Ombudsmänner oder Schiedsstelle

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Ombudsmänner oder Schiedsstelle
Thema des Monats April 2008
Ombudsmänner und Schiedsstellen
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Inhalte und Gestaltung: Sandra During
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz
E-Mail: [email protected]
© Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz, 2008
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Ombudsmänner und Schiedsstellen - Alternativen zum Gerichtsprozess .. 4
Ombudsmann für Versicherungen................................................................... 6
2.1
Der Versicherungsombudsmann .................................................................. 7
2.2
Die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmannes.................................. 7
2.3
Ablauf und Ergebnis des Verfahrens............................................................ 8
2.4
Benötigte Unterlagen und Angaben ............................................................. 9
2.5
Kontakt zum Versicherungsombudsmann.................................................. 10
2.6
Zusammenfassung wichtiger Punkte.......................................................... 10
2.7
Liste der angeschlossenen Unternehmen .................................................. 11
3. Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung................ 18
3.1
Kontakt zum Ombudsmann........................................................................ 19
3.2
Liste der Mitglieder im Verband der privaten Krankenversicherung e. V.... 19
4. Die Schlichtungsstelle Mobilität..................................................................... 21
4.1
Tipps und Hinweise für Flugreisen ............................................................. 22
4.2
Tipps und Hinweise für Bahnreisen............................................................ 23
5. Schiedsstelle des Kraftfahrzeug-Gewerbes.................................................. 24
5.1
Zusammensetzung der Schiedsstelle......................................................... 25
5.2
Kontakt zur Schiedsstelle des Kraftfahrzeug-Gewerbes ............................ 26
6. Die Online-Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Internet-Handel .......... 27
6.1
Ablauf des Verfahrens................................................................................ 27
7. Die Reiseschiedsstelle.................................................................................... 29
7.1
Ablauf des Verfahrens................................................................................ 29
7.2
Kontakt zur Reiseschiedsstelle................................................................... 30
7.3
Vorteile der Reiseschiedsstelle .................................................................. 30
7.4
Hinweise und Tipps .................................................................................... 31
8. Die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank .................................... 32
9. Der Ombudsmann des Bundesverbandes Öffentlicher Banken
Deutschlands .................................................................................................. 34
10. Der Ombudsmann der privaten Banken ........................................................ 35
10.1 Liste angeschlossener Unternehmen ......................................................... 35
11. Das Ombudsverfahren der genossenschaftlichen Bankengruppe ............. 41
12. Das Ombudsverfahren der privaten Bausparkassen ................................... 42
13. Der Petitionsausschuss.................................................................................. 43
14. Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz.................................... 44
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1. Ombudsmänner und Schiedsstellen - Alternativen zum Gerichtsprozess
Irmgard R. freute sich auf einen gemütlichen Nachmittag in ihrem Schrebergarten in
einer Gartenkolonie. Sie bepflanzte ihre Beete neu und legte sich anschließend mit
einem Buch auf die Sonnenliege, um ein wenig zu entspannen. Gegen Abend rief ihr
Mann an und teilte ihr mit, dass die Wohnung unverschlossen war, als er nach Hause
kam. Es fehlten eine Geldkassette mit einem beträchtlichen Bargeldbetrag sowie der
Schmuck von Frau R. Erst jetzt bemerkte Irmgard R., dass ihre Handtasche mitsamt
dem Wohnungsschlüssel gestohlen worden war. Während also Frau R. in ihrem (von
innen verschlossenen) Garten beschäftigt war, drangen Diebe ein und entwendeten
die Handtasche aus der Gartenlaube. Sie fuhren dann zur Wohnung der Familie R.
und durchsuchten diese in aller Ruhe nach Wertsachen.
Familie R. wandte sich an ihre Hausratversicherung, da sie gegen Diebstahl versichert war. Das Versicherungsunternehmen lehnte allerdings die Schadensregulierung ab, da Frau R. durch das Abstellen ihrer Handtasche in ihrer Gartenlaube den
Diebstahl des Schlüssels zu der Wohnung fahrlässig begünstigt hätte.
Die Eheleute wussten nun nicht, wie sie weiter vorgehen sollten, da sie sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten konnten. Durch Zufall erfuhren sie vom Versicherungsombudsmann und schalteten diesen schließlich ein. Er übernahm nun das Verfahren. Im Endergebnis entschied er, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss und die Eheleute R. erhielten tatsächlich kurze Zeit später das Geld von
der Versicherung. Und das, ohne hohe Kosten oder Gebühren.
Dies ist nur ein Beispiel für das Tätigwerden eines Ombudsmannes bzw. einer
Schiedsstelle. Auch wenn ein Online-Händler das Geld kassiert, die Ware aber nie
liefert oder sich die Bank weigert, ein Konto zu eröffnen, können solche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Doch was ist eigentlich ein Ombudsmann? Der Begriff Ombud stammt aus dem Nordischen und bedeutet so viel wie „Vollmacht“. Es handelt sich um eine Aufgabe einer
Person, die in verschiedenen Bereichen eine ungerechte Behandlung von Personengruppen verhindern soll. Ombudsmänner sind unparteiische Schiedsmänner, die den
Streitfall objektiv betrachten und die Argumente beider Parteien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesetzmäßigkeiten abwägen. Es wird so eine Schlichtung
von Streitfällen in verschiedenen Bereichen ohne großen bürokratischen Aufwand
ermöglicht.
Immer mehr Verbände und Organisationen setzen auf die Arbeit von Ombudsmännern oder gar ganzen Ombudsräten. Vor allem Banken und Versicherungen nehmen
diese Art der Streitschlichtung gern in Anspruch. Bei den Ombudsmännern handelt
es sich um Fachleute, die mit den einschlägigen Vorschriften bestens vertraut sind.
So ist beispielsweise Professor Wolfgang Römer aktueller Versicherungsombudsmann. Er studierte Volkswirtschaft und Rechtswissenschaften und war von 1990 bis
zu seiner Pensionierung Richter beim Bundesgerichtshof. Dort war er Mitglied des
mit Versicherungsrecht betrauten IV. Zivilsenats und lehrte weiterhin Versicherungsrecht an der Universität Tübingen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sind seine
Entscheidungen bindend für die Versicherer.
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So profitieren auch die Streitgegner, wie zum Beispiel die Versicherungsunternehmen, von der Arbeit der Ombudsmänner und Schlichtungsstellen. Denn sie erhalten
so ebenfalls eine rechtliche Einschätzung und Beurteilung des Streitfalles und können die Kosten eines Gerichtsverfahrens sparen. Auch die zeitliche Bearbeitungsdauer der Verfahren ist kürzer. Sie beträgt wenige Wochen bis mehrere Monate.
Das Verfahren läuft bei den Ombudsmännern und Schlichtungsstellen in den verschiedenen Bereichen stets ähnlich ab. Zunächst sollte der Betroffene versuchen,
die Angelegenheit mit dem Streitgegner selbst zu klären. Scheitert dies, so kann er
sich, am besten schriftlich, an die Schlichtungsstelle bzw. den Ombudsmann wenden. Es sollte hierbei der Sachverhalt so genau wie möglich beschrieben und notwendige Unterlagen in Kopie beigefügt werden. Dann wird das Material zunächst
gesichtet und gegebenenfalls eine Stellungnahme des Unternehmens angefordert.
Lässt sich eine gütliche Einigung des Streites nicht herbeiführen, so trifft der Ombudsmann seine Entscheidung bzw. gibt seine Empfehlung ab.
Dieses Verfahren bringt für den Betroffenen vielerlei Vorteile mit sich. Es ist schnell,
unbürokratisch und sehr günstig. Außer den Kosten für Porto, Telefonate, die Anfertigung von Kopien etc. haben die Verbraucher keine Aufwendungen zu tragen. Auch
verfallen durch das Verfahren keine Rechtsansprüche. So stellt beispielsweise die
Verfahrensordnung sicher, dass keine Verjährung eintritt. Sollte also der Betroffene
mit der Entscheidung des Ombudsmannes oder der Schiedsstelle nicht einverstanden sein, so steht ihm der Gang vor das Gericht noch immer offen.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Verbraucher diesen Weg nicht immer gehen
können. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn sich bereits ein Gericht oder eine
andere Schiedsstelle mit dem Fall beschäftigt. Auch bei einer erforderlichen Anhörung von Zeugen dürfen Ombudsmänner den Fall nicht annehmen. Weiterhin überlassen die Ombudsmänner Grundsatzentscheidungen den Gerichten.
Letztlich kann festgehalten werden, dass das Einschalten eines Ombudsmannes oder einer Schiedsstelle nicht nur den Geldbeutel, sondern auch Nerven schonen und
Ärger ersparen kann.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Verfahrensablauf, Kontaktanschriften
und viele nützliche Tipps, wie sie bereits im Vorfeld Streitigkeiten aus dem Weg gehen können.
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2. Ombudsmann für Versicherungen
Bei dieser Schlichtungsstelle handelt es sich um den eingetragenen Verein Versicherungsombudsmann e.V. Die Gründung dieses Vereins im Jahre 2001 ist auf die Initiative der deutschen Versicherungswirtschaft zurückzuführen. Diese ist auch Kostenträger der Einrichtung. Hintergrund und Ziel für die Errichtung einer solchen Schlichtungsstelle ist die außergerichtliche Einigung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Verbrauchern.
Über 95 Prozent der deutschen Versicherer im Privatkundengeschäft sind Mitglied
des Vereins. Sie leisten im Umlageverfahren einen Jahresbeitrag und begleichen für
jede zulässige Beschwerde, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, eine Fallpauschale. Durch diese Vorgehensweise entstehen dem Verbraucher, bis auf eigene
Aufwendungen wie Porto- und Telefongebühren, keine Kosten.
Die Zuständigkeit und Verfahrensabläufe sind in der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmannes (VomVO) geregelt. Darüber hinaus findet die Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.
Der Sitz des Vereins ist Berlin, wo sich auch die Büros des Ombudsmannes und seiner mehr als 35 Mitarbeiter befinden.
Die Schlichtungsstelle genießt einen recht positiven Ruf. Sie ist seit ihrer Gründung
Mitglied im grenzüberschreitenden Netz zur Behandlung von Beschwerden im Bereich der Finanzdienstleistungen (FIN-NET) der Europäischen Union. Diese Mitgliedschaft stellt eine besondere Anerkennung dar, da nur jene Schlichtungsstellen Mitglied in der FIN-NET werden können, die die Grundsätze der Europäischen Union
erfüllen. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich um ein effizientes und transparentes Beschwerdeverfahren, die Unabhängigkeit der Organisation sowie die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen. Nach anfänglicher Skepsis raten aus diesen Gründen
die Verbraucherorganisationen allen Betroffenen zur Einschaltung des Versicherungsombudsmannes. Auch die Bundesministerien erkennen die Arbeit der Schlichtungsstelle an und haben ihr inzwischen sogar Aufgaben zugewiesen.
