Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A bis Z ( in ABC
Transcrição
Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A bis Z ( in ABC
Gott aber sei Dank, der uns den Sieg gegeben hat durch unsern HERRN Jesus Christus! 1. Kor. 15, 57 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Carsten Ranft Steuerbevollmächtigter Rechtsbeistand für Wirtschaftsrecht Steuerfreie Zuwendungen 2011 von A bis Z ( in ABC-Form) Sitz Kellinghusen - bei Hamburg Kanzleianschrift Einführung Möglichkeiten Arbeitnehmer J.-H.- Fehrsstr.12 25548 Mühlenbarbek für die Gewährung steuerfreier Zuwendungen an Obwohl grundsätzlich Zuwendungen an Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht und somit dem Beitragsabzug zur Sozialversicherung unterliegen, gibt es eine Reihe von Leistungen, für die Ausnahmen von der generellen Lohnsteuerpflicht bestehen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Leistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers den Arbeitnehmern gewährt werden. Welche Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen erhalten? Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber steuerfreie und steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile an alle Ihre abhängig beschäftigte Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte gewähren, sowie auch für die Gruppe der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (sog. 400-Euro-Jobs) und für den kurzfristig Beschäftigten. Zuwendungen anstatt Lohn- und Gehaltserhöhung Lohn- und Gehaltsumwandlungen gelten nicht Neben der angestrebten Anreizfunktion für Ihre Mitarbeiter, sind steuerfreie Zuwendungen auch für Sie als Arbeitgeber interessant, weil sich durch die Gewährung steuerfreier Leistungen Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung einsparen lassen. In der Steuerberatungspraxis wird deshalb häufig die Frage an den Steuerberater gestellt, ob die Möglichkeit besteht, Teile der mit vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und damit sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nahezu aller Zuwendungen werden allerdings vom Gesetzgeber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass diese zusätzlich zu der Arbeitsvergütung erbracht werden müssen. 1 Tel. 0 48 22 – 20 09 - 20 00 Fax 0 48 22 – 3 08 82 Postanschrift Postfach 1262 25543 Kellinghusen Beratungsstelle Hohe Luft 8 25524 Itzehoe Fax:04821-4082698 Internet www.SteuerberatungRanft.de [email protected] Bankverbindung Volksbank Raiffeisenbank eG BLZ 222 900 31 Konto 33 03 91 00 Deutsche Apothekerund Ärztebank BLZ 300 606 01 Konto 000 766 66 67 USt.-Ident-Nr. DE 134765945 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Bei den nachfolgend genannten Leistungen muss es sich also tatsächlich um Gehaltsextras handeln, die Sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewähren. Dies dient in erster Linie zur Verbesserung der Arbeitszufriedenheit Ihrer Mitarbeiter. Abfindungen Unter Abfindungen sind aus lohnsteuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Arbeitsplatzverlusts, erhält. Diese Abfindungen sind ab 2008 in jedem Fall lohnsteuerpflichtigernArbeitslohn. Allerdings bleiben Abfindungszahlungen beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Wichtig Bei der Sozialversicherung besteht weierhin in vollem Umfang Beitragsfreiheit, ohne betragsmäßige Grenze und unabhängig vom Alter bzw. der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Altersteilzeit Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand ist am 1.8.1996 in Kraft getreten. Es ermöglicht Arbeitgebern mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren. Nach § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich zur steuerlichen Seite, dass die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes), die Beträge zur Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes) sowie die Arbeitgeberzuschüsse der BfA (§ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) steuerfrei sind. Die Lohnsteuer-Richtlinien bestimmen darüber hinaus, dass Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung auch insoweit steuerfrei bleiben, als sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der frei gewordene Arbeitsplatz nicht wieder besetzt worden ist. Die Steuerfreiheit solcher Leistungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen oder ohne dass die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde (R 3.28 LStR). Die Altersteilzeit muss deshalb mindestens auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs vereinbart werden und darf längstens bis zum 65. Lebensjahr dauern. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Deshalb kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge zukünftig im 2 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Einzelfall entsprechend später enden. Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts auf mindestens 70 % des bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) aufstocken, um die staatliche Zuschussleistung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz). Wichtig Durch die Hartz III-Gesetzgebung werden die Mindestaufstockungsbeträge, die Grundvoraussetzung für die Erstattungsleistung durch die Bundesagentur für Arbeit sind, auf ein Bruttosystem umgestellt. Bisher musste die Aufstockung des Altersteilzeitentgelts zu einem Mindestbetrag von 70 % des bisherigen Mindestnettoentgelts führen. Künftig entfällt die Nettovergleichsberechnung. Die für die Erstattung erforderliche Aufstockung berechnet sich seit 1.7.2004 mit 20 % des Regelarbeitsentgelts, das sich ausschließlich aus den Entgeltbestandteilen zusammensetzt, die laufend gezahlt werden (§§ 4, 6 Altersteilzeitgesetz). Die Neuregelung, die grundsätzlich nur für ab 1.7.2004 begonnene Altersteilzeit Anwendung findet, lässt die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge unberührt. Für Altverträge hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Unabhängig davon, ob das neue Erstattungsverfahren mit dem Regelarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage oder das alte Verfahren mit wechselnden Erstattungsbeträgen für den Arbeitnehmer maßgeblich ist, bleiben nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufstockungsbeträge auch insoweit steuerfrei, als sie über den im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbetrag hinausgehen. Die Lohnsteuer-Richtlinien legen hierzu erstmals eine Obergrenze fest (R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR). Danach sind die Aufstockungsbeträge maximal insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Als maßgebender Arbeitslohn definiert der Richtliniengeber den Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte. Dabei dürfen unangemessene Lohnerhöhungen vor oder während der Altersteilzeit nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen verbessert u. a. die Möglichkeiten der Altersteilzeit, sie für sog. Verblockungsmodelle zu nutzen, indem die Altersteilzeitarbeit innerhalb des Begünstigungszeitraums in Arbeits- und Freistellungsphasen aufgeteilt werden kann. Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung des Arbeitgebers für eine Altersteilzeitbeschäftigung dürften über den verlängerten Zeitraum steuerfrei bleiben, also maximal bis zu 10 Jahren. Dies gilt auch für Phasen der Arbeitsfreistellung. Das Altersteilzeitgesetz unterliegt in den Monaten dem Lohnsteuerabzug, in denen es zufließt. Soweit im Rahmen von Blockmodellen Zeitguthaben während der Arbeitsphasen angesammelt werden, liegt in der Abführung der Arbeitsentgelte an das Wertguthaben des Arbeitnehmers noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss. Lohnsteuerpflicht entsteht insoweit erst, wenn der angesparte Altersteilzeitlohn in den Arbeitsfreistellungszeiten ausbezahlt wird.Kommt es bei Altersteilzeitbeschäftigungen nach dem Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod des Arbeitnehmers (sog Störfall), ist der Arbeitgeber nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen infolge der in der 3 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Arbeitsphase erbrachten Vorleistung zur Arbeitslohnnachzahlung verpflichtet. Für die lohnsteuerliche Abwicklung von Störfallen bei Altersteilzeit im Blockzeitmodell gilt nach den Lohnsteuer-Richtlinien Folgendes (R 3.28 Abs. 2 Satz 2 LStR): Wird ein Arbeitsverhältnis über Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet, berechnet sich die vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits gewährten Altersteilzeitlohn und denjenigen Bezügen, die der Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner tatsächlichen (Vollzeit-)Beschäftigung erhalten hätte, wenn keine Altersteilzeit vereinbart worden wäre. Solche Nachzahlungen sind unabhängig von dem Grund der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steuerpflichtiger Arbeitslohn . Die Steuerfreiheit der für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit gezahlten bzw. noch zu zahlenden Aufstockungsbeträge sowie der Beiträge zur zusätzlichen Rentenversicherung bleibt dagegen erhalten (§ 3 Nr. 28 EStG). Wichtig Soweit nach den vorstehenden Ausführungen die Nachzahlung in Störfällen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, kann es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handeln. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist durch Anwendung der Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte durchzuführen. Arbeitsessen Speisen, die der Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes seinen Arbeitnehmern kostenlos im Betrieb gewährt, sind steuerfreie Aufmerksamkeiten, falls ihr Wert pro Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz 40 EUR nicht überschreitet (R 19.6 Abs. 2 LStR). Praxis-Beispiel Während der jährlichen Inventurarbeit erhalten die Arbeitnehmer zu Mittag einen warmen Imbiss im Betrieb. Die unentgeltliche Mahlzeit ist als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. An normalen Arbeitstagen wäre der mittägliche Imbiss steuerpflichtiger Arbeitslohn . Wird das Essen im Anschluss an die Tätigkeit in einem Restaurant eingenommen, liegt keine Aufmerksamkeit vor. Allerdings ist für den Lohnsteuerabzug die 44-EUR-Grenze für Sachleistungen zu prüfen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Arbeitslosengeld Das Arbeitslosengeld ist vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 2, 2b EStG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Arbeitslosengeld I nach dem SGB III und dem ab 1.1.2005 eingeführten Arbeitslosengeld II, das im SGB II geregelt ist und die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ersetzt. Während das Arbeitslosengeld I dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (Arbeitslosengeld II) in die Steuersatzberechnung nicht einzubeziehen und lösen damit bei Überschreiten der 410-EUR-Grenze auch keine Pflichtveranlagung aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). 4 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Arbeitskleidung Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 31 EStG). Unter typischer Berufskleidung versteht die Finanzverwaltung z.B. Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Kann jedoch die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Steuerfrei ist auch eine Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt. Aufmerksamkeiten Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Zuwendungen von geringfügigem Wert. Solange Sie diese als Sachleistungen (z. B. Blumen, Tonträger, Genussmittel) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers geben, besteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht. Der Wert für solche Sachgeschenke darf allerdings den Betrag von 40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines Geburtstags einen Blumenstrauß und eine CD im Gesamtwert von insgesamt 39,- €. Ergebnis: Ein persönliches Ereignis + Sachbezug + Grenze von 40,- € nicht überschritten = Die beiden Geschenke sind steuer- und sozialversicherungsfrei! Interessant sind solche Zuwendungen auch deshalb, weil sie in Abhängigkeit von den persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers ggf. mehrfach im Jahr gewährt werden können (z. B. Geburtstag und Heirat). Beachten Sie bitte, dass es sich bei dem Betrag von 40,- € um eine Freigrenze handelt. Wird diese Grenze nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig! Zu den Aufmerksamkeiten auf die die 40,- € -Freigrenze auch Anwendung findet, zählen auch Getränke und Genussmittel, die Sie den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Dasselbe gilt für Speisen, die Sie anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewähren. Auslagenersatz Hierzu gehören Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt (z. B. Porto- oder Telefongebühren). Sofern ausschließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden, handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Ein Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht, und über die Ausgaben grundsätzlich im Einzelnen 5 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen abrechnet. Beispiel: Eine Angestellte kauft im Auftrag ihres Arbeitgebers Kundengeschenke und legt die Rechnung anschließend zur Erstattung vor. Ergebnis: Der Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist steuerfrei möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin die Kundengeschenke im eigenen Namen erworben hat. Pauschaler Auslagenersatz kann steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Solange sich diese Verhältnisse nicht wesentlich ändern, kann auf Grund dieses Einzelnachweises der pauschale Auslagenersatz des Arbeitgebers so lange steuerfrei bleiben. Beispiel: Ein Rentner ist auf 400,- € -Basis für seinen Arbeitgeber als Bote im gesamten Stadtgebiet tätig. Er hat im Jahr 2007 jeden Monat beruflich bedingte Parkgebühren in Höhe von mindestens 20,- € nachgewiesen. Ergebnis: Der Arbeitgeber kann dem Rentner ab dem Jahr 2008 die Parkgebühren pauschal bis zu einem Betrag von 20,- € steuerfrei erstatten, da die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Ohne Einzelnachweis ist der Ersatz von Telefongebühren für geschäftliche Telefongespräche, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vom seinem Privattelefon aus führt steuerfrei, allerdings höchstens jedoch bis 20,- € im Monat. Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Musiker und im Pflegedienst Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiter-Freibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden. Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland belege-ne juristische Personen des öffentlichen Rechts steht im Widerspruch zum EG-Recht[5] . Der Gesetzesentwurf zum JStG 2009 beseitigt die Inlandsbeschränkung und begünstigt europarechtskonform auch sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentli-chen Rechts. Die Änderung soll auch rückwirkend auf alle noch offenen Fälle Anwendung finden. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit sind ab dem VZ 2007 bis zu einem Betrag von 2.100 EUR pro Jahr von der Besteuerung freigestellt. Die Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags umfasst den gesamten Anwendungsbereich, also die bereits bisher begünstigten nebenberuflichen erzieherischen, künstlerischen und pflegerischen Tätigkeiten. Die bisherigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben unberührt und gelten unverändert fort. Wichtig Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ist auf die begünstigten Nebentätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgedehnt worden, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses nichtselbstständig ausgeübt werden. Die Eintragungen in der Einkommensteuererklärung, die neben dem Gesamtbetrag und dem steuerfreien Teil der Einnahmen auch die Angabe der vom Steuerpflichtigen im 6 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Einzelnen ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit verlangen, sind in Zeile 55 der Anlage GSE bzw. in Zeile 24 der Anlage N vorzunehmen, je nachdem ob die Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird. Wichtig Der Freibetrag von 2.100 EUR hat auch Auswirkungen bei der Sozialversicherung. Er führt zu einer erweiterten Freistellung von der Sozialversicherungspflicht. Für 400-EURBeschäftigungen (sog. Mini-Jobs), die unter den Übungsleiter-Freibetrag fallen, ergibt sich hieraus, dass eine monatliche Entlohnung bis zu 575 EUR einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit der 2 %igen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG nicht entgegensteht (vgl. Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse). Dasselbe gilt für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % nach der Vorschrift des § 40a Abs. 2a EStG, falls für den Arbeitslohn aus dem Mini-Job keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung von 15 % bzw. bei einer Beschäftigung im Privathaushalt von 5 % anfallen (vgl. Lohnsteuer-Pauschalierung). Diese Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind, die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen übernommen haben. Voraussetzung ist, dass es sich um die nebenberufliche Tätigkeit im Pflegedienst handelt. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe nach dem Muster des § 75 Bundessozialhilfegesetz, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer, ebenso für die organisierte Nachbarschaftshilfe von kirchlichen Einrichtungen[9]. Nach Verwaltungsauffassung üben Helfer im Mahlzeitendienst begünstigter Einrichtungen wie das DRK keine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei Nebentätigkeit aus. Fahrer und Beifahrer im Behindertendienst erhalten dagegen unter den übrigen Voraussetzungen den Freibetrag für 50 % ihrer Vergütung. künstlerische Tätigkeiten ausüben. Die Steuerfreiheit gilt z. B. für einen nebenberuflichen Kirchenmusiker oder für eine Opernsängerin, die nebenberuflich bei der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt. Eine begünstigte künstlerische Nebentätigkeit üben Komparsen und Statisten bei Theater- bzw. Opernaufführungen aus. Auch die Tätigkeit des Betreuers ist in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen worden, die die Fallgruppe der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichberechtigt ergänzt. Es handelt sich hierbei nicht um den gesetzlichen Betreuer i. S. des Betreuungsrechts (§ 1835a BGB). Siehe hierzu unten "Ehremamtsfreibetrag". Den Übungsleiterfreibetrag können nur sind Personen erhalten, die eine pädagogisch ausgerichtete Betreuung in der Weise ausüben, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Hierunter fallen z. B. Personen, die im Jugend- und Sportbereich 7 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen gemeinnütziger Vereine eine personenbetreuende Funktion mit pädagogischer Ausrichtung ausüben. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR können deshalb unter den genannten Voraussetzungen insbesondere auch Jugendleiter von gemeinnützigen Sportvereinen in Anspruch nehmen. Eine reine Verwaltungstätigkeit, wie sie die ehrenamtliche Vorstandsarbeit in einem gemeinnützigen Verein darstellt, ist dagegen nicht begünstigt. Ehrenamtlichen Vereinsvorständen u. a. Vorstandsmitgliedern steht stattdessen ab 2007 der sog. Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR zur Verfügung. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen, die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, und die Tätigkeit erfolgt für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den bezeichneten Tätigkeiten bis zu einem Maximalbetrag von 2.100 EUR jährlich. Darüber hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtig, sie müssen bei einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung über eine zusätzliche Lohnsteuerkarte oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versteuert werden. Die Voraussetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit ist nur erfüllt, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei bezieht sich diese 1/3-Grenze nicht darauf, dass der Übungsleiter daneben noch in einem Hauptberuf steuerpflichtige Einnahmen erzielt. In den Genuss des Freibetrags von 2.100 EUR können also auch Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose gelangen, die nebenbei eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Eine Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung liegt vor bei einer Tätigkeit z. B. an einer Universität, z. B. die Tätigkeit als Korrekurassistentin[12], Volkshochschule, Rotes Kreuz, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, gemeinnützige Sportvereine, gemeinnützige Musikvereine, kirchliche Einrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, Diakonisches Werk, Kirchengemeinden. Bei einer Prüfungstätigkeit für eine der o. g. Organisationen muss beachtet werden, dass in aller Regel die nebenberufliche Prüfungstätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind zwar steuerpflichtig nach Abzug des Freibetrags, für sie muss aber keine Lohnsteuer einbehalten werden. Für die Versteuerung hat vielmehr der Prüfer selbst durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu sorgen. Wichtig Zu beachten ist, dass nur die oben angeführten Tätigkeiten begünstigt sind, es sich also um eine übungsleitende, ausbildende, erziehende, pädagogisch-betreuende oder künstlerische 8 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflegetätigkeit handeln muss. Ähnliche Tätigkeiten, auch wenn sie gegenüber einem gemeinnützigen Verein erfolgen, z. B. als Vereinsvorstand, Kassierer, Helfer, Gerätewart oder Platzwart, sind nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.100 EUR begrenzt. Wenn der Arbeitgeber sicher sein will, dass er für einen nichtselbstständig tätigen Übungsleiter, eine Pflegekraft oder einen Musiker keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen braucht, wird er sich deshalb von ihm zweckmäßigerweise schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt worden ist. Diese schriftliche Erklärung sollte vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden (R 3.26 Abs. 7 LStR). Sofern die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, ist der jeweilige Arbeitgeber, also z. B. der Verein, verpflichtet, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dies kann als laufender Lohnsteuerabzug über eine Lohnsteuerkarte erfolgen, aber auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. Für die Prüfung der Lohngrenzen, innerhalb der eine pauschale Versteuerung zulässig ist, bleibt der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung außer Ansatz. Liegt keine pauschal besteuerte Beschäftigung vor (vgl. Lohnsteuer-Pauschalierung), muss der Arbeitnehmer auch für die Nebentätigkeit eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Dies kann auch eine 2. Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI sein. Der Freibetrag von 2.100 EUR kann vom Arbeitgeber entweder sofort voll ausgeschöpft oder zeitanteilig bei der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt werden, d. h. bei einer monatlichen Abrechnung der Nebentätigkeit können jeweils 175 EUR steuerfrei belassen werden. Der verbleibende Restbetrag unterliegt den allgemeinen Regelungen zum Lohnsteuerabzug. Praxis-Beispiel Der Trainer eines gemeinnützigen Sportvereins erhält für die ganzjährige Betreuung aller Jugendmannschaften eine monatliche Entschädigung von 250 EUR. Er hat dem Verein eine Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) vorgelegt, weitere begünstigte Nebeneinkünfte liegen nicht vor. Steuerpflichtig bleiben monatlich 75 EUR, hiervon ist Lohnsteuer einzubehalten, und zwar nach Steuerklasse VI 11,25 EUR. Zur Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI s. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Neben dem Freibetrag von 2.100 EUR können auch andere steuerfreie Lohnleistungen gewährt werden, z. B. ein Job-Ticket oder Reisekostenerstattungen bzw. pauschal versteuerte Zuschüsse für die Fahrten Wohnung - Trainingsort. Zur Kürzung des Werbungskostenabzugs durch den Übungsleiterfreibetrag. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, sind steuerfrei , soweit sie nicht für Verdienstausfall oder 9 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Zeitverlust gewährt werden (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Für die Frage, inwieweit es sich hierbei um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, ist danach zu unterscheiden, ob die Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelung festgelegt ist. Während gesetzliche Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen in vollem Umfang steuerfrei bleiben, ist die Steuerfreiheit auf 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens aber auf einen Anteil von 154 EUR monatlich begrenzt, wenn es sich um ein Ehrenamt handelt[13]. Beruht die Aufwandsentschädigung dagegen nicht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 175 EUR. In diesem Fall stellen die 175 EUR einen steuerfreien Maximalbetrag dar, der für die im Haupt- oder Ehrenamt tätige Person (anders als bei der Drittelregelung) nicht überschritten werden kann (R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR). Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist mit den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 entsprechend dem Übungsleiterfreibetrag von 154 EUR auf 175 EUR monatlich rückwirkend ab VZ 2007 angehoben worden. Aufgegeben ist in den Lohnsteuer-Richtlinien das bisherige Monatsprinzip, nach dem für die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen eine jahresbezogene Betrachtung nicht zulässig war. Soweit in einzelnen Monaten die steuerfreie Obergrenze von 154 EUR nicht erreicht wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrags auf andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr zulässig (R 3.12 Abs. 3 Sätze 8 u. 9 LStR). Damit besteht die Verrechnungsmöglichkeit für Aufwandsentschädigungen, die im einzelnen Monat den Maximalbetrag von 154 EUR überschreiten. Der Verrechnungszeitraum ist allerdings auf die Dauer der haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr beschränkt. Der monatliche Freibetrag darf deshalb nur bei einer ganzjährigen Ausübung der Funktion in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Dabei sind angefangene Kalendermonate als volle Monate zu berücksichtigen. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung des Umrechnungszeitraums unbeachtlich. Praxis-Beispiel Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2008 werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt: Januar 250 EUR, Februar 85 EUR, März 200 EUR, April 100 EUR, Mai 250 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet. Für den Lohnabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge i. H. von 175 EUR wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit verrechnet werden: 10 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Gezahlte Aufwandsentschädigung Steuerliche Behandlung nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR Steuerliche Behandlung bei Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge Steuerpflichtig Steuerfreier Steuerpflichtig sind: sind: Höchstbetrag EUR Januar 250 Steuerfrei sind: EUR 175 EUR 75 EUR 175 Februar 85 85 0 2 x 175 = 350 (250+85./.350) EUR 75 0 Aufrollung des Januar 10 März 200 175 25 3 x 175 = 525 (250+85+200./.525) 0 April 100 100 0 4 x 175 = 700 (250+85+200+100./.700) Aufrollung des März 10 Mai 250 175 75 5 x 175 = 875 (250+85+200+100+250./.875 Summe 885 710 175 5 x 175 = 875 10 Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar und im April für den Monat März zu korrigieren. Der Steuerfreibetrag von 175 EUR ist auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezogen. Übt ein Steuerpflichtiger ehrenamtliche Tätigkeiten für unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, so kommt für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von maximal 154 EUR monatlich in Betracht. Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei derselben Körperschaft sind dagegen für die Anwendung der steuerfreien Obergrenze zusammenzurechnen (R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR). Wichtig Zu beachten ist, dass den Lohnsteuerhilfevereinen seit dem Inkrafttreten des EU-RichtlinienUmsetzungsgesetzes[14] auch die umfassende Beratungsbefugnis für den Bereich der steuerfreien Einnahmen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) zusteht. Die Eintragungen zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind in Zeile 24 der Anlage N bzw. in Zeile 55 der Anlage GSE vorzunehmen. 11 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Ausländischer Arbeitslohn Der Arbeitslohn , der an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten gezahlt wird, kann aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen - Doppelbesteuerungsabkommen - steuerfrei sein; die Voraussetzungen hierfür sind aber unterschiedlich. Wichtig Arbeitslohn , der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt seit 2004 bei der Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet worden ist (§ 50d Abs. 8 EStG i. d. F. des StÄndG 2003). Die Einzelheiten der gesetzlichen Nachweisführung hat das BMF in einem umfassenden Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte zusammengefasst. Auslagenersatz Die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dazu erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz), sind steuerfrei . Über die durchlaufenden Gelder oder den Auslagenersatz muss im Einzelnen abgerechnet werden. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen an die Steuerfreiheit des Auslagenersatzes zu stellen: Der Arbeitnehmer macht die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers; gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Über die Ausgaben erfolgt eine Einzelabrechnung. Die Ausgaben, die ersetzt werden, sind keine Kosten der privaten Lebensführung und keine Werbungskosten des Arbeitnehmers. Wichtig Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Eine Ausnahme lassen die Lohnsteuer-Richtlinien nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachweist. Der nachgewiesene Betrag darf solange steuerfrei weitergezahlt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 3.50 Abs. 2 LStR). Dementsprechend behandelt die Rechtsprechung bei einem Orchestermusiker den Kostenersatz der Instandsetzung seines Musikinstruments als steuerfreien Auslagenersatz, wenn die Arbeitgeberleistun-gen auf einer tarifvertraglichen Verpflichtung beruhen . Zur Steuerfreiheit des Auslagenersatzes im Zusammenhang mit einem häuslichen Telefon oder einem Mobil-(Auto-)Telefon s. unter "Telefonkosten". BahnCard Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard 50, um auf diese Weise die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für 12 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Dienstreisen zu mindern, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten. Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil dann nicht vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard und die ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrtkosten liegen, die ohne die BahnCard entstanden wären. Die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung führt deshalb nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sich durch die Dienstreisen wegen des ermäßigten Fahrpreises eine Kostenersparnis ergibt, die größer ist als der ersetzte Preis für die BahnCard. Wichtig Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für eine BahnCard, die ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, kann der Arbeitgeberersatz wie ein Job-Ticket seit 1.1.2004 nicht mehr steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber kann stattdessen bis zur Höhe der Entfernungspauschale die Lohnsteuer mit 15 % pauschal erheben. Siehe hierzu auch unter "Job-Tickets". Die BahnCard 100 darf nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Anschaffung des Jahrestickets für die Dienstreisen geringere Fahrtkosten entstehen als bei Ansatz der normalen Einzelfahrscheine für sämtliche dienstliche Bahnfahrten des betreffenden Jahres. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bei der BahnCard 50. Die Aufwendungen hierfür können ungeachtet der privaten Nutzungsmöglichkeit begünstigte Reisekosten darstellen, wenn durch die Kostenübernahme der BahnCard für den Arbeitgeber im Ergebnis geringere Betriebsausgaben entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeiten des Arbeitnehmers im betreffenden Jahr der Fall gewesen wäre. Eine steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers von fiktiv für eine Fahrkarte entstandenen Kosten bzw. eines fiktiven dienstlichen Anteils der Bahncard für einzelne Dienstreisen ist nicht möglich. Beihilfen und Unterstützungen Beihilfen und Unterstützungen von höchstens 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn . Es sind auch höhere Beträge steuerfrei , wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstands des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber auf die Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss hat. Deshalb ist die Mitbestimmung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter vorgeschrieben. Ohne deren Einschaltung sind Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei , wenn der Arbeitgeber weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR). Belegschaftsrabatte Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder gewähren Sie hierauf einen Rabatt, und liegen die Preisnachlässe bei max. 1.080,- € p.a., so sind diese lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden. 13 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Berufskleidung Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung ist steuerfrei , wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arbeitskittel, Warnwesten. Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen für typische Arbeitskleidung, wenn ein Anspruch auf die Gestellung von Berufskleidung besteht, der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird, z. B., wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale bare Ablösungen sind nur steuerfrei , soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Berufskleidung nicht übersteigen (R 3.31 Abs. 2 LStR). Betriebliche Gesundheitsförderung Der Entwurf des JStG 2009 sieht eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung vor. Die Steuerbefreiung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500 EUR begrenzt. Sie umfasst Barzuschüsse, aber auch Sachleistungen des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Entgeltsumwandlungen sind nicht begünstigt. Ursprünglich sollte ausschließlich die Kostenübernahme für Raucherentwöhnungskurse steuerfrei gestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Umfang der Steuervergünstigung auf die gesamte allgemeine und betriebliche Gesundheitsförderung ausgedehnt. Zur Abgrenzung der begünstigten Maßnahmen knüpft der Gesetzgeber die Steuerfreiheit an, die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen i. S. der § 20, § 20a SGB V an. Steuerfrei bleiben danach therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparates, also insbesondere die Kostenübernahme für die sog. Rückenschule bei Bildschirmarbeit, Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz Vorträge über gesundheitsgerechte Ernährung im Betrieb und schließlich, Seminare über Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauch. Nicht begünstigt nach der Gesetzesbegründung sind aber die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Hier handelt es sich um Maßnahmen die weder unter die sog. Primärprävention noch unter die betriebsspezifische Vorsorge im Sinne des SGB fallen. Betriebsveranstaltung Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei , wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen im eigenbetrieblichen Interesse erbringt. Damit die Kosten einer Betriebsveranstaltung beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss führen, müssen 3 Kriterien vorliegen. Die Veranstaltung muss den Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen, außerdem 14 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen muss es sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung handeln und die Zuwendungen bei der Betriebsveranstaltung dürfen nicht unüblich sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist insbesondere, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllt ist. Andernfalls liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, allerdings kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden. Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie Betriebsausflüge. Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden. Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen naturgemäß unschädlich ist. Eine zulässige Beschränkung auf einen Teil der Arbeitnehmer kann sich auch daraus ergeben, dass das Programm nicht alle Arbeitnehmer anspricht, z. B. Weihnachtsfeier mit Märchenaufführung für Kinder der Arbeitnehmer unter 15 Jahren, Tanzgelegenheit für jüngere Arbeitnehmer. Die sich aus der Sache ergebende Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich aber nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen. Als Betriebsveranstaltungen werden auch anerkannt: Veranstaltungen für eine Organisationseinheit des Betriebs (Werk, Abteilung), wenn alle Angehörigen dieser Einheit teilnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass anderen Einheiten eine (gleichwertige) Betriebsfeier zugestanden wird. Pensionärstreffen für alle früheren Arbeitnehmer im Ruhestand. Jubilarfeiern, sofern diese für mehrere Arbeitnehmer mit rundem (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigem Dienstjubiläum zusammengefasst werden, auch wenn neben den Jubilaren noch ein begrenzter Kreis von engeren Mitarbeitern usw. eingeladen ist (R 19.5 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Keine Betriebsveranstaltungen sind "Arbeitsessen", betriebliche Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags. Bei den letztgenannten Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR steuerfrei bleiben (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Sowohl die Herkömmlichkeit (= begünstigte Anzahl) von Betriebsfeiern als auch die Üblichkeit der hierbei gewährten Zuwendungen sind ausschließlich danach zu beantworten, ob ihnen ungeachtet der subjektiven Zielsetzung des Arbeitgebers Entlohnungscharakter zukommt[24]. Diesem Grundsatz folgend, ist die Annahme der Steuerpflicht von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen immer dann gerechtfertigt, wenn sie eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR pro Veranstaltung überschreiten oder soweit diese bei mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr gewährt werden. Einheitliche Freigrenze von 110 EUR 15 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Die Frage, ab wann die Höhe der Gesamtaufwendungen für die der Art nach begünstigten Zuwendungen im Rahmen einer (herkömmlichen) Betriebsveranstaltung unüblich ist, beurteilt der BFH nach einem einheitlichen Höchstbetrag, der für alle Arbeitnehmer gilt. Der BFH hält daran fest, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit nur die Festlegung einer einheitlichen Freigrenze eine geeignete Abgrenzung der Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen für alle Arbeitnehmer darstellen kann. Eine branchenspezifische Freigrenze wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit 2 weiteren Urteilen hat er die von der Verwaltung in den LohnsteuerRichtlinien (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR) festgelegte Angemessenheitsgrenze von 110 EUR bestätigt[26]. In die Berechnung der Freigrenze sind nur die Arbeitgeberleistungen einzubeziehen, nicht dagegen die von dem Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten. 110-EUR-Grenze auch bei mehrtägigen Veranstaltungen Nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien können seit 1.1.2002 auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben (R 19.5 Abs. 3 LStR). Allerdings ist auch hierbei die Grenze von 110 EUR zu beachten. Sie verdoppelt sich also nicht etwa bei einem zweitägigen Firmenausflug. Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung gleich in 4 seiner Urteile, in dem er jeweils den Sachverhalt einer 2-tägigen Betriebsveranstaltung als steuerfrei entschieden hat, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Zuwendungen die maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten. Erst wenn der Gesamtaufwand der (mehrtägigen) Betriebsfeier diese Freigrenze überschreitet, und sei es nur geringfügig, z. B. um 1 EUR, so sind die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Wird die 110-EUR-Grenze nicht überschritten, sind die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung als Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse auch bei einer 2oder mehrtägigen Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei. Dritte Betriebsveranstaltungen pro Jahr immer lohnsteuerpflichtig Steuerfrei ist die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teilnehmen. Ab der 3. Betriebsveranstaltung tritt Lohnsteuerpflicht ein . Die Rechtsprechung legt damit auch die Steuerpflicht nach der zeitlichen Reihenfolge fest. Sie schließt sich dem von der Finanzverwaltung eingeräumten Wahlrecht an (R 19.5 Abs. 3 Satz 4 LStR). Der Arbeitgeber kann unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die für ihn steuerlich günstigste Lösung wählen und die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige auswählen. Pensionärstreffen und Jubilarfeiern werden gesondert für sich gezählt, üblich sind aber ebenfalls nur bis zu 2 derartige Veranstaltungen im Jahr. Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer insgesamt an mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt, sofern dies sachlich begründet ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn jemand an einer Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem allgemeinen Betriebsausflug teilnimmt, oder wenn seine Teilnahme beruflichen Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder der Betriebsrat die jeweiligen Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen besucht. 16 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Berechnung der 110-EUR-Grenze Bislang snd betriebliche Veranstaltungen, die sich in einen geselligen Teil mit gesellschaftlichem Charakter und in einen dienstlichen Teil gliederten, als einheitlicher Vorgang "Betriebsveranstaltung" behandelt worden. Demzufolge musste auch der Gesamtaufwand für die Angemessenheitsprüfung herangezogen werden. Der BFH hat jetzt erstmals eine Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Betriebsveranstaltung in steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn zugelassen[30]. Sachzuwendungen anlässlich einer 2-tägigen Reise, die an einem Tag von den Elementen einer Betriebsveranstaltung und am anderen Tag von den Elementen einer Dienstgeschäfts gekennzeichnet ist, sind aufzuteilen. Bleiben die danach dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten innerhalb der 110-EUR-Grenze, liegt auch insoweit eine steuerfreie Betriebsveranstaltung vor. Übliche Zuwendungen sind: Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten; Übernahme von Fahrtkosten (Bahn, Bus, Schiff usw.); Überlassung von Eintrittskarten für den Besuch von Museen und Sehenswürdigkeiten im Rahmen der Betriebsveranstaltung; Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei denn, der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung. Bei gemeinsamer Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichen Beisammensein ist der Theaterbesuch nicht mehr einziger Zweck; Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darbietungen; Geschenke bis zu 40 EUR (inkl. USt), unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt (R 19.5 Abs. 4 Nr. 4 LStR). Wichtig Als üblich werden z. B. Weihnachtspäckchen mit Nahrungs- und Genussmitteln und sonstigen Gegenständen angesehen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Der Wert darf 40 EUR nicht überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Geschenke mit oder ohne bleibenden Wert handelt. Im Rahmen der 40 EUR sind deshalb auch Bücher, CD oder Videokassetten als üblich anzusehen. Diese Änderung ergibt sich aufgrund der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.5 Abs. 4 Nr. 4 LStR). In die Berechnung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einbezogen werden, insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete usw.), Kosten für Fahrten (Bus, Bahn, Schiff usw.), Verpflegungskosten und Honorare der Musiker. Sind einzelne Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer bereits lohnsteuerpflichtig, weil sie den Wert von 40 EUR je Arbeitnehmer übersteigen, bleiben sie bei der 110-EUR-Grenze außer Ansatz. Der Betrag von 110 EUR bezieht sich auf den einzelnen Arbeitnehmer. Die Kosten für 17 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen teilnehmende Angehörige sind jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Höchstbetrag anzurechnen. Betragen die anteiligen, auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen mehr als 110 EUR, ist der gesamte auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag Arbeitslohn , nicht etwa nur der übersteigende Teilbetrag. Direktversicherung Seit 2005 sind Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei . Die bisherige Steuerbefreiungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen an Pensionsfonds und Pensionskassen ist im Hinblick auf die Einführung der nachgelagerten Besteuerung für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung auf die Direktversicherung ausgedehnt worden . Voraussetzung für die Anwendung der neuen Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen für eine Direktversicherung ist, dass sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden, die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind[35] , der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten", bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarten Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zu Gunsten der Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat . Für Direktversicherungen, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden (Neuzusage), erhöht sich der steuerfreie Jahreshöchstbetrag zusätzlich um 1.800 EUR (s. unten "Pensionsfonds und Pensionskassen"). Diese zusätzliche Steuerbefreiung kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer im selben Jahr keine Beiträge für Altzusagen nach der insoweit weiter geltenden Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG mit 20 % pauschal versteuert werden. Weitere Einzelheiten vgl. Direktversicherung. Ehrenamtsfreibetrag Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sind rückwirkend ab 1.1.2007 Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu 500 EUR jährlich steuerfrei gestellt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfolgt . Wie beim Übungsleiterfreibetrag handelt es sich um eine steuerfreie Aufwandspauschale, mit der die Kosten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerlich abgegolten werden. Es gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für den Übungsleiterfreibetrag (s. "Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter"). Den Steuerfreibetrag kann deshalb nur erhalten, wer sein Ehrenamt nebenberuflich ausübt. Wichtig Da der Ehrenamtsfreibetrag dem Grundsatz nach denselben Regeln wie die steuerfreie Übungsleiterpauschale folgt, ist die Inlandsbeschränkung der Vorschrift auch beim Ehrenamtsfeibetrag für alle noch offenen Fälle aufgehoben worden . Unter den übrigen Voraussetzungen sind damit auch sämtliche ehrenamtliche Nebentätigkeiten begünstigt, die 18 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung dienende Einrichtung im EU/EWR-Ausland ausgeübt werden. Im Unterschied zum Übungsleiterpauschbetrag ist die Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem nebenberuflichen Ehrenamt nicht auf bestimmte Arten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Tätigkeiten beschränkt. In Betracht kommen z. B. die Tätigkeit von Vorstandsmitglieder,, des Platzwartes, des Reinigungspersonals oder sonstiger Helfer von Vereinen. Unter die Steuerbefreiung fallen außerdem Personen, die bei den begünstigten Einrichtungen Verwaltungstätigkeiten ausüben. Auch die gesetzlichen Betreuer und Assistenzbetreuer i. S. des Betreuungsrecht können den Ehrenamtsfreibetrag erhalten. Die Tätigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut allerdings gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und damit für den ideellen Bereich einschließlich des Zweckbetriebs der begünstigten Körperschaft ausgeübt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag von 500 EUR pro Jahr ist jahres- und personenbezogen. Er ist deshalb nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate im Jahr ausgeübt wird. Außerdem kann er insgesamt nur 1-mal pro Jahr in Anspruch genommen werden, auch wenn vom Steuerpflichtigen mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei Ehegatten bewirkt die personenbezogene Auslegung, dass sich der Betrag von 500 EUR im Falle der Zusammenveranlagung nicht automatisch verdoppelt. Jedem Ehegatten wird der Freibetrag nur dann bis zu maximal 500 EUR gewährt, wenn auch jeder eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus seinem nebenberuflichen Ehrenamt ist ausgeschlossen. Wichtig Der neue Ehrenamtsfreibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt, wenn es sich hierbei um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die gleichzeitig die Voraussetzungen aller 3 Vorschriften erfüllt. Wer die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, ist bzgl. den Einnahmen aus derselben Tätigkeit von dem neuen 500-EURFreibetrag ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, z. B. der Organist einer Kirchengemeinde ist gleichzeitig Schriftführer eines gemeinnützigen Sportvereines. Dies gilt sogar dann, wenn es sich um Tätigkeiten im gleichen Verein handelt, z. B. der Jugendtrainer eines gemeinnützigen Sportvereins ist gleichzeitig als Schriftführer in der Vorstandschaft tätig. Honorare aus der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können bis zu 2.100 EUR, etwaige Aufwandsentschädigungen für die Vereinsvorstandstätigkeit zusätzlich bis zu 500 EUR steuerfrei bleiben. Wegen der zahlreichen Praxisfragen, die mit dem Ehrenamtsfreibetrag verbunden sind, ist vom BMF ein umfassendes Anwendungsschreiben zu dieser neuen Vorschrift geplant, dessen endgültige Fassung bei Redaktionsschluss noch nicht feststand. In Betracht kommen Vorstandsmitglieder, aber auch der Platzwart oder sonstige Funktionäre und Helfer von Vereinen. 19 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Wichtig Der neue Ehrenamtsfreibetrag wird für die Einnahmen aus einer Tätigkeit nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt. Wer bereits in den Genuss einer dieser Steuerbefreiungen kommt, ist von dem neuen 500-EUR-Freibetrag ausgeschlossen. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies nicht, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG erfüllt. Elterngeld Das ab 1.1.2007 ausgezahlte Elterngeld ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei , unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach " 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG. Die Auszahlung des neuen Elterngeldes erfolgt durch die von den jeweiligen Bundesländern hierfür bestimmten Stellen, die bereits für die Gewährung des Erziehungsgeldes zuständig sind. In Baden-Württemberg ist dies beispielsweise die Landeskreditbank BW. Diese haben den bezugsberechtigten Eltern nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung über das gewährte Elterngeld für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung auszustellen. Beiträge zur Sozialversicherung werden auf das Elterngeld nicht erhoben. Allerdings müssen Privatversicherte während des Bezugs von Elterngeld - wie bisher beim Bundeserziehungsgeld - ihre Beiträge selbst weiter bezahlen. Arbeitgeberpflichten entstehen insoweit nicht. Etwas anderes gilt, falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Elterngeld bezahlt, der lohnsteuer- und beitragspflichtig ist. Erziehungsgeld Das Erziehungsgeld zählt zu den steuerbefreiten Leistungen (§ 3 Nr. 67 EStG), unabhängig davon, ob es sich um Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeld oder nach den vergleichbaren Regelungen der Länder handelt. Das Erziehungsgeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt Fahrtkostenzuschüsse Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Kraftfahrzeugen sind lohnsteuerpflichtig; sie müssen zusammen mit dem anderen Arbeitslohn nach den steuerlichen Merkmalen des Arbeitnehmers individuell besteuert werden, soweit der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung Gebrauch macht. Benutzt der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, so sind Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von Fahrkarten für solche Fahrten seit 1.1.2004 ebenfalls steuerpflichtig; s. unter "Job-Ticket". Fehlgeldentschädigungen Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei , soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigt werden. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- oder Zähldienst tätig sind (R 70 Abs. 1 Nr. 4 LStR). 20 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Geburtsbeihilfen Beihilfen, die aus Anlass der Geburt des Kindes eines Arbeitnehmers bezahlt werden, sind lohnsteuer- und beitragspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen (vgl. auch Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse). Sog. Mini-Jobs sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu erheben. Die Regelungen finden sich in der Vorschrift des § 40a EStG zur Lohnsteuer-Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten. Einzelheiten vgl. Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Heimarbeiterzuschläge Lohnzuschläge, die Heimarbeiter neben dem Grundlohn erhalten, stellen dem Grunde nach Auslagenersatz bzw. Werkzeuggeld dar und sind deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 30, 50 EStG). Die Steuerfreiheit ist auf 10 % des Grundlohns beschränkt. Soweit höhere Zuschläge bezahlt werden, geht die Verwaltung davon aus, dass nicht nur mit der Heimarbeit verbundene Mehraufwendungen bezahlt werden. Job-Tickets Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. überlässt. - Steuerpflichtiger Arbeitslohn ab 2004 Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr leistet, waren bis einschließlich 2003 steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Gleiches galt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Steuerbefreiung ist seit 2004 entfallen. Derartige Vorteile sind demnach in vollem Umfang steuerpflichtig. Wichtig Mit dem Wegfall der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber von geldwerten Vorteilen und Barzuschüssen im Zusammenhang mit Job-Tickets Lohnsteuer und daran anknüpfend Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Der Gesetzgeber bietet allerdings als Alternative zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerkarte dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15 % sozialabgabenfrei pauschal zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). - Anwendung der 44-EUR-Grenze 21 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Seit dem Wegfall der Steuerbefreiungsvorschrift kommt für Job-Tickets die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags von 44 EUR in Betracht (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 EUR überschreitet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei Job-Tickets, die für einen längeren Zeitraum gelten, weil hier der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zufließt. Jahresfahrscheine sind deshalb regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Praxis-Beispiel Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern im September 2007 verbilligte Jahresfahrkarten (Gültigkeit 1.9.2007 bis 31.8.2008) zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Preis der einzelnen Jahresfahrkarte beträgt 960 EUR und wird vom Arbeitgeber in monatlichen Raten von je 80 EUR an den Verkehrsträger bezahlt. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 45 EUR. Für den Zufluss des geldwerten Vorteils kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das Job-Ticket erhält. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Preis des Job-Tickets an den Verkehrsträger entrichtet, ebenso für welches Jahr das Ticket Gültigkeit hat. Da dem Arbeitnehmer im September 2007 das für ein ganzes Jahr gültige Job-Ticket übergeben wird, fließt zu diesem Zeitpunkt auch der geldwerte Vorteil von insgesamt 420 EUR zu. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR ist deshalb nicht anwendbar, obgleich der monatliche Vorteil bei nur 35 EUR liegt. Ein günstigeres Ergebnis lässt sich im Beispielsfall dann erzielen, wenn ein Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen besteht, die vom Lohnbüro jeweils auch nur Monat für Monat der Belegschaft ausgehändigt bzw. bei Chipkarten freigeschaltet werden. Die Lohnsteuer-Richtlinien regeln ausnahmsweise auch bei einem Jahresticket den monatlichen Lohnzufluss, wenn dieses aus 12 Monatsmarken besteht, die der Arbeitnehmer monatlich erhält. Entscheidend für die Anwendbarkeit der 44-EUR-Grenze ist die physische Abgabe, die Monat für Monat erfolgen muss (R 8.1Abs. 3 LStR). Der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Job-Tickets bestimmt sich nach Verwaltungsauffassung nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Eine etwaige Tarifermäßigung, die häufig öffentlichrechtliche Arbeitgeber als "Großkunde" in Form eines prozentualen Preisnachlasses erhalten, ist deshalb nicht lohnsteuerpflichtig. Ein Sachbezug liegt in diesen Fällen nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich von seinem Arbeitgeber erhält (H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket" LStH). Praxis-Beispiel Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Firmen-Abos von seinem Arbeitgeber ein monatliches Job-Ticket, das zum Normaltarif 100 EUR kostet, gegen Zuzahlung von 45 EUR. Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass von 10 %. EUR 22 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Üblicher Preis für eine Monatskarte vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber für das Firmen-Abo eingeräumte JobTicketermäßigung 10 % vom Arbeitgeber zu entrichtender Preis davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers monatlicher geldwerter Vorteil 100,00 10,00 90,00 86,40 45,00 41,40 Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren unter die Freigrenze fallenden Sachbezüge im Monat gewährt werden, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR lohnsteuerfrei. - Betragsmäßige Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung Bei Arbeitnehmern von Verkehrsunternehmen kann der Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen des Rabattfreibetrages lohnsteuerfrei bleiben. Bei Job-Tickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte, die bis zum Freibetrag von 1.080 EUR pro Jahr lohnsteuerfrei sind (§ 8 Abs. 3 EStG). Der Rabattfreibetrag war für diese geldwerten Vorteile bis zum 31.12.2003 wegen der bis dahin vorrangig geltenden Steuerfreiheit von Job-Tickets nicht anwendbar. Ab 1.1.2004 ist deshalb die Anrechnung der nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreien Belegschaftsrabatte ausdrücklich im Gesetz geregelt worden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG). Dasselbe gilt für die Sachbezüge, die im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei sind, nach dem Rechtsgedanken des § 3c EStG. Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend vornehmen kann, ist eine betragsmäßige Bescheinigungspflicht eingeführt worden. Der Betrag der steuerfreien Bezüge ist in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2007 auszuweisen. Wichtig Die Freigrenze ist nur für Sachbezüge anwendbar, also auf die unmittelbare (unentgeltliche oder verbilligte) Überlassung der öffentlichen Fahrausweise durch den Arbeitgeber. Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zum Job-Ticket seines Arbeitnehmers leistet, sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtig (s. unter "Fahrtkostenzuschüsse"). Einzelheiten zur möglichen Pauschalbesteuerung von lohnsteuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Job-Tickets s. Lohnsteuer-Pauschalierung. Kindergartenzuschüsse Arbeitgeberleistungen (Sach- oder Barleistungen) zur Unterbringung und Betreuung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Eine betragsmäßige Begrenzung, z. B. bei Internatskosten, besteht nicht. Die zum 1.1.2006 neu eingeführte Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten lässt die Steuerbefreiung von Kindergartenzuschüssen unberührt. Wichtig Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (R 3.33 LStR). Damit ist die Umwandlung von Arbeitslohn 23 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen in steuerfreie Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers ausgeschlossen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer, mit denen seine Aufwendungen für betriebsfremde Kindergärten usw. erstattet werden, sind nur steuerfrei , soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Unter den genannten Voraussetzungen sind Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers auch dann steuerfrei , wenn bei einem unverheirateten Elternpaar die Aufwendungen für die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil getragen werden. Steuerpflichtig sind Arbeitgeberleistungen für den Unterricht eines Kindes sowie für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Steuerbegünstigung gilt für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen und Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Nicht begünstigt ist die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige. Außerdem sind nur Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern begünstigt. Dies sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult. Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von Kindern, die im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, sind bis zum 31. Juli dieses Jahres begünstigt. Im Übrigen stehen den nicht schulpflichtigen Kindern schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Kreditkartengebühren Zur steuerlichen Behandlung von Kreditkartengebühren für Firmenkarten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, vertritt die Verwaltung folgende Auffassung: Steuerfrei bleiben Kreditkartengebühren für Firmenkarten, wenn darüber nur dienstlich veranlasste Ausgaben über ein Arbeitgeberkonto abgerechnet werden. Wird die Kreditkarte über das private Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet, können die Kosten steuerfrei ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass mit der Kreditkarte ausschließlich dienstliche Reisekosten und Auslagenersatz abgewickelt werden. Die Kreditkartenabrechnung muss hierzu monatlich vom Arbeitgeber kontrolliert werden, die Kreditkartenabrechnung muss zum Lohnkonto genommen werden. 24 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Werden über diese - private - Kreditkarte auch andere Umsätze ausgeführt, kann nur die anteilige Kreditkartengebühr steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzt werden. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis privater zu dienstlich veranlasster Abbuchungen. Verbilligte Kreditkartenüberlassungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund eines Rahmenabkommens zwischen Arbeitgeber und Kreditkartenorganisation, führen zu einem geldwerten Vorteil. Lohnersatzleistungen Hierunter fallen im Wesentlichen das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Konkursausfallgeld und das Mutterschaftsgeld. Der Gesetzgeber hat die Lohnersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG). Eine indirekte Besteuerung ergibt sich durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts. Betragen diese Leistungen mehr als 410 EUR, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, bei der diese steuerfreien Leistungen für Zwecke der Steuersatzberechnung angesetzt werden, und damit für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung führen (§§ 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Pensionsfonds und Pensionskassen Seit 1.1.2002 sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dabei ist seit 2008 zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen zu unterscheiden. Durch das JStG 2007 wird das System der nachgelagerten Besteuerung auch auf laufende Arbeitgeberleistungen in eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse ausgedehnt (§ 3 Nr. 56 EStG). Steuerbefreiung für Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen Die steuerfreie Obergrenze ist für Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds oder eine kapitalgedeckte Pensionskasse mit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (2008: 63.600 EUR) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt, liegt also 2008 bei 2.544 EUR. Für Beiträge zu einem Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse, die der Arbeitgeber zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage (Neuzusage) leistet, gilt ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1.800 EUR (§ 3 Nr. 63 EStG). Für eine erstmals ab 2005 gewährte Altersvorsorgezusage - entscheidend ist die arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung - können deshalb Beitragszahlungen an einen Pensionsfonds bzw. an eine Pensionskasse bis zu maximal 4.344 EUR (4 % von 63.600 plus 1.800 EUR) steuerfrei bleiben. Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 EUR gilt allerdings nicht, wenn Beiträge für eine bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarte Altersversorgung (Direktversicherung oder Pensionskasse) aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 52a EStG) weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen des § 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuert werden. Wichtig Bei der Sozialversicherung bleibt es bei der bisherigen Beschränkung der Beitragsfreiheit auf 25 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung je Kalenderjahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV). Für die zusätzliche Steuerbefreiung von 1.800 EUR besteht keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Für Fälle der Entgeltumwandlung bleibt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auch bei Beitragsleistungen über den 31.12.2008 hinaus erhalten. Durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch wurde die zeitliche Befristung aufgehoben[43] <F><FE>. Bei beiden steuerfreien Höchstbeträgen handelt es sich um Jahresgrenzen, die der Arbeitnehmer auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, wenn er während des Kalenderjahres nur teilweise in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Außerdem kann die Steuerbefreiung bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Anwendung kommen. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, können die beiden Höchstbeträge im neuen Dienstverhältnis erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber voraus (ggf. finanziert durch eine Entgeltumwandlung). Wichtig Ab 2008 entfällt die Bescheinigung des Großbuchstabens "V", wenn der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zu einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds bzw. einer Pensionskasse leistet. Bisher war die Eintragung wegen der damit verbundenen Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale vorzunehmen (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG). Ab 2008 fällt dieser Personenkreis bereits wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht unter die gekürzte Vorsorgepauschale, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Ansprüche auf eine Altersversorgung erwirbt, unabhängig davon, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge aufgebaut worden ist. Nachdem es auf die Steuerfreiheit der Beitragsleistungen zum Erwerb einer Altersversorgung für die Anwendung der gekürzten Lohnsteuertabelle nicht mehr ankommt, kann diese Bescheinigungspflicht entfallen. Die besondere Lohnsteuerberechnung durch Ansatz der gekürzten Vorsorgepauschale kommt bereits durch die Angabe des Großbuchstabens "B " in der Lohnsteuerbescheinigung zum Ausdruck. Seit 1.1.2005 ist nicht nur die Steuerfreiheit für Beitragsleistungen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erweitert worden, gleichzeitig sind auch die Voraussetzungen hierfür neu gefasst worden. Für die Steuerbefreiung ist es zwar weiterhin unerheblich, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (= entgeltfinanzierte Altersversorgung) erbracht werden. Der Gesetzgeber stellt aber deutlich strengere Anforderungen an die neue Steuerbefreiung als an die Vorgängerregelung. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen ab 1.1.2005 an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ist, dass sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden, die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden, die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG), 26 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten" (= bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarten) Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zugunsten der Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat (§ 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des AltEinkG). Die Steuerfreiheit ist jedoch auf Zuwendungen im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschränkt. Damit ist § 3 Nr. 63 EStG nach wie vor ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Steuerfreibetrag von ein und demselben Arbeitnehmer mehrfach in Anspruch genommen wird. Infolgedessen muss der Arbeitgeber erkennen können, dass er den Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis beschäftigt, um die Leistungen an den Pensionsfonds oder die Pensionskasse als steuerfrei zu behandeln. Dies ist jedoch bei einem Teilzeitbeschäftigten, dessen Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, nicht der Fall. Daher ist in Fällen der Pauschalversteuerung von Arbeitslohn nach § 40a EStG eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, dass es sich hierbei um sein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Einzelheiten vgl. Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Weiterhin müssen die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Demgegenüber sind Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung (z. B. an die VBL) erbringt, nicht steuerfrei . Werden an eine Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch kapitalgedeckte Beiträge geleistet, kommt die Steuerfreiheit für die Beiträge nur dann in Betracht, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung der Vermögensmassen erfolgen (Trennungsprinzip). Wegen der Steuerbefreiung, die ab 2008 für laufende Umlagezahlungen gilt, s. unten. Seit 1.1.2005 ist die Steuerfreiheit - wie schon die sog. Riester-Förderung durch Zulage nach Abschnitt XI EStG und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG - auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorsehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Wichtig Von einer Rente oder einem Auszahlungsplan in diesem Sinne ist auch dann noch auszugehen, wenn bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die Entnahme dieses Teilkapitalbetrags hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich. Bereits die entsprechende Entscheidung sowie Entnahme des Teilkapitalbetrags aus diesem Vertrag führen zur Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine Einmalkapitalauszahlung (100 %) zu wählen, soll - wie bisher schon - der Steuerfreiheit der Beiträge noch nicht entgegenstehen. Die genannten Voraussetzungen des neu gefassten § 3 Nr. 63 EStG, insbesondere die Anknüpfung der Steuerfreiheit an die Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung, gelten für Neu- und Altzusagen in gleicher Weise. Für bereits vor 1.1.2005 bestehende Pensionsfonds- und Pensionskassenvereinbarungen, die eine andere Auszahlungsform 27 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen vorsehen, entsteht dadurch ggf. Anpassungsbedarf, sofern die Steuerbefreiung weiterhin zum Tragen kommen soll. Bei Altersvorsorgezusagen zu Gunsten einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden sind, kommt aber weiterhin eine Pauschalbesteuerung gem. § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. in Betracht, bei der die Auszahlungsform der späteren Versorgungsleistungen ohne Bedeutung ist[47]. Praxis-Beispiel Einem Arbeitnehmer (Steuerklasse I) wurde erstmals im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, aufgrund derer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuwendungen i. H. von jährlich 2.400 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Die Versorgung sieht eine Kapitalauszahlung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs, aber unabhängig vom Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor. Die Pensionskassenbeiträge von 2.400 EUR sind bis zum Kalenderjahr 2004 in vollem Umfang steuerfrei . Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG kommt aufgrund der gewählten Kapitalauszahlung ab 2005 nicht mehr in Betracht. Insoweit ist eine inhaltliche Änderung der Versorgungszusage erforderlich. Ohne Anpassung der zugesagten Versorgungsleistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Zuwendungen - ggf. unter Anrechnung pauschal besteuerter Zukunftssicherungsleistungen - bis zu 1.752 EUR mit dem Pauschsteuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben, da es sich um eine Altzusage handelt, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (§ 52 Abs. 52a Satz 1 EStG). Im Übrigen müssen die Zuwendungen (= 648 EUR) nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. für diejenigen Beiträge an eine Pensionskasse bestehen, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde. Zur Pauschalbesteuerung im Rahmen der Übergangsregelung für sog. Altzusagen, bei denen der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten ist, s. Lohnsteuer-Pauschalierung. Neue Steuerbefreiung für nicht kapitalgedeckte Pensionskassen Seit 2008 gilt für laufende Umlagezahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wie die VBL oder KVBW eine betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 56 EStG). Die Regelung entspricht der für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bei den externen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bereits seit 2002 bzw. 2005 (Direktversicherungen) bestehende Steuerbefreiung. Wichtig Die neue Steuerbefreiung für umlagefinanzierte Pensionskassen ist erstmals auf Umlagezahlungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2008 geleistet werden. Bis dahin bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse bis 1.752 EUR pro Jahr pauschal mit 20 % zu versteuern, wenn er seinen Arbeitnehmer von der Besteuerung freistellen möchte (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG). Die ab 1.1.2005 eingeführte Pauschalie-rungsvorschrift bleibt durch die neue Steuerbefreiungsvorschrift unberührt. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2008 bedeutet dies, dass beide Steuervergünstigungen hinsichtlich derselben Pensionskasse nebeneinander zur Anwendung kommen können. Soweit Umlagezahlungen an Pensionskassen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen 28 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Altersversorgung die steuerfreie Obergrenze des § 3 Nr. 56 EStG überschreiten, darf von dem übersteigenden Betrag die Lohnsteuer mit 20 % pauschaliert werden (§ 40b EStG). Einzelheiten s. Altersvorsorge. Personalcomputer Die Ausführungen zur Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte gelten nach dem Gesetzeswortlaut (§ 3 Nr. 45 EStG) in gleicher Weise für die Überlassung von Personalcomputern (vgl. hierzu unter "Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb"). Auch hier ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung steuerfrei , sofern der dem Arbeitnehmer überlassene Personalcomputer im Eigentum der Firma bleibt. Unschädlich ist es in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer den arbeitgebereigenen PC zu Hause nutzt, etwa in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Wird der Personalcomputer allerdings dem Arbeitnehmer übereignet, entsteht hieraus ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wichtig Um auch hierfür eine steuergünstige Möglichkeit zu schaffen, ist ebenfalls eine Pauschalierungsvorschrift eingeführt worden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %, falls er seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Personalcomputer unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für die (häusliche) Internetnutzung des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Im Einzelnen s. Lohnsteuer-Pauschalierung. Sachgeschenke Steuerfrei sind Sachgeschenke, die kleinere Aufmerksamkeiten darstellen (Blumen, Pralinen, Bücher usw.) und die dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass (Geburtstag des Arbeitnehmers, Konfirmation eines Kindes des Arbeitnehmers usw.) gewährt werden. Dabei gilt als kleinere Aufmerksamkeit, wenn der Wert der Sachzuwendung 40 EUR nicht übersteigt. Andere Sachgeschenke sind durch die für Sachbezüge bestehende Freigrenze von 44 EUR/pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 EStG). Zur Steuerfreiheit von Sachgeschenken anlässlich von Betriebsfeiern s. unter Betriebsveranstaltung. Sammelbeförderung Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Pkw ist steuerfrei . Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Beförderungsmittel. Steuerfrei ist danach insbesondere auch die Sammelbeförderung im Rahmen eines Firmenshuttles, wenn der Arbeitgeber bei inländischen Betriebsstätten einen Werksflugverkehr einrichtet. Für die Finanzverwaltung liegt eine Sammelbeförderung vor, wenn mindestens 2 Personen befördert werden. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, z. B. weil die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Auch der für den Betriebsablauf notwendige gleichzeitige Arbeitsbeginn ist ein ausreichender Grund (R 3.32 LStR). 