Erläuterungen zur Revision - Eidgenössisches Justiz
Transcrição
Erläuterungen zur Revision - Eidgenössisches Justiz
Erläuterungen zur Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) 20. September 2002 1 Übersicht Die Impulse zur Revision des Waffengesetzes kamen von verschiedenen Seiten. Die dürftige Regelung und Kontrolle des Waffenhandels unter Privaten und der Missbrauch von sog. Imitationswaffen und Soft Air Guns waren in den Jahren 2000 und 2001 die Hauptgründe für politische Vorstösse zur Anpassung des Waffengesetzes. Anlässlich der Revision der Waffenverordnung wurde bei der Vernehmlassung die Kritik laut, die Ursachen der Vollzugsprobleme lägen dem Waffengesetz, nicht der Verordnung zugrunde. Der Bundesrat anerkannte den Revisionsbedarf und beauftragte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 16. März 2001 mit der Teilrevision. Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision ist die Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechts. Bisher wurde das Gesetz von den einzelnen Kantonen in verschiedenen Bereichen unterschiedlich ausgelegt. Dies führte innerhalb der Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug, z. B. bei der Erteilung von Waffentragbewilligungen und bei der Kontrolle der Waffenhändler. Betreffend der neuen Instrumente, die diese Vereinheitlichung bewirken sollen, sind die Bestimmungen über die Kompetenzen des Bundesamtes für Polizei massgebend (Art. 39 und 39a). Ein weiterer Schwerpunkt der Revision stellt die Neuregelung des Privathandels und die Abschaffung der Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer Waffe von einer Privatperson und dem Erwerb von einem Waffenhändler dar (Art. 8). Grundsätzlich wird jeder Käufer einer Waffe verpflichtet, bei den zuständigen Behörden um einen Waffenerwerbsschein nachzusuchen. Dadurch ist eine bessere Kontrolle des Waffenhandels möglich. Auch fällt die Ermittlung der Eigentümer von Tatwaffen im Zusammenhang mit Straftaten wesentlich leichter. Durch die Eindämmung des illegalen Handels mit Waffen soll dem Vorwurf, die Schweiz sei der bevorzugte Waffenumschlagplatz Europas, entgegengewirkt werden. Soft Air Guns und Imitationswaffen, die bis anhin frei erhältlich waren, werden den Bestimmungen des Waffengesetzes unterstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f). Diese Gegenstände unterliegen einer Verkaufsbeschränkung und einem Tragverbot. Die Messer werden mit einigen berechtigten Ausnahmen aus dem Waffengesetz ausgegliedert (Art. 4 Abs.1 Bst. c). Die heutige Regelung ist ungenau und unpraktisch. Als bedeutende Änderung wird neu auch der Waffenbesitz geregelt. Für Seriefeuerwaffen und für besonders gefährliche Schusswaffen gilt neu ein Besitzesverbot (Art. 5 Abs. 1bis). Angehörigen bestimmter Staaten wird auch der Besitz von Waffen untersagt (Art. 7). Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, wird verboten. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein (Art. 7c). Waffen sollen neu individuell markiert werden. Diese Massnahme erlaubt im Zusammenhang mit der Waffenerwerbsscheinspflicht eine einfachere Rückverfolgung der Waffenbesitzer und eine bessere Kontrolle der Handelswege (Art. 18a). 2 Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA) erhält eine gesetzliche Grundlage (Art. 31a). Bislang existierte nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Diese Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, bei denen Hinderungsgründe gemäss Artikel 8 Absatz 3 bestehen oder denen eine Waffe durch die Polizei entzogen wurde. Mit Artikel 31b soll der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der Militärverwaltung ermöglicht werden. Einerseits werden dadurch die Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauchs registriert sind. Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände (Art. 7b) soll der Polizei und den Zollbehörden die Möglichkeit bieten, an öffentlich zugänglichen Orten getragene Baseballschläger, Metallrohre und ähnliche Gegenstände einziehen zu können, bevor damit Straftaten begangen werden. Diese Regelung stellt ein wichtiges Werkzeug zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar, die mit waffenähnlichen Objekten verübt werden. Neu soll vom Bundesamt eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren geführt werden (Art. 39 Bst. c). Damit werden Schusswaffenspuren zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Diese Koordinationsstelle entspricht einem alten Anliegen der Kantone und stellt ein wirksames Instrument zur Aufklärung von Gewaltstraftaten dar. 1. Allgemeiner Teil 3 1.1. Ausgangslage Anlässlich der Revision der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WV1) wurde bei der Vernehmlassung im Jahr 2000 Kritik laut. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich dahingehend, das Waffengesetz sei zu revidieren. Als dringlichster Grund wurde angegeben, die Revision der Verordnung sei bloss ein Flickwerk, die Ursachen der Probleme des Vollzuges lägen dem Waffengesetz zugrunde. Die Initiative zur Änderung des Waffengesetzes geht zudem auf mehrere politische Vorstösse zurück. Am 20. März 2000 reichte Boris Banga eine parlamentarische Initiative mit dem Titel „Waffenimitationen und Soft Air Guns. Revision des Waffengesetzes“ (Pa. Iv. 00.400) ein. Er forderte darin, den Erwerb und das Tragen von Waffennachbildungen und Soft Air Guns einzuschränken. Die Initiative wurde am 21. August 2000 zugunsten einer Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats zurückgezogen. Die das Geschäft behandelnde SiK- NR beauftragte den Bundesrat in der Motion SiK- NR 00.3418, eine bundesrechtliche Regelung zur Bekämpfung von Missbräuchen von Waffennachbildungen und Soft Air Guns vorzulegen. In ihrem Bericht warf die Kommission die Frage auf, ob bei dieser Gelegenheit nicht auch die Regelung anderer gefährlicher Gegenstände, wie etwa Baseballschläger, als Waffen im Sinne des Waffengesetzes denkbar wäre. Der Bundesrat nahm die Motion an. Inhaltlich nahezu identisch war die parlamentarische Initiative Simoneschi (Pa. Iv. 00.440), die am 27. September 2000 unter dem Titel „Soft Air Guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf“ eingereicht wurde. Auch diese Initiative wurde zugunsten der Motion der SiK- NR 00.3418 zurückgezogen. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen enthielt die parlamentarische Initiative von Nationalrat Günter mit dem Titel „Revision Waffengesetz“ (Pa. Iv. 00.402). Günter forderte darin u. a., die Veräusserung von Waffen durch Private solle erschwert werden. Am 25. April 2000 reichte der Kanton Genf unter dem Titel „Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition“ eine Standesinitiative ein (Kt. Iv. Ge 00.307). Der Vorstoss bezweckte einerseits, die Bestimmungen über den Waffenhandel unter Privaten zu verschärfen. Andererseits sollte eine Markierungspflicht für in die Schweiz eingeführte oder hier gehandelte Feuerwaffen erreicht werden. Von der mit der Prüfung beauftragten Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates wurde die Initiative abgelehnt und beschlossen, eine Motion an den Bundesrat einzureichen (Motion SiK- NR 01.3001). Die Kommissionsmotion forderte den Bundesrat dazu auf, das Waffengesetz dahingehend zu revidieren, dass eine bessere Kontrolle des Waffenhandels unter Privaten erreicht wird. Ein weiterer Vorstoss mit dem Ziel, das Waffenrecht zu revidieren, erfolgte mit der Motion 00.3603 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats. Unter dem Titel „Waffengesetz. Änderung“ verlangte der eingereichte Text die Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs mit dem Ziel, den privaten Waffenhandel besser unter Kontrolle zu bringen. Auch diese Motion wurde vom Bundesrat angenommen. Anlässlich der Beratung der Botschaft über das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter (sog. Deregulierung, BBl 2000 3369), forderten einige Parlamentarier im Rahmen der Sitzung der SiK-NR vom 15./16. Januar 2001 weitere Änderungen des Waffengesetzes, welche den Rahmen der Deregulierung 1 4 SR 514.541 gesprengt hätten. So wurde die Aufnahme eines Soft Air Gun- Artikels, die Einführung einer waffenrechtlichen Bewilligung für Halter von sog. Kampfhunden, die Unterstellung der Imitationswaffen unter das Waffengesetz, die Einführung von Erwerbsvoraussetzungen, von denen die Übertragung von Waffen beim Erbgang abhängen soll, die Verschärfung der Erwerbsvoraussetzungen im Handel sowie unter Privaten und die zentrale Erfassung von Personen, bei denen Waffen polizeilich eingezogen wurden gefordert. Um den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen im Bereich des Waffenrechts Folge zu leisten, beauftragte der Bundesrat am 16. März 2001 das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Waffengesetz entsprechend zu revidieren. Nach dem Massaker im Zuger Kantonsratssaal vom 27. September 2001 erfolgten weitere parlamentarische Vorstösse. Sie alle zielten auf eine Verschärfung des Waffengesetzes ab. Konkret wurde in der Motion der SP- Fraktion (M. 01.3607) die Erschwerung des Privathandels, die Einführung von Erwerbsvoraussetzungen im Erbfall, die Verschärfung der Voraussetzungen beim Handel mit Munition, ein Verbot des Verkaufs von Imitationswaffen, Einschränkungen beim Verkauf und Gebrauch von Soft Air Guns und eine zentrale Datenbank über die Einziehung von Waffen durch die Polizei gefordert. Die Motion Hollenstein (M. 01.3619) forderte die Abschaffung des Rechts auf Waffen und damit die Streichung des Artikels 3. Die Motion Schwaab (M. 01.3606) beauftragte den Bundesrat, Massnahmen zur Registrierung aller Waffen zu veranlassen, die sich in Privatbesitz befinden. So könnte der Erwerb, der Besitz und die Verwendung von Waffen kontrolliert werden. In der Interpellation Studer (Ip. 01.3488) wurde gar ein Verbot des Privathandels verlangt. Der Bundesrat verwies in seinen Stellungnahmen auf die laufende Revision des WG. 1.1.1. Heutige Regelung Das geltende Waffengesetz ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Mit dem Erlass wurde das Waffenrecht in der Schweiz erstmals vereinheitlicht. Die Harmonisierung des Rechts stellte gegenüber dem bis dahin geltenden Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542) einen wesentlichen Schritt zur Bekämpfung des Waffenmissbrauchs dar. Die Vor- und Nachteile des neuen Waffenrechts zeigten sich bei dessen Umsetzung im Vollzug. Die Polizeistellen der Kantone begrüssten die Vereinheitlichung des Rechts und die Unterstützung der neu geschaffenen Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (nachfolgend Zentralstelle Waffen). Auch die einheitlichen Sicherheitsvorschriften für die Geschäftsräume der Waffenhändler und die theoretischen und praktischen Prüfungen für die Händler wurden als wesentliche Verbesserung wahrgenommen. Die sogenannten “Schlafzimmerhändler” konnten so praktisch ausgeschaltet werden. Weiter wurde das Verbot für Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c), als wichtige Massnahme zur Verbesserung der inneren Sicherheit gerühmt, ebenso wie die Erfassung der wesentlichen Waffenbestandteile und des Waffenzubehörs in Artikel 4. Neben den positiven Auswirkungen zeigten sich bei der Anwendung des neuen Erlasses aber auch gewisse Mängel und Lücken. Diese zu beheben, ist das Ziel dieser Gesetzesrevision. 5 1.1.2. Notwendigkeit der Revision des Waffengesetzes Die Vorsteherin des EJPD setzte am 22. April 2001 eine Arbeitsgruppe ein, die den Änderungsbedarf prüfte. Diese Arbeitsgruppe, welche sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus den Kantonen, der Verwaltung, wichtiger Interessenverbände im Bereich Waffen und der Opferhilfe sowie aus Waffenexperten zusammensetzte, stellte im Wesentlichen folgende Mängel fest: · Bei Artikel 2 Absatz 3 bestehen Mängel in der Abgrenzung des Waffengesetzes zur Militärgesetzgebung, aber auch bezüglich des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKG; SR 964.202). · Die Aufzählung des Waffenzubehörs in Artikel 4 Absatz 2 WG ist mangelhaft und gehört in die Waffenverordnung. · Imitationswaffen, Soft Air Guns und Schreckschusswaffen werden vom Gesetz trotz der grossen Missbrauchsgefahr nicht geregelt. · Die Definition und die Regelung von Messern und Dolchen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c; Art. 5 Abs. 1 Bst. b) ist verwirrend. · Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 wird bei den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt. · Dasselbe gilt für den Waffenhandel per Internet. · Ferner kam sie zur Erkenntnis, dass es Lücken in den Bestimmungen gibt, welche die Schiessaktivitäten von Jungschützen regeln und dass die Munitionsabgabe an Schiessständen im Gegensatz zum Vertrieb durch Waffenhändler nicht kontrolliert werden kann. · Änderungsbedarf besteht auch bei den Normen über die Pflichten der Waffenhändler und der Kontrolle ihrer Tätigkeit (Art. 17; 21f.). In der Praxis gibt es Vollzugsprobleme mit den Generaleinfuhrbewilligungen für Waffenhändler (Art. 24), da der Zoll nicht direkt überprüfen kann, ob die bei verbotenen Waffen erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt. · Ebenfalls Änderungsbedarf wurde in den Bereichen Waffentragbewilligung (Art. 27), wo sich der Begriff der „Öffentlichkeit“ als zu eng gefasst erwies und bei den Kompetenzen der Zentralstelle (Art. 39) ersichtlich. · Als gravierender Mangel erweist sich die ungenügende Regelung des Erwerbs unter Privaten (Art. 9). Sie öffnet dem illegalen Waffenhandel Tür und Tor. · Es fehlt eine gesetzliche Grundlage der Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA). Diese für die Missbrauchsprävention wesentliche Datenbank ist heute nur in der Waffenverordnung geregelt (Art. 40 Abs. 1 Bst. b WV). · Der Straftatenkatalog (Art. 33f.) ist unvollständig. Der Verkauf von Waffen an Minderjährige beispielsweise wird nicht sanktioniert. Mit dem Revisionsentwurf sollen also eine Reihe von Regelungsdefiziten im geltenden Waffenrecht der Schweiz behoben werden. Die Revision des Waffengesetzes 6 findet dabei gewisse Parallelen in den Reformbestrebungen verschiedener Nachbarstaaten, auf die nachstehend kurz hingeweisen werden soll. Sie steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den auf Ebene der EU bestehenden waffenrechtlichen Regelungen. 