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NEWSLETTER
Oktober 2013
Wettbewerbsrecht
2
Amazon verzichtet auf Preisparitätsklausel
Unionsrecht: "Angaben über die Reduzierung eines Gesundheitsrisikos"
Medien- und Urheberrecht
3
taz muss Thilo Sarrazin Schadensersatz zahlen
File-Hosting-Dienste müssen Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen prüfen
Facebook ändert Nutzungsregeln für personenbezogene Werbung
Reiserecht
4
Reiseveranstalter haftet nicht für mit Fäkalien verunreinigten Badestrand
Markenrecht
5
Domainname "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte von Aserbaidschan
Arbeitsrecht
Mitnahme von dreibeinigem Hund kann Arbeitsabläufe stören
Nach Kündigung kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland
Fotoaufnahmen eines krankgeschriebenen Mitarbeiters sind erlaubt
5
EuGH: "Angaben über die Reduzierung eines
Krankheitsrisikos"
Auf eine Vorlage des Obersten tschechischen
Verwaltungsgerichts hin hat der Europäische
Gerichtshof in einem Urteil die Anforderungen an
Angaben
über
die
Reduzierung
eines
Krankheitsrisikos im Sinne der unionsrechtlichen
Vorschrift Art. 2 Abs. 2 Nr. 6
Health-ClaimsVerordnung (HCVO) konkretisiert.
Aktuelles
Wettbewerbsrecht
Bundeskartellamt:
Amazon
sogenannte Preisparitätsklausel
verzichtet
auf
Die Online-Verkaufsplattform Amazon verzichtet
zukünftig auf die sogenannte Preisparitätsklausel. Sie
schrieb Händlern vor, dass diese ihre Produkte
nirgendwo im Netz preisgünstiger verkaufen dürfen
als auf Amazon selbst. Dies geht aus einer Mitteilung
des Unternehmens an das Bundeskartellamt hervor.
Die Behörde hatte zuvor ein Verfahren gegen den
Onlinedienst eingeleitet, um einen möglichen Verstoß
gegen das allgemeine Kartellverbot zu überprüfen.
Amazon hat nun angekündigt, die Klausel künftig
nicht mehr zu verwenden und teilte gleichzeitig mit,
diese bereits aus den AGB für einen Teil der Händler
entfernt zu haben.
Der konkrete Wortlaut der beanstandeten Klausel
lautete: "Um Kunden bei Amazon.de das bestmögliche
Einkaufserlebnis zu bieten, dürfen Verkäufer, die sich
entscheiden, Ihre Produkte bei Amazon anzubieten, bei
Amazon keinen höheren Preis verlangen als anderswo."
Das Bundeskartellamt überprüft nun, ob die von
Amazon angekündigten und bereits zum Teil
umgesetzten Änderungen der Form, dem Umfang
und dem Inhalt nach ausreichen, um die
Untersuchungen einstellen zu können. Insbesondere
müsse eine "Wiederholungsgefahr" ausgeschlossen
werden.
Bundeskartellamt
Quelle:Spiegel Online vom 27.08.2013
Im zugrunde liegenden Fall verkaufte ein
Unternehmen ein Nahrungsergänzungsprodukt mit
dem Namen "GS Merilin". Auf dessen Verpackung
war angegeben, das Produkt enthalte "Kalzium und
Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des
Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu
senken".
Laut Ansicht des Europäischen Gerichtshofs muss
eine gesundheitsbezogene Angabe im Rahmen des
Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO nicht ausdrücklich
behaupten, die Einnahme des Produkts würde zu
einer drastischen Senkung des Erkrankungsrisikos
führen. Vielmehr genüge es schon, wenn die Angaben
beim
Durchschnittsverbraucher
den
Eindruck
hervorrufen, dass durch den Konsum ein Risikofaktor
deutlich verringert werde. Dies sei bei der
verwendeten Aussage der Fall.
Das Urteil folgt einem generellen Trend in der
europäischen Rechtsprechung, die Vorschriften der
Health-Claims-Verordnung weit auszulegen. Zuvor
hatte
der
EuGH
den
Begriff
der
"gesundheitsbezogenen Angabe" bereits sehr weit
aufgefasst.
