Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A bis Z ( in ABC

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Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A bis Z ( in ABC
Gott aber sei Dank, der uns den Sieg gegeben hat durch unsern HERRN Jesus Christus! 1. Kor. 15, 57
Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen
Carsten Ranft
Steuerbevollmächtigter
Rechtsbeistand für
Wirtschaftsrecht
Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A
bis Z ( in ABC-Form)
Sitz Kellinghusen
- bei Hamburg Kanzleianschrift
Einführung
Möglichkeiten
Arbeitnehmer
J.-H.- Fehrsstr.12
25548 Mühlenbarbek
für
die
Gewährung
steuerfreier
Zuwendungen
an
Obwohl grundsätzlich Zuwendungen an Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht und
somit dem Beitragsabzug zur Sozialversicherung unterliegen, gibt es eine Reihe
von Leistungen, für die Ausnahmen von der generellen Lohnsteuerpflicht
bestehen.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Leistungen, die im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers den Arbeitnehmern
gewährt werden.
Welche Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen erhalten?
Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber steuerfreie und steuerbegünstigte
Vergütungsbestandteile an alle Ihre abhängig beschäftigte Vollzeit- und
Teilzeitarbeitskräfte gewähren, sowie auch für die Gruppe der geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmer (sog. 400-Euro-Jobs) und für den kurzfristig
Beschäftigten.
Zuwendungen anstatt Lohn- und Gehaltserhöhung Lohn- und
Gehaltsumwandlungen gelten nicht
Neben der angestrebten Anreizfunktion für Ihre Mitarbeiter, sind steuerfreie
Zuwendungen auch für Sie als Arbeitgeber interessant, weil sich durch die
Gewährung
steuerfreier
Leistungen
Arbeitgeber-Beiträge
zur
Sozialversicherung einsparen lassen.
In der Steuerberatungspraxis wird deshalb häufig die Frage an den
Steuerberater gestellt, ob die Möglichkeit besteht, Teile der mit vereinbarten
Arbeitsvergütung in steuer- und damit sozialversicherungsfreie Leistungen
umzuwandeln. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nahezu aller
Zuwendungen werden allerdings vom Gesetzgeber von der Voraussetzung
abhängig gemacht, dass diese zusätzlich zu der Arbeitsvergütung erbracht
werden müssen.
1
Tel. 0 48 22 – 20 09
- 20 00
Fax 0 48 22 – 3 08 82
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Bei den nachfolgend genannten Leistungen muss es sich also tatsächlich um
Gehaltsextras handeln, die Sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn oder
Gehalt gewähren. Dies dient in erster Linie zur Verbesserung der
Arbeitszufriedenheit Ihrer Mitarbeiter.
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Abfindungen
Unter Abfindungen sind aus lohnsteuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen,
die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
verbundenen Nachteile, insbesondere des Arbeitsplatzverlusts, erhält.
Diese Abfindungen sind ab 2008 in jedem Fall lohnsteuerpflichtigernArbeitslohn. Allerdings
bleiben Abfindungszahlungen beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil sie kein
Arbeitsentgelt darstellen.
Wichtig
Bei der Sozialversicherung besteht weierhin in vollem Umfang Beitragsfreiheit, ohne
betragsmäßige Grenze und unabhängig vom Alter bzw. der Dauer der Betriebszugehörigkeit
des Arbeitnehmers.

Altersteilzeit
Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand ist am 1.8.1996
in Kraft getreten. Es ermöglicht Arbeitgebern mit ihren bisher voll beschäftigten
Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung zu
vereinbaren.
Nach § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich zur steuerlichen Seite, dass



die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
des Altersteilzeitgesetzes),
die Beträge zur Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes) sowie
die Arbeitgeberzuschüsse der BfA (§ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes)
steuerfrei sind.
Die Lohnsteuer-Richtlinien bestimmen darüber hinaus, dass Aufstockungsbeträge und
Beiträge zur Höherversicherung auch insoweit steuerfrei bleiben, als sie über die im
Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch dann
steuerfrei, wenn der frei gewordene Arbeitsplatz nicht wieder besetzt worden ist. Die
Steuerfreiheit solcher Leistungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber
das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die altersmäßigen Voraussetzungen
vorliegen oder ohne dass die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde (R 3.28
LStR). Die Altersteilzeit muss deshalb mindestens auf die Zeit bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahrs vereinbart werden und darf längstens bis zum 65. Lebensjahr dauern. Durch das
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67.
Lebensjahr angehoben. Deshalb kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge zukünftig im
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Einzelfall entsprechend später enden.
Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber das
Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts auf mindestens 70 % des
bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) aufstocken, um die staatliche Zuschussleistung
durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz).
Wichtig
Durch die Hartz III-Gesetzgebung werden die Mindestaufstockungsbeträge, die
Grundvoraussetzung für die Erstattungsleistung durch die Bundesagentur für Arbeit sind, auf
ein Bruttosystem umgestellt. Bisher musste die Aufstockung des Altersteilzeitentgelts zu einem
Mindestbetrag von 70 % des bisherigen Mindestnettoentgelts führen. Künftig entfällt die
Nettovergleichsberechnung. Die für die Erstattung erforderliche Aufstockung berechnet sich
seit 1.7.2004 mit 20 % des Regelarbeitsentgelts, das sich ausschließlich aus den
Entgeltbestandteilen zusammensetzt, die laufend gezahlt werden (§§ 4, 6 Altersteilzeitgesetz).
Die Neuregelung, die grundsätzlich nur für ab 1.7.2004 begonnene Altersteilzeit Anwendung
findet, lässt die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge unberührt. Für Altverträge hat der
Arbeitgeber ein Wahlrecht.
Unabhängig davon, ob das neue Erstattungsverfahren mit dem Regelarbeitsentgelt als
Bemessungsgrundlage oder das alte Verfahren mit wechselnden Erstattungsbeträgen für den
Arbeitnehmer maßgeblich ist, bleiben nach Auffassung der Finanzverwaltung die
Aufstockungsbeträge auch insoweit steuerfrei, als sie über den im Altersteilzeitgesetz
genannten Mindestbetrag hinausgehen. Die Lohnsteuer-Richtlinien legen hierzu erstmals eine
Obergrenze fest (R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR). Danach sind die Aufstockungsbeträge maximal
insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen
Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Als
maßgebender Arbeitslohn definiert der Richtliniengeber den Nettoarbeitslohn, den der
Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten
hätte. Dabei dürfen unangemessene Lohnerhöhungen vor oder während der Altersteilzeit
nicht berücksichtigt werden.
Das Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen verbessert u. a. die
Möglichkeiten der Altersteilzeit, sie für sog. Verblockungsmodelle zu nutzen, indem die
Altersteilzeitarbeit innerhalb des Begünstigungszeitraums in Arbeits- und Freistellungsphasen
aufgeteilt werden kann. Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung des
Arbeitgebers für eine Altersteilzeitbeschäftigung dürften über den verlängerten Zeitraum
steuerfrei bleiben, also maximal bis zu 10 Jahren. Dies gilt auch für Phasen der
Arbeitsfreistellung.
Das Altersteilzeitgesetz unterliegt in den Monaten dem Lohnsteuerabzug, in denen es
zufließt. Soweit im Rahmen von Blockmodellen Zeitguthaben während der Arbeitsphasen
angesammelt werden, liegt in der Abführung der Arbeitsentgelte an das
Wertguthaben des Arbeitnehmers noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss. Lohnsteuerpflicht
entsteht insoweit erst, wenn der angesparte Altersteilzeitlohn in den
Arbeitsfreistellungszeiten ausbezahlt wird.Kommt es bei Altersteilzeitbeschäftigungen nach
dem Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, z. B.
durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod des Arbeitnehmers (sog Störfall), ist der
Arbeitgeber nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen infolge der in der
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Arbeitsphase erbrachten Vorleistung zur Arbeitslohnnachzahlung verpflichtet. Für die
lohnsteuerliche Abwicklung von Störfallen bei Altersteilzeit im Blockzeitmodell gilt nach den
Lohnsteuer-Richtlinien Folgendes (R 3.28 Abs. 2 Satz 2 LStR):
Wird ein Arbeitsverhältnis über Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet, berechnet
sich die vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem bereits gewährten Altersteilzeitlohn und denjenigen Bezügen, die der Arbeitnehmer für
den Zeitraum seiner tatsächlichen (Vollzeit-)Beschäftigung erhalten hätte, wenn keine
Altersteilzeit vereinbart worden wäre. Solche Nachzahlungen sind unabhängig von dem
Grund der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steuerpflichtiger
Arbeitslohn . Die Steuerfreiheit der für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der
Altersteilzeit gezahlten bzw. noch zu zahlenden Aufstockungsbeträge sowie der Beiträge zur
zusätzlichen Rentenversicherung bleibt dagegen erhalten (§ 3 Nr. 28 EStG).
Wichtig
Soweit nach den vorstehenden Ausführungen die Nachzahlung in Störfällen zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, kann es sich um eine Vergütung für mehrjährige
Tätigkeit handeln. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist durch
Anwendung der Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte
durchzuführen.

Arbeitsessen
Speisen, die der Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes seinen Arbeitnehmern kostenlos im Betrieb gewährt, sind steuerfreie
Aufmerksamkeiten, falls ihr Wert pro Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz 40 EUR nicht
überschreitet (R 19.6 Abs. 2 LStR).
Praxis-Beispiel
Während der jährlichen Inventurarbeit erhalten die Arbeitnehmer zu Mittag einen warmen
Imbiss im Betrieb. Die unentgeltliche Mahlzeit ist als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. An normalen Arbeitstagen wäre der mittägliche Imbiss
steuerpflichtiger Arbeitslohn .
Wird das Essen im Anschluss an die Tätigkeit in einem Restaurant eingenommen, liegt
keine Aufmerksamkeit vor. Allerdings ist für den Lohnsteuerabzug die 44-EUR-Grenze für
Sachleistungen zu prüfen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 2, 2b EStG). Dabei
ist zu unterscheiden zwischen dem Arbeitslosengeld I nach dem SGB III und dem ab 1.1.2005
eingeführten Arbeitslosengeld II, das im SGB II geregelt ist und die frühere Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe ersetzt. Während das Arbeitslosengeld I dem Progressionsvorbehalt
unterliegt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung
in Arbeit (Arbeitslosengeld II) in die Steuersatzberechnung nicht einzubeziehen und
lösen damit bei Überschreiten der 410-EUR-Grenze auch keine Pflichtveranlagung aus (§ 46
Abs. 2 Nr. 1 EStG).
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Arbeitskleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 31 EStG). Unter typischer Berufskleidung
versteht die Finanzverwaltung z.B. Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen, bei denen die
private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Kann jedoch die private Nutzung nicht
ausgeschlossen werden, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Steuerfrei ist auch eine
Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung
betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht
offensichtlich übersteigt.
Aufmerksamkeiten
Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Zuwendungen von geringfügigem Wert. Solange Sie
diese als Sachleistungen (z. B. Blumen, Tonträger, Genussmittel) anlässlich eines besonderen
persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers geben, besteht weder Lohnsteuer- noch
Sozialversicherungspflicht.
Der Wert für solche Sachgeschenke darf allerdings den Betrag von 40 Euro (inkl.
Mehrwertsteuer) nicht überschreiten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines Geburtstags einen
Blumenstrauß und eine CD im Gesamtwert von insgesamt 39,- €.
Ergebnis: Ein persönliches Ereignis + Sachbezug + Grenze von 40,- € nicht überschritten =
Die beiden Geschenke sind steuer- und sozialversicherungsfrei!
Interessant sind solche Zuwendungen auch deshalb, weil sie in Abhängigkeit von den
persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers ggf. mehrfach im Jahr gewährt werden können (z.
B. Geburtstag und Heirat). Beachten Sie bitte, dass es sich bei dem Betrag von 40,- € um eine
Freigrenze handelt. Wird diese Grenze nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag
steuer- und sozialversicherungspflichtig!
Zu den Aufmerksamkeiten auf die die 40,- € -Freigrenze auch Anwendung findet, zählen auch
Getränke und Genussmittel, die Sie den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich
oder verbilligt überlassen. Dasselbe gilt für Speisen, die Sie anlässlich eines
außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen
Besprechung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewähren.
Auslagenersatz
Hierzu gehören Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt (z. B.
Porto- oder Telefongebühren). Sofern ausschließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden,
handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Ein Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des
Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers
oder im eigenen Namen geschieht, und über die Ausgaben grundsätzlich im Einzelnen
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abrechnet.
Beispiel: Eine Angestellte kauft im Auftrag ihres Arbeitgebers Kundengeschenke und legt die
Rechnung anschließend zur Erstattung vor.
Ergebnis: Der Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist steuerfrei möglich. Dies gilt selbst
dann, wenn die Arbeitnehmerin die Kundengeschenke im eigenen Namen erworben hat.
Pauschaler Auslagenersatz kann steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der
Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei
Monaten im Einzelnen nachweist. Solange sich diese Verhältnisse nicht wesentlich ändern,
kann auf Grund dieses Einzelnachweises der pauschale Auslagenersatz des Arbeitgebers so
lange steuerfrei bleiben.
Beispiel: Ein Rentner ist auf 400,- € -Basis für seinen Arbeitgeber als Bote im gesamten
Stadtgebiet tätig. Er hat im Jahr 2007 jeden Monat beruflich bedingte Parkgebühren in Höhe
von mindestens 20,- € nachgewiesen.
Ergebnis: Der Arbeitgeber kann dem Rentner ab dem Jahr 2008 die Parkgebühren pauschal
bis zu einem Betrag von 20,- € steuerfrei erstatten, da die Pauschale den tatsächlichen
Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.
Ohne Einzelnachweis ist der Ersatz von Telefongebühren für geschäftliche Telefongespräche,
die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vom seinem Privattelefon aus führt steuerfrei,
allerdings höchstens jedoch bis 20,- € im Monat.

Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Musiker und im Pflegedienst
Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiter-Freibetrag zu, den der Gesetzgeber für
bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im
Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt
werden. Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland belege-ne juristische Personen des
öffentlichen Rechts steht im Widerspruch zum EG-Recht[5] . Der Gesetzesentwurf zum JStG
2009 beseitigt die Inlandsbeschränkung und begünstigt europarechtskonform auch sämtliche
Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des
öffentli-chen Rechts. Die Änderung soll auch rückwirkend auf alle noch offenen Fälle
Anwendung finden. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit sind ab dem VZ
2007 bis zu einem Betrag von 2.100 EUR pro Jahr von der Besteuerung freigestellt. Die
Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags umfasst den gesamten Anwendungsbereich, also
die bereits bisher begünstigten nebenberuflichen erzieherischen, künstlerischen und
pflegerischen Tätigkeiten. Die bisherigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben
unberührt und gelten unverändert fort.
Wichtig
Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ist auf die begünstigten Nebentätigkeiten i.
S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgedehnt worden, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer
freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nichtselbstständig ausgeübt werden.
Die Eintragungen in der Einkommensteuererklärung, die neben dem Gesamtbetrag und
dem steuerfreien Teil der Einnahmen auch die Angabe der vom Steuerpflichtigen im
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Einzelnen ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit verlangen, sind in Zeile 55 der Anlage
GSE bzw. in Zeile 24 der Anlage N vorzunehmen, je nachdem ob die Tätigkeit
selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird.
Wichtig
Der Freibetrag von 2.100 EUR hat auch Auswirkungen bei der Sozialversicherung. Er führt
zu einer erweiterten Freistellung von der Sozialversicherungspflicht. Für 400-EURBeschäftigungen (sog. Mini-Jobs), die unter den Übungsleiter-Freibetrag fallen, ergibt sich
hieraus, dass eine monatliche Entlohnung bis zu 575 EUR einer geringfügigen
Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit der 2 %igen Pauschalsteuer nach
§ 40a Abs. 2 EStG nicht entgegensteht (vgl. Mini-Jobs/Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse). Dasselbe gilt für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % nach
der Vorschrift des § 40a Abs. 2a EStG, falls für den Arbeitslohn aus dem Mini-Job keine
pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung von 15 % bzw. bei einer
Beschäftigung im Privathaushalt von 5 % anfallen (vgl. Lohnsteuer-Pauschalierung).
Diese Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich
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
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind,
die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen übernommen haben.
Voraussetzung ist, dass es sich um die nebenberufliche Tätigkeit im Pflegedienst
handelt. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche
Dauerpflege, sondern auch für nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen
Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und
Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr,
bei der Altenhilfe nach dem Muster des § 75 Bundessozialhilfegesetz, z. B. Hilfe bei
der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer, ebenso für die organisierte
Nachbarschaftshilfe von kirchlichen Einrichtungen[9]. Nach Verwaltungsauffassung
üben Helfer im Mahlzeitendienst begünstigter Einrichtungen wie das DRK keine nach
§ 3 Nr. 26 EStG steuerfrei Nebentätigkeit aus. Fahrer und Beifahrer im
Behindertendienst erhalten dagegen unter den übrigen Voraussetzungen den
Freibetrag für 50 % ihrer Vergütung.
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künstlerische Tätigkeiten ausüben. Die Steuerfreiheit gilt z. B. für einen
nebenberuflichen Kirchenmusiker oder für eine Opernsängerin, die nebenberuflich bei
der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt. Eine begünstigte
künstlerische Nebentätigkeit üben Komparsen und Statisten bei Theater- bzw.
Opernaufführungen aus.
Auch die Tätigkeit des Betreuers ist in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten
aufgenommen worden, die die Fallgruppe der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher
gleichberechtigt ergänzt. Es handelt sich hierbei nicht um den gesetzlichen Betreuer i. S. des
Betreuungsrechts (§ 1835a BGB). Siehe hierzu unten "Ehremamtsfreibetrag". Den
Übungsleiterfreibetrag können nur sind Personen erhalten, die eine pädagogisch
ausgerichtete Betreuung in der Weise ausüben, dass sie auf andere Menschen durch
persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu
entwickeln und zu fördern. Hierunter fallen z. B. Personen, die im Jugend- und Sportbereich
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gemeinnütziger Vereine eine personenbetreuende Funktion mit pädagogischer Ausrichtung
ausüben. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR können deshalb unter
den genannten Voraussetzungen insbesondere auch Jugendleiter von gemeinnützigen
Sportvereinen in Anspruch nehmen. Eine reine Verwaltungstätigkeit, wie sie die
ehrenamtliche Vorstandsarbeit in einem gemeinnützigen Verein darstellt, ist dagegen
nicht begünstigt. Ehrenamtlichen Vereinsvorständen u. a. Vorstandsmitgliedern steht
stattdessen ab 2007 der sog. Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR zur Verfügung.
Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen:
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Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen,
die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
dienen, und
die Tätigkeit erfolgt für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dient.
Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den bezeichneten Tätigkeiten bis zu
einem Maximalbetrag von 2.100 EUR jährlich. Darüber hinausgehende Einnahmen sind
steuerpflichtig, sie müssen bei einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung über eine
zusätzliche Lohnsteuerkarte oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versteuert
werden.
Die Voraussetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit ist nur erfüllt, wenn die Tätigkeit nicht
mehr als ein 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Dabei bezieht sich diese 1/3-Grenze nicht darauf, dass der Übungsleiter daneben noch in
einem Hauptberuf steuerpflichtige Einnahmen erzielt. In den Genuss des Freibetrags von
2.100 EUR können also auch Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose gelangen, die
nebenbei eine begünstigte Tätigkeit ausüben.
Eine Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienenden Einrichtung liegt vor bei einer Tätigkeit z. B.
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an einer Universität, z. B. die Tätigkeit als Korrekurassistentin[12], Volkshochschule,
Rotes Kreuz, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk,
gemeinnützige Sportvereine, gemeinnützige Musikvereine,
kirchliche Einrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas,
Diakonisches Werk, Kirchengemeinden.
Bei einer Prüfungstätigkeit für eine der o. g. Organisationen muss beachtet werden, dass
in aller Regel die nebenberufliche Prüfungstätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit
anzusehen ist. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind zwar steuerpflichtig nach Abzug
des Freibetrags, für sie muss aber keine Lohnsteuer einbehalten werden. Für die
Versteuerung hat vielmehr der Prüfer selbst durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
zu sorgen.
Wichtig
Zu beachten ist, dass nur die oben angeführten Tätigkeiten begünstigt sind, es sich also um
eine übungsleitende, ausbildende, erziehende, pädagogisch-betreuende oder künstlerische
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Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflegetätigkeit handeln muss. Ähnliche
Tätigkeiten, auch wenn sie gegenüber einem gemeinnützigen Verein erfolgen, z. B. als
Vereinsvorstand, Kassierer, Helfer, Gerätewart oder Platzwart, sind nicht begünstigt.
Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten für
verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.100 EUR begrenzt. Wenn
der Arbeitgeber sicher sein will, dass er für einen nichtselbstständig tätigen Übungsleiter,
eine Pflegekraft oder einen Musiker keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen braucht,
wird er sich deshalb von ihm zweckmäßigerweise schriftlich bestätigen lassen, dass die
Steuerbefreiung nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt worden ist. Diese
schriftliche Erklärung sollte vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden (R 3.26 Abs.
7 LStR).
Sofern die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, ist der jeweilige Arbeitgeber, also
z. B. der Verein, verpflichtet, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dies kann als laufender
Lohnsteuerabzug über eine Lohnsteuerkarte erfolgen, aber auch im Rahmen einer
geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung.
Für die Prüfung der Lohngrenzen, innerhalb der eine pauschale Versteuerung zulässig ist,
bleibt der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung außer Ansatz.
Liegt keine pauschal besteuerte Beschäftigung vor (vgl. Lohnsteuer-Pauschalierung), muss
der Arbeitnehmer auch für die Nebentätigkeit eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Dies kann auch
eine 2. Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI sein.
Der Freibetrag von 2.100 EUR kann vom Arbeitgeber entweder sofort voll ausgeschöpft oder
zeitanteilig bei der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt werden, d. h. bei einer
monatlichen Abrechnung der Nebentätigkeit können jeweils 175 EUR steuerfrei belassen
werden. Der verbleibende Restbetrag unterliegt den allgemeinen Regelungen zum
Lohnsteuerabzug.
Praxis-Beispiel
Der Trainer eines gemeinnützigen Sportvereins erhält für die ganzjährige Betreuung aller
Jugendmannschaften eine monatliche Entschädigung von 250 EUR. Er hat dem Verein eine
Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) vorgelegt, weitere begünstigte Nebeneinkünfte liegen nicht
vor.
Steuerpflichtig bleiben monatlich 75 EUR, hiervon ist Lohnsteuer einzubehalten, und zwar
nach Steuerklasse VI 11,25 EUR. Zur Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrags bei
Steuerklasse VI s. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Neben dem Freibetrag von 2.100 EUR können auch andere steuerfreie Lohnleistungen
gewährt werden, z. B. ein Job-Ticket oder Reisekostenerstattungen bzw. pauschal versteuerte
Zuschüsse für die Fahrten Wohnung - Trainingsort. Zur Kürzung des Werbungskostenabzugs
durch den Übungsleiterfreibetrag.
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Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende
Personen gezahlt werden, sind steuerfrei , soweit sie nicht für Verdienstausfall oder
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Zeitverlust gewährt werden (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Für die Frage, inwieweit es sich hierbei
um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, ist danach zu unterscheiden, ob die
Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsordnung oder lediglich durch
entsprechende Verwaltungsregelung festgelegt ist. Während gesetzliche
Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen in vollem Umfang
steuerfrei bleiben, ist die Steuerfreiheit auf 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens
aber auf einen Anteil von 154 EUR monatlich begrenzt, wenn es sich um ein Ehrenamt
handelt[13]. Beruht die Aufwandsentschädigung dagegen nicht auf einer gesetzlichen
Regelung, gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird,
ein monatlicher Steuerfreibetrag von 175 EUR. In diesem Fall stellen die 175 EUR
einen steuerfreien Maximalbetrag dar, der für die im Haupt- oder Ehrenamt tätige
Person (anders als bei der Drittelregelung) nicht überschritten werden kann (R 3.12 Abs. 3
Satz 3 LStR).
Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist mit den
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 entsprechend dem Übungsleiterfreibetrag von 154 EUR auf 175
EUR monatlich rückwirkend ab VZ 2007 angehoben worden.
Aufgegeben ist in den Lohnsteuer-Richtlinien das bisherige Monatsprinzip, nach dem für
die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen eine jahresbezogene
Betrachtung nicht zulässig war. Soweit in einzelnen Monaten die steuerfreie
Obergrenze von 154 EUR nicht erreicht wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften
Betrags auf andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr zulässig (R 3.12 Abs. 3
Sätze 8 u. 9 LStR). Damit besteht die Verrechnungsmöglichkeit für
Aufwandsentschädigungen, die im einzelnen Monat den Maximalbetrag von 154 EUR
überschreiten. Der Verrechnungszeitraum ist allerdings auf die Dauer der haupt- oder
ehrenamtlichen Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr beschränkt. Der monatliche
Freibetrag darf deshalb nur bei einer ganzjährigen Ausübung der Funktion in einen
Jahresbetrag umgerechnet werden. Dabei sind angefangene Kalendermonate als volle
Monate zu berücksichtigen. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die
Bestimmung des Umrechnungszeitraums unbeachtlich.
Praxis-Beispiel
Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai
2008 werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12
Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt: Januar 250 EUR, Februar 85 EUR, März 200 EUR, April 100
EUR, Mai 250 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet. Für den Lohnabzug können die nicht
ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge i. H. von 175 EUR wie folgt mit den
steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungszeiträume dieser
Tätigkeit verrechnet werden:
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Gezahlte
Aufwandsentschädigung
Steuerliche Behandlung
nach
R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR
Steuerliche Behandlung bei Übertragung
nicht ausgeschöpfter steuerfreier
Monatsbeträge
Steuerpflichtig Steuerfreier
Steuerpflichtig sind:
sind:
Höchstbetrag
EUR
Januar 250
Steuerfrei
sind:
EUR
175
EUR
75
EUR
175
Februar 85
85
0
2 x 175 = 350 (250+85./.350)
EUR
75
0
Aufrollung des Januar
10
März
200
175
25
3 x 175 = 525
(250+85+200./.525)
0
April
100
100
0
4 x 175 = 700 (250+85+200+100./.700)
Aufrollung des März
10
Mai
250
175
75
5 x 175 = 875
(250+85+200+100+250./.875
Summe 885
710
175
5 x 175 = 875 10
Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen
Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar und
im April für den Monat März zu korrigieren.
Der Steuerfreibetrag von 175 EUR ist auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezogen. Übt ein
Steuerpflichtiger ehrenamtliche Tätigkeiten für unterschiedliche juristische Personen des
öffentlichen Rechts aus, so kommt für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten eine
steuerfreie Aufwandsentschädigung von maximal 154 EUR monatlich in Betracht.
Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei derselben Körperschaft sind dagegen
für die Anwendung der steuerfreien Obergrenze zusammenzurechnen (R 3.12 Abs. 3 Satz
6 LStR).
Wichtig
Zu beachten ist, dass den Lohnsteuerhilfevereinen seit dem Inkrafttreten des EU-RichtlinienUmsetzungsgesetzes[14] auch die umfassende Beratungsbefugnis für den Bereich der
steuerfreien Einnahmen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) zusteht. Die
Eintragungen zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind in Zeile 24 der Anlage
N bzw. in Zeile 55 der Anlage GSE vorzunehmen.
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
Ausländischer
Arbeitslohn
Der Arbeitslohn , der an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eines inländischen
Arbeitgebers für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten gezahlt wird, kann aufgrund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen - Doppelbesteuerungsabkommen - steuerfrei sein;
die Voraussetzungen hierfür sind aber unterschiedlich.
Wichtig
Arbeitslohn , der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil
das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt seit 2004 bei der
Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem
Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein
Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA
hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet worden ist (§ 50d Abs. 8 EStG i.
d. F. des StÄndG 2003). Die Einzelheiten der gesetzlichen Nachweisführung hat das BMF
in einem umfassenden Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte
zusammengefasst.

