TITELBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

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TITELBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
TITELBLATT Nahverkehrsplan des Landkreises Cuxhaven für den Zeitraum 2014 bis 2018 beschlossen durch den Kreistag des Landkreises Cuxhaven am 10.12.2014 In Zusammenarbeit mit Verkehrsmanagementgesellschaft
der Landkreise Cuxhaven,
Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg,
Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen
VNO Inhaltsverzeichnis 3
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen und Rahmenbedingungen.................................................................... 1.1 Gesetzliche Grundlagen……………………………………………….………………………………….. 1.1.1 Nahverkehrsplan………………………………………………….…...............................
1.1.2 Europäisches Recht: Verordnung 1370/2007………..………………………………
1.1.3 Personenbeförderungsgesetz……………………………………………………………….
(1) Kernaussagen des Personenbeförderungsgesetzes………………………….
(2) Genehmigungen im Landkreis Cuxhaven………………………………………… 1.1.4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)……………………….
1.1.5 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung……..
1.2 Organisation des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven....................................................
1.2.1 Organisation des ÖPNV in Nord‐Ost‐Niedersachsen................................
(1) Organisation der Aufgabenträger: Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH (VNO)…….……….
(2) Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen (VNN)………………………….
1.2.2 Organisation des ÖPNV im Raum Bremen/Niedersachsen...................... (1) Organisation der Aufgabenträger: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)…
(2) Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN)….……………………….. 1.2.3 Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven……………………………..…………… 1.3 Finanzierung des ÖPNV………………………………………………………………………………….….
1.3.1 Finanzierungsquellen der Verkehrsunternehmen ………………….……….……
1.3.2 Finanzierungsquellen der Aufgabenträger……….…………………….……….…… (1) Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz……………….……….…… (2) Finanzmittel nach dem Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz…….… 1.3.3 Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz…………………….……………..……
1.3.4 Finanzmittel nach den Förderrichtlinien des ZVBN……………………….……...
1.3.5 Finanzmittel und Ausgaben für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven…....…
2. 1.4 Demografischer Wandel als Rahmenbedingung des ÖPNV……………………..…………
1.4.1 Ursachen und Folgen des demografischen Wandels……………………….…….
1.4.2 Zukünftige Entwicklung in Niedersachsen und im Landkreis Cuxhaven...
1.4.3 Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr…………………….
1.4.4 Handlungsansätze zur Mobilitätssicherung aller Bevölkerungsgruppen..
Bestandsdarstellung................................................................................................
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2.1 Einwohnerzahl und demografische Entwicklung.……………………………………..………. 21
2.2 Pendler………………………………………………………………………………..…………………………...
2.3 Schüler und Schulen……………………………………………………………………………………..…..
2.3.1 Schülerbeförderung…………………………………………………………………………….. 2.3.2 Schulstandorte und Schülerzahlen………………………………………………………..
2.4 Frauen als größte Fahrgastgruppe im öffentlichen Personennahverkehr…………..
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4 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 2.5 Öffentliche Verkehrsangebote auf Schiene, Wasser und Straße……….……………….
2.5.1 Schienenverkehr.......................................................................................
2.5.2 Fährverbindungen….……...........................................................................
2.5.3 Straßengebundener ÖPNV…………………………………………………………...........
(1) ÖPNV‐Angebot nach rechtlicher Differenzierung...............................
(2) Linienkategorien im Landkreis Cuxhaven………………………………………..
(3) Teilnetze im Landkreis Cuxhaven…………………………………………………….
Teilnetz 1 Stadt Cuxhaven..................................................................
Teilnetz 2 Bereich Nordholz / Land Wursten / Langen.......................
Teilnetz 3 Bereich Hadeln…………………………....................................... Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock / Hemmoor / Lamstedt....................
Teilnetz 5 Bereich Bederkesa............................................................. Teilnetz 6 Bereich Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf………...
(4) Schülerbeförderung (ohne Zuordnung zu einem Teilnetz)................ (5) Anruf‐Sammeltaxi – Verkehre im Landkreis Cuxhaven…………………….
2.6 Tarife......................................................................................................................
3. 2.7 Fahrgastinformation..............................................................................................
2.7.1 Bedeutung der Fahrgastinformation……………………….…………………………… 2.7.2 Informationsmedien…………………………………….…………………………………….…
2.7.3 Pendlerportal………………………………………………………………………..................
2.7.4 Fahrgastinformation an den Haltestellen………………………………….…….…… 2.7.5 Echtzeitinformationen…………………………..………………………………….…….……
Bewertung und Mängelanalyse….............................................................................
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3.1 Einleitung...............................................................................................................
3.2 Verkehrsangebot…………………………………………………………………………….………………... 56
3.2.1 Erschließungsqualität……………………………….………………………….……………….
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3.2.2 Bedienungsqualität…………………….………………………..……………………………… 59
3.2.3 Verbindungsqualität…………………………………………………………..…………………
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(1) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Am Dobrock 63
(2) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Bederkesa….
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(3) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Beverstedt……..…
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(4) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Börde Lamstedt…
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(5) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Stadt Cuxhaven…………….……
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(6) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Hagen……..………..
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(7) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgemeinde Hemmoor….
(8) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Land Hadeln…..... 91
(9) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Samtgem. Land Wursten……
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(10) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Stadt Langen……………..……… 99
(11) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Loxstedt…………… 102
(12) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Nordholz…………..
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(13) Bedienungs‐ / Verbindungsqualität Gemeinde Schiffdorf………....
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3.3 Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse…………………………………………..……..
3.3.1 Bedienung an Schultagen zwischen den Orten und Grundzentren 3.3.2 Bedienung an schulfreien Tagen zwischen Orten und Grundzentren.. 3.3.3 Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten Grundzentren  Mittel‐ und Oberzentren……………………………………………………………………………………….. 56
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VNO Inhaltsverzeichnis 5
3.4 Tarifangebot…………………….................................................................................... 115
4. 3.5 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven……………………………………………….…...
3.5.1 Informationsmedien…………………………………………………………………..…………
3.5.2 Fahrgastinformation an den Haltestellen……………………………………..……… 3.5.3 Fahrgastinformation an den Fahrzeugen………………………………………………
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Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung............................................
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4.1 Allgemeine Definition / Festlegung………………….………..………………………………………
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4.2 Sicherstellung von Fördermaßnahmen………………………..……………………………………. 118
4.3 Genehmigungsrechtliche Position des Landkreises / Genehmigungsfragen……… 119
4.4 Herstellung der Barrierefreiheit……………………………………………………………………….. 120
4.5 Verbesserung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität………………………………….
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4.6 Tarif…………………………………………………………………………………………………………………. 126
4.7 Fahrgastinformation…………………………………………………………………………………..……. 127
4.8 Haltestellen……………………………………………………………………………………………….………
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4.9 Fahrzeuge……………………………………………………………………………..………………………….. 129
4.10 Fahrtweg…………………………………………………………………………………………………………… 129
4.11 Ziele und Maßnahmen der Stadt Cuxhaven…………………………………………….…………
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5. Anlagen................................................................................................................... 131
Anlage 1: Abkürzungsverzeichnis Anlage 2: EU‐Verordnung 1370/2007 Anlage 3: Allgemeine Vorschrift Anlage 4: ZVBN – Förderkatalog Anlage 5: Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Anlage 6: Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven Hinweis: Sämtliche Abbildungen können bei Bedarf auch als Farbversion zur Verfügung gestellt werden 6 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 1. VNO
Grundlagen und Rahmenbedingungen 1.1
Gesetzliche Grundlagen 1.1.1 Nahverkehrsplan Der Landkreis Cuxhaven hat gemäß § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) jeweils für ei‐
nen Zeitraum von fünf Jahren einen Nahverkehrsplan (NVP) aufzustellen. Im NVP soll dargestellt werden, (1)
welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentli‐
chen Verkehrsanlagen vorhanden sind, welche Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des ÖPNV verfolgt werden, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen ergriffen werden sollen, welche Anteile der geplanten Investitionen auf den SPNV und den sonstige Personen‐
nahverkehr entfallen, welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich ihrer Folgekosten ergibt, welcher Finanzbedarf für Betriebskostendefizite sich aus dem vorhandenen Bedie‐
nungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen ergibt, wie der dargestellte Finanzbedarf gedeckt werden soll. (2)
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Der NVP ist bei Bedarf vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes anzupassen und fortzuschreiben. Des Weiteren ist der NVP an das geplante Bedienungsangebot der Aufgabenträger des SPNV oder – mangels einer solchen Planung – an das bisherige Bedienungsangebot für diesen Be‐
reich sowie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der NVP ist unter Mitwirkung der vorhandenen Verkehrsunternehmen und Beteiligung der benachbarten Aufgabenträger, kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städte, Straßenbaulastträger, Interessenverbänden der Fahrgäste sowie der LNVG aufzustellen. Auf‐
grund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven nach § 4 Abs. 2 NNVG ist das Einver‐
nehmen der Stadt Cuxhaven zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans er‐
forderlich. Der NVP ist das Bindeglied zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde und stellt somit das zentrale Steuerungsinstrument des Aufgabenträgers dar. Mit der Festlegung im NVP übt der Aufgabenträger die ihm übertragenen Aufgaben der Daseinsvorsorge aus, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sicherzustel‐
len (§ 8 Abs. 3 PBefG). Dies geschieht durch die Definition des örtlichen, öffentlichen Ver‐
kehrsinteresses. Diese Definition findet wiederum über die Genehmigungsbehörden Eingang in das Konzessionswesen, da die Genehmigungsbehörde die Vorgaben des NVP nach § 8 Abs. 3a PBefG zu berücksichtigen hat. Seine ÖPNV‐gestaltende Wirkung entfaltet der Nahverkehrsplan durch § 13 Abs. 2a PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung verweigern kann, wenn der bean‐
tragte Verkehr nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigung ist au‐
ßerdem nach § 13 Abs. 2, 3d zu versagen, wenn der beantragte Verkehr einzelne ertragrei‐
che Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im NVP festgelegten Linienbündel herauslösen würde. Die Genehmigungsbehörde hat also den Nah‐
VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 7
verkehrsplan zu beachten, er stellt einen „abwägungserheblichen Belang“ dar. Aus Sicht des Aufgabenträgers stellen Nahverkehrspläne politische Vorgaben zur ÖPNV‐Gestaltung dar. Es handelt sich in erster Linie um eine Selbstbindung des Aufgabenträgers, rechtlich besitzt er jedoch keinen Normencharakter. Der Nahverkehrsplan hat aber auch in anderer Hinsicht Außenwirkung. Er dient gemäß § 7 Abs. 8 NNVG als Grundlage für Zuwendungen für Investitionen und den dem Land Nieder‐
sachsen gemäß § 8 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zufließenden Mitteln. Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene, novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) setzt das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit zum 1. Januar 2022 im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Laut PBefG gilt diese Frist nicht, sofern im Nahverkehrs‐
plan Ausnahmen benannt und begründet werden. 1.1.2 Europäisches Recht: EU‐Verordnung 1370/2007 Nach intensiven Diskussionen ist am 03.12.2009 die EU‐Verordnung 1370/2007 in Kraft ge‐
treten, die die alte EU‐Verordnung 1191/69 ablöst und die unmittelbar in allen Mitglieds‐
staaten gilt. Eine Ausnahme gilt insoweit nur hinsichtlich der in der VO 1370/2007 enthalte‐
nen Regelungen zum Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Diese sind erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren zwingend anzuwenden. In‐
nerhalb dieses Zeitraums können die Vergaberegeln aber bereits freiwillig angewendet wer‐
den. Die nationalen Gesetzgeber werden von der VO 1370/2007 zudem darauf verpflichtet, innerhalb des Übergangszeitraums von 10 Jahren Maßnahmen für eine schrittweise Anwen‐
dung der neuen Vergaberegeln zu treffen. Die VO 1370/2007 schafft einen klareren ÖPNV‐Rechtsrahmen als bisher. So entfällt zukünf‐
tig die in der VO 1191/69 noch vorgesehene Möglichkeit der Herausnahme des ÖPNV aus dem Anwendungsbereich der Verordnung. Finanzierungs‐ und Vergabefragen werden daher nunmehr für den gesamten ÖPNV in Europa weitgehend einheitlich geregelt. Der Anwendungsbereich der VO 1370/2007 ist sehr weit gefasst. Sie ist immer dann ein‐
schlägig, wenn eine zuständige Behörde (im deutschen Verständnis der ÖPNV‐Aufgaben‐
träger) einen Betreiber mit gemeinwirtschaftlichen ÖPNV‐Diensten und/oder ausschließli‐
chen Rechten betraut. Auf die Rechtsform dieser Betrauung kommt es dabei nicht an. Für alle Formen wird der einheitliche Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages verwandt. Verkürzt gesagt eröffnet damit jede Vereinbarung zwischen Aufgabenträger und Verkehrs‐
unternehmen über vom Aufgabenträger im öffentlichen Interesse gewünschte Maßnahmen und einen dafür vom Aufgabenträger gewährten Ausgleich den Anwendungsbereich der VO 1370/2007. Die VO 1370/2007 enthält Regeln über bestimmte Mindestinhalte, die jeder öffentliche Dienstleistungsauftrag aufweisen muss. Diese Mindestinhalte wurden zum größten Teil nicht neu entwickelt, sondern aus der schon bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Ge‐
richtshofes (EuGH) in Folge der Rechtssache C‐280/00 „Altmark Trans“ vom 24.07.2003 übernommen. Erforderlich sind u.a.: o
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Definition der vom Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer eine Ausgleichs‐
leistung berechnet wird, sowie eine Darstellung von Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit. 8 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 o
Vermeidung von übermäßigen Ausgleichsleistungen, insbesondere bei allen direkt vergebenen Verkehren. Regelung für die Aufteilung der mit der Dienstleistung in Verbindung stehenden Kosten (insbesondere für Personal, Infrastruktur, Energie, Wartung / Instandsetzung, sonstige Anlagen, Fixkosten, angemessene Kapitalrendite). Regelung der Einnahmeaufteilung bzw. ‐anrechnung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Darstellung der verbindlichen Qualitätsstandards, sofern solche vereinbart wurden. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist im Busbereich in der Regel auf höchstens 10 Jahre beschränkt. o
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Die VO 1370/2007 sieht einen Vorrang des europäischen Vergaberechts vor. Unterfällt die Übereinkunft zwischen zuständiger Behörde und Betreiber dem Europäischen Vergaberecht, so ist dieses anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, greift das Vergaberegime der VO 1370/2007. Es sieht als Regelfall die wettbewerbliche Vergabe unter Einhaltung der Grundsätze von Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung vor, erlaubt aber unter be‐
stimmten Voraussetzungen auch die direkte Vergabe. Aufgrund der Vorgaben der VO 1370/2007 können Ausgleichsleistungen künftig nur noch über öffentliche Dienstleitungsaufträge (EU‐VO 1370/2007, Art. 3, Abs.1) oder allgemeine Vorschriften (EU‐VO 1370/2007, Art. 3, Abs. 2) erfolgen. Ausgleichsleistungen über öffentli‐
che Dienstleistungsverträge sind o
auszuschreiben oder o
direkt an interne Betreiber zu vergeben oder o
direkt im Falle einer Unterschwellenvergabe zu vergeben. Abweichend von diesen Handlungsoptionen können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein. Der Aufgabenträger gewährt den Betreibern eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtung. Zur Erhöhung der Transparenz im ÖPNV enthält die neue Verordnung mehrere Berichts‐
pflichten. Jede zuständige Behörde muss für ihren Bereich einmal jährlich einen Gesamtbe‐
richt veröffentlichen, aus dem sich die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden gemein‐
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die für deren Erfüllung ausgewählten Betreiber und die diesen gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte ergeben. Der Bericht muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistung, der Qualität und der Finanzierung des ÖPNV ermöglichen und ggf. Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließ‐
lichkeit enthalten. Zudem sind beabsichtigte Vergaben, egal ob direkt oder wettbewerblich, 1 Jahr im Voraus im EU‐Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei Direktvergaben ist jeder Interes‐
sierte auf Antrag über die Gründe zu informieren. 1.1.3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (1)
Kernaussagen des Personenbeförderungsgesetzes Die Novellierung des PBefG zum 01.01.2013 ist notwendig gewesen durch die seit Ende 2009 gültige EU‐VO 1370/2007 und passt das nationale Recht an die in den Mitgliedstaaten unmit‐
telbar geltende VO an. Der Grundgedanke des EU‐Rechts wurde umgesetzt: Sobald öffentli‐
che Mittel zur Finanzierung des ÖPNV fließen, ist diese Leistung grundsätzlich in einem VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 9
wettbewerblichen Vergabeverfahren (Ausschreibung oder transparentes und faires Verfah‐
ren) zu vergeben. Zu dieser grundsätzlichen Vorgabe sind einige Ausnahmen möglich: o
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bei Finanzierung über eine „Allgemeine Vorschrift“ zum Ausgleich von Höchsttarifen; bei Direktvergabe an interne Betreiber (z.B. kommunales Unternehmen); bei Vergabe unterhalb festgelegter Schwellenwerte; bei Notvergaben. Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen bleibt bestehen. Das neue PBefG weist aber auch darauf hin, dass Verkehre, die aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftra‐
ges bezuschusst werden oder für die ein ausschließliches Recht gewährt wird, nicht eigen‐
wirtschaftlich sind. Der Aufwand eigenwirtschaftlicher Verkehre kann gedeckt sein durch o
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Beförderungserlöse; Ausgleichszahlungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften; sonstige Unternehmenserträge, soweit dies keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Das PBefG regelt u.a. Fristen und Verfahrensabläufe für die Beantragung eigenwirtschaftli‐
cher Verkehre. Ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag, der die Anforderungen des NVP nicht erfüllt, kann wie bisher abgelehnt werden. Der Aufgabenträger definiert im Nah‐
verkehrsplan die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen ebenso wie die Ziele zur Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit. Ein Genehmigungsantrag ist u.a. dann abzulehnen, wenn er einzelne (lukrative) Linien aus einem im Nahverkehrsplan festgelegten Linienbündel herauslösen würde. Ein Genehmi‐
gungsantrag ist dann zu erteilen, wenn der beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht. Bei Vorliegen mehrerer Anträge (Genehmigungswettbewerb) hat die Genehmigungsbehörde die Auswahl des Unternehmens danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsleistung anbie‐
tet. Festlegungen des NVP sind hierbei insbesondere zu berücksichtigen. Genehmigungsanträge, die die Anforderungen des Aufgabenträgers nicht erfüllen, sind zu‐
künftig zwingend zu versagen. Damit hat der Aufgabenträger die Möglichkeit, seine Vorstel‐
lungen durch die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ÖDA) auch umsetzen zu kön‐
