Geh- Fahr- und Leitungsrecht
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Geh- Fahr- und Leitungsrecht
Die Fläche ist extensiv zu beweiden (maximal drei Stück Vieh oder Pferde) oder zweimal jährlich zu mähen (Anfang Juni, ab Ende September) und die Mahd zu entfernen. A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Zu den geplanten Gärten ist eine eine Mischhecke aus: (Hasel Corylus avellana), Pfaffenhütchen (Eunonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schlehe (Prunus spinosa), Wildrose (Rosa canina), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) jeweils in Gruppen zu 3-8 Exemplaren anzupflanzen. Pflanzqualität der Sträucher: 2-jährig verpflanzt, Höhe 50 –80 cm, einreihig zu pflanzen. Entweder als Schnitthecke zu pflegen oder der natürlichen Entwicklung überlassen. Ein Verbissschutz bei Sträuchern muss durch Anstrich oder Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind regelmäßig frei zu mähen. Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind. 2.0 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO 2.1 Die maximal zulässige Grundflächenzahl darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um maximal 50 Prozent überschritten werden. 2.2 Zulässig ist eine Traufhöhe von 4,00 m bis maximal 4,50 m für die Hauptbaukörper. Der Wartungsweg naturnah zu gestalten (z.B. in wasserdurchlässigem Material wie beispielsweise als Schotterrasen). 6.2 Versickerungsbecken (M 2) Das innerhalb der vorgenannten Flächen geplante Versickerungsbecken ist mit einer Graseinsaat zu versehen und die Mahd an der Pflegenotwendigkeit zu bemessen. 6.3 Umwandlung der südwestlichen Ackerfläche (neben Birkenvorwald) in Wald (M 3) Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Südwesten des Plangebietes (Maßnahme M 3) ist offen einzufrieden und der natürlichen Entwicklung ohne jegliche Einflussnahme zu überlassen. 6.4 Erhalt und Pflege der mageren Wiesen (M 4) Die Magerwiese (Maßnahme M 4) ist einmal jährlich im September zu mähen und die Mahd zu entfernen. 6.5 Straßenbäume Im Einmündungsbereich zur Flurstraße sind mind. 4 Straßenbäume (Winterlinde – Tilia cordata) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Standort ist im Rahmen der verkehrstechnischen Ausbauplanung festzulegen. Als Traufhöhe wird die Schnittlinie der Außenflächen von aufgehender Außenwand und Dachhaut im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW definiert. Pflanzqualität: Hochstamm 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 16-18 cm. 6.6 2.3 Die maximale Firsthöhe darf 9,00 m nicht überschreiten. 2.4 Bezugspunkt Die Bezugshöhe für das jeweilige Bauvorhaben ist die Oberkante des Randsteines der Fahrbahn, senkrecht gemessen zur Mitte der straßenseitigen Fassade. Zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen einzelner Landschaftsfaktoren ist zum Schutz des Oberbodens vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der einzelnen Baumaßnahmen zur Herrichtung der Gartenflächen verwendet werden. Zum Schutz der Vegetationsflächen wird auf die DIN-Vorschrift 18 920 "Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" hingewiesen. Rodungen dürfen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht stattfinden. Auf die Baumschutzsatzung der Stadt Düren wird verwiesen. D. 2.5 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind in Wohngebäuden maximal 2 Wohnungen zulässig. 3.0 Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO 3.1 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser. 3.2 An Baugrenzen mit besonderer Festsetzung muss gebaut werden. Ein Zurückverspringen bis maximal 1m ist zulässig. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die Haupterschließungsseite des jeweiligen Baugrundstücks festgesetzt. 3.3 Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO sowie den Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen zulässig. Hinweise / Empfehlungen 1.0 Grundwasser Der Grundwasserstand im Plangebiet ist bei ca. 2 bis 5 m unter Flur zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen sind. 2.0 Wasserschutzgebiet Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Einzugsgebiet der zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzten Wassergewinnungsanlage Düren, Dr.-Overhues-Allee, und in der Zone III A des für diese Anlage geplanten Wasserschutzgebietes. 3.0 Waldabstand Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (VV BauO NRW) Ziffer 72.23 soll ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35 m zu Waldflächen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall wird der nicht überbaubare Sicherheitsabstand zum Waldrand nicht eingehalten. Für die zum Wald hin orientierten Hausgrundstücke ist daher eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Waldeigentümers in das Grundbuch einzutragen, nachdem alle vom Wald ausgehenden Schäden und Beeinträchtigungen vom Besitzer der zukünftigen Gebäude ohne Ansprüche auf Schadenersatz geduldet werden. Garagen (und Carports) dürfen nicht vor die der Straße (Haupterschließung) zugewandte Fassade hervortreten. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 3.4 4.0 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, mit Ausnahme von Standorten für Abfallbehälter, sind im Vorgartenbereich (zwischen Straßenraum und der bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen verlängerten straßenseitigen Fassade) unzulässig. 4.0 Altlastenverdachtsfläche Die Ergebnisse des Altlastengutachtens dokumentieren, dass es durch die jahrzehntelange Nutzung des Untersuchungsgeländes als Ziegelei nicht zu erkennbaren Beeinträchtigungen von Schutzgütern gekommen ist. Entsprechend dem derzeitigen Kenntnisstand kann das Plangebiet einer wohnbaulichen Folgenutzung zugeführt werden. Größe der Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Im Geltungsbereich des Bebauungsplans muss die Grundstücksgröße mindestens 550 m² betragen. Unterschreitungen bis zu einer Größe von 500 m² können zugelassen werden, wenn dadurch die durchschnittliche Grundstücksgröße von 550 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht unterschritten wird. B. Gestalterische Festsetzungen 5.0 Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW 5.1 Fassadengestaltung Der südliche Abschnitt des Geltungsbereiches ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche gekennzeichnet „deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Es handelt sich hier um Altfundamente und Betonbodenplatten, die im Rahmen des Altlastengutachtens nicht untersucht werden konnten. Bei künftigen Rückbau-/Tiefbauarbeiten im Rahmen der Baureifmachung kann das Antreffen von kleinräumigen, lokal begrenzten schädlichen Bodenverunreinigungen daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. In diesem Bereich sind Bodeneingriffe unter fachgutachterlicher Begleitung durch einen auf den Umweltbereich spezialisierten Gutachter und in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren durchzuführen. Eine anschließende sach- und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung hat gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW / AbfG) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. 5.1.1 Für die Außenwände von Gebäuden sind Fassadenmaterialien in Kunststoff, keramischen Materialien (z.B. Fliesen und Mosaik) sowie mauerwerksimitierenden Verkleidungen unzulässig. Holz und Metall sind in der Fassade nur als untergeordnete Materialien bis maximal einem Drittel der Fassadenfläche zulässig. Sollten sich bei Aushubmaßnahmen Hinweise auf sonstige Altlasten ergeben (ölverunreinigter Boden etc.), so sind die Arbeiten einzustellen, unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren gemäß § 2 Abs. 1 LBodSchG darüber zu informieren und weitere Weisungen abzuwarten. Allgemein zulässig sind regional vorkommende Steinarten sowie nicht lasierte Ziegelsteinarten und Putz. Sonnenkollektoren und Solarzellen können an der Fassade zugelassen werden, wenn sie in die Fassadengestaltung integriert sind. 5.1.2 Als Farben für alle Materialien sind nur die Farben von regional in der Natur vorkommenden Steinarten (z.B. gelber und roter Sandstein) sowie die Farbe von Ziegelsteinen (z.B. Feldbrandstein, Klinker) sowie Erdfarben zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf gedeckte Farben (nicht grell und nicht glänzend). Sollte bei den Begleituntersuchungen während der Bauphase dieser Verdacht widerlegt werden, wird die Kennzeichnung aufgehoben. 5.0 Dachgestaltung Bodendenkmalpflege Auf die Anzeigepflicht gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW sowie der Regelungen hinsichtlich des Verhaltens bei der Entdeckung von Bodendenkmälern gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. Auffälligkeiten sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425-9039-0, Fax 024259039-199) zu melden, entsprechende Anweisungen sind abzuwarten und die Fundstelle ist unverändert zu lassen. 5.1.3 Die Fassadengestaltung der Garagen ist dem Hauptbaukörper entsprechend auszubilden. Gleiches gilt für gemauerte Bestandteile der Einfriedungen im Vorgartenbereich. Die Ortssatzung über die Einfriedung der Baugrundstücke bleibt in sonstiger Hinsicht von dieser Festsetzung unberührt. 5.2 Zeitpunkt der Umsetzung und allgemeine landschaftspflegerische Maßnahmen Die grünordnerischen Festsetzungen unter Punkt 6.1 bis 6.4 müssen spätestens in der dem Baubeginn der Erschließungsanlage folgenden Pflanzperiode umgesetzt und abgeschlossen werden. Die Straßenbäume gemäß 6.5 sind in der der Fertigstellung der Straße folgenden Pflanzperiode zu setzen. 