Erläuterungen zur Revision - Eidgenössisches Justiz

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Erläuterungen zur Revision - Eidgenössisches Justiz
Erläuterungen
zur Revision des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG; SR 514.54)
20. September 2002
1
Übersicht
Die Impulse zur Revision des Waffengesetzes kamen von verschiedenen Seiten.
Die dürftige Regelung und Kontrolle des Waffenhandels unter Privaten und der
Missbrauch von sog. Imitationswaffen und Soft Air Guns waren in den Jahren 2000
und 2001 die Hauptgründe für politische Vorstösse zur Anpassung des
Waffengesetzes. Anlässlich der Revision der Waffenverordnung wurde bei der
Vernehmlassung die Kritik laut, die Ursachen der Vollzugsprobleme lägen dem
Waffengesetz, nicht der Verordnung zugrunde. Der Bundesrat anerkannte den
Revisionsbedarf und beauftragte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
am 16. März 2001 mit der Teilrevision.
Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision ist die Vereinheitlichung der Anwendung des
Waffenrechts. Bisher wurde das Gesetz von den einzelnen Kantonen in
verschiedenen Bereichen unterschiedlich ausgelegt. Dies führte innerhalb der
Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug, z. B. bei der Erteilung von
Waffentragbewilligungen und bei der Kontrolle der Waffenhändler. Betreffend der
neuen Instrumente, die diese Vereinheitlichung bewirken sollen, sind die
Bestimmungen über die Kompetenzen des Bundesamtes für Polizei massgebend
(Art. 39 und 39a).
Ein weiterer Schwerpunkt der Revision stellt die Neuregelung des Privathandels
und die Abschaffung der Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer Waffe von
einer Privatperson und dem Erwerb von einem Waffenhändler dar (Art. 8).
Grundsätzlich wird jeder Käufer einer Waffe verpflichtet, bei den zuständigen
Behörden um einen Waffenerwerbsschein nachzusuchen. Dadurch ist eine bessere
Kontrolle des Waffenhandels möglich. Auch fällt die Ermittlung der Eigentümer von
Tatwaffen im Zusammenhang mit Straftaten wesentlich leichter. Durch die
Eindämmung des illegalen Handels mit Waffen soll dem Vorwurf, die Schweiz sei der
bevorzugte Waffenumschlagplatz Europas, entgegengewirkt werden.
Soft Air Guns und Imitationswaffen, die bis anhin frei erhältlich waren, werden den
Bestimmungen des Waffengesetzes unterstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f). Diese
Gegenstände unterliegen einer Verkaufsbeschränkung und einem Tragverbot.
Die Messer werden mit einigen berechtigten Ausnahmen aus dem Waffengesetz
ausgegliedert (Art. 4 Abs.1 Bst. c). Die heutige Regelung ist ungenau und
unpraktisch.
Als bedeutende Änderung wird neu auch der Waffenbesitz geregelt. Für
Seriefeuerwaffen und für besonders gefährliche Schusswaffen gilt neu ein
Besitzesverbot (Art. 5 Abs. 1bis). Angehörigen bestimmter Staaten wird auch der
Besitz von Waffen untersagt (Art. 7).
Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate,
wird verboten. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar
sein (Art. 7c).
Waffen sollen neu individuell markiert werden. Diese Massnahme erlaubt im
Zusammenhang
mit
der
Waffenerwerbsscheinspflicht
eine
einfachere
Rückverfolgung der Waffenbesitzer und eine bessere Kontrolle der Handelswege
(Art. 18a).
2
Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den
Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von
Waffen (DEBBWA) erhält eine gesetzliche Grundlage (Art. 31a). Bislang existierte
nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Diese
Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen,
bei denen Hinderungsgründe gemäss Artikel 8 Absatz 3 bestehen oder denen eine
Waffe durch die Polizei entzogen wurde.
Mit Artikel 31b soll der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und
der Militärverwaltung ermöglicht werden. Einerseits werden dadurch die Besitzer
von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits
kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die
beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauchs registriert sind.
Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände (Art. 7b)
soll der Polizei und den Zollbehörden die Möglichkeit bieten, an öffentlich
zugänglichen Orten getragene Baseballschläger, Metallrohre und ähnliche
Gegenstände einziehen zu können, bevor damit Straftaten begangen werden. Diese
Regelung stellt ein wichtiges Werkzeug zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar,
die mit waffenähnlichen Objekten verübt werden.
Neu soll vom Bundesamt eine nationale Stelle zur Auswertung von
Schusswaffenspuren geführt werden (Art. 39 Bst. c). Damit werden
Schusswaffenspuren zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Diese
Koordinationsstelle entspricht einem alten Anliegen der Kantone und stellt ein
wirksames Instrument zur Aufklärung von Gewaltstraftaten dar.
1.
Allgemeiner Teil
3
1.1. Ausgangslage
Anlässlich der Revision der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung; WV1) wurde bei der Vernehmlassung im Jahr 2000 Kritik laut.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich dahingehend, das Waffengesetz sei zu revidieren. Als dringlichster Grund wurde angegeben, die Revision der
Verordnung sei bloss ein Flickwerk, die Ursachen der Probleme des Vollzuges lägen
dem Waffengesetz zugrunde.
Die Initiative zur Änderung des Waffengesetzes geht zudem auf mehrere politische
Vorstösse zurück. Am 20. März 2000 reichte Boris Banga eine parlamentarische Initiative mit dem Titel „Waffenimitationen und Soft Air Guns. Revision des Waffengesetzes“ (Pa. Iv. 00.400) ein. Er forderte darin, den Erwerb und das Tragen von Waffennachbildungen und Soft Air Guns einzuschränken. Die Initiative wurde am 21. August 2000 zugunsten einer Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats zurückgezogen. Die das Geschäft behandelnde SiK- NR beauftragte den
Bundesrat in der Motion SiK- NR 00.3418, eine bundesrechtliche Regelung zur Bekämpfung von Missbräuchen von Waffennachbildungen und Soft Air Guns vorzulegen. In ihrem Bericht warf die Kommission die Frage auf, ob bei dieser Gelegenheit
nicht auch die Regelung anderer gefährlicher Gegenstände, wie etwa Baseballschläger, als Waffen im Sinne des Waffengesetzes denkbar wäre. Der Bundesrat nahm
die Motion an.
Inhaltlich nahezu identisch war die parlamentarische Initiative Simoneschi (Pa. Iv.
00.440), die am 27. September 2000 unter dem Titel „Soft Air Guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf“ eingereicht wurde. Auch diese Initiative wurde zugunsten der Motion der SiK- NR 00.3418 zurückgezogen. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen enthielt die parlamentarische Initiative von Nationalrat Günter mit dem Titel „Revision Waffengesetz“ (Pa. Iv. 00.402). Günter forderte darin u. a., die Veräusserung von Waffen durch Private solle erschwert werden.
Am 25. April 2000 reichte der Kanton Genf unter dem Titel „Bundesgesetz über
Waffen, Waffenzubehör und Munition“ eine Standesinitiative ein (Kt. Iv. Ge 00.307).
Der Vorstoss bezweckte einerseits, die Bestimmungen über den Waffenhandel unter
Privaten zu verschärfen. Andererseits sollte eine Markierungspflicht für in die
Schweiz eingeführte oder hier gehandelte Feuerwaffen erreicht werden. Von der mit
der Prüfung beauftragten Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates wurde die Initiative abgelehnt und beschlossen, eine Motion an den Bundesrat einzureichen (Motion SiK- NR 01.3001). Die Kommissionsmotion forderte den Bundesrat dazu auf, das Waffengesetz dahingehend zu revidieren, dass eine bessere Kontrolle
des Waffenhandels unter Privaten erreicht wird.
Ein weiterer Vorstoss mit dem Ziel, das Waffenrecht zu revidieren, erfolgte mit der
Motion 00.3603 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats. Unter dem
Titel „Waffengesetz. Änderung“ verlangte der eingereichte Text die Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs mit dem Ziel, den privaten Waffenhandel besser unter Kontrolle zu bringen. Auch diese Motion wurde vom Bundesrat angenommen.
Anlässlich der Beratung der Botschaft über das Bundesgesetz über die Straffung der
Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil
und militärisch verwendbarer Güter (sog. Deregulierung, BBl 2000 3369), forderten
einige Parlamentarier im Rahmen der Sitzung der SiK-NR vom 15./16. Januar 2001
weitere Änderungen des Waffengesetzes, welche den Rahmen der Deregulierung
1
4
SR 514.541
gesprengt hätten. So wurde die Aufnahme eines Soft Air Gun- Artikels, die Einführung einer waffenrechtlichen Bewilligung für Halter von sog. Kampfhunden, die Unterstellung der Imitationswaffen unter das Waffengesetz, die Einführung von Erwerbsvoraussetzungen, von denen die Übertragung von Waffen beim Erbgang abhängen soll, die Verschärfung der Erwerbsvoraussetzungen im Handel sowie unter
Privaten und die zentrale Erfassung von Personen, bei denen Waffen polizeilich eingezogen wurden gefordert.
Um den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen im Bereich des Waffenrechts
Folge zu leisten, beauftragte der Bundesrat am 16. März 2001 das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Waffengesetz entsprechend zu revidieren.
Nach dem Massaker im Zuger Kantonsratssaal vom 27. September 2001 erfolgten
weitere parlamentarische Vorstösse. Sie alle zielten auf eine Verschärfung des Waffengesetzes ab. Konkret wurde in der Motion der SP- Fraktion (M. 01.3607) die Erschwerung des Privathandels, die Einführung von Erwerbsvoraussetzungen im Erbfall, die Verschärfung der Voraussetzungen beim Handel mit Munition, ein Verbot des
Verkaufs von Imitationswaffen, Einschränkungen beim Verkauf und Gebrauch von
Soft Air Guns und eine zentrale Datenbank über die Einziehung von Waffen durch
die Polizei gefordert. Die Motion Hollenstein (M. 01.3619) forderte die Abschaffung
des Rechts auf Waffen und damit die Streichung des Artikels 3. Die Motion Schwaab
(M. 01.3606) beauftragte den Bundesrat, Massnahmen zur Registrierung aller Waffen zu veranlassen, die sich in Privatbesitz befinden. So könnte der Erwerb, der Besitz und die Verwendung von Waffen kontrolliert werden. In der Interpellation Studer
(Ip.
01.3488)
wurde
gar
ein
Verbot
des
Privathandels
verlangt.
Der Bundesrat verwies in seinen Stellungnahmen auf die laufende Revision des WG.
1.1.1. Heutige Regelung
Das geltende Waffengesetz ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Mit dem Erlass
wurde das Waffenrecht in der Schweiz erstmals vereinheitlicht. Die Harmonisierung
des Rechts stellte gegenüber dem bis dahin geltenden Konkordat über den Handel
mit Waffen und Munition (SR 514.542) einen wesentlichen Schritt zur Bekämpfung
des Waffenmissbrauchs dar. Die Vor- und Nachteile des neuen Waffenrechts zeigten
sich bei dessen Umsetzung im Vollzug. Die Polizeistellen der Kantone begrüssten
die Vereinheitlichung des Rechts und die Unterstützung der neu geschaffenen
Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (nachfolgend Zentralstelle Waffen).
Auch die einheitlichen Sicherheitsvorschriften für die Geschäftsräume der
Waffenhändler und die theoretischen und praktischen Prüfungen für die Händler
wurden als wesentliche Verbesserung wahrgenommen. Die sogenannten
“Schlafzimmerhändler” konnten so praktisch ausgeschaltet werden. Weiter wurde
das Verbot für Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c), als wichtige Massnahme zur Verbesserung der inneren Sicherheit
gerühmt, ebenso wie die Erfassung der wesentlichen Waffenbestandteile und des
Waffenzubehörs in Artikel 4.
Neben den positiven Auswirkungen zeigten sich bei der Anwendung des neuen
Erlasses aber auch gewisse Mängel und Lücken. Diese zu beheben, ist das Ziel
dieser Gesetzesrevision.
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1.1.2. Notwendigkeit der Revision des Waffengesetzes
Die Vorsteherin des EJPD setzte am 22. April 2001 eine Arbeitsgruppe ein, die den
Änderungsbedarf prüfte. Diese Arbeitsgruppe, welche sich aus Vertreterinnen und
Vertretern aus den Kantonen, der Verwaltung, wichtiger Interessenverbände im Bereich Waffen und der Opferhilfe sowie aus Waffenexperten zusammensetzte, stellte
im Wesentlichen folgende Mängel fest:
·
Bei Artikel 2 Absatz 3 bestehen Mängel in der Abgrenzung des Waffengesetzes
zur Militärgesetzgebung, aber auch bezüglich des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKG; SR 964.202).
·
Die Aufzählung des Waffenzubehörs in Artikel 4 Absatz 2 WG ist mangelhaft und
gehört in die Waffenverordnung.
·
Imitationswaffen, Soft Air Guns und Schreckschusswaffen werden vom Gesetz
trotz der grossen Missbrauchsgefahr nicht geregelt.
·
Die Definition und die Regelung von Messern und Dolchen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c;
Art. 5 Abs. 1 Bst. b) ist verwirrend.
·
Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 wird bei
den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt.
·
Dasselbe gilt für den Waffenhandel per Internet.
·
Ferner kam sie zur Erkenntnis, dass es Lücken in den Bestimmungen gibt, welche die Schiessaktivitäten von Jungschützen regeln und dass die Munitionsabgabe an Schiessständen im Gegensatz zum Vertrieb durch Waffenhändler nicht
kontrolliert werden kann.
·
Änderungsbedarf besteht auch bei den Normen über die Pflichten der Waffenhändler und der Kontrolle ihrer Tätigkeit (Art. 17; 21f.). In der Praxis gibt es Vollzugsprobleme mit den Generaleinfuhrbewilligungen für Waffenhändler (Art. 24),
da der Zoll nicht direkt überprüfen kann, ob die bei verbotenen Waffen erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt.
·
Ebenfalls Änderungsbedarf wurde in den Bereichen Waffentragbewilligung (Art.
27), wo sich der Begriff der „Öffentlichkeit“ als zu eng gefasst erwies und bei den
Kompetenzen der Zentralstelle (Art. 39) ersichtlich.
·
Als gravierender Mangel erweist sich die ungenügende Regelung des Erwerbs
unter Privaten (Art. 9). Sie öffnet dem illegalen Waffenhandel Tür und Tor.
·
Es fehlt eine gesetzliche Grundlage der Datenbank über den Entzug und die
Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen
(DEBBWA). Diese für die Missbrauchsprävention wesentliche Datenbank ist
heute nur in der Waffenverordnung geregelt (Art. 40 Abs. 1 Bst. b WV).
·
Der Straftatenkatalog (Art. 33f.) ist unvollständig. Der Verkauf von Waffen an
Minderjährige beispielsweise wird nicht sanktioniert.
Mit dem Revisionsentwurf sollen also eine Reihe von Regelungsdefiziten im geltenden Waffenrecht der Schweiz behoben werden. Die Revision des Waffengesetzes
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findet dabei gewisse Parallelen in den Reformbestrebungen verschiedener Nachbarstaaten, auf die nachstehend kurz hingeweisen werden soll. Sie steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den auf Ebene der EU bestehenden waffenrechtlichen Regelungen.
