Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
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Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz Personenkreis: Gemäß § 42b: alle Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Dies gilt auch für Küchen in Altersheimen, Jugendheimen, Kindergärten (auch ohne Übermittagbetreuung) Schüler und Lehrer von Hauswirtschaftsschulen allgemeinbildenden Schulen, die Kochunterricht erteilen sowie Lehrer an Schüler oder andere Personen, die Schulfrühstück unverpackt ausgeben Personen, die regelmäßig z.B. entsprechende Lebensmittel verteilen anlässlich von Blutspendeterminen Schülerpraktikanten in den oben genannten Einrichtungen Personen, die regelmäßig und häufig Tätigkeiten Ferienlagern und Trödelmärkten ausüben auf Straßenfesten, Nicht belehrt werden müssen: Kellner; Ausnahme: Falls der Kellner im Rahmen seiner Tätigkeit die Küche betritt. Nur in diesem Fall ist eine Belehrung erforderlich Pflegepersonen in Krankenhäusern, die Essen anreichen Pflegepersonen in Heimen, die Essen anreichen. Sollten sie jedoch in der Küche arbeiten und Essen zubereiten, ist eine Belehrung erforderlich Personen, die auf Straßenfesten, in Ferienlagern, Trödelmärkten einmalig entsprechende Lebensmittel zubereiten, benötigen keine Belehrung