Die Versicherungsunternehmen profitieren jedoch auch von der Arbeit des Ombudsmannes, da sie eine juristische Einschätzung des Streitfalles und eine außergerichtliche Lösung erhalten. Des Weiteren ist es für sie ein Ausdruck der Kundenbetreuung,
da im heutigen Wettbewerb im Versicherungsgeschäft die Kundenzufriedenheit eine
große Rolle spielt.
Mehr als 15.000 Beschwerden gehen jährlich bei der Schlichtungsstelle ein. Davon
wird etwa ein Drittel erfolgreich bearbeitet.
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2.1 Der Versicherungsombudsmann
Erster Versicherungsombudsmann ist Professor Wolfgang Römer. Er führt diese Tätigkeit seit Oktober 2001 aus.
Geboren wurde Professor Römer am 11. Juni 1936 und absolvierte zunächst eine
kaufmännische Lehre. Anschließend war er in Wirtschaftsunternehmen tätig. Von
1965 bis 1970 studierte er Volkswirtschaft und Rechtswissenschaften und trat 1973
nach seinem Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen und den Richterdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen ein. In der Zeit von 1979 bis 1983 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof mit kartellrechtlichen Aufgaben
betraut und anschließend bis 1989 als Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
tätig. Seine Arbeitsschwerpunkte bildeten dabei Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht. Im Anschluss daran war er Richter beim Bundesgerichtshof und als Mitglied
des IV. Zivilsenates mit Versicherungsrecht betraut. Dieses Amt begleitete er bis zu
seiner Pensionierung im Jahre 2001.
Professor Wolfgang Römer lehrte zudem Versicherungsrecht an der Universität Tübingen und wurde in Fachkreisen durch zahlreiche Veröffentlichungen, Vorträge und
Diskussionen bekannt. So ist er beispielsweise Mitautor eines bekannten rechtlichen
Kommentars zum Versicherungsrecht. Er ist zudem Mitglied des Beirates bei der
Aufsichtsbehörde der Versicherungsunternehmen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese wurde von der Bundesjustizministerin berufen.
In der Vergangenheit hat Professor Römer durch seine Tätigkeiten dazu beigetragen,
den Schutz der Verbraucher in der Rechtssprechung zu stärken. Als Versicherungsombudsmann trifft er unabhängige und neutrale Entscheidungen und ist mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften bestens betraut ist.
2.2 Die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmannes
Der Versicherungsombudsmann entscheidet grundsätzlich bei allen Streitigkeiten
zwischen Versicherungskunden und Versicherungsunternehmen. Auszunehmen sind
hiervon allerdings die Kranken- und Pflegeversicherung. Hierfür gibt es eine spezielle
Schlichtungsstelle - siehe Punkt 3 dieser Informationsmappe.
Zudem sind folgende Besonderheiten zu beachten:
-
Nahezu alle Versicherungsunternehmen nehmen an diesem Schlichtungsverfahren teil, es gibt jedoch Ausnahmen. Welche Versicherungsunternehmen beteiligt
sind, ist der Liste unter Punkt 2.7 zu entnehmen. Auch das Büro des Versicherungsombudsmannes gibt Auskunft zu den beteiligten Versicherungsunternehmen.
-
Bearbeitet werden nur Fälle, bei denen ein Versicherungsnehmer vertragliche
Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend macht. Betroffene dritte Personen, wie etwa der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall, können
sich bezüglich der Schadensregulierung zwischen Unfallgegner und Versicherer
nicht an den Ombudsmann wenden.
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-
Nicht tätig werden darf der Versicherungsombudsmann bei Streitigkeiten, die bereits bei einem Gericht oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen, anhängig
sind. Nach Abschluss eines Verfahrens bei der BaFin kann der Ombudsmann allerdings zusätzlich angerufen werden.
-
Der Versicherungsombudsmann ist nur für Verfahren bis zu einem Beschwerdewert von 80.000 Euro zuständig. Bei einem höheren Streitwert ist eine Klage vor
dem zuständigen Gericht einzureichen.
-
Der Ombudsmann darf keine allgemeinen Rechtsberatungen vornehmen. Er kann
nur bei einem konkreten Beschwerdefall tätig werden.
-
Grundsätzlich steht dieses Schlichtungsverfahren allen Verbrauchern im Rahmen
des Verbraucherschutzes offen. Gewerbetreibende oder selbständig tätige Personen können es daher nur in Anspruch nehmen, wenn sie als Privatperson eine
Streitigkeit mit einem Versicherungsunternehmen haben. Kleingewerbetreibende
können sich jedoch uneingeschränkt unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen an den Versicherungsombudsmann wenden.
2.3 Ablauf und Ergebnis des Verfahrens
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang der Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. In welcher Form die Beschwerde gestellt wird, ist dabei unerheblich. Sie
kann schriftlich, telefonisch oder auch über das Internet eingereicht werden. Sollten
noch Unterlagen oder Angaben fehlen, so teilt das Büro des Ombudsmanns dies mit.
Auch bei Formulierungsfragen sind die ausgebildeten Versicherungskaufleute gern
behilflich. Die Prüfung der Streitigkeit selbst wird von Juristen durchgeführt.
Zunächst wird in der Regel eine Stellungnahme beim Versicherungsunternehmen
angefordert. Auf diese Weise erhält das Unternehmen die Möglichkeit, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Sofern sich
aus der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens neue Gesichtspunkte ergeben, gibt der Ombudsmann diese Informationen an den Verbraucher weiter.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt. Ist für die Klärung des Falles eine medizinische Beurteilung notwendig (wie etwa bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen), so muss von dem Betroffenen eine Schweigepflichtsentbindungserklärung
unterzeichnet werden.
Zeugenvernehmungen können vom Versicherungsombudsmann nicht durchgeführt
werden. Dies obliegt nur einem Gericht.
Ein Vorteil des Schlichtungsverfahrens gegenüber einem gerichtlichen Verfahren besteht jedoch darin, dass der Ombudsmann von Amts wegen den Sachverhalt ermittelt und auf weitere wichtige notwendige Ausführungen hinweist. Beim Gerichtsverfahren obliegt es jeder Partei selbst, ihren Standpunkt vollständig vorzutragen.
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Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, prüft der Versicherungsombudsmann anhand der geltenden Gesetze, ob die Beschwerde begründet ist. Es wird geprüft, ob
ein rechtlicher Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht oder nicht.
Kommt der Versicherungsombudsmann nach Prüfung und rechtlicher Würdigung des
Sachverhaltes zum Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen eine falsche Entscheidung getroffen hat und dem Verbraucher dadurch Nachteile entstanden sind, so
erläutert er dem Versicherungsunternehmen, wie es die Angelegenheit korrigieren
soll. Bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 Euro sind seine Entscheidungen für die
Versicherungen bindend. Sie müssen also danach handeln. Bei Beschwerden mit
Streitwert über 5.000 Euro bis 80.000 Euro spricht der Ombudsmann lediglich Empfehlungen aus. Diese sind für die Versicherer zwar nicht verpflichtend, allerdings folgen sie ihnen zumeist.
Stellt der Ombudsmann im Gegensatz dazu fest, dass das Unternehmen richtig gehandelt hat, so erläutert er dem Verbraucher die Gründe klar und verständlich. Ist
dieser anschließend noch immer der Auffassung, einen rechtlichen Anspruch auf die
begehrte Leistung zu haben, so steht ihm der Weg zu den Gerichten weiterhin offen.
Denn während des Verfahrens vor der Schiedsstelle ist die Verjährungsfrist ausgesetzt. Es entstehen daher keine rechtlichen Nachteile.
Der Ombudsmann kann dem Versicherungsunternehmen allerdings freiwillige Leistung, also eine so genannte Kulanzentscheidung, vorschlagen.
Im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen kann gegen die Entscheidung des
Versicherungsombudsmannes nicht mit der Berufung oder der Revision vorgegangen
werden.
2.4 Benötigte Unterlagen und Angaben
Folgende Unterlagen und Angaben benötigt der Versicherungsombudsmann zur Bearbeitung einer Beschwerde:
1. persönliche Angaben des Beschwerdeführers bzw. der versicherten Person
2. Schilderung des Sachverhalts
3. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens
4. Nummer des Versicherungsschein und Schadensnummer
5. Kopien des bisherigen Schriftwechsels mit dem Versicherungsunternehmen
6. Angabe des Beschwerdebegehrens (Ziel der Beschwerde)
Werden weitere Angaben und Unterlagen benötigt, werden diese vom Versicherungsombudsmann angefordert.
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2.5 Kontakt zum Versicherungsombudsmann
Den Versicherungsombudsmann ist unter folgender Anschrift und Telefonnummer zu
erreichen:
Versicherungsombudsmann e.V. - Postfach 08 06 32 - 10006 Berlin
Tel.:
0 18 04 – 22 44 24 oder 0 30 – 20 60 58 99
Fax:
0 18 04 – 22 44 25
E-Mail:
[email protected]
2.6 Zusammenfassung wichtiger Punkte
-
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos. Lediglich eigene Aufwendungen
wie beispielsweise Telefon- oder Portokosten sind zu tragen.
-
Es entstehen keine Rechtsnachteile durch das Verfahren beim Versicherungsombudsmann. Sind Betroffene mit der Entscheidung des Versicherungsombudsmannes nicht einverstanden, steht ihnen Weg zu den Gerichten noch immer offen. Die Verjährungsfrist ist während des Verfahrens ausgesetzt. Sichergestellt
wird dies durch die Regelungen in der Verfahrensordnung.
-
Der Versicherungsombudsmann kann bei sämtlichen Versicherungsangelegenheiten von Privatkunden mit Ausnahme von Kranken- und Pflegeversicherungsangelegenheiten tätig werden, insbesondere aus dem Bereich der Hausrat- und
Gebäudeversicherung, der Renten-, Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Unfallversicherung sowie Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
-
Vor der Beschwerdeeinreichung beim Büro des Versicherungsombudsmannes
sollte dem beteiligten Versicherungsunternehmen zunächst die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Erst bei einem nicht zufrieden stellenden Ergebnis sollte die Schiedsstelle angerufen werden.
-
Das Verfahren ist regelmäßig schneller als ein Gerichtsverfahren. Nach etwa 3
Monaten ist die Mehrzahl der Verfahren abgeschlossen. Einzelne komplizierte
Fälle können allerdings eine längere Dauer in Anspruch nehmen.