Auslagenersatz
Die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dazu erhält, um sie für ihn
auszugeben (durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersatz), sind steuerfrei . Über die durchlaufenden Gelder oder
den Auslagenersatz muss im Einzelnen abgerechnet werden. Im Einzelnen sind folgende
Voraussetzungen an die Steuerfreiheit des Auslagenersatzes zu stellen:



Der Arbeitnehmer macht die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers; gleichgültig
ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht.
Über die Ausgaben erfolgt eine Einzelabrechnung.
Die Ausgaben, die ersetzt werden, sind keine Kosten der privaten Lebensführung und
keine Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Wichtig
Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Eine Ausnahme lassen die
Lohnsteuer-Richtlinien nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßig wiederkehrenden
Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachweist. Der
nachgewiesene Betrag darf solange steuerfrei weitergezahlt werden, bis sich die
Verhältnisse wesentlich ändern (R 3.50 Abs. 2 LStR). Dementsprechend behandelt die
Rechtsprechung bei einem Orchestermusiker den Kostenersatz der Instandsetzung seines
Musikinstruments als steuerfreien Auslagenersatz, wenn die Arbeitgeberleistun-gen auf
einer tarifvertraglichen Verpflichtung beruhen .
Zur Steuerfreiheit des Auslagenersatzes im Zusammenhang mit einem häuslichen Telefon
oder einem Mobil-(Auto-)Telefon s. unter "Telefonkosten".

BahnCard
Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten
einer BahnCard 50, um auf diese Weise die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für
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Dienstreisen zu mindern, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten. Nutzt
der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger
Vorteil dann nicht vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard und die
ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrtkosten liegen, die ohne die
BahnCard entstanden wären. Die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung führt deshalb nicht
zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sich durch die Dienstreisen wegen
des ermäßigten Fahrpreises eine Kostenersparnis ergibt, die größer ist als der ersetzte Preis
für die BahnCard.
Wichtig
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für eine BahnCard, die ausschließlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, kann der Arbeitgeberersatz
wie ein Job-Ticket seit 1.1.2004 nicht mehr steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber kann
stattdessen bis zur Höhe der Entfernungspauschale die Lohnsteuer mit 15 % pauschal
erheben. Siehe hierzu auch unter "Job-Tickets".
Die BahnCard 100 darf nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten vom
Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die
Anschaffung des Jahrestickets für die Dienstreisen geringere Fahrtkosten entstehen als bei
Ansatz der normalen Einzelfahrscheine für sämtliche dienstliche Bahnfahrten des
betreffenden Jahres. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für den steuerfreien
Arbeitgeberersatz bei der BahnCard 50. Die Aufwendungen hierfür können ungeachtet der
privaten Nutzungsmöglichkeit begünstigte Reisekosten darstellen, wenn durch die
Kostenübernahme der BahnCard für den Arbeitgeber im Ergebnis geringere
Betriebsausgaben entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeiten des
Arbeitnehmers im betreffenden Jahr der Fall gewesen wäre.
Eine steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers von fiktiv für eine Fahrkarte entstandenen
Kosten bzw. eines fiktiven dienstlichen Anteils der Bahncard für einzelne Dienstreisen ist
nicht möglich.

Beihilfen und Unterstützungen
Beihilfen und Unterstützungen von höchstens 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer, die der
Arbeitgeber z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen zahlt, gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn . Es sind auch höhere Beträge steuerfrei , wenn unter
Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstands des Arbeitnehmers ein
besonderer Notfall vorliegt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber auf
die Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss hat. Deshalb ist die Mitbestimmung des
Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter vorgeschrieben. Ohne deren Einschaltung
sind Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei , wenn der Arbeitgeber weniger als 5
Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR).
Belegschaftsrabatte
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder gewähren Sie
hierauf einen Rabatt, und liegen die Preisnachlässe bei max. 1.080,- € p.a., so sind diese lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht
überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden.
13
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
Berufskleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung ist steuerfrei ,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. Arbeitsschutzkleidung,
Arbeitskittel, Warnwesten. Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen für
typische Arbeitskleidung, wenn ein Anspruch auf die Gestellung von Berufskleidung besteht,
der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird, z. B., wenn die Beschaffung der
Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale
bare Ablösungen sind nur steuerfrei , soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für
Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Berufskleidung nicht
übersteigen (R 3.31 Abs. 2 LStR).

Betriebliche Gesundheitsförderung
Der Entwurf des JStG 2009 sieht eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für
Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung vor. Die Steuerbefreiung ist
auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500 EUR begrenzt. Sie umfasst Barzuschüsse, aber
auch Sachleistungen des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur
Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Entgeltsumwandlungen sind nicht begünstigt.
Ursprünglich sollte ausschließlich die Kostenübernahme für Raucherentwöhnungskurse
steuerfrei gestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Umfang der
Steuervergünstigung auf die gesamte allgemeine und betriebliche Gesundheitsförderung
ausgedehnt. Zur Abgrenzung der begünstigten Maßnahmen knüpft der Gesetzgeber die
Steuerfreiheit an, die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen i. S. der § 20, §
20a SGB V an. Steuerfrei bleiben danach




therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die
arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparates, also insbesondere die
Kostenübernahme für die sog. Rückenschule bei Bildschirmarbeit,
Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
Vorträge über gesundheitsgerechte Ernährung im Betrieb und schließlich,
Seminare über Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauch.
Nicht begünstigt nach der Gesetzesbegründung sind aber die Übernahme bzw.
Bezuschussung von Mitgliedsbeträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Hier handelt es
sich um Maßnahmen die weder unter die sog. Primärprävention noch unter die
betriebsspezifische Vorsorge im Sinne des SGB fallen.

Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei , wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen im
eigenbetrieblichen Interesse erbringt. Damit die Kosten einer Betriebsveranstaltung beim
Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss führen, müssen 3 Kriterien vorliegen. Die Veranstaltung

muss den Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen, außerdem
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

muss es sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung handeln und
die Zuwendungen bei der Betriebsveranstaltung dürfen nicht unüblich sein.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist insbesondere, dass der Begriff der
Betriebsveranstaltung erfüllt ist. Andernfalls liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor, allerdings kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden.
Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der
Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer
Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie
Betriebsausflüge.
Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses
Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel
dargeboten werden.
Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen, wobei eine
Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen naturgemäß unschädlich ist.
Eine zulässige Beschränkung auf einen Teil der Arbeitnehmer kann sich auch daraus ergeben,
dass das Programm nicht alle Arbeitnehmer anspricht, z. B. Weihnachtsfeier mit
Märchenaufführung für Kinder der Arbeitnehmer unter 15 Jahren, Tanzgelegenheit für
jüngere Arbeitnehmer. Die sich aus der Sache ergebende Begrenzung des Teilnehmerkreises
darf sich aber nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen.
Als Betriebsveranstaltungen werden auch anerkannt:



Veranstaltungen für eine Organisationseinheit des Betriebs (Werk, Abteilung), wenn
alle Angehörigen dieser Einheit teilnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass
anderen Einheiten eine (gleichwertige) Betriebsfeier zugestanden wird.
Pensionärstreffen für alle früheren Arbeitnehmer im Ruhestand.
Jubilarfeiern, sofern diese für mehrere Arbeitnehmer mit rundem (10-, 20-, 25-, 30-,
40-, 50- oder 60-jährigem Dienstjubiläum zusammengefasst werden, auch wenn neben
den Jubilaren noch ein begrenzter Kreis von engeren Mitarbeitern usw. eingeladen ist
(R 19.5 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Keine Betriebsveranstaltungen sind "Arbeitsessen", betriebliche Feiern zur Ehrung oder
Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden
Arbeitnehmergeburtstags. Bei den letztgenannten Veranstaltungen können aber übliche
Sachzuwendungen bis 110 EUR steuerfrei bleiben (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Sowohl die Herkömmlichkeit (= begünstigte Anzahl) von Betriebsfeiern als auch die
Üblichkeit der hierbei gewährten Zuwendungen sind ausschließlich danach zu beantworten,
ob ihnen ungeachtet der subjektiven Zielsetzung des Arbeitgebers Entlohnungscharakter
zukommt[24]. Diesem Grundsatz folgend, ist die Annahme der Steuerpflicht von
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen immer dann gerechtfertigt, wenn sie eine
betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR pro Veranstaltung überschreiten oder soweit
diese bei mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr gewährt werden.