1.1.3. Europäisches Umfeld: EG- Richtlinie 91/477
Auf Ebene der EU sind die waffenrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen in der
Richtlinie 91/477 enthalten. Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Harmonisierung
des Binnenmarktes (Art. 95 EGV) erlassen. Sie hat zum Ziel, den Handel mit
Schusswaffen und Munition innerhalb der EU zu gewährleisten, ohne gleichzeitig legitime Sicherheitsbedürfnisse der Vertragsstaaten bzw. deren Bürger zu vernachlässigen. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie verschiedene Vorgaben, die zu einer
gewissen Harmonisierung der nationalen Waffengesetzgebungen führen und so namentlich Wettbewerbsverzerrungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr vermindern helfen (sollen).
Inhaltlich regelt die Richtlinie zwei Sachbereiche: Zunächst ordnet sie die verschiedenen Schusswaffen (bzw. deren Munition) bestimmten Kategorien zu, wobei jeweils
unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb bzw. den Besitz (nicht aber für
den Gebrauch oder das Tragen) der entsprechenden Schusswaffen festgelegt werden. Die Richtlinie kennt insgesamt vier, nach dem Grad des abstrakten Missbrauchspotentials abgestufte Waffenkategorien:
1. Waffen der Kategorie A (hierzu gehören z.B. automatische Waffen, Kriegsgeräte
oder als andere Gegenstände getarnte Waffen) sind im Grundsatz (zwar) verboten;
die Mitgliedstaaten können aber Ausnahmen hiervon vorsehen.
2. Die Kategorie B umfasst die bewilligungspflichtigen Waffen; dazu gehören etwa
halbautomatische Waffen und Faustfeuerwaffen. Die Bewilligungsvoraussetzungen
entsprechen dabei denjenigen des schweizerischen Rechts, wobei zusätzlich eine
Rechtfertigung verlangt wird. Wann eine solche Rechtfertigung vorliegt, bestimmt jedoch der nationale Gesetzgeber.
3. Die nächste Kategorie (Kategorie C) bilden die sog. meldepflichtigen Waffen. Unter Vorbehalt der Meldung und der Erfüllung des Mindestalters können diese Waffen
frei erworben werden. Zu dieser Kategorie gehören v. a. Jagd- und Sportwaffen.
4. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie D ist schliesslich überhaupt nicht reglementiert. Neben der Definition dieser verschiedenen Waffenkategorien und der Festlegung der Voraussetzungen für deren Erwerb bzw. Besitz beinhaltet die Richtlinie auch Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen. Im Zentrum steht in diesem Zusammenhang vor allem die Einführung des Europäischen
Waffenpasses. Das ist ein personengebundenes Dokument, welches - ähnlich wie
ein Fahrzeugausweis – Auskunft über die Besitzesverhältnisse der darin eingetragenen Waffen gibt und so die Formalitäten bei der Mitnahme von Waffen ins Ausland
vereinfachen soll.
In konzeptioneller Hinsicht charakterisiert sich die Richtlinie vor allem durch ihre recht
flexible Ausgestaltung, die dem nationalen Gesetzgeber die erforderlichen Regelungsspielräume in Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit belässt. Dies
zeigt sich zunächst einmal daran, dass die Richtlinie einen beschränkten Anwendungsbereich aufweist und insbesondere für den gesamten Bereich „Armee und Po
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lizei“ nicht gilt. Sodann enthält die Richtlinie lediglich sog. Mindestvorgaben. Das bedeutet, dass die Richtlinie das nationale Recht nur insoweit harmonisiert, als dies im
Interesse des Binnenmarktes erforderlich ist. Den Mitgliedstaaten bleibt es so namentlich unbenommen, über das erreichte Harmonisierungsniveau hinauszugehen
und strengere nationale Vorschriften zu erlassen. Schliesslich sind die Richtlinienvorgaben als allgemeine Rahmenvorschriften zu qualifizieren, die nur einen beschränkten Detaillierungsgrad aufweisen. Daher verfügt der nationale Gesetzgeber
bei der Umsetzung und Konkretiserung dieser Vorgaben nach wie vor über bedeutende Gestaltungsspielräume.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass die Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich ist und bestimmte Mitgliedstaaten, wie z.B. Deutschland, weitaus strengere Vorschriften erlassen haben,
als dies die Richtlinie verlangt. Von einem einheitlichen europäischen Waffenrecht
kann daher nicht gesprochen werden. Die Richtlinie gilt im Übrigen für alle Mitgliedstaaten. Sie ist zudem auch ein integrierender Bestandteil der sog. Schengener Abkommen, an denen auch die Drittstaaten Island und Norwegen beteiligt sind.
1.1.4. Reformbestrebungen in unseren Nachbarstaaten
a)
Entwicklungen in Deutschland
Das im Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung eher restriktive deutsche
Waffenrecht ist mit der Annahme des Entwurfs am 14. Juni 2002 revidiert worden.
Der Entwurf sieht eine Verschärfung v. a. der Bestimmungen über den Erwerb und
den Besitz von Waffen vor. Die Altersgrenze zum Kauf von Schusswaffen soll als
Reaktion auf den Amoklauf von Erfurt, der 17 Todesopfer forderte, von 18 auf 21
Jahre hinaufgesetzt werden. Die sog. Pump Action Gewehre mit Pistolengriffen
wurden verboten. Der Katalog der Erwerbsvoraussetzungen wird voraussichtlich
ergänzt (u. a. sollen keine Bewilligungen mehr erteilt werden für Personen, die einem
verbotenen Verein angehören, oder denen eine Neigung zu Gewalttaten
nachgewiesen werden kann). Wer eine Waffe erwerben will, muss in Zukunft eine
Reihe von Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Wie bisher ist für den Erwerb und Besitz
von Schusswaffen ein Bedürfnisnachweis zu erbringen, z. B. die Mitgliedschaft in
einem staatlich anerkannten Schützenverein. Weiter ist vorgesehen, dass die
Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung für sämtliche Waffen im Sinne des
Gesetzes gelten sollen. Nach geltendem Recht unterliegen nur die Schusswaffen
diesen Sicherheitsvorschriften. Die Vorschriften betreffend der Gas- und
Schreckschusswaffen sollen verschärft werden. Auch ist ein Verbot von sog.
“gefährlichen Messern” (Butterfly-, Spring-, Stellmesser) vorgesehen.
b)
Entwicklungen in Frankreich
In Frankreich besteht seit dem Massaker von Nanterre der politische Wille, die
Waffengesetzgebung weiter zu verschärfen. Einerseits wird nach einer gesetzlichen
Regelung gesucht, die die Überprüfung des geistigen Zustands von
Waffenerwerbern ermöglicht. Auch die Einführung einer Meldepflicht für Personen,
die dem Berufsgeheimnis unterstehen, wird erwogen. Zudem wird eine zentrale
Kontrolle der Waffenbesitzer angestrebt. Das französische Waffengesetz ist bereits
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heute eher restriktiv. So ist etwa der Waffenhandel unter Privatpersonen gänzlich
untersagt.
c)
Entwicklungen im Fürstentum Liechtenstein
Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist von der Regierung beauftragt
worden, das Waffengesetz zu revidieren. Aus praktischen Gründen soll der
schweizerische Entwurf bei den Änderungsarbeiten mit einbezogen werden. Aus
schweizerischer Sicht ist eine weitgehende Harmonisierung der Bestimmungen
notwendig.
1.1.5. Erfüllung parlamentarischer Vorstösse
Der mehrfach erhobene Forderung nach einer Reglementierung von Imitationswaffen
und Soft Air Guns wird mit der Revision insofern Folge geleistet, als das Druckluft-,
CO2 -, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns im Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe f als Waffen ins Gesetz aufgenommen wurden, sofern sie aufgrund
ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. Das
Missbrauchspotential dieser Gegenstände liegt in der teilweise frappante Ähnlichkeit
mit Feuerwaffen. Genauere Angaben über die Regelung dieser Gegenstände sind in
den Erläuterungen zu Artikel 4 enthalten.
Die Regelng dieser Gegenstände erfüllt folgende Vorstösse zumindest teilweise:
·
Pa. Iv. 00.400 (Banga)
·
Pa. Iv. 00.440 (Simoneschi)
·
M. SiK- NR 00.3418
· M. 01.3607
Die Privilegierung des Privathandels wird durch die Aufhebung des Artikels 9
abgeschafft. Der Handel unter Privaten untersteht somit den gleichen Begrenzungen
und Kontrollmöglichkeiten wie der gewerbliche Handel (vgl. Kommentar zu Art. 8).
Die Forderung der Interpellation Studer (Ip. 01.3488), den Privathandel gänzlich zu
verbieten, wurde von der Mehrheit der Arbeitsgruppe als verfassungswidrig
abgelehnt.
Mit der Regelung wird den Forderungen der folgenden Vorstösse entsprochen:
·
Pa. Iv. 00.402 (Günter)
·
Kt. Iv. Ge 00.307 (Genf)
·
Motion SiK- SR 00.3603
·
Motion SiK- NR 01.3001
· M. 01.3607 (SP- Fraktion)
Mit der Einführung der Markierungspflicht für Feuerwaffen (Art. 18a) wird der
Standesinitiative Genf (Kt. Iv. Ge 00.307) entsprochen. Zum Inhalt und Zweck der
Markierungspflicht vgl. Erläuterungen zu Artikel 18a.
Falls ein Erbe von verbotenen oder erwerbsscheinspflichtigen Waffen diese behalten
will, muss er, wie jeder andere auch, einen Waffenerwerbsschein oder aber eine
Ausnahmebewilligung beantragen (vgl. Ausführungen zu Art. 5 Abs. 6.). Die
Regelung des Erbgangs wurde in der Motion der SP- Fraktion (M. 01.3607)
gefordert.
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In derselben SiK-NR wurde die zentrale Erfassung von Personen, bei denen Waffen
polizeilich eingezogen wurden, verlangt. Die Anregung wurde in Artikel 31a
aufgenommen. In der Datenbank DEBBWA werden die Personalien aller Personen,
bei denen Waffen beschlagnahmt wurden, von der Zentralstelle Waffen im BAP
erfasst (vgl. Anmerkungen zu Art. 31a).
Auf die Forderung in der Motion M. 01.3606 nach einer Verschärfung der
Erwerbsvoraussetzungen für Munition wurde insofern eingegangen, als dem
Bundesrat in Artikel 15 Absatz 4 die Kompetenz eingeräumt wurde, Maximalmengen
beim Kauf festzulegen (vgl. Ausführungen zu Art. 15 Abs. 4).
Mit Rücksicht auf die nationalen Traditionen wurde das in Artikel 3 verankerte Recht
auf Waffenerwerb, -besitz und –tragen beibehalten. Der Umgang mit Waffen im
Rahmen des Gesetzes stellt nach Auffassung des Bundesrates keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit dar. Die Motion Hollenstein (M.01.3619) wurde daher nicht
berücksichtigt.
Die Registrierung aller sich in Privatbesitz befindender Waffen, wie sie in der Motion
Schwaab (M. 01.3606) vorgeschlagen wird, ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe kaum
realistisch, ein Versuch wäre allenfalls sogar kontraproduktiv und könnte eine
Kriminalisierung vieler Waffenbesitzer provozieren.
1.2. Grundzüge des Entwurfs
Die Revision wurde gemäss dem Auftrag des Bundesrates als Teilrevision
durchgeführt. Obschon die vorgenommenen Änderungen ziemlich umfangreich sind
und deshalb auch eine Totalrevision erwogen wurde, hielt man an einer Teilrevision
fest. Dies vor allem aus der Überlegung, dass sich die Änderungen inhaltlich im
Wesentlichen auf einige zentrale Punkte beschränkt.
Ein Ziel dieser Gesetzesrevision ist die weitere Vereinheitlichung der Anwendung
des Waffenrechts. Bisher wurde das Gesetz von den einzelnen Kantonen in
verschiedenen Bereichen unterschiedlich ausgelegt. Dies führte innerhalb der
Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug, z. B. bei der Erteilung von
Waffentragbewilligungen und bei der Kontrolle der Waffenhändler. Betreffend der
neuen Instrumente, die diese Vereinheitlichung bewirken sollen, sind die
Bestimmungen über die Kompetenzen des Bundesamtes für Polizei (vgl. die
Ausführungen zu Art. 39ff) massgebend.
Ein weiterer Schwerpunkt der Revision stellt die Abschaffung der Unterscheidung
zwischen dem Erwerb einer Waffe von einer Privatperson und dem Erwerb von
einem Waffenhändler dar (Art.8). Grundsätzlich wird jeder Käufer einer Waffe
verpflichtet, bei den zuständigen Behörden um einen Waffenerwerbsschein
nachzusuchen. Dadurch ist eine bessere Kontrolle des Waffenhandels möglich. Auch
fällt die Ermittlung der Eigentümer von Tatwaffen im Zusammenhang mit Straftaten
wesentlich leichter. Durch die Eindämmung des illegalen Handels mit Waffen soll
dem Vorwurf, die Schweiz sei der bevorzugte Waffenumschlagplatz Europas,
entgegengewirkt werden.
Neu wird in Artikel 7a das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände an
öffentlich zugänglichen Orten verboten. Diese Norm soll den Polizei- und
Zollbehörden ein präventives Eingreifen gegen Gewalttäter ermöglichen.
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Soft Air Guns und Imitationswaffen, die bis anhin frei erhältlich waren, werden den
Bestimmungen des Waffengesetzes unterstellt (Art.4 Abs. 1 Bst. f). Diese
Gegenstände unterliegen einer Verkaufsbeschränkung und einem Tragverbot.
Die Messer werden mit einigen Ausnahmen wie z. B. Springmesser (Art. 4 Abs. 1
Bst. c) aus dem Waffengesetz ausgegliedert. Die heutige Regelung hat sich als
ungenau und unpraktisch erwiesen.Als bedeutende Änderung wird neu auch der
Waffenbesitz geregelt. Für Seriefeuerwaffen und für besonders gefährliche
Schusswaffen gilt neu ein Besitzesverbot (Art. 5 Abs. 1bis). Angehörigen bestimmter
Staaten wird der Besitz von Waffen untersagt (Art. 7 Abs. 1).
Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate,
wird verboten (Art. 7c). Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden
identifizierbar sein.
Waffen müssen neu individuell markiert sein. Diese Massnahme erlaubt im
Zusammenhang mit der Waffenerwerbsscheinpflicht die Rückverfolgung der
Waffenbesitzer und eine bessere Kontrolle der Handelswege.
Ein Anliegen der Schützenverbände war es, zur Nachwuchsförderung die leihweise
Abgabe von Sportwaffen und den Verkauf entsprechender Munition an unter 18–
jährige zu ermöglichen. Bereits heute enthält die Militärgesetzgebung
Bestimmungen, welche die Förderung des sportlichen Schiessens durch 13- bis 16jährige zum Zweck haben. Diese Regelung hätte durch die Möglichkeit der
leihweisen Abgabe von Sportwaffen durch die Schiessvereine oder die gesetzlichen
Vertreter an Jugendliche unter gleichzeitiger Meldung an die Polizeiorgane ergänzt
werden können, verbunden mit der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen
für den Waffenerwerb gemäss Artikel 8. Angesichts des tragischen Ereignisses in
Erfurt hat aber der Bundesrat auf eine entsprechende Regelung zur Erleichterung
des Schiesswesens verzichtet. Das Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob
dennoch ein breites Bedürfnis nach einer derartigen Möglichkeit besteht und wie
diesem gegebenenfalls Rechnung zu tragen wäre.
