TITELBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
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TITELBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
TITELBLATT Nahverkehrsplan des Landkreises Cuxhaven für den Zeitraum 2014 bis 2018 beschlossen durch den Kreistag des Landkreises Cuxhaven am 10.12.2014 In Zusammenarbeit mit Verkehrsmanagementgesellschaft der Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen VNO Inhaltsverzeichnis 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen und Rahmenbedingungen.................................................................... 1.1 Gesetzliche Grundlagen……………………………………………….………………………………….. 1.1.1 Nahverkehrsplan………………………………………………….…............................... 1.1.2 Europäisches Recht: Verordnung 1370/2007………..……………………………… 1.1.3 Personenbeförderungsgesetz………………………………………………………………. (1) Kernaussagen des Personenbeförderungsgesetzes…………………………. (2) Genehmigungen im Landkreis Cuxhaven………………………………………… 1.1.4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)………………………. 1.1.5 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung…….. 1.2 Organisation des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven.................................................... 1.2.1 Organisation des ÖPNV in Nord‐Ost‐Niedersachsen................................ (1) Organisation der Aufgabenträger: Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH (VNO)…….………. (2) Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen (VNN)…………………………. 1.2.2 Organisation des ÖPNV im Raum Bremen/Niedersachsen...................... (1) Organisation der Aufgabenträger: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)… (2) Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN)….……………………….. 1.2.3 Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven……………………………..…………… 1.3 Finanzierung des ÖPNV………………………………………………………………………………….…. 1.3.1 Finanzierungsquellen der Verkehrsunternehmen ………………….……….…… 1.3.2 Finanzierungsquellen der Aufgabenträger……….…………………….……….…… (1) Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz……………….……….…… (2) Finanzmittel nach dem Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz…….… 1.3.3 Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz…………………….……………..…… 1.3.4 Finanzmittel nach den Förderrichtlinien des ZVBN……………………….……... 1.3.5 Finanzmittel und Ausgaben für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven…....… 2. 1.4 Demografischer Wandel als Rahmenbedingung des ÖPNV……………………..………… 1.4.1 Ursachen und Folgen des demografischen Wandels……………………….……. 1.4.2 Zukünftige Entwicklung in Niedersachsen und im Landkreis Cuxhaven... 1.4.3 Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr……………………. 1.4.4 Handlungsansätze zur Mobilitätssicherung aller Bevölkerungsgruppen.. Bestandsdarstellung................................................................................................ 6 6 6 7 8 8 9 10 11 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 13 13 14 15 15 16 17 17 17 18 19 21 2.1 Einwohnerzahl und demografische Entwicklung.……………………………………..………. 21 2.2 Pendler………………………………………………………………………………..…………………………... 2.3 Schüler und Schulen……………………………………………………………………………………..….. 2.3.1 Schülerbeförderung…………………………………………………………………………….. 2.3.2 Schulstandorte und Schülerzahlen……………………………………………………….. 2.4 Frauen als größte Fahrgastgruppe im öffentlichen Personennahverkehr………….. 22 23 23 25 28 4 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 2.5 Öffentliche Verkehrsangebote auf Schiene, Wasser und Straße……….………………. 2.5.1 Schienenverkehr....................................................................................... 2.5.2 Fährverbindungen….……........................................................................... 2.5.3 Straßengebundener ÖPNV…………………………………………………………........... (1) ÖPNV‐Angebot nach rechtlicher Differenzierung............................... (2) Linienkategorien im Landkreis Cuxhaven……………………………………….. (3) Teilnetze im Landkreis Cuxhaven……………………………………………………. Teilnetz 1 Stadt Cuxhaven.................................................................. Teilnetz 2 Bereich Nordholz / Land Wursten / Langen....................... Teilnetz 3 Bereich Hadeln…………………………....................................... Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock / Hemmoor / Lamstedt.................... Teilnetz 5 Bereich Bederkesa............................................................. Teilnetz 6 Bereich Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf………... (4) Schülerbeförderung (ohne Zuordnung zu einem Teilnetz)................ (5) Anruf‐Sammeltaxi – Verkehre im Landkreis Cuxhaven……………………. 2.6 Tarife...................................................................................................................... 3. 2.7 Fahrgastinformation.............................................................................................. 2.7.1 Bedeutung der Fahrgastinformation……………………….…………………………… 2.7.2 Informationsmedien…………………………………….…………………………………….… 2.7.3 Pendlerportal……………………………………………………………………….................. 2.7.4 Fahrgastinformation an den Haltestellen………………………………….…….…… 2.7.5 Echtzeitinformationen…………………………..………………………………….…….…… Bewertung und Mängelanalyse…............................................................................. VNO 28 28 31 32 32 32 33 36 38 40 42 44 46 49 50 52 53 53 53 54 55 55 56 3.1 Einleitung............................................................................................................... 3.2 Verkehrsangebot…………………………………………………………………………….………………... 56 3.2.1 Erschließungsqualität……………………………….………………………….………………. 56 3.2.2 Bedienungsqualität…………………….………………………..……………………………… 59 3.2.3 Verbindungsqualität…………………………………………………………..………………… 61 (1) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Am Dobrock 63 (2) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Bederkesa…. 68 (3) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Beverstedt……..… 71 (4) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Börde Lamstedt… 75 (5) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Stadt Cuxhaven…………….…… 79 (6) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Hagen……..……….. 83 87 (7) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Hemmoor…. (8) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Land Hadeln…..... 91 (9) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Land Wursten…… 96 (10) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Stadt Langen……………..……… 99 (11) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Loxstedt…………… 102 (12) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Nordholz………….. 106 (13) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Schiffdorf……….... 109 3.3 Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse…………………………………………..…….. 3.3.1 Bedienung an Schultagen zwischen den Orten und Grundzentren 3.3.2 Bedienung an schulfreien Tagen zwischen Orten und Grundzentren.. 3.3.3 Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten Grundzentren Mittel‐ und Oberzentren……………………………………………………………………………………….. 56 112 112 112 113 VNO Inhaltsverzeichnis 5 3.4 Tarifangebot…………………….................................................................................... 115 4. 3.5 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven……………………………………………….…... 3.5.1 Informationsmedien…………………………………………………………………..………… 3.5.2 Fahrgastinformation an den Haltestellen……………………………………..……… 3.5.3 Fahrgastinformation an den Fahrzeugen……………………………………………… 116 116 116 116 Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung............................................ 117 4.1 Allgemeine Definition / Festlegung………………….………..……………………………………… 117 4.2 Sicherstellung von Fördermaßnahmen………………………..……………………………………. 118 4.3 Genehmigungsrechtliche Position des Landkreises / Genehmigungsfragen……… 119 4.4 Herstellung der Barrierefreiheit……………………………………………………………………….. 120 4.5 Verbesserung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität…………………………………. 121 4.6 Tarif…………………………………………………………………………………………………………………. 126 4.7 Fahrgastinformation…………………………………………………………………………………..……. 127 4.8 Haltestellen……………………………………………………………………………………………….……… 128 4.9 Fahrzeuge……………………………………………………………………………..………………………….. 129 4.10 Fahrtweg…………………………………………………………………………………………………………… 129 4.11 Ziele und Maßnahmen der Stadt Cuxhaven…………………………………………….………… 130 5. Anlagen................................................................................................................... 131 Anlage 1: Abkürzungsverzeichnis Anlage 2: EU‐Verordnung 1370/2007 Anlage 3: Allgemeine Vorschrift Anlage 4: ZVBN – Förderkatalog Anlage 5: Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Anlage 6: Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven Hinweis: Sämtliche Abbildungen können bei Bedarf auch als Farbversion zur Verfügung gestellt werden 6 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 1. VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.1.1 Nahverkehrsplan Der Landkreis Cuxhaven hat gemäß § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) jeweils für ei‐ nen Zeitraum von fünf Jahren einen Nahverkehrsplan (NVP) aufzustellen. Im NVP soll dargestellt werden, (1) welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentli‐ chen Verkehrsanlagen vorhanden sind, welche Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des ÖPNV verfolgt werden, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen ergriffen werden sollen, welche Anteile der geplanten Investitionen auf den SPNV und den sonstige Personen‐ nahverkehr entfallen, welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich ihrer Folgekosten ergibt, welcher Finanzbedarf für Betriebskostendefizite sich aus dem vorhandenen Bedie‐ nungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen ergibt, wie der dargestellte Finanzbedarf gedeckt werden soll. (2) (3) (4) (5) (6) (7) Der NVP ist bei Bedarf vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes anzupassen und fortzuschreiben. Des Weiteren ist der NVP an das geplante Bedienungsangebot der Aufgabenträger des SPNV oder – mangels einer solchen Planung – an das bisherige Bedienungsangebot für diesen Be‐ reich sowie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der NVP ist unter Mitwirkung der vorhandenen Verkehrsunternehmen und Beteiligung der benachbarten Aufgabenträger, kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städte, Straßenbaulastträger, Interessenverbänden der Fahrgäste sowie der LNVG aufzustellen. Auf‐ grund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven nach § 4 Abs. 2 NNVG ist das Einver‐ nehmen der Stadt Cuxhaven zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans er‐ forderlich. Der NVP ist das Bindeglied zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde und stellt somit das zentrale Steuerungsinstrument des Aufgabenträgers dar. Mit der Festlegung im NVP übt der Aufgabenträger die ihm übertragenen Aufgaben der Daseinsvorsorge aus, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sicherzustel‐ len (§ 8 Abs. 3 PBefG). Dies geschieht durch die Definition des örtlichen, öffentlichen Ver‐ kehrsinteresses. Diese Definition findet wiederum über die Genehmigungsbehörden Eingang in das Konzessionswesen, da die Genehmigungsbehörde die Vorgaben des NVP nach § 8 Abs. 3a PBefG zu berücksichtigen hat. Seine ÖPNV‐gestaltende Wirkung entfaltet der Nahverkehrsplan durch § 13 Abs. 2a PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung verweigern kann, wenn der bean‐ tragte Verkehr nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigung ist au‐ ßerdem nach § 13 Abs. 2, 3d zu versagen, wenn der beantragte Verkehr einzelne ertragrei‐ che Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im NVP festgelegten Linienbündel herauslösen würde. Die Genehmigungsbehörde hat also den Nah‐ VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 7 verkehrsplan zu beachten, er stellt einen „abwägungserheblichen Belang“ dar. Aus Sicht des Aufgabenträgers stellen Nahverkehrspläne politische Vorgaben zur ÖPNV‐Gestaltung dar. Es handelt sich in erster Linie um eine Selbstbindung des Aufgabenträgers, rechtlich besitzt er jedoch keinen Normencharakter. Der Nahverkehrsplan hat aber auch in anderer Hinsicht Außenwirkung. Er dient gemäß § 7 Abs. 8 NNVG als Grundlage für Zuwendungen für Investitionen und den dem Land Nieder‐ sachsen gemäß § 8 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zufließenden Mitteln. Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene, novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) setzt das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit zum 1. Januar 2022 im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Laut PBefG gilt diese Frist nicht, sofern im Nahverkehrs‐ plan Ausnahmen benannt und begründet werden. 1.1.2 Europäisches Recht: EU‐Verordnung 1370/2007 Nach intensiven Diskussionen ist am 03.12.2009 die EU‐Verordnung 1370/2007 in Kraft ge‐ treten, die die alte EU‐Verordnung 1191/69 ablöst und die unmittelbar in allen Mitglieds‐ staaten gilt. Eine Ausnahme gilt insoweit nur hinsichtlich der in der VO 1370/2007 enthalte‐ nen Regelungen zum Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Diese sind erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren zwingend anzuwenden. In‐ nerhalb dieses Zeitraums können die Vergaberegeln aber bereits freiwillig angewendet wer‐ den. Die nationalen Gesetzgeber werden von der VO 1370/2007 zudem darauf verpflichtet, innerhalb des Übergangszeitraums von 10 Jahren Maßnahmen für eine schrittweise Anwen‐ dung der neuen Vergaberegeln zu treffen. Die VO 1370/2007 schafft einen klareren ÖPNV‐Rechtsrahmen als bisher. So entfällt zukünf‐ tig die in der VO 1191/69 noch vorgesehene Möglichkeit der Herausnahme des ÖPNV aus dem Anwendungsbereich der Verordnung. Finanzierungs‐ und Vergabefragen werden daher nunmehr für den gesamten ÖPNV in Europa weitgehend einheitlich geregelt. Der Anwendungsbereich der VO 1370/2007 ist sehr weit gefasst. Sie ist immer dann ein‐ schlägig, wenn eine zuständige Behörde (im deutschen Verständnis der ÖPNV‐Aufgaben‐ träger) einen Betreiber mit gemeinwirtschaftlichen ÖPNV‐Diensten und/oder ausschließli‐ chen Rechten betraut. Auf die Rechtsform dieser Betrauung kommt es dabei nicht an. Für alle Formen wird der einheitliche Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages verwandt. Verkürzt gesagt eröffnet damit jede Vereinbarung zwischen Aufgabenträger und Verkehrs‐ unternehmen über vom Aufgabenträger im öffentlichen Interesse gewünschte Maßnahmen und einen dafür vom Aufgabenträger gewährten Ausgleich den Anwendungsbereich der VO 1370/2007. Die VO 1370/2007 enthält Regeln über bestimmte Mindestinhalte, die jeder öffentliche Dienstleistungsauftrag aufweisen muss. Diese Mindestinhalte wurden zum größten Teil nicht neu entwickelt, sondern aus der schon bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Ge‐ richtshofes (EuGH) in Folge der Rechtssache C‐280/00 „Altmark Trans“ vom 24.07.2003 übernommen. Erforderlich sind u.a.: o o Definition der vom Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer eine Ausgleichs‐ leistung berechnet wird, sowie eine Darstellung von Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit. 8 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 o Vermeidung von übermäßigen Ausgleichsleistungen, insbesondere bei allen direkt vergebenen Verkehren. Regelung für die Aufteilung der mit der Dienstleistung in Verbindung stehenden Kosten (insbesondere für Personal, Infrastruktur, Energie, Wartung / Instandsetzung, sonstige Anlagen, Fixkosten, angemessene Kapitalrendite). Regelung der Einnahmeaufteilung bzw. ‐anrechnung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Darstellung der verbindlichen Qualitätsstandards, sofern solche vereinbart wurden. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist im Busbereich in der Regel auf höchstens 10 Jahre beschränkt. o o o o VNO Die VO 1370/2007 sieht einen Vorrang des europäischen Vergaberechts vor. Unterfällt die Übereinkunft zwischen zuständiger Behörde und Betreiber dem Europäischen Vergaberecht, so ist dieses anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, greift das Vergaberegime der VO 1370/2007. Es sieht als Regelfall die wettbewerbliche Vergabe unter Einhaltung der Grundsätze von Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung vor, erlaubt aber unter be‐ stimmten Voraussetzungen auch die direkte Vergabe. Aufgrund der Vorgaben der VO 1370/2007 können Ausgleichsleistungen künftig nur noch über öffentliche Dienstleitungsaufträge (EU‐VO 1370/2007, Art. 3, Abs.1) oder allgemeine Vorschriften (EU‐VO 1370/2007, Art. 3, Abs. 2) erfolgen. Ausgleichsleistungen über öffentli‐ che Dienstleistungsverträge sind o auszuschreiben oder o direkt an interne Betreiber zu vergeben oder o direkt im Falle einer Unterschwellenvergabe zu vergeben. Abweichend von diesen Handlungsoptionen können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein. Der Aufgabenträger gewährt den Betreibern eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtung. Zur Erhöhung der Transparenz im ÖPNV enthält die neue Verordnung mehrere Berichts‐ pflichten. Jede zuständige Behörde muss für ihren Bereich einmal jährlich einen Gesamtbe‐ richt veröffentlichen, aus dem sich die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden gemein‐ wirtschaftlichen Verpflichtungen, die für deren Erfüllung ausgewählten Betreiber und die diesen gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte ergeben. Der Bericht muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistung, der Qualität und der Finanzierung des ÖPNV ermöglichen und ggf. Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließ‐ lichkeit enthalten. Zudem sind beabsichtigte Vergaben, egal ob direkt oder wettbewerblich, 1 Jahr im Voraus im EU‐Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei Direktvergaben ist jeder Interes‐ sierte auf Antrag über die Gründe zu informieren. 1.1.3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (1) Kernaussagen des Personenbeförderungsgesetzes Die Novellierung des PBefG zum 01.01.2013 ist notwendig gewesen durch die seit Ende 2009 gültige EU‐VO 1370/2007 und passt das nationale Recht an die in den Mitgliedstaaten unmit‐ telbar geltende VO an. Der Grundgedanke des EU‐Rechts wurde umgesetzt: Sobald öffentli‐ che Mittel zur Finanzierung des ÖPNV fließen, ist diese Leistung grundsätzlich in einem VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 9 wettbewerblichen Vergabeverfahren (Ausschreibung oder transparentes und faires Verfah‐ ren) zu vergeben. Zu dieser grundsätzlichen Vorgabe sind einige Ausnahmen möglich: o o o o bei Finanzierung über eine „Allgemeine Vorschrift“ zum Ausgleich von Höchsttarifen; bei Direktvergabe an interne Betreiber (z.B. kommunales Unternehmen); bei Vergabe unterhalb festgelegter Schwellenwerte; bei Notvergaben. Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen bleibt bestehen. Das neue PBefG weist aber auch darauf hin, dass Verkehre, die aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftra‐ ges bezuschusst werden oder für die ein ausschließliches Recht gewährt wird, nicht eigen‐ wirtschaftlich sind. Der Aufwand eigenwirtschaftlicher Verkehre kann gedeckt sein durch o o o o Beförderungserlöse; Ausgleichszahlungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften; sonstige Unternehmenserträge, soweit dies keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Das PBefG regelt u.a. Fristen und Verfahrensabläufe für die Beantragung eigenwirtschaftli‐ cher Verkehre. Ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag, der die Anforderungen des NVP nicht erfüllt, kann wie bisher abgelehnt werden. Der Aufgabenträger definiert im Nah‐ verkehrsplan die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen ebenso wie die Ziele zur Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit. Ein Genehmigungsantrag ist u.a. dann abzulehnen, wenn er einzelne (lukrative) Linien aus einem im Nahverkehrsplan festgelegten Linienbündel herauslösen würde. Ein Genehmi‐ gungsantrag ist dann zu erteilen, wenn der beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht. Bei Vorliegen mehrerer Anträge (Genehmigungswettbewerb) hat die Genehmigungsbehörde die Auswahl des Unternehmens danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsleistung anbie‐ tet. Festlegungen des NVP sind hierbei insbesondere zu berücksichtigen. Genehmigungsanträge, die die Anforderungen des Aufgabenträgers nicht erfüllen, sind zu‐ künftig zwingend zu versagen. Damit hat der Aufgabenträger die Möglichkeit, seine Vorstel‐ lungen durch die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ÖDA) auch umsetzen zu kön‐ nen. Das Verfahren zur Vergabe eines ÖDA ist ebenfalls im PBefG geregelt. Eine besondere Rolle spielt dabei die Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers, in der die Anforderungen an den zu vergebenden Verkehr zu benennen sind. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag wird nur dann erfolgreich sein können, wenn dieser Verkehr mindestens das bisherige Angebotsni‐ veau erreicht und darüber hinaus von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderun‐ gen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufgkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Tarife, für die ein Ausgleich nach EU‐VO 1370/2007 gezahlt wer‐ den soll. (2) Genehmigungen im Landkreis Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven hat sich vor dem Hintergrund der EU‐VO 1370/2007 und der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes frühzeitig durch Bildung von Teilnetzen in Form von Li‐ nienbündeln auf mögliche Wettbewerbsverfahren vorbereitet. 10 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Durch die Bildung von Linienbündeln sollen folgende Ziele erreicht werden: o Der Straßenpersonennahverkehr soll wirtschaftlich erbracht werden, wobei die Syner‐ gieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern (linienübergreifender Einsatz), aber auch von Fahrgästen an den Verknüp‐ fungspunkten ausgenutzt werden sollen. Wirtschaftlich attraktive Linien werden mit ihren Zubringern zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit verknüpft. Die ausgleichende Wirkung zwischen diesen Linien führt zu geringen Kosten für die öffentliche Hand. Mit der Bildung von Linienbündeln werden die Wettbewerbschancen mittelständischer Anbieter bzw. ihrer Kooperationen erhöht, der Wettbewerb gefördert und damit eine Monopolisierung im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis verhindert. Bei der Bildung von Linienbündeln sind als Randbedingungen u.a die Einzugsbereiche der jeweiligen zentralen Orte und der einzelnen Schulen zu beachten. o o o Nach §18 Abs. 1 hat die Genehmigungsbehörde ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im ÖPNV im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäi‐ schen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss die Linienführung, die Geneh‐ migungsdauer und einen Hinweis enthalten, dass der Antrag auf Genehmigung für den wei‐ teren Betrieb des Verkehrs in den Fristen des §12 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 PBefG ge‐ stellt werden kann. Absatz 5 bezieht sich dabei auf Fristen für die Beantragung von eigen‐ wirtschaftlichen Verkehren, während Abs. 6 die Regelung für eigenwirtschaftliche Anträge beschreibt, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf‐ trages beabsichtigt und dies durch eine Vorabbekanntmachung veröffentlicht hat. Sofern in Bereichen des Landkreises Cuxhaven der VBN‐Tarif gilt, soll dieser grundsätzlich weiter Anwendung finden. Mit Beschluss des Kreistages vom 04.09.2013 ist für den Aus‐ gleich von Tarifierungsverlusten eine allgemeine Vorschrift zur Finanzierung eigenwirt‐ schaftlicher Verkehrsleistungen gemäß §8 Abs. 4 PBefG im Landkreis Cuxhaven erlassen worden. Diese allgemeine Vorschrift ist als Anlage Bestandteil des Nahverkehrsplans. 1.1.4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) Im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) ist im § 8, Abs. 2 festgelegt, dass „Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffent‐ lich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten (sind).“ Das seit dem 01.01.2013 gültige PBefG fordert im § 8, Abs. 3, Satz 3: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahver‐ kehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.“ Weiter heißt es, dass der Auftrag auf Erteilung einer Genehmigung auf alle Fälle „ eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weit reichenden barrierefreien Nutzung des bean‐ tragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan“ enthalten soll (§ 12 Abs. 1 Nr. 1c PBefG). VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 11 1.1.5 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Da der Landkreis Cuxhaven lediglich Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV ist, enthält der vorliegende Nahverkehrsplan keinerlei Rahmensetzungen für Projekte im Sinne der Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG. Eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung ist dementsprechend nicht vorzunehmen. 1.2 Organisation des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven 1.2.1 Organisation des ÖPNV in Nord‐Ost‐Niedersachsen (1) Organisation der Aufgabenträger: Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH (VNO) Zur Erfüllung der nach dem NNVG bestehenden Aufgaben haben die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uel‐ zen die VNO gegründet. Gegenstand des in Stade ansässigen Unternehmens (Inselstraße 1, 21682 Stade) ist die Un‐ terstützung der Gesellschafterlandkreise bei allen den ÖPNV betreffenden Fragen und Auf‐ gaben. Aufgaben der VNO sind – sofern seitens der Aufgabenträger gewünscht – u.a. die o o o o o o Erarbeitung und Fortschreibung der Nahverkehrspläne sowie die Bearbeitung der Prüfaufträge aus den Nahverkehrsplänen; Planung, Koordinierung und Umsetzung von Nahverkehrskonzepten; Erarbeitung von Vorschlägen für die Einführung einheitlicher Tarife; Koordinierung und Kooperation mit benachbarten Tarif‐ und Verkehrsräumen; Durchführung der Verfahren für den Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen nach § 4 NNVG und sonstigen Verkehren; Wahrung der Nahverkehrsinteressen der Gesellschafter gegenüber den Aufgabenträ‐ gern für den ÖPNV in Niedersachsen und in den angrenzenden Bundesländern. Organe der VNO sind der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung und der/die Ge‐ schäftsführer(in). Im Aufsichtsrat ist jeder Landkreis mit zwei Mitgliedern, in der Gesellschaf‐ terversammlung mit drei Mitgliedern vertreten. (2) Organisation der Verkehrsunternehmen in Nord‐Ost‐Niedersachsen: Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen (VNN) Die VNN, der 26 Verkehrsunternehmen in den Landkreisen Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen angehören, hat sich im Oktober 1995 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert. Wichtigste Ziele der VNN (Harburger Str. 96, 21680 Stade) sind die Sicherung und der Aus‐ bau des ÖPNV im nordost‐niedersächsischen Verkehrsraum. Die Weiterentwicklung des Re‐ gionaltarifs ist ebenso Aufgabe wie die Schaffung von Übergangstarifen zu den benachbarten Kooperationsräumen des Hamburger Verkehrsverbundes, des Verkehrsverbundes Bremen / Niedersachsen und zum schienengebundenen Personennahverkehr. Vertreten wird die Ge‐ meinschaft durch den Vorstand, der sich aus Delegierten von derzeit vier Unternehmen zu‐ sammensetzt. Wichtigstes Organ der VNN ist die Gesellschafterversammlung, in der jedes Unternehmen das gleiche Stimmrecht besitzt. Geschäftsstellen der VNN befinden sich im Hause der KVG in Stade und im Hause der EVB in Zeven. 12 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 1.2.2 Organisation des ÖPNV im Raum Bremen/Niedersachsen (1) Organisation der Aufgabenträger: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) wurde 1996 gegründet. Damit wurde die gesetzlich definierte Aufgabenträgerschaft für den straßengebundenen ÖPNV über die Grenzen einzelner Gebietskörperschaften hinweg zusammengeführt. Zweck‐ verbandsmitglieder sind die Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg so‐ wie die Landkreise Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Wesermarsch und Verden. Darüber hinaus gibt es assoziierte Gebietskörperschaften, Gemeinden bzw. Städte aus an‐ grenzenden Landkreisen. Aus dem Landkreis Cuxhaven sind dies die Samtgemeinden Land Wursten, die Stadt Langen sowie die Gemeinden Beverstedt, Hagen, Loxstedt und Schiffdorf. Zum 01.01.2015 verschmelzen die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa zur Stadt Geestland und die Gemeinde Nordholz mit der Samtgemeinde Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste. Es werden derzeit Gespräche über die Einbeziehung der Bereiche Nordholz und Bederkesa in den VBN‐Tarif und über die Assoziierung in den ZVBN geführt. Die wesentlichen Aufgaben des ZVBN: o o o o o o Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (zuständige Behörde gemäß EG‐VO 1370/2007); Aufstellung des Nahverkehrsplanes; Entscheidung über vorgeschlagene VBN‐Tarife; Leistung von Abgeltungszahlungen für die Anwendung des VBN‐Tarifes; Planung, Koordination und Umsetzung von Nahverkehrskonzepten für die Mitglieder; Entwicklung von Qualitätsstandards. Organe des ZVBN (Willy‐Brandt‐Platz 7, 28215 Bremen) sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter. In der Verbandsversammlung ist jeder Land‐ kreis bzw. jede Stadt mit zwei Mitgliedern vertreten. Die mit dem ZVBN assoziierten Kommunen des Landkreises Cuxhaven sind zusammen durch ein Mitglied vertreten. (2) Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) Es haben sich 34 Verkehrsunternehmen zum Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) zusammengeschlossen. Der VBN (Willy‐Brandt‐Platz 7, 28215 Bremen) ist eine Service‐ und Managementgesellschaft zur Organisation des ÖPNV im Verbundgebiet. Aufga‐ ben des VBN: o o o o o o Verbund‐Marketing, Öffentlichkeits‐ und Pressearbeit sowie die Fahrgastinformation; Erarbeitung eines Vorschlages für den ZVBN über Höhe und Struktur des VBN‐Tarifes; Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen; Abgeltungsleistungen für Durchtarifierungs‐ und Harmonisierungsverluste; Koordination und Optimierung des Verkehrsangebotes; Erarbeitung einer kundenfreundlichen, verständlichen Tarifstruktur. VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 13 1.2.3 Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven ist Aufgabenträger für den ÖPNV im Landkreis. Für den ÖPNV im Stadtgebiet Cuxhaven wurde die Aufgabenträgerschaft der Stadt im Jahr 1998 auf deren Wunsch nach § 4 Abs. 2 NNVG übertragen. Der Nahverkehrsplan des Landkreises unterzieht auch den ÖPNV im Gebiet der Stadt Cuxhaven einer Bewertung nach den landkreisweit ein‐ heitlich geltenden Kriterien. Aufgrund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven ist das Einvernehmen der Stadt zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten dieses NVP erfor‐ derlich. Als nicht originärer ÖPNV‐Aufgabenträger stehen der Stadt Cuxhaven keine Finanzmittel nach dem NNVG zu. Der Landkreis reicht derzeit – obwohl er rechtlich dazu nicht verpflichtet ist – Regionalisierungsmittel anteilig nach Bevölkerungszahl und Fläche an die Stadt Cuxhaven weiter, die damit in die Lage versetzt wird, den ÖPNV im Stadtgebiet nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können. 1.3 Finanzierung des ÖPNV 1.3.1 Finanzierungsquellen der Verkehrsunternehmen Zur Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV stehen den Verkehrsunternehmen folgende Quellen zur Verfügung: o o o o o Fahrgeldeinnahmen aus Beförderungsentgelten, Zahlungen des Landes nach § 45a PBefG als Ausgleichsanspruch des Unternehmers für Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr, Zahlungen des Landes nach § 148 SGB IX als Ausgleichsanspruch des Unternehmers für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im Personenverkehr, Zuschussleistungen von kommunalen Gebietskörperschaften für gewünschte Verkehre oder Tarife, Finanzhilfen des Landes zur Finanzierung des ÖPNV. 1.3.2 Finanzierungsquellen der Aufgabenträger (1) Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz Nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) erhalten die Länder infolge der Übernahme der Aufgabenverantwortung für den SPNV einen Anteil der Einnahmen des Bundes aus dem Mi‐ neralölsteueraufkommen für den ÖPNV. Nach § 7 RegG ist mit den Mitteln insbesondere der SPNV zu finanzieren. Sie können aber auch für Verbesserungsmaßnahmen im übrigen ÖPNV eingesetzt werden. Seit dem Jahr 2008 liegt die Dynamisierung der Bundesmittel bei 1,5 %. Nach § 5 „Finanzierung“ stehen den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung: Regionalisierungsmittel Bund 2011 2012 2013 2014 [Mio. €] [Mio. €] [Mio. €] [Mio. €] 6.979,9 7.084,6 7.190,9 7.298,7 Tabelle 1: Regionalisierungsmittel bis 2014, bundesweit Im § 8 wird im Absatz 1 festgelegt, wie hoch der prozentuale Anteil jedes Bundeslandes an den im § 5 fixierten Mitteln ist. Der Anteil Niedersachsens beläuft sich auf 8,59%. Die Aus‐ 14 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO wirkungen des Regionalisierungsgesetzes für das Land Niedersachsen verdeutlicht die fol‐ gende Tabelle: Regionalisierungsmittel Niedersachsen 2011 2012 2013 2014 [Mio. €] [Mio. €] [Mio. €] [Mio. €] 599,6 608,6 617,7 627,0 Tabelle 2: Regionalisierungsmittel des Landes Niedersachsen bis 2014 Quellen: MW und eigene Berechnungen Die Finanzmittel werden in Niedersachsen von der Landesnahverkehrsgesellschaft Nieder‐ sachsen GmbH (LNVG) verwaltet. Sie werden für die Finanzierung des SPNV und von Infra‐ strukturmaßnahmen verwendet. Auf Antrag finanziert die LNVG per Erlass Einzelmaßnah‐ men. Eine Richtlinie dazu oder ein Rechtsanspruch existiert nicht. Die Verteilung der Regionalisierungsmittel ist bis Ende 2014 geregelt. Der Bund und die Län‐ der verhandeln derzeit über die Höhe und den zukünftigen Aufteilungsschlüssel der Regiona‐ lisierungsmittel, um eine Finanzierung des SPNV in den Ländern über das Jahr 2015 hinaus zu ermöglichen. Von den Ergebnissen dieser Verhandlungen hängen auch die Zahlungen des Landes Niedersachsen über das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz an die Landkreise ab. (2) Finanzmittel für den ÖPNV nach dem Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) Die Finanzierung des ÖPNV ist in § 7 des NNVG geregelt. Die Absätze 1 – 3 regeln die Vertei‐ lung der Finanzmittel an die SPNV‐Aufgabenträger, die das Land nach dem Regionalisie‐ rungsgesetz erhält. Nach § 7 Abs. 4 erhalten die Aufgabenträger zur Abdeckung von Verwaltungskosten ein‐ schließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne jährlich 1 € je Einwohner, mindestens jedoch 100.000 €. Nach § 7 Abs. 5 erhalten die Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV anteilig Fi‐ nanzmittel, die das Land nach dem RegG erhält. Diese Anteile werden zu zwei Dritteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Drittel nach dem Flächenanteil berechnet. Die Mittel sind gemäß § 7 Abs. 7 zu verwenden 1. für Investitionen in die Verbesserung des ÖPNV einschließlich des Neu‐ und Ausbaus von Bushaltestellen, 2. zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger, 3. zur Förderung von Tarif‐ und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden ein‐ schließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten, 4. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im ÖPNV, soweit der Aufgabenträger ergän‐ zende Betriebsleistungen vertraglich vereinbart oder auferlegt hat, 5. zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation, 6. zur Durchführung von Verkehrserhebungen. Nach § 7 Abs. 8 NNVG gewährt das Land nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeri‐ ums auf Grundlage der Nahverkehrspläne o Zuwendungen für Investitionen aus den Investitionshilfen des Bundes nach dem Ge‐ meindeverkehrsfinanzierungsgesetz/Entflechtungsgesetz und Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die das Land nach dem RegG erhält, soweit diese nicht nach Abs. 5 verteilt werden. o VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 15 Nach Abs. 9 haben die Aufgabenträger dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. 1.3.3 Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz Den Ländern stehen jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu, weil Finanzbeihilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsge‐ setz, GVFG) abgeschafft wurden und dadurch die Finanzierungsanteile des Bundes wegfallen sind. Nach dem zunächst bis zum 31.12.2013 geltenden Entflechtungsgesetz erhält Nieder‐ sachsen 9,248% von dem jährlichen Gesamtbetrag von 1.335,5 Mio. EUR. Damit stehen den Gemeinden in Niedersachsen jährlich 123,5 Mio. EUR zur Verfügung. Die Durchführung des Entflechtungsgesetzes ist Sache der Länder, die für die Bereiche Stra‐ ßenbau und ÖPNV Länderprogramme aufstellen. Seit dem 01.01.2014 gilt das Niedersächsi‐ sche Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. 1.3.4 Finanzmittel nach den Förderrichtlinien des ZVBN Die Förderrichtlinien des ZVBN sind zunächst an bestimmte Zuwendungsvoraussetzungen gekoppelt. Voraussetzung für eine Förderung ist die Beachtung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG), des Nahverkehrsplans des ZVBN in seiner gültigen Fassung, der von der Verbandsversammlung des ZVBN und der Gesellschafterversammlung der VBN GmbH beschlossenen Qualitätskonzepte in der jeweils gültigen Fassung, o der Belange von mobilitätseingeschränkten Personen sowie der Regelungen im Behin‐ dertengleichstellungsgesetz (BGG). o o o o Eine weitere Voraussetzung ist die Sicherstellung des durch den Antragsteller zu tragenden Eigenanteils. Auch Maßnahmen, für die Zuwendungen Dritter beantragt wurden, könenn eine Förderung durch den ZVBN nach diesen Förderrichtlinien erhalten. Es können nach den Förderrichtlinien auch Maßnahmen finanziert werden, für die Zuwendungen nach dem GVFG, dem NNVG, dem BremÖPNVG oder aus Mitteln des Aufbaufonds der Regionalen Ar‐ beitsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen (RAG) oder anderer Institutionen (z.B. EU‐ Projekte oder Sponsoring durch Dritte) beantragt wurden. Antragsberechtigt sind die zum Verbandsgebiet des ZVBN gehörenden Gebietskörperschaf‐ ten einschließlich der durch einen Assoziierungsvertrag mit dem ZVBN verbundenen Ge‐ bietskörperschaften. Außerdem sind antragsberechtigt die VBN GmbH oder die mit der VBN GmbH kooperierenden Verkehrsunternehmen, die Leistungen des SPNV im Sinne des § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder des ÖPNV im Sinne des § 42 und 43 (2) PBefG erbringen. Die Zuwendungen des ZVBN werden als Anteilsfinanzierung oder als einmalige Anschubfi‐ nanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die förderfähigen Vorha‐ ben untergliedern sich nach o o o o Förderung von Leistungsverbesserungen, Förderung von Haltestellenmaßnahmen, Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation, Förderung von Maßnahmen im Bereich der Marktforschung und Nachfraganalyse und 16 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO o Förderung von sonstigen Maßnahmen. (Richtlinie des ZVBN für die Förderung von ÖPNV‐Maßnahmen im Verkehrsverbund Bre‐ men/Niedersachsen in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2013) 1.3.5 Finanzmittel und Ausgaben für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Für die Finanzierung im Bereich des ÖPNV standen bzw. stehen dem Landkreis im Zeitraum von 2009 bis 2013 folgende Finanzmittel zur Verfügung: 2009 2010 2011 2012 2013 NNVG §7 (4) 202.693,00 201.679,00 200.863,00 200.091,00 199.093,00 NNVG §7 (5) 822.612,02 807.062,66 818.102,89 826.790,09 837.396,26 1.025.305,02 1.008.741,66 1.018.965,89 1.026.881,09 1.036.489,26 Gesamt Tabelle 3: Finanzmittel für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven 2009 – 2013 Der Landkreis hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in erster Linie für folgende Maß‐ nahmen und Aufgaben verwendet: Haltestellenmaßnahmen und sonstige ÖPNV‐Maßnahmen (P+R / B+R), für die sei‐ tens des Landes Niedersachsen Finanzierungshilfen zur Verbesserung des ÖPNV oder SPNV gewährt werden: Aufstockung der Landesförderung um 12,5%. Werden ge‐ meindliche Maßnahmen auf landkreiseigenem Grund durchgeführt beträgt der För‐ dersatz 18,75%. Für Kleinstmaßnahmen, die keine Förderung durch das Land erhalten, übernimmt der Landkreis 50% der Kosten. AST‐/Rufbus‐Verkehre: Förderung nach den „Richtlinien für die Förderung von Maß‐ nahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs – ÖPNV – im Land‐ kreis Cuxhaven“ (s. Anlage). Förderfähig sind die Kosten für die Konzept‐ und Detail‐ planung von AST‐/Rufbus‐Verkehren sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Betriebskosten. Die Konzeptplanung wird zu 100% vom Landkreis bezuschusst, die Detailplanung bis zu einem Höchstbetrag von 5.112,92 €. Betriebskosten werden in den Ortschaften, in denen das Bedienungsangebot in der Bedienungsqualität I nicht dem definierten Standard entspricht, bis zu 50%, maximal jedoch mit 15.000,‐ €/Jahr, bezuschusst. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag der Bezuschussung auf 15.000,‐ €/Jahr sowie der Höchstbetrag zur Förderung der Detailplanung sind derzeit ausgesetzt. Fahrgast‐Information (I): Finanzierung von Einrichtung, Marketing und Betrieb der Cuxland‐Infoline. Fahrgast‐Information (II): Herausgabe und Finanzierung des Kreisfahrplans zu über 50%. Pendlerportal: Kosten für Einrichtung und Betrieb. Finanzierung ZVBN‐Beiträge: Der Landkreis gewährt den im ZVBN assoziierten Ge‐ bietskörperschaften (Gemeinden/Samtgemeinden Beverstedt, Hagen, Langen, Land Wursten, Loxstedt und Schiffdorf) seit 2005 einen Zuschuss in Höhe von 50% zu den jährlich anfallenden ZVBN‐Finanzierungsbeiträgen. Förderung Stadt Cuxhaven: Der Stadt Cuxhaven ist im Jahr 1998 nach § 4 Abs. 2 NNVG auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV übertragen worden. Da die Stadt im Sinne des NNVG nicht originärer ÖPNV‐Aufgabenträger ist, sieht das NNVG VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 17 keine Finanzhilfen für die Stadt Cuxhaven vor. Um der Stadt jedoch die Wahrneh‐ mung ihrer Aufgaben zu erleichtern, wird der Stadt jährlich der Anteil, der ihr auf‐ grund des Schlüssels Einwohner/Fläche zustehen würde (rund 150.000 €/a) für Maß‐ nahmen nach § 7 Abs. 7 NNVG zur Verfügung gestellt. Finanzierung Übergangstarife in den HVV und VBN. VNO: Gesellschafteranteile für Personal‐ und Sachkosten. Der Landkreis wendete für die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Schülerbeförderung in den vergangen Jahren folgende Beträge auf (Schülersammelzeitkarten, Kosten für FVO‐ Verkehre, Zuschüsse für Zusatzleistungen in der Schülerbeförderung): Gesamt 2009 2010] 2011 2012 2013 7.585.536 7.498.440 7.730.000 7.967.876 7.950.000 Tabelle 4: Ausgaben für die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven 1.4 Demografischer Wandel als Rahmenbedingung des ÖPNV 1.4.1 Ursachen und Folgen des demografischen Wandels Die folgende, zusammenfassende Darstellung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Ver‐ öffentlichungen: o Niedersächsischer Landtag, Bericht der Enquete‐Kommission ‚Demografischer Wandel‘ – Herausforderung an ein zukunftsfähiges Niedersachsen, Hannover 2007, S. 21; o Niedersächsische Landesregierung, Handlungskonzept „Demografischer Wandel“, Hannover 2012, S. 6 o Via Planungsbüro im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Mobilität in ländlichen Räumen, Ergebnisbericht, Köln 2012, Die demografische Entwicklung wird in den nächsten Jahrzehnten von folgenden Entwick‐ lungstendenzen maßgeblich bestimmt: Bevölkerungsrückgang: Niedrige Geburtenraten ergeben in Zukunft eine negative Bi‐ lanz von Geburten und Sterbefällen und in immer weniger Kommunen kann diese Ten‐ denz durch Wanderungsgewinne ausgeglichen werden. Bevölkerungsalterung: Ein steigender Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölke‐ rung. Auch die Zahl der Hochbetagten (80 Jahre und älter) wird sich deutlich erhöhen. Singularisierung: Diese Entwicklung speist sich aus zwei Quellen – zum einen steigt künftig der Anteil älterer Menschen bei längerer Lebenserwartung von Frauen, zum anderen nimmt die Bedeutung der „Normbiographie“ mit Partnerschaft und Familien‐ gründung tendenziell ab. 1.4.2 Zukünftige Entwicklung in Niedersachsen und im Landkreis Cuxhaven Für Niedersachsen wird laut Handlungskonzept „Demografischer Wandel“ ein Rückgang der Einwohnerzahl um 1,75 Mio. auf 6,18 Mio. Menschen bis 2060 prognostiziert. Die Entwick‐ lung der Einwohnerzahlen stellt sich landesweit sehr unterschiedlich dar, wie die nachfol‐ gende Grafik zeigt: 18 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Abb. 1: Entwicklung der Einwohnerzahlen in Niedersachsen bis 2060 Quelle: Niedersächsische Landesregierung, Handlungskonzept „Demografischer Wandel“, Hannover 2012, S. 7 Nach dieser Vorausberechnung würde sich für den Landkreis Cuxhaven ein Bevölkerungs‐ rückgang im Untersuchungszeitraum zwischen 15 und 20% ergeben – in Zahlen ausgedrückt würden demnach im Jahre 2060 zwischen 30 bis 40.000 Menschen weniger im Landkreis leben als heute. 1.4.3 Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr Bevölkerungsrückgang und Wandel der Altersstruktur bringen für das ÖPNV‐Angebot beson‐ ders im ländlichen Raum einen erhöhten Anpassungsbedarf mit sich. Eine besondere Heraus‐ forderung ist dabei die Sicherung der Mobilitätsangebote angesichts der rückläufigen Bevöl‐ kerungszahlen. Da im ländlichen Raum die Schülerbeförderung das Rückgrat des ÖPNV darstellt und damit auch die finanzielle Grundlage bildet, ist der Rückgang der Schülerzahlen eine weitere Her‐ ausforderung für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des ÖPNV‐Angebotes. Sinkende Schüler‐ zahlen könnten dazu führen, dass Schulstandorte zusammengelegt werden müssen. Dabei lässt sich vermuten, dass eine mit dem Rückgang der Schülerzahlen verbundene Reduzierung von Schulstandorten zum einen dazu führt, dass prozentual mehr Schüler/innen auf Beför‐ derung angewiesen sein werden und zum anderen weitere Wege für die Beförderung zu‐ rückgelegt werden müssen, was den beschriebenen Effekt teilweise kompensieren könnte. Der ÖPNV in ländlichen Gebieten ist zudem allgemein mit einem sich verstärkenden Problem konfrontiert: Sinkende Fahrgastzahlen führen zu einer Reduzierung des Angebotes – ein re‐ VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 19 duziertes Angebot führt zu einer weiteren Abnahme der Fahrgastzahlen. Sinkende Bevölke‐ rungszahlen beschleunigen diesen Prozess, da sie die Wirtschaftlichkeit der Systeme weiter schwächen. Von dieser Entwicklung sind insbesondere Bevölkerungsgruppen betroffen, die nicht über einen eigenen PKW verfügen. Hinzu kommt, dass durch abnehmende Bevölkerungszahlen auch die Nahversorgung zu‐ nehmend in Frage gestellt werden könnte (Einkauf, Dienstleistung, ärztliche Versorgung), weil sich unter den beschriebenen Vorzeichen Konzentrationsprozesse einstellen, die auf die Mobilitätsanforderungen direkten Einfluss haben. Konzentrationsprozesse im ländlichen Raum führen zu komplexeren Wegeketten für die Bevölkerung. Komplexe Wegeketten las‐ sen sich jedoch in einem zeitlich vertretbaren Maß immer weniger mit öffentlichen Ver‐ kehrsmitteln bewältigen, wodurch der private PKW seine Bedeutung im ländlichen Raum weiter ausbauen und die Nachfrage nach ÖPNV‐Angeboten voraussichtlich weiter sinken wird. Ob die steigende Zahl älterer Menschen den Rückgang anderer Nutzergruppen kom‐ pensieren wird, ist fraglich, da einerseits der Führerscheinbesitz und die PKW‐Verfügbarkeit unter den älteren Menschen ansteigen – hier insbesondere bei den Frauen –, andererseits dürfte aber die Zunahme der Hochbetagten einen Anstieg nicht (mehr) automobiler Bevölke‐ rung bewirken. Es kann von einem Anwachsen der ÖPNV‐Nutzer im Rentenalter ausgegan‐ gen werden mit der Folge, dass eine Verbesserung der Barrierefreiheit des Angebotes not‐ wendig ist. Die zukünftige Entwicklung der Mobilitätsbedürfnisse und –anforderungen ist insgesamt schwer abschätzbar, da sie nicht allein von demografischen Prozessen abhängt. Hinzu kom‐ men insbesondere die Entwicklung der Mobilitätskosten, die Veränderung gesellschaftlicher Präferenzen bei der Wahl der Verkehrsmittel, die Einkommensentwicklung oder auch der Wandel von Wegbeziehungen zwischen den Wohn‐, Arbeits‐, Freizeit‐ und Versorgungsstät‐ ten. 1.4.4 Handlungsansätze zur Mobilitätssicherung aller Bevölkerungsgruppen Zukünftige Mobilitätskonzepte müssen sowohl zeitlich als auch räumlich flexibel und anpas‐ sungsfähig sein. Zeitlich, weil zunächst noch mit einer Zunahme des Mobilitätsaufwandes aufgrund sich verlängernder Wegebeziehungen gerechnet werden kann, während mittelfris‐ tig der Bevölkerungsrückgang und die steigenden Energiepreise zu einem Absinken des Ge‐ samtverkehrsaufkommens führen werden. Räumlich flexible Konzepte sind gefragt, weil die Herausforderungen und Bedürfnisse lokal unterschiedlich sind und nur durch angepasste integrierte Konzepte bewältigt werden können. Die Schülerbeförderung trägt maßgeblich zur Finanzierung des ÖPNV‐Angebotes im ländli‐ chen Raum bei. Der zu erwartende Rückgang der Schülerzahlen und die damit in einigen Re‐ gionen notwendigerweise verbundene Konzentration von Schulstandorten machen daher Anpassungsleistungen notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überprüfen, ob die Landkreise jeweils die optimale Grenze für die Beschulung und Organisation der Schülerbe‐ förderung bilden. Eine Möglichkeit der effizienteren Abwicklung der Schülerbeförderung bestünde auch darin, gestaffelte Anfangs‐ und Endzeiten zwischen den Schulstandorten ein‐ zuführen. Das Beförderungsaufkommen könnte dadurch zeitlich entzerrt werden, wodurch sich der notwendige Einsatz von Fahrzeugen und Personal deutlich reduzieren ließe. Der klassische liniengebundene ÖPNV ist unter den Bedingungen sinkender Nutzungszahlen kaum noch im bisherigen Umfang flächendeckend aufrecht zu erhalten. Lösungs‐ und Anpas‐ 20 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO sungsmöglichkeiten bestehen in alternativen Bedienungskonzepten, die eine flexible Versor‐ gung gewährleisten können, wie etwa Anruf‐Sammeltaxis, Anruf‐Linientaxis, Rufbusse, Bürgerbusse, Einrichtung von Event‐ und Mitnahmeverkehren (Theaterbusse, Event‐Shuttle, Touris‐ musverkehre), Mitfahrzentralen bzw. Anlaufstellen, Weiterhin ist die Förderung der Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (Bus Bahn, Bus Bus, Bus Fahrrad, Bus MIV, AST/Rufbus Linienbus) für die Sicherung zukünf‐ tiger Mobilitätsanforderungen im ländlichen Raum ein wesentlicher Aspekt. AST‐Systeme können im ländlichen Raum durch Vernetzung eine sinnvolle Ergänzung zum verbliebenen liniengebundenen ÖPNV darstellen. Eine parallele Streckenbedienung zu bestehenden An‐ geboten ist dagegen wenig sinnvoll. Handlungsoptionen zur Förderung der künftigen ÖPNV‐Nutzung: Barrierefreie Gestaltung der Angebote, Schaffung leicht wahrnehmbarer und verständlicher Informationsangebote, sichere und qualitativ hochwertige Gestaltung der Fahrzeuge und Haltestellen, da Mobilitätsanforderungen längst über die Grenzen einzelner Landkreise hinausreichen, ergeben sich Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Landkreisen. Optimierungsmöglichkeiten bieten sich etwa # in der Abstimmung der Netzpläne und # in der Koordination der unterschiedlichen Verkehrsmittel auf Schiene und Straße, # im Ausbau von geeigneten (internetbasierten) Informationssystemen, die den Vertrieb von Mobilitätsangeboten aus einer Hand bieten. Auch in der Schülerbeförderung bieten sich Optimierungsmöglichkeiten an durch eine ver‐ besserte Koordinierung der landkreisübergreifenden Schülerbeförderung und eine Entzer‐ rung des Beförderungsaufkommens durch gestaffelte Anfangs‐ und Endzeiten an den Schu‐ len. Vor dem Hintergrund, dass die ersten Auswirkungen des demografischen Wandels im Land‐ kreis Cuxhaven bereits eingesetzt haben, nimmt der Landkreis am Leitprojekt der Metropol‐ region Hamburg „Demografie und Daseinsvorsorge“ mit einem eigenen Teilprojekt „Erstel‐ lung eines integrierten, verkehrsübergreifenden Mobilitätskonzeptes“ teil und wird sich da‐ mit aktiv um die Erarbeitung neuer Lösungsansätze bemühen. VNO Bestandsdarstellung 21 2. Bestandsdarstellung 2.1 Einwohnerzahl und demografische Entwicklung Einwohner 31.12.2006 30.06.2012 Fläche (qkm) Basis Volkszählung1987 Basis Mikrozensus 2011 Änderung 2007-2012 BevölkerungsDichte Land Niedersachsen 47.612,88 7.982.685 7.777.992 - 1,72% 163,36 Landkreis Cuxhaven 2.057,78 204.235 197.780 - 3,16% 96,11 Tabelle 5: Bevölkerungsentwicklung Landkreis Cuxhaven / Land Niedersachsen Quellen: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt Daten für Land Niedersachsen: Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen Kommune Fläche (qkm) Einwohner 31.12.2006 Einwohner 31.12.2011 Einwohner 30.06.2012 BevölkerungsDichte Cuxhaven, Stadt 161,91 51.899 50.055 48.780 301,28 Langen, Stadt 121,99 18.629 18.510 18.476 151,46 Gem. Beverstedt 197,63 12.348 13.615 13.629 68,96 Gem. Hagen 197,31 11.193 10.975 11.002 55,76 Gem. Loxstedt 141,58 16.206 16.048 15.808 111,65 Gem. Nordholz 65,11 7.626 7.430 7.287 111,92 Gem. Schiffdorf 113,55 13.962 14.001 13.749 121,08 SG Am Dobrock 178,11 12.250 11.647 11.863 66,60 SG Bederkesa 234,60 12.348 12.123 12.125 51,68 SG Börde Lamstedt 177,09 6.163 5.931 6.039 34,10 SG Hemmoor 123,79 14.238 14.056 14.042 113,43 SG Land Hadeln 228,48 15.974 15.467 15.361 67,23 SG Land Wursten 116,64 9.687 9.585 9.619 82,47 Tabelle 6a: Bevölkerungsdichte Land Niedersachsen / Lk Cuxhaven / Kommunen im Landkreis Quelle: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt, Zum 01.01.2015 fusionieren die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa zur Stadt Geestland sowie die Samtgemeinde Land Wursten und die Gemeinde Nordholz zur Gemein‐ de Wurster Nordseeküste. Unter Berücksichtigung dieser Fusionen ergibt sich für die Tabelle über die Bevölkerungsdichte folgendes Bild: 22 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Kommune Fläche (qkm) Einwohner 31.12.2006 Einwohner 31.12.2011 Einwohner 30.06.2012 BevölkerungsDichte Cuxhaven, Stadt 161,91 51.899 50.055 48.780 301,28 Geestland, Stadt 356,59 30.977 30.633 30.601 85,82 Gem. Beverstedt 197,63 12.348 13.615 13.629 68,96 Gem. Hagen 197,31 11.193 10.975 11.002 55,76 Gem. Loxstedt 141,58 16.206 16.048 15.808 111,65 Gem. Schiffdorf 113,55 13.962 14.001 13.749 121,08 Gem. Wurster Nordseeküste 181,75 17.313 17.015 16.906 93,03 SG Am Dobrock 178,11 12.250 11.647 11.863 66,60 SG Börde Lamstedt 177,09 6.163 5.931 6.039 34,10 SG Hemmoor 123,79 14.238 14.056 14.042 113,43 SG Land Hadeln 228,48 15.974 15.467 15.361 67,23 Tabelle 6b: Bevölkerungsdichte Land Niedersachsen / Lk Cuxhaven / Kommunen im Landkreis nach Fusionen zum 01.01.2015 Quelle: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt, 2.2 Pendler Für die Betrachtung der Pendlerbeziehungen wird auf Daten der Bundesagentur für Arbeit, Statistik‐Service Nordost, zurückgegriffen. Zu beachten ist, dass sich die Angaben ausschließ‐ lich auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beziehen. Danach ergaben sich für den Landkreis Cuxhaven folgende Größenordnungen (Stand: 30.6.2012): Mit weitem Abstand stehen die Pendlerbeziehungen (Ein‐ und Auspendler) mit der Stadt Bremerhaven an der Spitze. Rund 20.000 der pendelnden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben als Ziel oder Quelle die Stadt Bremerhaven. Weitere, wichtige Zielorte für Pendler sind Bremen (rund 4.200 Pendler), der Landkreis Stade (rund 4.100), Hamburg (rund 1.800) sowie die Landkreise Rotenburg (1.800) und Osterholz‐Scharmbeck (1.200). Die Stadt Cuxhaven ist Quelle bzw. Ziel für rund 4.700 Pendler. VNO Bestandsdarstellung 23 Pendlerzahlen Stadt CUX Ein Aus BHV Ein HB Aus 3.273 16.870 HH OHZ ROW Ein Aus Ein Aus Ein Aus Ein STD Aus Ein Aus Cuxhaven LK X X 382 3.888 167 1.672 434 919 660 SG Am Dobrock 66 474 0 61 13 47 0 163 14 0 13 58 159 638 SG Bederkesa 43 123 97 1.419 17 162 0 22 0 29 42 93 0 38 Gem. Beverstedt 0 36 143 1.670 21 625 0 56 115 224 143 188 21 24 SG Bö. Lamstedt 12 42 0 57 0 13 0 68 0 0 99 276 96 311 Stadt Cuxhaven X X 451 815 99 297 71 273 48 34 37 80 212 198 Gem.. Hagen 0 14 86 887 113 1.081 0 17 149 340 48 21 0 0 SG Hemmoor 49 227 0 51 0 31 27 542 0 25 87 134 437 1.406 SG Land Hadeln 316 1.204 31 383 0 57 0 75 0 18 10 56 69 241 SG Land Wursten 72 321 119 1.295 31 111 28 39 0 0 62 0 36 14 Stadt Langen 102 237 1.066 3.567 40 365 0 97 26 34 27 26 12 22 Gem. Loxstedt 30 86 444 3.003 28 560 0 78 28 68 14 35 0 12 Gem. Nordholz 319 844 53 403 0 83 0 27 0 0 0 0 0 19 Gem. Schiffdorf 34 69 678 3.175 13 383 0 68 12 43 27 47 0 11 Einpendler gesamt 41.570 Auspendler gesamt 65.506 1.134 1.095 3.040 Ein-/Auspendler 107.076 Tabelle 7a: Pendlerzahlen Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik‐Service Nordost, 2013 – Datenaggregation für Tabelle: VNO 2.3 Schüler und Schulen 2.3.1 Schülerbeförderung Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bestimmt in § 114 Abs. 1, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung sind. Sie haben die in ihrem Gebiet woh‐ nenden Kinder der Schulkindergärten sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Dies gilt für o die 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen, o die 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen im Förderschwerpunktfür geistige Entwick‐ lung der Förderschulen, o die Berufseinstiegsschule, o die ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – besuchen.. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise. Die finanzielle Verantwortung und Ausgestaltung liegt somit beim Landkreis Cuxhaven. Die Mindestentfer‐ nung hinsichtlich des Anspruchs auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der not‐ wendigen Aufwendungen für den Schulweg, die zu benutzenden Verkehrsmittel und das Verfahren zur Fahrtkostenerstattung hat der Landkreis in der Schülerbeförderungssatzung geregelt (siehe Anlage). 24 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Der Schülerverkehr stellt wie in vielen ländlich geprägten Gebieten auch im Landkreis Cuxhaven das Rückgrat des ÖPNV dar. Auf zahlreichen Linien ist das vorhandene Angebot auch darauf abgestimmt. Folgende übergeordnete Ziele sind zu berücksichtigen: o Nach § 109 NSchG haben sich die Landkreise unabhängig von ihren Aufgaben als Schulträger darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. o Die Schülerbeförderung ist in den ÖPNV zu integrieren (LROP). Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven sieht folgende Rahmenbe‐ dingungen für anspruchsberechtigte Schüler vor: o Die Schulwegmindestentfernung beträgt für Schüler/innen, die einen Schulkindergarten besuchen, die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gemäß § 54a Abs. 2 NSchG teilnehmen, und des Primarbereichs 2,0 km; o die Mindestentfernung zwischen Wohnort und Schule beträgt für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. 3,0 km, vom 01.11. bis 31.03. 2,0 km; o die Mindestentfernung beträgt für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allge‐ meinbildenden Schulen in der Ziet vom 01.04. bis 31.10. 4,0 km, vom 01.11. bis 31.03. 2,0 km; o für Schüler/innen der Berufsbildenden Schulen, der Berufseinstiegsschule sowie der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schüler/innen diese ohne Sekundarab‐ schluss I – Realschulabschluss – besuchen, 4,0 km. Die zumutbaren Schulwegzeiten und die Wartezeiten, die grundsätzlich nicht überschritten werden sollten, betragen: o Für Schüler/innen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I nicht mehr als 60 Min. für den reinen Schulweg in eine Richtung; o Für Schüler/innen der Berufsbildenden Schulen nicht mehr als 90 Min. für den reinen Schulweg in eine Richtung; o Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn für alle Schüler/innen 30 Min.; o Wartezeiten nach Unterrichtsschluss für alle Schüler/innen 60 Min.; o Wartezeiten bei Umsteigeverbindungen 15 Min. o Bei Beförderung der Schüler/innen im ÖPNV, bei dem der Fahrzeugeinsatz zu fahrplan‐ mäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrzeiten vom Trä‐ ger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Inte‐ ressen nicht zu vertreten ist. o Beim Besuch einer Schule außerhalb des Landkreisgebietes und an den zentralen För‐ derschulen innerhalb des Landkreisgebietes mit Schwerpunkt für körperliche und moto‐ rische sowie für geistige Entwicklung finden die Schulwegzeiten keine Anwendung. Im Hinblick auf die Inklusion von Schüler/innen mit Einschränkungen orientiert sich die Schü‐ lerbeförderung an den jeweiligen Bedarf und wird entsprechend flexibel gehandhabt. VNO Bestandsdarstellung 25 2.3.2 Schulstandorte und Schülerzahlen Im Schuljahr 2013/14 wurden etwa 9.000 anspruchsberechtigte Schüler/innen im Rahmen der Schülerbeförderung befördert. Darüber hinaus nutzt eine nicht bekannte Zahl von Schü‐ lern und Schülerinnen, für die keine Beförderungspflicht besteht, den ÖPNV auf eigene Kos‐ ten. Für den Landkreis Cuxhaven haben die Schulstandorte, die Schülerzahlen und deren zukünf‐ tige Entwicklung eine besondere Bedeutung, da ein wesentlicher Teil des straßengebunde‐ nen ÖPNV durch eine Integration der Schülerverkehre in den Linienverkehr ermöglicht und finanziert wird. Bezüglich der Schulstandorte ist festzustellen, dass der Landkreis ein flächendeckendes An‐ gebot von Schulen aufweist. Alle Städte, Gemeinden und Samtgemeinden verfügen über eine oder mehrere Grundschulen. Mit Ausnahme der Gemeinde Nordholz weisen alle übri‐ gen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Oberschulen bzw., Haupt‐/Realschulen auf. Standorte von Gymnasien innerhalb des Landkreises sind Bad Bederkesa, Beverstedt, Cuxhaven, Hagen, Hemmoor, Langen, Loxstedt, Otterndorf. Darüber hinaus besuchen Schü‐ ler/innen aus dem Landkreis Gymnasien in der Stadt Bremerhaven. Von insgesamt rund 26.500 Schülern und Schülerinnen haben fast 9.000 Schüler/innen An‐ spruch auf eine vom Landkreis finanzierte Schülerbeförderung zzgl. der Schüler/‐innen, die Fahrtkostenerstattungen erhalten. Im Rahmen der Schülerbeförderung anspruchsberechtig‐ ter Schülerinnen und Schüler aus den Ortschaften Debstedt und Langen sowie in Teilberei‐ chen der Stadt Cuxhaven (Döse, Duhnen, Groden, Stickenbüttel) können mittels Fahrtkos‐ tenerstattung ihren Anspruch geltend machen. Zahlen zu den hier anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern liegen nicht vor. Innerhalb der letzten 5 Jahre hat es einen Rückgang von etwa 3.000 Schülern gegeben. Die Zahl der Fahrschüler hat sich von rund 10.500 um etwa 1.500 verringert. Genauere Angaben zu den Schulstandorten sind der nachfolgenden Grafik sowie der Tabelle zu entnehmen. 26 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 2: Schulstandorte im Landkreis Cuxhaven VNO VNO Bestandsdarstellung Schulstandorte GS HS RS Cuxhaven, Stadt X X X Cadenberge Neuhaus Oberndorf Wingst X X X X X Bad Bederkasa Drangstedt/Elmlohe Kührstedt/Ringstedt X X X X X Beverstedt Bokel Lunestedt X X X X X Armstorf Lamstedt Mittelstenahe X X X Hagen Bramstedt Uthlede X X X X X X Hemmoor Hechthausen Osten X X X X X X X Otterndorf Ihlienworth Neuenkirchen Nordleda Wanna X X X X X X X X X Dorum Midlum Wremen X X X X Langen Debstedt Neuenwalde X X X Loxstedt Bexhövede Stotel X X X Nordholz X GY FöS BBS X X X X X X X X X Schiffdorf X Geestenseth X Sellstedt X Spaden X Wehdel X Tabelle 7b: Schulstandorte OS X X X X X X 27 28 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 2.4 Frauen als größte Fahrgastgruppe im öffentlichen Personennahverkehr Schon gegenwärtig stellen Frauen die größte Fahrgastgruppe im ÖPNV. Dies liegt u.a. daran, dass der Führerscheinbesitz bei älteren Jahrgängen deutlich geringer als bei den Männern ist. Dies hat sich zwar grundlegend verändert, einen Unterschied zwischen Männern und Frauen gibt es in Bezug auf die Fahrerlaubnis nicht mehr, aber aufgrund der im Vergleich zu Männern höheren Lebenserwartung von Frauen werden auch zukünftig Frauen einen höhe‐ ren Nutzungsanteil am ÖPNV haben. Entsprechend sind verstärkte Anstrengungen zu unter‐ nehmen, um die Anforderungen weiblicher Fahrgäste im Bereich Fahrzeuge, Haltestellen und Zuwegungen zu erfüllen. Hier sind insbesondere auch Fragen der Sicherheit und des Sicherheitsgefühls ein wesentlicher Themenschwerpunkt. 2.5 Öffentliche Verkehrsangebote auf Schiene, Wasser und Straße 2.5.1 Schienenverkehr Die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) liegt beim Land. Das Land hat die Zuständigkeit auf die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) übertragen. KBS 121 Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet KBS 122 Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet Cuxhaven – Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade – Hamburg, Hbf metronom Eisenbahngesellschaft mbH St.-Viti-Str. 15, 29525 Uelzen 0581 / 9 71 64 – 0 [email protected] www.der-metronom.de Bremerhaven – Sellstedt – Wehdel – Geestenseth – Frelsdorf – Bremervörde – Buxtehude Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH (EVB) Am Bahnhof 1, 27432 Bremervörde 0 47 61 / 99 31 – 0 [email protected] www.evb-elbe-weser.de Cuxhaven – Nordholz – Dorum – Wremen – Bremerhaven – Loxstedt – Lunestedt – Stubben – Lübberstedt – Oldenbüttel – Osterholz-Scharmbeck – Bremen, Hbf DB Regio AG Region Nord / NordWestBahn GmbH / Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe ElbeWeser GmbH (EVB) DB Regio AG Region Nord, Regionalbüro Bremen Beim Handelsmuseum 5, 28195 Bremen 0421 / 308 97 – 50 [email protected] www.bahn.de Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet NordWestBahn GmbH Alte Poststr. 9, 49074 Osnabrück 0 18 05 / 600 – 161 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.) [email protected] www.nordwestbahn.de Betreiber Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH (EVB) > s. oben, KBS 122 KBS 125 Betreiber VNO Bestandsdarstellung 29 Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet Museumsbahn Bad Bederkesa –Drangstedt – Debstedt – Langen - Bremerhaven, Hbf – Bremerhaven, Fischereihafen Museumsbahn Bremerhaven – Bederkesa e.V. Bahnhofstr. 18, 27624 Bad Bederkesa 0 47 45 / 71 69 [email protected] www.museumsbahn-bremerhaven-bederkesa.de Tabelle 8: Schienenstrecken im Landkreis Cuxhaven und ihre Betreiber Die Streckenführung und die Lage der Bahnhöfe/Haltepunkte ist der Abbildung 3 zu ent‐ nehmen. 30 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 3: Schienenstrecken im Landkreis Cuxhaven VNO VNO Bestandsdarstellung 31 2.5.2 Fährverbindungen Auf der Weser werden zwei für den Landkreis Cuxhaven bedeutsame Fährverbindungen mit einem ganzjährigen, fahrplanmäßigen Angebot durchgeführt: Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet Betreiber Anschrift Telefon E-Mail Internet Bremerhaven – Nordenham-Blexen Weserfähre GmbH Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven 0471 / 30 03 – 600 [email protected] www.weserfaehre.de Sandstedt – Brake-Golzwarden Schnellfähre Brake – Sandstedt GmbH & Co. KG (SBS) Mühlenstr. 5, 26919 Brake (Unterweser) 0 44 01 / 70 04 24 – Mobilfunk: 0176 / 22 64 78 75 [email protected] www.weser-faehre.de Tabelle 9: Fährverbindungen und ihre Betreiber Abb. 4: Fährverbindungen im Landkreis Cuxhaven 32 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 2.5.3 Straßengebundener ÖPNV (1) ÖPNV‐Angebot nach rechtlicher Differenzierung Der straßengebundene ÖPNV im Landkreis Cuxhaven wird nach folgenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben: a) Nach § 42 PBefG ist unter Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs‐ und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zu verstehen, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein‐ und aussteigen können. Im Landkreis erfüllt der allgemeine Linienverkehr nach § 42 PBefG Aufgaben bei der lokalen, regionalen und auch überregionalen Erschließung des Landkreises. Geprägt wird das Angebot im Landkreis von der Schülerbeförderung. b) Im § 43 PBefG „Sonderformen des Linienverkehrs heißt es: „Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. 2. 3. 4. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchern dient.“ Sonderlinienverkehre können für Dritte geöffnet sein. c) Neben der Schülerbeförderung nach den §§ 42 und 43 (2) PBefG erfolgen im Landkreis in der Schülerbeförderung auch Fahrten nach der Freistellungsverordnung (FVO). Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist dabei Voraussetzung, dass nur die im Rahmen des Ge‐ samtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallenden Beförderungsfälle freigestellt werden. d) Verkehr mit Taxi‐ bzw. Mietwagen nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG (AST‐Verkehre). Als Ergänzung des Linienverkehrs existieren in einer Reihe von Kom‐ munen im Landkreis Cuxhaven nachfrageorientierte Angebote. (2) Linienkategorien im Landkreis Cuxhaven Für den Landkreis Cuxhaven ergibt sich folgendes Gesamtbild: Die einzelnen Linien weisen unterschiedliche Merkmale auf und haben daher für das Verkehrsangebot auch eine unter‐ schiedliche Bedeutung. Eine durchgängige abgestufte Linienstruktur des straßengebundenen ÖPNV hat sich im Landkreis allerdings nicht durchgängig entwickelt. Dennoch kann eine gro‐ be Einteilung der Linien erfolgen. Demzufolge werden folgende Linienkategorien definiert: o Regionallinie Regionallinien verbinden auf möglichst direktem Weg Grund‐, Mittel‐ und Oberzentren miteinander. Das Fahrplanangebot erfüllt die Bedürfnisse des Berufs‐, Schüler‐, Ein‐ kaufs‐ und des Versorgungsverkehrs und weist Leistungsangebote auf, die ganzjährig durchgeführt werden. Regionallinien, die im Landkreis Cuxhaven verkehren, sind die Linien 525, 528, 530/531, 550, 570/580 und 575 sowie die Linien 660, 677 und 810. o Lokaler Linienverkehr Lokaler Linienverkehr findet im Regelfall nur innerhalb einer Stadt oder Gemeinde statt. Im Landkreis Cuxhaven gibt es solche Verkehre in der Stadt Cuxhaven und in der Gemeinde Nordholz. Die Stadt Langen sowie die Ortschaften Schiffdorf und Spaden sind über VGB‐Linien an den Stadtverkehr Bremerhaven angeschlossen. VNO Bestandsdarstellung 33 Schulbezogener Linienverkehr Der schulbezogene Linienverkehr ist zwar grundsätzlich auch für jedermann zugäng‐ lich, aber in Linienkonzeption, Fahrplangestaltung und Betriebszeiten eng an die Be‐ dürfnisse der Hauptnutzergruppe (Schüler/Schülerinnen) orientiert. Klassisches Merk‐ mal ist die Bedienung nur an Schultagen. o Schülerbeförderung nach Freistellungsverordnung (FVO) Diese Verkehre sind nicht an die Haltestellen der öffentlichen Linien gebunden und er‐ füllen folgende Aufgaben: Ein Teil dieser bedarfsorientierten Verkehrsart ergänzt vorhandene Linien zu Zei‐ ten, in denen diese kein ausreichendes Angebot vorhalten. Dies sind beispiels‐ weise Fahrten zur 2. oder nach der 4., 6. oder 7. Schulstunde, Rückfahrten von Arbeitsgemeinschaften und Zubringerfahrten zu öffentlichen Linien. Ein anderer Teil dieser Freistellungsverkehre deckt die vollständige Schülerbe‐ förderung aus einzelnen Orten zu Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte aber auch zu Schulen des Sek. I‐Bereiches ab. o (3) Teilnetze im Landkreis Cuxhaven Für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven sind sechs Teilnetze mit harmonisierten Genehmi‐ gungslaufzeiten festgeschrieben, die die Anforderungen an das öffentliche Verkehrsbedürf‐ nis widerspiegeln und erfüllen. Teilnetz Verkehrsraum Gen.‐Laufzeit 1 Stadtverkehr Cuxhaven 31.07.2017 2 Nordholz / Land Wursten / Langen 31.07.2016 3 Land Hadeln 31.01.2025 4 Am Dobrock / Hemmoor / Börde Lamstedt 31.07.2024 5 Bederkesa 31.07.2024 6 Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf 31.07.2015 [1] [1] Genehmigungsantrag für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.07.2025 ist gestellt. Das Genehmigungsverfahren läuft. Tabelle 10: Teilnetze im Landkreis Cuxhaven mit den Genehmigungslaufzeiten Durch die Bildung von Linienbündeln sollen folgende Ziele erreicht werden: o o o Der ÖPNV soll wirtschaftlich erbracht werden, wobei die Synergieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern, aber auch von Fahrgästen an den Verknüpfungspunkten ausgenutzt werden soll. Wirtschaftlich attraktive Linien werden mit ihren Zubringern zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit verknüpft. Die ausgleichende Wirkung zwischen diesen Linien führt zu geringen Kosten für die öffentliche Hand. Mit der Bildung von Linienbündeln werden die Wettbewerbschancen mittelständischer Anbieter bzw. ihrer Kooperationen erhöht, der Wettbewerb gefördert und damit eine Monopolisierung im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis verhindert. Die Bildung von Teilnetzen dient der Integration der Verkehrsleistungen und es ÖPNV‐ Angebotes. Entsprechend sind die Genehmigungen für die Linien in den Teilnetzen nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Beantragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. o 34 o Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Aufgrund des demografischen Wandels und vor dem Hintergrund sinkender Schülerzah‐ len könnten ggf. künftig noch größere Bündelungen und entsprechende Umläufe not‐ wendig sein, um in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen das Ziel zu errei‐ chen, mit möglichst wenig Bussen viele Schüler/innen weiterhin wirtschaftlich befördern zu können. Bei der Bildung von Linienbündeln sind als Randbedingungen u. a. die Einzugsbereiche der jeweiligen zentralen Orte und die Einzugsbereiche der einzelnen Schulen beachtet worden. In den nachfolgenden Übersichtstabellen für die einzelnen Teilnetze werden auch Linien aufgeführt, die im Bereich des jeweiligen Teilnetzes verkehren und für den Verkehrsraum auch eine gewisse Bedeutung haben, jedoch dem Teilnetz nicht zugehören, weil der jeweili‐ ge Bedienungsschwerpunkt der Linie im Bereich eines anderen Teilnetzes liegt. VNO Bestandsdarstellung Abb. 5: Grafische Übersicht Teilnetze im Landkreis Cuxhaven 35 36 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 6: Teilnetz 1 Stadtverkehr Cuxhaven VNO VNO Bestandsdarstellung 37 Teilnetz 1 Stadt Cuxhaven Genehmigungslaufdauer: 01.08.2009 – 31.07.2017 Genehmigungsinhaber: KVG (Lüneburg) / Maass Gen.Inh./ Betr.Füh. Linie Linienführung KVG KVG KVG KVG KVG KVG KVG KVG Maass Maass 1001 1002 1003 1005 1006 1007 1008 1009 52 53 Maass 54 Cuxhaven, Bhf – Döse – Stickenbüttel – Duhnen Cuxhaven, Bhf – Westerwisch – Sahlenburg Cuxhaven, Bhf – Groden – Altenbruch – Lüdingworth Cuxhaven, Bhf – Seebäderbrücke Cuxhaven, Bhf – Alte Liebe – Kurpark – Duhnen – Sahlenburg Cuxhaven, Bhf – Döse – Kurpark – Duhnen Cuxhaven, Bhf – Brahmsstr. – Süderwisch – Kreishaus Cuxhaven, Duhnen – Sahlenburg Altenwalde – Franzenburg – Gudendorf.– Lüdingworth Altenwalde – Oxstedt – Berensch – Arensch Cuxhaven, Bhf – Holte-Spangen – Arensch – Berensch Li.-Lä. (km) 8,0 10,0 13,0 2,0 19,5 7,0 6,0 8,5 12,1 18,5 Gen.Dauer PBefG 31.07.17 §42 TN 20,5 31.07.17 §42 Maass 55 Cuxhaven, Bhf – Gudendorf – Altenwalde 12,1 Maass 63 Ortslinie Altenwalde 4,6 Maass 67 Sahlenburg – Holte-Spangen – Altenwalde 10,2 KVG 89 Cuxhaven, Warningsacker – Altenbruch 18,0 31.07.17 §42 Maass Sch2 Lüdingworth, Feuerstätte – Lüdingworth, Kirche 7,6 Maass Sch3 Lüdingworth, Köstersweg – Lüdingworth, Kirche 7,1 31.07.17 §43 (2) Maass Sch4 Lüdingworth, Osterende – Lüdingworth, Kirche 9,2 Maass Sch5 Franzenburg – Lüdingworth, Kirche 7,3 Linien, die im Bereich des TN 1 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören Maass 51 Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Oxstedt – Nordholz 18,5 31.07.16 §42 Maass 68 Lüdingworth – Ostergehren – Otterndorf 12,0 31.01.25 §42 KVG 419 Altenbruch – Wehldorf – Müggendorf – Otterndorf 12,1 31.01.25 §42 TN2 TN3 TN3 Maass 550 Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Midlum – Langen – Bremerhaven 37,5 (44,6) 31.07.16 Maass B4 Schiffdorf, Parkplatz – Cuxhaven, Kreishaus 48,9 31.05.15 §43 (1) - Maass Sch6 67,9 (129,6) 31.07.17 §43 (2) - Cuxhaven, Groden – Nordholz – Schiffdorf – Hagen – Bremen, Schule Marcusallee Kraftverkehr GmbH - KVG - Lüneburg Anschrift Dahlenburger Landstr. 37, 21337 Lüneburg Telefon 0 41 31 / 88 07 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.kvg-bus.de Maass Reisen GmbH Anschrift Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven Telefon 0 47 21 / 727 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.maass-reisen.de Tabelle 11: Teilnetz 1 – Übersicht KVG – Betrieb Cuxhaven Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven 0 47 21 / 79 77 – 0 [email protected] www.kvg-bus.de §42 TN2 38 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 7: Teilnetz 2 Bereich Nordholz, Land Wursten, Langen VNO VNO Bestandsdarstellung 39 Teilnetz 2 Bereich Nordholz / Land Wursten / Langen Genehmigungslaufdauer: 01.08.2008 – 31.07.2016 Genehmigungsinhaber: Maass – Reisen Li.-Lä. (km) Gen.Inh./ Betr.Fü. Linie Linienführung Maass 51 Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Oxstedt – Nordholz 18,5 524 Dorumer Tief – Alsum – Dorum 7,0 BFühr. KVG 526 Dorumer Tief – Misselwarden – Wremen – Mulsum – Dorum 14,9 Maass 547 Wanhöden – Spieka – Nordholz, Grundschule 17,2 Maass 548 Nordholz, Spieka – Nordholz, Grundschule 22,8 Maass 549 Cappel – Midlum – Dorum – Holßel – Sievern – Bremerhaven 30,5 Maass 550 Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Midlum – Langen – Bremerhaven 37,5 (44,6) Maass 551 Holßel – Sievern – Langen – Dorum 12,5 Maass 552 Nordholz – Midlum – Langen – Debstedt – Schiffdorf 34,5 Maass BFühr. KVG Maass Linien, die im Bereich des TN 2 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören 4,7 VGB 505 Debstedt – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf (k.A.) 6,8 VGB 506 (Debstedt -) Langen, SZ – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf (k.A.) 7,6 VGB 507 Spaden – Bremerhaven, Hbf – Schiffdorf – Bramel (k.A.) 7,9 VGB 509 (Langen -) Imsum – Gaußschule – Bremerhaven, Hbf - Surheide (k.A.) Moon-Liner Leherheide – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf 2,2 VGB ML – Surheide – Zentralkrankenhaus (k.A.) 4,2 VGB NL Night-Liner Debstedt – Langen – Wulsdorf (k.A.) 21,6 KVG 525 B. Bederkesa – Drangstedt – Debstedt – Langen – Bremerhaven (28,9) u.a. 48,3 KVG 528 Otterndorf – Krempel – Holßel – Langen – Bremerhaven (55,6) KVG 553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf, Schulzentrum 23,7 u.a. KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade Anschrift Harburger Str. 96, 21680 Stade Telefon 0 18 05 / 525 – 500 E-Mail [email protected] Internet www.kvg-bus.de Maass Reisen GmbH Anschrift Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven Telefon 0 47 21 / 727 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.maass-reisen.de Tabelle 12: Teilnetz 2 – Übersicht Gen.Dauer PBefG 31.07.16 §42 31.12.16 §42 ZVBN 31.12.16 §42 ZVBN 31.12.16 §42 ZVBN 31.12.16 §42 ZVBN 31.12.16 §42 ZVBN 31.12.16 §42 ZVBN 31.07.24 §42 TN5 31.01.25 §42 TN3 31.07.24 §42 TN5 KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven 0 47 21 / 79 77 – 0 [email protected] www.kvg-bus.de Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB) Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven 0 471 / 30 03 – 0 [email protected] www.bremerhavenbus.de TN 40 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 8: Teilnetz 3 Bereich Land Hadeln VNO VNO Bestandsdarstellung 41 Teilnetz 3 Bereich Land Hadeln Genehmigungslaufdauer: 01.02.2015 – 31.01.2025 Genehmigungsinhaber: KVG Gen.Inh./ Betr.Fü. Linie Li.-Lä. (km) 11,0 KVG 68 Linienführung Lüdingworth – Dörringworth – Otterndorf KVG 419 Altenbruch – Wehldorf – Müggendorf - Otterndorf KVG 527 Krempel – Neuenwalde – Hymendorf – Debstedt – Langen – Sievern – Holßel – Neuenwalde KVG 528 Otterndorf – Wanna – Holßel – Langen – Bremerhaven KVG 1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Bederkesa 48,0 KVG 1837 Otterndorf – Osterbruch – Bülkau – Wingst – Cadenberge 28,0 Gen.Dauer PBefG 31.01.25 §42 TN 12,0 48,3 (55,6) Linien, die im Bereich des TN 3 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören KVG 19 Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade, Airbus 34,4 (49,4) 31.08.18 §43 (1) - KVG u.a. 544 Steinau – Bad Bederkesa 17,2 31.07.24 §42 TN5 KVG 1824 Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Hechthausen (- Stade) 34,4 (51,4) 31.07.24 §42 TN4 KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade Anschrift Harburger Str. 96, 21680 Stade Telefon 0 18 05 / 525 – 500 E-Mail [email protected] Internet www.kvg-bus.de Maass Reisen GmbH Anschrift Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven Telefon 0 47 21 / 727 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.maass-reisen.de Tabelle 13: Teilnetz 3 – Übersicht KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven 0 47 21 / 79 77 – 0 [email protected] www.kvg-bus.de 42 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 9: Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock, Hemmoor und Börde Lamstedt VNO VNO Bestandsdarstellung 43 Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock / Hemmoor / Lamstedt Genehmigungslaufdauer: 01.08.2014 – 31.07.2024 Genehmigungsinhaber: KVG Gen.Inh./ Betr.Fü. Linie KVG Linienführung 1043 Schüttdamm – Isensee – Achthöfen – Osten – Basbeck – Warstade KVG 1044 Hechthausen - Kleinwörden – Bornberg – Klint – Lamstedt KVG 1045 Laumühlen – Klint – Hechthausen – Bornberg – Basbeck – Warstade KVG 1046 Basbeck – Warstade – Heeßel – Wohlenbeck – Rahden – Lamstedt KVG 1047 Bröckelbeck – Westersode – Warstade – Hemm - Althemmoor KVG 1048 Heeßel – Westersode – Althemmoor – Warstade - Basbeck KVG 1049 Heeßel – Warstade – Basbeck KVG 1050 Langenmoor - Dornsode – Armstorf – Lamstedt KVG 1051 Langeln – Hollen – Abbenseth – Armstorf – Nindorf – Lamstedt KVG 1052 Varrel – Nordahn – Mittelstenahe – Lamstedt KVG 1053 Stinstedt – Moorausmoor – Mittelstenahe – Lamstedt KVG 1054 Ihlbeck – Nindorf – Lamstedt KVG 1055 Lamstedt – Bröckelberg – Wingst – Cadenberge KVG 1060 Geversdorf, Itzwörden – Bentwisch – Ahrensflucht – Oberndorf KVG 1061 Bovenmoor – Bülkau – Geversdorf – Belum – Kehdingbr. – Neuhaus KVG 1062 Neuhaus – Bülkau – Wingst – Oberndorf – Geversdorf – Cadenberge KVG 1063 Oberndorf – Wingst, GS – Cadenberge – Wingst KVG 1064 Neuhaus – Cadenberge – Oberndorf – Wingst – Warstade KVG 1065 Otterndorf – Belum – Bahrdorf – Neuhaus – Cadenberge KVG 1066 Wingst – Oppeln – Cadenberge – Wingst KVG 1824 Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade Li.-Lä. (km) Gen.Dauer PBefG 400,2 31.07.24 §42 TN Linien, die im Bereich des TN 4 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören 34,4 KVG 19 Otterndorf – Stade, Airbus 31.08.18 §43 (1) (49,4) 7,3 Lk KVG 810 Lamstedt – Armstorf – Hollen – Langeln – Alfstedt – Bremervörde 30.06.15 §42 (25,0) ROW 12,8 31.07.24 §42 KVG 1705 Hemmoor – Hechthausen – Stade – Finkenwerder, Airbus (65,0) KVG 1837 Otterndorf – Bülkau – Steinau – Cadenberge 28,0 31.01.25 §42 TN3 Lk 0,6 31.12.24 §42 KVG 2025 Itzwörden – Freiburg – Stade STD (71,3) KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven Anschrift Harburger Str. 96, 21680 Stade Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven Telefon 0 18 05 / 525 – 500 0 47 21 / 79 77 – 0 E-Mail [email protected] [email protected] Internet www.kvg-bus.de www.kvg-bus.de Tabelle 14: Teilnetz 4 ‐ Übersicht 44 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 10: Teilnetz 5 Bereich Bederkesa VNO VNO Bestandsdarstellung 45 Teilnetz 5 Bereich Bederkesa Genehmigungslaufdauer: 01.08.2014 – 31.07.2024 Genehmigungsinhaber: Autobus Stoss / Buspunkt / Eisenbahnen u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB) / W. Giese Nachf.Omnibusbetrieb / KVG / Maass-Reisen / Reisedienst von Rahden / Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB) Gen.Dauer PBefG 31.07.24 §42 Linien, die im Bereich des TN 5 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören KVG 1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Bederkesa 48,0 31.01.25 §42 Autobus Stoss / Buspukt / EVB / W. Giese Nachf. / KVG / Maass-Reisen / Reisedienst von Rahden / Verkehrsgesellschaft Bremerhaven Gen.Inhaber/ Linie Betr.Führ. Li.