EuGH, Urteil v. 18.07.2013 - C-299/12
Quelle:Wettbewerbszentrale vom 29.08.2013
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Sven Krüger
[email protected]
Rechtsanwältin Kathrein Wolf
[email protected]
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Medien- und Urheberrecht
LG Berlin: "taz" muss Thilo Sarrazin Schadensersatz
zahlen und darf Äußerungen nicht wiederholen
Aus einem aktuellen Urteil des Landesgerichts Berlin
geht hervor, dass die Berliner "tageszeitung" dem
ehemaligen Finanzsenator Berlins und Buchautor
Thilo Sarrazin einen Schadensersatz in Höhe von
20.000,00 EUR zahlen muss. Eine in der Zeitung
erschienene
Kolumne
habe
seine
Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzt. Das
Gericht urteilte außerdem, dass die beklagte Zeitung
die
streitgegenständlichen
Aussagen
nicht
wiedergeben darf.
Konkret ging es bei dem Verfahren um eine Kolumne
des taz-Redakteurs Deniz Yücel, in der er
irrtümlicherweise behauptet, Sarrazins Gesicht wäre
durch einen Schlaganfall "verunstaltet" worden. Yücel
meinte, dass man Sarrazin dennoch eine lispelnde,
stotternde, zitternde Menschenkarikatur nennen darf
und wünschte sich, dass der nächste Schlaganfall
"sein Werk gründlicher verrichten" möge.
Das Gericht hat die genauen Gründe für das Urteil
noch nicht bekanntgegeben. Festzuhalten ist, dass der
Redakteur der beklagten Tageszeitung mit seinen
Aussagen nicht nur nahelegt, dass er dem Kläger
einen weiteren und schwereren Schlaganfall wünscht.
Die Aussage, Sarrazin hätte einen Schlaganfall erlitten
und von daher eine Gesichtslähmung, ist darüber
hinaus eine falsche Tatsachenbehauptung. Tatsächlich
hat der Kläger nämlich keinen Schlaganfall erlitten.
Das Verfahren markiert nicht den ersten Versuch
Sarrazins, gegen Berichterstattung und Äußerungen
in der "taz" vorzugehen. Schon Mitte 2012 versuchte
Sarrazin erfolglos, eine Äußerung in der "taz"
verbieten zu lassen, in der er mit einer "alten Hure"
verglichen wurde. Das Gericht sah in diesem die
Grenze zur Schmähkritik nicht als überschritten an.
LG Berlin, Urteil v. 15.08.2013 - 27 O 183/13
Quelle: Tagesspiegel, Pressemitteilung d. LG Berlin
BGH: Filehosting-Dienste müssen Inhalte
Urheberrechtsverletzungen überprüfen
auf
Sogenannte
File-Hosting-Dienste
sind
dazu
verpflichtet, ihren Dateienkatalog auf mögliche
Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen, falls ihr
Geschäftsmodell
dazu
geeignet
ist,
Urheberrechtsverletzungen erheblichen Vorschub zu
leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am
15.08.2013 in drei Parallelverfahren gegen den FileHosting-Anbieter Rapidshare.
Die Klägerin in dem Verfahren I ZR 80/12 war die
Verwertungsgesellschaft
GEMA,
die
die
Verwertungsrechte
von
Musikschaffenden
wahrnimmt. Beklagte waren die Betreiber der
Webseite www.rapidshare.com. Auf der Webseite
konnten Nutzer Inhalte hochladen, die dann auf dem
Server der Beklagten abgespeichert wurden. Die
Nutzer erhielten sodann einen Link, über den sie die
hochgeladenen Dateien direkt von dem Server der
Beklagten herunterladen konnten. Die Beklagte führte
kein Verzeichnis über die hochgeladenen Dateien und
überprüfte auch deren Inhalte nicht.
Die Klägerin legte eine umfangreiche Liste von mehr
als 4.000 Dateien vor, über die sie die
Verwertungsrechte ausübt und die nach ihrem
Vortrag ohne ihre Zustimmung hochgeladen worden
seien. Sie verlangte von der Beklagten Unterlassung
des Angebots der Dateien zum Download, da dies
eine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Der BGH wies die Revision der Beklagten ab.
Rapidshare sei als File-Hosting-Anbieter zur Prüfung
ihrer Inhalte verpflichtet, da die Ausgestaltung des
Dienstes sowie das gesamte Geschäftsmodell
urheberrechtlichen Verletzungshandlungen Vorschub
leiste. So wäre es für den Download einer Datei von
den Servern der Beklagten nicht notwendig, ein
Nutzerkonto anzulegen. Entgeltpflichtig würde der
Dienst zudem nur bei Einrichtung eines sogenannten
Premium-Kontos, dessen einziger Vorzug eine
schnellere Downloadgeschwindigkeit ist. Dass das
Geschäftsmodell
besonders
anfällig
für
Urheberrechtsverletzungen ist, zeigt nicht zuletzt die
Tatsache, dass die Beklagte selber von einer
Missbrauchsquote von 5 bis 6 Prozent ausgeht (bei
einem täglichen Uploadvolumen von 500.000
Dateien).