-
Entscheidet der Versicherungsombudsmann bis zu einem Beschwerdewert in
Höhe von 5.000 Euro zu Gunsten des Verbrauchers, so muss das Versicherungsunternehmen diese Entscheidung akzeptieren und die entsprechende Leistung erbringen. Empfehlungen bei Fällen mit einem höheren Streitwert sind für die
Unternehmen zwar nicht bindend, allerdings folgen sie zumeist der Auffassung
des Ombudsmannes.
-
Es erfolgt eine rechtliche Prüfung der Streitigkeit durch eine anerkannte unabhängige und neutrale Instanz.
-
Etwa ein Drittel der Beschwerden sind nach Angaben des Vereins Versicherungsombudsmann e.V. erfolgreich.
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2.7 Liste der angeschlossenen Unternehmen
AachenMünchener Lebensversicherung AG
AachenMünchener Versicherung AG
ACE European Group Ltd.
ADLER Versicherung AG
Admiral Insurance Company Limited (AICL), vertreten durch EUI Limited
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
AGILA Haustierversicherung AG
Aioi Life Insurance of Europe AG
Aioi Motor and General Insurance Company of Europe Limited Niederlassung
Deutschland
Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG
Allianz Lebensversicherungs-AG
Allianz Pensionsfonds AG
Allianz Pensionskasse AG
Allianz Versicherungs-AG
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G.
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
AMB Generali Pensionskasse AG
ARAG Lebensversicherungs-AG
ASPECTA Lebensversicherung AG
Asstel Lebensversicherung AG
Asstel Sachversicherung AG
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
AXA ART Versicherung AG
AXA Lebensversicherung AG
AXA Life Europe Ltd. Niederlassung Deutschland
AXA Versicherung
Badische Allgemeine Versicherung AG
Badische Rechtsschutzversicherung AG
Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia Lebensversicherung a. G.
Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Deutschland
Basler Securitas Versicherungs-AG
Bayerische Beamten Lebensversicherung a. G.
Bayerische Beamten Versicherung AG
Bayerische Hausbesitzer-Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft
Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG
BHW Lebensversicherung AG
BHW Pensionskasse AG
BRUDERHILFE Sachversicherung AG im Raum der Kirchen
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Canada Life Assurance Europe Limited Niederlassung für Deutschland
CiV Lebensversicherung AG
CiV Versicherung AG
CNA Insurance Company Limited Direktion für Deutschland
Concordia Lebensversicherungs-AG
Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Continentale Lebensversicherung a. G.
Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft
Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
D.A.S. Deutsche Automobil Schutz Versicherungs-AG
D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG
DBV Deutsche Beamten-Versicherung Aktiengesellschaft
DBV-WinSelect Versicherung AG
DBV-Winterthur Lebensversicherung AG
DBV-Winterthur Versicherung AG
Debeka Allgemeine Versicherung AG
Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Debeka Pensionskasse AG
Delta Lloyd Lebensversicherung AG
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Deutsche Ärzteversicherung Aktiengesellschaft
Deutsche Ärzte-Versicherung Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Deutsche Lebensversicherungs-AG
Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des steuerberatenden Berufs
VVaG
Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG
Deutscher Ring Sachversicherungs-AG
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a. G.
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a. G.
DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Dialog Lebensversicherungs-AG
Direct Line Versicherung AG
DIREKTE LEBEN Versicherung AG
DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
DOCURA VVaG
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EAGLE STAR Life Assurance Company of Ireland Limited
EUROPA Lebensversicherung AG
EUROPA Sachversicherung AG
Fahrlehrerversicherung Verein auf Gegenseitigkeit
FAMILIENFÜRSORGE Lebensversicherung AG im Raum der Kirchen
Familienschutz Lebensversicherung AG
Familienschutz Versicherung AG
Feuer- und Einbruchschadenkasse der BBBank VVaG
Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG
Financial Assurance Company Limited Lebensversicherung, NL Deutschland
Financial Insurance Company Limited, NL Deutschland
Fortis Deutschland Lebensversicherung AG
GARANTA Versicherungs-AG
Gartenbau-Versicherung VVaG
GEGENSEITIGKEIT Versicherung Oldenburg
Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt
Generali Lebensversicherung AG
Generali Versicherung AG
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Gothaer Lebensversicherung AG
Gothaer Pensionskasse AG
Gothaer Versicherungsbank VVaG
Grundeigentümer-Versicherung VVaG
GVV-Privatversicherung AG
Haftpflichtkasse Darmstadt Haftpflichtversicherung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes - VVaG
Häger Versicherungsverein a. G.
Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG
Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG
Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG
Hamburg-Mannheimer Versicherung-AG
Hannoversche Direktversicherung AG
Hannoversche Lebensversicherung AG
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
HanseMerkur Lebensversicherung AG
HanseMerkur Reiseversicherung AG
HanseMerkur24 Lebensversicherung AG
HDI Direkt Versicherung AG
HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
HDI-Gerling Lebensversicherung Aktiengesellschaft
HDI-Gerling Pensionskasse Aktiengesellschaft
HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG
Heidelberger Lebensversicherung AG
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HELVETIA schweizerische Lebensversicherungs-AG
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Direktion für Deutschland
Hiscox Insurance Company Ltd. Niederlassung für Deutschland
HUK24 AG
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Lebensversicherung AG
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
Ideal Lebensversicherung a. G.
Ideal Versicherung AG
IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe
INTER Allgemeine Versicherung AG
INTER Lebensversicherung aG
Interlloyd Versicherungs-AG
International Insurance Corporation (IIC) NV
Itzehoer Lebensversicherungs-AG
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 VVaG
Janitos Versicherung AG
Jurpartner Rechtsschutz-Versicherung AG
Karlsruher HK AG Lebensversicherung für Beamte und Angestellte der öffentlichen
Verwaltung
KarstadtQuelle Lebensversicherung AG
KarstadtQuelle Versicherung AG
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
Landesschadenhilfe Versicherung VaG
Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
Lloyd´s Versicherer London Niederlassung für Deutschland
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G.
LVM Lebensversicherungs-AG
LVM Rechtsschutz-Versicherungs-AG
mamax Lebensversicherung AG
Mannheimer Versicherung AG
Mecklenburgische Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Medien-Versicherung a. G. Karlsruhe; vorm. Buchgewerbe-Feuerversicherung, gegr.
1899
Monuta Versicherungen Zweigniederlassung Deutschland der Monuta Verzekeringen
N.V. Apeldoorn
MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG
MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a. G.
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Neckermann Lebensversicherung AG
Neckermann Versicherung AG
Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG
neue leben Lebensversicherung AG
neue leben Unfallversicherung AG
Neue Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG
Niedersächsische Versicherung VVaG
NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG
NÜRNBERGER Beamten Allgemeine Versicherung AG
NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG
NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
NÜRNBERGER Pensionskasse AG
NV Versicherungen VVaG
oeco capital Lebensversicherung AG
Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG
Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig
Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt
Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg
Öffentliche Sachversicherung Braunschweig
Öffentliche Versicherung Bremen
Oldenburgische Landesbrandkasse
ONTOS Versicherung AG
Optima Pensionskasse Aktiengesellschaft
Optima Versicherungs-Aktiengesellschaft
ÖRAG Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft
Ostangler Brandgilde
Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse
OVAG Ostdeutsche Versicherung AG
PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (Deutschland) AG
PB Lebensversicherung AG
PB Versicherung AG
PLUS Lebensversicherungs AG
Protektor Lebensversicherungs-AG
Provinzial Nord Brandkasse AG
Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG
Provinzial Rheinland Versicherung AG
PRUDENTIA Lebensversicherungs-AG
PVAG Polizeiversicherungs-Aktiengesellschaft
QBE Insurance (Europe) Limited Direktion für Deutschland
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Lebensversicherung a. G.
R+V Lebensversicherung AG
R+V Rechtsschutzversicherung AG
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
S direkt Versicherung AG
SAARLAND Feuerversicherung AG
SAARLAND Lebensversicherung AG
Sach- und Haftpflichtversicherung des Bäckerhandwerks VVaG
Schleswiger Versicherungsverein a. G.
SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Niederlassung für
Deutschland
Schweizer-National Versicherungs-AG in Deutschland
SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG
SIGNAL IDUNA Pensionskasse Aktiengesellschaft
Skandia Lebensversicherung AG
Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG
Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG
Standard Life Versicherung, Zweigniederlassung Deutschland der The Standard Life
Ass. Co.
Stonebridge International Insurance Ltd.
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.
Stuttgarter Versicherung AG
Süddeutsche Allgemeine Versicherung a. G.
Süddeutsche Lebensversicherung a. G.
SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung AG
SV Sparkassen-Versicherung Lebensversicherung AG
TOKIO MARINE EUROPE INSURANCE LTD. Niederlassung Deutschland
Uelzener Allgemeine Versicherungsgesellschaft a. G.
Uelzener Lebensversicherungs-AG
uniVersa Allgemeine Versicherung AG
uniVersa Lebensversicherung a. G.
Vereinigte Postversicherung VVaG
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G.
Vereinigte Versicherungsgesellschaft von Deutschland Zweign. d. Combined Insurance Company of America
Vereinte Spezial Versicherung AG
VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover
VGH Provinzial Lebensversicherung Hannover
VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV Lebensversicherung AG
VICTORIA Lebensversicherung AG
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
16
VICTORIA Pensionskasse AG
VICTORIA Versicherung AG
Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG
Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG
Volkswohl-Bund Lebensversicherung a. G.
Volkswohl-Bund Sachversicherung AG
Vorsorge Lebensversicherung AG
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
VPV Lebensversicherungs-AG
VRK Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Raum der Kirchen
WERTGARANTIE Technische Versicherung AG
Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
WGV-Schwäbische Lebensversicherung AG
winsecura Pensionskasse AG
Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G.
Württembergische Lebensversicherung AG
Württembergische und Badische Versicherungs-Aktiengesellschaft
Württembergische Versicherung AG
Würzburger Versicherungs-AG
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Pensionsfonds AG
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Zurich Insurance Ireland Limited, T/A Zurich Connect
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft Niederlassung für Deutschland
Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland)
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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3. Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist ein außergerichtlicher Streitschlichter in den beiden genannten Bereichen.
Seit dem 01.11.2007 führt Dr. Helmut Müller diese Tätigkeit aus. Bis zum Jahre 2002
war er Präsident des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Insgesamt kann er auf eine 35-jährige Zugehörigkeit in dieser Institution mit verschiedenen Funktionen zurückblicken. Anschließend arbeitete der Jurist als Berater
für nationale und internationale Organisationen.
Zuständig ist der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Verbraucher und privaten
Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, sofern die Unternehmen Mitlied im
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sind. Eine entsprechende Liste ist
unter Punkt 3.2 zu finden. Des Weiteren kann er auch bei Beschwerden über die
Vermittler bzw. Versicherungsberater im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen angerufen werden. Allerdings darf die gleiche Angelegenheit nicht bereits bei
einem Gericht oder einer anderen Schlichtungsstelle verhandelt werden.