Eine Lockerung ist für die Buchführungspflicht der Waffenhändler hinsichtlich der
Munitionsbestandteile vorgesehen. Hier bestand eine gewisse Überreglementierung
(vgl Ausführungen zu Art. 21).
Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den
Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von
Waffen (DEBBWA) erhält eine gesetzliche Grundlage (Art. 31a Abs. 1 Bst. b).
Bislang existierte nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung.
Diese Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen
gelangen, bei denen Hinderungsgründe gemäss Artikel 8 bestehen oder denen eine
Waffe durch die Polizei entzogen wurde.
Mit Art. 31b soll der Datenaustausch zwischen der Zentralstelle Waffen und der
Militärverwaltung ermöglicht werden. Einerseits werden dadurch die Besitzer von
ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits kann
verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die bei der
Zentralstelle Waffen wegen Waffenmissbrauchs registriert sind.
Neu soll eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren eingeführt
werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. c). Damit werden Schusswaffenspuren zentral erfasst
und sind durch die Polizeibehörden abrufbar. Diese Koordinationsstelle entspricht
einem alten Anliegen der Kantone und stellt ein wirksames Instrument zur Aufklärung
von Straftaten dar, die mit Waffen begangen wurden.
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1.2.1. Prioritäre Anliegen der Revision
Angesichts der Häufigkeit des Waffenmissbrauchs im Zusammenhang mit Straftaten
hat die Verschärfung der Regeln über den Waffenhandel erste Priorität. Der Handel
von Waffen unter Privaten ist mit den geltenden Bestimmungen nicht kontrollierbar.
Jede Person, die eine Waffe erwerben will, muss auf ihre Mündigkeit, Zuverlässigkeit
und Gesetzestreue hin überprüft werden können (Art. 8f.). Nur so lässt sich das
Risiko vermindern, dass Waffen in die falschen Hände gelangen. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe werden gerade beim anonymen Verkauf
über Internet oder Inserate selten beachtet. Die Rückverfolgung einer Tatwaffe ist
heute nur mit grossem Aufwand möglich. Der anonyme Verkauf von Waffen muss
desshalb verboten werden (Art. 7c). Diese neuen Artikel bieten in Verbindung mit
Artikel 29, der die Kontrolle der Räumlichkeiten von Waffenhändlern regelt, die
juristische Handhabe zur Bekämpfung des unkontrollierten und des illegalen
Waffenhandels.
Die zentrale Erfassung der Personen, bei denen Waffen beschlagnahmt wurden,
oder denen ein Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung entzogen
oder verweigert wurde ist eine weitere Voraussetzung, um die Verbreitung von
Waffen in kriminellen oder gewaltbereiten Kreisen zu verhindern. Diese
Voraussetzung wird mit der gesetzlichen Grundlage der Datenbank DEBBWA, die
von der Zentralstelle Waffen im DAP geführt wird, in Artikel 31a geschaffen. In
diesem Zusammenhang ist auch der oben erwähnte Datenaustausch zwischen den
militärischen- und den zivilen Behörden wichtig (vgl. nachfolgend die Erläuterungen
zu Art. 31b).
Eine neue Kompetenz stellt auch die Befugnis des Bundesamtes für Polizei dar, den
kantonalen Behörden Weisungen zum Vollzug der Waffengesetzgebung zu erteilen
(Art. 39). Dieses Instrument ermöglicht einen gesamtschweizerisch einheitlichen
Vollzug, der wiederum eine Voraussetzung zur wirksamen Missbrauchsbekämpfung
darstellt.
1.3. Regulierungsfolgeabschätzung
Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die
Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (BBl
2000 1038) ist eine Vorlage nach den folgenden Punkten zu prüfen:
Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Die Vorlage dient der
Umsetzung der in den Kapiteln 1.1. und 1.1.4. erwähnten politischen Vorstösse. Um
den Vorstössen Folge zu leisten, beauftragte der Bundesrat am 16. März 2001 das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Waffengesetz entsprechend zu revidieren. Den politischen Anliegen liegt ein Regelungsbedarf in einigen
Bereichen der Waffengesetzgebung zugrunde. Imitationswaffen und Soft Air Guns
waren bisher trotz ihres hohen Missbrauchspotentials nicht vom Gesetz erfasst. Der
private Waffenhandel ist nicht kontrollierbar, die diesbezügliche Regelung im Gesetz
war äusserst dürftig und öffnete dem illegalen Waffenhandel Tür und Tor. Der Vollzug war uneinheitlich, die Praktiken der Kantone wichen z. B. in Sachen Waffentragbewilligungen von einander ab. Der Auftrag der Bundesverfassung an den Bund,
Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen (Art. 107 BV), verlangt vom Gesetzgeber, diese Gesetzeslücken zu schliessen.
12
Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen: Die
vorgeschlagenen Normen, mit denen die bisherigen Lücken in der Gesetzgebung
gefüllt werden sollen, führen aus anfangs genannten Gründen zu einer Verbesserung
des Schutzes der Bevölkerung. Doch auch die Waffenhändler profitieren als
wirtschaftlich direkt betroffene in einigen Bereichen durch die Neuregelungen. Durch
die Ausgliederung vieler Gegenstände, die bisher als Messer und Dolche im Sinne
des Waffengesetzes galten, werden die Einfuhr- und Handelsbeschränkungen dieser
Gegenstände aufgehoben. Dieser Umstand kommt den Waffenhändlern zugute.
Ebenso die Unterstellung der Soft Air Guns und Imitationswaffen unter das
Waffengesetz und das Verkaufsverbot solcher Gegenstände an Ausstellungen und
Märkten (vgl. Erläuterungen zu Art. 7c). In ihrer Handelstätigkeit eingeschränkt
werden die Waffenhändler hingegen vom Verkaufsverbot für besonders gefährliche
Feuerwaffen, die in der Verordnung noch zu definieren sind. Ein erheblicher
Mehraufwand
für
die
kantonalen
Vollzugsbehörden
ist
durch
die
Waffenerwerbsscheinspflicht zu erwarten, die neu auch den Handel unter Privaten
betrifft. Zahlen hierzu liegen keine vor, da heute keine Behörde am Privathandel
mitwirkt.
Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Die Vorlage dürfte im übrigen nur geringe
Auswirkungen auf die Privatwirtschaft haben, da der Waffenhandel, der in erster
Linie betroffen ist, in der gesamten Wirtschaft nur eine sehr bescheidene Rolle
einnimmt.
Alternative Regelungen: Der Verfassungsauftrag, den Missbrauch von Waffen zu
bekämpfen, lässt angesichts des herrschenden Regelungsbedarfs kaum Spielraum
für alternative Regelungen.
Zweckmässigkeit im Vollzug: Durch die neuen Kompetenzen des Bundesamtes für
Polizei soll eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung im Vollzug des
Waffenrechts erreicht werden. Die Vorlage sieht eine gesetzliche Grundlage zur
Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei im Bereich der Waffengesetzgebung
vor. Auch die neue Rechtsmittelbefugnis gegen Ausnahmebewilligungen der
Kantone ist als Massnahme zur Harmonisierung des Vollzugs vorgesehen. Künftig
kann etwa gegen allzu grosszügige Erteilung von Waffentragbewilligungen und
Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Waffen mit hohem Missbrauchspotential
durch einzelne Kantone eingeschritten werden. Die angestrebte Vereinheitlichung
der Rechtsanwendung dient insofern dem Schutz der Öffentlichkeit.
2.
Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Titel
Bundesgesetz über die Waffen und das Tragen gefährlicher Gegenstände
Die Revision der Normen im Bereich der Messer und Dolche sowie der Einbezug von
Soft Air Guns, Imitationswaffen und gefährlichen Gegenständen unter den
Geltungsbereich
des
Waffengesetzes
führte
zur
Ausdehnung
des
Anwendungsbereiches. Im Sinne der Klarheit und Vollständigkeit der
Gesetzesbezeichnung wird der Titel des Gesetzes mit dem Tragen von gefährlichen
Gegenständen ergänzt.
Ingress
13
Die Totalrevision der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 führte zu
einer Neunummerierung der Artikel. Im Ingress wird nun auf den für die
Waffengesetzgebung massgeblichen neuen Artikel verwiesen (Artikel 107 BV).
Zusätzlich wird auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV verwiesen, da der
Geltungsbereich des Waffengesetzes auf Gegenstände, welche die Gesundheit
gefährden können (sog. gefährliche Gegenstände), ausgedehnt wurde.
2.1.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2.1.1. 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Zweck und Gegenstand
Bisher war erst aus den nachfolgenden Gesetzesartikeln sowie aus der
Waffenverordnung ersichtlich, dass nicht nur Waffen, Waffenzubehör und Munition
als Ganzes von der Missbrauchsgesetzgebung erfasst werden sollten, sondern auch
die einzelnen Waffenbestandteile oder Munitionsbestandteile. Dies führte dazu, dass
wiederholt versucht wurde, die Bestimmungen der Waffengesetzgebung dadurch zu
umgehen, dass bei der Einfuhr die Waffe vorher in ihre Bestandteile zerlegt und
versucht wurde, diese stückweise zu importieren. Der Vollständigkeit halber wird dies
nun in Absatz 1 des Zweckartikels klargestellt.
Als Munitionsbestandteil gilt grundsätzlich auch das Schiesspulver, mit dem Munition
nachgeladen
werden
kann.
Inhaber
und
Inhaberinnen
einer
Waffenhandelsbewilligung von Schusswaffen sind demnach auch zur
gewerbsmässigen Einfuhr und zum Verkauf von Schiesspulver berechtigt. Nur wenn
jemand ausschliesslich mit Schiesspulver handelt, benötigt er statt der
Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung.
Neu wird im Zweckartikel in Absatz 2 die Regelung des Waffenbesitzes aufgeführt.
Dieser wird in Artikel 5 Absatz 1bis und im Zusammenhang mit den vom Bundesrat
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 zu bezeichnenden ausländischen Staatsangehörigen
geregelt. Die Ausfuhr wird seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Straffung
der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militätisch verwendbarer Güter vom 22. Juni 2001 (Deregulierungsgesetz) vom
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51), bzw. vom Bundesgesetz
über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer
militärischer Güter (GKG; SR 946.202) geregelt und nicht mehr im Waffengesetz.
Ebenso verhält es sich mit der Durchfuhr, mit Ausnahme des Verweises in Artikel 23
bezüglich der Zollmeldepflicht. Darum bleibt die Durchfuhr im Artikel 1 Absatz 2
erwähnt.
Das Waffengesetz enthielt bisher Bestimmungen, die den Missbrauch von Waffen,
Waffenzubehör und Munition verhindern sollten. In der Praxis stellte sich jedoch
heraus, dass auch waffenähnliche Gegenstände missbräuchlich verwendet werden,
welche nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen (z. B. Soft Air Guns,
Immitationswaffen, Kohlendioxid (CO2)-Waffen, die richtigen Waffen täuschend
ähnlich sehen und gefährliche Gegenstände). Die Arbeitsgruppe entschied sich
namentlich wegen des thematischen und phänomenologischen Zusammenhangs für
eine Regelung im Waffengesetz und nicht in der Lebensmittelgesetzgebung.
Aufgrund ihres unbestrittenen Gefährdungspotentials sollten diese Gegenstände
nicht als Spielzeug behandelt werden. Die Bundeskompetenz zu dieser Regelung
ergibt sich aus Artikel 118 der BV. Die Revision nimmt diese Gegenstände deshalb in
den Anwendungsbereich der Waffengesetzgebung auf und fasst diese z. T. unter der
14
Bezeichnung “gefährliche Gegenstände” zusammen (vgl. Absatz 3). Den Behörden
soll auf diese Weise erlaubt werden, unter gewissen, in der Waffengesetzgebung
umschriebenen Bedingungen präventiv zu handeln.
Art. 2
Einschränkungen des Geltungsbereich
In Absatz 2 wird festgehalten, dass neu auch antike Waffen teilweise dem
Waffengesetz unterstehen. Das Tragen solcher Waffen an öffentlich zugänglichen
Orten ist bewilligungspflichtig. Diese Änderung resultiert aus der Überlegung, dass
für antike Feuerwaffen jederzeit Munition hergestellt werden kann. Bis anhin fielen
Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt würden, nicht unter das
Waffengesetz (vgl. Art. 2 der Waffenverordnung i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG).
Kriminelle konnten auf solche Waffen ausweichen. Die Sammler antiker Waffen
werden durch diese Neuerung nicht behindert.
Absatz 3 enthält neben dem bisherigen Vorbehalt zur eidgenössischen
Jagdgesetzgebung einen solchen zugunsten der Militärgesetzgebung. Die
persönlichen Waffen der Wehrpflichtigen sind nach den Bestimmungen der
Militärgesetzgebung aufzubewahren. Ein allfälliger Missbrauch wird nach der
Militärstrafgesetzgebung geahndet. Die Ordonanzwaffen fallen mit der Übergabe ins
Privateigentum des ehemaligen Wehrmannes in den Geltungsbereich des
Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 5).
Art. 3a
Ausnahmebewilligungen
Die Bestimmung formuliert in Buchstaben a und b die allgemein anerkannten
Bedingungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Buchstabe c nimmt
Rücksicht darauf, dass das Gesetz in einzelnen Fällen noch besondere
Anforderungen stellt. Hinsichtlich der Systematik ist darauf hinzuweisen, dass die
Einfügung nach Artikel 3 den Vorteil hat, dass alle nachfolgenden
Ausnahmetatbestände erfasst würden; eine Ergänzung der Abschnittsüberschrift
erscheint nicht zwingend erforderlich, da auch Artikel 3 in der Abschnittsüberschrift
nicht besondere Erwähnung findet bzw. die Titel „Gegenstand“ und
„Geltungsbereich“ schon jetzt weit gefasst sind. Es könnte aber allenfalls auch eine
Ergänzung durch „Ausnahmen“ erfolgen. Mit einer Einfügung in den zweiten
Abschnitt müsste dessen Abschnittsüberschrift ergänzt werden; ein Nachteil
bestünde
aber
vor
allem
darin,
dass
der
erste
spezifische
Ausnahmebewilligungstatbestand bereits in Artikel 5 verankert ist, also im ersten
Artikel des Abschnitts. Diese Bestimmung ginge dann der allgemeinen
Ausnahmeregelung voraus.
Art. 4
Begriffe
Der Begriff der Feuerwaffen umfasste bis anhin nur die Hand- und Faustfeuerwaffen
(Gewehre, Pistolen, Revolver). Mit der Präzisierung des Begriffs auf “Feuerwaffen”,
die von einer einzigen Person getragen und bedient werden können, wird der
Geltungsbereich des Waffengesetzes in Absatz 1 Buchstabe a auch auf
grosskalibrigere Geräte wie Granatwerfer, Panzerfäuste und schwere
Maschinengewehre ausgedehnt. Das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51), das
solche militärischen Geräte erfasst, ist auf die Herstellung und den internationalen
15
Handel ausgerichtet. Privatpersonen durften diese Waffen deshalb bisher frei
erwerben und besitzen.
Neu sollen als Waffen nur noch diejenigen Messer im Waffengesetz geregelt werden,
die einen einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie
Schmetterlingsmesser und symmetrische Dolche (vgl. Absatz 1 Buchstabe c).
Messer hingegen, die einen einhändig bedienbaren, nicht automatischen
Auslösemechanismus haben oder asymmetrische Dolche werden als gefährliche
Gegenstände von der Waffengesetzgebung erfasst und dürfen demnach an öffentlich
zugänglichen Orten nicht ohne besonderen Grund getragen werden. Das Gleiche gilt
auch für Säbel, Degen, Bajonette und Schwerter.