nen. Das Verfahren zur Vergabe eines ÖDA ist ebenfalls im PBefG geregelt. Eine besondere Rolle spielt dabei die Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers, in der die Anforderungen an den zu vergebenden Verkehr zu benennen sind. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag wird nur dann erfolgreich sein können, wenn dieser Verkehr mindestens das bisherige Angebotsni‐
veau erreicht und darüber hinaus von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderun‐
gen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufgkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Tarife, für die ein Ausgleich nach EU‐VO 1370/2007 gezahlt wer‐
den soll. (2) Genehmigungen im Landkreis Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven hat sich vor dem Hintergrund der EU‐VO 1370/2007 und der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes frühzeitig durch Bildung von Teilnetzen in Form von Li‐
nienbündeln auf mögliche Wettbewerbsverfahren vorbereitet. 10 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Durch die Bildung von Linienbündeln sollen folgende Ziele erreicht werden: o
Der Straßenpersonennahverkehr soll wirtschaftlich erbracht werden, wobei die Syner‐
gieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern (linienübergreifender Einsatz), aber auch von Fahrgästen an den Verknüp‐
fungspunkten ausgenutzt werden sollen. Wirtschaftlich attraktive Linien werden mit ihren Zubringern zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit verknüpft. Die ausgleichende Wirkung zwischen diesen Linien führt zu geringen Kosten für die öffentliche Hand. Mit der Bildung von Linienbündeln werden die Wettbewerbschancen mittelständischer Anbieter bzw. ihrer Kooperationen erhöht, der Wettbewerb gefördert und damit eine Monopolisierung im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis verhindert. Bei der Bildung von Linienbündeln sind als Randbedingungen u.a die Einzugsbereiche der jeweiligen zentralen Orte und der einzelnen Schulen zu beachten. o
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Nach §18 Abs. 1 hat die Genehmigungsbehörde ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im ÖPNV im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäi‐
schen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss die Linienführung, die Geneh‐
migungsdauer und einen Hinweis enthalten, dass der Antrag auf Genehmigung für den wei‐
teren Betrieb des Verkehrs in den Fristen des §12 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 PBefG ge‐
stellt werden kann. Absatz 5 bezieht sich dabei auf Fristen für die Beantragung von eigen‐
wirtschaftlichen Verkehren, während Abs. 6 die Regelung für eigenwirtschaftliche Anträge beschreibt, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf‐
trages beabsichtigt und dies durch eine Vorabbekanntmachung veröffentlicht hat. Sofern in Bereichen des Landkreises Cuxhaven der VBN‐Tarif gilt, soll dieser grundsätzlich weiter Anwendung finden. Mit Beschluss des Kreistages vom 04.09.2013 ist für den Aus‐
gleich von Tarifierungsverlusten eine allgemeine Vorschrift zur Finanzierung eigenwirt‐
schaftlicher Verkehrsleistungen gemäß §8 Abs. 4 PBefG im Landkreis Cuxhaven erlassen worden. Diese allgemeine Vorschrift ist als Anlage Bestandteil des Nahverkehrsplans. 1.1.4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) Im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) ist im § 8, Abs. 2 festgelegt, dass „Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffent‐
lich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten (sind).“ Das seit dem 01.01.2013 gültige PBefG fordert im § 8, Abs. 3, Satz 3: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahver‐
kehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.“ Weiter heißt es, dass der Auftrag auf Erteilung einer Genehmigung auf alle Fälle „ eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weit reichenden barrierefreien Nutzung des bean‐
tragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan“ enthalten soll (§ 12 Abs. 1 Nr. 1c PBefG). VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 11
1.1.5 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Da der Landkreis Cuxhaven lediglich Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV ist, enthält der vorliegende Nahverkehrsplan keinerlei Rahmensetzungen für Projekte im Sinne der Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG. Eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung ist dementsprechend nicht vorzunehmen. 1.2
Organisation des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven 1.2.1 Organisation des ÖPNV in Nord‐Ost‐Niedersachsen (1)
Organisation der Aufgabenträger: Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH (VNO) Zur Erfüllung der nach dem NNVG bestehenden Aufgaben haben die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uel‐
zen die VNO gegründet. Gegenstand des in Stade ansässigen Unternehmens (Inselstraße 1, 21682 Stade) ist die Un‐
terstützung der Gesellschafterlandkreise bei allen den ÖPNV betreffenden Fragen und Auf‐
gaben. Aufgaben der VNO sind – sofern seitens der Aufgabenträger gewünscht – u.a. die o
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Erarbeitung und Fortschreibung der Nahverkehrspläne sowie die Bearbeitung der Prüfaufträge aus den Nahverkehrsplänen; Planung, Koordinierung und Umsetzung von Nahverkehrskonzepten; Erarbeitung von Vorschlägen für die Einführung einheitlicher Tarife; Koordinierung und Kooperation mit benachbarten Tarif‐ und Verkehrsräumen; Durchführung der Verfahren für den Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen nach § 4 NNVG und sonstigen Verkehren; Wahrung der Nahverkehrsinteressen der Gesellschafter gegenüber den Aufgabenträ‐
gern für den ÖPNV in Niedersachsen und in den angrenzenden Bundesländern. Organe der VNO sind der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung und der/die Ge‐
schäftsführer(in). Im Aufsichtsrat ist jeder Landkreis mit zwei Mitgliedern, in der Gesellschaf‐
terversammlung mit drei Mitgliedern vertreten. (2) Organisation der Verkehrsunternehmen in Nord‐Ost‐Niedersachsen: Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen (VNN) Die VNN, der 26 Verkehrsunternehmen in den Landkreisen Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow‐Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen angehören, hat sich im Oktober 1995 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert. Wichtigste Ziele der VNN (Harburger Str. 96, 21680 Stade) sind die Sicherung und der Aus‐
bau des ÖPNV im nordost‐niedersächsischen Verkehrsraum. Die Weiterentwicklung des Re‐
gionaltarifs ist ebenso Aufgabe wie die Schaffung von Übergangstarifen zu den benachbarten Kooperationsräumen des Hamburger Verkehrsverbundes, des Verkehrsverbundes Bremen / Niedersachsen und zum schienengebundenen Personennahverkehr. Vertreten wird die Ge‐
meinschaft durch den Vorstand, der sich aus Delegierten von derzeit vier Unternehmen zu‐
sammensetzt. Wichtigstes Organ der VNN ist die Gesellschafterversammlung, in der jedes Unternehmen das gleiche Stimmrecht besitzt. Geschäftsstellen der VNN befinden sich im Hause der KVG in Stade und im Hause der EVB in Zeven. 12 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
1.2.2 Organisation des ÖPNV im Raum Bremen/Niedersachsen (1)
Organisation der Aufgabenträger: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) wurde 1996 gegründet. Damit wurde die gesetzlich definierte Aufgabenträgerschaft für den straßengebundenen ÖPNV über die Grenzen einzelner Gebietskörperschaften hinweg zusammengeführt. Zweck‐
verbandsmitglieder sind die Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg so‐
wie die Landkreise Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Wesermarsch und Verden. Darüber hinaus gibt es assoziierte Gebietskörperschaften, Gemeinden bzw. Städte aus an‐
grenzenden Landkreisen. Aus dem Landkreis Cuxhaven sind dies die Samtgemeinden Land Wursten, die Stadt Langen sowie die Gemeinden Beverstedt, Hagen, Loxstedt und Schiffdorf. Zum 01.01.2015 verschmelzen die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa zur Stadt Geestland und die Gemeinde Nordholz mit der Samtgemeinde Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste. Es werden derzeit Gespräche über die Einbeziehung der Bereiche Nordholz und Bederkesa in den VBN‐Tarif und über die Assoziierung in den ZVBN geführt. Die wesentlichen Aufgaben des ZVBN: o
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Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (zuständige Behörde gemäß EG‐VO 1370/2007); Aufstellung des Nahverkehrsplanes; Entscheidung über vorgeschlagene VBN‐Tarife; Leistung von Abgeltungszahlungen für die Anwendung des VBN‐Tarifes; Planung, Koordination und Umsetzung von Nahverkehrskonzepten für die Mitglieder; Entwicklung von Qualitätsstandards. Organe des ZVBN (Willy‐Brandt‐Platz 7, 28215 Bremen) sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter. In der Verbandsversammlung ist jeder Land‐
kreis bzw. jede Stadt mit zwei Mitgliedern vertreten. Die mit dem ZVBN assoziierten Kommunen des Landkreises Cuxhaven sind zusammen durch ein Mitglied vertreten. (2)
Organisation der Verkehrsunternehmen: Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) Es haben sich 34 Verkehrsunternehmen zum Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) zusammengeschlossen. Der VBN (Willy‐Brandt‐Platz 7, 28215 Bremen) ist eine Service‐ und Managementgesellschaft zur Organisation des ÖPNV im Verbundgebiet. Aufga‐
ben des VBN: o
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o
o
Verbund‐Marketing, Öffentlichkeits‐ und Pressearbeit sowie die Fahrgastinformation; Erarbeitung eines Vorschlages für den ZVBN über Höhe und Struktur des VBN‐Tarifes; Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen; Abgeltungsleistungen für Durchtarifierungs‐ und Harmonisierungsverluste; Koordination und Optimierung des Verkehrsangebotes; Erarbeitung einer kundenfreundlichen, verständlichen Tarifstruktur. VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 13
1.2.3 Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven ist Aufgabenträger für den ÖPNV im Landkreis. Für den ÖPNV im Stadtgebiet Cuxhaven wurde die Aufgabenträgerschaft der Stadt im Jahr 1998 auf deren Wunsch nach § 4 Abs. 2 NNVG übertragen. Der Nahverkehrsplan des Landkreises unterzieht auch den ÖPNV im Gebiet der Stadt Cuxhaven einer Bewertung nach den landkreisweit ein‐
heitlich geltenden Kriterien. Aufgrund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Cuxhaven ist das Einvernehmen der Stadt zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten dieses NVP erfor‐
derlich. Als nicht originärer ÖPNV‐Aufgabenträger stehen der Stadt Cuxhaven keine Finanzmittel nach dem NNVG zu. Der Landkreis reicht derzeit – obwohl er rechtlich dazu nicht verpflichtet ist – Regionalisierungsmittel anteilig nach Bevölkerungszahl und Fläche an die Stadt Cuxhaven weiter, die damit in die Lage versetzt wird, den ÖPNV im Stadtgebiet nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können. 1.3 Finanzierung des ÖPNV 1.3.1 Finanzierungsquellen der Verkehrsunternehmen Zur Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV stehen den Verkehrsunternehmen folgende Quellen zur Verfügung: o
o
o
o
o
Fahrgeldeinnahmen aus Beförderungsentgelten, Zahlungen des Landes nach § 45a PBefG als Ausgleichsanspruch des Unternehmers für Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr, Zahlungen des Landes nach § 148 SGB IX als Ausgleichsanspruch des Unternehmers für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im Personenverkehr, Zuschussleistungen von kommunalen Gebietskörperschaften für gewünschte Verkehre oder Tarife, Finanzhilfen des Landes zur Finanzierung des ÖPNV. 1.3.2 Finanzierungsquellen der Aufgabenträger (1)
Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz Nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) erhalten die Länder infolge der Übernahme der Aufgabenverantwortung für den SPNV einen Anteil der Einnahmen des Bundes aus dem Mi‐
neralölsteueraufkommen für den ÖPNV. Nach § 7 RegG ist mit den Mitteln insbesondere der SPNV zu finanzieren. Sie können aber auch für Verbesserungsmaßnahmen im übrigen ÖPNV eingesetzt werden. Seit dem Jahr 2008 liegt die Dynamisierung der Bundesmittel bei 1,5 %. Nach § 5 „Finanzierung“ stehen den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung: Regionalisierungsmittel Bund
2011
2012
2013
2014
[Mio. €]
[Mio. €]
[Mio. €]
[Mio. €]
6.979,9
7.084,6
7.190,9
7.298,7
Tabelle 1: Regionalisierungsmittel bis 2014, bundesweit Im § 8 wird im Absatz 1 festgelegt, wie hoch der prozentuale Anteil jedes Bundeslandes an den im § 5 fixierten Mitteln ist. Der Anteil Niedersachsens beläuft sich auf 8,59%. Die Aus‐
14 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
wirkungen des Regionalisierungsgesetzes für das Land Niedersachsen verdeutlicht die fol‐
gende Tabelle: Regionalisierungsmittel Niedersachsen
2011
2012
2013
2014
[Mio. €]
[Mio. €]
[Mio. €]
[Mio. €]
599,6
608,6
617,7
627,0
Tabelle 2: Regionalisierungsmittel des Landes Niedersachsen bis 2014 Quellen: MW und eigene Berechnungen Die Finanzmittel werden in Niedersachsen von der Landesnahverkehrsgesellschaft Nieder‐
sachsen GmbH (LNVG) verwaltet. Sie werden für die Finanzierung des SPNV und von Infra‐
strukturmaßnahmen verwendet. Auf Antrag finanziert die LNVG per Erlass Einzelmaßnah‐
men. Eine Richtlinie dazu oder ein Rechtsanspruch existiert nicht. Die Verteilung der Regionalisierungsmittel ist bis Ende 2014 geregelt. Der Bund und die Län‐
der verhandeln derzeit über die Höhe und den zukünftigen Aufteilungsschlüssel der Regiona‐
lisierungsmittel, um eine Finanzierung des SPNV in den Ländern über das Jahr 2015 hinaus zu ermöglichen. Von den Ergebnissen dieser Verhandlungen hängen auch die Zahlungen des Landes Niedersachsen über das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz an die Landkreise ab. (2)
Finanzmittel für den ÖPNV nach dem Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) Die Finanzierung des ÖPNV ist in § 7 des NNVG geregelt. Die Absätze 1 – 3 regeln die Vertei‐
lung der Finanzmittel an die SPNV‐Aufgabenträger, die das Land nach dem Regionalisie‐
rungsgesetz erhält. Nach § 7 Abs. 4 erhalten die Aufgabenträger zur Abdeckung von Verwaltungskosten ein‐
schließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne jährlich 1 € je Einwohner, mindestens jedoch 100.000 €. Nach § 7 Abs. 5 erhalten die Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV anteilig Fi‐
nanzmittel, die das Land nach dem RegG erhält. Diese Anteile werden zu zwei Dritteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Drittel nach dem Flächenanteil berechnet. Die Mittel sind gemäß § 7 Abs. 7 zu verwenden 1. für Investitionen in die Verbesserung des ÖPNV einschließlich des Neu‐ und Ausbaus von Bushaltestellen, 2. zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger, 3. zur Förderung von Tarif‐ und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden ein‐
schließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten, 4. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im ÖPNV, soweit der Aufgabenträger ergän‐
zende Betriebsleistungen vertraglich vereinbart oder auferlegt hat, 5. zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation, 6. zur Durchführung von Verkehrserhebungen. Nach § 7 Abs. 8 NNVG gewährt das Land nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeri‐
ums auf Grundlage der Nahverkehrspläne o
Zuwendungen für Investitionen aus den Investitionshilfen des Bundes nach dem Ge‐
meindeverkehrsfinanzierungsgesetz/Entflechtungsgesetz und Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die das Land nach dem RegG erhält, soweit diese nicht nach Abs. 5 verteilt werden. o
VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 15
Nach Abs. 9 haben die Aufgabenträger dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. 1.3.3 Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz Den Ländern stehen jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu, weil Finanzbeihilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsge‐
setz, GVFG) abgeschafft wurden und dadurch die Finanzierungsanteile des Bundes wegfallen sind. Nach dem zunächst bis zum 31.12.2013 geltenden Entflechtungsgesetz erhält Nieder‐
sachsen 9,248% von dem jährlichen Gesamtbetrag von 1.335,5 Mio. EUR. Damit stehen den Gemeinden in Niedersachsen jährlich 123,5 Mio. EUR zur Verfügung. Die Durchführung des Entflechtungsgesetzes ist Sache der Länder, die für die Bereiche Stra‐
ßenbau und ÖPNV Länderprogramme aufstellen. Seit dem 01.01.2014 gilt das Niedersächsi‐
sche Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. 1.3.4 Finanzmittel nach den Förderrichtlinien des ZVBN Die Förderrichtlinien des ZVBN sind zunächst an bestimmte Zuwendungsvoraussetzungen gekoppelt. Voraussetzung für eine Förderung ist die Beachtung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG), des Nahverkehrsplans des ZVBN in seiner gültigen Fassung, der von der Verbandsversammlung des ZVBN und der Gesellschafterversammlung der VBN GmbH beschlossenen Qualitätskonzepte in der jeweils gültigen Fassung, o der Belange von mobilitätseingeschränkten Personen sowie der Regelungen im Behin‐
dertengleichstellungsgesetz (BGG). o
o
o
o
Eine weitere Voraussetzung ist die Sicherstellung des durch den Antragsteller zu tragenden Eigenanteils. Auch Maßnahmen, für die Zuwendungen Dritter beantragt wurden, könenn eine Förderung durch den ZVBN nach diesen Förderrichtlinien erhalten. Es können nach den Förderrichtlinien auch Maßnahmen finanziert werden, für die Zuwendungen nach dem GVFG, dem NNVG, dem BremÖPNVG oder aus Mitteln des Aufbaufonds der Regionalen Ar‐
beitsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen (RAG) oder anderer Institutionen (z.B. EU‐
Projekte oder Sponsoring durch Dritte) beantragt wurden. Antragsberechtigt sind die zum Verbandsgebiet des ZVBN gehörenden Gebietskörperschaf‐
ten einschließlich der durch einen Assoziierungsvertrag mit dem ZVBN verbundenen Ge‐
bietskörperschaften. Außerdem sind antragsberechtigt die VBN GmbH oder die mit der VBN GmbH kooperierenden Verkehrsunternehmen, die Leistungen des SPNV im Sinne des § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder des ÖPNV im Sinne des § 42 und 43 (2) PBefG erbringen. Die Zuwendungen des ZVBN werden als Anteilsfinanzierung oder als einmalige Anschubfi‐
nanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die förderfähigen Vorha‐
ben untergliedern sich nach o
o
o
o
Förderung von Leistungsverbesserungen, Förderung von Haltestellenmaßnahmen, Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation, Förderung von Maßnahmen im Bereich der Marktforschung und Nachfraganalyse und 16 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
o Förderung von sonstigen Maßnahmen. (Richtlinie des ZVBN für die Förderung von ÖPNV‐Maßnahmen im Verkehrsverbund Bre‐
men/Niedersachsen in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2013) 1.3.5 Finanzmittel und Ausgaben für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Für die Finanzierung im Bereich des ÖPNV standen bzw. stehen dem Landkreis im Zeitraum von 2009 bis 2013 folgende Finanzmittel zur Verfügung: 2009
2010
2011
2012
2013
NNVG §7 (4)
202.693,00
201.679,00
200.863,00
200.091,00
199.093,00
NNVG §7 (5)
822.612,02
807.062,66
818.102,89
826.790,09
837.396,26
1.025.305,02
1.008.741,66
1.018.965,89
1.026.881,09
1.036.489,26
Gesamt
Tabelle 3: Finanzmittel für den ÖPNV im Landkreis Cuxhaven 2009 – 2013 Der Landkreis hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in erster Linie für folgende Maß‐
nahmen und Aufgaben verwendet: 
Haltestellenmaßnahmen und sonstige ÖPNV‐Maßnahmen (P+R / B+R), für die sei‐
tens des Landes Niedersachsen Finanzierungshilfen zur Verbesserung des ÖPNV oder SPNV gewährt werden: Aufstockung der Landesförderung um 12,5%. Werden ge‐
meindliche Maßnahmen auf landkreiseigenem Grund durchgeführt beträgt der För‐
dersatz 18,75%. Für Kleinstmaßnahmen, die keine Förderung durch das Land erhalten, übernimmt der Landkreis 50% der Kosten. AST‐/Rufbus‐Verkehre: Förderung nach den „Richtlinien für die Förderung von Maß‐
nahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs – ÖPNV – im Land‐
kreis Cuxhaven“ (s. Anlage). Förderfähig sind die Kosten für die Konzept‐ und Detail‐
planung von AST‐/Rufbus‐Verkehren sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Betriebskosten. Die Konzeptplanung wird zu 100% vom Landkreis bezuschusst, die Detailplanung bis zu einem Höchstbetrag von 5.112,92 €. Betriebskosten werden in den Ortschaften, in denen das Bedienungsangebot in der Bedienungsqualität I nicht dem definierten Standard entspricht, bis zu 50%, maximal jedoch mit 15.000,‐ €/Jahr, bezuschusst. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag der Bezuschussung auf 15.000,‐ €/Jahr sowie der Höchstbetrag zur Förderung der Detailplanung sind derzeit ausgesetzt. Fahrgast‐Information (I): Finanzierung von Einrichtung, Marketing und Betrieb der Cuxland‐Infoline. Fahrgast‐Information (II): Herausgabe und Finanzierung des Kreisfahrplans zu über 50%. Pendlerportal: Kosten für Einrichtung und Betrieb. Finanzierung ZVBN‐Beiträge: Der Landkreis gewährt den im ZVBN assoziierten Ge‐
bietskörperschaften (Gemeinden/Samtgemeinden Beverstedt, Hagen, Langen, Land Wursten, Loxstedt und Schiffdorf) seit 2005 einen Zuschuss in Höhe von 50% zu den jährlich anfallenden ZVBN‐Finanzierungsbeiträgen. Förderung Stadt Cuxhaven: Der Stadt Cuxhaven ist im Jahr 1998 nach § 4 Abs. 2 NNVG auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV übertragen worden. Da die Stadt im Sinne des NNVG nicht originärer ÖPNV‐Aufgabenträger ist, sieht das NNVG 





VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 17
keine Finanzhilfen für die Stadt Cuxhaven vor. Um der Stadt jedoch die Wahrneh‐
mung ihrer Aufgaben zu erleichtern, wird der Stadt jährlich der Anteil, der ihr auf‐
grund des Schlüssels Einwohner/Fläche zustehen würde (rund 150.000 €/a) für Maß‐
nahmen nach § 7 Abs. 7 NNVG zur Verfügung gestellt. Finanzierung Übergangstarife in den HVV und VBN. VNO: Gesellschafteranteile für Personal‐ und Sachkosten. 