-Lä. (km) Linienführung 525 Bad Bederkesa – Drangstedt – Langen – Bremerhaven 529 Bad Bederkesa – Elmlohe – Drangstedt – Wehden – Schiffdorf 21,6 (28,9) 35,7 541 Großenhain – Meckelstedt – Ankelohe – Lintig – Bad Bederkesa 32,1 542 Geestenseth – Köhlen – Ringstedt – Alfstedt – Bad Bederkesa 32,2 543 Debstedt – Hymendorf – Drangstedt – Bad Bederkesa 20,2 544 Steinau – Bad Bederkesa 17,2 545 Holßel – Neuenwalde – Fickmühlen – Flögeln – Bad Bederkesa 30,2 553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf 23,7 Autobus Stoss Anschrift Wesermünder Str. 35, 27432 Bremervörde Telefon 0 47 61 / 93 94 - 0 E-Mail [email protected] Internet www.stoss-busreisen.de Eisenbahnen- u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB) Anschrift Bahnhofstr. 67, 27404 Zeven Telefon 0 42 81 / 9 44 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.evb-elbe-weser.de KVG Stade GmbH & Co. KG –Zentrale Stade Anschrift Harburger Str. 96, 21680 Stade Telefon 0 18 05 / 525 – 500 E-Mail [email protected] Internet www.kvg-bus.de Maass Reisen GmbH Anschrift Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven Telefon 0 47 21 / 727-0 E-Mail [email protected] Internet www.maass-reisen.de Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB) Anschrift Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven Telefon 0471 / 3003-0 E-Mail [email protected] Internet www.bremerhavenbus.net Tabelle 15: Teilnetz 5 ‐ Übersicht Buspunkt Kanalstr. 7, 27616 Bokel-Kransmoor 0 47 48 / 94 90 – 0 [email protected] www.buspunkt.net W. Giese Nachf. Omnibusbetrieb Wilhelm-Giese-Str. 1, 27616 Beverstedt 0 47 47 / 10 09 [email protected] www.giese-bus.de KVG Stade GmbH & Co. KG –Betrieb Cuxhaven Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven 0 47 21 / 79 77 – 0 [email protected] www.kvg-bus.de Reisedienst von Rahden Heidkamp 49, 28790 Schwanewede 0 42 09 / 91 62 – 0 [email protected] www.von-Rahden.de TN TN 3 46 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 11: Teilnetz 6 Bereich Beverstedt, Hagen, Loxstedt und Schiffdorf VNO VNO Bestandsdarstellung 47 Teilnetz 6 Bereich Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf Genehmigungslaufdauer: 01.08.2007 – 31.07.2015 (Genehmigungsantrag 01.08.2015 – 31.07.2025 liegt vor) Genehm.-Inhaber: Autobus Stoss / Buspunkt / EVB / W. Giese Nachf. / Reisedienst von Rahden Gen.Inh./ Betr.Fü. Linie Linienführung Li.-Lä. (km) Betr.Führ. 530 Giese; 531 KVG Betr.Führ. v. Rahden 530 / Uthlede – Hagen – Bramstedt – Wittstedt – Hahnenknoop – 531 Stotel – Nesse – Lanhausen – Bremerhaven – Schiffdorf 62,1 (69,6) 534 Hoope – Wulsbüttel – Heine – Lehnstedt - Uthlede – Hagen 29,5 Betriebsführung Stoss Betr.Führ. Buspunkt 558 Wellen – Ahe – Kirchwistedt – Beverstedt 559 Bremervörde – Basdahl – Beverstedt – Stubben - Hagen 17,2 52,1 (71,1) 565 Hoope – Albstedt – Harrendorf – Axstedt – Bramstedt – Hagen 34,6 568 Beverstedt – Osterndorf – Appeln – Frelsdorf – Wollingst – Geestenseth – Wehdel – Sellstedt – Schiffdorf (- Bramel – Bremerhaven) 71,0 (74,2) Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese Betr.Führ. Giese 570/ Sandstedt – Büttel – Lanhausen/Stotel – Br‘haven – Schiffdorf 580 40,7 (47,2) 571 Hagen – Wittstedt – Hollen – Lunestedt – Loxstedt – Beverstedt 85,7 574 Rechtenfleth – Sandstedt – Uthlede – Kassebruch – Hagen 54,7 575 Wellen – Beverstedt – Bexhövede – Bremerhaven 576 Hagen – Stotel – Loxstedt – Bexhövede – Sellstedt – Schiffdorf 576.1 579 Gen.Dauer PBefG 31.07.2015 §42 TN 18,7 (29,4) 42,4 (43,4) (Sandstedt -) Dedesdorf – Schwegen – Hahnenknoop – Stotel – Loxstedt 18,4 Beverstedt – Stinstedt – Bexhövede – Düring – Loxstedt – Bremerhaven – Schiffdorf 53,8 (58,4) Linien, die im Bereich des TN 6 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören 7,6 VGB 507 Spaden – Bremerhaven, Hbf – Schiffdorf – Bramel (k.A.) Autobus 529 Bad Bederkesa – Drangstedt – Wehden – Bramel – Schiffdorf 35,7 Stoss u.a. Maass 552 Midlum – Nordholz - Holßel – Sievern -Schiffdorf 34,5 Autobus 553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf 23,7 Stoss u.a. 52,6 Giese 566 Lanhausen / Beverstedt – Loxstedt – Bremerhaven (Bad 1) (64,8) 3,2 von 644 Eggestedt – Bremen – Schwanewede – Uthlede (36,3) Rahden 8,2 Busch660 Hagen – Wulsbüttel – Garlstedt – Bremen-Burg – Bremen mann/WEB (37,3) von 3,3 Rahden / 677 Uthlede – Schwanewede – Bremen-Vegesack (19,3.) WEB 8,8 Busch681 Osterholz-Scharmbeck – Albstedt – Harrendorf – Paddewisch mann/WEB (k.A.) 8,0 VBN N61 Hagen – Uthlede – Schwanewede - Vegesack – Bremen, Hbf (k.A.) 7,3 VBN N68 Hagen – Harrendorf – Axstedt – Osterholz-Scharmbeck (k.A.) Tabelle 16a: Teilnetz 6 – Übersicht (Teil I) 31.12.16 §42 ZVBN 31.07.24 §42 TN 5 31.07.16 §42 TN 2 31.07.16 §42 TN 2 31.07.15 §43(2) - 31.07.15 §42 ZVBN 31.07.17 §42 ZVBN 31.07.15 §42 ZVBN 31.07.17 §42 ZVBN 10.12.17 §42 ZVBN 10.12.17 §42 ZVBN 48 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Autobus Stoss Anschrift Wesermünder Str. 35, 27432 Bremervörde Telefon 0 47 61 / 93 94 - 0 E-Mail [email protected] Internet www.stoss-busreisen.de Buspunkt Anschrift Kanalstr. 7, 27616 Bokel-Kransmoor Telefon 0 47 48 / 94 90 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.buspunkt.net W. Giese Nachf. Omnibusbetrieb Anschrift Wilhelm-Giese-Str. 1, 27616 Beverstedt Telefon 0 47 47 / 10 09 E-Mail [email protected] Internet www.giese-bus.de KVG Stade GmbH & Co. KG –Betrieb Cuxhaven Anschrift Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven Telefon 0 47 21 / 79 77 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.kvg-bus.de Reisedienst von Rahden Anschrift Heidkamp 49, 28790 Schwanewede Telefon 0 42 09 / 91 62 – 0 E-Mail [email protected] Internet www.von-Rahden.de Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) Anschrift Willy-Brandt-Platz 7, 28215 Bremen Telefon 0421 / 59 60 59 E-Mail [email protected] Internet www.vbn.de Tabelle 16b: Teilnetz 6 – Übersicht (Teil II) VNO H. Buschmann Omnibusbetrieb Edisonstr. 10, 27111 Osterholz-Schamrbeck 0 47 91 / 5 78 61 [email protected] www.buschmann-bus.de Eisenbahnen- u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB) Bahnhofstr. 67, 27404 Zeven 0 42 81 / 9 44 – 0 [email protected] www.evb-elbe-weser.de KVG Stade GmbH & Co. KG –Zentrale Stade Harburger Str. 96, 21680 Stade 0 18 05 / 525 – 500 [email protected] www.kvg-bus.de Maass Reisen GmbH Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven 0 47 21 / 727-0 [email protected] www.maass-reisen.de Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB) Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven 0471 / 3003-0 [email protected] www.bremerhavenbus.net Weser-Ems Busverkehr GmbH (WEB) Friedrich-Rauers-Str. 9, 28195 Bremen 0421 / 3 08 97 - 50 [email protected] www.weser-ems-bus.de VNO (4) Bestandsdarstellung 49 Schülerbeförderung (ohne Zuordnung zu einem Teilnetz) Schülerbeförderung nach § 43 (2) ohne Mitnahme Dritter VU Linie Linienführung Buspunkt Schülerlinie 1 Wittstedt – Heise – Hollen – Lunestedt – Hambergen, KGS Buspunkt Schülerlinie 2 Heerstedt – Beverstedt – Wellen – Hambergen, KGS Bokel – Langenfelde – Kransmoor – Gackau – Bramstedt – Dorfhagen - Albstedt – Hambergen, KGS Tabelle 17: Schülerbeförderung nach $ 43 (2) ohne Mitnahme Dritter Buspunkt Schülerlinie 3 Li.-Lä. (km) 17,5 (26,4) 11,7 (21,8) 19,9 (27,5) Gen.-Dauer 31.07.24 31.07.24 31.07.24 Übersicht über die Schülerbeförderung nach FVO, § 1, Nr. 4d Förderschule Dorum Holßel Hymendorf Krempel Neuenwalde Sievern GS Langen Debstedter Büttel GS Midlum Kransburg Midlumer Moor Nordermarren GS Neuenkirchen Kampen (Neuer Weg) Neuenkirchen - Döringworth Neuenkirchen - Hörfelde Neuenkirchen - Katthusen Neuenkirchen - Pedingworth Neuenkirchen - Scholien Neuenkirchen - Süderende Nordleda - Cuxhavener Straße Nordleda - Heringskoop Nordleda - Kleines Westerende GS Otterndorf Otterndorf-Süderwisch Otterndorf-Schleuse Osterbruch-Norderende Osterbruch-Nubhusen Osterbruch-Ort Osterbruch-Süderende GS Ihlienworth Ihlienworth - Medemstade Ihlienworth - Mitttelteil Ihlienworth - Siedenteil Ihlienworth - Straßdeich Ihlienworth - Vierhausendorf GS Wanna Ihlienworth - Westerende Ahlen-Falkenberg Ihlienworth - Wetternweg Ahlen-Falkenberg - Birkhahnweg Steinau - Flögelner Weg Ahlen-Falkenberg - Fünfseenweg Steinau Hull Kampen Steinau - Köppeler Weg Süderleda Steinau Norderende Wanna - Heideweg (Baumschule) Steinau Süderende Wanna - Wanhödener Weg Steinau - Waldschänke Tabelle 18: Übersicht Schülerbeförderung nach Freistellungsverordnung Darüber hinaus gibt es zahlreiche Beförderungen von Schüler/innen mit Behinderungen zu den verschiedenen Förderschulen im Landkreis Cuxhaven. Förderschulen: Bad Bederkesa, Schule Am Wiesendamm, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Zu dieser Schule werden Fahrten mit Kleinbussen aus dem gesamten Gebiet des Landkreises mit Ausnahme der Stadt Cuxhaven, der Stadt Otterndorf und der Gem. Nordholz durchgeführt. Fahrtweg, Verkehrstage und Verkehrszeiten sind von den Schüler/innen abhängig sind und können sich ent‐ sprechend ändern. 50 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Cuxhaven, Schule Am Meer, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Z.Zt. werden umfangreiche Taxibeförderungen aus den SG Bederkesa, Land Hadeln und Land Wurs‐ ten sowie der Gem. Nordholz und aus der Stadt Cuxhaven durchgeführt. Debstedt, Seeparkschule Wesermünde, Förderschule, Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Auch für diese Schule sind umfangreiche Beförderungen organisiert. Sie beziehen sich auf das gesam‐ te Gebiet des Landkreises. Osterholz‐Scharmbeck, Schule Am Klosterplatz, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Aus dem Bereich Beverstedt werden Taxifahrten zu dieser Schule durchgeführt. Bremer Förderschulen, Schwerpunkt Lernen Ein Bus der Firma Maass Reisen GmbH fährt von Cuxhaven aus über Bremerhaven zu den Schulen „An der Gete“, „An der Marcusallee“ und zur Tobias‐Schule. Hierbei handelt es sich um Schüler/innen aus der Seestadt Bremerhaven und dem gesamten LK Cuxhaven, die teilweise mit Zubringer‐Taxen an die verschiedenen Haltepunkte des Busses gebracht werden. (5) Anruf‐Sammel‐Taxi – Verkehre im Landkreis Cuxhaven Als Ergänzung zum Linienverkehr haben Samtgemeinden/Gemeinde/Städte Anruf‐Sammel‐ Taxi – Verkehre eingerichtet. Diese Verkehre werden in Niedersachsen nach § 49 PBefG in Verbindung mit § 2 PBefG genehmigt. Der Landkreis Cuxhaven fördert auf Basis der „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs ‐ ÖPNV ‐ im Landkreis Cuxhaven“ unter den dort genannten Bedingungen die Planung, Einrichtung und den Betrieb von AST‐ Verkehren. Übersicht AST-Verkehre Kommune SG Am Dobrock Gem. Beverstedt SG Börde Lamstedt ASTNr. Verlauf Gemeinden - Cadenberge / Wingst, Bhf / Spiel- u. Sportpark 41 42 43 44 45 46 47 48 Heerstedt - Heyerhöfen - Beverstedt - Stubben, Bhf Wollingst - Osterndorf - Beverstedt - Stubben, Bhf Frelsdorf - Appeln - Osterndorf - Beverstedt - Stubben, Bhf Ahe - Altwistedt - Kirchwistedt - Beverstedt - Stubben, Bhf 0471 3003 777 Wellen - Beverstedt - Stubben, Bhf Heise - Kransmoor - Langenfelde - Bokel - Stubben - Beverstedt Heise - Hollen - Lunestedt - Beverstedt Beverstedt - Stubben, Bhf 1337 Langenmoor - Dornsode - Langeln - Abbenseth - Hollen – Armstorf - Nindorf - Lamstedt - Hemmoor / Hechthausen 1338 Neubachenbruch - Moorausmoor - Stinstedt - Varrel - Nordahn Mittelstenahe - Lamstedt - Hemmoor / Hechthausen 1339A Wohlenbeck - Rahden - Hackemühlen - Ihlbeck - Lamstedt 1339B Telefon 01801 55 77 55 Wohlenbeck - Rahden - Hackemühlen - Ihlbeck - Lamstedt – Hemmoor / Hechthausen *) für Kinder, Zeitkartenbesitzer, Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis Tabelle 19a: Übersicht AST‐Verkehre (Teil I) 01801 99 22 99 Anruf vor Abfahrt bis nomal mäßigt *) 30 Min. 5,50 € 5,00 € 60 Min. 4,00 € 3,00 € 45 Min. 4,00 € 3,50 € Fahrpreis er- VNO Kommune Stadt Cuxhaven Gem. Hagen SG Hemmoor SG Land Hadeln Bestandsdarstellung ASTNr. Verlauf 1302 Sahlenburg - Westerwisch - Bahnhof (- Alte Liebe) 1303 (Lüdingw.-Köstersweg/Osterende/Westerende -) Lüdingworth (Altenbruch-Osterende/Wehldorf -) Altenbruch - (AltenbruchWesterende -) Groden - Bahnhof (- Alte Liebe - Centrum) 1306 Duhnen - Döse - Kurpark - Centrum - Alte Liebe - Bahnhof 1308 Duhnen, Dünenweg - Stickenbüttel - Kreishaus - Brahmsstr. Centrum - Bahnhof (- Alte Liebe) 1351 (Lüdingworth-Köstersweg/Westerende / Franzenburg / Gudendorf / Oxstedt -) Altenwalde - (Heerstraße -) Abschnede - Stadtsparkasse - Bahnhof (- Alte Liebe - Centrum) 1352 Lüdingworth, Kirche - Lüdingworth-Westerende - Altenwalde 1354 Berensch - Arensch - Holte-Spangen - Süderwisch – Stadtsparkasse - Bahnhof (- Alte Liebe) 51 52 53 54 55 56 57 59 1343 1344 1345 Wittstedt - Lohe - Gackau - Bramstedft - Hagen Harrendorf - Finna - Hagen Albstedt - Hoope - Dorfhagen - Hagen Wulsbüttel - Lehnstedt - Hagen Offenwarden - Wersabe - Wurthfleth - Rechtebe - Uthlede Hagen Rechtenfleth - Sandstedt - Driftsethe - Kassebruch - Hagen Lübberstedt, Bahnhof - Harrendorf - Finna - Hagen Beverstedt - Stubben - Bokel - Gackau - Bramstedt - Hagen Schüttdamm - Isensee - Osten - Basbeck - Warstade Bornberg - Kleinwörden - Hechthausen Laumühlen - Klint - Hechthausen 1347 Bröckelbeck - Westersode - Althemmoor - Hemm - Heeßel Warstade - Basbeck 1319 1324 Müggendorf - Ferienhausgebiete - Otterndorf, Bhf Mahrdorf - Otterndorf, Bhf 1328A Ahlenfalkenberg - Wanna - Nordleda - Neuenkirchen – Otterndorf 1328B Bad Bederkesa - Ahlenfalkenberg - Wanna - Nordleda – Neuenkirchen - Otterndorf 1329 Ahlenfalkenberg - Wanna - Süderleda - Ihlienworth Steinau - Odisheim - Ihlienworth - Osterbruch – Neuenkirchen - Otterndorf Bad Bederkesa - Steinau - Odisheim - Ihlienworth – 1336B Osterbruch - Neuenkirchen - Otterndorf 1 Dorum-Neufeld - Padingbüttel - Dorum-Blickhausen - Dorum 2 Cappel-Neufeld - Midlum - Dorum-Alsum - Dorum 3 Midlum - Dorum 4 Padingbüttel - Misselwarden - Mulsum - Dorum 5 Wremen - Misselwarden - Mulsum - Dorum 6 Wremen-Hülsing - Wremen, Bhf 51 Anruf vor Abfahrt bis nomal mäßigt *) 01801 22 77 22 30 Min. 3,10 € 2,60 € 0471 3003 777 60 Min. 3,00 € 2,00 € 01801 88 44 00 60 Min. 3,50 € 4,50 € 3,00 € 4,00 € 01801 22 11 00 60 Min. 3,50 € 4,50 € 6,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 0471 3003 777 60 Min. 3,00 € 2,00 € Telefon Fahrpreis er- 1336A SG Land Wursten 7 Wremen-Hofe - Wremen-Schmarren - Misselwarden – Padingbüttel - Dorum-Neufeld Tabelle 19b: Übersicht AST‐Verkehre (Teil II) 52 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Kommune Stadt Langen Gem. Loxstedt Gem. Schiffdorf ASTNr. 25 28 50 27 Verlauf Hymendorf - Debstedt Krempel - Neuenwalde - Debstedt Holßel - Pipinsburg - Sievern - Tajenfeld - Langen Düring - Loxstedt - Bremerhaven-Wulsdorf 30 Maihausen - Dedesdorf - Eidewarden - Wiemsdorf - Ueterlande - Fleeste - Lanhausen - Bremerhaven-Wulsdorf 31 Langendammsmoor - Hahnenknoop - Hetthorn - Stotel - Nesse Welle - Bremerhaven-Wulsdorf 32 Langendammsmoor - Hahnenknoop - Hetthorn - Stotel - Nesse Welle - Loxstedt 60 Stinstedt - Donnern - Bexhövede - Loxstedt 61 Welle - Lanhausen - Fleeste - Ueterlande - Overwarfe – Wiemsdorf - Eidewarden - Dedesdorf - Maihausen - Stotel Nesse - Loxstedt 70 Neuenlande - Büttel - Langendammsmoor - Schwegen - Holte Stotel - Nesse - Welle - Bremerhaven-Wulsdorf 71 Neuenlande - Büttel - Langendammsmoor - Schwegen - Holte Stotel - Nesse - Loxstedt 75 Stinstedt - Donnern - Bexhövede - Hohewurth – Br’h-Wulsdorf 68 77 Geestenseth - Altluneberg - Wehdel - Sellstedt - Schiffdorf Wehden - Laven - Spaden 78 Wehden - Spaden - Laven - Bramel - Schiffdorf - Sellstedt Wehdel - Altluneberg - Geestenseth VNO Anruf vor Abfahrt bis nomal mäßigt*) 0471 3003 777 60 Min. 2,80 € 2,00 € 0471 3003 777 60 Min. 3,00 € 2,00 € 0471 3003 777 60 Min. 3,50 € 2,50 € Telefon Fahrpreis er- 79 Bramel - Schiffdorf *) für Kinder, Zeitkartenbesitzer, Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis Tabelle 19c: Übersicht ASt‐Verkehre (Teil III) Für die Gemeinde Nordholz ist ein AST in Planung. Die Betriebsaufnahme ist im Jahr 2014 vorgesehen. 2.6 Tarife Die Tarifstruktur im Landkreis Cuxhaven setzt sich wie folgt zusammen: Regionaltarif als Tarif in den Teilnetzen 2 (mit Ausnahme von Nordholz), 3, 4 und 5 Stadtverkehrstarif Cuxhaven in der Stadt Cuxhaven und Nordholz Tarif des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN‐Tarif) in den Teilnetzen 2 (mit Ausnahme von Nordholz) und 6 sowie in Teilabschnitten der Teilnetze 3 und 5, der KBS 125 Bremerhaven – Cuxhaven und der KBS 122 Bremerhaven – Bremervörde (– Buxtehude). Der Kreistag des Landkreises Cuxhaven hat in seiner Sitzung am 04.09.2013 den Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift als Höchst‐ tarif im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Durch die Fusion der SG Land Wursten mit der Gemeinde Nordholz zur Gemeinde Wurster Nordseeküste sowie durch die Fusion der Stadt Langen mit der SG Bederkesa zur Stadt Geestland zum 01.01.2015 ergeben sich im Bereich des ÖPNV‐Tarifs Wün‐ VNO Bestandsdarstellung 53 sche, den VBN‐Tarif auf das Gebiet der heutigen Gem. Nordholz und der heutigen SG Bederkesa auszudehnen. Entsprechende Gespräche werden gegenwärtig geführt. Niedersachsentarif für alle SPNV‐Linien Niedersachsens außerhalb der Verbünde sowie für Fahrten zwischen Niedersachsen und Hamburg bzw. Bremen. Es besteht die Möglichkeit, mit den Fahrkarten im Niedersachsentarif die Tarife für die örtlichen Verkehrsmittel in den niedersächsischen Verkehrsverbünden sowie auch im Bremer Verkehrsverbund (VBN) und im Hamburger Verkehrsverbund (HVV) mit zu entrich‐ ten, also nur eine Fahrkarte zu ordern. Damit ist die Anschlussmobilität in die Ver‐ kehrsverbünde gesichert. Übergangstarife zum HVV‐ und VBN‐Bereich für Zeitkarteninhaber/innen AST‐Tarife Der Landkreis Cuxhaven ist bedingt durch seine geografische Lage bipolar ausgerichtet. Der größte Teil des ehemaligen Kreises Hadeln ist auf die Metropolregion Hamburg ausgerichtet. Der Altkreis Wesermünde, insbesondere der südliche Bereich, ist auf die Metropolregion Bremen/Oldenburg im Nordwesten ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund hat sich der Land‐ kreis Cuxhaven bislang bewusst nicht für einen einheitlichen Tarif ausgesprochen. Entspre‐ chend vielfältig ist – wie dargestellt – das Tarifangebot im Landkreis Cuxhaven. 2.7 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven 2.7.1 Bedeutung der Fahrgastinformation Fahrgäste haben verschiedene Informationsbedürfnisse bei der Nutzung öffentlicher Ver‐ kehrsmittel. Wichtige Elemente sind: Ermittlung der Fahrgelegenheit (welche Verbindungen bestehen von A nach B?) Ermittlung der Fahrtenangebote (wann bestehen die nächsten ÖPNV‐Verbindungen?) Zielfindung (wo ist die Starthaltestelle und wo ist bzw. wie heißt die Zielhaltestelle?) Fahrpreisfindung (welcher Fahrpreis muss entrichtet werden?) Hinweis zur Fahrgeldentrichtung (wo muss der Fahrschein gekauft werden?) Eine optimale Erfüllung dieser Informationsbedürfnisse ist eine Grundvoraussetzung für die Benutzerfreundlichkeit und damit auch für die Nutzung der öffentlichen Verkehrssysteme. 2.7.2 Informationsmedien Für den straßengebundenen ÖPNV des Landkreises Cuxhaven gibt es verschiedene Fahr‐ planhefte, die über das ÖPNV‐Angebot informieren. Einen kompletten Überblick über die Bus‐ und Bahnverbindungen im Landkreis Cuxhaven gibt der Kreisfahrplan. Das vom Landkreis Cuxhaven, dem VBN, der VNN und der VNO her‐ ausgegebene Fahrplanheft enthält Fahrpläne aller Buslinien im Landkreis ebenso wie die Fahrpläne der Regionallinien, die in die Stadt Bremerhaven hineinführen. Außerdem enthält der Kreisfahrplan die Fahrpläne der Bahnstrecken Cuxhaven – Hamburg, Cuxhaven – Bre‐ merhaven ‐ Bremen und Bremerhaven – Hamburg sowie den Fahrplan der Museumsbahn Bremerhaven – Bad Bederkesa. Des Weiteren sind die AST‐/Rufbus‐Fahrpläne der innerhalb des Landkreises verkehrenden alternativen Bedienungsformen dargestellt. Abgerundet wird die Fahrplanübersicht durch die Fahrpläne der Weserschnellfähren Brake/Golzwarden – 54 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Sandstedt und der Weserfähre Bremerhaven – Nordenham‐Blexen. Für den ÖPNV im Stadt‐ gebiet Cuxhaven wird ein eigenständiges Fahrplanheft herausgegeben. Der VBN gibt den „Regio‐Fahrplan“ heraus, der alle Regio‐ und SPNV‐Fahrpläne im VBN‐ Gebiet enthält. Die VGB bzw. der VBN geben zudem ein Fahrplanheft heraus, in dem die Stadtlinien in Bremerhaven und die nach/von Bremerhaven verkehrenden Regionallinien berücksichtigt sind. Der Landkreis Cuxhaven betreibt zudem eine telefonische Fahrplanauskunft, die Cuxland InfoLine (Telefon 01805 /526 289). Für 14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobil‐ funk max. 42 Cent/Min., erhält der Anrufer Auskunft über alle Bus‐, Bahn‐ und Fährverbin‐ dungen. Darüber hinaus werden alle die Mobilität betreffenden Fragen beantwortet. Weiterhin stehen unter den Internetadressen www.vnn.de bzw. www.vbn.de elektronische Fahrplanauskünfte zur Verfügung, die alle Bus‐ und Bahnverbindungen in Bremen und Nie‐ dersachsen enthalten. Über die VBN‐App sind ebenfalls Auskünfte (inkl. Echtzeitinformatio‐ nen) zu erhalten. Das Internetangebot der VNN bietet neben der elektronischen Fahrplan‐ auskunft auch alle weiteren Informationen zu Bus und Bahn im Landkreis, z.B. Informationen über Tarife, Liniennetze, Fahrplan‐Download etc. Außerdem können Informationen zum ÖPNV im Landkreis Cuxhaven über den Internet‐ Auftritt des Landkreises (www.landkreis‐cuxhaven.de/oepnv) bezogen werden. Telefonische Informationen können jeweils über die einzelnen Verkehrsunternehmen und für den VBN‐Bereich über Tel.‐Nr. 0421 / 59 60 59 abgefragt werden. Fahrpläne können über PC und Mobilfunk auf das Handy geladen werden. Weitere Informationen unter www.vbn.de/mobil. Die DB AG hat eine zentrale Fahrplanauskunft unter eigener Anschlussnummer (0 18 05 / 99 66 33) eingerichtet. 2.7.3 Pendlerportal Seit dem 01.05.2007 ist für den Landkreis Cuxhaven unter http://cuxhaven.pendlerportal.de ein Pendlerportal eingerichtet. Auch für das Gebiet des VBN besteht seit dem Jahr 2007 das Angebot des Pendlerportals. Das Pendlerportal ist eine Internetplattform, auf der insbesondere Pendler kostenlos Mit‐ fahrgelegenheiten anbieten und suchen können und stellt eine gute Ergänzung zum ÖPNV dar. Des Weiteren ist im System eine Schnittstelle zur elektronischen Fahrplanauskunft für Bus und Bahn integriert, so dass der Nutzer in jedem Fall seinen persönlichen Pendlerplan erstellt bekommt. Das in Kooperation mit der Marktplatz Lüneburger Heide Internet GmbH betriebene Portal (www.pendlerportal.de) ist nach Landkreisen und Städten strukturiert und erlaubt es dem Nutzer, nach Zielorten zu suchen oder Mitfahrer für das eigene Fahrzeug zu gewinnen. Dabei können neben Angaben zum Start‐ und Zielort und zu den Uhrzeiten auch besondere Vorlieben wie „Langsamfahrer“, „Nichtraucher“ oder der Autotyp angegeben werden. Dieser in Norddeutschland einmalige Dienst ist für alle Anbieter und Nachfrager des Pendlerportals völlig kostenfrei und wird für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven seitens des Landkreises finanziert. VNO Bestandsdarstellung 55 2.7.4 Fahrgastinformation an den Haltestellen Ein wichtiger Träger von Fahrgastinformationen sind die Haltestellen. Wesentliche Informa‐ tionselemente sind die Aushangfahrpläne und die Haltestellenschilder. Die Aushangfahrplä‐ ne in den Stadtverkehren sind haltestellenbezogen, während diese im Regionalverkehr li‐ nienbezogen gestaltet sind. Die Darstellung auf den Haltestellenschildern ist ebenfalls unter‐ schiedlich: Im Stadtverkehr werden Haltestellennamen, Liniennummer und Tarifpunkte im‐ mer angegeben, was an Haltestellen im Regionalverkehr nicht durchgängig der Fall ist. Das Haltestellen‐Konzept von VNO/VNN sowie das VBN‐/ZVBN‐Haltestellen‐Konzept im Ver‐ bundgebiet des VBN sehen im Hinblick auf die Information an den Haltestellen eine mög‐ lichst umfassende Fahrgastinformation vor. Dabei gelten im VBN‐Verbundgebiet einheitliche Standards, deren komplette Umsetzung allerdings nur mittel‐ bis langfristig erfolgen kann. Durch Förderung von Haltestellenmaßnahmen und durch die zusätzliche Bezuschussung sei‐ tens des Landkreises Cuxhaven hat sich die Fahrgastinformation an zahlreichen Haltestellen im Landkreis verbessert. 2.7.5 Echtzeitinformationen Für Fahrgäste des ÖPNV/SPNV hängt die Attraktivität des Verkehrsangebotes nicht zuletzt davon ab, dass fahrplanmäßige Zeiten eingehalten werden. Insbesondere für Fahrgäste, die auf Anschlüsse Bus Bus, Bus Bahn oder Bahn Bahn angewiesen sind, sind fahrplan‐ mäßige Abfahrten / Ankünfte von herausragender Bedeutung. Durch die rasche Verbreitung von Smartphones und der damit verbundenen Möglichkeit, laufend im Internet (Fahrplan‐ )Auskünfte zu erhalten, haben sich die Ansprüche der Fahrgäste im Hinblick auf Informatio‐ nen deutlich erhöht: Fahrgäste möchten sich vor und auch während der Fahrt in Bussen und Bahnen über die aktuelle Fahrplanlage informieren (= Echtzeitauskünfte) und in Ver‐ spätungs‐ und Störungsfällen schnelle Informationen über Alternativen erhalten. In den letz‐ ten Jahren hat sich eine Reihe von Unternehmen technisch so aufgestellt, dass sie Echtzeit‐ daten in die Internetauskünfte einspeisen können. Diese Echtzeitinformationen können auch zur Sicherung von Anschlüssen hilfreich sein, was insbesondere in ländlich geprägten Regionen wie dem Landkreis Cuxhaven von großer Be‐ deutung ist. Auch für den Landkreis Cuxhaven liegen Echtzeitinformationen über Verspätun‐ gen und Störungen über die Fahrplanauskunft des VBN und über mobile Dienste des VBN wie die Fahrplaner‐App vor. Auch die DB‐Internetauskunft liefert Fahrplanauskünfte in Echt‐ zeit. Für folgende Verkehrsunternehmen sind Echtzeitinformationen verfügbar: BremerhavenBus, DB Regio Nord, erixx, EVB (Bus und Bahn), metronom‐Eisenbahngesellschaft, NordWestBahn GmbH, Weser‐Ems Busverkehr GmbH, Busunternehmen von Ahrentschildt. Außerdem informieren an wichtigen Verknüpfungspunkten im VBN‐Gebiet dynamische Fahrgastinformationssysteme über die aktuellen Fahrplanlagen. Durch diese Informations‐ systeme und auch durch die Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen erhalten Fahrgäste ohne Smartphones Informationen über die aktuelle Fahrplanlage. 56 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 3. VNO Bewertung und Mängelanalyse 3.1 Einleitung Ausgehend von dem grundsätzlichen Bestreben des Landkreises, den ÖPNV auf der Basis des vorhandenen Angebotes zu erhalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verbessern, soll das derzeitige ÖPNV‐Angebot im Landkreis Cuxhaven einer qualitativen Bewertung un‐ terzogen werden. Fokussiert wird die Bewertung auf den Aspekt des Verkehrsangebotes, da für den Fahrgast die Einflussgrößen o Fahrtenhäufigkeit und o Beförderungszeit. wesentliche Merkmale für einen attraktiven ÖPNV sind. Für diese Einflussgrößen der Kom‐ ponente Verkehrsangebot wird eine Untersuchung und Bewertung durchgeführt (vgl.: BMV u.a.: Handbuch zur Einführung des Busverkehrssystems, 1992), dabei untergliedert sich das Verkehrsangebot auf die Bereiche o Erschließungsqualität, o Bedienungsqualität, o Verbindungsqualität. 3.2 Verkehrsangebot Die drei Unterpunkte der Komponente „Verkehrsangebot“ werden jeweils nach einem ein‐ heitlichen Schema bearbeitet: 1. Nennung des Merkmals (Bewertungskriterium), 2. Festlegung des Bewertungsrasters mit den Standards und Sollwerten, 3. Formulierung des Ergebnisses, in dem auf der Basis der durchgeführten Untersu‐ chungen eine Bewertung gegeben wird, die die wesentlichen Schwächen und Prob‐ leme des heutigen ÖPNV‐ Angebots aufzeigt. 3.2.1 Erschließungsqualität Die Erschließungsqualität wird üblicherweise bestimmt durch die Lage der Haltestellen in der vorhandenen Siedlungsstruktur. Dabei wird der Frage nachgegangen, wie weit es der Fahr‐ gast des ÖPNV zur Haltestelle hat. Da im Rahmen der Aufstellung dieses Nahverkehrsplans keine Kompletterfassung aller Haltestellen (ca. 1.200) im Landkreis erfolgen kann, wird im Folgenden mit einer Hilfskonstruktion gearbeitet: Das Beurteilungsmerkmal der Erschließungsqualität ist demnach die Existenz bzw. das Feh‐ len einer Haltestelle im jeweiligen Ort, die mindestens eine Hin‐ und Rückfahrt pro Tag zum Grundzentrum (oder zum Mittel‐ bzw. Oberzentrum) durch den allgemein zugänglichen ÖPNV ermöglicht. In die Beurteilung fließen auch Haltestellen ein, die sich nicht in Ortslage, sondern an Hauptstraßen liegen. Diese Haltestellen weisen häufig den Namen „Ort X, Ab‐ zweig“ auf. Um Berücksichtigung zu finden, müssen diese Haltestellen allerdings in fußläufi‐ ger Entfernung vom zentralen Bereich des Ortes liegen (700 – 1.000m). Das Bewertungsraster beinhaltet, dass lediglich Orte mit mehr als 200 Einwohnern bewertet werden. Allerdings werden auch Orte mit weniger als 200 Einwohnern einer Angebotsanaly‐ VNO Bewertung und Mängelanalyse 57 se unterzogen, jedoch nicht bewertet. Ferner wird überprüft, inwieweit die Haltestellen so‐ wohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen von Linienverkehren bedient werden. Die Erschließungsqualität in der Stadt Cuxhaven ist mit dem für den gesamten Landkreis vorge‐ sehenen Bewertungsraster analysiert und bewertet worden, d.h. es wurden die Verbindun‐ gen der Stadtteile in das Stadtzentrum untersucht. Grundlage der Bewertung ist der Kreis‐ fahrplan 2013 bzw. der Fahrplan des Stadtverkehrs Cuxhaven vom 17.03.2013. Ergebnis Die Untersuchung der Erschließungsqualität wurde für 147 Orte des Landkreises, die mehr als 200 Einwohner zählen, durchgeführt. Davon verfügen 145 Orte zumindest über eine Bus‐ haltestelle des allgemein zugänglichen ÖPNV. Ohne Bus‐Erschließung sind derzeit Dorum, Alsum und Padingbüttel, Ort. Diese beiden Orte sind durch AST‐Angebote erschlossen. An Schultagen besitzen 144 Orte durch Bus und/oder Bahnlinien eine ÖPNV‐Anbindung und gelten nach den festgelegten Kriterien als erschlossen. Als nicht erschlossen gilt Cappel, Neu‐ feld, weil die dortige Haltestelle „Cappel Neufeld Dehne“ nur bei Fahrten aus Richtung Do‐ rum bedient wird, Abfahrten Richtung Dorum gibt es von dieser Haltstelle nicht. An schulfreien Tagen ist die Erschließungsqualität eingeschränkt, da sich das Angebot im Linienverkehr auf die Regional‐ und Stadtlinien reduziert. Es werden 74 Orte durch Linien‐ verkehre bedient (entspricht 50,3%), während 73 Orte an schulfreien Tagen keine Erschlie‐ ßung durch den Linienverkehr aufweisen. Mit Ausnahme der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Bederkesa wird die mangelhafte Erschließungsqualität in den übrigen Kom‐ munen des Landkreises durch AST‐Angebote kompensiert. Landkreisweit betrachtet verrin‐ gert sich die Zahl der nicht durch ÖPNV‐Angebote erschlossenen Ortschaften aufgrund der AST‐Angebote von 73 auf 16. Der Erschließungsgrad an schulfreien Tagen erhöht sich von 50,3 auf 89,1%. Die Ergebnisse sind der nachfolgenden Grafik zu entnehmen. Gemeinde Nordholz: AST in Planung, Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 12: Erschließungsqualität an schulfreien Tagen In der Tabelle 20 sind die Ergebnisse der Analyse der Erschließungsqualität für alle Orte über 200 Einwohner im Landkreis Cuxhaven an schulfreien Tagen im Einzelnen dargestellt. 58 Orte > 200 Einw. SG Am Dobrock Belum, Kehdingbr. Belum, Ort Bülkau, Ort Cadenberge, Ort Geversdorf, Ort Neuhaus, Ort Oberndorf, Ort Wingst, Altkehding. Wingst, Dobrock Wingst, Höden Wingst, Oppeln Wingst, Süderb. Wi., Wassermühle Wi.-Weißenmoor Wingst-Zollbaum SG Bederkesa Alfstedt Ankelohe Bad Bederkesa Drangstedt Elmlohe Flögeln Großenhain Köhlen, Ort Kührstedt Lintig Marschkamp Meckelstedt Ringstedt Gem. Beverstedt Appeln, Ort Bokel, Ort Beversted, Ort Frelsdorf, Ort Heerstedt, Ort Hollen, Ort Kirchwistedt Lunestedt, Freschluneberg Lunestedt; Ort Lunestedt, Westerbeverstedt Stubben, Ort Wellen, Ort Wollingst SG Börde Lamstedt Abbenseth Armstorf, Ort Hollen, Ort Lamstedt, Ort Mittelstenahe Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Erschließung ja nein X X X X X X X X X X X X X X X Anmerkung AST AST AST AST AST AST AST AST AST AST AST X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X AST X X AST SPNV X X X X AST X X X X X AST SPNV AST AST AST AST VNO Erschließung Orte > 200 Einw. ja nein SG Börde Lamstedt (Fortsetzung) Nindorf, Ort X Nordahn X Stadt Cuxhaven Altenbruch, Ort X Alten., Westerende X Altenw., Franzenb X Altenw., Gudendf. X Altenwalde, Ort X Altenw., Oxstedt X Berensch-Arensch X Döse X Duhnen X Groden X Holte-Spangen X Lüdingworth, Ort X Lüd., Osterende X Sahlenburg X Stickenbüttel X Süder-/Westerw. X Gem. Hagen Albstedt, Ort Bramstedt, Ort Driftsethe Hagen, Ort Harrendorf Hoope, Ort Kassebruch Lehnstedt, Ort Rechtenfleth Sandstedt Uthlede, Ort Wersabe Wittstedt Wulsbüttel, Ort SG Hemmoor Altendorf Althemmoor Basbeck Bornberg Hechthausen, Ort Hechthausen, Am Löhberg Herrlichkeit Isensee Klint Laumühlen Osten Warstade Westersode X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X AST Tabelle 20a: Erschließungsqualität für Orte > 200 Einwohner an schulfreien Tagen (Teil I) Anmerkung AST AST AST AST AST AST AST AST AST AST AST SPNV AST AST AST AST AST AST AST VNO Bewertung und Mängelanalyse Erschließung Orte > 200 Einw. SG Land Hadeln Ahlenfalkenberg Ihlienworth, Ort Neuenkirchen, Ort Nordleda, Ort Odisheim, Ort Osterbruch, Ort Otterndorf, Ort Steinau, Ort Wanna SG Land Wursten Cappel, Ort Dorum, Alsum Dorum, Ort Midlum, Midlumer Specken Midlum, Ort Misselwarden, Ort Mulsum, Ort Padingbüttel, Ort Padingbüttel, Pad. Altendeich Wremen, Ort Stadt Langen Debstedt, Ort Holßel Hymendorf Imsum Krempel Langen Neuenwalde, Ort Sievern ja nein X X X X X X X X X 59 Erschließung Anmerkung AST AST AST AST AST X X X AST AST SPNV X X X X X AST X X X X X X X X X X X AST SPNV AST AST Orte > 200 Einw. Gem. Loxstedt Bexhövede Büttel Dedesdorf Donnern Düring Eidewarden Hahnenknoop Lanhausen Loxstedt Nesse Schwegen Stinstedt Stotel Ueterlande, Ort Gem. Nordholz Cappel, Neufeld Nordholz, Deichsende Nordholz, Ort Nordh., Wanhöden Nordh., Wursterheide Spieka, Neufeld Spieka, Ort Gem. Schiffdorf Altluneberg AST Bramel Geestenseth, Ort Schiffdorf Sellstedt Spaden Wehdel Wehden Tabelle 20b: Erschließung für Orte > 200 Einwohner an schulfreien Tagen ja nein X X X X X X X X X X X X X X Anmerkung AST AST AST AST AST X X X X X X X X X X X X X X X AST SPNV SPNV SPNV AST 3.2.2 Bedienungsqualität Die Bedienungsqualität beschreibt die quantitative Verfügbarkeit des ÖPNV‐Angebots für den Nutzer. Ihr Bemessungsmerkmal ist die Bedienungshäufigkeit. Diese gibt an, wie viele ÖPNV‐Verbindungen auf einer bestimmten Relation zu einer vorgegebenen Verkehrszeit angeboten werden. Der VDV hat 1981 eine ÖPNV‐Mindestbedienung für den ländlichen Raum definiert und in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2001 erneut bestätigt. Danach werden in Abhängigkeit von der Einwohneranzahl eines Ortes folgende Mindestzahlen von Fahrten im ÖPNV pro Tag in jede Richtung empfohlen: 60 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Einwohner je Ort Fahrtenpaare/Tag 3.000 – 6.000 6 – 12 1.000 – 3.000 3– 6 200 – 1.000 3 Quelle: VDV „Empfehlungen für einen Bedienungsstandard im ÖPNV, 1981“ Die oben definierten Standards werden als Kriterium in das Bewertungsraster aufgenom‐ men. Dabei wird das Bedienungsangebot eingestuft als: o gut, wenn die Mindestzahlen überschritten werden, o genügend, wenn die Werte im Bereich der Mindestzahlen liegen, o ungenügend, wenn die Mindestzahlen unterschritten werden Bei der Untersuchung der Bedienungsqualität werden drei Bezugsebenen der funktionalen Gliederung unterschieden: o o o Bedienungsqualität I: Ortschaften / Siedlungsbereiche (Orte) zugehöriges Grund‐ zentrum Bedienungsqualität II: Grundzentren Mittelzentren Bedienungsqualität III: Grundzentren Oberzentren Die Auswahl der o.g. Bezüge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ziele der Fahrgäste ganz überwiegend in dem ihrem Wohnort zugeordneten Grundzentrum und dem nächstgelege‐ nen Mittel‐ bzw. Oberzentrum liegen. Um z.B. ins Oberzentrum zu gelangen, muss i.d.R. zu‐ erst das Grundzentrum erreicht werden. Erläuterungen zum Verfahren: o o o o o o o Die Ermittlung der Fahrtenzahlen erfolgt anhand des Kreisfahrplans 2013 und der VBN‐ Internet‐Auskunft (www.vbn.de) bis einschließlich Juli 2013. Verkehrstage sind Montag bis Freitag, wobei das Angebot nach Schultagen (S) und schul‐ freien Tagen (F) differenziert wird. Fahrten, die nicht an allen Tagen der Woche erfolgen, werden nur dann gezählt, wenn sie mindestens an drei Tagen in der Woche über das gesamte Jahr stattfinden. Nicht gezählt werden Fahrten, die in einem Abstand von weniger als 10 Minuten statt‐ finden (Verstärkerfahrten), Fahrten, deren Beförderungszeiten mehr als doppelt so lang sind wie die durchschnittlichen auf dieser Relation, die mehr als drei Umsteigevorgänge erfordern und/oder die beim Umstieg Wartezeiten von mehr als 60 Minuten aufweisen. Es werden nur Fahrtenpaare bewertet, d.h. werden 3 Hin‐ und 6 Rückfahrten angebo‐ ten, erscheint in der Bewertungstabelle die Zahl „3“. Bei der Bewertung der Bedienungsqualität I werden im Grundsatz keine Zielhaltestellen definiert, d.h. es werden alle Fahrtenpaare von den Orten in das Grundzentrum und zu‐ rück gezählt. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, dann wird dies im Text erläutert. In den Bereichen, in denen AST‐Systeme das Linienangebot ergänzen, werden die Be‐ wertungen unterteilt in „Bedienungsangebot ohne AST“ und „Bedienungsangebot mit AST“. Dadurch können die Wirkungen der nachfrageorientierten Bedienungsangebote auf die Bewertung des Bedienungsangebotes im jeweiligen Verkehrsbereich direkt erse‐ hen werden. Die Anwendung eines Bewertungsrasters führt zu gewissen Vereinfachungen. Bei der Bewer‐ tung des Bedienungsangebotes können deshalb bestimmte Einzelaspekte, wie z.B. die Auf‐ enthaltszeit zwischen Ankunft einer Fahrt und Rückfahrt zum Ausgangsort ebenso wenig VNO Bewertung und Mängelanalyse 61 berücksichtigt werden wie eine Differenzierung nach Abfahrten zu bestimmten Zeiten (z.B. nach 16 Uhr) oder eine Bewertung, ob das Bedienungsangebot bestimmte Verkehrszwecke (Beruf, Schule, Freizeit, Versorgung) abdeckt. Dennoch liefert das gewählte Verfahren eine gute Analyse des gegenwärtigen Leistungsangebotes im ÖPNV. 3.2.3 Verbindungsqualität Die Verbindungsqualität ist eine entscheidende Einflussgröße bei der Verkehrsmittelwahl. Sie gibt Auskunft darüber, in welchem Verhältnis die Beförderungszeit des ÖPNV zur Fahrt‐ zeit des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf einer bestimmten Relation steht. Als Bemessungsmerkmal wird das Verhältnis zwischen den Beförderungszeiten im ÖPNV und der Fahrtzeit im MIV festgesetzt. Systembedingt liegen ÖPNV‐Beförderungszeiten im Regelfall über den MIV‐Fahrtzeiten. Hensen/Otto kommen im „Handbuch zur Kommunalen Verkehrsplanung“ zu dem Ergebnis, dass eine ÖPNV‐Beförderungszeit, die im Vergleich zur MIV‐Fahrtzeit mehr als das 1,5‐ bis 1,7‐fache beträgt, auch im ländlichen Raum nicht mehr akzeptiert wird. Im Bewertungsraster werden diese rechnerischen Faktoren als Kriterium angesetzt. Dabei erfolgt die Einstufung der ÖPNV‐Beförderungszeit als o gut, wenn sie niedriger als das 1,5fache der MIV‐Fahrtzeit ist, o genügend, wenn sie im Bereich des 1,5 bis 1,7fachen der MIV‐Fahrtzeit liegt, o ungenügend, wenn sie höher als das 1,7fache der MIV‐Fahrtzeit ist. Bei der Untersuchung der Verbindungsqualität werden ‐ wie bereits bei der Bedienungsqua‐ lität ‐ drei Ebenen unterschieden: o o o Verbindungsqualität I: Ortschaften/Siedlungsbereiche (Orte) zugehöriges Grund‐ zentrum Verbindungsqualität II: Grundzentren Mittelzentren Verbindungsqualität III: Grundzentren Oberzentren Erläuterungen zum Verfahren: o Die Ermittlung der MIV‐Fahrtzeiten erfolgt mittels des elektronischen Routenplaners Google Maps. o Die Beförderungszeiten des ÖPNV (inkl. Umsteigezeiten) werden auf allen Relationen nur in der Hinrichtung und nicht in der Gegenrichtung ermittelt, da die Fahrtzeiten i.d.R. de‐ ckungsgleich sind. o Eine Differenzierung nach Schultagen und schulfreien Tagen wird ebenfalls nicht vorge‐ nommen, da die Linienwege i.d.R. identisch sind. o Bei der Zählung von Fahrten gelten die unter „Bedienungsqualität“ genannten Kriterien. Dabei kann die Zahl der in die Bewertung eingehenden Kurse zwischen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität differieren, da bei der Bedienungsqualität Fahrtenpaare, bei der Verbindungsqualität lediglich Fahrten in Richtung Zentrale Orte bewertet werden. o Da AST‐Verkehre bedarfsorientiert sind und die Fahrwege nicht festgelegt sind, kann eine Beurteilung der Verbindungsqualitäten für diese Verkehre nicht vorgenommen werden. 