AEB Deka

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AEB Deka
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Allgemeine Bedingungen für den
Bezug von Waren
und Dienstleistungen (AEB), Stand: Januar 2013
Geltungsbereich: Deka-Gruppe Inland
A.
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle von der DekaBank Deutsche Girozentrale und mit ihr verbundenen Unternehmen, nachstehend „DekaBank“ genannt, vergebenen
Einzelaufträge über Lieferungen und Leistungen. Diese Verträge kommen ausschließlich auf
der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Anderslautende oder ergänzende
Vertragsbedingungen finden keine Anwendung, soweit die Anwendbarkeit nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und solche in elektronischer Form (z.B. E-Mail) werden erst
nach schriftlicher Bestätigung durch die DekaBank wirksam.
Sofern in den AEB von Schriftform die Rede ist, genügt die telekommunikative Übermittlung,
es sei denn, es ist ausdrücklich anders beschrieben.
1.2
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf die Vollständigkeit und Klarheit der Leistungsbeschreibung hinzuwirken. Stellt sich im Laufe der Durchführung des Auftrags heraus, dass die
Beschreibung der zu erbringenden Leistung Mängel oder Lücken aufweist, hat der Auftragnehmer die DekaBank unverzüglich auf diese und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Die DekaBank wird die Klarstellung/Ergänzung im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durchführen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach dem bei Abschluss des
Vertrages aktuellen Stand der Technik.
1.3
Mit erstmaliger Erbringung der Leistung zu den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Einzelbeauftragungen an.
2.
Bestellbestätigung
2.1
Die Bestellung von Einzelleistungen erfolgt grundsätzlich über die Beschaffungsplattform (SAP
und erfolgreiche Registrierung des Auftragnehmers im BM-Portal) der DekaBank.
2.2
Aufträge der DekaBank, Änderungen oder Ergänzungen sowie andere im Zusammenhang mit
einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn diese von der
DekaBank schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden.
2.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der DekaBank binnen 14 Tagen nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu senden. In der Auftragsbestätigung sind Abweichungen z.
B. bezüglich Preis- und/oder Menge etc. anzuzeigen.
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3.
Lieferung und Versand
3.1
Der Auftragnehmer hat in allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen die Bestellbzw. Vertragsnummern, sowie den internen Ansprechpartner der DekaBank anzugeben.
3.2
Die Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche
sonstige Nebenkosten trägt der Auftragnehmer.
3.3
Teillieferungen und/oder Teilleistungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der DekaBank.
3.4
Bei der Wahl der Verpackung sind Zielsetzung und Vorschriften der Verpackungsverordnung
(Verpackungs-VO) zu beachten. Verpackungsmaterial, das sich nicht im Sinne der Verpackungs-VO verwerten lässt, darf nicht verwendet werden. Die Verpackungen der bestellten
Produkte sind unverzüglich nach Lieferung oder Installation durch den Auftragnehmer kostenfrei zu entsorgen. Die Rücknahmepflichten nach der Verpackungs-VO erfüllt der Auftragnehmer an der von DekaBank angegebenen Lieferanschrift.
4.
Liefertermine und Lieferfristen
4.1
Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von
Lieferungen bzw. Nacherfüllungen kommt es auf die Ablieferung bei der von der DekaBank
angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung und
Montage auf die Abnahme an. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung und/oder Leistung hat der Auftragnehmer die DekaBank unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Verzugsansprüche der DekaBank werden dadurch nicht berührt.
4.2
Die DekaBank ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Einzelbeauftragung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung
und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
4.3
Vorzeitige Lieferungen und/oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der DekaBank. Ist für die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und
angefallen, kann die DekaBank diese mit Forderungen des Auftragnehmers verrechnen.
4.4
Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins oder einer verbindlichen Frist auf ein unvorhersehbares Ereignis (Ergebnisse höherer Gewalt) zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegt, so verlängert sich der Termin oder die Frist um eine angemessene Zeitspanne.
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5.
Qualität und Annahme
5.1
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware den unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Soweit der Auftragnehmer
Qualitätsdokumente, Dokumentationen, Handbücher oder andere Unterlagen zur Verfügung
zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
5.2
Die DekaBank behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und
sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach anzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der
Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Offene
Mängel werden von der DekaBank binnen 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung gerügt; verdeckte Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung. Der Auftragnehmer verzichtet
während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter
Mängel.
