Bauvertrag BGB

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Bauvertrag BGB
Mustervertrag
Bauvertrag gem. BGB Pauschalpreis
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84050990
BGB- Bauvertrag
Zwischen
………………………………………………………………………………………
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt und
………………………………………………………………………………………
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
wird für die Ausführungen des Bauvorhabens ………………………………….… in …………………………………………………………
folgender Bauvertrag abgeschlossen:
§1
Vertragsgegenstand
(1) Dem Auftragnehmer werden folgende Bauleistungen zur vollständigen Ausführung einschließlich der hierzu
erforderlichen Nebenleistungen übertragen:
a) Abbruch der bestehenden Baulichkeiten
b) Aushub und Tiefbauleistungen
c) Herstellung einer Baugrubensicherung
d) Durchführung aller Rohbauarbeiten (Stahlbeton- und Maurerarbeiten)
(2) Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in diesem Vertrag
und seinen Vertragsgrundlagen getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
(1) Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
a) Die Bestimmungen dieses Vertrags;
b) Verhandlungsprotokoll vom ……….….… mit allen Anlagen (Anlage 1);
c) Leistungsbeschreibung vom ……..…..… (Anlage 2);
d) Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers für Bauleistungen (Anlage 3);
e) Angebot des Auftragnehmers vom ………...… (Anlage 4);
f) die diesem Vertrag beigefügte Liste mit Plänen und Zeichnungen vom ………..… (Anlage 5);
g) Baugrundgutachten vom ………....… mit sämtlichen Anlagen (Anlage 6);
h) Bauzeitenplan vom …….…..… (Anlage 7);
i) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die
Unfallverhütungsvorschriften, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassung;
j) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis
nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine
vorherige ergänzt oder konkretisiert.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planunterlagen sowie die
weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und
den Auftraggeber auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile,
die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
(4) Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt
werden.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers und Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber benennt als seinen für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten Vertreter ….
Dieser ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die während der Abwicklung
des Vertrags abzugeben und/oder entgegen zu nehmen sind, bleiben ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags führen.
(2) Der Bevollmächtigte des Auftraggebers ist berechtigt, Anordnungen auszusprechen und Zusatzleistungen zu
beauftragen, die im Einzelfall jeweils einen Betrag in Höhe von ……………… EUR nicht übersteigen.
(3) Der Auftragnehmer benennt als zuständigen Bauleiter und Bevollmächtigten …….…..…. Dieser ist zur Abgabe
und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.
§ 4 Vergütung
(1) Für die Ausführung der Leistungen nach diesem Vertrag erhält der Auftragnehmer einen Pauschalpreis in
Höhe von netto ……..……… EUR.
Mit diesem Pauschalpreis werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten Werks erforderlichen
Leistungen abgegolten. Ferner gilt der Pauschalpreis auch für den Fall, dass während der vertraglichen Bauzeit
eine Erhöhung der Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten eintritt. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht
mehr zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Preisgrundlagen und der vertraglichen Risikoverteilung eine Anpassung des Pauschalpreises zu vereinbaren.
(2) Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte und Stoffkosten wird nicht vereinbart.
(4) Zu allen Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Soweit die Umsatzsteuer vom Auftraggeber nach § 13b UStG gegenüber den Finanzbehörden geschuldet wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer. Diese ist in diesem
Fall vom Auftraggeber direkt an die zuständige Finanzbehörde abzuführen.
§ 5 Leistungsänderungen
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen und/oder nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, zu verlangen, soweit die Durchführung derartiger geänderter und/oder Zusatzleistungen für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist.
(2) Werden durch die vom Auftraggeber angeordneten Änderungen des Bauentwurfs und/oder zusätzlichen
Leistungen die Preisermittlungsgrundlagen für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis schriftlich zu vereinbaren. Der neue Preis bestimmt sich nach den Preisermittlungsgrundlagen für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geänderten Leistung. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass ihm ein derartiger Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und ein detailliertes schriftliches Nachtragsangebot einschließlich kalkulatorischer Nachweise der angebotenen Preise vorzulegen.