Einheitliche Freigrenze von 110 EUR
15
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Die Frage, ab wann die Höhe der Gesamtaufwendungen für die der Art nach begünstigten
Zuwendungen im Rahmen einer (herkömmlichen) Betriebsveranstaltung unüblich ist, beurteilt
der BFH nach einem einheitlichen Höchstbetrag, der für alle Arbeitnehmer gilt. Der BFH
hält daran fest, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit nur die Festlegung einer
einheitlichen Freigrenze eine geeignete Abgrenzung der Steuerfreiheit von
Betriebsveranstaltungen für alle Arbeitnehmer darstellen kann. Eine branchenspezifische
Freigrenze wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs. 1 GG). Mit 2 weiteren Urteilen hat er die von der Verwaltung in den LohnsteuerRichtlinien (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR) festgelegte Angemessenheitsgrenze von 110 EUR
bestätigt[26]. In die Berechnung der Freigrenze sind nur die Arbeitgeberleistungen
einzubeziehen, nicht dagegen die von dem Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten.

110-EUR-Grenze auch bei mehrtägigen Veranstaltungen
Nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien können seit 1.1.2002 auch mehrtägige
Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben (R 19.5 Abs. 3 LStR). Allerdings ist auch
hierbei die Grenze von 110 EUR zu beachten. Sie verdoppelt sich also nicht etwa bei einem
zweitägigen Firmenausflug.
Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung gleich in 4 seiner Urteile, in dem er
jeweils den Sachverhalt einer 2-tägigen Betriebsveranstaltung als steuerfrei entschieden
hat, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Zuwendungen die maßgebliche Freigrenze nicht
überschreiten. Erst wenn der Gesamtaufwand der (mehrtägigen) Betriebsfeier diese
Freigrenze überschreitet, und sei es nur geringfügig, z. B. um 1 EUR, so sind die
Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Wird
die 110-EUR-Grenze nicht überschritten, sind die Zuwendungen anlässlich der
Betriebsveranstaltung als Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse auch bei einer 2oder mehrtägigen Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei.

Dritte Betriebsveranstaltungen pro Jahr immer lohnsteuerpflichtig
Steuerfrei ist die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Ausnahmen
bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der
Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr
als zwei Betriebsveranstaltungen teilnehmen. Ab der 3. Betriebsveranstaltung tritt
Lohnsteuerpflicht ein . Die Rechtsprechung legt damit auch die Steuerpflicht nach der
zeitlichen Reihenfolge fest. Sie schließt sich dem von der Finanzverwaltung eingeräumten
Wahlrecht an (R 19.5 Abs. 3 Satz 4 LStR). Der Arbeitgeber kann unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge die für ihn steuerlich günstigste Lösung wählen und die
Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige
auswählen.
Pensionärstreffen und Jubilarfeiern werden gesondert für sich gezählt, üblich sind aber
ebenfalls nur bis zu 2 derartige Veranstaltungen im Jahr.
Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer insgesamt an mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt,
sofern dies sachlich begründet ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn jemand an einer
Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem allgemeinen Betriebsausflug teilnimmt,
oder wenn seine Teilnahme beruflichen Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder der
Betriebsrat die jeweiligen Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen besucht.
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
Berechnung der 110-EUR-Grenze
Bislang snd betriebliche Veranstaltungen, die sich in einen geselligen Teil mit
gesellschaftlichem Charakter und in einen dienstlichen Teil gliederten, als einheitlicher
Vorgang "Betriebsveranstaltung" behandelt worden. Demzufolge musste auch der
Gesamtaufwand für die Angemessenheitsprüfung herangezogen werden. Der BFH hat jetzt
erstmals eine Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Betriebsveranstaltung in
steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn zugelassen[30]. Sachzuwendungen
anlässlich einer 2-tägigen Reise, die an einem Tag von den Elementen einer
Betriebsveranstaltung und am anderen Tag von den Elementen einer Dienstgeschäfts
gekennzeichnet ist, sind aufzuteilen. Bleiben die danach dem Betriebsveranstaltungsteil
zuzurechnenden, anteiligen Kosten innerhalb der 110-EUR-Grenze, liegt auch insoweit eine
steuerfreie Betriebsveranstaltung vor.
Übliche Zuwendungen sind:






Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten;
Übernahme von Fahrtkosten (Bahn, Bus, Schiff usw.);
Überlassung von Eintrittskarten für den Besuch von Museen und Sehenswürdigkeiten
im Rahmen der Betriebsveranstaltung;
Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei
denn, der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung. Bei gemeinsamer
Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichen Beisammensein ist der
Theaterbesuch nicht mehr einziger Zweck;
Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Kegelbahn,
künstlerische und artistische Darbietungen;
Geschenke bis zu 40 EUR (inkl. USt), unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel
oder Geschenke von bleibendem Wert handelt (R 19.5 Abs. 4 Nr. 4 LStR).
Wichtig
Als üblich werden z. B. Weihnachtspäckchen mit Nahrungs- und Genussmitteln und sonstigen
Gegenständen angesehen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der
Arbeitnehmer führen. Der Wert darf 40 EUR nicht überschreiten.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Geschenke mit oder ohne bleibenden Wert handelt.
Im Rahmen der 40 EUR sind deshalb auch Bücher, CD oder Videokassetten als üblich
anzusehen. Diese Änderung ergibt sich aufgrund der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien
(R 19.5 Abs. 4 Nr. 4 LStR).
In die Berechnung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers
einbezogen werden, insbesondere




Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete usw.),
Kosten für Fahrten (Bus, Bahn, Schiff usw.),
Verpflegungskosten und
Honorare der Musiker.
Sind einzelne Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer bereits lohnsteuerpflichtig, weil sie den
Wert von 40 EUR je Arbeitnehmer übersteigen, bleiben sie bei der 110-EUR-Grenze außer
Ansatz. Der Betrag von 110 EUR bezieht sich auf den einzelnen Arbeitnehmer. Die Kosten für
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teilnehmende Angehörige sind jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Höchstbetrag
anzurechnen. Betragen die anteiligen, auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden
Aufwendungen mehr als 110 EUR, ist der gesamte auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfallende Betrag Arbeitslohn , nicht etwa nur der übersteigende Teilbetrag.

Direktversicherung
Seit 2005 sind Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei . Die bisherige Steuerbefreiungsvorschrift für
Arbeitgeberleistungen an Pensionsfonds und Pensionskassen ist im Hinblick auf die
Einführung der nachgelagerten Besteuerung für alle Durchführungswege der betrieblichen
Altersversorgung auf die Direktversicherung ausgedehnt worden . Voraussetzung für die
Anwendung der neuen Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen für eine
Direktversicherung ist, dass



sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden,
die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines
Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind[35] ,
der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten", bereits vor dem 1.1.2005
vereinbarten Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zu Gunsten der
Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat .
Für Direktversicherungen, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden (Neuzusage), erhöht sich
der steuerfreie Jahreshöchstbetrag zusätzlich um 1.800 EUR (s. unten "Pensionsfonds
und Pensionskassen"). Diese zusätzliche Steuerbefreiung kann allerdings nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer im selben Jahr keine Beiträge für
Altzusagen nach der insoweit weiter geltenden Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG mit
20 % pauschal versteuert werden.
Weitere Einzelheiten vgl. Direktversicherung.

Ehrenamtsfreibetrag
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sind rückwirkend
ab 1.1.2007 Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Bereich bis zu 500 EUR jährlich steuerfrei gestellt, wenn die Tätigkeit
im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer
Einrichtung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfolgt .
Wie beim Übungsleiterfreibetrag handelt es sich um eine steuerfreie
Aufwandspauschale, mit der die Kosten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerlich
abgegolten werden. Es gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für den
Übungsleiterfreibetrag (s. "Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter"). Den
Steuerfreibetrag kann deshalb nur erhalten, wer sein Ehrenamt nebenberuflich ausübt.
Wichtig
Da der Ehrenamtsfreibetrag dem Grundsatz nach denselben Regeln wie die steuerfreie
Übungsleiterpauschale folgt, ist die Inlandsbeschränkung der Vorschrift auch beim
Ehrenamtsfeibetrag für alle noch offenen Fälle aufgehoben worden . Unter den übrigen
Voraussetzungen sind damit auch sämtliche ehrenamtliche Nebentätigkeiten begünstigt, die
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für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Einrichtung dienende Einrichtung im EU/EWR-Ausland ausgeübt werden.
Im Unterschied zum Übungsleiterpauschbetrag ist die Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem
nebenberuflichen Ehrenamt nicht auf bestimmte Arten gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Tätigkeiten beschränkt. In Betracht kommen z. B. die Tätigkeit von
Vorstandsmitglieder,, des Platzwartes, des Reinigungspersonals oder sonstiger Helfer von
Vereinen. Unter die Steuerbefreiung fallen außerdem Personen, die bei den begünstigten
Einrichtungen Verwaltungstätigkeiten ausüben. Auch die gesetzlichen Betreuer und
Assistenzbetreuer i. S. des Betreuungsrecht können den Ehrenamtsfreibetrag erhalten. Die
Tätigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut allerdings gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen und damit für den ideellen Bereich einschließlich des
Zweckbetriebs der begünstigten Körperschaft ausgeübt werden.
Der steuerfreie Höchstbetrag von 500 EUR pro Jahr ist jahres- und personenbezogen.
Er ist deshalb nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige
Monate im Jahr ausgeübt wird. Außerdem kann er insgesamt nur 1-mal pro Jahr in
Anspruch genommen werden, auch wenn vom Steuerpflichtigen mehrere begünstigte
Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei Ehegatten bewirkt die personenbezogene Auslegung, dass
sich der Betrag von 500 EUR im Falle der Zusammenveranlagung nicht automatisch
verdoppelt. Jedem Ehegatten wird der Freibetrag nur dann bis zu maximal 500 EUR gewährt,
wenn auch jeder eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Eine Übertragung des
nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus
seinem nebenberuflichen Ehrenamt ist ausgeschlossen.
Wichtig
Der neue Ehrenamtsfreibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur
steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt, wenn es sich
hierbei um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die gleichzeitig
die Voraussetzungen aller 3 Vorschriften erfüllt. Wer die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 oder
§ 3 Nr. 26 EStG für eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in
Anspruch nimmt, ist bzgl. den Einnahmen aus derselben Tätigkeit von dem neuen 500-EURFreibetrag ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn es sich
hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, z. B. der Organist einer
Kirchengemeinde ist gleichzeitig Schriftführer eines gemeinnützigen Sportvereines. Dies gilt
sogar dann, wenn es sich um Tätigkeiten im gleichen Verein handelt, z. B. der Jugendtrainer
eines gemeinnützigen Sportvereins ist gleichzeitig als Schriftführer in der Vorstandschaft
tätig. Honorare aus der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können bis zu 2.100 EUR,
etwaige Aufwandsentschädigungen für die Vereinsvorstandstätigkeit zusätzlich bis zu 500
EUR steuerfrei bleiben.
Wegen der zahlreichen Praxisfragen, die mit dem Ehrenamtsfreibetrag verbunden sind, ist
vom BMF ein umfassendes Anwendungsschreiben zu dieser neuen Vorschrift geplant, dessen
endgültige Fassung bei Redaktionsschluss noch nicht feststand.
In Betracht kommen Vorstandsmitglieder, aber auch der Platzwart oder sonstige
Funktionäre und Helfer von Vereinen.
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Wichtig
Der neue Ehrenamtsfreibetrag wird für die Einnahmen aus einer Tätigkeit nicht zusätzlich
zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus
öffentlichen Kassen gewährt. Wer bereits in den Genuss einer dieser Steuerbefreiungen
kommt, ist von dem neuen 500-EUR-Freibetrag ausgeschlossen. Nach dem Gesetzeswortlaut
gilt dies nicht, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG erfüllt.

Elterngeld
Das ab 1.1.2007 ausgezahlte Elterngeld ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ,
unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach " 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG. Die
Auszahlung des neuen Elterngeldes erfolgt durch die von den jeweiligen
Bundesländern hierfür bestimmten Stellen, die bereits für die Gewährung des
Erziehungsgeldes zuständig sind. In Baden-Württemberg ist dies beispielsweise
die Landeskreditbank BW. Diese haben den bezugsberechtigten Eltern nach Ablauf
des Jahres eine Bescheinigung über das gewährte Elterngeld für Zwecke der
Einkommensteuerveranlagung auszustellen. Beiträge zur Sozialversicherung werden
auf das Elterngeld nicht erhoben. Allerdings müssen Privatversicherte während des
Bezugs von Elterngeld - wie bisher beim Bundeserziehungsgeld - ihre Beiträge selbst
weiter bezahlen. Arbeitgeberpflichten entstehen insoweit nicht. Etwas anderes gilt,
falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Elterngeld bezahlt, der lohnsteuer- und
beitragspflichtig ist.

Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld zählt zu den steuerbefreiten Leistungen (§ 3 Nr. 67 EStG), unabhängig
davon, ob es sich um Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeld oder nach den
vergleichbaren Regelungen der Länder handelt. Das Erziehungsgeld unterliegt nicht dem
Progressionsvorbehalt
Fahrtkostenzuschüsse
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Kraftfahrzeugen sind lohnsteuerpflichtig; sie müssen
zusammen mit dem anderen Arbeitslohn nach den steuerlichen Merkmalen des
Arbeitnehmers individuell besteuert werden, soweit der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit
der Lohnsteuer-Pauschalierung Gebrauch macht. Benutzt der Arbeitnehmer für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, so sind
Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von
Fahrkarten für solche Fahrten seit 1.1.2004 ebenfalls steuerpflichtig; s. unter "Job-Ticket".

Fehlgeldentschädigungen
Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im
Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei , soweit sie 16 EUR im Monat nicht
übersteigen. Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nicht auf Arbeitnehmer
beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder im Zähldienst
beschäftigt werden. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im
Kassen- oder Zähldienst tätig sind (R 70 Abs. 1 Nr. 4 LStR).
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
Geburtsbeihilfen
Beihilfen, die aus Anlass der Geburt des Kindes eines Arbeitnehmers bezahlt werden, sind
lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Geringfügige Beschäftigungen (vgl. auch Mini-Jobs/Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse).
Sog. Mini-Jobs sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten
Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu erheben. Die Regelungen finden
sich in der Vorschrift des § 40a EStG zur Lohnsteuer-Pauschalierung bei
Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten. Einzelheiten vgl. Mini-Jobs/Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse.

Heimarbeiterzuschläge
Lohnzuschläge, die Heimarbeiter neben dem Grundlohn erhalten, stellen dem Grunde nach
Auslagenersatz bzw. Werkzeuggeld dar und sind deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 30, 50 EStG).
Die Steuerfreiheit ist auf 10 % des Grundlohns beschränkt. Soweit höhere Zuschläge bezahlt
werden, geht die Verwaltung davon aus, dass nicht nur mit der Heimarbeit verbundene
Mehraufwendungen bezahlt werden.

Job-Tickets
Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die
arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. überlässt.
- Steuerpflichtiger
Arbeitslohn
ab 2004
Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr leistet, waren bis einschließlich 2003
steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Gleiches galt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Diese Steuerbefreiung ist seit 2004 entfallen. Derartige Vorteile sind demnach
in vollem Umfang steuerpflichtig.
Wichtig
Mit dem Wegfall der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber von geldwerten Vorteilen und
Barzuschüssen im Zusammenhang mit Job-Tickets Lohnsteuer und daran anknüpfend
Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Der Gesetzgeber bietet allerdings als Alternative
zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerkarte dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer
mit 15 % sozialabgabenfrei pauschal zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Anwendung der 44-EUR-Grenze
21
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Seit dem Wegfall der Steuerbefreiungsvorschrift kommt für Job-Tickets die Anwendung des
kleinen Rabattfreibetrags von 44 EUR in Betracht (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Danach
bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht
übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu
berücksichtigen. Liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift
gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 EUR
überschreitet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei Job-Tickets, die für einen längeren
Zeitraum gelten, weil hier der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zufließt.
Jahresfahrscheine sind deshalb regelmäßig lohnsteuerpflichtig.
Praxis-Beispiel
Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern im September 2007 verbilligte
Jahresfahrkarten (Gültigkeit 1.9.2007 bis 31.8.2008) zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Preis der einzelnen Jahresfahrkarte
beträgt 960 EUR und wird vom Arbeitgeber in monatlichen Raten von je 80 EUR an den
Verkehrsträger bezahlt. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 45 EUR.
Für den Zufluss des geldwerten Vorteils kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der
Arbeitnehmer das Job-Ticket erhält. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber
den Preis des Job-Tickets an den Verkehrsträger entrichtet, ebenso für welches Jahr das
Ticket Gültigkeit hat. Da dem Arbeitnehmer im September 2007 das für ein ganzes Jahr
gültige Job-Ticket übergeben wird, fließt zu diesem Zeitpunkt auch der geldwerte Vorteil von
insgesamt 420 EUR zu. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR ist deshalb nicht anwendbar,
obgleich der monatliche Vorteil bei nur 35 EUR liegt.
Ein günstigeres Ergebnis lässt sich im Beispielsfall dann erzielen, wenn ein Jahresfahrschein
aus monatlichen Fahrberechtigungen besteht, die vom Lohnbüro jeweils auch nur Monat für
Monat der Belegschaft ausgehändigt bzw. bei Chipkarten freigeschaltet werden. Die
Lohnsteuer-Richtlinien regeln ausnahmsweise auch bei einem Jahresticket den monatlichen
Lohnzufluss, wenn dieses aus 12 Monatsmarken besteht, die der Arbeitnehmer monatlich
erhält. Entscheidend für die Anwendbarkeit der 44-EUR-Grenze ist die physische Abgabe, die
Monat für Monat erfolgen muss (R 8.1Abs. 3 LStR).
Der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Job-Tickets
bestimmt sich nach Verwaltungsauffassung nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den
Verkehrsträger zu entrichten hat. Eine etwaige Tarifermäßigung, die häufig öffentlichrechtliche Arbeitgeber als "Großkunde" in Form eines prozentualen Preisnachlasses
erhalten, ist deshalb nicht lohnsteuerpflichtig. Ein Sachbezug liegt in diesen Fällen nur
vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich von
seinem Arbeitgeber erhält (H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket" LStH).
Praxis-Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Firmen-Abos von seinem Arbeitgeber ein
monatliches Job-Ticket, das zum Normaltarif 100 EUR kostet, gegen Zuzahlung von 45 EUR.
Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass von 10
%.
EUR
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Üblicher Preis für eine Monatskarte
vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber für das Firmen-Abo eingeräumte JobTicketermäßigung 10 %
vom Arbeitgeber zu entrichtender Preis
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR)
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers
monatlicher geldwerter Vorteil
100,00
10,00
90,00
86,40
45,00
41,40
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren unter die Freigrenze fallenden Sachbezüge im
Monat gewährt werden, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR lohnsteuerfrei.
- Betragsmäßige Angabe
in
der Lohnsteuerbescheinigung
Bei Arbeitnehmern von Verkehrsunternehmen kann der Vorteil aus der unentgeltlichen
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen des Rabattfreibetrages lohnsteuerfrei
bleiben. Bei Job-Tickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder
verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte, die bis zum Freibetrag von 1.080
EUR pro Jahr lohnsteuerfrei sind (§ 8 Abs. 3 EStG). Der Rabattfreibetrag war für diese
geldwerten Vorteile bis zum 31.12.2003 wegen der bis dahin vorrangig geltenden
Steuerfreiheit von Job-Tickets nicht anwendbar. Ab 1.1.2004 ist deshalb die Anrechnung der
nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreien Belegschaftsrabatte ausdrücklich im Gesetz geregelt
worden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG). Dasselbe gilt für die Sachbezüge, die im Rahmen der
44-EUR-Grenze steuerfrei sind, nach dem Rechtsgedanken des § 3c EStG. Damit das
Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung der steuerfreien
Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend vornehmen kann, ist eine
betragsmäßige Bescheinigungspflicht eingeführt worden. Der Betrag der steuerfreien
Bezüge ist in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2007 auszuweisen.
Wichtig
Die Freigrenze ist nur für Sachbezüge anwendbar, also auf die unmittelbare (unentgeltliche
oder verbilligte) Überlassung der öffentlichen Fahrausweise durch den Arbeitgeber.
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zum Job-Ticket seines Arbeitnehmers leistet, sind in
jedem Fall lohnsteuerpflichtig (s. unter "Fahrtkostenzuschüsse"). Einzelheiten zur möglichen
Pauschalbesteuerung von lohnsteuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit
Job-Tickets s. Lohnsteuer-Pauschalierung.

Kindergartenzuschüsse
Arbeitgeberleistungen (Sach- oder Barleistungen) zur Unterbringung und Betreuung (einschl.
Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in
Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Eine
betragsmäßige Begrenzung, z. B. bei Internatskosten, besteht nicht. Die zum 1.1.2006 neu
eingeführte Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten lässt die
Steuerbefreiung von Kindergartenzuschüssen unberührt.
Wichtig
Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden (R 3.33 LStR). Damit ist die Umwandlung von Arbeitslohn
23
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in steuerfreie
Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers ausgeschlossen.
Barzuwendungen an den Arbeitnehmer, mit denen seine Aufwendungen für betriebsfremde
Kindergärten usw. erstattet werden, sind nur steuerfrei , soweit der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss
diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Unter den genannten
Voraussetzungen sind Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers auch dann steuerfrei ,
wenn bei einem unverheirateten Elternpaar die Aufwendungen für die Betreuung des
gemeinsamen Kindes nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil getragen
werden.
Steuerpflichtig sind Arbeitgeberleistungen für den Unterricht eines Kindes sowie für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung
zwischen Wohnung und Kindergarten.
Die Steuerbegünstigung gilt für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder
außerbetrieblichen Kindergärten. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten,
Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen und
Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Einrichtung muss
gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Nicht begünstigt ist
die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder
Familienangehörige.
Außerdem sind nur Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern begünstigt. Dies sind Kinder, die


das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es
sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult.
Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von Kindern, die im laufenden Kalenderjahr
das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, sind bis zum 31. Juli dieses Jahres
begünstigt.
Im Übrigen stehen den nicht schulpflichtigen Kindern schulpflichtige Kinder gleich, solange
sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Kreditkartengebühren
Zur steuerlichen Behandlung von Kreditkartengebühren für Firmenkarten, die der
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, vertritt die Verwaltung folgende Auffassung:


Steuerfrei bleiben Kreditkartengebühren für Firmenkarten, wenn darüber nur
dienstlich veranlasste Ausgaben über ein Arbeitgeberkonto abgerechnet werden.
Wird die Kreditkarte über das private Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet,
können die Kosten steuerfrei ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass mit der
Kreditkarte ausschließlich dienstliche Reisekosten und Auslagenersatz abgewickelt
werden. Die Kreditkartenabrechnung muss hierzu monatlich vom Arbeitgeber
kontrolliert werden, die Kreditkartenabrechnung muss zum Lohnkonto genommen
werden.
24
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


Werden über diese - private - Kreditkarte auch andere Umsätze ausgeführt, kann nur
die anteilige Kreditkartengebühr steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzt werden. Die
Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis privater zu dienstlich veranlasster
Abbuchungen.
Verbilligte Kreditkartenüberlassungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund eines
Rahmenabkommens zwischen Arbeitgeber und Kreditkartenorganisation, führen zu
einem geldwerten Vorteil.
Lohnersatzleistungen
Hierunter fallen im Wesentlichen das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
Schlechtwettergeld, das Konkursausfallgeld und das Mutterschaftsgeld. Der Gesetzgeber hat
die Lohnersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG). Eine
indirekte Besteuerung ergibt sich durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Betragen diese Leistungen mehr als 410 EUR, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, bei der diese
steuerfreien Leistungen für Zwecke der Steuersatzberechnung angesetzt werden, und damit
für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung führen (§§ 32b, 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG).

Pensionsfonds und Pensionskassen
Seit 1.1.2002 sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen
Pensionsfonds bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dabei ist seit
2008 zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen zu unterscheiden.
Durch das JStG 2007 wird das System der nachgelagerten Besteuerung auch auf laufende
Arbeitgeberleistungen in eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse ausgedehnt (§ 3 Nr.
56 EStG).

