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09.12.2014 Geänderte Rahmenbedingungen in der Vollpauschalierung Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe Mag. Maria Brugger Steuerberaterin Mag. Erhard Lausegger Beeideter Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Geschäftsführerin der LBG Steiermark Steuerberatung GmbH Geschäftsführer der LBG Steiermark Steuerberatung GmbH Tel.: 0316 720200 DW 8037 mailto: [email protected] Tel.: +43 664 / 450 12 22 mailto: [email protected] Raaba, am 11. Dezember 2014 Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Wien Einheitsbewertung Hauptfeststellung 2014 Neuerungen durch die Hauptfeststellung Feststellung der Einheitswerte zum 1.Jänner 2014 (§ 20 c BewG) Neufeststellung der Einheitswerte für das landwirtschaftliche Vermögen das forstwirtschaftliche Vermögen das Weinbauvermögen das gärtnerische Vermögen und das übrige luf Vermögen Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014, Wirksamkeit und in Kraft treten erst mit 1.Jänner 2015 Zwei Einheitswertbescheide zum 1.1.2014 möglich! © 2014 LBG Österreich 2 1 09.12.2014 Gewinnermittlungsarten LuF – Vollpauschalierung LuF • Gesamteinheitswert < € 100.000,-- Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Vollpauschalierung § 2 VO • • • Gesamteinheitswert < € 75.000,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt • Keine große Option in der BSVG beantragt und • Keine große Option in der BSVG beantragt und • Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < 100.000,00 gestellt und • Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < 75.000,00 gestellt und • Forstwirtschaftliche Einheitswert < € 11.000,-und • Forstwirtschaftlicher Einheitswert < € 11.000,-und • Umsätze < € 400.000,-- • Umsätze < € 400.000,-- • Gewinn = 39 % vom Einheitswert • Gewinn = 42 % vom Einheitswert © 2014 LBG Österreich Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 – Vollpauschalierung § 2 VO 3 Gewinnermittlungsarten LuF – Teilpauschalierung LuF • Gesamteinheitswert zwischen € 100.001,-- und € 150.000,-- oder Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Teilpauschalierung § 9 VO • • • Gesamteinheitswert zwischen € 75.001,-- und € 130.000,-- oder Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar oder Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigt • Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder • Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder • Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt oder • Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt oder • Forstwirtschaftliche Einheitswert > € 11.000,-und • Forstwirtschaftlicher Einheitswert > € 11.000,-und • Umsätze < € 400.000,-- • Umsätze < € 400.000,-- • Gewinn = E/A – Rechnung (Bruttoeinnahmen abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale) • Gewinn = E/A – Rechnung (Bruttoeinnahmen abzüglich 70 % (80 %) Betriebsausgabenpauschale © 2014 LBG Österreich Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 – Teilpauschalierung § 8 VO 4 2 09.12.2014 Gewinnermittlungsarten LuF – E/A – Rechnung LuF Verpflichtende E/A – Rechnung ab 2015 • Bei einem Gesamteinheitswert < € 150.000,-- und • Gesamteinheitswert zwischen € 130.001,-- und € 150.000,-- oder • Umsatzgrenze < € 400.000,-- • Umsatzgrenze zwischen € 400.000,-- bis € 550.000,-- • Gewinn = lt. E/A - Rechnung • Gewinn = lt. E/A - Rechnung • Unter einem Gesamteinheitswert von € 130.000,-- und einem Umsatz < € 400.000,-ist eine freiwillige E/A-Rechnung möglich. • Eintritt bei Überschreiten des Gesamteinheitswertes mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. • Eintritt bei Überschreiten der € 400.000,-Umsatzgrenze in zweiaufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Ablauf des Pufferjahres. © 2014 LBG Österreich Freiwillige E/A – Rechnung bis 2014 5 Gewinnermittlungsarten LuF Vollpauschalierung Forstwirtschaft • • Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert < € 11.000,-- und