62 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Ergebnis In Form einer Zusammenschau wird für jede Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt eine Ergebnis‐ übersicht der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten I – III erstellt. Dabei werden Bedie‐ nungs‐ und Verbindungsqualitäten gleichzeitig betrachtet, da allein die Bedienungsqualität (hinreichende Mindestanzahl von Fahrtenpaaren auf der jeweiligen Relation) noch keine qualifizierte Aussage über die Güte des Angebots zulässt. Erst die zusätzliche Betrachtung der Verbindungsqualität (ÖPNV‐Beförderungszeiten im Vergleich zu den MIV‐Fahrtzeiten) ermöglicht eine fundierte Aussage über die tatsächliche Qualität des untersuchten Angebo‐ tes. In einem zusammenfassenden Textteil erfolgt eine allgemeine Bewertung des Angebots mit einer genaueren Mängeldarstellung. Nach dem Textteil wird das Bewertungsergebnis für die Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I (Orte – Grundzentrum) zur schnellen Übersicht in grafischer Form dargestellt. Die detaillierten, statistischen Daten für die Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten I – III sind dann den folgenden Bewertungstabellen zu entnehmen. Die Bewertungstabellen für die Bedienungsqualität I (Orte – Grundzentrum) werden in den Bereichen, in denen AST‐ Angebote das Linienverkehrsangebot ergänzen, entsprechend untergliedert, damit die Wir‐ kungen der nachfrageorientierten Angebotsformen auf die Bewertung direkt ablesbar sind. Bezugspunkt für die Analysen der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten II und III sind die jeweiligen Grundzentren. VNO (1) Bewertung und Mängelanalyse 63 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Am Dobrock Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Cadenberge Das Buslinienangebot in der Samtgemeinde wird überwiegend durch Linien abgedeckt, die die Schülerbeförderung sicherstellen. Lediglich die Buslinie 1824 weist außerhalb der Schul‐ zeiten mit einem Fahrtenpaar ein Bedienungsangebot auf. Entsprechend ist das Busangebot an schulfreien Tagen in allen Orten mit mehr als 200 Einwohnern mit „ungenügend“ zu be‐ werten. Auch an Schultagen wird durch die starke Ausrichtung auf die Erfordernisse der Schülerbeförderung nur in 42,9% der Orte eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität erreicht. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Samtgemeinde bereits im Mai 2001 ent‐ schlossen, ein AST‐Angebot einzuführen. Durch das AST‐System ist die Bedienungsqualität zwischen den Orten in der Samtgemeinde und dem Grundzentrum Cadenberge sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen ausnahmslos mit „gut“ zu bezeichnen. In Bezug auf die Verbindungsqualität weisen 4 Orte (Belum‐Kehdingbruch, Wingst‐Dobrock, Wingst‐Oppeln und Wingst‐Wassermühle) ungenügende Verbindungsqualitäten auf. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Cadenberge Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Cadenberge Oberzentrum Die Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten II und III weisen mit Ausnahme der Beförde‐ rungszeit zwischen Cadenberge und Bremerhaven gute Noten auf. Dies lässt sich darauf zu‐ rückführen, dass die Verbindungen zwischen Cadenberge und den Mittelzentren bzw. dem Oberzentrum Hamburg über den SPNV abgewickelt werden. Die ungenügende Verbindungs‐ qualität zwischen Cadenberge und Bremerhaven hat ihre Ursache darin, dass in Cuxhaven eine längere Übergangszeit beim Umstieg zwischen den Zügen zu verzeichnen ist. Abb. 13: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Am Dobrock 64 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge Orte > 200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung Ort bedienung Schultage Ferien 3 1 0 Belum, Kehdingbruch 200-1.000 3 10 9 3 4 1 Belum, Ort 200-1.000 3 13 9 3 2 0 Bülkau, Ort 200-1.000 3 10 9 3 1 0 Geversdorf, Ort 200-1.000 3 10 9 3-6 3 1 Neuhaus, Ort 1.000-3.000 3-6 12 9 3-6 1 0 Oberndorf, Ort 1.000-3.000 3-6 10 9 3 3 0 Wingst, Altkehdingen 200-1.000 3 11 9 3 2 0 Wingst, Dobrock 200-1.000 3 11 9 3 4 1 Wingst, Höden 200-1.000 3 13 9 3 1 0 Wingst, Oppeln 200-1.000 3 10 9 3 1 0 Wingst, Süderbusch 200-1.000 3 10 9 3 3 0 Wingst, Wassermühle 200-1.000 3 12 9 3 1 0 Wingst, Weißenmoor 200-1.000 3 10 9 3 3 0 Wingst, Zollbaum 200-1.000 3 12 9 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Ergebnis Schultage Ferien ungenügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut ungenügend gut genügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut genügend gut ungenügend gut gut gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut genügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut genügend gut ungenügend gut ungenügend gut Tabelle 21: Bedienungsqualität I SG Am Dobrock: Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Cadenberge VNO Bewertung und Mängelanalyse 65 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Ort Ortskategorie [Einw.] Berlum, Bahrdorf <200 Bülkau, Aue <200 Bülkau, Bovenmoor <200 Bülkau, Norderende <200 Bülkau, Süderende <200 Bülkau, Sprenge <200 Cadenberge, Westercadewisch <200 Geversdorf, Dingwörden <200 Geversdorf, Itzwörden <200 Geversdorf, Laak <200 Geversdorf, Mannhausen <200 Geversdorf, Neuendeich <200 Geversdorf, Neuenschleuse <200 Neuhaus, Neuhäuser Deich <200 Neuhaus, Uhlenkamp <200 Oberndorf, Ahrensflucht <200 Oberndorf, Ahrensfluchter Moor <200 Oberndorf, Braak <200 Oberndorf, Bentwisch <200 Oberndorf, Hasenfleth <200 Oberndorf, Moordeich <200 Oberndorf, Niederstrich <200 Oberndorf, Schwarzenmoor <200 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 2 0 keine 11 9 keine 0 0 keine 10 9 keine 3 0 keine 12 9 keine 0 0 keine 9 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 0 0 keine 9 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 2 0 keine 11 9 keine 0 0 keine 9 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 keine 1 0 keine 10 9 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # 66 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Ort Ortskategorie [Einw.] Wingst, Bargkamp <200 Wingst, Ellerbruch <200 Wingst, Ostercadewisch <200 Wingst, Grift <200 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien keine 1 0 keine 10 9 keine 2 0 keine 11 9 keine 0 0 keine 9 9 keine 0 0 keine 9 9 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # Bus mit AST Bus ohne AST Tabelle 22: Bedienungsqualität I SG Am Dobrock Orte unter 200 Einwohnern Grundzentrum Cadenberge ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Cadenberge (Orte über 200 Einw.) Ort Belum, Kehdingbruch MIV 10 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 15 17 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 0 1 Ergebnis ungenügend Belum, Ort 9 14 15 2 0 2 genügend Bülkau, Ort 10 15 17 1 0 1 genügend Geversdorf, Ort 7 11 12 0 1 0 genügend Neuhaus, Ort 5 8 9 2 2 1 genügend Oberndorf, Ort 10 15 17 1 0 0 gut Wingst, Altkehdingen 4 6 7 4 0 0 gut Wingst, Dobrock 9 14 15 0 0 2 ungenügend Wingst, Höden 5 8 9 4 0 0 gut Wingst, Oppeln 10 15 17 0 0 1 ungenügend Wingst, Süderbusch 10 15 17 1 0 0 gut Wingst, Wassermühle 9 14 15 0 0 3 ungenügend Wingst, Weißenmoor 12 18 20 1 0 0 gut Wingst, Zollbaum 6 9 10 2 1 Tabelle 23: Verbindungsqualität I SG Am Dobrock > Orte über 200 Einwohner 0 gut Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Cadenberge <> Mittelzentrum OrtsGrundkategorie Mittelzentrum [Einw.] zentrum 3.000-6.000 Cuxhaven Cadenberge 3.000-6.000 Hemmoor gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 20 20 6-12 20 20 ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Cadenberge > Mittelzentrum Grundzentrum MittelReisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten zentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis Cuxhaven 31 47 53 20 0 0 gut Cadenberge Hemmoor 16 24 27 20 0 0 gut Tabelle 24: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II SG Am Dobrock > Grundzentrum Cadenberge Mittelzentren VNO Bewertung und Mängelanalyse 67 Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Cadenberge <> Oberzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie OberSollIst-Bedienung [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien 3.000-6.000 Bremerhaven 6-12 16 16 Cadenberge 3.000-6.000 Hamburg 6-12 20 20 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Grundzentrum Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Cadenberge > Oberzentrum Grundzentrum OberReisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten zentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 50 75 85 0 0 17 Bremerhaven Cadenberge 96 144 163 20 0 0 Hamburg Tabelle 25: Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II / III SG Am Dobrock Grundzentrum Cadenberge Oberzentren Ergebnis ungenügend gut 68 (2) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Bederkesa Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Bad Bederkesa Die Regionallinie 525 Bad Bederkesa – Drangstedt – Langen – Bremerhaven bietet ein gutes Leistungsangebot sowohl für Verbindungen innerhalb der Samtgemeinde als auch zum Oberzentrum Bremerhaven an. Die übrigen Linien im Gebiet der Samtgemeinde sind auf die Bedürfnisse der Schülerbeförderung ausgerichtet und weisen dementsprechend keine Fahr‐ ten an schulfreien Tagen auf, was dazu führt, dass 91,7% der Orte über 200 Einwohnern an diesen Tagen keine ÖPNV‐Anbindung haben. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Bad Bederkesa Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Bad Bederkesa Oberzentrum Die Bedienungsqualitäten in die Mittelzentren Bremervörde und Cuxhaven weisen eine ge‐ nügende bzw. für Cuxhaven sogar eine gute Angebotsqualität auf. Lediglich die Anbindung zum Mittelzentrum Hemmoor muss durchgängig als ungenügend bewertet werden. Im Hin‐ blick auf die Fahrtzeiten muss das Leistungsangebot für alle 3 Relationen mit ungenügend bewertet werden. Ursache dafür ist, dass von Bad Bederkesa aus die 3 Mittelzentren nicht direkt zu erreichen sind. Die Verknüpfungen zwischen Bussen und Bahnen erfordern erhebli‐ che Umwegfahrten, so wird z.B. Bremervörde nur über den Umweg Bremerhaven erreicht wird, auch Cuxhaven wird weitgehend über Bremerhaven und nicht über Otterndorf ange‐ bunden. Weiterhin ist die Abstimmung zwischen Bussen und Bahnen an den Verknüpfungs‐ bahnhöfen nicht immer optimiert und die Fahrgäste müssen längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Die Bedienungsqualität in die beiden Oberzentren Bremen und Bremerhaven kann mit gut bewertet werden, nach Hamburg wird ein genügendes Ergebnis erreicht. Abstriche müssen jedoch auch hier bei den Verbindungsqualitäten gemacht werden. Während die Reisezeit nach Hamburg im guten Bereich liegt und für Fahrten nach Bremen noch eine genügende Qualität erzielt wird, muss die Verbindungsqualität nach Bremerhaven mit ungenügend ein‐ gestuft werden. Abb. 15: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Bederkesa VNO Bewertung und Mängelanalyse 69 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Bad Bederkesa Orte > 200 Einwohner Ort Alfstedt Ortskategorie [Einw.] 200-1.000 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) Sollbedienung Schultage Ferien 3 4 0 Ankelohe 200-1.000 3 2 0 ungenügend ungenügend Drangstedt 1.000-3.000 3-6 16 13 gut gut Elmlohe 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Flögeln 200-1.000 3 2 0 ungenügend ungenügend Großenhain 200-1.000 3 2 0 ungenügend ungenügend Köhlen, Ort 200-1.000 3 2 0 ungenügend ungenügend Kührstedt 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Lintig 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Marschkamp 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Meckelstedt 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Ringstedt 200-1.000 3 4 0 gut ungenügend Ergebnis Schultage Ferien gut ungenügend gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Tabelle 26: Bedienungsqualität I SG Bederkesa > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Bad Bederkesa Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Altenkamp <200 keine 2 0 # # Fickmühlen <200 keine 2 0 # # Hainmühlen <200 keine 2 0 # # Kleinenhain <200 keine 2 0 # # Köhlen, Vorm Moor <200 keine 2 0 # # Lührsfelde <200 keine 2 0 # # Neumühlen <200 keine 0 0 # # Steinbergshörn <200 keine 0 0 # # Stühbusch <200 keine 2 0 # # Wüstewohlde <200 keine 1 0 # # Tabelle 27: Bedienungsqualität I SG Bederkesa > Orte unter 200 Einw. Grundzetrum Bad Bederkesa ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Bad Bederkesa Ort Alfstedt MIV 8 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 12 14 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 4 0 0 Ergebnis gut Ankelohe 8 12 14 0 0 2 ungenügend Drangstedt 8 12 14 14 1 1 gut Elmlohe 12 18 20 4 1 0 gut Flögeln 8 12 14 2 0 0 gut Großenhain 19 29 32 0 0 2 ungenügend Köhlen, Ort 14 21 24 0 0 2 ungenügend Kührstedt 9 14 15 0 3 1 genügend Lintig 9 14 15 4 0 0 gut Marschkamp 13 20 22 4 0 1 gut Meckelstedt 13 20 22 2 0 2 genügend Ringstedt 13 20 22 0 1 4 ungenügend Tabelle 28: Verbindungsqualität I SG Bederkesa > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Bad Bederkesa 70 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Bad Bederkesa <> Mittelzentrum Grundzentrum Bad Bederkesa gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] 3.000-6.000 Mittelzentrum Bremervörde 3.000-6.000 Cuxhaven 6-12 14 13 gut gut 3.000-6.000 Hemmoor 6-12 3 1 ungenügend ungenügend genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 12 12 Ergebnis Schultage Ferien genügend genügend ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Bad Bederkesa > Mittelzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Bremervörde MIV 34 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 51 58 Bad Bederkesa Cuxhaven 30 45 51 0 0 14 ungenügend Hemmoor 32 48 54 0 0 3 ungenügend <1,5*MIV 0 Anzahl ÖV-Fahrten 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 12 Ergebnis ungenügend Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Bad Bederkesa <> Oberzentrum Grundzentrum Bad Bederkesa gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] 3.000-6.000 Oberzentrum Bremen 3.000-6.000 Bremerhaven 6-12 13 13 gut gut 3.000-6.000 Hamburg 6-12 8 8 genügend genügend genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 13 13 Ergebnis Schultage Ferien gut gut ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Bad Bederkesa > Oberzentrum Grundzentrum Oberzentrum Bremen MIV 53 Bad Bederkesa Bremerhaven 24 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 80 90 36 41 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 12 1 0 0 13 Ergebnis genügend ungenügend Hamburg 106 159 180 7 1 0 gut Tabelle 29: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Bad Bederkesa Mittelzentren bzw. Ober‐ zentren VNO (3) Bewertung und Mängelanalyse 71 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Beverstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Beverstedt Im Gebiet der Gemeinde verkehren 3 Regionallinien, allerdings wird der überwiegende Teil des Angebotes von schulbezogenen Linien erbracht. Dies führt dazu, dass an schulfreien Ta‐ gen mit Ausnahme von Heerstedt (Regionalbuslinie 575) alle anderen Orte mit mehr als 200 Einwohnern eine ungenügende ÖPNV‐Anbindung zum Grundzentrum Beverstedt aufweisen. Über das Angebot eines rein schulbezogenen Linienverkehrs reicht das Bedienungsangebot der Linie 559 Bremervörde – Kirchwistedt – Beverstedt – Stubben – Bokel – Hagen hinaus, da auch dienstags und freitags an schulfreien Tagen 3 Fahrtenpaare auf dem Streckenabschnitt Bremervörde – Beverstedt – Stubben durchgeführt werden. Allerdings schlägt sich dieses Angebot an schulfreien Tagen in der Bewertung nicht nieder, da nur Fahrten gezählt werden können, die mindestens an 3 Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Bewertung des Bedienungsangebotes für Kirchwistedt und Stubben zum Grundzentrum Beverstedt an schul‐ freien Tagen muss deshalb als „ungenügend“ eingestuft werden. Lunestedt und Stubben sind Bahnhofsstandorte an der KBS 125 (Cuxhaven –) Bremerhaven – Bremen. Daher bestehen grundsätzlich gute Bedienungsangebote von und nach Bremen, Bremerhaven und zum Grundzentrum Loxstedt. Zum zugeordneten Grundzentrum Be‐ verstedt werden an Schultagen genügende Bedienungsqualitäten erreicht, an schulfreien Tagen bestehen jedoch keine ÖPNV‐Verbindungen in das Grundzentrum Beverstedt. In der Verbindungsqualität sind ‐ mit Ausnahme der Verbindungen von Hollen und Wellen nach Beverstedt – alle Verbindungen als „gut“ oder „genügend“ einzustufen. Das AST‐System in der Gemeinde sorgt dafür, dass aus allen Orten über 200 Einwohnern sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen gute Bedienungsqualitäten zum Grundzent‐ rum Beverstedt bestehen. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Beverstedt Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Beverstedt Oberzentrum Die Bedienungsqualität zum Mittelzentrum Bremervörde weist an Schultagen eine ungenü‐ gende Qualität auf, weil lediglich 3 Fahrtenpaare angeboten werden. An schulfreien Tagen ergeben sich aufgrund fehlender direkter Busangebote nur Fahrtmöglichkeiten über die Kombination Bus 575 + SPNV über Bremerhaven. Das Bedienungsangebot ist hier als genü‐ gend einzustufen, allerdings sind die Fahrtzeiten nur unzureichend. In die Bewertung konn‐ ten die 3 nur dienstags und donnerstags angebotenen Fahrtenpaare der Linie 559 nicht ein‐ fließen, weil eine Berücksichtigung dieser Angebote nur dann möglich ist, wenn das Angebot an 3 Wochentagen erfolgt. Für Osterholz‐Scharmbeck stellt die Bedienungsqualität lediglich an Schultagen ein genügen‐ des Angebot dar, an schulfreien Tagen reicht das Angebot mit 4 Fahrtenpaaren für eine ge‐ nügende Bedienungsqualität nicht aus. Eine deutliche Verbesserung der ÖV‐Qualität könnte dadurch erreicht werden, dass Stubben zu einem RE‐Halt wird. Dies ist im RROP als Forde‐ rung verankert. Die Verbindungen zu den Oberzentren Bremen und Bremerhaven weisen genügende bzw. gute Qualitäten auf. 72 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 15: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Beverstedt Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Beverstedt Orte > 200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung Ergebnis Ort bedienung Schultage Ferien Schultage Ferien 3 2 0 ungenügend ungenügend Appeln, Ort 200-1.000 3 21 19 gut gut 3-6 4 1 genügend ungenügend Bokel, Ort 1.000-3.000 3-6 22 19 gut gut 3 4 0 gut ungenügend Frelsdorf, Ort 200-1.000 3 21 19 gut gut 3 16 10 gut gut Heerstedt, Ort 200-1.000 3 32 28 gut gut 3 5 0 gut ungenügend Hollen, Ort 200-1.000 3 24 21 gut gut 3 3 0 genügend ungenügend Kirchwistedt 200-1.000 3 23 20 gut gut 3 4 0 gut ungenügend Lunestedt, 200-1.000 Freschluneberg 3 22 21 gut gut 3-6 4 0 genügend ungenügend Lunestedt, Ort 1.000-3.000 3-6 23 21 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Lunestedt, 200-1.000 Westerbeverstedt 3 21 21 gut gut 3-6 6 1 genügend ungenügend Stubben, Ort 1.000-3.000 3-6 40 38 gut gut 3 3 0 genügend ungenügend Wellen, Ort 200-1.000 3 21 20 gut gut 3 7 1 gut ungenügend Wollingst 200-1.000 3 24 20 gut gut gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Tab. 30: Bedienungsqualität I SG Beverstedt > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Beverstedt VNO VNO Bewertung und Mängelanalyse 73 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Beverstedt Orte <200 Einwohner ohne Bewertung Ort Ortskategorie [Einw.] Ahe <200 Appeln, Abelhorst <200 Altwistedt <200 Beverstedt, Wachholz <200 Beverstedt, Wehldorf <200 Bokel, Kransmoor <200 Bokel, Langenfelde <200 Bokel, Lehdeberg <200 Bokel, Lohe <200 Frelsdorf, Thebüe <200 Heerstedt, Lohe <200 Heyerhöfen <200 Hollen, Heise <200 Hollen, Hollenerheide <200 Hollen, Oberheise <200 Osterndorf <200 Stemmermühlen <200 Stubben, Brunshausen <200 Stubben, Elfershude <200 Taben <200 Wellen, Kramelheide <200 Wellen, Spintenkamp <200 Bus ohne AST Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien keine 2 0 keine 22 20 keine 2 0 keine 21 19 keine 2 0 keine 22 20 keine 15 10 keine 27 26 keine 0 0 keine 0 0 keine 2 0 keine 19 19 keine 2 0 keine 19 19 keine 0 0 keine 19 19 keine 0 0 keine 0 0 keine 1 0 keine 20 19 keine 1 0 keine 20 20 keine 15 10 keine 32 26 keine 4 0 keine 23 21 keine 1 0 keine 22 21 keine 0 0 keine 21 21 keine 7 1 keine 26 21 keine 3 0 keine 21 20 keine 2 0 keine 20 19 keine 0 0 keine 19 19 keine 3 0 keine 21 20 keine 0 0 keine 19 19 keine 2 0 keine 20 19 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus mit AST Tabelle 31: Bedienungsqualität I SG Beverstedt > Orte unter 200 Einwohner Grundzentrum Beverstedt ohne Bewertung 74 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Beverstedt Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 12 14 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 2 0 0 Ort Appeln MIV 8 Bokel 7 11 12 3 0 1 genügend Frelsdorf 13 20 22 1 2 1 genügend Heerstedt 7 11 12 16 0 0 gut Hollen 13 20 22 0 2 3 ungenügend Kirchwistedt Lunestedt, Freschluneberg Lunestedt, Ort Lunestedt, Westerbeverstedt Stubben 6 9 10 1 2 0 genügend 11 17 19 3 0 1 genügend 8 12 14 2 1 1 genügend 5 8 9 1 0 0 gut 5 8 9 4 1 1 genügend 5 8 9 0 0 3 ungenügend Wellen Ergebnis gut Wollingst 7 11 12 7 0 0 gut Tabelle 32: Verbindungsqualität I SG Beverstedt > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Beverstedt Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Beverstedt <> Mittelzentrum Grundzentrum Beverstedt gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3 7 3.000-6.000 Bremervörde 6-12 13 13 6 4 Osterholz3.000-6.000 6-12 Scharmbeck 21 24 genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Mittelzentrum Ergebnis Schultage ungenügend gut genügend gut Ferien genügend gut ungenügend gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Beverstedt > Mittelzentrum Grundzentrum Beverstedt Mittelzentrum Bremervörde Osterholz MIV 27 27 30 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 41 46 41 46 45 51 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 2 1 0 S: gut F: ungenügend 0 0 7 5 0 1 gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Beverstedt <> Oberzentrum Ortskategorie [Einw.] Oberzentrum Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung Grundzentrum bedienung Schultage Ferien 11 6 3.000-6.000 Bremen 6-12 Beverstedt 13 13 3.000-6.000 Bremerhaven 6-12 13 10 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage genügend gut gut Ferien genügend gut genügend Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Beverstedt > Oberzentrum Grundzentrum Beverstedt Oberzentrum Bremen Bremerhaven MIV 47 24 Bus/Bahn ohne AST Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 71 80 36 41 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 6 0 5 11 2 2 Ergebnis genügend gut Bus/Bahn mit AST Tabelle 33: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Beverstedt Mittelzentren bzw. Oberzentren VNO (4) Bewertung und Mängelanalyse 75 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Börde Lamstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Lamstedt In der Samtgemeinde verkehrt mit der Linie 810 Lamstedt – Armstorf – Bremervörde eine Regionallinie, die innerhalb der Samtgemeinde sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Ta‐ gen 4 Fahrtenpaare zum/vom Grundzentrum Lamstedt bietet. Die direkte Linienführung die‐ ser Linie führt zu guten Verbindungsqualitäten zwischen dem Grundzentrum Lamstedt mit dem Mittelzentrum Bremervörde. Dies wird allerdings erkauft durch eine relativ geringe Flä‐ chenerschließung. Von den Orten profitiert lediglich Armstorf von dem Angebot der Linie und weist entsprechend eine gute Bedienungsqualität auf. Alle anderen Orte mit mehr als 200 Einwohnern erreichen dagegen nur ungenügende Bewertungen, da sie mit dem Grund‐ zentrum Lamstedt lediglich über schulbezogene Verkehre angebunden sind. An schulfreien Tagen weisen – mit Ausnahme Armstorfs – alle Orte keinerlei Bus‐Anbindung auf. In der Verbindungsqualität sind mit 2 Ausnahmen alle Verbindungen als „gut“ oder „genü‐ gend“ einzustufen: Lediglich Abbenseth und Hollen weisen im Vergleich zum MIV ungenü‐ gende Fahrtzeiten auf. Für ausnahmslos gute Bedienungsqualtitäten innerhalb der SG sorgt das AST‐Angebot. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Lamstedt Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Lamstedt Oberzentrum Das Leistungsangebot zu den Mittelzentren Bremervörde, Cuxhaven, Hemmoor und Stade liegt an Schultagen durchgängig im genügenden Bereich. An schulfreien Tagen wird nur nach Bremervörde durch die Regionallinie 810 eine genügende Qualität erreicht, für die anderen Relationen gibt es keine Verknüpfungen Bus Bahn. Hier sorgt das AST (AST + SPNV) für genügende Bedienungsqualitäten. Auch die Fahrtenzahlen für die Relationen in die Oberzentren Hamburg und Bremerhaven sind an Schultagen im genügenden Bereich angesiedelt. An schulfreien Tagen gibt es keine Verbindung Bus + SPNV in Richtung Hamburg. Durch die Erweiterung des AST‐Angebotes auf die Relation Lamstedt Hechthausen mit Anschluss an den Metronom in/aus Richtung Hamburg im Jahr 2012 werden aber auch an schulfreien Tagen genügende Qualitäten bei den Fahrten ins Oberzentrum Hamburg erreicht. Abb. 16: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Börde Lamstedt 76 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Lamstedt Orte >200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) Ergebnis SollIst-Bedienung Ort bedienung Schultage Ferien Schultage Ferien 3 2 0 ungenügend ungenügend Abbenseth 200-1.000 3 gut gut 7 6 3 5 4 gut gut Armstorf, Ort 200-1.000 3 gut gut 9 9 3 2 0 ungenügend ungenügend Hollen, Ort 200-1.000 3 gut gut 7 6 3 2 0 ungenügend ungenügend Mittelstenahe 200-1.000 3 gut gut 7 6 3 2 0 ungenügend ungenügend Nindorf, Ort 200-1.000 3 gut gut 7 6 3 2 0 ungenügend ungenügend Nordahn 200-1.000 3 gut gut 7 6 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Tabelle 34: Bedienungsqualität SG Börde Lamstedt > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Lamstedt Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Altona <200 Armstorf, Horn <200 Dornsode <200 Hackemühlen <200 Ihlbeck <200 Kleinmühlen <200 Lamstedt, Vor dem Moor <200 Langeln <200 Langenmoor <200 Moorausmoor <200 Neubachenbruch <200 Nindorf, Wochenendhausgebiet <200 Nindorf, Nindorfer Moor <200 Petersdorf <200 Rahden <200 keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine 2 7 2 7 2 7 2 8 2 8 0 6 2 7 6 10 2 7 2 7 2 7 0 6 2 8 0 6 2 8 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 4 9 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 0 6 # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # VNO Bewertung und Mängelanalyse 77 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Lamstedt Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung (Fortsetzung) Ort Stinstedt, Eichhofsberg Stinstedt, Ort Stinstedt, St. Joost Varrel Wohlenbeck OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag) kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] bedienung Schultage Ferien keine 2 0 <200 keine 7 6 keine 2 0 <200 keine 7 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 2 0 <200 keine 7 6 keine 5 0 <200 keine 11 6 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus/Bahn mit AST Bus ohne AST Tabelle 35: Bedienungsqualität I SG Börde Lamstedt > Orte unter 200 Einw. Grundzentr. Lamstedt ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Lamstedt Orte > 200 Einwohner Ort Abbenseth Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 10 15 17 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 1 1 Ergebnis ungenügend Armstorf 6 9 10 5 0 0 gut Hollen 6 9 10 0 1 1 ungenügend Mittelstenahe 5 8 9 2 0 0 gut Nindorf 4 6 7 2 0 0 gut Nordahn 7 11 12 0 2 0 genügend Tabelle 36: Verbindungsqualität I SG Börde Lamstedt > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Lamstedt 78 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Lamstedt <> Mittelzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag Grundkategorie MittelSollIst-Bedienung zentrum [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien 1.000-3.000 Bremervörde 3-6 4 4 1.000-3.000 Cuxhaven 3-6 3 0 1.000-3.000 Cuxhaven 3-6 7 6 Lamstedt 1.000-3.000 Hemmoor 3-6 3 0 1.000-3.000 Hemmoor 3-6 9 6 1.000-3.000 Stade 3-6 4 0 1.000-3.000 Stade 3-6 9 6 genügend: Ist = Soll gut: Ist > Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage genügend genügend gut genügend gut genügend gut Ferien genügend ungenügend genügend ungenügend genügend ungenügend genügend Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Lamstedt > Mittelzentrum Grundzentrum MittelReisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten zentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Bremervörde 22 33 37 2 1 1 Cuxhaven 45 68 77 0 0 3 Lamstedt Hemmoor 9 14 15 1 1 1 Stade 32 48 54 0 2 2 Tab. 37: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II Grundzentrum Lamstedt Mittelzentren Ergebnis genügend ungenügend genügend ungenügend Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Lamstedt <> Oberzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] Oberzentrum bedienung Schultage Ferien 1.000-3.000 Bremerhaven 3-6 4 4 Lamstedt 1.000-3.000 Hamburg 3-6 4 0 1.000-3.000 Hamburg 3-6 9 6 genügend: Ist = Soll gut: Ist > Soll ungenügend: Ist < Soll Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Grundzentrum Ergebnis Schultage genügend genügend gut Ferien genügend ungenügend genügend Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Lamstedt > Oberzentrum Grundzentrum Reisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten Oberzentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis Bremerhaven 45 68 77 0 0 4 ungenügend Lamstedt Hamburg 84 126 143 0 2 2 ungenügend Tabelle 38: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität III Grundzentrum Lamstedt Oberzentren VNO (5) Bewertung und Mängelanalyse 79 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Stadt Cuxhaven Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte <> Grund‐/Mittelzentrum Cuxhaven Für die Bewertung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität in der Stadt Cuxhaven werden die im gesamten Landkreis zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe angewandt. Eine von der Stadt als eigener Aufgabenträger ÖPNV gewünschte, weitergehende Bewertung des in‐ nerstädtischen ÖPNV‐Angebotes wird im Anschluss an die Bewertung nach den landkreis‐ weit geltenden Kriterien vorgenommen. Als Zielhaltestelle wurde die Haltestelle Bahnhof / ZOB ausgewählt, die einerseits Verknüp‐ fungspunkt zwischen den Stadt‐ und Regionalbuslinien sowie zwischen Bussen und Bahnen ist und die andererseits nah zum zentralen Einkaufsbereich der Stadt liegt. An Schultagen weisen mit Ausnahme von Altenbruch‐Westerende und Lüdingworth‐ Osterende alle Stadtteile eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität auf. An schulfreien Tagen erhöht sich die Zahl der Stadtteile mit ungenügenden Qualitäten: Neben Altenbruch‐ Westerende und Lüdingworth‐Osterende weisen auch Altenwalde‐Franzenburg und Alten‐ walde‐Gudendorf sowie Berensch‐Arensch, Holte‐Spangen und Lüdingworth‐Köstersweg unzureichende Busverbindungen auf. Hier sorgt das AST‐Angebot für ganzjährig gute Bedie‐ nungsangebote. Die Schwächen im Busangebot werden durch das städtische AST‐System kompensiert, so dass für alle Stadtteile ein gutes Bedienungsangebot vorgehalten wird. Im Vergleich zu den Fahrtzeiten im MIV weisen eine Reihe von Stadtteilen ungenügende Qualitäten auf, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Buslinien im Sinne einer besseren Erschließung von Wohnbereichen nicht immer direkt geführt werden. Eine Bewertung auf der Bedienungsebene II wurde für die Stadt Cuxhaven nicht vorgenom‐ men. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Mittelzentrum Cuxhaven <> Oberzentrum Die Bedienungsqualitäten zu den Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg liegen ohne Ausnahme im guten Bereich. Dies gilt auch für die Fahrtzeiten nach Bremerhaven und Hamburg. Die Verbindungsqualität nach Bremen kann nur als „genügend“ eingestuft wer‐ den, weil 7 von 17 Fahrten länger als das 1,7‐fache der MIV‐Reisezeit dauern. Abb. 17: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Stadt Cuxhaven 80 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cuxhaven Orte > 200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung Ergebnis Ort bedienung Schultage Ferien Schultage Ferien 6-12 14 13 gut gut Altenbruch, Ort 3.000-6.000 6-12 17 16 gut gut 3 2 0 ungenügend ungenügend Altenbruch, 200-1.000 Westerende 3 17 15 gut gut 3-6 4 1 genügend ungenügend Altenwalde, 1.000-3.000 Franzenburg 3-6 16 16 gut gut 3 5 2 gut ungenügend Altenwalde, 200-1.000 Gudendorf 3 16 15 gut gut 3-6 20 19 gut gut Altenwalde, Ort 1.000-3.000 3-6 22 21 gut gut 3-6 11 12 gut gut Altenwalde, Oxstedt 1.000-3.000 3-6 13 14 gut gut 3 5 1 gut ungenügend Berensch-Arensch 200-1.000 3 16 15 gut gut 6-12 24 24 gut gut Döse >6.000 6-12 29 29 gut gut 3 40 40 gut gut Duhnen 200-1.000 3 41 41 gut gut 3-6 15 13 gut gut Groden 1.000-3.000 3-6 18 16 gut gut 3 5 2 gut ungenügend Holte-Spangen 200-1.000 3 15 12 gut gut 3 5 1 gut ungenügend Lüdingworth, 200-1.000 Köstersweg 3 17 15 gut gut 3 14 13 gut gut Lüdingworth, Ort 200-1.000 3 17 16 gut gut 3 2 0 ungenügend ungenügend Lüdingworth, 200-1.000 Osterende 3 16 15 gut gut 3-6 14 15 gut gut Sahlenburg 1.000-3.000 3-6 16 17 gut gut 3-6 10 9 gut gut Stickenbüttel 1.000-3.000 3-6 24 23 gut gut 6-12 8 6 genügend genügend Süder-/ 3.000-6.000 Westerwisch 6-12 17 15 gut gut gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Tab. 39: Ergebnis Bedienungsqualität I Stadt Cuxhaven > Orte üb. 200 Einw. Cuxhaven, Bhf Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Altenbruch, Osterende <200 Lüdingworth, Süderende <200 Lüdingworth, Westerende <200 keine keine keine keine keine keine 2 17 3 16 3 16 0 15 1 15 0 15 # # # # # # # # # # # # Bus mit AST Bus ohne AST Tab. 40: Bedienungsqualität I Stadt Cuxhaven > Stadtteile unter 200 Einw. Cuxhaven, Bhf ohne Bewertung VNO Bewertung und Mängelanalyse 81 Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Cuxhaven Ort Altenbruch, Ort Altenbruch, Westerende Altenwalde, Franzenburg Altenwalde, Gudendorf Altenwalde, Ort Altenwalde, Oxstedt BerenschArensch Döse MIV 11 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 17 8 12 14 0 0 2 ungenügend 11 17 19 2 1 1 genügend 13 20 22 5 0 0 gut 10 15 17 25 0 0 gut 14 21 24 0 1 12 ungenügend 14 21 24 0 5 0 genügend 7 11 12 0 0 25 ungenügend Duhnen 10 15 17 0 0 40 ungenügend 1,7*MIV 19 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 14 0 Ergebnis genügend Groden 6 9 10 0 15 1 genügend Holte-Spangen 10 15 17 0 5 0 genügend 16 24 27 0 2 3 ungenügend 12 18 20 0 0 14 ungenügend 16 24 27 0 0 3 ungenügend 15 23 26 11 1 2 gut Lüdingworth, Köstersweg Lüdingworth, Ort Lüdingworth, Osterende Sahlenburg Stickenbüttel 8 12 14 0 0 10 ungenügend Süder-/ 4 6 7 0 0 8 ungenügend Westerwisch Tabelle 41: Verbindungsqualität I Stadt Cuxhaven > Stadtteile über 200 Einwohner Cuxhaven, Bhf Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Mittelzentrum Cuxhaven <> Oberzentrum Grund/Mittelzentrum Cuxhaven gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] >6.000 Oberzentrum Bremen >6.000 Bremerhaven >6.000 Hamburg genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 17 17 Ergebnis Schultage gut Ferien gut 6-12 20 20 gut gut 6-12 19 19 gut gut ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Mittelzentrum Cuxhaven > Oberzentrum Grund/Mittelzentrum Cuxhaven Oberzentrum Bremen MIV 57 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 86 97 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 10 0 7 Bremerhaven 29 44 49 18 0 Hamburg 117 176 199 19 0 Tabelle 42: Bedienungs‐/Verbindungsqualität III Stadt Cuxhaven Oberzentren 2 0 Ergebnis genügend gut gut 82 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bewertung des innerstädtischen ÖPNV‐Angebotes nach erweiterten, über den landkreis‐ weit geltenden Standard hinausgehenden, Kriterien Die Stadt Cuxhaven hat als Sitz der Kreisverwaltung, als Stadt mit einem hohen Anteil an Urlaubern und Tagesgästen in der Sommersaison und als Kommune mit einem hohen Anteil an älterer Bevölkerung Ansprüche an den ÖPNV, die von dem Bewertungsraster des Land‐ kreises nicht voll abgedeckt werden können. Als Endpunkt von 2 Schienenverbindungen legt die Stadt zu dem auf die Verknüpfung von Bussen und Bahnen großen Wert. Dementspre‐ chend werden an dieser Stelle die Bewertungskriterien des Landkreises für den innerstädti‐ schen Verkehr um folgende qualitative Kriterien erweitert: o Verknüpfung von Bussen und Bahnen am Bahnhof Cuxhaven o Bedienung der Stadtteile nach 20 Uhr o Wochenendbedienung a) Verknüpfung von Bussen und Bahnen Die Verknüpfungen mit den ankommenden bzw. abfahrenden Zügen insbesondere aus/in Richtung Hamburg sind im Abendverkehr, an den Wochenenden und teilweise auch im Ta‐ gesverkehr nicht gegeben bzw. es bestehen längere Übergangszeiten, die die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs einschränken. b) Bedienung der Stadtteile nach 20 Uhr Abendverkehre nach 20 Uhr werden nur für die Stadtteile Döse und Duhnen sowie – in ein‐ geschränktem Maße – auch für Sahlenburg und Altenwalde durchgeführt. Lediglich die Li‐ nien 1006 Bahnhof – Alte Liebe – Kurpark – Duhnen bietet ganzjährig zwischen 20 und 22 Uhr Fahrten an. Es fehlen damit auf dem Bussektor für eine Reihe von Stadtteilen nach 20 Uhr ÖPNV‐Verbindungen von/zur Cuxhavener Innenstadt und vom/zum Bahnhof. c) Wochenendbedienung Sonnabends stehen Linienangebote auf einigen Linien (1002, 1003, 1008, 51, 55) nur einge‐ schränkt bzw. überhaupt nicht (Linien 52, 53 und 54) zur Verfügung. Dabei ist der auf der Linie 1002 Bahnhof – Sahlenburg geltende 2‐Stunden‐Takt als kritisch einzustufen, weil Ta‐ gesgäste aus Richtung Hamburg nur noch mit jedem zweiten metronom einen ÖPNV‐ Anschluss nach Sahlenburg haben bzw. mit der Linie 1006 über Duhnen fahren und dort nochmals über 20 Minuten auf die Weiterfahrt nach Sahlenburg warten müssen. Dies ist für Tagesgäste wenig attraktiv. An Sonn‐ und Feiertagen wird auf der Linie 1008 Bahnhof – Brahmsstraße – Kreishaus – Wagnerstraße – Bahnhof kein Leistungsanmgebot vorgehalten und der Leistungsumfang der Linien 51 Bahnhof – Nordholz sowie 1003 Bahnhof – Groden – Altenbruch – Lüdingworth ist im Vergleich zum Sonnabend weiter eingeschränkt. Das Angebot auf der Linie 55 beschränkt sich auf eine Fahrt zwischen Siedelhof und Bahnhof. Die Mängel im Busangebot werden durch das AST‐Angebot für alle Stadtteile abgestellt, so dass ganzjährig ein ÖV‐Angebot in der Stadt mit guten Bedienungsqualitäten besteht. Damit werden auch die Mängel in Bezug auf die Zuganschlüsse und hinsichtlich der Wochenendbe‐ dienung abgestellt. VNO (6) Bewertung und Mängelanalyse 83 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Hagen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Hagen Auf dem Gebiet der Samtgemeinde verkehren diverse Regionallinien: Das Grundzentrum Hagen wird von den Regionallinien 530/531 Uthlede – Hagen – Bramstedt – Wittstedt – Sto‐ tel – Bremerhaven und 660 Hagen – Bremen bedient. Darüber hinaus verbindet die Regio‐ nallinie 570/580 Sandstedt und Rechtenfleth mit Bremerhaven. Weiterhin wird Uthlede über die Regionallinien 644 und 677 mit Schwanewede und Bremen verbunden. Da der überwie‐ gende Teil dieser Linien jedoch das Grundzentrum Hagen nicht bedient oder nur eine kleine Zahl von Orten mit dem Grundzentrum verbindet und außerdem weite Teile des Samtge‐ meinde‐Gebietes nur durch schulbezogene Linienverkehre erschlossen werden, fällt die Be‐ wertung des Angebotes in der Samtgemeinde sehr unterschiedlich aus. Selbst an Schultagen reichen in zahlreichen Fällen die Leistungsangebote nicht für eine ge‐ nügende Bedienungsqualität in das Grundzentrum Hagen aus und mit Ausnahme Bramstedts weisen alle Orte über 200 Einwohnern an schulfreien Tagen eine ungenügende Bedienungs‐ qualität im Busangebot zum/vom Grundzentrum auf. Das AST‐Angebot in der Samtgemeinde sorgt für eine ganzjährig gute Bedienung der Orte mit dem Grundzentrum Hagen. Auch in Bezug auf die Verbindungsqualität zwischen den Orten und dem Grundzentrum gibt es deutliche Unterschiede: Nur rund 46% der Orte weisen eine gute oder genügende Quali‐ tät auf, während die Fahrtzeiten für die restlichen Orte zu lang ausfallen, um eine genügende Bewertung zu erzielen. Grund hierfür ist, dass die Erschließung der Orte im Sinne der Schü‐ lerbeförderung einer direkten Linienführung entgegensteht. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Hagen Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Hagen Oberzentrum Das Leistungsangebot vom Grundzentrum Hagen ins Mittelzentrum Osterholz‐Scharmbeck und zu den beiden Oberzentren Bremen und Bremerhaven hat im Hinblick auf die Fahrten‐ häufigkeit genügende Werte, jedoch liegen die Fahrtzeiten in allen Fällen deutlich über den Werten des MIV, was zu ungenügenden Bewertungen führt. Für die Relation Hagen – Bremerhaven liegt dies nicht zuletzt daran, dass der MIV durch die Autobahn A 27 eine schnelle Verbindung nach Bremerhaven aufweist, mit der selbst die Re‐ gionallinie 530/531 nicht konkurrieren kann, obwohl sehr häufig direkt nach Bremerhaven gefahren wird und nur gelegentlich der geringe Umweg über Bramstedt (und Wittstedt) ge‐ nommen wird. Für die im Vergleich zum MIV zu langen Fahrtzeiten nach Osterholz‐Scharmbeck und Bremen sind die indirekten Wege für den ÖPNV verantwortlich: Für beide Relationen sind vielfach nur Verknüpfungen zwischen Bus und Bahn in Bremerhaven oder Stubben möglich. Selbst vielfach gute Übergangszeiten zwischen den beiden Verkehrsmitteln können die Umwege und damit die längeren Fahrzeiten nicht abfedern. 