Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach § 40
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Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach § 40
Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach § 40 b EStG) Keine bilanziellen Auswirkungen Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen und ist eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist im Falle der Entgeltumwandlung unwiderruflich. Als Versorgungsleistungen können Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen werden. Im Jahresabschluss des Arbeitgebers tauchen lediglich die Beitragszahlung zur Direktversicherung und die Abführung der Pauschalsteuer als Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auf. Die Versorgungsverpflichtung selbst erscheint nicht in der Bilanz des Unternehmens. Pauschalsteuer Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Arbeitgeber auch wirtschaftlich die Belastung trägt. Der Arbeitnehmer wandelt Teile seines steuerpflichtigen Arbeitslohns in Direktversicherungsbeiträge um. Er hat die Möglichkeit, von der Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 b EStG a. F. Gebrauch zu machen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Beitrages. Wie bei der tariflichen Lohnsteuer ist auch auf die pauschale Lohnsteuer der Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer zu zahlen. Erhöhung einer bestehenden Direktversicherung Wichtiger Hinweis Mit dem Inkrafttreten (ab 01.01.2005) des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) können keine Neuzusagen mit steuerlicher Förderung der Beiträge nach § 40 b EStG a. F. mehr erteilt werden. Für bestehende Direktversicherungen (Zusage vor 01.01.2005), für die die Höchstbeiträge 1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) noch nicht ausgeschöpft sind, können Erhöhungen ohne steuerliche Konsequenzen für die Pauschalversteuerung der Beiträge auch heute noch vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist die Einheit der Versorgung. Unter diesen Grundsatz fällt bei ansonsten unveränderter Versorgung ein Altvertrag (der weiterhin pauschal versteuert werden kann), wenn • die Beiträge und/oder die Leistungen erhöht werden, • lediglich die Finanzierungsform ersetzt wird (arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung etc.), • die Rechtsgrundlage geändert wird (z. B. von Tarifvertrag auf Einzelvertrag) oder • eine befristete Entgeltumwandlung weiterhin befristet oder unbefristet fortgeführt wird. Dagegen handelt es sich um eine Neuzusage, für die eine Anwendung der Pauschalversteuerung ausgeschlossen ist, wenn die erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist. Eine Beitragserhöhung kann per Neuvertrag erfolgen, damit die steuerliche Behandlung der Leistungen (Altzusagen: i. d. R. steuerfrei; Erhöhungsvertrag: Versteuerung der Erträge, ggf. „Halbeinkünfteverfahren“) getrennt wird. BA456_201607 txts Sozialabgaben Zusätzlich zur Steuerersparnis können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung ihre Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sparen, wenn die Umwandlung aus Sonderzahlungen erfolgt. Renten- und Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung zur Altersoder Hinterbliebenenversorgung unterliegen der Krankenversicherungsund Pflegeversicherungspflicht. Die Beiträge, zu deren Berechnung der volle Beitragssatz herangezogen wird, müssen alleine vom Leistungsempfänger gezahlt werden. Weitere Informationen sind im BA860 enthalten. Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers? Die im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage abgeschlossene Direktversicherung wird mittels des versicherungsvertraglichen Verfahrens dem Arbeitnehmer mitgegeben. Die Direktversicherung kann dann • beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden • privat fortgeführt werden • beitragsfrei ruhen • durch Zahlung der Risikobeiträge den Versicherungsschutz aufrecht erhalten (wichtig für den Berufsunfähigkeitsschutz) • durch Beitragserhöhung oder -reduzierung an die individuelle Situation angepasst werden • im Rahmen des GDV-Übertragungsabkommen kann die Versorgungsanwartschaft (Deckungskapital) auf einen neuen Anbieter (Direktversicherung oder Pensionskasse) übertragen werden. Was geschieht bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit? Direktversicherungen der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG sind flexible Produkte. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich der neuen Lebenssituation anzupassen • Beitragszahlung privat fortführen, ggf. Beitragsanpassung • Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung • Zahlung der Risikobeiträge zur Erhaltung des Versicherungsschutzes (Wichtig für den Berufsunfähigkeitsschutz) • Beitragsfreistellung Kehrt man zur Normalität an den beruflichen Arbeitsplatz zurück, so kann auch die Direktversicherung wieder umgestellt werden • Wiederaufnahme bzw. Anpassung der Beitragszahlung • Ggf. können Beiträge nachgezahlt werden Kann der Vertrag gekündigt werden? Bei Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung. Wird die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht, wird der Rückkaufswert in einem Betrag ausgezahlt, sofern dies nicht anders gesetzlich geregelt ist. Was geschieht beim Arbeitgeberwechsel? Die Direktversicherung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen oder den Vertrag mit privaten Beiträgen fortzuführen. Ggf. kann der Übertragungswert auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds übertragen werden. Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage? Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung? Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu, sondern nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge). Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen Risiken verbraucht worden sind. Nachfinanzierungsrisiko Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt und auch bei Entgeltumwandlungen. Im Falle der Direktversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine Zuwendungen an die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG vollständig oder teilweise einstellt, also die Entgeltumwandlungsbeiträge nicht weiterleitet. Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher durch ein Verschulden des Arbeitgebers selbst entstehen. Beitragszusage mit Mindestleistung Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung findet, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung nicht erreicht wird („Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen Risikoausgleich verbraucht werden“). In diesem Fall kann es sein, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen muss. Sind Ansprüche vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? Gesetzlich unverfallbare Ansprüche von Arbeitnehmern aus Direktversicherungen sind bei Insolvenz des Arbeitgebers nur gefährdet, soweit das Bezugsrecht widerruflich ist oder die Versicherung vom Arbeitgeber abgetreten oder beliehen wurde und unterliegen sodann den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. In diesen Fällen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers. Hierfür muss der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den PSVaG zahlen. Als Bemessungsgrundlage zählt das Deckungskapital der Versicherung. Die Beitragspflicht lässt sich vermeiden, wenn bei Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht für unwiderruflich erklärt wird und Abtretungen bzw. Beleihungen rückgängig gemacht werden. Sind Ansprüche bei der Berücksichtigung der Grundsicherung ausgenommen? Um Altersarmut entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber die Grundsicherung eingeführt. Diese wird auf Antrag den Personen gewährt, die im Alter oder bei voller Erwerbsminderung mit ihren eigenen Einkünften Vermögen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen bestreiten können. Bei der Ermittlung der Höhe werden unterschiedliche Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Hierzu gehören unter anderem neben Erwerbseinkommen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Rentenleistungen der betrieblichen und privaten Altersversorgung. Anpassungsverpflichtung Beitragsorientierte Leistungszusage Bei dieser Zusageform der betrieblichen Altersversorgung ist die Anpassungsverpflichtung von laufenden Leistungen erfüllt, da ab Rentenbeginn alle Überschüsse der versicherten Person zustehen. Beitragszusage mit Mindestleistung Bei einer solchen Zusageform entfällt die Verpflichtung zur Anpassung.