5.3
Für Maße, Gewicht und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle
ermittelten Werte verbindlich.
5.4
Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf die Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Annahme der Lieferung nicht ausdrücklich
geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Annahme bestehen.
6.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten
6.1
Vereinbarte Preise sind Höchstpreise und verstehen sich einschließlich Verpackung und Lieferung. Preisermäßigungen des Auftragnehmers in der Zeit zwischen Einzelbeauftragung und
Bezahlung der Rechnung kommen der DekaBank zugute.
6.2
Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die Leistung „frei Verwendungsstelle“,
welche aus dem Auftrag hervorgeht, vereinbart und dementsprechend kostenlos vom Auftragnehmer an dem Erfüllungsort zu erbringen. Ist hiervon abweichend Preisstellung "ab
Werk" vereinbart, ist vom Auftragnehmer zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden,
soweit die DekaBank keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift sowie für eine zur Einhaltung von Terminen
beschleunigte Beförderung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
6.3
Rechnungen des Auftragnehmers müssen die Bestell-Nummer des Aufträge aufführen. Die
prüffähigen Rechnungen übersendet der Auftragnehmer an die im Aufträge angegebene
Rechnungsadresse und Organisationseinheit (OE).
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6.4
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang. Zahlung erfolgt unter Abzug von 3% Skonto innerhalb von 14 Tagen, nach 30 Tagen netto ohne Skontoabzug.
Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und eine
ordnungsgemäß ausgestellte, preislich und rechnerisch richtige Rechnung bei der DekaBank
eingegangen ist.
6.5
Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt die DekaBank nur in Verzug, wenn sie auf
eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt,
nicht zahlt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
7.
Aufrechnung / Forderungsabtretung
7.1
Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
7.2
Eine Abtretung von Forderungen gegen die DekaBank ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DekaBank zulässig.
8.
Gewährleistung
8.1
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Einwendungen bleiben unberührt. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert,
beginnt die genannte Frist erneut zu laufen.
8.2
Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der genannten Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine
Kosten nach Wahl der DekaBank entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu
liefern bzw. zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die DekaBank trifft ihre Wahl nach billigem Ermessen.
8.3
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer in gleichem
Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, d.h. auch für Transport-, Wege- und
Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
8.4
In dringenden Fällen ist die DekaBank – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder
durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche
gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
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8.5
Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. Neulieferung und/oder -leistung nicht
innerhalb einer von der DekaBank zu setzenden angemessenen Frist aus, ist die DekaBank berechtigt,
• vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
• Minderung des Preises nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen oder
• in dringenden Fällen auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung
und/oder Neuleistung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
• und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung und/oder -leistung innerhalb der von der DekaBank gesetzten Frist durchzuführen. § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
8.6
Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Der Auftragnehmer stellt die DekaBank auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen
Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden
seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsteils erhoben werden.
9.
Überlassung von Unterlagen
9.1
Alle dem Auftragnehmer von der DekaBank zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassenen Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Muster, Druckvorlagen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der DekaBank. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sind vom Auftragnehmer mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, gegen unbefugte Einsichtnahme
oder Verwendung zu sichern und der DekaBank jederzeit auf Verlangen, spätestens nach
Durchführung des Auftrags kostenlos zurückzugeben.
9.2
Alle von der DekaBank dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von ihm
im Rahmen seiner Vertragserfüllung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Stand der Technik zu
überprüfen. Vor Beginn der Auftragsausführung hat der Auftragnehmer auf erkannte oder
vermutete Mängel hinzuweisen.
9.3
Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an den herauszugebenden Unterlagen
und Erzeugnissen nicht zu, es sei denn, es ist aus einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung begründet.
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10.
Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die DekaBank dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter,
wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt
ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit in Zusammenhang stehenden Leistung
frei.
11.
Geheimhaltung und Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen oder bei Gelegenheit der
Durchführung dieses Vertrages oder Einzelaufträgen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese vertraulichen Informationen nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Sofern auch kundenbezogene Daten betroffen sind, ist außerdem das Bankgeheimnis zu wahren. "Vertrauliche Informationen" in diesem Sinne sind dieser Vertrag, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
DekaBank, sämtliche Kundendaten und alle anderen Unterlagen, Daten und Informationen
der DekaBank, die dem anderen Vertragspartner bekannt werden, sofern diese Unterlagen,
Daten und Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich aus ihrer Natur ergibt,
dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die: (a)
weder durch Tun noch Unterlassen des Auftragnehmers öffentlich bekannt sind oder werden;
(b) in rechtmäßigem Besitz des Auftragnehmers vor der Offenlegung waren und weder direkt
noch indirekt von dem offenlegenden Vertragspartner überlassen wurden; (c) rechtmäßig dem
Auftragnehmer ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; (d) von der
DekaBank unabhängig entwickelt wurden; oder (e) aufgrund einer gesetzlichen, gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung oder Anforderung offen zu legen sind. Die DekaBank ist in
diesen Fällen über die Entscheidung zur Offenlegung zu unterrichten.