Steuerbefreiung für Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen
Die steuerfreie Obergrenze ist für Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds oder eine
kapitalgedeckte Pensionskasse mit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (2008: 63.600
EUR) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt, liegt also 2008 bei 2.544 EUR.
Für Beiträge zu einem Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse, die der Arbeitgeber zum
Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren aufgrund einer
nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage (Neuzusage) leistet, gilt ein zusätzlicher
Steuerfreibetrag von 1.800 EUR (§ 3 Nr. 63 EStG). Für eine erstmals ab 2005 gewährte
Altersvorsorgezusage - entscheidend ist die arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche
Verpflichtungserklärung - können deshalb Beitragszahlungen an einen Pensionsfonds bzw. an
eine Pensionskasse bis zu maximal 4.344 EUR (4 % von 63.600 plus 1.800 EUR)
steuerfrei bleiben. Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 EUR gilt
allerdings nicht, wenn Beiträge für eine bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarte
Altersversorgung (Direktversicherung oder Pensionskasse) aufgrund der gesetzlichen
Übergangsregelung (§ 52 Abs. 52a EStG) weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen des §
40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuert werden.
Wichtig
Bei der Sozialversicherung bleibt es bei der bisherigen Beschränkung der Beitragsfreiheit auf
25
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insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung je
Kalenderjahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV). Für die zusätzliche Steuerbefreiung von 1.800 EUR
besteht keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Für Fälle der Entgeltumwandlung bleibt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
auch bei Beitragsleistungen über den 31.12.2008 hinaus erhalten. Durch das Gesetz zur
Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buchs
Sozialgesetzbuch wurde die zeitliche Befristung aufgehoben[43] <F><FE>.
Bei beiden steuerfreien Höchstbeträgen handelt es sich um Jahresgrenzen, die der
Arbeitnehmer auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, wenn er
während des Kalenderjahres nur teilweise in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder
nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Außerdem kann die Steuerbefreiung bei
einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Anwendung kommen. Wechselt der Arbeitnehmer im
Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, können die beiden Höchstbeträge im
neuen Dienstverhältnis erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings
entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber voraus (ggf. finanziert durch eine
Entgeltumwandlung).
Wichtig
Ab 2008 entfällt die Bescheinigung des Großbuchstabens "V", wenn der Arbeitgeber
steuerfreie Beiträge zu einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds bzw. einer
Pensionskasse leistet. Bisher war die Eintragung wegen der damit verbundenen Anwendung
der gekürzten Vorsorgepauschale vorzunehmen (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG). Ab 2008 fällt
dieser Personenkreis bereits wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht unter die
gekürzte Vorsorgepauschale, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Ansprüche auf eine
Altersversorgung erwirbt, unabhängig davon, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise
ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge aufgebaut worden ist.
Nachdem es auf die Steuerfreiheit der Beitragsleistungen zum Erwerb einer Altersversorgung
für die Anwendung der gekürzten Lohnsteuertabelle nicht mehr ankommt, kann diese
Bescheinigungspflicht entfallen. Die besondere Lohnsteuerberechnung durch Ansatz der
gekürzten Vorsorgepauschale kommt bereits durch die Angabe des Großbuchstabens "B "
in der Lohnsteuerbescheinigung zum Ausdruck.
Seit 1.1.2005 ist nicht nur die Steuerfreiheit für Beitragsleistungen in eine Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds erweitert worden, gleichzeitig sind auch die Voraussetzungen
hierfür neu gefasst worden. Für die Steuerbefreiung ist es zwar weiterhin unerheblich, ob die
Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im
Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (= entgeltfinanzierte
Altersversorgung) erbracht werden. Der Gesetzgeber stellt aber deutlich strengere
Anforderungen an die neue Steuerbefreiung als an die Vorgängerregelung. Voraussetzung für
die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen ab 1.1.2005 an einen
Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ist, dass



sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden,
die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden,
die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines
Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AltZertG),
26
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
der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten" (= bereits vor dem 1.1.2005
vereinbarten) Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zugunsten der
Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat (§ 52 Abs. 6 EStG i. d.
F. des AltEinkG).
Die Steuerfreiheit ist jedoch auf Zuwendungen im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses
beschränkt. Damit ist § 3 Nr. 63 EStG nach wie vor ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt hat. Hierdurch soll verhindert werden,
dass der Steuerfreibetrag von ein und demselben Arbeitnehmer mehrfach in Anspruch
genommen wird. Infolgedessen muss der Arbeitgeber erkennen können, dass er den
Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis beschäftigt, um die Leistungen an den Pensionsfonds
oder die Pensionskasse als steuerfrei zu behandeln. Dies ist jedoch bei einem
Teilzeitbeschäftigten, dessen Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, nicht
der Fall. Daher ist in Fällen der Pauschalversteuerung von Arbeitslohn nach § 40a
EStG eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, dass es sich hierbei um sein erstes
Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Einzelheiten vgl. Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Weiterhin müssen die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.
Demgegenüber sind Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung (z. B. an
die VBL) erbringt, nicht steuerfrei . Werden an eine Versorgungseinrichtung sowohl
Umlagen als auch kapitalgedeckte Beiträge geleistet, kommt die Steuerfreiheit für die
Beiträge nur dann in Betracht, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung der
Vermögensmassen erfolgen (Trennungsprinzip). Wegen der Steuerbefreiung, die ab 2008 für
laufende Umlagezahlungen gilt, s. unten.
Seit 1.1.2005 ist die Steuerfreiheit - wie schon die sog. Riester-Förderung durch Zulage nach
Abschnitt XI EStG und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG - auf solche
Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistungen
in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit
anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorsehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AltZertG).
Wichtig
Von einer Rente oder einem Auszahlungsplan in diesem Sinne ist auch dann noch
auszugehen, wenn bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die Entnahme dieses
Teilkapitalbetrags hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über
mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich. Bereits die entsprechende Entscheidung
sowie Entnahme des Teilkapitalbetrags aus diesem Vertrag führen zur Besteuerung nach § 22
Nr. 5 EStG. Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine
Einmalkapitalauszahlung (100 %) zu wählen, soll - wie bisher schon - der Steuerfreiheit der
Beiträge noch nicht entgegenstehen.
Die genannten Voraussetzungen des neu gefassten § 3 Nr. 63 EStG, insbesondere die
Anknüpfung der Steuerfreiheit an die Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen in
Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung,
gelten für Neu- und Altzusagen in gleicher Weise. Für bereits vor 1.1.2005 bestehende
Pensionsfonds- und Pensionskassenvereinbarungen, die eine andere Auszahlungsform
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vorsehen, entsteht dadurch ggf. Anpassungsbedarf, sofern die Steuerbefreiung weiterhin zum
Tragen kommen soll. Bei Altersvorsorgezusagen zu Gunsten einer Pensionskasse oder einer
Direktversicherung, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden sind, kommt aber weiterhin eine
Pauschalbesteuerung gem. § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. in Betracht, bei der die
Auszahlungsform der späteren Versorgungsleistungen ohne Bedeutung ist[47].
Praxis-Beispiel
Einem Arbeitnehmer (Steuerklasse I) wurde erstmals im Jahr 2003 eine betriebliche
Altersversorgung zugesagt, aufgrund derer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn Zuwendungen i. H. von jährlich 2.400 EUR in eine Pensionskasse
eingezahlt werden. Die Versorgung sieht eine Kapitalauszahlung frühestens mit Vollendung
des 60. Lebensjahrs, aber unabhängig vom Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor.
Die Pensionskassenbeiträge von 2.400 EUR sind bis zum Kalenderjahr 2004 in vollem
Umfang steuerfrei . Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG kommt aufgrund der
gewählten Kapitalauszahlung ab 2005 nicht mehr in Betracht. Insoweit ist eine
inhaltliche Änderung der Versorgungszusage erforderlich. Ohne Anpassung der zugesagten
Versorgungsleistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Zuwendungen - ggf. unter
Anrechnung pauschal besteuerter Zukunftssicherungsleistungen - bis zu 1.752 EUR mit dem
Pauschsteuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben,
da es sich um eine Altzusage handelt, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (§ 52 Abs. 52a Satz
1 EStG). Im Übrigen müssen die Zuwendungen (= 648 EUR) nach den Merkmalen der
vorgelegten Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach §
40b EStG a. F. für diejenigen Beiträge an eine Pensionskasse bestehen, die vom Arbeitgeber
aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde. Zur
Pauschalbesteuerung im Rahmen der Übergangsregelung für sog. Altzusagen, bei denen der
steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung überschritten ist, s. Lohnsteuer-Pauschalierung.

Neue Steuerbefreiung für nicht kapitalgedeckte Pensionskassen
Seit 2008 gilt für laufende Umlagezahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wie die
VBL oder KVBW eine betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 56 EStG). Die
Regelung entspricht der für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bei den
externen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung
bereits seit 2002 bzw. 2005 (Direktversicherungen) bestehende Steuerbefreiung.
Wichtig
Die neue Steuerbefreiung für umlagefinanzierte Pensionskassen ist erstmals auf
Umlagezahlungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2008 geleistet werden. Bis dahin bleibt dem
Arbeitgeber nur die Möglichkeit, Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse bis
1.752 EUR pro Jahr pauschal mit 20 % zu versteuern, wenn er seinen Arbeitnehmer von der
Besteuerung freistellen möchte (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG). Die ab 1.1.2005 eingeführte
Pauschalie-rungsvorschrift bleibt durch die neue Steuerbefreiungsvorschrift unberührt. Für
Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2008 bedeutet dies, dass beide Steuervergünstigungen
hinsichtlich derselben Pensionskasse nebeneinander zur Anwendung kommen können. Soweit
Umlagezahlungen an Pensionskassen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen
28
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Altersversorgung die steuerfreie Obergrenze des § 3 Nr. 56 EStG überschreiten, darf von
dem übersteigenden Betrag die Lohnsteuer mit 20 % pauschaliert werden (§ 40b EStG).
Einzelheiten s. Altersvorsorge.

Personalcomputer
Die Ausführungen zur Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung
betrieblicher Telekommunikationsgeräte gelten nach dem Gesetzeswortlaut (§ 3 Nr. 45 EStG)
in gleicher Weise für die Überlassung von Personalcomputern (vgl. hierzu unter
"Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb"). Auch hier ist der geldwerte Vorteil aus der
Privatnutzung steuerfrei , sofern der dem Arbeitnehmer überlassene Personalcomputer im
Eigentum der Firma bleibt. Unschädlich ist es in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer den
arbeitgebereigenen PC zu Hause nutzt, etwa in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Wird
der Personalcomputer allerdings dem Arbeitnehmer übereignet, entsteht hieraus ein
lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Wichtig
Um auch hierfür eine steuergünstige Möglichkeit zu schaffen, ist ebenfalls eine
Pauschalierungsvorschrift eingeführt worden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der
sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %, falls er
seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen
Personalcomputer unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Aufwendungen für die (häusliche) Internetnutzung des Arbeitnehmers (§
40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Im Einzelnen s. Lohnsteuer-Pauschalierung.

Sachgeschenke
Steuerfrei sind Sachgeschenke, die kleinere Aufmerksamkeiten darstellen (Blumen,
Pralinen, Bücher usw.) und die dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus besonderem
Anlass (Geburtstag des Arbeitnehmers, Konfirmation eines Kindes des Arbeitnehmers usw.)
gewährt werden. Dabei gilt als kleinere Aufmerksamkeit, wenn der Wert der Sachzuwendung
40 EUR nicht übersteigt. Andere Sachgeschenke sind durch die für Sachbezüge bestehende
Freigrenze von 44 EUR/pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 EStG). Zur Steuerfreiheit von
Sachgeschenken anlässlich von Betriebsfeiern s. unter Betriebsveranstaltung.

Sammelbeförderung
Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten
eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Pkw ist
steuerfrei . Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Beförderungsmittel. Steuerfrei ist
danach insbesondere auch die Sammelbeförderung im Rahmen eines Firmenshuttles, wenn
der Arbeitgeber bei inländischen Betriebsstätten einen Werksflugverkehr einrichtet. Für die
Finanzverwaltung liegt eine Sammelbeförderung vor, wenn mindestens 2 Personen befördert
werden. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Sammelbeförderung für den betrieblichen
Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, z. B. weil die Beförderung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt
werden könnte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Auch der für den Betriebsablauf
notwendige gleichzeitige Arbeitsbeginn ist ein ausreichender Grund (R 3.32 LStR).
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Die Entfernungspauschale gilt nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung .
Der (fiktive) Werbungskostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wird in Fällen der unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den
Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen.
Die betragsmäßige Eintragung der steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32
EStG im Lohnkonto ist aus diesem Grund an die Pflichtangabe des Großbuchstabens "F"
in der Lohnsteuerbescheinigung geknüpft. Das Finanzamt kann dadurch bei der
Bearbeitung der Einkommensteuererklärung erkennen, ob ein Fall der steuerfreien
Sammelbeförderung vorliegt, die den Werbungskostenabzug in der EinkommensteuerErklärung ausschließt (s. Entfernungspauschale/Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte).
Wichtig
Die Entfernungspauschale gilt seit 2004 nicht mehr für Strecken mit steuerfreier
Sammelbeförderung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2007). Bei steuerfreier
Sammelbeförderung ist der Kostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nach den Regeln der Entfernungspauschale gesetzlich ausgeschlossen.
Allerdings sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Fällen der verbilligten
Sammelbeförderung aufgrund einer im Jahressteuergesetz 2007 eingefügten Sonderregelung
gleichwohl abzugsfähig.