1.1.3. Europäisches Umfeld: EG- Richtlinie 91/477 Auf Ebene der EU sind die waffenrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen in der Richtlinie 91/477 enthalten. Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Harmonisierung des Binnenmarktes (Art. 95 EGV) erlassen. Sie hat zum Ziel, den Handel mit Schusswaffen und Munition innerhalb der EU zu gewährleisten, ohne gleichzeitig legitime Sicherheitsbedürfnisse der Vertragsstaaten bzw. deren Bürger zu vernachlässigen. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie verschiedene Vorgaben, die zu einer gewissen Harmonisierung der nationalen Waffengesetzgebungen führen und so namentlich Wettbewerbsverzerrungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr vermindern helfen (sollen). Inhaltlich regelt die Richtlinie zwei Sachbereiche: Zunächst ordnet sie die verschiedenen Schusswaffen (bzw. deren Munition) bestimmten Kategorien zu, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb bzw. den Besitz (nicht aber für den Gebrauch oder das Tragen) der entsprechenden Schusswaffen festgelegt werden. Die Richtlinie kennt insgesamt vier, nach dem Grad des abstrakten Missbrauchspotentials abgestufte Waffenkategorien: 1. Waffen der Kategorie A (hierzu gehören z.B. automatische Waffen, Kriegsgeräte oder als andere Gegenstände getarnte Waffen) sind im Grundsatz (zwar) verboten; die Mitgliedstaaten können aber Ausnahmen hiervon vorsehen. 2. Die Kategorie B umfasst die bewilligungspflichtigen Waffen; dazu gehören etwa halbautomatische Waffen und Faustfeuerwaffen. Die Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen dabei denjenigen des schweizerischen Rechts, wobei zusätzlich eine Rechtfertigung verlangt wird. Wann eine solche Rechtfertigung vorliegt, bestimmt jedoch der nationale Gesetzgeber. 3. Die nächste Kategorie (Kategorie C) bilden die sog. meldepflichtigen Waffen. Unter Vorbehalt der Meldung und der Erfüllung des Mindestalters können diese Waffen frei erworben werden. Zu dieser Kategorie gehören v. a. Jagd- und Sportwaffen. 4. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie D ist schliesslich überhaupt nicht reglementiert. Neben der Definition dieser verschiedenen Waffenkategorien und der Festlegung der Voraussetzungen für deren Erwerb bzw. Besitz beinhaltet die Richtlinie auch Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen. Im Zentrum steht in diesem Zusammenhang vor allem die Einführung des Europäischen Waffenpasses. Das ist ein personengebundenes Dokument, welches - ähnlich wie ein Fahrzeugausweis – Auskunft über die Besitzesverhältnisse der darin eingetragenen Waffen gibt und so die Formalitäten bei der Mitnahme von Waffen ins Ausland vereinfachen soll. In konzeptioneller Hinsicht charakterisiert sich die Richtlinie vor allem durch ihre recht flexible Ausgestaltung, die dem nationalen Gesetzgeber die erforderlichen Regelungsspielräume in Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit belässt. Dies zeigt sich zunächst einmal daran, dass die Richtlinie einen beschränkten Anwendungsbereich aufweist und insbesondere für den gesamten Bereich „Armee und Po 7 lizei“ nicht gilt. Sodann enthält die Richtlinie lediglich sog. Mindestvorgaben. Das bedeutet, dass die Richtlinie das nationale Recht nur insoweit harmonisiert, als dies im Interesse des Binnenmarktes erforderlich ist. Den Mitgliedstaaten bleibt es so namentlich unbenommen, über das erreichte Harmonisierungsniveau hinauszugehen und strengere nationale Vorschriften zu erlassen. Schliesslich sind die Richtlinienvorgaben als allgemeine Rahmenvorschriften zu qualifizieren, die nur einen beschränkten Detaillierungsgrad aufweisen. Daher verfügt der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung und Konkretiserung dieser Vorgaben nach wie vor über bedeutende Gestaltungsspielräume. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass die Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich ist und bestimmte Mitgliedstaaten, wie z.B. Deutschland, weitaus strengere Vorschriften erlassen haben, als dies die Richtlinie verlangt. Von einem einheitlichen europäischen Waffenrecht kann daher nicht gesprochen werden. Die Richtlinie gilt im Übrigen für alle Mitgliedstaaten. Sie ist zudem auch ein integrierender Bestandteil der sog. Schengener Abkommen, an denen auch die Drittstaaten Island und Norwegen beteiligt sind. 1.1.4. Reformbestrebungen in unseren Nachbarstaaten a) Entwicklungen in Deutschland Das im Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung eher restriktive deutsche Waffenrecht ist mit der Annahme des Entwurfs am 14. Juni 2002 revidiert worden. Der Entwurf sieht eine Verschärfung v. a. der Bestimmungen über den Erwerb und den Besitz von Waffen vor. Die Altersgrenze zum Kauf von Schusswaffen soll als Reaktion auf den Amoklauf von Erfurt, der 17 Todesopfer forderte, von 18 auf 21 Jahre hinaufgesetzt werden. Die sog. Pump Action Gewehre mit Pistolengriffen wurden verboten. Der Katalog der Erwerbsvoraussetzungen wird voraussichtlich ergänzt (u. a. sollen keine Bewilligungen mehr erteilt werden für Personen, die einem verbotenen Verein angehören, oder denen eine Neigung zu Gewalttaten nachgewiesen werden kann). Wer eine Waffe erwerben will, muss in Zukunft eine Reihe von Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Wie bisher ist für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen ein Bedürfnisnachweis zu erbringen, z. B. die Mitgliedschaft in einem staatlich anerkannten Schützenverein. Weiter ist vorgesehen, dass die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung für sämtliche Waffen im Sinne des Gesetzes gelten sollen. Nach geltendem Recht unterliegen nur die Schusswaffen diesen Sicherheitsvorschriften. Die Vorschriften betreffend der Gas- und Schreckschusswaffen sollen verschärft werden. Auch ist ein Verbot von sog. “gefährlichen Messern” (Butterfly-, Spring-, Stellmesser) vorgesehen. b) Entwicklungen in Frankreich In Frankreich besteht seit dem Massaker von Nanterre der politische Wille, die Waffengesetzgebung weiter zu verschärfen. Einerseits wird nach einer gesetzlichen Regelung gesucht, die die Überprüfung des geistigen Zustands von Waffenerwerbern ermöglicht. Auch die Einführung einer Meldepflicht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, wird erwogen. Zudem wird eine zentrale Kontrolle der Waffenbesitzer angestrebt. Das französische Waffengesetz ist bereits 8 heute eher restriktiv. So ist etwa der Waffenhandel unter Privatpersonen gänzlich untersagt. c) Entwicklungen im Fürstentum Liechtenstein Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist von der Regierung beauftragt worden, das Waffengesetz zu revidieren. Aus praktischen Gründen soll der schweizerische Entwurf bei den Änderungsarbeiten mit einbezogen werden. Aus schweizerischer Sicht ist eine weitgehende Harmonisierung der Bestimmungen notwendig. 1.1.5. Erfüllung parlamentarischer Vorstösse Der mehrfach erhobene Forderung nach einer Reglementierung von Imitationswaffen und Soft Air Guns wird mit der Revision insofern Folge geleistet, als das Druckluft-, CO2 -, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns im Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f als Waffen ins Gesetz aufgenommen wurden, sofern sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. Das Missbrauchspotential dieser Gegenstände liegt in der teilweise frappante Ähnlichkeit mit Feuerwaffen. Genauere Angaben über die Regelung dieser Gegenstände sind in den Erläuterungen zu Artikel 4 enthalten. Die Regelng dieser Gegenstände erfüllt folgende Vorstösse zumindest teilweise: · Pa. Iv. 00.400 (Banga) · Pa. Iv. 00.440 (Simoneschi) · M. SiK- NR 00.3418 · M. 01.3607 Die Privilegierung des Privathandels wird durch die Aufhebung des Artikels 9 abgeschafft. Der Handel unter Privaten untersteht somit den gleichen Begrenzungen und Kontrollmöglichkeiten wie der gewerbliche Handel (vgl. Kommentar zu Art. 8). Die Forderung der Interpellation Studer (Ip. 01.3488), den Privathandel gänzlich zu verbieten, wurde von der Mehrheit der Arbeitsgruppe als verfassungswidrig abgelehnt. Mit der Regelung wird den Forderungen der folgenden Vorstösse entsprochen: · Pa. Iv. 00.402 (Günter) · Kt. Iv. Ge 00.307 (Genf) · Motion SiK- SR 00.3603 · Motion SiK- NR 01.3001 · M. 01.3607 (SP- Fraktion) Mit der Einführung der Markierungspflicht für Feuerwaffen (Art. 18a) wird der Standesinitiative Genf (Kt. Iv. Ge 00.307) entsprochen. Zum Inhalt und Zweck der Markierungspflicht vgl. Erläuterungen zu Artikel 18a. Falls ein Erbe von verbotenen oder erwerbsscheinspflichtigen Waffen diese behalten will, muss er, wie jeder andere auch, einen Waffenerwerbsschein oder aber eine Ausnahmebewilligung beantragen (vgl. Ausführungen zu Art. 5 Abs. 6.). Die Regelung des Erbgangs wurde in der Motion der SP- Fraktion (M. 01.3607) gefordert. 9 In derselben SiK-NR wurde die zentrale Erfassung von Personen, bei denen Waffen polizeilich eingezogen wurden, verlangt. Die Anregung wurde in Artikel 31a aufgenommen. In der Datenbank DEBBWA werden die Personalien aller Personen, bei denen Waffen beschlagnahmt wurden, von der Zentralstelle Waffen im BAP erfasst (vgl. Anmerkungen zu Art. 31a). Auf die Forderung in der Motion M. 01.3606 nach einer Verschärfung der Erwerbsvoraussetzungen für Munition wurde insofern eingegangen, als dem Bundesrat in Artikel 15 Absatz 4 die Kompetenz eingeräumt wurde, Maximalmengen beim Kauf festzulegen (vgl. Ausführungen zu Art. 15 Abs. 4). Mit Rücksicht auf die nationalen Traditionen wurde das in Artikel 3 verankerte Recht auf Waffenerwerb, -besitz und –tragen beibehalten. Der Umgang mit Waffen im Rahmen des Gesetzes stellt nach Auffassung des Bundesrates keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Motion Hollenstein (M.01.3619) wurde daher nicht berücksichtigt. Die Registrierung aller sich in Privatbesitz befindender Waffen, wie sie in der Motion Schwaab (M. 01.3606) vorgeschlagen wird, ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe kaum realistisch, ein Versuch wäre allenfalls sogar kontraproduktiv und könnte eine Kriminalisierung vieler Waffenbesitzer provozieren. 1.2. Grundzüge des Entwurfs Die Revision wurde gemäss dem Auftrag des Bundesrates als Teilrevision durchgeführt. Obschon die vorgenommenen Änderungen ziemlich umfangreich sind und deshalb auch eine Totalrevision erwogen wurde, hielt man an einer Teilrevision fest. Dies vor allem aus der Überlegung, dass sich die Änderungen inhaltlich im Wesentlichen auf einige zentrale Punkte beschränkt. Ein Ziel dieser Gesetzesrevision ist die weitere Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechts. Bisher wurde das Gesetz von den einzelnen Kantonen in verschiedenen Bereichen unterschiedlich ausgelegt. Dies führte innerhalb der Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug, z. B. bei der Erteilung von Waffentragbewilligungen und bei der Kontrolle der Waffenhändler. Betreffend der neuen Instrumente, die diese Vereinheitlichung bewirken sollen, sind die Bestimmungen über die Kompetenzen des Bundesamtes für Polizei (vgl. die Ausführungen zu Art. 39ff) massgebend. Ein weiterer Schwerpunkt der Revision stellt die Abschaffung der Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer Waffe von einer Privatperson und dem Erwerb von einem Waffenhändler dar (Art.8). Grundsätzlich wird jeder Käufer einer Waffe verpflichtet, bei den zuständigen Behörden um einen Waffenerwerbsschein nachzusuchen. Dadurch ist eine bessere Kontrolle des Waffenhandels möglich. Auch fällt die Ermittlung der Eigentümer von Tatwaffen im Zusammenhang mit Straftaten wesentlich leichter. Durch die Eindämmung des illegalen Handels mit Waffen soll dem Vorwurf, die Schweiz sei der bevorzugte Waffenumschlagplatz Europas, entgegengewirkt werden. Neu wird in Artikel 7a das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten verboten. Diese Norm soll den Polizei- und Zollbehörden ein präventives Eingreifen gegen Gewalttäter ermöglichen. 10 Soft Air Guns und Imitationswaffen, die bis anhin frei erhältlich waren, werden den Bestimmungen des Waffengesetzes unterstellt (Art.4 Abs. 1 Bst. f). Diese Gegenstände unterliegen einer Verkaufsbeschränkung und einem Tragverbot. Die Messer werden mit einigen Ausnahmen wie z. B. Springmesser (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) aus dem Waffengesetz ausgegliedert. Die heutige Regelung hat sich als ungenau und unpraktisch erwiesen.Als bedeutende Änderung wird neu auch der Waffenbesitz geregelt. Für Seriefeuerwaffen und für besonders gefährliche Schusswaffen gilt neu ein Besitzesverbot (Art. 5 Abs. 1bis). Angehörigen bestimmter Staaten wird der Besitz von Waffen untersagt (Art. 7 Abs. 1). Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, wird verboten (Art. 7c). Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein. Waffen müssen neu individuell markiert sein. Diese Massnahme erlaubt im Zusammenhang mit der Waffenerwerbsscheinpflicht die Rückverfolgung der Waffenbesitzer und eine bessere Kontrolle der Handelswege. Ein Anliegen der Schützenverbände war es, zur Nachwuchsförderung die leihweise Abgabe von Sportwaffen und den Verkauf entsprechender Munition an unter 18– jährige zu ermöglichen. Bereits heute enthält die Militärgesetzgebung Bestimmungen, welche die Förderung des sportlichen Schiessens durch 13- bis 16jährige zum Zweck haben. Diese Regelung hätte durch die Möglichkeit der leihweisen Abgabe von Sportwaffen durch die Schiessvereine oder die gesetzlichen Vertreter an Jugendliche unter gleichzeitiger Meldung an die Polizeiorgane ergänzt werden können, verbunden mit der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenerwerb gemäss Artikel 8. Angesichts des tragischen Ereignisses in Erfurt hat aber der Bundesrat auf eine entsprechende Regelung zur Erleichterung des Schiesswesens verzichtet. Das Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob dennoch ein breites Bedürfnis nach einer derartigen Möglichkeit besteht und wie diesem gegebenenfalls Rechnung zu tragen wäre. Eine Lockerung ist für die Buchführungspflicht der Waffenhändler hinsichtlich der Munitionsbestandteile vorgesehen. Hier bestand eine gewisse Überreglementierung (vgl Ausführungen zu Art. 21). Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA) erhält eine gesetzliche Grundlage (Art. 31a Abs. 1 Bst. b). Bislang existierte nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Diese Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, bei denen Hinderungsgründe gemäss Artikel 8 bestehen oder denen eine Waffe durch die Polizei entzogen wurde. Mit Art. 31b soll der Datenaustausch zwischen der Zentralstelle Waffen und der Militärverwaltung ermöglicht werden. Einerseits werden dadurch die Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die bei der Zentralstelle Waffen wegen Waffenmissbrauchs registriert sind. Neu soll eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren eingeführt werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. c). Damit werden Schusswaffenspuren zentral erfasst und sind durch die Polizeibehörden abrufbar. Diese Koordinationsstelle entspricht einem alten Anliegen der Kantone und stellt ein wirksames Instrument zur Aufklärung von Straftaten dar, die mit Waffen begangen wurden. 11 1.2.1. Prioritäre Anliegen der Revision Angesichts der Häufigkeit des Waffenmissbrauchs im Zusammenhang mit Straftaten hat die Verschärfung der Regeln über den Waffenhandel erste Priorität. Der Handel von Waffen unter Privaten ist mit den geltenden Bestimmungen nicht kontrollierbar. Jede Person, die eine Waffe erwerben will, muss auf ihre Mündigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue hin überprüft werden können (Art. 8f.). Nur so lässt sich das Risiko vermindern, dass Waffen in die falschen Hände gelangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe werden gerade beim anonymen Verkauf über Internet oder Inserate selten beachtet. Die Rückverfolgung einer Tatwaffe ist heute nur mit grossem Aufwand möglich. Der anonyme Verkauf von Waffen muss desshalb verboten werden (Art. 7c). Diese neuen Artikel bieten in Verbindung mit Artikel 29, der die Kontrolle der Räumlichkeiten von Waffenhändlern regelt, die juristische Handhabe zur Bekämpfung des unkontrollierten und des illegalen Waffenhandels. Die zentrale Erfassung der Personen, bei denen Waffen beschlagnahmt wurden, oder denen ein Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung entzogen oder verweigert wurde ist eine weitere Voraussetzung, um die Verbreitung von Waffen in kriminellen oder gewaltbereiten Kreisen zu verhindern. Diese Voraussetzung wird mit der gesetzlichen Grundlage der Datenbank DEBBWA, die von der Zentralstelle Waffen im DAP geführt wird, in Artikel 31a geschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch der oben erwähnte Datenaustausch zwischen den militärischen- und den zivilen Behörden wichtig (vgl. nachfolgend die Erläuterungen zu Art. 31b). Eine neue Kompetenz stellt auch die Befugnis des Bundesamtes für Polizei dar, den kantonalen Behörden Weisungen zum Vollzug der Waffengesetzgebung zu erteilen (Art. 39). Dieses Instrument ermöglicht einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug, der wiederum eine Voraussetzung zur wirksamen Missbrauchsbekämpfung darstellt. 1.3. Regulierungsfolgeabschätzung Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (BBl 2000 1038) ist eine Vorlage nach den folgenden Punkten zu prüfen: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Die Vorlage dient der Umsetzung der in den Kapiteln 1.1. und 1.1.4. erwähnten politischen Vorstösse. Um den Vorstössen Folge zu leisten, beauftragte der Bundesrat am 16. März 2001 das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Waffengesetz entsprechend zu revidieren. Den politischen Anliegen liegt ein Regelungsbedarf in einigen Bereichen der Waffengesetzgebung zugrunde. Imitationswaffen und Soft Air Guns waren bisher trotz ihres hohen Missbrauchspotentials nicht vom Gesetz erfasst. Der private Waffenhandel ist nicht kontrollierbar, die diesbezügliche Regelung im Gesetz war äusserst dürftig und öffnete dem illegalen Waffenhandel Tür und Tor. Der Vollzug war uneinheitlich, die Praktiken der Kantone wichen z. B. in Sachen Waffentragbewilligungen von einander ab. Der Auftrag der Bundesverfassung an den Bund, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen (Art. 107 BV), verlangt vom Gesetzgeber, diese Gesetzeslücken zu schliessen. 12 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen: Die vorgeschlagenen Normen, mit denen die bisherigen Lücken in der Gesetzgebung gefüllt werden sollen, führen aus anfangs genannten Gründen zu einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung. Doch auch die Waffenhändler profitieren als wirtschaftlich direkt betroffene in einigen Bereichen durch die Neuregelungen. Durch die Ausgliederung vieler Gegenstände, die bisher als Messer und Dolche im Sinne des Waffengesetzes galten, werden die Einfuhr- und Handelsbeschränkungen dieser Gegenstände aufgehoben. Dieser Umstand kommt den Waffenhändlern zugute. Ebenso die Unterstellung der Soft Air Guns und Imitationswaffen unter das Waffengesetz und das Verkaufsverbot solcher Gegenstände an Ausstellungen und Märkten (vgl. Erläuterungen zu Art. 7c). In ihrer Handelstätigkeit eingeschränkt werden die Waffenhändler hingegen vom Verkaufsverbot für besonders gefährliche Feuerwaffen, die in der Verordnung noch zu definieren sind. Ein erheblicher Mehraufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden ist durch die Waffenerwerbsscheinspflicht zu erwarten, die neu auch den Handel unter Privaten betrifft. Zahlen hierzu liegen keine vor, da heute keine Behörde am Privathandel mitwirkt. Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Die Vorlage dürfte im übrigen nur geringe Auswirkungen auf die Privatwirtschaft haben, da der Waffenhandel, der in erster Linie betroffen ist, in der gesamten Wirtschaft nur eine sehr bescheidene Rolle einnimmt. Alternative Regelungen: Der Verfassungsauftrag, den Missbrauch von Waffen zu bekämpfen, lässt angesichts des herrschenden Regelungsbedarfs kaum Spielraum für alternative Regelungen. Zweckmässigkeit im Vollzug: Durch die neuen Kompetenzen des Bundesamtes für Polizei soll eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung im Vollzug des Waffenrechts erreicht werden. Die Vorlage sieht eine gesetzliche Grundlage zur Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei im Bereich der Waffengesetzgebung vor. Auch die neue Rechtsmittelbefugnis gegen Ausnahmebewilligungen der Kantone ist als Massnahme zur Harmonisierung des Vollzugs vorgesehen. Künftig kann etwa gegen allzu grosszügige Erteilung von Waffentragbewilligungen und Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Waffen mit hohem Missbrauchspotential durch einzelne Kantone eingeschritten werden. Die angestrebte Vereinheitlichung der Rechtsanwendung dient insofern dem Schutz der Öffentlichkeit. 2. Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Titel Bundesgesetz über die Waffen und das Tragen gefährlicher Gegenstände Die Revision der Normen im Bereich der Messer und Dolche sowie der Einbezug von Soft Air Guns, Imitationswaffen und gefährlichen Gegenständen unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes führte zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches. Im Sinne der Klarheit und Vollständigkeit der Gesetzesbezeichnung wird der Titel des Gesetzes mit dem Tragen von gefährlichen Gegenständen ergänzt. Ingress 13 Die Totalrevision der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 führte zu einer Neunummerierung der Artikel. Im Ingress wird nun auf den für die Waffengesetzgebung massgeblichen neuen Artikel verwiesen (Artikel 107 BV). Zusätzlich wird auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV verwiesen, da der Geltungsbereich des Waffengesetzes auf Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können (sog. gefährliche Gegenstände), ausgedehnt wurde. 2.1. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.1.1. 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe Art. 1 Zweck und Gegenstand Bisher war erst aus den nachfolgenden Gesetzesartikeln sowie aus der Waffenverordnung ersichtlich, dass nicht nur Waffen, Waffenzubehör und Munition als Ganzes von der Missbrauchsgesetzgebung erfasst werden sollten, sondern auch die einzelnen Waffenbestandteile oder Munitionsbestandteile. Dies führte dazu, dass wiederholt versucht wurde, die Bestimmungen der Waffengesetzgebung dadurch zu umgehen, dass bei der Einfuhr die Waffe vorher in ihre Bestandteile zerlegt und versucht wurde, diese stückweise zu importieren. Der Vollständigkeit halber wird dies nun in Absatz 1 des Zweckartikels klargestellt. Als Munitionsbestandteil gilt grundsätzlich auch das Schiesspulver, mit dem Munition nachgeladen werden kann. Inhaber und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung von Schusswaffen sind demnach auch zur gewerbsmässigen Einfuhr und zum Verkauf von Schiesspulver berechtigt. Nur wenn jemand ausschliesslich mit Schiesspulver handelt, benötigt er statt der Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung. Neu wird im Zweckartikel in Absatz 2 die Regelung des Waffenbesitzes aufgeführt. Dieser wird in Artikel 5 Absatz 1bis und im Zusammenhang mit den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 zu bezeichnenden ausländischen Staatsangehörigen geregelt. Die Ausfuhr wird seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militätisch verwendbarer Güter vom 22. Juni 2001 (Deregulierungsgesetz) vom Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51), bzw. vom Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKG; SR 946.202) geregelt und nicht mehr im Waffengesetz. Ebenso verhält es sich mit der Durchfuhr, mit Ausnahme des Verweises in Artikel 23 bezüglich der Zollmeldepflicht. Darum bleibt die Durchfuhr im Artikel 1 Absatz 2 erwähnt. Das Waffengesetz enthielt bisher Bestimmungen, die den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition verhindern sollten. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass auch waffenähnliche Gegenstände missbräuchlich verwendet werden, welche nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen (z. B. Soft Air Guns, Immitationswaffen, Kohlendioxid (CO2)-Waffen, die richtigen Waffen täuschend ähnlich sehen und gefährliche Gegenstände). Die Arbeitsgruppe entschied sich namentlich wegen des thematischen und phänomenologischen Zusammenhangs für eine Regelung im Waffengesetz und nicht in der Lebensmittelgesetzgebung. Aufgrund ihres unbestrittenen Gefährdungspotentials sollten diese Gegenstände nicht als Spielzeug behandelt werden. Die Bundeskompetenz zu dieser Regelung ergibt sich aus Artikel 118 der BV. Die Revision nimmt diese Gegenstände deshalb in den Anwendungsbereich der Waffengesetzgebung auf und fasst diese z. T. unter der 14 Bezeichnung “gefährliche Gegenstände” zusammen (vgl. Absatz 3). Den Behörden soll auf diese Weise erlaubt werden, unter gewissen, in der Waffengesetzgebung umschriebenen Bedingungen präventiv zu handeln. Art. 2 Einschränkungen des Geltungsbereich In Absatz 2 wird festgehalten, dass neu auch antike Waffen teilweise dem Waffengesetz unterstehen. Das Tragen solcher Waffen an öffentlich zugänglichen Orten ist bewilligungspflichtig. Diese Änderung resultiert aus der Überlegung, dass für antike Feuerwaffen jederzeit Munition hergestellt werden kann. Bis anhin fielen Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt würden, nicht unter das Waffengesetz (vgl. Art. 2 der Waffenverordnung i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG). Kriminelle konnten auf solche Waffen ausweichen. Die Sammler antiker Waffen werden durch diese Neuerung nicht behindert. Absatz 3 enthält neben dem bisherigen Vorbehalt zur eidgenössischen Jagdgesetzgebung einen solchen zugunsten der Militärgesetzgebung. Die persönlichen Waffen der Wehrpflichtigen sind nach den Bestimmungen der Militärgesetzgebung aufzubewahren. Ein allfälliger Missbrauch wird nach der Militärstrafgesetzgebung geahndet. Die Ordonanzwaffen fallen mit der Übergabe ins Privateigentum des ehemaligen Wehrmannes in den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 5). Art. 3a Ausnahmebewilligungen Die Bestimmung formuliert in Buchstaben a und b die allgemein anerkannten Bedingungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Buchstabe c nimmt Rücksicht darauf, dass das Gesetz in einzelnen Fällen noch besondere Anforderungen stellt. Hinsichtlich der Systematik ist darauf hinzuweisen, dass die Einfügung nach Artikel 3 den Vorteil hat, dass alle nachfolgenden Ausnahmetatbestände erfasst würden; eine Ergänzung der Abschnittsüberschrift erscheint nicht zwingend erforderlich, da auch Artikel 3 in der Abschnittsüberschrift nicht besondere Erwähnung findet bzw. die Titel „Gegenstand“ und „Geltungsbereich“ schon jetzt weit gefasst sind. Es könnte aber allenfalls auch eine Ergänzung durch „Ausnahmen“ erfolgen. Mit einer Einfügung in den zweiten Abschnitt müsste dessen Abschnittsüberschrift ergänzt werden; ein Nachteil bestünde aber vor allem darin, dass der erste spezifische Ausnahmebewilligungstatbestand bereits in Artikel 5 verankert ist, also im ersten Artikel des Abschnitts. Diese Bestimmung ginge dann der allgemeinen Ausnahmeregelung voraus. Art. 4 Begriffe Der Begriff der Feuerwaffen umfasste bis anhin nur die Hand- und Faustfeuerwaffen (Gewehre, Pistolen, Revolver). Mit der Präzisierung des Begriffs auf “Feuerwaffen”, die von einer einzigen Person getragen und bedient werden können, wird der Geltungsbereich des Waffengesetzes in Absatz 1 Buchstabe a auch auf grosskalibrigere Geräte wie Granatwerfer, Panzerfäuste und schwere Maschinengewehre ausgedehnt. Das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51), das solche militärischen Geräte erfasst, ist auf die Herstellung und den internationalen 15 Handel ausgerichtet. Privatpersonen durften diese Waffen deshalb bisher frei erwerben und besitzen. Neu sollen als Waffen nur noch diejenigen Messer im Waffengesetz geregelt werden, die einen einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetrische Dolche (vgl. Absatz 1 Buchstabe c). Messer hingegen, die einen einhändig bedienbaren, nicht automatischen Auslösemechanismus haben oder asymmetrische Dolche werden als gefährliche Gegenstände von der Waffengesetzgebung erfasst und dürfen demnach an öffentlich zugänglichen Orten nicht ohne besonderen Grund getragen werden. Das