Allgemeine Anfragen darf der Ombudsmann nicht beantworten. Er kann nur zu einem
konkreten Fall Stellung beziehen.
Das Verfahren beginnt zunächst mit dem Einreichen der Beschwerde. Hierzu sollte
zunächst der Sachverhalt so genau wie möglich beschrieben werden. Auch sollte
ersichtlich sein, was mit der Beschwerde erreicht werden soll. Angegeben werden
müssen hierbei die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer sowie die Versicherungsnummer. Alle wichtigen Unterlagen sowie der
bisher erfolgte Schriftwechsel sollten in Kopie beigefügt werden.
Nach Eingang der Beschwerde beim Ombudsmann wird zunächst eine Eingangsbestätigung versandt und gegebenenfalls noch weitere notwendige Unterlagen angefordert. Anschließend wird geprüft, ob die eingereichte Beschwerde auch zulässig und
der Ombudsmann zuständig ist. Ist dies der Fall, so wird die Gegenseite um eine
Stellungnahme gebeten. Liegen dem Ombudsmann alle Unterlagen und Informationen vor, so entscheidet er. Die Entscheidung stellt ein schriftliches Empfehlungsschreiben an die Beteiligten des Verfahrens, also den Verbraucher und das Versicherungsunternehmen bzw. den Berater oder Vermittler dar. Mit der Entscheidung
ist das Verfahren beim Ombudsmann abgeschlossen. Allerdings ist der Betroffene
nicht an diese Empfehlung gebunden. Der Weg zum Gericht steht ihm noch immer
offen, da sowohl die gesetzliche Verjährungsfrist als auch die Frist zur Klageerhebung durch das Verfahren beim Streitschlichter gehemmt sind.
Für den Verbraucher ist diese Art der Streitschlichtung kostenfrei. Lediglich die eigenen Ausgaben wie beispielsweise Porto- und Telefongebühren müssen selbst getragen werden.
Selbstverständlich werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die
Schweigepflicht gewahrt. Es werden keinerlei personenbezogene Daten weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Beschwerdebearbeitung erforderlich.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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3.1 Kontakt zum Ombudsmann
Der Ombudsmann ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22 - 10052 Berlin
Tel.: 01802 – 55 04 44
Fax: 030 – 20 45 89 31
E-Mail: [email protected]
3.2 Liste der Mitglieder im Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Allianz Private Krankenversicherungs-AG
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung
ARAG Krankenversicherungs-AG
ASSTEL Krankenversicherung AG
AXA Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Barmenia
Bayerische Beamtenkrankenkasse
BBV-Krankenversicherung
CENTRAL KRANKENVERSICHERUNG
CONCORDIA Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
Continentale Krankenversicherung a.G.
DBV-Winterthur Krankenversicherung AG
Debeka Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit
DEUTSCHER RING Krankenversicherungsverein a.G.
DEVK Krankenversicherungs- Aktiengesellschaft
DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
ENVIVAS Krankenversicherung AG
EUROPA Krankenversicherung Aktiengesellschaft
FREIE ARZT- UND MEDIZINKASSE der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der
Polizei VVaG
GLOBALE Krankenversicherungs-AG
Gothaer Krankenversicherung AG
HALLESCHE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
HanseMerkur Krankenversicherung aG
HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
INTER Krankenversicherung aG
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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KarstadtQuelle Krankenversicherung AG
Kranken- und Sterbekasse VVaG
Krankenunterstützungskasse der Berufsfeuerwehr Hannover (KUK)
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
LIGA Krankenversicherung katholischer Priester V.V.a.G
LVM Krankenversicherungs-AG
Mannheimer Krankenversicherung AG
Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.
NÜRNBERGER KRANKENVERSICHERUNG AG
PAX FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung AG
Postbeamtenkrankenkasse
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG
R + V Krankenversicherung AG
SIGNAL Krankenversicherung a.G.
SONO Krankenversicherung a.G.
ST. MARTINUS Priesterverein der Diözese
Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
UNION KRANKENVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT
uniVersa Krankenversicherung a.G.
VICTORIA Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft
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4. Die Schlichtungsstelle Mobilität
Seit dem 01. Dezember 2004 vermittelt die Schlichtungsstelle Mobilität bei Streitigkeiten im Hinblick auf eine Fernreise zwischen den Reisenden und den Verkehrsunternehmen. Sowohl Bahn- und Flug- als auch Schiffs- und Busreisen können Anlass
der Meinungsverschiedenheit sein. Es werden Themen wie Verspätungen, Probleme
bei der Gepäckbeförderung, Überbuchungen sowie falsche Informationen bearbeitet.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pauschalreisen dürfen von der Schlichtungsstelle Mobilität jedoch nicht bearbeitet werden.
Darüber hinaus ist auch die Information der Verbraucher ein wichtiger Bestandteil der
täglichen Arbeit der Schlichtungsstelle Mobilität. So gibt sie beispielsweise einen Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen bei Entschädigungen und leistet Hilfestellung, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob ein Einigungsangebot eines Verkehrsunternehmens angemessen ist. Zudem gibt sie Tipps, wie man bereits im Vorfeld Streitigkeiten vermeiden kann.
Für die Schlichtungsstelle Mobilität arbeiten derzeit sieben Schlichterinnen und
Schlichter. In allen rechtlichen Fragen können sie auf die Unterstützung von Volljuristen zurückgreifen.
Betreiber dieser Schlichtungsstelle ist der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD), ein
Umwelt- und Verbraucherverband für nachhaltige Mobilität und Verbraucherschutz.
Finanziert wird die Einrichtung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz.
Ziel der Stelle ist es, in den genannten Streitigkeiten eine außergerichtliche Einigung
durch eine neutrale, fachkundige und unabhängige Institution zu erzielen. Gearbeitet
wird dabei unbürokratisch, unparteiisch und verkehrsträgerübergreifend.
Die Ergebnisse der Schlichtungsstelle werden kontinuierlich ausgewertet und regelmäßig veröffentlicht. So können auch über einen längeren Zeitraum strukturelle Defizite erkannt und darauf aufbauend Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Auf diese
Weise soll der öffentliche Personenfernverkehr zuverlässiger, kundenorientierter und
attraktiver gestaltet werden.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Verbraucher
als auch Verkehrsunternehmen können dazu nicht verpflichtet werden. So lehnen
derzeit etwa die Lufthansa, Ryan Air und Air Berlin eine Kooperation mit der Schlichtungsstelle ab.
Das Schlichtungsverfahren ist für den Betroffenen kostenlos. Lediglich seine eigenen
Aufwendungen wie Telefon- und Portogebühren muss er selbst tragen.
Nach Eingang der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Mobilität sehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst alle Unterlagen durch und prüfen die rechtliche
Beurteilung des Streitfalles. Vorab muss allerdings dem betroffenen Unternehmen
die Möglichkeit gegeben werden, einen möglichen Fehler zu korrigieren.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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Wurden seitens des Unternehmens tatsächlich Rechte des Verbrauchers missachtet
oder hätte dieser zumindest eine kulantere Umgehensweise verdient, wird ein schriftlicher Schlichtungsvorschlag erarbeitet. Innerhalb einer bestimmten Frist können beide Parteien diesem zustimmen.
Verläuft das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Mobilität nicht erfolgreich, steht den
Betroffenen der Gang zu den Gerichten noch immer offen.
Hier die Kontaktdaten:
Schlichtungsstelle Mobilität beim Verkehrsclub Deutschland e.V.
Kochstr. 28 - 10969 Berlin
Tel.: 030 – 46 99 70 – 0
Fax: 030 – 46 99 70 – 10
E-Mail: [email protected]
4.1 Tipps und Hinweise für Flugreisen
-
Beim Einchecken/CheckIn sollten die Meldefristen unbedingt eingehalten werden.
Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft
dargelegt. Üblich sind hierbei 90 Minuten vor dem Abflug. Konnte eine Meldefrist
nicht eingehalten werden und wurde dadurch der Hinflug verpasst, so sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der (bereits gebuchte) Rückflug dennoch angetreten wird.
-
Wurde das Gepäck beschädigt, ist dies unverzüglich nach dem Entdecken des
Schadens innerhalb einer Woche dem Luftfrachtführer schriftlich mitzuteilen. Die
Aufgabe eines so genannten „Property Irregularity Reports“ (P.I.R.) am Flughafen
ist ausreichend. Gleiches gilt für den Fall, dass einzelne Teile des Kofferinhaltes
verloren gehen. Auch Gepäckverspätungen müssen in dieser Art und Weise angezeigt werden. Zusätzlich sollten Schadensersatzansprüche infolge Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäckstückes erklärt werden.
Für Gepäckverlust sind keine speziellen Anzeigefristen vorgesehen.
-
Übersteigt der Wert des Reisegepäcks einen Betrag von 1.100 Euro, sollte zusätzlich eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen werden, da bei diesem
Betrag die Haftungshöchstgrenze für Gepäckbeschädigung und/oder -verlust pro
Person liegt.
-
Schadensersatzforderungen in Fällen von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung sollten sowohl an das vertragliche als auch das ausführende Flugunternehmen gestellt werden, sollten diese sich unterscheiden.
-
Gründe für eine Annullierung des Fluges sollten schriftlich von der Fluggesellschaft möglichst unter Angabe des Grundes bestätigt werden.
-
Nachweise, die Schäden belegen, sollten in jedem Falle aufbewahrt werden.
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4.2 Tipps und Hinweise für Bahnreisen
-
Beim Fahrkartenkauf sollten persönliche Wünsche genau geäußert werden. Angegeben werden sollte, ob das Ziel der Reise unabhängig vom Preis schnellstmöglich erreicht werden soll oder ein möglichst geringer Preis maßgeblich ist, egal wie lange die Reise dauert. Nach Erhalt der Fahrkarte sollten die Angaben wie
Reisetag und Reservierung genau überprüft werden.
-
Lediglich in nicht reservierungspflichtigen Fernverkehrszügen können Fahrscheine zum Bordpreis erworben werden. Der Bordpreis liegt hierbei 10 Prozent über
dem Normalpreis. Mindest- und Höchstgrenzen sind zu beachten. Nur wenn kein
Schalter oder Fahrkartenautomat mit Bargeldfunktion am Startbahnhof zur Verfügung stand, ist der Bordpreis-Aufschlag nicht zu entrichten. Standorte von Fahrkartenautomaten können im Internet unter www.bahn.de abgefragt werden.
-
Bei einigen Verkehrsverbünden müssen die Fahrscheine entwertet werden, um
Gültigkeit zu erlangen.
