
Bemessungsgrundlage ist dabei das Entgelt, das für die rechtsanwaltliche Dienstleistung oder sonstige zu versteuernde
Leistung verlangt wird.
Zu versteuern sind auch Vorschüsse.
Nicht umsatzversteuert werden dagegen
Fremdgelder, die der Rechtsanwalt lediglich für seine Mandanten vereinnahmt und
an diese weiterleitet oder die Gerichtsgebühren, die auch nur einen durchlaufenden Posten darstellen.
12
AUSGAßE 02104
d) Umsatzsteuerfreiheit
Rechnung)
(siehe
auch
Als Kleinunternehmer, der nicht von seiner Option zur Umsatzversteuerung Gebrauch gemacht hat, erhebt man keine
Umsatzsteuer. Man muss allerdings einen entsprechenden Hinweis auf seine
Rechnung setzen (s.u. 6)
4. Umsatzsteuersätze «««««<
Grundsätzlich unterliegen alle Umsätze
dem vollen Umsatzsteuersatz von 16%.
Abweichend davon werden manche Umsätze (z.B. Bücher) nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt oder
sind sogar umsatzsteuerfrei (z.B. Arzthonorare, Wohnmietzahlungen), §§ 12,
4 UStG.
5. Ist-Versteuerer oder wann muss
ich die USt ans Finanzamt zahlen?«
Nachdem der Rechtsanwalt aus seinen
Honoraren die Umsatzsteuer für den
Staat vereinnahmt hat, stellt sich die
Frage, wann diese an das Finanzamt
weiterzuleiten ist.
Hier wird unterschieden zwischen der
Soll-Besteuerung und der Ist-Besteuerung. Bei der Soll-Besteuerung ist der
entscheidende Zeitpunkt das Datum der
Rechnung an den Mandanten. Bei der
Ist-Besteuerung kommt es darauf an,
wann das in Rechnung gestellte Honorar
tatsächlich eingegangen ist. Die letztere
Variante ist also die wesentlich günstigere, weil man nicht gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung treten muss und
die Umsatzsteuer nur in der Höhe abführt,
in der der Mandant tatsächlich gezahlt
hat. Zahlt der Mandant aus irgendweichen Gründen statt der 116 € nur 58 €,
müssen auch nur 8 € ans Finanzamt abgeführt werden.
Die Ist-Besteuerung können Freiberufler
immer wählen, es ist allerdings ein entsprechender Antrag beim Finanzamt erforderlich, § 20 I Nr. 3 UStG. Sehr zu
empfehlen!
Der Ist-Versteuerer führt die vereinnahmte Umsatzsteuer am Ende des Voran-
meldezeitraums an das Finanzamt ab,
§ 181 UStG.
6. Rechnung «««««««««
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, was eine
Rechnung nach dem UStG enthalten
muss. Sobald die Rechnung nicht die Mindestanforderungen erfüllt, kann der Rechnungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer beim Finanzamt
geltend machen, weil die Rechnung dann
vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
a) Mindestbestandteile gem. § 14 UStG
- Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers und seine Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Vorsicht, Kaufhausbon reicht
bei über 100 € nicht mehr)
- Ausstellungsdatum der Kostenberechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer (dazu
gibt es unter www.tigo-it.de kostenlose
Add-Inns)
- Art und Umfang der Leistung und Zeitpunkt / -raum der Erbringung
- Steuersatz, Höhe des Netto-Entgelts
und Umsatzsteuerbetrag
Achtung: Doppel der Rechnung muss 10
Jahre aufbewahrt werden.
Für Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 100 € sind die Anforderungen geringer. Es muss nur der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Art und Umfang der Leistung
und das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der Steuersatz angegeben werden.
b) Kleinunternehmer
Ein Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, darf
diese auch nicht in Rechnung stellen und
muss seinen Rechnungen den Zusatz
"Gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit." hinzufügen.
7. Vorsteuerabzug «««««««
Wie oben unter 2. bereits erwähnt, nimmt
der RA nicht nur Umsatzsteuer ein,
sondern er zahlt auch selbst Umsatzsteuer
an andere Unternehmer (z.B. beim Kauf
einer Robe), die er sich dann vom
Finanzamt als Vorsteuer wieder erstatten
lassen kann. Dazu benötigt man die mit
den Mindestanforderungen ausgestattete Eingangsrechnung des Lieferanten.
Man sucht sich dann selbst aus der
Rechnung die Höhe der Umsatzsteuer
heraus und fordert diese im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamtzurück (s.u.). Allerdings kann man nur
die Vorsteuer für Lieferungen und Leistungen vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen, die auch für das
Unternehmen erfolgten. Kaufe ich für
mein privates Frühstück Kaffee, ist dies
nicht vorsteuerabzugsfähig; anders wenn
der Kaffeekauf zurVerköstigung der Mandanten in der Kanzlei erfolgt.
Wer allerdings als Kleinunternehmer
keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt,
kann auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen.
Kurz erwähnt werden soll noch, dass es
seit 2004 bei der Anschaffung des
betrieblichen PKW keine Sonderregelungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs
mehr gibt. Der PKW ist voll vorsteuerabzugsfähig, ein Eigenverbrauch muss
umsatzversteuert werden.
111. Verfahrensabläuh'
8. Umsatzsteuervoranmeldung ««
Im ersten und zweiten Tätigkeitsjahr ist der
Voranmeldungszeitraum 1 Monat (§ 18 11
4 UStG). Der Voranmeldungszeitraum ist,
der Zeitraum, über den man dem Finanzamt mittels eines Formulars die vereinnahmte Umsatzsteuer und die zu erstattende Vorsteuer angibt. Die Anmeldung
muss bis zum 10. des Folgemonats auf
dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
oder als elektronische Steuererklärung mit
Elster (www.elsterformulare.de) beim Finanzamt vorliegen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt, muss bis zum
sei ben Tag das Geld für eine Umsatzsteuerzahlung beim Finanzamt eingegangen
sein.
Für das Ausfüllen der Formulare benötigt
der Rechtsanwalt die folgenden Zahlen,
die wegen der kurzen Fristen, schon
während des laufenden Monats über die
Buchhaltung oder eine Exceltabelle fortgeschrieben werden sollten:
- Nettosumme der steuerpflichtigen Umsätze nach 7% und 16% Steuersatz
- die dazugehörigen Umsatzsteuerbeträge,
- die Summe der nicht steuerbaren Umsätze,
- die Summe der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen anderer
Unternehmer
Daraus ist eine Erstattung bzw. der zu
zahlende Betrag selbst zu berechnen.
Belege sind grundsätzlich aufzubewahren, aber nur bei Rechnungen mit besonders hoher Vorsteuer, beizufügen.
Wenn das Finanzamt Zweifel hat, wird es
die Belege anfordern.
Sie ist für Unternehmer, die monatliche
Voranmeldungen abgeben müssen, jedes
Jahr mit der Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember neu zu beantragen. Es ist
eine selbst berechnete Sicherheit zu
leisten, die im Dezember des nächsten
Jahres als zu erstattender Betrag in die
Voranmeldung einzutragen ist. Für
Unternehmer die ihre Voranmeldung
vierteljährlich stellen, sind Vorauszahlung und Wiederholung des Antrages
nicht erforderlich.
Auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung gibt es ein Formular, die Verrechnung ist im normalen Formular für die
Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen.
11. Vom Kleinunternehmer zum
Umsatzversteuerer und zurück ««
An die Entscheidung, nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, ist der Unternehmer fünf Jahre
gebunden. Damit soll verhindert werden,
dass ein Unternehmer in der Gründungsphase die Vorsteuer erstattet bekommt,
dann aber keine Umsatzsteuer mehr abführt, bis er die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschreitet.
9. Umsatzsteuerjahreserklärung «<
Rechtsanwältin
Frist ist der 31.5. des Folgejahres. Auch
diese Erklärung muss mit dem amtlich
vorgeschriebenen Formular oder über
Elster erfolgen. Es sind dieselben Zahlen
erforderlich, wie für die Voranmeldung.
Ein Bescheid ergeht nur, wenn von der
eigenen Berechnung der Umsatzsteuer
abgewichen wird.
Diese Erklärung ist auch von Kleinunternehmern auszufüllen. Dort sind dann Angaben zum Umsatz des Erklärungsjahres
und dem Umsatz zum darauf bezogenen
Vorjahr erforderlich. Es wird so überprüft,
ob man unterhalb der Umsatzgrenzen
für Kleinunternehmer geblieben ist.
u. Fachanwältin für Steuerrecht
... Claudia Riemenschneider, Recklinghausen
Rechtsanwältin
u. Fachanwältin für Steuerrecht
................................ Eva Kaletsch, Ouisburg
MAGAZIN
««<
Der Fall des Rechtsberatungsgesetzes - eine Chance für die
Anwaltschaft
10. Dauerfristverlängerung «««<
Die Dauerfristverlängerung hat die Wirkung, dass die Voranmeldung einen
Monat später abgegeben und beglichen
werden muss. Dafür ist aber eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Was bitte soll diese Überschrift - werden
sich jetzt einige fragen, denn: Bekanntlich
sichert das Rechtsberatungsgesetz je
unsere Pfründe oder - wie man es sachlich
ausgedrückt liest: Es sichert die Qualität
der Rechtsberatu ng.
AUSGA13L
02/04
13
Keines dieser Argumente sticht:
Neutral betrachtet gibt es natürlich
überhaupt keinen sachlichen Grund dafür,
dass unsere anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit gesetzlich vor Konkurrenz
von "außen" geschützt werden muss. Es
handelt sich somit sichtlich insofern lediglich um einen Rechtsreflex, nicht aber
um ein subjektives Recht der Anwälte auf
Konkurrenzschutz.
Aber auch das zweite Argument (Qualitätssicherung) vermag nicht zu überzeugen: Ob nur Anwälte qualitativ hochwertigen Rechtsrat erteilen können - und nicht
etwas auch Assessoren, Betriebswirte,
Versicherungsjuristen o.Ä - darf mit fug
und Recht bezweifelt werden.
Auf seinem jeweiligen Gebiet dürfte so
mancher Versicherungsjurist oder Betriebswirt aufgrund Ausbildung und/oder
Erfahrung vielen Anwälten fachlich überlegen sein. Gleiches gilt unbestreitbar auch
für Ex-Richter, Verwaltungsbeamte oder
wissenschaftlich tätige Juristen an den
Universitäten etc.
Von dem Umstand, dass selbstverständlich
auch so mancher Anwalt nicht immer
qualitativ hochwertige Auskünfte erteilt,
einmal ganz absehen.
Die veröffentlichte Rechtsprechung zu
Haftungsfällen ist nur die Spitze des
Eisbergs dessen, worüber so mancher
Richter letztlich bisweilen die Hände über
dem Kopf zusammenschlägt.
Letztlich wird nur qualitativ gute Rechtsberatung die Prüfung des jeweiligen Beraters gleich welcher Profession - sichern.
Soweit die Plattitüden.
dann wird man es auch nicht mehr rechtfertigen können, allein dem Anwalt die
Berufsausübung noch weiterhin durch
"althergebrachte Grundsätze" unnötig
zu erschweren.
Beispielhaft seien insofern nur genannt:
Das unbedingte Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen (auch wenn
die Betroffenen einverstanden sind), die
Zwangsmitgliedschaften in den Versorgungswerken,
Werbebeschränkungen
und - vor allem aber auch - das Zweigstellenverbot und die Fragen interprofessioneller Sozietäten.
Die derzeit laufende Deregulierungsdiskussion
auf
europäischer
Ebene
("Monti"), aber auch der Umstand, dass
die Berufsfreiheitsseinschränkung durch
Rechtsberatu ngsgesetz, BRAO etc. vor den
Grundrechten einer europäischen Verfassung keinen Bestand haben dürften,
dürfte der wahre Hintergrund dafür sein,
dass das BverfG in jüngster Zeit Verfassungsbeschwerden zu berufsrechtlichen
Fragen schlichtweg nicht mehr zur
Entscheidung angenommen hat (z. B.
meine Verfassungsbeschwerde gegen das
Zweigstellenverbot - Beschl. d. , BGH NJW
2004,1172, der meinte die Verfassungsrechtliche Fragen im konkreten Fall
offen lassen zu können; andere Kollegen
dürften ähnliche Erfahrungen gemacht
haben: Auch nach der grundsätzlich
hoffnungsvollen Entscheidung des AGH
Schleswig-Holstein BRAK-Mitt. 2003.33
wartete man vergeblich auf eine Entscheidung des BverfG).
Vor diesem Hintergrund sollte die Anwaltschaft eine etwaige Abschaffung des
Rechtsberatungsgesetzes und die Freigabe des Rechtsberatungsmarktes als
Chance verstehen. Nämlich als Chance,
sich von den letzten Fesseln des Berufsrechts zu befreien:
Einem Fall des Rechtsberatungsgesetzes
dürfte zwingend auch der weitgehende
Fall der letzten berufsrechtlichen Beschränkungen folgen: Zu groß ist bereits
jetzt der Widerspruch des anwaltlichen
Berufsrechts zu den Berufsausübungsmodi anderer freier Berufe (vgl. bereits
Schumann NJW 1990, 2089). Mit der
Öffnung des Rechtsberatungsmarktes für
Nicht-Anwälte würde die Kluft vollends
unüberwindbar.
Denn wenn kommerzielle Rechtsberatung auch dem Nicht-Anwalt gestattet
ist - der den Einschränkungen des anwaltlichen Berufsrechts nicht unterliegt,
Möglicherweise zu Recht wird befürchtet,
der Anwalt wäre bei einer Freigabe des
Rechtsberatungsmarktes nicht mehr konkurrenzfähig:
Er wäre dies jedoch nicht etwa deshalb,
weil eine Vielzahl von anderen Beratern
den ohnehin übersättigten (?) Anwaltsmarkt überschwemmen würde. Wer die
Problematik an die Fragen blosser Quantität festmacht, macht es sich hier zu
einfach. Das Argument ist in Anbetracht
einer Zahl von rund 130.000 Anwälten zudem schlichtweg lächerlich: Schon längst
kann es auf ein paar mehr oder weniger
nicht mehr ankommen: Wer heute als
Anwalt seine Nische nicht gefunden hat,
hat ohnehin ein Problem.
Tatsächlich aber wird der Anwalt die Konkurrenz deshalb (und nur deshalb) ernsthaft zu fürchten haben, weil diese weitaus
bessere Akquise-, Marketing- und Berufsausübungskonditionen hat.
Wir Anwälte werden zu überlegen haben,
wie wir den veränderten Bedingungen
begegnen.
Wenn wir nicht selbst agieren werden
es andere tun. Dann wird - wie so oftnur noch resigniertes Reagieren möglich sein (siehe etwa das Trauerspiel um
das RVG).
Wenn wir also uns nicht selbst endlich von
den letzten berufsrechtlichen Fesseln
befreien, dann wird es letztlich die Macht
des Faktischen bewirken:
Denn was in einem offenen Rechtsberatungsmarkt BRAO noch verbieten, wird
sich dann einfach dadurch umgehen
lassen, dass der Anwalt kurzerhand seine
Zulassung zurückgibt und statt dessen als
freier Rechtsberater tätig wird - bei
gleicher Qualifikation!
Das Ende der Anwaltschaft also - oder
vielmehr die Chance zu einem neuen, den
aktuellen Bedürfnissen und Verhältnissen
einer modernen Gesellschaft angepassten
Berufsverständnis ?
Wir Anwälte nehmen für uns in Anspruch
die Progressiven zu sein. Und innerhalb der
Juristenschaft sind wir das sicher auch und das nicht ohne Stolz: Anwälte
bewegen von Berufs wegen - im Kleinen
(Prozess) wie gelegentlich auch im Großen
(Einflussnahme auf Rechtsänderungen)
etc. Anwälte, die Progressiven ... unter den
Konservativen! !
kann. Dem aber kann entgegengewirkt
werden!
In Land der Blinden ist der Einäugige bekanntlich König. Das Bestehen in der
Wirklichkeit dort draußen bedarf jedoch
nicht nur auch noch des zweiten Auges,
sondern ab und an auch der Vision. Es ist
Zeit.
So ist bei normaler oder leicht unterdurchschnittlicher Frequentierung der
Kanzlei zwar dennoch für hinreichendes
Personal zu sorgen. Ja, ich weiß, das
kostet Geld, aber es ist viel wichtiger, die
Mandate zügig und freundlich abzuwickeln, als zwar weniger, dafür aber
permanent gestresste Mitarbeiter zu
beschäftigen. Eine Feinabstimmung, die
zur Kongruenz zwischen bereitstellbaren Arbeitsstunden und tatsächlich
benötigter Arbeitskapazität führt, kann
sehr gut durch den variablen Einsatz von
Teilzeitkräften, deren Verträge u. U. von
Zeit zu Zeit an sich ändernde Bedürfnisse
aller Beteiligten angepasst werden sollten,
erreicht werden.
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht
............. C1aus Pinkerneil, München
MAGAZIN
Produktpolitik -
««<
für Anwälte
schwer greifbar
Wie ich gegen Ende meines Aufsatzes in
der Advoice 1/2004 schon andeutete,
sind die beiden anderen klassischen
Instrumente, nämlich Produkt- und Preispolitik, für den Berufsstand der Rechtsanwälte besonders schwierig einzusetzen,
was besonders auf die Berufsanfänger
unter Euch zutrifft, da ihnen oftmals jede
Erfahrung im Umgang mit diesen Instrumenten fehlt und darüber hinaus der
Gesetzgeber stark reglementierend in
beide Bereiche eingreift. Was also kann
ich hier mit Marketing leisten? Beginnen
wir mit der Produktpolitik:
Die Produktpolitik wird im Dienstleistungsbereich als Leistungs- oder Angebotspolitik bezeichnet, was zunächst nur einen
Vokabeltausch bedeutet. Schwerwiegender ist aber die Tatsache, dass eine anwaltliche Leistung in Folge ihrer Immaterialität
weder körperlich greifbar ist, noch gelagert werden kann. Darum muss der
Anwalt dafür sorgen, dass er stets leistungsbereit ist. Hier ist ein Spagat vonnöten zwischen untätig herumsitzenden
Angestellten (die aber gleichwohl bezahlt
werden müssen!) und einer Überlastung
der Kanzlei in Spitzenzeiten, was zu
verlangsamter Mandatsbearbeitung (und
damit zu unzufriedenen Kunden) bis hin
zum Abweisen von Mandanten führen
Spitzenbelastungen, etwa bei einem
Steuerrechtier zu den unvermeidlichen
Anmeldeterminen und den daraus resultierenden Bescheiden, lassen sich abfedern, indem für diese Zeiten die zusätzliche Beschäftigung von Rechtsreferendaren oder Studienpraktikanten eingeplant
wird. Auch ein Ausgleich des Personals
zwischen über- und unterbeschäftigten
Anwälten im Rahmen größerer Sozietäten ist denkbar; in Fällen überraschender, plötzlicher Belastungen kann
darüber hinaus an ein teilweises Outsourcing von einfachen Bürotätigkeiten
sowie das Einschalten von Kurierdiensten
gedacht werden; allerdings weist der
Verfasser mit Nachdruck darauf hin, dass
dies nicht unproblematisch ist. Zwar
werden solche Dienstleistungen am
Markt angeboten, aber die Probleme mit
der (fü r Verstöße haftenden!) Verschwiegenheitspflicht sind leicht ersichtlich.
rechtsberatende (forensische) Tätigkeit
ebenso sehen wie die konkrete Vertretung vor den Gerichten sowie die
Ausarbeitung und Aushandlung von
Verträgen.