11.2 Es obliegt der DekaBank, personenbezogene Daten vor dem Zugriff durch den Auftragnehmer
zu sichern. Der Auftragnehmer hat jedoch, in jedem Fall vor Beginn der Mängelbeseitigung,
den jeweiligen Systemanwender nach einer durchgeführten Datensicherung und einem Zugriffsschutz auf personenbezogene Daten zu befragen.
11.3 Der Auftragnehmer bestätigt, dass seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen schriftlich
auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet und mit den Vorschriften dieses Gesetzes
vertraut gemacht wurden. Dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder sonst zu nutzen; dem Auftragnehmer
ist nicht gestattet, solche Daten Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.
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11.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Austausch von Datenträgern (z.B. Festplatten) alle
kundenbezogenen Daten unter Beachtung des Datengeheimnisses (§ 5 BDSG) zu löschen oder physisch zu zerstören und die Datenträger, falls erforderlich, ordnungsgemäß zu entsorgen.
11.5 Sofern es sich bei der einzelvertraglich vereinbarten Leistung um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG handelt (Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Abs. 1 BDSG
oder der gemäß § 11 Abs. 5 BDSG gesetzlich gleichgestellte Fall der Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag) gelten ergänzend die Anlagen „Zusatzvereinbarung gemäß § 11 BDSG zur Auftragsdatenverarbeitung“ und „Anlage technisch-organisatorische Maßnahmen zu § 9 BDSG“
11.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der DekaBank weder in der Presse, noch für Werbezwecke oder sonstige Zwecke in der Öffentlichkeit
auf den jeweiligen Auftrag oder dessen Inhalt Bezug zu nehmen oder Informationen hierüber
abzugeben. Nennungen der DekaBank als Referenzkundin sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der DekaBank zulässig.
11.7 Die Verpflichtungen nach Ziff. 11 gelten auch für die Zeit nach Erfüllung des Auftrags.
12.
Sonstiges
12.1 Soweit die AEB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
12.2 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Einzelauftrags unwirksam
sein oder werden oder sollten sich in diesen Bedingungen Lücken herausstellen, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn der Vereinbarung gewollt haben.
12.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von der DekaBank angegebene Lieferanschrift.
12.5 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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B.
Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Erbringung von Dienst- und
Werkleistungen
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen der DekaBank liegen der Erbringung von
Dienst- und Werkleistungen, einschließlich Beratung, Organisation und Datenverarbeitung zugrunde. Die Ziffern 1, 2, 4, 7, 9, 11, 12 der AEB unter A. gelten entsprechend.
1.2
Die DekaBank und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die vertraglichen Leistungen sowohl werk- als auch dienstvertragliche Elemente enthalten können. Sofern eine Leistung des Auftragnehmers eine ausschließlich dienstvertragliche Verpflichtung sein soll, werden die Vertragspartner dies gesondert kennzeichnen.
2.
Art und Weise der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer führt die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungen selbständig
durch. Die von dem Auftragnehmer zur Auftragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen der DekaBank. Weisungen
können dem Auftragnehmer seitens der DekaBank nur in technischer und praktischer Hinsicht, soweit sich dies aus der Natur der zu erbringenden Leistung ergibt, erteilt werden. Der
Auftragnehmer wird seine Tätigkeiten mit der im Einzelauftrag genannten OE (Organisationseinheit) abstimmen und ihr berichten. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder sonstigen Dritten oder Projektmitarbeitern der DekaBank zur Einhaltung von
Terminen über die Arbeitszeit abstimmen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er und
seine Erfüllungsgehilfen die bei der DekaBank bestehenden und ihm bekannt gemachten Sicherheitsvorgaben einhalten.
3.