Gesamteinheitswert < € 100.000,-- Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Vollpauschalierung § 3 (1) VO • • • • Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert < € 11.000,-- und Gesamteinheitswert < € 75.000,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt • Keine große Option in der BSVG beantragt und • Keine große Option in der BSVG beantragt und • Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt und • Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt und • Umsätze < € 400.000,-- • Umsätze < € 550.000,-- • Gewinn = 39 % vom Einheitswert • Gewinn = 42 % vom Einheitswert © 2014 LBG Österreich Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 – Vollpauschalierung § 3 (1) VO 6 3 09.12.2014 Gewinnermittlungsarten LuF Teilpauschalierung Forstwirtschaft • Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert > € 11.000,-- und Gesamteinheitswert zwischen € 100.000,-- bis € 150.000,-- • Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Teilpauschalierung § 3 (2) VO • • • • Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert > € 11.000,-- und Gesamteinheitswert zwischen € 75.000,-- bis € 130.000,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigt • Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt und • Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder • Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt und • Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt und • Umsätze < € 400.000,-- • Umsätze < € 550.000,-- • Gewinn = lt. E/A-Rechnung • Gewinn = lt. E/A-Rechnung © 2014 LBG Österreich Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 – Teilpauschalierung § 3 (2) VO 7 Buchführungspflicht in der Land- und Forstwirtschaft • • • • • Umsätze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000,-übersteigen Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres Erlischt , wenn die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des drauffolgenden Kalenderjahres der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000,-- überstiegen hat. Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein Grenzen gemäß § 125 BAO ab 2015 • • • • • • Umsätze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 550.000,-übersteigen Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres Erlischt , wenn die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des drauffolgenden Kalenderjahres der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000,-- überstiegen hat. Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein Neue Umsatzgrenze ist erstmals auf den in den Jahre 2013 und 2014 ausgeführten Umsätze anzuwenden. © 2014 LBG Österreich Grenzen gemäß § 125 BAO bis 2014 8 4 09.12.2014 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Veranlagungszeitraum 2015: Für 2015 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO 2015 der zum 31. Dezember 2014 festgestellte Einheitswert maßgeblich. Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum 31.12.2014 einen Einheitswert in Höhe von a) € 132.000,-- b) Variante € 128.000,-- Veranlagungszeitraum 2016 und nachfolgende Zeiträume: Für 2016 und Folgejahre ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO 2015 der zum 31. Dezember 2015 festgestellte Einheitswert maßgeblich. © 2014 LBG Österreich Lösung: a) Gewinn muss durch vollständige E/A-Rechnung ermittelt werden b) Gewinn unter Anwendung der Teilpauschalierung LuF-PauschalVO 9 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Lösung: a) Neuer Einheitswert ist rückwirkend mit 1.Jänner 2015 wirksam und stellt zum 31. Dezember 2015 den maßgeblichen Einheitswert dar b) Ab dem Jahr 2016 wäre daher der Gewinn durch eine vollständige E/A-Rechnung zu ermitteln. c) Es bestehen jedoch keine Bedenken, die LuF-PVO auch noch für das Jahr 2016 weiter anzuwenden. © 2014 LBG Österreich Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum 31.12.2014 einen Einheitswert in Höhe von € 128.000,--. Im Rahmen der Hauptfeststellung