-
Nicht alle Fahrscheine können umgetauscht werden bzw. nur gegen eine Bearbeitungsgebühr.
-
Wird ein Anschlusszug mit Zugbindung aufgrund einer Verspätung des vorher in
Anspruch genommenen Zuges verpasst, kann die Zugbindung aufgehoben werden. Hierzu sollte man sich die Verspätung bescheinigen lassen.
-
Ein Preisvergleich lohnt sich, denn nicht immer ist ein Sonderangebot auch das
günstigste.
-
Sowohl die BahnCard 25 als auch die BahnCard 50 können nur im Abo bezogen
werden. Bei unterbliebener Kündigung verlängert sich das Abo automatisch um
ein weiteres Jahr. Die Kündigung ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf der BahnCard schriftlich beim BahnCard-Service einzureichen.
Ändern sich die Bedingungen für die BahnCard, so wird dies in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Es besteht dann die Möglichkeit der Kündigung innerhalb von vier Wochen.
-
Die BahnCard muss nach den geltenden Beförderungsbedingungen immer im
Original mitgeführt werden. Anderenfalls wird eine Nachzahlung fällig, die gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen BahnCard innerhalb von 14 Tagen reduziert
werden kann.
-
Bei Online-Reiseauskünften werden die angegebenen Preise erst bei der endgültigen Buchung verbindlich.
-
Bei einer Buchung der Fahrkarte der Deutschen Bahn über das Internet ist die
Angabe einer so genannten Identifikationsnummer (ID) erforderlich. Bei dieser
handelt es sich um die Nummer der Kredit- oder ec-Karte oder der BahnCard.
Diese Karte ist bei der Reise mitzuführen. Ein Online-Kauf ist nur möglich, wenn
der Fahrschein zu Hause auch selbst ausgedruckt werden kann. Anderenfalls
werden die Fahrscheine zugeschickt und es handelt sich dann um eine OnlineBestellung. Online-Tickets sind personenbezogen, das heißt, sie können nicht auf
Dritte übertragen werden.
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5. Schiedsstelle des Kraftfahrzeug-Gewerbes
Bei dieser Schiedsstelle handelt es sich um eine neutrale Kommission für Verbraucher und eine anerkannte Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit. Vor dieser
Schiedsstelle können außergerichtlich Streitigkeiten geregelt werden, die sich aus
einem Gebrauchtwagenkauf oder bei Serviceproblemen ergeben. Voraussetzung für
ein solches Schiedsstellenverfahren ist, dass das Autohaus oder der Kraftfahrzeugwerkstatt Mitglied der KfZ-Innung sein.
Bei einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren in der gleichen Sache ist das Einschalten der Schiedsstelle unzulässig.
Folgende Streitigkeiten können unter anderem an die Schiedsstelle herangetragen
werden:
-
Notwendigkeit und Angemessenheit verschiedener Reparaturen
-
Ordnungsgemäße Durchführung der Reparaturen
-
Angemessenheit der Rechnung
-
Streitigkeiten aus Kaufverträgen über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit einem
zulässigen Gesamtgewichtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen
-
Streitpunkte bei Mängeln am erworbenen Fahrzeug
Damit sich die Schiedsstelle mit der Streitigkeit befassen kann, muss zunächst eine
Anrufungsschrift eingereicht werden. Diese sollte neben den persönlichen Angaben
des Betroffenen auch den Namen und die Anschrift des Autohauses bzw. der Werkstatt sowie die Bezeichnung des Fahrzeuges enthalten. Neben diesen Basisangaben
ist weiterhin eine Schilderung des Sachverhaltes erforderlich. Sofern Unterlagen wie
Reparaturrechnungen oder ähnliches vorliegen, sind auch diese in Kopie beizufügen.
Bei Beschwerden bezüglich eines Gebrauchtwagenkaufs muss auch das Datum der
Übergabe des Fahrzeuges ersichtlich sein.
Die Einreichung der Anrufungsschrift muss schriftlich und auch „rechtzeitig“ erfolgen.
Rechtzeitig bedeutet hierbei unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, bei Garantieansprüchen spätestens acht Tage nach Ablauf der Garantiefrist. Bei Gebrauchtwagenkäufen spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Übergabe des Kraftfahrzeuges.
Aber: Rechtzeitig und unverzüglich bedeuten nicht „sofort“. Ein angemessener Zeitraum für Überlegungen besteht.
Die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist für den Betroffenen kostenfrei. Sollten
allerdings Gutachten angefertigt werden müssen, so muss die Kostenfrage mit der
Schiedsstelle abgeklärt werden.
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5.1 Zusammensetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus einer Geschäftsstelle und einer Schiedskommission.
Bei der Zusammensetzung der Kommission wird zwischen einer Streitigkeit bezüglich des Kaufes eines gebrauchten Kraftfahrzeuges und eines Werkstattvertrages
(Reparaturen, Service) unterschieden:
Kommission bei Gebrauchtwagenkauf
Diese Schiedskommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern
-
ein unabhängiger Jurist mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender
-
ein Vertreter eines Automobilclubs
-
einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen, der
Vertragspartner der Deutschen Automobiltreuhand (DAT) ist
-
ein Vertreter des Kraftfahrzeuggewerbe-Verbandes
Als weitere Mitglieder können berufen werden:
-
-
ein Vertreter der Versicherungswirtschaft (dieser sollte Sachverständiger für das
Kraftfahrzeugwesen und Angehöriger einer Versicherungsgesellschaft, die Reparaturkostenversicherungen anbietet, sein)
ein Vertreter von Presse, Rundfunk oder Fernsehen
Kommission bei Werkstattverträgen (Reparaturen):
-
ein unabhängiger Jurist, der zum Richteramt befähigt ist als Vorsitzender
-
ein Vertreter eines Automobilclubs
-
einem Kraftfahrzeugsachverständigen einer anerkannten Überwachungsorganisation (zum Beispiel der DEKRA oder des TÜV)
-
einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen, der
Vertragspartner der Deutschen Automobiltreuhand (DAT) ist
-
einem Vertreter der KfZ-Innung
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5.2 Kontakt zur Schiedsstelle des Kraftfahrzeug-Gewerbes
In Deutschland gibt es mehrere Geschäftsstellen. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Geschäftssitz des Autohauses oder der Werkstatt. In Rheinland-Pfalz
gibt es folgende Geschäftsstellen:
Bad Kreuznach
Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Str. 3
55545 Bad Kreuznach
Tel.: 0671 – 83 60 80
Fax: 0671 – 33 141
E-Mail: [email protected]
Koblenz
Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe Mittelrhein/ Rhein Lahn
Hoevelstr. 19 – 21
56073 Koblenz
Tel.: 0261 – 40 63 00
Fax: 0261 – 40 63 030
Mainz
Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe Rheinhessen
Dagobertstr. 2
55166 Mainz
Tel.: 06131 – 99 92 0
Fax: 06131 – 99 92 63
Neuwied
Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe Altenkirchen-Neuwied-Westerwald
Langendorfer Str. 91
56564 Neuwied
Tel.: 02631 – 94 64 0
Fax: 02631 – 94 64 11
E-Mail: [email protected]
Trier
Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe Trier-Saarburg
Loebestr. 18
54292 Trier
Tel.: 0651 – 14 62 040
Fax: 0651 – 27 862
E-Mail: [email protected]
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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6. Die Online-Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im InternetHandel
Die Online-Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Internet-Handel nennt sich
„ombudsmann.de“ und ist ein Projekt des Bundesverbandes „Die Verbraucher Initiative e.V.“. Finanziert wird die Einrichtung durch die Europäische Kommission und das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Sofern Streitigkeiten mit einem Online-Shop oder im Zusammenhang mit einem Kauf
über das Internet bestehen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Voraussetzung ist ferner, dass der Verbraucher seinen Wohnort in Deutschland und der
Verkäufer Unternehmer ist und seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat. Eine Ausnahme besteht bei Auktionsplattformen wie beispielsweise Ebay.
Hier kann der Ombudsmann nur dann tätig werden, wenn der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder Unternehmer ist. Käufe von Privatpersonen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle. Zudem darf in der Angelegenheit noch kein
Gerichtsverfahren anhängig sein.
Die Tätigkeit als Schlichter der Online-Schlichtungsstelle nehmen drei Rechtsanwälte
wahr, die sich auf das Gebiete des Verbraucherrechts spezialisiert haben. Da sie an
Anträge und Weisungen nicht gebunden sind, handelt es sich bei der Schlichtungsstelle „ombudsmann.de“ um eine neutrale, unabhängige und fachkundige Stelle.
Die Online-Schlichtungsstelle kann nur über das Internet unter www.ombudsmann.de
erreicht werden. Momentan können jedoch aufgrund der Vielzahl der Beschwerden
und Eingaben keine neuen Streitigkeiten mehr angenommen werden. Dies gilt so
lange, bis die laufende Verfahren abgeschlossen sind.
6.1 Ablauf des Verfahrens
Zunächst muss ein Zugang zum System von ombudsmann.de eingerichtet werden.
Diesen erhält der Verbraucher mit der Anmeldung. Per E-Mail werden die Zugangsdaten an den Verbraucher versandt. Dieser muss zunächst ein neues Passwort wählen. Auf diese Weise hat der Nutzer einen persönlichen Systemzugang, in das er sich
jederzeit einloggen kann. Der Verbraucher wird nun bedienerfreundlich Schritt für
Schritt durch das Beschwerdeformular geleitet.
Nach Eingabe der Beschwerde prüft die Schlichtungsstelle zunächst ihre Zuständigkeit. Ist dies der Fall, so wird eine persönliche elektronische Akte angelegt. Diese ist
so gesichert, dass nur der Nutzer über seine Zugangsdaten Zugriff auf die Akte hat.
Anschließend fordert „ombudsmann.de“ das Unternehmen zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren auf.
Das Verfahren selbst ist in zwei Stufen gegliedert. Die erste Stufe bildet das Einigungsverfahren. Hier wird versucht, den Sachverhalt zu klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Einigungsverfahren wird in der Regel innerhalb von 14
Tagen abgeschlossen.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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Die zweite Stufe bildet das Schlichtungsverfahren. Dieses kommt zum Tragen, sofern
eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Das Schlichtungsverfahren endet entweder durch einen Vergleichsvorschlag oder einen Schiedsspruch seitens des
Ombudsmannes. Können sich die Parteien nicht auf das Schlichtungsverfahren einigen, so beendet die Schiedsstelle ihre Arbeit. Die Beteiligten erhalten hierüber eine
Mitteilung. Dem Verbraucher steht nun noch der Weg zum Gericht offen. Die Schlichtungsstelle ist bemüht, auch diese zweite Stufe innerhalb von 14 Tagen zum Abschluss zu bringen.