Mitwirkung der DekaBank
3.1
Sofern es die jeweilige Aufgabenstellung mit sich bringt, dass Leistungen in den Geschäftsräumen der DekaBank erbracht werden müssen, wird die DekaBank die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen widerruflich unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Widerruf der Zurverfügungstellung kann
jederzeit und mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Er wird
in der Regel ausgesprochen werden, soweit dies im Falle eines ungeplanten oder unerwarteten Ereignisses, das die normale Ausführung von Geschäftsprozessen stört (K-Fall), zur Wiederherstellung der Ausführung der Geschäftsprozesse erforderlich ist.
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3.2
Die DekaBank übergibt dem Auftragnehmer auf Anforderung rechtzeitig die notwendigen
Informationen für die zu erbringende Leistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die DekaBank so rechtzeitig über alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu unterrichten, dass
der DekaBank eine zeitnahe Umsetzung möglich ist und die Umsetzung der geschuldeten
Leistung nicht gefährdet wird. Sofern der Auftragnehmer nur pauschale und nicht konkretisierte Mitwirkungshandlungen der DekaBank nennt und die DekaBank aufgrund der nicht
konkreten Beschreibung die Mitwirkungshandlungen nicht vollständig oder nicht fristgerecht
erbringt, kann sich der Auftragnehmer bei einer Verletzung seiner Leistungspflicht nicht auf
die fehlende Mitwirkung der DekaBank berufen.
3.3
Die DekaBank benennt einen Ansprechpartner, welcher dem Auftragnehmer die für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlichen Informationen aus dem Bereich der DekaBank zur Verfügung stellt und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erforderlich werdende Entscheidungen trifft oder herbeiführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies
erfordert. Der Auftragnehmer benennt gleichfalls einen Verantwortlichen, der Entscheidungen
treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
4.
Mitarbeiter zur Erbringung der Leistung
4.1
Zur Leistungserbringung wird der Auftragnehmer fachlich qualifizierte Mitarbeiter einsetzen.
Sofern es die geschuldete Leistung erforderlich macht, dass die DekaBank über die Namen
und Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter informiert werden möchte, werden diese Namen und Qualifikationen (durch Vorlage eines Lebenslaufes) der Mitarbeiter dann in einer gesonderten Anlage zum jeweiligen Auftrag aufgeführt. Sofern dies der Fall ist, gelten darüber
hinaus noch die folgenden Regelungen: Während der vereinbarten Laufzeit kann die DekaBank den Austausch einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers verlangen, wenn diese gegen
die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen oder nicht die erforderliche Qualifikation aufweisen. Der Auftragnehmer wird in diesem Falle unverzüglich andere Mitarbeiter einsetzen.
Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer wird im Übrigen den Austausch eines Mitarbeiters von sich aus nur dann vornehmen, wenn es die Abwicklung oder die Anforderungen der Leistungserbringung erforderlich machen und die DekaBank dem zustimmt. Die DekaBank wird ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern. Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person
durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so trägt die entstehenden
Kosten der Auftragnehmer. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen der DekaBank angemessen berücksichtigen.
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4.2
Handelt es sich bei dem eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers um einen freien Mitarbeiter, wird dieser die Bestätigung der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorlegen, mit
der verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Mitarbeiters vorliegt. Setzt der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags Leiharbeitnehmer ein,
so wird er eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit vorlegen.
4.3
Die folgenden Regelungen gelten für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers unabhängig davon,
ob diese im jeweiligen Auftrag einzeln aufgeführt sind oder nicht:
Soweit Mitarbeiter des Auftragnehmers in Betriebsstätten der DekaBank tätig sind, sind sie
nicht berechtigt, soziale Leistungen und Vergünstigungen, die Arbeitnehmer der DekaBank in
Anspruch nehmen können, zu beanspruchen. Sofern dem Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern ein E-Mail-Account und ein persönliches Laufwerk zur Verfügung gestellt werden,
verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer ausschließlichen dienstlichen Nutzung. Die Verwendung des Internet-Zugangs ist ausschließlich für die Zwecke der in diesem Vertrag genannten Aufgabengebiete erlaubt. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter hierzu schriftlich
verpflichten.
5.