In Buchstabe d wird der Begriff "Hochleistungsschleuder" durch den allgemeineren
Begriff "Schleuder" ersetzt. Die Eigenschaft der Hochleistung stellte sich in der Praxis
als zu unbestimmt heraus. Es obliegt dem Bundesrat, analog zu den
Elektroschockgeräten in der Waffenverordnung, eine konkrete Leistungsgrenze
festzulegen.
Die Gesetzesrevision ergänzt in Buchstabe f die Aufzählung der Gegenstände, die
als Waffe gelten, mit den Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen
sowie mit den Soft Air Guns. Diese Norm gilt einerseits für Druckluft- und CO2Waffen, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden
können. Es handelt sich dabei beispielsweise um Luftgewehre oder
Übungssportpistolen. Im Unterschied zu Soft Air Guns werden mit diesen Waffen
vorwiegend Bleigeschosse verschossen.
Andererseits gilt diese Bestimmung aber auch für Soft Air Guns, die echten Waffen
täuschend ähnlich sehen. Diese funktionieren entweder mit Druckluft, CO2 oder
elektrischem Antrieb und sind zum Verschiessen von Plastikgeschossen geeignet.
Meist handelt es sich bei Soft Air Guns um detailgetreue Kopien von
erwerbsscheinpflichtigen oder sogar verbotenen Schusswaffen. Auch Spezialisten
können diese oft erst aus nächster Nähe als Imitate identifizieren. Gerade diese
Ähnlichkeit mit echten Waffen führt dazu, dass diese Gegenstände sich einer
grossen Beliebtheit erfreuen und auch zu kriminellen Zwecken gekauft und benutzt
werden. Die Verwechselbarkeit bewirkt ein grosses Missbrauchs- und
Gefährdungspotenzial.
Deshalb werden hier auch die Imitationswaffen aufgeführt, mit denen keinerlei
Geschosse abgefeuert werden können, die jedoch echten Waffen zum Verwechseln
ähnlich sehen.
Das Gleiche gilt für die Schreckschusswaffen. Es handelt sich dabei um
schusswaffenähnliche Geräte, deren Lauf vollständig verschlossen ist und nur
Druckaustrittsöffnungen aufweist. Diese Gegenstände sollen lediglich dann getragen
werden dürfen, wenn sie nicht mit echten Waffen verwechselt werden können. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass diejenigen Schreckschusswaffen, welche mittels eines
Gewindes so vorbereitet sind, dass eine Vorrichtung (sog. Schiessbecher) zum
Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken angebracht
werden kann, als Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gelten, ob sie
echten Waffen nun ähnlich sehen oder nicht.
Der Buchstabe f des geänderten Absatzes 1 erfasst Gegenstände, die einer
Originalfeuerwaffe täuschend ähnlich sehen. Mit dieser Formulierung trägt die
Revision der Forderung des Parlaments nach einer gesetzlichen Regelung von Soft
Air Guns und Imitationswaffen Rechnung. Die gewählte Formulierung gewährleistet,
16
dass nicht nur bestimmte Waffenarten erfasst werden, sondern dass auf das
Kriterium der Verwechselbarkeit abgestellt wird. Sie stellt ebenfalls sicher, dass die
für notwendig befundenen Beschränkungen enthalten sind: Indem Soft Air Guns,
Imitationswaffen, etc. den anderen Waffen gleichgestellt werden, fallen diese
insbesondere unter die Bestimmungen des Tragens und des Erwerbs von Waffen.
Nur Waffenhändler und damit waffenkundige, mit den gesetzlichen Bestimmungen
vertraute Personen sollen diese Gegenstände gewerbsmässig verkaufen dürfen.
Damit soll verhindert werden, dass diese Gegenstände von Waffenunkundigen in
Warenhäusern und auf dem Markt verkauft werden. Auch die Baukästen solcher
Gegenständen sind unter diesen Buchstaben zu subsumieren.
Der zweite Absatz dieses Artikels definiert das Waffenzubehör abschliessend. Es
gibt jedoch Bestandteile, mit denen das so definierte Waffenzubehör mit wenigen
Handgriffen hergestellt werden kann. Bereits nach dem bestehenden Wortlaut sind
solche Gegenstände unter Artikel 4 Absatz 2 zu subsumieren. Im Interesse der
Klarheit der Regelung und der Einheitlichkeit des Vollzugs wurde die Norm ergänzt.
Buchstabe c hält nun ausdrücklich fest, dass auch besonders konstruierte
Bestandteile von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten vom Gesetz
erfasst werden. Granatwerfer, die etwa auf ein Sturmgewehr aufgeschraubt werden
können, werden vom Gesetz als Waffenzubehör und nicht als eigenständige Waffe
erfasst (Buchstabe d).
Im dritten Absatz wurde dem Bundesrat in Buchstaben a die Kompetenz
eingeräumt, die “wesentlichen”- (Ziff. 1) von den “besonders konstruierten”
Waffenbestandteilen (Ziffer 2) zu unterscheiden. Er wird in Artikel 5 der Verordnung
zu bestimmen haben, unter welche dieser Kategorien z. B. Einsteckläufe und
Fangschussgeber fallen. Die Unterscheidung hat Konsequenzen, etwa für die
Erwerbsvoraussetzungen dieser Gegenstände.
In Ziffer 3 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass auch besonders konstruierte
Bestandteile von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten vom Gesetz
erfasst werden.
Der Bundesrat soll mit Ziffer 4 auch die Kompetenz dazu haben, Druckluft-, CO2-,
Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns zu definieren. Solche
Gegenstände sollen nur unter die Bestimmungen des Waffentragens und Mitführens
sowie unter die Strafbestimmungen von Artikel 33 fallen, wenn sie mit echten Waffen
verwechselt werden können.
Mit dem Buchstaben b erhält der Bundesrat die Kompetenz, Messer und Dolche
gemäss Absatz 1 Buchstabe c zu definieren. Es geht hier darum, dass nicht alle
Schmetterlingsmesser und Messer mit einhändig bedienbaren, automatischen
Auslösemechanismen sowie alle symmetrischen Dolche als Waffe gelten sollen,
sondern nur solche, deren Klingenlänge eine bestimmte, in der Verordnung
festzulegende Länge aufweisen.
Der Bundesrat erhält daneben neu die Kompetenz, Schleudern zu definieren, die
unter die Bestimmungen der Waffengesetzgebung fallen sollen. Er wird wie bei den
Elektroschockgeräten dazu eine Leistungsgrenze festlegen müssen. Schleudern, die
diese Leistung nicht erreichen, fallen nicht unter die Bestimmungen des
Waffengesetzes. Die bisherige Bezeichnung "Hochleistung" war zu unbestimmt.
Damit auch die grosskalibrige Munition von Granatwerfern und anderen militärischen
Feuerwaffen vom Gesetz erfasst wird, erfährt die Definition der Munition in Absatz 4
eine Anpassung.
17
Im fünften Absatz gibt das revidierte Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung
von Bereichen, in denen Gegenstände benutzt werden, die bei unsachgemässem
und bestimmungswidrigen Gebrauch gefährlich werden können. Diese Gegenstände
sind im Unterschied zu denjenigen nach Absatz 1 Buchstaben d nicht dazu bestimmt,
Menschen zu verletzen. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass gewisse Werkzeuge
sowie Haushalts- und Sportgeräte dazu geeignet sind, Menschen zu verletzen und
auch oft als Mittel zur Drohung oder gar Nötigung eingesetzt werden. Es handelt sich
dabei um Gegenstände wie Baseball- und Golfschläger, Ahlen, Elektrokabel, Äxte,
Pflastersteine, Teppich- oder Küchenmesser, die bei bestimmungsgemässem
Gebrauch keine Gefahr darstellen und deshalb grundsätzlich nicht unter die
Restriktionen der Waffengesetzgebung fallen sollen. Erst wenn sie entgegen ihrer
Bestimmung verwendet und an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, an welchen ein
bestimmungsgemässer Gebrauch ausgeschlossen ist, getragen werden, werden
diese zu gefährlichen Gegenständen und fallen deshalb unter die Bestimmungen der
Waffengesetzgebung.
Gefährliche Gegenstände sind deshalb auch Messer mit einhändig bedienbaren nicht
automatischen Auslösemechanismen und asymmetrische Dolche. Dieser Absatz
dient auch als Auffangnorm für diejenigen waffenähnliche Gegenstände, die nicht
von Absatz 1 Buchstabe f erfasst sind, die vom Opfer unter den spezifischen
Umständen aber dennoch als Waffe wahrgenommen wurden. Die Polizei ist
demnach befugt, solche Gegenstände sicherzustellen, wenn sie bestimmungswidrig
getragen werden.
2.1.2. 2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Art. 5
Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen
Neu soll auch der Verkauf für die in diesem Artikel aufgeführten Waffen, die in
besonderem Masse gefährlich sind, grundsätzlich verboten werden (vgl. Absatz 1).
Im Absatz 1 werden im neuen Buchstaben abis Feuerwaffen aufgeführt, die nicht zu
Jagd- oder Sportzwecken verwendet werden und die besonders gefährlich sind. Zu
denken ist dabei insbesondere an Waffen, die für die Jagd oder den Schiesssport
gemäss den heutigen Vorschriften der Jagd- und Militärgesetzgebung nicht
zugelassen sind. Bei der Benutzung dieser Gegenstände ist die Gefahr von
Verletzungen besonders gross.Als Beispiele können Repetierschrotflinten mit einer
Lauflänge von weniger als 50 cm oder mit einer Magazinkapazität von mehr als 2
Patronen genannt werden (bspw. Flinte "Striker"). Unter diese Bestimmung fallen
aber auch die ursprünglich für militärische Zwecke konstruierten Feuerwaffen wie z.
B. die Granatwerfer.
In Absatz 1 Buchstabe c werden die Schlagstöcke, die vor allem von privaten
Sicherheitsunternehmen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt werden,
von der Ausnahmebewilligungspflicht ausgenommen und den übrigen
Bestimmungen der Waffengesetzgebung unterworfen. Diese gelockerte Vorschrift
resultiert auch aus dem Umstand, dass immer mehr Kantone eine
Konzessionierungspflicht
für
Sicherheitsunternehmen
vorsehen.
Die
Missbrauchsgefahr durch Mitarbeiter solcher konzessionierter Betriebe wird dadurch
reduziert.
Ebenfalls aus Gründen der Gefährlichkeit wird neu der Besitz bestimmter
Schusswaffen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und abis verboten (vgl. Absatz 1bis).
18
Die zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderten Seriefeuerwaffen der
Armeeangehörigen sind von dieser Bestimmung natürlich ausgenommen (vgl. Artikel
2 Absatz 1). Das gilt auch für den Übergang einer solchen Waffe in das Eigentum
und damit auch in den Besitz eines aus der Armee austretenden Wehrmannes
aufgrund
der
Militärgesetzgebung,
weshalb
in
diesem
Fall
keine
Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3 eingeholt werden muss. Vom Besitzesverbot
betroffen sind auch “versteckte” Feuerwaffen, die einen harmlosen Gegenstand
vortäuschen oder in einen solchen integriert sind.
Wer die in Absatz 1 Buchstabe abis aufgeführten Waffen weiterhin besitzen möchte,
hat dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3 einzuholen. Wird dies nicht
getan oder wird ein solches Gesuch abgelehnt, muss der Besitzer oder die Besitzerin
diese Gegenstände an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung
übertragen, ansonsten er bzw. sie wegen unberechtigten Besitzes gemäss Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe a belangt werden kann. Da nicht damit zu rechnen ist, dass
jeder Besitzer und jede Besitzerin dieser Gegenstände dazu legitimierte
Kaufinteressenten findet, ist vorgesehen, dass der Staat als Käufer dieser
Gegenstände einspringen kann (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu Artikel
31c).
In Absatz 2 wird das bestehende Schiessverbot für Seriefeuerwaffen aus
naheliegenden Gründen auch auf Geräte ausgedehnt, die für den militärischen
Gebrauch konzipiert sind.
Neu erhält das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) in Absatz 3 die Kompetenz,
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 1bis und 2 zu bewilligen. Dies deshalb,
weil der kantonale Vollzug, insbesondere in der Frage, welche Waffen und
Waffenbestandteile unter Artikel 5 Absatz 1 fallen und in wieweit eine Ausnahme von
diesen Verbotsnormen gemacht werden kann, sehr unterschiedlich ausgefallen ist.
Auch Bewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen wurden in den Kantonen
unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt. Die neue Kompetenz des
Bundesamtes, Ausnahmen von diesen Verboten zu bewilligen, soll zu einer
Rechtsvereinheitlichung führen (vgl dazu auch Art. 39a). Bei den in diesem Artikel
genannten Waffen ist eine hohe Missbrauchsgefahr gegeben, weshalb
Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt werden müssen.
Da das Bundesamt Ausnahmen von allen Verboten bewilligen kann, erübrigt sich
eine Aufzählung der einzelnen verbotenen Handlungen. Damit kann auch der Absatz
3bis aufgehoben werden. Die Bearbeitung der Ausnahmebewilligungen verursacht
beim Bundesamt einen Mehraufwand von voraussichtlich 200 Stellenprozent. Die
Beibehaltung der kantonalen Zuständigkeit wurde geprüft und aus den erwähnten
Gründen auch als Variante fallen gelassen.
Absatz 4 erwähnt neu durch den Verweis auf Absatz 1 Buchstabe abis und c die
Bundesratskompetenz zur Definition von Elektroschockgeräten, besonders
gefährlichen Schusswaffen und Geräten, die dazu bestimmt sind, Menschen zu
verletzen.
Der Erbgang ist nur eine von mehreren Arten des Erwerbs (Botschaft zum
Waffengesetz vom 24. Januar 1996, Seite 5; BBl 1996 I 1053). Daher musste der
Erbe oder die Erbin schon bis anhin im Besitz einer Ausnahmebewilligung gemäss
Absatz 3 sein, um die Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör aus einer Erbschaft zu erwerben.
Einige Kantone verlangten jedoch in diesen Fällen keine Ausnahmebewilligung. Mit
der neuen Bestimmung in Absatz 6 soll klargestellt werden, dass eine solche
Bewilligung vom Gesetz gefordert wird, falls die Waffen nicht innerhalb von drei
19
Monaten veräussert werden. Falls die Veräusserung z. B. von ganzen
Waffensammlungen mehr Zeit in Anspruch nimmt, kann der Erbe/ die Erbin innerhalb
dieser Frist eine temporäre Verkaufsbewilligung (Art. 17a) beantragen.
Art. 7
Einschränkungen in besonderen Situationen
Bisher galt diese Bestimmung lediglich für den Erwerb von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie für
das Tragen von Waffen. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass die vom
Bundesrat in Artikel 9 der Waffenverordnung bezeichneten Staatsangehörigen
solche Gegenstände besitzen, ungeladen auf sich tragen und beispielsweise in
Schiessständen auch damit schiessen. Deshalb soll nun diese Einschränkung auf
den Besitz und das Schiessen ausgeweitet werden (vgl. Absatz 1). Damit ist auch
klar, dass den Angehörigen dieser Staaten in Schiessständen keine Waffen zum
Schiessen ausgeliehen werden dürfen, wenn diese nicht über eine entsprechende
Ausnahmebewilligung verfügen.
