Vortrag

Transcrição

Vortrag
09.12.2014
Geänderte Rahmenbedingungen in der Vollpauschalierung
Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe
Mag. Maria Brugger
Steuerberaterin
Mag. Erhard Lausegger
Beeideter Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Geschäftsführerin der
LBG Steiermark Steuerberatung GmbH
Geschäftsführer der
LBG Steiermark Steuerberatung GmbH
Tel.: 0316 720200 DW 8037
mailto: [email protected]
Tel.: +43 664 / 450 12 22
mailto: [email protected]
Raaba, am 11. Dezember 2014
Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Wien
Einheitsbewertung Hauptfeststellung 2014
Neuerungen durch die Hauptfeststellung
Feststellung der Einheitswerte zum 1.Jänner 2014 (§ 20 c BewG)
Neufeststellung der Einheitswerte für
das landwirtschaftliche Vermögen
das forstwirtschaftliche Vermögen
das Weinbauvermögen
das gärtnerische Vermögen und
das übrige luf Vermögen
Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014,
Wirksamkeit und in Kraft treten erst mit 1.Jänner 2015
Zwei Einheitswertbescheide zum 1.1.2014 möglich!
© 2014 LBG Österreich
2
1
09.12.2014
Gewinnermittlungsarten LuF –
Vollpauschalierung LuF
•
Gesamteinheitswert < € 100.000,--
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO ab 2015
Vollpauschalierung § 2 VO
•
•
•
Gesamteinheitswert < € 75.000,-- und
Selbstbewirtschaftete reduzierte
landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und
Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen
Vieheinheiten 120 nicht übersteigt
•
Keine große Option in der BSVG beantragt
und
•
Keine große Option in der BSVG beantragt
und
•
Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < 100.000,00 gestellt und
•
Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < 75.000,00 gestellt und
•
Forstwirtschaftliche Einheitswert < € 11.000,-und
•
Forstwirtschaftlicher Einheitswert < € 11.000,-und
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Gewinn = 39 % vom Einheitswert
•
Gewinn = 42 % vom Einheitswert
© 2014 LBG Österreich
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 –
Vollpauschalierung § 2 VO
3
Gewinnermittlungsarten LuF –
Teilpauschalierung LuF
•
Gesamteinheitswert zwischen
€ 100.001,-- und € 150.000,-- oder
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO ab 2015
Teilpauschalierung § 9 VO
•
•
•
Gesamteinheitswert zwischen
€ 75.001,-- und € 130.000,-- oder
Selbstbewirtschaftete reduzierte
landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar oder
Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen
Vieheinheiten 120 übersteigt
•
Ausübung der großen Option in der BSVG
beantragt oder
•
Ausübung der großen Option in der BSVG
beantragt oder
•
Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt oder
•
Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt oder
•
Forstwirtschaftliche Einheitswert > € 11.000,-und
•
Forstwirtschaftlicher Einheitswert > € 11.000,-und
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Gewinn = E/A – Rechnung (Bruttoeinnahmen
abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale)
•
Gewinn = E/A – Rechnung (Bruttoeinnahmen
abzüglich 70 % (80 %) Betriebsausgabenpauschale
© 2014 LBG Österreich
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 –
Teilpauschalierung § 8 VO
4
2
09.12.2014
Gewinnermittlungsarten LuF –
E/A – Rechnung LuF
Verpflichtende E/A – Rechnung
ab 2015
•
Bei einem Gesamteinheitswert
< € 150.000,-- und
•
Gesamteinheitswert zwischen
€ 130.001,-- und € 150.000,-- oder
•
Umsatzgrenze < € 400.000,--
•
Umsatzgrenze zwischen € 400.000,-- bis
€ 550.000,--
•
Gewinn = lt. E/A - Rechnung
•
Gewinn = lt. E/A - Rechnung
•
Unter einem Gesamteinheitswert von €
130.000,-- und einem Umsatz < € 400.000,-ist eine freiwillige E/A-Rechnung möglich.
•
Eintritt bei Überschreiten des Gesamteinheitswertes
mit
Beginn
des
folgenden
Kalenderjahres.
•
Eintritt bei Überschreiten der € 400.000,-Umsatzgrenze in zweiaufeinanderfolgenden
Kalenderjahren nach Ablauf des Pufferjahres.