Der Landkreis wendete für die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Schülerbeförderung in den vergangen Jahren folgende Beträge auf (Schülersammelzeitkarten, Kosten für FVO‐
Verkehre, Zuschüsse für Zusatzleistungen in der Schülerbeförderung): Gesamt
2009
2010]
2011
2012
2013
7.585.536
7.498.440
7.730.000
7.967.876
7.950.000
Tabelle 4: Ausgaben für die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven 1.4 Demografischer Wandel als Rahmenbedingung des ÖPNV 1.4.1 Ursachen und Folgen des demografischen Wandels Die folgende, zusammenfassende Darstellung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Ver‐
öffentlichungen: o
Niedersächsischer Landtag, Bericht der Enquete‐Kommission ‚Demografischer Wandel‘ – Herausforderung an ein zukunftsfähiges Niedersachsen, Hannover 2007, S. 21; o
Niedersächsische Landesregierung, Handlungskonzept „Demografischer Wandel“, Hannover 2012, S. 6 o
Via Planungsbüro im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Mobilität in ländlichen Räumen, Ergebnisbericht, Köln 2012, Die demografische Entwicklung wird in den nächsten Jahrzehnten von folgenden Entwick‐
lungstendenzen maßgeblich bestimmt: 


Bevölkerungsrückgang: Niedrige Geburtenraten ergeben in Zukunft eine negative Bi‐
lanz von Geburten und Sterbefällen und in immer weniger Kommunen kann diese Ten‐
denz durch Wanderungsgewinne ausgeglichen werden. Bevölkerungsalterung: Ein steigender Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölke‐
rung. Auch die Zahl der Hochbetagten (80 Jahre und älter) wird sich deutlich erhöhen. Singularisierung: Diese Entwicklung speist sich aus zwei Quellen – zum einen steigt künftig der Anteil älterer Menschen bei längerer Lebenserwartung von Frauen, zum anderen nimmt die Bedeutung der „Normbiographie“ mit Partnerschaft und Familien‐
gründung tendenziell ab. 1.4.2 Zukünftige Entwicklung in Niedersachsen und im Landkreis Cuxhaven Für Niedersachsen wird laut Handlungskonzept „Demografischer Wandel“ ein Rückgang der Einwohnerzahl um 1,75 Mio. auf 6,18 Mio. Menschen bis 2060 prognostiziert. Die Entwick‐
lung der Einwohnerzahlen stellt sich landesweit sehr unterschiedlich dar, wie die nachfol‐
gende Grafik zeigt: 18 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Abb. 1: Entwicklung der Einwohnerzahlen in Niedersachsen bis 2060 Quelle: Niedersächsische Landesregierung, Handlungskonzept „Demografischer Wandel“, Hannover 2012, S. 7 Nach dieser Vorausberechnung würde sich für den Landkreis Cuxhaven ein Bevölkerungs‐
rückgang im Untersuchungszeitraum zwischen 15 und 20% ergeben – in Zahlen ausgedrückt würden demnach im Jahre 2060 zwischen 30 bis 40.000 Menschen weniger im Landkreis leben als heute. 1.4.3 Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr Bevölkerungsrückgang und Wandel der Altersstruktur bringen für das ÖPNV‐Angebot beson‐
ders im ländlichen Raum einen erhöhten Anpassungsbedarf mit sich. Eine besondere Heraus‐
forderung ist dabei die Sicherung der Mobilitätsangebote angesichts der rückläufigen Bevöl‐
kerungszahlen. Da im ländlichen Raum die Schülerbeförderung das Rückgrat des ÖPNV darstellt und damit auch die finanzielle Grundlage bildet, ist der Rückgang der Schülerzahlen eine weitere Her‐
ausforderung für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des ÖPNV‐Angebotes. Sinkende Schüler‐
zahlen könnten dazu führen, dass Schulstandorte zusammengelegt werden müssen. Dabei lässt sich vermuten, dass eine mit dem Rückgang der Schülerzahlen verbundene Reduzierung von Schulstandorten zum einen dazu führt, dass prozentual mehr Schüler/innen auf Beför‐
derung angewiesen sein werden und zum anderen weitere Wege für die Beförderung zu‐
rückgelegt werden müssen, was den beschriebenen Effekt teilweise kompensieren könnte. Der ÖPNV in ländlichen Gebieten ist zudem allgemein mit einem sich verstärkenden Problem konfrontiert: Sinkende Fahrgastzahlen führen zu einer Reduzierung des Angebotes – ein re‐
VNO Grundlagen und Rahmenbedingungen 19
duziertes Angebot führt zu einer weiteren Abnahme der Fahrgastzahlen. Sinkende Bevölke‐
rungszahlen beschleunigen diesen Prozess, da sie die Wirtschaftlichkeit der Systeme weiter schwächen. Von dieser Entwicklung sind insbesondere Bevölkerungsgruppen betroffen, die nicht über einen eigenen PKW verfügen. Hinzu kommt, dass durch abnehmende Bevölkerungszahlen auch die Nahversorgung zu‐
nehmend in Frage gestellt werden könnte (Einkauf, Dienstleistung, ärztliche Versorgung), weil sich unter den beschriebenen Vorzeichen Konzentrationsprozesse einstellen, die auf die Mobilitätsanforderungen direkten Einfluss haben. Konzentrationsprozesse im ländlichen Raum führen zu komplexeren Wegeketten für die Bevölkerung. Komplexe Wegeketten las‐
sen sich jedoch in einem zeitlich vertretbaren Maß immer weniger mit öffentlichen Ver‐
kehrsmitteln bewältigen, wodurch der private PKW seine Bedeutung im ländlichen Raum weiter ausbauen und die Nachfrage nach ÖPNV‐Angeboten voraussichtlich weiter sinken wird. Ob die steigende Zahl älterer Menschen den Rückgang anderer Nutzergruppen kom‐
pensieren wird, ist fraglich, da einerseits der Führerscheinbesitz und die PKW‐Verfügbarkeit unter den älteren Menschen ansteigen – hier insbesondere bei den Frauen –, andererseits dürfte aber die Zunahme der Hochbetagten einen Anstieg nicht (mehr) automobiler Bevölke‐
rung bewirken. Es kann von einem Anwachsen der ÖPNV‐Nutzer im Rentenalter ausgegan‐
gen werden mit der Folge, dass eine Verbesserung der Barrierefreiheit des Angebotes not‐
wendig ist. Die zukünftige Entwicklung der Mobilitätsbedürfnisse und –anforderungen ist insgesamt schwer abschätzbar, da sie nicht allein von demografischen Prozessen abhängt. Hinzu kom‐
men insbesondere die Entwicklung der Mobilitätskosten, die Veränderung gesellschaftlicher Präferenzen bei der Wahl der Verkehrsmittel, die Einkommensentwicklung oder auch der Wandel von Wegbeziehungen zwischen den Wohn‐, Arbeits‐, Freizeit‐ und Versorgungsstät‐
ten. 1.4.4 Handlungsansätze zur Mobilitätssicherung aller Bevölkerungsgruppen Zukünftige Mobilitätskonzepte müssen sowohl zeitlich als auch räumlich flexibel und anpas‐
sungsfähig sein. Zeitlich, weil zunächst noch mit einer Zunahme des Mobilitätsaufwandes aufgrund sich verlängernder Wegebeziehungen gerechnet werden kann, während mittelfris‐
tig der Bevölkerungsrückgang und die steigenden Energiepreise zu einem Absinken des Ge‐
samtverkehrsaufkommens führen werden. Räumlich flexible Konzepte sind gefragt, weil die Herausforderungen und Bedürfnisse lokal unterschiedlich sind und nur durch angepasste integrierte Konzepte bewältigt werden können. Die Schülerbeförderung trägt maßgeblich zur Finanzierung des ÖPNV‐Angebotes im ländli‐
chen Raum bei. Der zu erwartende Rückgang der Schülerzahlen und die damit in einigen Re‐
gionen notwendigerweise verbundene Konzentration von Schulstandorten machen daher Anpassungsleistungen notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überprüfen, ob die Landkreise jeweils die optimale Grenze für die Beschulung und Organisation der Schülerbe‐
förderung bilden. Eine Möglichkeit der effizienteren Abwicklung der Schülerbeförderung bestünde auch darin, gestaffelte Anfangs‐ und Endzeiten zwischen den Schulstandorten ein‐
zuführen. Das Beförderungsaufkommen könnte dadurch zeitlich entzerrt werden, wodurch sich der notwendige Einsatz von Fahrzeugen und Personal deutlich reduzieren ließe. Der klassische liniengebundene ÖPNV ist unter den Bedingungen sinkender Nutzungszahlen kaum noch im bisherigen Umfang flächendeckend aufrecht zu erhalten. Lösungs‐ und Anpas‐
20 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
sungsmöglichkeiten bestehen in alternativen Bedienungskonzepten, die eine flexible Versor‐
gung gewährleisten können, wie etwa  Anruf‐Sammeltaxis, Anruf‐Linientaxis, Rufbusse,  Bürgerbusse,  Einrichtung von Event‐ und Mitnahmeverkehren (Theaterbusse, Event‐Shuttle, Touris‐
musverkehre), Mitfahrzentralen bzw. Anlaufstellen, Weiterhin ist die Förderung der Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (Bus  Bahn, Bus  Bus, Bus  Fahrrad, Bus  MIV, AST/Rufbus  Linienbus) für die Sicherung zukünf‐
tiger Mobilitätsanforderungen im ländlichen Raum ein wesentlicher Aspekt. AST‐Systeme können im ländlichen Raum durch Vernetzung eine sinnvolle Ergänzung zum verbliebenen liniengebundenen ÖPNV darstellen. Eine parallele Streckenbedienung zu bestehenden An‐
geboten ist dagegen wenig sinnvoll. Handlungsoptionen zur Förderung der künftigen ÖPNV‐Nutzung: 



Barrierefreie Gestaltung der Angebote, Schaffung leicht wahrnehmbarer und verständlicher Informationsangebote, sichere und qualitativ hochwertige Gestaltung der Fahrzeuge und Haltestellen, da Mobilitätsanforderungen längst über die Grenzen einzelner Landkreise hinausreichen, ergeben sich Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Landkreisen. Optimierungsmöglichkeiten bieten sich etwa # in der Abstimmung der Netzpläne und # in der Koordination der unterschiedlichen Verkehrsmittel auf Schiene und Straße, # im Ausbau von geeigneten (internetbasierten) Informationssystemen, die den Vertrieb von Mobilitätsangeboten aus einer Hand bieten. Auch in der Schülerbeförderung bieten sich Optimierungsmöglichkeiten an durch eine ver‐
besserte Koordinierung der landkreisübergreifenden Schülerbeförderung und eine Entzer‐
rung des Beförderungsaufkommens durch gestaffelte Anfangs‐ und Endzeiten an den Schu‐
len. Vor dem Hintergrund, dass die ersten Auswirkungen des demografischen Wandels im Land‐
kreis Cuxhaven bereits eingesetzt haben, nimmt der Landkreis am Leitprojekt der Metropol‐
region Hamburg „Demografie und Daseinsvorsorge“ mit einem eigenen Teilprojekt „Erstel‐
lung eines integrierten, verkehrsübergreifenden Mobilitätskonzeptes“ teil und wird sich da‐
mit aktiv um die Erarbeitung neuer Lösungsansätze bemühen. VNO Bestandsdarstellung 21
2. Bestandsdarstellung 2.1 Einwohnerzahl und demografische Entwicklung Einwohner
31.12.2006
30.06.2012
Fläche
(qkm)
Basis Volkszählung1987
Basis Mikrozensus 2011
Änderung
2007-2012
BevölkerungsDichte
Land Niedersachsen
47.612,88
7.982.685
7.777.992
- 1,72%
163,36
Landkreis Cuxhaven
2.057,78
204.235
197.780
- 3,16%
96,11
Tabelle 5: Bevölkerungsentwicklung Landkreis Cuxhaven / Land Niedersachsen Quellen: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt Daten für Land Niedersachsen: Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen Kommune
Fläche
(qkm)
Einwohner
31.12.2006
Einwohner
31.12.2011
Einwohner
30.06.2012
BevölkerungsDichte
Cuxhaven, Stadt
161,91
51.899
50.055
48.780
301,28
Langen, Stadt
121,99
18.629
18.510
18.476
151,46
Gem. Beverstedt
197,63
12.348
13.615
13.629
68,96
Gem. Hagen
197,31
11.193
10.975
11.002
55,76
Gem. Loxstedt
141,58
16.206
16.048
15.808
111,65
Gem. Nordholz
65,11
7.626
7.430
7.287
111,92
Gem. Schiffdorf
113,55
13.962
14.001
13.749
121,08
SG Am Dobrock
178,11
12.250
11.647
11.863
66,60
SG Bederkesa
234,60
12.348
12.123
12.125
51,68
SG Börde Lamstedt
177,09
6.163
5.931
6.039
34,10
SG Hemmoor
123,79
14.238
14.056
14.042
113,43
SG Land Hadeln
228,48
15.974
15.467
15.361
67,23
SG Land Wursten
116,64
9.687
9.585
9.619
82,47
Tabelle 6a: Bevölkerungsdichte Land Niedersachsen / Lk Cuxhaven / Kommunen im Landkreis Quelle: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt, Zum 01.01.2015 fusionieren die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa zur Stadt Geestland sowie die Samtgemeinde Land Wursten und die Gemeinde Nordholz zur Gemein‐
de Wurster Nordseeküste. Unter Berücksichtigung dieser Fusionen ergibt sich für die Tabelle über die Bevölkerungsdichte folgendes Bild: 22 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Kommune
Fläche
(qkm)
Einwohner
31.12.2006
Einwohner
31.12.2011
Einwohner
30.06.2012
BevölkerungsDichte
Cuxhaven, Stadt
161,91
51.899
50.055
48.780
301,28
Geestland, Stadt
356,59
30.977
30.633
30.601
85,82
Gem. Beverstedt
197,63
12.348
13.615
13.629
68,96
Gem. Hagen
197,31
11.193
10.975
11.002
55,76
Gem. Loxstedt
141,58
16.206
16.048
15.808
111,65
Gem. Schiffdorf
113,55
13.962
14.001
13.749
121,08
Gem. Wurster
Nordseeküste
181,75
17.313
17.015
16.906
93,03
SG Am Dobrock
178,11
12.250
11.647
11.863
66,60
SG Börde Lamstedt
177,09
6.163
5.931
6.039
34,10
SG Hemmoor
123,79
14.238
14.056
14.042
113,43
SG Land Hadeln
228,48
15.974
15.467
15.361
67,23
Tabelle 6b: Bevölkerungsdichte Land Niedersachsen / Lk Cuxhaven / Kommunen im Landkreis nach Fusionen zum 01.01.2015 Quelle: Lk Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung / Statistisches Bundesamt, 2.2 Pendler Für die Betrachtung der Pendlerbeziehungen wird auf Daten der Bundesagentur für Arbeit, Statistik‐Service Nordost, zurückgegriffen. Zu beachten ist, dass sich die Angaben ausschließ‐
lich auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beziehen. Danach ergaben sich für den Landkreis Cuxhaven folgende Größenordnungen (Stand: 30.6.2012): Mit weitem Abstand stehen die Pendlerbeziehungen (Ein‐ und Auspendler) mit der Stadt Bremerhaven an der Spitze. Rund 20.000 der pendelnden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben als Ziel oder Quelle die Stadt Bremerhaven. Weitere, wichtige Zielorte für Pendler sind Bremen (rund 4.200 Pendler), der Landkreis Stade (rund 4.100), Hamburg (rund 1.800) sowie die Landkreise Rotenburg (1.800) und Osterholz‐Scharmbeck (1.200). Die Stadt Cuxhaven ist Quelle bzw. Ziel für rund 4.700 Pendler. VNO Bestandsdarstellung 23
Pendlerzahlen
Stadt CUX
Ein
Aus
BHV
Ein
HB
Aus
3.273 16.870
HH
OHZ
ROW
Ein
Aus
Ein
Aus
Ein
Aus
Ein
STD
Aus
Ein
Aus
Cuxhaven LK
X
X
382
3.888
167
1.672
434
919
660
SG Am Dobrock
66
474
0
61
13
47
0
163
14
0
13
58
159
638
SG Bederkesa
43
123
97
1.419
17
162
0
22
0
29
42
93
0
38
Gem. Beverstedt
0
36
143
1.670
21
625
0
56
115
224
143
188
21
24
SG Bö. Lamstedt
12
42
0
57
0
13
0
68
0
0
99
276
96
311
Stadt Cuxhaven
X
X
451
815
99
297
71
273
48
34
37
80
212
198
Gem.. Hagen
0
14
86
887
113
1.081
0
17
149
340
48
21
0
0
SG Hemmoor
49
227
0
51
0
31
27
542
0
25
87
134
437
1.406
SG Land Hadeln
316
1.204
31
383
0
57
0
75
0
18
10
56
69
241
SG Land Wursten
72
321
119
1.295
31
111
28
39
0
0
62
0
36
14
Stadt Langen
102
237
1.066
3.567
40
365
0
97
26
34
27
26
12
22
Gem. Loxstedt
30
86
444
3.003
28
560
0
78
28
68
14
35
0
12
Gem. Nordholz
319
844
53
403
0
83
0
27
0
0
0
0
0
19
Gem. Schiffdorf
34
69
678
3.175
13
383
0
68
12
43
27
47
0
11
Einpendler gesamt
41.570
Auspendler gesamt
65.506
1.134 1.095 3.040
Ein-/Auspendler
107.076
Tabelle 7a: Pendlerzahlen Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik‐Service Nordost, 2013 – Datenaggregation für Tabelle: VNO 2.3 Schüler und Schulen 2.3.1 Schülerbeförderung Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bestimmt in § 114 Abs. 1, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung sind. Sie haben die in ihrem Gebiet woh‐
nenden Kinder der Schulkindergärten sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Dies gilt für o die 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen, o die 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen im Förderschwerpunktfür geistige Entwick‐
lung der Förderschulen, o die Berufseinstiegsschule, o die ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – besuchen.. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise. Die finanzielle Verantwortung und Ausgestaltung liegt somit beim Landkreis Cuxhaven. Die Mindestentfer‐
nung hinsichtlich des Anspruchs auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der not‐
wendigen Aufwendungen für den Schulweg, die zu benutzenden Verkehrsmittel und das Verfahren zur Fahrtkostenerstattung hat der Landkreis in der Schülerbeförderungssatzung geregelt (siehe Anlage). 24 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Der Schülerverkehr stellt wie in vielen ländlich geprägten Gebieten auch im Landkreis Cuxhaven das Rückgrat des ÖPNV dar. Auf zahlreichen Linien ist das vorhandene Angebot auch darauf abgestimmt. Folgende übergeordnete Ziele sind zu berücksichtigen: o
Nach § 109 NSchG haben sich die Landkreise unabhängig von ihren Aufgaben als Schulträger darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. o Die Schülerbeförderung ist in den ÖPNV zu integrieren (LROP). Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven sieht folgende Rahmenbe‐
dingungen für anspruchsberechtigte Schüler vor: o