Gleiche gilt auch für Säbel, Degen, Bajonette und Schwerter. In Buchstabe d wird der Begriff "Hochleistungsschleuder" durch den allgemeineren Begriff "Schleuder" ersetzt. Die Eigenschaft der Hochleistung stellte sich in der Praxis als zu unbestimmt heraus. Es obliegt dem Bundesrat, analog zu den Elektroschockgeräten in der Waffenverordnung, eine konkrete Leistungsgrenze festzulegen. Die Gesetzesrevision ergänzt in Buchstabe f die Aufzählung der Gegenstände, die als Waffe gelten, mit den Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie mit den Soft Air Guns. Diese Norm gilt einerseits für Druckluft- und CO2Waffen, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. Es handelt sich dabei beispielsweise um Luftgewehre oder Übungssportpistolen. Im Unterschied zu Soft Air Guns werden mit diesen Waffen vorwiegend Bleigeschosse verschossen. Andererseits gilt diese Bestimmung aber auch für Soft Air Guns, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen. Diese funktionieren entweder mit Druckluft, CO2 oder elektrischem Antrieb und sind zum Verschiessen von Plastikgeschossen geeignet. Meist handelt es sich bei Soft Air Guns um detailgetreue Kopien von erwerbsscheinpflichtigen oder sogar verbotenen Schusswaffen. Auch Spezialisten können diese oft erst aus nächster Nähe als Imitate identifizieren. Gerade diese Ähnlichkeit mit echten Waffen führt dazu, dass diese Gegenstände sich einer grossen Beliebtheit erfreuen und auch zu kriminellen Zwecken gekauft und benutzt werden. Die Verwechselbarkeit bewirkt ein grosses Missbrauchs- und Gefährdungspotenzial. Deshalb werden hier auch die Imitationswaffen aufgeführt, mit denen keinerlei Geschosse abgefeuert werden können, die jedoch echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen. Das Gleiche gilt für die Schreckschusswaffen. Es handelt sich dabei um schusswaffenähnliche Geräte, deren Lauf vollständig verschlossen ist und nur Druckaustrittsöffnungen aufweist. Diese Gegenstände sollen lediglich dann getragen werden dürfen, wenn sie nicht mit echten Waffen verwechselt werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diejenigen Schreckschusswaffen, welche mittels eines Gewindes so vorbereitet sind, dass eine Vorrichtung (sog. Schiessbecher) zum Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken angebracht werden kann, als Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gelten, ob sie echten Waffen nun ähnlich sehen oder nicht. Der Buchstabe f des geänderten Absatzes 1 erfasst Gegenstände, die einer Originalfeuerwaffe täuschend ähnlich sehen. Mit dieser Formulierung trägt die Revision der Forderung des Parlaments nach einer gesetzlichen Regelung von Soft Air Guns und Imitationswaffen Rechnung. Die gewählte Formulierung gewährleistet, 16 dass nicht nur bestimmte Waffenarten erfasst werden, sondern dass auf das Kriterium der Verwechselbarkeit abgestellt wird. Sie stellt ebenfalls sicher, dass die für notwendig befundenen Beschränkungen enthalten sind: Indem Soft Air Guns, Imitationswaffen, etc. den anderen Waffen gleichgestellt werden, fallen diese insbesondere unter die Bestimmungen des Tragens und des Erwerbs von Waffen. Nur Waffenhändler und damit waffenkundige, mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraute Personen sollen diese Gegenstände gewerbsmässig verkaufen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass diese Gegenstände von Waffenunkundigen in Warenhäusern und auf dem Markt verkauft werden. Auch die Baukästen solcher Gegenständen sind unter diesen Buchstaben zu subsumieren. Der zweite Absatz dieses Artikels definiert das Waffenzubehör abschliessend. Es gibt jedoch Bestandteile, mit denen das so definierte Waffenzubehör mit wenigen Handgriffen hergestellt werden kann. Bereits nach dem bestehenden Wortlaut sind solche Gegenstände unter Artikel 4 Absatz 2 zu subsumieren. Im Interesse der Klarheit der Regelung und der Einheitlichkeit des Vollzugs wurde die Norm ergänzt. Buchstabe c hält nun ausdrücklich fest, dass auch besonders konstruierte Bestandteile von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten vom Gesetz erfasst werden. Granatwerfer, die etwa auf ein Sturmgewehr aufgeschraubt werden können, werden vom Gesetz als Waffenzubehör und nicht als eigenständige Waffe erfasst (Buchstabe d). Im dritten Absatz wurde dem Bundesrat in Buchstaben a die Kompetenz eingeräumt, die “wesentlichen”- (Ziff. 1) von den “besonders konstruierten” Waffenbestandteilen (Ziffer 2) zu unterscheiden. Er wird in Artikel 5 der Verordnung zu bestimmen haben, unter welche dieser Kategorien z. B. Einsteckläufe und Fangschussgeber fallen. Die Unterscheidung hat Konsequenzen, etwa für die Erwerbsvoraussetzungen dieser Gegenstände. In Ziffer 3 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass auch besonders konstruierte Bestandteile von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten vom Gesetz erfasst werden. Der Bundesrat soll mit Ziffer 4 auch die Kompetenz dazu haben, Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns zu definieren. Solche Gegenstände sollen nur unter die Bestimmungen des Waffentragens und Mitführens sowie unter die Strafbestimmungen von Artikel 33 fallen, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können. Mit dem Buchstaben b erhält der Bundesrat die Kompetenz, Messer und Dolche gemäss Absatz 1 Buchstabe c zu definieren. Es geht hier darum, dass nicht alle Schmetterlingsmesser und Messer mit einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismen sowie alle symmetrischen Dolche als Waffe gelten sollen, sondern nur solche, deren Klingenlänge eine bestimmte, in der Verordnung festzulegende Länge aufweisen. Der Bundesrat erhält daneben neu die Kompetenz, Schleudern zu definieren, die unter die Bestimmungen der Waffengesetzgebung fallen sollen. Er wird wie bei den Elektroschockgeräten dazu eine Leistungsgrenze festlegen müssen. Schleudern, die diese Leistung nicht erreichen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes. Die bisherige Bezeichnung "Hochleistung" war zu unbestimmt. Damit auch die grosskalibrige Munition von Granatwerfern und anderen militärischen Feuerwaffen vom Gesetz erfasst wird, erfährt die Definition der Munition in Absatz 4 eine Anpassung. 17 Im fünften Absatz gibt das revidierte Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung von Bereichen, in denen Gegenstände benutzt werden, die bei unsachgemässem und bestimmungswidrigen Gebrauch gefährlich werden können. Diese Gegenstände sind im Unterschied zu denjenigen nach Absatz 1 Buchstaben d nicht dazu bestimmt, Menschen zu verletzen. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass gewisse Werkzeuge sowie Haushalts- und Sportgeräte dazu geeignet sind, Menschen zu verletzen und auch oft als Mittel zur Drohung oder gar Nötigung eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um Gegenstände wie Baseball- und Golfschläger, Ahlen, Elektrokabel, Äxte, Pflastersteine, Teppich- oder Küchenmesser, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine Gefahr darstellen und deshalb grundsätzlich nicht unter die Restriktionen der Waffengesetzgebung fallen sollen. Erst wenn sie entgegen ihrer Bestimmung verwendet und an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, an welchen ein bestimmungsgemässer Gebrauch ausgeschlossen ist, getragen werden, werden diese zu gefährlichen Gegenständen und fallen deshalb unter die Bestimmungen der Waffengesetzgebung. Gefährliche Gegenstände sind deshalb auch Messer mit einhändig bedienbaren nicht automatischen Auslösemechanismen und asymmetrische Dolche. Dieser Absatz dient auch als Auffangnorm für diejenigen waffenähnliche Gegenstände, die nicht von Absatz 1 Buchstabe f erfasst sind, die vom Opfer unter den spezifischen Umständen aber dennoch als Waffe wahrgenommen wurden. Die Polizei ist demnach befugt, solche Gegenstände sicherzustellen, wenn sie bestimmungswidrig getragen werden. 2.1.2. 2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen Neu soll auch der Verkauf für die in diesem Artikel aufgeführten Waffen, die in besonderem Masse gefährlich sind, grundsätzlich verboten werden (vgl. Absatz 1). Im Absatz 1 werden im neuen Buchstaben abis Feuerwaffen aufgeführt, die nicht zu Jagd- oder Sportzwecken verwendet werden und die besonders gefährlich sind. Zu denken ist dabei insbesondere an Waffen, die für die Jagd oder den Schiesssport gemäss den heutigen Vorschriften der Jagd- und Militärgesetzgebung nicht zugelassen sind. Bei der Benutzung dieser Gegenstände ist die Gefahr von Verletzungen besonders gross.Als Beispiele können Repetierschrotflinten mit einer Lauflänge von weniger als 50 cm oder mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen genannt werden (bspw. Flinte "Striker"). Unter diese Bestimmung fallen aber auch die ursprünglich für militärische Zwecke konstruierten Feuerwaffen wie z. B. die Granatwerfer. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Schlagstöcke, die vor allem von privaten Sicherheitsunternehmen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt werden, von der Ausnahmebewilligungspflicht ausgenommen und den übrigen Bestimmungen der Waffengesetzgebung unterworfen. Diese gelockerte Vorschrift resultiert auch aus dem Umstand, dass immer mehr Kantone eine Konzessionierungspflicht für Sicherheitsunternehmen vorsehen. Die Missbrauchsgefahr durch Mitarbeiter solcher konzessionierter Betriebe wird dadurch reduziert. Ebenfalls aus Gründen der Gefährlichkeit wird neu der Besitz bestimmter Schusswaffen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und abis verboten (vgl. Absatz 1bis). 18 Die zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderten Seriefeuerwaffen der Armeeangehörigen sind von dieser Bestimmung natürlich ausgenommen (vgl. Artikel 2 Absatz 1). Das gilt auch für den Übergang einer solchen Waffe in das Eigentum und damit auch in den Besitz eines aus der Armee austretenden Wehrmannes aufgrund der Militärgesetzgebung, weshalb in diesem Fall keine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3 eingeholt werden muss. Vom Besitzesverbot betroffen sind auch “versteckte” Feuerwaffen, die einen harmlosen Gegenstand vortäuschen oder in einen solchen integriert sind. Wer die in Absatz 1 Buchstabe abis aufgeführten Waffen weiterhin besitzen möchte, hat dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3 einzuholen. Wird dies nicht getan oder wird ein solches Gesuch abgelehnt, muss der Besitzer oder die Besitzerin diese Gegenstände an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er bzw. sie wegen unberechtigten Besitzes gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a belangt werden kann. Da nicht damit zu rechnen ist, dass jeder Besitzer und jede Besitzerin dieser Gegenstände dazu legitimierte Kaufinteressenten findet, ist vorgesehen, dass der Staat als Käufer dieser Gegenstände einspringen kann (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu Artikel 31c). In Absatz 2 wird das bestehende Schiessverbot für Seriefeuerwaffen aus naheliegenden Gründen auch auf Geräte ausgedehnt, die für den militärischen Gebrauch konzipiert sind. Neu erhält das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) in Absatz 3 die Kompetenz, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 1bis und 2 zu bewilligen. Dies deshalb, weil der kantonale Vollzug, insbesondere in der Frage, welche Waffen und Waffenbestandteile unter Artikel 5 Absatz 1 fallen und in wieweit eine Ausnahme von diesen Verbotsnormen gemacht werden kann, sehr unterschiedlich ausgefallen ist. Auch Bewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen wurden in den Kantonen unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt. Die neue Kompetenz des Bundesamtes, Ausnahmen von diesen Verboten zu bewilligen, soll zu einer Rechtsvereinheitlichung führen (vgl dazu auch Art. 39a). Bei den in diesem Artikel genannten Waffen ist eine hohe Missbrauchsgefahr gegeben, weshalb Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt werden müssen. Da das Bundesamt Ausnahmen von allen Verboten bewilligen kann, erübrigt sich eine Aufzählung der einzelnen verbotenen Handlungen. Damit kann auch der Absatz 3bis aufgehoben werden. Die Bearbeitung der Ausnahmebewilligungen verursacht beim Bundesamt einen Mehraufwand von voraussichtlich 200 Stellenprozent. Die Beibehaltung der kantonalen Zuständigkeit wurde geprüft und aus den erwähnten Gründen auch als Variante fallen gelassen. Absatz 4 erwähnt neu durch den Verweis auf Absatz 1 Buchstabe abis und c die Bundesratskompetenz zur Definition von Elektroschockgeräten, besonders gefährlichen Schusswaffen und Geräten, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Der Erbgang ist nur eine von mehreren Arten des Erwerbs (Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, Seite 5; BBl 1996 I 1053). Daher musste der Erbe oder die Erbin schon bis anhin im Besitz einer Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3 sein, um die Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör aus einer Erbschaft zu erwerben. Einige Kantone verlangten jedoch in diesen Fällen keine Ausnahmebewilligung. Mit der neuen Bestimmung in Absatz 6 soll klargestellt werden, dass eine solche Bewilligung vom Gesetz gefordert wird, falls die Waffen nicht innerhalb von drei 19 Monaten veräussert werden. Falls die Veräusserung z. B. von ganzen Waffensammlungen mehr Zeit in Anspruch nimmt, kann der Erbe/ die Erbin innerhalb dieser Frist eine temporäre Verkaufsbewilligung (Art. 17a) beantragen. Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen Bisher galt diese Bestimmung lediglich für den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie für das Tragen von Waffen. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass die vom Bundesrat in Artikel 9 der Waffenverordnung bezeichneten Staatsangehörigen solche Gegenstände besitzen, ungeladen auf sich tragen und beispielsweise in Schiessständen auch damit schiessen. Deshalb soll nun diese Einschränkung auf den Besitz und das Schiessen ausgeweitet werden (vgl. Absatz 1). Damit ist auch klar, dass den Angehörigen dieser Staaten in Schiessständen keine Waffen zum Schiessen ausgeliehen werden dürfen, wenn diese nicht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügen. Das Bundesamt wird in Absatz 2 dazu ermächtigt, für Sport- und Jagdschützen, die ihre diesbezügliche Tätigkeit nachweisen können, und für das Personal von Sicherheitsfirmen vom Verbot Ausnahmen zu bewilligen. Art. 7a Durchführung der Einschränkung Damit das Verbot des Besitzes durchgesetzt werden kann, sind Angehörige der vom Bundesrat bestimmten Staaten verpflichtet, dem Bundesamt den Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des Verbotes zu melden (Absatz 1). Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots haben sie die Möglichkeit, entweder um eine Ausnahmebewilligung nachzusuchen, oder die verbotenen Gegenstände an eine berechtigte Person zu übertragen.(Absatz 2). Mit einer relativ kurzen Frist zur Meldung und einer längeren Übergangsfrist zur Regelung der Besitzesverhältnisse wird die Verhältnismässigkeit gewahrt. Während dieser Zeit hat die Polizeibehörde im Grundsatz Kenntnis von den vorhandenen Waffen und kann gegebenenfalls Kontrollen vornehmen. Dies dürfte während der Übergangsfrist bis zu einem gewissen Grad vom Missbrauch abschrecken; andererseits kann eine unterlassene Meldung geahndet werden. Werden die Waffen und Munition nicht innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten des bundesrätlichen Verbots an einen berechtigten Dritten übertragen, werden diese Gegenstände gemäss Artikel 31 beschlagnahmt (Abs. 3). Das Gleiche gilt, wenn die Meldung gemäss Absatz 1 innerhalb der vorgesehenen Frist unterlassen wird. Der Besitzer oder die Besitzerin kann zudem gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a bestraft werden. Um zu verhindern, dass Veräusserungen der Waffen und Munition unterbleiben, weil sich kein Käufer findet, wird in Artikel 31c die Möglichkeit geschaffen, diese Gegenstände an den Bund abzutreten. Dieser hat für diese Gegenstände einen angemessenen Preis zu bezahlen. Die Entschädigungspflicht des Bundes ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Artikel 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV; SR 101). Der Entzug des Privateigentums – und hierum handelt es sich beim Erlass eines Besitzesverbots gegenüber einer bestimmten Volksgruppe – darf gemäss Artikel 26 Absatz 2 BV nur 20 gegen volle Entschädigung erfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betroffene Person die Waffe an einen Berechtigten verkaufen kann. Enteignungen sind laut bundesgerichtlicher Praxis mit der Bestandesgarantie von Artikel 26 Absatz 2 BV nur vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und gegen Entschädigung erfolgen. Eine Abschätzung der aus der Entschädigungspflicht entstehenden Kosten ist nicht möglich. Der Ankauf durch den Bund ist jedoch fakultativ und sollte nur im äussersten Fall erfolgen. Art. 7b Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Mit dieser Norm soll erreicht werden, dass die in Artikel 4 Absatz 5 beschriebenen Gegenstände sichergestellt werden können, wenn auf Grund der Umstände vermutet werden muss, dass sie als Waffe oder zur Bedrohung oder Verletzung eines Menschen eingesetzt werden könnten. Wer beispielsweise einen Baseballschläger im Auto transportiert, sollte glaubhaft machen können, dass er diesen für einen Match oder Trainingsspiel benötigt und auf dem Weg dorthin oder von dort ist. Der Begriff der öffentlich zugänglichen Orte ist weiter gefasst als der der Öffentlichkeit. Neben den jederzeit für die Allgemeinheit zugänglichen Orten wie etwa Strassen, Pärke, Bahnhöfe sind hiermit auch z. B. Geschäfte, Kinos, Restaurants, Nachtclubs gemeint, die in der Regel zwar Privatpersonen gehören, grossen Teilen der Allgemeinheit aber zumindest zu bestimmten Zeiten offenstehen. Vergleiche auch die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i. 7c Verbotene Formen des Anbietens In der Vergangenheit wurden zunehmend Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile im Internet oder in Zeitschriften anonym zum Verkauf angeboten. Dieser Entwicklung gilt es entgegen zu wirken. Einerseits werden bei solchen Geschäften häufig die Sorgfaltspflichten verletzt, da sowohl der Verkäufer als auch der Käufer anonym auftreten und eine Überprüfung von Identität, Alter und Staatszugehörigkeit usw. nur unter grossem Aufwand möglich ist. Andererseits wird immer wieder versucht, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Gegenstände auf diese Weise zu kaufen, ohne die dazu notwendige Ausnahmebewilligung zu lösen. Da die Parteien anonym auftreten, können diese von den Behörden in der Regel nicht belangt werden. Schliesslich ist die auf diese Weise umgesetzte Ware nicht kontrollierbar. Aus diesen Gründen wird neu in Absatz 1 das anonyme Anbieten von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen in elektronischen und anderen Medien verboten. In welcher Art und Weise der Anbieter seine Identität offenlegen muss, wird in der Verordnung zu regeln sein. Dem Anbieter könnte die Wahl gelassen werden, ob er seine Anschrift veröffentlichen will, oder ob er das Inserat unter einer Chiffre aufgibt. Das Publikationsorgan wäre im letzteren Fall verpflichtet, die Personalien des Inserenten aufzunehmen. Die Kontrollmöglichkeiten der Behörden würden dadurch nicht eingeschränkt. Gleichzeitig würde mit dieser Lösung der Sorge des Waffenbesitzers Rechnung getragen, durch die Veröffentlichung seiner Personalien 21 im Zusammenhang mit dem Verkaufsobjekt zur Zielscheibe von kriminellen Handlungen zu werden. Ebenfalls explizit verboten werden soll das Anbieten von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Märkten und Ausstellungen (vgl. Absatz 2). In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die genannten Gegenstände (insbesondere Messer und Dolche, soweit sie unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen) oft anlässlich solcher Veranstaltungen von Marktfahrern verkauft werden. Diese sind meist nicht im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung. Zudem ist der Handel mit Waffen grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des Waffenhändlers zulässig. Dies resultiert aus Sicherheitsüberlegungen. Die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume (SR 514.544.2) beinhaltet verschiedene Vorschriften bezüglich Einbruchsicherung, Diebstahlsicherung, Überfallschutz und Lagerung von Waffen. Diese Vorschriften können auf einem Markt oder an einer Ausstellung nicht eingehalten werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind angemeldete Anbieterinnen und Anbieter an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt wurden. Die Räumlichkeiten solcher Veranstaltungen sind entsprechend gesichert und werden bewacht. 2.2. 2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 2.2.1. 1. Abschnitt: Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die privaten Verkäufer von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen ihrer Sorgfaltspflicht oftmals nur ungenügend nachkommen. Darüber hinaus wird der von Artikel 11 vorgesehene schriftliche Vertrag nicht immer abgeschlossen oder nicht aufbewahrt. Damit wird es den Behörden verunmöglicht, den Besitzer einer Waffe, mit der ein Delikt begangen wurde, zurückzuverfolgen. Neu wird für den Verkauf von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen sowohl im Handel als auch unter Privaten ein von der kantonalen Behörde auszustellender Waffenerwerbsschein benötigt (Absatz 1). Dadurch wird der Verkäufer in diesen Fällen weitgehend von der Sorgfaltspflicht befreit, da das Vorliegen von Hinderungsgründen durch die Behörden überprüft wird. Bis anhin war lediglich beim Waffenkauf im Handel ein Waffenerwerbsschein nötig. Der Waffenhändler hatte die Aufgabe, spätestens einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde eine Kopie des Waffenerwerbsscheins zuzusenden (vgl. Artikel 12 Waffenverordnung). In Analogie zu dieser Vorschrift hat nun die veräussernde Person der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Veräusserungsvertrags eine Kopie des Waffenerwerbsscheines einzusenden (Absatz 2). Der Absatz 2 des bisherigen Artikels 8 wird in Absatz 3 dieses Artikels übernommen.In Buchstabe d wird das Erfordernis des wiederholten Eintrages von 22 Verbrechen aufgehoben. Die einfache Begehung einer als Verbrechen qualifizierten Straftat reicht somit aus, um ein Waffenerwerbsscheinsgesuch abzuweisen. Bei der Erbschaft von Waffen gemäss Art. 5 Abs. 1 muss der Erbe oder die Erbin eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 3 beantragen (vgl. explizit der neue Art. 5 Abs. 6). Das gilt auch für die Erben der übrigen unter das Waffengesetz fallenden Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Nur falls der Erbe oder die Erbin die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil gleich wieder veräussert, soll eine Erleichterung gelten. Diesfalls hat nur der Erwerber oder die Erwerberin der vererbten Waffe oder des Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein zu lösen (Absatz 4). Art. 8a Erteilung und Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins In Absatz 1 wird festgehalten, dass die für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins zuständige kantonale Behörde in jedem Fall zu überprüfen hat, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den Registern der kantonalen Staatsschutzdienste gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) eingetragen ist. Zu diesem Zweck hat die kantonale Behörde vor der Erteilung des Waffenerwerbsscheins eine Stellungnahme von den kantonalen Staatsschutzdiensten einzuholen. Damit soll verhindert werden, dass den Behörden bekannte gewaltbereite Extremisten, gegen die ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c oder d vorliegt, zu einer Waffe gelangen. Die Bestimmungen zum territorialen Geltungsbereich des Waffenerwerbsscheins und zur Anzahl der damit erwerbbaren Waffen in Absatz 2 entsprechen inhaltlich den Absätzen 3 und 4 des bisherigen Artikel 8. Es handelt sich nur um eine formelle Änderung. Art. 9 Aufgehoben Siehe Ausführungen zu Artikel 8. Geprüft wurde auch die Variante, den Handel unter Privaten gänzlich zu verbieten. Gemäss dieser Lösung fänden Waffenverkäufe nur noch über die lizenzierten Waffenhändler statt. Die Variante wurde von der Mehrheit der Arbeitsgruppe als verfassungswidrig verworfen. Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht Der neue Titel soll hervorheben, dass Waffen grundsätzlich nur mit Waffenerwerbsschein erworben werden können. Nur in einigen (genau definierten) Ausnahmefällen kann von der Waffenerwerbsscheinspflicht abgesehen werden. Die Buchstaben a und b des Absatz 1 erfahren nur grammatikalische Änderungen. Zu Buchstabe a: Die Arbeitsgruppe prüfte auch die Variante, nur die Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern als Ausnahme von der Waffenerwerbscheinspflicht zuzulassen. Dagegen spricht, dass die einschüssigen und die mehrläufigen Gewehre so gut wie nie zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Die Ersteren haben im Vergleich mit anderen Feuerwaffen ein wesentlich geringeres Missbrauchspotential. Beide Gewehrarten sind klassische Jagdwaffen. Sie zu privilegieren, entspricht dem Sinn und Geist des Waffengesetzes. 23 Einschüssige Kaninchentöter unterstanden bisher der Waffenerwerbsscheinspflicht, da diese Geräte als Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu qualifizieren sind. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass diese Waffen nie missbräuchlich verwendet werden. Aus diesem Grund werden diese Gegenstände von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommen (vgl. Absatz 1 Buchstabe c). Das gilt auch für Schlachtapparate, die nach dem gleichen Prinzip wie Kaninchentöter funktionieren. Auch Schreckschusswaffen sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit ohne Waffenerwerbsschein erwerbbar sein. Dies gilt sowohl für Modelle mit- wie auch für solche ohne Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände, sofern letztere mit echten Waffen verwechselt werden können und deshalb als Waffen im Sinne des Gesetzes gelten. . Ebenfalls von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommen werden die aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselbaren Druckluft-, CO2-, und Imitationswaffen sowie Soft Air Guns (vgl. Absatz 1 Buchstabe d). Das gilt selbstverständlich auch für die Bestandteile dieser Geräte (sog. Baukästen). Der Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3. Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sollen dazu berechtigt sein, einzelne solcher Gegenstände mit schriftlichem Vertrag und unter Beachtung der Hinderungsgründe von Artikel 8 Absatz 3 zu verkaufen bzw. von Privaten zu kaufen (vgl. Absatz 3). Bestehen bei der übertragenden Person Zweifel, ob dem Verkauf ein Hinderungsgrund entgegensteht, kann sie sich bei der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde des Erwerbers oder der Erwerberin erkundigen (vgl. Absatz 4). Das Gleiche gilt, wenn die übertragende Person das Risiko nicht eingehen möchte, wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) belangt zu werden. Die Mitwirkungspflicht der Behörde beschränkt sich hier auf die Erteilung der Information, ob ein Hinderungsgrund vorliegt oder nicht. Keinesfalls dürfen die betreffenden Beamten durch die Bekanntgabe von Einzelheiten die Persönlichkeitsrechte des potentiellen Erwerbers verletzen. Art. 11 Schriftlicher Vertrag In Absatz 1 wurde der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 9 gestrichen. Der Erwerb von Waffen etc. unter Privaten soll grundsätzlich nur noch mit Waffenerwerbsschein möglich sein (vgl. Artikel 8). Nur in Ausnahmefällen soll der schriftliche Vertrag genügen. Diese Ausnahmen sind in Artikel 10 aufgeführt. Ebenfalls gestrichen wurde die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag über die Dauer von zehn Jahren aufbewahren zu müssen. Diese Regelung ist nun überflüssig, da die zuständige Behörde neu eine Kopie jedes Übertragungskontraktes erhält (siehe unten). Neu soll der schriftliche Vertrag auch über die Art des amtlichen Ausweises, der vom Käufer oder der Käuferin vorgelegt wird, Auskunft geben (etwa Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung). Um die Identifizierung des Erwerbers oder der Erwerberin zu erleichtern, ist zusätzlich die Nummer des Ausweises im Vertrag zu notieren. Die Pflicht, diese Angaben in den Vertrag aufzunehmen, stellt zugleich sicher, dass dem Verkäufer oder der Verkäuferin tatsächlich ein amtlicher Ausweis präsentiert wird und dieser Teil der Sorgfaltspflicht eingehalten wird. 24 In Analogie zum Waffenerwerb im Handel hat der Verkäufer oder die Verkäuferin neu eine Kopie des schriftlichen Vertrages der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde einzusenden (vgl. Absatz 3). Auch diese Massnahme soll den Behörden die Identifizierung von Personen, welche eine Waffe von einem Privaten gekauft haben und damit ein Delikt begehen, erleichtern. 