Ergebnisseite Anerkennungs-Finder

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Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Je nach Regierungsbezirk ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Bitte wenden Sie sich dementsprechend an
die für Sie zuständige Bezirksregierung.
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: (0221) 147-0
Fax: (0221) 147-3185
E-Mail: [email protected]
http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der Beruf des "Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen" bzw. der "Staatlich anerkannten
Kindheitspädagogin" ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt,
wenn Sie in Nordrhein-Westfalen in diesem Beruf arbeiten möchten, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer
ausländischen Qualifikation vom Bundesland Nordrhein-Westfalen.
GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF?
Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Das sind:
Persönliche Eignung
Gesundheitliche Eignung
Ausreichende Deutsch-Kenntnisse
Mehr zu diesen Voraussetzungen lesen Sie unten.
GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGS-MÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG?
Den Beruf "Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge" können Sie ohne die formale
Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht ausüben.
Die staatliche Anerkennung ist eine zentrale Qualifikation für soziale Berufe in Deutschland. Sie wird
von vielen Arbeitgebern verlangt und zeigt, dass Sie persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sind.
Besonders für die Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen ist die staatliche Anerkennung eine zentrale
Voraussetzung. Die staatliche Anerkennung ist auch relevant für die tarifliche Entlohnung, d.h. das Geld,
das man als Lohn erhält.
Sie können in diesem Arbeitsfeld jedoch auch ohne staatliche Anerkennung arbeiten (oftmals bei privaten
Einrichtungen und freien Trägern wie z.B. gemeinnützigen Vereinen). In diesem Fall bewertet ein
Arbeitgeber Ihre Qualifikation und Eignung. Er kann danach entscheiden, ob Sie geeignet sind, um in dem
Bereich der Kindheitspädagogik zu arbeiten. Allerdings dürfen Sie sich dann nicht als "Staatlich
anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge" bezeichnen.
Alternativ können Sie Ihr Zeugnis bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bewerten
lassen. Mit dieser Bescheinigung können potenzielle Arbeitgeber Ihre Qualifikation besser einschätzen.
Dies kann Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöhen. Die Zeugnis-Bewertung erlaubt Ihnen
aber nicht das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge/staatlich
anerkannte Kindheitspädagogin".
Nähere Informationen zur Zeugnis-Bewertung finden Sie hier.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Jeder darf einen Antrag auf Anerkennung stellen. Es ist unwichtig, welche Staatsangehörigkeit Sie
haben oder in welchem Land Sie Ihren ausländischen Studien-Abschluss erworben haben. Sie können den
Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben in Nordrhein-Westfalen zu
arbeiten. Diese Absicht müssen Sie eventuell dokumentieren (siehe "Welche Unterlagen sind nötig?").
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
1. Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit allen nötigen Unterlagen (s. unten "Welche Unterlagen sind für
die Antragstellung nötig?") an die zuständige Stelle (s. Kontaktdaten oben).
2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Unterlagen komplett sind. Wenn nicht, bekommen Sie von der
zuständigen Stelle eine Nachricht. In dieser Nachricht sind die fehlenden Unterlagen aufgelistet. Sie
müssen diese Unterlagen dann nachreichen.
3. Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird Ihre ausländische Qualifikation auf sogenannte
"Gleichwertigkeit" geprüft. Das heißt, die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Qualifikation dem Studium der
Kindheitspädagogik in Nordrhein-Westfalen entspricht. Die Prüfung sieht folgende Schritte vor:
a) Man prüft, ob Ihre Qualifikation Hochschul-Niveau hat und ob Sie Ihre Qualifikation an einer anerkannten
Hochschule erworben haben.
b) Man vergleicht Ihre ausländische Qualifikation mit der deutschen Qualifikation der Kindheitspädagogik
bezüglich Inhalte und Dauer.
c) Man prüft, ob Ihre ausländische Qualifikation auch in Ihrem Heimatland zur Arbeit im Bereich der
Kindheitspädagogik berechtigt.
4. Neben Ihrer ausländischen Qualifikation berücksichtigt man auch Ihre Berufspraxis (z.B. durch
Arbeitszeugnisse, Praktika) in den zentralen Arbeitsfeldern der Kindheitspädagogin bzw. des
Kindheitspädagogen.
Die zuständige Stelle prüft außerdem Ihre Deutsch-Kenntnisse und Ihre persönliche Eignung. Dies erfolgt
aber erst nach der Prüfung Ihrer Qualifikation. Die zuständige Stelle wird Sie dann separat bitten,
entsprechende Dokumente einzureichen.