Der BGH konkretisierte die Prüfpflicht der Beklagten.
Sie sei nicht nur zur Prüfung von Hinweisen auf
konkrete Urheberrechtsverletzungen verpflichtet,
sondern
müsse
festgestellte
Urheberrechtsverletzungen
sofort
löschen
und
ihr
Dateienverzeichnis auf weitere Dateien zu dem selben
urheberrechtlichen Werk prüfen. Handele es sich z.B.
um einen Musiktitel, wäre die Beklagte dazu
3
verpflichtet, ihre Server nach sämtlichen Exemplaren
dieses Musiktitels zu durchsuchen.
BGH, Urteil v. 15.08.2013 - I ZR 80/12
Quelle: Juris Rechtsportal vom 03.09.2013
Facebook
ändert
Nutzungsregeln
personenbezogene Werbung
bislang nur verwendet, um Nutzer automatisch auf
neu hochgeladenen Bildern markieren zu können.
Künftig sollen alle Nutzer erkannt und automatisch
markiert werden, was sich aber in den PrivatsphäreEinstellungen
ausschalten
lässt.
Die
Gesichtserkennungsfunktion war in Europa jedoch
aufgrund massiver Proteste eingestellt worden, was
auch vorerst so bleiben wird.
für
Die
Online-Plattform
Facebook
hat
ihre
Nutzungsregeln geändert. Betroffen war vor allem
der Abschnitt zu sogenannten personenbezogenen
Werbeanzeigen. Dies geschah nach Angaben des
Unternehmens zur "besseren Verständlichkeit der
Grundsätze".
Im Gegensatz zu zuvor drückt die nun verwendete
Formulierung unmissverständlich aus, dass Nutzer
der Plattform dem Unternehmen eine generelle
Erlaubnis zum Werben mit Namen und Profilbild
erteilen.
Im
besagten
Abschnitt
der
Nutzungsrichtlinien heißt es nun: "Dies bedeutet
beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer
sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu
bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild
zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne
irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen."
Darüber hinaus garantiert Facebook nur noch, die
"Auswahl der Zielgruppe zu respektieren". Nach
aktuellem Stand gibt es nun keine Möglichkeit mehr,
die Möglichkeiten von Werbung über die
Privatsphäre-Einstellungen zu beeinflussen. Ferner
gibt Facebook sich nun das Recht, in kommerziellen
Inhalten "Informationen" über die Nutzer zu
verwenden.
Die
umfangreichen
Änderungen
der
Nutzungsbestimmungen sind als Reaktion auf die
zahlreichen Klagen gegen Facebook im Rahmen der
sogenannten "Sponsored Stories" zu sehen. Im Zuge
dieser Funktion wurde es Werbetreibenden
ermöglicht, Namen und Profilbilder von denjenigen
Personen kommerziell zu verwerten, denen eines der
Produkte der Werbenden "gefällt". Dies hatte
Facebook bereits eine Strafzahlung in Höhe von 20
Millionen USD gekostet.
Weiter kündigte Facebook an, dass in naher Zukunft
die Profilbilder aller Nutzer in eine Datenbank
gespeist werden sollen, um die Gesichtserkennung zu
verbessern. In den USA wird die Gesichtskennung
Quelle heise.de vom 31.08.2013
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Anja Weber
[email protected]
Rechtsanwalt Moussah Köster
[email protected]
Reiserecht
AG München: Reiseveranstalter haftet nicht für mit
Fäkalien verunreinigten Strand
Befindet sich ein Reisemangel außerhalb des
Einflussbereiches eines Reiseveranstalters, so hat
dieser auch nicht dafür aufzukommen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die
Klägerin Schadensersatz von einem Reiseveranstalter,
bei dem sie für ihre ganze Familie eine dreiwöchige
Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Nach einer
Woche Aufenthalt erkrankte die ganze Familie an
Fieber und Durchfall, im Zuge dessen sich die
Klägerin sogar für zwei Tage ins Krankenhaus zur
stationären Behandlung hat einliefern lassen müssen.
Die Klägerin forderte vom Reiseveranstalter wegen
dieses Mangels Schadensersatz in Höhe von sechzig
Prozent der Reisekosten sowie Ersatz für nutzlos
aufgebrauchte Urlaubszeit. Die Erkrankung sei durch
einen mit Fäkalien verunreinigten Badestrand
verursacht worden.
