Internationale Versicherungsprogramme

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Internationale Versicherungsprogramme
Internationale Versicherungsprogramme
Rechtliche und faktische Umsetzung
Ausgangssituation
Konzerne mit ausländischen Tochterunternehmungen können auch im Bereich des
Versicherungsmanagements durch den Einkauf von konzernweiten Versicherungslösungen, bei Qualität und Kosten, essentielle Vorteile erzielen.
Derzeit wird jedoch die rechtliche und faktische Umsetzung solcher internationaler
Versicherungsprogramme heiß diskutiert. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass die
aktuell gebräuchlichen Umsetzungsmaßnahmen teilweise gegen ausländische aufsichtsund steuerrechtliche Vorschriften verstoßen.
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Die überwiegende Anzahl der Länder außerhalb der Europäischen Union , schreiben
niedergelassenen Unternehmen – somit auch Tochterunternehmen ausländischer
Konzerne – vor, eine lokale Versicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherer
einzukaufen. Der Zweck dieses sogenannten „non-admitted-Verbotes“ besteht unter
anderem im Schutz der lokalen Versicherungsunternehmen und des eigenen
Finanzplatzes.
Um Versicherungsprogramme „compliant“ zu gestalten, sind alle lokalen steuer- und
aufsichtsrechtlichen Regeln in Ländern, in denen Konzerngesellschaften ansässig sind,
zu berücksichtigen.
Internationale Programme
Internationale Versicherungsprogramme (IP) sind durch das Konzernmanagement
gesteuerte Deckungskonzepte, die über einen „Mastervertrag“ konzernweit den
Mindestversicherungsstandard und eine zentral gesteuerte Preispolitik sicherstellen.
Üblicherweise werden IP´s von international agierenden Unternehmen mit
Tochtergesellschaften im Ausland eingekauft und bieten eine Reihe von Vorteilen, wie
beispielsweise
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gleiches Eigentumsinteresse wird weltweit einheitlich abgesichert
Reduktion der Versicherungskosten durch Preispooling und Risikoausgleich im
eigenen Portfolio
Eliminierung von allfälligen Regressen der Versicherer von Konzerngesellschaften
gegen andere Konzerngesellschaften
administrativ schlanke Vertragsgestaltung
Transparenz für das Konzernmanagement
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Solche Länder sind beispielsweise Indien, China, Russland und auch die Schweiz
Stand per November 2008
Regelkonforme Programme
Das in der Praxis bevorzugte Versicherungsprogramm besteht aus einer Kombination
einzelner Lokalpolizzen vor Ort und einem Mastervertrag, der lokale Deckungslücken dem
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Inhalt und der Höhe nach ausgleicht . Alle Polizzen werden in der Regel bei einem
Versicherer sowie dessen Frontingpartner platziert und bilden eine vertragliche Einheit in
Form eines „internationalen Versicherungsprogrammes“.
Bei der Gestaltung des Mastervertrages sind die unterschiedlichen steuer- und
aufsichstrechtlichen Bestimmungen der einzubeziehenden Länder zu berücksichtigen:
Länder ohne „non admitted Verbote“ (z.B. EU-Länder):
Hier kann der Versicherungsschutz des Mastervertrages über sogenannte Konditions(2)
und Summendifferenzdeckungen (DIC/DIL ) auch für die lokalen Tochterunternehmen
sichergestellt werden.
Länder, welche „non-admitted“- und DIC/DIL-Deckungen durch ausländische
Versicherer nicht erlauben (z.B. China, Russland, Schweiz):
In diesen Ländern sollte der Versicherungsschutz des Mastervertrages möglichst
weitgehend in einer lokalen Programmpolizze abgebildet werden. Eine weitere
Möglichkeit bietet die „Absicherung des finanziellen Interesses“ der Muttergesellschaft
im Mastervertrag.
Struktur-Beispiel eines regelkonformen Versicherungsprogrammes
M a s t er v e r t r a g
DIC/DILDeckung
Deutschland
GL = General Liability
PL = Product Liability
Italien
DIC/DILDeckung
Absicherung
„finanzielles
Interesse“
Master-Cover
UK
China
Russland
EL = Employers Liability
WC= Workers Compensation
US-Umbrella
Schweiz
USA
GL + PL
USA
AL/
EL + WC
AL = Automobile Liability
Versicherung des finanziellen Interesses
Bei diesem Konzept ist allein das finanzielle Interesse der Muttergesellschaft, das durch
einen Schadenfall bei einer ausländischen Tochter beeinträchtigt wird, versichert.
Es handelt sich somit um eine Form der Vermögensschadenversicherung, die den
entstehenden Werteverlust, ausgelöst durch ein versichertes Schadenereignis bei einem
Konzernunternehmen, ersetzt. Diese Form der Absicherung ist derzeit eine Lösung,
welche noch am ehesten im Einklang mit aufsichtsrechtlichen Vorschriften steht, wenn
ausländisches Recht DIC/DIL-Deckungen nicht zulässt und die weitgehende Abbildung
des Mastervertrages in einer lokalen Programmpolizze nicht darstellbar ist.
Aon Kontakt:
Frau Mag.
Barbara Schaffer-Stockhammer
t: +43(0)57 800-428
e: [email protected]
Ihr Aon Kontakt unterstützt gerne bei der Überprüfung und Optimierung Ihrer
Versicherungsprogramme – auch im Hinblick auf die einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen in den Sitzländern Ihrer Konzernbetriebe.
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„Difference In Conditions“ und „Difference In Limits“