Hirsbrunner

Transcrição

Hirsbrunner
EU-Wettbewerbsrecht und Fußball
50. FIW-Ferienkurs
Simon Hirsbrunner
Köln, 26. September 2013
Diese Präsentation wurde ausschließlich für
Schulungszwecke erstellt und enthält keinen Rechtsrat
1
Die seltsame Welt des Fußballs – UEFA Benchmarking Report 2011
•
1,7 Milliarden € Verluste der Vereine
•
Umsatz 2011 in Europas Top-Ligen : 13,2 Milliarden €
•
6,9 Milliarden für Spielergehälter
•
Gehaltsanstieg von 2007 bis 2011 um 38%
•
Verbindlichkeiten in Höhe von 18,5 Milliarden €
•
38% der Vereine sind verschuldet
2
Wirtschaftliche Bedeutung des Fußballs
Forbes-Liste der wertvollsten Fußball-Teams der Welt
[http://www.forbes.com/soccer-valuations/]
Rank
Team
Current Value
($mil)
1-Yr Value
Change (%)
Debt/Value
(%)
Revenue ($mil)
Operating
Income ($mil)
1
Real Madrid
3.300
76
5
650
170
2
Manchester United 3.165
42
18
502
144
3
FC Barcelona
2.600
99
6
613
160
4
Arsenal London
1.326
3
29
368
55
5
Bayern München
1.309
6
5
468
88
6
AC Milan
945
-4
5
326
19
7
FC Chelsea
901
18
0
409
82
8
Juventus Turin
694
17
12
248
20
9
Manchester City
689
56
7
362
-53
10
FC Liverpool
651
5
17
296
19
3
Im Sport funktioniert der Wettbewerb anders
•
Verlust leistungsstarker Mitbewerber
 Für Wirtschaft: mittelfristig sogar vorteilhaft
 Im Bereich Sport: Spitzenvereine können nicht ohne Konkurrenten agieren, da
ansonsten Reiz des sportlichen Wettkampfs (-)
•
Fußball zieht Investoren meist aus Prestigegründen an
 Zuschüsse dieser oftmals ≠ wirtschaftlich vernünftige Investments
4
Sportlicher Erfolg hängt nicht allein von Finanzen ab, aber...
[http://www.f/inancialfairplay.co.uk]
5
Tragweite des Sports auch in anderen Rechtsgebieten spürbar
• Gesellschaftsrecht: feindliche Übernahme von Manchester United durch
US-amerikanische Glazer-Familie
 Manchester United als vormals wirtschaftlichster Verein weltweit nach der
Übernahme hoch verschuldet
 Enorme Fanproteste
6
Braucht es eine Bereichsausnahme?
Das Beispiel USA
•
„Baseball Exemption“
 Bereichsausnahme für den Sport / Single Entity Doctrine
 Mittlerweile sämtliche US-Profiligen ausgenommen (NFL – NHL – MLB – NBA)
 Paritätisches Verteilungssystem der Mediengelder; kein Auf- und Abstieg
 „Salary-caps“ in NFL, NHL und NBA
 Luxussteuer in MLB
7
Keine Bereichsausnahme im EU-Wettbewerbsrecht
• Der Sportbereich unterfällt dem Wettbewerbsrecht, soweit es sich um eine
„wirtschaftliche Tätigkeit“ handelt (Walrave-Urteil)
• Auch keine Teilbereichsausnahme / Verbandsautonomie für rein sportliche Bereiche
(Meca-Medina-Urteil)
• Konzentrationsprivileg (-), da Autonomie europäischer Vereine größer als in USA
• Anderweitige Kompensation der Besonderheiten im Sportbereich
 Künftige Gruppenfreistellung im Beihilferecht (AGVO II)
 Durch Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsausnahme im Kartellrecht
(Meca-Medina-Urteil)
• Frühere Bereichsausnahme betreffend die zentrale Vermarktung von Rechten an der
Fernsehübertragung des § 31 GWB ebenfalls abgeschafft
8
Berührungspunkte des Fußballs mit dem Wettbewerbsrecht
•
Verbot staatlicher Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV
•
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen – Art. 101 Abs. 1 AEUV
• (Missbrauchsverbot – Art. 102 AEUV) – geringe Relevanz