84 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Abb. 18: Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Hagen Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hagen Orte > 200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung Ergebnis Ort bedienung Schultage Ferien Schultage Ferien 3 1 0 ungenügend ungenügend Albstedt, Ort 200-1.000 3 22 22 gut gut 3-6 6 3 genügend genügend Bramstedt, Ort 1.000-3.000 3-6 23 23 gut gut 3 4 0 gut ungenügend Driftsethe 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Harrendorf 200-1.000 3 17 17 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Hoope, Ort 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Kassebruch 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Lehnstedt, Ort 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 3 0 genügend ungenügend Rechtenfleth 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 6 0 gut ungenügend Sandstedt 200-1.000 3 22 22 gut gut 3-6 2 0 ungenügend ungenügend Uthlede, Ort 1.000-3.000 3-6 22 22 gut gut 3 2 0 ungenügend ungenügend Wersabe 200-1.000 3 22 22 gut gut 3 5 2 gut ungenügend Wittstedt 200-1.000 3 24 23 gut gut 3 1 0 ungenügend ungenügend Wulsbüttel, Ort 200-1.000 3 22 22 gut gut gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Tabelle 43: Bedienungsqualität I Gem. Hagen > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Hagen VNO Bewertung und Mängelanalyse 85 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hagen Orte <200 Einwohner ohne Bewertung Ort Ortskategorie [Einw.] Albstedt, Büggeln <200 Dorfhagen <200 Finna <200 Gackau <200 Harrendorf, Finnaer Berg <200 Hagen, Börsten <200 Hagen, Harmonie <200 Heine <200 Hoope, Siedlung <200 Kassebrucher Heide <200 Lehnstedt, Heuberg <200 Lohe <200 Offenwarden <200 Offenwardener Moor <200 Rechtebe <200 Wurthfleth <200 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien keine 1 0 keine 22 22 keine 7 6 keine 25 25 keine 1 0 keine 17 17 keine 3 1 keine 22 22 keine 1 0 keine 17 17 keine 15 8 keine 31 26 keine 4 0 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 keine 6 6 keine 25 25 keine 6 2 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 keine 4 0 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 keine 1 0 keine 22 22 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus ohne AST Bus mit AST Tab. 44: Bedienungsqualität I Gem. Hagen > Orte unter 200 Einwohner Grundzentrum Hagen ohne Bewer‐ tung 86 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Hagen Ort Albstedt, Ort MIV 11 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 17 19 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 0 1 Ergebnis ungenügend Bramstedt, Ort 6 9 10 8 0 0 gut Driftsethe 8 12 14 1 3 0 genügend Harrendorf 10 15 17 0 0 1 ungenügend Hoope, Ort 11 17 19 0 0 2 ungenügend Kassebruch 5 8 9 0 0 1 ungenügend Lehnstedt, Ort 9 14 15 0 0 1 ungenügend Rechtenfleth 14 21 24 0 2 2 ungenügend Sandstedt 10 15 17 3 1 3 genügend Uthlede, Ort 9 14 15 3 0 1 genügend Wersabe 13 20 22 1 0 1 genügend Wittstedt 11 17 19 6 0 1 gut Wulsbüttel, Ort 9 14 15 0 0 2 ungenügend Tabelle 45: Verbindungsqualität I SG Hagen > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Hagen Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Hagen <> Mittelzentrum Grundzentrum Hagen gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 9 10 Osterholz6-12 3.000-6.000 Scharmbeck 25 22 genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Mittelzentrum Ergebnis Schultage genügend gut Ferien genügend gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Hagen > Mittelzentrum Grundzentrum Hagen Mittelzentrum OsterholzScharmbeck MIV 26 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 39 44 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 1 0 8 Ergebnis ungenügend Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Hagen <> Oberzentrum Grundzentrum Hagen gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] Bedienung (Fahrtenpaare/Tag OberSollIst-Bedienung zentrum bedienung Schultage Ferien 10 10 3.000-6.000 Bremen 6-12 26 26 10 8 3.000-6.000 Bremerhaven 6-12 14 13 genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage genügend gut genügend gut Ferien genügend gut genügend gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Hagen > Oberzentrum Grundzentrum Hagen Oberzentrum Bremen Bremerhaven Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 31 47 53 24 36 41 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 1 10 0 1 11 Ergebnis ungenügend ungenügend Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Tab. 46: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Hagen Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO (7) Bewertung und Mängelanalyse 87 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Hemmoor Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grund‐/Mittelzentrum Hemmoor und Grundzentrum Lamstedt In der Samtgemeinde Hemmoor besteht für die überwiegende Zahl der Orte eine Anbindung an das Grundzentrum über schulbezogene Linienverkehre. Dementsprechend weisen ‐ mit Ausnahme Hechthausens ‐ alle Orte an schulfreien Tagen eine ungenügende Bedienungsqua‐ lität auf. Hechthausen hat durch den SPNV sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen eine gute Bedienungsqualität von und nach Hemmoor. Für Hechthausen, Klint und Laumühlen wurde – neben der Analyse des Angebotes zum zu‐ geordneten Grundzentrum Hemmoor – zusätzlich die Anbindung an das Grundzentrum Lamstedt bewertet, da zwischen dem Bereich Hechthausen und Lamstedt im Hinblick auf die Schülerbeförderung enge Verflechtungen bestehen. Das Angebot für Hechthausen weist sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen eine ungenügende Qualität auf, weil lediglich 2 Fahrtenpaare auf den Linien angeboten werden. Durch Nutzung des AST der SG Börde Lamstedt, das seit Mai 2012 eine AST‐Verbindung zwischen Hechthausen, Bahnhof und Lamstedt herstellt, lassen sich für Hechthausen gute (Schultage) bzw. genügende (schul‐ freie Tage) Qualitäten erzielen. Das AST‐Angebot in der Samtgemeinde sorgt für ein ganzjährig gutes bzw. genügendes Leis‐ tungsangebot zwischen den Orten und dem Grundzentrum Hemmoor. Im Hinblick auf die Verbindungsqualität werden mit knapp 69% überwiegend gute bzw. ge‐ nügende Werte erzielt. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Mittelzentrum Hemmoor Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Mittelzentrum Hemmoor Oberzentrum Das Leistungsangebot vom Grundzentrum Hemmoor in die Mittelzentren Cuxhaven und Sta‐ de sowie in die Oberzentren Hamburg und Bremerhaven weist im Hinblick auf die Bedie‐ nungsqualität ausnahmslos gute Bewertung aus. Nach Hamburg liegen auch die Fahrtzeiten auf einem guten Niveau, während die Verbindungsqualität nach Bremerhaven aufgrund der langen Übergangzeiten zwischen den Zügen in Cuxhaven ungenügend ausfällt. Abb. 19: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Hemmoor 88 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt Orte >200 Einwohner Ort Grundzentrum Ortskategorie [Einw.] Altendorf Hemmoor 200-1.000 Althemmoor Hemmoor 200-1.000 Basbeck Hemmoor 1.000-3.000 Bornberg Hemmoor 200-1.000 Hemmoor 1.000-3.000 Lamstedt 1.000-3.000 Hechthausen, Am Löhberg Hemmoor 200-1.000 Herrlichkeit Hemmoor 200-1.000 Isensee Hemmoor 200-1.000 Hemmoor 200-1.000 Lamstedt 200-1.000 Hemmoor 200-1.000 Lamstedt 200-1.000 Osten Hemmoor 200-1.000 Warstade Hemmoor 3.000-6.000 Westersode Hemmoor 1.000-3.000 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll Hechthausen, Ort Klint Laumühlen Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3 2 0 3 8 6 3 4 1 3 10 7 3-6 5 1 3-6 11 7 3 3 1 3 7 5 3-6 20 20 3-6 1 0 3-6 7 6 3 1 0 3 5 4 3 2 0 3 8 6 3 2 0 3 8 6 3 3 0 3 7 4 3 2 0 3 3 0 3 7 4 3 2 0 3 2 0 3 8 6 6-12 4 1 6-12 10 7 3-6 2 0 3-6 8 6 ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien ungenügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut gut gut ungenügend ungenügend gut genügend ungenügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend genügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend ungenügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend genügend genügend ungenügend ungenügend gut genügend Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Tabelle 47 Bedienungsqualität I SG Hemmoor > Orte über 200 Einwohner Hemmoor, Zentrum / Lamstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 89 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Ort Grundzentrum Ortskategorie [Einw.] Achthöfen Hemmoor <200 Bröckelbeck Hemmoor <200 Heeßel Hemmoor <200 Hemm Hemmoor <200 Kajedeich Hemmoor <200 Kleinwörden Hemmoor <200 Kranenweide Hemmoor <200 Schüttdamm Hemmoor <200 Wisch Hemmoor <200 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien keine 2 0 keine 8 6 keine 1 0 keine 7 6 keine 2 0 keine 8 6 keine 1 0 keine 7 6 keine 2 0 keine 8 6 keine 1 0 keine 5 4 keine 2 0 keine 8 6 keine 2 0 keine 8 6 keine 1 0 keine 5 4 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Tabelle 48: Bedienungsqualität I SG Hemmoor > Orte unter 200 Einwohner Hemmoor, Zentrum Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt Orte > 200 Einwohner Ort Grundzentrum Altendorf Hemmoor Althemmoor Hemmoor 6 9 10 4 0 0 gut Basbeck Hemmoor 4 6 7 1 1 3 genügend Bornberg Hemmoor 7 11 12 2 0 1 genügend Hemmoor 13 20 22 20 0 0 gut Lamstedt 11 17 19 0 1 0 genügend Hemmoor 11 17 19 0 0 1 ungenügend Hemmoor 6 9 10 0 1 1 ungenügend Hemmoor 11 17 19 0 0 2 ungenügend Hemmoor 14 21 24 0 0 3 ungenügend Lamstedt 8 12 14 0 2 0 genügend Hemmoor 14 21 24 0 0 3 ungenügend Lamstedt 7 11 12 0 2 0 genügend Osten Hemmoor 5 8 9 2 0 0 gut Warstade Hemmoor 4 6 7 2 2 0 genügend Hechthausen Hechthausen, Am Löhberg Herrlichkeit Isensee Klint Laumühlen Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 7 11 12 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 1 1 0 genügend Westersode Hemmoor 7 11 12 1 1 0 genügend Tabelle 49: Verbindungsqualität I SG Hemmoor > Orte über 200 Einwohnern Hemmoor, Zentrum 90 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grund-/Mittelzentrum Hemmoor <> Mittelzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie MittelSollIst-Bedienung [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien >6.000 Cuxhaven 6-12 20 20 Hemmoor >6.000 Stade 6-12 20 20 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Grund-/ Mittelzentr. Ergebnis Schultage gut gut Ferien gut gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grund-/Mittelzentrum Hemmoor > Mittelzentrum Grund-/ Mittelzentr. Hemmoor Mittelzentrum Cuxhaven Stade MIV 44 31 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 66 75 47 53 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 20 0 0 20 0 0 Ergebnis gut gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grund-/Mittelzentrum Hemmoor <> Oberzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie OberSollIst-Bedienung [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien >6.000 Bremerhaven 6-12 17 17 Hemmoor >6.000 Hamburg 6-12 20 20 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Grund-/ Mittelzentr. Ergebnis Schultage gut gut Ferien gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Hemmoor > Oberzentrum Grund-/ Mittelzentr. OberReisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten zentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 53 80 90 0 0 17 ungenügend Bremerhaven Hemmoor 83 125 141 20 0 0 gut Hamburg Tab. 50: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Hemmoor Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO (8) Bewertung und Mängelanalyse 91 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Land Hadeln Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Im Gebiet der Samtgemeinde verkehrt die Regionallinie 528 Bremerhaven – Ahlenfalkenberg – Wanna – Nordleda – Neuenkirchen – Otterndorf. Orte an dieser Achse weisen entspre‐ chend gute (an Schultagen) bzw. genügende Bedienungsangebote (schulfreie Tage) zum Grundzentrum Otterndorf auf. Die Linie 1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Be‐ derkesa verkehrt nur an Schultagen, weist jedoch ein Leistungsangebot auf, dass über die engere Schulbedienung hinausweist. Entsprechend erzielen an Schultagen die Orte, die im Bereich dieser Linie liegen, genügende Bedienungsqualitäten. Alle anderen Orte werden le‐ diglich von Linien bedient, die ihren Schwerpunkt in der Schülerbedienung haben. Mit Ihlienworth weist die Samtgemeinde ein zweites Grundzentrum auf, für das ebenfalls eine Bewertung vorgenommen worden ist. Durch das AST‐Angebot werden in der Samtge‐ meinde durchweg gute bzw. genügende Bedienungsqualitäten erreicht. Im Hinblick auf den Fahrtzeitvergleich mit dem MIV schließen alle Fahrten zum Grundzent‐ rum Otterndorf mit einem guten bzw. genügenden Ergebnis ab, während die Fahrtzeiten zum Grundzentrum Ihlienworth mit Ausnahme der Verbindungen von Odisheim nur ungenü‐ gende Werte erzielen konnten. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Otterndorf / Ihlienworth Oberzentrum Das Leistungsangebot zu den Mittelzentren Cuxhaven und Hemmoor weist für Otterndorf sowohl in Bezug auf die Fahrtenzahl als auch im Hinblick auf die Fahrtzeit eine gute Qualität auf. Für Ihlienworth ergeben sich gute Werte an Schultagen, aber ungenügende Fahrtenan‐ gebote an schulfreien Tagen. Hier sorgt das AST‐Angebot für gute Qualitäten. Ähnliches Bild bei den Fahrtenzahlen zu den Oberzentren Hamburg und Bremerhaven: Ot‐ terndorf weist ausnahmslos gute Werte auf, während Ihlienwort an schulfreien Tagen nur ungenügende Werte erzielt. Durch das AST‐Angebot ist Ihlienworth in Verbindung mit guten Übergängen zum SPNV jedoch ebenfalls gut an die Oberzentren angebunden. Abb. 20: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Land Hadeln 92 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Otterndorf / Ihlienworth Orte >200 Einwohner Grundzentrum Ortskategorie [Einw.] Otterndorf 200-1.000 Ihlienworth 200-1.000 Ihlienworth, Ort Otterndorf 200-1.000 Neuenkirchen, Ort Otterndorf 200-1.000 Otterndorf 200-1.000 Ihlienworth 200-1.000 Otterndorf 200-1.000 Ihlienworth 200-1.000 Otterndorf 200-1.000 Otterndorf 200-1.000 Ihlienworth 200-1.000 Otterndorf 1.000-3.000 Ihlienworth 1.000-3.000 Ort Ahlenfalkenberg Nordleda, Ort Odisheim, Ort Osterbruch, Ort Steinau, Ort Wanna gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3 5 0 3 11 6 3 1 0 3 7 6 3 7 0 3 9 6 3 11 3 3 19 14 3 5 3 3 10 8 3 2 0 3 8 6 3 3 0 3 6 6 3 3 0 3 6 6 3 3 0 3 8 6 3 3 0 3 6 6 3 3 0 3 6 6 3-6 5 3 3-6 10 8 3-6 2 0 3-6 8 6 Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Tab. 51: Ergebnis Bedienungsqualität I SG Land Hadeln Orte über 200 Einwohnern Grundzentrum Otterndorf bzw. Ihlienworth Ergebnis Schultage Ferien gut ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut gut gut gut gut ungenügend gut genügend gut genügend gut ungenügend gut genügend gut genügend gut genügend gut ungenügend gut ungenügend gut ungenügend gut genügend gut genügend gut genügend gut ungenügend gut ungenügend gut genügend gut ungenügend ungenügend gut genügend VNO Bewertung und Mängelanalyse 93 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung Ort Grundzentrum Otterndorf Nordleda, Westerende Ihlienworth Otterndorf Odisheim, Am See Ihlienworth Otterndorf Odisheim, Dreieck Ihlienworth Otterndorf Odisheim, Norderteil Ihlienworth Osterbruch, Norderende Otterndorf Osterbruch, Nubhusen Otterndorf Osterbruch, Süderende Otterndorf Otterndorf, Beufleth Otterndorf Otterndorf, Kampen Otterndorf Otterndorf, Mahrdorf Otterndorf Otterndorf, Müggendorf Otterndorf Otterndorf, Nackenbüttel Otterndorf Otterndorf, Scholien Otterndorf Otterndorf, Süderwisch Otterndorf Otterndorf Steinau, Altbachenbruch Ihlienworth Otterndorf Steinau, Glind Ihlienworth Otterndorf Steinau, Höring Ihlienworth Otterndorf Steinau, Mühedeich Ihlienworth OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag) kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] bedienung Schultage Ferien keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 3 0 <200 keine 6 6 keine 3 0 <200 keine 6 6 keine 3 0 <200 keine 6 6 keine 3 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 1 1 <200 keine 7 7 keine 2 0 <200 keine 8 6 keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 6 0 <200 keine 10 6 keine 7 0 <200 keine 11 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # 94 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag) kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] bedienung Schultage Ferien keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 3 0 <200 keine 8 6 keine 4 0 <200 keine 9 6 keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 1 0 <200 keine 7 6 keine 4 0 <200 keine 7 6 keine 4 0 <200 keine 7 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 keine 0 0 <200 keine 6 6 Grundzentrum Ort Otterndorf Steinau, Norderende Ihlienworth Otterndorf Steinau, Norderwesterseite Ihlienworth Otterndorf Steinau, Süderende Ihlienworth Otterndorf Steinau, Süderwesterseite Ihlienworth Wanna, Osterwannaer Kampen Otterndorf Ihlienworth Otterndorf Wanna, Süderheide Ihlienworth Otterndorf Wanna, Süderleda Ihlienworth Ergebnis Schultage Ferien # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus mit AST Bus ohne AST Tab. 52: Bedienungsqualität I SG Land Hadeln > Orte unter 200 Einwohner Grundzentrum Otterndorf bzw. Ihlienworth ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Grundzentrum Otterndorf MIV 19 Ihlienworth 14 21 24 0 0 4 ungenügend Ihlienwort Otterndorf 10 15 17 8 0 0 gut Neuenkirchen Otterndorf 5 8 9 12 0 0 gut Otterndorf 7 11 12 9 0 0 gut Ihlienworth 9 14 15 0 0 6 ungenügend Otterndorf 17 26 29 2 1 0 gut Ihlienworth 9 14 15 3 0 0 gut Otterndorf 7 11 12 2 0 1 genügend Otterndorf 19 29 32 0 2 1 genügend Ihlienworth 9 14 15 0 0 3 ungenügend Otterndorf 11 17 19 8 0 1 gut Ort Ahlenfalkenberg Nordleda, Ort Odisheim, Ort Osterbruch, Ort Steinau, Ort Wanna Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 29 32 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 3 1 1 genügend Ihlienworth 13 20 22 0 0 5 ungenügend Tab. 53: Verbindungsqualität I SG Land Hadeln > Orte über 200 Einw. Grundzentr. Otterdorf/Ihlienworth VNO Bewertung und Mängelanalyse 95 Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf <> Mittelzentrum Grundzentrum Ihlienworth Otterndorf gut: Ist > Soll OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] Mittelzentrum bedienung Schultage Ferien 200-1.000 Cuxhaven 3 5 0 200-1.000 Cuxhaven 3 8 6 200-1.000 Hemmoor 3 5 0 200-1.000 Hemmoor 3 8 6 >6.000 Cuxhaven 6-12 20 20 >6.000 Hemmoor 6-12 20 20 genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut gut gut gut gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf > Mittelzentrum Grundzentrum Ihlienworth Otterndorf Mittelzentrum Cuxhaven Hemmoor Cuxhaven Hemmoor MIV 24 32 17 28 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 36 41 48 54 26 29 42 48 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 0 1 4 ungenügend 2 1 2 genügend 20 0 0 gut 20 0 0 gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf <> Oberzentrum Grundzentrum Ihlienworth Otterndorf gut: Ist > Soll OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie SollIst-Bedienung [Einw.] Oberzentrum bedienung Schultage Ferien 200-1.000 Bremerhaven 3 8 0 200-1.000 Bremerhaven 3 12 8 200-1.000 Hamburg 3 5 0 200-1.000 Hamburg 3 8 6 >6.000 Bremerhaven 6-12 17 17 >6.000 Hamburg 6-12 20 20 genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut gut gut gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf > Oberzentrum Grundzentrum Ihlienworth Otterndorf Oberzentrum Bremerhaven Hamburg Bremerhaven Hamburg MIV 38 109 37 68 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 57 65 164 185 56 63 102 116 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 0 0 8 ungenügend 5 0 0 gut 0 0 17 ungenügend 20 0 0 gut Bus/Bahn ohne AST Bus/Bahn mit AST Tabelle 54: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentren Otterndorf bzw. Ihlienworth Mittel‐ bzw. Oberzentren 96 (9) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Land Wursten Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Dorum Das ÖPNV‐Bedienungsangebot in der SG Land Wursten zum Grundzentrum Dorum ist von schulbezogenen Linienverkehren geprägt, da die Regionallinie 550 in der Samtgemeinde le‐ diglich Midlum bedient. Das Angebot der Linie 526 Dorumer Tief – Misselwarden – Mulsum – Dorum reicht dabei über das spezifische Angebot einer Linie mit Schwerpunkt Schülerbeför‐ derung hinaus. Ein wichtiges Element auch für den innergemeindlichen Verkehr stellen die beiden Haltepunkte Dorum und Wremen an der KBS 125 Cuxhaven – Bremerhaven dar. Entsprechend unterschiedlich fallen die Bewertungen des Bedienungsangebotes aus: Wre‐ men, Misselwarden, Mulsum und Padingbüttel‐Altendeich erreichen an Schultagen gute Be‐ wertungen. Midlum, Ort und Midlumer Specken kommen auf genügende Werte, während Cappel, Ort, Dorum‐Alsum und Padingbüttel, Ort auch an Schultagen nur ungenügende An‐ gebote aufweisen. Besonderheit für Dorum‐Alsum und Padingbüttel, Ort: Es bestehen keine Buslinienangebote. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt ausschließlich über das AST‐System. An schulfreien Tagen ist das Bedienungsangebot für alle Orte – mit Ausnahme Wremens – ungenügend. Hier sorgt das AST‐Angebot samtgemeindeweite für gute Qualitäten. Die Verbindungsqualität liegt lediglich für Misselwarden und Padingbüttel‐Altendeich im ungenügenden Bereich, alle anderen Orten weisen gute/genügende Qualitäten auf. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Dorum Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Dorum Oberzentrum Da Dorum an das Mittelzentrum Cuxhaven und an die Oberzentren Bremerhaven und Bre‐ men über den SPNV angebunden ist, liegen sowohl die Bedienungs‐ als auch die Verbin‐ dungsqualität ausnahmslos im guten bzw. genügenden Bereich. Abb. 21: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Land Wursten VNO Bewertung und Mängelanalyse 97 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Dorum Orte > 200 Einwohner Ort Ortskategorie [Einw.] Cappel, Ort 200-1.000 Dorum, Alsum 200-1.000 Midlum, Midlumer Specken 200-1.000 Midlum, Ort 1.000-3.000 Misselwarden, Ort 200-1.000 Mulsum, Ort 200-1.000 Padingbüttel, Ort 200-1.000 Padingbüttel, Pad. Altendeich 200-1.000 Wremen, Ort 1.000-3.000 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3 2 0 3 19 18 3 0 0 3 18 18 3 3 0 3 19 18 3-6 3 0 3-6 19 18 3 4 0 3 20 18 3 4 0 3 20 18 3 0 0 3 18 18 3 4 0 3 20 18 3-6 20 18 3-6 20 18 Ergebnis Schultage Ferien ungenügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut gut gut gut gut Orte <200 Einwohner ohne Bewertung 0 0 # # 0 0 # # 3 0 # # Dorum, Dorumer Altendeich 20 18 # # 3 0 # # Dorum, Dorumer Neufeld 20 18 # # 0 0 # # Midlum, Alte Siedlung 18 18 # # 0 0 # # Midlum, Kransburg 18 18 # # 4 0 # # Misselwarden, Engbüttel 20 18 # # 0 0 # # Mulsum, Barlinghausen 18 18 # # 3 0 # # Mulsum, Wierde 20 18 # # 4 0 # # Padingbüttel, Pad. Niederstrich 20 18 # # 0 0 # # Wremen, Hofe 18 18 # # 0 0 # # Wremen, Mahnhamm 0 0 # # 0 0 # # Wremen, Nordwierde 0 0 # # gut: Ist > Soll ungenügend: Ist < Soll Bus mit AST Tab. 55: Bedienungsqualität I SG Land Wursten > Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw. Grundzentr. Dorum Cappel, Cappelener Altendeich keine keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine keine <200 keine genügend: Ist = Soll Bus ohne AST <200 98 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Dorum Ort Cappel, Ort MIV 7 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 11 12 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 1 0 2 Ergebnis genügend Midlum, Midlumer Specken 5 8 9 4 0 0 gut Midlum, Ort 6 9 10 4 3 0 gut Misselwarden, Ort 8 12 14 0 0 4 ungenügend Mulsum, Ort 4 6 7 1 4 1 genügend Padingbüttel, Pad. Altendeich 7 11 12 0 0 4 ungenügend Wremen, Ort 8 12 14 16 2 4 gut Tabelle 56: Verbindungsqualität I SG Land Wursten > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Dorum Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Dorum <> Mittelzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag) Grundkategorie MittelSollIst-Bedienung zentrum [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien Dorum 1.000-3.000 Cuxhaven 3-6 18 18 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Dorum > Mittelzentrum Grundzentrum Dorum Mittelzentrum Cuxhaven MIV 23 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 35 39 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 18 0 0 Ergebnis gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Dorum <> Oberzentrum OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag kategorie OberSollIst-Bedienung [Einw.] zentrum bedienung Schultage Ferien 1.000-3.000 Bremen 3-6 17 17 Dorum 1.000-3.000 Bremerhaven 3-6 18 18 gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Grundzentrum Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Dorum > Oberzentrum Grundzentrum OberReisezeit [min.] Anzahl ÖV-Fahrten zentrum MIV 1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis Bremen 50 75 85 10 1 7 genügend Dorum Bremerhaven 22 33 37 18 0 0 gut Tabelle 57: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Dorum Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO Bewertung und Mängelanalyse 99 (10) Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Stadt Langen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Langen Alle Orte mit mehr als 200 Einwohnern werden von den Regionallinien 525 Bad Bederkesa – Drangstedt – Debstedt – Langen – Bremerhaven, 528 Otterndorf – Krempel – Holßel – Lan‐ gen – Bremerhaven, 550 Cuxhaven – Nordholz – Midlum – Holßel – Sievern – Langen – Bre‐ merhaven und/oder den Stadtverkehrslinien 505 Debstedt – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf, 506 Debstedt ‐ Schulzentrum Langen ‐ Bremerhaven, Hbf ‐ Wulsdorf und 509 Im‐ sum – Lehe – Bremerhaven, Hbf – Surheide an das Grundzentrum angebunden (die Verbin‐ dung Imsum – Langen wird – mit Ausnahme von 3 Fahrtenpaaren an Schultagen – nur durch Umstieg hergestellt). Entsprechend positiv fällt die Bewertung der Bedienungsqualität aus. Alle Orte erzielen an Schultagen ein gutes Resultat, lediglich Neuenwalde erreicht eine genügende Bewertung. Auch an schulfreien Tagen bestehen überwiegend gute Bedienungsqualitäten, lediglich Neu‐ enwalde und Krempel kommen auf genügendes Angebot auf. Einzige Ausnahme ist Hymen‐ dorf, das an schulfreien Tagen überhaupt kein Angebot im Busverkehr verzeichnet. Durch die AST‐Verkehre erreichen alle Orte ein ganzjährig gutes Bedienungsangebot. Bei der Bewertung der Verbindungsqualität sind mit zwei Ausnahmen gute bzw. genügende Qualitäten zu konstatieren: Neben Hymendorf – Langen muss lediglich die Verbindung Im‐ sum – Langen als „ungenügend“ eingestuft werden, weil hier die Beförderungszeit auf Grund der überwiegend fehlenden Direktverbindung zum Grundzentrum Langen deutlich über der Fahrtzeit des MIV liegt. Auch durch die Verlängerung der Linie 509 über Imsum hinaus nach Langen durch 3 Fahrtenpaare an Schultagen und der damit erreichten Direktverbindung bleibt die Gesamtbewertung negativ. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Langen Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Langen Oberzentrum Die Zahl der Verbindungen in das Mittelzentrum Cuxhaven sowie in die Oberzentren Bre‐ merhaven und Bremen liegen durchweg im guten Bereich. Abstriche müssen dagegen im Hinblick auf die Fahrtzeiten gemacht werden: Nach Bremen und Bremerhaven werden ledig‐ lich genügende Ergebnisse erzielt, nach Cuxhaven sind alle ÖV‐Verbindungen im Vergleich zum MIV zu lang. Abb. 22: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Stadt Langen 100 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Langen Orte > 200 Einwohner Ortskategorie [Einw.] Ort Debstedt, Ort Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 1.000-3.000 Holßel 200-1.000 Hymendorf 200-1.000 Imsum 200-1.000 Krempel 200-1.000 Neuenwalde, Ort 1.000-3.000 Sievern 1.000-3.000 3-6 3 3 3 3 3 3 3 3-6 3-6 3-6 3-6 46 6 19 6 22 27 5 20 5 20 9 19 46 5 18 0 19 27 3 18 3 18 7 18 Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut gut gut gut gut genügend gut gut gut gut gut gut ungenügend gut gut genügend gut genügend gut gut gut # # # # # # # # # # # # # # # # Orte <200 Einwohner ohne Bewertung Debstedt, Debstedterbüttel keine keine keine Holßel, Holßelerfeld <200 keine Neuenwalde, keine <200 Hohe Luft keine keine Sievern, Tajenfeld <200 keine gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll <200 2 0 0 0 10 7 22 18 2 0 18 17 9 7 19 18 ungenügend: Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Tab: 58: Bedienungsqualität I Stadt Langen > Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw. Langen, Zentrum Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Langen Ort Debstedt MIV 5 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 8 1,7*MIV 9 <1,5*MIV 46 Anzahl ÖV-Fahrten 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 0 Holßel 11 17 19 0 6 0 genügend Hymendorf 10 15 17 1 1 4 ungenügend Ergebnis gut Imsum 6 9 10 1 1 25 ungenügend Krempel 17 26 29 0 4 1 genügend Neuenwalde 13 20 22 1 4 0 genügend Sievern 8 12 14 9 0 0 Tabelle 59: Verbindungsqualität I Stadt Langen > Orte über 200 Einw. Langen, Zentrum gut VNO Bewertung und Mängelanalyse 101 Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Langen <> Mittelzentrum Grundzentrum Ortskategorie [Einw.] Mittelzentrum Langen >6.000 Cuxhaven gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 20 Ergebnis Schultage Ferien 19 gut gut ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Langen > Mittelzentrum Grundzentrum Langen Mittelzentrum Cuxhaven Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 27 41 46 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis 0 0 20 ungenügend Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Langen <> Oberzentrum Grundzentrum Langen Ortskategorie [Einw.] Oberzentrum Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Ergebnis Schultage Ferien >6.000 Bremen 6-12 25 25 gut gut >6.000 Bremerhaven 6-12 49 49 gut gut gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Langen > Oberzentrum Grundzentrum Langen Oberzentrum Bremen Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 45 68 77 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 10 1 14 Bremerhaven 17 26 29 15 14 20 Tab. 60: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Stadt Langen Mittel‐ bzw. Oberzentren Ergebnis genügend genügend 102 (11) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Loxstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Loxstedt Die ÖPNV‐Struktur in der Gemeinde weist die Besonderheit auf, dass die in der Gemeinde verkehrenden Regionallinien den Ortskern des Grundzentrums Loxstedt nicht bedienen. Die Regionallinien 530/531 Uthlede – Hagen – Hahnenknoop – Stotel – Nesse – Bremerhaven, 570/580 Dedesdorf – Eidewarden – Ueterlande – Lanhausen – Bremerhaven und 575 Be‐ verstedt – Stinstedt – Bexhövede – Bremerhaven sind auf das Oberzentrum Bremerhaven ausgerichtet. Die Verbindung zwischen den Orten und dem Grundzentrum stellen deshalb schulbezogene Linienverkehre her. Das für die Schülerbeförderung angemessene Bedienungsangebot reicht dabei häufig nicht aus, um bei dem im NVP zugrunde gelegten Maßstab eine genügende Be‐ wertung zu erreichen. An Schultagen erreichen Desdesdorf und Lanhausen eine gute Bewer‐ tung. Bexhövede, Büttel, Donnern, Düring, Nesse, Stinstedt und Stotel erzielen an Schulta‐ gen genügende Wertungen. Alle anderen Verbindungen ins Grundzentrum sind bereits an Schultagen nur ungenügend. An schulfreien Tagen gibt es keinen Buslinienverkehr zum Grundzentrum Loxstedt, durch die Kombination Regionalline Zug bestehen für einige Orte ÖV‐Verbindungen ins Grundzentrum. Durch das AST‐System wird die Verknüpfung von den Orten zum Grundzentrum Loxstedt sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen auf ein ganzjährig gutes Niveau gehoben. Auch im Hinblick auf Fahrtzeiten überwiegen die negativen Beurteilungen. Lediglich Bexhö‐ vede, Donnern, Eidewarden und Stinstedt weisen genügende Werte aus, für alle übrigen Orte über 200 Einwohnern ergeben sich nur ungenügende Qualitäten. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Loxstedt Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Loxstedt Oberzentrum Die Mittelzentren Bremervörde und Osterholz‐Scharmbeck werden durch den SPNV mit Loxstedt verbunden und entsprechend werden gute Benotungen erreicht. Lediglich die Fahrtzeit nach Bremervörde liegt nur im genügenden Bereich. Die Oberzentren Bremerhaven und Bremen werden sowohl bei der Zahl der Fahrtenpaare als auch im Hinblick auf die Fahrtzeiten in guter Qualität mit Loxstedt verbunden. Abb. 23: Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Loxstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 103 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Loxstedt Orte > 200 Einwohner Ort Bexhövede Ortskategorie [Einw.] 1.000-3.000 Büttel 200-1.000 Dedesdorf 200-1.000 Donnern 200-1.000 Düring 200-1.000 Eidewarden 200-1.000 Hahnenknoop 200-1.000 Lanhausen 200-1.000 Nesse 1.000-3.000 Schwegen 200-1.000 Stinstedt 200-1.000 Stotel Ueterlande, Ort gut: Ist > Soll 1.000-3.000 200-1.000 genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3-6 4 0 3-6 22 19 3 3 2 3 21 20 3 4 2 3 21 20 3 3 0 Ergebnis Schultage Ferien genügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut gut ungenügend gut gut genügend ungenügend 3 22 19 gut gut 3 3 0 genügend ungenügend 3 38 37 gut gut 3 2 1 3 21 20 ungenügend ungenügend gut gut 3 1 0 3 20 19 gut gut 3 4 3 gut genügend 3 23 22 gut gut 3-6 3 0 genügend ungenügend 3-6 21 19 gut gut 3 1 0 3 3 3 3-6 3-6 3 3 20 19 3 0 21 19 3 0 22 19 2 1 21 20 ungenügend: Ist < Soll ungenügend ungenügend ungenügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut genügend ungenügend gut gut ungenügend ungenügend gut gut Bus ohne AST Bus mit AST Tabelle 61: Bedienungsqualität I Gemeinde Loxstedt > Orte über 200 Einwohner Grundzentrum Loxstedt 104 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Orte <200 Einwohner ohne Bewertung Düring, Friedr.Wilhelmsdorf <200 Fleeste <200 Hetthorn <200 Hohewurth <200 Holte <200 Maihausen <200 Neuenlande <200 Ueterlande, Auf der Jührde <200 Overwarfe <200 Wiemsdorf <200 keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine 0 37 2 21 0 19 3 22 1 20 1 20 1 20 2 21 2 21 2 21 0 37 1 20 0 19 0 19 0 19 0 19 0 19 1 20 1 20 1 20 # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Bus ohne AST Bus mit AST Tabelle 62: Bedienungsqualität I Gemeinde Loxstedt Orte unter 200 Einwohner Grundzentrum Loxstedt ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Loxstedt Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 8 9 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 2 0 2 Ort Bexhövede MIV 5 Ergebnis genügend Büttel 15 23 26 0 0 3 ungenügend Dedesdorf 15 23 26 1 0 3 ungenügend Donnern 9 14 15 2 0 1 genügend Düring 2 3 3 0 0 3 ungenügend Eidewarden 16 24 27 1 0 1 genügend Hahnenknopp 9 14 15 0 0 1 ungenügend Lanhausen 9 14 15 0 0 4 ungenügend Nesse 3 5 5 0 0 3 ungenügend Schwegen 13 20 22 0 0 1 ungenügend Stinstedt 7 11 12 1 1 1 genügend Stotel 7 11 12 0 0 3 ungenügend Ueterlande, Ort 13 20 22 0 0 2 ungenügend Tabelle 63: Verbindungsqualität I Gemeinde Loxstedt > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Loxstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 105 Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Loxstedt <> Mittelzentrum Grundzentrum Loxstedt Ortskategorie [Einw.] Mittelzentrum 3.000-6.000 Bremervörde 3.000-6.000 Osterholz-S. 6-12 genügend: Ist = Soll gut: Ist > Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 15 15 22 22 ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Loxstedt > Mittelzentrum Grundzentrum Loxstedt Mittelzentrum Bremervörde Osterholz-S. Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 38 57 65 37 56 63 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 1 14 0 22 0 0 Ergebnis genügend gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Loxstedt <> Oberzentrum Grundzentrum Loxstedt gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] Oberzentrum 3.000-6.000 Bremen Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 6-12 3.000-6.000 Bremerhaven 6-12 genügend: Ist = Soll 22 22 23 23 ungenügend: Ist < Soll Ergebnis Schultage Ferien gut gut gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Loxstedt > Oberzentrum Grundzentrum Loxstedt Oberzentrum Bremen MIV 37 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 56 63 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 22 0 0 Ergebnis gut Bremerhaven 15 23 26 25 0 0 gut Tab. 64: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Loxstedt Mittel‐ bzw. Oberzentren 106 (12) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Nordholz Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Nordholz Die Bedienung zwischen den Orten mit mehr als 200 Einwohnern in der Gemeinde und dem Grundzentrum erfolgt – mit Ausnahme von Wursterheide (Bedienung durch Linie 51 Cuxhaven, Bhf – Nordholz – Cuxhaven, Bhf) – ausschließlich durch schulbezogene Linienver‐ kehre. Das auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtete und für diese Zwecke an‐ gemessene Angebot führt im Zuge einer Gesamtbetrachtung des ÖPNV dazu, dass Cappel, Neufeld und Nordholz, Wanhöden auch an Schultagen eine ungenügende Bedienungsquali‐ tät aufweisen. Für Cappel, Neufeld besteht die Besonderheit, dass die Haltestelle in Ortslage (Cappel Neufeld Dehne) nur mittags aus Richtung Dorum bedient wird. An schulfreien Tagen weist lediglich Nordholz, Wursterheide ein genügendes Angebot auf, alle anderen Orte haben keine Busanbindung. Eine deutliche Verbesserung der Bedienungsqualität zwischen Orten und Grundzentrum wird sich dann ergeben, wenn das in Planung befindliche AST‐System eingeführt wird. Die Betriebsaufnahme des neuen AST‐Angebotes ist im Jahr 2015 vorgesehen. Die Verbindungsqualität liegt im Gegensatz zur Bedienungsqualität ausschließlich im guten oder genügenden Bereich. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Nordholz Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Nordholz Oberzentrum Durchgängig gute Bewertungen weisen die Leistungsangebote in das Mittelzentrum Cuxhaven sowie in die Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg auf. Lediglich die Fahrtzeit nach Bremen erzielt nur ein genügendes Ergebnis. Entscheidend für dieses positive Ergebnis ist die Verknüpfung von Nordholz über Schienenverbindungen in die genannten Zentren. Abb. 24: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Nordholz VNO Bewertung und Mängelanalyse 107 Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Nordholz Orte > 200 Einwohner Ort Ortskategorie [Einw.] Cappel, Neufeld 200-1.000 3 0 0 Nordholz, Deichsende 1.000-3.000 3-6 5 Nordholz, Wanhöden 200-1.000 3 2 1.000-3.000 3-6 Spieka, Ort 200-1.000 Spieka, Neufeld 200-1.000 Nordholz, Wursterheide Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Ergebnis Schultage Ferien ungenügend ungenügend 0 genügend ungenügend 0 ungenügend ungenügend 6 6 genügend genügend 3 5 0 gut ungenügend 3 4 0 gut ungenügend Orte <200 Einwohner ohne Bewertung Nordh., Hartingspecken <200 keine 2 0 # # Nordholz, Knill <200 keine 3 0 # # Nordholz, Scharnstedt <200 keine 2 0 # # Nordholz, Süd <200 keine 2 0 # # Spiekaer Nordermarren <200 keine 7 0 # gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Tabelle 65: Bedienungsqualität I Gemeinde Nordholz > Orte über 200 EInw. Nordholz # Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Nordholz Ort Cappel, Neufeld Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 8 12 14 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 0 0 Ergebnis keine Bewertung Nordholz, Deichsende 5 8 9 5 0 0 gut Nordholz, Wanhöden 11 17 19 1 0 1 genügend Nordholz, Wursterheide 3 5 5 10 0 0 gut Spieka, Ort 7 11 12 5 0 0 gut Spieka, Neufeld 8 12 14 2 0 2 genügend Tabelle 66: Verbindungsqualität I Gemeinde Nordholz > Orte über 200 EInwohner Nordholz 108 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Nordholz <> Mittelzentrum Grundzentrum Ortskategorie [Einw.] Nordholz 1.000-3.000 gut: Ist > Soll Mittelzentrum Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Cuxhaven 3-6 genügend: Ist = Soll Ergebnis Schultage Ferien gut gut 24 22 ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Nordholz > Mittelzentrum Grundzentrum Nordholz Mittelzentrum Cuxhaven MIV 19 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 29 32 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 25 0 0 Ergebnis gut Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Nordholz <> Oberzentrum Ortskategorie [Einw.] Oberzentrum 1.000-3.000 Bremen 3-6 17 Nordholz 1.000-3.000 Bremerhaven 3-6 gut: Ist > Soll 1.000-3.000 Hamburg genügend: Ist = Soll Grundzentrum Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Ergebnis Schultage Ferien 17 gut gut 18 18 gut gut 3-6 25 ungenügend: Ist < Soll 25 gut gut Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Nordholz > Oberzentrum Grundzentrum Oberzentrum Bremen MIV 56 Nordholz Bremerhaven 27 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 84 95 41 46 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 10 1 7 18 0 0 Ergebnis genügend gut Hamburg 115 173 196 26 0 0 gut Tabelle 67: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II/III Grundzentrum Nordholz Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO Bewertung und Mängelanalyse 109 (13) Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Schiffdorf Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte Grundzentrum Schiffdorf Die Bedienungsangebote innerhalb der Gemeinde Schiffdorf sind vielfältig aufgefächert und entsprechend unterschiedlich sind die Qualitäten für die Verbindungen zum und vom Grund‐ zentrum. Bramel und Spaden sind über die VGB‐Stadtverkehrslinie 507 Bramel – Schiffdorf – Bremerhaven, Hbf – Spaden an das Grundzentrum Schiffdorf sowie an das Oberzentrum Bremerhaven angebunden und weisen eine gute Bedienungsqualität auf. Die Linie 568 verbindet Geestenseth, Wehdel und Sellstedt mit Schiffdorf. Das Bedienungs‐ angebot ist auf die Schulen in Schiffdorf ausgerichtet und wird nur an Schultagen angeboten. Außerhalb der Schulzeiten besteht zwischen Geestenseth, Sellstedt und Wehdel und dem Grundzentrum Schiffdorf keine direkte ÖPNV‐Bedienung über die Linie 568. An schulfreien Tagen werden diese Orte über den Linienverkehr nur durch die Kombination EVB‐Bahn plus Buslinie 507 mit Verknüpfung in Bremerhaven an das Grundzentrum angebunden. Im Ver‐ gleich zu den direkten Verbindungen der Linie 568 dauern diese Fahrten erheblich länger und finden in der Bewertung für Schultage entsprechend keine Berücksichtigung. Aus die‐ sem Grund fällt die Bewertung des Bedienungsangebotes an Schultagen schlechter als an schulfreien Tagen aus, allerdings ist die Verbindungsqualität an schulfreien Tagen nur mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Anbindung von Wehden an Schiffdorf erfolgt über die schulbezogene Linie 553. Das auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtete und dafür angemessene Bedienungsan‐ gebot mit 2 Hin‐ und 5 Rückfahrten ergibt bei der Beurteilung des gesamten ÖPNV lediglich eine ungenügende Bewertung. Zur Verbesserung des Bedienungsangebotes hat die Gemeinde Schiffdorf AST‐Verkehre ein‐ geführt, die die Bedienungsqualität in der gesamten Gemeinde sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen ausnahmslos auf ein gutes Niveau heben. Die Verbindungsqualität ist überwiegend als „gut“ oder „genügend“ einzustufen. Lediglich die Fahrtzeiten der Verbindungen zwischen Spaden und Schiffdorf bzw. Wehden und Schiff‐ dorf müssen mit „ungenügend“ bewertet werden: Die Linie 507 verknüpft Spaden nur über Bremerhaven mit den Ortskern Schiffdorf, die Linie 553 verkehrt ebenfalls nicht direkt zwi‐ schen Wehden und dem Grundzentrum. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Schiffdorf Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Schiffdorf Oberzentrum Das Fahrtenangebot in die Mittelzentren Bremervörde und Osterholz‐Scharmbeck hat so‐ wohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen gutes Niveau. Eine genügende Bewertung erzielt auch die Fahrtzeit nach Osterholz‐Scharmbeck, während für Fahrten nach Bremervör‐ de nur ungenügende Qualitäten erreicht werden. Schiffdorf ist mit den Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg im Hinblick auf die Fahrtenhäufigkeit gut angebunden. Die Fahrtzeiten nach Bremen und Hamburg erreichen genügende Bewertungen, während die Verbindungsqualität nach Bremerhaven nur ein un‐ genügendes Ergebnis erzielen konnte. 110 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Abb. 25: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Schiffdorf Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Schiffdorf Orte > 200 Einwohner Ort Ortskategorie [Einw.] Altluneberg 200-1.000 Bramel 200-1.000 Geestenseth, Ort 200-1.000 Sellstedt 1.000-3.000 Spaden 3.000-6.000 Wehdel 1.000-3.000 Wehden 200-1.000 Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien 3 3 0 3 23 20 3 13 13 3 35 35 3 6 15 3 23 34 3-6 5 14 Ergebnis Schultage Ferien genügend ungenügend gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut genügend gut 3-6 40 34 gut gut 6-12 30 30 gut gut 6-12 34 34 gut gut 3-6 6 14 genügend gut 3-6 38 52 gut gut 3 2 0 ungenügend ungenügend 3 21 18 gut gut Orte <200 Einwohner ohne Bewertung keine 5 0 # # keine 24 20 # # Geestenseth, keine 5 15 # # <200 Auf dem Löh keine 23 34 # # keine 2 0 # # Laven <200 keine 21 18 # # gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll ungenügend: Ist < Soll Bus ohne AST Bus mit AST Tabelle 68: Bedienungsqualität I Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw. Grundzentrum Schiffdorf Friedheim <200 VNO Bewertung und Mängelanalyse 111 Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Schiffdorf Ort Altluneberg MIV 18 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 27 31 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 3 0 Ergebnis genügend Bramel 5 8 9 13 0 0 gut Geestenseth 17 26 29 2 1 2 genügend Sellstedt 8 12 14 3 0 2 genügend Spaden 12 18 20 0 0 13 ungenügend Wehdel 15 23 26 2 1 3 genügend Wehden 15 23 26 0 1 1 ungenügend Tabelle 69: Verbindungsqualität I Gemeinde Schiffdorf > Orte über 200 Einw. Grundzentrum Schiffdorf Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Schiffdorf <> Mittelzentrum Grundzentrum Schiffdorf gut: Ist > Soll Ortskategorie [Einw.] Mittelzentrum 3.000-6.000 Bremervörde 6-12 14 3.000-6.000 Osterholz-S. 6-12 20 genügend: Ist = Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag) SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Ergebnis Schultage Ferien 14 gut gut 20 gut gut ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum > Mittelzentrum Grundzentrum Schiffdorf Mittelzentrum Bremervörde Osterholz-S. Reisezeit [min.] MIV 1,5*MIV 1,7*MIV 44 66 75 38 57 65 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 1 13 12 1 7 Ergebnis ungenügend genügend Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Schiffdorf <> Oberzentrum Grundzentrum Schiffdorf Ortskategorie [Einw.] Oberzentrum 3.000-6.000 Bremen 3.000-6.000 Bremerhaven 3.000-6.000 gut: Ist > Soll Bedienung (Fahrtenpaare/Tag SollIst-Bedienung bedienung Schultage Ferien Hamburg genügend: Ist = Soll Ergebnis Schultage Ferien 6-12 20 20 gut gut 6-12 37 37 gut gut 6-12 16 16 gut gut ungenügend: Ist < Soll Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum > Oberzentrum Grundzentrum Oberzentrum Bremen MIV 38 Schiffdorf Bremerhaven 8 Reisezeit [min.] 1,5*MIV 1,7*MIV 57 65 12 14 Anzahl ÖV-Fahrten <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV 0 13 7 0 0 37 Ergebnis genügend ungenügend Hamburg 98 147 167 8 3 5 genügend Tabelle 70: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Schiffdorf Mittel‐ bzw. Oberzentren 112 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 3.3 Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse 3.3.1 ÖPNV‐Bedienung an Schultagen zwischen den Orten und Grundzentren Bei einer vergleichenden Betrachtung der Bedienungsqualität des ÖPNV in den einzelnen Kommunen fallen erhebliche Unterschiede der ÖPNV‐Verfügbarkeit ins Auge: Die Bereiche, in denen städtisch geprägte Busangebote das Rückgrat des ÖPNV bilden (Langen, Stadt Cuxhaven, Gemeinde Schiffdorf), weisen deutliche bessere Qualitäten des Linienverkehrs als ländliche Regionen auf. Mit dem Bedienungsangebot der genannten Kommunen können die Qualitäten in der Gemeinde Beverstedt und in der Samtgemeinde Land Hadeln mithalten. Ein vergleichsweise gutes Bewertungsergebnis für den Busverkehr verzeichnen noch die Samtgemeinden Land Wursten und Bederkesa, während die Qualitäten der übrigen Ge‐ meinden/Samtgemeinden stark abfallen. Bis auf die Gemeinde Nordholz (dort ist ein AST‐System in Planung) und die Samtgemeinde Bederkesa (es wird derzeit die Einführung eines Bürgerbusses geprüft) nutzen alle Kommu‐ nen das Angebot des Landkreises zur Mitfinanzierung von Anruf‐Sammel‐Taxi‐Verkehren und verbessern durch Bereitstellung dieser Systeme die Bedienungsqualität des ÖPNV in ihren Bereichen teilweise deutlich. Beispielhaft sei auf die SG Börde Lamstedt verwiesen: Mit Aus‐ nahme der Regionallinie 810 verkehren dort nur Linien, die auf die Anforderungen der Schü‐ lerbeförderung ausgerichtet sind, entsprechend weisen nur 16,7% aller Orte über 200 Ein‐ wohnern eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität an Schultagen auf. Durch die Ein‐ richtung von ergänzenden AST‐Fahrten erreichen alle Orte in der Samtgemeinde eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität für Fahrten zum/vom Grundzentrum Lamstedt. Gem. Nordholz: AST in Planung. Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 26: Bedienungsqualität I Orte Grundzentren: Schultage (gute/genügende Werte) 3.3.2 ÖPNV‐Bedienung an schulfreien Tagen zwischen den Orten und Grundzentren Die starke Prägung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven durch schulbezogene Linienverkehre wird bei Betrachtung (und Bewertung) des Bedienungsangebotes an schulfreien Tagen sehr deutlich. In allen Regionen sinkt die Bedienungsqualität, teilweise sogar drastisch: In der SG Am Dobrock ist das Bedienungsangebot zwischen Orten und dem Grundzentrum Cadenber‐ ge ausnahmslos ungenügend. Sehr niedrige Werte für gute/genügende Qualitäten erzielen VNO Bewertung und Mängelanalyse 113 auch Börde Lamstedt und Nordholz (jeweils 16,7%), Land Wursten (11,1%), Beverstedt und Bederkesa (je 8,3%), Hagen und Loxstedt (je 7,7%) sowie Hemmoor (6,3%). Auch in den Bereichen mit Stadtbusverkehren sind Rückgänge in der Bedienungsqualität zu verzeichnen, die sich in Langen und Schiffdorf nicht so deutlich auswirken wie in der Stadt Cuxhaven. Dort wird eine Reihe von ländlich geprägten Stadtteilen nur von Linien mit Schwerpunkt Schülerbeförderung bedient und dadurch weisen die Bereich an schulfreien Tagen keine oder nur eine geringe Bedienung auf. Aufgrund der teilweise sehr niedrigen guten/genügenden Werte im Busverkehr schlagen sich dort, wo AST‐Verkehre das Linienangebot ergänzen, diese sehr stark in der Bewertungssta‐ tistik nieder: In der SG Am Dobrock trägt an schulfreien Tagen allein der AST‐Verkehr zur vollständig guten Bewertung bei, bei den anderen Gemeinden/Samtgemeinden sind es ebenfalls erhebliche Prozentsätze. Gem. Nordholz: AST in Planung. Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 27: Bedienungsqualität I Orte Grundzentren: Schulfreie Tage (gute/genügende Werte) 3.3.3 Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten Grundzentren Mittel‐ und Oberzentren Bei der Bewertung des ÖPNV‐Angebotes für die Relationen zwischen Grundzentren und Mit‐ tel‐/Oberzentren sind folgende Kriterien von Bedeutung: (1) (2) Schienenanbindung: Grundzentren an Schienenstrecken weisen im Vergleich zu Grundzentren ohne direkte Schienenanbindung deutlich bessere Werte für die Be‐ dienungs‐ und Verbindungsqualität auf. Räumliche Lage des Grundzentrums: Je näher Grundzentren an Mittel‐ und/oder Oberzentren liegen, desto besser schneidet auch das ÖPNV‐Angebot ab. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei räumlicher Nähe zum Mittel‐/Oberzentrum meist auch regionale Buslinien vorhanden sind, die das Grundzentrum mit dem benachbarten Zentrum direkt und vor allem auch mit einem umfangreichen Bedienungsangebot anbinden. 114 (3) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO In vielen Gemeinden/Samtgemeinden/Städten sorgen AST‐Verkehre auch für bessere Bedienungsqualitäten zwischen den Grundzentren und den Mittel‐ bzw. Oberzen‐ tren. Dies wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass AST‐Verkehre Verbindungen vom jeweiligen Grundzentrum zu einem Bahnhof herstellen und die AST‐Fahrpläne an Bahnhöfen auf gute Verknüpfungen zum SPNV in die Zentren ausgelegt sind. Die Zusammenfassung der Bewertungen der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten zwi‐ schen den Grundzentren und den Mittel‐/Oberzentren sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Begründungen für die einzelnen Bewertungen sind oben bei den Bewertun‐ gen für die einzelnen Gemeinden/Samtgemeinden/Städte zu finden. Wenn nicht anders an‐ gegeben, gelten die Bewertungen sowohl für Schultage als auch für schulfreie Tage. Ist in der Spalte „Bedienungsqualität mit AST“ ein „X“, dann haben AST‐Angebote keinen Einfluss auf die Bewertung. Bad Bederkesa Mittel- / Oberzentrum Bremen Bremerhaven Bremervörde Cuxhaven Hamburg Hemmoor Bremen Bremerhaven Beverstedt Bremervörde Grundzentrum Osterholz-Sch. Cadenberge Cuxhaven Dorum Hagen Hemmoor Bremerhaven Cuxhaven Hamburg Hemmoor Bremen Bremerhaven Hamburg Bremen Bremerhaven Cuxhaven Bremen Bremerhaven Osterholz-Sch. Bremerhaven Cuxhaven Hamburg Stade Bremerhaven Cuxhaven Ihlienworth Hamburg Hemmoor Bedienungsqualität [ohne AST] gut gut genügend gut genügend ungenügend genügend S: gut / F: genügend S: ungenügend / F: genügend S: genügend / F: ungenügend gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut genügend genügend genügend gut gut gut gut S: gut / F:ungenügend S: gut / F:ungenügend S: gut / F:ungenügend S: gut / F:ungenügend Bedienungsqualität [mit AST] gut X Verbindungsqualität genügend ungenügend ungenügend ungenügend gut ungenügend genügend gut gut S: gut /F: ungenügend gut gut X X X X X X X X X X gut gut gut X X X X ungenügend gut gut gut genügend gut gut genügend gut gut ungenügend ungenügend ungenügend ungenügend gut gut gut gut ungenügend gut ungenügend gut gut gut genügend Tabelle 71: Übersicht Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Grundzentren Mittel‐/Oberzentren (Teil I) VNO Grundzentrum Bewertung und Mängelanalyse Mittel- / Oberzentrum Bremerhaven Bremervörde Cuxhaven Lamstedt Hamburg Hemmoor Stade Langen Loxstedt Nordholz Otterndorf Schiffdorf Bremen Bremerhaven Cuxhaven Bremen Bremerhaven Bremervörde Osterholz-Sch. Bremen Bremerhaven Cuxhaven Hamburg Bremerhaven Cuxhaven Hamburg Hemmoor Bremen Bremerhaven Bremervörde Hamburg Osterholz-Sch. Bedienungsqualität [ohne AST] genügend genügend S: genügend / F: ungenügend S: genügend / F: ungenügend S: genügend / F: ungenügend S: genügend / F: ungenügend gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut gut Bedienungsqualität [mit AST] X X S: gut / F. genügend S: gut / F: genügend S: gut / F: genügend S: gut / F: genügend X X X X X X X X X X X X X X X X 115 Verbindungsqualität ungenügend genügend ungenügend S. genügend F: ungenügend genügend ungenügend genügend genügend ungenügend gut gut genügend gut genügend gut gut gut ungenügend gut gut gut genügend ungenügend ungenügend genügend genügend Tabelle 71b: Übersicht Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Grundzentren Mittel‐/Oberzentren /Teil II) 3.4 Tarifangebot im Landkreis Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven ist bedingt durch seine geografische Lage und auch durch seine Ent‐ stehung im Zuge der Kreisreform bipolar ausgerichtet. Der größte Teil des ehemaligen Krei‐ ses Hadeln ist auf die Metropolregion Hamburg ausgerichtet. Der Altkreis Wesermünde, ins‐ besondere der südliche Bereich, ist auf die Metropolregion Bremen/Oldenburg im Nordwes‐ ten fokussiert. Vor diesem Hintergrund hat sich der Landkreis Cuxhaven bislang bewusst nicht für einen einheitlichen Tarif ausgesprochen. Entsprechend vielfältig ist das Tarifange‐ bot im Landkreis Cuxhaven. Sicherlich wäre grundsätzlich eine einheitliche Tarifstruktur wünschenswert, für den Land‐ kreis Cuxhaven ist die Einführung eines einheitlichen Tarifes für den gesamten Landkreis jedoch aufgrund seiner gegenwärtigen Ausrichtung nicht zielführend. Im Schienenbereich sorgt der seit dem 09.06.2013 außerhalb der Verbünde gültige Niedersachsen‐Tarif für eine Vereinheitlichung. Für den SPNV‐Bereich hat sich der Landkreis Cuxhaven bemüht, in Absprache und Überein‐ kunft mit den zuständigen Stellen Übergangstarife in den VBN‐ bzw. HVV‐Bereich zu erhal‐ ten. Seit dem 01.02.2008 sind für Zeitkarteninhaber/innen diese Übergangstarife realisiert. 116 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Die Erweiterung dieser Übergangstarife sowie die Ausweitung des HVV‐Tarifs auf der Schie‐ nenstrecke Cuxhaven – Otterndorf – Hemmoor – Stade – Hamburg wird als Ziel und als we‐ sentliches Element der Attraktivitätssteigerung des ÖV‐Angebotes gesehen und definiert. 3.5 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven 3.5.1 Informationsmedien Die bestehenden Informationsmöglichkeiten dürften das Informationsbedürfnis der Fahrgäs‐ te weitgehend abdecken. Der Landkreis ist auch weiterhin bestrebt, die Finanzierung des Kreisfahrplans, der Cuxland InfoLine, der Datengrundlage „Connect“ für die elektronischen Informationsmedien und des „Pendlerportals“ sicherzustellen. Verbesserungsmöglichkeiten könnten sich im Kreisfahrplan durch eine weitergehende Ver‐ einheitlichung des Layouts der bislang sehr unterschiedlich gestalteten Fahrplantabellen ergeben. Darüber hinaus wäre es insbesondere aus Sicht von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen von großer Bedeutung, wenn in den Informationsmedien eine Kennzeichnung der Fahrten, die durch Niederflurfahrzeuge bedient werden, vorgenommen wird. Eine wichtige Voraus‐ setzung für die Umsetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch der verstärkte Einsatz von Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeugen durch die Verkehrsunternehmen, damit in den Aus‐ kunftsmedien entsprechend gekennzeichnete Kurse auch tatsächlich mit barrierefreien Fahr‐ zeugen durchgeführt werden. Für den Bereich des VB/ZVBN sind Standards für die Fahrgastinformation in einem gemein‐ sam beschlossenen Konzept verankert. 3.5.2 Fahrgastinformation an den Haltestellen Die Informationen an den Haltestellen im Landkreis sind – wie in der Bestandsdarstellung beschrieben – sehr unterschiedlich. Die Haltestellen‐Konzepte von VNO/VNN und das VBN‐ /ZVBN‐Haltestellen‐Konzept sehen eine möglichst umfangreiche Information vor. Dennoch fehlen an einer Vielzahl von Haltestellen Grundelemente der Information: Haltestellenschil‐ der weisen keine Liniennummer und/oder keinen Zielort der Linie auf, die Angabe des Tarif‐ punktes fehlt, Haltestellenaushänge fehlen oder sind nicht aktualisiert, Tarifinformationen fehlen oder sind ebenfalls nicht auf dem aktuellen Stand. Damit werden für Kunden, die die Wahlfreiheit zwischen ÖPNV und MIV‐Nutzung haben, Nutzungsbarrieren aufgebaut. Hier sieht der Landkreis deutlichen Verbesserungsbedarf. 3.5.3 Fahrgastinformation an den Fahrzeugen Die Informationen an den Fahrzeugen weisen unterschiedliche Standards auf. Aus Sicht des Landkreises ist die Art der Fahrzeugbeschilderung nicht das entscheidende Element, wichti‐ ger ist, dass die Liniennummer und das Fahrtziel, ggf. auch der Linienverlauf, an den Fahr‐ zeugen angegeben werden und auch bei Dunkelheit gelesen werden können. Für den Bereich des VBN/ZVBN sind Standards für Fahrzeuge in einem gemeinsam beschlos‐ senen Konzept verankert. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 117 4. Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 4.1 Allgemeine Definition / Festlegung Für den Landkreis Cuxhaven wird es zukünftig – nicht zuletzt unter den Vorzeichen des de‐ mografischen Wandels und der finanziellen Rahmenbedingungen – vorrangig darauf an‐ kommen, die gegenwärtige Angebotsqualität zu erhalten. Der derzeitige Status‐quo in den einzelnen Teilnetzen wird daher als Mindeststandard definiert und stellt das öffentliche Ver‐ kehrsbedürfnis im Landkreis Cuxhaven dar. Höchste Priorität hat die Sicherstellung der Schülerbeförderung, die im Landkreis das Rück‐ grat des ÖPNV darstellt. Das erforderliche Fahrtenangebot ist unabhängig von der Einwoh‐ nerzahl der Orte, es richtet sich nach den Erfordernissen der Schulen aus. Dies beinhaltet auch die laufende Anpassung der Fahrpläne und Linienwege an diese Erfordernisse. Die Sat‐ zung über die Schülerbeförderung gibt Rahmenbedingungen vor und benennt u.a. maximale Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Schulschluss, die damit eine wesentliche Grundlage für die Gestaltung der Busfahrpläne in der Schülerbeförderung sind. Durch Einrichtung des „Arbeitskreises Schülerbeförderung“, der sich im November 2013 konstituiert hat und in dem Vertreter/‐innen der Elternschaft, der Polizei, der Verkehrsun‐ ternehmen und des Landkreises Probleme und Lösungen im Bereich der Schülerbeförderung diskutieren, hat der Landkreis diese hohe Bedeutung der Schülerbeförderung unterstrichen. Eine Grundversorgung der Orte ist gewährleistet, wenn die im Kapitel 3 für die Bewertung als Basis verwendeten Mindestzahlen erreicht werden: Einwohner je Ort 200 – 1.000 1.000 – 3.000 3.000 – 6.000 Fahrten pro Tag und Richtung 3 3– 6 6 – 12 Das Erreichen der genannten Mindestfahrtenzahlen gilt auf den Relationen zwischen o Orten und dem nächstgelegenen Grund‐ bzw. Mittelzentrum; o Grundzentrum und benachbarten Mittelzentrum; o Mittelzentrum und benachbarten Mittelzentren sowie o Grund‐ bzw. Mittelzentrum und relevanten Oberzentren. Zudem sollten die Reisezeiten im ÖV möglichst nicht länger als das 1,7‐fache der durch‐ schnittlichen MIV‐Fahrtzeiten sein. Die Genehmigungen sind für die Teilnetze nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Bean‐ tragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. Der Gemeinschaftstarif für den VBN ist in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif festgesetzt. Des Weiteren setzt sich der Landkreis das Ziel, in den Bereichen ÖPNV‐ / AST‐Angebot (oder anderer bedarfsorientierter Verkehre wie Anruf‐Linientaxis –ALT‐ oder Rufbusse), Fahrgast‐ information, Haltestellenmaßnahmen und Tarif weiterhin durch Fördermaßnamen Verbesse‐ rungen zu erzielen und deren Finanzierung soweit als möglich sicherzustellen. Sämtliche Förderungen stehen unter Finanzierungsvorbehalt und bemessen sich nach Maß‐ gabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Der vorliegende NVP 2014 – 2018 gilt bis Inkrafttreten des NVP 2019 – 2023, sofern nicht vorher eine Fortschreibung des NVP 2014 – 2018 erfolgt. Im nachfolgenden Ziel‐ und Maßnahmenkatalog werden darüber hinaus die Bereiche und Maßnahmen benannt, in denen Verbesserungen erforderlich sind. 118 4.2 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Sicherstellung von Fördermaßnahmen Förderung aller Maßnahmen aus dem Investitionsprogramm des Landes Niedersachsen für die Landeszuwendungen bewilligt werden sowie von Haltestellenmaßnahmen (auch un‐ terhalb des Investitionsvolumens von 35.000 €) mit 12,5% (bzw. 50% bei kleinstmaßnah‐ men) im ÖPNV und SPNV‐Bereich (beispielsweise auch B+R‐/P+R‐, Wende‐ und Signalanla‐ gen). Insbesondere gilt dies für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Erläuterung Der Landkreis Cuxhaven fördert seit 1999 sämtliche Maßnahmen der Gemeinden, Samtge‐ meinden, aber auch Vorhaben von Privatpersonen, für die seitens des Landes Niedersachsen Finanzierungshilfen zur Verbesserung des ÖPNV und SPNV gewährt werden, mit 12,5% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Für gemeindliche Maßnahmen auf landkreiseigenen Grundstücken wird seit 2006 ein Fördersatz von 18,75% der zuwendungsfähigen Investiti‐ onskosten angewendet. Seit Mitte 2010 fördert der Landkreis darüber hinaus Vorhaben der Gemeinden, für die keine Förderanträge an das Land Niedersachsen gestellt werden können (so genannte Kleinstmaß‐ nahmen), zu 50% der nicht durch anderweitige Zuschüsse gedeckten Kosten. Dabei sind die Regelungen im Hnblick auf die Barrierefreiheit der Haltestellenkonzepte der VNN‐VNO oder des VBN oder des HVV zu berücksichtigen. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte: Kommunen, Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis, Straßenbaulastträger, Privatpersonen Federführung: Antragsteller, Landkreis Finanzierung: Landkreis Förderung der Stadt Cuxhaven Erläuterung Der Stadt Cuxhaven ist im Jahr 1998 auf eigenem Wunsch die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV nach §4 Abs. 3 NNVG übertragen worden. Da die Stadt nicht originärer ÖPNV‐ Aufgabenträger im Sinne des NNVG ist, sieht das NNVG keine Finanzhilfen für die Stadt Cuxhaven vor. Um der Stadt jedoch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu erleichtern, hat der Landkreis der Stadt seit 2005 den Anteil, der ihr aufgrund des Schlüssels, der sich zu zwei Dritteln nach dem Einwohner‐ und zu einem Drittel nach dem Flächenanteil bemisst, zu‐ stehen würde, zweckgebunden für Maßnahmen nach § 7 Abs. 7 NNVG zur Verfügung ge‐ stellt. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte: Stadt Cuxhaven, Landkreis Federführung: Stadt Cuxhaven Finanzierung: Landkreis VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 119 Finanzierungsbeiträge für im ZVBN assoziierte Gebietskörperschaften Erläuterung Die im ZVBN assoziierten Gebietskörperschaften haben jährlich einen Finanzierungsbeitrag zum ZVBN zu leisten. Seit 2005 trägt der Landkreis Cuxhaven 50% der anfallenden Beiträge.. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte: Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis, ZVBN Federführung: Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis Finanzierung: Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis 4.3 Genehmigungsrechtliche Position des Landkreises / Genehmigungsfragen Unterstützung des Genehmigungswettbewerbes / Allgemeine Vorschrift Erläuterung Der Landkreis Cuxhaven geht davon aus, dass die Teilnetze eigenwirtschaftlich betrieben werden können und entsprechende Genehmigungsanträge von den Unternehmen gestellt werden. Für die Bereiche, in denen durch die Anwendung des VBN‐Tarifs Zahlungen des Landkreises als Ausgleich für Tarifierungsverluste notwendig sind, hat der Landkreis eine all‐ gemeine Vorschrift erlassen und damit die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehre sicherge‐ stellt. In den Bereichen, in denen der VBN‐Tarif gilt, ist dieser als Höchsttarif anzusehen. Die Samtgemeinde Land Wursten und die Gemeinde Nordholz fusionieren ebenso zum 01.01.2015 wie die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa. Derzeit werden Gesprä‐ che geführt, ob der VBN‐Tarif zukünftig auch auf den Gebieten der heutigen Gemeinde Nordholz bzw. der heutigen Samtgemeinde Bederkesa gelten soll. Die Genehmigungen sind für die Teilnetze nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Bean‐ tragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. Werden für ein Teilnetz zwei oder mehr eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge gestellt, dann liegt die Entscheidung über den Zuschlag bei der LNVG als Genehmigungsbehörde. Sollte kein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag für ein Linienbündel gestellt werden, dann wird der Landkreis das betreffende Linienbündel ausschreiben. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung: Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Finanzierung: Eigenwirtschaftliche Finanzierung durch Fahrgeldeinnahmen (ggf. auf Basis der Allgemeinen Vorschrift), Zahlungen nach § 45a PBefG und SGB IX. 120 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Neuzuordnung der Linie 553 zum Teilnetz 6 Erläuterung Die Linie 553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf wurde aufgrund der damaligen genehmigungsrechtlichen Situation dem Teilnetz 5 Bederkesa zugeschlagen. Da das Unter‐ nehmen, das zum damaligen Zeitpunkt die Genehmigung für diese Linie besaß, diese nicht mehr innehat, bietet sich die Einordnung dieser Linie nach verkehrlichen Gesichtspunkten an. Danach müsste die Linie dem Teilnetz 6 Schiffdorf zugeordnet werden. Im Zusammenwirken zwischen den betroffenen Verkehrsunternehmen, dem Landkreis und der LNVG als Genehmigungsbehörde soll eine einvernehmliche Neuzuordnung erreicht wer‐ den. Diese Maßnahme soll nach Auslaufen der beantragten Genehmigung für das TN 5 im Jahr 2024 umgesetzt werden. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung: Landkreis, LNVG Finanzierung: Es entstehen keine Kosten. 4.4 Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV Herstellung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV des Landkreises Cuxhaven Erläuterung Der Landkreis wird sich für die Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum 01.01.2022 einsetzen. In einem ersten Schritt soll mit Vertretern/Vertreterinnen von Organisationen für Menschen mit Behinderungen, Gleichstellungsbeauftragten und mit Ver‐ kehrsunternehmen der Meinungs‐ und Informationsaustausch gesucht und ggf. in einer ent‐ sprechenden Arbeitsgruppe fortgeführt werden. Es wird dabei zunächst darum gehen, eine Prioritätenliste von vordringlichen Maßnahmen zu erstellen und diese dann mit den be‐ troffenen Kommunen/Straßenbaulastträgern zu diskutieren. Hier werden Fragen der Finan‐ zierung eine große Rolle spielen. Der Landkreis wird mit dem Nahverkehrsplan 2019 – 2023 ggf. dezidiert Bereiche benennen, die von der Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit ausgenommen werden müssen. Diese Liste wird Bestandteil des Nahverkehrsplans 2019 – 2023. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, Organisationen für Menschen mit Behin‐ derungen, Gleichstellungsbeauftragte, VNO, VNN Federführung: Landkreis Finanzierung: Zunächst keine finanziellen Auswirkungen. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 121 4.5 Verbesserung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität Umwandlung von Linienverkehren nach § 43 (2) PBefG ohne Mitnahme Dritter bzw. Ver‐ kehren nach Freistellungsverordnung in Linienverkehre nach § 42 PBefG mit Einbindung in die bestehenden Teilnetze Erläuterung Durch Umwandlung derzeitiger FVO‐Verkehre bzw. Linienverkehre nach § 43 (2) PBefG ohne Mitnahme Dritter in Linienverkehre nach § 42 PBefG wird der ÖPNV über die Schülerbeför‐ derung hinaus für alle potenziellen Nutzer/innen geöffnet. Das Bedienungsangebot wird durch Aufnahme in die Fahrpläne und elektronischen Auskunftsmedien sowie durch Aushän‐ ge an den Haltestellen transparent und das Leistungsangebot sowie die Flächenerschließung des ÖPNV wird durch Öffnung für Dritte verbessert. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung: Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Finanzierung: Der Landkreis geht davon aus, dass durch den Kauf von Schülersammelzeit‐ karten seitens des Landkreises, Fahrkarteneinnahme von Dritten sowie durch Zahlungen nach § 45a PBefG und SGB IX diese Verkehre im Regelfall eigenwirtschaftlich betrieben werden können. 122 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Verbesserung des Bedienungsangebotes durch bedarfsorientierte Verkehre auf den Relationen Orte Grundzentren (Bedienungsqualität I) Erläuterung Einführung bedarfsorientierter Verkehre in weiteren Gemeinden/Samtgemeinden sowie Fortführung der Förderung zur Einführung und zum Betrieb bedarfsorientierter Verkehre gemäß den Richtlinien vom 15.04.2004 (s. Anlage). Im Sinne der Menschen mit Behinderungen wird es für zielführend gehalten, bei Ausschrei‐ bungen von AST‐Verkehren den Bietern Vorrang einzuräumen, die – bei sonst gleichen oder ähnlichen Angeboten – zumindest ein behindertengerechtes Fahrzeug vorhalten. Der Landkreis würde es befürworten, wenn die bestehenden AST‐Verkehre über Gemeinde‐ /Samtgemeinde‐/Stadtgrenzen hinaus überall dort vernetzt werden, wo es entsprechende Nachfrage gibt und es verkehrlich sinnvoll ist. Beteiligte: Kommunen, Landkreis, Verkehrsunternehmen, VNO bzw. VGB als Betriebs‐ führer Federführung: Kommunen Finanzierung: Übernahme von Planungskosten nach den „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Cuxhaven“. Danach wird die konzeptionelle Planung (Grobpla‐ nung) zu 100% gefördert, während die Detailplanung mit 50% (maximal 5.112,92 €) durch den Landkreis bezuschusst wird. Der festgelegte Förder‐ höchstbetrag von 5.112,92 € ist derzeit ausgesetzt. Der Landkreis gewährt den Gemeinden laut Beschluss des Kreisausschusses vom 15.06.2011 seit dem Betriebsjahr 2011 generell einen Zuschuss von 50% zu den Betriebskosten der AST‐Systeme. Ziffer 4.2 der Richtlinien vom 15.04.2004 wurde bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Auf Grundlage der durchgeführten Bewertung der Bedienungsqualität I (Orte > 200 Einw. Grundzentren) wurden für folgende Relationen ungenügende Ergebnisse im ÖPNV (ohne AST) festgestellt (S = Schultage, F = schulfreie Tage): VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 123 Grundzentrum Bad Bederkesa Beverstedt Cadenberge Cuxhaven Dorum Hagen Ort Alfstedt Ankelohe Elmlohe Flögeln Großenhain Köhlen, Ort Kührstedt Lintig Marschkamp Meckelstedt Ringstedt Appeln Bokel Frelsdorf Hollen Kirchwistedt Lunestedt, Freschluneberg Lunestedt, Ort Lunestedt, Westerbeverst. Stubben Wellen Wollingst Belum, Kehdingbruch Belum, Ort Bülkau Geversdorf Neuhaus Oberndorf Wingst, Altkehdingen Wingst, Dobrock Wingst, Höden WIngst, Oppeln Wingst, Süderbusch Wingst, Wassermühle Wingst, Weißenmoor Wingst, Zollbaum Altenbruch, Westerende Altenwalde, Franzenburg Altenwalde, Gudendorf Berensch-Arensch Holte-Spangen Lüdingworth, Köstersweg Lüdingworth, Osterende Cappel, Ort Dorum, Alsum Midlum, Midlumer Specken Midlum, Ort Misselwarden Mulsum Padingbüttel, Ort Padingb., Pad. Altendeich Albstedt Drifsethe Harrendorf Hoope Kassebruch Lehnstedt Rechtenfleth Sandstedt Uthlede S X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X F X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Grundzentrum Hagen (Fortsetzung) Hemmoor Ihlienwort Otterndorf Lamstedt Langen Loxstedt Nordholz Schiffdorf Ort S F Wersabe Wittstedt Wulsbüttel Altendorf Althemmoor Basbeck Bornberg Hechthausen, Am Löhberg Herrlichkeit Isensee Klint Laumühlen Osten Warstade Westersode Ahlenfalkenber Nordleda Odisheim Steinau Wanna Ahlenfalkenberg Ihlienworth, Ort Odisheim Osterbruch Steinau Abbenseth Hollen Mittelstenahe Nindorf Nordahn Hymendorf Bexhövede Büttel Dedesdorf Donnern Düring Eidewarden Hahnenknoop Nesse Schwegen Stinstedt Stotel Ueterlande Cappel, Neufeld Nordholz, Deichsende Nordholz, Wanhöden Spieka, Ort Spieka, Neufeld Altluneberg Wehden X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Tabelle 72: Ungenügende Bewertungen Bedienungsqualität I Orte > 200 Einw. Grundzentren (ohne AST) 124 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmungen zwischen Bussen und Bahnen / Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmungen zwischen Buslinien Erläuterung In den Bewertungen für die Verbindungsqualität I (Orte Grundzentren), II (Grundzentren Mittelzentren) und III (Grundzentren Oberzentren) werden teilweise unzureichende Reisezeiten erreicht, weil die Abstimmung zwischen den Fahrplänen der einzelnen Buslinien bzw. zwischen den Fahrplänen von Bussen und Bahnen nicht optimal sind und sich beim Übergang längere Wartezeiten ergeben. Hier könnten optimierte Anschlussbeziehungen für eine deutliche Verbesserung der Verbindungsqualität sorgen. Überall dort, wo sich in der Bewertung negative Ergebnisse durch zu lange Übergangszeiten zwischen Buslinien bzw. zwischen Busse und Bahnen ergeben haben, sollten die Möglichkei‐ ten für Verbesserungen der Anschlusssituation geprüft werden. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, Kommunen, LNVG, VNO Federführung: Verkehrsunternehmen, Landkreis Finanzierung: Eine Finanzierung des ggf. zusätzlichen Aufwandes sollte durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen gewährleistet sein. Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmung zwischen den Zügen der Strecken Cuxhaven – Hamburg und Cuxhaven – Bremerhaven in Cuxhaven Erläuterung Die Übergangszeiten zwischen dem metronom Cuxhaven – Hamburg und der NordWest‐ Bahn/EVB Cuxhaven – Bremerhaven (– Bremen) betragen in Cuxhaven 44 bis 49 Minuten. Da sowohl der metronom in Hamburg‐Harburg bzw. Hamburg Hbf als auch die NordWestBahn in Bremerhaven Anschlussbeziehungen aufweisen, ist eine Optimierung in Cuxhaven schwierig. Allerdings wird der Landkreis im Interesse von Bürgern/Bürgerinnen des Landkreises und den zahlreichen Ferien‐/Tagesgästen in Gesprächen mit der LNVG weiterhin den Versuch unter‐ nehmen, die Übergänge zwischen den Zügen in Cuxhaven zu verbessern. Beteiligte: DB AG, EVB, metronom Eisenbahngesellschaft, NordWestBahn, Landkreis, LNVG, VNO Federführung: Landkreis Cuxhaven Finanzierung: Eine Verbesserung der Anschlusssituation in Cuxhaven wird sich nur unter der Prämisse der Kostenneutralität realisieren lassen. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 125 Verbesserung der Anbindung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten Erläuterung Zur Stärkung des ÖPNV durch Erschließung weiterer Fahrgastpotenziale ist die (verstärkte) Anbindung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten zu prüfen. Immer dann, wenn andere Zwangspunkte (z.B. Schulanfangs‐ bzw. Schulendzeiten) nicht vorliegen bzw. einer Anbin‐ dung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten nicht entgegenstehen, sollte die Verlängerung bzw. die Anbindung von Bahnhöfen bzw. Gewerbegebieten durch Linienverkehre analysiert und – unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte – umgesetzt werden. Werden Bahnhöfe von Linienverkehren bedient, dann ist – unter Berücksichtigung anderer Zwangspunkte und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen – eine möglichst gute fahrplanmä‐ ßige Verknüpfung zwischen ÖPNV und SPNV anzustreben. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, Kommunen, VNO Federführung: Verkehrsunternehmen, Landkreis Finanzierung: Eine Finanzierung des ggf. zusätzlichen Aufwandes sollte durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen gewährleistet sein Verbesserung der Bedienungsqualität durch Umwandlung von Leerfahrten in Linienfahrten Erläuterung Eine wirtschaftliche Maßnahme zur Verbesserung des ÖPNV‐Angebotes besteht in der Nut‐ zung von Leerfahrten. Leerfahrten sind als Fahrten definiert, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, aber ohne Fahrgastbedienung durchgeführt werden. Aus Sicht des Landkrei‐ ses könnten durch Umwandlung der betriebsinternen Leerfahrten in Linienfahrten Verbesse‐ rung für die Bevölkerung insbesondere auf den Relationen zwischen Orten und Grundzentren erzielt werden. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, VBN, VNO, VNN Federführung: Verkehrsunternehmen Finanzierung: Es entsteht kein Mehraufwand und es fallen daher entsprechend auch keine Kosten für eine Maßnahmenumsetzung an. Der Aufwand für die Prüfung und für die Abarbeitung des Maßnahmenvorschlags sollte den Verkehrsun‐ ternehmen im Zuge ihre planerischen Arbeiten an den Fahrplänen möglich sein. 126 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 4.6 Tarif Erweiterung der Übergangstarife in den HVV‐ und VBN‐Bereich auf weitere Fahrkartenarten sowie Einbeziehung des HVV‐Tarifs für die Bahnstationen im Landkreis Cuxhaven auf der Strecke Cuxhaven – Hamburg soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist Erläuterung Die seit 01. Februar 2008 eingeführten Übergangstarife in den HVV‐ und VBN‐Bereich gelten nur für Zeitkarten. In einem zweiten Schritt sollten weitere Fahrkartenarten, insbesondere weitere Zeitkarten, aber auch Einzelkarten, in die Übergangstarife einbezogen werden, damit neben den Pendlern auch Gelegenheitsfahrgäste von dem Angebot profitieren können. Diese Erweiterung der Übergangstarife sollte sich dabei nur auf den SPNV beziehen, da die Einfüh‐ rung eines einheitlichen Tarifs für den Landkreis Cuxhaven aufgrund seiner gegenwärtigen Ausrichtung nicht zielführend ist (siehe auch 2.5 und 3.4). Mit der Einbeziehung der gesamten Bahnstrecke Cuxhaven – Hamburg (KBS 121) in den HVV würde ein großer Schritt zur innerlichen Stärkung der Metropolregion geschaffen. Daneben wird der Landkreis als Wohnstandort erheblich attraktiver. Die Einführung des HVV‐Tarifs setzt voraus, dass dies wirtschaftlich vertretbar ist. Für den HVV‐Tarif auf der Schienenstre‐ cke 121 sind bereits Prüfaufträge erteilt. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, DB AG, Metronom, NordWestBahn, Landkreis, LNVG, NITAG, HVV, VBN, VNO Federführung: Landkreis Finanzierung: Landkreis Umwandlung des Regionaltarifs von einem Teilstrecken‐ in einen Zonentarif (Prüfauftrag) Erläuterung Der Regionaltarif ist ein Teilstreckentarif, der für die Fahrgäste nicht sehr transparent ist. In Absprache mit den Unternehmen soll geprüft werden, ob die heutige Grundstruktur des Re‐ gionaltarifs von einem Teilstreckentarif in einen Zonentarif geändert werden kann, ohne dass es zu größeren finanziellen Auswirkungen bei den Unternehmen und dem Landkreis kommt. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, LNVG, VNO Federführung: Verkehrsunternehmen Finanzierung: Umwandlung sollte kostenneutral erfolgen VNO 4.7 Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 127 Fahrgastinformation Herausgabe des Kreisfahrplans / Finanzierung der Cuxland InfoLine / Finanzierung der Datenplattform „Connect“ für elektronische Auskunftsmedien/ Finanzierung Pendlerportal Erläuterung Der Landkreis ist weiterhin bestrebt, die Finanzierung des Kreisfahrplans, der Cuxland InfoLi‐ ne, der elektronischen Datenbasis „Connect“ für elektronische Fahrplanauskunftssysteme und des „Pendlerportals“ sicherzustellen. Eine weitere Verbesserung der Informationsmedien (Vereinheitlichung des Layouts der Fahr‐ plantabellen im Kreisfahrplan; Fehlerkorrekturen in der elektronischen Fahrplanauskunft) strebt der Landkreis an. Für den Bereich ZVBN/VBN sind Standards für die Fahrgastinformation in einem gemeinsam beschlossenen Konzept verankert. Beteiligte: Landkreis, Verkehrsunternehmen, VBN, VNN, VNO Federführung: Landkreis Finanzierung: Landkreis, Verkehrsunternehmen Kennzeichnung der durch Niederflur‐/Low‐Entry‐Fahrzeuge bedienten Kurse in den Informationsmedien (Kreisfahrplan, elektronische Fahrplanauskunft) Erläuterung Insbesondere aus Sicht von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist es von großer Bedeu‐ tung, wenn in den Informationsmedien eine Kennzeichnung der Kurse, die durch barriere‐ freie Fahrzeuge bedient werden, vorgenommen wird. Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch der verstärkte Kauf von Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeugen durch die Verkehrsunternehmen zur Herstellung einer Rückfallebene, damit in den Auskunftsmedien entsprechend gekennzeichnete Kurse auch tatsächlich mit barrierefreien Fahrzeugen durchgeführt werden. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis, VBN, VNO, VNN, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung: Verkehrsunternehmen Finanzierung: Verkehrsunternehmen 128 4.8 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Haltestellen Behindertengerechte Umgestaltung von Haltestellen / Fahrgastinformation Erläuterung Um Barrierefreiheit des ÖPNV zu erreichen, ist die Fortsetzung der Umgestaltung von Halte‐ stellen nach dem VBN‐ bzw. VNO‐/VNN‐Haltestellenkonzept notwendig. Im Zuge solcher Maßnahmen ist außerdem auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation an den Haltestel‐ len nach VNO/VNN‐ oder VBN‐/ ZVBN‐Konzept hinzuwirken. Damit Kommunen behindertengerechte Haltestellenmaßnahmen durchführen, hält der Landkreis weiterhin eine Mindestförderung in Höhe von 12,5% von Haltestellenmaßnahmen aufrecht, wenn die Haltestellen nach dem VBN‐/ZVBN‐ bzw. VNO‐/VNN‐Haltestellenkonzept barrierefrei gestaltet werden. Zusätzliche Fördermöglichkeiten bestehen im Bereich des ZVBN. Für gemeindliche Maßnahmen auf landkreiseigenen Grundstücken wird vom Landkreis Cuxhaven seit 2006 ein Fördersatz von 18,75% der seitens des Landes als zuwendungsfähig anerkannten Investitionskosten angewendet. Außerdem fördert der Landkreis Maßnahmen, für die es seitens des Landes keine Zuwen‐ dungen mehr gibt (so genannte Kleinstmaßnahmen) bis zu 50% der Kosten unter der Voraus‐ setzung, dass die Konzepte von VNN/VNO oder des VBN bzw. HVV berücksichtigt wurden und dass möglichst Barrierefreiheit hergestellt wird. Diese Förderungssätze des Landkreises gelten auch für Maßnahmen im ÖPNV‐/SPNV‐Bereich mit einem Investitionsvolumen von über 35.000,‐ €. Beteiligte: Straßenbaulastträger (überwiegend Kommunen), Landkreis, Verkehrsunter‐ nehmen, ZVBN, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung: Straßenbaulastträger, Kommunen Finanzierung: Straßenbaulastträger, Zuschüsse durch Landkreis und ggf. ZVBN möglich Erstellung eines Haltestellen‐Katasters Erläuterung Um über den Ausstattungsstand, allgemeinen Zustand und über die Frage nach der Barriere‐ freiheit von Haltestellen informiert zu sein, hält es der Landkreis für notwendig, in langfristi‐ ger Perspektive ein Haltestellen‐Kataster zu erstellen. Das bestehende Haltestellen‐Informations‐System des ZVBN und seine Ausgestaltung wird beim Aufbau eines Haltestellen‐Katasters für den Landkreis Cuxhaven berücksichtigt. Mögli‐ che Synergien zwischen den Katastern sollen genutzt werden. Beteiligte: Landkreis, Straßenbaulastträger (überwiegend Kommunen), Verkehrsunter‐ nehmen, ZVBN, VNO, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung: Landkreis Finanzierung: Landkreis VNO 4.9 Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 129 Fahrzeuge Erhöhung des Anteils von barrierefreien Fahrzeugen Erläuterung Um Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen, ist – neben Haltestellenmaßnahmen – der ver‐ stärkte Einsatz von barrierefreien Fahrzeugen notwendig. Allerdings befinden sich die Ver‐ kehrsunternehmen damit in einem Spannungsverhältnis: Um insbesondere in der Schülerbe‐ förderung ausreichende Kapazitäten vorzuhalten, werden überwiegend Hochflurfahrzeuge mit einem im Vergleich zu Niederflurfahrzeugen höherem Sitzplatzanteil im Landkreis einge‐ setzt. Außerdem sind die Beschaffung und der Unterhalt von Niederflurfahrzeugen teurer als von Hochflurfahrzeugen. Hier könnten so genannte „Low‐Entry‐Busse“ einen gangbaren Kompromiss darstellen: Diese Fahrzeuge haben zwischen der ersten und zweiten Tür einen Niederfluranteil und sind über eine Rampe barrierefrei zu erhalten, der hintere Fahrzeugteil ist über zwei Stufen erreichbar. Diese Fahrzeuge weisen einen höheren Sitzplatzanteil als Niederflurfahrzeuge aus und sind in der Beschaffung sowie im Unterhalt günstiger als reine Niederflurfahrzeuge. Es ist aus Sicht des Landkreises wünschenswert, wenn die zuständigen Verkehrsunterneh‐ men im Sinne einer weitergehenden Barrierefreiheit im ÖPNV des Landkreises stärker als bisher Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeuge einsetzen würden. Für den Bereich des ZVBN/VBN sind Fahrzeugstandards festgelegt. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Landkreis Federführung: Verkehrsunternehmen Finanzierung: Verkehrsunternehmen 4.10 Fahrtweg Konfliktstellenbeseitigung in der Infrastruktur Erläuterung Ziel ist die Verbesserung des Betriebsablaufs durch Konfliktstellenbeseitigung in der Infra‐ struktur. Dieses beinhaltet auch die Beseitigung von Konfliktsituationen mit dem Individual‐ verkehr. Derzeit herrscht an bestimmten Haltestellen und Wendeanlagen ein Gefährdungs‐ potenzial durch die Abwicklung des Busverkehrs, insbesondere gegenüber Fußgängern und Fahrradfahrern im Allgemeinen als auch gegenüber den Kindern, die für ihren Schulweg nicht den ÖPNV nutzen. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Straßenbaulastträger bzw. Grundstückseigentümer (sofern es sich beispielsweise um Wendeanlagen handelt), Kommunen, Landkreis Federführung: Straßenbaulastträger Finanzierung: Straßenbaulastträger, Kommunen, GVFG‐Förderung, ggf. Förderung durch Landkreis und ZVBN 130 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Erstellung eines Katasters zur Niederflurtauglichkeit von Fahrwegen Erläuterung Der Landkreis wünscht einen verstärkten Einsatz von barrierefreien Fahrzeugen. Allerdings gibt es im Landkreis Cuxhaven Fahrwege, die den Einsatz von Niederflurfahrzeugen nicht erlauben. Der Landkreis hat derzeit keine detaillierten Kenntnisse darüber, an welchen Stel‐ len im Streckennetz des ÖPNV ein Einsatz von Niederflurfahrzeugen aufgrund der Straßen‐ verhältnisse nicht möglich ist und hält aus diesem Grunde in langfristiger Perspektive die Einrichtung eines Katasters über die Niederflurtauglichkeit von Fahrwegen für notwendig. Beteiligte: Verkehrsunternehmen, Kommunen, Landkreis, VNO Federführung: Landkreis Finanzierung: Landkreis 4.11 Ziele und Maßnahmen der Stadt Cuxhaven Auf Wunsch der Stadt werden Maßnahmen im Zuge des Beteiligungsverfahrens benannt! Unter Beachtung der Maßnahmenvorschläge des NVP 2008 – 2012 und unter Berücksichti‐ gung von neuen Entwicklungen würde es der Landkreis begrüßen, wenn die Stadt folgende Maßnahmen im vorliegenden NVP verankern würde: o Erhalt des AST‐Angebotes o Barrierefreie Gestaltung von Haltestellen (Fortsetzung der Maßnahmen) o Neugestaltung Bahnhofsumfeld / ZOB o Vor dem Hintergrund einer möglichen Ausweitung des VBN‐Tarifs bis einschließlich Nordholz, wäre aus Sicht des Landkreises die Einbeziehung des Bahnhofes Cuxhaven in den VBN‐Tarif für die Schienenstrecke nach Bremerhaven sinnvoll. VNO Anlagen 131 5. Anlagen Anlage 1: Abkürzungsverzeichnis Abb. ALT AST BGG B+R BMVBW BO Kraft DB AG ENeuOG EuGH EVB EW FVO Gem. GS GVFG Gy GZ Hrsg. HS HVV HVZ i.d.R. IV KBS KVG Lk LNVG MIV MZ NIW NNVG NSchG NVP ÖPNV ÖSPV ÖV OZ PBefG P+R RAG RB RegG RE REK RROP Abbildung Anruf‐Linien‐Taxi Anruf‐Sammel‐Taxi Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Bike und Ride Bundesministerium für Verkehr, Bau‐ und Wohnungswesen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Deutsche Bahn AG Eisenbahnneuordnungsgesetz Europäischer Gerichtshof Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe‐Weser GmbH, Zeven Einwohner Freistellungsverordnung Gemeinde Grundschule Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Gymnasium Grundzentrum Herausgeber Hauptschule Hamburger Verkehrsverbund Hauptverkehrszeit in der Regel Individualverkehr Kursbuchstrecke Kraftverkehr GmbH ‐ KVG ‐, Lüneburg Landkreis Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH Motorisierter Individualverkehr Mittelzentrum Niedersächsisches Institut für Wirtschaftsforschung Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz Niedersächsisches Schulgesetz Nahverkehrsplan Öffentlicher Personennahverkehr Öffentlicher Straßenpersonenverkehr Öffentlicher Verkehr Oberzentrum Personenbeförderungsgesetz Park und Ride Regionale Arbeitsgemeinschaft Bremen / Niedersachsen Regionalbahn Regionalisierungsgesetz Regionalexpress Regionales Entwicklungskonzept Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Cuxhaven 132 RS Sek I Sek II SG SPFV SPNV StVZO VBN VGB Vmax VNN VNO VO VU WEB ZOB ZVBN Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 >ENTWURF I< Realschule Sekundarstufe I Sekundarstufe II Samtgemeinde Schienenpersonenfernverkehr Schienenpersonennahverkehr Straßenverkehrszulassungsordnung Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG Höchstgeschwindigkeit Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH Verordnung Verkehrsunternehmen Weser‐Ems Busverkehr GmbH Zentraler Omnibusbahnhof Zweckverband Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen VNO VNO Anlagen Anlage 2: EU‐Verordnung 1370/2007 133 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (3) Artikel 73 des Vertrags stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 86 Absatz 2 dar. Darin sind Regeln für die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs festgelegt. (4) Die Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom 12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ sind die Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesentlich verfälschen könnten. (5) Viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können derzeit nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Zu den Mechanismen, die sie nutzen können, um die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste sicherzustellen, zählen unter anderem die Gewährung ausschließlicher Rechte an die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die Gewährung einer finanziellen Ausgleichsleistung für Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die Festlegung allgemeiner Vorschriften für den Betrieb öffentlicher Verkehrsdienste, die für alle Betreiber gelten. Entscheidet ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 89, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) Artikel 16 des Vertrags bestätigt den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen. Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 20. (2) ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2001 (ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 262), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007. L 315/2 (6) (7) DE Amtsblatt der Europäischen Union Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, die zumindest für einen Teilbereich ihres öffentlichen Verkehrsmarktes die Gewährung ausschließlicher Rechte und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Rahmen transparenter und fairer Vergabeverfahren vorsehen. Dies hat eine erhebliche Zunahme des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt und dazu geführt, dass inzwischen mehrere Betreiber eines öffentlichen Dienstes Personenverkehrsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen. Die Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften hat jedoch zu uneinheitlichen Verfahren und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte der Betreiber eines öffentlichen Dienstes und der Pflichten der zuständigen Behörden geführt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (1) regelt nicht die Art und Weise, in der in der Gemeinschaft öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben werden müssen, und insbesondere nicht die Bedingungen, unter denen diese ausgeschrieben werden sollten. Eine Aktualisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens ist daher angebracht. Studien und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen es schon seit einigen Jahren Wettbewerb im öffentlichen Verkehr gibt, zeigen, dass, sofern angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die Einführung des regulierten Wettbewerbs zwischen Betreibern zu einem attraktiveren und innovativeren Dienstleistungsangebot zu niedrigeren Kosten führt, ohne dass die Betreiber eines öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben behindert werden. Dieser Ansatz wurde vom Europäischen Rat im Rahmen des so genannten Lissabon-Prozesses vom 28. März 2000 gebilligt, der die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Liberalisierung in Bereichen wie dem Verkehr zu beschleunigen. (8) Personenverkehrsmärkte, die dereguliert sind und in denen keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, sollten ihre Merkmale und ihre Funktionsweise beibehalten dürfen, soweit diese mit den Anforderungen des Vertrags vereinbar sind. (9) Um die öffentlichen Personenverkehrsdienste optimal nach den Bedürfnissen der Bevölkerung gestalten zu können, müssen alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen und dabei die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung konkurrierender Betreiber und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wenn Ausgleichsleistungen oder ausschließliche Rechte gewährt werden, müssen in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der zuständigen Behörde an den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Art (1) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1). 3.12.2007 der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die vereinbarten Gegenleistungen festgelegt werden. Die Form oder Benennung dieses Vertrags kann je nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten variieren. (10) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, deren Geltungsbereich sich auch auf die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu regeln. Für die Organisation öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen und, soweit sie nicht unter besonderes Gemeinschaftsrecht fallen, auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, sofern die Mitgliedstaaten nicht beschließen, die vorliegende Verordnung auf diese besonderen Sektoren anzuwenden. Diese Verordnung steht der Einbeziehung von Verkehrsdiensten auf Binnenschifffahrtswegen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer in weiter gefasste Stadt-, Vorort- oder Regionalnetze des öffentlichen Personenverkehrs nicht entgegen. (11) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, deren Geltungsbereich sich auch auf Güterbeförderungsdienste erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu regeln. Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sollten für die Organisation von Güterbeförderungsdiensten daher die allgemeinen Grundsätze des Vertrags gelten. (12) Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob öffentliche Personenverkehrsdienste von öffentlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 des Vertrags sowie den Grundsatz der freien Gestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 des Vertrags und die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags. (13) Einige Verkehrsdienste, häufig in Verbindung mit einer speziellen Infrastruktur, werden hauptsächlich aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben. Da ihr Betrieb offensichtlich anderen Zwecken dient als der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, müssen die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Anforderungen geltenden Vorschriften und Verfahren hier keine Anwendung finden. (14) Wenn die zuständigen Behörden für die Organisation des öffentlichen Verkehrsnetzes verantwortlich sind, können hierzu neben dem eigentlichen Betrieb des Verkehrsdienstes eine Reihe von anderen Tätigkeiten und Funktionen zählen, bei denen es den zuständigen Behörden freigestellt sein muss, sie selbst auszuführen oder ganz oder teilweise einem Dritten anzuvertrauen. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union (15) Langzeitverträge können bewirken, dass der Markt länger als erforderlich geschlossen bleibt, wodurch sich die Vorteile des Wettbewerbsdrucks verringern. Um den Wettbewerb möglichst wenig zu verzerren und gleichzeitig die Qualität der Dienste sicherzustellen, sollten öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet sein. Eine Auftragsverlängerung könnte davon abhängig gemacht werden, dass die Verkehrsteilnehmer die Dienstleistung positiv aufnehmen. Die Möglichkeit, öffentliche Dienstleistungsaufträge um maximal die Hälfte ihrer ursprünglichen Laufzeit zu verlängern, sollte in diesem Rahmen dann vorgesehen werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Wirtschaftsgüter tätigen muss, deren Amortisierungsdauer außergewöhnlich lang ist, und — aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge — bei den in Artikel 299 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage. Außerdem sollte eine noch weiter gehende Verlängerung möglich sein, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Infrastrukturen oder Rollmaterial und Fahrzeuge tätigt, die insofern außergewöhnlich sind, als es dabei jeweils um hohe Mittelbeträge geht, und unter der Voraussetzung, dass der Vertrag im Rahmen eines fairen wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben wird. (16) Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensoder Betriebsteilen (1) anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechtsund Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen. (17) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, beispielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der sich aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen und anderen Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährleistung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozialdumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitätsnormen vorschreiben können. (1) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16. L 315/3 (18) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts können örtliche Behörden oder — falls diese nicht vorhanden sind — nationale Behörden öffentliche Personenverkehrsdienste in ihrem Gebiet entweder selbst erbringen oder einen internen Betreiber ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren damit beauftragen. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen muss die Möglichkeit der Eigenerbringung jedoch streng kontrolliert werden. Die zuständige Behörde oder die Gruppe zuständiger Behörden, die — kollektiv oder durch ihre Mitglieder — integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, sollte die erforderliche Kontrolle ausüben. Ferner sollte es einer zuständigen Behörde, die ihre Verkehrsdienste selbst erbringt, oder einem internen Betreiber untersagt sein, an wettbewerblichen Vergabeverfahren außerhalb des Zuständigkeitsgebiets dieser Behörde teilzunehmen. Die Behörde, die die Kontrolle über den internen Betreiber ausübt, sollte ferner die Möglichkeit haben, diesem Betreiber die Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets zu untersagen. Die Beschränkung der Tätigkeit interner Betreiber berührt nicht die Möglichkeit der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die den Eisenbahnverkehr betreffen, mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- und Straßenbahnen. Außerdem berührt die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Eisenbahnverkehrsdienste nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit anderen schienengestützten Verkehrsträgern wie Untergrund- oder Straßenbahnen an einen internen Betreiber zu vergeben. (19) Die Vergabe von Unteraufträgen kann zu einem effizienteren öffentlichen Personenverkehr beitragen und ermöglicht die Beteiligung weiterer Unternehmen neben dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erhalten hat. Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung öffentlicher Gelder sollten die zuständigen Behörden jedoch die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen bezüglich ihrer öffentlichen Personenverkehrsdienste festlegen können, insbesondere im Falle von Diensten, die von einem internen Betreiber erbracht werden. Ferner sollte es einem Unterauftragnehmer erlaubt sein, an wettbewerblichen Vergabeverfahren im Zuständigkeitsgebiet aller zuständigen Behörden teilzunehmen. Die Auswahl eines Unterauftragnehmers durch die zuständige Behörde oder ihren internen Betreiber muss im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erfolgen. (20) Entscheidet eine Behörde, eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse einem Dritten zu übertragen, so muss die Auswahl des Betreibers eines öffentlichen Dienstes unter Einhaltung des für das öffentliche Auftragswesen und Konzessionen geltenden Gemeinschaftsrechts, das sich aus den Artikeln 43 bis 49 des Vertrags ergibt, sowie der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen. Insbesondere bleiben die Pflichten der Behörden, die sich aus den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben, bei unter jene Richtlinien fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. L 315/4 (21) DE Amtsblatt der Europäischen Union Ein wirksamer Rechtschutz sollte nicht nur für Aufträge gelten, die unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) fallen, sondern auch für andere gemäß der vorliegenden Verordnung abgeschlossene Verträge gelten. Es ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren erforderlich, das mit den entsprechenden Verfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (3) bzw. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (4) vergleichbar sein sollte. (22) Für einige wettbewerbliche Vergabeverfahren müssen die zuständigen Behörden komplexe Systeme festlegen und erläutern. Daher sollten diese Behörden ermächtigt werden, bei der Vergabe von Aufträgen in solchen Fällen die Einzelheiten des Auftrags mit einigen oder allen potenziellen Betreibern eines öffentlichen Dienstes nach Abgabe der Angebote auszuhandeln. (23) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge sollte nicht zwingend vorgeschrieben sein, wenn der Auftrag sich auf geringe Summen oder Entfernungen bezieht. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, bei größeren Summen oder Entfernungen die besonderen Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Den zuständigen Behörden sollte es nicht gestattet sein, Aufträge oder Netze aufzuteilen, um so ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zu vermeiden. (24) Besteht die Gefahr einer Unterbrechung bei der Erbringung von Diensten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, kurzfristig Notmaßnahmen zu ergreifen, bis ein neuer öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen vergeben wurde. (1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107). (2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). (4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107). 3.12.2007 (25) Der öffentliche Schienenpersonenverkehr wirft spezielle Fragen in Bezug auf die Investitionslast und die Infrastrukturkosten auf. Die Kommission hat im März 2004 eine Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (5) vorgeschlagen, damit alle Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Durchführung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Zugang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten erhalten. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein Rechtsrahmen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung und/oder ausschließlicher Rechte für öffentliche Dienstleistungsaufträge geschaffen werden; eine weitere Öffnung des Marktes für Schienenverkehrsdienste ist nicht beabsichtigt. (26) Diese Verordnung gibt den zuständigen Behörden im Falle öffentlicher Dienstleistungen die Möglichkeit, auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen Betreiber für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auszuwählen. Angesichts der unterschiedlichen territorialen Organisation der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, den zuständigen Behörden zu gestatten, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr direkt zu vergeben. (27) Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht werden, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden. Beabsichtigt eine zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, so sollte sie auch detaillierte Bestimmungen einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichsleistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effizienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen. (28) Die zuständige Behörde und der Betreiber eines öffentlichen Dienstes können beweisen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Nachfrage nach öffentlichen Personenverkehrsdiensten in dem im Anhang enthaltenen Berechnungsmodell gebührend Rechnung tragen. (29) Hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sollten die zuständigen Behörden — außer bei Notmaßnahmen und Aufträgen für geringe Entfernungen — die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um mindestens ein Jahr im Voraus bekannt zu geben, dass sie solche Aufträge zu vergeben beabsichtigen, so dass potenzielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können. (30) Bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sollte für größere Transparenz gesorgt werden. (5) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344). 3.12.2007 (31) (32) DE Amtsblatt der Europäischen Union Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden. Im Hinblick auf eine schrittweise Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums einen Fortschrittsbericht vorlegen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Berichte geeignete Maßnahmen vorschlagen. Während des Übergangszeitraums werden die zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals anwenden. Daher könnten während dieses Zeitraums Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus Märkten, die noch nicht von den Bestimmungen dieser Verordnung betroffen sind, Angebote für öffentliche Dienstleistungsaufträge in Märkten einreichen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den kontrollierten Wettbewerb geöffnet wurden. Um mit Hilfe angemessener Maßnahmen eine Unausgewogenheit bei der Öffnung des öffentlichen Verkehrsmarktes zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden in der zweiten Hälfte des Übergangszeitraums die Möglichkeit haben, Angebote von Unternehmen abzulehnen, bei denen mehr als die Hälfte des Wertes der von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste auf Aufträgen beruht, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung vergeben wurden, sofern dies ohne Diskriminierung geschieht und vor Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens beschlossen wird. (33) In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH (1), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Randnummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünstigung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, stellen die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen staatliche Beihilfen dar, und es gelten die Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags. (34) Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können sich im Bereich des Personenlandverkehrs als erforderlich erweisen, damit die mit öffentlichen Dienstleistungen betrauten Unternehmen gemäß festgelegten Grundsätzen und unter Bedingungen tätig sein können, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Diese Ausgleichsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 73 des Vertrags mit dem Vertrag vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu decken, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist. (1) Slg. 2003, I-7747. L 315/5 (35) Die von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen können daher von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags ausgenommen werden. (36) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ersetzt, sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden. Die schrittweise Einstellung der von der Kommission nicht genehmigten Ausgleichsleistungen für öffentliche Güterbeförderungsdienste wird durch einen Übergangszeitraum von drei Jahren im Einklang mit den Artikeln 73, 86, 87 und 88 des Vertrags erleichtert werden. Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten könnten, sollten den Bestimmungen der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags entsprechen, einschließlich aller einschlägigen Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere dessen Entscheidung in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. Bei der Prüfung solcher Fälle sollte die Kommission daher ähnliche Grundsätze anwenden wie die, die in dieser Verordnung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsvorschriften für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthalten sind. (37) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (2) wird von der vorliegenden Verordnung abgedeckt. Jene Verordnung gilt heute als überholt, da sie die Anwendung von Artikel 73 des Vertrags einschränkt, ohne eine angemessene Rechtsgrundlage für die Zulassung derzeitiger Investitionsregelungen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, zu bieten. Sie sollte daher aufgehoben werden, damit Artikel 73 des Vertrags unbeschadet der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (3) entsprechend dem ständigen Wandel in dem Sektor angewendet werden kann. Um die Anwendung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weiter zu erleichtern, wird die Kommission im Jahr 2007 Leitlinien für staatliche Beihilfen für Eisenbahninvestitionen, einschließlich Infrastrukturinvestitionen, vorschlagen. (38) Zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und der Entwicklungen im öffentlichen Personenverkehr in der Gemeinschaft, insbesondere der Qualität der öffentlichen Personenverkehrsdienste und der Auswirkungen der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, sollte die Kommission einen Bericht erstellen. Diesem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden — (2) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6). (3) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). L 315/6 Amtsblatt der Europäischen Union DE HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 3.12.2007 c) „zuständige örtliche Behörde“ jede zuständige Behörde, deren geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt; d) „Betreiber eines öffentlichen Dienstes“ jedes privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmen oder jede Gruppe von privat- oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, das/die öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt, oder eine öffentliche Einrichtung, die öffentliche Personenverkehrsdienste durchführt; e) „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte; f) „ausschließliches Recht“ ein Recht, das einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen; g) „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird; h) „Direktvergabe“ die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichenDienstesohneDurchführungeinesvorherigenwettbewerblichen Vergabeverfahrens; i) „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen: Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben. (2) Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen und, unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (1), auf das Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anwenden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Baukonzessionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) b) — die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder „öffentlicher Personenverkehr“ Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden; „zuständige Behörde“ jede Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung; (1) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. — die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut; j) „interner Betreiber“ eine rechtlich getrennte Einheit, über die eine zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht; 3.12.2007 k) l) Amtsblatt der Europäischen Union DE „Wert“ den Wert eines Verkehrsdienstes, einer Strecke, eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Ausgleichsregelung des öffentlichen Personenverkehrs, der den Gesamteinnahmen — ohne Mehrwertsteuer — des Betreibers oder der Betreiber eines öffentlichen Dienstes entspricht, einschließlich der Ausgleichsleistung der Behörden gleich welcher Art und aller Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf, die nicht an die betroffene zuständige Behörde abgeführt werden; b) „allgemeine Vorschrift“ eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt; Artikel 3 (1) Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. (2) Abweichend von Absatz 1 können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Die zuständige Behörde gewährt den Betreibern eines öffentlichen Dienstes gemäß den in den Artikeln 4 und 6 und im Anhang festgelegten Grundsätzen eine Ausgleichsleistung für die — positiven oder negativen — finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in den allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind; dabei vermeidet sie eine übermäßige Ausgleichsleistung. Dies gilt ungeachtet des Rechts der zuständigen Behörden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. (3) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die dazu dienen, Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese allgemeinen Vorschriften sind nach Artikel 88 des Vertrags mitzuteilen. Jede Mitteilung enthält vollständige Informationen über die Maßnahme, insbesondere Einzelheiten zur Berechnungsmethode. Artikel 4 Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften (1) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften a) sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geografischen Geltungsbereiche klar zu definieren; sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen: i) die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, und ii) die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit; dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt wird; m) „integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste“ Beförderungsleistungen, die innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets im Verbund erbracht werden und für die ein einziger Informationsdienst, eine einzige Fahrausweisregelung und ein einziger Fahrplan besteht. Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften L 315/7 c) sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite umfassen. (2) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzulegen, die entweder beim Betreiber eines öffentlichen Dienstes verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen aufgeteilt werden. (3) Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind befristet und haben eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren für Busverkehrsdienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die mehrere Verkehrsträger umfassen, ist auf 15 Jahre beschränkt, wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern mehr als 50 % des Werts der betreffenden Verkehrsdienste ausmacht. (4) Falls erforderlich kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden. Falls dies durch Kosten, die aus der besonderen geografischen Lage entstehen, gerechtfertigt ist, kann die Laufzeit der in Absatz 3 beschriebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage um höchstens 50 % verlängert werden. L 315/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE Falls dies durch die Abschreibung von Kapital in Verbindung mit außergewöhnlichen Investitionen in Infrastruktur, Rollmaterial oder Fahrzeuge gerechtfertigt ist und der öffentliche Dienstleistungsauftrag in einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurde, kann ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag eine längere Laufzeit haben. Zur Gewährleistung der Transparenz in diesem Fall muss die zuständige Behörde der Kommission innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Vertrags den öffentlichen Dienstleistungsauftrag und die Elemente, die seine längere Laufzeit rechtfertigen, übermitteln. (5) Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten. (6) Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen. (7) In den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist transparent anzugeben, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unteraufträgen in Frage kommt. Werden Unteraufträge vergeben, so ist der mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach Maßgabe dieser Verordnung betraute Betreiber verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unterauftragnehmer vorsehen. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden entsprechend dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht die für eine Vergabe von Unteraufträgen geltenden Bedingungen festgelegt, (2) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet — beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss, so gilt Folgendes: a) Um festzustellen, ob die zuständige örtliche Behörde diese Kontrolle ausübt, sind Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien, diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung, Eigentumsrechte, tatsächlicher Einfluss auf und tatsächliche Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ist zur Feststellung, dass eine Kontrolle im Sinne dieses Absatzes gegeben ist, — insbesondere bei öffentlich-privaten Partnerschaften — nicht zwingend erforderlich, dass die zuständige Behörde zu 100 % Eigentümer ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass eine Kontrolle ausgeübt wird. b) Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes ist, dass der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde ausführen — ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen — und nicht an außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnehmen. c) Ungeachtet des Buchstabens b kann ein interner Betreiber frühestens zwei Jahre vor Ablauf des direkt an ihn vergebenen Auftrags an fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmen, sofern endgültig beschlossen wurde, die öffentlichen Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des Auftrags des internen Betreibers sind, im Rahmen eines fairen wettbewerblichen Vergabeverfahrens zu vergeben und der interne Betreiber nicht Auftragnehmer anderer direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist. d) Gibt es keine zuständige örtliche Behörde, so gelten die Buchstaben a, b und c für die nationalen Behörden in Bezug auf ein geografisches Gebiet, das sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, sofern der interne Betreiber nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnimmt, die außerhalb des Gebiets, für das der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt wurde, organisiert werden. Artikel 5 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. 3.12.2007 3.12.2007 e) DE Amtsblatt der Europäischen Union Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in Frage, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen. (3) Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behörden die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu tragen ist. (4) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 km aufweisen, direkt zu vergeben. Im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, vergeben werden, können diese Schwellen entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600 000 km erhöht werden. L 315/9 Sind die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen keine Gerichte, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. In einem solchem Fall ist ferner zu gewährleisten, dass Beschwerden aufgrund rechtswidriger Handlungen der Nachprüfungsstellen oder aufgrund fehlerhafter Ausübung der diesen übertragenen Befugnisse der gerichtlichen Überprüfung oder der Überprüfung durch andere Stellen, die Gerichte im Sinne von Artikel 234 des Vertrags und unabhängig von der vertragsschließenden Behörde und der Nachprüfungsstellen sind, unterzogen werden können. Artikel 6 Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliche Aufforderung binnen drei Monaten oder einer anderen in der Aufforderung gesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese für erforderlich hält, um festzustellen, ob eine gewährte Ausgleichsleistung mit dieser Verordnung vereinbar ist. Artikel 7 (5) Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Notmaßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaßnahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig. Veröffentlichung (1) Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. Dieser Bericht unterscheidet nach Busverkehr und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finanzierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten. (6) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr — mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen — direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist. (2) Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden: a) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde; (7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können. b) die Art des geplanten Vergabeverfahrens; c) die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete. Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50 000 km aufweist. L 315/10 Amtsblatt der Europäischen Union DE Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine Berichtigung zu veröffentlichen. Diese Berichtigung erfolgt unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 5 Absatz 5. (3) Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr nach Artikel 5 Absatz 6 macht die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach der Auftragsvergabe folgende Informationen öffentlich zugänglich: a) b) c) den Namen des Auftraggebers, seine Eigentümer sowie gegebenenfalls den/die Namen der Partei oder Parteien, die eine rechtliche Kontrolle ausübt/ausüben; 3.12.2007 Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorschlagen. (3) Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht wie folgt vergeben wurden: a) vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; b) vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; c) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; d) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren. die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags; eine Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrsdienste; d) eine Beschreibung der Parameter für die finanzielle Ausgleichsleistung; e) Qualitätsziele wie beispielsweise in Bezug auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit und anwendbare Prämien und Sanktionen; f) Bedingungen in Bezug auf die wichtigsten Wirtschaftsgüter. (4) Die zuständige Behörde übermittelt jeder interessierten Partei auf entsprechenden Antrag ihre Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buchstabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist. Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat. Artikel 8 (1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die zuständigen Behörden während der zweiten Hälfte des in Absatz 2 genannten Übergangszeitraums diejenigen Betreiber eines öffentlichen Dienstes von der Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren ausschließen, die nicht nachweisen können, dass der Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, mindestens 50 % des Werts aller von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht. Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die die auszuschreibenden Dienste erbringen, können nicht ausgeschlossen werden. Dieses Kriterium gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die als Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. Machen die zuständigen Behörden von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so hat dies ohne Diskriminierung zu erfolgen; in diesem Fall schließen sie alle potenziellen Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus, die dieses Kriterium erfüllen, und unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von ihrer Entscheidung. Übergangsregelung 3.12.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE Die betroffenen zuständigen Behörden teilen der Kommission ihre Absicht, diese Vorschrift anzuwenden, mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit. Solche Beihilfen sind auf das Forschungs- und Entwicklungsstadium zu beschränken und dürfen nicht für die kommerzielle Nutzung dieser Verkehrssysteme und -technologien gewährt werden. Artikel 10 Artikel 9 Aufhebung Vereinbarkeit mit dem Vertrag (1) Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags befreit. (2) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser Verordnung erfassten Beihilfen für den Verkehrssektor nach Artikel 73 des Vertrags gewähren, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, und zwar insbesondere a) b) L 315/11 bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften über die Zuordnung der Infrastrukturkosten, wenn die Beihilfe Unternehmen gewährt wird, die Kosten für die von ihnen benutzte Infrastruktur zu tragen haben, während andere Unternehmen derartigen Belastungen nicht unterworfen sind. Bei der Festlegung des entsprechenden Beihilfebetrags werden die Infrastrukturkosten berücksichtigt, die konkurrierende Verkehrsträger nicht zu tragen haben; wenn mit der Beihilfe die Erforschung oder die Entwicklung von für die Gemeinschaft insgesamt wirtschaftlicheren Verkehrssystemen und -technologien gefördert werden soll. (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin für Güterbeförderungsdienste. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird aufgehoben. Artikel 11 Berichte Die Kommission legt nach Ende des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Entwicklung der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in der Gemeinschaft vor, in dem insbesondere die Entwicklung der Qualität der öffentlichen Personenverkehrsdienste und die Auswirkungen der Direktvergabe bewertet werden und dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt sind. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident H.-G. PÖTTERING M. LOBO ANTUNES L 315/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen 1. Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift sind nach den Regeln dieses Anhangs zu berechnen. 2. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor: Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, ergeben den finanziellen Nettoeffekt. 3. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kann Auswirkungen auf mögliche Beförderungstätigkeiten eines Betreibers haben, die über die betreffende(n) gemeinwirtschaftliche(n) Verpflichtung(en) hinausgehen. Zur Vermeidung von übermäßigen oder unzureichenden Ausgleichsleistungen werden daher bei der Berechnung des finanziellen Nettoeffekts alle quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Netze des Betreibers berücksichtigt. 4. Die Berechnung der Kosten und Einnahmen erfolgt anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften. 5. Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 6. — Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften umgelegt. — Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden. — Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einen anderen Tätigkeitsbereich des Betreibers eines öffentlichen Dienstes möglich ist. Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist. 3.12.2007 3.12.2007 DE 7. Amtsblatt der Europäischen Union Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung — einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und — der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität. L 315/13 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven > Anlagen Anlage 3: Allgemeine Vorschrift Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom 04.09.2013 über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif 1) Der Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachen (VBN) wird in seinem Geltungsbereich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Die damit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst a) die Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG im Gebiet des Landkreises Cuxhaven zu den jeweils von der Genehmigungsbehörde zugestimmten Beförderungsentgelten, Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VBN-Gemeinschaftstarifs. Das Tarifwerk für den VBN sowie die betroffenen Linien und Linienabschnitte ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar – www.vbn.de ; b) den Abschluss eines Kooperationsvertrag mit dem Landkreis Cuxhaven (MusterKooperationsvertrag - Anlage 1); Geografischer Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist das Gebiet des Landkreises Cuxhaven, das in das Verbundgebiet des VBN fällt. 2) Unternehmen, welche auf ihren Verkehren gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) den VBNGemeinschaftstarif anwenden, haben Anspruch auf einen Ausgleich des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 2 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Ausgleich der Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste wird wie folgt berechnet: a) Für die Anerkennung des VBN-Gemeinschaftstarifs leistet der Landkreis Cuxhaven für die durch den Landkreis Cuxhaven als Träger der Schülerbeförderung bei den Verkehrsunternehmen bestellten Schülersammelzeitkarten (SSZK) einen Ausgleich in Höhe der Differenz zum jeweils geltenden VNN-Regionaltarif. Das Tarifwerk der Verkehrsgemeinschaft Nordost-Niedersachsen (VNN) ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar – www.vnn.de. b) Für die Anerkennung des VBN-Gemeinschaftstarifs in Bezug auf die allgemeinen Fahrkarten leistet der Landkreis Cuxhaven keinen Ausgleich. Dieses obliegt den im Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) assoziierten Gebietskörperschaften, bzw. dem ZVBN. c) Die Berechnung der Differenz zwischen dem jeweils geltenden VBN-Gemeinschaftstarif und dem aktuellen VNN-Regionaltarif erfolgt folgendermaßen: Zone A VBN-Tarif entspricht dem Betrag, der sich zu 3/4 aus dem Preis für den Teilstreckenbereich 4 - 5 (Preisstufe 6) und zu 1/4 aus dem Preis für den Teilstreckenbereich 2 - 3 (Preisstufe 5) ergibt. Zone B VBN-Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 6 - 7 fe 7) (Preisstu- Zone C VBN-Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 10 - 11 (Preisstufe 9) Zone D VBN- Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 14 - 15 (Preisstufe 11). d) Der Ausgleich der Differenz zwischen dem jeweils geltenden VBN-Gemeinschaftstarif und dem aktuellen VNN-Regionaltarif wird vom Landkreis Cuxhaven als echter nicht steuerbarer Zuschuss im Sinne der Aussage der OFD Hannover vom 12.03.1997 angesehen. Sollte sich durch eine Änderung des Rechtsrahmens, durch entsprechende Rechtssprechung oder anderes dieses als fehlerhaft erweisen, sind Schadensersatzansprüche der Unternehmen gegenüber dem Landkreis Cuxhaven ausgeschlossen. Sofern Steuern zu entrichten sind, tragen diese die anspruchsberechtigten Unternehmen. 3) Unternehmen, welche Ausgleichszahlungen nach Ziffer 2 erhalten und auch anderen betrieblichen Tätigkeiten als der Beförderung von Fahrgästen mit Fahrausweisen des VBN-Gemeinschaftstarifs nachgehen, haben eine Trennungsrechnung einzurichten. Die Durchführungsvorschriften für die Trennungsrechnung ergeben sich aus Ziffer 5 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Schlüsselung von Querschnittsfunktionen hat nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Stetigkeit zu erfolgen. Die Trennungsrechnung muss den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen. 4) Unternehmen, welche einen Ausgleich nach Ziffer 2 erhalten, verpflichten sich, die Regelungen der Nrn. 1 bis 6 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 einzuhalten. Hierzu legen sie dem Landkreis Cuxhaven alle zwei Jahre eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vor, der zufolge sämtliche Regeln des Anhangs eingehalten werden. 5) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung gemäß Nr. 7 Anstr. 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Unternehmen nach Maßgabe des Kooperationsvertrags das Marktrisiko tragen und keinen Anspruch auf eine Verlustausgleich im Nachhinein haben. 6) Der Anreiz zur Aufrecherhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität gemäß Nr. 7 Anstr. 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Landkreis Cuxhaven. 7) Die Erstattung einer festgestellten Überkompensation und deren Verzinsung richtet sich nach der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 15.11.2007 (ABIEU Nr. C 272/4). 8) Die Veröffentlichung des Gesamtberichts gemäß Artikel 7Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt durch den Landkreis Cuxhaven. Anlage 1 – Muster-Kooperationsvertrag Vertrag zwischen dem Landkreis Cuxhaven und dem Verkehrsunternehmen xy über die Gewährung eines Zuschusses zur Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV für die Bevölkerung im Landkreis Cuxhaven auf Grundlage der Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom TT.MM.JJJJ über die Festsetzung des Tarifs des Verkehrsverbunds Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif Präambel Das Verkehrunternehmen xy betreibt als Vertragspartner im Landkreis Cuxhaven Linienverkehre nach §§ 42, 43 PBefG im Gebiet des Geltungsbereich des Tarif der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachen GmbH. § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den von dem Verkehrsunternehmen xy als Vertragspartner nach Maßgabe der ihm erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen aufzunehmenden Betrieb im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Cuxhaven. Grundlage des Verkehrs sind die Vorschriften des PBefG. Ziel ist die Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV für die Bevölkerung. (2) Das Verkehrsunternehmen bleibt Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. § 2 Verkehrsangebot und Tarife Basis des zu gewährleistenden Betriebs ist das bestehende ÖPNV- Angebot. Grundsätzliche Veränderungen dieses Angebots nach Art und Umfang erfolgen im Einvernehmen von Landkreis und dem Verkehrsunternehmen. § 3 Finanzierungsregelungen (1) Im Verkehrsgebiet gilt der jeweils genehmigte Tarif. Auf Linien im Verkehrsbereich des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN) kommt dabei der Tarif des VBN zur Anwendung. (2) Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bestellt der Landkreis Cuxhaven für Schülerinnen und Schüler aus dem Geltungsbereich des VBN-Tarifs Schülersammelzeitkarten (SSZK) entsprechend dem geltenden VBN-Tarif. (3) Sofern mehrere Unternehmen gemeinschaftlich die Genehmigungen nach §§ 42, 43 PBefG innehaben, benennen die Verkehrsunternehmen ein Unternehmen, das zentral die Bestellung und Abrechnung der SSZK mit dem Landkreis Cuxhaven vornimmt. (4) Die Abrechnung der durch den Landkreis Cuxhaven bestellten SSZK erfolgt monatlich durch das Verkehrsunternehmen. (5) Sollten sich die in Ziffer 2 Buchstabe c) der Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom TT.MM.JJJJ über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif festgelegten Ausgleichsparameter für den Tarifsausgleich durch Veränderungen des VNNRegionaltarifs gravierend ändern, werden die Ausgleichsparameter anhand eines Referenztarifs neu bestimmt und die Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom TT.MM.JJJJ wird entsprechend geändert werden. § 4 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am TT.MM.JJ in Kraft und wird für die Laufzeit der Genehmigungen nach §§ 42, 43 PBefG bis zum TT.MM.JJJJ geschlossen, bzw. solange der Vertragspartner die Genehmigung inne hat. (2) Der Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat und der diesem das Aufrechterhalten des Vertrags unzumutbar macht, vorzeitig gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn einer der nachstehenden Punkte zum Tragen kommt. - ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Liquidationsverfahren gegenüber dem Verkehrsunternehmen beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, - dem Verkehrsunternehmen für einen vertragsrelevanten Verkehr die Genehmigung nach § 25 PBefG durch die Genehmigungsbehörde widerrufen wird, - dem Landkreis die Fortführung des Vertragsverhältnisses aufgrund ganz gravierenden Fehlverhaltens des Verkehrsunternehmens oder seines Personals nicht mehr zuzumuten ist, - wesentliche Änderungen des Rechtsrahmens auf nationaler oder EU-Ebene oder entsprechender Rechtssprechung. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. (3) Sofern die Vertragspartner keine andere Vereinbarung treffen, ist im Falle der außerordentlichen Kündigung das Verkehrsunternehmen verpflichtet, die ihm obliegende Ver- kehrsleistung bis zum 31. Juli des laufenden Jahres zu erbringen, insbesondere vorher keinen Entbindungsantrag gem. § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, im Falle der außerordentlichen Kündigung unter Beachtung der mit dem Landkreis getroffenen Vereinbarungen die entsprechenden genehmigungsrechtlichen Anträge zu stellen. (4) Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 5 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und dem Verkehrsunternehmen. Verträge zwischen dem Verkehrsunternehmen und kreisangehörigen Gemeinden über die Erbringung und Finanzierung von Verkehrsdienstleistungen bleiben unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für eine der Vertragsparteien insgesamt unzumutbar wird, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ist diejenige gesetzlich oder rechtlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen Vertragsgedanken am nächsten kommt. Diese wird dem Vertrag nach einvernehmlichen Beschluss beider Vertragsparteien hinzugefügt. (4) Der Landkreis und die Verkehrsunternehmen erhalten je eine Ausfertigung des Vertrags. (5) Gerichtsstand ist Langen. OO, den TT.MM.JJJJ xy Cuxhaven, den TT.MM.JJJ Landkreis Cuxhaven, Der Landrat Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 4: ZVBN – Förderkatalog Richtlinie des Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) für die Förderung von ÖPNV-Maßnahmen im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2013 Bremen, den 17.12.2013 Seite 1 von 12 Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze 3 1.1. Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 3 1.2. Zuwendungsvoraussetzungen ..................................................................................... 3 1.3. Zuwendungsempfänger ................................................................................................ 4 1.4. Art und Umfang der Förderung .................................................................................... 4 1.5. Verfahren – Antragstellung, Entscheidung, Prüfungsrecht ....................................... 4 1.6. Inkrafttreten ................................................................................................................... 5 2. Förderfähige Vorhaben 2.1. 2.1.1. 2.1.2. 2.1.3. 2.1.4. Förderung von Leistungsverbesserungen .................................................................. 6 Angebotsverbesserungen auf der Bedienungsebene 1 und 2 ......................................... 6 Einrichtung und Verbesserungen von Nachtlinienverkehren ........................................... 6 Einführung von VBN-Plus Systemen (AST-Verkehre) ..................................................... 7 Einführung von VBN-Bürgerbussen ................................................................................ 8 6 2.2. Förderung von Haltestellenmaßnahmen ..................................................................... 8 2.2.1. Maßnahmen an Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV ......................................... 8 2.2.2. Maßnahmen an SPNV-Haltestellen................................................................................. 9 2.3. 2.3.1. 2.3.2. 2.3.3. 2.3.4. Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation ............................................. 10 Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation ................................................. 10 Einrichtung von VBN-Infopunkten ................................................................................. 10 Einrichtung von Mobilitätszentralen ............................................................................... 11 Fahrgastberatung und –information in Bürgerbüros ...................................................... 11 2.4. Förderung von Maßnahmen im Bereich der Marktforschung und Nachfrageanalyse ....................................................................................................... 12 2.5. Förderung von sonstigen Maßnahmen ..................................................................... 12 Bremen, den 17.12.2013 Seite 2 von 12 1. Grundsätze 1.1. Rechtsgrundlagen (1) Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung des Landes Bremen und deren Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Umsetzung und Durchführung der unter Ziffer 2 dieser Richtlinie näher beschriebenen Vorhaben. (2) Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der ZVBN nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel des Wirtschaftsplanes. 1.2. Zuwendungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Beachtung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG), des Nahverkehrsplanes (NVP) des ZVBN1, der von der Verbandsversammlung des ZVBN und der Gesellschafterversammlung der VBN GmbH beschlossenen Qualitätskonzepte2, der Belange von mobilitätseingeschränkten Personen sowie der Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – sofern keine detaillierteren Aussagen in den vg. Voraussetzungen enthalten sind - (2) Weiter ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme und die Kostenübernahme des zu tragenden Eigenanteils durch den Antragsteller sichergestellt sind. (3) Auch Maßnahmen, für die Zuwendungen Dritter beantragt wurden, können eine Förderung durch den ZVBN nach diesen Richtlinien erhalten. 1 2 Der aktuelle ZVBN-Nahverkehrsplan ist auf der Homepage des ZVBN unter www.zvbn.de/bibliothek einsehbar Die aktuellen Qualitätskonzepte sind auf der Homepage des ZVBN unter www.zvbn.de/bibliothek einsehbar. Bremen, den 17.12.2013 Seite 3 von 12 1.3. Zuwendungsempfänger (1) Antragsberechtigt sind die zum Verbandsgebiet des ZVBN gehörenden Gebietskörperschaften sowie die durch einen Assoziierungsvertrag mit dem ZVBN verbundenen Gebietskörperschaften der Landkreise Cuxhaven und Rotenburg. Eigenbetriebe oder Betriebe anderer Rechtsformen dieser Gebietskörperschaften sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern diesen die örtlichen Belange des ÖPNV übertragen sind. (2) Die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN GmbH), die in der VBN GmbH zusammengeschlossenen oder mit der VBN GmbH kooperierenden Verkehrsunternehmen, die Leistungen des SPNV im Sinne des § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder des ÖPNV im Sinne von § 42 und § 43 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Verbundraum erbringen sowie BürgerBus-Vereine sind ebenfalls antragsberechtigt. 1.4. Art und Umfang der Förderung (1) Die Zuwendungen des ZVBN werden als Anteilsfinanzierung oder als einmalige Anschubfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. (2) Der jährlich zur Verfügung zu stellende Zuschuss für alle unter Ziffer 2 dieser Richtlinie näher beschriebenen Vorhaben steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung im jeweiligen Wirtschaftsplan des ZVBN. (3) Die im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verausgabten Zuwendungen werden in das Folgejahr übertragen und stehen dann zusätzlich zur Verfügung. 1.5. Verfahren – Antragstellung, Entscheidung, Prüfungsrecht (1) Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen an den ZVBN zu richten: (2) Beschreibung des Vorhabens Kostenzusammenstellung (ggf. mit eingeholten Angeboten) Finanzierungsübersicht Antragsdurchschriften auf Zuwendungen Dritter Sofern weitere Unterlagen beizufügen sind, ist dies aus den nachfolgend näher beschriebenen Förderbereichen zu entnehmen. Bremen, den 17.12.2013 Seite 4 von 12 (3) Anträge auf Vorhaben sollen bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die im Folgejahr begonnen werden sollen. Hiervon ausgenommen sind die Anträge, für die aufgrund von Zuwendungen von weiteren Bewilligungsstellen andere Antragsfristen gelten. Dem ZVBN ist zeitgleich eine Antragsdurchschrift nebst Anlagen zu übersenden. (4) Mit der Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist schriftlich zu beantragen. Mit einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Verpflichtung begründet werden, die erbetene Zuwendung zu bewilligen. (5) Die bewilligten Zuwendungen werden nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides auf Abforderung an den Antragsteller ausgezahlt. Die Zuwendung ist zeitnah (innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung) zu verwenden. Sofern die Zuwendung nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Bewilligungsjahr verwandt wird, ist dem ZVBN umgehend mitzuteilen, ob und in welcher Höhe diese Mittel im Folgejahr für die bewilligten Maßnahmen noch benötigt werden. (6) Der Antragsteller ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel sicherzustellen und dies nach Abschluss der Maßnahme unter Beifügung eines zahlenmäßigen Nachweises unverzüglich dem ZVBN vorzulegen. 1.6. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft und ersetzt die bisherige Förderrichtlinie des ZVBN. Bremen, den 17.12.2013 Seite 5 von 12 2. Förderfähige Vorhaben 2.1. Förderung von Leistungsverbesserungen 2.1.1. Angebotsverbesserungen auf der Bedienungsebene 1 und 2 (1) Gefördert werden Verbesserungen des Verkehrsangebots auf ÖPNV-Linien der im jeweils geltenden Nahverkehrsplan des ZVBN dargestellten Bedienungsebene 1 und 2 im Rahmen von zweijährigen Probebetrieben. (2) Der ZVBN beteiligt sich an den von dem Antragsteller zu tragenden Kosten für die geplanten Verkehrsleistungen mit max. 50 % des Zuschussbedarfes. (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) für den gesamten Zeitraum des Probebetriebes beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. (4) Die Zuwendung wird widerrufen, wenn die Verbesserungen des Verkehrsangebotes vor Ablauf des zweijährigen Probebetriebes nicht mehr erbracht werden. Ggf. erfolgte Überzahlungen sind zu erstatten. (5) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Probebetriebes ist eine Weiterförderung nach Abschluss des Probebetriebs grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden. 2.1.2. Einrichtung und Verbesserungen von Nachtlinienverkehren (1) Gefördert werden der Aufbau neuer Nachtlinienangebote und der Ausbau bestehender Nachtliniennetze (räumlich und zeitlich) im ÖPNV im Rahmen von zweijährigen Probebetrieben. (2) Der ZVBN beteiligt sich an den von dem Antragsteller zu tragenden Kosten für die geplanten Verkehrsleistungen mit max. 50 % des Zuschussbedarfes, Bremen, den 17.12.2013 Seite 6 von 12 (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) für den gesamten Zeitraum des Probebetriebes beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. (4) Die Zuwendung wird widerrufen, wenn die Verbesserungen des Verkehrsangebotes vor Ablauf des zweijährigen Probebetriebes nicht mehr erbracht werden. Ggf. erfolgte Überzahlungen sind zu erstatten. (5) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Probebetriebes ist eine Weiterförderung nach Abschluss des Probebetriebes grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden. 2.1.3. Einführung von VBN-Plus Systemen (AST-Verkehre) (1) Gefördert wird die Einführung von bedarfsorientierten Anruf-Sammeltaxi-Verkehren, sofern diese den Prinzipien der VBN-Plus Systeme im Verbundraum entsprechen und eine Mindestbetriebsdauer von 2 Jahren gesichert ist. (2) Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max. 20.000,00 € (z.B. für Betriebskosten, Marketing etc.). (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die Übereinstimmung mit dem NVP sowie den Prinzipien der VBN-Plus Systeme -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. (4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mindestbetriebsdauer ist eine Weiterförderung nach Ende der Mindestbetriebsdauer grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden. Bremen, den 17.12.2013 Seite 7 von 12 2.1.4. Einführung von VBN-Bürgerbussen (1) Gefördert wird die Einführung von Bürgerbus-Systemen im Verbundraum sofern eine Mindestbetriebsdauer von 2 Jahren gesichert ist. (2) Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max. 25.000,00 € (z.B. für Betriebskosten, niederflurige Fahrzeugbeschaffung, Vertriebstechnik, Marketing usw.) (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. (4) Über die Berücksichtigung der im VBN-Fahrzeugkonzept dargestellten Anforderungen hinaus sind in BürgerBus-Fahrzeugen nachfolgende weitergehenden Anforderungen zu erfüllen: - mindestens Teil-Niederflurigkeit des Fahrzeuges, - eine fahrzeuggebundene Rampe und - zwei aus dem Niederflurbereich stufenlos erreichbare Sitzplätze, die eine Sitzhöhe von 55 cm nicht überschreiten. (5) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mindestbetriebsdauer ist eine Weiterförderung nach Ende der Mindestbetriebsdauer grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden. 2.2. Förderung von Haltestellenmaßnahmen 2.2.1. Maßnahmen an Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV (1) Gefördert werden sämtliche Maßnahmen an Haltestellen, die nachhaltig zur Umsetzung des beschlossenen Haltestellenkonzeptes - insbesondere unter dem Aspekt einer weitreichenden Barrierefreiheit - im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen beitragen. (2) Maßnahmen im Sinne des Haltestellenkonzeptes und dieser Richtlinie sind u.a. sowohl der barrierefreie Bau, Aus- und Umbau von Haltestellen und –positionen (einschließlich Standortverlegung) als auch Ergänzungs-/Aufwertungseinrichtungen an Haltestellen. Bremen, den 17.12.2013 Seite 8 von 12 (3) (4) Eine Förderung von Maßnahmen über 35.000 € - für die auch weiterhin eine Förderung durch das Land Niedersachsen möglich ist - erfolgt ggf. unter Berücksichtigung der Höchstsätze gemäß Absatz 7 bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten. Eine Förderung von Einzelmaßnahmen (Haltestellen) unter 35.000 € auf den Linien der Bedienungsebene 1 und 23 als auch an bedeutsame Haltestellen auf der Bedienungsebene 3 erfolgt bis maximal 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. (5) Für Haltestellenmaßnahmen auf der Bedienungsebene 3 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Förderung gemäß den in Absatz 7 dargestellten Höchstsätzen der einzelnen Kategorien. (6) Eine Förderung von Ergänzungs-/Aufwertungseinrichtungen an Haltestellen erfolgt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel. (7) Die Höchstsätze der Förderung in den einzelnen Kategorien werden wie folgt festgelegt: Ausstattung gemäß Kategorie 1: max. 2.500,00 € Ausstattung gemäß Kategorie 2: max. 4.000,00 € Ausstattung gemäß Kategorie 3: max. 5.000,00 € Straßenbahn – Einfachhaltestelle -: max. 7.500,00 € Straßenbahn – Doppelhaltestelle -: max. 15.000,00 € 2.2.2. Maßnahmen an SPNV-Haltestellen (1) Sofern eine Gebietskörperschaft bei der Reaktivierung oder Neueinrichtung einer SPNV-Haltestelle an einer bestehenden SPNV-Strecke in die Finanzierung der Maßnahme eingebunden ist, ist eine Förderung bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich, Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 250.000 €. Fördermöglichkeiten durch Dritte sind auszuschöpfen. (2) Im Umfeld von SPNV-Haltestellen werden im Interesse der Gebietskörperschaften liegenden Maßnahmen wie z.B. Umsteigeanlagen zwischen ÖPNV und SPNV, Bike & Ride, Park & Ride, Revitalisierung von Empfangsgebäuden an SPNV-Haltestellen, Wegeleitsysteme/Beschilderung im Ort usw. gefördert. Eine Förderung erfolgt bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte auszuschöpfen sind. 3 Die Bedienungsebenen 1 und 2 bilden das vertaktete Grundnetz (Zielnetz), siehe auch Nahverkehrsplan des ZVBN Bremen, den 17.12.2013 Seite 9 von 12 Für Maßnahmen an bestehenden oder zu errichtenden SPNV-Haltestellen wird auf Antrag der Gebietskörperschaft eine Planungskostenpauschale gewährt. Diese kann z.B. für die Erstellung einer Baugrunduntersuchung, der Entwurfsvermessung und der Ingenieurs- oder Verkehrsplanung, Planungen für Empfangsgebäude usw. verwendet werden. (3) Die Höhe der Planungskostenpauschale wird wie folgt festgelegt: grundsätzlich in Höhe von maximal 5% der anrechenbaren Baukosten (inklusive MwSt.), für Kleinmaßnahmen wird eine Mindestplanungskostenpauschale in Höhe von 2.500,00 € gewährt, der Höchstbetrag der Planungskostenpauschale beträgt 50.000,0 €. 2.3. Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation 2.3.1. Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation (1) Gefördert wird die Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation im VBN, insbesondere in den Bereichen Echtzeitinformation, Anschlusssicherheit und der Nutzbarkeit von mobilen Endgeräten (z.B. Handy). (2) Über die Förderhöhe wird im Einzelfall entschieden, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte auszuschöpfen sind. 2.3.2. Einrichtung von VBN-Infopunkten (1) Gefördert wird die Einrichtung von VBN-Infopunkten an SPNV-Haltestellen, an zentralen ÖPNV-Haltestellen und an Orten mit hohem Publikumsverkehr (z.B. Kreishäuser), an denen sich die Bürger umfassend informieren können.4 (2) Eine Förderung erfolgt bis maximal 50 % des vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteils, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte auszuschöpfen sind. 4 Die Ausstattungsstandards eines VBN-Infopunktes kann bei den Geschäftsstellen des ZVBN und der VBN GmbH abgefordert werden. Selbstverständlich werden von den Geschäftsstellen weitere Nachfragen beantwortet und Auskünfte erteilt. Bremen, den 17.12.2013 Seite 10 von 12 2.3.3. Einrichtung von Mobilitätszentralen (1) Gefördert wird die Einrichtung von Mobilitätszentralen in Form von „branchenübergreifenden Service-Center“, in denen die Bürger durch eine persönliche Beratung gezielt über Mobilitätsalternativen informiert (Planung einer kompletten Wegekette unter Einbeziehung verschiedener Verkehrsmittel) und weitere Mobilitätsdienstleister z.B. CarSharing, Taxiruf usw. integriert werden. (2) Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max. 25.000,00 €. (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens, der Kostenzusammenstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Auskunftsstatistik, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. 2.3.4. Fahrgastberatung und –information in Bürgerbüros (1) Gefördert wird die Einrichtung von Möglichkeiten der Fahrgastberatung und – information in Bürgerbüros im Verbundraum, in denen die Bürger durch persönliche Beratung umfangreiche und EDV-gestützte Tarif- und Fahrplanauskünfte erhalten und auch ein Ticketkauf ermöglicht wird. (2) Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max. 5.000,00 €. (3) Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens, der Kostenzusammenstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Auskunftsstatistik, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen. Bremen, den 17.12.2013 Seite 11 von 12 2.4. Förderung von Nachfrageanalyse Maßnahmen im Bereich der Marktforschung und (1) Gefördert werden verbundweite Marktforschungsuntersuchungen, Kundenzufriedenheitsanalysen und Verkehrserhebungen zur Nutzung des ÖPNV-Angebotes im Verbundgebiet. (2) Über die Förderhöhe wird im Einzelfall entschieden, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte auszuschöpfen sind. 2.5. Förderung von sonstigen Maßnahmen Über eine Förderung von sonstigen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, den ÖPNV im Gebiet des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen – auch unter dem Aspekt einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit - weiter zu verbessern, wird im Einzelfall entschieden. Bremen, den 17.12.2013 Seite 12 von 12 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 5: Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 6 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 10.12.2014 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 Aufgrund der §§ 7 und 36 Abs. 1 Ziffer 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638) in Verbindung mit § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 503) in der Fassung vom 13. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.10.2008 (Nds.GVBl. Nr.20/2008 S.317; SVBl. 12/2008 S.422) hat der Kreistag des Landkreises Cuxhaven in seiner Sitzung am 11. März 2009, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 10.12.2014, die folgende Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven beschlossen: § 1 Anspruchsberechtigung (1) Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 3 NSchG besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur nächsten Schule oder auf Beförderung zur nächsten Schule, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG nach § 2 dieser Satzung überschreitet. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 unabhängig von der Mindestentfernung. Die Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Stundenplanmäßiger Unterricht ist nur derjenige Pflichtunterricht, der aufgrund der Stundentafel regelmäßig und planmäßig erteilt wird. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen oder ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur/von der Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangs- und Endzeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln. (4) Für Fahrten zum Praktikum besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Hinsichtlich der Entfernungsbegrenzung können auf vorherigen Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein geeigneter Praktikumsplatz in dem genannten Umkreis nicht gefunden werden kann. (5) Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis Cuxhaven bestimmten Beförderungsmittels besteht der in Abs. 1 definierte Anspruch nur, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG nach § 2 dieser Satzung überschreitet. § 2 Mindestentfernungen (1) Die Schulwegmindestentfernung gemäß § 1 Abs. 1 beträgt a) für Schülerinnen und Schüler, • die einen Schulkindergarten besuchen, • die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gemäß § 54 a Abs. 2 NSchG teilnehmen, • des Primarbereichs 2,0 km, b) für Schülerinnen und Schüler • der Jahrgangsstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit o vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr) 3,0 km, o vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr) 2,0 km, c) für die Schülerinnen und Schüler • der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit o vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr) o vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr) 4,0 km, 2,0 km, d) für die Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen • der Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr, Berufseinstiegsklasse) sowie • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss – besuchen, ganzjährig 4,0 km. (2) Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang des jeweiligen Schulgebäudes. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis Cuxhaven auf Antrag unabhängig von der im § 2 Abs. 1 genannten Mindestentfernung die Erstattung der notwendigen Aufwendungen oder die Schülerbeförderung, wenn der Schulweg für die Schülerin oder den Schüler nach objektiven Gegebenheiten mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine Gefahren im Sinn dieser Bestimmung dar. § 3 Zumutbare Schulwegzeiten (1) Eine Überschreitung der gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten (Gehund Fahrzeiten) nicht überschritten werden: a) für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I nicht mehr als 60 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung. b) für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung. (2) Folgende Wartezeiten an der Schule sollen grundsätzlich nicht überschritten werden: a) Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn: für alle Schülerinnen und Schüler 30 Minuten. b) Wartezeiten nach Unterrichtsschluss: für alle Schülerinnen und Schüler 60 Minuten. c) Wartezeiten bei Umsteigeverbindungen: für alle Schülerinnen und Schüler 15 Minuten. (3) Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der Fahrzeugeinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die in Abs. 2 genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegeben Fahrzeiten vom Träger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist. (4) Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Die zusätzlich entstehenden Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne des Abs. 2. (5) Die Schulwegzeiten finden keine Anwendung bei dem Besuch einer Schule außerhalb des Landkreisgebietes und an den zentralen Förderschulen innerhalb des Landkreisgebietes mit Schwerpunkt für körperliche und motorische Entwicklung sowie für geistige Entwicklung. § 4 Beförderungsmittel (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird - soweit möglich - im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis Cuxhaven nicht angemietete oder eigene Beförderungsleistungen (freigestellter Schülerverkehr) zur Verfügung stellt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder Mitbeförderung einer Begleitperson. (2) Mit Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung kann zur Schülerbeförderung ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gemäß § 5 eingesetzt werden, wenn a) die im § 3 genannten Schulwegzeiten regelmäßig überschritten werden oder b) Beförderungsmittel gemäß § 4 Abs. 1 nicht zur Verfügung stehen oder c) die Beförderung mit privaten Kraftfahrzeugen kostengünstiger ist. (3) Es ist die für den Landkreis Cuxhaven kostengünstigste Beförderungsart zu wählen. §5 Notwendige Aufwendungen Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten: a) Beim Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife. b) Bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens für die Hinund Rückfahrt einer jeden Schülerin oder eines jeden Schülers ein Betrag von 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. c) Bei der Benutzung eines anderen als Beförderungsmittel bestimmten Kraftfahrzeuges für die Hin- und Rückfahrt einer Schülerin oder eines Schülers ein Betrag von 0,08 Euro je gefahrenen Kilometer. d) In besonders gelagerten Fällen können Einzelvereinbarungen getroffen werden. § 6 Obergrenze Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung oder handelt es sich um eine schulische Einrichtung, die nicht in § 5 Abs. 2 NSchG genannt ist, so ist die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 auf die Erstattung der Höhe der Kosten der teuersten Schülersammelzeitkarte des öffent- lichen Personennahverkehrs im für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler geltenden Tarifgebiet, die der Landkreis Cuxhaven bei der Schülerbeförderung zu erstatten hat, begrenzt. Dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen. § 7 Anträge auf Fahrtkostenerstattung Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis Cuxhaven geltend zu machen. Anträge, die nach dem 31.10. bei Landkreis Cuxhaven eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. § 8 Fahrtenzahlen für die Schulen Im Primarbereich soll die Schülerbeförderung grundsätzlich mit bis zu jeweils zwei Anfahrten und Abfahrten, bei den übrigen Schulen mit einer Anfahrt und bis zu zwei Abfahrten gewährleistet werden. Abweichungen sind zu begründen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers der Schülerbeförderung. § 9 Mitnahme Dritter (1) Schülerinnen und Schülern, die nach § 114 NSchG in Verbindung mit dieser Satzung keinen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch haben, kann die Mitnahme im freigestellten Schülerverkehr auf Antrag gestattet werden, soweit die zuständige Landesbehörde dem mit der Durchführung des freigestellten Schülerverkehrs beauftragten Verkehrsunternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt hat und die Kapazität des Schulbusses dies zulässt. (2) Für die Mitnahme ist dem Landkreis Cuxhaven ein Entgelt entsprechend dem im betreffenden Bereich jeweils gültigen Tarif zu entrichten. (3) Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht zur Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Fahrpreises ganz oder teilweise nicht nach, so ist der Landkreis Cuxhaven berechtigt die weitere Mitnahme der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers zu untersagen. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 27. April 2005 außer Kraft. Cuxhaven, den Juni 2009 Landkreis Cuxhaven Bielefeld Landrat