Das Bundesamt wird in Absatz 2 dazu ermächtigt, für Sport- und Jagdschützen, die
ihre diesbezügliche Tätigkeit nachweisen können, und für das Personal von
Sicherheitsfirmen vom Verbot Ausnahmen zu bewilligen.
Art. 7a
Durchführung der Einschränkung
Damit das Verbot des Besitzes durchgesetzt werden kann, sind Angehörige der vom
Bundesrat bestimmten Staaten verpflichtet, dem Bundesamt den Besitz von Waffen,
wesentlichen
Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör,
Munition
oder
Munitionsbestandteilen, innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des Verbotes zu
melden (Absatz 1).
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots haben sie die
Möglichkeit, entweder um eine Ausnahmebewilligung nachzusuchen, oder die
verbotenen Gegenstände an eine berechtigte Person zu übertragen.(Absatz 2).
Mit einer relativ kurzen Frist zur Meldung und einer längeren Übergangsfrist zur
Regelung der Besitzesverhältnisse wird die Verhältnismässigkeit gewahrt. Während
dieser Zeit hat die Polizeibehörde im Grundsatz Kenntnis von den vorhandenen
Waffen und kann gegebenenfalls Kontrollen vornehmen. Dies dürfte während der
Übergangsfrist bis zu einem gewissen Grad vom Missbrauch abschrecken;
andererseits kann eine unterlassene Meldung geahndet werden.
Werden die Waffen und Munition nicht innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten
des bundesrätlichen Verbots an einen berechtigten Dritten übertragen, werden diese
Gegenstände gemäss Artikel 31 beschlagnahmt (Abs. 3). Das Gleiche gilt, wenn die
Meldung gemäss Absatz 1 innerhalb der vorgesehenen Frist unterlassen wird. Der
Besitzer oder die Besitzerin kann zudem gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a
bestraft werden.
Um zu verhindern, dass Veräusserungen der Waffen und Munition unterbleiben, weil
sich kein Käufer findet, wird in Artikel 31c die Möglichkeit geschaffen, diese
Gegenstände an den Bund abzutreten. Dieser hat für diese Gegenstände einen
angemessenen Preis zu bezahlen. Die Entschädigungspflicht des Bundes ergibt sich
aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Artikel 26 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV; SR 101). Der Entzug des
Privateigentums – und hierum handelt es sich beim Erlass eines Besitzesverbots
gegenüber einer bestimmten Volksgruppe – darf gemäss Artikel 26 Absatz 2 BV nur
20
gegen volle Entschädigung erfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die betroffene Person die Waffe an einen Berechtigten verkaufen kann.
Enteignungen sind laut bundesgerichtlicher Praxis mit der Bestandesgarantie von
Artikel 26 Absatz 2 BV nur vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen,
verhältnismässig sind, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und
gegen Entschädigung erfolgen.
Eine Abschätzung der aus der Entschädigungspflicht entstehenden Kosten ist nicht
möglich. Der Ankauf durch den Bund ist jedoch fakultativ und sollte nur im
äussersten Fall erfolgen.
Art. 7b
Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
Mit dieser Norm soll erreicht werden, dass die in Artikel 4 Absatz 5 beschriebenen
Gegenstände sichergestellt werden können, wenn auf Grund der Umstände vermutet
werden muss, dass sie als Waffe oder zur Bedrohung oder Verletzung eines
Menschen eingesetzt werden könnten. Wer beispielsweise einen Baseballschläger
im Auto transportiert, sollte glaubhaft machen können, dass er diesen für einen
Match oder Trainingsspiel benötigt und auf dem Weg dorthin oder von dort ist.
Der Begriff der öffentlich zugänglichen Orte ist weiter gefasst als der der
Öffentlichkeit. Neben den jederzeit für die Allgemeinheit zugänglichen Orten wie etwa
Strassen, Pärke, Bahnhöfe sind hiermit auch z. B. Geschäfte, Kinos, Restaurants,
Nachtclubs gemeint, die in der Regel zwar Privatpersonen gehören, grossen Teilen
der Allgemeinheit aber zumindest zu bestimmten Zeiten offenstehen. Vergleiche
auch die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i.
7c
Verbotene Formen des Anbietens
In der Vergangenheit wurden zunehmend Waffen, Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile im Internet oder in Zeitschriften
anonym zum Verkauf angeboten. Dieser Entwicklung gilt es entgegen zu wirken.
Einerseits werden bei solchen Geschäften häufig die Sorgfaltspflichten verletzt, da
sowohl der Verkäufer als auch der Käufer anonym auftreten und eine Überprüfung
von Identität, Alter und Staatszugehörigkeit usw. nur unter grossem Aufwand möglich
ist. Andererseits wird immer wieder versucht, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Gegenstände auf diese Weise zu kaufen, ohne die dazu notwendige
Ausnahmebewilligung zu lösen. Da die Parteien anonym auftreten, können diese von
den Behörden in der Regel nicht belangt werden. Schliesslich ist die auf diese Weise
umgesetzte Ware nicht kontrollierbar. Aus diesen Gründen wird neu in Absatz 1 das
anonyme Anbieten von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,
Munition oder Munitionsbestandteilen in elektronischen und anderen Medien
verboten.
In welcher Art und Weise der Anbieter seine Identität offenlegen muss, wird in der
Verordnung zu regeln sein. Dem Anbieter könnte die Wahl gelassen werden, ob er
seine Anschrift veröffentlichen will, oder ob er das Inserat unter einer Chiffre aufgibt.
Das Publikationsorgan wäre im letzteren Fall verpflichtet, die Personalien des
Inserenten aufzunehmen. Die Kontrollmöglichkeiten der Behörden würden dadurch
nicht eingeschränkt. Gleichzeitig würde mit dieser Lösung der Sorge des
Waffenbesitzers Rechnung getragen, durch die Veröffentlichung seiner Personalien
21
im Zusammenhang mit dem Verkaufsobjekt zur Zielscheibe von kriminellen
Handlungen zu werden.
Ebenfalls explizit verboten werden soll das Anbieten von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an
öffentlich zugänglichen Märkten und Ausstellungen (vgl. Absatz 2). In der
Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die genannten Gegenstände
(insbesondere Messer und Dolche, soweit sie unter die Bestimmungen des
Waffengesetzes fallen) oft anlässlich solcher Veranstaltungen von Marktfahrern
verkauft werden. Diese sind meist nicht im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung.
Zudem ist der Handel mit Waffen grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des
Waffenhändlers zulässig. Dies resultiert aus Sicherheitsüberlegungen. Die
Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume (SR 514.544.2)
beinhaltet
verschiedene
Vorschriften
bezüglich
Einbruchsicherung,
Diebstahlsicherung, Überfallschutz und Lagerung von Waffen. Diese Vorschriften
können auf einem Markt oder an einer Ausstellung nicht eingehalten werden.
Ausgenommen von diesem Verbot sind angemeldete Anbieterinnen und Anbieter an
öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt
wurden. Die Räumlichkeiten solcher Veranstaltungen sind entsprechend gesichert
und werden bewacht.
2.2.
2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
2.2.1. 1. Abschnitt: Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder
durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung
Art. 8
Waffenerwerbsscheinspflicht
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die privaten Verkäufer von Waffen und
wesentlichen Waffenbestandteilen ihrer Sorgfaltspflicht oftmals nur ungenügend
nachkommen. Darüber hinaus wird der von Artikel 11 vorgesehene schriftliche
Vertrag nicht immer abgeschlossen oder nicht aufbewahrt. Damit wird es den
Behörden verunmöglicht, den Besitzer einer Waffe, mit der ein Delikt begangen
wurde, zurückzuverfolgen.
Neu wird für den Verkauf von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen sowohl
im Handel als auch unter Privaten ein von der kantonalen Behörde auszustellender
Waffenerwerbsschein benötigt (Absatz 1). Dadurch wird der Verkäufer in diesen
Fällen weitgehend von der Sorgfaltspflicht befreit, da das Vorliegen von
Hinderungsgründen durch die Behörden überprüft wird.
Bis anhin war lediglich beim Waffenkauf im Handel ein Waffenerwerbsschein nötig.
Der Waffenhändler hatte die Aufgabe, spätestens einen Monat nach der Übertragung
der zuständigen Behörde eine Kopie des Waffenerwerbsscheins zuzusenden (vgl.
Artikel 12 Waffenverordnung). In Analogie zu dieser Vorschrift hat nun die
veräussernde Person der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen
zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons innerhalb von 30 Tagen nach der
Unterzeichnung des Veräusserungsvertrags eine Kopie des Waffenerwerbsscheines
einzusenden (Absatz 2).
Der Absatz 2 des bisherigen Artikels 8 wird in Absatz 3 dieses Artikels
übernommen.In Buchstabe d wird das Erfordernis des wiederholten Eintrages von
22
Verbrechen aufgehoben. Die einfache Begehung einer als Verbrechen qualifizierten
Straftat reicht somit aus, um ein Waffenerwerbsscheinsgesuch abzuweisen.
Bei der Erbschaft von Waffen gemäss Art. 5 Abs. 1 muss der Erbe oder die Erbin
eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 3 beantragen (vgl. explizit der neue
Art. 5 Abs. 6). Das gilt auch für die Erben der übrigen unter das Waffengesetz
fallenden Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Nur falls der Erbe oder die
Erbin die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil gleich wieder veräussert,
soll eine Erleichterung gelten. Diesfalls hat nur der Erwerber oder die Erwerberin der
vererbten Waffe oder des Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein zu lösen
(Absatz 4).
Art. 8a
Erteilung und Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins
zuständige kantonale Behörde in jedem Fall zu überprüfen hat, ob die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den Registern der kantonalen
Staatsschutzdienste gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) eingetragen ist.
Zu diesem Zweck hat die kantonale Behörde vor der Erteilung des
Waffenerwerbsscheins
eine
Stellungnahme
von
den
kantonalen
Staatsschutzdiensten einzuholen. Damit soll verhindert werden, dass den Behörden
bekannte gewaltbereite Extremisten, gegen die ein Hinderungsgrund im Sinne von
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c oder d vorliegt, zu einer Waffe gelangen.
Die Bestimmungen zum territorialen Geltungsbereich des Waffenerwerbsscheins und
zur Anzahl der damit erwerbbaren Waffen in Absatz 2 entsprechen inhaltlich den
Absätzen 3 und 4 des bisherigen Artikel 8. Es handelt sich nur um eine formelle
Änderung.
Art. 9
Aufgehoben
Siehe Ausführungen zu Artikel 8. Geprüft wurde auch die Variante, den Handel unter
Privaten gänzlich zu verbieten. Gemäss dieser Lösung fänden Waffenverkäufe nur
noch über die lizenzierten Waffenhändler statt. Die Variante wurde von der Mehrheit
der Arbeitsgruppe als verfassungswidrig verworfen.
Art. 10
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
Der neue Titel soll hervorheben, dass Waffen grundsätzlich nur mit
Waffenerwerbsschein erworben werden können. Nur in einigen (genau definierten)
Ausnahmefällen kann von der Waffenerwerbsscheinspflicht abgesehen werden.
Die Buchstaben a und b des Absatz 1 erfahren nur grammatikalische Änderungen.
Zu Buchstabe a: Die Arbeitsgruppe prüfte auch die Variante, nur die Nachbildungen
von einschüssigen Vorderladern als Ausnahme von der Waffenerwerbscheinspflicht
zuzulassen. Dagegen spricht, dass die einschüssigen und die mehrläufigen Gewehre
so gut wie nie zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Die Ersteren haben im
Vergleich mit anderen Feuerwaffen ein wesentlich geringeres Missbrauchspotential.
Beide Gewehrarten sind klassische Jagdwaffen. Sie zu privilegieren, entspricht dem
Sinn und Geist des Waffengesetzes.
23
Einschüssige Kaninchentöter unterstanden bisher der Waffenerwerbsscheinspflicht,
da diese Geräte als Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu
qualifizieren sind. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass diese Waffen nie
missbräuchlich verwendet werden. Aus diesem Grund werden diese Gegenstände
von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommen (vgl. Absatz 1 Buchstabe c).
Das gilt auch für Schlachtapparate, die nach dem gleichen Prinzip wie
Kaninchentöter funktionieren. Auch Schreckschusswaffen sollen aus Gründen der
Verhältnismässigkeit ohne Waffenerwerbsschein erwerbbar sein. Dies gilt sowohl für
Modelle mit- wie auch für solche ohne Abschussvorrichtung für pyrotechnische
Gegenstände, sofern letztere mit echten Waffen verwechselt werden können und
deshalb als Waffen im Sinne des Gesetzes gelten. .
Ebenfalls von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommen werden die aufgrund
ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselbaren Druckluft-, CO2-, und
Imitationswaffen sowie Soft Air Guns (vgl. Absatz 1 Buchstabe d). Das gilt
selbstverständlich auch für die Bestandteile dieser Geräte (sog. Baukästen).
Der Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3.
Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sollen dazu berechtigt sein,
einzelne solcher Gegenstände mit schriftlichem Vertrag und unter Beachtung der
Hinderungsgründe von Artikel 8 Absatz 3 zu verkaufen bzw. von Privaten zu kaufen
(vgl. Absatz 3).
Bestehen bei der übertragenden Person Zweifel, ob dem Verkauf ein
Hinderungsgrund entgegensteht, kann sie sich bei der für die Ausstellung von
Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde des Erwerbers oder der Erwerberin
erkundigen (vgl. Absatz 4). Das Gleiche gilt, wenn die übertragende Person das
Risiko nicht eingehen möchte, wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c) belangt zu werden. Die Mitwirkungspflicht der Behörde
beschränkt sich hier auf die Erteilung der Information, ob ein Hinderungsgrund
vorliegt oder nicht. Keinesfalls dürfen die betreffenden Beamten durch die
Bekanntgabe von Einzelheiten die Persönlichkeitsrechte des potentiellen Erwerbers
verletzen.
Art. 11
Schriftlicher Vertrag
In Absatz 1 wurde der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 9 gestrichen. Der
Erwerb von Waffen etc. unter Privaten soll grundsätzlich nur noch mit
Waffenerwerbsschein möglich sein (vgl. Artikel 8). Nur in Ausnahmefällen soll der
schriftliche Vertrag genügen. Diese Ausnahmen sind in Artikel 10 aufgeführt.
Ebenfalls gestrichen wurde die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag über die
Dauer von zehn Jahren aufbewahren zu müssen. Diese Regelung ist nun
überflüssig,
da
die
zuständige
Behörde
neu
eine
Kopie
jedes
Übertragungskontraktes erhält (siehe unten).
Neu soll der schriftliche Vertrag auch über die Art des amtlichen Ausweises, der vom
Käufer
oder
der
Käuferin
vorgelegt
wird,
Auskunft
geben
(etwa
Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung). Um die Identifizierung des
Erwerbers oder der Erwerberin zu erleichtern, ist zusätzlich die Nummer des
Ausweises im Vertrag zu notieren. Die Pflicht, diese Angaben in den Vertrag
aufzunehmen, stellt zugleich sicher, dass dem Verkäufer oder der Verkäuferin
tatsächlich ein amtlicher Ausweis präsentiert wird und dieser Teil der Sorgfaltspflicht
eingehalten wird.