2.2.2. 2. Abschnitt: Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung Art. 12 Voraussetzungen Absatz 1 erfährt eine formelle Änderung. Die Voraussetzungen zum Erlangen eines Waffenerwerbsscheins sind neu in Artikel 8 geregelt. Auf diese Änderung wird in Absatz 1 Bezug genommen. Der bisherige Gesetzestext führte immer dann zu Auslegungsschwierigkeiten, wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz einen Wohnsitz hatte. Der Konzeption der Waffengesetzgebung folgend, wäre dann nämlich die Behörde seines Wohnsitzkantons für die Bewilligungserteilung zuständig gewesen. Auf Grund des unpräzisen Gesetzeswortlauts wurde das Bewilligungsgesuch dennoch oft bei der Behörde des Kantons, in dem die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil erworben werden soll, eingereicht. Im Absatz 2 wird dies nun klargestellt. Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde Der Ausdruck “Zentralstelle” wird in diesem Artikel durch “das Bundesamt” ersetzt. Art. 14 Aufgehoben Im geltenden Gesetz ermächtigt diese Bestimmung die Zentralstelle zur Führung der Datenbank DEWA. Neu ist Artikel 31a die rechtliche Grundlage für sämtliche von der Zentralstelle geführten Datensammlungen. Artikel 14 kann somit gestrichen werden. 2.3. 3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen Art. 15 Grundsatz In den Absätzen 1 und 2 wird auf Artikel 8 Absatz 3 verwiesen. Es handelt sich um eine rein formelle Änderung. Absatz 3 erteilt dem Bundesrat den Auftrag, die maximal zulässige Munitionsmenge, die bei einem Verkauf den Besitzer wechseln darf, zu bestimmen. 25 Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen In Absatz 1 wird neu konkretisiert, dass die frei erworbene Munition nicht nur für die Schiessprogramme selbst verwendet werden kann, sondern auch für das Einschiessen. In Absatz 1bis wird festgehalten, dass der Verein die Abgabe von Munition zu kontrollieren hat. Zur Kontrolle gehört auch die Unterschrift des Bezügers. Nur so kann vermieden werden, dass frei abgegebene Munition zu missbräuchlichen Zwecken verwendet wird. Im neuen Absatz 1ter wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Munition im Schiessstand zu verschiessen ist. Bei Nichtgebrauch soll die überzählige Munition zurückgegeben werden können. Diese Vorschrift soll verhindern, dass an einem Schiessanlass abgegebene Munition ausserhalb des Schiessstandes missbräuchlich verwendet wird. Der Bundesrat hat die Anlässe zu bestimmen, bei denen von dieser Vorschrift eine Ausnahme gemacht werden kann. In Absatz 4 soll der Bundesrat zudem die Kompetenz erhalten, die Schiessveranstaltungen, die dieser Bestimmung zu Grunde liegen, zu definieren. 2.4. 4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung 2.4.1. 1. Abschnitt: Waffenhandel Art. 17 Waffenhandelsbewilligung Absatz 2 enthält nur eine formelle Änderung (Anpassung des Verweises auf die Voraussetzungen des Waffenerwerbsscheines). In Absatz 3 soll klargestellt werden, dass pro juristische Person nur ein einziges Mitglied der Geschäftsleitung im Sinne der Waffengesetzgebung zuständig und verantwortlich sein kann. Bisher wurde in der Praxis die bestehende Bestimmung oftmals so ausgelegt, als ob pro juristische Person mehreren Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Waffenhandelsbewilligung ausgestellt werden kann. Dies führte dazu, dass der Geschäftsbetrieb trotzdem weitergeführt werden durfte, auch wenn einer Person der Geschäftsleitung die Waffenhandelsbewilligung entzogen wurde, weil sie gegen die Waffengesetzgebung verstossen hatte. Dies wiederum widerspricht dem Sinn dieser Bestimmung, die darauf abzielt, dass der Geschäftsbetrieb einer juristischen Person eingestellt werden muss, wenn diese durch das Handeln eines Mitgliedes der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b gegen die Waffengesetzgebung verstösst. Im Rahmen der Revision der Waffenverordnung wurde in Artikel 18 WV ein neuer Absatz 4 aufgenommen, der vorsieht, dass Inhaber gültiger ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen können, ohne für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung eine schweizerische Waffenhandelsbewilligung zu benötigen. Diese Regelung entsprach der bereits bestehenden und durch den Arbeitsausschuss Waffen und Munition empfohlenen Praxis. Mit Absatz 6 wird nun eine Delegationsnorm im Waffengesetz geschaffen. In Absatz 7 wird eine Meldepflicht für Verkäufe von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen unter Waffenhändlern 26 eingeführt. Bisher konnten die Verkäufe zwischen Waffenhändlern nur durch die Kontrolle ihrer Buchführung nachvollzogen werden. Auf Grund der Waffenhandelsbewilligung war weder ein schriftlicher Vertrag noch ein Waffenerwerbsschein nötig. 95% der Kontrollen der Buchführung führten jedoch zu Verzeigungen. Um diesem Zustand vorzubeugen, soll jeder Verkauf der am Wohnsitz des Veräussernden zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden. Bisher gab es eine solche Meldung nur auf freiwilliger Basis an das Staatssekretariat für Wirtschaft, wenn es sich zugleich um Kriegsmaterial handelte. In der Verordnung soll festgehalten werden, dass die Behörde am Ort des Verkäufers im Gegenzug die Behörde am Ort des Käufers über die Transaktion zu informieren hat. Art. 17a Temporäre Verkaufsbewilligung Die bisherige Bewilligungspraxis führte u.a. dann zu stossenden Ergebnissen, wenn eine Privatperson, die nicht im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung war, eine grössere Menge von Waffen oder Waffenbestandteilen sowie Munition oder Munitionsbestandteile verkaufen oder verschenken wollte. Dies ist bei der Liquidierung einer Erbschaft oder der Auflösung von Waffensammlungen oft unausweichlich. Auf Grund der Menge ist dabei meist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gegeben. Dennoch ist es einer Privatperson nicht zuzumuten, in diesen ausserordentlichen und meist einmaligen Fällen eine Waffenhandelsbewilligung zu erwerben. Neu soll diesen Ausnahmesituationen dadurch Rechnung getragen werden, dass eine temporäre Verkaufsbewilligung erteilt werden kann (Absatz 1). Analog den Bestimmungen über den Waffenerwerbsschein wird die Bewilligungsbehörde überprüfen müssen, ob die gesuchstellende Person die in Artikel 8 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Absatz 2 Buchstabe a). Der beantragte Verkauf soll kein Erwerbseinkommen darstellen. Die Voraussetzungen einer Waffenhandelsbewilligung dürfen mit dieser Norm nicht umgangen werden. Innerhalb von fünf Jahren soll höchstens eine solche Bewilligungen ausgestellt werden können (vgl. Buchstabe b). Damit soll verhindert werden, dass eine Privatperson die Vorschriften über den Waffenhandel (Artikel 17) umgeht und eine Menge an Waffen und Waffenbestandteilen sowie Munition oder Munitionsbestandteilen verkauft, für die sonst eine Waffenhandelsbewilligung nötig wäre. Falls es innerhalb der fünf Jahre zu mehr als einem Erbfall kommt, bei dem Waffen übertragen werden, kann die zuständige Behörde eine Ausnahme gewähren. Ebenfalls in Analogie zum Waffenerwerbsschein wird der Kanton als zuständige Bewilligungsbehörde bezeichnet (Absatz 3). Die zuständigen kantonalen Behörden haben auch auf Grund ihrer Nähe zum Gesuchsteller gute Kenntnis der besonderen Umstände. Eine mengenmässige Beschränkung wird nicht eingeführt. Wichtig ist, dass jede einzelne Waffe und jeder Waffenbestandteil sowie die Munition und Munitionsbestandteile aus der Bewilligung ersichtlich sind. Dabei ist so genau wie möglich anzugeben, wieviele Stück von welcher Art verkauft oder verschenkt werden sollen. Mengenmässig findet die Bewilligung ihre Beschränkung in der Gewerbsmässigkeit. Spätestens einen Monat nach der Veräusserung des letzten in der Bewilligung genannten Gegenstandes oder nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen 27 Frist ist der zuständigen kantonalen Behörde Verkaufsbewilligung einzusenden (vgl. Absatz 5). die ausgefüllte temporären 2.4.2. 2. Abschnitt: Waffenherstellung Art. 18a Markierung von Feuerwaffen In der Vergangenheit kam es mehrmals vor, dass Hersteller von Feuerwaffen, wesentlichen Feuerwaffenbestandteilen oder Feuerwaffenzubehör ihre Produkte nicht oder nicht vollständig markierten. Eine Seriennummer ist jedoch für die Rückverfolgbarkeit und die Identifizierung dieser Gegenstände essenziell. Aus diesem Grund ist auch das Abändern oder Entfernen solcher Markierungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 verboten. Neu wird deshalb in Absatz 1 die Pflicht der Hersteller von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder deren Zubehör eingeführt, diese individuell zu markieren. In Absatz 2 wird die Markierungspflicht auch für importierte Feuerwaffen usw. vorgeschrieben. Die Formulierung überlässt es dem Importeur, den ausländischen Hersteller auf die Markierungspflicht aufmerksam zu machen. Wer Feuerwaffen einführen will, hat auch dafür zu sorgen, dass die importierte Ware den inländischen Gesetzesbestimmungen entspricht. Absatz 3 sieht vor, dass diese Markierung so angebracht werden muss, dass sie nur mit mechanischen Mitteln entfernt oder abgeändert werden kann. In der Praxis ist dies bereits der Fall. Die Seriennummern werden eingestanzt oder graviert. Eine blosse Beschriftung mit einem Farbstift oder ähnliches würde nicht genügen. In Absatz 4 wird die Verordnung die Ausnahmen von der Markierungspflicht zu nennen haben: Gedacht ist an die Waffen, die von ausländischen Jagd- oder Sportschützen lediglich zeitweise eingeführt werden, um an Jagd- oder Schiesssportanlässen teilzunehmen und die nach spätestens einem Jahr wieder ausgeführt werden. Die Verordnung wird die Minimalstandarts bezüglich der Kennzeichnung von Feuerwaffen festzulegen haben. Im Bereich der Rückverfolgung von Waffen werden vermehrt internationale Vereinbarungen getroffen. Um zukünftig flexibel auf internationale Übereinkünfte reagieren zu können, müssen diese Minimalstandarts auf Verordnungsebene festgelegt werden. Als Mindestangaben sind die individuelle nummerische oder alphabetische Kennzeichnung sowie die Bezeichnung des Herstellers zu nennen. In der Verordnung wird auch zu regeln sein, wie die Zollbehörden mit nicht nummerierten ausländischen Waffen zu verfahren haben. Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau Neu wird eine Rechtsmittelbefugnis des Bundesamtes gegen kantonale Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 vorgesehen (vgl. Artikel 39a). Dies deshalb, weil der kantonale Vollzug, insbesondere in der Frage, in welchen Fällen und in wieweit eine Ausnahme von diesen Verbotsnormen gemacht werden kann, in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgefallen ist. Damit das Bundesamt von dieser Rechtsmittelkompetenz überhaupt Gebrauch machen 28 kann, müssen ihr die Ausnahmebewilligungen der Kantone zugestellt werden (Absatz 2). Art. 20 Verbotene Abänderungen Zu der neuen Mitteilungspflicht in Absatz 2 vgl. die Ausführungen zu Artikel 19. 2.4.3. 3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht Art. 21 Buchführung Bisher waren die Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen dazu verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb u.a. von sämtlichen Munitionsbestandteilen Buch zu führen. Diese Bestimmung wurde zu Recht von den Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern als eine Überreglementierung gerügt, insbesondere auch deshalb, weil mit Geschossen und Hülsen erfahrungsgemäss keine Missbräuche getrieben werden. Folgerichtig soll nun nur noch Buch über Schiesspulver und Zündhütchen geführt werden (Absatz 1). Mit Blick auf die Missbrauchsgesetzgebung ist es vertretbar, die übrigen Munitionsbestandteile aus der Buchführungspflicht zu entlassen. 2.5. 5. Kapitel: Auslandgeschäfte Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel Das Wort “auch” im bisherigen Absatz 1 Buchstabe b war überflüssig und machte den Satz schwer verständlich. Es wurde deshalb gestrichen. Art. 24 Gewerbsmässige Einfuhr Die bisherige Generalbewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, etc. führte bei Waffenhändlern und Spediteuren zu einer falschen Sicherheit. Wiederholt wurden - oft in Unkenntnis der Sachlage - unberechtigterweise Waffen und wesentliche Waffenbestandteile gemäss Artikel 5 Absatz 1 mit Generalbewilligungen eingeführt. Dies führte jährlich zu einer grösseren Anzahl von Strafanzeigen. Zudem wurde das Bundesamt durch die Generalbewilligungen daran gehindert, ihre Aufgaben gemäss Artikel 33 Absatz 3 der Waffenverordnung ordnungsgemäss wahrzunehmen. Um diesen Misständen abzuhelfen, soll nun für Schuss- und Nichtschusswaffen eine Einzelbewilligung eingeführt werden, welche zur Einfuhr einer genau deklarierten Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition sowie Munitionsbestandteilen berechtigt (Absatz 2 Buchstabe a). Daneben soll eine um die Schusswaffen reduzierte Generalbewilligung beantragt werden können (Buchstabe b). Dies resultiert aus der Überlegung, dass mit Nichtschusswaffen, Munition und Munitionsbestandteilen weniger Missbräuche möglich sind als mit Schusswaffen. Die Generalbewilligung, die bereits unter dem bestehenden Waffenrecht existiert (Buchstabe c), berechtigt zur gewerbsmässigen Einfuhr von allen Waffen und 29 wesentlichen Waffenbestandteilen, die nicht unter die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 fallen, Munition sowie Munitionsbestandteilen. Wer nach bisherigem Recht eine solche Bewilligung besass, darf diese auch weiterhin gebrauchen, wenn er nicht zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder gibt (vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 42 Abs. 4). Geben die Einfuhrgeschäfte des Waffenhändlers während einer bestimmten Zeit zu keinerlei Beanstandungen Anlass, soll die Einzelbewilligung in eine Generalbewilligung umgewandelt werden können (Absatz 3). In Absatz 4 wird die Bundesratskompetenz eingeführt, zu bestimmen, welche Arten von Messern gewerbsmässig ohne Einfuhrbewilligung importiert werden dürfen. In Absatz 5 wird der Ausdruck “Zentralstelle” durch die Bezeichnung “Bundesamt” ersetzt. Art. 25 Nichtgewerbsmässige Einfuhr Der Ausdruck “Zentralstelle” wird im Absatz 3 durch “Bundesamt” ersetzt. 