Zusatzleistungen haben veredelnden
Charakter, man spricht im Dienstleistungsmarketing von so genannten" value
added services". Hierunter sind bei einer
anwaltlichen Leistung z. B. das Schaffen
einer vertrauensvollen Atmosphäre, Eingehen auf Wünsche und Sorgen des
Mandanten oder auch materielle Handreichungen wie aktuelle Urteile, Rechtserläuterungen und vieles mehr zu sehen.
"Auch auf die Verpackung des Produktes
kommt es an" - heißt es im Konsumgütermarketing. Für unsere anwaltliche
Dienstleistung heißt dies, dass das
"Produkt" auf eine bestimmte Weise
vermittelt werden muss, um so mehr,
weil es dem Kunden hierauf sehr
ankommt. Denn, wie schon in meinem
letzten Aufsatz festgestellt, kann der
Mandant zwar selten beurteilen, ob die
Leistung des Rechtsanwaltes gut war,
aber er legt subjektiv größten Wert auf
Verlässlichkeit, Einhalten von Terminen,
Verständlichkeit von Schrift und Sprache
des Anwaltes, Schnelligkeit und Flexibilität bei sich ändernden Sach- oder
Rechtslagen, Glaubwürdigkeit der anwaltlichen Aussagen, Motivation und
Freundlichkeit der Mitarbeiter und das
materielle Umfeld (Atmosphäre).
Begeben wir uns nun an das Produkt des
Anwalts und seine Gestaltung. Wir beginnen mit der Frage, was der Rechtsanwalt überhaupt anbietet. Hier kann
man schon sehen, dass die Palette begrenzt ist.
Ebenfalls zur Verpackung gehören weitere Elemente der Präsentation: So ist es
empfehlenswert, das Wartezimmer mit
einer kleinen Servicestation zu versehen:
Ein großer Kaffeeautomat, einige Kaltgetränke und eine Schale mit Keksen
wirkt oft Wunder, auch führt es zu einer
Minderung der Nervosität bei den Mandanten, von denen sich viele wegen des
bevorstehenden Gesprächs und ggf.
drohender Rechtsfolgen in einem Zustand der Anspannung befinden.
Im Dienstleistungsmarketing unterscheidet man hier zwischen ,.Core-Ievel-Services", also Kernleistung, und "secondarylevel-services" , also Zusatzleistu ngen.
Als Kernleistung wird der Anwalt seine
Viele anwaltliche Dienstleistungen werden heute medial abgewickelt. Während
Fax und E-Mail eher unpersönliche
Medien sind (obwohl auch hier bestimmte Grundregeln zu wahren sind,
AUSGj\BE 02104
15
die in die deutsche Sprache unter dem
Kunstwort "Nettiquette" Einzug gehalten haben), kommt dem Telefon eine
besondere Bedeutung zu. Die hauptsächlich mit Telefonverkehr betrauten
Mitarbeiter sollten nicht nur mit angenehmer Telefonstimme sprechen, sondern auch fachkompetent betreuen. Eine
Todsünde ist es, Mandanten mehrfach
hin und her zu verbinden oder sie für
längere Zeit in der Warteschleife zu
"parken", eine Unart, die in Spitzenzeiten schnell um sich greift.
Interessant ist mit Vorausschau auf das
Element der Preispolitik, dass ein für
angemessen erachtetes Preis-LeistungsVerhältnis unter" ferner liefen" genannt
wurde. Geringere Nennungen entfielen
in einer Studie von Meyer und
Oppermann auf die Erreichbarkeit des
Anwaltes (obwohl der Verfasser hier
kritisch auf Distanz geht; es ist ein
Unding, wie vom Autor dieser Zeilen in
diversen Fällen beobachtet wurde, dass
ein Rechtsanwalt tagelang für seinen
Mandanten nicht erreichbar war, eine
Unart; die besonders bei wenig lukrativen Mandaten beobachtet werden
konnte; es braucht wohl nicht ausgeführt zu werden, dass ein solches Verhalten der sicherste Weg zur negativsten
Mund-zu-Mund-Propaganda ist, die Ihr
Euch nur vorstellen könnt), Wartezeit
und die Bearbeitung von Beschwerden.
Diese subjektiven Empfindungen befriedigt zu wissen, ist damit der erste Schritt
zu einem Qualitätsmanagement für
Rechtsanwälte und vielleicht später einmal zu einer Zertifizierung dieser Berufsgruppe.
Kommen wir nun zu den objektiven
Parametern. Hier ist bereits bei der
Grundausrichtung der Kanzlei zu überlegen, was die Kernkompetenz sein soll.
Natürlich haben es mittlere und große
Sozietäten hier leichter, durch den
bloßen Multiplikationseffekt lassen sich
viele Fachrichtungen unter einem Namen
zusammenfassen. Objektive Wettbewerbsvorteile sollten aber bei einem
Anwalt mit bestimmtem Tätigkeitsschwerpunkt und dem Fachanwaltstitel
auf diesem Gebiet vorhanden sein; die
r6
AUSGABE 02104
Anzahl der Generalisten sinkt von der
Tendenz her ohnehin zusehends. An
dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass sich ein Anwalt nicht nur aus
monetären Gründen für eine Ausrichtung entscheiden sollte: Der" SpaßEffekt" darf nicht unterschätzt werden.
Es ist immer angenehmer, in einem
Rechtsgebiet zu arbeiten, das auch
interessiert, denkt daran, dass Ihr u. U.
30 Jahre damit zubringen müsst!
Ein weiteres objektives Kriterium ist die
Individualität; ein Aspekt, der schnell
vom Mandanten zu einer subjektiven
Beurteilung genutzt wird: Der Kunde
muss den Eindruck haben, dass sich der
Anwalt in seine Problematik einarbeitet
und nicht etwa nur Schablonen bemüht.
Das Dienstleistungsmarketing kennt hier
die Extrempositionen "customized" für
eine hochgradige Individualisierung und
"Standard" für eine 08/15-Tätigkeit; die
sich in immer gleicher Weise wiederholt.
Obwohl wir nicht verhehlen können,
dass viele Fälle nahezu identisch sind
(z. B. manche Verkehrsrechtsfälle oder
auch Verwandschaftsverhältnisse bei
Erbstreitigkeiten), und obwohl ein Anwalt aus reinen Rationalisierungsgründen oder aus dem puren Zwang, hinreichend viel Geld zu verdienen, dazu
neigt; Standardlösungen anzuwenden,
empfiehlt sich die strikte Anwendung
des Individualisierungsgedankens.
Nichts wirkt unseriöser, als wenn ein
Anwalt ein mehrstündiges Gespräch mit
einem Existenzgründer führt bzw. ein
hohes Pauschalhonorar abrechnet, dann
aber aus einer Schublade einen GmbHStandardvertrag hervorholt, den jeder
Student der BWL im 2. Semester besser
verfasst hätte.
Eine Verbreiterung seiner Angebotspalette ist nicht nur durch den Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu
einer Sozietät möglich. Das neue PartGG
ermöglicht es den Rechtsanwälten prinzipiell, sich mit jedem Freiberufler zusammenzuschließen. Die klarste Schnittstelle dürfte im Bereich des Steuerrechtes
die Fusion mit einem Steuerberater oder
einer Steuerberatungsgesellschaft sein,
aber es kommen auch exotischere
Freiberufler in Frage. Wenn der Leser
allerdings meint; hier können DiplomArt
(etwa
als
Ökonomen
aller
Unternehmensberater), Diplom-Agraringenieure (im Umweltrecht) oder Rentenberater (man denke an die Billionenvermögen, die es in den nächsten 20 Jahren
zu vererben oder anzulegen gilt) beliebig
Partnerschaften mit Rechtsanwälten eingehen, übersieht er die damit in Zusammenhang stehenden Probleme: Sowohl die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes als auch die Verschwiegenheit
mancher potenzieller Partner (die zuletzt
angesprochenen Berufsstände kennen
kein Standesrecht!) wären in Frage
gestellt. Darum folgender Lösungsvorschlag: Partnerschaften sollten dort
eingegangen werden, wo sie problemlos
sind und die angestrebten Partner ihrerseits unter der Ägide eines Berufsrechtes
stehen; indessen in allen anderen Fällen
nur an eine Kooperation gedacht werden
sollte.
Ferner weise ich auf die erweiterten
Haftungsmodalitäten der Partnergesellschaft hin, die anders als die "AnwaltsGmbH " ihren Mitgliedern eine volle
Privathaftung auferlegt.
Weitere Ausweitungen des Anwalts ergeben sich noch aus der klassischen
"Selbstmultiplikation des Anwaltes",
indem er zwei weitere Tätigkeiten anbietet; die auch als Kernleistung verstanden werden können - und bei
mancher Kanzlei vielleicht (bisher?) ein
Mauerblümchendasein führen:
1. Das Notariat: Hier nimmt der Rechtsanwalt entweder einen Notar mit in die
Kanzlei auf oder er selbst bemüht sich
darum, als zweites Standbein zusätzlich
den Beruf des Notars ausüben zu können
- oder besser ausgedrückt: zu dürfen.
Denn hier sind diverse Zulassungsbeschränkungen beherrschend, wie z. B.
die Note aus dem 2. Staatsexamen. Auch
werden nur so viele Notare bestellt; wie
es den" Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege entspricht", vgl. § 4 BNotO.
Wartezeiten von bis zu 15 Jahren sind
daher keine Seltenheit. Bezüglich genauerer Regelungen verweise ich auf die
§§ 5ff. der BNotO.
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Hrsg. von RA und FA tür Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
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2. Die Mediation: In Zeiten zunehmender
Prozessfreudigkeit und gleichzeitiger
chronischer Überlastung der deutschen
Gerichte hat mit der Mediation ein neues
Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte Einzug
gehalten.
Mediation ist ein auf freiwilliger Basis
beruhender Konfliktbewältigungsprozess
unter Führung einer dritten, neutralen
Person - für unsere Zwecke ist dies der
Rechtsanwalt.
Die Vermittlung erfolgt weitgehend auf
verbaler Basis. Für Rechtsanwälte bedeutet sicherlich der Grundsatz der
strikten Überparteilichkeit ein gewisses
Umdenken (denn der Rechtsanwalt ist es
ja gewohnt, vehement ein e Par t e i
zu vertreten, was bei der Übernahme
einer Mediation von vornherein ausgeschlossen ist. Daher sollte sich jeder
Anwalt überlegen, wie tief er in diese
neue Facette des Rechtsanwaltsberufes
eindringt.
Aber dennoch ist die Hineinnahme der
Mediation in das Kanzleiprogramm ein
lohnendes Objekt. Stellvertretend für das
weite Feld der Betätigungsmöglichkeiten
seien hier Familienkonflikte, Streitigkeiten am Arbeitsplatz und der TäterOpfer-Ausgleich zu nennen. Mediation
erfordert natürlich Ausbildung und
Qualifikation; die Zulassung zur Ausbildung hat jeder Anwalt in Folge seiner
juristischen Staatsexamina.
hier. Bedenkt immer: Der Mandant ist
Euer K und e ,so dass immer kundenfreundliches Verhalten im Vordergrund stehen muss. Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Leistung führt
immer zu einer starken persönlichen
Bindung zwischen Auftraggeber und
Rechtsanwalt, das Dienstleistungsmarketing spricht in diesem Zusammenhang
von einer "High-touch"-Beziehung. Das
Kaufrisiko beim Nachfragen einer anwaltlichen Tätigkeit wird vom Kunden als
ungleich höher empfunden als z. B. beim
Erstehen eines Konsumgutes; dieses
Kaufrisiko rangiert etwa auf dem Level
eines Urlaubes oder einer kompletten
Zimmereinrichtung. Darum verursachen
eingetretene Erwartungsenttäuschungen auf Seiten des Mandanten i. d. R.
eine verheerende Wirkung. Umgekehrt,
wenn also der Mandant keine negativ
empfundene Lücke zwischen erwarteter
Dienstleistungsqualität und (subjektiv!)
erfahrener Dienstleistungsqualität verspürt, wird er in seinem Verhalten
"konfirmiert", wie das Dienstleistungsmarketing es nennt. Er wird den Anwalt
später bei einem anderen Rechtsproblem
erneut aufsuchen, er wird weitere Angebote der Kanzlei nachfragen - und er
wird den Rechtsanwalt weiter empfehlen. Und das ist es doch, was wir alle
letztlich anstreben.
Wird Fortgesetzt.
Oipl.-Kfm. Lothar Karwatt,
................... Kassel
Hierbei ist es nötig, den Dschungel
möglicher Ausbildungsanbieter zu durchforsten; die Palette reicht hier von CrashKursen mit sehr geringer Stundenzahl
(was der Autor als wenig seriös und
fundiert erachtet) bis hin zu didaktisch
versierten Konzepten. Für weitere Informationen empfehle ich die gut sortierte
Internetseite der Zentrale für Mediation
unter
der
Internetadresse
http://
www.centrale-fuer-mediation.de; auch
der Bundesverband Mediation könnte
eine Anlaufadresse sein.
Der Autor ist Dozent an der Fachhochschule Nordhessen.
Yjwert zui opüas
Sie können diesen Text nicht lesen? Da geht
es Ihnen wie vielen Kindern auf der Welt: sie
können nicht lesen und schreiben. Gemeinsam
mit einheimischen Selbsthilfegruppen setzt
r8
AViGABE 02104
«««
Gründung einer Anwaltskanzlei
mit der" 1eh-AG" - ein Erfahrungsberieht
I. Kurzporträt
Mein Name ist Carsten Lehmann, ich bin
30 Jahre alt und wohne in Eberbach
(Baden-Württemberg). Am 8.3.2004 habe
ich meine Kanzlei in Eberbach eröffnet.
Meine Interessenschwerpunkte sind Strafrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und Sportrecht.
Carsten
Lehmann
11.
Die
Gründung
einer
Anwa Itska nzl ei
Seit dem 1.1.2003 besteht die Möglichkeit einen gesetzlichen Zuschuss
zur Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit zu erhalten. Diese Fördermöglichkeit wird auch als ,.ich-AG"
bezeichnet. Sinn und Zweck dieser
Fördermöglichkeit ist die soziale Absicherung während der Startphase. Für
andere Unkosten, wie z. B. Miete für
Kanzleiräume, KfZ etc. müssen allerdings andere finanzielle Quellen akquiriert werden.
1. Voraussetzungen für die Förderung ««««««««««««
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Abschließend lässt sich also für den
Bereich der Angebots- und Leistungspolitik sagen: Viele Grundsätze der Produktpolitik des Marketing gelten auch
MAGAZIN
Postfach 4126
49 03J Osnabrück
Telefax
0541/707233
eMail
[email protected]
Internet www.tdh.dc
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O terredes
An formelle Voraussetzungen ist die
Gründung nicht gebunden. Jedoch hat
die Bundesanstalt für Arbeit gemäß
§ 421 lAbs. 65GB 111 die Möglichkeit,
Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu regeln. Hier sollte
man die Entwicklung beobachten.
Die wesentliche materielle Voraussetzung ist, dass der Antragsteller durch die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet. Ich war
Referendar in Baden-Württemberg, stand
dort in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und habe in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Somit
hatte ich nach dem Ende der Referendarausbildung einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
und man erhält einige Tage später den
Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Die Antragsteilung bei der zuständigen
örtlichen Bundesagentur für Arbeit erfolgt relativ unproblematisch. In der
Regel gibt es dort einen Sachbearbeiter
der sich mit dieser Förderungsmöglichkeit beschäftigt. Bei meinem persönlichen Erscheinen habe ich auch sofort
den erforderlichen Antrag auf Gewährung eines Existenzgründerzuschusses
zur Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit erhalten. Wesentlich ist, dass
die Antragsteilung vor Aufnahme der
Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolgt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
hat der Antragsteller einen Anspruch auf
den Existenzgründerzuschuss gemäß
§ 421 lAbs. 1 SGB 111.
Als erste Anlage zum Antrag muss die
Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit
beim Finanzamt beigelegt werden. Den
Vordruck zur Vorlage beim Finanzamt
erhält man ebenfalls bei der Bundesanstalt für Arbeit, sofern man den Sachbearbeiter darauf hinweist. Diesen Vordruck über die Bescheinigung der Anmeldung beim Finanzamt reicht man
zusammen mit dem Antrag zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
(vom Finanzamt) bei diesem ein. Dies
erfolgte bei mir auf postalischen Weg. Die
Bearbeitung, d.h. die Bestätigung der
Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit
zur Vorlage beim Arbeitsamt hat bei mir
ca. drei Wochen gedauert. Deshalb ist es
empfehlenswert, persönlich beim Finanzamt vorzusprechen, um so die Bescheinigung innerhalb eines Tages zu erhalten.
Die zweite Anlage ist der Nachweis einer
erlaubten selbstständigen Tätigkeit. Dies
ist die Urkunde, welche man nach erfolgter Vereidigung von der zuständigen
Rechtsanwaltskammer erhält.
Sind der Antrag und die beiden Anlagen
beim Arbeitsamt eingegangen, so erfolgt
eine zügige Bearbeitung des Antrages
Eine weitere wichtige Voraussetzung für
die Förderung ist, dass das Einkommen
nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich 25.000,00 € (Gewinn vor Steuern) in einem Jahr nicht
überschreitet.
In zeitlicher Hinsicht besteht die Möglichkeit dieser Förderung noch bis zum
31.12.2005, § 421 lAbs. 5 SGB 111.
2. Förderung «««««««««
Die Förderungsdauer beträgt maximal
drei Jahre. Die monatliche Förderungshöhe beträgt im ersten Jahr 600,00 €, im
zweiten Jahr 360,00 € und im dritten Jahr
240,00 €. Zu beachten ist jedoch, dass
laut Bewilligungsbescheid dieser Zuschuss
jeweils monatlich, aber nachträglich auf
ein von mir angegebenes Konto gezahlt
wird. Dieser Zuschuss ist eine steuerfreie
Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht
dem Progressionsvorbehalt.
3. Wegfall der Fördervoraussetzung <
Sollte die Einkommensgrenze von jährlich 25.000 € überschritten werden, so
fällt die Bezuschussung für die Zukunft
weg, § 421 lAbs. 3 SGB 111. Die gewährten Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.
4. Scheitern der "Ich-AG" ««««<
In der Zeit einer selbstständigen Tätigkeit
wird kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
begründet. Jedoch sieht das dritte Sozialgesetzbuch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
Gemäß § 147 SGB 111 kann die Restdauer
des Anspruches auf Arbeitslosenendgeld
bis zu vier Jahre nach Zustandekommen
des Leistungsanspruches wieder geltend
gemacht werden.
111.
Abgrenzung
zum
Über-
brückungsgeld
Eine Alternative zur" Ich-AG" stellt das
Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB 111
dar. Es dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung. Im
Gegensatz zum Existenzgründerzuschuss
ist das Überbrückungsgeld an verschiedene formelle Voraussetzungen gebunden. Neben dem Antrag von der Bundesagentur für Arbeit ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Kammer über die
Tragfähigkeit der Existenzgründung notwendig. Für Rechtsanwälte ist die örtliche Rechtsanwaltskammer zuständig.
Durch die Kammer werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen,
sowie die dauerhafte und wirtschaftliche
Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung gutachterlich bewertet. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt, Kurzbeschreibung des Existenzgründervorhabens, tabellarischer Lebenslauf,
beglaubigtes Zeugnis über das Bestehen
des zweiten Staatsexamens sowie ein
Businessplan, einschließlich eines Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanes.