Änderung des Leistungsgegenstandes
Die DekaBank ist berechtigt, die Vorgaben und den Inhalt der jeweils geschuldeten Leistung
während der Erbringung der jeweiligen Leistung zu ändern. Soweit mit dieser Änderung ein
Mehraufwand für den Auftragnehmer verbunden ist, wird der Auftragnehmer dies der DekaBank unverzüglich mitteilen. Der Auftragnehmer wird darlegen, welche Leistungen er gegebenenfalls erneut in anderer Ausführung und welche Leistungen er zusätzlich zu erbringen
hat, welche Termine sich verschieben und welche zusätzlichen Kosten für die DekaBank
dadurch entstehen können. Nach Erhalt dieser Aufstellung wird die DekaBank dem Auftragnehmer dann spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen mitteilen, ob sie mit den veränderten Konditionen einverstanden ist. Die DekaBank ist zu einer zusätzlichen Vergütung nur dann
verpflichtet, wenn sie dieser auf Grund der genannten Informationen des Auftragnehmers
schriftlich zugestimmt hat. Lehnt die DekaBank die vom Auftragnehmer berechtigt geforderte
zusätzliche Vergütung ab, wird die geschuldete Leistung ohne die gewünschte Änderung
fortgeführt. Die DekaBank hat jedoch das Recht, den Auftrag außerordentlich zu kündigen.
Der Auftragnehmer kann bei der Notwendigkeit umfangreicher Prüfung der Änderungsanfrage verlangen, dass für die Zeit des Prüfungsverlangens die Arbeiten ausgesetzt werden und
insofern der Zeitplan für die Erbringung der Leistung verschoben wird. Sofern dies die DekaBank nicht wünscht, wird sie dies dem Auftragnehmer bereits bei der Anfrage der Änderung
mitteilen. Wegen einer etwaigen Unterbrechung der Arbeiten für das Prüfungsverlangen der
DekaBank kann der Auftragnehmer keine Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen.
Sofern dem Auftragnehmer durch die Prüfung des Änderungsverlangens Kosten entstehen,
wird er die DekaBank hierüber informieren. Beide Vertragspartner werden sich dann über die
Höhe der Vergütung zur Prüfung des Änderungsverlangens einigen.
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6.
Subunternehmer
6.1
Die Unterbeauftragung von Dritten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DekaBank
nicht zulässig und berechtigt die DekaBank im Falle einer Unterbeauftragung ohne entsprechende Zustimmung, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten sowie Schadensersatz
zu verlangen.
6.2
Sofern eine Einschaltung von Subunternehmern mit Zustimmung der DekaBank erfolgt, hat
der Auftragnehmer den Subunternehmer insbesondere schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen gemäß Ziff. A 11 und C zu verpflichten.
6.3
Setzt der Auftragnehmer eine natürliche Person als Unterauftragnehmer ein, ist er verpflichtet,
sicherzustellen, dass es sich bei dem Unterauftragnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Tätigkeit um einen Selbständigen handelt, Entstehen der DekaBank Kosten daraus, dass es sich bei dem Unterauftragnehmer um einen Scheinselbständigen handelt, wird
der Auftragnehmer die DekaBank von diesen Kosten freistellen und etwaige Schäden ersetzen.
7.
Überlassung von Werkteilen
Sofern die DekaBank dem Auftragnehmer Teile zur Erstellung eines Werkes bereitstellt, bleibt
das Eigentum daran vorbehalten. Verarbeitung und Umbildung durch den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich für die DekaBank. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt
die DekaBank das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.
Rechte an Arbeitsergebnissen / Nutzungsrechte
8.1
Die DekaBank ist berechtigt, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse gleich welcher Art einschließlich ihrer Dokumentation in denkbar
umfassender Weise in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss des Auftragnehmers uneingeschränkt in jeder Hinsicht zu nutzen, zu verbreiten, vorzuführen, zum Abruf
bereitzuhalten, über Fernleitung oder drahtlos zu übertragen und zu verwerten. Dies bezieht
sich auch auf alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag vom Auftragnehmer erstellten Studien, Analysen, Berichte, Bewertungen und/oder ähnliche Dokumente. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle
bekannten und unbekannten Nutzungsarten in allen Medien. Eingeschlossen ist das nicht ausschließliche Recht, ohne zusätzliche Vergütung alle im Rahmen der Vertragsdurchführung
gemachten Erfindungen frei zu verwerten.