Ihre gesundheitliche Eignung müssen Sie eventuell bei der Einstellung nachweisen. Darüber wird Sie Ihr
Arbeitgeber informieren.
WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH?
1. Direkte Anerkennung
Wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der entsprechenden
deutschen Qualifikation gibt, wird eine "vollständige Gleichwertigkeit" bescheinigt. Wenn Sie sonstige
Voraussetzungen (Deutsch-Kenntnisse, persönliche Eignung) erfüllen, erhalten Sie die staatliche
Anerkennung.
2. Teilweise Anerkennung
Gibt es wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikations-Inhalte, wird Ihre Qualifikation als
"teilweise gleichwertig" bewertet. In diesem Falle können Sie die Unterschiede ausgleichen, indem Sie eine
sogenannte "Ausgleichsmaßnahme" (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) absolvieren:
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nach-Qualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein
Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert.
Die Dauer des Anpassungslehrgangs hängt von den Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen
Qualifikation und der deutschen Qualifikation ab. Er dauert höchstens 3 Jahre.
Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Beruf der/des
Kindheitspädagogin/Kindheitspädagogen prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue AbschlussPrüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die man in Ihrer Ausbildung
festgestellt hat.
Sie haben die Wahl, ob Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung absolvieren möchten.
Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren möchten, müssen Sie Deutsch-Kenntnisse auf
Sprachniveau B2 haben. Diese Deutsch-Kenntnisse müssen Sie nachweisen, bevor Sie die
Ausgleichsmaßnahme beginnen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die Voraussetzung "Persönliche Eignung"
erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge bzw. Kindheitspädagogin. Wie Sie
Ihre persönliche Eignung dokumentieren, erfahren Sie unter "Welche Unterlagen sind nötig?".
3. Ablehnung
Wenn keine Gleichwertigkeiten zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Qualifikation bestehen,
wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag wird auch abgelehnt, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen nicht
erfüllen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die
Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
Personalausweis oder Reisepass
Eventuell ein zusätzliches Dokument über Namens-Änderung, wenn Sie Ihren Familiennamen
geändert haben (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde)
eine tabellarische Auflistung, in der Sie Ihre abgeschlossenen Ausbildungen und beruflichen
Erfahrungen dokumentieren (in deutscher Sprache)
Diplom/Abschluss-Zeugnis mit einer Übersicht Ihrer Fächer und Noten
Falls vorhanden: Bescheinigungen über absolvierte Praktika und Dokumente zur Berufstätigkeit
(z.B. Arbeits-Zeugnisse) und Weiterbildungen/Zusatz-Ausbildungen
Schriftliche Erklärung, dass Sie in Nordrhein-Westfalen arbeiten wollen, z.B. Nachweis einer
Bewerbung oder Nachweis einer Kontakt-Aufnahme mit potenziellen Arbeitgebern in NordrheinWestfalen, Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder Nachweis
Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen (wenn Sie einen Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat oder in
der Schweiz haben sowie Staatsangehörige/r eines dieser Staaten sind, ist diese Erklärung nicht
erforderlich)
Zum späteren Zeitpunkt bittet die zuständige Stelle Sie außerdem, folgende Unterlagen einzureichen:
Nachweis Ihrer Deutsch-Kenntnisse auf Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GER)
Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
a) wenn Sie bereits in Deutschland leben: sogenanntes "erweitertes Führungszeugnis" (Sie
bekommen das Dokument beim Einwohnermeldeamt. Das Dokument bescheinigt, dass Sie nicht
vorbestraft sind und dass nichts gegen Ihre Tätigkeit bei der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Minderjähriger spricht)
b) wenn Sie noch nicht in Deutschland leben: ein ähnliches offizielles Dokument aus Ihrem
Heimatland, z.B. Auszug aus dem Strafregister
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie Übersetzungen ins Deutsche
einreichen. Die Übersetzungen müssen meist von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die
in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die öffentlich bestellten/beeidigten
Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland finden Sie hier.
Sie müssen auch amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Eine "amtliche Beglaubigung" bedeutet, dass
bescheinigt wurde, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Weitere Informationen zur
Form der Beglaubigungen und Übersetzungen finden Sie hier.
Bitte schicken Sie keine Originale!
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Wenn Sie die Unterlagen komplett eingereicht haben, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN? IST DIE ÜBERNAHME DER KOSTEN MÖGLICH?