Das Reiseunternehmen verteidigte sich mit dem
Einwand, die Verunreinigungen seien durch ein
defektes Kanalrohr entstanden, was aber die
Gemeinde und nicht das Unternehmen als
Reiseveranstalter zu vertreten habe.
Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz ab. Der
von der Klägerin vorgetragene Reisemangel läge nicht
im Einflussbereich des Reiseveranstalters, sodass
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dieser auch nicht dafür verantwortlich gemacht
werden könne. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte,
die darauf deuteten, dass der Reiseveranstalter von
der Verunreinigung Kenntnis gehabt hatte oder diese
hätte haben müssen.
Arbeitsrecht
AG München, Urteil v. 16.01.2013 - 132 C 15965/12
Quelle: Juris Rechtsportal vom 09.09.2013
Die Mitnahme eines dreibeinigen Hundes zum
Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber verboten werden.
Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf auf die
Klage einer Arbeitnehmerin hin, die ein solches, ihr
gegenüber ausgesprochenes Verbot nicht hinnehmen
wollte.
Ansprechpartner:
Frau Silvia Althofer
[email protected]
Markenrecht
KG Berlin: Domain-Name "aserbaidschan.de"
verletzt Namensrechte von Aserbaidschan
Die
Verwendung
des
Domainnamen
"aserbaidschan.de" stellt gegenüber der Republik
Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung
dar und verletzt somit deren Namensrecht. So
entschied das Kammergericht in einem aktuellen
Urteil.
Der Domaininhaber hatte sich zuvor mit dem Vortrag
verteidigt, dass Aserbaidschan auch eine vom
Staatsgebiet
der
Republik
Aserbaidschan
abweichende Region bezeichnen würde, die im
heutigen Iran liegt, wobei das Staatsgebiet der
heutigen Republik Aserbaidschan früher die Namen
Albania und Aran trug.
Das Kammergericht führte dazu aus, es sei
unerheblich, ob die Klägerin Namensschutz für die
"Republik
Aserbaidschan",
nicht
aber
für
"Aserbaidschan" begehrt habe, da der Namensschutz
der Republik Aserbaidschan auch in Fällen zum
Tragen kommt, in denen der die Gesamtbezeichnung
prägende Namenskern verwandt wird.
ArbG Düsseldorf: Mitnahme von dreibeinigem
Hund im Büro kann Arbeitsabläufe stören
Das Gericht stellte im Rahmen einer Vernehmung von
Zeugen fest, dass sowohl Geschäftsführer als auch die
Mitarbeiter/innen der Klägerin sich vor dem besagten
Hund fürchteten. Es könne dahinstehen, an welcher
Eigenschaft des Hundes dies konkret lag, jedenfalls
habe er aber Arbeitsabläufe bedeutend gestört. Der
Arbeitgeber der Klägerin betreibt eine Werbeagentur,
in deren Natur es liegt, dass zwischen den
Mitarbeitern rege Kommunikation und viel
Bewegung herrscht. Eine Einschränkung der
Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten
aufgrund der allseits herrschenden Furcht vor dem
Hund müsse vom Arbeitsgeber nicht hingenommen
werden.
Zudem hätte der Hund das Wohlbefinden der
Mitarbeiter/innen erheblich gestört, die sich in
Anwesenheit des dreibeinigen Hundes nicht mehr
wohl gefühlt hätten, sodass dem Arbeitgeber wegen
seiner bestehenden Fürsorgepflicht ein Sachgrund für
das Verbot des Hundes vorgelegen hätte.
Der Arbeitnehmer müsse aufgrund fehlender
Anspruchsgrundlagen der Klägerin auch keine
Schulung der Mitarbeiter mit einem Hundetrainer
oder einen zusätzlichen Maulkorb am Hund
hinnehmen. Das Verbot der Mitnahme des
dreibeinigen Hundes war somit also legitim.
ArbG Düsseldorf, Urteil v. 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12
Quelle: Juris Rechtsportal vom 04.09.2013
KG Berlin, Urteil v. 07.06.2013 - 5 U 110/12
Quelle:openjur Rechtsprechungsdatenbank
Ansprechpartner:
BAG: Nach Kündigung kein
Weiterbeschäftigung im Ausland
Anspruch
auf
Rechtsanwältin Kathrein Wolf
[email protected]
Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich nicht darauf
berufen, dass es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb
seines Arbeitgebers gibt.