© 2014 LBG Österreich
Freiwillige E/A – Rechnung
bis 2014
5
Gewinnermittlungsarten LuF
Vollpauschalierung Forstwirtschaft
•
•
Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert
< € 11.000,-- und
Gesamteinheitswert < € 100.000,--
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO ab 2015
Vollpauschalierung § 3 (1) VO
•
•
•
•
Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert
< € 11.000,-- und
Gesamteinheitswert < € 75.000,-- und
Selbstbewirtschaftete reduzierte
landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und
Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen
Vieheinheiten 120 nicht übersteigt
•
Keine große Option in der BSVG beantragt
und
•
Keine große Option in der BSVG beantragt
und
•
Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt und
•
Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt und
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Umsätze < € 550.000,--
•
Gewinn = 39 % vom Einheitswert
•
Gewinn = 42 % vom Einheitswert
© 2014 LBG Österreich
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 –
Vollpauschalierung § 3 (1) VO
6
3
09.12.2014
Gewinnermittlungsarten LuF
Teilpauschalierung Forstwirtschaft
•
Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert
> € 11.000,-- und
Gesamteinheitswert zwischen
€ 100.000,-- bis € 150.000,--
•
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO ab 2015
Teilpauschalierung § 3 (2) VO
•
•
•
•
Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert
> € 11.000,-- und
Gesamteinheitswert zwischen
€ 75.000,-- bis € 130.000,-- und
Selbstbewirtschaftete reduzierte
landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar und
Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen
Vieheinheiten 120 übersteigt
•
Ausübung der großen Option in der BSVG
beantragt und
•
Ausübung der großen Option in der BSVG
beantragt oder
•
Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 100.000,00 gestellt und
•
Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < € 75.000,00 gestellt und
•
Umsätze < € 400.000,--
•
Umsätze < € 550.000,--
•
Gewinn = lt. E/A-Rechnung
•
Gewinn = lt. E/A-Rechnung
© 2014 LBG Österreich
Grenzen nach der
LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 –
Teilpauschalierung § 3 (2) VO
7
Buchführungspflicht in der
Land- und Forstwirtschaft
•
•
•
•
•
Umsätze in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils € 400.000,-übersteigen
Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des
zweitfolgenden Kalenderjahres
Erlischt , wenn die Grenze in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht
überschritten wird, mit Beginn des
drauffolgenden Kalenderjahres
der Einheitswert zum 1. Jänner eines
Jahres € 150.000,-- überstiegen hat.
Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des
darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein
Grenzen gemäß § 125 BAO
ab 2015
•
•
•
•
•
•
Umsätze in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils € 550.000,-übersteigen
Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des
zweitfolgenden Kalenderjahres
Erlischt , wenn die Grenze in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht
überschritten wird, mit Beginn des
drauffolgenden Kalenderjahres
der Einheitswert zum 1. Jänner eines
Jahres € 150.000,-- überstiegen hat.
Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des
darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein
Neue Umsatzgrenze ist erstmals auf den in
den Jahre 2013 und 2014 ausgeführten
Umsätze anzuwenden.
© 2014 LBG Österreich
Grenzen gemäß § 125 BAO
bis 2014
8
4
09.12.2014
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Veranlagungszeitraum 2015:
Für 2015 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO 2015 der zum
31. Dezember 2014 festgestellte Einheitswert maßgeblich.
Beispiel:
Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum 31.12.2014 einen
Einheitswert in Höhe von a) € 132.000,-- b) Variante € 128.000,--
Veranlagungszeitraum 2016 und nachfolgende Zeiträume:
Für 2016 und Folgejahre ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO
2015 der zum 31. Dezember 2015 festgestellte Einheitswert maßgeblich.
© 2014 LBG Österreich
Lösung:
a) Gewinn muss durch vollständige E/A-Rechnung ermittelt werden
b) Gewinn unter Anwendung der Teilpauschalierung LuF-PauschalVO
9
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Lösung:
a) Neuer Einheitswert ist rückwirkend mit 1.Jänner 2015 wirksam und stellt zum 31.
Dezember 2015 den maßgeblichen Einheitswert dar
b) Ab dem Jahr 2016 wäre daher der Gewinn durch eine vollständige E/A-Rechnung zu
ermitteln.
c) Es bestehen jedoch keine Bedenken, die LuF-PVO auch noch für das Jahr 2016
weiter anzuwenden.
© 2014 LBG Österreich
Beispiel:
Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum 31.12.2014 einen
Einheitswert in Höhe von € 128.000,--. Im Rahmen der Hauptfeststellung wird der
Einheitswertbescheid im Jahr 2016 erst erlassen, mit dem ein Einheitswert von über €
130.000,-- festgestellt wird.