• (Fusionskontrolle – VO Nr. 139/2004) – keine Besonderheiten
9
Voraussetzungen Beihilfeverbot – Art. 107 Abs. 1 AEUV
•
Wirtschaftliche Bevorteilung eines Unternehmens
•
Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln
•
Begünstigung einzelner Unternehmen/ Produktionszweige (Selektivität)
•
Verfälschung des Wettbewerbs
•
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Adressaten = Mitgliedsstaaten
10
Rechtsfolgen: Rückforderung
/ Konkurrentenklagen
/ Nichtigkeitsfolge
„Unternehmen“
•
Fußballvereine = Unternehmen i.S.d. Art. 101 Abs. 1, 102, 107 Abs. 1 AEUV
 Wirtschaftlich tätige, auf Einnahmenerzielung ausgerichtete Einheiten
 Gewinnerzielungsabsicht dagegen nicht notwendig (Bosman-Urteil)
•
Nationale Verbände = Unternehmensvereinigungen i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV
 DFL/DFB (Deutschland) – FA (England) – RFEF (Spanien) – SFV (Schweiz)
• Internationale Verbände = Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen
 FIFA (Weltverband) – UEFA (Kontinentalverband Europa)
11
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)
Untersuchung durch die KOM [06. März 2013]
•
5 niederländische Profivereine
 Angeblich Unterstützung von Vereinen wie PSV Eindhoven und Willem II Tilburg
durch die jeweiligen Kommunen
 Verminderte Stadionmieten / Ankauf von Vereinsgelände / Verzicht auf
Forderungen
•
12
Gibt es deutsche Vereine in vergleichbaren Situationen?
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
•
Wirtschaftlicher Vorteil = Begünstigung
Ohne marktübliche Gegenleistung / Kompensation
Marktüblichkeit wird mittels Private-Investor-Test festgestellt
Zum Beispiel:
 Staatliche Bürgschaften
o
Staat übernimmt Ausfallrisiko zu nicht marktüblichen Konditionen
o
Günstigere Kreditkonditionen
 Öffentliche Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen
13
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
(Forts.)
 Infrastrukturelle Erschließungen
o
o
Kompensation anhand des ortsüblichen Erschließungsbeitrags
Projekte mit selektivem Charakter: Erstattung der vollen Kosten
 Immobilientransaktionen
o
Kein Verkauf unter Marktpreis
o
Kein Ankauf über Marktpreis
 Nutzungsüberlassung/Pacht
o Nur zu marktüblichen Konditionen
14
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
(Forts.)
•
Stadionbetreiber (PPP / Vereine) = Unternehmen
•
Selektivität?
 Individueller Zuschnitt auf Betreiberunternehmen?
 Potentielle Nutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit/ anderer Wirtschaftsteilnehmer
15
o
Multifunktionale (fußballfremde) Nutzbarkeit
o
Diskriminierungsfreie Nutzungsvergabe
o
Bei Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau/ Bahnlinie): Nutzen für andere
Grundstückseigentümer
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
(Forts.)
•
Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (+)
 Mittelbare Leistung durch Gemeinden erfasst
•
Wettbewerbsverfälschung (+)
 Drohende Verzerrung genügt
•
Ggf. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Art. 106 Abs. 2
AEUV)?
•
Ggf. Freistellung?
 Art. 107 Abs. 2 AEUV (-)
 Art. 107 Abs. 3 AEUV ?
16
o
WM-/ EM-Stadien von gemeinsamem europäischen Interesse (lit. b)?
o
Ggf. Regionalbeihilfen (lit. a)
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung I und II
•
Freistellung nach AGVO (?)