Die Schulwegmindestentfernung beträgt für Schüler/innen, die einen Schulkindergarten besuchen, die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gemäß § 54a Abs. 2 NSchG teilnehmen, und des Primarbereichs 2,0 km; o
die Mindestentfernung zwischen Wohnort und Schule beträgt für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. 3,0 km, vom 01.11. bis 31.03. 2,0 km; o die Mindestentfernung beträgt für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allge‐
meinbildenden Schulen in der Ziet vom 01.04. bis 31.10. 4,0 km, vom 01.11. bis 31.03. 2,0 km; o
für Schüler/innen der Berufsbildenden Schulen, der Berufseinstiegsschule sowie der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schüler/innen diese ohne Sekundarab‐
schluss I – Realschulabschluss – besuchen, 4,0 km. Die zumutbaren Schulwegzeiten und die Wartezeiten, die grundsätzlich nicht überschritten werden sollten, betragen: o
Für Schüler/innen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I nicht mehr als 60 Min. für den reinen Schulweg in eine Richtung; o
Für Schüler/innen der Berufsbildenden Schulen nicht mehr als 90 Min. für den reinen Schulweg in eine Richtung; o
Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn für alle Schüler/innen 30 Min.; o
Wartezeiten nach Unterrichtsschluss für alle Schüler/innen 60 Min.; o
Wartezeiten bei Umsteigeverbindungen 15 Min. o
Bei Beförderung der Schüler/innen im ÖPNV, bei dem der Fahrzeugeinsatz zu fahrplan‐
mäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrzeiten vom Trä‐
ger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Inte‐
ressen nicht zu vertreten ist. o
Beim Besuch einer Schule außerhalb des Landkreisgebietes und an den zentralen För‐
derschulen innerhalb des Landkreisgebietes mit Schwerpunkt für körperliche und moto‐
rische sowie für geistige Entwicklung finden die Schulwegzeiten keine Anwendung. Im Hinblick auf die Inklusion von Schüler/innen mit Einschränkungen orientiert sich die Schü‐
lerbeförderung an den jeweiligen Bedarf und wird entsprechend flexibel gehandhabt. VNO Bestandsdarstellung 25
2.3.2 Schulstandorte und Schülerzahlen Im Schuljahr 2013/14 wurden etwa 9.000 anspruchsberechtigte Schüler/innen im Rahmen der Schülerbeförderung befördert. Darüber hinaus nutzt eine nicht bekannte Zahl von Schü‐
lern und Schülerinnen, für die keine Beförderungspflicht besteht, den ÖPNV auf eigene Kos‐
ten. Für den Landkreis Cuxhaven haben die Schulstandorte, die Schülerzahlen und deren zukünf‐
tige Entwicklung eine besondere Bedeutung, da ein wesentlicher Teil des straßengebunde‐
nen ÖPNV durch eine Integration der Schülerverkehre in den Linienverkehr ermöglicht und finanziert wird. Bezüglich der Schulstandorte ist festzustellen, dass der Landkreis ein flächendeckendes An‐
gebot von Schulen aufweist. Alle Städte, Gemeinden und Samtgemeinden verfügen über eine oder mehrere Grundschulen. Mit Ausnahme der Gemeinde Nordholz weisen alle übri‐
gen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Oberschulen bzw., Haupt‐/Realschulen auf. Standorte von Gymnasien innerhalb des Landkreises sind Bad Bederkesa, Beverstedt, Cuxhaven, Hagen, Hemmoor, Langen, Loxstedt, Otterndorf. Darüber hinaus besuchen Schü‐
ler/innen aus dem Landkreis Gymnasien in der Stadt Bremerhaven. Von insgesamt rund 26.500 Schülern und Schülerinnen haben fast 9.000 Schüler/innen An‐
spruch auf eine vom Landkreis finanzierte Schülerbeförderung zzgl. der Schüler/‐innen, die Fahrtkostenerstattungen erhalten. Im Rahmen der Schülerbeförderung anspruchsberechtig‐
ter Schülerinnen und Schüler aus den Ortschaften Debstedt und Langen sowie in Teilberei‐
chen der Stadt Cuxhaven (Döse, Duhnen, Groden, Stickenbüttel) können mittels Fahrtkos‐
tenerstattung ihren Anspruch geltend machen. Zahlen zu den hier anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern liegen nicht vor. Innerhalb der letzten 5 Jahre hat es einen Rückgang von etwa 3.000 Schülern gegeben. Die Zahl der Fahrschüler hat sich von rund 10.500 um etwa 1.500 verringert. Genauere Angaben zu den Schulstandorten sind der nachfolgenden Grafik sowie der Tabelle zu entnehmen. 26 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 2: Schulstandorte im Landkreis Cuxhaven VNO
VNO Bestandsdarstellung Schulstandorte
GS
HS
RS
Cuxhaven, Stadt
X
X
X
Cadenberge
Neuhaus
Oberndorf
Wingst
X
X
X
X
X
Bad Bederkasa
Drangstedt/Elmlohe
Kührstedt/Ringstedt
X
X
X
X
X
Beverstedt
Bokel
Lunestedt
X
X
X
X
X
Armstorf
Lamstedt
Mittelstenahe
X
X
X
Hagen
Bramstedt
Uthlede
X
X
X
X
X
X
Hemmoor
Hechthausen
Osten
X
X
X
X
X
X
X
Otterndorf
Ihlienworth
Neuenkirchen
Nordleda
Wanna
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Dorum
Midlum
Wremen
X
X
X
X
Langen
Debstedt
Neuenwalde
X
X
X
Loxstedt
Bexhövede
Stotel
X
X
X
Nordholz
X
GY
FöS
BBS
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Schiffdorf
X
Geestenseth
X
Sellstedt
X
Spaden
X
Wehdel
X
Tabelle 7b: Schulstandorte
OS
X
X
X
X
X
X
27
28 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
2.4 Frauen als größte Fahrgastgruppe im öffentlichen Personennahverkehr Schon gegenwärtig stellen Frauen die größte Fahrgastgruppe im ÖPNV. Dies liegt u.a. daran, dass der Führerscheinbesitz bei älteren Jahrgängen deutlich geringer als bei den Männern ist. Dies hat sich zwar grundlegend verändert, einen Unterschied zwischen Männern und Frauen gibt es in Bezug auf die Fahrerlaubnis nicht mehr, aber aufgrund der im Vergleich zu Männern höheren Lebenserwartung von Frauen werden auch zukünftig Frauen einen höhe‐
ren Nutzungsanteil am ÖPNV haben. Entsprechend sind verstärkte Anstrengungen zu unter‐
nehmen, um die Anforderungen weiblicher Fahrgäste im Bereich Fahrzeuge, Haltestellen und Zuwegungen zu erfüllen. Hier sind insbesondere auch Fragen der Sicherheit und des Sicherheitsgefühls ein wesentlicher Themenschwerpunkt. 2.5 Öffentliche Verkehrsangebote auf Schiene, Wasser und Straße 2.5.1 Schienenverkehr Die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) liegt beim Land. Das Land hat die Zuständigkeit auf die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) übertragen. KBS 121
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
KBS 122
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
Cuxhaven – Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade – Hamburg, Hbf
metronom Eisenbahngesellschaft mbH
St.-Viti-Str. 15, 29525 Uelzen
0581 / 9 71 64 – 0
[email protected]
www.der-metronom.de
Bremerhaven – Sellstedt – Wehdel – Geestenseth – Frelsdorf – Bremervörde – Buxtehude
Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH (EVB)
Am Bahnhof 1, 27432 Bremervörde
0 47 61 / 99 31 – 0
[email protected]
www.evb-elbe-weser.de
Cuxhaven – Nordholz – Dorum – Wremen – Bremerhaven – Loxstedt – Lunestedt –
Stubben – Lübberstedt – Oldenbüttel – Osterholz-Scharmbeck – Bremen, Hbf
DB Regio AG Region Nord / NordWestBahn GmbH / Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe ElbeWeser GmbH (EVB)
DB Regio AG Region Nord, Regionalbüro Bremen
Beim Handelsmuseum 5, 28195 Bremen
0421 / 308 97 – 50
[email protected]
www.bahn.de
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
NordWestBahn GmbH
Alte Poststr. 9, 49074 Osnabrück
0 18 05 / 600 – 161 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.)
[email protected]
www.nordwestbahn.de
Betreiber
Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH (EVB) > s. oben, KBS 122
KBS 125
Betreiber
VNO Bestandsdarstellung 29
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
Museumsbahn Bad Bederkesa –Drangstedt – Debstedt – Langen - Bremerhaven, Hbf –
Bremerhaven, Fischereihafen
Museumsbahn Bremerhaven – Bederkesa e.V.
Bahnhofstr. 18, 27624 Bad Bederkesa
0 47 45 / 71 69
[email protected]
www.museumsbahn-bremerhaven-bederkesa.de
Tabelle 8: Schienenstrecken im Landkreis Cuxhaven und ihre Betreiber Die Streckenführung und die Lage der Bahnhöfe/Haltepunkte ist der Abbildung 3 zu ent‐
nehmen. 30 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 3: Schienenstrecken im Landkreis Cuxhaven VNO
VNO Bestandsdarstellung 31
2.5.2 Fährverbindungen Auf der Weser werden zwei für den Landkreis Cuxhaven bedeutsame Fährverbindungen mit einem ganzjährigen, fahrplanmäßigen Angebot durchgeführt: Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
Betreiber
Anschrift
Telefon
E-Mail
Internet
Bremerhaven – Nordenham-Blexen
Weserfähre GmbH
Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven
0471 / 30 03 – 600
[email protected]
www.weserfaehre.de
Sandstedt – Brake-Golzwarden
Schnellfähre Brake – Sandstedt GmbH & Co. KG (SBS)
Mühlenstr. 5, 26919 Brake (Unterweser)
0 44 01 / 70 04 24 – Mobilfunk: 0176 / 22 64 78 75
[email protected]
www.weser-faehre.de
Tabelle 9: Fährverbindungen und ihre Betreiber Abb. 4: Fährverbindungen im Landkreis Cuxhaven 32 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
2.5.3 Straßengebundener ÖPNV (1) ÖPNV‐Angebot nach rechtlicher Differenzierung Der straßengebundene ÖPNV im Landkreis Cuxhaven wird nach folgenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben: a)
Nach § 42 PBefG ist unter Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs‐ und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zu verstehen, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein‐ und aussteigen können. Im Landkreis erfüllt der allgemeine Linienverkehr nach § 42 PBefG Aufgaben bei der lokalen, regionalen und auch überregionalen Erschließung des Landkreises. Geprägt wird das Angebot im Landkreis von der Schülerbeförderung. b)
Im § 43 PBefG „Sonderformen des Linienverkehrs heißt es: „Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1.
2.
3.
4.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchern dient.“ Sonderlinienverkehre können für Dritte geöffnet sein. c) Neben der Schülerbeförderung nach den §§ 42 und 43 (2) PBefG erfolgen im Landkreis in der Schülerbeförderung auch Fahrten nach der Freistellungsverordnung (FVO). Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist dabei Voraussetzung, dass nur die im Rahmen des Ge‐
samtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallenden Beförderungsfälle freigestellt werden. d) Verkehr mit Taxi‐ bzw. Mietwagen nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG (AST‐Verkehre). Als Ergänzung des Linienverkehrs existieren in einer Reihe von Kom‐
munen im Landkreis Cuxhaven nachfrageorientierte Angebote. (2) Linienkategorien im Landkreis Cuxhaven Für den Landkreis Cuxhaven ergibt sich folgendes Gesamtbild: Die einzelnen Linien weisen unterschiedliche Merkmale auf und haben daher für das Verkehrsangebot auch eine unter‐
schiedliche Bedeutung. Eine durchgängige abgestufte Linienstruktur des straßengebundenen ÖPNV hat sich im Landkreis allerdings nicht durchgängig entwickelt. Dennoch kann eine gro‐
be Einteilung der Linien erfolgen. Demzufolge werden folgende Linienkategorien definiert: o
Regionallinie Regionallinien verbinden auf möglichst direktem Weg Grund‐, Mittel‐ und Oberzentren miteinander. Das Fahrplanangebot erfüllt die Bedürfnisse des Berufs‐, Schüler‐, Ein‐
kaufs‐ und des Versorgungsverkehrs und weist Leistungsangebote auf, die ganzjährig durchgeführt werden. Regionallinien, die im Landkreis Cuxhaven verkehren, sind die Linien 525, 528, 530/531, 550, 570/580 und 575 sowie die Linien 660, 677 und 810. o
Lokaler Linienverkehr Lokaler Linienverkehr findet im Regelfall nur innerhalb einer Stadt oder Gemeinde statt. Im Landkreis Cuxhaven gibt es solche Verkehre in der Stadt Cuxhaven und in der Gemeinde Nordholz. Die Stadt Langen sowie die Ortschaften Schiffdorf und Spaden sind über VGB‐Linien an den Stadtverkehr Bremerhaven angeschlossen. VNO Bestandsdarstellung 33
Schulbezogener Linienverkehr Der schulbezogene Linienverkehr ist zwar grundsätzlich auch für jedermann zugäng‐
lich, aber in Linienkonzeption, Fahrplangestaltung und Betriebszeiten eng an die Be‐
dürfnisse der Hauptnutzergruppe (Schüler/Schülerinnen) orientiert. Klassisches Merk‐
mal ist die Bedienung nur an Schultagen. o
Schülerbeförderung nach Freistellungsverordnung (FVO) Diese Verkehre sind nicht an die Haltestellen der öffentlichen Linien gebunden und er‐
füllen folgende Aufgaben:  Ein Teil dieser bedarfsorientierten Verkehrsart ergänzt vorhandene Linien zu Zei‐
ten, in denen diese kein ausreichendes Angebot vorhalten. Dies sind beispiels‐
weise Fahrten zur 2. oder nach der 4., 6. oder 7. Schulstunde, Rückfahrten von Arbeitsgemeinschaften und Zubringerfahrten zu öffentlichen Linien.  Ein anderer Teil dieser Freistellungsverkehre deckt die vollständige Schülerbe‐
förderung aus einzelnen Orten zu Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte aber auch zu Schulen des Sek. I‐Bereiches ab. o
(3) Teilnetze im Landkreis Cuxhaven Für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven sind sechs Teilnetze mit harmonisierten Genehmi‐
gungslaufzeiten festgeschrieben, die die Anforderungen an das öffentliche Verkehrsbedürf‐
nis widerspiegeln und erfüllen. Teilnetz Verkehrsraum Gen.‐Laufzeit 1 Stadtverkehr Cuxhaven 31.07.2017 2 Nordholz / Land Wursten / Langen 31.07.2016 3 Land Hadeln 31.01.2025 4 Am Dobrock / Hemmoor / Börde Lamstedt 31.07.2024 5 Bederkesa 31.07.2024 6 Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf 31.07.2015 [1] [1] Genehmigungsantrag für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.07.2025 ist gestellt. Das Genehmigungsverfahren läuft. Tabelle 10: Teilnetze im Landkreis Cuxhaven mit den Genehmigungslaufzeiten Durch die Bildung von Linienbündeln sollen folgende Ziele erreicht werden: o
o
o
Der ÖPNV soll wirtschaftlich erbracht werden, wobei die Synergieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern, aber auch von Fahrgästen an den Verknüpfungspunkten ausgenutzt werden soll. Wirtschaftlich attraktive Linien werden mit ihren Zubringern zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit verknüpft. Die ausgleichende Wirkung zwischen diesen Linien führt zu geringen Kosten für die öffentliche Hand. Mit der Bildung von Linienbündeln werden die Wettbewerbschancen mittelständischer Anbieter bzw. ihrer Kooperationen erhöht, der Wettbewerb gefördert und damit eine Monopolisierung im Straßenpersonennahverkehr im Landkreis verhindert. Die Bildung von Teilnetzen dient der Integration der Verkehrsleistungen und es ÖPNV‐
Angebotes. Entsprechend sind die Genehmigungen für die Linien in den Teilnetzen nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Beantragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. o
34 o
Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Aufgrund des demografischen Wandels und vor dem Hintergrund sinkender Schülerzah‐
len könnten ggf. künftig noch größere Bündelungen und entsprechende Umläufe not‐
wendig sein, um in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen das Ziel zu errei‐
chen, mit möglichst wenig Bussen viele Schüler/innen weiterhin wirtschaftlich befördern zu können. Bei der Bildung von Linienbündeln sind als Randbedingungen u. a. die Einzugsbereiche der jeweiligen zentralen Orte und die Einzugsbereiche der einzelnen Schulen beachtet worden. In den nachfolgenden Übersichtstabellen für die einzelnen Teilnetze werden auch Linien aufgeführt, die im Bereich des jeweiligen Teilnetzes verkehren und für den Verkehrsraum auch eine gewisse Bedeutung haben, jedoch dem Teilnetz nicht zugehören, weil der jeweili‐
ge Bedienungsschwerpunkt der Linie im Bereich eines anderen Teilnetzes liegt. VNO Bestandsdarstellung Abb. 5: Grafische Übersicht Teilnetze im Landkreis Cuxhaven 35
36 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 6: Teilnetz 1 Stadtverkehr Cuxhaven VNO
VNO Bestandsdarstellung 37
Teilnetz 1 Stadt Cuxhaven
Genehmigungslaufdauer: 01.08.2009 – 31.07.2017
Genehmigungsinhaber: KVG (Lüneburg) / Maass
Gen.Inh./
Betr.Füh. Linie Linienführung
KVG
KVG
KVG
KVG
KVG
KVG
KVG
KVG
Maass
Maass
1001
1002
1003
1005
1006
1007
1008
1009
52
53
Maass
54
Cuxhaven, Bhf – Döse – Stickenbüttel – Duhnen
Cuxhaven, Bhf – Westerwisch – Sahlenburg
Cuxhaven, Bhf – Groden – Altenbruch – Lüdingworth
Cuxhaven, Bhf – Seebäderbrücke
Cuxhaven, Bhf – Alte Liebe – Kurpark – Duhnen – Sahlenburg
Cuxhaven, Bhf – Döse – Kurpark – Duhnen
Cuxhaven, Bhf – Brahmsstr. – Süderwisch – Kreishaus
Cuxhaven, Duhnen – Sahlenburg
Altenwalde – Franzenburg – Gudendorf.– Lüdingworth
Altenwalde – Oxstedt – Berensch – Arensch
Cuxhaven, Bhf – Holte-Spangen – Arensch – Berensch
Li.-Lä.