10
5
09.12.2014
Anstieg bzw. Absinken des Einheitswertes
durch die Hauptfeststellung
Anstieg des Einheitswertes:
Kommt es aG der Hauptfeststellung zu einem Anstieg des Einheitswertes über €
130.000,-- und somit zum Entfall der Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr
2016, bestehen keine Bedenken, die LuF-PauschalVO 2015 bis inklusive jenes
Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der Hauptfestellung die
Neufeststellung des Einheitswertes erfolgt.
Kommt es aG der Hauptfeststellung zu einem Absinken des Einheitswertes unter €
130.000,-- und somit zur Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr 2016, kann der
Gewinn ab diesem Jahr pauschal ermittelt werden.
© 2014 LBG Österreich
Absinken des Einheitswertes:
11
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Variante:
Einheitswertbescheid wird im Jahr 2016 erlassen mit einem Einheitswert unter €
75.000,-Lösung:
a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam
b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Vollpauschalierung ermittelt
werden
© 2014 LBG Österreich
Beispiel:
Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels
Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in
Höhe von € 77.000,--.
Lösung:
a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum
31. Dezember 2014 maßgeblich.
b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung
ermittelt werden.
12
6
09.12.2014
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Beispiel wie vorher:
Lösung:
a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt somit den zum
31. Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar.
b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt werden.
c) Wurde das Jahr 2016 bereits auf Basis einer Teilpauschalierung veranlagt, kann im
Zuge der Änderung des Bescheides gemäß § 295 a BAO auf eine
Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung gewechselt werden.
© 2014 LBG Österreich
Im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2017 wird ein Einheitswertbescheid erlassen,
mit dem ein Einheitswert von unter € 75.000,-- festgestellt wird.
13
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Beispiel Wertfortschreibung:
Lösung:
a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der fortgeschriebene
Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich.
b) Im Jahr 2015 ist die Vollpauschalierung unter Anwendung der LuF-PVO 2015
nicht möglich.
c) Gewinn kann im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung
ermittelt werden.
© 2014 LBG Österreich
Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels
Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in
Höhe von € 70.000,--. Im Jahr 2015 wird mittels Wertfortschreibungsbescheid zum
1.1.2013 ein Einheitswert in Höhe von € 77.000,-- festgestellt.
14
7
09.12.2014
Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im
Zusammenhang mit der Hauptfeststellung
Variante:
Einheitswertbescheid wird im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2016 erlassen mit
einem Einheitswert über € 75.000,-Lösung:
a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt den zum 31.
Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar
b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Teilpauschalierung ermittelt
werden
© 2014 LBG Österreich
Beispiel:
Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels
Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in
Höhe von € 74.000,--.
Lösung:
a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum
31. Dezember 2014 maßgeblich.
b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 mittels Vollpauschalierung
ermittelt werden.
15
Übergangsfristen bei Wechsel der
Gewinnermittlungsart
Veranlagung 2015
Dies gilt auch, wenn die Zustellung des Einheitswertbescheides HF
2014 bereits im Jahr 2014 erfolgte.
© 2014 LBG Österreich
Die Beurteilung, ob für die Veranlagung 2015 die LuF Pausch VO
anwendbar ist, hat jedenfalls noch anhand des „alten“
Einheitswertbescheides (HF 1988 oder nachgelagerte
Wertfortschreibung) zu erfolgen.
16
8
09.12.2014
Übergangsfristen bei Wechsel der
Gewinnermittlungsart
Veranlagung 2016 und später
Zustellung des EW HF Bescheides 2016
Kommt es aufgrund der HF zu einen Anstieg des Einheitswertes über
€ 130.000,-, so bestehen keine Bedenken, die LuF Pausch VO 2015 bis
inklusive jenes Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der
Hauptfeststellung die Neufeststellung der Einheitswerte erfolgt.
(EStR 4141 c (Entwurf))
© 2014 LBG Österreich
Grundsätzlich ist der Hauptfeststellungsbescheid von Relevanz, da er mit
1. Jänner 2015 wirksam wird und daher zum 31. 12. 2015 als Grundlage für die
Beurteilung dient.
17
Beurteilung der Zulässigkeit der
Vollpauschalierung
Nach der LuF-PauschalVO 2015 ist das Ausmaß der
selbstbewirtschafteten reduzierten landwirt. Nutzfläche und
die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten
© 2014 LBG Österreich
im Kalenderjahr 2014 maßgeblich.