(3) Die Vereinbarung über den neuen Preis soll vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen schriftlich getroffen werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Auftragnehmer
kein Zurückbehaltungsrecht mit seinen Leistungen oder der zusätzlichen oder geänderten Leistungen zu, es sei
denn, der Auftraggeber verweigert den Abschluss der Vereinbarung oder die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung ohne berechtigten Grund ernsthaft und endgültig oder der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer seine für die Prüfung der Einheitspreise erforderliche Urkalkulation nach Vertragsschluss in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsvergütung ist der Auftraggeber berechtigt, in Anwesenheit des Auftragnehmers in die Urkalkulation Einsicht zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wieder zu verschließen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme von Teilleistungen zu verringern. Die Vergütung des Auftragnehmers für den entfallenen Teil der Leistung bestimmt sich nach
§ 649 Abs. 1 BGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vergütungsminderung zu berechnen und dem Auftraggeber auf Verlangen auch schon vor dessen Entscheidung über die Herausnahme einen prüfbaren Vorschlag zu unterbreiten.
§ 6 Stundenlohnarbeiten
(1) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn ein gesonderter Auftrag des Auftraggebers bzw. seines
Vertreters zu den Stundenlohnarbeiten vorliegt. In diesem Fall gelten folgende Stundensätze:
a) Meister
netto ……..…….… EUR/h
b) Vorarbeiter
netto ………..……. EUR/h
c) Facharbeiter netto ………...….… EUR/h
d) Helfer
netto …………….… EUR/h
(2) Bauleiter, Architekten, Projektsteuerer, örtliche Bauleiter oder sonstige Personen sind nicht vom Auftraggeber bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren oder anzuordnen.
(3) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Fertigung
einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen die Baustelle, das Datum, die Namen, die
Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden und die Art der Leistung in
leserlicher Form enthalten.
(4) Der bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers ist nur bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen.
Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
(5) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen einzureichen. Die Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert sein.
§ 7 Ausführungen der Leistungen
(1) Die für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendigen und nicht bereits in § 2 dieses
Vertrags genannten und übergebenen Unterlagen werden dem Auftragnehmer spätestens 12 Werktage vor
Beginn der Ausführung mit einem entsprechenden Freigabevermerk des Auftraggebers übergeben. Der Auftragnehmer hat alle ihm für die Ausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die in den Unterlagen enthaltenen Maßangaben.
(2) Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage und den Verlauf der
Versorgungsleitungen vor Beginn der Ausführungen zu vergewissern. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit zur vertraglichen Leistung zählen, gilt
hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen § 5 dieses Vertrags entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich dem Auftraggeber
oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Auftragnehmer oder solcher des Auftraggebers selbstständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für
die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind. Etwaige Bedenken hiergegen sind dem Auftraggeber
unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des
Auftraggebers innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Beseitigung wesentlicher
Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB).
§ 8 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder
eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem
von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
(2) Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe
an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und die
Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht
im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt
der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber die nachstehenden Rechte gemäß § 8
Abs. 5 zu.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, die Verpflichtung zur Zahlung des
Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG)
und den danach auf dem Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
(5) Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur
Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist
der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen
frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des
AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die
Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1a AEntG treffen, allein und
in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.
§ 9 Ausführungsfristen
(1) Der Auftragnehmer hat spätestens am ….……………… mit der Ausführung zu beginnen (Beginntermin). Er hat
die Arbeiten in einem Zuge und ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen.
(2) Der Auftragnehmer hat die gesamten vertraglich geschuldeten Leistungen bis spätestens ……..……. fertig zu
stellen (Endfertigstellungstermin).
(3) Zusätzlich ist für die zeitgerechte Ausführung der Bauleistungen der vereinbarte Terminplan maßgeblich.
Folgende dort aufgeführte Einzeltermine (Zwischentermine) werden als Vertragstermine vereinbart:
a) Abschluss der Abbrucharbeiten: ………….…
b) Abschluss Aushub/Tiefbauarbeiten: ………….…
c) Fertigstellung der Baugrubensicherung: …………….
(4) Anfangstermin, Zwischentermine und Endfertigstellungstermin sind verbindliche Vertragstermine.