Sollte die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer positiv ausfallen, so ist
diese zusammen mit dem Antrag bei der
Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, da die Bewilligung des
Überbrückungsgeldes eine Ermessensentscheidung seitens der Bundesagentur
für Arbeit ist.
Lohnenswert ist das Überbrückungsgeld
für diejenigen, die ein hohes Arbeitslosengeld bezogen haben oder schon
bald nach Gründung mit der Überschreitung der Gewinngrenze rechnen.
IV. Sozialversicherungen
sorgungswerk
Für
I
Ver-
Rechts-
anwälte
Wieder zurück zur" Ich-AG". Sehr wichtig sind neben der AntragsteIlung bei der
Bundesagentur für Arbeit die Regelun-
ALSCABF 02 0-1-
19
gen der Versicherungspflichten in den
Sozialversicherungen.
1. Krankenversicherung ««««<
Ich stand nun vor der Entscheidung, ob
ich mich gesetzlich oder privat versichern
möchte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Nachweis eines
entsprechend niedrigen Einkommens als
beitragspflichtige Einnahme das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße
(für das Jahr 2003 1.190,00 € ) zu
Grunde gelegt, § 240 SGB V. Bei einem
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen von 14 % entspricht dies einem
monatlichen Mindestbetrag von ca.
170,00 €. Liegt das durchschnittliche
Einkommen in den ersten drei Jahren
höher, so müssen auch höhere Beiträge
entrichtet werden und gegebenenfalls
nachgezahlt werden, sofern die ursprüngliche Beitragseinstufung unter
Vorbehalt erfolgte.
Ich habe mich jedoch für die private
Krankenversicherung entschieden. Notwendig wird dann ein Antrag auf
Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung. Mein Beitrag der privaten
Krankenversicherung liegt über dem
Mindestbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, was sich aus meiner
Sicht verschmerzen lässt.
Die Entscheidung ob privat oder gesetzlich krankenversichert liegt somit bei
jedem selbst.
regionalen Versorgungswerk für Rechtsanwälte. In den ersten drei Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
können in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge geleistet werden, die
auf ein" fiktives" Arbeitseinkommen der
halben monatlichen Bezugsgröße gemäß
§ 165 SGB VI bezogen sind. Bei einem
Beitragssatz von 19,5 % beträgt der monatliche Beitrag ca. 230,00 €.
innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens (Stichtag
mündliche Prüfung) veranlasst werden.
Ein entsprechender Antrag ist in BadenWürttemberg an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten.
Sonst erfolgt die Nachversicherung bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Gelder gehen für das
Versorgungswerk verloren.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich
der gesetzlichen Rentenpflicht
befreien zu lassen, § 6 I S.l Nr. 1 SGB VI.
Einen entsprechenden Vordruck erhält
man vom regionalen Versorgungswerk
für Rechtsanwälte unmittelbar nach der
Vereidigung in Verbindung mit einem
Antrag auf Festlegung des Beitrages für
das Versorgungswerk unaufgefordert
zugesendet. So zumindest beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg. Ca. vier Wochen
nach Antragsteilung auf Befreiung
meldet sich dann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und übersendet einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für Selbstständige.
Diesen Fragebogen füllt man pflichtgemäß aus und wartet auf den Bescheid
zur Freistellung der Pflichtmitgliedschaft
in der Rentenversicherung. Beim regionalen Versorgungswerk stellt man den
Antrag auf Festlegung des halben Pflichtbeitrages gemäß § 12 IV, 11 111 der
Satzung des Versorgungswerkes für
Rechtsanwälte und erhält dann vom
Versorgungswerk einen Beitragsbescheid.
Sollten noch Fragen offen sein, so beantworte ich Ihnen diese gern unter folgender Adresse:
von
2. Pflegeversicherung «««««<
Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung muss mit einem monatlichen
Beitrag von ca. 20,00 € gerechnet werden. Sollten Sie, wie ich eine private Krankenversicherung abschließen, so ist dies
auch bezüglich der Pflegeversicherung
möglich. Der Beitrag beträgt ebenfalls
ca. 20,00 €.
Der monatliche halbe Pflichtbeitrag beträgt mindestens jedoch den Mindestbeitrag gemäß § 12 IV der Satzung des
Versorgungswerkes. Beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in BadenWürttemberg beträgt der Mindestbeitrag zur Zeit 77,25 €.
V. Nachversicherung
3. Rentenversicherung «««««
Ein Hinweis außerhalb des Beitrages zur
Nachversicherung der Referendartätigkeit.
Bei der Rentenversicherung besteht zunächst eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung und im
Soll diese Nachversicherung beim regionalen Versorgungswerk für Rechtsanwälte erfolgen, so muss dieser Antrag
20
AUSGABE
02/04
Anwaltskanzlei Carsten Lehmann, Neue
Dielbacher Strasse 1a, 69412 Eberbach
Tel. 06271/916920,
E-Mail: [email protected]
Rechtsanwalt
Carsten Lehmann, Eberbach
MAGAZIN
««<
ec-Cash & Co. in der Kanzlei
I. Einleitung
Junge Anwälte stehen in dem Ruf, ihre
Mandanten zügig, sorgfältig und mit Engagement zu vertreten. Sie leisten gute
Arbeit und dürfen dafür auch gutes Geld
erwarten. Ach ja, das Leben könnte so
schön sein, gäbe es nicht Mandanten,
deren Zahlungsmoral uns Tränen in die
Augen und das Konto ins Minus treibt.
Neben der Anwaltskunst sollte sich der
Junganwalt also auch in der höchsten
aller Künste, nämlich der an das Geld
anderer Leute zu kommen, üben. Diese
Kunst findet neuerdings in dem vermehrt
in Kanzleien anzutreffenden Kartenterminal eine Ausdrucksform, der wir uns
hier widmen möchten.
Es ist hinlänglich bekannt, dass kein ernstzunehmender Mensch ohne Plastikkarte
im Portemonnaie das Haus verlässt. Die ecKarte gehört zur Grundausrüstung des
aufgeklärten Verbrauchers, während
nahezu jeder vierte Bundesbürger regel-
Freitag, 01. Oktober 2004 von 9:00-18:45 Uhr
Erfahrungsberichte erfolgreicher Kanzleigründungen:
"Die 1-"Frau"-Kanzlei"
->RAin Uta Koch, Düren
Strafrecht und Familienrecht
->RAin Kerstin Rueber, Koblenz
Themenvorträge:
Tagungstermine:
Freitag, 01. Oktober 2004
Samstag, 02. Oktober 2004
Tagungsort:
MARITIM Hotel am Schloßgarten Fulda
Am Schloßgarten Pauluspromenade 3
36037 Fulda
Weitere Auskünfte erhalten Sie von
Herrn Ritter:
DeutscheAnwaltAkademie,
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/72 61 53-181
Telefax: 030172 61 53- 188
Honorar und Haftung
->RAin Edith Kindermann, Bremen
Arbeitsvertrag, Versorgungswerk, Scheinselbstständigkeit
->RAin Bettina Schmidt, Bonn
Finanzierungsplanung
->RA Dr. Martin Bahr, Hamburg
->Dipl.-Kfm. Markus Hübner, Hannover
Organisationsplanung
->Herr Karl Hans Fries, Essen
Methodik/Strategie der Gründungsplanung
->RAuN Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg
Workshop 1: Clever verhandeln - Techniken der Vergütungsvereinbarung
->Dipl.-Psych. Willibald Pölt, Wölnzach bei München
Workshop 2: Kostensenkung durch juristische Recherche im Internet
->RA Martin Lang, München
Samstag, 02. Oktober 2004 von 9:00-15:00 Uhr
Ich und die Medien?
Erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit als Teil anwaltlicher Marketingstrategie
->Micha Guttmann, WDR, Köln
Anwaltliches BerufsrechtlZusammenarbeitsformen
->RA Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg
Marketing
->RA Axel Thoenneßen, Düsseldorf
Workshop 1: Clever verhandeln - Techniken der Vergütungsvereinbarung
->Dipl.-Psych. Willibald Pölt, Wölnzach bei München
~
Workshop 2: Kostensenkung durch juristische Recherche im Internet
~
->RA Martin Lang, München
Verein
DeutscheAnwaltAkademie
eine Stiftung des
Deutschen Anwaltvereins
mäßig eine Kreditkarte verwendet. Im
Deutschen Einzelhandel werden je nach
Branche schon zwischen 30 und 70 % des
Handelsvolumens über bargeldlose Zahlungssysteme abgewickelt.
Diese Virtualisierung des Geldflusses, verbunden mit der Einräumung von großzügigen Dispokrediten senkt die Hemmschwelle Geld auszugeben und führt bei
vielen Menschen zu Liquiditätsengpässen.
In der Reihe der Gläubiger beißen den
letzten die Hunde, also jene, die noch im
althergebrachten Sinne Rechnungen mit
Zahlungsziel schreiben, z. B. Versandhäuser, Handwerker und Rechtsanwälte. Die
Forderungsausfälle in Anwaltskanzleien
haben sich in den letzten Jahren dramatisch vergrößert. Zuverlässige Zahlen gibt
es nicht, da die anwaltliche Sorgfalt in eigener Sache gering ist und viele Kanzleien
selbst gar nicht wissen, wie hoch die
Forderungsausfälle sind.
Das kann auf Dauer nicht gut gehen,
kreative Wege zur Belebung der Liquidität sind gefragt. Ebenso wie heute fast
jeder Bundesbürger über eine ec-Karte
verfügt, wird in wenigen Jahren jeder (!)
Anbieter von Waren und Dienstleistungen nicht umhin kommen, diese Zahlungsweise anzubieten. Nach Fax, Computer
und Internet wird zukünftig am Kartenterminal kein Weg vorbeigehen. Die Frage ist nur, wann für die Anwaltschaft die
Zeit dafür reif ist. Wie bei allen technischen Neuerungen sollte man nicht zu
früh, aber auch nicht zu spät einsteigen.
Der BGH hat vor zwei Jahren entschieden, dass die Kreditkartenzahlung als
abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist. Damit bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken mehr gegen die
Annahme von Kartenzahlungen. Dies ist
den Anbietern solcher Zahlungssysteme
natürlich nicht entgangen, so dass wir
Anwälte nun von allen Seiten umworben
werden, uns endlich ein Terminal für die
Kanzlei zuzulegen. Bargeldlose Zahlungsverfahren gibt es allerdings nicht
erst seit gestern. Wollen wir daher vor
dem Neuen die althergebrachten Formen betrachten:
22
ALSGABE 02104
a) Überweisungsauftrag
Die meisten Rechnungen werden durch
einen Überweisungsauftrag des Mandanten beglichen. Sofern eine Teilnahme
am electronic-Banking nicht unterstellt
werden kann, sollte jeder Rechnung ein
vorbereiteter Überweisungsträger beigefügt sein, der es dem Mandanten nur
noch überlässt, Bankverbindung und
Unterschrift einzutragen. Die Erfahrung
zeigt, dass manche Mandanten auch
hierzu nicht willens oder in der Lage sind
und auf Rückfragen seltener mit Entschuldigungen mit üblen Ausreden reagieren. Um den Zahlungsanspruch zu sichern ist es ratsam, bei der nächsten
Besprechung in Anwesenheit des Mandanten den Überweisungsträger auszufüllen und sich unterschreiben zu lassen.
So habe ich es neulich mit einer Analphabetin gehalten, die ohne ihren verstorbenen Mann dem Alltag völlig hilflos
ausgeliefert war. Dem Fleißigen hilft dann
hoffentlich das Glück eines in Höhe der
Honorarforderung gedeckten Kontos.
b) Scheck
Scheckzahlungen sind weithin bekannt,
ebenso das Phänomen der mangelnden
Deckung (und der vielgestaltigen Erklärungen der Mandanten hierzu). Je nach
Aussteller kann man bei der Akzeptanz
eines Scheck U.U. von einer konkludenten
Stundungsabrede zwischen Anwalt und
Mandant ausgehen. Bis der Scheck eingereicht ist, zurückkommt und der Anwalt
den Glauben an die Ausrede verliert,
vergehen wieder zwei Monate, in denen
der Anwalt in die Röhre schaut. Schecks
sollte man darum nur von 1a-Mandanten
oder Versicherungen annehmen.
c) Einzugsermächtigungen
Neuerdings sind auch Einzugsermächtigungen erlaubt. Neben der formularmäßigen Einzugsermächtigung für unsere Mitgliedsbeiträge in diversen Vereinen oder für Versicherungsprämien
und Zeitschriftenabonnements gibt es
diese Zahlungsform auch elektronisch:
Beim ELV (Elektronisches-Lastschrift-Verfahren) bestätigt der Kunde den Betrag
nicht mit seiner Geheimzahl, sondern mit
seiner Unterschrift auf dem Transaktionsbeleg. Mit seiner Unterschrift ermächtigt
er den Händler, den ausgewiesenen Betrag per Lastschrift von seinem Konto
einzuziehen. Der einzige Unterschied zum
selbst ausgefüllten Formular ist (nur) die
automatische Übernahme der Kontendaten. Anders sieht es beim POZ-Modus
(Bezahlen am Point of Sales ohne Zahlungsgarantie) aus. Über eine onlineVerbindung mit dem Rechenzentrum der
Banken oder Sparkassen erfolgt eine
Sperrdateiabfrage beim Autorisierungssystem. Die Autorisierungsgebühr hierfür beträgt 0,06 € je Abfrage.
Das hört sich ganz gut und preiswert an,
hat aber einen kleinen Haken: sowohl beim
ELV als auch beim POZ besteht seitens der
Kreditwirtschaft keine Zahlungsgarantie.
Mit dem Lastschriftverfahren ist für den
Gläubiger ein Ausfallrisiko verbunden,
wenn z. B. die Zahlung seitens der Bank
mangels Deckung oder seitens des Kunden aufgrund seines Widerspruchs zurückgebucht wird. Entgegen weit verbreiteter
Ansicht ist die Möglichkeit des Widerspruchs nicht an eine Frist gebunden, der
Widerspruch kann sogar noch nach
Auflösung des Kontos erklärt werden (vgl.
BGH NJW 2000, 2667).
Wer seine Mandanten trotzdem per Lastschriftverfahren zur Kasse bitten will, ist
nicht auf ein Terminal angewiesen, es
reicht auch der selbstgestrickte Entwurf
eines Lastschrifteinzugsformular. Die Häufigkeit von Rückbuchungen darf dann als
Indikator für die Mandantenzufriedenheit gewertet werden.
d) Electronic-Cash (ec-cash)
Das zuvor beschriebene Ausfallrisiko kann
man mit einer Teilnahme am electroniccash Verfahren ausschließen. Dabei wird
der Mandant (höflich) aufgefordert, seine
ec-Karte in das Terminal zu stecken und
den Betrag durch die Eingabe seiner
persönlichen Geheimzahl (PIN) zu bestätigen. In den folgenden zehn Sekunden
wird online überprüft, ob dem Zahlungwillen auch ein entsprechender Kontostand gegenübersteht. Ist dies der Fall,
garantiert die Bank für zehn Tage diesen
c ~ arecht
Streit- und zwe.i.felsrragen
Lösungsvorschlage
VOll
Graf von WestpbaleolMeier-Göring
eues Scbuldrecbt
Streit- und Zweifelsfragen LösungsvorscbJäge
RA Dr. Friedrich Graf ~'on Westphalell
lind RiLG Anne Meier-GÖring.
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0US
und Zweifelsfragen hin und erarbeiten auch unter
Berücksichtigung der bislang vorliegenden Literatur
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für die Formulierung von Klauseln in Verträgen und
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Betrag. Am Ende eines arbeitsreichen
Tages nimmt der Anwalt dann nochmals
das Terminal in die Hand und tippt den
Befehl "Kassenschnitt" ein, womit dann
die Beträge - vermittelt durch das Rechenzentrum des Kartengerätbetreibers - auf
sein Konto überwiesen werden. Nach
glaubhaften Angaben von Kollegen dauert dies zwei Tage.
Dieses Zahlverfahren setzt voraus, dass
an dem Kartenterminal ein SicherheitsPIN-Pad angeschlossen ist. Für die von
der Kreditwirtschaft gewährte Zahlungsgarantie für PIN-Zahlungen wird ein sog.
Autorisierungsentgelt fällig in Höhe von
derzeit 0,3 % für inländische ec-Karten
und 0,95 % für ausländische ec-Karten,
an denen das Maestro-Symbol aufgebracht ist. Der Verfügungsrahmen ist
grundsätzlich unbegrenzt, die Kreditinstitute begrenzen den Rahmen aber
aus Sicherheitsgründen.
Anders als der Tankwart ist der Anwalt
verpflichtet über jeden Vorgang eine
Akte zu führen. Da es derzeit noch kein
Gerät gibt, das an die Kanzlei-EDV angeschlossen ist, darf der Ausdruck des
Transaktionsbeleges, der keine Angaben zur Akte bzw. zur Rechnungsnummer enthält, nicht kommentarlos
in den Belegordner geheftet werden.
Von der Buchhaltung ist eine Liste anzufertigen, in der dann die Belegnummern den Verwendungszwecken,
also den Aktenzeichen, zugeordnet
werden. Wenn der Zahlungseingang
auf dem Kontoauszug steht, wird dann
die Registernummer und das Rechnungsdatum vermerkt und verbucht.
Eine Rechnung mit Bezahltvermerk
erhält der Mandant im Nachhinein per
Post, oder aber die Akte wird direkt in
der Beratung angelegt und eine entsprechende Solisteilung mit Rechnungserstellung vorgenommen. Dieser
Mehraufwand ist aber organisatorisch
zu beWältigen.
e) Kreditkarten
Neben ec-Karten kann jedes Kartenterminal auch Kreditkarten lesen. Die
Daten auf dem Magnetstreifen werden
vom Terminal online zur Autorisierung
24
AlJSC,ABE
02/04
an die jeweilige Kreditkartengesellschaft geleitet. Dies setzt aber voraus,
dass Anwalt mit der jeweiligen Organisation einen separaten Akzeptanzvertrag abschließen und das Disagio
vereinbaren muß. Da Rechtsanwälte
noch keine hohen Umsätze über Kreditkarten generieren, sind die Bedingungen nicht sehr erbaulich, bis zu 4%
des Umsatzes werden einbehalten.
Solange der DAV noch keinen Rahmenvertrag mit VISA & Co. geschlossen hat,
sollten Sie bei Rahmengebühren von
Ihrem Ermessen so Gebrauch machen,
dass man diesen Verlust verschmerzen
kann.
Grundsätzlich kann man mit Kreditkarten auch offline arbeiten, z. B. mit
den guten alten Ritsch-Ratsch-Maschinen. Hier besteht aber kein uneingeschränkter Kredit mehr. Auch ist es
möglich - interessant für Telefonberatungen - eine Kreditkartenbelastung
von einem abwesenden Mandanten
vorzunehmen. Hier besteht aber die
Möglichkeit des Widerspruchs. Zu
Beweiszwecken sollten daher die Daten
und die Bestätigung des Mandanten
von einer Mitarbeiterin aufgenommen
werden.