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7. Die Reiseschiedsstelle
Die Reiseschiedsstelle ist eine Schlichtungsstelle für Online-Reisen. Sie ist immer
dann zuständiger Ansprechpartner, wenn bei einem Mitglied der Reiseschiedsstelle
eine Leistung im Internet gebucht wurde und die Buchung oder die Reise selbst den
Grund zu einer Beschwerde liefern.
Träger dieser Schiedsstelle ist der Verein zur Förderung alternativer Streitschlichtung
im Reiserecht e.V. Sie steht allen Unternehmen offen, die über das Internet Reisen
anbieten. Zu den Gründungsmitgliedern dieses Vereins zählen der Verband Internet
Reisebetrieb e.V., expedia.de, ebookers.de, travel24.com, lastminute.de, opodo.de,
ferien.de sowie hinundweg.com.
Im Jahre 2006 erhielt die Reiseschiedsstelle die Anerkennung der Europäischen
Union und ist in das europäische Verzeichnis grenzübergreifender Schlichtungsstellen aufgenommen worden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Reiseschiedsstelle ist zunächst, dass
eine Reise im Internet, also online gebucht wurde und nun diesbezüglich eine Streitigkeit besteht. Gegenstand der Streitigkeit muss eine zumindest vermeintliche
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Online-Buchung sein.
Der Reiseanbieter muss Teilnehmer des Verfahrens vor der Schiedsstelle sein und
der Verbraucher vorab erfolglos versucht haben, sich selbst mit dem Unternehmen
zu einigen. Ferner muss bei beiden Parteien der Wille bestehen, die Streitigkeit außergerichtlich zu klären. Des Weiteren darf der Anspruch des Reisenden noch nicht
verjährt sein.
Die Kosten des Verfahrens sowie der Schiedsstelle werden vom Trägerverein und
den angeschlossenen Unternehmen getragen. Für den Verbraucher ist es daher kostenlos und stellt damit eine günstige Alternative zu einem Gerichtsprozess dar. Lediglich seine Port- oder Telefongebühren muss der Betroffene selbst finanzieren.
Bestellter Schlichter der Reiseschiedsstelle ist derzeit Professor Dr. Ronald Schmid.
Er ist seit 1981 Rechtsanwalt und hat sich auf Luftverkehrs- und Reiserecht spezialisiert. In der Zeit von 1988 bis 2003 war er gleichzeitig als Justiziar bei der Fluggesellschaft Aero Lloyd tätig. Ferner ist er Professor für Luftverkehrs- und Reiserecht
an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden.
7.1 Ablauf des Verfahrens
Zunächst muss eine Reiseleistung im Internet, also online, gebucht worden sein.
Nach Auftreten eines Problems, dass der Reisende geklärt haben möchte, muss sich
dieser zunächst direkt an das Reiseunternehmen wenden, um eine Einigung herbeizuführen. Denn auch dort arbeiten nur Menschen, die Fehler machen können. Es
sollte dem Unternehmen daher erst einmal Gelegenheit gegeben werden, einen eventuellen Fehler zu korrigieren.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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Sollte es zu keiner befriedigenden Lösung für den Verbraucher kommen, so kann die
Reiseschiedsstelle angerufen werden. Diese prüft zunächst ihre Zuständigkeit. Sollte
diese gegeben sein, so hört sie zunächst beide Parteien an, um den Sachverhalt genau zu klären und die Standpunkte zu erfassen. Anschließend erfolgt dann die fachkundige rechtliche Prüfung der Angelegenheit. Am Ende des Verfahrens trägt die
Reiseschiedsstelle gegebenenfalls einen Schlichtungsvorschlag vor, den der
Verbraucher entweder annehmen oder ablehnen kann.
7.2 Kontakt zur Reiseschiedsstelle
Die Reiseschiedsstelle ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Reiseschiedsstelle
- Einrichtung des Vereins zur Förderung
alternativer Streitschlichtung im Reiserecht e.V.Postfach 1350 - 53003 Bonn
E-Mail: [email protected]
7.3 Vorteile der Reiseschiedsstelle
Für Kunden:
-
kostenlose Beratung und Aufklärung
neutrale, fachkundige und unparteiische Anlaufstelle
persönlicher Ansprechpartner
Verfügbarkeit für deutsche und europäische Reisende
keine hohen Gerichtskosten
der Weg zu den Gerichten steht anschließend noch offen
in der Regel schneller als ein Gerichtsverfahren
Für das Unternehmen:
-
höhere Kundenzufriedenheit und Imagegewinn
rechtliche Beurteilung der Angelegenheit ohne aufwändiges Gerichtsverfahren
Rückmeldung für die eigene Arbeit
Unbürokratische und effiziente Art der Streitschlichtung
Qualitätskennzeichnung
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7.4 Hinweise und Tipps
-
Alle Texte sollten genau durchgelesen werden, bevor eine Bestätigung erfolgt.
Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, erfolgt ein Einverständnis mit diesen.
-
Wichtige unterlagen sollten ausgedruckt werden.
-
Häufig passiert es auch, dass eine Angabe in einem Eingabefeld „verscrollt“ wird.
-
Eine Überprüfung der Reisedaten beispielsweise auf korrekt geschriebene Namen ist unerlässlich.
-
Viele Probleme entstehen auch dadurch, dass wichtige Unterlagen nicht empfangen werden, da die E-Mail-Adresse nicht korrekt geschrieben oder das Postfach
bereits voll ist. Auch müssen E-Mails regelmäßig abgerufen werden.
Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang bilden die Spamfilter. E-Mails werden oftmals als „Datenmüll“ gekennzeichnet und gehen dem Verbraucher daher
nicht zu. Der Reiseanbieter kann zur Vermeidung in die „Liste zugelassener Adressen“ im Computer aufgenommen werden.
-
Bei der Bezahlung mit einer Kreditkarte sollte zum Tag der Abbuchung ein ausreichendes Kartenlimit vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, so wird die Abbuchung vom Kreditinstitut abgelehnt und Reiseunterlagen können nicht ausgestellt
werden.
-
Es sollte immer eine Festnetznummer möglichst mit Anrufbeantworter angegeben
werden, damit auch kurzfristige Änderungen bekannt gegeben werden können.
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8. Die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank
Die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank ist eine außergerichtliche Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Überweisungsverkehr, dem Missbrauch von Zahlungskarten bzw. deren Daten (sofern den Karten ein
Girovertrag zugrunde liegt) sowie dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.
Da die Schlichtungsstelle den Vorgaben der Europäischen Union entspricht, ist sie
Mitglied in einem europäischen Netzwerk der Beschwerdestellen im Bereich Finanzdienstleistungen.
Die Verbraucher können hier den Sachverhalt von einer neutralen Stelle juristisch
beurteilen lassen. Das Verfahren ist kostenlos, lediglich eigene Aufwendungen wie
Porto- und Telefongebühren müssen selbst getragen werden. Eine zusätzliche Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich. Sollte die Schlichtungsstelle allerdings nicht zur Zufriedenheit des Verbrauchers entscheiden, so steht der Weg zu den
Gerichten offen. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner können
zu einer Akzeptanz des Schiedsspruches gezwungen werden.
Wichtig ist, dass die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank keine allgemeinen rechtlichen Auskünfte geben darf. Dies ist insbesondere den niedergelassenen
Rechtsanwälten vorbehalten.
Beschwerden im Hinblick auf den Überweisungsverkehr sowie wegen Kartenmissbrauchs können sowohl von den Verbrauchern als auch von Geschäftskunden eingereicht werden. In Bezug auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen steht dieses
Recht allerdings nur den Verbrauchern zu.
Die Schlichtungsstelle darf sich mit einer Angelegenheit nicht befassen, wenn bereits
ein Gerichtsverfahren wegen dieser Sache anhängig ist oder eine Schlichtungsstelle
schon einmal in dieser Sache tätig wurde. Weiterhin darf der Anspruch noch nicht
verjährt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Erfolgaussichtslosigkeit in
dieser Streitigkeit abgelehnt worden sein.
Vor dem Einschalten der Schiedsstelle sollte versucht werden, die Streitigkeit mit
dem Unternehmen zu klären. Ist dieser Versuch nicht erfolgreich, kann die Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
Besondere Formerfordernisse gibt es hierfür nicht. Alle wichtigen Unterlagen sollten
jedoch in Kopie beigefügt und der Sachverhalt geschildert werden. Nach Eingang der
Beschwerde erhält der Verbraucher eine Eingangsbestätigung. Die eingereichten
Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls noch weitere angefordert.
Ist die Beschwerde zulässig, so fordert die Schlichtungsstelle vom Unternehmen eine
Stellungnahme. Die Frist beträgt hierbei in der Regel einen Monat. Liegt die Stellungnahme vor, so bekommt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich hierzu ebenfalls binnen eines Monats zu äußern. Findet die Beschwerde während dieser Zeit
keine Erledigung, so wird sie dem zuständigen Schlichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser trifft dann, gegebenenfalls nach Einholung weiterer Unterlagen und Stellungnahmen, seine Entscheidung in Form eines schriftlich begründeten Schlichtungsvorschlages.
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Zu den Schlichtern bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank zählen die
Herren Bankdirektoren Andreas Ahrens, Wilhelm Karl Bertelmann sowie Dr. ErnstWilhelm Nöll. Alle drei haben die Befähigung zum Richteramt und sind in ihrer Funktion als Schlichter unabhängig und neutral.
Beschwerden, die nachfolgend aufgeführte Unternehmen betreffen bzw. Unternehmen betreffen, die den genannten Verbänden angehören, sind direkt bei diesen einzureichen, da sie über eigene Schlichtungsstellen verfügen:
-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Bundesverband der Deutschen Volksbanken- und Raiffeisenbanken e.V.
Sparkassenverband Baden-Württemberg
Rheinischer Sparkassen- und Giroverband
Einige dieser Schlichtungsstellen werden im Folgenden noch angesprochen.
Hier der Kontakt zur Schlichtungsstelle Deutsche Bundesbank:
Deutsche Bundesbank
- SchlichtungsstellePostfach 11 12 32 - 60047 Frankfurt
Tel.: 069 – 2388 1906 oder 069 – 2388 1907 oder 069 – 23881908
Fax: 069 – 2388 1919
E-Mail: [email protected]
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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9. Der Ombudsmann des Bundesverbandes Öffentlicher Banken
Deutschlands
Beim Bundesverband Öffentlicher Banken (VÖB) handelt es sich um einen kreditwirtschaftlichen Spitzenverband. Seit dem 04.05.2001 sind ihm Schlichtungsaufgaben
für seine Mitgliedsinstitute übertragen worden. Somit haben alle Verbraucher, deren
Bank diesem Verband angeschlossen ist, die Möglichkeit der kostenlosen außergerichtlichen Streitschlichtung bei diesem unabhängigen und neutralen Ombudsmann.