wird der Einheitswertbescheid im Jahr 2016 erst erlassen, mit dem ein Einheitswert von über € 130.000,-- festgestellt wird. 10 5 09.12.2014 Anstieg bzw. Absinken des Einheitswertes durch die Hauptfeststellung Anstieg des Einheitswertes: Kommt es aG der Hauptfeststellung zu einem Anstieg des Einheitswertes über € 130.000,-- und somit zum Entfall der Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr 2016, bestehen keine Bedenken, die LuF-PauschalVO 2015 bis inklusive jenes Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der Hauptfestellung die Neufeststellung des Einheitswertes erfolgt. Kommt es aG der Hauptfeststellung zu einem Absinken des Einheitswertes unter € 130.000,-- und somit zur Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr 2016, kann der Gewinn ab diesem Jahr pauschal ermittelt werden. © 2014 LBG Österreich Absinken des Einheitswertes: 11 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Variante: Einheitswertbescheid wird im Jahr 2016 erlassen mit einem Einheitswert unter € 75.000,-Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Vollpauschalierung ermittelt werden © 2014 LBG Österreich Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von € 77.000,--. Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung ermittelt werden. 12 6 09.12.2014 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel wie vorher: Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt somit den zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar. b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt werden. c) Wurde das Jahr 2016 bereits auf Basis einer Teilpauschalierung veranlagt, kann im Zuge der Änderung des Bescheides gemäß § 295 a BAO auf eine Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung gewechselt werden. © 2014 LBG Österreich Im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2017 wird ein Einheitswertbescheid erlassen, mit dem ein Einheitswert von unter € 75.000,-- festgestellt wird. 13 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel Wertfortschreibung: Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der fortgeschriebene Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Im Jahr 2015 ist die Vollpauschalierung unter Anwendung der LuF-PVO 2015 nicht möglich. c) Gewinn kann im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung ermittelt werden. © 2014 LBG Österreich Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von € 70.000,--. Im Jahr 2015 wird mittels Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2013 ein Einheitswert in Höhe von € 77.000,-- festgestellt. 14 7 09.12.2014 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Variante: Einheitswertbescheid wird im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2016 erlassen mit einem Einheitswert über € 75.000,-Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt den zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Teilpauschalierung ermittelt werden © 2014 LBG Österreich Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von € 74.000,--. Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 mittels Vollpauschalierung ermittelt werden. 15 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Veranlagung 2015 Dies gilt auch, wenn die Zustellung des Einheitswertbescheides HF 2014 bereits im Jahr 2014 erfolgte. © 2014 LBG Österreich Die Beurteilung, ob für die Veranlagung 2015 die LuF Pausch VO anwendbar ist, hat jedenfalls noch anhand des „alten“ Einheitswertbescheides (HF 1988 oder nachgelagerte Wertfortschreibung) zu erfolgen. 16 8 09.12.2014 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Veranlagung 2016 und später Zustellung des EW HF Bescheides 2016 Kommt es aufgrund der HF zu einen Anstieg des Einheitswertes über € 130.000,-, so bestehen keine Bedenken, die LuF Pausch VO 2015 bis inklusive jenes Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der Hauptfeststellung die Neufeststellung der Einheitswerte erfolgt. (EStR 4141 c (Entwurf)) © 2014 LBG Österreich Grundsätzlich ist der Hauptfeststellungsbescheid von Relevanz, da er mit 1. Jänner 2015 wirksam wird und daher zum 31. 