2.6. 6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen Art. 27 Waffentragen Wie bereits in Artikel 7b, wird auch in Absatz 1 dieser Bestimmung der Begriff der öffentlich zugänglichen Orte benutzt. Auch in Restaurants Bars und Nachtklubs soll derjenige, der eine Waffe tragen will, eine entsprechende Bewilligung einholen müssen. Der Verweis in Absatz 2 Buchstabe a nimmt neu auf den Absatz 3 von Artikel 8 Bezug, der jetzt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins regelt. Eine inhaltliche Ergänzung erfährt Absatz 4. Angesichts der Vielzahl der in der Schweiz stattfindenden Anlässe, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse antike Waffen getragen und z. T. auch abgefeuert werden, wird hier eine Ausnahmeregelung zugunsten der Teilnehmer solcher Veranstaltungen aufgenommen. 2.7. 7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Art. 29 Kontrolle Mit der Regelung des Waffenbesitzes muss auch die Möglichkeit für die Behörden geschaffen werden, die Waffenbesitzer zu kontrollieren. Absatz 1 Buchstabe b sieht deshalb neu vor, dass auch die Räumlichkeiten von Privaten besichtigt werden können, wenn Hinweise vorliegen, dass diese gegen Bestimmungen der Waffenoder Strafgesetzgebung verstossen haben. Diese Kontrollen sollen einerseits dazu dienen, Beweismaterial für ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren zu sichern. Andererseits sind aber auch Fälle denkbar, in denen bei drohender Selbst- oder 30 Drittgefährdung Waffen aus Sicherheitsgründen sichergestellt werden müssen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung, sondern um eine verwaltungspolizeiliche Massnahme. Deshalb sind solche Kontrollen nur in Anwesenheit des Waffenbesitzers oder eines Stellvertreters möglich. In Buchstabe c wird die Kontrolle der Auflagen auf Gesetzesebene verankert. Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Kontrolle sowohl der Geschäftsräume von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen als auch der Einhaltung der mit dieser Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen regelmässig vorgenommen werden sollen. Die bisher durchgeführten Kontrollen führten fast ausnahmslos zu Beanstandungen, zum Teil sogar zu Anzeigen bzw. zum Entzug der Waffenhandelsbewilligung. In Zukunft soll durch regelmässige Kontrollen gewährleistet werden, dass die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung besser befolgen. Art. 30 Entzug und Verweigerung von Bewilligungen Die Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA), welche durch die Revision der Waffenverordnung vom 16. März 2 2001 eingeführt wurde, soll u.a. Angaben über den Entzug von Bewilligungen, die gestützt auf Bestimmungen der Waffengesetzgebung erteilt wurden (Waffenhandelsbewilligung, Waffentragbewilligung, etc.), enthalten (vgl. Artikel 40-45 der Waffenverordnung). Die diesbezüglichen Vorschriften in der Waffenverordnung sind auf drei Jahre befristet und bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Revision des Waffengesetzes soll nun in Artikel 31a die Grundlage für diese Datensammlung geschaffen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die zuständigen kantonalen Behörden dazu verpflichtet werden, dem Bundesamt den Entzug von solchen Bewilligungen umgehend zu melden (Absatz 2). Neu sollen in der oben genannten Datenbank auch Angaben über die Verweigerung von Bewilligungen aufgenommen werden (vgl. Absatz 3). Auch hier besteht die Gefahr, dass die Behörde eines Kantons beispielsweise Hinderungsgründe entdeckt und aus diesem Grund keine Bewilligung ausstellt, während in einem anderen Kanton diese Hinderungsgründe nicht bekannt sind. Deshalb sollen die Umstände der Bewilligungsverweigerung in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Art. 30a Mitwirkungspflicht und Melderecht Mit Artikel 30a Absatz 1 wird eine im Verwaltungsverfahren übliche Mitwirkungspflicht begründet, die Gesuchstellende bzw. Inhaber und Inhaberinnen von Waffenbewilligungen verpflichten, bei Hinweisen auf eine Selbst- oder Drittgefährdung Träger von Berufsgeheimnissen von der Schweigepflicht zu entbinden. Personen, die über die Gefährdungslage Auskunft geben könnten, sind etwa Ärzte, Seelsorger, Psychiater, Psychotherapeuten, kantonale Opferberatungsstellen, aber auch die Anwälte der Gesuchsteller. Wenn die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht verweigert wird, ist eine Säumnisfolge vorgesehen. Es wird der Verzicht auf die Bewilligungserteilung 2 AS 2001, 1009 31 angenommen, bzw. bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen, und in der Folge, allfällige Waffen sichergestellt werden. Die Formulierung des Melderechts für Amts- und Berufsgeheimnisträger in Absatz 2 lehnt sich an Art. 358ter StGB an, der ein solches Mitteilungsrecht bei strafbaren Handlungen Unmündiger vorsieht. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht wird durch das Gefahrenpotential, dass von der wiederholten Bedrohung oder gar Gefährdung mit einer Waffe ausgeht, gerechtfertigt. Zum Personenkreis, der vom Melderecht erfasst wird, gehören neben den in den Erläuterungen zu Absatz 1 genannten Personen beispielsweise auch die Mitarbeiter kantonaler Opferberatungsstellen und andere staatliche Institutionen der Gewaltprävention. Art. 31 Beschlagnahme Beschlagnahmt werden können neu auch Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, wenn für deren Besitz keine entsprechende Bewilligung vorliegt (vgl. Absatz 1 Buchstabe b). Es geht hier einerseits um die in Artikel 5 Absatz 1 aufgezählten Gegenstände, andererseits richtet sich diese Bestimmung an die vom Bundesrat gemäss Artikel 7 Absatz 1 zu bezeichnenden ausländischen Staatsangehörigen. Ebenfalls neu beschlagnahmt werden können die gefährlichen Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (Absatz 1 Buchstabe c). Diese Gegenstände offenbaren ihre Gefährlichkeit dann, wenn sie in an öffentlich zugänglichen Orten getragen werden, ohne dass dies durch deren bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung gerechtfertigt wäre (vgl. Artikel 7b). Diesfalls ist davon auszugehen, dass mit den Gegenständen Personen bedroht oder verletzt werden können oder sollen. In Absatz 2 wird der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten, dass auch die beschlagnahmten gefährlichen Gegenstände dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben sind. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Waffenbesitzer zwar verurteilt wurden, weil sie ihre Waffe ohne Bewilligung trugen oder weil sie jemanden damit verletzten oder bedrohten. Nach der Verurteilung wurde ihnen jedoch die Waffe wieder ausgehändigt. Verschiedene Male kam es sogar vor, dass nur die Tatwaffe definitv eingezogen, der Rest der beschlagnahmten Waffensammlung jedoch wieder ausgehändigt wurde. Dies soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. In den meisten Fällen kann auf Grund des Vorfalls, der zur Beschlagnahme des Gegenstandes geführt hat, davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von ähnlichen Waffen gegeben ist. Deshalb wird nun in Absatz 3 klargestellt, dass Gegenstände, mit denen jemand bedroht oder verletzt wurde definitv einzuziehen sind. Das bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf die Tatwaffe, sondern auf sämtliche Waffen, die sich im Eigentum des Verurteilten befinden und beschlagnahmt wurden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist auch dann gegeben, wenn damit gerechnet werden muss, dass eine Bedrohung, Gefährdung oder Verletzung bevorsteht. Weil in Artikel 30 Absatz 2 neu die Meldepflicht über den Entzug von Bewilligungen im Waffenbereich festgehalten wird, bedarf es in Absatz 5 einer Regelung, welche 32 die Meldepflicht über die Beschlagnahme von Waffen enthält. Um in der Datenbank DEBBWA Angaben zu finden, welche eine Auswertung der verwendeten Waffen zulassen, ist es unerlässlich, dass dem Bundesamt auch die Waffenart gemeldet wird. Da in der Schweiz viele Armeeangehörige eine Ordonnanzwaffe bei sich zu Hause aufbewahren, muss zusätzlich unterschieden werden, ob es sich um eine private Waffe, eine Waffe aus dem Armeebestand oder um eine private Waffe, die von der Armee erworben wurde, handelt. Die Arbeitsgruppe kam zur Ansicht, dass die Datenbank unter anderem auch dazu genutzt werden soll, auf bisher fehlende Daten zugreifen zu können, welche den Missbrauch von Armeewaffen dokumentieren. Art. 31a Datenbanken Mit diesem Artikel wird die Rechtsgrundlage der vom Bundesamt geführten Datenbanken auf Gesetzesebene vereinheitlicht. Diese Neuerung wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzestextes vorgenommen und hat zur Folge, dass Artikel 14, der bisher das im Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Register DEWA regelte, wegfällt. Das Bundesamt führt seit der am 1. 1. 1999 in Kraft getretenen Revision der Waffenverordnung die in Buchstabe b aufgeführte Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (vgl. Ausführungen zu Artikel 30 und 31 Absatz 5). Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage in Artikel 40ff der Waffenverordnung ist bis zum 31.12. 2003 befristet. Vor Ablauf dieser Frist muss die von Artikel 17 Datenschutzgesetz3 vorgeschriebene formelle gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Mit der Einführung des Artikels 31a wird diese Bedingung erfüllt. Anders als bisher sollen in dieser Datensammlung auch Angaben über Bewilligungsverweigerungen aufgenommen werden. Analog zu den Buchstaben a und b wird in Buchstabe c die gesetzliche Grundlage für die Datenbank über die Abgabe von Waffen der Armee (DAWA) geschaffen. Die in Buchstabe d aufgeführten Datenbanken WANDA und MUNDA haben ihre Rechtsgrundlage bis heute in Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c der Waffenverordnung. Obwohl diese Datensammlungen keine sensiblen Daten beinhalten, die eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesebene benötigen, werden sie aus Gründen der Übersichtlichkeit in Artikel 31a integriert. Im Buchstaben e wird eine gesetzliche Grundlage für die Datenbanken der nationalen Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren geschaffen. Gemäss Absatz 2 werden die in der DEWA gespeicherten Daten periodisch an die kantonalen Polizeibehörden weitergegeben. Die kantonalen Waffenbüros benötigen diese Daten, um zu entscheiden, ob einem Gesuch für einen Waffenerwerbsschein oder für eine Waffentragbewilligung stattgegeben wird oder nicht. In Absatz 5 werden die in- und ausländischen Behörden aufgezählt, denen einzelne Daten aus den im diesem Artikel erwähnten Datenbanken weitergegeben dürfen. Der genaue Umfang der Weitergabe von Daten ist, soweit noch nicht geschehen, auf Verordnungsstufe zu regeln (Abs. 6). Die Regelung der Weitergabe von Daten der DEWA an ausländische Behörden wird vom bisherigen Artikel 14 Absatz 2 übernommen. Zugriff auf diese Datenbank hat einzig und allein die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (Artikel 41 WV). Art. 31b 3 Meldungen im Bereich der Militärverwaltung SR 235.1 33 Die Meldepflicht nach Absatz 1 soll im Hinblick auf die Abgabe der persönlichen Waffe an ausscheidende Armeeangehörige erfolgen. Personen, die wegen des Missbrauchs von Schusswaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind, haben in der Regel auch gegen Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung4 verstossen. Das heisst, dass die Überlassung der persönlichen Waffe in einem solchen Fall nicht verantwortet werden kann. Allerdings muss die meldende Behörde dazu abklären, ob die betroffene Person militärdienstpflichtig ist. Mit der Regelung in Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass der Verbleib der übergebenen ursprünglichen Armeewaffen, wenn nötig, verfolgt werden kann. Die entsprechenden Daten (Personalien des Berechtigten, Waffenart, Waffennummer und Überlassungsjahr, vgl. Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung) werden bei der Abgabe der Waffe durch die Militärbehörden erhoben. Mit der Übergabe geht die Waffe – das Sturmgewehr nach Abänderung in eine Einzelschusswaffe oder die Pistole – in das Eigentum des ausscheidenden Wehrmannes über. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der (zivilen) Waffengesetzgebung anwendbar, namentlich bezüglich des Tragens der Waffe und des Weiterverkaufs. Die von den Militärbehörden erhobenen Daten werden dort während höchstens 10 Jahren aufbewahrt. Mit der Weiterleitung an das Bundesamt wird sichergestellt, dass im Falle von Missbräuchen auch nach Ablauf dieser Frist ein Zugriff auf diese Informationen besteht. Es ist noch zu definieren, in welchem Rhythmus und in welcher Art die Daten an das Bundesamt übergeben werden. Nach der Übergabe werden die Daten bei der zuständigen Stelle der Militärverwaltung gelöscht. Die Daten derjenigen Armeeangehörigen, die ihre persönliche Waffe auf Grund von Sachverhalten, die der Militärgesetzgebung unterstehen, abgeben mussten, werden gemäss Buchstabe b in der Datenbank registriert. Diese Daten können zur Beurteilung der Missbrauchsgefahr im konkreten Einzelfall wichtige Hinweise liefern. Art. 31c Ankauf und Vernichtung von Waffen durch Bund und Kantone Im Grundsatz soll jedermann, der einen unter das Waffengesetz fallenden Gegenstand legal besessen hat, diesen dem Bund gegen eine angemessene, d.h. am Marktwert orientierte Entschädigung abtreten dürfen, wenn der Besitz nach diesem Gesetz nicht mehr gestattet ist (vgl. Absatz 1). Diese Möglichkeit soll insbesondere auch dann bestehen, wenn ihm der Gegenstand ohne seinen Willen durch Erbgang zugekommen ist. Im konkreten Fall hat der Bund für die angebotene Waffe ein Kaufangebot zu machen, dass sich nach dem Marktwert des Gegenstandes richtet. Lehnt der Waffenbesitzer die Offerte ab, muss er den Gegenstand einem berechtigten Dritten übertragen oder auf eigene Kosten vernichten lassen. Die angekauften Waffen sind vom Bund unbrauchbar zu machen und zu entsorgen, sofern sie nicht zu Informationszwecken verwendet werden können. Zum Vollzug können Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen beigezogen werden (vgl. Absatz 2). Es wird in der Verordnung zu bestimmen sein, was die genauen Modalitäten hierzu sind. Der Beizug von Personen, welche sich mit Waffen auskennen und auch Erfahrung im Bereich des Waffenhandels aufweisen, scheint zweckmässig. 