Das Verfahren umfasst demnach Streitigkeiten gegen öffentliche Banken. Welche
Banken dem Verfahren angeschlossen haben können bei der Kundenbeschwerdestelle des VÖB erfragt werden.
Seit dem 01.09.2003 begleitet Klaus Wangard das Amt des Ombudsmannes. Bis
Oktober 2002 war dieser Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm und
führte in dieser Funktion seit dem Jahre 1987 den Vorsitz über den Fachsenat für
bankrechtliche Streitigkeiten.
Unzulässig ist eine Beschwerde dann, wenn sich bereits ein Gericht oder eine andere Schlichtungsstelle mit dieser Streitigkeit befasst oder befasst hat oder aber ein
Antrag auf Prozesskostenhilfe in dieser Angelegenheit mangels Aussicht auf erfolg
abgelehnt wurde. Ferner darf zur Klärung keine Zeugenvernehmung notwendig sein.
Die Beschwerde muss schriftlich unter Darstellung des Sachverhaltes eingereicht
werden. Alle wichtigen Unterlagen sollten in Kopie beigefügt werden. Bei Zulässigkeit
der Beschwerde wird zunächst eine Stellungnahme der Bank eingeholt. Sollte der
Streit hierauf keine Erledigung gefunden haben, so wird die Sache dem Ombudsmann zur Entscheidung vorgelegt. Dieser unterbreitet dann einen schriftlichen
Schlichtungsvorschlag mit Begründung. Die Annahme oder Ablehnung des Vorschlages steht sowohl dem Kunden als auch der Bank frei. Der Weg zu den Gerichten steht noch immer offen.
Beschwerden sind an folgende Anschrift zu richten:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72
10832 Berlin
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
34
10.
Der Ombudsmann der privaten Banken
Beim Ombudsmann der privaten Banken handelt es sich um eine Schlichtungsstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eines Verbrauchers mit einer privaten Bank. Hierbei sollen die neutralen und unabhängigen Ombudsmänner helfen,
Differenzen unbürokratisch, schnell und kostengünstig beizulegen.
Tätig werden darf der Ombudsmann hierbei nur, wenn die private Bank dem Bundesverband deutscher Banken angehört und sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen hat. Anderenfalls besteht nur die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung,
sollte eine Beschwerde bei der Bank selbst keinen Erfolg haben. Eine Liste der angeschlossenen Unternehmen ist im Anschluss unter Punkt 11.1 zu finden.
Das Verfahren ist auch hier wieder ähnlich den Verfahren der anderen Ombudsmänner und Schlichtungsstellen. Es beginnt mit dem Einreichen der Beschwerde unter
Beifügung wichtiger Unterlagen in Kopie. Bei Zulässigkeit der Beschwerde wird von
der Bank zunächst eine Stellungnahme gefordert. Sie erhält damit auch die Möglichkeit, einen Fehler einzugestehen und den Streit entsprechend beizulegen. Wird der
Vorgang durch die Bank nicht bereinigt, so wird er dem Ombudsmann zur Entscheidung vorgelegt. Dieser fertigt dann schriftlich den Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, sofern der strittige Betrag nicht höher als 5.000
Euro ist. Für den Kunden gilt dies nicht. Er kann sich auch dann noch an das Gericht
wenden.
Der Ombudsmann ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Kundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07 - 10062 Berlin
Tel.: 030 – 16 63 31 66
Fax: 030 – 16 63 31 69
10.1 Liste angeschlossener Unternehmen
Aareal Bank AG
ABC International Bank plc. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
ABN AMRO BANK (Deutschland) AG
ABN AMRO Bank N.V. Niederlassung Deutschland
Agricultural Bank of Greece S.A. Niederlassung Frankfurt am Main
AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH
AKBANK AG
Akbank N.V. Zweigniederlassung Essen
Aktivbank AG
Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH
American Express Bank GmbH
Anglo-Romanian Bank Limited Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Anton Hafner oHG
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
35
Archon Capital Bank Deutschland GmbH
Augsburger Aktienbank AG
Australia and New Zealand Banking Group Ltd. Niederlassung Frankfurt am Main
AXA Bank AG
B
Banca di Roma S.p.A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A. Niederlassung Frankfurt am Main
Banco do Brasil S. A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Banco Santander S. A. Filiale Frankfurt am Main
Bank für Tirol und Vorarlberg AG Zweigniederlassung Deutschland
Bank Julius Bär (Deutschland) AG
Bank Melli Iran Filiale Hamburg
Bank of America, National Association
Bank of China Limited Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Bank Sepah-Iran Filiale Frankfurt am Main
Bank Vontobel Österreich AG Niederlassung München
Bankhaus August Lenz & Co. AG
Bankhaus C. L. Seeliger
Bankhaus Carl F. Plump & Co.GmbH & Co. KG
Bankhaus Dr. Masel AG
Bankhaus E. Mayer AG
Bankhaus Ellwanger & Geiger KG
Bankhaus Gebr. Martin AG
Bankhaus Hallbaum AG
Bankhaus J. Faißt oHG
Bankhaus Lampe KG
Bankhaus Löbbecke AG
Bankhaus Ludwig Sperrer KG
Bankhaus Max Flessa KG
Bankhaus Neelmeyer AG
Bankhaus Oswald Kruber KG
Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG)
Bankverein Werther Aktiengesellschaft
Banque Fédérative du Crédit Mutuel Niederlassung Deutschland
Barclaycard Barclays Bank PLC Niederlassung Hamburg
Barclays Bank PLC Frankfurt Branch
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Berliner Bank AG & Co. KG
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
BHF-BANK Aktiengesellschaft
BHW-Bank AG
BIW Bank für Investments und Wertpapiere AG
BMW Bank GmbH
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA
BNP PARIBAS Securities Services Niederlassung Frankfurt am Main
BNP PARIBAS Niederlassung Frankfurt am Main
BNY Mellon Asset Servicing B.V. Niederlassung Frankfurt am Main
BOURSORAMA S.A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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CALYON Deutschland
China Construction Bank Corporation Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA
Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA
Clearstream Banking AG
comdirect bank AG
Commerzbank AG
Conrad Hinrich Donner Bank AG
Corealcredit Bank AG
Cortal Consors S.A. Zweigniederlassung Deutschland
Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland
Crédit Mutuel - Banque de l'Economie Niederlassung Deutschland
Credit Suisse (Deutschland) AG
CreditPlus Bank AG
CRONBANK AG
CVW-Privatbank AG
D
DAB bank AG
Danske Bank Zweigniederlassung Hamburg
Degussa Bank GmbH
Delbrück Bethmann Maffei AG
Demir-Halk Bank (Nederland) N.V. Filiale Düsseldorf
DenizBank (Wien) AG Zweigniederlassung Frankfurt am Main
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
Deutsche Bank AG
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft)
Deutsche Postbank AG
Deutsche Schiffsbank AG
Dexia Kommunalbank Deutschland AG
DnB NOR Bank ASA Filiale Deutschland
Dresdner Bank AG
Dresdner-Cetelem Kreditbank GmbH
Düsseldorfer Hypothekenbank AG
E
Emporiki Bank - Germany GmbH
Eurohypo Aktiengesellschaft
Europäisch-Iranische Handelsbank AG
Europe Arab Bank plc. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
F
Fimat International Banque S.A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
FINANCIAL MARKETS SERVICE BANK GmbH
Fortis Bank (Nederland) N.V. Frankfurt Branch
Fortis Bank Global Clearing N.V. Frankfurt Branch
Fortis Bank Niederlassung Deutschland
Frankfurter Bankgesellschaft AG
Frankfurter Fondsbank GmbH
Fürst Fugger Privatbank KG
Fürstlich Castell'sche Bank, Credit-Casse AG
G
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
37
Gabler-Saliter Bankgeschäft KG
Gallinat-Bank AG
GarantiBank International N.V. Niederlassung Düsseldorf
GE Money Bank GmbH
Goldman, Sachs & Co. OHG
Goyer & Göppel
Gries & Heissel-Bankiers Aktiengesellschaft
H
Hanseatic Bank GmbH & Co KG
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
Heller Bank AG
Hesse Newman & Co. Aktiengesellschaft
Hoerner-Bank AG
Honda Bank GmbH
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG Niederlassung München
Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft
Hypo Real Estate Bank International Aktiengesellschaft
Hypo Tirol Bank AG Niederlassung München
Hypothekenbank in Essen AG
I
IKB Deutsche Industriebank AG
Industrial and Commercial Bank of China Niederlassung Frankfurt
ING Bank Deutschland AG
ING-DiBa AG
Intesa Sanpaolo S.p.A. Filiale Frankfurt am Main
Isbank GmbH
J
Joh. Berenberg Gossler & Co. KG
JP Morgan AG
JP Morgan Chase Bank N.A. Frankfurt Branch
Jyske Bank A/S Filiale Hamburg
K
KarstadtQuelle Bank AG
KBC Bank Deutschland AG
L
Lehman Brothers Bankhaus AG
LGT Bank in Liechtenstein & Co. OHG
LHB Internationale Handelsbank AG
M
M. M.Warburg & Co. KGaA
M. M. Warburg & Co. Hypothekenbank AG
MainFirst Bank AG
Maple Bank GmbH
Marcard, Stein & Co. AG
Max Heinr. Sutor OHG
Mercedes-Benz Bank AG
Merck Finck & Co. OHG Privatbankiers
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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Merkur Bank KGaA
Merrill Lynch International Bank Limited Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Misr Bank-Europe GmbH
Mizuho Corporate Bank Ltd. Filiale Düsseldorf
MKB Mittelrheinische Bank GmbH
MKB Mittelstandskreditbank AG
MLP Finanzdienstleistungen AG
Morgan Stanley Bank International Ltd. Niederlassung Deutschland
MPC Capital Privatbank AG
Münchener Hypothekenbank eG
Münsterländische Bank Thie & Co. KG
N
N.V. De Indonesische Overzeese Bank Niederlassung Hamburg
National Bank of Pakistan Filiale Frankfurt am Main
NATIONAL-BANK AG
NetBank AG
Nordea Bank Finland Plc Niederlassung Deutschland
NordFinanz Bank AG
norisbank GmbH
O
Oberbank AG Linz Zweigniederlassung Bayern
Oldenburgische Landesbank AG
Otto M. Schröder Bank AG
Otto Rautenschlein GmbH
Oyak Anker Bank GmbH
P
Parex banka A.S. Zweigniederlassung Berlin
Pictet & Cie (Europe) S.A. Niederlassung Frankfurt am Main
Q
quirin bank AG
R
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG Zweigniederlassung Süddeutschland
readybank ag
Reuschel & Co. KG
RSB Retail + Service Bank GmbH
S
Salzburg München Bank AG
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
Santander Consumer Bank AG
Schwäbische Bank AG
SEB AG
SHINHAN Bank EUROPE GmbH
Société Générale S.A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main
State Street Bank GmbH
Steyler Bank GmbH
SÜDWESTBANK AG
Svenska Handelsbanken AB Niederlassung Frankfurt am Main
Sydbank A/S Filiale Flensburg
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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The Bank of New York Filiale Frankfurt am Main
The Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ Ltd. Filiale Düsseldorf
The Royal Bank of Scotland plc Niederlassung Frankfurt
U
UBS Deutschland AG
UBS Limited Niederlassung Deutschland
UCB S.A. Zweigniederlassung Nürnberg
Union-Bank AG
V
VakifBank International AG Wien Zweigniederlassung Frankfurt am Main
VALOVIS BANK AG
Volkswagen Bank GmbH
Volvo Auto Bank Deutschland GmbH
Bankhaus von der Heydt GmbH & Co. KG
VON ESSEN GmbH & Co. KG Bankgesellschaft
VTB Bank (Deutschland) AG
W
Weserbank AG
Wirecard Bank AG
W. Fortmann & Söhne KG
Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank
WW Bank GmbH
Z
ZIRAAT BANK International AG
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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11.