6.0 Ortssatzungen Neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind sonstige Ortssatzungen zu beachten (z.B. Satzung über die Einfriedung der Baugrundstücke in der Stadt Düren). 5.2.1 Zulässig sind gleichhüftige Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 35° und 40°. Als gleichhüftiges Satteldach wird definiert, dass beide Dachseiten die gleiche Länge und Dachneigung haben. Für Garagen und Nebenanlagen sind gleichhüftige Satteldächer mit und Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 30° sowie Flachdächer zulässig, Pultdächer mit Traufe zur Haupterschließungsseite bzw. zum angrenzenden Nachbargrundstück zulässig. VERFAHRENSVERMERKE 5.2.2 Der maximale Dachüberstand gegenüber der Außenwand beträgt 1,00 m. Es wird bescheinigt, dass die Kartengrundlage mit den Darstellungen des Liegenschaftskatasters (Stand 26.10.2005) übereinstimmt. Der Bebauungsplan ist in seiner digitalen Form an ein einfaches Koordinatensystem gekoppelt. Alle Flächenbegrenzungslinien sind entsprechend diesen Koordinaten geometrisch eindeutig festgelegt. MK-Nr.: ................................... Düren, den ... .................................................................... Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur VERFAHREN 5.2.3 Für die Dacheindeckung sind bei geneigten Dächern folgende Materialien zulässig: - Tonziegel - Betonpfannen - Natur- und Kunstschiefer - begrünte Dächer 1. Aufstellungsbeschluss: Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/351 ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 08.09.2005 beschlossen worden. Düren, den 14.09.2005 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind zulässig. ................................................. Vorsitzender des Ausschusses Die Dacheindeckung der Gebäude hat, mit Ausnahme der begrünten Dächer und der Solaranlagen, in dunkelfarbigem Material zu erfolgen (anthrazit bis schwarz), nicht glänzend. 5.2.4 Gauben (Firstgiebelgauben, Schleppgauben), sonstige Dachaufbauten, Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind zulässig, wenn ihre Länge nicht mehr als zwei Drittel der Länge der darunter liegenden Fassade und bei Zwerchhäusern bzw. Dacherkern nicht mehr als ein Drittel der Länge der darunter liegenden Fassade beträgt. 2. Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 13.12.2005 bis 20.01.2006 einschließlich. Der höchste Punkt von Gauben, sonstigen Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachfenstern muss sich unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche und der unterste Punkt oberhalb des unteren Sechstels der Dachfläche befinden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 14.12.2005 in der Zeit bis 27.01.2006 einschließlich. Werden auf einer Dachfläche mehrere der v.g. Elemente (auch gleichen Typs) errichtet, müssen diese entweder im Fußpunkt (Schnitthöhe mit der Dachfläche) oder im Bereich des oberen Abschlusses die gleiche Höhe haben. Der Bebauungsplan nebst Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.10.2006 bis 27.11.2006 einschließlich öffentlich ausgelegen. Der seitliche Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m. Düren, den 30.11.2006 Dachgauben und sonstige Dachaufbauten haben in Dachform und Material dem Hauptbaukörper zu entsprechen (Dachdeckungsmaterial für den oberen Abschluss, Fassadenmaterial oder Dachdeckungsmaterial für die Seiten). ................................................ Amt für Stadtentwicklung – Planung 3. Satzungsbeschluss: Der Bebauungsplan 1/351 ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Sitzung des Rates der Stadt Düren vom ........................... als Satzung beschlossen worden. Düren, den .......... ................................................ Bürgermeister 5.2.5 An jedem Hauptbaukörper ist nur eine Außenantenne bzw. ein Satellitenempfänger als Sammelanlage zulässig. Satellitenanlagen sind an der zur Straße zugewandten Seite (Haupteingangsseite) nur auf dem Dach, im Bereich zwischen Traufe und First (dürfen den First nicht überschreiten) zulässig. 5.3 4. 5.3.1 Der Vorgartenbereich (zwischen Straßenraum und der bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen verlängerten straßenseitigen Fassade) ist gärtnerisch zu gestalten, mit Ausnahme der benötigten Flächen für Zufahrten und Zugänge. Als Bepflanzung sollten möglichst nur standortgerechte heimische Pflanzen verwandt werden. 5.3.3 Standorte für Abfallbehälter im Vorgarten sind mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umpflanzen, so dass sie nicht einsehbar sind oder in Schränken unterzubringen, die mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. 