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NEWSLETTER Oktober 2013 Wettbewerbsrecht 2 Amazon verzichtet auf Preisparitätsklausel Unionsrecht: "Angaben über die Reduzierung eines Gesundheitsrisikos" Medien- und Urheberrecht 3 taz muss Thilo Sarrazin Schadensersatz zahlen File-Hosting-Dienste müssen Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen prüfen Facebook ändert Nutzungsregeln für personenbezogene Werbung Reiserecht 4 Reiseveranstalter haftet nicht für mit Fäkalien verunreinigten Badestrand Markenrecht 5 Domainname "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte von Aserbaidschan Arbeitsrecht Mitnahme von dreibeinigem Hund kann Arbeitsabläufe stören Nach Kündigung kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland Fotoaufnahmen eines krankgeschriebenen Mitarbeiters sind erlaubt 5 EuGH: "Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos" Auf eine Vorlage des Obersten tschechischen Verwaltungsgerichts hin hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil die Anforderungen an Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne der unionsrechtlichen Vorschrift Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health-ClaimsVerordnung (HCVO) konkretisiert. Aktuelles Wettbewerbsrecht Bundeskartellamt: Amazon sogenannte Preisparitätsklausel verzichtet auf Die Online-Verkaufsplattform Amazon verzichtet zukünftig auf die sogenannte Preisparitätsklausel. Sie schrieb Händlern vor, dass diese ihre Produkte nirgendwo im Netz preisgünstiger verkaufen dürfen als auf Amazon selbst. Dies geht aus einer Mitteilung des Unternehmens an das Bundeskartellamt hervor. Die Behörde hatte zuvor ein Verfahren gegen den Onlinedienst eingeleitet, um einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot zu überprüfen. Amazon hat nun angekündigt, die Klausel künftig nicht mehr zu verwenden und teilte gleichzeitig mit, diese bereits aus den AGB für einen Teil der Händler entfernt zu haben. Der konkrete Wortlaut der beanstandeten Klausel lautete: "Um Kunden bei Amazon.de das bestmögliche Einkaufserlebnis zu bieten, dürfen Verkäufer, die sich entscheiden, Ihre Produkte bei Amazon anzubieten, bei Amazon keinen höheren Preis verlangen als anderswo." Das Bundeskartellamt überprüft nun, ob die von Amazon angekündigten und bereits zum Teil umgesetzten Änderungen der Form, dem Umfang und dem Inhalt nach ausreichen, um die Untersuchungen einstellen zu können. Insbesondere müsse eine "Wiederholungsgefahr" ausgeschlossen werden. Bundeskartellamt Quelle:Spiegel Online vom 27.08.2013 Im zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Unternehmen ein Nahrungsergänzungsprodukt mit dem Namen "GS Merilin". Auf dessen Verpackung war angegeben, das Produkt enthalte "Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken". Laut Ansicht des Europäischen Gerichtshofs muss eine gesundheitsbezogene Angabe im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO nicht ausdrücklich behaupten, die Einnahme des Produkts würde zu einer drastischen Senkung des Erkrankungsrisikos führen. Vielmehr genüge es schon, wenn die Angaben beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen, dass durch den Konsum ein Risikofaktor deutlich verringert werde. Dies sei bei der verwendeten Aussage der Fall. Das Urteil folgt einem generellen Trend in der europäischen Rechtsprechung, die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung weit auszulegen. Zuvor hatte der EuGH den Begriff der "gesundheitsbezogenen Angabe" bereits sehr weit aufgefasst. EuGH, Urteil v. 18.07.2013 - C-299/12 Quelle:Wettbewerbszentrale vom 29.08.2013 Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sven Krüger [email protected] Rechtsanwältin Kathrein Wolf [email protected] 2 Medien- und Urheberrecht LG Berlin: "taz" muss Thilo Sarrazin Schadensersatz