Seminar Ehrenamtspauschale und Rückspende

Transcrição

Seminar Ehrenamtspauschale und Rückspende

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.

Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen
an den Verein erhält der Helfer eine
Spendenquittung, die wiederum seine
Steuerlast mindert.
Die umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wurde
am 21.09.2007 vom Bundesrat verabschiedet und ist
rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten.
(Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 15. Oktober 2007)
Dadurch können Vereine und Verbände an ihre engagierten
nebenberuflich tätigen Vereinsmitarbeiter eine steuer- und
sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung in Höhe
von 500,00 € zahlen.
(§ 3 Nr. 26 EStG)






ehrenamtliche (= ideeller Bereich und Zweckbetrieb)
Mitglieder im Vereinsvorstand
aber auch an Vereinshelfer wie
Platzwarte, Gerätewarte,
Raumpflegerin,
Trikotwäscherin oder
Schreibkräfte in der Geschäftsstelle
Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von
Kindern

Für Tätigkeiten in Verbindung mit dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf
diese Pauschale nicht gewährt werden.
(Verkauf von Speisen und Getränken,
Buchführung für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (Kassier Vereinsheim),
Helfer bei einer Altkleidersammlung,
Trainer im bezahlten Sport usw.)

Überprüfung der Vereinssatzung,
ob eventuell eine grundsätzliche
Entgeltzahlung für Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen ist;
(z.B. Vorstandsämter sind Ehrenämter)

Eventuell Satzungsänderung vornehmen und
die Zahlung von Aufwandsentschädigungen
(Ehrenamtspauschale) satzungsgemäß
ermöglichen, weil sonst eventuell der Verlust
der Gemeinnützigkeit droht.
Leitfaden von Stefan Wagner,
Dozent an der Führungsakademie des DOSB
(Deutscher Olympischer Sportbund)
Referatsleiter der Staatskanzlei in Dresden

Ehrenamtspauschale2.pdf

Die Ehrenamtspauschale kann nur einmal
gewährt werden, d.h. lassen sie sich
schriftlich bescheinigen, das der
Empfänger diesen Freibetrag nicht schon
an anderer Stelle in Anspruch nimmt,
(wie beim Übungsleiter)

Der Anspruch auf die Pauschale muss
tatsächlich entstanden sein.
(Tätigkeits- oder Stundennachweis)

Es muss Geld fließen, das heißt die
Ehrenamtspauschale muss auch
ausbezahlt werden.
Die Ehrenamtspauschale kann nicht
gewährt werden, wenn der Empfänger
schon den Übungsleiter-Freibetrag in
Höhe von 2100,00 € in Anspruch nimmt,
(Streitthema)
 (Ausnahme eventuell nur dann, wenn es
sich um zwei klar von einander
abgrenzbare Tätigkeiten handelt)


Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt
werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich
gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel
eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch
nimmt.
i. d. Regel 1/3 von 40 Std. = 13 Std. / Woche

Pro Person und Jahr können 2.100.- € steuerund sozialabgabenfrei hinzuverdient werden.
Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende
Teil nebenberuflicher Einnahmen muss
versteuert werden.

Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind
nicht kombinierbar!

Die Ehrenamtspauschale darf nicht in
Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe
Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend
macht – und umgekehrt. Lassen Sie es sich
schriftlich bestätigen!
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
 Trainer, Co-Trainer


nicht an Vereinsvorstände

Diese Aufwandsentschädigungen können freiwillig
zurückgespendet werden.
Das heißt, es darf nicht vertraglich geregelt sein,
dass ein Ehrenamtlicher ein Honorar erhält,
welches er verpflichtend auch wieder zurückzahlt.
Für diese Rückspende erhält der Ehrenamtliche
eine Zuwendungsbestätigung.

Achtung! Keine Ausstellung einer
Zuwendungsbestätigung, wenn keine Unterlagen
vorhanden sind.

Nur zulässig wenn:

ernstgemeinter Anspruch – vertraglich
geregelt – Mitglied könnte Betrag einklagen

Verein muss in der Lage sein, Anspruch auch
bezahlen zu können – ohne Rückspende
nicht finanziell überfordert

Ein ehrenamtlicher Helfer in einem gemeinnützigen Verein
erhält für seine Tätigkeit 500.- € im Jahr (41,66 €/mtl.).

Rechnung für den Verein:
Honorar des Helfers
Spende des Helfers
Liquiditätsfluss
- 500 €
500 €
0€
Rechnung für den Helfer:
Honorar als Helfer
abzugsfähige Spende
daraus Steuererstattung*
500 €
-500 €
222 €
* bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag
Ein ehrenamtlicher Jugendleiter in einem gemeinnützigen Verein
erhält für seine Tätigkeit 2.100.- € im Jahr (175 €/mtl.)

Rechnung für den Verein:
Honorar des Jugendleiters
Spende des Jugendleiters
Liquiditätsfluss
- 2.100 €
2.100 €
0€
Rechnung für den Jugendleiter:
Honorar als Jugendleiter
abzugsfähige Spende
daraus Steuererstattung*
2.100 €
- 2.100 €
931 €
* bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag
Ein ehrenamtlicher Jugend - Fußballtrainer ohne Trainerschein in einem
gemeinnützigen Verein erhält für seine Tätigkeit 2.100.- € im Jahr (41,66 €/mtl.).
Er fährt zu Auswärtsspielen insgesamt 390 km mit dem Privatfahrzeug.

Rechnung für den Verein:
Honorar des Trainers
km-Abrechnung 780 km á 0,30 €
Spende des Trainers
Liquiditätsfluss
- 2.100 €
- 260 €
2.360 €
0€
Rechnung für den Trainer:
Honorar als Jugendtrainer
km-Abrechnung 780 km á 0,30 €
abzugsfähige Spende
daraus Steuererstattung*
2.100 €
260 €
- 2.360 €
1.047 €
* bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen
__und__Buerger/Alltag__und__Ehrenamt/Ehrenamt/005_
_ehrenamt.html

www.blsv-mil.de/downloads/ehrenamtspauschale.pdf

Vertrag_ehrenamtliche_Taetigkeit.doc

Verzichtserklaerung_Aufwandsspende_Muster_VM_2009
_09.doc

http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details.html?tx_
ttnews[tt_news]=17&cHash=46c0e32ce130f27de096674ba
15d7f6e