(km)
8,0
10,0
13,0
2,0
19,5
7,0
6,0
8,5
12,1
18,5
Gen.Dauer
PBefG
31.07.17
§42
TN
20,5
31.07.17
§42
Maass
55 Cuxhaven, Bhf – Gudendorf – Altenwalde
12,1
Maass
63 Ortslinie Altenwalde
4,6
Maass
67 Sahlenburg – Holte-Spangen – Altenwalde
10,2
KVG
89 Cuxhaven, Warningsacker – Altenbruch
18,0
31.07.17
§42
Maass
Sch2 Lüdingworth, Feuerstätte – Lüdingworth, Kirche
7,6
Maass
Sch3 Lüdingworth, Köstersweg – Lüdingworth, Kirche
7,1
31.07.17 §43 (2)
Maass
Sch4 Lüdingworth, Osterende – Lüdingworth, Kirche
9,2
Maass
Sch5 Franzenburg – Lüdingworth, Kirche
7,3
Linien, die im Bereich des TN 1 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
Maass
51 Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Oxstedt – Nordholz
18,5
31.07.16
§42
Maass
68 Lüdingworth – Ostergehren – Otterndorf
12,0
31.01.25
§42
KVG
419 Altenbruch – Wehldorf – Müggendorf – Otterndorf
12,1
31.01.25
§42
TN2
TN3
TN3
Maass
550
Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Midlum – Langen – Bremerhaven
37,5
(44,6)
31.07.16
Maass
B4
Schiffdorf, Parkplatz – Cuxhaven, Kreishaus
48,9
31.05.15 §43 (1)
-
Maass
Sch6
67,9
(129,6)
31.07.17 §43 (2)
-
Cuxhaven, Groden – Nordholz – Schiffdorf – Hagen – Bremen,
Schule Marcusallee
Kraftverkehr GmbH - KVG - Lüneburg
Anschrift
Dahlenburger Landstr. 37, 21337 Lüneburg
Telefon
0 41 31 / 88 07 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
Maass Reisen GmbH
Anschrift
Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven
Telefon
0 47 21 / 727 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.maass-reisen.de
Tabelle 11: Teilnetz 1 – Übersicht KVG – Betrieb Cuxhaven
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
0 47 21 / 79 77 – 0
[email protected]
www.kvg-bus.de
§42
TN2
38 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 7: Teilnetz 2 Bereich Nordholz, Land Wursten, Langen VNO
VNO Bestandsdarstellung 39
Teilnetz 2 Bereich Nordholz / Land Wursten / Langen
Genehmigungslaufdauer: 01.08.2008 – 31.07.2016
Genehmigungsinhaber: Maass – Reisen
Li.-Lä.
(km)
Gen.Inh./
Betr.Fü. Linie
Linienführung
Maass
51
Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Oxstedt – Nordholz
18,5
524
Dorumer Tief – Alsum – Dorum
7,0
BFühr.
KVG
526
Dorumer Tief – Misselwarden – Wremen – Mulsum – Dorum
14,9
Maass
547
Wanhöden – Spieka – Nordholz, Grundschule
17,2
Maass
548
Nordholz, Spieka – Nordholz, Grundschule
22,8
Maass
549
Cappel – Midlum – Dorum – Holßel – Sievern – Bremerhaven
30,5
Maass
550
Cuxhaven, Bhf – Altenwalde – Midlum – Langen – Bremerhaven
37,5
(44,6)
Maass
551
Holßel – Sievern – Langen – Dorum
12,5
Maass
552
Nordholz – Midlum – Langen – Debstedt – Schiffdorf
34,5
Maass
BFühr.
KVG
Maass
Linien, die im Bereich des TN 2 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
4,7
VGB
505 Debstedt – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf
(k.A.)
6,8
VGB
506 (Debstedt -) Langen, SZ – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf
(k.A.)
7,6
VGB
507 Spaden – Bremerhaven, Hbf – Schiffdorf – Bramel
(k.A.)
7,9
VGB
509 (Langen -) Imsum – Gaußschule – Bremerhaven, Hbf - Surheide
(k.A.)
Moon-Liner Leherheide – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf
2,2
VGB
ML
– Surheide – Zentralkrankenhaus
(k.A.)
4,2
VGB
NL Night-Liner Debstedt – Langen – Wulsdorf
(k.A.)
21,6
KVG
525 B. Bederkesa – Drangstedt – Debstedt – Langen – Bremerhaven
(28,9)
u.a.
48,3
KVG
528 Otterndorf – Krempel – Holßel – Langen – Bremerhaven
(55,6)
KVG
553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf, Schulzentrum
23,7
u.a.
KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade
Anschrift
Harburger Str. 96, 21680 Stade
Telefon
0 18 05 / 525 – 500
E-Mail
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
Maass Reisen GmbH
Anschrift
Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven
Telefon
0 47 21 / 727 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.maass-reisen.de
Tabelle 12: Teilnetz 2 – Übersicht Gen.Dauer
PBefG
31.07.16
§42
31.12.16
§42
ZVBN
31.12.16
§42
ZVBN
31.12.16
§42
ZVBN
31.12.16
§42
ZVBN
31.12.16
§42
ZVBN
31.12.16
§42
ZVBN
31.07.24
§42
TN5
31.01.25
§42
TN3
31.07.24
§42
TN5
KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
0 47 21 / 79 77 – 0
[email protected]
www.kvg-bus.de
Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB)
Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven
0 471 / 30 03 – 0
[email protected]
www.bremerhavenbus.de
TN
40 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 8: Teilnetz 3 Bereich Land Hadeln VNO
VNO Bestandsdarstellung 41
Teilnetz 3 Bereich Land Hadeln
Genehmigungslaufdauer: 01.02.2015 – 31.01.2025
Genehmigungsinhaber: KVG
Gen.Inh./
Betr.Fü. Linie
Li.-Lä.
(km)
11,0
KVG
68
Linienführung
Lüdingworth – Dörringworth – Otterndorf
KVG
419
Altenbruch – Wehldorf – Müggendorf - Otterndorf
KVG
527
Krempel – Neuenwalde – Hymendorf – Debstedt – Langen –
Sievern – Holßel – Neuenwalde
KVG
528
Otterndorf – Wanna – Holßel – Langen – Bremerhaven
KVG
1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Bederkesa
48,0
KVG
1837 Otterndorf – Osterbruch – Bülkau – Wingst – Cadenberge
28,0
Gen.Dauer
PBefG
31.01.25
§42
TN
12,0

48,3
(55,6)
Linien, die im Bereich des TN 3 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
KVG
19
Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade, Airbus
34,4
(49,4)
31.08.18
§43 (1)
-
KVG
u.a.
544
Steinau – Bad Bederkesa
17,2
31.07.24
§42
TN5
KVG
1824 Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Hechthausen (- Stade)
34,4
(51,4)
31.07.24
§42
TN4
KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade
Anschrift
Harburger Str. 96, 21680 Stade
Telefon
0 18 05 / 525 – 500
E-Mail
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
Maass Reisen GmbH
Anschrift
Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven
Telefon
0 47 21 / 727 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.maass-reisen.de
Tabelle 13: Teilnetz 3 – Übersicht KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
0 47 21 / 79 77 – 0
[email protected]
www.kvg-bus.de
42 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 9: Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock, Hemmoor und Börde Lamstedt VNO
VNO Bestandsdarstellung 43
Teilnetz 4 Bereich Am Dobrock / Hemmoor / Lamstedt
Genehmigungslaufdauer: 01.08.2014 – 31.07.2024
Genehmigungsinhaber: KVG
Gen.Inh./
Betr.Fü. Linie
KVG
Linienführung
1043 Schüttdamm – Isensee – Achthöfen – Osten – Basbeck – Warstade
KVG
1044 Hechthausen - Kleinwörden – Bornberg – Klint – Lamstedt
KVG
1045 Laumühlen – Klint – Hechthausen – Bornberg – Basbeck – Warstade
KVG
1046 Basbeck – Warstade – Heeßel – Wohlenbeck – Rahden – Lamstedt
KVG
1047 Bröckelbeck – Westersode – Warstade – Hemm - Althemmoor
KVG
1048 Heeßel – Westersode – Althemmoor – Warstade - Basbeck
KVG
1049 Heeßel – Warstade – Basbeck
KVG
1050 Langenmoor - Dornsode – Armstorf – Lamstedt
KVG
1051 Langeln – Hollen – Abbenseth – Armstorf – Nindorf – Lamstedt
KVG
1052 Varrel – Nordahn – Mittelstenahe – Lamstedt
KVG
1053 Stinstedt – Moorausmoor – Mittelstenahe – Lamstedt
KVG
1054 Ihlbeck – Nindorf – Lamstedt
KVG
1055 Lamstedt – Bröckelberg – Wingst – Cadenberge
KVG
1060 Geversdorf, Itzwörden – Bentwisch – Ahrensflucht – Oberndorf
KVG
1061 Bovenmoor – Bülkau – Geversdorf – Belum – Kehdingbr. – Neuhaus
KVG
1062 Neuhaus – Bülkau – Wingst – Oberndorf – Geversdorf – Cadenberge
KVG
1063 Oberndorf – Wingst, GS – Cadenberge – Wingst
KVG
1064 Neuhaus – Cadenberge – Oberndorf – Wingst – Warstade
KVG
1065 Otterndorf – Belum – Bahrdorf – Neuhaus – Cadenberge
KVG
1066 Wingst – Oppeln – Cadenberge – Wingst
KVG
1824 Otterndorf – Cadenberge – Hemmoor – Stade
Li.-Lä.
(km)
Gen.Dauer
PBefG
400,2
31.07.24
§42
TN
Linien, die im Bereich des TN 4 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
34,4
KVG
19 Otterndorf – Stade, Airbus
31.08.18 §43 (1)
(49,4)
7,3
Lk
KVG
810 Lamstedt – Armstorf – Hollen – Langeln – Alfstedt – Bremervörde
30.06.15
§42
(25,0)
ROW
12,8
31.07.24
§42
KVG
1705 Hemmoor – Hechthausen – Stade – Finkenwerder, Airbus
(65,0)
KVG
1837 Otterndorf – Bülkau – Steinau – Cadenberge
28,0
31.01.25
§42
TN3
Lk
0,6
31.12.24
§42
KVG
2025 Itzwörden – Freiburg – Stade
STD
(71,3)
KVG Stade GmbH & Co. KG – Zentrale Stade
KVG Stade GmbH & Co. KG – Betrieb Cuxhaven
Anschrift
Harburger Str. 96, 21680 Stade
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
Telefon
0 18 05 / 525 – 500
0 47 21 / 79 77 – 0
E-Mail
[email protected]
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
www.kvg-bus.de
Tabelle 14: Teilnetz 4 ‐ Übersicht 44 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 10: Teilnetz 5 Bereich Bederkesa VNO
VNO Bestandsdarstellung 45
Teilnetz 5 Bereich Bederkesa
Genehmigungslaufdauer: 01.08.2014 – 31.07.2024
Genehmigungsinhaber: Autobus Stoss / Buspunkt / Eisenbahnen u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB) /
W. Giese Nachf.Omnibusbetrieb / KVG / Maass-Reisen / Reisedienst von Rahden /
Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB)
Gen.Dauer
PBefG
31.07.24
§42
Linien, die im Bereich des TN 5 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
KVG
1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Bederkesa
48,0
31.01.25
§42
Autobus Stoss / Buspukt / EVB /
W. Giese Nachf. / KVG / Maass-Reisen /
Reisedienst von Rahden /
Verkehrsgesellschaft Bremerhaven
Gen.Inhaber/
Linie
Betr.Führ.
Li.-Lä.
(km)
Linienführung
525
Bad Bederkesa – Drangstedt – Langen – Bremerhaven
529
Bad Bederkesa – Elmlohe – Drangstedt – Wehden – Schiffdorf
21,6
(28,9)
35,7
541
Großenhain – Meckelstedt – Ankelohe – Lintig – Bad Bederkesa
32,1
542
Geestenseth – Köhlen – Ringstedt – Alfstedt – Bad Bederkesa
32,2
543
Debstedt – Hymendorf – Drangstedt – Bad Bederkesa
20,2
544
Steinau – Bad Bederkesa
17,2
545
Holßel – Neuenwalde – Fickmühlen – Flögeln – Bad Bederkesa
30,2
553
Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf
23,7
Autobus Stoss
Anschrift
Wesermünder Str. 35, 27432 Bremervörde
Telefon
0 47 61 / 93 94 - 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.stoss-busreisen.de
Eisenbahnen- u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB)
Anschrift
Bahnhofstr. 67, 27404 Zeven
Telefon
0 42 81 / 9 44 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.evb-elbe-weser.de
KVG Stade GmbH & Co. KG –Zentrale Stade
Anschrift
Harburger Str. 96, 21680 Stade
Telefon
0 18 05 / 525 – 500
E-Mail
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
Maass Reisen GmbH
Anschrift
Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven
Telefon
0 47 21 / 727-0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.maass-reisen.de
Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB)
Anschrift
Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven
Telefon
0471 / 3003-0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.bremerhavenbus.net
Tabelle 15: Teilnetz 5 ‐ Übersicht Buspunkt
Kanalstr. 7, 27616 Bokel-Kransmoor
0 47 48 / 94 90 – 0
[email protected]
www.buspunkt.net
W. Giese Nachf. Omnibusbetrieb
Wilhelm-Giese-Str. 1, 27616 Beverstedt
0 47 47 / 10 09
[email protected]
www.giese-bus.de
KVG Stade GmbH & Co. KG –Betrieb Cuxhaven
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
0 47 21 / 79 77 – 0
[email protected]
www.kvg-bus.de
Reisedienst von Rahden
Heidkamp 49, 28790 Schwanewede
0 42 09 / 91 62 – 0
[email protected]
www.von-Rahden.de
TN
TN 3
46 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 11: Teilnetz 6 Bereich Beverstedt, Hagen, Loxstedt und Schiffdorf VNO
VNO Bestandsdarstellung 47
Teilnetz 6 Bereich Beverstedt / Hagen / Loxstedt / Schiffdorf
Genehmigungslaufdauer: 01.08.2007 – 31.07.2015 (Genehmigungsantrag 01.08.2015 – 31.07.2025 liegt vor)
Genehm.-Inhaber: Autobus Stoss / Buspunkt / EVB / W. Giese Nachf. / Reisedienst von Rahden
Gen.Inh./
Betr.Fü.
Linie Linienführung
Li.-Lä.
(km)
Betr.Führ.
530 Giese;
531 KVG
Betr.Führ.
v. Rahden
530 / Uthlede – Hagen – Bramstedt – Wittstedt – Hahnenknoop –
531 Stotel – Nesse – Lanhausen – Bremerhaven – Schiffdorf
62,1
(69,6)
534
Hoope – Wulsbüttel – Heine – Lehnstedt - Uthlede – Hagen
29,5
Betriebsführung
Stoss
Betr.Führ.
Buspunkt
558
Wellen – Ahe – Kirchwistedt – Beverstedt
559
Bremervörde – Basdahl – Beverstedt – Stubben - Hagen
17,2
52,1
(71,1)
565
Hoope – Albstedt – Harrendorf – Axstedt – Bramstedt – Hagen
34,6
568
Beverstedt – Osterndorf – Appeln – Frelsdorf – Wollingst –
Geestenseth – Wehdel – Sellstedt – Schiffdorf (- Bramel –
Bremerhaven)
71,0
(74,2)
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
Betr.Führ.
Giese
570/
Sandstedt – Büttel – Lanhausen/Stotel – Br‘haven – Schiffdorf
580
40,7
(47,2)
571
Hagen – Wittstedt – Hollen – Lunestedt – Loxstedt – Beverstedt
85,7
574
Rechtenfleth – Sandstedt – Uthlede – Kassebruch – Hagen
54,7
575
Wellen – Beverstedt – Bexhövede – Bremerhaven
576
Hagen – Stotel – Loxstedt – Bexhövede – Sellstedt – Schiffdorf
576.1
579
Gen.Dauer
PBefG
31.07.2015
§42
TN
18,7
(29,4)
42,4
(43,4)
(Sandstedt -) Dedesdorf – Schwegen – Hahnenknoop –
Stotel – Loxstedt
18,4
Beverstedt – Stinstedt – Bexhövede – Düring – Loxstedt –
Bremerhaven – Schiffdorf
53,8
(58,4)
Linien, die im Bereich des TN 6 verkehren, aber keinem oder einem anderen TN angehören
7,6
VGB
507 Spaden – Bremerhaven, Hbf – Schiffdorf – Bramel
(k.A.)
Autobus
529 Bad Bederkesa – Drangstedt – Wehden – Bramel – Schiffdorf
35,7
Stoss u.a.
Maass
552 Midlum – Nordholz - Holßel – Sievern -Schiffdorf
34,5
Autobus
553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf
23,7
Stoss u.a.
52,6
Giese
566 Lanhausen / Beverstedt – Loxstedt – Bremerhaven (Bad 1)
(64,8)
3,2
von
644 Eggestedt – Bremen – Schwanewede – Uthlede
(36,3)
Rahden
8,2
Busch660 Hagen – Wulsbüttel – Garlstedt – Bremen-Burg – Bremen
mann/WEB
(37,3)
von
3,3
Rahden /
677 Uthlede – Schwanewede – Bremen-Vegesack
(19,3.)
WEB
8,8
Busch681 Osterholz-Scharmbeck – Albstedt – Harrendorf – Paddewisch
mann/WEB
(k.A.)
8,0
VBN
N61 Hagen – Uthlede – Schwanewede - Vegesack – Bremen, Hbf
(k.A.)
7,3
VBN
N68 Hagen – Harrendorf – Axstedt – Osterholz-Scharmbeck
(k.A.)
Tabelle 16a: Teilnetz 6 – Übersicht (Teil I) 31.12.16
§42
ZVBN
31.07.24
§42
TN 5
31.07.16
§42
TN 2
31.07.16
§42
TN 2
31.07.15
§43(2)
-
31.07.15
§42
ZVBN
31.07.17
§42
ZVBN
31.07.15
§42
ZVBN
31.07.17
§42
ZVBN
10.12.17
§42
ZVBN
10.12.17
§42
ZVBN
48 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Autobus Stoss
Anschrift
Wesermünder Str. 35, 27432 Bremervörde
Telefon
0 47 61 / 93 94 - 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.stoss-busreisen.de
Buspunkt
Anschrift
Kanalstr. 7, 27616 Bokel-Kransmoor
Telefon
0 47 48 / 94 90 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.buspunkt.net
W. Giese Nachf. Omnibusbetrieb
Anschrift
Wilhelm-Giese-Str. 1, 27616 Beverstedt
Telefon
0 47 47 / 10 09
E-Mail
[email protected]
Internet
www.giese-bus.de
KVG Stade GmbH & Co. KG –Betrieb Cuxhaven
Anschrift
Meyerstr. 26, 27472 Cuxhaven
Telefon
0 47 21 / 79 77 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.kvg-bus.de
Reisedienst von Rahden
Anschrift
Heidkamp 49, 28790 Schwanewede
Telefon
0 42 09 / 91 62 – 0
E-Mail
[email protected]
Internet
www.von-Rahden.de
Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN)
Anschrift
Willy-Brandt-Platz 7, 28215 Bremen
Telefon
0421 / 59 60 59
E-Mail
[email protected]
Internet
www.vbn.de
Tabelle 16b: Teilnetz 6 – Übersicht (Teil II) VNO
H. Buschmann Omnibusbetrieb
Edisonstr. 10, 27111 Osterholz-Schamrbeck
0 47 91 / 5 78 61
[email protected]
www.buschmann-bus.de
Eisenbahnen- u. Verkehrsbetriebe Elbe-Weser (EVB)
Bahnhofstr. 67, 27404 Zeven
0 42 81 / 9 44 – 0
[email protected]
www.evb-elbe-weser.de
KVG Stade GmbH & Co. KG –Zentrale Stade
Harburger Str. 96, 21680 Stade
0 18 05 / 525 – 500
[email protected]
www.kvg-bus.de
Maass Reisen GmbH
Altenwalder Chaussee 77, 27474 Cuxhaven
0 47 21 / 727-0
[email protected]
www.maass-reisen.de
Verkehrsgesellschaft Bremerhaven (VGB)
Zur Hexenbrücke 11, 27570 Bremerhaven
0471 / 3003-0
[email protected]
www.bremerhavenbus.net
Weser-Ems Busverkehr GmbH (WEB)
Friedrich-Rauers-Str. 9, 28195 Bremen
0421 / 3 08 97 - 50
[email protected]
www.weser-ems-bus.de
VNO (4) Bestandsdarstellung 49
Schülerbeförderung (ohne Zuordnung zu einem Teilnetz) Schülerbeförderung nach § 43 (2) ohne Mitnahme Dritter VU
Linie
Linienführung
Buspunkt
Schülerlinie 1
Wittstedt – Heise – Hollen – Lunestedt – Hambergen, KGS
Buspunkt
Schülerlinie 2
Heerstedt – Beverstedt – Wellen – Hambergen, KGS
Bokel – Langenfelde – Kransmoor – Gackau – Bramstedt –
Dorfhagen - Albstedt – Hambergen, KGS
Tabelle 17: Schülerbeförderung nach $ 43 (2) ohne Mitnahme Dritter Buspunkt
Schülerlinie 3
Li.-Lä.