Aus dem Vergleich einiger Anbieter
konnte folgende Bandbreite bei den
Preisen ermittelt werden:
Die Geräte werden zum Kauf oder zur
Miete angeboten. Wer ein Kartenterminal kaufen will, muß 600,00 bis
900,00 € auf den Tisch des Hauses legen
und schließt sinnigerweise einen Servicevertrag ab, der monatlich mit 7,00 bis
15,00 € zu Buche schlägt. Ein solcher
Vertrag ist entbehrlich, wenn man ein
Gerät mietet, die Kosten belaufen sich
dann auf 20,00 bis 25,00 € im Monat.
In jedem Fall kommen die Kosten für die
Installation hinzu, die zwischen 100,00
und 150,00 € liegen.
Weiterhin sind noch Transaktionskosten
von 0,07 bis 0,14 € je Buchung zu
tragen, die neben dem Autorisierungentgelt (ec-Karte) bzw. dem Disagio (Kreditkarte) entstehen.
IV. Welche Kanzlei braucht ein
Kartenterminal?
111. Was kostet der Spaß?
Angesicht der nicht unerheblichen Kosten wird ein jeder mit spitzem Bleistift die
Rentabilität einer solchen Anschaffung
durchrechnen. Neben den Kosten für das
Mahnwesen, das je nach Aufwand mit
15,00 bis 30,00 € je unbezahlter Rechnung zu veranschlagen ist, sollten auch
die vermeidbaren Forderungsausfälle in
die Kalkulation einbezogen werden.
Sicherheit hat ihren Preis, so auch die
Kartenterminals zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es gibt eine Reihe von Anbietern, denen Sie kaum entkommen
können, wenn Sie mit offenen Augen
durch die Welt gehen. Neben den vielen
Spezialanbietern, die die Anwaltschaft
als notleidende, technisch unbedarfte
und insofern äußerst attraktive Klientel
erkannt haben, lohnt sich vielleicht auch
ein Gespräch mit der Hausbank. Die ist
oft näher, was vielleicht Vorteile beim
Service und Preis bringen kann. Andererseits machen Sie sich noch ein Stück
gläserner, weil die Bank Ihre einzelnen
Geschäftsvorfälle viel genauer nach halten kann. Kreditverhandlungen werden
so nicht einfacher.
Neben den harten Zahlen dürfen auch
weiche Faktoren nicht vergessen werden,
vor allem die zu erwartende Akzeptanz
bei den Mandanten. Bedenken sind
verständlich und sicher begründet, wenn
der Anwalt mit finsterer Miene auf das
Terminal zeigt und dem Mandanten zu
verstehen gibt, wie er ihn und seine
Zahlungsmoral einschätzt. Erfahrungsberichte von Kollegen deuten aber auf eine
vergleichsweise hohe Akzeptanz hin. Es ist
sicher eine ungewohnte Situation, so
offen über Geld zu reden, aber denken wir
immer daran: Was die Kieferorthopäden
können, das können wir auch. Die Gesundheitsreform einerseits und die Gebührenreform unsererseits lösen die Zunge. Spätestens ab 2006, wenn das RVG
Als Merkposten ist festzuhalten, das eine
sichere Kartenzahlung nur mit einem
Terminal möglich ist.
Der Trend zu gemeinsamen Organisationsformen
freiberuflicher Tätigkeit ist ungebrochen. Immer
mehr Anwälte und Steuerberater erachten eine
Spezialisierung für notwendig und schließen sich mit
Kollegen auch anderer Berufssparten zusammen, um
unterschiedliche Rechtsgebiete effektiv und qualifiziert
bearbeiten zu können.
Die Autoren erläutern die möglichen Formen anwaltlicherlsteuerberatender Zusammenarbeit anhand der
entsprechenden Gesellschaftsverträge. Sie entwickeln
moderne und sachgerechte Lösungen für die unterschiedlichen Konstellationen, insbesondere für die
Fragen der Versorgung und Abfindung nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Sehr eingehend werden
auch die unterschiedlichen steuerrechtlichen Aspekte
erörtert, wie z.B. die Besteuerung des Inhaberwechsels oder der Veränderung im Gesellschafterbestand.
Folgende Rechtsformen werden berücksichtigt:
•
•
•
•
•
•
GbR
Partnerschaft
GmbH
AG
Unterstützungsgesellschaft
Kooperation.
Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaften
Von RA und FA für Steuerrecht Dr. Peter Heid
und StB Stefan Juli
2. Auflage 2004, 246 Seiten, broschiert, 44 €
ISBN 3-8240-0546-8
Zahlreiche Mustertexte können als Vorlage übernommen werden oder als wertvolle Anregung dienen.
DeutscherAnwaltVerlag
Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag.
www.anwaltverlag.de • Telefon 022891911-44 • Telefax 0228 91911-77
im außergerichtlichen Bereich seine Verbindlichkeit verliert, müssen Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Die Art
der Zahlung wird dann ganz zwanglos
zum Honorargespräch dazu gehören.
MAGAZIN
««<
Nützlichf'S für df'n Kanzlf'ialltag - Das "Anwaltshandy" im
Tf'st
Der Softwarehersteller RA-Micro hat gemeinsam mit der Firma DictaNet das so
genannte "Anwaltshandy" auf den Markt
gebracht. Dieses Handy verspricht laut
Werbeflyer eine neue Freiheit für unseren
Berufsstand, indem es das Handy zum
multifunktionalen Organizer und Diktiergerät umfunktioniert.
Reiseladegerät, Synchronisationskabel,
CD-ROM mit entsprechender Software
und einem Kartenlesegerät, was man
allerdings - das sei schon angemerkt aufgrund der hohen Funktionalität des
Handys eigentlich nicht benötigt, ausgeliefert. Das Handy ist weiter ausgerüstet mit einer Speicherkarte, auf der
die maßgebliche Software, nämlich die
Diktiersoftware sowie RA-Micro-MobilSuite für Handy sowie RA-Micro-E-Gesetze für mobile Geräte aufgespielt ist
und problemlos funktioniert.
Inwieweit das Werbeversprechen eingehalten wi rd, hat der Verfasser getestet:
1. Das Handy«««««««««
Es gibt darum auch Kanzleien, die trotz
guter Zahlungsmoral und geringer Forderungsausfälle ein Kartenterminal installieren, weil es ein Marketingfaktor ist.
Erstklassige Mandanten sind es gewohnt, in guten Hotels und feinen Restaurants mit Karte zu zahlen, warum
nicht auch beim Anwalt? Das Kartenterminal als Serviceleistung, die dem
Mandant das Leben noch ein bisschen
leichter macht, ist den meisten Rechtsanwälten eine fremde Vorstellung - wie
lange noch?
Rechtsanwalt
Dieter Trimborn v. Landenberg, Cochem,
......................... ra. [email protected]
Die RA-Micro-Anwaltshandy-Software
und die DictaNet-Mobile-Software zum
Erstellen von Diktaten funktionieren bislang nur auf Smartphones, die den
Standard Windows-Mobile-Smartphone
2003 unterstützen. Um beide Programme inklusive sämtlicher Feature
vollständig ausschöpfen zu können,
benötigt man derzeit das Q-Tek 8080,
das standardmäßig bei Bestellung ausgeliefert wird. Demnächst soll auch das
Motorola Smartphone MPx 200 mit dem
entsprechenden Betriebssystem ausgerüstet sein, so dass sämtliche Anwendungen dann auch dort funktionieren
sollen.
Das Q-Tek 8080 ist ein Smartphone
neuesten Standards, das alle Funktionen
aufweist, die man zu Recht von einem
hochpreisigen Telefon verlangt:
Adressverwaltung, MS-Outlook-Synchronisation über USB, Wop- und Internetbrowser, E-mail-c1ient, eine integrierte
VGH-Kamera, mit der sich auch Videos
aufnehmen lassen sowie BluetoothKonnektivität.
Das Tri-Band-Handy wird inklusive der
USB-Docking-Station, Kopfhörer, einem
Das Handy selbst verfügt über ein hoch
auflösendes "2 Zoll TFT-Display. Das
Display lässt aus fast jedem Blickwinkel
alle Details genau erkennen.
Der Empfang ist in Ordnung, der Klang
könnte allerdings beim Diktiergerät
besser sein, er klingt etwas blechern. Es
würde den Rahmen dieses Testberichtes
sprengen, sämtliche Daten dieses Smartphones aufzuführen, es ist schlicht
komplett ausgerüstet. Noch nie war es so
einfach, seine Outlook-Termine mit einem Mobiltelefon abzugleichen und
diese auch tatsächlich gut lesbar auf dem
Mobiltelefon weiter zu verwalten. Die
sich jedes Jahr neu stellende Frage,
welches Kalendersystem man verwendet, kann ab nun getrost als beantwortet
gelten.
2. Software «««««««««<
Ein gutes bis sehr gutes Smartphone für
sich genommen würde einen Testbericht
in der AdVoice noch lange nicht rechtfertigen. Kernstück dieses Testes muss
deshalb die Software sein, die ja nun
angeblich die Freiheit für Anwälte bedeuten soll.
2.1 DictaNet-Mobile ««««««
Der Verfasser dieses Tests benutzt schon
seit langem das Diktiersystem aus dem
Hause DictaNet, bislang selbstverständlich fest installiert auf dem Laptop.
Digitales Diktieren hat den charmanten
Vorteil, ohne Materialverschleiß zu arbeiten. Weiter sind die Diktate sofort
nach Fertigstellung im Sekretariat verfügbar und können bearbeitet werden.
Die PC -Version von DictaNet ist ausgereift und sehr effizient.
Um so gespannter konnte man sein, ob
es DictaNet tatsächlich gelungen ist, den
hohen technischen Standard, der auf der
Desktop-Software schon lange erreicht
ist, auch auf das Handy zu übertragen.
Das mobile Diktiergerät im Handy zu
starten, stellt überhaupt keine Probleme
dar. Leicht wird man über das Blättern
des mit dem Joystick des Handys zu der
entsprechenden Software-Anwendung
geführt, die sich intuitiv bedienen lässt.
Hierbei hat man die Wahl, ob man per
Joystick oder mit der Zifferntastatur das
Diktiergerät steuert. Der Joystick ist dabei
etwas gewöhnungsbedürftig, wobei er
grundsätzlich genauso funktioniert wie
ein normales Handdiktiergerät.
Auch für das Diktieren selbst braucht man
keine Betriebsanleitung zu lesen. Das
Display des Diktiergerätes erklärt sich von
selbst. Einziges Manko: Die Diktierlänge
pro Diktat ist beschränkt auf 15 Minuten.
Dieses Manko kann man allerdings dadurch überwinden, dass man längere
Diktate teilt. Insgesamt können Diktate bis
4 Stunden aufgenommen werden.
Diktate per E-mail oder MMS an den
Kanzlei-PC zu senden, so dass die
Sekretärin in Hamburg das Diktat, das
noch vor einer Minute in München fertig
diktiert wurde, schon schreiben kann,
ohne dass durch die Übermittlung irgendweiche Qualitätsverluste in der Sprachqualität zu beklagen wären. Die technische Einrichtung des entsprechenden Email-c1ients im Handy ist denkbar einfach
und wird auch für den Laien durch den
mehr als zufriedenstelienden Support des
Hauses DictaNet durchführbar.
"Mffl~@Q@mi.
Record 3/3
§]ij1I
1 REC
STOP
27. Apr. 14:12
PlAV
len 01:22
01:22
0 .... _
www.dictanet.COIO
«
-INEXT
0""""".
-1-
Wer, wie der Verfasser dieses Testberichts, bereits jetzt das Diktiersystem von
DictaNet verwendet, ist noch einfacher
zufrieden zu stellen:
Kommt er von einem Auswärtstermin
wieder und synchronisiert sein Handy mit
dem PC, so holt sich DictaNet automatisch über die Importfunktion die
entsprechenden Diktate in die maßgebliche Programmfunktion des PC's.
Leichter geht es nicht mehr.
natlich/wöchentlich/täglich) nutzbar. Die
zur Verfügung stehenden Programme
sind praktisch und leicht zu bedienen. Ob
man sie tatsächlich alle benötigt, wage
ich zu bezweifeln. Schon in der täglichen
Kanzleiarbeit ist es eher selten, dass der
Anwalt beispielsweise das pfändbare
Einkommen eines Schuldners berechnet,
das macht im Regelfall seine Fachangestellte. Auch bei Berechnungsprogrammen wie Kraftstoffverbrauch oder
Währungsrechner dürfte es sich eher um
Spielereien, denn in der Praxis nutzbare
Berechnungsprogramme handeln, gleichwohl sind diese - wie ausgeführt vernünftig zu bedienen. Da sind schon
die Gebührenrechner interessanter, die
eine Gebührenberechnung je nach Gegenstandswert für 5 verschiedene Gebührenarten zulassen, und zwar derzeit
sowohl nach BRAGO als auch nach RVG.
4. RA-Micro-E-Gesetze für MobilGeräte «««««««««««
Ganz erstaunlich und in der Tat auch
praktisch nutzbar sind eine Vielzahl von
Gesetzestexten, die in dem Handy hinterlegt sind. Derzeit sind 26 verschiedene
Gesetzes- und Verordnungstexte hinterlegt, so z. B. die BRAGO, das BGB, das
GKG, das Entgeltfortzahlungsgesetz,
das HGB, die INSO, das Kündigungsschutzgesetz, das StGB, die StPO, das
StVG, die StVO, die ZPO u. a.
3. RA-Micro-Mobile-Suite ««««
0/10
-2m,0ll
l ......
--m9,80
1110
-1,81.10
-3%3.82
2/10
-7{,1,20
·~7.84
)/10
.....JO
-1'J71,ß'
4/10
674,60
tm.so
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5/10
6/10
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t016ft8
7/10
&110
2837)0
3553,20
2012,1»
3008,04
...
Der Hersteller der Kanzlei-Software RAMicro hat das Handy mit einer MiniVersion seines Desktop-Programmes ausgerüstet. Derzeit sind noch nicht alle
Funktionen vollständig verfügbar, freigeschaltet sind:
1.JNWv
20,10
'3/10
427'J,10
4004,02
10/10
5000,00
5000,00
Hat man nun sein Diktat oder seine
Diktate beendet, lassen sich diese sehr
einfach über die mitgelieferte DockingStation auf den PC übertragen. Die
entsprechende Software, die der Sekretärin erlaubt, das Diktat abzuschreiben,
wird ebenfalls mitgeliefert und ist genauso problemlos zu bedienen.
Berechnungsprogramme, nämlich Blutalkohol, Bremsweg, monatliche Kreditkarte, Kreditlaufzeit, LHK-Index, pfändbares Einkommen, Kraftstoffverbrauch,
Währungsrechner, effektiver Jahreszins,
Gebühren/Kosten sowie Quoten.
An die Darstellung der einzelnen Gesetzestexte und an die Handhabung der
Gesetzestexte, insbesondere das Blättern,
muss man sich zwar gewöhnen. Wenn
man es aber einmal herausgefunden hat,
ist es ein Kinderspiel.
Interessant ist das mobile Diktieren über
das Handy insbesondere für Kollegen, die
viel und auch tageweise unterwegs sind.
Die Software bietet die Möglichkeit, die
Weiter sind die Berliner Tabelle mit
Kindergeldabzugstabelle, die Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldabzugstabelle und die Trennungstabellen (mo-
5. Fazit «««««««««««
Freiheit ist vielleicht ein zu großes Wort,
in der Tat ist das Handy allerdings ein
ACSCABF 02 04
27
äußerst praktisches und vielseitiges
Hilfsmittel für den anwaltlichen Alltag.
Besonders reizvoll ist hierbei das Diktiersystem. Diese Funktion mächte man
schon nach kurzer Eingewähnungszeit
nicht mehr missen. Genauso praktisch
wie auch einfach zu handhaben ist die
Termins- und Adressabgleichung zwischen Handy und Outlook. Soweit man
gewöhnt ist, mit Outlook zu arbeiten,
gibt es nichts Besseres. Soweit die verwendete Anwalts-Software in der Lage
ist, Termine mit Outlook zu synchronisieren (RA-Micro ist dazu beispielsweise
in der Lage), so mächte man auch diese
Funktion nicht mehr missen. Es ist sehr
praktisch, stets sämtliche Gerichts- und
Besprechungstermine wie auch die
privaten Termine tagesaktuell auf seinem
Handy mit sich zu führen.
Das Q-Tek 8080 ist solide ausgerüstet.
Kritik verlangt lediglich die Diktatwiedergabe im Handy, die blechern klingt und
die verhältnismäßig kurze Akku-Laufzeit.
Die kurze Akku-Laufzeit soll allerdings
nach Herstellerangaben demnächst behoben werden, wenn eine neue Software den Stromverbrauch senken soll.
Letztlich relativiert sich allerdings der
Stromverbrauch auch schon deshalb,
weil in dem Moment, wo das Handy in
die Docking-Station gestellt wird, es sich
automatisch über den PC auflädt.
Das Anwaltshandy kostet inklusive
Software 688,28 € brutto. Dieser Preis
ist angesichts der umfangreichen Software-Ausrüstung und angesichts der
umfangreichen Standardausrüstung als
durchaus angemessen zu bezeichnen.
Rechtsanwalt Andreas Schüller,
.............................................. Köln
Wir sind
..
r i
da!
für Menschen,
die unsere Hilfe brauchen!
Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende!
Spendenkonto 4077, Sparkasse Bielefeld. Bl1 480 501 61
v. Bodelschwinghsche Anstalten Sethel, Bielefeld
Bettlel.
28
Al"S(,ABl 02104
MAGAZIN
««<
"I COL-Germany" (I nternational
Criminal
Oefence
Lawyers-
Kolleginnen und Kollegen, die ein Interesse an diesem rasch an Bedeutung
gewinnenden Rechtsgebiet hegen, herzlich eingeladen.
Rechtsanwalt
ehr. Kuhlmann, Freiburg i.Br.,
.... www.hammerstein-kuhlmann.de
Germany)
Unter dem Namen "ICDL-Germany" (International Criminal Defence LawyersGermany) fand sich am Rande des Strafverteidigertages 2004 in Karlsruhe eine
Interessengruppe insbesondere auch junger Kolleginnen und Kollegen zusammen,
die den zunehmenden Herausforderungen internationaler Einflüsse auf die
Strafverteidigung engagiert begegnen
will. Neben den Voraussetzungen für
eine Tätigkeit am internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) und vor
Sondertribunalen wie dem ICTY oder
dem ICTR sollen hierzu auch Themen wie
etwa der Europäische Haftbefehl oder
das Völkerstrafgesetzbuch intensiv erörtert werden. Die Gruppe mächte hierzu
"Information durch Austausch" organisieren, um dem nachhaltigen Interesse
gerade auch unter den jüngeren Kolleginnen und Kollegen offen zu begegnen.
Zu diesem Zweck wurde als Plattform
zunächst eine Newsgroup eingerichtet,
über die aktuelle Veranstaltungstermine,
einschlägige Fortbildungen, aber auch
Thesenpapiere zu Einzelthemen zugänglich sind und der jede(r) Interessierte per
email-Anfrage an icdl-germany-subscribe
@yahoogroups.de beitreten kann.
Am 11./12.06. fand ein erstes förmliches
Treffen in Bielefeld statt. Dortwurde über
die weitere Ausrichtung der Gruppe, die
bislang noch ein loses Netzwerk bildet,
beraten. Die AdVoice wird in einem der
nächsten Hefte über die Ergebnisse dieses Treffens berichten. Für den kommenden Herbst ist bereits ein erstes VeranDie
staltungswochenende
geplant.