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8.2
Dies gilt gleichermaßen für sämtliche Leistungsergebnisse, die dem Schutz des Urheberrechts
unterliegen oder die Erfindungen im Sinn des Patentrechts darstellen. Soweit nicht ausdrücklich anders im Einzelauftrag vereinbart, beinhaltet eine Softwareentwicklung für die DekaBank
auch die Lieferung des Quellcode nebst Entwicklungsdokumentation. Die DekaBank ist berechtigt, die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse ohne seine Zustimmung nach
eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten, zu verändern, zu
vervielfältigen und Teile der vertragsgegenständlichen Leistung herauszunehmen oder andere
Teile hinzuzufügen und die hierdurch geschaffenen Arbeitsergebnisse in gleicher Weise wie
die ursprünglichen Fassungen der Arbeitsergebnisse zu verwerten.
8.3
Die DekaBank ist frei, ohne Zustimmung des Auftragnehmers hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihr eingeräumter Rechte einfache oder ausschließliche Lizenzen an Dritte zu vergeben
oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
8.4
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eventuelle Rechte gemäß §§ 12,13 S.2 und 25 UrhG
nicht geltend gemacht werden.
9.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten
9.1
Ein Arbeitstag besteht aus 8 Zeitstunden. Leistungserbringungen von weniger als einem Arbeitstag werden mit 1/8 des Tagessatzes je Stunde vergütet und auf Stunden genau abgerechnet, über 8 Stunden hinausgehende Leistungen werden nicht vergütet. Nebenkosten
(Spesen, Reisekosten, Fahrtkosten etc.) sind in dem Tagessatz enthalten. Reisezeiten und Pausen gelten nicht als Arbeitszeiten.
Sofern nicht anders vereinbart, ist Einsatzstandort Frankfurt am Main. Der Auftragnehmer
wird als Basis zur Rechnungskontrolle wöchentlich jeweils freitags und zusätzlich bis zum letzten Arbeitstag jeden Kalendermonats, 12:00 Uhr, eine Aufwands-Meldung an die interne Projektleitung/Anforderer seitens der DekaBank abgeben. Hierfür ist nach Vorgabe der Projektleitung/Anforderer ein standardisiertes Aufwandserfassungsverfahren der DekaBank zu verwenden. Die Aufwandserfassung zeigt die erbrachten Kalendertage des jeweiligen Monats. Nach
12:00 Uhr am letzten Arbeitstag eines Kalendermonats zu erbringende Stunden sind vorläufig
zu schätzen. Eine Korrektur erfolgt ggf. bei der Rechnungsstellung des Folgemonats.
9.2
Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet. Ein im Einzelauftrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle in diesem Einzelauftrag vereinbarten vertraglichen Leistungen inklusive sämtlicher Nebenkosten.
10.
Gefahrübergang und Abnahme
10.1 Die Leistungsgefahr geht bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Leistungen
mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage mit Ablieferung bei der
von der DekaBank angegebenen Empfangsstelle über.
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10.2 Nachdem der Auftragnehmer die DekaBank schriftlich darüber informiert hat, dass die Leistung abnahmebereit ist, beginnt die DekaBank spätestens eine Woche nach Erhalt dieser Information mit der Abnahme. Dauer und Verfahren der Abnahmeprüfung können gesondert
im jeweiligen Auftrag vereinbart werden. Bei fehlender Vereinbarung steht der DekaBank für
die Abnahme ein Monat zu. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahme wird die DekaBank
unverzüglich die Abnahme durch Gegenzeichnung eines Abnahmeprotokolls erklären. Wurden während der Abnahmeprüfung Abweichungen von den Anforderungen an das Werk
festgestellt und wird das Werk dennoch abgenommen, werden die Abweichungen im Abnahmeprotokoll als Mängel festgehalten. Die DekaBank ist berechtigt, auch schon vorher die
Lieferungen und/oder Leistungen bzw. Teile davon zu nutzen. Eine Abnahme von Teilleistungen ist ausgeschlossen.
10.3 Ergeben sich während der Abnahmeprüfung Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen, wird die DekaBank dies dem Auftragnehmer unter
Beifügung einer konkreten Mängelbeschreibung mitteilen. Der Auftragnehmer hat diese
Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und das Werk zu einer erneuten
Abnahmeprüfung bereitzustellen.
11.
Gewährleistung
11.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
11.2 Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren ab Abnahme. Die Verjährungsfrist verlängert
sich um die Zahl der Tage, an denen das Werk infolge von Mängeln mehr als 12 Stunden
ganz oder teilweise nicht aufgabengerecht genutzt werden konnte.
11.3 Über das Auftreten von Mängeln wird die DekaBank den Auftragnehmer informieren. Der
Auftragnehmer ist dann zu unverzüglichen Nachbesserungen berechtigt und verpflichtet.