(km)
17,5
(26,4)
11,7
(21,8)
19,9
(27,5)
Gen.-Dauer
31.07.24
31.07.24
31.07.24
Übersicht über die Schülerbeförderung nach FVO, § 1, Nr. 4d Förderschule Dorum
Holßel
Hymendorf
Krempel
Neuenwalde
Sievern
GS Langen
Debstedter Büttel
GS Midlum
Kransburg
Midlumer Moor
Nordermarren
GS Neuenkirchen
Kampen (Neuer Weg)
Neuenkirchen - Döringworth
Neuenkirchen - Hörfelde
Neuenkirchen - Katthusen
Neuenkirchen - Pedingworth
Neuenkirchen - Scholien
Neuenkirchen - Süderende
Nordleda - Cuxhavener Straße
Nordleda - Heringskoop
Nordleda - Kleines Westerende
GS Otterndorf
Otterndorf-Süderwisch
Otterndorf-Schleuse
Osterbruch-Norderende
Osterbruch-Nubhusen
Osterbruch-Ort
Osterbruch-Süderende
GS Ihlienworth
Ihlienworth - Medemstade
Ihlienworth - Mitttelteil
Ihlienworth - Siedenteil
Ihlienworth - Straßdeich
Ihlienworth - Vierhausendorf
GS Wanna
Ihlienworth - Westerende
Ahlen-Falkenberg
Ihlienworth - Wetternweg
Ahlen-Falkenberg - Birkhahnweg
Steinau - Flögelner Weg
Ahlen-Falkenberg - Fünfseenweg
Steinau Hull
Kampen
Steinau - Köppeler Weg
Süderleda
Steinau Norderende
Wanna - Heideweg (Baumschule)
Steinau Süderende
Wanna - Wanhödener Weg
Steinau - Waldschänke
Tabelle 18: Übersicht Schülerbeförderung nach Freistellungsverordnung Darüber hinaus gibt es zahlreiche Beförderungen von Schüler/innen mit Behinderungen zu den verschiedenen Förderschulen im Landkreis Cuxhaven. Förderschulen: Bad Bederkesa, Schule Am Wiesendamm, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Zu dieser Schule werden Fahrten mit Kleinbussen aus dem gesamten Gebiet des Landkreises mit Ausnahme der Stadt Cuxhaven, der Stadt Otterndorf und der Gem. Nordholz durchgeführt. Fahrtweg, Verkehrstage und Verkehrszeiten sind von den Schüler/innen abhängig sind und können sich ent‐
sprechend ändern. 50 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Cuxhaven, Schule Am Meer, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Z.Zt. werden umfangreiche Taxibeförderungen aus den SG Bederkesa, Land Hadeln und Land Wurs‐
ten sowie der Gem. Nordholz und aus der Stadt Cuxhaven durchgeführt. Debstedt, Seeparkschule Wesermünde, Förderschule, Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Auch für diese Schule sind umfangreiche Beförderungen organisiert. Sie beziehen sich auf das gesam‐
te Gebiet des Landkreises. Osterholz‐Scharmbeck, Schule Am Klosterplatz, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung Aus dem Bereich Beverstedt werden Taxifahrten zu dieser Schule durchgeführt. Bremer Förderschulen, Schwerpunkt Lernen Ein Bus der Firma Maass Reisen GmbH fährt von Cuxhaven aus über Bremerhaven zu den Schulen „An der Gete“, „An der Marcusallee“ und zur Tobias‐Schule. Hierbei handelt es sich um Schüler/innen aus der Seestadt Bremerhaven und dem gesamten LK Cuxhaven, die teilweise mit Zubringer‐Taxen an die verschiedenen Haltepunkte des Busses gebracht werden. (5) Anruf‐Sammel‐Taxi – Verkehre im Landkreis Cuxhaven Als Ergänzung zum Linienverkehr haben Samtgemeinden/Gemeinde/Städte Anruf‐Sammel‐
Taxi – Verkehre eingerichtet. Diese Verkehre werden in Niedersachsen nach § 49 PBefG in Verbindung mit § 2 PBefG genehmigt. Der Landkreis Cuxhaven fördert auf Basis der „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs ‐ ÖPNV ‐ im Landkreis Cuxhaven“ unter den dort genannten Bedingungen die Planung, Einrichtung und den Betrieb von AST‐
Verkehren. Übersicht AST-Verkehre
Kommune
SG Am
Dobrock
Gem.
Beverstedt
SG Börde
Lamstedt
ASTNr. Verlauf
Gemeinden - Cadenberge / Wingst, Bhf / Spiel- u. Sportpark
41
42
43
44
45
46
47
48
Heerstedt - Heyerhöfen - Beverstedt - Stubben, Bhf
Wollingst - Osterndorf - Beverstedt - Stubben, Bhf
Frelsdorf - Appeln - Osterndorf - Beverstedt - Stubben, Bhf
Ahe - Altwistedt - Kirchwistedt - Beverstedt - Stubben, Bhf
0471 3003
777
Wellen - Beverstedt - Stubben, Bhf
Heise - Kransmoor - Langenfelde - Bokel - Stubben - Beverstedt
Heise - Hollen - Lunestedt - Beverstedt
Beverstedt - Stubben, Bhf
1337
Langenmoor - Dornsode - Langeln - Abbenseth - Hollen –
Armstorf - Nindorf - Lamstedt - Hemmoor / Hechthausen
1338
Neubachenbruch - Moorausmoor - Stinstedt - Varrel - Nordahn Mittelstenahe - Lamstedt - Hemmoor / Hechthausen
1339A Wohlenbeck - Rahden - Hackemühlen - Ihlbeck - Lamstedt
1339B
Telefon
01801 55 77 55
Wohlenbeck - Rahden - Hackemühlen - Ihlbeck - Lamstedt –
Hemmoor / Hechthausen
*) für Kinder, Zeitkartenbesitzer, Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis
Tabelle 19a: Übersicht AST‐Verkehre (Teil I)
01801 99 22 99
Anruf
vor
Abfahrt
bis
nomal mäßigt *)
30 Min.
5,50 €
5,00 €
60 Min.
4,00 €
3,00 €
45 Min.
4,00 €
3,50 €
Fahrpreis
er-
VNO Kommune
Stadt
Cuxhaven
Gem.
Hagen
SG
Hemmoor
SG Land
Hadeln
Bestandsdarstellung ASTNr. Verlauf
1302 Sahlenburg - Westerwisch - Bahnhof (- Alte Liebe)
1303
(Lüdingw.-Köstersweg/Osterende/Westerende -) Lüdingworth (Altenbruch-Osterende/Wehldorf -) Altenbruch - (AltenbruchWesterende -) Groden - Bahnhof (- Alte Liebe - Centrum)
1306
Duhnen - Döse - Kurpark - Centrum - Alte Liebe - Bahnhof
1308
Duhnen, Dünenweg - Stickenbüttel - Kreishaus - Brahmsstr. Centrum - Bahnhof (- Alte Liebe)
1351
(Lüdingworth-Köstersweg/Westerende / Franzenburg / Gudendorf / Oxstedt -) Altenwalde - (Heerstraße -) Abschnede - Stadtsparkasse - Bahnhof (- Alte Liebe - Centrum)
1352
Lüdingworth, Kirche - Lüdingworth-Westerende - Altenwalde
1354
Berensch - Arensch - Holte-Spangen - Süderwisch –
Stadtsparkasse - Bahnhof (- Alte Liebe)
51
52
53
54
55
56
57
59
1343
1344
1345
Wittstedt - Lohe - Gackau - Bramstedft - Hagen
Harrendorf - Finna - Hagen
Albstedt - Hoope - Dorfhagen - Hagen
Wulsbüttel - Lehnstedt - Hagen
Offenwarden - Wersabe - Wurthfleth - Rechtebe - Uthlede Hagen
Rechtenfleth - Sandstedt - Driftsethe - Kassebruch - Hagen
Lübberstedt, Bahnhof - Harrendorf - Finna - Hagen
Beverstedt - Stubben - Bokel - Gackau - Bramstedt - Hagen
Schüttdamm - Isensee - Osten - Basbeck - Warstade
Bornberg - Kleinwörden - Hechthausen
Laumühlen - Klint - Hechthausen
1347
Bröckelbeck - Westersode - Althemmoor - Hemm - Heeßel Warstade - Basbeck
1319
1324
Müggendorf - Ferienhausgebiete - Otterndorf, Bhf
Mahrdorf - Otterndorf, Bhf
1328A
Ahlenfalkenberg - Wanna - Nordleda - Neuenkirchen –
Otterndorf
1328B
Bad Bederkesa - Ahlenfalkenberg - Wanna - Nordleda –
Neuenkirchen - Otterndorf
1329
Ahlenfalkenberg - Wanna - Süderleda - Ihlienworth
Steinau - Odisheim - Ihlienworth - Osterbruch –
Neuenkirchen - Otterndorf
Bad Bederkesa - Steinau - Odisheim - Ihlienworth –
1336B
Osterbruch - Neuenkirchen - Otterndorf
1
Dorum-Neufeld - Padingbüttel - Dorum-Blickhausen - Dorum
2
Cappel-Neufeld - Midlum - Dorum-Alsum - Dorum
3
Midlum - Dorum
4
Padingbüttel - Misselwarden - Mulsum - Dorum
5
Wremen - Misselwarden - Mulsum - Dorum
6
Wremen-Hülsing - Wremen, Bhf
51
Anruf
vor
Abfahrt
bis
nomal mäßigt *)
01801 22 77 22
30 Min.
3,10 €
2,60 €
0471 3003 777
60 Min.
3,00 €
2,00 €
01801 88 44 00
60 Min.
3,50 €
4,50 €
3,00 €
4,00 €
01801 22 11 00
60 Min.
3,50 €
4,50 €
6,00 €
3,00 €
4,00 €
5,00 €
0471 3003 777
60 Min.
3,00 €
2,00 €
Telefon
Fahrpreis
er-
1336A
SG Land
Wursten
7
Wremen-Hofe - Wremen-Schmarren - Misselwarden –
Padingbüttel - Dorum-Neufeld
Tabelle 19b: Übersicht AST‐Verkehre (Teil II) 52 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Kommune
Stadt
Langen
Gem.
Loxstedt
Gem.
Schiffdorf
ASTNr.
25
28
50
27
Verlauf
Hymendorf - Debstedt
Krempel - Neuenwalde - Debstedt
Holßel - Pipinsburg - Sievern - Tajenfeld - Langen
Düring - Loxstedt - Bremerhaven-Wulsdorf
30
Maihausen - Dedesdorf - Eidewarden - Wiemsdorf - Ueterlande
- Fleeste - Lanhausen - Bremerhaven-Wulsdorf
31
Langendammsmoor - Hahnenknoop - Hetthorn - Stotel - Nesse Welle - Bremerhaven-Wulsdorf
32
Langendammsmoor - Hahnenknoop - Hetthorn - Stotel - Nesse Welle - Loxstedt
60
Stinstedt - Donnern - Bexhövede - Loxstedt
61
Welle - Lanhausen - Fleeste - Ueterlande - Overwarfe –
Wiemsdorf - Eidewarden - Dedesdorf - Maihausen - Stotel Nesse - Loxstedt
70
Neuenlande - Büttel - Langendammsmoor - Schwegen - Holte Stotel - Nesse - Welle - Bremerhaven-Wulsdorf
71
Neuenlande - Büttel - Langendammsmoor - Schwegen - Holte Stotel - Nesse - Loxstedt
75
Stinstedt - Donnern - Bexhövede - Hohewurth – Br’h-Wulsdorf
68
77
Geestenseth - Altluneberg - Wehdel - Sellstedt - Schiffdorf
Wehden - Laven - Spaden
78
Wehden - Spaden - Laven - Bramel - Schiffdorf - Sellstedt Wehdel - Altluneberg - Geestenseth
VNO
Anruf
vor
Abfahrt
bis
nomal mäßigt*)
0471 3003 777
60 Min.
2,80 €
2,00 €
0471 3003 777
60 Min.
3,00 €
2,00 €
0471 3003 777
60 Min.
3,50 €
2,50 €
Telefon
Fahrpreis
er-
79 Bramel - Schiffdorf
*) für Kinder, Zeitkartenbesitzer, Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis
Tabelle 19c: Übersicht ASt‐Verkehre (Teil III) Für die Gemeinde Nordholz ist ein AST in Planung. Die Betriebsaufnahme ist im Jahr 2014 vorgesehen. 2.6 Tarife Die Tarifstruktur im Landkreis Cuxhaven setzt sich wie folgt zusammen:  Regionaltarif als Tarif in den Teilnetzen 2 (mit Ausnahme von Nordholz), 3, 4 und 5  Stadtverkehrstarif Cuxhaven in der Stadt Cuxhaven und Nordholz  Tarif des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN‐Tarif) in den Teilnetzen 2 (mit Ausnahme von Nordholz) und 6 sowie in Teilabschnitten der Teilnetze 3 und 5, der KBS 125 Bremerhaven – Cuxhaven und der KBS 122 Bremerhaven – Bremervörde (– Buxtehude). Der Kreistag des Landkreises Cuxhaven hat in seiner Sitzung am 04.09.2013 den Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift als Höchst‐
tarif im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Durch die Fusion der SG Land Wursten mit der Gemeinde Nordholz zur Gemeinde Wurster Nordseeküste sowie durch die Fusion der Stadt Langen mit der SG Bederkesa zur Stadt Geestland zum 01.01.2015 ergeben sich im Bereich des ÖPNV‐Tarifs Wün‐
VNO 


Bestandsdarstellung 53
sche, den VBN‐Tarif auf das Gebiet der heutigen Gem. Nordholz und der heutigen SG Bederkesa auszudehnen. Entsprechende Gespräche werden gegenwärtig geführt. Niedersachsentarif für alle SPNV‐Linien Niedersachsens außerhalb der Verbünde sowie für Fahrten zwischen Niedersachsen und Hamburg bzw. Bremen. Es besteht die Möglichkeit, mit den Fahrkarten im Niedersachsentarif die Tarife für die örtlichen Verkehrsmittel in den niedersächsischen Verkehrsverbünden sowie auch im Bremer Verkehrsverbund (VBN) und im Hamburger Verkehrsverbund (HVV) mit zu entrich‐
ten, also nur eine Fahrkarte zu ordern. Damit ist die Anschlussmobilität in die Ver‐
kehrsverbünde gesichert. Übergangstarife zum HVV‐ und VBN‐Bereich für Zeitkarteninhaber/innen AST‐Tarife Der Landkreis Cuxhaven ist bedingt durch seine geografische Lage bipolar ausgerichtet. Der größte Teil des ehemaligen Kreises Hadeln ist auf die Metropolregion Hamburg ausgerichtet. Der Altkreis Wesermünde, insbesondere der südliche Bereich, ist auf die Metropolregion Bremen/Oldenburg im Nordwesten ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund hat sich der Land‐
kreis Cuxhaven bislang bewusst nicht für einen einheitlichen Tarif ausgesprochen. Entspre‐
chend vielfältig ist – wie dargestellt – das Tarifangebot im Landkreis Cuxhaven. 2.7 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven 2.7.1 Bedeutung der Fahrgastinformation Fahrgäste haben verschiedene Informationsbedürfnisse bei der Nutzung öffentlicher Ver‐
kehrsmittel. Wichtige Elemente sind: 




Ermittlung der Fahrgelegenheit (welche Verbindungen bestehen von A nach B?) Ermittlung der Fahrtenangebote (wann bestehen die nächsten ÖPNV‐Verbindungen?) Zielfindung (wo ist die Starthaltestelle und wo ist bzw. wie heißt die Zielhaltestelle?) Fahrpreisfindung (welcher Fahrpreis muss entrichtet werden?) Hinweis zur Fahrgeldentrichtung (wo muss der Fahrschein gekauft werden?) Eine optimale Erfüllung dieser Informationsbedürfnisse ist eine Grundvoraussetzung für die Benutzerfreundlichkeit und damit auch für die Nutzung der öffentlichen Verkehrssysteme. 2.7.2 Informationsmedien Für den straßengebundenen ÖPNV des Landkreises Cuxhaven gibt es verschiedene Fahr‐
planhefte, die über das ÖPNV‐Angebot informieren. Einen kompletten Überblick über die Bus‐ und Bahnverbindungen im Landkreis Cuxhaven gibt der Kreisfahrplan. Das vom Landkreis Cuxhaven, dem VBN, der VNN und der VNO her‐
ausgegebene Fahrplanheft enthält Fahrpläne aller Buslinien im Landkreis ebenso wie die Fahrpläne der Regionallinien, die in die Stadt Bremerhaven hineinführen. Außerdem enthält der Kreisfahrplan die Fahrpläne der Bahnstrecken Cuxhaven – Hamburg, Cuxhaven – Bre‐
merhaven ‐ Bremen und Bremerhaven – Hamburg sowie den Fahrplan der Museumsbahn Bremerhaven – Bad Bederkesa. Des Weiteren sind die AST‐/Rufbus‐Fahrpläne der innerhalb des Landkreises verkehrenden alternativen Bedienungsformen dargestellt. Abgerundet wird die Fahrplanübersicht durch die Fahrpläne der Weserschnellfähren Brake/Golzwarden – 54 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Sandstedt und der Weserfähre Bremerhaven – Nordenham‐Blexen. Für den ÖPNV im Stadt‐
gebiet Cuxhaven wird ein eigenständiges Fahrplanheft herausgegeben. Der VBN gibt den „Regio‐Fahrplan“ heraus, der alle Regio‐ und SPNV‐Fahrpläne im VBN‐
Gebiet enthält. Die VGB bzw. der VBN geben zudem ein Fahrplanheft heraus, in dem die Stadtlinien in Bremerhaven und die nach/von Bremerhaven verkehrenden Regionallinien berücksichtigt sind. Der Landkreis Cuxhaven betreibt zudem eine telefonische Fahrplanauskunft, die Cuxland InfoLine (Telefon 01805 /526 289). Für 14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobil‐