Das Ombudsverfahren der genossenschaftlichen Bankengruppe
Dieses Schlichtungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten mit einer deutschen Genossenschaftsbank, sofern diese Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ist. Eine aktuelle Liste der angeschlossenen Banken ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich.
Die Streitigkeit kann sich auf sämtliche Geschäftsfelder der angeschlossenen Banken beziehen. Sowohl von Privat- als auch von Firmenkunden kann das Verfahren in
Anspruch genommen werden. Nichtkunden der Bank können sich an die Ombudsstelle wenden, sofern eine angeschlossene Bank die Eröffnung eines Girokontos verweigert hat.
Der Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe ist Dr. Alfons van Gelder. Er war Richter am Bundesgerichtshof.
Das Verfahren selbst ist in der Verfahrensordnung geregelt, welche vom Bundesministerium der Justiz genehmigt wurde. Danach ist eine Beschwerde nicht zulässig,
sofern sich eine andere Schlichtungsstelle oder ein Gericht bereits mit dem Fall befasst bzw. befasst hat. Ferner darf der Anspruch noch nicht verjährt und eine Zeugenvernehmung zur Klärung nicht notwendig sein.
Das Verfahren endet, sofern die Bank nicht bereits im Vorfeld eine Einigung herbeiführt, mit dem Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes. Dieser ist allerdings weder für die Bank noch für den Kunden bindend. Der Weg zum Gericht steht den betroffenen Parteien noch immer offen.
Die Inanspruchnahme des Ombudsmannes ist für den Kunden stets kostenfrei. Lediglich die eigenen Auslagen sind selbst zu tragen.
Der Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Kundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken
Postfach 30 92 63
10760 Berlin
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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12.
Das Ombudsverfahren der privaten Bausparkassen
Dieses Verfahren gilt für alle Bausparkassen des Verbandes der Privaten
Bausparkassen e.V. Es wurde im April 2002 als Ergänzung zu bereits bestehenden
Kundenbeschwerdestelle eingeführt. Auf diese Weise können Streitigkeiten zwischen
der Bausparkasse und den Kunden außergerichtlich und damit schneller und kostengünstiger geklärt werden.
Ist ein Bausparer der Auffassung, durch das Verhalten seiner privaten Bausparkasse
geschädigt worden zu sein und konnte mit der Bausparkasse direkt keine Einigung
erlangt werden, so kann er sich an die Schlichtungsstelle wenden. Das Ombudsverfahren kann nicht in Anspruch genommen werden, sofern sich bereits ein Gericht mit
der Sache befasst, die Staatsanwaltschaft durch den Kunden eingeschaltet wurde,
der Anspruch bereits verjährt ist oder Zeugen zur Klärung des Sachverhaltes gehört
werden müssen.
Seit der Einführung des Ombudsverfahrens im Jahre 2002 ist Dr. Heidi Lambert-Lang
zur Ombudsfrau der privaten Bausparkassen bestellt. Sie wird seit dem 01.01.2006
durch den Ombudsmann Karl Friedrich Tropf als unterstützt. Beide sind ehemalige
Richter am Bundesgerichtshof.
Nach Eingang der schriftlichen Beschwerde bei der Schlichtungsstelle prüft diese die
Angelegenheit. Sie fordert in diesem Zusammenhang gegebenenfalls notwenige Unterlagen an und bittet die Bausparkasse um Stellungnahme. Lenkt die private
Bausparkasse nicht ein, so wird die Beschwerde den Ombudsleuten zur Entscheidung vorgelegt. Der schriftliche Schlichtungsspruch ist bis zu einem Betrag von 5.000
Euro für die Bausparkasse bindend. Der Bausparer kann in jedem Fall noch versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Die Bausparkasse hat
diese Möglichkeit nur bei einem Streitwert von über 5.000 Euro.
Auch dieses Ombudsverfahren ist für den Kunden kostenlos. Lediglich eigene Aufwendungen sind selbst zu tragen.
Die Ombudsleute sind unter folgender Anschrift erreichbar:
Verband der privaten Bausparkassen e.V.
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 30 30 79
10703 Berlin
Handelt es sich um eine Landesbausparkasse, so ist die Beschwerde an folgende
Anschrift zu richten:
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Im Deutschen Sparkassen- und Giroverband
Referat Presse
Friedrichstr. 83
10117 Berlin
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
42
13.
Der Petitionsausschuss
Sofern ein Bürger eine Streitigkeit mit einer Bundesbehörde hat, den Willen verfolgt,
ein bestehendes Bundesgesetz zu ändern oder aber den Abgeordneten einfach nur
einmal mitteilen möchte, welche Probleme bestehen, kann er sich an den Petitionsausschuss wenden. Jedermann kann sich an diesen wenden.
Eine Petition muss schriftlich eingereicht werden und den Namen sowie die Anschrift
des so genannten Petenten enthalten. Erfolgt eine Petition von mehreren Person,
beispielsweise einer Bürgerinitiative, Interessensgemeinschaft oder einem Verein, so
muss ein Ansprechpartner benannt werden. Weiterhin ist eine handschriftliche Unterschrift unerlässlich. Zur Erleichterung kann beim Petitionsausschuss auch ein Formular angefordert werden.
Petitionsausschüsse gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Entscheidend für die Zuständigkeit ist, ob es sich um eine Bundes- oder Landesbehörde
handelt, mit deren Vorgehen der Petent nicht einverstanden ist oder aber ob das Gesetz ein bundes- oder Landesgesetz ist. Wendet man sich an den falschen Petitionsausschuss, so wird die Sache weitergeleitet. Allerdings können Gerichtsentscheidungen aufgrund der verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüft
werden.
Zunächst wird eine elektronische Akte angelegt und eine Eingangsbestätigung versandt. Ferner wird das zuständige Ministerium bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde
um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend erfolgt die Prüfung durch den Ausschussdienst. Sollte die Petition zu einem für den Bürger erfolgreichen Schluss gelangen, so wird dies dem Petenten mitgeteilt und die Empfehlung des Abschlusses
des Verfahrens beschlossen. Sollte die Petition allerdings keinen Erfolg haben, so
wird dies dem Petenten mitgeteilt. Er hat dann die Möglichkeit, binnen einer Frist von
sechs Wochen zu widersprechen. Erfolgt dieser Widerspruch, erstellt der Ausschussdienst eine Beschlussempfehlung einschließlich einer Begründung für die parlamentarische Beratung. Der Petitionsausschuss berät anschließend die Petition und
verfasst eine Empfehlung für den Bundes- bzw. Landtag.
Der Petitionsausschuss des Bundes ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss
Platz der Republik 1 - 11011 Berlin
Tel.: 030 – 227 35257
Fax: 030 – 227 36053
E-Mail: [email protected]
An den Petitionsausschuss des Landes Rheinland-Pfalz kann man sich unter folgender Anschrift wenden:
Landtag Rheinland-Pfalz - Petitionsausschuss
Deutschhausplatz 12, 55116 Mainz
Tel.: 06131 – 208 0
Fax: 06131 – 208 2555
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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14.
Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz
Dieses Amt besteht seit mehr als 30 Jahren in Rheinland-Pfalz. Die Bürger können
sich an den Bürgerbeauftragten bei Problemen mit reinland-pfälzischen Behörden
wenden, denn oftmals fühlen sich Bürger und Antragsteller von den Behörden nicht
gerecht behandelt. Der Bürgerbeauftragte versucht hier zwischen den Parteien zu
vermitteln und eine akzeptable Lösung zu finden.
Der Bürgerbeauftragte ist eine unabhängige und neutrale Person, die nur dem Landtag gegenüber verantwortlich ist. Die Beschwerde kann formlos, also auch mündlich
vorgetragen werden.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Landesbehörde rechtswidrig oder unzweckmäßig handelt, so kann der Bürgerbeauftragte im Rahmen des so genannten
Selbstaufgriffes auch ohne Vorliegen einer konkreten Beschwerde tätig werden.
Die Amtszeit des Bürgerbeauftragten beträgt acht Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Derzeit amtierender Bürgerbeauftragter in Rheinland-Pfalz ist seit 1995 Ullrich
Galle. Er hat seinen Sitz beim Landtag und arbeitet eng mit dem Petitionsausschuss
des Landes Rheinland-Pfalz zusammen.
Nach Eingang einer Beschwerde wird zunächst die Zulässigkeit geprüft. Nicht tätig
werden darf der Bürgerbeauftragte, wenn bereits ein Gerichtsverfahren in dieser Sache anhängig ist bzw. war oder ein staatsanwaltschaftliches Verfahren in gleicher
Sache eingeleitet wurde. Auch zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander behandelt der Bürgerbeauftragte nicht. Nach Prüfung der Zulässigkeit und
dem Vorliegend dieser wird eine Stellungnahme der entsprechenden rheinlandpfälzischen Landesbehörde angefordert. Akten und Unterlagen können zudem eingesehen werden. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so entscheidet
der Bürgerbeauftragte, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Letztlich ist die
Beschwerde, sollte noch immer keine gütliche Einigung herbeigeführt worden sein,
an den Petitionsausschuss weiterzuleiten und die Art der Erledigung vorzuschlagen.
Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz ist unter folgender Anschrift zu
erreichen:
Bürgerbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiserstr. 32
55116 Mainz
Tel.: 06131 – 28 99 90
Fax: 06131 – 2 89 99 89
E-Mail: [email protected]
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
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