 AGVO I allenfalls für Investitionsbeihilfen von KMU
 Durch VO 733/2013 wurden in Art. 1 Abs. 1 a) xi) der ErmächtigungsVO
„Maßnahmen im Bereich des Sports“ eingefügt
o Konsultationsphase für AGVO II läuft
o Art. 7 Abs. 1 AGVO II
 Sportinfrastruktur (zu 80% zur Ausübung von Sport genutzt) und
Mehrzweckinfrastruktur erfasst
 Bis Beihilfebetrag von 15 Mio. € bzw. Projektkosten von insgesamt
30 Mio. €
17
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)
•
Real Madrid I
 Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ 2001 für 487 Mio. €
 Zuvor Änderung des Bebauungsplans von „privater Sporteinrichtung“ zu
„Baugrund für kommerzielle Zwecke“
Angeblich Verdoppelung des Grundstückswerts
 In der Folge Entschuldung des Vereins/ enorme Transferinvestitionen
(„Die Galaktischen“)
18
Verfälschung des Wettbewerbs?
Transferausgaben nach dem Verkauf des Vereinsgeländes
[http://de.wikipedia.org/wiki/Los_Gal%C3%A1cticos]
Rank
Spieler
Abgebender Verein
Aufnehmender Verein
Saison
Ablösesumme
(MIO €)
1
Luís Figo
FC Barcelona
Real Madrid
2000/2001
60
2
Zinédine Zidane
Juventus Turin
Real Madrid
2001/2002
73,5
3
Ronaldo
Inter Mailand
Real Madrid
2002/2003
45
4
David Beckham
Manchester United
Real Madrid
2003/2004
37,5
5
Michael Owen
FC Liverpool
Real Madrid
2004/2005
12 + Spieler
Gewinn der Champions League 2000/2001
19
Staatliche Beihilfe?
•
Wirtschaftlicher Vorteil eines Unternehmens (+)
 Real Madrid = Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
 Wirtschaftlicher Vorteil (+)

Überhöhter Kaufpreis (-)
Private-Investor-Test wegen Bebauungsplanänderung (+)

Änderung des Bebauungsplans (+)
Dadurch Möglichkeit zur Zahlung höherer Ablösesummen/
Vorteil gegenüber anderen europäischen Vereinen
20
Staatliche Beihilfe?
•
Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (-)
 Monti 2003: „Öffentliche Mittel weder unmittelbar noch mittelbar betroffen“
in Anlehnung an: Abnahmepflicht von Strom zu gesetzlich fixierten
Mindestpreisen (EuGH Urteil „Preussen Elektra“)
KOM: Allein die Umverteilung der Ressourcen entscheidend
21
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)
•
Real Madrid II
 Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ an Stadtrat Madrid (s.o.)
 Als Gegenleistung u.a. Areal in Las Tablas mit damaligen Buchwert i.H.v.
angeblich ca. 421.000 €
 Wiederverkauf dieses Areals an Stadtrat für 22,7 Mio. €
 Anstelle einer Zahlung erhielt Real Madrid Grundstücke in entsprechendem Wert
auf der “Paseo de la Castellana“ (Prachtstraße Madrids) unmittelbar vor dem
„Santiago Bernabéu Stadion“
 Daher geplante Stadionüberdachung (lukrative Vermarktung der Namensrechte)/
Bau eines Luxushotels möglich
22
Verfälschung des Wettbewerbs?
Rank
Spieler
Abgebender Verein
Aufnehmender Verein
Saison
Ablösesumme
(MIO €)
1
Christiano Ronaldo
Manchester United
Real Madrid
2009/2010
94
2
Kaka
AC Milan
Real Madrid
2009/2010
65
3
Xabi Alonso
FC Liverpool
Real Madrid
2009/2010
35,4
4
Benzema
Olympique Lyon
Real Madrid
2009/2010
35
5
Gareth Bale
Tottenham Hotspurs
Real Madrid
2013/2014
100
bisher kein Champions League-Gewinn
23
Verfälschung des Wettbewerbs? (Forts.)