24
In Analogie zum Waffenerwerb im Handel hat der Verkäufer oder die Verkäuferin neu
eine Kopie des schriftlichen Vertrages der für die Ausstellung von
Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde einzusenden (vgl. Absatz 3). Auch
diese Massnahme soll den Behörden die Identifizierung von Personen, welche eine
Waffe von einem Privaten gekauft haben und damit ein Delikt begehen, erleichtern.
2.2.2.
2. Abschnitt: Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne
Niederlassungsbewilligung
Art. 12
Voraussetzungen
Absatz 1 erfährt eine formelle Änderung. Die Voraussetzungen zum Erlangen eines
Waffenerwerbsscheins sind neu in Artikel 8 geregelt. Auf diese Änderung wird in
Absatz 1 Bezug genommen. Der bisherige Gesetzestext führte immer dann zu
Auslegungsschwierigkeiten, wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz
einen Wohnsitz hatte. Der Konzeption der Waffengesetzgebung folgend, wäre dann
nämlich die Behörde seines Wohnsitzkantons für die Bewilligungserteilung zuständig
gewesen. Auf Grund des unpräzisen Gesetzeswortlauts wurde das
Bewilligungsgesuch dennoch oft bei der Behörde des Kantons, in dem die Waffe
oder der wesentliche Waffenbestandteil erworben werden soll, eingereicht. Im
Absatz 2 wird dies nun klargestellt.
Art. 13
Meldepflicht der kantonalen Behörde
Der Ausdruck “Zentralstelle” wird in diesem Artikel durch “das Bundesamt” ersetzt.
Art. 14
Aufgehoben
Im geltenden Gesetz ermächtigt diese Bestimmung die Zentralstelle zur Führung der
Datenbank DEWA. Neu ist Artikel 31a die rechtliche Grundlage für sämtliche von der
Zentralstelle geführten Datensammlungen. Artikel 14 kann somit gestrichen werden.
2.3.
3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 15
Grundsatz
In den Absätzen 1 und 2 wird auf Artikel 8 Absatz 3 verwiesen. Es handelt sich um
eine rein formelle Änderung. Absatz 3 erteilt dem Bundesrat den Auftrag, die
maximal zulässige Munitionsmenge, die bei einem Verkauf den Besitzer wechseln
darf, zu bestimmen.
25
Art. 16
Erwerb an Schiessanlässen
In Absatz 1 wird neu konkretisiert, dass die frei erworbene Munition nicht nur für die
Schiessprogramme selbst verwendet werden kann, sondern auch für das
Einschiessen.
In Absatz 1bis wird festgehalten, dass der Verein die Abgabe von Munition zu
kontrollieren hat. Zur Kontrolle gehört auch die Unterschrift des Bezügers. Nur so
kann vermieden werden, dass frei abgegebene Munition zu missbräuchlichen
Zwecken verwendet wird.
Im neuen Absatz 1ter wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Munition im
Schiessstand zu verschiessen ist. Bei Nichtgebrauch soll die überzählige Munition
zurückgegeben werden können. Diese Vorschrift soll verhindern, dass an einem
Schiessanlass abgegebene Munition ausserhalb des Schiessstandes missbräuchlich
verwendet wird. Der Bundesrat hat die Anlässe zu bestimmen, bei denen von dieser
Vorschrift eine Ausnahme gemacht werden kann.
In Absatz 4 soll der Bundesrat zudem die Kompetenz erhalten, die
Schiessveranstaltungen, die dieser Bestimmung zu Grunde liegen, zu definieren.
2.4.
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
2.4.1. 1. Abschnitt: Waffenhandel
Art. 17
Waffenhandelsbewilligung
Absatz 2 enthält nur eine formelle Änderung (Anpassung des Verweises auf die
Voraussetzungen des Waffenerwerbsscheines).
In Absatz 3 soll klargestellt werden, dass pro juristische Person nur ein einziges
Mitglied der Geschäftsleitung im Sinne der Waffengesetzgebung zuständig und
verantwortlich sein kann. Bisher wurde in der Praxis die bestehende Bestimmung
oftmals so ausgelegt, als ob pro juristische Person mehreren Mitgliedern der
Geschäftsleitung eine Waffenhandelsbewilligung ausgestellt werden kann. Dies
führte dazu, dass der Geschäftsbetrieb trotzdem weitergeführt werden durfte, auch
wenn einer Person der Geschäftsleitung die Waffenhandelsbewilligung entzogen
wurde, weil sie gegen die Waffengesetzgebung verstossen hatte. Dies wiederum
widerspricht dem Sinn dieser Bestimmung, die darauf abzielt, dass der
Geschäftsbetrieb einer juristischen Person eingestellt werden muss, wenn diese
durch das Handeln eines Mitgliedes der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 30
Absatz 1 Buchstabe b gegen die Waffengesetzgebung verstösst.
Im Rahmen der Revision der Waffenverordnung wurde in Artikel 18 WV ein neuer
Absatz 4 aufgenommen, der vorsieht, dass Inhaber gültiger ausländischer
Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz
teilnehmen können, ohne für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung eine
schweizerische Waffenhandelsbewilligung zu benötigen. Diese Regelung entsprach
der bereits bestehenden und durch den Arbeitsausschuss Waffen und Munition
empfohlenen Praxis. Mit Absatz 6 wird nun eine Delegationsnorm im Waffengesetz
geschaffen.
In Absatz 7 wird eine Meldepflicht für Verkäufe von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen unter Waffenhändlern
26
eingeführt. Bisher konnten die Verkäufe zwischen Waffenhändlern nur durch die
Kontrolle ihrer Buchführung nachvollzogen
werden.
Auf
Grund
der
Waffenhandelsbewilligung war weder ein schriftlicher Vertrag noch ein
Waffenerwerbsschein nötig. 95% der Kontrollen der Buchführung führten jedoch zu
Verzeigungen. Um diesem Zustand vorzubeugen, soll jeder Verkauf der am
Wohnsitz des Veräussernden zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
Bisher gab es eine solche Meldung nur auf freiwilliger Basis an das Staatssekretariat
für Wirtschaft, wenn es sich zugleich um Kriegsmaterial handelte. In der Verordnung
soll festgehalten werden, dass die Behörde am Ort des Verkäufers im Gegenzug die
Behörde am Ort des Käufers über die Transaktion zu informieren hat.
Art. 17a Temporäre Verkaufsbewilligung
Die bisherige Bewilligungspraxis führte u.a. dann zu stossenden Ergebnissen, wenn
eine Privatperson, die nicht im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung war, eine
grössere Menge von Waffen oder Waffenbestandteilen sowie Munition oder
Munitionsbestandteile verkaufen oder verschenken wollte. Dies ist bei der
Liquidierung einer Erbschaft oder der Auflösung von Waffensammlungen oft
unausweichlich. Auf Grund der Menge ist dabei meist die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit gegeben. Dennoch ist es einer Privatperson nicht zuzumuten, in
diesen
ausserordentlichen
und
meist
einmaligen
Fällen
eine
Waffenhandelsbewilligung zu erwerben.
Neu soll diesen Ausnahmesituationen dadurch Rechnung getragen werden, dass
eine temporäre Verkaufsbewilligung erteilt werden kann (Absatz 1).
Analog den Bestimmungen über den Waffenerwerbsschein wird die
Bewilligungsbehörde überprüfen müssen, ob die gesuchstellende Person die in
Artikel 8 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Absatz 2 Buchstabe a).
Der beantragte Verkauf soll kein Erwerbseinkommen darstellen. Die
Voraussetzungen einer Waffenhandelsbewilligung dürfen mit dieser Norm nicht
umgangen werden.
Innerhalb von fünf Jahren soll höchstens eine solche Bewilligungen ausgestellt
werden können (vgl. Buchstabe b). Damit soll verhindert werden, dass eine
Privatperson die Vorschriften über den Waffenhandel (Artikel 17) umgeht und eine
Menge
an
Waffen
und
Waffenbestandteilen
sowie
Munition
oder
Munitionsbestandteilen verkauft, für die sonst eine Waffenhandelsbewilligung nötig
wäre. Falls es innerhalb der fünf Jahre zu mehr als einem Erbfall kommt, bei dem
Waffen übertragen werden, kann die zuständige Behörde eine Ausnahme gewähren.
Ebenfalls in Analogie zum Waffenerwerbsschein wird der Kanton als zuständige
Bewilligungsbehörde bezeichnet (Absatz 3). Die zuständigen kantonalen Behörden
haben auch auf Grund ihrer Nähe zum Gesuchsteller gute Kenntnis der besonderen
Umstände.
Eine mengenmässige Beschränkung wird nicht eingeführt. Wichtig ist, dass jede
einzelne Waffe und jeder Waffenbestandteil sowie die Munition und
Munitionsbestandteile aus der Bewilligung ersichtlich sind. Dabei ist so genau wie
möglich anzugeben, wieviele Stück von welcher Art verkauft oder verschenkt werden
sollen. Mengenmässig findet die Bewilligung ihre Beschränkung in der
Gewerbsmässigkeit.
Spätestens einen Monat nach der Veräusserung des letzten in der Bewilligung
genannten Gegenstandes oder nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen
27
Frist ist der zuständigen kantonalen Behörde
Verkaufsbewilligung einzusenden (vgl. Absatz 5).
die
ausgefüllte
temporären
2.4.2. 2. Abschnitt: Waffenherstellung
Art. 18a Markierung von Feuerwaffen
In der Vergangenheit kam es mehrmals vor, dass Hersteller von Feuerwaffen,
wesentlichen Feuerwaffenbestandteilen oder Feuerwaffenzubehör ihre Produkte
nicht oder nicht vollständig markierten. Eine Seriennummer ist jedoch für die
Rückverfolgbarkeit und die Identifizierung dieser Gegenstände essenziell. Aus
diesem Grund ist auch das Abändern oder Entfernen solcher Markierungen gemäss
Artikel 20 Absatz 1 verboten.
Neu wird deshalb in Absatz 1 die Pflicht der Hersteller von Feuerwaffen, deren
wesentlichen Bestandteilen oder deren Zubehör eingeführt, diese individuell zu
markieren.
In Absatz 2 wird die Markierungspflicht auch für importierte Feuerwaffen usw.
vorgeschrieben. Die Formulierung überlässt es dem Importeur, den ausländischen
Hersteller auf die Markierungspflicht aufmerksam zu machen. Wer Feuerwaffen
einführen will, hat auch dafür zu sorgen, dass die importierte Ware den inländischen
Gesetzesbestimmungen entspricht.
Absatz 3 sieht vor, dass diese Markierung so angebracht werden muss, dass sie nur
mit mechanischen Mitteln entfernt oder abgeändert werden kann. In der Praxis ist
dies bereits der Fall. Die Seriennummern werden eingestanzt oder graviert. Eine
blosse Beschriftung mit einem Farbstift oder ähnliches würde nicht genügen.
In Absatz 4 wird die Verordnung die Ausnahmen von der Markierungspflicht zu
nennen haben: Gedacht ist an die Waffen, die von ausländischen Jagd- oder
Sportschützen lediglich zeitweise eingeführt werden, um an Jagd- oder
Schiesssportanlässen teilzunehmen und die nach spätestens einem Jahr wieder
ausgeführt werden.
Die Verordnung wird die Minimalstandarts bezüglich der Kennzeichnung von
Feuerwaffen festzulegen haben. Im Bereich der Rückverfolgung von Waffen werden
vermehrt internationale Vereinbarungen getroffen. Um zukünftig flexibel auf
internationale Übereinkünfte reagieren zu können, müssen diese Minimalstandarts
auf Verordnungsebene festgelegt werden. Als Mindestangaben sind die individuelle
nummerische oder alphabetische Kennzeichnung sowie die Bezeichnung des
Herstellers zu nennen. In der Verordnung wird auch zu regeln sein, wie die
Zollbehörden mit nicht nummerierten ausländischen Waffen zu verfahren haben.
Art. 19
Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
Neu wird eine Rechtsmittelbefugnis des Bundesamtes gegen kantonale
Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 vorgesehen
(vgl. Artikel 39a). Dies deshalb, weil der kantonale Vollzug, insbesondere in der
Frage, in welchen Fällen und in wieweit eine Ausnahme von diesen Verbotsnormen
gemacht werden kann, in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgefallen ist. Damit
das Bundesamt von dieser Rechtsmittelkompetenz überhaupt Gebrauch machen
28
kann, müssen ihr die Ausnahmebewilligungen der Kantone zugestellt werden
(Absatz 2).
Art. 20
Verbotene Abänderungen
Zu der neuen Mitteilungspflicht in Absatz 2 vgl. die Ausführungen zu Artikel 19.
2.4.3. 3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht
Art. 21
Buchführung
Bisher waren die Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen dazu
verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb u.a. von
sämtlichen Munitionsbestandteilen Buch zu führen. Diese Bestimmung wurde zu
Recht
von
den
Waffenhändlerinnen
und
Waffenhändlern
als
eine
Überreglementierung gerügt, insbesondere auch deshalb, weil mit Geschossen und
Hülsen erfahrungsgemäss keine Missbräuche getrieben werden. Folgerichtig soll nun
nur noch Buch über Schiesspulver und Zündhütchen geführt werden (Absatz 1). Mit
Blick auf die Missbrauchsgesetzgebung ist es vertretbar, die übrigen
Munitionsbestandteile aus der Buchführungspflicht zu entlassen.
2.5.
5. Kapitel: Auslandgeschäfte
Art. 22a
Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel
Das Wort “auch” im bisherigen Absatz 1 Buchstabe b war überflüssig und machte
den Satz schwer verständlich. Es wurde deshalb gestrichen.
Art. 24
Gewerbsmässige Einfuhr
Die bisherige Generalbewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, etc.
führte bei Waffenhändlern und Spediteuren zu einer falschen Sicherheit. Wiederholt
wurden - oft in Unkenntnis der Sachlage - unberechtigterweise Waffen und
wesentliche Waffenbestandteile gemäss Artikel 5 Absatz 1 mit Generalbewilligungen
eingeführt. Dies führte jährlich zu einer grösseren Anzahl von Strafanzeigen. Zudem
wurde das Bundesamt durch die Generalbewilligungen daran gehindert, ihre
Aufgaben gemäss Artikel 33 Absatz 3 der Waffenverordnung ordnungsgemäss
wahrzunehmen. Um diesen Misständen abzuhelfen, soll nun für Schuss- und
Nichtschusswaffen eine Einzelbewilligung eingeführt werden, welche zur Einfuhr
einer genau deklarierten Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Munition sowie Munitionsbestandteilen berechtigt (Absatz 2 Buchstabe a).
Daneben soll eine um die Schusswaffen reduzierte Generalbewilligung beantragt
werden können (Buchstabe b). Dies resultiert aus der Überlegung, dass mit
Nichtschusswaffen, Munition und Munitionsbestandteilen weniger Missbräuche
möglich sind als mit Schusswaffen.
Die Generalbewilligung, die bereits unter dem bestehenden Waffenrecht existiert
(Buchstabe c), berechtigt zur gewerbsmässigen Einfuhr von allen Waffen und
29
wesentlichen Waffenbestandteilen, die nicht unter die Bestimmung von Artikel 5
Absatz 1 fallen, Munition sowie Munitionsbestandteilen. Wer nach bisherigem Recht
eine solche Bewilligung besass, darf diese auch weiterhin gebrauchen, wenn er nicht
zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder gibt (vgl. Übergangsbestimmungen in
Art. 42 Abs. 4).