zahlen und darf Äußerungen nicht wiederholen Aus einem aktuellen Urteil des Landesgerichts Berlin geht hervor, dass die Berliner "tageszeitung" dem ehemaligen Finanzsenator Berlins und Buchautor Thilo Sarrazin einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR zahlen muss. Eine in der Zeitung erschienene Kolumne habe seine Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzt. Das Gericht urteilte außerdem, dass die beklagte Zeitung die streitgegenständlichen Aussagen nicht wiedergeben darf. Konkret ging es bei dem Verfahren um eine Kolumne des taz-Redakteurs Deniz Yücel, in der er irrtümlicherweise behauptet, Sarrazins Gesicht wäre durch einen Schlaganfall "verunstaltet" worden. Yücel meinte, dass man Sarrazin dennoch eine lispelnde, stotternde, zitternde Menschenkarikatur nennen darf und wünschte sich, dass der nächste Schlaganfall "sein Werk gründlicher verrichten" möge. Das Gericht hat die genauen Gründe für das Urteil noch nicht bekanntgegeben. Festzuhalten ist, dass der Redakteur der beklagten Tageszeitung mit seinen Aussagen nicht nur nahelegt, dass er dem Kläger einen weiteren und schwereren Schlaganfall wünscht. Die Aussage, Sarrazin hätte einen Schlaganfall erlitten und von daher eine Gesichtslähmung, ist darüber hinaus eine falsche Tatsachenbehauptung. Tatsächlich hat der Kläger nämlich keinen Schlaganfall erlitten. Das Verfahren markiert nicht den ersten Versuch Sarrazins, gegen Berichterstattung und Äußerungen in der "taz" vorzugehen. Schon Mitte 2012 versuchte Sarrazin erfolglos, eine Äußerung in der "taz" verbieten zu lassen, in der er mit einer "alten Hure" verglichen wurde. Das Gericht sah in diesem die Grenze zur Schmähkritik nicht als überschritten an. LG Berlin, Urteil v. 15.08.2013 - 27 O 183/13 Quelle: Tagesspiegel, Pressemitteilung d. LG Berlin BGH: Filehosting-Dienste müssen Inhalte Urheberrechtsverletzungen überprüfen auf Sogenannte File-Hosting-Dienste sind dazu verpflichtet, ihren Dateienkatalog auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen, falls ihr Geschäftsmodell dazu geeignet ist, Urheberrechtsverletzungen erheblichen Vorschub zu leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.08.2013 in drei Parallelverfahren gegen den FileHosting-Anbieter Rapidshare. Die Klägerin in dem Verfahren I ZR 80/12 war die Verwertungsgesellschaft GEMA, die die Verwertungsrechte von Musikschaffenden wahrnimmt. Beklagte waren die Betreiber der Webseite www.rapidshare.com. Auf der Webseite konnten Nutzer Inhalte hochladen, die dann auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurden. Die Nutzer erhielten sodann einen Link, über den sie die hochgeladenen Dateien direkt von dem Server der Beklagten herunterladen konnten. Die Beklagte führte kein Verzeichnis über die hochgeladenen Dateien und überprüfte auch deren Inhalte nicht. Die Klägerin legte eine umfangreiche Liste von mehr als 4.000 Dateien vor, über die sie die Verwertungsrechte ausübt und die nach ihrem Vortrag ohne ihre Zustimmung hochgeladen worden seien. Sie verlangte von der Beklagten Unterlassung des Angebots der Dateien zum Download, da dies eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der BGH wies die Revision der Beklagten ab. Rapidshare sei als File-Hosting-Anbieter zur Prüfung ihrer Inhalte verpflichtet, da die Ausgestaltung des Dienstes sowie das gesamte Geschäftsmodell urheberrechtlichen Verletzungshandlungen Vorschub leiste. So wäre es für den Download einer Datei von den Servern der Beklagten nicht notwendig, ein Nutzerkonto anzulegen. Entgeltpflichtig würde der Dienst zudem nur bei Einrichtung eines sogenannten Premium-Kontos, dessen einziger Vorzug eine schnellere Downloadgeschwindigkeit ist. Dass das Geschäftsmodell besonders anfällig für Urheberrechtsverletzungen ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass die Beklagte selber von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 Prozent ausgeht (bei einem täglichen Uploadvolumen von 500.000 Dateien). Der BGH konkretisierte die Prüfpflicht der Beklagten. Sie sei nicht nur zur Prüfung von Hinweisen auf konkrete Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, sondern müsse festgestellte Urheberrechtsverletzungen sofort löschen und ihr Dateienverzeichnis auf weitere Dateien zu dem selben urheberrechtlichen Werk prüfen. Handele es sich z.B. um einen Musiktitel, wäre die Beklagte dazu 3 verpflichtet, ihre Server nach sämtlichen Exemplaren dieses Musiktitels zu durchsuchen. BGH, Urteil v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 Quelle: Juris Rechtsportal vom 03.09.2013 Facebook ändert Nutzungsregeln personenbezogene Werbung bislang nur verwendet, um Nutzer automatisch auf neu hochgeladenen Bildern markieren zu können. Künftig sollen alle Nutzer erkannt und automatisch markiert werden, was sich aber in den PrivatsphäreEinstellungen ausschalten lässt. Die Gesichtserkennungsfunktion war in Europa jedoch aufgrund massiver Proteste eingestellt worden, was auch vorerst so bleiben wird. für Die Online-Plattform Facebook hat ihre Nutzungsregeln geändert. Betroffen war vor allem der Abschnitt zu sogenannten personenbezogenen Werbeanzeigen. Dies geschah nach Angaben des Unternehmens zur "besseren Verständlichkeit der Grundsätze". Im Gegensatz zu zuvor drückt die nun verwendete Formulierung unmissverständlich aus, dass Nutzer der Plattform dem Unternehmen eine generelle Erlaubnis zum Werben mit Namen und Profilbild erteilen. Im besagten Abschnitt der Nutzungsrichtlinien heißt es nun: "Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen." Darüber hinaus garantiert Facebook nur noch, die "Auswahl der Zielgruppe zu respektieren". Nach aktuellem Stand gibt es nun keine Möglichkeit mehr, die Möglichkeiten von Werbung über die Privatsphäre-Einstellungen zu beeinflussen. Ferner gibt Facebook sich nun das Recht, in kommerziellen Inhalten "Informationen" über die Nutzer zu verwenden. Die umfangreichen Änderungen der Nutzungsbestimmungen sind als Reaktion auf die zahlreichen Klagen gegen Facebook im Rahmen der sogenannten "Sponsored Stories" zu sehen. Im Zuge dieser Funktion wurde es Werbetreibenden ermöglicht, Namen und Profilbilder von denjenigen Personen kommerziell zu verwerten, denen eines der Produkte der Werbenden "gefällt". Dies hatte Facebook bereits eine Strafzahlung in Höhe von 20 Millionen USD gekostet. Weiter kündigte Facebook an, dass in naher Zukunft die Profilbilder aller Nutzer in eine Datenbank gespeist werden sollen, um die Gesichtserkennung zu verbessern. In den USA wird die Gesichtskennung Quelle heise.de vom 31.08.2013 Ansprechpartner: Rechtsanwältin Anja Weber [email protected] Rechtsanwalt Moussah Köster [email protected] Reiserecht AG München: Reiseveranstalter haftet nicht für mit Fäkalien verunreinigten Strand Befindet sich ein Reisemangel außerhalb des Einflussbereiches eines Reiseveranstalters, so hat dieser auch nicht dafür aufzukommen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin Schadensersatz von einem Reiseveranstalter, bei dem sie für ihre ganze Familie eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Nach einer Woche Aufenthalt erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, im Zuge dessen sich die Klägerin sogar für zwei Tage ins Krankenhaus zur stationären Behandlung hat einliefern lassen müssen. Die Klägerin forderte vom Reiseveranstalter wegen dieses Mangels Schadensersatz in Höhe von sechzig Prozent der Reisekosten sowie Ersatz für nutzlos aufgebrauchte Urlaubszeit. Die Erkrankung sei durch einen mit Fäkalien verunreinigten Badestrand verursacht worden. Das Reiseunternehmen verteidigte sich mit dem Einwand, die Verunreinigungen seien durch ein defektes Kanalrohr entstanden, was aber die Gemeinde und nicht das Unternehmen als Reiseveranstalter zu vertreten habe. Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz ab. Der von der Klägerin vorgetragene Reisemangel läge nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters, sodass 4 dieser auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, die darauf deuteten, dass der Reiseveranstalter von der Verunreinigung Kenntnis gehabt hatte oder diese hätte haben müssen. Arbeitsrecht AG München, Urteil v. 16.01.2013 - 132 C 15965/12 Quelle: Juris Rechtsportal vom 09.09.2013 Die Mitnahme eines dreibeinigen Hundes zum Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber verboten werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf auf die Klage einer Arbeitnehmerin hin, die ein solches, ihr gegenüber ausgesprochenes Verbot nicht hinnehmen wollte. Ansprechpartner: Frau Silvia Althofer [email protected] Markenrecht KG Berlin: Domain-Name "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte von Aserbaidschan Die Verwendung des Domainnamen "aserbaidschan.de" stellt gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung dar und verletzt somit deren Namensrecht. So entschied das Kammergericht in einem aktuellen Urteil. Der Domaininhaber hatte sich zuvor mit dem Vortrag verteidigt, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde, die im heutigen Iran liegt, wobei das Staatsgebiet der heutigen Republik Aserbaidschan früher die Namen Albania und Aran trug. Das Kammergericht führte dazu aus, es sei unerheblich, ob die Klägerin Namensschutz für die "Republik Aserbaidschan", nicht aber für "Aserbaidschan" begehrt habe, da der Namensschutz der Republik Aserbaidschan auch in Fällen zum Tragen kommt, in denen der die Gesamtbezeichnung prägende Namenskern verwandt wird. ArbG Düsseldorf: Mitnahme von dreibeinigem Hund im Büro kann Arbeitsabläufe stören Das Gericht stellte im Rahmen einer Vernehmung von Zeugen fest, dass sowohl Geschäftsführer als auch die Mitarbeiter/innen der Klägerin sich vor dem besagten Hund fürchteten. Es könne dahinstehen, an welcher Eigenschaft des Hundes dies konkret lag, jedenfalls habe er aber Arbeitsabläufe bedeutend gestört. Der Arbeitgeber der Klägerin betreibt eine Werbeagentur, in deren Natur es liegt, dass zwischen den Mitarbeitern rege Kommunikation und viel Bewegung herrscht. Eine Einschränkung der Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten aufgrund der allseits herrschenden Furcht vor dem Hund müsse vom Arbeitsgeber nicht hingenommen werden. Zudem hätte der Hund das Wohlbefinden der Mitarbeiter/innen erheblich gestört, die sich in Anwesenheit des dreibeinigen Hundes nicht mehr wohl gefühlt hätten, sodass dem Arbeitgeber wegen seiner bestehenden Fürsorgepflicht ein Sachgrund für das Verbot des Hundes vorgelegen hätte. Der Arbeitnehmer müsse aufgrund fehlender Anspruchsgrundlagen der Klägerin auch keine Schulung der Mitarbeiter mit einem Hundetrainer oder einen zusätzlichen Maulkorb am Hund hinnehmen. Das Verbot der Mitnahme des dreibeinigen Hundes war somit also legitim. ArbG Düsseldorf, Urteil v. 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12 Quelle: Juris Rechtsportal vom 04.09.2013 KG Berlin, Urteil v. 07.06.2013 - 5 U 110/12 Quelle:openjur Rechtsprechungsdatenbank Ansprechpartner: BAG: Nach Kündigung kein Weiterbeschäftigung im Ausland Anspruch auf Rechtsanwältin Kathrein Wolf [email protected] Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb seines Arbeitgebers gibt. 5 In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war ein Textilunternehmen mit Sitz in Deutschland von einer Arbeitnehmerin verklagt worden. Die Beklagte betrieb zwei Fabriken jeweils mit Sitz in Tschechien und der Bundesrepublik. Die Vorverarbeitung der