18
9
09.12.2014
Umsatzsteuer bei
Land- und Forstwirten
Gesetzliche Grundlagen
Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG
Stellt keine begünstigte Besteuerung der Umsätze dar, sondern dient nur der
Vereinfachung des Steuerverfahrens
Regelbesteuerung
© 2014 LBG Österreich
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
19
Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten
Änderungen durch Budgetbegleitgesetz 2014
a) Abs. 1 lautet: „Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern,
deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausgeführten Umsätze € 400.000,-- nicht übersteigen, wird die
Steuer für diese Umsätze mit 10 % (Nichtunternehmer) mit 12 %
(Unternehmer) der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“ Die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in
gleicher Höhe festgesetzt.
b) neuer Absatz 1a angefügt. „Für die Ermittlung der Umsatzgrenze
von € 400.000,-- nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus
Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden
umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.
© 2014 LBG Österreich
§ 22 UStG wurde wie folgt geändert:
20
10
09.12.2014
Selbstanzeige seit 1.10.2014 –
Neuerungen im Überblick I
Bisherige Regelung (25%-iger Strafzuschlag bei nochmaliger
Selbstanzeige) ersatzlos gestrichen
„Derselbe Abgabenanspruch“ = selbe Abgabenart + Zeitraum
(z.B. KöSt 2012; UVA 7/2014)
Davon ausgenommen sind Vorauszahlungen
Egal, ob 1. Selbstanzeige vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig /
fehlerhaft
Gilt für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
1. Selbstanzeige muss daher vollständig und korrekt erstattet werden!
© 2014 LBG Österreich
Zweite Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung,
wenn bereits eine Selbstanzeige über den selben
Abgabenanspruch erstattet wurde
21
Selbstanzeige seit 1.10.2014 –
Neuerungen im Überblick II
Bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Nachschau, etc.
muss für Straffreiheit Abgabenerhöhung bezahlt werden
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verkürzungen
Problem der Abgrenzung zu leicht fahrlässigen Verkürzungen
Abgabenerhöhung gestaffelt:
5% bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 33.000
15% bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 100.000
20% bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 250.000
30% bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000
„anlässlich“ = jede Form der Ankündigung / Bekanntgabe
Für Straffreiheit der Selbstanzeige: Bezahlung der verkürzten Abgaben
und der Abgabenerhöhung erforderlich!
HANDLUNGSBEDARF!
© 2014 LBG Österreich
22
11
09.12.2014
Wann liegt überhaupt eine strafbare
Handlung vor?
Objektive Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht.
z.B. falsche Steuererklärung, fehlende Einreichung einer Steuererklärung
Bewirken einer objektiven Abgabenverkürzung
durch aktives Tun (zB Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung)
durch Unterlassen (zB durch Nichtanzeige der Aufnahme einer betrieblichen
Tätigkeit)
© 2014 LBG Österreich
Subjektives Verschulden des Täters im Tatzeitpunkt
Schuldfähigkeit
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Keine Entschuldigungsgründe (zB Irrtum)
23
Die wichtigsten Finanzvergehen samt
Strafdrohung I
Finanzvergehen
primäre Geldstrafe bis zu
ausnahmsweise
Freiheitsstrafe
vorsätzliche Finanzordnungswidrigkeit:
50% des verspätet/nicht
entrichteten Abgabenbetrages
§ 49a: Unterlassene Schenkungsmeldung oder
Mitteilung nach § 109b EStG
10% des VW der Schenkung bzw.
des zu meldenden Betrages
§ 50: Erschleichen von Zahlungserleichterungen
bis zu € 5.000,--
§ 51: Verletzung sonstiger Pflichten (zB
Belegaufbewahrungspflicht) oder Erschwerung von
Kontrollen
bis zu € 5.000,--
fahrlässige Abgabenverkürzung
1-fachen VB
vorsätzliche Abgabenhinterziehung
2-fachen VB
bis zu 2 Jahre
© 2014 LBG Österreich
§ 49: Nichtmeldung/-entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben (zB LSt, USt) am
Fälligkeitstag
24
12
09.12.2014
Die wichtigsten Finanzvergehen samt
Strafdrohung II
verkürzter Betrag
in €
PRIMÄRE Freiheitsstrafe
zusätzlich
Geldstrafe bis zu
Verbandsgeldbuße
bis zu
über 100.000
bis zu 3 Jahre
1 Mio €
2,5 Mio €
über 250.000
6 Monate bis zu 5 Jahre
1,5 Mio €
5 Mio €
über 500.000
1 bis 10 Jahre
2,5 Mio €
4fache des VB
*)
ABGABENBETRUG
Zusätzliche Voraussetzung für Abgabenbetrug:
Verwendung verfälschter/falscher Urkunden oder Beweismittel
Scheingeschäft / Scheinhandlung
Vorsteuerbetrug – Verkürzung durch Geltendmachung von Vorsteuern, welchen
keine Lieferung/sonst.Leistung zugrunde liegt
© 2014 LBG Österreich
*) Bei Schmuggel, Hinterziehung von Ein- od. Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei: ab einem VB von € 50.000,--.