5.3.4 In einem beidseitig an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) angrenzenden Schutzstreifen von jeweils 2,00 m Breite ist das Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern unzulässig. C. Grünordnerische Festsetzungen 6.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie Flächen zur Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 6.1 Umwandlung der nordwestlichen Ackerfläche in Obstwiese (M 1) Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Nordwesten des Plangebietes (Maßnahme M 1) ist mit einer Grünlandeinsaat zu versehen. Innerhalb dieser Fläche sind 68 Obstgehölze (je 17 Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume) anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. (1.-5. Jahr: jährlicher Pflegeschnitt, 6.-12. Jahr: 3 Pflegeschnitte, ab dem 13. Jahr: Erhaltungsschnitt alle 3-5 Jahre). Pflanzenbedarf und Pflanzqualitäten Pflanzqualität von 66 Obstbäumen: Hochstamm 2x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 8 -12 cm, die den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen. Pflanzqualität von 2 Obstbäumen (einmal im nördlichen Drittel, einmal im südlichen Drittel): Hochstamm 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 16 -18 cm, die den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen. Hierin sind 2 Steinkauzbrutröhren einzubringen. Pro Hochstamm wird bei Obstwiesen ein Flächenbedarf von ca. 100 qm angesetzt (Pflanzabstand zwischen den Bäumen 10 Meter). Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP): Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein Anzeigeverfahren ist nicht erforderlich. Düren, den .......... Außengestaltung 5.3.2 Garagenzufahrten bzw. Stellplatzflächen sind mit einem wasserdurchlässigen Material (z.B. Pflaster mit Sickerfuge) zu befestigen. ............................................... Mitglied des Rates ............................................... Amt für Stadtentwicklung – Planung 5. Bekanntmachung: Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am .................. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 1/351 „Ehemalige Ziegelei Rölsdorf“ ist damit rechtskräftig. Düren, den .......... ............................................... Technischer Beigeordneter RECHTSGRUNDLAGEN BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE DARSTELLUNG DES PLANINHALTES (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) Vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I S. 58) BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) GEMEINDEORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) Der Mindestabstand der Bäume zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie zu den Nachbargrundstücken beträgt 2 m und zu landwirtschaftlichen Flächen 4 m. jeweils in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung. Koordinatenverzeichnis Straßenränder Pkt-Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 H (X) Koordinate R (Y) Koordinate 2532483,742 2532464,843 2532494,858 2532501,473 2532503,415 2532505,665 2532518,163 2532523,280 2532528,166 2532531,336 2532527,215 2532521,156 2532519,445 2532520,986 2532529,163 2532535,689 2532539,123 2532543,754 2532605,950 2532608,521 2532608,159 2532616,021 2532613,152 2532609,434 2532545,830 2532544,278 2532541,603 2532543,294 2532518,232 2532539,376 2532536,137 2532516,481 2532535,352 2532537,056 2532529,267 2532521,048 2532510,426 2532495,659 2532468,503 2532466,825 5628440,920 5628439,443 5628437,869 5628428,428 5628421,890 5628415,452 5628390,193 5628382,406 5628375,948 5628366,161 5628356,734 5628350,545 5628346,472 5628342,331 5628331,779 5628320,133 5628317,014 5628317,275 5628347,568 5628350,533 5628354,441 5628339,918 5628342,300 5628342,034 5628311,056 5628309,878 5628303,310 5628308,196 5628286,577 5628296,873 5628299,745 5628290,173 5628305,953 5628302,402 5628318,503 5628332,023 5628343,749 5628357,229 5628400,070 5628450,766 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 2532466,924 2532468,932 2532468,760 2532470,740 2532484,249 2532491,115 2532495,200 2532506,323 2532523,095 2532524,844 2532522,570 2532519,837 2532516,378 2532512,259 2532508,046 2532500,041 2532479,956 2532471,031 2532471,031 2532470,990 2532471,358 2532471,013 2532473,072 2532476,879 5628464,623 5628465,733 5628441,748 5628439,904 5628434,440 5628432,555 5628426,724 5628397,866 5628371,882 5628366,482 5628361,281 5628358,489 5628354,956 5628353,156 5628354,723 5628362,030 5628388,785 5628421,028 5628421,028 5628421,902 5628428,259 5628422,777 5628432,092 5628433,864 Geh- Fahr- und Leitungsrecht 65 66 67 68 69 70 253247,7 2532473,9 2532446,1 2532446,4 2532420,4 2532420,7 5628389,1 5628386,4 5628376,1 5628373,5 5628383,8 5628380,6