4 SR 514.10 34 Die Kantone sollen daneben verpflichtet sein, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegen zu nehmen (vgl. Absatz 3). Für Waffenhändler kann die Entgegennahme gebührenpflichtig sein. Es besteht seit einigen Jahren ein Überangebot an Sammlerwaffen. Um zu verhindern, dass diese - gerade wegen des Fehlens legitimer Interessenten - in falsche Kanäle geraten, ist eine Rückkaufaktion des Staates erforderlich. Für die daraus entstehenden Kosten wird der Bund aufkommen müssen (vgl. Absatz 4). Art. 32 Gebühren Der Bundesrat legte gestützt auf den bisherigen Artikel 32 des Waffengesetzes im Anhang der Waffenverordnung Gebührenansätze für das Ausstellen kantonaler Bewilligungen nach diesem Gesetz sowie für das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen fest. Für die Erhebung dieser Gebühren auch von den Bewilligungsbehörden des Bundes, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Bewilligung nicht erteilt wurde, fehlte bis anhin jedoch eine formelle gesetzliche Grundlage. Mit der Revision des Waffengesetzes soll diese nun geschaffen werden. Mit der Formulierung "Bearbeitung von...." soll zudem klargestellt werden, dass nicht nur das Ausstellen einer Bewilligung kostenpflichtig ist, sondern auch die Verweigerung einer solchen, da auch in diesem Fall ein kostenpflichtiger Verwaltungsaufwand anfällt. 2.8. 8. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 33 Vergehen Neu wird auch das unberechtigte Anbieten von Waffen in Absatz 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 wird für das gewerbsmässige Anbieten von Waffen etc. eine Waffenhandelsbewilligung benötigt. Das gewerbsmässige Anbieten von solchen Gegenständen ohne Waffenhandelsbewilligung stellt ein Vergehen dar. Bis anhin ist der Besitz von Waffen, auch wenn es sich dabei um Seriefeuerwaffen oder andere Schusswaffen mit verheerender Wirkung handelt, nicht strafbar. Er stellt lediglich ein Indiz für den verbotenen Erwerb dar. Neu wird nun der unberechtigte Besitz als solcher strafbar. Ebenfalls strafbar macht sich, wer unberechtigterweise eine Waffe abfeuert. “Ohne Berechtigung” heisst im vorliegenden Zusammenhang Umgang ohne die erforderliche Bewilligung (Waffenerwerbsschein, Waffentragbewilligung, Waffenhandelsbewilligung ect). Es bedeutet aber auch das Anbieten, Übertragen und Vermitteln von Waffen etc. an Minderjährige und Staatsangehörige gemäss Artikel 7 Absatz 1, die nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Waffenverordnung sind. Das wiederholte missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen wird in Analogie zum Tragen einer Waffe ohne Waffentragschein als Vergehen eingestuft (Buchstabe f). Strafbar sind diese Verstösse nur im Falle der vorsätzlichen Begehung. Die Straferleichterung von Absatz 2 gilt natürlich auch in diesen Fällen. Da die Missbrauchsgefahr in Bezug auf Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, abis und d höher ist als 35 bei den übrigen Waffen und gefährlichen Gegenständen wird nun in Absatz 2bis ein Mindeststrafmass für Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 eingeführt. Art. 34 Übertretungen In Absatz 1 Buchstabe c ist der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 9 zu streichen. Es handelt sich somit nur um eine formelle Änderung. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde die Sanktionierung des missbräuchlichen Tragens von gefährlichen Gegenständen (Art. 7b) dreifach gestaffelt. Bei einem blossen Tragen an einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Rechtfertigung durch eine bestimmungsgemässe Verwendung (also etwa beim Mitführen von Sportgeräten und Werkzeugen zur Unzeit in Gaststätten) würden die gefährlichen Gegenstände vorweg nach dem neuen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c WG beschlagnahmt. Erwecken die Umstände den Eindruck, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat (z.B. Drohung, Nötigung, Körperverletzung etc.) dienen sollen (ein klar umrissener Vorsatz erscheint dafür noch nicht erforderlich, sondern es soll die manifestierte Gewaltbereitschaft erfasst werden), erfolgt nach dem neu formulierten Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i eine Ahndung des Verhaltens als Übertretung. Wiederholungstaten sollen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f als Vergehen verfolgt werden. Dieser Abstufung entsprechend sind die Sachverhaltsformulierungen von Art. 7b, 31 Absatz 1 Buchstabe c, 33 Absatz 1 Buchstabe f und 34 Absatz 1 Buchstabe i nicht vollständig identisch. Bisher gab es in Fällen, in denen Inhaber und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung die Kopien von Waffenerwerbsscheinen nicht oder später als einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurück sandten, keine Bestrafung. Dies führte dazu, dass diese Vorschrift oft missachtet und die Waffenerwerbsscheine entweder gehortet oder vernichtet wurden. Dadurch, dass nun eine Strafe für den Unterlassungsfall eingeführt wird (vgl. Buchstabe j), soll diese Bestimmung besser durchsetzbar werden. Das Gleiche gilt für den Handel unter Privatpersonen, da hier neu ein Waffenerwerbsschein beantragt werden muss (vgl. Artikel 8 Absatz 1). Dem Verkäufer wird in Artikel 8 Absatz 2 die Pflicht auferlegt, eine Kopie des Waffenerwerbsschein umgehend an die zuständige Behörde zu schicken. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung bei der Übertragung von Waffen mit schriftlichem Vertrag (vgl. Artikel 11 Absatz 3), bei der Übertragung von Waffen etc. zwischen Inhabern oder Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung (vgl. Artikel 17 Absatz 7), bei der Meldepflicht von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen, die im Besitz von Waffen sind (Artikel 7a Absatz 1) und bei der Übertragung von Waffen etc. mit temporärer Verkaufsbewilligung (vgl. Artikel 17a Absatz 5). Die im neuen Artikel 7c verbotenen Formen des Anbietens werden in Buchstabe k als Übertretung sanktioniert. Neu wird in Anlehnung an das Güterkontrollgesetz im Buchstabe l eine Sammelnorm für die übrigen, nicht namentlich erwähnten Verstösse gegen das Waffengesetz geschaffen. Dabei ist jedoch klarzustellen, dass es sich nur um vorsätzlich begangene Verstösse gegen das Waffengesetz handelt und beispielsweise nicht jedes fahrlässigerweise falsch ausgefüllte Formular als Übertretung sanktioniert werden soll. Zudem muss dieser Verstoss die missbräuchliche Verwendung von Waffen etc. (vgl. Zielsetzung des Gesetzes) 36 begünstigt haben, damit eine Sanktion angemessen ist. In leichten Fällen kann gemäss Absatz 2 von einer Bestrafung abgesehen werden. 2.9. 9. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38 Vollzug durch die Kantone Die eidgenössische Waffengesetzgebung strebt im Sinne der Rechtsgleichheit eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen über Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile in der gesamten Schweiz an. Die Bewilligungsbehörden sind jedoch nicht nur in jedem Kanton verschieden, sondern auch innerhalb des gleichen Kantons sind oftmals verschiedene Behörden für das Erteilen von Bewilligungen zuständig (Regierungsstatthalterämter, Gemeindeverwaltungen, Polizeibehörden, etc.). Diese unterschiedlichen Behörden haben einerseits nicht alle die gleichen Möglichkeiten, um Abklärungen über die Gesuchsteller zu machen. Andererseits fehlt es an vielen Stellen an Waffenspezialisten, so dass es in der Vergangenheit mehrmals vorkam, dass beispielsweise Seriefeuerwaffen für Einzelfeuerwaffen gehalten und dementsprechend der Erwerb bewilligt wurden. Aus diesen Gründen sollen die Kantone verpflichtet werden, für das ganze Kantonsgebiet eine einzige zentrale Stelle für die Erteilung von Bewilligungen nach dem Waffengesetz zu schaffen (vgl. Absatz 3). Diese Stelle soll eng mit dem Bundesamt zusammen arbeiten, idealer Weise dem kantonalen Polizeikorps unterstellt sein und mit Personen besetzt werden, die sowohl Kenntnisse des Waffengesetzes als auch von Waffen haben. Art. 39 Aufsicht In diesem Artikel wird klargestellt, dass das Bundesamt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes hat. Es unterstützt die Vollzugsbehörden und hat auch die Kompetenz, für die Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen zu erlassen (Bst. d). Bisher war das Bundesamt nicht dazu berechtigt, den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen zu erteilen. Dies führte dazu, dass die Kantone die Bestimmungen der Waffengesetzgebung zum Teil unterschiedlich auslegten und anwendeten. Mit der neuen Weisungsbefugnis soll dieser unbefriedigende Zustand beseitigt werden. Auch die rechtliche Qualifikation von Waffen gehört zu den Massnahmen zur Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Schweiz. Neu wird das Bundesamt eine Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren zu führen haben (Buchstabe c). Der Betrieb einer solchen Stelle ist sowohl aus kriminalpolizeilicher als auch aus kriminaltechnischer Sicht notwendig und entspricht einem alten Bedürfnis der Kantone. Die Aufgabe dieser Stelle besteht in der Erfassung aller waffen- und munitionstechnischen Daten von Schusswaffendelikten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Damit soll die kriminaltechnische Koordination bei Fahndungen und spurenkundlichen Ermittlungen sichergestellt werden. Die Koordinationsstelle stellt ein entscheidendes Instrument zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs dar. Bisher übte der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (WD), Sektion Technik, diese Funktion aus. Der Konsens in der Schweiz bezüglich der Notwendigkeit einer solchen Stelle ist seit langem gegeben. Die Einzelheiten der Struktur und der 37 Organisation sind noch festzulegen. Verschiedene Modelle sind in Prüfung. Auch wenn die Finanzierung der Koordinationsstelle noch offen ist, muss sichergestellt werden, dass sich die Kantone entsprechend ihrem Interesse an den Kosten beteiligen werden. Die Koordinationsstelle wird Gegenstand eines eigenständigen Projekts und durch einen separaten Entscheid des Bundesrates zu beschliessen sein. Art. 39a Rechtsmittelbefugnis Nach bisherigem Recht konnte eine vom Kanton erteilte Ausnahmebewilligung nur von der nach dem entsprechenden kantonalen Recht dazu legitimierten Partei angefochten werden. Neu soll auch das Bundesamt die Kompetenz dazu haben. Dies soll dazu beitragen, dass die Ausnahmen in den Kantonen einheitlicher definiert werden. Bisher wich die Bewilligungspraxis von Kanton zu Kanton stark ab. Das führte dazu, dass in einigen Kantonen Ausnahmen bewilligt wurden, die in anderen Kantonen nicht als solche qualifiziert werden. Mit der Möglichkeit des Bundesamtes, auch die für den Gesuchsteller günstigen Ausnahmebewilligungen anzufechten, soll dieser unbefriedigende Zustand beseitigt werden. Art. 41 Änderung bisherigen Rechts im Absatz 3 wird bezüglich des Schiesspulvers der Geltungsbereich des Waffengesetzes von demjenigen des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)5 abgegrenzt. Das Pulver, dass bei Hand- und Faustfeuerwaffen zum Einsatz kommt, untersteht den Bestimmungen des Waffengesetzes. Waffenhändler, die mit solchem Schwarz- oder Nitropulver handeln, benötigen dafür keine zusätzliche Bewilligung nach dem Sprengstoffgesetz. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 1 SprstG erfahren eine rein formelle Änderung. Art. 42 Übergangsbestimmungen In Absatz 4 wird neu geregelt, dass die bisherige “Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen” ihre Gültigkeit – allerdings lediglich und wie schon bisher nur noch für die Einfuhr - auch weiterhin beibehält, es sei denn, der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung gebe zu Beanstandungen Anlass. Diesfalls kann diese Bewilligung unter den Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 1 entzogen werden. Der neue Absatz 5 sieht eine Übergangsfrist von 2 Monaten vor. Innerhalb dieser Frist ist der Besitz von Waffen, Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und abis der Zentralstelle Waffen zu melden. Wer seinen Besitz weiterhin aufrecht erhalten möchte, hat der Zentralstelle innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 3 einzureichen (vgl. Absatz 6). Wer bereits Inhaber einer solchen ist, muss keine neue beantragen. 5 SR 941.41 38 Wer kein solches Gesuch einreichen möchte, hat seinen Besitz gemäss Absatz 5 Buchstabe a innerhalb derselben Frist zu veräussern (vgl. Absatz 7). Wird ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 3 abgewiesen, hat der Besitzer vier Monate Zeit, um seinen Besitz zu veräussern. Mit einer relativ kurzen Frist zur Meldung bzw. Gesuchseinreichung und einer längeren Übergangsfrist zur Regelung der Besitzesverhältnisse dürfte die Verhältnismässigkeit des Eingriffs gewahrt sein. Während dieser Zeit hat die Polizei im Grundsatz Kenntnis von den vorhandenen Waffen und kann gegebenenfalls Kontrollen vornehmen. Dies dürfte während der Übergangsfrist bis zu einem gewissen Grad vom Missbrauch abschrecken; andererseits kann eine unterlassene Meldung geahndet werden. Werden die in den Absätzen 5 bis 8 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, können diese Gegenstände gemäss Artikel 31 wegen des unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt werden. Der Besitzer oder die Besitzerin kann zudem aus dem gleichen Grund gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a bestraft werden. Um zu verhindern, dass bei der Veräusserung der Waffen und Munition Probleme auftauchen, wird in Artikel 31c die Möglichkeit geschaffen, diese Gegenstände an den Bund abzutreten. 39