25
„LBG-Business Agrar“ –
die Buchhaltungssoftware
für die Landwirtschaft
Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Wien
13
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“ –
die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft
Betriebsführung
Betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Aufzeichnungen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Doppelte Buchführung
Kennzahlenberechnungen
Aus- und Weiterbildung
Meisterausbildung
LK-Arbeitskreis Unternehmensführung
Landwirtschaftliche Schulen
© 2014 LBG Österreich
Umsatzsteuermeldungen
27
„LBG-Business Agrar“
übersichtlicher Programmaufbau mit einfacher Navigation
individuelle Anordnung von Funktion mittels Favoriten
„Aufgabenlogik“ unterstützt richtiges und effizientes Arbeiten
© 2014 LBG Österreich
Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert.
auch mit Touchscreen bedienbar
28
14
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“
einfache Buchungsmaske für effizientes Buchen
individuelle Buchungsregeln für zeitsparendes Buchen
übersichtlicher Bankimport erleichtert Verbuchung
Buchen nach Soll/Haben- oder Einnahmen/Ausgaben-Prinzip
© 2014 LBG Österreich
Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert.
29
„LBG-Business Agrar“
vordefinierter LBG-Agrar-Kontorahmen mit flexiblen
Anpassungsmöglichkeiten
Buchungsautomatiken für Anlagenerfassung, AfA, Inventur,
Abschlussbuchungen
„Kontorahmen-Schnittstellenlogik“ verhindert Fehler bei
Datentransfer
umfangreiche Such- und Filterfunktion
© 2014 LBG Österreich
Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert.
30
15
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“
umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen
mit Grafiken und Kennzahlen
Umsatzverlauf, Mehrjahresvergleiche
© 2014 LBG Österreich
Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert.
Auswertung von Betriebszweigen
Auswertungspakete für Meisterkurs und LK-Arbeitskreis
31
„LBG-Business Agrar“
Online / Offline
„LBG-Business Agrar“ ist als
Online- oder Offline-Lösung erhältlich
Nutzen Sie die Vorteile der Online-Variante
ohne Update-Aufwand immer die aktuellste Version
Schutz vor Datenverlust
Datenzugriff immer und überall
© 2014 LBG Österreich
LBG-Tipp:
32
16
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“
Für jeden die richtige Version.
Programmversionen
Einsteiger
Meister &
Arbeitskreis
Vollversion
Einsatzbereiche:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Doppelte Buchführung, Bilanz, G&V
-
Umsatzsteuermeldungen
-
-
Meisterkurs & LK-Arbeitskreis Unternehmensführung
-
Mehrbetriebsfähigkeit (standardmäßig 3 Betriebe)
LBG-Agrar-Kontorahmen mit Produktionsschwerpunkten
(z. B. Pflanzenbau, Weinbau, Tiere) vordefiniert
Buchungsautomatiken und Buchungsregeln unterstützen
effizientes Buchen, Splitbuchungen
Anlagenverzeichnis, automatische AfA-Verbuchung
Grundstücksverzeichnis und Anbau-, Ernte-, Vieh- & Naturalienregister,
Bestands- und Mengenverwaltung
-
Vorräte, Inventur mit automatischer Verbuchung
-
Personenkonten, Offene Postenverwaltung, Kunden-/Lieferantenauswertungen
-
Kostenstellen, Betriebszweige
-
Verwaltung der Geldflüsse im Privatbereich
umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen
Auswertungspaket Meisterkurs und LK-Arbeitskreis
-
Soll-/Ist-Umsatzsteuerverbuchung, Umsatzsteuermeldungen (UVA, ZM),
Umsatzsteuerverprobung, Schnittstelle FinanzOnline (U1, U30, U31, ZM)
-
-
© 2014 LBG Österreich
Leistungsmerkmale:
33
„LBG-Business Agrar“
Für jeden die richtige Version.