12. 2015 als Grundlage für die Beurteilung dient. 17 Beurteilung der Zulässigkeit der Vollpauschalierung Nach der LuF-PauschalVO 2015 ist das Ausmaß der selbstbewirtschafteten reduzierten landwirt. Nutzfläche und die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten © 2014 LBG Österreich im Kalenderjahr 2014 maßgeblich. 18 9 09.12.2014 Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Gesetzliche Grundlagen Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG Stellt keine begünstigte Besteuerung der Umsätze dar, sondern dient nur der Vereinfachung des Steuerverfahrens Regelbesteuerung © 2014 LBG Österreich Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. 19 Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Änderungen durch Budgetbegleitgesetz 2014 a) Abs. 1 lautet: „Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze € 400.000,-- nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 % (Nichtunternehmer) mit 12 % (Unternehmer) der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“ Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. b) neuer Absatz 1a angefügt. „Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von € 400.000,-- nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden. © 2014 LBG Österreich § 22 UStG wurde wie folgt geändert: 20 10 09.12.2014 Selbstanzeige seit 1.10.2014 – Neuerungen im Überblick I Bisherige Regelung (25%-iger Strafzuschlag bei nochmaliger Selbstanzeige) ersatzlos gestrichen „Derselbe Abgabenanspruch“ = selbe Abgabenart + Zeitraum (z.B. KöSt 2012; UVA 7/2014) Davon ausgenommen sind Vorauszahlungen Egal, ob 1. Selbstanzeige vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig / fehlerhaft Gilt für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte 1. Selbstanzeige muss daher vollständig und korrekt erstattet werden! © 2014 LBG Österreich Zweite Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung, wenn bereits eine Selbstanzeige über den selben Abgabenanspruch erstattet wurde 21 Selbstanzeige seit 1.10.2014 – Neuerungen im Überblick II Bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Nachschau, etc. muss für Straffreiheit Abgabenerhöhung bezahlt werden Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verkürzungen Problem der Abgrenzung zu leicht fahrlässigen Verkürzungen Abgabenerhöhung gestaffelt: 5% bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 33.000 15% bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 100.000 20% bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 250.000 30% bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000 „anlässlich“ = jede Form der Ankündigung / Bekanntgabe Für Straffreiheit der Selbstanzeige: Bezahlung der verkürzten Abgaben und der Abgabenerhöhung erforderlich! HANDLUNGSBEDARF! © 2014 LBG Österreich 22 11 09.12.2014 Wann liegt überhaupt eine strafbare Handlung vor? Objektive Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht. z.B. falsche Steuererklärung, fehlende Einreichung einer Steuererklärung Bewirken einer objektiven Abgabenverkürzung durch aktives Tun (zB Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung) durch Unterlassen (zB durch Nichtanzeige der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit) © 2014 LBG Österreich Subjektives Verschulden des Täters im Tatzeitpunkt Schuldfähigkeit Vorsatz/Fahrlässigkeit Keine Entschuldigungsgründe (zB Irrtum) 23 Die wichtigsten Finanzvergehen samt Strafdrohung I Finanzvergehen primäre Geldstrafe bis zu ausnahmsweise Freiheitsstrafe vorsätzliche Finanzordnungswidrigkeit: 50% des verspätet/nicht entrichteten Abgabenbetrages § 49a: Unterlassene Schenkungsmeldung oder Mitteilung nach § 109b EStG 10% des VW der Schenkung bzw. des zu meldenden Betrages § 50: Erschleichen von Zahlungserleichterungen bis zu € 5.000,-- § 51: Verletzung sonstiger Pflichten (zB Belegaufbewahrungspflicht) oder Erschwerung von Kontrollen bis zu € 5.000,-- fahrlässige Abgabenverkürzung 1-fachen VB vorsätzliche Abgabenhinterziehung 2-fachen VB bis zu 2 Jahre © 2014 LBG Österreich § 49: Nichtmeldung/-entrichtung von Selbstbemessungsabgaben (zB LSt, USt) am Fälligkeitstag 24 12 09.12.2014 Die wichtigsten Finanzvergehen samt Strafdrohung II verkürzter Betrag in € PRIMÄRE Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe bis zu Verbandsgeldbuße bis zu über 100.000 bis zu 3 Jahre 1 Mio € 2,5 Mio € über 250.000 6 Monate bis zu 5 Jahre 1,5 Mio € 5 Mio € über 500.000 1 bis 10 Jahre 2,5 Mio € 4fache des VB *) ABGABENBETRUG Zusätzliche Voraussetzung für Abgabenbetrug: Verwendung verfälschter/falscher Urkunden oder Beweismittel Scheingeschäft / Scheinhandlung Vorsteuerbetrug – Verkürzung durch Geltendmachung von Vorsteuern, welchen keine Lieferung/sonst.Leistung zugrunde liegt © 2014 LBG Österreich *) Bei Schmuggel, Hinterziehung von Ein- od. Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei: ab einem VB von € 50.000,--. 25 „LBG-Business Agrar“ – die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Wien 13 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ – die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft Betriebsführung Betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Aufzeichnungen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Doppelte Buchführung Kennzahlenberechnungen Aus- und Weiterbildung Meisterausbildung LK-Arbeitskreis Unternehmensführung Landwirtschaftliche Schulen © 2014 LBG Österreich Umsatzsteuermeldungen 27 „LBG-Business Agrar“ übersichtlicher Programmaufbau mit einfacher Navigation individuelle Anordnung von Funktion mittels Favoriten „Aufgabenlogik“ unterstützt richtiges und effizientes Arbeiten © 2014 LBG Österreich Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. auch mit Touchscreen bedienbar 28 14 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ einfache Buchungsmaske für effizientes Buchen individuelle Buchungsregeln für zeitsparendes Buchen übersichtlicher Bankimport erleichtert Verbuchung Buchen nach Soll/Haben- oder Einnahmen/Ausgaben-Prinzip © 2014 LBG Österreich Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. 29 „LBG-Business Agrar“ vordefinierter LBG-Agrar-Kontorahmen mit flexiblen Anpassungsmöglichkeiten Buchungsautomatiken für Anlagenerfassung, AfA, Inventur, Abschlussbuchungen „Kontorahmen-Schnittstellenlogik“ verhindert Fehler bei Datentransfer umfangreiche Such- und Filterfunktion © 2014 LBG Österreich Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. 30 15 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen Umsatzverlauf, Mehrjahresvergleiche © 2014 LBG Österreich Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. Auswertung von Betriebszweigen Auswertungspakete für Meisterkurs und LK-Arbeitskreis 31 „LBG-Business Agrar“ Online / Offline „LBG-Business Agrar“ ist als Online- oder Offline-Lösung erhältlich Nutzen Sie die Vorteile der Online-Variante ohne Update-Aufwand immer die aktuellste Version Schutz vor Datenverlust Datenzugriff immer und überall © 2014 LBG Österreich LBG-Tipp: 32 16 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ Für jeden die richtige Version. Programmversionen Einsteiger Meister & Arbeitskreis Vollversion Einsatzbereiche: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Doppelte Buchführung, Bilanz, G&V - Umsatzsteuermeldungen - - Meisterkurs & LK-Arbeitskreis Unternehmensführung - Mehrbetriebsfähigkeit (standardmäßig 3 Betriebe) LBG-Agrar-Kontorahmen mit Produktionsschwerpunkten (z. B. Pflanzenbau, Weinbau, Tiere) vordefiniert Buchungsautomatiken und Buchungsregeln unterstützen effizientes Buchen, Splitbuchungen Anlagenverzeichnis, automatische AfA-Verbuchung Grundstücksverzeichnis und Anbau-, Ernte-, Vieh- & Naturalienregister, Bestands- und Mengenverwaltung - Vorräte, Inventur mit automatischer Verbuchung - Personenkonten, Offene