Geben die Einfuhrgeschäfte des Waffenhändlers während einer bestimmten Zeit zu
keinerlei Beanstandungen Anlass, soll die Einzelbewilligung in eine
Generalbewilligung umgewandelt werden können (Absatz 3).
In Absatz 4 wird die Bundesratskompetenz eingeführt, zu bestimmen, welche Arten
von Messern gewerbsmässig ohne Einfuhrbewilligung importiert werden dürfen.
In Absatz 5 wird der Ausdruck “Zentralstelle” durch die Bezeichnung “Bundesamt”
ersetzt.
Art. 25
Nichtgewerbsmässige Einfuhr
Der Ausdruck “Zentralstelle” wird im Absatz 3 durch “Bundesamt” ersetzt.
2.6.
6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör,
Munition
und
Munitionsbestandteilen
Art. 27
Waffentragen
Wie bereits in Artikel 7b, wird auch in Absatz 1 dieser Bestimmung der Begriff der
öffentlich zugänglichen Orte benutzt. Auch in Restaurants Bars und Nachtklubs soll
derjenige, der eine Waffe tragen will, eine entsprechende Bewilligung einholen
müssen.
Der Verweis in Absatz 2 Buchstabe a nimmt neu auf den Absatz 3 von Artikel 8
Bezug, der jetzt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
regelt.
Eine inhaltliche Ergänzung erfährt Absatz 4. Angesichts der Vielzahl der in der
Schweiz stattfindenden Anlässe, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse
antike Waffen getragen und z. T. auch abgefeuert werden, wird hier eine
Ausnahmeregelung
zugunsten
der Teilnehmer
solcher
Veranstaltungen
aufgenommen.
2.7.
7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
Art. 29
Kontrolle
Mit der Regelung des Waffenbesitzes muss auch die Möglichkeit für die Behörden
geschaffen werden, die Waffenbesitzer zu kontrollieren. Absatz 1 Buchstabe b sieht
deshalb neu vor, dass auch die Räumlichkeiten von Privaten besichtigt werden
können, wenn Hinweise vorliegen, dass diese gegen Bestimmungen der Waffenoder Strafgesetzgebung verstossen haben. Diese Kontrollen sollen einerseits dazu
dienen, Beweismaterial für ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren zu sichern.
Andererseits sind aber auch Fälle denkbar, in denen bei drohender Selbst- oder
30
Drittgefährdung Waffen aus Sicherheitsgründen sichergestellt werden müssen. Es
handelt sich hierbei jedoch nicht um eine gerichtlich angeordnete
Hausdurchsuchung, sondern um eine verwaltungspolizeiliche Massnahme. Deshalb
sind solche Kontrollen nur in Anwesenheit des Waffenbesitzers oder eines
Stellvertreters möglich.
In Buchstabe c wird die Kontrolle der Auflagen auf Gesetzesebene verankert.
Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Kontrolle sowohl der Geschäftsräume von
Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen als auch der Einhaltung
der mit dieser Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen regelmässig
vorgenommen werden sollen. Die bisher durchgeführten Kontrollen führten fast
ausnahmslos zu Beanstandungen, zum Teil sogar zu Anzeigen bzw. zum Entzug der
Waffenhandelsbewilligung. In Zukunft soll durch regelmässige Kontrollen
gewährleistet
werden,
dass
die
Inhaber
und
Inhaberinnen
von
Waffenhandelsbewilligungen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung besser
befolgen.
Art. 30
Entzug und Verweigerung von Bewilligungen
Die Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von
Waffen (DEBBWA), welche durch die Revision der Waffenverordnung vom 16. März
2
2001 eingeführt wurde, soll u.a. Angaben über den Entzug von Bewilligungen, die
gestützt
auf
Bestimmungen
der
Waffengesetzgebung
erteilt
wurden
(Waffenhandelsbewilligung, Waffentragbewilligung, etc.), enthalten (vgl. Artikel 40-45
der Waffenverordnung). Die diesbezüglichen Vorschriften in der Waffenverordnung
sind auf drei Jahre befristet und bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage.
Mit der Revision des Waffengesetzes soll nun in Artikel 31a die Grundlage für diese
Datensammlung geschaffen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die
zuständigen kantonalen Behörden dazu verpflichtet werden, dem Bundesamt den
Entzug von solchen Bewilligungen umgehend zu melden (Absatz 2).
Neu sollen in der oben genannten Datenbank auch Angaben über die Verweigerung
von Bewilligungen aufgenommen werden (vgl. Absatz 3). Auch hier besteht die
Gefahr, dass die Behörde eines Kantons beispielsweise Hinderungsgründe entdeckt
und aus diesem Grund keine Bewilligung ausstellt, während in einem anderen
Kanton diese Hinderungsgründe nicht bekannt sind. Deshalb sollen die Umstände
der Bewilligungsverweigerung in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.
Art. 30a
Mitwirkungspflicht und Melderecht
Mit Artikel 30a Absatz 1 wird eine im Verwaltungsverfahren übliche
Mitwirkungspflicht begründet, die Gesuchstellende bzw. Inhaber und Inhaberinnen
von Waffenbewilligungen verpflichten, bei Hinweisen auf eine Selbst- oder
Drittgefährdung Träger von Berufsgeheimnissen von der Schweigepflicht zu
entbinden. Personen, die über die Gefährdungslage Auskunft geben könnten, sind
etwa
Ärzte,
Seelsorger,
Psychiater,
Psychotherapeuten,
kantonale
Opferberatungsstellen, aber auch die Anwälte der Gesuchsteller.
Wenn die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht verweigert wird, ist eine
Säumnisfolge vorgesehen. Es wird der Verzicht auf die Bewilligungserteilung
2
AS 2001, 1009
31
angenommen, bzw. bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen, und in der
Folge, allfällige Waffen sichergestellt werden.
Die Formulierung des Melderechts für Amts- und Berufsgeheimnisträger in Absatz 2
lehnt sich an Art. 358ter StGB an, der ein solches Mitteilungsrecht bei strafbaren
Handlungen Unmündiger vorsieht. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
wird durch das Gefahrenpotential, dass von der wiederholten Bedrohung oder gar
Gefährdung mit einer Waffe ausgeht, gerechtfertigt.
Zum Personenkreis, der vom Melderecht erfasst wird, gehören neben den in den
Erläuterungen zu Absatz 1 genannten Personen beispielsweise auch die Mitarbeiter
kantonaler Opferberatungsstellen und andere staatliche Institutionen der
Gewaltprävention.
Art. 31
Beschlagnahme
Beschlagnahmt werden können neu auch Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, wenn für deren Besitz keine
entsprechende Bewilligung vorliegt (vgl. Absatz 1 Buchstabe b). Es geht hier
einerseits um die in Artikel 5 Absatz 1 aufgezählten Gegenstände, andererseits
richtet sich diese Bestimmung an die vom Bundesrat gemäss Artikel 7 Absatz 1 zu
bezeichnenden ausländischen Staatsangehörigen.
Ebenfalls neu beschlagnahmt werden können die gefährlichen Gegenstände, die
missbräuchlich getragen werden (Absatz 1 Buchstabe c). Diese Gegenstände
offenbaren ihre Gefährlichkeit dann, wenn sie in an öffentlich zugänglichen Orten
getragen werden, ohne dass dies durch deren bestimmungsgemässe Verwendung
oder Wartung gerechtfertigt wäre (vgl. Artikel 7b). Diesfalls ist davon auszugehen,
dass mit den Gegenständen Personen bedroht oder verletzt werden können oder
sollen.
In Absatz 2 wird der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten, dass auch die
beschlagnahmten gefährlichen Gegenstände dem rechtmässigen Eigentümer
zurückzugeben sind.
In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Waffenbesitzer zwar verurteilt
wurden, weil sie ihre Waffe ohne Bewilligung trugen oder weil sie jemanden damit
verletzten oder bedrohten. Nach der Verurteilung wurde ihnen jedoch die Waffe
wieder ausgehändigt. Verschiedene Male kam es sogar vor, dass nur die Tatwaffe
definitv eingezogen, der Rest der beschlagnahmten Waffensammlung jedoch wieder
ausgehändigt wurde. Dies soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. In den meisten
Fällen kann auf Grund des Vorfalls, der zur Beschlagnahme des Gegenstandes
geführt hat, davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung von ähnlichen Waffen gegeben ist. Deshalb wird nun
in Absatz 3 klargestellt, dass Gegenstände, mit denen jemand bedroht oder verletzt
wurde definitv einzuziehen sind. Das bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf die
Tatwaffe, sondern auf sämtliche Waffen, die sich im Eigentum des Verurteilten
befinden und beschlagnahmt wurden. Die Gefahr einer missbräuchlichen
Verwendung ist auch dann gegeben, wenn damit gerechnet werden muss, dass eine
Bedrohung, Gefährdung oder Verletzung bevorsteht.
Weil in Artikel 30 Absatz 2 neu die Meldepflicht über den Entzug von Bewilligungen
im Waffenbereich festgehalten wird, bedarf es in Absatz 5 einer Regelung, welche
32
die Meldepflicht über die Beschlagnahme von Waffen enthält. Um in der Datenbank
DEBBWA Angaben zu finden, welche eine Auswertung der verwendeten Waffen
zulassen, ist es unerlässlich, dass dem Bundesamt auch die Waffenart gemeldet
wird. Da in der Schweiz viele Armeeangehörige eine Ordonnanzwaffe bei sich zu
Hause aufbewahren, muss zusätzlich unterschieden werden, ob es sich um eine
private Waffe, eine Waffe aus dem Armeebestand oder um eine private Waffe, die
von der Armee erworben wurde, handelt. Die Arbeitsgruppe kam zur Ansicht, dass
die Datenbank unter anderem auch dazu genutzt werden soll, auf bisher fehlende
Daten zugreifen zu können, welche den Missbrauch von Armeewaffen
dokumentieren.
Art. 31a
Datenbanken
Mit diesem Artikel wird die Rechtsgrundlage der vom Bundesamt geführten
Datenbanken auf Gesetzesebene vereinheitlicht. Diese Neuerung wurde aus
Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzestextes vorgenommen und hat zur Folge,
dass Artikel 14, der bisher das im Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Register DEWA
regelte, wegfällt. Das Bundesamt führt seit der am 1. 1. 1999 in Kraft getretenen
Revision der Waffenverordnung die in Buchstabe b aufgeführte Datenbank über den
Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von
Waffen (vgl. Ausführungen zu Artikel 30 und 31 Absatz 5). Die diesbezügliche
gesetzliche Grundlage in Artikel 40ff der Waffenverordnung ist bis zum 31.12. 2003
befristet. Vor Ablauf dieser Frist muss die von Artikel 17 Datenschutzgesetz3
vorgeschriebene formelle gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Mit der
Einführung des Artikels 31a wird diese Bedingung erfüllt. Anders als bisher sollen in
dieser Datensammlung auch Angaben über Bewilligungsverweigerungen
aufgenommen werden. Analog zu den Buchstaben a und b wird in Buchstabe c die
gesetzliche Grundlage für die Datenbank über die Abgabe von Waffen der Armee
(DAWA) geschaffen. Die in Buchstabe d aufgeführten Datenbanken WANDA und
MUNDA haben ihre Rechtsgrundlage bis heute in Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c der
Waffenverordnung. Obwohl diese Datensammlungen keine sensiblen Daten
beinhalten, die eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesebene benötigen, werden sie aus
Gründen der Übersichtlichkeit in Artikel 31a integriert. Im Buchstaben e wird eine
gesetzliche Grundlage für die Datenbanken der nationalen Koordinationsstelle zur
Auswertung von Schusswaffenspuren geschaffen.
Gemäss Absatz 2 werden die in der DEWA gespeicherten Daten periodisch an die
kantonalen Polizeibehörden weitergegeben. Die kantonalen Waffenbüros benötigen
diese Daten, um zu entscheiden, ob einem Gesuch für einen Waffenerwerbsschein
oder für eine Waffentragbewilligung stattgegeben wird oder nicht.
In Absatz 5 werden die in- und ausländischen Behörden aufgezählt, denen einzelne
Daten aus den im diesem Artikel erwähnten Datenbanken weitergegeben dürfen.
Der genaue Umfang der Weitergabe von Daten ist, soweit noch nicht geschehen, auf
Verordnungsstufe zu regeln (Abs. 6). Die Regelung der Weitergabe von Daten der
DEWA an ausländische Behörden wird vom bisherigen Artikel 14 Absatz 2
übernommen. Zugriff auf diese Datenbank hat einzig und allein die Zentralstelle
Waffen des Bundesamtes für Polizei (Artikel 41 WV).
Art. 31b
3
Meldungen im Bereich der Militärverwaltung
SR 235.1
33
Die Meldepflicht nach Absatz 1 soll im Hinblick auf die Abgabe der persönlichen
Waffe an ausscheidende Armeeangehörige erfolgen. Personen, die wegen des
Missbrauchs von Schusswaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind, haben
in der Regel auch gegen Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung über die persönliche
Ausrüstung4 verstossen. Das heisst, dass die Überlassung der persönlichen Waffe in
einem solchen Fall nicht verantwortet werden kann. Allerdings muss die meldende
Behörde dazu abklären, ob die betroffene Person militärdienstpflichtig ist.
Mit der Regelung in Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass der Verbleib der
übergebenen ursprünglichen Armeewaffen, wenn nötig, verfolgt werden kann. Die
entsprechenden Daten (Personalien des Berechtigten, Waffenart, Waffennummer
und Überlassungsjahr, vgl. Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung über die persönliche
Ausrüstung) werden bei der Abgabe der Waffe durch die Militärbehörden erhoben.
Mit der Übergabe geht die Waffe – das Sturmgewehr nach Abänderung in eine
Einzelschusswaffe oder die Pistole – in das Eigentum des ausscheidenden
Wehrmannes über. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der (zivilen)
Waffengesetzgebung anwendbar, namentlich bezüglich des Tragens der Waffe und
des Weiterverkaufs. Die von den Militärbehörden erhobenen Daten werden dort
während höchstens 10 Jahren aufbewahrt. Mit der Weiterleitung an das Bundesamt
wird sichergestellt, dass im Falle von Missbräuchen auch nach Ablauf dieser Frist ein
Zugriff auf diese Informationen besteht. Es ist noch zu definieren, in welchem
Rhythmus und in welcher Art die Daten an das Bundesamt übergeben werden. Nach
der Übergabe werden die Daten bei der zuständigen Stelle der Militärverwaltung
gelöscht.
Die Daten derjenigen Armeeangehörigen, die ihre persönliche Waffe auf Grund von
Sachverhalten, die der Militärgesetzgebung unterstehen, abgeben mussten, werden
gemäss Buchstabe b in der Datenbank registriert. Diese Daten können zur
Beurteilung der Missbrauchsgefahr im konkreten Einzelfall wichtige Hinweise liefern.
Art. 31c Ankauf und Vernichtung von Waffen durch Bund und Kantone
Im Grundsatz soll jedermann, der einen unter das Waffengesetz fallenden
Gegenstand legal besessen hat, diesen dem Bund gegen eine angemessene, d.h.
am Marktwert orientierte Entschädigung abtreten dürfen, wenn der Besitz nach
diesem Gesetz nicht mehr gestattet ist (vgl. Absatz 1). Diese Möglichkeit soll
insbesondere auch dann bestehen, wenn ihm der Gegenstand ohne seinen Willen
durch Erbgang zugekommen ist. Im konkreten Fall hat der Bund für die angebotene
Waffe ein Kaufangebot zu machen, dass sich nach dem Marktwert des
Gegenstandes richtet. Lehnt der Waffenbesitzer die Offerte ab, muss er den
Gegenstand einem berechtigten Dritten übertragen oder auf eigene Kosten
vernichten lassen. Die angekauften Waffen sind vom Bund unbrauchbar zu machen
und zu entsorgen, sofern sie nicht zu Informationszwecken verwendet werden
können.