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In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war ein
Textilunternehmen mit Sitz in Deutschland von einer
Arbeitnehmerin verklagt worden. Die Beklagte
betrieb zwei Fabriken jeweils mit Sitz in Tschechien
und der Bundesrepublik. Die Vorverarbeitung der
Verkaufsmaterialien
ließ
die
Beklagte
am
tschechischen Standort durchführen, während die
"Endfertigung" am deutschen Standort nahe dem Sitz
des
Unternehmens
in
Nordrhein-Westfalen
durchgeführt wurde.
2011 entschied sich die Beklagte aus Kostengründen
dazu, auch die Endfertigung der Textilprodukte an
ihren Standort in Tschechien zu verlagern und den
Betrieb
am
deutschen
Verarbeitungsstandort
einzustellen. In Zukunft sollte die gesamte
Verarbeitung ins Ausland verlegt werden, während
am Firmensitz in Deutschland lediglich die
Verwaltung und der kaufmännische Bereich
verbleiben sollten.
Im Zuge dieser Änderung sprach die Beklagte der
Klägerin die Kündigung aus. Hiergegen wandte sich
die Klage. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die
Kündigung sei aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu
rechtfertigen. Sie hätte wenigstens die Möglichkeit
erhalten müssen, über eine Beschäftigung im
tschechischen Standort nachzudenken.
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne
Erfolg. Die in § 1 Abs. 2 KSchG festgeschriebene
Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur
Vermeidung einer Beendigungskündigung eine
Weiterbeschäftigung
zu
geänderten
Arbeitsbedingungen anzubieten, schließt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem ausländischen
Standort ein. In Frage für eine Weiterbeschäftigung
kämen von daher nur Standorte in der
Bundesrepublik Deutschland. Da es hierzulande aber
keine Verarbeitungsstätten mehr gab, hatte die
Beklagte auch keine Möglichkeit mehr, die Klägerin
auf irgendeine Art weiter zu beschäftigen.
BAG, Urteil v. 29.08.2013 - 2 AZR 809/12
Quelle: Juris Rechtsportal vom 30.08.2013
Krankschreibung stehen, dürfen Fotos von diesem
gefertigt werden, solange der ernsthafte Verdacht
besteht,
der
Arbeitnehmer
täusche
seine
Arbeitsunfähigkeit lediglich vor. Die besagten
Fotoaufnahmen greifen insbesondere nicht in das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ
sich
ein
Produktionshelfer
aufgrund
von
Arbeitsunfähig
krankschreiben,
arbeitete
aber
dennoch bei einer Autowaschanlage, deren Inhaber
sein Vater ist, mit und half insbesondere bei den
Reinigungsarbeiten. Der Vorgesetzte des klagenden
Arbeitnehmers beobachtete dies aus Zufall und war
über die körperliche Fitness des angeblich
Arbeitsunfähigen erstaunt. Er machte deshalb einige
Fotoaufnahmen, um den Verdacht zu untermauern,
der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit lediglich
vorgetäuscht. Der Produktionshelfer sah darin sein
Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte von dem
Beklagten Unterlassung und Löschung der Fotos.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar sei
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1
Abs. 1 sowie Art. 2 Abs 1 Grundgesetz eingegriffen
worden. Dieses umfasse auch das Recht am eigenen
Bild, da jeder Mensch selbst bestimmen dürfen soll,
wer zu welchem Zeitpunkt Fotoaufnahmen von ihm
macht. Der Eingriff sei vorliegend jedoch
gerechtfertigt gewesen, da der Vorgesetzte des
Klägers schutzwürdige Interessen wahrnahm, da ein
Verdacht hinsichtlich einer Täuschung über die
Arbeitsfähigkeit tatsächlich bestand. Zudem hätte
keine
heimliche
Überwachung
des
Klägers
stattgefunden. Er wurde vom Vorgesetzten schließlich
nur zufällig angetroffen.
LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.07.2013
Quelle:Rechtspechungsdatenbank Rheinland-Pfalz
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Niels Ole Behder
[email protected]
LArbG Rheinland-Pfalz: Fotoaufnahmen eines
krankgeschriebenen Mitarbeiters sind erlaubt
Wird ein krankgeschriebener Arbeitnehmer zufällig in
der Öffentlichkeit bei der Ausübung von Aktivitäten
angetroffen, die womöglich im Widerspruch zur
6
ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger
Landsberger Allee 117a
10407 Berlin
Tel.:
030 - 22 48 75 28
Fax:
030 - 22 48 75 29
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verantwortlich für den Inhalt:
Rechtsanwalt und Geschäftsführer Sven Krüger
Landsberger Allee 117a
10407 Berlin
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