funk max. 42 Cent/Min., erhält der Anrufer Auskunft über alle Bus‐, Bahn‐ und Fährverbin‐
dungen. Darüber hinaus werden alle die Mobilität betreffenden Fragen beantwortet. Weiterhin stehen unter den Internetadressen www.vnn.de bzw. www.vbn.de elektronische Fahrplanauskünfte zur Verfügung, die alle Bus‐ und Bahnverbindungen in Bremen und Nie‐
dersachsen enthalten. Über die VBN‐App sind ebenfalls Auskünfte (inkl. Echtzeitinformatio‐
nen) zu erhalten. Das Internetangebot der VNN bietet neben der elektronischen Fahrplan‐
auskunft auch alle weiteren Informationen zu Bus und Bahn im Landkreis, z.B. Informationen über Tarife, Liniennetze, Fahrplan‐Download etc. Außerdem können Informationen zum ÖPNV im Landkreis Cuxhaven über den Internet‐
Auftritt des Landkreises (www.landkreis‐cuxhaven.de/oepnv) bezogen werden. Telefonische Informationen können jeweils über die einzelnen Verkehrsunternehmen und für den VBN‐Bereich über Tel.‐Nr. 0421 / 59 60 59 abgefragt werden. Fahrpläne können über PC und Mobilfunk auf das Handy geladen werden. Weitere Informationen unter www.vbn.de/mobil. Die DB AG hat eine zentrale Fahrplanauskunft unter eigener Anschlussnummer (0 18 05 / 99 66 33) eingerichtet. 2.7.3 Pendlerportal Seit dem 01.05.2007 ist für den Landkreis Cuxhaven unter http://cuxhaven.pendlerportal.de ein Pendlerportal eingerichtet. Auch für das Gebiet des VBN besteht seit dem Jahr 2007 das Angebot des Pendlerportals. Das Pendlerportal ist eine Internetplattform, auf der insbesondere Pendler kostenlos Mit‐
fahrgelegenheiten anbieten und suchen können und stellt eine gute Ergänzung zum ÖPNV dar. Des Weiteren ist im System eine Schnittstelle zur elektronischen Fahrplanauskunft für Bus und Bahn integriert, so dass der Nutzer in jedem Fall seinen persönlichen Pendlerplan erstellt bekommt. Das in Kooperation mit der Marktplatz Lüneburger Heide Internet GmbH betriebene Portal (www.pendlerportal.de) ist nach Landkreisen und Städten strukturiert und erlaubt es dem Nutzer, nach Zielorten zu suchen oder Mitfahrer für das eigene Fahrzeug zu gewinnen. Dabei können neben Angaben zum Start‐ und Zielort und zu den Uhrzeiten auch besondere Vorlieben wie „Langsamfahrer“, „Nichtraucher“ oder der Autotyp angegeben werden. Dieser in Norddeutschland einmalige Dienst ist für alle Anbieter und Nachfrager des Pendlerportals völlig kostenfrei und wird für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven seitens des Landkreises finanziert. VNO Bestandsdarstellung 55
2.7.4 Fahrgastinformation an den Haltestellen Ein wichtiger Träger von Fahrgastinformationen sind die Haltestellen. Wesentliche Informa‐
tionselemente sind die Aushangfahrpläne und die Haltestellenschilder. Die Aushangfahrplä‐
ne in den Stadtverkehren sind haltestellenbezogen, während diese im Regionalverkehr li‐
nienbezogen gestaltet sind. Die Darstellung auf den Haltestellenschildern ist ebenfalls unter‐
schiedlich: Im Stadtverkehr werden Haltestellennamen, Liniennummer und Tarifpunkte im‐
mer angegeben, was an Haltestellen im Regionalverkehr nicht durchgängig der Fall ist. Das Haltestellen‐Konzept von VNO/VNN sowie das VBN‐/ZVBN‐Haltestellen‐Konzept im Ver‐
bundgebiet des VBN sehen im Hinblick auf die Information an den Haltestellen eine mög‐
lichst umfassende Fahrgastinformation vor. Dabei gelten im VBN‐Verbundgebiet einheitliche Standards, deren komplette Umsetzung allerdings nur mittel‐ bis langfristig erfolgen kann. Durch Förderung von Haltestellenmaßnahmen und durch die zusätzliche Bezuschussung sei‐
tens des Landkreises Cuxhaven hat sich die Fahrgastinformation an zahlreichen Haltestellen im Landkreis verbessert. 2.7.5 Echtzeitinformationen Für Fahrgäste des ÖPNV/SPNV hängt die Attraktivität des Verkehrsangebotes nicht zuletzt davon ab, dass fahrplanmäßige Zeiten eingehalten werden. Insbesondere für Fahrgäste, die auf Anschlüsse Bus  Bus, Bus  Bahn oder Bahn  Bahn angewiesen sind, sind fahrplan‐
mäßige Abfahrten / Ankünfte von herausragender Bedeutung. Durch die rasche Verbreitung von Smartphones und der damit verbundenen Möglichkeit, laufend im Internet (Fahrplan‐
)Auskünfte zu erhalten, haben sich die Ansprüche der Fahrgäste im Hinblick auf Informatio‐
nen deutlich erhöht: Fahrgäste möchten sich vor und auch während der Fahrt in Bussen und Bahnen über die aktuelle Fahrplanlage informieren (= Echtzeitauskünfte) und in Ver‐
spätungs‐ und Störungsfällen schnelle Informationen über Alternativen erhalten. In den letz‐
ten Jahren hat sich eine Reihe von Unternehmen technisch so aufgestellt, dass sie Echtzeit‐
daten in die Internetauskünfte einspeisen können. Diese Echtzeitinformationen können auch zur Sicherung von Anschlüssen hilfreich sein, was insbesondere in ländlich geprägten Regionen wie dem Landkreis Cuxhaven von großer Be‐
deutung ist. Auch für den Landkreis Cuxhaven liegen Echtzeitinformationen über Verspätun‐
gen und Störungen über die Fahrplanauskunft des VBN und über mobile Dienste des VBN wie die Fahrplaner‐App vor. Auch die DB‐Internetauskunft liefert Fahrplanauskünfte in Echt‐
zeit. Für folgende Verkehrsunternehmen sind Echtzeitinformationen verfügbar: BremerhavenBus, DB Regio Nord, erixx, EVB (Bus und Bahn), metronom‐Eisenbahngesellschaft, NordWestBahn GmbH, Weser‐Ems Busverkehr GmbH, Busunternehmen von Ahrentschildt. Außerdem informieren an wichtigen Verknüpfungspunkten im VBN‐Gebiet dynamische Fahrgastinformationssysteme über die aktuellen Fahrplanlagen. Durch diese Informations‐
systeme und auch durch die Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen erhalten Fahrgäste ohne Smartphones Informationen über die aktuelle Fahrplanlage. 56 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 3. VNO Bewertung und Mängelanalyse 3.1 Einleitung Ausgehend von dem grundsätzlichen Bestreben des Landkreises, den ÖPNV auf der Basis des vorhandenen Angebotes zu erhalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verbessern, soll das derzeitige ÖPNV‐Angebot im Landkreis Cuxhaven einer qualitativen Bewertung un‐
terzogen werden. Fokussiert wird die Bewertung auf den Aspekt des Verkehrsangebotes, da für den Fahrgast die Einflussgrößen o Fahrtenhäufigkeit und o Beförderungszeit. wesentliche Merkmale für einen attraktiven ÖPNV sind. Für diese Einflussgrößen der Kom‐
ponente Verkehrsangebot wird eine Untersuchung und Bewertung durchgeführt (vgl.: BMV u.a.: Handbuch zur Einführung des Busverkehrssystems, 1992), dabei untergliedert sich das Verkehrsangebot auf die Bereiche o Erschließungsqualität, o Bedienungsqualität, o Verbindungsqualität. 3.2 Verkehrsangebot Die drei Unterpunkte der Komponente „Verkehrsangebot“ werden jeweils nach einem ein‐
heitlichen Schema bearbeitet: 1. Nennung des Merkmals (Bewertungskriterium), 2. Festlegung des Bewertungsrasters mit den Standards und Sollwerten, 3. Formulierung des Ergebnisses, in dem auf der Basis der durchgeführten Untersu‐
chungen eine Bewertung gegeben wird, die die wesentlichen Schwächen und Prob‐
leme des heutigen ÖPNV‐ Angebots aufzeigt. 3.2.1 Erschließungsqualität Die Erschließungsqualität wird üblicherweise bestimmt durch die Lage der Haltestellen in der vorhandenen Siedlungsstruktur. Dabei wird der Frage nachgegangen, wie weit es der Fahr‐
gast des ÖPNV zur Haltestelle hat. Da im Rahmen der Aufstellung dieses Nahverkehrsplans keine Kompletterfassung aller Haltestellen (ca. 1.200) im Landkreis erfolgen kann, wird im Folgenden mit einer Hilfskonstruktion gearbeitet: Das Beurteilungsmerkmal der Erschließungsqualität ist demnach die Existenz bzw. das Feh‐
len einer Haltestelle im jeweiligen Ort, die mindestens eine Hin‐ und Rückfahrt pro Tag zum Grundzentrum (oder zum Mittel‐ bzw. Oberzentrum) durch den allgemein zugänglichen ÖPNV ermöglicht. In die Beurteilung fließen auch Haltestellen ein, die sich nicht in Ortslage, sondern an Hauptstraßen liegen. Diese Haltestellen weisen häufig den Namen „Ort X, Ab‐
zweig“ auf. Um Berücksichtigung zu finden, müssen diese Haltestellen allerdings in fußläufi‐
ger Entfernung vom zentralen Bereich des Ortes liegen (700 – 1.000m). Das Bewertungsraster beinhaltet, dass lediglich Orte mit mehr als 200 Einwohnern bewertet werden. Allerdings werden auch Orte mit weniger als 200 Einwohnern einer Angebotsanaly‐
VNO Bewertung und Mängelanalyse 57 se unterzogen, jedoch nicht bewertet. Ferner wird überprüft, inwieweit die Haltestellen so‐
wohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen von Linienverkehren bedient werden. Die Erschließungsqualität in der Stadt Cuxhaven ist mit dem für den gesamten Landkreis vorge‐
sehenen Bewertungsraster analysiert und bewertet worden, d.h. es wurden die Verbindun‐
gen der Stadtteile in das Stadtzentrum untersucht. Grundlage der Bewertung ist der Kreis‐
fahrplan 2013 bzw. der Fahrplan des Stadtverkehrs Cuxhaven vom 17.03.2013. Ergebnis Die Untersuchung der Erschließungsqualität wurde für 147 Orte des Landkreises, die mehr als 200 Einwohner zählen, durchgeführt. Davon verfügen 145 Orte zumindest über eine Bus‐
haltestelle des allgemein zugänglichen ÖPNV. Ohne Bus‐Erschließung sind derzeit Dorum, Alsum und Padingbüttel, Ort. Diese beiden Orte sind durch AST‐Angebote erschlossen. An Schultagen besitzen 144 Orte durch Bus und/oder Bahnlinien eine ÖPNV‐Anbindung und gelten nach den festgelegten Kriterien als erschlossen. Als nicht erschlossen gilt Cappel, Neu‐
feld, weil die dortige Haltestelle „Cappel Neufeld Dehne“ nur bei Fahrten aus Richtung Do‐
rum bedient wird, Abfahrten Richtung Dorum gibt es von dieser Haltstelle nicht. An schulfreien Tagen ist die Erschließungsqualität eingeschränkt, da sich das Angebot im Linienverkehr auf die Regional‐ und Stadtlinien reduziert. Es werden 74 Orte durch Linien‐
verkehre bedient (entspricht 50,3%), während 73 Orte an schulfreien Tagen keine Erschlie‐
ßung durch den Linienverkehr aufweisen. Mit Ausnahme der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Bederkesa wird die mangelhafte Erschließungsqualität in den übrigen Kom‐
munen des Landkreises durch AST‐Angebote kompensiert. Landkreisweit betrachtet verrin‐
gert sich die Zahl der nicht durch ÖPNV‐Angebote erschlossenen Ortschaften aufgrund der AST‐Angebote von 73 auf 16. Der Erschließungsgrad an schulfreien Tagen erhöht sich von 50,3 auf 89,1%. Die Ergebnisse sind der nachfolgenden Grafik zu entnehmen. Gemeinde Nordholz: AST in Planung, Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 12: Erschließungsqualität an schulfreien Tagen In der Tabelle 20 sind die Ergebnisse der Analyse der Erschließungsqualität für alle Orte über 200 Einwohner im Landkreis Cuxhaven an schulfreien Tagen im Einzelnen dargestellt. 58 Orte > 200 Einw.
SG Am Dobrock
Belum, Kehdingbr.
Belum, Ort
Bülkau, Ort
Cadenberge, Ort
Geversdorf, Ort
Neuhaus, Ort
Oberndorf, Ort
Wingst, Altkehding.
Wingst, Dobrock
Wingst, Höden
Wingst, Oppeln
Wingst, Süderb.
Wi., Wassermühle
Wi.-Weißenmoor
Wingst-Zollbaum
SG Bederkesa
Alfstedt
Ankelohe
Bad Bederkesa
Drangstedt
Elmlohe
Flögeln
Großenhain
Köhlen, Ort
Kührstedt
Lintig
Marschkamp
Meckelstedt
Ringstedt
Gem. Beverstedt
Appeln, Ort
Bokel, Ort
Beversted, Ort
Frelsdorf, Ort
Heerstedt, Ort
Hollen, Ort
Kirchwistedt
Lunestedt,
Freschluneberg
Lunestedt; Ort
Lunestedt,
Westerbeverstedt
Stubben, Ort
Wellen, Ort
Wollingst
SG Börde Lamstedt
Abbenseth
Armstorf, Ort
Hollen, Ort
Lamstedt, Ort
Mittelstenahe
Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Erschließung
ja
nein
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Anmerkung
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
AST
X
X
AST
SPNV
X
X
X
X
AST
X
X
X
X
X
AST
SPNV
AST
AST
AST
AST
VNO Erschließung
Orte > 200 Einw.
ja
nein
SG Börde Lamstedt (Fortsetzung)
Nindorf, Ort
X
Nordahn
X
Stadt Cuxhaven
Altenbruch, Ort
X
Alten., Westerende
X
Altenw., Franzenb
X
Altenw., Gudendf.
X
Altenwalde, Ort
X
Altenw., Oxstedt
X
Berensch-Arensch
X
Döse
X
Duhnen
X
Groden
X
Holte-Spangen
X
Lüdingworth, Ort
X
Lüd., Osterende
X
Sahlenburg
X
Stickenbüttel
X
Süder-/Westerw.
X
Gem. Hagen
Albstedt, Ort
Bramstedt, Ort
Driftsethe
Hagen, Ort
Harrendorf
Hoope, Ort
Kassebruch
Lehnstedt, Ort
Rechtenfleth
Sandstedt
Uthlede, Ort
Wersabe
Wittstedt
Wulsbüttel, Ort
SG Hemmoor
Altendorf
Althemmoor
Basbeck
Bornberg
Hechthausen, Ort
Hechthausen,
Am Löhberg
Herrlichkeit
Isensee
Klint
Laumühlen
Osten
Warstade
Westersode
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
AST
Tabelle 20a: Erschließungsqualität für Orte > 200 Einwohner an schulfreien Tagen (Teil I) Anmerkung
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
SPNV
AST
AST
AST
AST
AST
AST
AST
VNO Bewertung und Mängelanalyse Erschließung
Orte > 200 Einw.
SG Land Hadeln
Ahlenfalkenberg
Ihlienworth, Ort
Neuenkirchen, Ort
Nordleda, Ort
Odisheim, Ort
Osterbruch, Ort
Otterndorf, Ort
Steinau, Ort
Wanna
SG Land Wursten
Cappel, Ort
Dorum, Alsum
Dorum, Ort
Midlum,
Midlumer Specken
Midlum, Ort
Misselwarden, Ort
Mulsum, Ort
Padingbüttel, Ort
Padingbüttel,
Pad. Altendeich
Wremen, Ort
Stadt Langen
Debstedt, Ort
Holßel
Hymendorf
Imsum
Krempel
Langen
Neuenwalde, Ort
Sievern
ja
nein
X
X
X
X
X
X
X
X
X
59 Erschließung
Anmerkung
AST
AST
AST
AST
AST
X
X
X
AST
AST
SPNV
X
X
X
X
X
AST
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
AST
SPNV
AST
AST
Orte > 200 Einw.