(5) Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen
ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen
schriftlich festzulegen.
§ 10 Vertragstrafe
(1) Gerät der Auftragnehmer mit dem Endfertigstellungstermin gemäß § 9 Abs. 2 in Verzug, hat er für jeden
Arbeitstag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme
zu zahlen.
(2) Gerät der Auftragnehmer mit den vertraglichen Zwischenterminen gemäß § 9 Abs. 3 in Verzug, hat er für
jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettosumme,
die der bis zum jeweiligen Zwischentermin erbrachten Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte
Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet.
(3) Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle einer Vereinbarung neuer, von § 9 abweichender Vertragstermine. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht.
(4) Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung
vorbehalten.
(5) Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftragnehmer lediglich vereinbarte
Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe
3 % der Netto-Auftragssumme.
(6) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Eine
verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 11 Behinderung und Unterbrechung
(1) Ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierbei hat der Auftragnehmer alle Tatsachen mitzuteilen,
aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die Dauer der Behinderung
ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf
nunmehr ausgeführt werden sollen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
(2) Übliche Witterungseinflüsse, mit denen der Auftragnehmer bei Auftragserteilung rechnen konnte, gelten
nicht als Behinderung.
(3) Ausführungsfristen und Vertragsfristen werden bei rechtzeitiger schriftlicher Anzeige entsprechend verlängert, wenn die Behinderung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Der Auftragnehmer hat nach Einschränkung oder Wegfall der Behinderung die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber hiervon zu unterrichten. Im Übrigen hat der Auftragnehmer alles ihm Zumutbare zu tun, um die Arbeiten weiter zu führen.
§ 12 Kündigung
(1) Neben den gesetzlichen Kündigungsgründen ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere wenn
a) der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt und das Insolvenzverfahren bzw ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird;
b) der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung im Verzug und die Fortführung des Vertrags für den
Auftraggeber unzumutbar ist;
c) bereits während der Ausführung Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen und diese
vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beseitigt werden;
d) der Auftragnehmer auch nach Ablauf einer angemessenen Frist Nachunternehmer ohne Zustimmung des
Auftraggebers beschäftigt (§ 8 Abs. 4 dieses Vertrags);
e) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder
der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht
oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm
bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den
Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
(f) der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzabeitergesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz
schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht unterlässt;
(2) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund sind die erbrachten Leistungen vom Auftragnehmer abzurechnen. Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafenansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen entsprechende Vergütung Geräte, Gerüste oder sonstige auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und Baustoffe sowie Bauteile des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen.
(3) Kündigungen sind schriftlich zu erklären.
§ 13 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll
schriftlich niederzulegen. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen
des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und
Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.
(2) Nimmt der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen des Auftragnehmers
trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem
sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
(3) Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen
für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
§ 14 Mängelrechte
(1) Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie gemäß der vereinbarten Beschaffenheit nach den Vertragsgrundlagen
erbracht ist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Leistung mangelfrei, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und den anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ferner dürfen Dritte in Bezug auf die Leistung keine Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen können, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(2) Ist die Leistung des Auftragnehmers vor, bei oder nach Abnahme mangelhaft, kann der Auftraggeber wahlweise
a) vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werks verlangen;
b) vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen,
wenn der Auftragnehmer diesen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;
c) vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels
verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;
d) vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.
(3) Eine Fristsetzung für die Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.
(4) Die Mängelrechte verjähren in 5 Jahren ab Abnahme. Für alle Abdichtungsarbeiten einschließlich aller damit
im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 10 Jahre.
(5) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 15 Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen. Sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Soweit der
Auftragnehmer Ansprüche wegen geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen geltend macht, sind entsprechende Unterlagen zur Preisermittlung beizufügen. In den Schlussrechnungen sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer
auszuweisen.
(2) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 4 Wochen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts nach § 48b EStG vorzulegen und den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne
Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der Auftraggeber von fälligen Vergütungsansprüchen
des Auftragnehmers 15 % des jeweiligen Bruttobetrags einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber
dem Auftragnehmer an das zuständige Finanzamt zahlen.
