Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung v. 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.
Mai 2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben v. 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 9. Dezember 2009 geändert mit 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom
28. November 2013 für die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§1
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen)
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1)
Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen
zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft
oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser
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Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden
sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur
Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2)
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofsordnung.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3)
Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine
Gebührenerstattung.
§4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1)
Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln
sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen
Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§5
Bestattungsgebühren
(1)
Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Bestattung
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a) in einem Reihengrab
b) in einem Rasenfeld (anonyme Bestattung)
2. In einem Wahlgrab / Familiengrab
a)
b)
(2)
Erstbestattung
jede weitere Bestattung
1.165,00 €
1.165,00 €
1.165,00 €
1.165,00 €
Für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Bestattung
a)
b)
in einem Reihengrab
in einem Rasenfeld (anonyme Bestattung)
395,00 €
395,00 €
2. in einem Wahlgrab / Familiengrab
a)
b)
(3)
Erstbestattung
jede weitere Bestattung
395,00 €
395,00 €
Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Beisetzung
a)
b)
c)
d)
e)
in einer Urnenreihengrabstätte
in einem Rasenfeld (anonyme Urnenbeisetzung)
in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne
in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne
in einer Urnenreihengrabstätte in einer
Urnengemeinschaftsgrabstätte im Bereich historischer
Grabmale
f) in einer Urnenreihengrabstätte in einer
Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Rasenfläche
(personifiziert)
g) in einem Urnenreihengrabstätte als Baumgrab
h) in einer Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab je Urne
(4)
435,00 €
435,00 €
435,00 €
435,00 €
435,00 €
435,00 €
435,00 €
435,00 €
Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die
unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der
Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr.
Beisetzung in einer Grabstätte
200,00 €
Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
In den vorgenannten Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten:
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1. Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche
Reinigung
2. Die Herstellung und Schließung des Grabes
3. Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
4. Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
§6
Gebühren für besondere Leistungen
1.
Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag
2.
Für die Benutzung der Trauerhalle
3.
Für die Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung auf einem
auswärtigen Friedhof wird folgende Gebühr erhoben
200,00 €
Gebühren für die zusätzliche Benutzung der Trauerhalle
an einem weiteren Termin
200,00 €
4.
35,00 €
200,00 €
5.
Nutzung der Orgel
15,00 €
6.
Gebühren für das Ausstellen von Berechtigungskarten für
gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
a) Einzelgenehmigung
65,00 €
b) Für den Zeitraum eines Jahres
170,00 €
c) Für den Zeitraum von 5 Jahren
660,00 €
7.
Antrag Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales
8.
Arbeitszeit Mitarbeiter je Mitarbeiter und Stunde
z.B. für Trägerdienste
9.
Durchführung einer Erdbestattung außerhalb der
regulären Dienstzeiten
35,00 €
78,00 €
1.750,00 €
10. Durchführung einer Urnenbeisetzung außerhalb
der regulären Dienstzeiten
650,00 €
11. Durchführung einer Trauerfeier außerhalb der
regulären Dienstzeiten
450,00 €
12. Für die Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung
auf einem auswärtigen Friedhof außerhalb der
regulären Dienstzeiten
450,00 €
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§7
Umbettungsgebühren
Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Umbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)
Erdarbeiten bei Umbettungen von Leichen
1. innerhalb des Friedhofes
2. nach einem anderen Friedhof
1.165,00 €
1.165,00 €
b)
Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Gebühr 30 % der vorstehenden Sätze.
c)
Für die Umbettung / Ausbettung einer Aschenurne
1. innerhalb des Friedhofes
2. nach einem anderen Friedhof
120,00 €
120,00 €
§8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
und Urnenreihengrabstätte
(1)
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 18 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
nach Vollendung des 5. Lebensjahres
395,00 €
1.165,00 €
c) Für die Überlassung einer anonymen Grabstelle
in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung)
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
d) Für die Überlassung einer anonymen Grabstelle
in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung)
nach Vollendung des 5. Lebensjahres
(2)
395,00 €
1.165,00 €
Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben
(a) Abmessung 50 x 50 cm
590,00 €
(b) Abmessung 70 x 70 cm
735,00 €
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(3)
(4)
Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes
in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung)
590,00 €
Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in einer
Urnengemeinschaftsgrabstätte im Bereich historischer Grabmale
800,00 €
(5)
Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in einer
meinschaftsgrabstätte in einer Rasenfläche (personifiziert)
(6)
Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes als Baumgrab
Urnenge800,00 €
800,00 €
In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:
1.
Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der
Ruhefrist.
2.
Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch
den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer (§ 34 Abs. 2 der
Friedhofsordnung).
§9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten
(1)
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle
2.450,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle
2.450,00 €
c) Für jede weitere Urne in einer bestehenden Wahlgrabstätte
(nach 2. Belegung)
(2)
(3)
(4)
450,00 €
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte
(100 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal
2 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben
1.480,00 €
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte
(120 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal
4 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben
1.600,00 €
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte als
Baumgrab (100 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal
2 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben
1.800,00 €
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(5)
(6)
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte als
Baumgrab (120 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal
4 Urnenbeisetzung werden folgenden Gebühren erhoben
2.500,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und
§§ 26, 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr
der Verlängerung
61,25 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten (für 2 Urnen) je
Grabstelle und Jahr der Verlängerung
37,00 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten (120 x 100 cm für 4 Urnen)
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
40,00 €
d) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (für 2 Urnen)
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
45,00 €
e) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (für 4 Urnen)
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
62,50 €
In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:
1.
Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der
Ruhefrist.
2.
Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch
den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer (§ 34 Abs. 2 der
Friedhofsordnung).
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur
Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 14. November 2011 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 11. Dezember 2013
Der Magistrat der
Stadt Bad Nauheim
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Armin Häuser
Bürgermeister
Veröffentlicht in der Wetterauer Zeitung am 31. Dezember 2013
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