11.4 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Eingrenzung der Mängelursache und, sofern es sich
bei dem geschuldeten Werk um ein Programm handelt, soweit möglich, die Herstellung der
Betriebsbereitschaft des Programms durch eine Umgehung des Mangels. Die Mängelbeseitigung umfasst in diesem Fall auch die Berichtigung der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Sollte die Mängeldiagnose ergeben, dass sich die Beanstandung der DekaBank als unberechtigt erweist, erhält der Auftragnehmer seine Aufwendungen nach § 670 BGB von der DekaBank erstattet.
11.5 Werden die Mängel von dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer von der DekaBank gesetzten angemessenen Mängelbeseitigungsfrist behoben, so kann die DekaBank dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist
kann die DekaBank vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, die Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz verlangen.
14 Bezug von Waren
Allgemeine Bedingungen für den
und Dienstleistungen (AEB), Stand: Januar 2013
Geltungsbereich: Deka-Gruppe Inland
11.6 Sofern die Parteien eine dienstvertragliche Verpflichtung vereinbart haben, gelten die folgenden Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung: Wird die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er
verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für die DekaBank innerhalb angemessener
Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierzu ist eine Rüge der DekaBank, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der fehlerhaften Leistung. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von der DekaBank ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist die DekaBank berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen und/oder die Vergütung entsprechend zu mindern. Im Fall einer
Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.
Kündigung
12.1 Der Dienstvertrag kann von der DekaBank unter Einhaltung einer Frist von einer Woche
schriftlich (Briefform) gekündigt werden.
12.2 Kündigt die DekaBank im Fall einer Werkleistung, gilt § 649 BGB mit der Maßgabe, dass der
Auftragnehmer alle von ihm bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen gemäß der vereinbarten Vergütungsregelung anteilig und entsprechend dem tatsächlichen Fertigstellungsgrad des Werkes im Zeitpunkt der Kündigungserklärung verlangen kann.
12.3 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so teilt dies der
Auftragnehmer der DekaBank unverzüglich mit. Die DekaBank ist in den genannten Fällen berechtigt, die Verträge mit dem Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
13.
Schutzrechte Dritter
13.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen.
13.2 Macht ein Dritter gegenüber der DekaBank Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Leistungsergebnisse und/oder anderer Leistungsergebnisse geltend und wird die Nutzung der übergebenen Ergebnisse hierdurch beeinträchtigt,
haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird der DekaBank alle durch die
Schutzrechtsverletzung entstehenden Schäden ersetzen. Zudem wird der Auftragnehmer nach
seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Leistungsergebnisse und/oder
anderen Leistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für die DekaBank zumutbarer Weise
entsprechen oder die DekaBank von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht,
15 Bezug von Waren
Allgemeine Bedingungen für den
und Dienstleistungen (AEB), Stand: Januar 2013
Geltungsbereich: Deka-Gruppe Inland
hat er diese Leistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines
die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist die DekaBank verpflichtet, diese Leistungsergebnisse zurückzugeben. Die DekaBank wird den Auftragnehmer über die Geltendmachung von Ansprüche seitens Dritter verständigen, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlassen oder nur
im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der DekaBank durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Soweit die DekaBank die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
14.
Arbeitssicherheit
14.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen dem neuesten
Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften oder Fachverbänden entsprechen. Insbesondere müssen
• die deutschen Unfallverhütungsvorschriften (UVV),
• die UVV der Berufsgenossenschaften,
• die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, inklusive
• den Arbeitsschutz-Richtlinien der EU sowie den allgemeinen anerkannten sicherheits- und
arbeitstechnischen Regeln beachtet werden.
14.2 Der Auftragnehmer bestätigt durch die Auftragsannahme, dass bromierte Flammschutzmittel
in Gehäusen o. ä. nicht verwendet worden sind. Ergibt sich aufgrund einer nachträglichen sicherheitstechnischen Prüfung, dass die vorgenannten Vorschriften und/oder Regeln nicht eingehalten worden sind, so erfolgen die erforderlichen Nachbesserungen bzw. ein entsprechender Einsatz zu Lasten des Auftragnehmers und für die DekaBank kostenfrei, auch nach Ablauf
der Gewährleistungszeit. Sollte dieses innerhalb einer für die DekaBank angemessenen Zeit
nicht möglich sein, so hat die DekaBank das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadensersatz.
Stand: Januar 2013

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