Verkaufsmaterialien ließ die Beklagte am tschechischen Standort durchführen, während die "Endfertigung" am deutschen Standort nahe dem Sitz des Unternehmens in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde. 2011 entschied sich die Beklagte aus Kostengründen dazu, auch die Endfertigung der Textilprodukte an ihren Standort in Tschechien zu verlagern und den Betrieb am deutschen Verarbeitungsstandort einzustellen. In Zukunft sollte die gesamte Verarbeitung ins Ausland verlegt werden, während am Firmensitz in Deutschland lediglich die Verwaltung und der kaufmännische Bereich verbleiben sollten. Im Zuge dieser Änderung sprach die Beklagte der Klägerin die Kündigung aus. Hiergegen wandte sich die Klage. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Kündigung sei aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Sie hätte wenigstens die Möglichkeit erhalten müssen, über eine Beschäftigung im tschechischen Standort nachzudenken. Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die in § 1 Abs. 2 KSchG festgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten, schließt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem ausländischen Standort ein. In Frage für eine Weiterbeschäftigung kämen von daher nur Standorte in der Bundesrepublik Deutschland. Da es hierzulande aber keine Verarbeitungsstätten mehr gab, hatte die Beklagte auch keine Möglichkeit mehr, die Klägerin auf irgendeine Art weiter zu beschäftigen. BAG, Urteil v. 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 Quelle: Juris Rechtsportal vom 30.08.2013 Krankschreibung stehen, dürfen Fotos von diesem gefertigt werden, solange der ernsthafte Verdacht besteht, der Arbeitnehmer täusche seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vor. Die besagten Fotoaufnahmen greifen insbesondere nicht in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Produktionshelfer aufgrund von Arbeitsunfähig krankschreiben, arbeitete aber dennoch bei einer Autowaschanlage, deren Inhaber sein Vater ist, mit und half insbesondere bei den Reinigungsarbeiten. Der Vorgesetzte des klagenden Arbeitnehmers beobachtete dies aus Zufall und war über die körperliche Fitness des angeblich Arbeitsunfähigen erstaunt. Er machte deshalb einige Fotoaufnahmen, um den Verdacht zu untermauern, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht. Der Produktionshelfer sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte von dem Beklagten Unterlassung und Löschung der Fotos. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs 1 Grundgesetz eingegriffen worden. Dieses umfasse auch das Recht am eigenen Bild, da jeder Mensch selbst bestimmen dürfen soll, wer zu welchem Zeitpunkt Fotoaufnahmen von ihm macht. Der Eingriff sei vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen, da der Vorgesetzte des Klägers schutzwürdige Interessen wahrnahm, da ein Verdacht hinsichtlich einer Täuschung über die Arbeitsfähigkeit tatsächlich bestand. Zudem hätte keine heimliche Überwachung des Klägers stattgefunden. Er wurde vom Vorgesetzten schließlich nur zufällig angetroffen. LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.07.2013 Quelle:Rechtspechungsdatenbank Rheinland-Pfalz Ansprechpartner: Rechtsanwalt Niels Ole Behder [email protected] LArbG Rheinland-Pfalz: Fotoaufnahmen eines krankgeschriebenen Mitarbeiters sind erlaubt Wird ein krankgeschriebener Arbeitnehmer zufällig in der Öffentlichkeit bei der Ausübung von Aktivitäten angetroffen, die womöglich im Widerspruch zur 6 ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger Landsberger Allee 117a 10407 Berlin Tel.: 030 - 22 48 75 28 Fax: 030 - 22 48 75 29 Mail: [email protected] Web: www.advovox.de verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwalt und Geschäftsführer Sven Krüger Landsberger Allee 117a 10407 Berlin 7