Gruppe mächte auch durch die Art und
Weise ihrer inneren Organisation deutlich machen, dass sie ein Zusammenschluss von und für Kolleginnen und
Kollegen ist. Zur aktiven Mitgestaltung
und Teilnahme sind daher sämtliche
MAGAZIN
««<
Forum erfolgreicher Einstieg in
den Anwaltsberuf in Timmendorfer Strand
Nachdem ich seit zwei Jahren den Anwaltsberuf ausübe, ist es Zeit, mich beruflich zu verändern.
Da der Arbeitsmarkt für Juristen nicht sehr
viel versprechend ist und ich eine berufliche Veränderung unbedingt anstrebe,
beschloss ich, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen.
Zunächst versuchte ich über die Anwaltskammer Informationen zu beziehen. Da
man mir erst Mitte Mai einen Beratungstermin anbot, und ich so lange nicht warten wollte, schrieb ich die Anwaltsakademie an, die mich unverzüglich über das
Existenzgründungsseminar im Timmendorfer Strand informierte und mir sogleich
auch das Veranstaltungsprogramm zusandte.
Neugierig aber auch ein wenig skeptisch
machte ich mich auf den von Stuttgart
aus doch etwas längeren Weg nach
Timmendorf.
Meine Skepsis bezog sich insbesondere
auf das Programm, welches zeitlich in den
Abend andauerte.
Meine Skepsis verflog jedoch schon bereits nach etwa zwanzig Minuten, denn
das Seminar erwies sich sowohl als erst
lustig als auch unkompliziert und informativ.
_ _ _ _ _ _ _ _ oUs
_
Verlag
Dr.OttoSchmidt
Köln
So fühlt man sich im Mietrecht
wie zu Hause.
Lützenkirchen (Hrsg.),
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Mietrecht.
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Ort
Datum
Unterschrift
8/03
Das Seminar begann mit Erfahrungsberichten bereits selbständiger Anwälte.
Danach folgten die jeweiligen Vorträge.
Aufgrund der Teilnehmerzahl waren wir
in zwei Gruppen aufgeteilt, was zum einen den Kontakt zu den anderen Teilnehmern erleichterte, zum anderen auch
eine intensivere Kommunikation mit den
jeweiligen Referenten ermöglichte.
sondern auch um den Kontakt zu anderen Kollegen herzustellen bzw. zu pflegen.
Es ist für junge Anwälte also ideal an
solchen Seminaren teilzunehmen, um
die anwaltliehe Tätigkeit auch von einer
anderen Seite kennen zu lernen.
Rechtsanwältin Maria P Andersson,
.................................................... Ditzingen
An zwei Tagen wurden die Teilnehmer
umfassend über alle zu beachtenden
Schritte bei der Gründung einer Kanzlei
informiert.
Hierbei war es den jeweiligen Referenten
leider zeitlich nicht möglich, zu sehr ins
Detail zu gehen. Von praktisch allen
Referenten gab es jedoch Literaturhinweise, so dass eine spätere Vertiefungsarbeit in die jeweilige Materie erheblich
erleichtert wurde.
Nach jedem Vortrag konnten die Teilnehmer sich eine halbe Stunde erholen
und bei verschiedenen Anbietern (Haftpflicht, Anwaltsprogramm etc.) beraten
lassen.
Abends waren die Teilnehmer zu einem
Menü eingeladen, bei dem die Möglichkeit bestand, Erfahrungswerte mit
anderen Teilnehmern auszutauschen sowie neue Freundschaften zu schließen.
Im Anschluss daran konnten die Teilnehmer in einer von dem Veranstalter
organisierten Disco den Abend ausklingen lassen.
Durch die Vorträge des Seminars und den
Kontakt zu den anderen Teilnehmern mit
ähnlichen Erfahrungen fühlte ich mich
bestärkt und motiviert in meinem Entschluss in die Selbständigkeit zu gehen.
Neben dem fachlichen Zweig sollte noch
hervorgehoben werden, dass während
des gesamten Wochenendes die Veranstalter für das leibliche Wohl der Teilnehmer sorgten, was auch besonders beachtlich ist bei einer Seminargebühr von
55,00 EUR.
Seminare dieser Art sind nicht nur aus
fachlicher Sicht wichtig und erforderlich,
30
AuSGM~L 02/04
ÜCHERFORUM <~
Handbuch Kündigungsrecht
Pauly/Osnabrügge (Hrsg.)
2004, 778 Seiten, 78 EUR
Deutscher Anwaltverlag
Die Reihe "Anwaltspraxis" des Deutschen
Anwaltverlags ist um einen neuen Band für
das Arbeitsrecht erweitert worden. Paulyl
Osnabrügge haben nunmehr das" Handbuch Kündigungsrecht" aufgelegt. Das
Formularbuch
"Arbeitsrecht"
von
Hümmerich ist bisher schon ein wichtiger
Berater für den im Arbeitsrecht tätigen
Rechtsanwalt. Es hat mit dem neuen
Handbuch für den Teilbereich des Kündigungsrecht eine sinnvolle Ergänzung erfahren. Dies auch zu Recht, denn Kündigungsschutzmandate sind nicht nur bisher schon die häufigsten Mandate im
Arbeitsrecht, sondern deren Zahl nimmt
in Zeiten allgemein schlechter wirtschaftlicher Lage noch stetig zu. Da kommt der
Band zum Kündigungsrecht für die aktuelle Mandatsbearbeitung gewissermaßen genau zu rechten Zeit.
Der Schwerpunkt des Werks und dessen
eigentlicher Wert liegt sicherlich in der
Einführung in die praktischen Aspekte
der Bearbeitung des Kündigungsschutzmandats und die Abläufe des Kündigungsschutzprozesses. Diesen Bereichen
wurde jeweils ein eigenes Kapitel - das
des Kündigungsschutzprozesses umfasst
allein ca. 150 Seiten - gewidmet. Diesen
folgen weitere kürzere Kapitel mit praktischen Hinweisen zur Zwangsvollstreckung, Taktik und Fallstricken im Kündi-
gungsschutzprozess und Kostenfragen.
Der Band mag daher sicher auch als
Einsteiger-Werk für den im Arbeitsrecht
tätigen Rechtsanwalt oder den Allgemeinanwalt gelten. Für diesen ist er
ohne Zweifel unentbehrlich, denn für die
Einarbeitung in die Materie und deren
zeitnahe Anwendung in der Praxis
existiert kaum ein anderes ähnlich kompaktes Werk. Es liefert insbesondere eine
wertvolle und gründliche Einführung in
das materielle Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht, die einen praxisgerechten Schwerpunkt auf die aktuelle
arbeitsgerichtliehe Rechtsprechung setzt.
Überzeugend ist insoweit auch der aktuelle Stand des Bandes vom 1.1.2004die Neuerungen durch die Agenda 2010
und das neue RVG sind dabei bereits
berücksichtigt.
Schließlich werden dem Leser zahlreiche
Checklisten, Formulierungsbeispiele, Musterschriftsätze und themen bezogene
Praxis- und Beratungshinweise gegeben,
die sicher dankbare Aufnahme finden
werden und im Tagesgeschäft des Anwalts eine wichtige, zeitsparende Hilfestellung darstellen.
Bewertung: §§§§§
Rechtsanwältin Tanja Irion,
..... Hamburg
Das
neue
Kündigungs-
und
Befristungsrecht
Biebl, 2004, 139 Seiten, 22 EUR
Verlag C. H. Beck
Kürzlich ist das Büchlein" Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht" von Josef
Biebl, Richter am Arbeitsgericht München
und Mitautor am Großkommentar zum
Kündigungsrecht, neu erschienen.
.Es ist eines diesertypischen Einweg-Bücher,
für deren Vorhandensein man direkt nach
In-Kraft-Treten der jeweiligen gesetzlichen
Neuregelung überaus dankbar ist, die aber
auch schnell überflüssig werden, wenn
ausführlichere Werke mit der ersten Rechtsprechung erscheinen.
Diesen Zweck erfüllt das Buch sehr gut:
Die Änderungen im Kündigungsschutzgesetz sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz von der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (Wieder-)Einführung der
Namensliste beim Interessenausgleich,
dem neuen Anspruch auf Abfindung mit
seinen sehr engen Voraussetzungen, die
vereinheitlichte Klagefrist, die Änderungen bei der Kleinbetriebsklausel sowie
die erweiterten Befristungsmöglichkeiten für neugegründete Unternehmen sind
übersichtlich und ausführlich dargestellt.
Der Anhang (50 von 183 Seiten insgesamt also mehr als ein Viertel) enthält
überflüssigerweise das Artikelgesetz, das
das KSchG und das TzBfG ändert sowie
die Gesetzesbegründung aus den Bundestagsdrucksachen und die beiden geänderten Gesetze. Hier gilt: weniger
wäre mehr gewesen!
Die inhaltliche Darstellung ist hingegen
sehr ansprechend, die Neuregelungen
werden erklärt und an ausgewählten
Punkten auch die schon vorher bestandene Rechtslage dargestellt. Manchmal ist
der Autor dabei sehr detailverliebt, wenn
er beispielsweise das vorhergehende Kündigungsschutz-Änderungsgesetz mit seinem vollständigen Namen angibt: "Art. 6
Nr. 1c des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19.02.1998".
Es hätte die Lesbarkeit gefördert, wenn
die Zitate in Fußnoten angegeben wären
und nicht nur in Klammern, die immer
wieder den Lesefluss unterbrechen.
Sehr positiv zu bewerten ist hingegen,
dass sich an jede vorgestellte Gesetzesänderung eine Kritik des Autors aus der
Praxis anschließt, die eine Abschätzung
der Folgen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Betriebsräte erleichtert.
Bewertung: §§§9§
Rechtsanwältin Heike Schneppendahl
(Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht), Erfurt
AnwaltFormulare Arbeitsrecht
Schriftsätze - Verträge Erläuterungen
Hümmerich (Hrsg.), 5. Auflage 2004
2880 Seiten, mit CD-ROM, 158 EUR,
Deutscher Anwaltverlag
Zu der bewährten Reihe der Anwalt
Formulare gehört nun inzwischen in 5.
Auflage auch der Titel Arbeitsrecht. Die
5. Auflage wurde aktualisiert und erheblich erweitert. Insbesondere wurden die
Agenda 2010 sowie Hartz I, 11, III und IV
ebenso berücksichtigt wie die aktuelle
Rechtsprechung des BAG bis Ende 2003.
Die 5. Auflage ist um fast 900 Seiten
umfangreicher als die Vorauflage. Sie
umfasst die Bereiche:
Neben dem umfangreichen und gut
gegliederten Stichwortverzeichnis sind
auch noch einmal die separaten Auflistungen der einzelnen Muster für Verträge mit Arbeitnehmern, Gesellschaftsorganen und Selbständigen sowie für
Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren hervorzuheben. Aufgrund
der guten Übersichtlichkeit findet man
schnell das passende Muster.
Der Autor Prof. Dr. Hümmerich hat mit
den AnwaltFormularen Arbeitsrecht ein
Werk geschaffen, das auf keinem
Schreibtisch fehlen sollte. Allein die
Tatsache, dass dieses Buch schon mehrmals vergriffen war, obwohl es in hoher
Auflage gedruckt wurde, spricht für sich.
Bewertung: §§§§s
... Rechtsanwältin Sabrina Klich, Euskirchen
- Verträge mit Arbeitnehmern, Gesellschaftsorganen und Selbständigen;
- Zusatzvereinbarung zu Arbeits- und
Anstell ungsverträgen;
- Mustertexte des Personalwesens (z. B.
auch Zeugnistexte);
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
- Betriebsvereinbarungen;
- Anwaltsgebühren;
- Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und
- Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Die Verträge und Muster sind im Wesentlichen auch auf der CD-ROM und
dadurc;h leicht zu finden und zu bearbeiten.
Die Schriftsätze sind jeweils aus Arbeitnehmer- bzw. auch aus Arbeitgebersicht
und damit individuell aus der jeweiligen
Sicht formuliert und gegliedert. Gleichzeitig sind die Muster mit umfangreichen
Erläuterungen versehen, bei denen auch
die jeweils einschlägige Rechtsprechung
und Kommentarfundstellen mit abgedruckt sind. Folglich sind die Anwalt
Formulare Arbeitsrecht kein reines Formularbuch, sondern vielmehr ein Ratgeber
in jeder Lebenslage. Durch die Fundstellenangaben ist eine Vertiefung in die
jeweilige Materie innerhalb kürzester
Zeit möglich.
DAA - Fachlehrgang Familienrecht, Frühjahr 2004, Düsseldorf
Der Fachlehrgang Familienrecht der
Deutschen Anwaltakademie ist empfehlenswert.
Die inhaltlichen Schwerpunkte (nachzulesen im Seminarverzeichnis) und die
überwiegende Anzahl der Vorträge waren auf hohem Niveau, aber trotzdem
auch für Anfänger verständlich. Dies
zeigte sich daran, dass sowohl Referendare als auch jahrzehntelang tätige
Kollegen dem Kurs gleichermaßen folgen und auch neue Informationen mitnehmen konnten.
Über die Klausuren haben wir natürlich
alle gestöhnt, doch es hat sich gezeigt,
dass die Vorbereitung durch die Vorträge
jeweils ausreichend war.
Eindeutig richtete sich der Fachanwaltskurs nur an diejenigen, die sich im Bereich
des Familienrechtes spezialisieren wollen.
Im Gegensatz zu dem Fachlehrgang
Verwaltungsrecht der DAA, den ich im
Jahr 1999 besucht hatte, waren die
Inhalte jetzt jedoch wirklich verständlich
und weitgehend praxisrelevant.
AUSGABE 02/0..j.
31
Natürlich kamen die Dozenten bei den
einzelnen Teilnehmern unterschiedlich
gut an. Abgesehen von persönlichen
Aspekten gibt es aber auch ganz objektiv
immer Dozenten, die ihr Thema besser
vermitteln können als andere.
Immer wurde aber auf Aktualität geachtet
und die Tatsache, dass das Urteil des
BVerfG vom Februar 2004 bei uns im Kurs
im März schon ein alter Hut war, zeugt
hiervon. Dass demgegenüber der Bereich
zum Gebührenrecht kurzfristig von BRAGO
zu RVG umgestellt werden musste und
demgemäß nicht so fundiert sein konnte,
muss dann hingenommen werden.
Ein leider bei allen Dozenten vernachlässigter Punkt in den Skripten ist der,
dass keiner von ihnen ein Stichwortverzeichnis beigefügt hat.
Von allen Seminaren, die ich sowohl bei
der DAA als auch bei den Konkurrenzanbietern besucht habe, war das diesmal
von der DAA ausgewählte Hotel mit
großem Abstand am besten, der Service
war absolute Spitzenklasse. Dazu kam
die gute Erreichbarkeit mit Bus, Bahn und
PKW (viele kostenlose Parkplätze in der
Umgebung) sowie des angrenzenden
Parks für die Pausen.
Bewertung: §§§§§
Rechtsanwalt Mag. rer. pub/.
Johannes Hakes, Krefeld
«<
und derzeit jeden ersten Mittwoch im
Monat in Nienburg im FFO stattfindet.
Zunächst war ich als freie Mitarbeiterin
und anschließend Angestellte tätig und
habe mich im März 2000 nach einer
deftigen Auseinandersetzung mit meinem Chef im AG Bezirk Nienburg selbständig gemacht.
Bereits im Vorfeld habe ich mit wachsender Begeisterung die Existenzgründungsberichte anderer Forumsmitglieder
verschlungen.
Nach dieser Äußerung gab es für mich
kein Halten mehr und ich bin mehr denn
je mit Begeisterung Rechtsanwältin.
Regionalbeauftragter LG-Bezirk
Im Referendariat wurde mein erstes Kind
geboren - während der zweiten Schwangerschaft wurde mein freier Mitarbeitervertrag auch offiziell zu einem Arbeitsverhältnis (was es natürlich faktisch vorher schon war!) und als selbständige
Einzelkämpferin habe ich gerade mein
drittes Kind bekommen, welches sich
derzeit im zarten Alter von fünf Wochen
mit dem Baby meiner Mitarbeiterin in der
Kanzlei einen Wickeltisch teilt.
Guten Tag - mein Name ist Katja Keul. Ich
bin 34 Jahre alt, verheiratet, Mutter von
drei Kindern und seit September letzten
Jahres Regionalbeauftragte des Forums
im LG-Bezirk Verden.
Seit Oktober 2000 bin ich Fachanwältin
für Familienrecht und seit zwei Jahren im
Vorstand des örtlichen Anwaltvereins.
32
AUSCABE
02104
Ich freue mich schon darauf. Bis dahin.
Rechtsanwältin Katja Keul
Postfach 1107, 31607 Marklohe
Tel.: 0 5021 /91 6770,
Fax:05021/916771
E-Mail: [email protected]
Verden
Seit 1997 bin ich in diesem Bezirk als
Rechtsanwältin zugelassen. Dem Forum
gehöre ich bereits seit 1996 an.
Ich beabsichtige jedoch in der zweiten
Jahreshälfte, einmal alle Mitglieder hier
zusammenzutrommeln, damit man sich
wenigstens mal persönlich kennen gelernt hat. Anschließend dürfte es einfacher sein untereinander den Kontakt
zu halten und sich gegenseitig zu helfen.
"Wenn Sie glauben Ihre Anwaltstägkeit
acht Stunden am Tag ausüben und nebenbei noch Zeit mit Ihren Kindern und
Ihrer Familie verbringen zu können
haben Sie den falschen Beruf gewählt!"
Meinen Erfahrungsschatz in dieser Hinsicht möchte gerne mit anderen teilen
und sie ermutigen die Vereinbarkeit von
Anwaltsdasein und Elternschaft unter
Beweis zu stellen.
Regionalbeauftragte LG-Bezirk
Aufgrund der Weitläufigkeit unseres ländlichen Bezirks (Fahrzeit zum eigenen LG
kann durchaus schon mal eine Stunde
übertreffen) können monatliche Zusammenkünfte der Mitglieder im Rahmen
des Forums kaum stattfinden.
1999 habe ich mit einigen anderen jüngeren Kollegen einen Stammtisch ins
Leben gerufen, der sich dann zu einem
offenen Juristenstammtisch entwickelte
Wiesbaden
Als Mitglied bei den Wirtschaftsjunioren
Wiesbaden und beim Bund Junger Unternehmer habe ich die Erfahrung gemacht, dass Veranstaltungen dann erfolgreich sind, wenn bei den Beteiligten
ein entsprechendes Interesse vorhanden
ist oder geweckt werden kann, sich mit
eigenen Vorschlägen und Anregungen
einzubringen. In meiner Eigenschaft als
neuer Regionalbeauftragter des FORUM
Junge Anwaltschaft im LG-Bezirk Wiesbaden möchte ich Kolleginnen und Kollegen vor allem Gelegenheit geben, z. B.
im Rahmen von Afterwork-Treffen miteinander ins Gespräch zu kommen, Erfahrungen auszutauschen etc.; Studenten und Referendare, die sich über die
Tätigkeit eines Anwaltes informieren
möchten, können sich gerne an mich
wenden. Die "Tax and Legal"-Party im
MAIN TOWER in Frankfurt, an deren
Organisation ich mitgewirkt habe, hat
gezeigt, dass schon ein bestimmtes Interesse bei Kolleginnen und Kollegen an
solchen Veranstaltungen besteht, was
mich nicht verwundert, denn es wird
m. E. zu wenig gefeiert. Es wäre an der
Zeit, dies zu ändern. Zu meiner Person:
Ich bin seit Dezember 1999 als Anwalt
zugelassen, habe ca. ein Jahr bei der
Kanzlei Paesler in Frankfurt als angestellter Anwalt im Bereich Haftungs- und
Versicherungsrecht gearbeitet und bin
derzeit als Sozius in der Kanzlei Dr. Assig
Warttinger Trapp, Wiesbaden, vor allem
im Bereich Arbeits- und Vertragsrecht
beratend tätig. Nähere Informationen
zuletzt nicht mehr richtig wahrnehmen
konnte und der ich für ihre Arbeit danken
möchte.