29 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Die Entfernungspauschale gilt nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung . Der (fiktive) Werbungskostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird in Fällen der unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen. Die betragsmäßige Eintragung der steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG im Lohnkonto ist aus diesem Grund an die Pflichtangabe des Großbuchstabens "F" in der Lohnsteuerbescheinigung geknüpft. Das Finanzamt kann dadurch bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung erkennen, ob ein Fall der steuerfreien Sammelbeförderung vorliegt, die den Werbungskostenabzug in der EinkommensteuerErklärung ausschließt (s. Entfernungspauschale/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Wichtig Die Entfernungspauschale gilt seit 2004 nicht mehr für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2007). Bei steuerfreier Sammelbeförderung ist der Kostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den Regeln der Entfernungspauschale gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Fällen der verbilligten Sammelbeförderung aufgrund einer im Jahressteuergesetz 2007 eingefügten Sonderregelung gleichwohl abzugsfähig. Telefonkosten für ein Autotelefon Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon ist zwischen dem Telefon im betrieblichen Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört, und dem arbeitnehmereigenen Telefon im Pkw des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Wichtig Die nachfolgenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für andere Mobiltelefone, je nachdem wem das Mobiltelefon als Eigentümer, Leasingnehmer oder sonstigem Berechtigten gehört. Autotelefon des Arbeitgebers Das Gesetz enthält für geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Vorschrift beschränkt sich auf die Überlassung von Telekommunikationsgeräten an Arbeitnehmer, findet also bei Gewinneinkünften keine Anwendung. Sie umfasst die Privatnutzung sämtlicher betrieblicher Telekommunikationsgeräte und nicht nur diejenigen, die sich am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befinden. Unter die gesetzliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG fallen deshalb auch geldwerte Vorteile aus Privatgesprächen vom Autotelefon im Firmenwagen. Für betriebliche Autotelefone sind die zum Stichwort "Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb" dargestellten Grundsätze ohne Einschränkung anzuwenden. Autotelefon des Arbeitnehmers Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche vom Autotelefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers, so sind 30 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei , soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Ausgaben für betrieblich veranlasste Gespräche in Rechnung stellt. Die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung sind entsprechend anzuwenden (vgl. unter "Telefonkosten für ein Telefon in der Wohnung"). Telefonkosten für ein Telefon im Betrieb Der Gesetzgeber gewährt eine Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte. Die gesetzliche Regelung umfasst neben der Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz auch die private Nutzung von Internetanschlüssen am Arbeitsplatz. Sie ist nach ihrem Wortlaut daran geknüpft, dass es sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte handelt. Begünstigt sind deshalb ausschließlich solche Geräte, die der Arbeitgeber als Eigentümer, als Leasingnehmer oder als sonstiger Berechtigter dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung, nicht dagegen für den Fall der Schenkung der Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitgeber. Sie umfasst bei der Nutzungsüberlassung auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten). Für die Steuerfreiheit unerheblich ist es, in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Aufzeichnungen über den Umfang der Privatgespräche sind nicht erforderlich. Wichtig Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sie gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte zur Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers. § 3 Nr. 45 EStG findet selbst dann Anwendung, wenn die betriebliche Telekommunikationseinrichtung in der Wohnung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zur ausschließlichen Privatnutzung überlassen wird. Telefonkosten für ein Telefon in der Wohnung Bei arbeitnehmereigenen Telefonanschlüssen entsteht anders als bei betrieblichen Telekommunikationsgeräten in der Wohnung durch die Privatnutzung des Arbeitnehmers kein geldwerter Vorteil. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich stattdessen die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber für die vom häuslichen Telefon geführten betrieblichen Gespräche steuerfreien Auslagenersatz gewähren kann. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei . Seit 1.1.2002 trat eine Neuregelung hinsichtlich der Anforderungen an den steuerfreien Auslagenersatz für die berufliche Nutzung arbeitnehmereigener Telekommunikationsgeräte in Kraft. Die lohnsteuerliche Behandlung im Einzelnen findet sich unter dem Abschnitt Auslagenersatz in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.50 Abs. 2 LStR). Hierunter fallen insbesondere der Umfang der steuerfrei zulässigen Arbeitgeberleistungen für die betriebliche Nutzung des privaten Telefon- und Internetanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers sowie die berufliche Nutzung des arbeitnehmereigenen Mobiltelefons, zu dem auch das Telefon im privaten Pkw des Arbeitnehmers zählt (s. unter "Telefonkosten für ein 31 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Autotelefon"). Die frühere Staffelmethode, die eine pauschale Schätzung des betrieblichen Anteils an den Telefonkosten in Abhängigkeit der monatlichen Gesprächsgebühren zuließ, ist außer Kraft. Der Umfang der steuerfrei zulässigen Arbeitgeberleistungen zur Erstattung von Aufwendungen für die betriebliche Nutzung privater Telekommunikationsgeräte des Arbeitnehmers bestimmt sich seit 1.1.2002 nach folgenden Kriterien: Nachweisführung Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die berufliche Nutzung arbeitnehmereigener Telefone entsprechend dem vom Arbeitnehmer durch Rechnungsbelege nachgewiesenen beruflichen Anteil steuerfrei ersetzen. Der steuerfrei zulässige Auslagenersatz umfasst neben den laufenden Verbindungsentgelten erstmals auch die anteiligen Grundkosten (Nutzungsentgelt für die Telefonanlage sowie Grundpreis für die Anschlüsse). Vereinfachte Nachweisführung Anstelle des monatlichen Einzelnachweises ist es auch zulässig, dass der Arbeitgeber für die berufliche Nutzung des Autotelefons in Höhe eines Durchschnittsbetrags steuerfreien Auslagenersatz gewährt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer anhand der Rechnungsbeträge für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten eine entsprechende Nachweisführung vornimmt. Der sich hierbei für die berufliche Nutzung ergebende monatliche Durchschnittsbetrag kann für die Folgezeit als steuerfreier Auslagenersatz solange gewährt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Die Rechnungen sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Kleinbetragsregelung Ergänzend zur vereinfachten Nachweisführung für einen 3-Monatszeitraum enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Kleinbetragsregelung, die den steuerfreien pauschalen Auslagenersatz bei privaten Telekommunikationsgeräten vollkommen unabhängig vom Umfang der beruflichen Nutzung zulässt. Danach darf der Arbeitgeber ohne weitere Prüfung bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten Rechnungsbetrags, maximal 20 EUR monatlich, als steuerfreien Auslagenersatz gewähren, wenn dem jeweiligen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen entstehen (R 3.50 Abs. 2 LStR). Der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aufgrund dieser Kleinbetragsregelung für einen repräsentativen 3-Monatszeitraum ergibt, kann wie bei der vereinfachten Nachweisführung als pauschaler Auslagenersatz solange steuerfrei fortgeführt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Praxis-Beispiel Ein Projektleiter einer Marketingfirma hat lt. Aufzeichnungen in den Monaten Januar bis März 2007 den privaten Telefon- und Internetanschluss in seiner Wohnung zu 20 % für berufliche Zwecke genutzt. An Verbindungsentgelten und Grundgebühren sind für diesen 32 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen (repräsentativen) 3-Monatszeitraum insgesamt 450 EUR entstanden. Der Arbeitgeber kann den beruflichen Anteil der Aufwendungen in nachgewiesener Höhe mit 135 EUR (= 30 % von 450 EUR), also für die Monate Januar bis März 2007, mit jeweils 45 EUR steuerfrei ersetzen. Für die Folgezeit besteht die Möglichkeit, den ermittelten Aufteilungsmaßstab fortzuführen und den steuerfreien Auslagenersatz mit 30 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Monatsabrechnungen des Telekommunikationsanbieters vorzunehmen. Zulässig ist aber auch, den für die 3 Monate ermittelten Durchschnittsbetrag von 45 EUR als steuerfreien Auslagenersatz für die berufliche Nutzung der privaten Telekommunikationseinrichtungen zu gewähren. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Nachweisführung des beruflichen Anteils, ist die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen für die betriebliche Nutzung des häuslichen Telefon- bzw. Internetanschlusses gleichwohl möglich. Der Arbeitgeber kann unter Anwendung der Kleinbetragsregelung für die Monate Januar bis März 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung steuerfrei ersetzen. Seit April 2007 kann er den monatlichen Durchschnittsbetrag, der sich aus den vorangegangenen 3 Monaten ergibt, maximal 20 EUR, als pauschalen Auslagenersatz für die berufliche Nutzung der privaten Telekommunikationsgeräte steuerfrei erstatten. Der pauschale Auslagenersatz von monatlich 20 EUR bleibt in der Folgezeit steuerfrei , bis sich die Verhältnisse aufgrund der Berufstätigkeit wesentlich ändern. Wichtig Für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Telefongespräche von seinem privaten Telefon gelten die Regelungen zum steuerfreien Auslagenersatz entsprechend (R 9.1 LStR). Sowohl die vereinfachte Nachweismöglichkeit für einen 3-Monatszeitraum als auch die Kleinbetragsregelung bis zu max. 20 EUR pro Monat können angewendet werden, allerdings jahresbezogen. Darüber hinaus wird geregelt, dass die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten beruflichen Telekommunikationsaufwendungen den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer mindern (R 9.1 Abs. 5 Satz 6 LStR). Trinkgelder Für die Steuerpflicht und den Lohnsteuerabzug von Trinkgeldern muss unterschieden werden, ob es sich um freiwillige Trinkgelder oder um Trinkgelder handelt, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Wichtig Seit 1.1.2002 sind freiwillige Trinkgelder steuerfrei , die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstleistung von Kunden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, den diese für die erhaltene Leistung zu zahlen haben (§ 3 Nr. 51 EStG). Weiterhin lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig sind Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen Die Steuerfreiheit von gesetzlichen Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen wegen 33 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Entlassung aus einem Dienstverhältnis entfällt ab 2006. Der bisherige Steuerfreibetrag von maximal 10.800 EUR ist entsprechend der Übergangsregelungen zu den Abfindungen für Entlassungen vor dem 1.1.2006 weiterhin zulässig, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31.12.2007 erfolgte. Eine besondere Übergangsregelung mit einer um ein Jahr verlängerten Zahlungsfrist ist hier aufgrund der Besonderheiten von Zeitsoldaten getroffen worden. Wurde das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet, ist § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Übergangsbeihilfe dem Soldaten auf Zeit bis spätestens 31.12.2008 zufließt. Überlassung von Vermögensbeteiligungen Eine wirksame und weit verbreitete Methode stellt die Überlassung von Aktien an Mitarbeiter dar. Obwohl sich für den Mitarbeiter, wenn Sie ihm unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligungen überlassen, ein sog. geldwerter Vorteil ergibt, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen (§ 19a EStG ) steuerfrei bleiben. Diese Voraussetzung sind das der Vorteil steuerfrei ist, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Möglich ist es aber auch, dass die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn tritt (nach R 19a Abs. 4 LStR 2008 wird seit 2008 auch eine Gehaltsumwandlung zu Gunsten einer Vermögensbeteiligung steuerlich gefördert). Die Umwandlung von geschuldeten Barlohn in eine Vermögensbeteiligung ist ebenfalls steuerbegünstigt, für einige Vermögensbeteiligungen sieht § 19a EStG besondere Bewertungsansätze vor, fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater. Umzugskosten Wie bei den Reisekosten sind Umzugskostenvergütungen, die aus einer öffentlichen Kasse nach Maßgabe der umzugskostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder oder entsprechender Regelungen gezahlt werden, steuerfrei . Im privaten Dienst ist zunächst zu prüfen, ob der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die danach verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als üblich angesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich durch den Umzug