Preise in EUR inkl. 20% Ust.
(Preisangaben sind gültig bis 31.12.2015)
Einsteiger
Meister &
Arbeitskreis
Vollversion *)
Meisterkurs- bzw.
Arbeitskreisteilnehmer
Online-Lösung: Lizenzpreis (einmalig)
Offline-Lösung: Lizenzpreis (einmalig)
60,-99,--
Jahresentgelt für Wartung und
Hotline-Support
30,--
240,-280,--
460,-499,--
inkl. 24 Monate
Wartung & Hotline
60,--
statt 340,-- nur
statt 380,-- nur
Gruppenrabatte für Voll- und Einsteigerversion für Schulen,
Verbände, Vereine, Ortsgruppen, Arbeitsgemeinschaften
– fragen Sie einfach unter 02262/64234 bei uns nach!
© 2014 LBG Österreich
*) erhältlich ab Jänner 2015
34
17
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“
Die Vorteile überzeugen.
User-Erfahrungen zeigen: Schnelle Einarbeitung, sowohl für
Buchhaltungs-Einsteiger als auch Umsteiger von anderen
Buchhaltungsprogrammen.
Einfach komplett: Grundstückverzeichnis sowie Anbau-, Ernte-,
Vieh- & Naturalienregister in einem Programm integriert, bieten mit
praxistauglichen Auswertungen einen detaillierten Gesamteinblick
in Ihren Betrieb.
© 2014 LBG Österreich
Modernste Technologie und Design: Unsere Softwaredesigner
haben großen Wert auf einfache Bedienung, auch mit Touchscreen,
gelegt.
35
„LBG-Business Agrar“
Die Vorteile überzeugen.
Onlinefähigkeit ermöglicht standortunabhängigen Datenzugriff,
schützt vor Datenverlust und stellt sicher, dass man immer über die
aktuellste Programmversion verfügt.
(kein Update-Aufwand)
LBG Computerdienst ist gut vernetzt: Wir stehen für Sie laufend in
Kontakt mit dem LFI, LK-Beratern, den landwirtschaftlichen Schulen
und Universitäten, Förderstellen, der AMA, dem Ministerium und
unseren Steuerexperten bei LBG Österreich.
© 2014 LBG Österreich
Durch „Kontorahmen-Schnittstellenlogik“ funktioniert
Datenaustausch, z. B. mit BMD, trotz individuell angelegter Konten –
keine lästige und zeitaufreibende Fehlersuche oder gar manuelle
Saldenübernahme.
36
18
09.12.2014
„LBG-Business Agrar“
Wir kümmern uns um Ihre Aufzeichnungen.
Lernen Sie „LBG-Business Agrar“ mit
unserer Online-Demoversion kennen oder
rufen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr
erfahren wollen und Fragen haben – wir
freuen uns Sie beraten zu dürfen!
© 2014 LBG Österreich
Ihr LBG Computerdienst-Team
– die Spezialisten für Agrar-Software
in Österreich, seit mehr als 25 Jahren!
37
Wir wünschen
Ihnen viel Erfolg!
30 STANDORTE – ÖSTERREICHWEIT
KLIENTEN-STRUKTUR:
Burgenland Eisenstadt Großpetersdorf Mattersburg Neusiedl/See
Oberpullendorf Oberwart Kärnten Klagenfurt Villach Wolfsberg
Niederösterreich Gänserndorf Gloggnitz Gmünd Hollabrunn Horn
Korneuburg Mistelbach Neunkirchen St. Pölten Waidhofen/Thaya
Wr. Neustadt Oberösterreich Linz Ried Steyr Salzburg Salzburg-Stadt
Steiermark Bruck/Mur Graz Leibnitz Liezen Tirol Innsbruck Wien
LBG Österreich GmbH
Ein Unternehmen – 30 Standorte in 8 Bundesländern
Ihr persönliches Beratungs-Team in Ihrer Nähe
Steuerberatung & Rechtsformwahl, Gründung, Übergabe
Buchhaltung & Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Gutachten
Personalverrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsrecht
Kalkulation, Planung, Kostenrechnung, Unternehmensbewertung
Business-Software-Lösungen: Beratung, Implementierung, Schulung
Personen- und Kapitalgesellschaften, Familienbetriebe, Unternehmensgruppen,
Freie Berufe, Einzelunternehmer, Miteigentumsgemeinschaften, Konzerntöchter,
Vereine, Verbände, Franchise, Privatstiftungen, öffentliche und private Institutionen.
38
19