Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach § 40

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Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach § 40
Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung
(nach § 40 b EStG)
Keine bilanziellen
Auswirkungen
Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen und ist
eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer
oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen
des Versicherers bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist im Falle der
Entgeltumwandlung unwiderruflich. Als Versorgungsleistungen können
Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen
werden.
Im Jahresabschluss des Arbeitgebers tauchen lediglich die Beitragszahlung zur Direktversicherung und die Abführung der Pauschalsteuer
als Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auf. Die
Versorgungsverpflichtung selbst erscheint nicht in der Bilanz des
Unternehmens.
Pauschalsteuer
Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Schuldner der pauschalen
Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Es ist jedoch nicht
notwendig, dass der Arbeitgeber auch wirtschaftlich die Belastung trägt.
Der Arbeitnehmer wandelt Teile seines steuerpflichtigen Arbeitslohns in
Direktversicherungsbeiträge um. Er hat die Möglichkeit, von der
Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 b EStG a. F. Gebrauch zu
machen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Beitrages. Wie bei
der tariflichen Lohnsteuer ist auch auf die pauschale Lohnsteuer der
Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer zu zahlen.
Erhöhung einer
bestehenden
Direktversicherung
Wichtiger Hinweis
Mit dem Inkrafttreten (ab 01.01.2005) des Alterseinkünftegesetzes
(AltEinkG) können keine Neuzusagen mit steuerlicher Förderung der
Beiträge nach § 40 b EStG a. F. mehr erteilt werden. Für bestehende
Direktversicherungen (Zusage vor 01.01.2005), für die die Höchstbeiträge
1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) noch nicht
ausgeschöpft sind, können Erhöhungen ohne steuerliche Konsequenzen
für die Pauschalversteuerung der Beiträge auch heute noch vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist die Einheit der Versorgung.
Unter diesen Grundsatz fällt bei ansonsten unveränderter Versorgung ein
Altvertrag (der weiterhin pauschal versteuert werden kann), wenn
• die Beiträge und/oder die Leistungen erhöht werden,
• lediglich die Finanzierungsform ersetzt wird (arbeitgeberfinanziert,
Entgeltumwandlung etc.),
• die Rechtsgrundlage geändert wird (z. B. von Tarifvertrag auf Einzelvertrag) oder
• eine befristete Entgeltumwandlung weiterhin befristet oder unbefristet
fortgeführt wird.
Dagegen handelt es sich um eine Neuzusage, für die eine Anwendung
der Pauschalversteuerung ausgeschlossen ist, wenn die erteilte
Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird
und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist.
Eine Beitragserhöhung kann per Neuvertrag erfolgen, damit die steuerliche
Behandlung der Leistungen (Altzusagen: i. d. R. steuerfrei; Erhöhungsvertrag: Versteuerung der Erträge, ggf. „Halbeinkünfteverfahren“) getrennt
wird.
BA456_201607
txts
Sozialabgaben
Zusätzlich zur Steuerersparnis können Arbeitgeber und Arbeitnehmer
durch die Entgeltumwandlung ihre Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sparen, wenn die Umwandlung aus Sonderzahlungen erfolgt.
Renten- und Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung zur Altersoder Hinterbliebenenversorgung unterliegen der Krankenversicherungsund Pflegeversicherungspflicht. Die Beiträge, zu deren Berechnung der
volle Beitragssatz herangezogen wird, müssen alleine vom Leistungsempfänger gezahlt werden. Weitere Informationen sind im BA860 enthalten.
Was geschieht bei
vorzeitigem Ausscheiden
des Arbeitnehmers?
Die im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage abgeschlossene Direktversicherung wird mittels des versicherungsvertraglichen
Verfahrens dem Arbeitnehmer mitgegeben. Die Direktversicherung kann
dann
• beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden
• privat fortgeführt werden
• beitragsfrei ruhen
• durch Zahlung der Risikobeiträge den Versicherungsschutz aufrecht
erhalten (wichtig für den Berufsunfähigkeitsschutz)
• durch Beitragserhöhung oder -reduzierung an die individuelle Situation
angepasst werden
• im Rahmen des GDV-Übertragungsabkommen kann die Versorgungsanwartschaft (Deckungskapital) auf einen neuen Anbieter (Direktversicherung oder Pensionskasse) übertragen werden.