Rekordtransferausgaben
[http://www.transfermarkt.de/de/statistiken/transferrekorde/transfers.html]
Rank
Spieler
Abgebender Verein
Aufnehmender Verein
Saison
Ablösesumme
(MIO €)
1
Gareth Bale
Tottenham Hotspurs
Real Madrid
2013/2014
100
2
Christiano Ronaldo
Manchester United
Real Madrid
2009/2010
94
3
Zinédine Zidane
Juventus Turin
Real Madrid
2001/2002
73,5
4
Zlatan Ibrahimovic
Inter Mailand
FC Barcelona
2009/2010
69,5
5
Kaká
AC Milan
Real Madrid
2009/2010
65
6
Edinson Cavani
SSC Neapel
Paris St. Germain
2013/2014
64,5
7
Falcao
Atlético Madrid
AS Monaco
2013/2014
60
8
Luís Figo
FC Barcelona
Real Madrid
2000/2001
60
9
Fernando Torres
FC Liverpool
FC Chelsea
2010/2011
58,5
10
Neymar
FC Santos
FC Barcelona
2013/2014
57
24
Ergänzen sich UEFA-Financial Fair Play und EU-Beihilferecht?
•
Ergänzung durch UEFA-FFP?
 Tatsächliche Kooperationsbestrebungen (+)
o
Synergieerklärung UEFA & KOM v. 21. März 2012
Kernaussage: „FFP ist mit Beihilferecht vereinbar“
 Geeignetheit des UEFA-FFP zur Ergänzung des Beihilferechts?
•
25
o
Wie funktioniert das Financial Fair Play?
o
Systemimmanente Schwächen des FFP
o
Systemischer Vergleich / „Sind staatliche Beihilfen von FFP-Regeln erfasst?“
Verstößt das FFP seinerseits gegen Kartellrecht?
Financial Fair Play – Was ist das?
• Rechtzeitige Zahlung von Steuern, Ablösesummen und Spielergehältern
FC Málaga wurde wegen rückständiger Steuer- und Gehaltszahlungen
in der nächsten Saison für die UEFA Champions League gesperrt
(Sperre wurde durch den CAS bestätigt)
• Break-Even-Regel
 Vereinsausgaben dürfen Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. € Toleranz)
 Geltung nur für UEFA Champions- und Europa League
 Anmeldung vor der jeweiligen Saison erforderlich
(lediglich ein Verein aus der Premier League meldete sich nicht an)
 Beurteilung der Break-Even-Regel anhand mehrerer Saisons
26
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel?
• Transfereinnahmen / -ausgaben (+)
Beispiel:
Gareth Bale wechselt für 100 Mio. € von Tottenham zu Real Madrid und
unterschreibt einen 6 Jahres Vertrag + Verkauf Mesut Özil für 50 Mio. €:
Ausgaben / Einnahmen Real Madrid 13/14: 100 : 6 = −16,7 Mio. € / Jahr
(vereinfacht dargestellt)
+50
Mio. €
= +33,3 Mio. €
• Investitionen in Infrastruktur und Jugendarbeit (-)
27
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel?
•
Zuschüsse durch „verbundene Parteien“ oder Anteilseigner über Zeitwert (-)
 „Verbundene Partei“, wenn beherrschender Einfluss
o Volkswagen AG (100%) bei Wolfsburg (+)
o Audi AG (10%) bei FC Bayern (-)
 Zeitwert = „Fair-Value“ ≈ „Private Investor Test“
o Differenzbetrag als Ausgleichzahlung (Beitrag 1. Periode bis 45 Mio. €)
o Nichtverbundene Parteien unterstehen keiner „Fair Value“ Kontrolle
•
Einnahmen aus nichtfußballerischen Tätigkeiten (-)
 Hotelbetrieb / andere Sportteams / Medizinzentrum
o Steigerung des Jahresumsatzes durch Hotel bei Real Madrid daher nicht
erfasst
28
Was sind Beiträge zum Defizitausgleich?