Zum Vollzug können Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen
beigezogen werden (vgl. Absatz 2). Es wird in der Verordnung zu bestimmen sein,
was die genauen Modalitäten hierzu sind. Der Beizug von Personen, welche sich mit
Waffen auskennen und auch Erfahrung im Bereich des Waffenhandels aufweisen,
scheint zweckmässig.
4 SR 514.10
34
Die Kantone sollen daneben verpflichtet sein,
Waffen,
wesentliche
Waffenbestandteile,
Waffenzubehör,
Munition
und
Munitionsbestandteile
gebührenfrei entgegen zu nehmen (vgl. Absatz 3). Für Waffenhändler kann die
Entgegennahme gebührenpflichtig sein.
Es besteht seit einigen Jahren ein Überangebot an Sammlerwaffen. Um zu
verhindern, dass diese - gerade wegen des Fehlens legitimer Interessenten - in
falsche Kanäle geraten, ist eine Rückkaufaktion des Staates erforderlich. Für die
daraus entstehenden Kosten wird der Bund aufkommen müssen (vgl. Absatz 4).
Art. 32
Gebühren
Der Bundesrat legte gestützt auf den bisherigen Artikel 32 des Waffengesetzes im
Anhang der Waffenverordnung Gebührenansätze für das Ausstellen kantonaler
Bewilligungen nach diesem Gesetz sowie für das Aufbewahren beschlagnahmter
Waffen fest. Für die Erhebung dieser Gebühren auch von den Bewilligungsbehörden
des Bundes, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Bewilligung nicht erteilt
wurde, fehlte bis anhin jedoch eine formelle gesetzliche Grundlage. Mit der Revision
des Waffengesetzes soll diese nun geschaffen werden. Mit der Formulierung
"Bearbeitung von...." soll zudem klargestellt werden, dass nicht nur das Ausstellen
einer Bewilligung kostenpflichtig ist, sondern auch die Verweigerung einer solchen,
da auch in diesem Fall ein kostenpflichtiger Verwaltungsaufwand anfällt.
2.8.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 33
Vergehen
Neu wird auch das unberechtigte Anbieten von Waffen in Absatz 1 Buchstabe a mit
Strafe bedroht. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 wird für das gewerbsmässige Anbieten
von Waffen etc. eine Waffenhandelsbewilligung benötigt. Das gewerbsmässige
Anbieten von solchen Gegenständen ohne Waffenhandelsbewilligung stellt ein
Vergehen dar. Bis anhin ist der Besitz von Waffen, auch wenn es sich dabei um
Seriefeuerwaffen oder andere Schusswaffen mit verheerender Wirkung handelt, nicht
strafbar. Er stellt lediglich ein Indiz für den verbotenen Erwerb dar. Neu wird nun der
unberechtigte Besitz als solcher strafbar. Ebenfalls strafbar macht sich, wer
unberechtigterweise eine Waffe abfeuert.
“Ohne Berechtigung” heisst im vorliegenden Zusammenhang Umgang ohne die
erforderliche
Bewilligung
(Waffenerwerbsschein,
Waffentragbewilligung,
Waffenhandelsbewilligung ect). Es bedeutet aber auch das Anbieten, Übertragen
und Vermitteln von Waffen etc. an Minderjährige und Staatsangehörige gemäss
Artikel 7 Absatz 1, die nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 9
Absatz 2 der Waffenverordnung sind. Das wiederholte missbräuchliche Tragen von
gefährlichen Gegenständen wird in Analogie zum Tragen einer Waffe ohne
Waffentragschein als Vergehen eingestuft (Buchstabe f). Strafbar sind diese
Verstösse nur im Falle der vorsätzlichen Begehung. Die Straferleichterung von
Absatz 2 gilt natürlich auch in diesen Fällen.
Da die Missbrauchsgefahr in Bezug auf Waffen, Waffenbestandteile und
Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, abis und d höher ist als
35
bei den übrigen Waffen und gefährlichen Gegenständen wird nun in Absatz 2bis ein
Mindeststrafmass für Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 eingeführt.
Art. 34
Übertretungen
In Absatz 1 Buchstabe c ist der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 9 zu
streichen. Es handelt sich somit nur um eine formelle Änderung.
Mit der vorgeschlagenen Regelung würde die Sanktionierung des missbräuchlichen
Tragens von gefährlichen Gegenständen (Art. 7b) dreifach gestaffelt. Bei einem
blossen Tragen an einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Rechtfertigung durch eine
bestimmungsgemässe Verwendung (also etwa beim Mitführen von Sportgeräten und
Werkzeugen zur Unzeit in Gaststätten) würden die gefährlichen Gegenstände
vorweg nach dem neuen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c WG beschlagnahmt.
Erwecken die Umstände den Eindruck, dass die Gegenstände zur Begehung einer
Straftat (z.B. Drohung, Nötigung, Körperverletzung etc.) dienen sollen (ein klar
umrissener Vorsatz erscheint dafür noch nicht erforderlich, sondern es soll die
manifestierte Gewaltbereitschaft erfasst werden), erfolgt nach dem neu formulierten
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i eine Ahndung des Verhaltens als Übertretung.
Wiederholungstaten sollen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f als Vergehen
verfolgt
werden.
Dieser
Abstufung
entsprechend
sind
die
Sachverhaltsformulierungen von Art. 7b, 31 Absatz 1 Buchstabe c, 33 Absatz 1
Buchstabe f und 34 Absatz 1 Buchstabe i nicht vollständig identisch.
Bisher gab es in Fällen, in denen Inhaber und Inhaberinnen einer
Waffenhandelsbewilligung die Kopien von Waffenerwerbsscheinen nicht oder später
als einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurück sandten,
keine Bestrafung. Dies führte dazu, dass diese Vorschrift oft missachtet und die
Waffenerwerbsscheine entweder gehortet oder vernichtet wurden. Dadurch, dass
nun eine Strafe für den Unterlassungsfall eingeführt wird (vgl. Buchstabe j), soll
diese Bestimmung besser durchsetzbar werden.
Das Gleiche gilt für den Handel unter Privatpersonen, da hier neu ein
Waffenerwerbsschein beantragt werden muss (vgl. Artikel 8 Absatz 1). Dem
Verkäufer wird in Artikel 8 Absatz 2 die Pflicht auferlegt, eine Kopie des
Waffenerwerbsschein umgehend an die zuständige Behörde zu schicken. Kommt er
dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar.
Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung bei der Übertragung von Waffen mit
schriftlichem Vertrag (vgl. Artikel 11 Absatz 3), bei der Übertragung von Waffen etc.
zwischen Inhabern oder Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung (vgl. Artikel 17
Absatz 7), bei der Meldepflicht von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen,
die im Besitz von Waffen sind (Artikel 7a Absatz 1) und bei der Übertragung von
Waffen etc. mit temporärer Verkaufsbewilligung (vgl. Artikel 17a Absatz 5).
Die im neuen Artikel 7c verbotenen Formen des Anbietens werden in Buchstabe k
als Übertretung sanktioniert.
Neu wird in Anlehnung an das Güterkontrollgesetz im Buchstabe l eine
Sammelnorm für die übrigen, nicht namentlich erwähnten Verstösse gegen das
Waffengesetz geschaffen. Dabei ist jedoch klarzustellen, dass es sich nur um
vorsätzlich begangene Verstösse gegen das Waffengesetz handelt und
beispielsweise nicht jedes fahrlässigerweise falsch ausgefüllte Formular als
Übertretung sanktioniert werden soll. Zudem muss dieser Verstoss die
missbräuchliche Verwendung von Waffen etc. (vgl. Zielsetzung des Gesetzes)
36
begünstigt haben, damit eine Sanktion angemessen ist. In leichten Fällen kann
gemäss Absatz 2 von einer Bestrafung abgesehen werden.
2.9.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38
Vollzug durch die Kantone
Die eidgenössische Waffengesetzgebung strebt im Sinne der Rechtsgleichheit eine
möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen über Waffen,
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile in der
gesamten Schweiz an. Die Bewilligungsbehörden sind jedoch nicht nur in jedem
Kanton verschieden, sondern auch innerhalb des gleichen Kantons sind oftmals
verschiedene Behörden für das Erteilen von Bewilligungen zuständig
(Regierungsstatthalterämter, Gemeindeverwaltungen, Polizeibehörden, etc.). Diese
unterschiedlichen Behörden haben einerseits nicht alle die gleichen Möglichkeiten,
um Abklärungen über die Gesuchsteller zu machen. Andererseits fehlt es an vielen
Stellen an Waffenspezialisten, so dass es in der Vergangenheit mehrmals vorkam,
dass beispielsweise Seriefeuerwaffen für Einzelfeuerwaffen gehalten und
dementsprechend der Erwerb bewilligt wurden.
Aus diesen Gründen sollen die Kantone verpflichtet werden, für das ganze
Kantonsgebiet eine einzige zentrale Stelle für die Erteilung von Bewilligungen nach
dem Waffengesetz zu schaffen (vgl. Absatz 3). Diese Stelle soll eng mit dem
Bundesamt zusammen arbeiten, idealer Weise dem kantonalen Polizeikorps
unterstellt sein und mit Personen besetzt werden, die sowohl Kenntnisse des
Waffengesetzes als auch von Waffen haben.
Art. 39
Aufsicht
In diesem Artikel wird klargestellt, dass das Bundesamt die Oberaufsicht über den
Vollzug des Gesetzes hat. Es unterstützt die Vollzugsbehörden und hat auch die
Kompetenz, für die Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen zu erlassen (Bst. d).
Bisher war das Bundesamt nicht dazu berechtigt, den kantonalen Vollzugsbehörden
Weisungen zu erteilen. Dies führte dazu, dass die Kantone die Bestimmungen der
Waffengesetzgebung zum Teil unterschiedlich auslegten und anwendeten. Mit der
neuen Weisungsbefugnis soll dieser unbefriedigende Zustand beseitigt werden. Auch
die rechtliche Qualifikation von Waffen gehört zu den Massnahmen zur
Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Schweiz.
Neu wird das Bundesamt eine Koordinationsstelle zur Auswertung von
Schusswaffenspuren zu führen haben (Buchstabe c). Der Betrieb einer solchen
Stelle ist sowohl aus kriminalpolizeilicher als auch aus kriminaltechnischer Sicht
notwendig und entspricht einem alten Bedürfnis der Kantone. Die Aufgabe dieser
Stelle besteht in der Erfassung aller waffen- und munitionstechnischen Daten von
Schusswaffendelikten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Damit soll
die kriminaltechnische Koordination bei Fahndungen und spurenkundlichen
Ermittlungen sichergestellt werden. Die Koordinationsstelle stellt ein entscheidendes
Instrument zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs dar. Bisher übte der
Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (WD), Sektion Technik, diese
Funktion aus. Der Konsens in der Schweiz bezüglich der Notwendigkeit einer
solchen Stelle ist seit langem gegeben. Die Einzelheiten der Struktur und der
37
Organisation sind noch festzulegen. Verschiedene Modelle sind in Prüfung. Auch
wenn die Finanzierung der Koordinationsstelle noch offen ist, muss sichergestellt
werden, dass sich die Kantone entsprechend ihrem Interesse an den Kosten
beteiligen werden. Die Koordinationsstelle wird Gegenstand eines eigenständigen
Projekts und durch einen separaten Entscheid des Bundesrates zu beschliessen
sein.
Art. 39a
Rechtsmittelbefugnis
Nach bisherigem Recht konnte eine vom Kanton erteilte Ausnahmebewilligung nur
von der nach dem entsprechenden kantonalen Recht dazu legitimierten Partei angefochten werden. Neu soll auch das Bundesamt die Kompetenz dazu haben. Dies
soll dazu beitragen, dass die Ausnahmen in den Kantonen einheitlicher definiert werden. Bisher wich die Bewilligungspraxis von Kanton zu Kanton stark ab. Das führte
dazu, dass in einigen Kantonen Ausnahmen bewilligt wurden, die in anderen Kantonen nicht als solche qualifiziert werden. Mit der Möglichkeit des Bundesamtes, auch
die für den Gesuchsteller günstigen Ausnahmebewilligungen anzufechten, soll dieser
unbefriedigende Zustand beseitigt werden.
Art. 41
Änderung bisherigen Rechts
im Absatz 3 wird bezüglich des Schiesspulvers der Geltungsbereich des
Waffengesetzes von demjenigen des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über
explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)5 abgegrenzt. Das Pulver,
dass bei Hand- und Faustfeuerwaffen zum Einsatz kommt, untersteht den
Bestimmungen des Waffengesetzes. Waffenhändler, die mit solchem Schwarz- oder
Nitropulver handeln, benötigen dafür keine zusätzliche Bewilligung nach dem
Sprengstoffgesetz. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 1 SprstG erfahren eine rein
formelle Änderung.
Art. 42
Übergangsbestimmungen
In Absatz 4 wird neu geregelt, dass die bisherige “Bewilligung für die
gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen” ihre Gültigkeit –
allerdings lediglich und wie schon bisher nur noch für die Einfuhr - auch weiterhin
beibehält, es sei denn, der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung gebe zu
Beanstandungen Anlass. Diesfalls kann diese Bewilligung unter den
Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 1 entzogen werden.
Der neue Absatz 5 sieht eine Übergangsfrist von 2 Monaten vor. Innerhalb dieser
Frist ist der Besitz von Waffen, Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör gemäss
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und abis der Zentralstelle Waffen zu melden.
Wer seinen Besitz weiterhin aufrecht erhalten möchte, hat der Zentralstelle innerhalb
von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um eine
Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 3 einzureichen (vgl. Absatz 6). Wer
bereits Inhaber einer solchen ist, muss keine neue beantragen.
5
SR 941.41
38
Wer kein solches Gesuch einreichen möchte, hat seinen Besitz gemäss Absatz 5
Buchstabe a innerhalb derselben Frist zu veräussern (vgl. Absatz 7).
Wird ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 3
abgewiesen, hat der Besitzer vier Monate Zeit, um seinen Besitz zu veräussern.
Mit einer relativ kurzen Frist zur Meldung bzw. Gesuchseinreichung und einer
längeren Übergangsfrist zur Regelung der Besitzesverhältnisse dürfte die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs gewahrt sein. Während dieser Zeit hat die Polizei
im Grundsatz Kenntnis von den vorhandenen Waffen und kann gegebenenfalls
Kontrollen vornehmen. Dies dürfte während der Übergangsfrist bis zu einem
gewissen Grad vom Missbrauch abschrecken; andererseits kann eine unterlassene
Meldung geahndet werden.
Werden die in den Absätzen 5 bis 8 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, können
diese Gegenstände gemäss Artikel 31 wegen des unerlaubten Besitzes von Waffen
etc. beschlagnahmt werden. Der Besitzer oder die Besitzerin kann zudem aus dem
gleichen Grund gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a bestraft werden.
Um zu verhindern, dass bei der Veräusserung der Waffen und Munition Probleme
auftauchen, wird in Artikel 31c die Möglichkeit geschaffen, diese Gegenstände an
den Bund abzutreten.
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