Telefonkosten für ein Autotelefon
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon ist
zwischen dem Telefon im betrieblichen Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört, und dem
arbeitnehmereigenen Telefon im Pkw des Arbeitnehmers zu unterscheiden.
Wichtig
Die nachfolgenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für andere Mobiltelefone, je nachdem
wem das Mobiltelefon als Eigentümer, Leasingnehmer oder sonstigem Berechtigten gehört.

Autotelefon des Arbeitgebers
Das Gesetz enthält für geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher
Telekommunikationsgeräte eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Vorschrift
beschränkt sich auf die Überlassung von Telekommunikationsgeräten an
Arbeitnehmer, findet also bei Gewinneinkünften keine Anwendung. Sie umfasst die
Privatnutzung sämtlicher betrieblicher Telekommunikationsgeräte und nicht nur
diejenigen, die sich am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befinden. Unter die gesetzliche
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG fallen deshalb auch geldwerte Vorteile aus
Privatgesprächen vom Autotelefon im Firmenwagen. Für betriebliche Autotelefone
sind die zum Stichwort "Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb" dargestellten
Grundsätze ohne Einschränkung anzuwenden.

Autotelefon des Arbeitnehmers
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für
Telefongespräche vom Autotelefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers, so sind
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die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei , soweit der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber die Ausgaben für betrieblich veranlasste Gespräche in Rechnung
stellt. Die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten
Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung sind entsprechend
anzuwenden (vgl. unter "Telefonkosten für ein Telefon in der Wohnung").

Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb
Der Gesetzgeber gewährt eine Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der privaten
Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte. Die gesetzliche Regelung umfasst neben
der Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz auch die private Nutzung von
Internetanschlüssen am Arbeitsplatz. Sie ist nach ihrem Wortlaut daran geknüpft, dass es
sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte handelt. Begünstigt sind deshalb
ausschließlich solche Geräte, die der Arbeitgeber als Eigentümer, als Leasingnehmer oder als
sonstiger Berechtigter dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Die Steuerfreiheit gilt nur
für die Überlassung zur Nutzung, nicht dagegen für den Fall der Schenkung der
Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitgeber. Sie umfasst bei der Nutzungsüberlassung
auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige
laufende Kosten). Für die Steuerfreiheit unerheblich ist es, in welchem Verhältnis die
berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die
Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht
werden. Aufzeichnungen über den Umfang der Privatgespräche sind nicht erforderlich.
Wichtig
Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sie gilt unter den
genannten Voraussetzungen auch für die Überlassung betrieblicher
Telekommunikationsgeräte zur Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers. § 3 Nr. 45
EStG findet selbst dann Anwendung, wenn die betriebliche Telekommunikationseinrichtung
in der Wohnung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zur ausschließlichen Privatnutzung
überlassen wird.

Telefonkosten für ein Telefon
in
der Wohnung
Bei arbeitnehmereigenen Telefonanschlüssen entsteht anders als bei betrieblichen
Telekommunikationsgeräten in der Wohnung durch die Privatnutzung des Arbeitnehmers
kein geldwerter Vorteil. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich stattdessen die Frage, in
welchem Umfang der Arbeitgeber für die vom häuslichen Telefon geführten betrieblichen
Gespräche steuerfreien Auslagenersatz gewähren kann. Ersetzt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche in dessen
Wohnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei .
Seit 1.1.2002 trat eine Neuregelung hinsichtlich der Anforderungen an den steuerfreien
Auslagenersatz für die berufliche Nutzung arbeitnehmereigener Telekommunikationsgeräte
in Kraft. Die lohnsteuerliche Behandlung im Einzelnen findet sich unter dem Abschnitt
Auslagenersatz in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.50 Abs. 2 LStR). Hierunter fallen
insbesondere der Umfang der steuerfrei zulässigen Arbeitgeberleistungen für die
betriebliche Nutzung des privaten Telefon- und Internetanschlusses in der Wohnung des
Arbeitnehmers sowie die berufliche Nutzung des arbeitnehmereigenen Mobiltelefons, zu dem
auch das Telefon im privaten Pkw des Arbeitnehmers zählt (s. unter "Telefonkosten für ein
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Autotelefon").
Die frühere Staffelmethode, die eine pauschale Schätzung des betrieblichen Anteils an den
Telefonkosten in Abhängigkeit der monatlichen Gesprächsgebühren zuließ, ist außer
Kraft.
Der Umfang der steuerfrei zulässigen Arbeitgeberleistungen zur Erstattung von
Aufwendungen für die betriebliche Nutzung privater Telekommunikationsgeräte des
Arbeitnehmers bestimmt sich seit 1.1.2002 nach folgenden Kriterien:

Nachweisführung
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die berufliche Nutzung
arbeitnehmereigener Telefone entsprechend dem vom Arbeitnehmer durch
Rechnungsbelege nachgewiesenen beruflichen Anteil steuerfrei ersetzen. Der
steuerfrei zulässige Auslagenersatz umfasst neben den laufenden
Verbindungsentgelten erstmals auch die anteiligen Grundkosten (Nutzungsentgelt für
die Telefonanlage sowie Grundpreis für die Anschlüsse).

Vereinfachte Nachweisführung
Anstelle des monatlichen Einzelnachweises ist es auch zulässig, dass der Arbeitgeber
für die berufliche Nutzung des Autotelefons in Höhe eines Durchschnittsbetrags
steuerfreien Auslagenersatz gewährt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,
dass der Arbeitnehmer anhand der Rechnungsbeträge für einen repräsentativen
Zeitraum von 3 Monaten eine entsprechende Nachweisführung vornimmt. Der sich
hierbei für die berufliche Nutzung ergebende monatliche Durchschnittsbetrag kann für
die Folgezeit als steuerfreier Auslagenersatz solange gewährt werden, bis sich die
Verhältnisse wesentlich ändern. Die Rechnungen sind als Beleg zum Lohnkonto
aufzubewahren.

Kleinbetragsregelung
Ergänzend zur vereinfachten Nachweisführung für einen 3-Monatszeitraum enthalten
die Lohnsteuer-Richtlinien eine Kleinbetragsregelung, die den steuerfreien
pauschalen Auslagenersatz bei privaten Telekommunikationsgeräten vollkommen
unabhängig vom Umfang der beruflichen Nutzung zulässt. Danach darf der
Arbeitgeber ohne weitere Prüfung bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten
Rechnungsbetrags, maximal 20 EUR monatlich, als steuerfreien Auslagenersatz
gewähren, wenn dem jeweiligen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste
Telekommunikationsaufwendungen entstehen (R 3.50 Abs. 2 LStR). Der monatliche
Durchschnittsbetrag, der sich aufgrund dieser Kleinbetragsregelung für einen
repräsentativen 3-Monatszeitraum ergibt, kann wie bei der vereinfachten
Nachweisführung als pauschaler Auslagenersatz solange steuerfrei fortgeführt
werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Praxis-Beispiel
Ein Projektleiter einer Marketingfirma hat lt. Aufzeichnungen in den Monaten Januar bis
März 2007 den privaten Telefon- und Internetanschluss in seiner Wohnung zu 20 % für
berufliche Zwecke genutzt. An Verbindungsentgelten und Grundgebühren sind für diesen
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(repräsentativen) 3-Monatszeitraum insgesamt 450 EUR entstanden.
Der Arbeitgeber kann den beruflichen Anteil der Aufwendungen in nachgewiesener Höhe
mit 135 EUR (= 30 % von 450 EUR), also für die Monate Januar bis März 2007, mit jeweils
45 EUR steuerfrei ersetzen. Für die Folgezeit besteht die Möglichkeit, den ermittelten
Aufteilungsmaßstab fortzuführen und den steuerfreien Auslagenersatz mit 30 % der vom
Arbeitnehmer vorgelegten Monatsabrechnungen des Telekommunikationsanbieters
vorzunehmen. Zulässig ist aber auch, den für die 3 Monate ermittelten Durchschnittsbetrag
von 45 EUR als steuerfreien Auslagenersatz für die berufliche Nutzung der privaten
Telekommunikationseinrichtungen zu gewähren.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Nachweisführung des beruflichen Anteils, ist die
steuerfreie Erstattung von Aufwendungen für die betriebliche Nutzung des häuslichen
Telefon- bzw. Internetanschlusses gleichwohl möglich. Der Arbeitgeber kann unter
Anwendung der Kleinbetragsregelung für die Monate Januar bis März 20 % der jeweiligen
Monatsabrechnung steuerfrei ersetzen. Seit April 2007 kann er den monatlichen
Durchschnittsbetrag, der sich aus den vorangegangenen 3 Monaten ergibt, maximal 20 EUR,
als pauschalen Auslagenersatz für die berufliche Nutzung der privaten
Telekommunikationsgeräte steuerfrei erstatten. Der pauschale Auslagenersatz von
monatlich 20 EUR bleibt in der Folgezeit steuerfrei , bis sich die Verhältnisse
aufgrund der Berufstätigkeit wesentlich ändern.
Wichtig
Für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste
Telefongespräche von seinem privaten Telefon gelten die Regelungen zum steuerfreien
Auslagenersatz entsprechend (R 9.1 LStR). Sowohl die vereinfachte Nachweismöglichkeit für
einen 3-Monatszeitraum als auch die Kleinbetragsregelung bis zu max. 20 EUR pro Monat
können angewendet werden, allerdings jahresbezogen. Darüber hinaus wird geregelt, dass
die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten beruflichen Telekommunikationsaufwendungen
den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer mindern (R 9.1 Abs. 5 Satz 6 LStR).

Trinkgelder
Für die Steuerpflicht und den Lohnsteuerabzug von Trinkgeldern muss unterschieden werden,
ob es sich um freiwillige Trinkgelder oder um Trinkgelder handelt, auf die der Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch hat.
Wichtig
Seit 1.1.2002 sind freiwillige Trinkgelder steuerfrei , die dem Arbeitnehmer anlässlich
einer Dienstleistung von Kunden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu
dem Betrag gegeben werden, den diese für die erhaltene Leistung zu zahlen haben (§ 3 Nr. 51
EStG).
Weiterhin lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig sind Trinkgelder, auf die der
Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
Die Steuerfreiheit von gesetzlichen Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen wegen
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Entlassung aus einem Dienstverhältnis entfällt ab 2006. Der bisherige Steuerfreibetrag von
maximal 10.800 EUR ist entsprechend der Übergangsregelungen zu den Abfindungen für
Entlassungen vor dem 1.1.2006 weiterhin zulässig, sofern die Zahlung spätestens bis zum
31.12.2007 erfolgte.
Eine besondere Übergangsregelung mit einer um ein Jahr verlängerten Zahlungsfrist ist hier
aufgrund der Besonderheiten von Zeitsoldaten getroffen worden. Wurde das Dienstverhältnis
vor dem 1.1.2006 begründet, ist § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn die Übergangsbeihilfe dem Soldaten auf Zeit bis
spätestens 31.12.2008 zufließt.
Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Eine wirksame und weit verbreitete Methode stellt die Überlassung von Aktien an Mitarbeiter
dar. Obwohl sich für den Mitarbeiter, wenn Sie ihm unentgeltliche oder verbilligte
Vermögensbeteiligungen überlassen, ein sog. geldwerter Vorteil ergibt, kann dieser unter
bestimmten Voraussetzungen (§ 19a EStG ) steuerfrei bleiben. Diese Voraussetzung sind das
der Vorteil steuerfrei ist, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist
und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Möglich ist es aber auch, dass die
Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn
tritt (nach R 19a Abs. 4 LStR 2008 wird seit 2008 auch eine Gehaltsumwandlung zu Gunsten
einer Vermögensbeteiligung steuerlich gefördert). Die Umwandlung von geschuldeten Barlohn
in eine Vermögensbeteiligung ist ebenfalls steuerbegünstigt, für einige Vermögensbeteiligungen
sieht § 19a EStG besondere Bewertungsansätze vor, fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Umzugskosten
Wie bei den Reisekosten sind Umzugskostenvergütungen, die aus einer öffentlichen Kasse
nach Maßgabe der umzugskostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder oder
entsprechender Regelungen gezahlt werden, steuerfrei . Im privaten Dienst ist zunächst zu
prüfen, ob der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn


durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich
verkürzt wird und die danach verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als üblich
angesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich durch den Umzug die
Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens um mindestens 1
Stunde pro Arbeitstag ermäßigt[54];
der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt,
weil beispielsweise aus betrieblichen Gründen die jederzeitige Einsatzbereitschaft im
Betrieb erforderlich ist.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitnehmer die durch den beruflich
veranlassten Umzug entstandenen Kosten steuerfrei ersetzen. Der Umfang des
steuerfreien Ersatzes ist bei Inlandsumzügen an die Bestimmungen des
Bundesumzugskostengesetzes geknüpft. Für Auslandsumzüge ist für die Höhe der
steuerfreien Umzugskostenvergütung die Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend.
Wichtig
Umzugskostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes oder
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der Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt werden, sind allerdings nur insoweit
steuerfrei , als sie der Abgeltung von Aufwand dienen, der dem Grundsatz nach zu den
Werbungskosten gehört. Dies gilt auch für die aus öffentlichen Kassen gezahlten
Umzugskostenvergütungen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerfreiheit daran geknüpft,
dass es sich bei den Arbeitgeberleistungen um Werbungskostenersatz handelt.