Was geschieht bei
Arbeitslosigkeit, Elternzeit
oder längerer Krankheit?
Direktversicherungen der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG sind
flexible Produkte. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich der
neuen Lebenssituation anzupassen
• Beitragszahlung privat fortführen, ggf. Beitragsanpassung
• Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung
• Zahlung der Risikobeiträge zur Erhaltung des Versicherungsschutzes
(Wichtig für den Berufsunfähigkeitsschutz)
• Beitragsfreistellung
Kehrt man zur Normalität an den beruflichen Arbeitsplatz zurück, so kann
auch die Direktversicherung wieder umgestellt werden
• Wiederaufnahme bzw. Anpassung der Beitragszahlung
• Ggf. können Beiträge nachgezahlt werden
Kann der Vertrag
gekündigt werden?
Bei Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung. Wird die beitragsfreie
Mindestrente nicht erreicht, wird der Rückkaufswert in einem Betrag ausgezahlt, sofern dies nicht anders gesetzlich geregelt ist.
Was geschieht beim
Arbeitgeberwechsel?
Die Direktversicherung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen
oder den Vertrag mit privaten Beiträgen fortzuführen. Ggf. kann der Übertragungswert auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds übertragen werden.
Was ist eine
beitragsorientierte
Leistungszusage?
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten
Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen.
Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung?
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu,
sondern nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge).
Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht
dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur
Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen
Risiken verbraucht worden sind.
Nachfinanzierungsrisiko
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt und auch bei Entgeltumwandlungen.
Im Falle der Direktversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann
Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine
Zuwendungen an die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG vollständig
oder teilweise einstellt, also die Entgeltumwandlungsbeiträge nicht
weiterleitet.
Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher durch ein Verschulden des
Arbeitgebers selbst entstehen.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit
Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung findet, besteht zumindest die
theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der
Kapitalanlageergebnisse oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung nicht erreicht
wird („Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig
für einen Risikoausgleich verbraucht werden“). In diesem Fall kann es
sein, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen muss.
Sind Ansprüche vor der
Insolvenz des
Arbeitgebers geschützt?
Gesetzlich unverfallbare Ansprüche von Arbeitnehmern aus Direktversicherungen sind bei Insolvenz des Arbeitgebers nur gefährdet, soweit
das Bezugsrecht widerruflich ist oder die Versicherung vom Arbeitgeber
abgetreten oder beliehen wurde und unterliegen sodann den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
In diesen Fällen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein –
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers. Hierfür muss der Arbeitgeber jährlich
Beiträge an den PSVaG zahlen.
Als Bemessungsgrundlage zählt das Deckungskapital der Versicherung.
Die Beitragspflicht lässt sich vermeiden, wenn bei Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht für unwiderruflich erklärt wird und Abtretungen
bzw. Beleihungen rückgängig gemacht werden.
Sind Ansprüche bei der
Berücksichtigung der
Grundsicherung
ausgenommen?
Um Altersarmut entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber die Grundsicherung eingeführt. Diese wird auf Antrag den Personen gewährt, die im
Alter oder bei voller Erwerbsminderung mit ihren eigenen Einkünften
Vermögen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen bestreiten
können.
Bei der Ermittlung der Höhe werden unterschiedliche Einkommen auf die
Grundsicherung angerechnet. Hierzu gehören unter anderem neben Erwerbseinkommen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
auch Rentenleistungen der betrieblichen und privaten Altersversorgung.
Anpassungsverpflichtung
Beitragsorientierte Leistungszusage
Bei dieser Zusageform der betrieblichen Altersversorgung ist die
Anpassungsverpflichtung von laufenden Leistungen erfüllt, da ab
Rentenbeginn alle Überschüsse der versicherten Person zustehen.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Bei einer solchen Zusageform entfällt die Verpflichtung zur Anpassung.