Ergebnisseite Anerkennungs-Finder
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Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Je nach Regierungsbezirk ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Bitte wenden Sie sich dementsprechend an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: (0221) 147-0 Fax: (0221) 147-3185 E-Mail: [email protected] http://www.bezreg-koeln.nrw.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Beruf des "Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen" bzw. der "Staatlich anerkannten Kindheitspädagogin" ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, wenn Sie in Nordrhein-Westfalen in diesem Beruf arbeiten möchten, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation vom Bundesland Nordrhein-Westfalen. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Das sind: Persönliche Eignung Gesundheitliche Eignung Ausreichende Deutsch-Kenntnisse Mehr zu diesen Voraussetzungen lesen Sie unten. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGS-MÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Den Beruf "Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge" können Sie ohne die formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht ausüben. Die staatliche Anerkennung ist eine zentrale Qualifikation für soziale Berufe in Deutschland. Sie wird von vielen Arbeitgebern verlangt und zeigt, dass Sie persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sind. Besonders für die Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen ist die staatliche Anerkennung eine zentrale Voraussetzung. Die staatliche Anerkennung ist auch relevant für die tarifliche Entlohnung, d.h. das Geld, das man als Lohn erhält. Sie können in diesem Arbeitsfeld jedoch auch ohne staatliche Anerkennung arbeiten (oftmals bei privaten Einrichtungen und freien Trägern wie z.B. gemeinnützigen Vereinen). In diesem Fall bewertet ein Arbeitgeber Ihre Qualifikation und Eignung. Er kann danach entscheiden, ob Sie geeignet sind, um in dem Bereich der Kindheitspädagogik zu arbeiten. Allerdings dürfen Sie sich dann nicht als "Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge" bezeichnen. Alternativ können Sie Ihr Zeugnis bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bewerten lassen. Mit dieser Bescheinigung können potenzielle Arbeitgeber Ihre Qualifikation besser einschätzen. Dies kann Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöhen. Die Zeugnis-Bewertung erlaubt Ihnen aber nicht das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge/staatlich anerkannte Kindheitspädagogin". Nähere Informationen zur Zeugnis-Bewertung finden Sie hier. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Jeder darf einen Antrag auf Anerkennung stellen. Es ist unwichtig, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihren ausländischen Studien-Abschluss erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben in Nordrhein-Westfalen zu arbeiten. Diese Absicht müssen Sie eventuell dokumentieren (siehe "Welche Unterlagen sind nötig?"). WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? 1. Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit allen nötigen Unterlagen (s. unten "Welche Unterlagen sind für die Antragstellung nötig?") an die zuständige Stelle (s. Kontaktdaten oben). 2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Unterlagen komplett sind. Wenn nicht, bekommen Sie von der zuständigen Stelle eine Nachricht. In dieser Nachricht sind die fehlenden Unterlagen aufgelistet. Sie müssen diese Unterlagen dann nachreichen. 3. Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird Ihre ausländische Qualifikation auf sogenannte "Gleichwertigkeit" geprüft. Das heißt, die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Qualifikation dem Studium der Kindheitspädagogik in Nordrhein-Westfalen entspricht. Die Prüfung sieht folgende Schritte vor: a) Man prüft, ob Ihre Qualifikation Hochschul-Niveau hat und ob Sie Ihre Qualifikation an einer anerkannten Hochschule erworben haben. b) Man vergleicht Ihre ausländische Qualifikation mit der deutschen Qualifikation der Kindheitspädagogik bezüglich Inhalte und Dauer. c) Man prüft, ob Ihre ausländische Qualifikation auch in Ihrem Heimatland zur Arbeit im Bereich der Kindheitspädagogik berechtigt. 4. Neben Ihrer ausländischen Qualifikation berücksichtigt man auch Ihre Berufspraxis (z.B. durch Arbeitszeugnisse, Praktika) in den zentralen Arbeitsfeldern der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen. Die zuständige Stelle prüft außerdem Ihre Deutsch-Kenntnisse und Ihre persönliche Eignung. Dies erfolgt aber erst nach der Prüfung Ihrer Qualifikation. Die zuständige Stelle wird Sie dann separat bitten, entsprechende Dokumente einzureichen. Ihre gesundheitliche Eignung müssen Sie eventuell bei der Einstellung nachweisen. Darüber wird Sie Ihr Arbeitgeber informieren. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? 1. Direkte Anerkennung Wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der entsprechenden deutschen Qualifikation gibt, wird eine "vollständige Gleichwertigkeit" bescheinigt. Wenn Sie sonstige Voraussetzungen (Deutsch-Kenntnisse, persönliche Eignung) erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. 2. Teilweise Anerkennung Gibt es wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikations-Inhalte, wird Ihre Qualifikation als "teilweise gleichwertig" bewertet. In diesem Falle können Sie die Unterschiede ausgleichen, indem Sie eine sogenannte "Ausgleichsmaßnahme" (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) absolvieren: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nach-Qualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert. Die Dauer des Anpassungslehrgangs hängt von den Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation ab. Er dauert höchstens 3 Jahre. Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Beruf der/des Kindheitspädagogin/Kindheitspädagogen prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue AbschlussPrüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die man in Ihrer Ausbildung festgestellt hat. Sie haben die Wahl, ob Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung absolvieren möchten. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren möchten, müssen Sie Deutsch-Kenntnisse auf Sprachniveau B2 haben. Diese Deutsch-Kenntnisse müssen Sie nachweisen, bevor Sie die Ausgleichsmaßnahme beginnen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die Voraussetzung "Persönliche Eignung" erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge bzw. Kindheitspädagogin. Wie Sie Ihre persönliche Eignung dokumentieren, erfahren Sie unter "Welche Unterlagen sind nötig?". 3. Ablehnung Wenn keine Gleichwertigkeiten zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Qualifikation bestehen, wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag wird auch abgelehnt, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Personalausweis oder Reisepass Eventuell ein zusätzliches Dokument über Namens-Änderung, wenn Sie Ihren Familiennamen geändert haben (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) eine tabellarische Auflistung, in der Sie Ihre abgeschlossenen Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen dokumentieren (in deutscher Sprache) Diplom/Abschluss-Zeugnis mit einer Übersicht Ihrer Fächer und Noten Falls vorhanden: Bescheinigungen über absolvierte Praktika und Dokumente zur Berufstätigkeit (z.B. Arbeits-Zeugnisse) und Weiterbildungen/Zusatz-Ausbildungen Schriftliche Erklärung, dass Sie in Nordrhein-Westfalen arbeiten wollen, z.B. Nachweis einer Bewerbung oder Nachweis einer Kontakt-Aufnahme mit potenziellen Arbeitgebern in NordrheinWestfalen, Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder Nachweis Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen (wenn Sie einen Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz haben sowie Staatsangehörige/r eines dieser Staaten sind, ist diese Erklärung nicht erforderlich) Zum späteren Zeitpunkt bittet die zuständige Stelle Sie außerdem, folgende Unterlagen einzureichen: Nachweis Ihrer Deutsch-Kenntnisse auf Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: a) wenn Sie bereits in Deutschland leben: sogenanntes "erweitertes Führungszeugnis" (Sie bekommen das Dokument beim Einwohnermeldeamt. Das Dokument bescheinigt, dass Sie nicht vorbestraft sind und dass nichts gegen Ihre Tätigkeit bei der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger spricht) b) wenn Sie noch nicht in Deutschland leben: ein ähnliches offizielles Dokument aus Ihrem Heimatland, z.B. Auszug aus dem Strafregister Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie Übersetzungen ins Deutsche einreichen. Die Übersetzungen müssen meist von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die öffentlich bestellten/beeidigten Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier. Sie müssen auch amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Eine "amtliche Beglaubigung" bedeutet, dass bescheinigt wurde, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Weitere Informationen zur Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier. Bitte schicken Sie keine Originale! ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Wenn Sie die Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH? Für das Verfahren müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Über die Details informiert Sie die zuständige Stelle. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier. SIND DEUTSCH-KENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Deutsch-Kenntnisse sind erforderlich. Wenn Ihre ausländische Qualifikation anerkannt wird, müssen Sie einen aktuellen Nachweis über Ihre Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorlegen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren möchten, müssen Sie ebenfalls Deutsch-Kenntnisse auf Sprachniveau B2 haben. Diese Deutsch-Kenntnisse müssen Sie generell nachweisen, bevor Sie die Ausgleichsmaßnahme beginnen. WIE WERDEN DEUTSCH-KENNTNISSE GEPRÜFT? WELCHE SPRACHZERTIFIKATE KANN MAN VORLEGEN? Sie können ein entsprechendes Zertifikat (z.B. Goethe-Institut-Zertifikat B2) vorlegen. Das ausreichende Sprachniveau können Sie auch durch andere Nachweise dokumentieren. Über die Details informiert Sie die zuständige Stelle. Gesetzliche Grundlagen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SobAG) Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen sind im Feld der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bildungs- und Gesundheitswesen tätig. Kindheitspädagogische Kernhandlungsfelder sind Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort), Ganztagsschulen, die Familienbildung und -beratung sowie der Kinderschutz. Neue Handlungsfelder eröffnen sich durch Angebots- und Einrichtungsformen wie Familienzentren und Bildungshäuser, in der Mehrgenerationenarbeit und den Frühen Hilfen oder im Rahmen kommunaler Vernetzungsstrukturen. Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen können zudem in der Frühförderung sowie der Ferienerholung und Freizeitpädagogik mit Kindern tätig sein. Handlungsfeldübergreifend sind Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen in Themenfeldern wie der kulturellen, politischen, gesundheitsbezogenen, religiösen, gender- und diversitätsbewussten Bildung von Kindern und Familien, der auf Bildungsbereiche bezogenen Didaktiken (Sprache, Bewegung, Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Naturwissenschaften, Mathematik und Technik, elementare ästhetische Bildung etc.), der Gestaltung von institutionellen Übergängen, der inklusiven Pädagogik, einschließlich der interkulturellen Bildungsarbeit, der Medienpädagogik, und der kindheitspädagogischen Arbeit in Unternehmen tätig. Die genannten Arbeits- und Themenfelder schließen die Leitung von Gruppen, Projekten und Einrichtungen, Fachberatung, Projektentwicklung und -begleitung, Organisationsberatung, Qualitäts- und Teamentwicklung, Koordinationsaufgaben in Trägerorganisationen und Fachverbänden, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, fachpolitische Vertretung sowie sozialräumliche und kommunale Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ein. Das professionelle kindheitspädagogische Denken und Handeln ist in hohem Maße konzeptionell, reflexiv und forschungsorientiert ausgerichtet. Auf der Grundlage einer differenzierten, kritisch-analytischen Perspektive auf die Lebenswelten sowie die Bedingungen und Prozesse der Bildung, Betreuung und Erziehung in Kindheit und Familie widmen sich Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen in allen Arbeits- und Aufgabenfeldern der Konzeptionierung, Planung, Durchführung, Evaluation und Reflexion sowie der Vernetzung pädagogischer Prozesse und Maßnahmen. Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen sind auch in wissenschaftlich fundierten Entwicklungsund (Praxis-) Forschungsprojekten an Hochschulen und Forschungsinstituten tätig. Berufliche Tätigkeiten Der Beruf der Kindheitspädagogin und des Kindheitspädagogen ist auf die familiäre und öffentliche Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindheit, die Lebenswelten, Kulturen und Lebensbedingungen von Kindern und Familien sowie die Zusammenarbeit mit Familien ausgerichtet. Die Tätigkeit hat ihre Schwerpunkte in der erkenntnisgenerierenden Erforschung, der Konzeptionierung und der didaktischen, organisationalen und sozialräumlichen Unterstützung von Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindheit und Familie. Dies schließt die wissenschaftlich begründete, kritische Reflexion gesellschaftlicher Konstruktionen und Bedingungen von Kindheit und Familie sowie die Mitwirkung an der sozialen, politischen und kulturellen Gestaltung und Sicherung eines guten und gelingenden Aufwachsens von Kindern ein. Footer-Text