die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens um mindestens 1 Stunde pro Arbeitstag ermäßigt[54]; der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, weil beispielsweise aus betrieblichen Gründen die jederzeitige Einsatzbereitschaft im Betrieb erforderlich ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitnehmer die durch den beruflich veranlassten Umzug entstandenen Kosten steuerfrei ersetzen. Der Umfang des steuerfreien Ersatzes ist bei Inlandsumzügen an die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes geknüpft. Für Auslandsumzüge ist für die Höhe der steuerfreien Umzugskostenvergütung die Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend. Wichtig Umzugskostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes oder 34 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen der Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt werden, sind allerdings nur insoweit steuerfrei , als sie der Abgeltung von Aufwand dienen, der dem Grundsatz nach zu den Werbungskosten gehört. Dies gilt auch für die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerfreiheit daran geknüpft, dass es sich bei den Arbeitgeberleistungen um Werbungskostenersatz handelt. Versorgungsbezüge Bezüge und Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn . Es gibt jedoch einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Ausgenommen sind Versorgungsbezüge, die von einem privaten Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, solange der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder bei einer Körperbehinderung mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch das Alterseinkünftegesetz werden sämtliche altersspezifischen Steuervergünstigungen abgebaut, um für alle Alterseinkünfte eine einheitliche nachgelagerte Besteuerung zu erreichen. Dementsprechend werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Rentenjahrgängen (sog. Kohortenprinzip) stufenweise beginnend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 abgeschafft. 2005 betrug der Freibetrag 40 % der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR. Wurden die Versorgungsbezüge erstmals ab 2007 gewährt, vermindern sich der Versorgungsfreibetrag auf 36,8 % und der Höchstbetrag auf 2.760 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt für Betriebsrentner seit 2007 nur noch 828 EUR. Vorruhestand Die Regelungen des Vorruhestandsgesetzes sind letztmalig auf solche Arbeitnehmer anzuwenden, die 1988 in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind. Sie liefen also spätestens 1995 aus. Gleichwohl sind Vorruhestandsregelungen auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen für die Jahre ab 1989 weiterhin möglich und damit auch von steuerlicher Bedeutung. Auch nach Auslaufen des Vorruhestandsgesetzes können Leistungen, die aufgrund solcher betrieblichen Vereinbarungen bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, eine steuerbegünstigte Abfindung für eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Dienstverhältnisses darstellen (§ 3 Nr. 9 EStG). Die gesetzlichen Freibeträge dürfen also auch bei betrieblich vereinbartem Vorruhestandsgeld angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Abmachungen keine Abweichungen gegenüber dem Vorruhestandsgesetz enthalten, die der Annahme von Abfindungen sowie der erforderlichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber entgegenstehen. Wichtig In größeren Firmen werden teilweise Vorruhestandsleistungen bereits ab dem 55. Lebensjahr vereinbart. Sofern im Übrigen in den betrieblichen Vorruhestandsvereinbarungen keine Änderungen gegenüber dem Vorruhestandsgesetz eintreten, sind auch Leistungen vor dem 58. Lebensjahr begünstigt. Allein die Herabsetzung des Mindestalters auf einen früheren Zeitpunkt steht der Inanspruchnahme der gesetzlichen Abfindungsbefreiung nicht entgegen. 35 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Warengutscheine Immer häufiger gehen Arbeitgeber dazu über, auch Warengutscheine an Arbeitnehmer auszugeben. Ob es sich dabei um steuerpflichtigen Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, für den der Rabattfreibetrag oder die 44-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) anzuwenden sind, liegt daran, ob der Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten einzulösen ist. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen grundsätzlich einen Sachbezug und keinen Barlohn dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Hier ist die monatliche 44-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) oder der sog. Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) i.H. von jährlich 1.080 € anzuwenden. Zu bewerten sind diese Gutscheine, die zum Einkauf beim eigenen Arbeitgeber berechtigen, zum Zeitpunkt wenn der Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst. Achtung bei Warengutscheinen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann. Hier gelten strengere Anforderungen, da dem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zukommt und somit als (steuerpflichtigen) Barlohn und nicht um einen steuerbegünstigten Sachbezug zu bewerten ist. Die 44-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist nicht anwendbar, außer, wenn auf dem Warengutschein eine bestimmte, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung ohne einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, der dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zufließt, wenn er den Gutschein tatsächlich einlöst. Beispiel: Der Arbeitgeber übergibt einem Arbeitnehmer am 02.05.2008 einen Gutschein über 30 Liter Super Benzin, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Preis pro Liter Super Benzin beträgt am Tag der Hingabe des Gutscheins bei der Tankstelle 1,40 €. Ergebnis: Da die Ware konkret bezeichnet ist und die Freigrenze von 44 € (30 Liter x 1,40 € = 42 €) am Ausgabetag nicht überschritten wird, handelt es sich bei dem Benzingutschein um einen Sachbezug auf dem die 44-€-Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist. Hier sollte unbedingt im Lohnkonto des Arbeitnehmers der am Ausgabetag (02.05.2008) maßgebliche Preis je Liter dokumentiert werden. Wehrsold Soldaten, die ihren gesetzlichen Wehrdienst ableisten, erhalten Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz. Anders als bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, deren Bezüge nach allgemeinen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterliegen, besteht für den Wehrsoldat eine gesetzliche Steuerbefreiung, auch soweit er sich bei besonderen Einsätzen wie z. B. im Ausland erhöht (§ 3 Nr. 5 EStG). Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb insgesamt ausgeschlossen, während bei Berufssoldaten und Zeitsoldaten ggf. eine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen ist, sofern diese z. B. bei Auslandseinsätzen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Bezüge erzielen. Werkzeuggeld Vom Arbeitgeber gezahltes Werkzeuggeld für die betriebliche Benutzung von eigenem Werkzeug des Arbeitnehmers ist steuerfrei . Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe der durch die betriebliche Benutzung des Werkzeugs entstehenden tatsächlichen Aufwendungen beschränkt. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei , soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge und die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der 36 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen Werkzeuge abgelten. Im Übrigen liegt eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge auch vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle oder in einem Waldrevier. In diesen Fällen gehört auch der Kostenersatz für die Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle zum steuerfreien Werkzeuggeld (R 3.30 LStR). Der Begriff "Werkzeug" wird von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung eng ausgelegt. Als Werkzeuge werden nur Handwerkszeuge angesehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Dabei gibt es die Handwerkzeuge, die direkt von Hand geführt werden, wie Hammer, Zange und Säge, sowie Maschinenwerkzeuge, die in einer Werkzeugmaschine eingespannt werden, wie Bohrer, Fräser und Drehstahl. Schreibmaschinen, Personalcomputer, Kameras und Musikinstrumente werden deshalb nicht als Werkzeuge angesehen. Daraus folgt auch, dass an Musiker gezahlte Instrumenten-, Saiten-, Rohr- und Blattgelder steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Zinsersparnisse Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn , wenn der Darlehensrestbetrag, ggf. zusammen mit weiteren Arbeitgeberkrediten am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteig]. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen, das 2.600 EUr übersteigt, ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nach dem marktüblichen Zinssatz für ein nach Art und Güte vergleichbares Bankdarlehen zu berechnen. Zivildienstleistende Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrads, die Wehrdienst leisten[60]. Die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes erhalten, etwa die Unterkunftgestellung oder das bei "Heimschläfern" stattdessen gezahlte Fahrgeld, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG). Zukunftssicherung Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), sind steuerfrei , soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Steuerfrei bleibt deshalb der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Übernimmt der Arbeitgeber auch die Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wegen der Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung steuerpflichtiger Zukunftssicherungsleistungen, insbesondere im Fall einer Direktversicherung, vgl. entsprechenden Beitrag. Zulagen Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn . Begünstigt hat der Gesetzgeber dagegen Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG). Derartige Zeitzuschläge sind nach dem Gesetz steuerfrei 37 Steuerkanzlei Ranft – Postfach 1262 – 25543 Kellinghusen 1. für die Nachtarbeit bis zu 25 %, 2. vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4 für Sonntagsarbeit bis zu 50 %, 3. vorbehaltlich der Nr. 4 für die Arbeit am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 %, 4. für die Arbeit am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 % des Grundlohns von maximal 50 EUR pro Stunde (Einzelheiten vgl. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge). Kosten Gesundheitsförderung Der Chef kann seiner Belegschaft jetzt Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen lassen, pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Diese neue Begünstigung gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen, als auch für Barzuschüsse, wenn sich der Arbeitnehmer privat das Rauchen abgewöhnen möchte oder nach Feierabend ein Bewegungstraining besucht. Der neue Förderkatalog ist umfangreich und reicht von gesundheits-gerechter betrieblicher Gemeinschaftsverpflegung über Stressbewältigung am Arbeitsplatz und Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparates bis hin zu Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum wie beispielsweise rauchfrei im Betrieb oder Nüchternheit am Arbeitsplatz. Der Chef darf aber auch Geld spendieren, um den allgemeinen Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter zu verbessern, etwa durch gesundheitsorientierte Programme gegen Bewegungsmangel oder falsche Ernährung. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder an seine Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist aber nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf aber den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn nicht um jährlich 500 Euro mindern, die er dann dem Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen wieder gibt. Auf diesem Umweg gibt es keine Steuerfreiheit. Möglich ist jedoch der umgekehrte Weg, beispielsweise beim Gespräch über die anstehende Gehaltserhöhung, eine Jahresprämie oder anlässlich einer Neueinstellung. Werden in diesem Zusammenhang statt 600 Euro im Jahr mehr 500 Euro für die Fitness vereinbart, erhält der Angestellte durch die erreichte Steuerfreiheit netto mehr. Zeigt sich die Firma großzügiger und unterstützt die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500 Euro im Jahr, ist nur der Betrag steuerpflichtig, der oberhalb von 500 Euro liegt. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag sogar mehrfach genutzt werden. Einzelne Arbeitnehmer können solche gesundheitsfördernden Leistungen allerdings nicht einfordern, denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Dafür muss die Firma entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern zu Gute kommen lassen. Gehen also beispielsweise zehn Mitarbeiter zur abendlichen Raucherentwöhnung, bleibt der Zuschuss auch dann steuerfrei, wenn der Rest der Belegschaft keine vergleichbare Förderung erhält. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden – ohne Gewähr-. Weitere Beiträge aus „Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht“ entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.steuerberatung-ranft.de. Mit freundlichen Grüßen gez. Carsten Ranft 38