• Die Ausgaben der Vereine dürfen deren Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. €
Toleranz)
• Defizite > 5 Mio. € und < der „jeweiligen Höchstgrenze“ können von
Anteilseignern und/oder „verbundenen Parteien“ der Vereine ausgeglichen werden
• Höhe der zulässigen „Beiträge“ zum Defizitausgleich nehmen sukzessive ab
(unterschiedliche Beobachtungsperioden)
Beispiel:
 FC Chelsea macht in den Saisons 2011/2012 und 2012/2013 (1. Periode)
insgesamt einen Verlust von 35 Mio. €
 Break-Even Test (+), wenn Defizitausgleich i.H.v. 30 Mio. € durch R. Abramowitsch
29
Beobachtungszeiträume
30
Systemimmanente Schwächen des UEFA-FFP
• Schlupflöcher
 Nichtberücksichtigung von Einnahmen > Fair-Value nur bei „verbundenen Parteien“
Beispiel 1:
Paris St. Germain erhielt mehrere Hundert Mio. €
o vor FFP von der Qatar Sports Investment = „verbundene Partei“
o seit FFP von der Qatar Tourism Authority ≠ „verbundene Partei“
Beispiel 2:
Manchester City erhält 455 Mio. € /10 Jahre für Namensrechte am Stadion seitens
Etihad, die durch den Halbbruder des Vereinsinhabers geführt wird
31
Vergleich der Zielsetzungen
 UEFA-FFP
o
Vermeidung von risikoträchtigen Entwicklungen/ Insolvenzen
 Inflationäre Entwicklungen von Gehältern und Transfersummen
 Abrupte Flucht von Investoren
 EU-Beihilferecht
32
o
Fairer Wettbewerb
o
Keine Beeinträchtigung/ Verzerrung durch staatliche Eingriffe
Vergleich der materiellen Reichweite
• Staatliche Beihilfen
 UEFA-FFP (?)
Verbot überfälliger Verbindlichkeiten ggü. Steuerbehörden und
Sozialversicherungsinstitutionen (Art. 50 FFP)
 EU-Beihilferecht (+)
Generelles Verbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV)
• Zuschüsse durch private Investoren
 UEFA-FFP (+)
Break-Even-Regel (Art. 50 FFP)
 EU-Beihilferecht (-)
33
Vergleich der organschaftlichen Strukturen
Organisationseinheit
Europäische Union
UEFA
EU Kommission
Finanzkontrollkammer für
Klubs
Gerichtliche Instanz
EuG
CAS
Rechtsmittelinstanz
EuGH
(Schweizer Bundesgericht)
Entscheidungsgremium
34
Verstößt das UEFA FFP gegen Kartellrecht?
•
Spielerberater Daniel Striani hat am 06. Mai 2013 Beschwerde bei der KOM
eingereicht
 Wegen gemeinsamer Stellungnahme von KOM und UEFA Verstoß im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens vor KOM wohl (-)
 Entscheidung in 2014 erwartet
 Aber wie werden EuG / EuGH entscheiden (vgl. Bosman-Urteil)?
•
Am 20. Juni 2013 Klage vor dem Gericht Erster Instanz in Brüssel eingereicht
 Ziel: Vorlageverfahren vor dem EuGH
 Prozessual kürzerer Weg
35
KOM – EuG – EuGH
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play?
•
Vereinbarung zwischen Unternehmen (-)
 Vereine = Unternehmen (+)
 Vereinbarung liegt vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen
Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten
Weise zu verhalten
Gemeinsamer Wille (-)
• Beschluss einer Unternehmensvereinigung (+)
 UEFA = Unternehmensvereinigung (+)
 Beschluss (+), da Satzung der UEFA = verpflichtend für Vereine
36
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play?
•
Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (+)
 Märkte meist auch grenzüberschreitend
•
Beeinträchtigung des Wettbewerbs (+)
 Rückgriff auf Investoren verwehrt
 Gleich mehrere Märkte betroffen:
37
o
Wettbewerbsteilnahme
o Merchandising
o
Spielertransfers
o Werbeverträge
o
Sponsoring
o Übertragungsrechte
Tatbestandliche Rechtfertigung?
•
Bewirkte/ bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (?)
 Sportverband = intermediäre Gewalt
 3-Stufen Test für Verbandssatzungen (Meca-Medina-Urteil)
o
o
38
1. Ermittlung eines legitimen Ziels

Verhinderung inflationärer Entwicklungen

Förderung von Integrität und Nachhaltigkeit

Kontrolle eines stark emotional geprägten Marktes
2. Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung zur Erreichung des Ziels?