Als Späteinsteiger in den Anwaltsberuf,
der lange Zeit wissenschaftlich tätig war,
kann ich die praktischen Schwierigkeiten
beim Start in den Beruf aus eigener
Erfahrung gut nachvollziehen. Im Mai
2003 habe ich in Dessau durch Einstieg in
eine Bürogemeinschaft den Anfang
gemacht. Grundsätzlich mache ich zurzeit
zwar noch alles; Interessen-schwerpunkte
sind aber Strafrecht, Verwaltungsrecht
(insbesondere Ausländer- und Asylrecht)
sowie Sozialrecht.
LudwigMario
Azzola
über mich und meine Kanzlei findet Ihr
unter www.assig.de. Wer zu geplanten
Veranstaltungen eingeladen werden
möchte, den darf ich darum bitten, mir
seine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Für
Ideen, Vorschläge, Anregungen, Kritik
oder Rückfragen stehe ich jederzeit
gerne zur Verfügung.
Es finden bereits Stammtisch-Treffen
statt, allerdings noch nicht zu einem
festen Termin. Wer am Stammtisch
interessiert ist, möge sich deshalb bei mir
melden.
Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola
do Dr. Assig Warttinger Trapp
Rechtsanwälte Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Richard-Wagner-Straße 19,
65193 Wiesbaden
Tel.: 06 11 /951 42-0,
Fax: 06 11 /951 42-51
E-Mail: [email protected]
Regionalbeauftragter LG-Bezirk
Dessau
Gerne nutze ich die Gelegenheit, mich als
neuer Regionalbeauftragter des FORUMS
Junge Anwaltschaft im Raum Dessau
vorzustellen. Im März habe ich mein Amt
von Antje Mutschler-Mittmann übernommen, die es aufgrund familiärer Umstände
Christoph
Kunz
Ich möchte versuchen, den Kontakt
unter den Forumsmitgliedern in unserer
Region wiederbeleben. Ein Anfang dazu
wurde im April mit einem Treffen in einer
Dessauer Pizzeria gemacht; es soll nun
grundsätzlich jeden vierten Donnerstag
im Monat abends an wechselnden Orten
einen Stammtisch geben, zu dem ich
Neulinge auch von hier aus herzlich
einlade.
Angedachte weitere Aktivitätsschwerpunkte sind ein Workshop zu praktischen
Fragen der Kanzleiführung (z. B. Steuern
und Haftung) sowie die Ausgestaltung des
Rechtsanwaltsversorgungswerkes, das die
Politik nach dem positiven Votum der
Kammerversammlung demnächst wohl
auch in Sachsen-Anhalt errichten wird und
zu dem zurzeit noch viel Diskussions- und
Informationsbedarf besteht.
Für Anregungen, Vorschläge, Fragen
oder Kritik stehe ich jederzeit gerne zur
Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Kunz
Friedrich-Schneider-Str. 71
06844 Dessau
Tel.: 03 40/2 508775
Fax: 03 40/2 50 87 73
Regionalbeauftragten-Treffen
am
5.16.
März
2004 in Münster
Anfang März 2004 fand im westfälischen Münster ein Regionalbeauftragten-Treffen statt. RA Martin Lang und RA
Markus Einhoff vom Geschäftsführenden
Ausschuss begrüßten über 50 Regionalbeauftragte aus ganz Deutschland.
Beim gemütlichen Abendessen am Freitagabend im geschichtsträchtigen Alten Gasthaus Leve lernten die neuen Regios ihre
Kolleginnen persönlich kennen. Der unkomplizierte Erfahrungsaustausch beschränkte sich dabei schnell nicht mehr nur
auf berufliche Themen.
Nach einer mehr oder weniger kurzen
Nacht im Kaiserhof informierten dann
am Samstag die bei den GFA-Mitglieder
zunächst über die derzeitigen Aktivitäten
und Projekte des GFA. Besonders erwähnenswert sind hier insbesondere die
stetig wachsende Mailingliste oder der
erfolgreiche Aufbau von Vertretungen in
den jeweiligen Vertreterversammlungen
der Versorgungswerke. Ein RVG-Skriptum
wird via Internet den Mitgliedern zur
Verfügung gestellt werden. Der GFA diskutiert mit dem DAV die Problematik des
Beitritts zum örtlichen Anwaltverein nach
zweijähriger Forumsmitgliedschaft zur
Aufrechterhaltung auch der Forumsmitgliedschaft.
Im Hinblick auf die derzeitige Situation
der Anwaltschaft entfachte eine lebhafte
und kontroverse Diskussion zu der Frage,
ob und wie das Forum auf den juristischen Nachwuchs zugehen soll. Hinweise und Informationsangebote für die
Studentenschaft oder sogar schon bei
Schülern im Vorfeld der Berufswahl stehen zur Überlegung, um blauäugige und
unrealistische Erwartungen an den Anwaltsberuf bei späteren Juristen frühzeitig zu vermeiden. Gleichzeitig sollte
aber auch die Bevölkerung für die anwaltlichen Probleme sensibilisiert werden. Das Bild des im Geld schwimmenden Anwalts, dessen Einnahmen per Gesetz garantiert sind, entspricht bekanntlich überwiegend nicht mehr der Realität.
AUSGABE 02104
33
Die eigene anwaltliche Leistung muss im
allgemein zunehmenden Konkurrenzdruck besser vermarktet werden.
Beim abschließenden gemeinsamen Mittagessen entwickelten sich daher zahlreiche Ideen für mögliche Werbeaktionen oder Give-aways von Erste-HilfeNotfall-Sets bis hin zu Kondomen mit
markanten Aufsprüchen. Die Regionalbeauftragten freuten sich nach einem
gelungenen Wochenende auf eine Fortführung dieser spannenden Gespräche
beim nächsten Treffen im Rahmen des
Anwaltstages in Hamburg. Anregungen
und sonstige Ideen werden gerne weiterhin entgegengenommen.
Rechtsanwältin u. Fachanwältin für
Familienrecht Barbara Hamm-Schulte,
....................................... Lindau (Bodensee)
Wir werden Europameister!
Das FORUM wird mit einer Mannschaft an
der
Fußballeuropameisterschaft
der
Rechtsanwälte teilnehmen (www.elfcup.
com). Das Turnier findet vom 12.5.16.5.2005 in Österreich statt und wird von
einer professionellen Agentur organisiert.
Wir wollen nach mehr als 50 Jahren das
Wunder von Bern wiederholen und den
amtierenden Europameister aus Budapest
entthronen.
Dazu brauchen wir Fans, Cheerleader, ein
Organisationsteam und vor allem Fußballer. Ein Team besteht aus mindestens 18
Spielern, die grundsätzlich Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer sein müssen.
Wenn Ihr also fußballbegeisterte Kollegen kennt, lasst es uns wissen!
Eine Mitgliedschaft im Forum ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme. Zudem
können jeweils zwei Spieler pro Mannschaft mit Sondergenehmigung des Veranstalters an der EURO 2005 teilnehmen,
wenn sie "einem der Rechtspflege verwandten Beruf" angehören, wie z. B.
Referendare, Richter, Staatsanwälte oder
Rechtspfleger. Wir sind bemüht, Eure
Reise- und Übernachtungskosten über
Sponsoren zu finanzieren, und hoffen,
dass dies auch klappt. Es ist die Anmietung eines Reisebusses von München
aus geplant. Deshalb soll dieser Aufruf
auch potentiellen Sponsoren gelten, die
das Turnier mit Mannschaften aus rd. 20
EU-Staaten finanziell unterstützen möchten. Austragungsort der Fußball-Europameisterschaft für Rechtsanwälte wird
diesmal aller Voraussicht nach Salzburg
sein. Die gemeinsamen Abende mit
netten Kollegen und deren Familien aus
ganz Europa bilden ein weiteres Highlight des Turniers.
In München hat sich bereits eine RAFußballgruppe gebildet, die regelmäßig
zusammen trainiert. Wir sind bei Spielen
gegen andere Freizeitmannschaften bisher ungeschlagen geblieben. Wir freuen
uns über jede weitere Verstärkung, um
ein Team aus mindestens 18 Spielern für
die 5 Gruppen- und Platzierungsspiele
sowie hoffentlich Halbfinale und Finale
bei den Europameisterschaften zusammenzubekommen. Es ist für den
Herbst 2004 und für das Frühjahr 2005
ein gemeinsames Trainingslager jeweils
über das Wochenende geplant.
Wir freuen uns, dass wir dazu den
Kollegen Jürgen Prill mit DFB-Trainerlizenz als Coach "verpflichten" konnten.
Es liegen auch bereits Zusagen ehemaliger Vereinsspieler aus höheren Ligen
vor. Trotzdem sollen sich durch diesen
Aufruf auch reine Freizeitfußballer angesprochen fühlen, die bei unserem
Fußballteam in München mitspielen
wollen und/oder an einem der bei den
geplanten Trainingslager bzw. vor allem
auch an dem Turnier in Österreich
teilnehmen möchten. Alle weiteren Fragen beanworten wir gerne und jederzeit
telefonisch oder per Mail.
Rechtsanwalt Robert Danner, München,
[email protected],
Tel.: 01 72 /82831 47
Rechtsanwalt Martin Lang, München,
[email protected],
Tel.: 01 72 /822 40 57
lesen schreiben rechnen
u66I sec 2003 d
Yrqw nrz ciuäx Gkäriyn
Sie können diesen Text nicht lesen? Da geht es Ihnen wie vielen Kindern auf
der Welt: sie können nicht lesen und schreiben, weil sie arbeiten müssen oder
die Schule zu weit weg ist. Sie können nicht unterschreiben, keine Preise vergleichen oder Fahrpläne lesen.
Diesen Mädchen und Jungen hilft terre des hommes. Auch dann, wenn sie
kein Geld für Bücher haben oder tagsüber arbeiten müssen. Gemeinsam mit
einheimischen Selbsthilfegruppen setzt sich terre des hommes dafür ein, dass
Kinder lernen können. Bitte unterstützen Sie diese Projekte.
Informationen senden wir Ihnen gerne kostenlos zu. Schicken oder faxen
Sie uns diese Anzeige mit Ihrer Anschrift.
terre des hommes
Hilfe für Kinder in Not
Ruppenkampstraße Ha
49084 Osnabrück
34
AUSGABE
021 0 4
Telefon
Telefax
eMail
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o
Im vierten Band des AnwaltKommentar BGB finden Sie konzentriert alles Wesentliche für Ihre Praxis. Das komplexe und vielschichtige Familienrecht wird durch verständliche Erläuterungen
auf den Punkt gebracht. Höchstrichterliche Rechtsprechung und
herrschende Meinung sind ebenso Basis der Betrachtung wie eine
kritische Beurteilung von Entwicklungen und Tendenzen.
Die Autoren haben gerade mit dem Unterhaltsrecht, dem Güterrecht sowie dem Sorge- und Umgangsrecht, also den klassischen
Feldern des Familienrechts, die praxisrelevanten Themen fest im
Blick und geben Ihnen Sicherheit für die Rechtsanwendung. Erstmalig vernetzt ein Familienrechtskommentar konsequent die
Schnittstellen zum Erbrecht, Steuerrecht, Sozialhilferecht und
Prozessrecht. Unverzichtbar für jeden Familienrechtler sind die
Praxiskommentierungen zum Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz und zur Hausratsverordnung.
Auch dem ausländischen Familienrecht wird im vierten Band des
AnwaltKommentar BGB Rechnung getragen: Sie finden Berichte
zum Familienrecht in 12 Ländern, darunter wichtige EU-Länder,
z. B. Polen, sowie Russland, Türkei und Iran.
AnwaltKommentar BGB
Band 4: Familienrecht
Gesamtherausgeber: Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb,
RA und FA für Steuerrecht Dr. Thomas Heidel und
Prof. Dr. Gerhard Ring
Hrsg. Band 4: Prof. Dr. Dagmar Kaiser,
RA und FA für Familienrecht Klaus Schnitzler
und VRiOLG Dr. Peter Friederici
1. Auflage 2004, ca. 1.800 Seiten, gebunden, ca. 178 €
ISBN 3-8240-0605-7
Erscheint August 2004
Gesamtausgabe (5 Bändel
Normalpreis ca. 798 € • ISBN 3-8240-0642-1
Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ca. 748 €
ISBN 3-8240-0631-6
Die Bearbeiter des vierten Bandes:
Prof. Dr. Dagmar Kaiser, RA und FA für Familienrecht Klaus
Schnitzler, VRiOLG Dr. Peter Friederici, DirAG Dieter Bäumei,
RiOLG Albert Bisping, RA und FA für Familienrecht Hansmanfred
Boden, Notar Prof. Walter Böhringer, RA PD Dr. Peter Finger, RA
und FA für Familienrecht Dr. Andreas Fränken, Prof. Dr. Ingo Fritsche,
RAin und FAin für Familienrecht Dr. Ingrid Groß, Prof. Dr. Urs Peter
Gruber, Dr. Martin Gutzeit, RiAG Michael Harms, RA und FA für
Familienrecht Jörn Hausß, RinAG Sabine Heinke, DirAG Ernst
Heitmann, RiOLG Bernd Hellriegel, RiOLG Prof. Dr. Gerhard Hohloch,
RAin und FAin Linde Kath-Zurhorst, VRiOLG Jürgen Kleist, RiAG
Bernd Lier, RinAG Dr. Caroline Limbach, Dr. Martin Löhnig, Dr. Line
Olsen-Ring, RAin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, RAin, Notarin und
FAin für Familienrecht Ingeborg Rakete-Dombek, Frank Rehbein,
Prof. Dr. Gerhard Ring, RinLG Renate Rohde, RAin und FAin für
Familienrecht Inge Saathoff, RiAG Roger Schilling (zzt. BVerfGI,
RiOLG Heinrich Schürmann, RiAG Mallory Völker, RiAG Harald
Vogel, Prof. Dr. Marina Wellenhofer, RiOLG Eckard Wiedenlübbert
DeutscherAnwaltVerlag
Wachsbleiche 7 • 53111 Bonn • T 0228 9 1911-44 • F 0228 9 19 11-77
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Regionalbeauftragte
FORUM Junge Anwaltschaft
im DAV und Stammtische
(Stand: 1.6.2004)
LG Aachen:
Herrn Rechtsanwalt Georg H. Amian
do Amian & Partner
Rechtsanwälte u. Steuerberater
Stolberger Straße 9, 52068 Aachen
Tel.: (02 41) 9 00 3230, Fax: 9003 23 30
Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr
in der Gaststätte "Am Knipp", Bergdriesch 3
LG Amberg:
Herrn Rechtsanwalt Andreas Moser
Luitpoldstr. 2, 92224 Amberg
Tel.: (0 96 21) 96 01 30, Fax: 9601 31
E-Mail: [email protected]
LG Arnsberg:
Herrn Rechtsanwalt Ulrich Pauli
Habichtweg 3, 59469 Ense
Tel.: (0 29 38) 971440, Fax: 971410
E-Mail: [email protected]
LG Aschaffenburg:
Herrn Rechtsanwalt Rüdiger Kade
Frohsinnstraße 2, 63739 Aschaffenburg
Tel. (06021) 2 43 03, Fax: 2 43 04
E-Mail: Kade.und.Kade@t-onlinede
Jeden letzten Donnerstag im Monat, um
20:00 Uhr in der Gaststätte" Hofgarten "
LG Augsburg:
Frau Rechtsanwältin Anne Riethmüller
do Riethmüller & Dr. Wagner
Rathausplatz 3, 86420 Diedorf/Augsburg
Tel.: (0 82 38) 9 63 93, Fax: 963955
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 19:30 Uhr
im "Bayerischen Löwen", Sieglindenstr. 26
LG Bad Kreuznach:
Frau Rechtsanwältin Mariana Ruhl
Bruchwiese 1, 55585 Altenbamberg
Tel. (06708) 61770
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat,
ab 1930 Uhr in wechselnden Lokalitäten, die
per E-mail oder Telefon bekanntgegeben
werden
LG Baden-Baden:
Herrn Rechtsanwalt Udo Kirbach
Ludwig-Wilhelm-Str. 2,
76530 Baden-Baden
Tel.: (0 72 21) 39 66 69, Fax: 39 66 71
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Dienstag in geraden Monaten ab
19:30 Uhr im "Wallstreet im Hamilton"
(gegenüber dem Kurhaus)
AUSGi\ßE 02/04
LG Berlin:
LG Detmold:
Herrn Rechtsanwalt Daniel Storim
Kanzlei Reisert & Groppler
Berliner Str. 9, 10715 Berlin
Tel.: (0 30) 8572 77 40, Fax: 85 72 77 41
Jeden 1. Donnerstag im Monat,
um 20:00 Uhr im "Aufsturz" (Hinterzimmer!),
Oranienburger Str. 67
Herrn Rechtsanwalt Volker Heuwinkel
Steege 12, 32105 Bad Salzuflen
Tel.: (0 52 22) 79 7690, Fax: 7077 02
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab
20:00 Uhr an wechselnden Orten
LG Bielefeld:
Herrn Rechtsanwalt Claus Volke
Schliepstr. 4, 44135 Dortmund
Tel.: (02 31) 95 03 70, Fax: 9 503711
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr
in "Die neue Mühle", Alter Mühlenweg
LG Dortmund:
Herrn Rechtsanwalt Eckhard Voßiek
Loebellstr. 1, 33602 Bielefeld
Tel. (0521) 6 50 55, Fax: 17 1017
E-Mail: [email protected]
LG Bochum:
Frau Rechtsanwältin Christina Brammen
do von Essen, Geppert und Brammen
Südring 21,44787 Bochum
Tel.: (02 34) 3 2449-0
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab
19:30 Uhr im "Tucholsky", Viktoriastr.73
LG Dresden:
Herrn Rechtsanwalt Stefan Hans Paul
Ermelstr. 34, 01277 Dresden
Tel.: (03 51) 310 75 74, Fax: 3107573
E-Mail: [email protected]
Jeden 3. Dienstag im Monat, ab 20:00 Uhr im
"AI Capone", Alaunstr. 62
LG Bonn:
LG Düsseldorf:
Frau Rechtsanwältin Uta von Lonski
do Freier & Koll.
Kreuzbergweg 17, 53115 Bonn
Tel.: (02 28) 21 7001, Fax: 222630
E-Mail: [email protected] Jeden 3.