(4) Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt jeweils in voller Höhe, sofern der Auftragnehmer die nach
diesem Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit (§ 15 Abs. 1) dem Auftraggeber vorgelegt hat. Bis zu
deren Vorlage ist der Auftraggeber zu einem Einbehalt von 10 % der jeweiligen Abschlagsrechnung berechtigt.
Er hat den jeweils einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei einem nach billigem Ermessen auszuwählenden Geldinstitut einzuzahlen.
Gleichzeitig wird er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm
der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen,
so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen. Das Recht des Auftraggebers, nach der vorstehenden Regelung Einbehalte von weiteren Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers vorzunehmen, bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist weiter berechtigt, von der Schlussrechnung 5 % bis zu Vorlage der nach diesem Vertrag
vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft (§ 16 Abs. 2) einzubehalten. Hinsichtlich der Pflicht des Auftraggebers
zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto gilt die Regelung in dem vorstehenden Absatz 4 entsprechend.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Skonto in Höhe von …% von jeder Rechnung in Abzug zu bringen. Dies
gilt mit der Maßgabe, dass die Bezahlung von Abschlagsrechnungen innerhalb von zwei Wochen und die Bezahlung der Schlussrechnung innerhalb von einem Monat jeweils nach Eingang einer prüfbaren Rechnung beim
Auftraggeber erfolgt.
§ 16 Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen übergibt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 12 Werktage nach Abschluss dieses Vertrags eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der vorläufigen Netto-Auftragssumme. Soweit Mengenänderungen oder
Nachtragsleistungen die vorläufige Netto-Auftragssumme um mindestens 10 % erhöhen, kann der Auftraggeber eine entsprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme verlangen. Die Bürgschaft muss nachstehendem § 16
Abs. 3 entsprechen. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme
und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, außer es sind noch Ansprüche offen, zu
deren Absicherung die Vertragserfüllungssicherheit gewährt wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.
(2) Zur Sicherung der dem Auftraggeber zustehenden Mängelansprüche übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme, die im
Übrigen den Anforderungen des nachstehenden § 16 Abs. 3 entspricht. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(3) Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer
sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
und der Anfechtbarkeit (§§ 771 Abs. 1, 770 BGB) abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt.
§ 17 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung
(1) Der Auftraggeber schließt zur Durchführung des Bauvorhabens eine Bauleistungsversicherung ab. Zur Deckung der dabei anfallenden Kosten werden von der Netto-Schlussrechnungssumme 0,2 % einbehalten. Der
Einbehalt entfällt, wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen eine Bauleistungsversicherung abschließt und
dem Auftraggeber bis zum Beginn der Ausführung den entsprechenden Versicherungsnachweis aushändigt.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen oder dem Auftraggeber durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung zu bestätigen. Der Versicherungsschutz muss bis zur
Abnahme bestehen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen pro Schadensfall mindestens betragen
a) für Personenschäden: EUR 2 Mio. pro Schadensfall und Person,
b) für alle sonstigen Schäden: EUR 2 Mio. pro Schadensfall.
§ 18 Baunebenkosten
Der Auftragnehmer wird an den allgemeinen Kosten der Baustelle dergestalt beteiligt, dass von der NettoSchlussrechnungssumme nachfolgende anteilige Beträge in Abzug gebracht werden:
a) Kosten für Bauwasser (Verbrauch) 0,2 %
b) Kosten für Energie (Verbrauch)
0,2 %
c) Kosten für Sanitäreinrichtungen
0,2 %
§ 19 Überzahlungen
Stellt der Aufraggeber bei der Prüfung der Schlussrechnung oder sonstigen Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem Auftragnehmer eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zuviel erhaltenen Betrag
binnen 12 Werktagen nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem Auftraggeber zurückzuerstatten. Bei
solchen Rückforderungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818
Abs. 3 BGB berufen.
§ 20 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers. Teilt der Auftragnehmer für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe mit, darf der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Sind Auftraggeber und
Auftragnehmer Vollkaufleute, gilt … als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
…………………….., den ……………………….
…………………….., den ……………………….
……………………………………………………….
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(Auftraggeber)
(Auftragnehmer)

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