(weiter Gestaltungsspielraum wg. Verbandsautonomie (Art. 11 EMRK))
Kartellverstoß gerechtfertigt?
o 3. Verhältnismäßigkeit?
 Beeinträchtigungen
o
Macht Schuldenbremse System undurchlässig (keine Investitionen)/
„Artenschutz für die etablierten Vereine“) ?
o
Geringere Gehälter für Spieler/ Geringere Transfersummen (mittelbare
Auswirkungen auf Spielerberater) ?
 Mildere Eingriffe
o
Salary cap (vgl. Premier League)
o
Stärkere Umverteilung der Gelder/ Luxussteuer (urspr. von UEFA geplant)
 Gleiche Wirkung?
39
Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?
•
Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?
 Keine Möglichkeit zur vollständigen Ausschaltung des Wettbewerbs (+)
 Objektive Vorteile, die geeignet sind, Wettbewerbsnachteile auszugleichen (?)
 Angemessene Beteiligung der Verbraucher (?)
Ist Art. 101 Abs. 3 AEUV unpassend für den Sportbereich?
40
Fazit – Problemstellungen
•
Art. 7 AGVO II schafft Freistellung für Sportinfrastrukturmaßnahmen bis
15 Mio. €
•
Ambivalenz der Synergieerklärung
 UEFA-FFP und Beihilferecht verfolgen unterschiedliche Ziele
•
Nutzen des UEFA-FFP für Ziele des Beihilferechts
 Unmittelbar (−), da staatliche Beihilfen nicht erfasst
 Mittelbar
•
41
(+), da regulatorische Vorgaben zumindest weniger
Rettungsbeihilfen nötig machen
Kartellrechtswidrigkeit des UEFA-FFP ungewiss
Fazit – Lösungsmöglichkeit
•
„Konstruierte“ Rechtfertigung durch KOM
 Risiko EuG / EuGH Entscheidungen (vgl. Bosman)
•
Einführung einer Bereichsausnahme für das gesamte Wettbewerbsrecht im
„Bereich Sport“
 Künftig Gruppenfreistellung „Sportinfrastruktur“ (AGVO II)
 Tatbestandsimmanente Ausnahmen (Kartellrecht)
•
Integration des UEFA-FFP / Ausgestaltung als reguliertes Recht
 Regelung staatlicher Beihilfen im UEFA-FFP
 Assoziierungsabkommen mit UEFA-Mitgliedsverbänden aus Nicht-EU-Staaten
42
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Heuking Kühn Lüer Wojtek
www.heuking.de/en
43
Ihr Ansprechpartner
Simon Hirsbrunner, lic.iur., LL.M., MAES
Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek seit 2010, zuvor mehrere Jahre bei einer anderen
internationalen Anwaltskanzlei.
Ehemaliger nationaler Experte in der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen
Kommission.
BILD (7,5 x 5,2 cm)
Als Rechtsanwalt zugelassen in Deutschland und der Schweiz.
Beratungsfelder
• Kartellrecht
• EU-Beihilferecht
• Allgemeines Europarecht einschließlich Energie- und Luftverkehrsrecht
Avenue Louise 326
1050 Brüssel
Belgien
T +32 2 646 20-00
F +32 2 646 20-40
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44
Tätigkeitsschwerpunkt
Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der europäischen Kommission und den EU-Gerichten
(EuG und EuGH)
Berlin
Unter den Linden 10 · 10117 Berlin · Deutschland
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Brüssel
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T +32 2 646 20-00 · F +32 2 646 20-40
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Chemnitz
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T +49 371 382 03-0 · F +49 371 382 03-100
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Düsseldorf
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Frankfurt am Main
Grüneburgweg 102 · 60323 Frankfurt am Main · Deutschland
T +49 69 975 61-0 · F +49 69 975 61-200
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T +49 221 20 52-0 · F +49 221 20 52-1
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München
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T +49 89 540 31-0 · F +49 89 540 31-540
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Zürich
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