Postenverwaltung, Kunden-/Lieferantenauswertungen - Kostenstellen, Betriebszweige - Verwaltung der Geldflüsse im Privatbereich umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen Auswertungspaket Meisterkurs und LK-Arbeitskreis - Soll-/Ist-Umsatzsteuerverbuchung, Umsatzsteuermeldungen (UVA, ZM), Umsatzsteuerverprobung, Schnittstelle FinanzOnline (U1, U30, U31, ZM) - - © 2014 LBG Österreich Leistungsmerkmale: 33 „LBG-Business Agrar“ Für jeden die richtige Version. Preise in EUR inkl. 20% Ust. (Preisangaben sind gültig bis 31.12.2015) Einsteiger Meister & Arbeitskreis Vollversion *) Meisterkurs- bzw. Arbeitskreisteilnehmer Online-Lösung: Lizenzpreis (einmalig) Offline-Lösung: Lizenzpreis (einmalig) 60,-99,-- Jahresentgelt für Wartung und Hotline-Support 30,-- 240,-280,-- 460,-499,-- inkl. 24 Monate Wartung & Hotline 60,-- statt 340,-- nur statt 380,-- nur Gruppenrabatte für Voll- und Einsteigerversion für Schulen, Verbände, Vereine, Ortsgruppen, Arbeitsgemeinschaften – fragen Sie einfach unter 02262/64234 bei uns nach! © 2014 LBG Österreich *) erhältlich ab Jänner 2015 34 17 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ Die Vorteile überzeugen. User-Erfahrungen zeigen: Schnelle Einarbeitung, sowohl für Buchhaltungs-Einsteiger als auch Umsteiger von anderen Buchhaltungsprogrammen. Einfach komplett: Grundstückverzeichnis sowie Anbau-, Ernte-, Vieh- & Naturalienregister in einem Programm integriert, bieten mit praxistauglichen Auswertungen einen detaillierten Gesamteinblick in Ihren Betrieb. © 2014 LBG Österreich Modernste Technologie und Design: Unsere Softwaredesigner haben großen Wert auf einfache Bedienung, auch mit Touchscreen, gelegt. 35 „LBG-Business Agrar“ Die Vorteile überzeugen. Onlinefähigkeit ermöglicht standortunabhängigen Datenzugriff, schützt vor Datenverlust und stellt sicher, dass man immer über die aktuellste Programmversion verfügt. (kein Update-Aufwand) LBG Computerdienst ist gut vernetzt: Wir stehen für Sie laufend in Kontakt mit dem LFI, LK-Beratern, den landwirtschaftlichen Schulen und Universitäten, Förderstellen, der AMA, dem Ministerium und unseren Steuerexperten bei LBG Österreich. © 2014 LBG Österreich Durch „Kontorahmen-Schnittstellenlogik“ funktioniert Datenaustausch, z. B. mit BMD, trotz individuell angelegter Konten – keine lästige und zeitaufreibende Fehlersuche oder gar manuelle Saldenübernahme. 36 18 09.12.2014 „LBG-Business Agrar“ Wir kümmern uns um Ihre Aufzeichnungen. Lernen Sie „LBG-Business Agrar“ mit unserer Online-Demoversion kennen oder rufen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr erfahren wollen und Fragen haben – wir freuen uns Sie beraten zu dürfen! © 2014 LBG Österreich Ihr LBG Computerdienst-Team – die Spezialisten für Agrar-Software in Österreich, seit mehr als 25 Jahren! 37 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 30 STANDORTE – ÖSTERREICHWEIT KLIENTEN-STRUKTUR: Burgenland Eisenstadt Großpetersdorf Mattersburg Neusiedl/See Oberpullendorf Oberwart Kärnten Klagenfurt Villach Wolfsberg Niederösterreich Gänserndorf Gloggnitz Gmünd Hollabrunn Horn Korneuburg Mistelbach Neunkirchen St. Pölten Waidhofen/Thaya Wr. Neustadt Oberösterreich Linz Ried Steyr Salzburg Salzburg-Stadt Steiermark Bruck/Mur Graz Leibnitz Liezen Tirol Innsbruck Wien LBG Österreich GmbH Ein Unternehmen – 30 Standorte in 8 Bundesländern Ihr persönliches Beratungs-Team in Ihrer Nähe Steuerberatung & Rechtsformwahl, Gründung, Übergabe Buchhaltung & Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Gutachten Personalverrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Kalkulation, Planung, Kostenrechnung, Unternehmensbewertung Business-Software-Lösungen: Beratung, Implementierung, Schulung Personen- und Kapitalgesellschaften, Familienbetriebe, Unternehmensgruppen, Freie Berufe, Einzelunternehmer, Miteigentumsgemeinschaften, Konzerntöchter, Vereine, Verbände, Franchise, Privatstiftungen, öffentliche und private Institutionen. 38 19