Für das Verfahren müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Über die Details informiert Sie die zuständige Stelle.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder
Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
SIND DEUTSCH-KENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU?
Deutsch-Kenntnisse sind erforderlich. Wenn Ihre ausländische Qualifikation anerkannt wird, müssen Sie
einen aktuellen Nachweis über Ihre Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorlegen.
Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren möchten, müssen Sie ebenfalls Deutsch-Kenntnisse auf
Sprachniveau B2 haben. Diese Deutsch-Kenntnisse müssen Sie generell nachweisen, bevor Sie die
Ausgleichsmaßnahme beginnen.
WIE WERDEN DEUTSCH-KENNTNISSE GEPRÜFT? WELCHE SPRACHZERTIFIKATE KANN MAN
VORLEGEN?
Sie können ein entsprechendes Zertifikat (z.B. Goethe-Institut-Zertifikat B2) vorlegen. Das ausreichende
Sprachniveau können Sie auch durch andere Nachweise dokumentieren. Über die Details informiert Sie die
zuständige Stelle.
Gesetzliche Grundlagen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SobAG)
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
Einsatzgebiete
Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen sind im Feld der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bildungs- und
Gesundheitswesen tätig.
Kindheitspädagogische Kernhandlungsfelder sind Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort),
Ganztagsschulen, die Familienbildung und -beratung sowie der Kinderschutz.
Neue Handlungsfelder eröffnen sich durch Angebots- und Einrichtungsformen wie Familienzentren und
Bildungshäuser, in der Mehrgenerationenarbeit und den Frühen Hilfen oder im Rahmen kommunaler
Vernetzungsstrukturen.
Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen können zudem in der Frühförderung sowie der
Ferienerholung und Freizeitpädagogik mit Kindern tätig sein.
Handlungsfeldübergreifend sind Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen in Themenfeldern wie
der kulturellen, politischen, gesundheitsbezogenen, religiösen, gender- und diversitätsbewussten Bildung
von Kindern und Familien, der auf Bildungsbereiche bezogenen Didaktiken (Sprache, Bewegung,
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Naturwissenschaften, Mathematik und Technik, elementare ästhetische Bildung etc.), der Gestaltung von
institutionellen Übergängen, der inklusiven Pädagogik, einschließlich der interkulturellen Bildungsarbeit, der
Medienpädagogik, und der kindheitspädagogischen Arbeit in Unternehmen tätig.
Die genannten Arbeits- und Themenfelder schließen die Leitung von Gruppen, Projekten und
Einrichtungen, Fachberatung, Projektentwicklung und -begleitung, Organisationsberatung, Qualitäts- und
Teamentwicklung, Koordinationsaufgaben in Trägerorganisationen und Fachverbänden, Aus-, Fort- und
Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, fachpolitische Vertretung sowie sozialräumliche und kommunale
Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ein.
Das professionelle kindheitspädagogische Denken und Handeln ist in hohem Maße konzeptionell, reflexiv
und forschungsorientiert ausgerichtet. Auf der Grundlage einer differenzierten, kritisch-analytischen
Perspektive auf die Lebenswelten sowie die Bedingungen und Prozesse der Bildung, Betreuung und
Erziehung in Kindheit und Familie widmen sich Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen in allen
Arbeits- und Aufgabenfeldern der Konzeptionierung, Planung, Durchführung, Evaluation und Reflexion
sowie der Vernetzung pädagogischer Prozesse und Maßnahmen.
Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen sind auch in wissenschaftlich fundierten Entwicklungsund (Praxis-) Forschungsprojekten an Hochschulen und Forschungsinstituten tätig.
Berufliche Tätigkeiten
Der Beruf der Kindheitspädagogin und des Kindheitspädagogen ist auf die familiäre und öffentliche Bildung,
Erziehung und Betreuung in der Kindheit, die Lebenswelten, Kulturen und Lebensbedingungen von Kindern und
Familien sowie die Zusammenarbeit mit Familien ausgerichtet.
Die Tätigkeit hat ihre Schwerpunkte in der erkenntnisgenerierenden Erforschung, der Konzeptionierung und der
didaktischen, organisationalen und sozialräumlichen Unterstützung von Bildung, Erziehung und Betreuung in
Kindheit und Familie. Dies schließt die wissenschaftlich begründete, kritische Reflexion gesellschaftlicher
Konstruktionen und Bedingungen von Kindheit und Familie sowie die Mitwirkung an der sozialen, politischen und
kulturellen Gestaltung und Sicherung eines guten und gelingenden Aufwachsens von Kindern ein.
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