Versorgungsbezüge
Bezüge und Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen, sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn . Es gibt jedoch einen Versorgungsfreibetrag und einen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Ausgenommen sind Versorgungsbezüge, die von
einem privaten Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, solange der
Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder bei einer Körperbehinderung mit einem
Behinderungsgrad von mindestens 50 % das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch
das Alterseinkünftegesetz werden sämtliche altersspezifischen Steuervergünstigungen
abgebaut, um für alle Alterseinkünfte eine einheitliche nachgelagerte Besteuerung zu
erreichen. Dementsprechend werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag nach Rentenjahrgängen (sog. Kohortenprinzip) stufenweise beginnend
vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 abgeschafft. 2005 betrug der Freibetrag 40 % der
Versorgungsbezüge, maximal 3.000 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900
EUR. Wurden die Versorgungsbezüge erstmals ab 2007 gewährt, vermindern sich der
Versorgungsfreibetrag auf 36,8 % und der Höchstbetrag auf 2.760 EUR. Der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag beträgt für Betriebsrentner seit 2007 nur noch 828 EUR.

Vorruhestand
Die Regelungen des Vorruhestandsgesetzes sind letztmalig auf solche Arbeitnehmer
anzuwenden, die 1988 in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind. Sie liefen also
spätestens 1995 aus. Gleichwohl sind Vorruhestandsregelungen auf der Grundlage von
Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen für die Jahre ab 1989
weiterhin möglich und damit auch von steuerlicher Bedeutung. Auch nach Auslaufen des
Vorruhestandsgesetzes können Leistungen, die aufgrund solcher betrieblichen
Vereinbarungen bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, eine
steuerbegünstigte Abfindung für eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des
Dienstverhältnisses darstellen (§ 3 Nr. 9 EStG). Die gesetzlichen Freibeträge dürfen also
auch bei betrieblich vereinbartem Vorruhestandsgeld angewendet werden. Voraussetzung ist,
dass die Abmachungen keine Abweichungen gegenüber dem Vorruhestandsgesetz enthalten,
die der Annahme von Abfindungen sowie der erforderlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber entgegenstehen.
Wichtig
In größeren Firmen werden teilweise Vorruhestandsleistungen bereits ab dem 55.
Lebensjahr vereinbart. Sofern im Übrigen in den betrieblichen
Vorruhestandsvereinbarungen keine Änderungen gegenüber dem Vorruhestandsgesetz
eintreten, sind auch Leistungen vor dem 58. Lebensjahr begünstigt. Allein die Herabsetzung
des Mindestalters auf einen früheren Zeitpunkt steht der Inanspruchnahme der gesetzlichen
Abfindungsbefreiung nicht entgegen.
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Warengutscheine
Immer häufiger gehen Arbeitgeber dazu über, auch Warengutscheine an Arbeitnehmer
auszugeben. Ob es sich dabei um steuerpflichtigen Barlohn oder um einen Sachbezug handelt,
für den der Rabattfreibetrag oder die 44-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)
anzuwenden sind, liegt daran, ob der Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten
einzulösen ist.
Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen grundsätzlich
einen Sachbezug und keinen Barlohn dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag
lautet. Hier ist die monatliche 44-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) oder der sog.
Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) i.H. von jährlich 1.080 € anzuwenden. Zu bewerten sind diese
Gutscheine, die zum Einkauf beim eigenen Arbeitgeber berechtigen, zum Zeitpunkt wenn der
Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst.
Achtung bei Warengutscheinen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann.
Hier gelten strengere Anforderungen, da dem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels
zukommt und somit als (steuerpflichtigen) Barlohn und nicht um einen steuerbegünstigten
Sachbezug zu bewerten ist. Die 44-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist nicht
anwendbar, außer, wenn auf dem Warengutschein eine bestimmte, der Art und Menge nach
konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung ohne einen anzurechnenden Betrag oder
Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, der dem
Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zufließt, wenn er den Gutschein tatsächlich einlöst.
Beispiel: Der Arbeitgeber übergibt einem Arbeitnehmer am 02.05.2008 einen Gutschein
über 30 Liter Super Benzin, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Preis pro
Liter Super Benzin beträgt am Tag der Hingabe des Gutscheins bei der Tankstelle 1,40 €.
Ergebnis: Da die Ware konkret bezeichnet ist und die Freigrenze von 44 € (30 Liter x 1,40 €
= 42 €) am Ausgabetag nicht überschritten wird, handelt es sich bei dem Benzingutschein um
einen Sachbezug auf dem die 44-€-Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist. Hier sollte unbedingt
im Lohnkonto des Arbeitnehmers der am Ausgabetag (02.05.2008) maßgebliche Preis je Liter
dokumentiert werden.

Wehrsold
Soldaten, die ihren gesetzlichen Wehrdienst ableisten, erhalten Wehrsold nach dem
Wehrsoldgesetz. Anders als bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, deren Bezüge nach
allgemeinen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterliegen, besteht für den Wehrsoldat eine
gesetzliche Steuerbefreiung, auch soweit er sich bei besonderen Einsätzen wie z. B. im
Ausland erhöht (§ 3 Nr. 5 EStG). Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb
insgesamt ausgeschlossen, während bei Berufssoldaten und Zeitsoldaten ggf. eine Aufteilung
der Werbungskosten vorzunehmen ist, sofern diese z. B. bei Auslandseinsätzen sowohl
steuerpflichtige als auch steuerfreie Bezüge erzielen.

Werkzeuggeld
Vom Arbeitgeber gezahltes Werkzeuggeld für die betriebliche Benutzung von eigenem
Werkzeug des Arbeitnehmers ist steuerfrei . Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe der durch
die betriebliche Benutzung des Werkzeugs entstehenden tatsächlichen Aufwendungen
beschränkt. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale
Entschädigungen steuerfrei , soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der
Werkzeuge und die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der
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Werkzeuge abgelten. Im Übrigen liegt eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge auch vor,
wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte
eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle oder in einem Waldrevier. In diesen
Fällen gehört auch der Kostenersatz für die Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung
und Einsatzstelle zum steuerfreien Werkzeuggeld (R 3.30 LStR).
Der Begriff "Werkzeug" wird von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung eng ausgelegt.
Als Werkzeuge werden nur Handwerkszeuge angesehen, die zur leichteren Handhabung, zur
Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Dabei gibt es die
Handwerkzeuge, die direkt von Hand geführt werden, wie Hammer, Zange und Säge, sowie
Maschinenwerkzeuge, die in einer Werkzeugmaschine eingespannt werden, wie Bohrer,
Fräser und Drehstahl. Schreibmaschinen, Personalcomputer, Kameras und Musikinstrumente
werden deshalb nicht als Werkzeuge angesehen. Daraus folgt auch, dass an Musiker gezahlte
Instrumenten-, Saiten-, Rohr- und Blattgelder steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Zinsersparnisse
Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn , wenn der Darlehensrestbetrag, ggf.
zusammen mit weiteren Arbeitgeberkrediten am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR
nicht übersteig]. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen, das 2.600
EUr übersteigt, ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nach dem marktüblichen Zinssatz
für ein nach Art und Güte vergleichbares Bankdarlehen zu berechnen.

Zivildienstleistende
Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie Soldaten des untersten
Mannschaftsdienstgrads, die Wehrdienst leisten[60]. Die Geld- und Sachbezüge, die
Zivildienstleistende nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes erhalten, etwa die
Unterkunftgestellung oder das bei "Heimschläfern" stattdessen gezahlte Fahrgeld, sind
steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG).

Zukunftssicherung
Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige für den Fall der
Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen
(Zukunftssicherung), sind steuerfrei , soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Leistung
verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Steuerfrei bleibt deshalb der Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen Sozialversicherung. Übernimmt der Arbeitgeber auch die Beiträge des
Arbeitnehmers zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, liegt insoweit
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wegen der Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung
steuerpflichtiger Zukunftssicherungsleistungen, insbesondere im Fall einer
Direktversicherung, vgl. entsprechenden Beitrag.

Zulagen
Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt
werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn . Begünstigt hat der Gesetzgeber dagegen
Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG). Derartige
Zeitzuschläge sind nach dem Gesetz steuerfrei
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1. für die Nachtarbeit bis zu 25 %,
2. vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4 für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
3. vorbehaltlich der Nr. 4 für die Arbeit am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und an
gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 %,
4. für die Arbeit am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1.
Mai bis zu 150 %
des Grundlohns von maximal 50 EUR pro Stunde (Einzelheiten vgl. Sonntags-, Feiertags- und
Nachtzuschläge).
Kosten Gesundheitsförderung
Der Chef kann seiner Belegschaft jetzt Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen
lassen, pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Diese neue Begünstigung gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen, als auch für
Barzuschüsse, wenn sich der Arbeitnehmer privat das Rauchen abgewöhnen möchte oder
nach Feierabend ein Bewegungstraining besucht. Der neue Förderkatalog ist umfangreich
und reicht von gesundheits-gerechter betrieblicher Gemeinschaftsverpflegung über
Stressbewältigung am Arbeitsplatz und Vorbeugung gegen Belastungen des
Bewegungsapparates bis hin zu Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum wie beispielsweise
rauchfrei im Betrieb oder Nüchternheit am Arbeitsplatz. Der Chef darf aber auch Geld
spendieren, um den allgemeinen Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter zu verbessern, etwa
durch gesundheitsorientierte Programme gegen Bewegungsmangel oder falsche Ernährung.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,
die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Der Betrieb kann die
entstandenen Kosten direkt bezahlen oder an seine Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Die
Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist aber nicht steuerbefreit. Der Betrieb
darf aber den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von
einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.
Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt
erhält. Der Betrieb darf also den Lohn nicht um jährlich 500 Euro mindern, die er dann dem
Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen wieder gibt. Auf diesem Umweg gibt es keine
Steuerfreiheit. Möglich ist jedoch der umgekehrte Weg, beispielsweise beim Gespräch über
die anstehende Gehaltserhöhung, eine Jahresprämie oder anlässlich einer Neueinstellung.
Werden in diesem Zusammenhang statt 600 Euro im Jahr mehr 500 Euro für die Fitness
vereinbart, erhält der Angestellte durch die erreichte Steuerfreiheit netto mehr.
Zeigt sich die Firma großzügiger und unterstützt die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500
Euro im Jahr, ist nur der Betrag steuerpflichtig, der oberhalb von 500 Euro liegt. Sofern ein
Arbeitnehmer
innerhalb
eines
Jahres
den
Job
wechselt
oder
mehrere
Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag sogar mehrfach genutzt
werden. Einzelne Arbeitnehmer können solche gesundheitsfördernden Leistungen allerdings
nicht einfordern, denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Dafür muss die Firma
entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern zu Gute kommen lassen. Gehen also
beispielsweise zehn Mitarbeiter zur abendlichen Raucherentwöhnung, bleibt der Zuschuss
auch dann steuerfrei, wenn der Rest der Belegschaft keine vergleichbare Förderung erhält.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für
deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden – ohne Gewähr-.
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Mit freundlichen Grüßen
gez. Carsten Ranft
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