Mittwoch eines geraden Monats, 20:00 Uhr
im "Hoppegarten ", Jagdweg 16
Herrn Rechtsanwalt Axel Thoenneßen
Grafenberger Allee 399, 40235 Düsseldorf
Tel.: (02 11) 9 66 01 71, Fax: 9 6601 72
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Mittwoch im Monat in der Gaststätte
"Schwan", Düsseldorf-Altstadt, Burgplatz
Ecke Mühlenstraße
LG Braunschweig:
LG Ellwangen:
Herrn Rechtsanwalt Gerald Schuchhardt
Damm 18, 38100 Braunschweig
Tel.: (05 31) 123 31 70, Fax: 1 23 31 71
E-Mail: [email protected]
Jeden zweiten Montag eines jeden geraden
Monats (02,04 USw.) im "Marstall", Marstall 13
Herrn Rechtsanwalt Tobias Humpf
Wilhelmstr. 7, 73433 Aalen
Tel.: (0 73 61) 77600, Fax: 7 8467
LG Bremen:
Herrn Rechtsanwalt Claudius Kaminiarz
Claus-Groth-Str. 8, 27580 Bremerhaven
Tel.: (04 71) 8 20 20, Fax: 8011 83
LG Erfurt:
Frau Rechtsanwältin Indra Stolze
Geratalstraße 25, 99094 Erfurt-Bischleben
Fax: (03 61) 6 02 44 86
Am 2. Donnerstag im Monat, jeweils um
19:30 Uhr im "P33", Pergamentergasse 33
LG Essen:
LG Chemnitz:
Herrn Rechtsanwalt Olaf Müller
do Meiß & Coll.
Parkstr. 32, 09120 Chemnitz
Tel. (0371) 38 33 30, Fax: 3833383
E-Mail: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Dirk Kindsgrab
Frintroper Str. 275, 45359 Essen
Tel.: (02 01) 8 06 69 80, Fax: 8066981
Jeden letzten Mittwoch im Monat, um 20:00
Uhr im "Bahnhof Süd", Rellinghauser Str. 175
LG Flensburg:
LG Coburg:
Frau Rechtsanwältin Sirka Huber
Kanzlei Thomas Linse
Rosenauer Str. 22, 96450 Coburg
Tel.: (09561) 80 34 0, Fax: 80 34 34
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Mittwoch im Monat, 20:00 Uhr im
"Bratwurstglöckle", Kleine Johannisgasse 5
LG Darmstadt:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Becker
do Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner
Schleiermacherstr. 21, 64283 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 9 94 00, Fax: 994020
E-Mail: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Sönke Husfeld
Am Flachsteich 18, 24837 Schleswig
Tel. (046 21) 20 05 06, Fax 2 07 14
LG Frankenthai:
Frau Rechtsanwältin Ruth Goldbach
do Goldbach Rechtsanwälte
Ludwigsplatz 9, 67059 Ludwigshafen
Tel.: (06 21) 5911 70, Fax: 5 91 1710
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 20:00 Uhr
im "Cafe Luis", Ludwigstr. 75
LG Frankfurt/M.:
wird durch den Regionalbeauftragten
des LG Passau mitbetreut
Herrn Rechtsanwalt Darius Oliver Schindler
Unter Reut 6, 76135 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 9 89 63 80, Fax: 9 89 63 89
E-Mail: [email protected]
LG Dessau
LG Frankfurt/O.:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Kunz
Friedrich-Schneider-Str 71, 06844 Dessau
Tel.: (0340) 25 08 77 5, Fax: 2 508773
Frau Rechtsanwältin Susanne Nettesheim
do Anwaltskanzlei Neugebauer & Vieht
Holzmarkt 4a, 15230 FrankfurtiO
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 20:00 Uhr
im "Kontor", Fischerstr.
LG Deggendorf:
LG Freiburg:
LG Hannover:
LG Kassel:
Herrn Rechtsanwalt Rolf Fidler
Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen
Tel.: (07633) 9 33 33 90, Fax 9333399
E-Mail: [email protected] und
[email protected]
Jeden 3. Montag im Monat, 20:00 Uhr,
Gaststätte "Schönbergblick" , Wiesentalstr. 2
Herrn Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler
Voigersweg 26, 30175 Hannover
Tel.: (0511) 34 34 35, Fax: 343604
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Mittwoch im Monat, 19:00 Uhr im
Seminarraum der Firma Gerling Firmen- u.
Privatservice GmbH Nord, Windmühlenstr. 12, Jeden 1. Dienstag im Monat BierlWeinstammtisch im Bistro" Monopol",
Hildesheimer Str. 65 (Ansprechpartner:
Thomas Bernhardt: Tel. (05 11) 270412-0
E-Mail: [email protected]
Frau Rechtsanwältin Sonja Bohl-Dencker
Obere Königsstr. 11, 34117 Kassel
Tel.: (05 61) 77 1077, Fax: 71 3540
LG Fulda:
Herrn Rechtsanwalt Stefan J. Tümmers
do Dr. Leinweber & Partner
Postfach 1908, 36009 Fulda
Tel.: (0661) 25 08 80, Fax: 2508855
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr,
Brauhaus Wiesen mühle, Wiesenmühlenstr. 13
LG Gera:
Herrn Rechtsanwalt Steffen Pötzscher
Teichstraße 1 a, 07907 Schleiz
Tel.: (0 36 63) 42 2040, Fax: 42 2041
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Mittwoch im Monat, um 18:00 Uhr
im "Paulaner", Clara-Zetkin-Str., Gera
LG Gießen:
Herrn Rechtsanwalt Peter Kath
Amalienstr. 9, 61194 Niddatal
Tel.: (0 60 34) 90 86 96, Fax: 908697
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat, an
wechselnden Orten
LG Görlitz:
Frau Rechtsanwältin Christina Bergert
Elisabethstraße 33, 02826 Görlitz
Tel.: (0 35 81) 41 3452, Fax: 413455
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr
im "Bürgerstübl", Neißstr. 27
LG Göttingen:
Frau Rechtsanwältin Alexandra Brünig
Gesundbrunnen 28, 37079 Göttingen
Tel.: (05 51) 63 37 98 4, Fax: 63 37 98 5
E-Mail: [email protected]
LG Hagen:
Frau Rechtsanwältin Verena Hagen
Friedrichstr. 45, 58636 Iserlohn
Tel.: (0 23 71) 23 88 6, Fax: 22 05 0
E-Mail: [email protected]
LG Hechingen:
Frau Rechtsanwältin Jutta Rager
do Rager Unger Partnerschaft
Rechtsanwältinnen
Hauptstr. 2, 72406 Bisingen
Tel.: (07476) 9 40 01-0, Fax: 94001-33
E-Mail: [email protected]
LG Heidelberg:
Herrn Rechtsanwalt Jan Weber
Bergheimerstr. 97, 69115 Heidelberg
Tel.: (0 62 21) 2 36 11
E-Mail: [email protected]
LG Heilbronn:
Frau Rechtsanwältin Ines Schwarz
Gerichtshof 8, 74389 Cleebronn
Tel.: (0 71 35) 97 41 20, Fax: 9 7412 23
E-Mail: [email protected]
Jeweils im 1. Monat im Quartal am letzten
Donnerstag ab 20:00 Uhr im "Charivari",
Gymnasiumstr. 28
LG Hildesheim:
Herrn Rechtsanwalt Pirus Amim
Schuhstr. 45, 31134 Hildesheim
Tel.: (0 51 21) 99 71 44, Fax: 997146
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Dienstag im Monat im "Boom",
Sedanstr. 28 (Ansprechpartner RA Ralf
Pietsch: Tel. (0 51 21) 166635)
LG Ingolstadt:
Frau Rechtsanwältin Regina Rick
Saazer Str. 13, 85276 pfaffenhofen a.d. I.
Tel.: (08441) 86 04 53, Fax: 86 04 54
Jeden 1. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr im
"Bonschab", Münchener Str.
LG Itzehoe:
LG HalleiSaale:
Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter
Neustädter Passage 1, 06112 Halle/Saale
Tel. (03 45) 29 1580, Fax: 2 91 5870
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr
auf dem Schiff "Maria Hedwig" oder
gegenüber im Biergarten am Saaleufer
LG Hamburg:
Herrn Rechtsanwalt Sascha Eiseie
Feldstraße 60, 20357 Hamburg
Tel.: (040) 4321 6950, Fax: 43 21 6951
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Montag im Monat, 19:30 Uhr in
"Ständige Vertretung", Stadthausbrücke 1-3
(Fleethof)
LG Hanau:
Frau Rechtsanwältin Michaela Roosen
Hospitalstr. 2, 63452 Hanau
Tel.: (061 81) 95 22 84, Fax: 95 22 87
E-Mail: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Sebastian Koch
Timm-Kröger-StraBe 1, 25524 Itzehoe
Tel.: (04821) 3848, Fax: 57 19
E-Mail: [email protected]
LG Kempten:
Frau Rechtsanwältin Barbara Hamm-Schulte
Schloßstr. 15, 88131 Lindau
Tel.: (08382) 75 03 49, Fax: 7503 51
E-Mail: [email protected]
LG Kiel:
Herr Rechtsanwalt Steffen Hohn
Harmsstr. 86, 24114 Kiel
Tel.: (0431) 6611 480, Fax: 66 11 489
E-Mail: hohn@ra-hohnde
LG Kleve:
Herrn Rechtsanwalt Martin Schiller
Sommerfeld & Schiller
Bahnhofstraße 14, 47495 Rheinberg
Tel.: (02843) 99 1796, Fax: 99 1797
E-Mail: [email protected]
Jeden letzten Donnerstag im Monat, ab 19:00
Uhr in "The Fiddlers", Kastell 1, 47441 Moers
LG Koblenz:
Frau Rechtsanwältin Kerstin Rueber
Friedrich-Ebert-Ring 12, 56068 Koblenz
Tel.: (02 61) 38382, Fax: 3 83 87
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr
im "Cafe Rheinanlagen ", Kaiserin-AugustaAnlagen 25
LG Köln:
Frau Rechtsanwältin Carmen Grebe
Mauritiuswall 47, 50676 Köln
Tel.: (02 21) 27 234939
Jeden 1. Mittwoch im Monat ab 20:00 Uhr in
der Paulaner Gaststätte, Turnmarkt 7
LG Krefeld:
Herrn Rechtsanwalt Mag. rer. publ.
Johannes Hakes
Preußischer Hut 29, 47802 Krefeld
Tel.: (0 21 51) 6227 00, Fax: 62 27 01
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Dienstag im Monat ab 19:00 Uhr in
der Gaststätte "Nordbahnhof"
LG Landau/Pfalz:
Herrn Rechtsanwalt Michael Korte
Am Hirschgraben 9, 67360 Lingenfeld
Tel./Fax: (0 63 44) 93 94 92
Tel. mobil: (01 71) 4 561294
Jeden letzten Mittwoch im Monat, ab 19:30
Uhr, Restaurant "Akropolis" im Sportzentrum
(Tennishalle)
LG Kaiserslautern:
Frau Rechtsanwältin Eva Kreienberg
Kanalstr. 1, 67655 Kaiserslautern
Tel.:(0631)3607110,Fax:3607111
E-Mail: [email protected]
LG Karlsruhe:
Herrn Rechtsanwalt Alexander Murawski
do Müller-Hof, Zippelius, Ludwig
Beethovenstr. 5, 76133 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 98 56 70, Fax: 9 85 67 77
Jeden 5. eines Monats, ab 20:00 Uhr in der
"Cantina der Majolika". Fällt der 5. eines
Monats auf einen Sonn- oder Feiertag, findet
der Stammtisch am nächsten Werktag statt
LG Landshut:
Frau Rechtsanwältin Bärbl Susanne Meier
Niedermeyerstr. 50, 84028 Landshut
Tel.: (08 71) 9539370, Fax: 9 53 93 69
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:30 Uhr im
"Wirtshaus zum Hofreiter" , Neustadt 505
LG Leipzig:
Frau Rechtsanwältin Yvonne Matthes
Brühl 14/16, 04109 Leipzig
Tel.: (03 41) 22 540027, Fax: 961 4346
E-Mail: [email protected]
AUSGABE 02/04
37
LG Limburg:
LG Mühlhausen:
LG Passau:
Herrn Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt
Schiede 57, 65549 Limburg
Tel.: (0 64 31) 30 93, Fax: 2 4108
Herrn Rechtsanwalt Ronald Gruska-Theus
Unter der Linde 4, 99974 Mühlhausen
Tel.: (03601) 81 3494, Fax: 81 3495
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 19:00 Uhr
im "Brauhaus zum Löwen", Kornmarkt 3
Herrn Rechtsanwalt Klaus Wirth
Ludwigstraße 22/11, 94032 Passau
Tel.: (08 51) 38 33 90, Fax: 3 83 3938
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. und 3. Dienstag im Monat, 19:30 Uhr
im Gasthof "Peschl-Terrasse", Roßtränke 4
LG Lübeck:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Elvers
Manhagener Allee 13, 22926 Ahrensburg
Tel.: (041 02) 5 1204, Fax: 50844
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Dienstag eines geraden Monats,
19:00 Uhr im "Glacehaus" in Bad Oldesloe
LG Lüneburg:
Herrn Rechtsanwalt Daniel Schneider
Voigerstr. 29, 21335 Lüneburg
Tel.: (04131) 2322 23, Fax: 23 22 24
E-Mail: [email protected]
LG Magdeburg:
Frau Rechtsanwältin Christel Hahne
Arndtstr. 19, 39108 Magdeburg
Tel.: (03 91) 6 07 84 67, Fax: 6073847
E-Mail: [email protected]
LG Mainz:
Frau Rechtsanwältin Verena Schnatterer
Fischtorplatz 21, 55116 Mainz
Tel.: (0 61 31) 28 4370, Fax: 2 843777
[email protected]
Jeden 3. Mittwoch im Monat, ab 19:00 Uhr
im "Weinhaus Schreiner" in der Rheinstr. 38
LG Mannheim:
Herrn Rechtsanwalt Christian Weber
do Philipp, Sudmann & Böckstiegel
Kolpingstraße 18, 68165 Mannheim
Tel.: (06 21) 328890
E-Mail: [email protected]
LG Marburg:
Herrn Rechtsanwalt Peter Thiel
Leopold-Lucas-Str. 73, 35037 Marburg
Tel.: (0 64 21) 34 0736, Fax: 340795
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat, um 19:30 Uhr
in wechselnden Lokalitäten
LG Meiningen:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Lorenz
Wilhelm-Külz-Str. 7, 98574 Schmalkalden
Tel.: (0 36 83) 6 96 60
LG Memmingen:
Herr Rechtsanwalt Tino Brückner
Kanzlei Mack & Kollegen
Lindentorstr. 16, 87700 Memmingen
Tel.: (0 83 31) 96 25 07, Fax: 962547
E-Mail: [email protected]
LG Mosbach/Baden:
Herrn Rechtsanwalt Andreas Wörner
Kellereistr. 19,74706 Osterburken
Tel.: (0 62 91) 8016, Fax: 9916
E-Mail: [email protected]
LG München 1+11:
Herrn Rechtsanwalt Dominik Mertl
Prinzregenten Str. 6-8, 83022 Rosenheim
Tel.: (01 73) 3 564830
E-Mail: [email protected];
muenchen [email protected]
Jeden 1.- Mittwoch im Monat ab 19:30 Uhr
im "Pavlos", Nymphenburgstr. 117
LG Münster:
Frau Rechtsanwältin Annette Rüb
Rüschhausweg 149, 48161 Münster
Tel.: (02 51) 4 841233
Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 20:00 Uhr
im "Einspruch", Hindenburgplatz 2-4
(Anmeldung unter Tel.: 02 51 /4 84 12 33)
LG Neubrandenburg:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Weichelt
Woldegker Str. 27,
17033 Neubrandenburg
Tel.: (03 95) 5 70 62 41, Fax: 5706242
E-Mail: [email protected]
38
AUSGABE 02/04
Herrn Rechtsanwalt Jan van Bruggen
Werastr. 48, 88045 Friedrichshafen
Tel.: (0 75 41) 28 96 70, Fax: 2896 79
E-Mail: [email protected]
LG Regensburg:
Herrn Rechtsanwalt Niels Espenhain
Domplatz 6, 93047 Regensburg
Tel.: (0941) 5 86 26 86, Fax: 5862687
Jeden 1. Donnerstag im Monat, 19:30 Uhr im
Restaurant" Rive Droit", Drei-Mohren-Str. 1
LG Rostock:
Frau Rechtsanwältin Katja Rosendahl
Augustenstr. 86, 18055 Rostock
LG Rottweil:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Baumann
Postfach 1561, 78615 Rottweil
Tel.: (0741) 174440, Fax: 1744469
E-Mail: [email protected]
LG Neuruppin:
LG Saarbrücken:
Frau Rechtsreferendarin Susanne Gans
Rudolf-Breitscheid-Str. 5,
19322 Wittenberge
Tel.: (0 38 77) 56 59 59
oder (01 72) 3 11 0727
Frau Rechtsanwältin Caroline Gebhardt
Eisenbahnstr. 43, 66424 Homburg
Tel.: (0 68 41) 9 32 00, Fax: 9 32 20
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Montag im Monat, ab 19:30 Uhr im
"casinorestaurant am staden", Bismarckstr. 47
LG Nürnberg:
LG Schweinfurt:
Frau Rechtsanwältin Kerstin Sabine Birngruber
Findelgasse 10, 90402 Nürnberg
Tel.: (0911) 53 03 40, Fax: 5303499
E-Mail: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Manfred Eberhardt
Dorfstraße 5, 97523 Schwanfeld
Tel.: (09384) 90 35 64, Fax: 903574
LG Oldenburg:
LG Schwerin:
Herrn Rechtsanwalt Volker Strübing
do RAe von Appen pp.
An der Kolckwiese 6, 26123 Oldenburg
Tel.: (0441) 92 67 50, Fax: 9267520
E-Mail: [email protected]
Herrn Rechtsanwalt Stefan Lähn
Am Markt 9, 23966 Wismar
Tel.: (0 38 41) 25 0213, Fax: 25 0214
LG Offen burg:
Herrn Rechtsanwalt Meinrad F. Hirt
Hirt-Weidt-Müller Rechtsanwälte
Lange Str. 47, 77652 Offenburg
Tel.: (07 81) 9 694690, Fax: 96 94 69 45
E-Mail: [email protected]
LG Osnabrück:
Frau Rechtsanwältin Ulrike Szlapka
Roonstr. 17,49076 Osnabrück
Tel.: (05 41) 20 23 93 86, Fax: 20 23 93 87
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat ab 19:00 Uhr im
"NIL" (Ex Pink Piano), Ecke Lotter
Str./Callmeyerplatz
LG Mönchengladbach:
Frau Rechtsanwältin Ute Sieben
Kruchenstr. 23,41236 Mönchengladbach
Tel.: (0 21 66) 9 83 80, Fax: 98 38 11
E-Mail: [email protected]
Jeden 3. Dienstag im Monat, ab 20:00 Uhr im
Cafe "Richard Wagner", Richard-Wagner-Str. 54
LG Ravensburg:
LG Paderborn:
Frau Rechtsanwältin Monika Kriwet
Rischstraße 8, 34434 Borgentreich
Tel.: (0 5643) 94 84 80, Fax: 948482
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Mittwoch im Monat im
"Wein krüger", Hathumarstr. 9
LG Siegen:
Frau Rechtsanwältin Tanja Hilpert
Eiserfelder Straße 463, 57080 Siegen
Tel.: (02 71) 35 9550
Jeden 2. Freitag im Monat, in der "Klause",
Haus der Siegerländer Wirtschaft
LG Stade:
Herrn Rechtsanwalt Jens Hake
Salztorswall 5a, 21682 Stade
Tel.: (04141) 54 0797, Fax: 540798
LG Stendal:
Herrn Rechtsanwalt Norbert Steinborn
do Berning, Klakas & Kollegen
Bahnhofsallee 3, 39606 Osterburg
Tel.: (03937) 2 2020, Fax: 22 02 99
E-Mail: [email protected]
Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr im
"Gerberhof", Im Hoock
LG Stuttgart:
Herrn Rechtsanwalt Christian Brokate
Rankestr. 58, 70619 Stuttgart
Tel.lFax: (07 11) 3 8801 01
Am 1. Montag eines ungeraden Monats, um
19:30 Uhr im "Amadeus", Charlottenplatz 17
(Parkmöglichkeiten im Breuninger-Park.Haus)
LG Traunstein:
LG Verden:
LG Würzburg:
Herrn Rechtsanwalt
Peter Matthias Astner
Rathausstr. 15, 83022 Rosenheim
Tel. (08031) 38 00 89, Fax: 1 43 13
E-Mail: [email protected]
Frau Rechtsanwältin Katja Keul
Linnert 2, 31608 Marklohe
Tel.: (0 50 21) 91 6770, Fax: 91 6771
E-Mail: katja:[email protected]
LG Trier:
Frau Rechtsanwältin
Dr. Margarete Weh-Berger
do Dr. Weh & Kollegen
Kaiserstr. 21, 79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: (0 77 51) 91880, Fax: 91 8829
Herrn Rechtsanwalt Konstantin Malakas
Sterngasse 2, 97070 Würzburg
Tel.: (0931) 3536882, Fax: 3 53 6884
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.weblawyer.de
Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr in
der "Till Eulenspiegel Weinstube"
LG Waldshut-Tiengen:
Herrn Rechtsanwalt Alexander Schumitz
Nordallee 12, 54292 Trier
Tel.: (06 51) 145530, Fax: 1455329
LG Tübingen:
Herrn Rechtsanwalt Ulrich Emmert
LG Weiden:
do ESB. Rechtsanwälte
Herrn Rechtsanwalt Oliver Thul
Mathias-Götz-Str. 9a,
92660 NeustadtJa.dWN
Tel.: (0 96 02) 92 05 43, Fax.: 92 05 52
E-Mail: [email protected]
Jeden 1. Dienstag eines geraden Monats ab
19:00 Uhr im Gasthof "Deutsche Eiche",
Untere Vorstadt 7
Friedrich-Dannenmann-Str. 2,
72070 Tübingen
Tel.: privat (07071) 2 73 97, Büro 92 5954
Fax: 550721
Jeden 3 Donnerstag im Monat, im "Ubrigen"
(Keller der Gaststätte" Wurstküche")
LG Ulm:
Frau Rechtsanwältin Monika Herz
Herrenkellergasse 13, 89073 Ulm
Tel.: (07 31) 9 691515, Fax: 9 691512
E-Mail:[email protected]
Stammtisch nach Absprache, bitte kontaktieren
LG Wiesbaden:
Herrn Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola
Richard-Wagner-Str. 19, 65193 Wiesbaden
LG Wuppertal:
Herrn Rechtsanwalt
Wolfram Schnurbusch
do RAe Runkel, Schneider, Weber
Grünewalder Straße 29/31,42657 Solingen
Tel.: (02 12) 2 49 42 00, Fax: 2 49 42 01
Jeden 3. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr (17.8.
Wuppertal, Restaurant" Mamoudia",
Hansastr. 89/21.9. Remscheid /
1910 Solingen)
LG Zwickau:
Frau Rechtsanwältin & Mediatorin (DM)
Noreen Loepke
Rankestraße 6, 08523 Plauen
Tel.: (0 37 41) 13 7437 od. 3949789,
Fax: 137436
E-Mail: [email protected]
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Stellenge,=,uche
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sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristete oder zunächst auch befristete Anstellung in kleinerer bis mittelgroßer
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Insolvenzrecht, Wahlstation bei Insolvenzverwalter (Note: gut), Englisch (1 Jahr USA), sucht Tätigkeit mit insolvenzrechtlichem
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seit Juni 2002, 7 Jahre anwaltlicher Berufserfahrung im LG-Bezirk Tübingen, zuletzt Justitiar & Leiter der Rechtsabteilung bei
einer Bank, diktatsicher, flexibel und belastbar, gute PC- und Englischkenntnisse, mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Allg. Zivilrecht,
Bank-, Wirtschafts-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, sucht neue Herausforderung (Vollzeit) in Anwaltskanzlei, Verband
oder Rechtsabteilung, bevorzugt Süddeutschland. « [email protected] »
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33 Jahre, ortsungebunden, Fachanwaltslehrgang Steuerrecht, sonstige Interessengebiete Arbeitsrecht, Handels- und
Gesellschaftsrecht, zur Zeit in Teilzeit in Kölner Kanzlei tätig, sucht Vollzeittätigkeit. « [email protected] »
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29 J., mit Fachanwaltskurs Arbeitsrecht, verhandlungssicherem Englisch und Französisch und erster Erfahrung in
Allgemeinkanzlei sucht Tätigkeit in zivilrechtlich ausgerichteter Kanzlei - auch freiberuflich. ISP: Arbeitsrecht, Internetrecht,
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und belastbar, sucht berufliche Herausforderung in kleiner oder mittelgroßer Kanzlei in Schleswig-Holstein oder Hamburg
« Telefon: (01 77) 4 72 20 59 »
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(28) ortsungebunden, teamfähig, kontaktfreudig, und sehr leistungsfähig, Staatsexamen (5,12 und 6,3) Anwaltsnoten: gut,
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Dammholz & Co. in Sydney absolviert. Daher habe ich ein verhandlungssicheres Englisch und gute Basiskenntnisse in Französisch.
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Registerzeichen von Gerichten und Behörden
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tabellen/Registerzeichen.pdf
42
AUSGABE 02/04
zusammengestellt von
...... Rechtsanwalt Martin Lang, München
< ««
Tt>rmint>
Das erbrechtliche Mandat
Anmeldung und Information:
2.10.2004 in Bremen
für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach
Zulassung 120 €
für Mitglieder des Anwaltvereins 180 €
AG Strafrecht
Frau Stefanie Koch
Tel.: 0 89/ 18 93 88 72
Anmeldung und Information:
Vertiefungskurs Ehe- und
Familienrecht
Deutsche Anwaltakademie
Tel.: 030/7 2615 3134
28. Fachlehrgang Strafrecht
9.9.2004 bis 4.12.2004 in Düsseldorf
für Mitglieder der AG Strafrecht 1.600 €
für Nichtmitglieder 1.850 €
Anmeldung und Information:
AG Strafrecht im DAV
Tel.:022/26912091
Forum "Erfolgreicher Einstieg in den
Anwaltsberuf"
1./2.10.2004 in Fulda
Teilnehmerbeitrag 55 €
Anmeldung und Information:
Deutsche Anwaltakademie
Tel.: 0 30/7 26153181
LO SE
Na dt>nn, ProstGt>st>tz!
Der Gesetzgeber glänzt in der Regel nicht
durch humoristische Einlagen. Die liegen
ihm fern. Denn Humor und Juristen, das
passt in etwa so gut zusammen wie
Tretminen und Verkehrssicherungspflichten. Vom Gesetzgeber kreierte Texte zeichneten sich deswegen bisher durch gähnende Langeweile und/oder (hier vorzugsweise eher und als oder) staubtrockene
Formulierungen
schwerstverständlicher
Art aus. Immer? Überall? Nein, nicht immer, nicht überall. Es gibt noch Lichtblicke,
sozusagen kümmerliche Funzeln am Ende
des Gesetzgebungstunnels. Wenn es nämlich um das älteste Gewerbe der Menschheit geht, vulgo das Horizontale, scheinen
sich die Schelmen der Amtsstuben wiehernd auf die Schenkel zu klopfen und
über sich selbst hinauszuwachsen. Da wird
Kreativität und Esprit in einem Maß ventiliert, wie man es sich selbst in einer bieroder schnapsseeligen Runde in einer schö-
Intensivkurs Mietrecht
12./13.10.2004 in Köln
für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach
Zulassung 240 €
für Mitglieder des Anwaltvereins 360 €
11.11. bis 13.11.2004 in Hamburg
für Forumsmitglieder 360 €
für Mitglieder des Anwaltvereins 480 €
Anmeldung und Information:
Deutsche Anwaltakademie
Tel.: 0 30/7 26153127
Anmeldung und Information:
Das arbeitsrechtliche Mandat
Deutsche Anwaltakademie
Tel.: 0 30/7 26 15 31 32
3.12.2004 in Köln
für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach
Zulassung 120 €
für Mitglieder des Anwaltvereins 180 €
Strafverteidiger-Kolloquium
12./13.10.2004 im Arabella-Sheraton
Hotel in München
für
ermäßigter
Teilnehmerbeitrag
Forumsmitglieder: 250 €
nen Berghütte nach einer langen und
tollen Abfahrt nicht besservorstellen könnte. Da aber Amtsstuben mit bierseeligen
Runden dieser Art in etwa so viel gemein
haben wie die oben erwähnte Tretmine mit
der Verkehrssicherungspflicht, kann man
sich schon denken, was dabei herauskommen muss. Nichts gutes, soviel steht
schon jetzt fest, eine mittlere Katastrophe,
soviel wird nachher feststehen.
Hat man sich von Berufs wegen erst einmal
an schwer verdauliche Gesetzesmenüs
gewöhnt, fällt es einem kaum noch auf,
was man an Unfug vor sich hat. Es sei denn,
man stolpert beim Einsortieren pergamentener Blättchen eines berühmten
Nachlieferungsverlages über ein Gesetz,
das, liest man dessen abgekürzte Überschrift laut vor, den Einsortierenden in
Person sofort dem Pawlow'schen Hund
gleich nach einem gefüllten Behälter eines
alkoholischen Getränkes suchen lässt -was
im Büro natürlich von Anfang an völlig zum
Scheitern verurteilt sein muss ... oder doch
zumindest sein sollte. So bereitet mir gewöhnlich das Einsortieren dieser Blättchen
weder Vergnügen noch Ablenkung. Vielmehr muss ich dabei aufpassen, nicht im
Sitzen einzunicken oder aus Frustgründen
die gesamte Lieferung der Einfachheit hal-
Anmeldung und Information:
Deutsche Anwaltakademie
Tel.: 030/7 26153130
ber samt und sonders unter irgendeiner
passenden Nummer möglichst weit vorn
einzusortieren. Denn demnächst ändert
sich ja doch wieder etwas, und dann geht
das mühsame Spielchen wieder von
vorne los.
Eines Tages aber lag nach einiger Einsortierereiarbeit - der Verlag drohte nicht
umsonst auf dem knallroten Umschlag der
Lieferung mit" 750 Seiten auf Dünndruckpapier"! - in meinen Händen ein neues
Gesetz, dessen Name amtlich und vollständig "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" lautet.
aha! Ein Gesetz zur Regelung von Rechtsverhältnissen ! Wer hätte das gedacht? Da
hat sich doch tatsächlich jemand etwas
einfallen lassen! Wozu ist Recht auch sonst
gut? Und dann auch noch ein Gesetz
zugunsten derer, die es eigentlich offiziell
mangels Nachfrage ebenso wenig gibt wie
den Playboy. Schockschwerenot! Welch
schlüpfriges Gebiet, auf das sich der
Gesetzgeber da begeben hat. Hat er dazu
denn die nötige Kompetenz? Vielleicht
nach Art. 73 Nr. 3 GG, Freizügigkeit? Ach
nein, das ist hier wohl anders gemeint.
Oder ist es Fall der öffentlichen Fürsorge,
Art. 741 Nr. 7 GG 7 Es wird schwierig ... also
machen wir es wie das Amtsgericht:
AUSGABE
02104
43
vertagen wir dieses Thema. Für den Anfang jedenfalls glaube ich, eine Kompetenz
bejahen zu können. Schließlich sind an den
Gesetzen zum größten Teil Männer beteiligt und die sind ja die Hauptnachfrager
im horizontalen Gewerbe. Wenn das kein
Zeichen von Pote... oh, pardon, ich meine
natürlich Kompetenz ist.
Dann kommen mir aber doch Zweifel.
Nach § 1 ProstG hat die Prostituierte - also
nicht die Geprostete, auch wenn das
Gesetz abkürzungshalber ProstG heißt einen rechtswirksamen Vertrag mit dem
Prostenden, also dem Nachfrager, dem
Freier, geschlossen. Gut. Nach § 2 Satz 2
ProstG kann der Freier den Dirnenlohn
ganz oder zum Teil verweigern, wenn man lese und staune - Nichterfüllung vor-
T ««
Das letzte Wort lautet diesmal
"Gebühreninteresse"
Sehr geehrter Herr ...
Ein Schreiben Ihrer Pflichtverteidigerin
gibt mir Anlass für die folgende Frage:
Ich habe noch sehr deutlich im Ohr, dass
Sie auf meine Frage am Ende der Urteils-
liegt. Weitere Einwendungen seien ausgeschlossen. Da hamses, Herr Ramses. Ja,
wie? Nichterfüllung? Was heißt das hier?
Wer einmal als Prostender stöhnt, hat keine
Einwendungen mehr, und sei es auch nur,
weil er sich etwas im Reißverschluss eingeklemmt oder die Dame mit ihren
pfennigabsätzen auf seine Zehen getreten
hat? Und was ist mit den zu früh und zu
spät Kommenden -sowohl was die Uhrzeit
wie auch anders gemeint ist? Gilt hier eine
Art sexueller Präklusion? Gibt es keine
Nachbesserung? Womöglich an einer Austauschgeprosteten ? Und wenn ja, wie oft?
Und was ist aus dem Synallagma geworden? Ist es jetzt etwa das Syhiligma?
Außerdem wären noch wichtige Fragen
über die Vergütung zu klären. Soll etwa wie
bei § 614 Satz 2 BGB eine Fälligkeit der
Vergütung nach Zeitabschnitten möglich
sein? Und wenn ja, dann frage ich mich
erstens, nach welchen und zweitens, in
welcher Hautfalte denn der Prostende das
Münz- oder Scheingeld bevorraten soll, um
nach einem wichtigen Zeitabschnitt mit
der Zahlung nicht in Verzug zu geraten!
verkündung ausdrücklich erklärten, mit
dem Urteil einverstanden zu sein. Lediglich deshalb, weil Ihre Pflichtverteidigerin Ihnen anschließend über den Mund
fuhr, ist es nicht zur Protokollierung eines
Rechtsmittelverzichts gekommen.
gelegte Berufungen oder Revisionen ausschließlich dem finanziellen Wohlergehen der Verteidiger dienen, nicht aber
den Angeklagten.
Nun sehe ich mit Erstaunen, dass Ihre
Pflichtverteidigerin ein "Rechtsmittel"
eingelegt hat. Da Sie im Falle eines erfolglosen Rechtsmittel die entsprechenden Kosten zu tragen haben und der
Beginn der Führerscheinsperrfrist in die
Zukunft verlagert wird, möchte ich ausdrücklich anfragen, ob diese Rechtsmitteleinlegung Ihrem Willen entspricht.
Ich sehe es nicht eben selten, dass ein-
Fragen über Fragen, die der juristischen
Diskussion bedürfen. Ich sehe schon die
Regalmeter. Eines bedarf aber wohl keiner
Diskussion: Erstens, dümmer als ProstG
kann man dieses Gesetz nicht abkürzen
und zweitens, die drei Paragraphen auf
Dünndruckpapier sind an einem kaum zu
überbieten: an unfreiwilligem Humor! Na
denn, Prost!
....... Rechtsanwalt Frank Gladisch, Dortmund
Einer eventuellen Rückäußerung sehe ich
binnen 10 Tagen entgegen.
Hochachtungsvoll
Der Vorsitzende des Schöffengerichts
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Justizsekretä r
Vorschau«««««««««««««««««««««««««««««««««<
- Büroorganisation und Haftung
- Chance Osterweiterung
Redaktionsschluss ««««««««««««««««««««««««««««««
Heft 3/2004: 9. August 2004
Impressum
AdVoice - Mitteilungsblatt des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V.
Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss des FORUMS Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V.
Kontakt: Deutscher Anwaltverein • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • Frau Brünner • Tel.: (0 30) 72 61 52-132
Redaktionsleitung: Rechtsanwalt Holger Hembach, Erfurt • E-Mail: [email protected]
Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice • Deutscher Anwaltverlag • Beate Eschbach (Lektorat) • Wachsbleiche 7, 53111 Bann· Tel.: (02 28) 9 19 11 18
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ISSN 1437-3084
Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen. Auflage: 15.000
Einsendung von Beiträgen bitte an folgende Anschrift: RA Holger Hembach, Bebelstr. 21, 99086 Erfurt, E-Mail: [email protected]
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder.
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AUSGABE
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Zum Inkrafttreten des neuen RVG
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"Das neue Gebührenrecht für Anwälte"
vermittelt Ihnen umfassend und fun-
DeulrilerAnw.ltverein
erscheint der bewährte Anwalt-
Kommentar BRAGO unter neuem
Namen und in völliger Neubearbeitung.
Gebauer JSchneider
RVG
diert die neue Systematik des Gebührenrechts. Das Praxisbuch zeigt Ihnen,
wie sich Änderungen gegenüber den
Kommentiert wird der gesamte Paragraphen-Teil und auch das gesamte
Vergütungsverzeichnis.
Besonders praktisch: Die Zahl der
Berechnungsbeispiele, Muster und
Checklisten wurde weiter erhöht.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
bisherigen Gebühren nach der BRAGO
ergeben und wo die Chancen und
Risiken des neuen Rechts liegen.
Ein besonderer Schwerpunkt dieser
Auflage gilt dem Übergangsrecht
BRAGO/RVG sowie der Berechnung
DeutscherAnwaltVerlag
und Anrechnung in Übergangsfällen.
Darüber hinaus wird der Streitwertteil
AnwaltKommentar RVG
der bisherigen §§ 8 ff. BRAGO (jetzt
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§§ 23 ff. RVG) erheblich erweitert.
Hrsg. von RAuN Christoph Gebauer
und RA Norbert Schneider
2. Auflage 2004, ca. 1.500 Seiten,
gebunden, Subskriptionspreis bis
drei Monate nach Erscheinen 80 €,
danach 98 €
ISBN 3-8240-0580-8
Erscheint August 2004
Im Anhang zu den §§ 23 ff. RVG findet
Abrechnen nach dem neuen RVG
sich eine Kurzkommentierung der
Hrsg. von RA Norbert Schneider
und Oipl.-Rpfl. Peter Mock
1. Auflage 2004, 400 Seiten,
broschiert, 38 €
ISBN 3-8240-0678-2
(Hervorgegangen aus Gebauer/
Schneider, AnwaltKommentar
BRAGO, 1. Auflage 20021
einschlägigen Wertvorschriften des
neuen GKG, der Kostenordnung sowie
sonstiger Streitwertvorschriften.
Beibehalten bleibt weiterhin, dass auch
Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
und zur Kostenerstattung gegeben
werden.
RVG
Textausgabe mit Tabellen
22. Auflage 2004, 95 Seiten.
broschiert,
14€
ISBN 3-8240-0682-0
Das RVG-Paket
bestehend aus:
• AnwaltKommentar RVG
• Das neue Gebührenrecht für Anwälte
• RVG- Textausgabe mit Tabellen
118 €* [statt der Summe der Einzelpreise von bis zu 150 €)
ISBN 3-8240-0683-9
* Dieses Angebot
gilt nur bis zum Erscheinen des RVG-Kommentars.
DeutscherAnwaltVerlag
Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag.
www.anwaltverlag.de • Telefon 0228 91911-44 • Telefax 0228 91911-77