Gem. Loxstedt
Bexhövede
Büttel
Dedesdorf
Donnern
Düring
Eidewarden
Hahnenknoop
Lanhausen
Loxstedt
Nesse
Schwegen
Stinstedt
Stotel
Ueterlande, Ort
Gem. Nordholz
Cappel, Neufeld
Nordholz,
Deichsende
Nordholz, Ort
Nordh., Wanhöden
Nordh., Wursterheide
Spieka, Neufeld
Spieka, Ort
Gem. Schiffdorf
Altluneberg
AST
Bramel
Geestenseth, Ort
Schiffdorf
Sellstedt
Spaden
Wehdel
Wehden
Tabelle 20b: Erschließung für Orte > 200 Einwohner an schulfreien Tagen ja
nein
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Anmerkung
AST
AST
AST
AST
AST
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
AST
SPNV
SPNV
SPNV
AST
3.2.2 Bedienungsqualität Die Bedienungsqualität beschreibt die quantitative Verfügbarkeit des ÖPNV‐Angebots für den Nutzer. Ihr Bemessungsmerkmal ist die Bedienungshäufigkeit. Diese gibt an, wie viele ÖPNV‐Verbindungen auf einer bestimmten Relation zu einer vorgegebenen Verkehrszeit angeboten werden. Der VDV hat 1981 eine ÖPNV‐Mindestbedienung für den ländlichen Raum definiert und in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2001 erneut bestätigt. Danach werden in Abhängigkeit von der Einwohneranzahl eines Ortes folgende Mindestzahlen von Fahrten im ÖPNV pro Tag in jede Richtung empfohlen: 60 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Einwohner je Ort Fahrtenpaare/Tag
3.000 – 6.000
6 – 12
1.000 – 3.000
3– 6
200 – 1.000
3
Quelle: VDV „Empfehlungen für einen Bedienungsstandard im ÖPNV, 1981“ Die oben definierten Standards werden als Kriterium in das Bewertungsraster aufgenom‐
men. Dabei wird das Bedienungsangebot eingestuft als: o gut, wenn die Mindestzahlen überschritten werden, o genügend, wenn die Werte im Bereich der Mindestzahlen liegen, o ungenügend, wenn die Mindestzahlen unterschritten werden Bei der Untersuchung der Bedienungsqualität werden drei Bezugsebenen der funktionalen Gliederung unterschieden: o
o
o
Bedienungsqualität I: Ortschaften / Siedlungsbereiche (Orte)  zugehöriges Grund‐
zentrum Bedienungsqualität II: Grundzentren  Mittelzentren Bedienungsqualität III: Grundzentren  Oberzentren Die Auswahl der o.g. Bezüge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ziele der Fahrgäste ganz überwiegend in dem ihrem Wohnort zugeordneten Grundzentrum und dem nächstgelege‐
nen Mittel‐ bzw. Oberzentrum liegen. Um z.B. ins Oberzentrum zu gelangen, muss i.d.R. zu‐
erst das Grundzentrum erreicht werden. Erläuterungen zum Verfahren: o
o
o
o
o
o
o
Die Ermittlung der Fahrtenzahlen erfolgt anhand des Kreisfahrplans 2013 und der VBN‐
Internet‐Auskunft (www.vbn.de) bis einschließlich Juli 2013. Verkehrstage sind Montag bis Freitag, wobei das Angebot nach Schultagen (S) und schul‐
freien Tagen (F) differenziert wird. Fahrten, die nicht an allen Tagen der Woche erfolgen, werden nur dann gezählt, wenn sie mindestens an drei Tagen in der Woche über das gesamte Jahr stattfinden. Nicht gezählt werden Fahrten, die in einem Abstand von weniger als 10 Minuten statt‐
finden (Verstärkerfahrten), Fahrten, deren Beförderungszeiten mehr als doppelt so lang sind wie die durchschnittlichen auf dieser Relation, die mehr als drei Umsteigevorgänge erfordern und/oder die beim Umstieg Wartezeiten von mehr als 60 Minuten aufweisen. Es werden nur Fahrtenpaare bewertet, d.h. werden 3 Hin‐ und 6 Rückfahrten angebo‐
ten, erscheint in der Bewertungstabelle die Zahl „3“. Bei der Bewertung der Bedienungsqualität I werden im Grundsatz keine Zielhaltestellen definiert, d.h. es werden alle Fahrtenpaare von den Orten in das Grundzentrum und zu‐
rück gezählt. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, dann wird dies im Text erläutert. In den Bereichen, in denen AST‐Systeme das Linienangebot ergänzen, werden die Be‐
wertungen unterteilt in „Bedienungsangebot ohne AST“ und „Bedienungsangebot mit AST“. Dadurch können die Wirkungen der nachfrageorientierten Bedienungsangebote auf die Bewertung des Bedienungsangebotes im jeweiligen Verkehrsbereich direkt erse‐
hen werden. Die Anwendung eines Bewertungsrasters führt zu gewissen Vereinfachungen. Bei der Bewer‐
tung des Bedienungsangebotes können deshalb bestimmte Einzelaspekte, wie z.B. die Auf‐
enthaltszeit zwischen Ankunft einer Fahrt und Rückfahrt zum Ausgangsort ebenso wenig VNO Bewertung und Mängelanalyse 61 berücksichtigt werden wie eine Differenzierung nach Abfahrten zu bestimmten Zeiten (z.B. nach 16 Uhr) oder eine Bewertung, ob das Bedienungsangebot bestimmte Verkehrszwecke (Beruf, Schule, Freizeit, Versorgung) abdeckt. Dennoch liefert das gewählte Verfahren eine gute Analyse des gegenwärtigen Leistungsangebotes im ÖPNV. 3.2.3 Verbindungsqualität Die Verbindungsqualität ist eine entscheidende Einflussgröße bei der Verkehrsmittelwahl. Sie gibt Auskunft darüber, in welchem Verhältnis die Beförderungszeit des ÖPNV zur Fahrt‐
zeit des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf einer bestimmten Relation steht. Als Bemessungsmerkmal wird das Verhältnis zwischen den Beförderungszeiten im ÖPNV und der Fahrtzeit im MIV festgesetzt. Systembedingt liegen ÖPNV‐Beförderungszeiten im Regelfall über den MIV‐Fahrtzeiten. Hensen/Otto kommen im „Handbuch zur Kommunalen Verkehrsplanung“ zu dem Ergebnis, dass eine ÖPNV‐Beförderungszeit, die im Vergleich zur MIV‐Fahrtzeit mehr als das 1,5‐ bis 1,7‐fache beträgt, auch im ländlichen Raum nicht mehr akzeptiert wird. Im Bewertungsraster werden diese rechnerischen Faktoren als Kriterium angesetzt. Dabei erfolgt die Einstufung der ÖPNV‐Beförderungszeit als o gut, wenn sie niedriger als das 1,5fache der MIV‐Fahrtzeit ist, o genügend, wenn sie im Bereich des 1,5 bis 1,7fachen der MIV‐Fahrtzeit liegt, o ungenügend, wenn sie höher als das 1,7fache der MIV‐Fahrtzeit ist. Bei der Untersuchung der Verbindungsqualität werden ‐ wie bereits bei der Bedienungsqua‐
lität ‐ drei Ebenen unterschieden: o
o
o
Verbindungsqualität I: Ortschaften/Siedlungsbereiche (Orte)  zugehöriges Grund‐
zentrum Verbindungsqualität II: Grundzentren  Mittelzentren Verbindungsqualität III: Grundzentren  Oberzentren Erläuterungen zum Verfahren: o Die Ermittlung der MIV‐Fahrtzeiten erfolgt mittels des elektronischen Routenplaners Google Maps. o Die Beförderungszeiten des ÖPNV (inkl. Umsteigezeiten) werden auf allen Relationen nur in der Hinrichtung und nicht in der Gegenrichtung ermittelt, da die Fahrtzeiten i.d.R. de‐
ckungsgleich sind. o Eine Differenzierung nach Schultagen und schulfreien Tagen wird ebenfalls nicht vorge‐
nommen, da die Linienwege i.d.R. identisch sind. o Bei der Zählung von Fahrten gelten die unter „Bedienungsqualität“ genannten Kriterien. Dabei kann die Zahl der in die Bewertung eingehenden Kurse zwischen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität differieren, da bei der Bedienungsqualität Fahrtenpaare, bei der Verbindungsqualität lediglich Fahrten in Richtung Zentrale Orte bewertet werden. o
Da AST‐Verkehre bedarfsorientiert sind und die Fahrwege nicht festgelegt sind, kann eine Beurteilung der Verbindungsqualitäten für diese Verkehre nicht vorgenommen werden. 62 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Ergebnis In Form einer Zusammenschau wird für jede Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt eine Ergebnis‐
übersicht der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten I – III erstellt. Dabei werden Bedie‐
nungs‐ und Verbindungsqualitäten gleichzeitig betrachtet, da allein die Bedienungsqualität (hinreichende Mindestanzahl von Fahrtenpaaren auf der jeweiligen Relation) noch keine qualifizierte Aussage über die Güte des Angebots zulässt. Erst die zusätzliche Betrachtung der Verbindungsqualität (ÖPNV‐Beförderungszeiten im Vergleich zu den MIV‐Fahrtzeiten) ermöglicht eine fundierte Aussage über die tatsächliche Qualität des untersuchten Angebo‐
tes. In einem zusammenfassenden Textteil erfolgt eine allgemeine Bewertung des Angebots mit einer genaueren Mängeldarstellung. Nach dem Textteil wird das Bewertungsergebnis für die Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I (Orte – Grundzentrum) zur schnellen Übersicht in grafischer Form dargestellt. Die detaillierten, statistischen Daten für die Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten I – III sind dann den folgenden Bewertungstabellen zu entnehmen. Die Bewertungstabellen für die Bedienungsqualität I (Orte – Grundzentrum) werden in den Bereichen, in denen AST‐
Angebote das Linienverkehrsangebot ergänzen, entsprechend untergliedert, damit die Wir‐
kungen der nachfrageorientierten Angebotsformen auf die Bewertung direkt ablesbar sind. Bezugspunkt für die Analysen der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten II und III sind die jeweiligen Grundzentren. VNO (1) Bewertung und Mängelanalyse 63 Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Am Dobrock Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Cadenberge Das Buslinienangebot in der Samtgemeinde wird überwiegend durch Linien abgedeckt, die die Schülerbeförderung sicherstellen. Lediglich die Buslinie 1824 weist außerhalb der Schul‐
zeiten mit einem Fahrtenpaar ein Bedienungsangebot auf. Entsprechend ist das Busangebot an schulfreien Tagen in allen Orten mit mehr als 200 Einwohnern mit „ungenügend“ zu be‐
werten. Auch an Schultagen wird durch die starke Ausrichtung auf die Erfordernisse der Schülerbeförderung nur in 42,9% der Orte eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität erreicht. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Samtgemeinde bereits im Mai 2001 ent‐
schlossen, ein AST‐Angebot einzuführen. Durch das AST‐System ist die Bedienungsqualität zwischen den Orten in der Samtgemeinde und dem Grundzentrum Cadenberge sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen ausnahmslos mit „gut“ zu bezeichnen. In Bezug auf die Verbindungsqualität weisen 4 Orte (Belum‐Kehdingbruch, Wingst‐Dobrock, Wingst‐Oppeln und Wingst‐Wassermühle) ungenügende Verbindungsqualitäten auf. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Cadenberge  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Cadenberge  Oberzentrum Die Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten II und III weisen mit Ausnahme der Beförde‐
rungszeit zwischen Cadenberge und Bremerhaven gute Noten auf. Dies lässt sich darauf zu‐
rückführen, dass die Verbindungen zwischen Cadenberge und den Mittelzentren bzw. dem Oberzentrum Hamburg über den SPNV abgewickelt werden. Die ungenügende Verbindungs‐
qualität zwischen Cadenberge und Bremerhaven hat ihre Ursache darin, dass in Cuxhaven eine längere Übergangszeit beim Umstieg zwischen den Zügen zu verzeichnen ist. Abb. 13: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Am Dobrock 64 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge
Orte > 200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
Ort
bedienung Schultage
Ferien
3
1
0
Belum, Kehdingbruch
200-1.000
3
10
9
3
4
1
Belum, Ort
200-1.000
3
13
9
3
2
0
Bülkau, Ort
200-1.000
3
10
9
3
1
0
Geversdorf, Ort
200-1.000
3
10
9
3-6
3
1
Neuhaus, Ort
1.000-3.000
3-6
12
9
3-6
1
0
Oberndorf, Ort
1.000-3.000
3-6
10
9
3
3
0
Wingst, Altkehdingen
200-1.000
3
11
9
3
2
0
Wingst, Dobrock
200-1.000
3
11
9
3
4
1
Wingst, Höden
200-1.000
3
13
9
3
1
0
Wingst, Oppeln
200-1.000
3
10
9
3
1
0
Wingst, Süderbusch
200-1.000
3
10
9
3
3
0
Wingst, Wassermühle
200-1.000
3
12
9
3
1
0
Wingst, Weißenmoor
200-1.000
3
10
9
3
3
0
Wingst, Zollbaum
200-1.000
3
12
9
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus ohne AST
Bus mit AST
Ergebnis
Schultage
Ferien
ungenügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
Tabelle 21: Bedienungsqualität I SG Am Dobrock: Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Cadenberge VNO Bewertung und Mängelanalyse 65
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Berlum, Bahrdorf
<200
Bülkau, Aue
<200
Bülkau, Bovenmoor
<200
Bülkau, Norderende
<200
Bülkau, Süderende
<200
Bülkau, Sprenge
<200
Cadenberge,
Westercadewisch
<200
Geversdorf,
Dingwörden
<200
Geversdorf,
Itzwörden
<200
Geversdorf, Laak
<200
Geversdorf,
Mannhausen
<200
Geversdorf,
Neuendeich
<200
Geversdorf,
Neuenschleuse
<200
Neuhaus,
Neuhäuser Deich
<200
Neuhaus,
Uhlenkamp
<200
Oberndorf,
Ahrensflucht
<200
Oberndorf,
Ahrensfluchter Moor
<200
Oberndorf, Braak
<200
Oberndorf,
Bentwisch
<200
Oberndorf,
Hasenfleth
<200
Oberndorf,
Moordeich
<200
Oberndorf,
Niederstrich
<200
Oberndorf,
Schwarzenmoor
<200
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
2
0
keine
11
9
keine
0
0
keine
10
9
keine
3
0
keine
12
9
keine
0
0
keine
9
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
0
0
keine
9
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
2
0
keine
11
9
keine
0
0
keine
9
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
keine
1
0
keine
10
9
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
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#
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#
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#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
66 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cadenberge
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Wingst, Bargkamp
<200
Wingst, Ellerbruch
<200
Wingst,
Ostercadewisch
<200
Wingst, Grift
<200
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
keine
1
0
keine
10
9
keine
2
0
keine
11
9
keine
0
0
keine
9
9
keine
0
0
keine
9
9
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus mit AST
Bus ohne AST
Tabelle 22: Bedienungsqualität I SG Am Dobrock Orte unter 200 Einwohnern  Grundzentrum Cadenberge ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Cadenberge (Orte über 200 Einw.)
Ort
Belum, Kehdingbruch
MIV
10
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
15
17
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
0
1
Ergebnis
ungenügend
Belum, Ort
9
14
15
2
0
2
genügend
Bülkau, Ort
10
15
17
1
0
1
genügend
Geversdorf, Ort
7
11
12
0
1
0
genügend
Neuhaus, Ort
5
8
9
2
2
1
genügend
Oberndorf, Ort
10
15
17
1
0
0
gut
Wingst, Altkehdingen
4
6
7
4
0
0
gut
Wingst, Dobrock
9
14
15
0
0
2
ungenügend
Wingst, Höden
5
8
9
4
0
0
gut
Wingst, Oppeln
10
15
17
0
0
1
ungenügend
Wingst, Süderbusch
10
15
17
1
0
0
gut
Wingst, Wassermühle
9
14
15
0
0
3
ungenügend
Wingst, Weißenmoor
12
18
20
1
0
0
gut
Wingst, Zollbaum
6
9
10
2
1
Tabelle 23: Verbindungsqualität I SG Am Dobrock > Orte über 200 Einwohner 0
gut
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Cadenberge <> Mittelzentrum
OrtsGrundkategorie
Mittelzentrum
[Einw.]
zentrum
3.000-6.000
Cuxhaven
Cadenberge
3.000-6.000
Hemmoor
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
6-12
20
20
6-12
20
20
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Cadenberge > Mittelzentrum
Grundzentrum
MittelReisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
zentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
Ergebnis
Cuxhaven
31
47
53
20
0
0
gut
Cadenberge
Hemmoor
16
24
27
20
0
0
gut
Tabelle 24: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II SG Am Dobrock > Grundzentrum Cadenberge  Mittelzentren VNO Bewertung und Mängelanalyse 67
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Cadenberge <> Oberzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
OberSollIst-Bedienung
[Einw.]
zentrum
bedienung
Schultage
Ferien
3.000-6.000 Bremerhaven
6-12
16
16
Cadenberge
3.000-6.000
Hamburg
6-12
20
20
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Grundzentrum
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Cadenberge > Oberzentrum
Grundzentrum
OberReisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
zentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
50
75
85
0
0
17
Bremerhaven
Cadenberge
96
144
163
20
0
0
Hamburg
Tabelle 25: Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II / III SG Am Dobrock Grundzentrum Cadenberge  Oberzentren Ergebnis
ungenügend
gut
68 (2) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Bederkesa Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Bad Bederkesa Die Regionallinie 525 Bad Bederkesa – Drangstedt – Langen – Bremerhaven bietet ein gutes Leistungsangebot sowohl für Verbindungen innerhalb der Samtgemeinde als auch zum Oberzentrum Bremerhaven an. Die übrigen Linien im Gebiet der Samtgemeinde sind auf die Bedürfnisse der Schülerbeförderung ausgerichtet und weisen dementsprechend keine Fahr‐
ten an schulfreien Tagen auf, was dazu führt, dass 91,7% der Orte über 200 Einwohnern an diesen Tagen keine ÖPNV‐Anbindung haben. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Bad Bederkesa  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Bad Bederkesa  Oberzentrum Die Bedienungsqualitäten in die Mittelzentren Bremervörde und Cuxhaven weisen eine ge‐
nügende bzw. für Cuxhaven sogar eine gute Angebotsqualität auf. Lediglich die Anbindung zum Mittelzentrum Hemmoor muss durchgängig als ungenügend bewertet werden. Im Hin‐
blick auf die Fahrtzeiten muss das Leistungsangebot für alle 3 Relationen mit ungenügend bewertet werden. Ursache dafür ist, dass von Bad Bederkesa aus die 3 Mittelzentren nicht direkt zu erreichen sind. Die Verknüpfungen zwischen Bussen und Bahnen erfordern erhebli‐
che Umwegfahrten, so wird z.B. Bremervörde nur über den Umweg Bremerhaven erreicht wird, auch Cuxhaven wird weitgehend über Bremerhaven und nicht über Otterndorf ange‐
bunden. Weiterhin ist die Abstimmung zwischen Bussen und Bahnen an den Verknüpfungs‐
bahnhöfen nicht immer optimiert und die Fahrgäste müssen längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Die Bedienungsqualität in die beiden Oberzentren Bremen und Bremerhaven kann mit gut bewertet werden, nach Hamburg wird ein genügendes Ergebnis erreicht. Abstriche müssen jedoch auch hier bei den Verbindungsqualitäten gemacht werden. Während die Reisezeit nach Hamburg im guten Bereich liegt und für Fahrten nach Bremen noch eine genügende Qualität erzielt wird, muss die Verbindungsqualität nach Bremerhaven mit ungenügend ein‐
gestuft werden. Abb. 15: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Bederkesa VNO Bewertung und Mängelanalyse 69
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Bad Bederkesa
Orte > 200 Einwohner
Ort
Alfstedt
Ortskategorie
[Einw.]
200-1.000
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
Sollbedienung Schultage
Ferien
3
4
0
Ankelohe
200-1.000
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Drangstedt
1.000-3.000
3-6
16
13
gut
gut
Elmlohe
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Flögeln
200-1.000
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Großenhain
200-1.000
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Köhlen, Ort
200-1.000
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Kührstedt
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Lintig
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Marschkamp
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Meckelstedt
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Ringstedt
200-1.000
3
4
0
gut
ungenügend
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
ungenügend
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Tabelle 26: Bedienungsqualität I SG Bederkesa > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Bad Bederkesa Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Altenkamp
<200
keine
2
0
#
#
Fickmühlen
<200
keine
2
0
#
#
Hainmühlen
<200
keine
2
0
#
#
Kleinenhain
<200
keine
2
0
#
#
Köhlen, Vorm Moor
<200
keine
2
0
#
#
Lührsfelde
<200
keine
2
0
#
#
Neumühlen
<200
keine
0
0
#
#
Steinbergshörn
<200
keine
0
0
#
#
Stühbusch
<200
keine
2
0
#
#
Wüstewohlde
<200
keine
1
0
#
#
Tabelle 27: Bedienungsqualität I SG Bederkesa > Orte unter 200 Einw.  Grundzetrum Bad Bederkesa ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Bad Bederkesa
Ort
Alfstedt
MIV
8
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
12
14
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
4
0
0
Ergebnis
gut
Ankelohe
8
12
14
0
0
2
ungenügend
Drangstedt
8
12
14
14
1
1
gut
Elmlohe
12
18
20
4
1
0
gut
Flögeln
8
12
14
2
0
0
gut
Großenhain
19
29
32
0
0
2
ungenügend
Köhlen, Ort
14
21
24
0
0
2
ungenügend
Kührstedt
9
14
15
0
3
1
genügend
Lintig
9
14
15
4
0
0
gut
Marschkamp
13
20
22
4
0
1
gut
Meckelstedt
13
20
22
2
0
2
genügend
Ringstedt
13
20
22
0
1
4
ungenügend
Tabelle 28: Verbindungsqualität I SG Bederkesa > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Bad Bederkesa 70 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Bad Bederkesa <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Bad Bederkesa
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
3.000-6.000
Mittelzentrum
Bremervörde
3.000-6.000
Cuxhaven
6-12
14
13
gut
gut
3.000-6.000
Hemmoor
6-12
3
1
ungenügend
ungenügend
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
6-12
12
12
Ergebnis
Schultage
Ferien
genügend
genügend
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Bad Bederkesa > Mittelzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Bremervörde
MIV
34
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
51
58
Bad Bederkesa
Cuxhaven
30
45
51
0
0
14
ungenügend
Hemmoor
32
48
54
0
0
3
ungenügend
<1,5*MIV
0
Anzahl ÖV-Fahrten
1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
0
12
Ergebnis
ungenügend
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Bad Bederkesa <> Oberzentrum
Grundzentrum
Bad Bederkesa
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
3.000-6.000
Oberzentrum
Bremen
3.000-6.000
Bremerhaven
6-12
13
13
gut
gut
3.000-6.000
Hamburg
6-12
8
8
genügend
genügend
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
6-12
13
13
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Bad Bederkesa > Oberzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Bremen
MIV
53
Bad Bederkesa
Bremerhaven
24
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
80
90
36
41
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
12
1
0
0
13
Ergebnis
genügend
ungenügend
Hamburg
106
159
180
7
1
0
gut
Tabelle 29: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Bad Bederkesa  Mittelzentren bzw. Ober‐
zentren
VNO (3) Bewertung und Mängelanalyse 71
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Beverstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Beverstedt Im Gebiet der Gemeinde verkehren 3 Regionallinien, allerdings wird der überwiegende Teil des Angebotes von schulbezogenen Linien erbracht. Dies führt dazu, dass an schulfreien Ta‐
gen mit Ausnahme von Heerstedt (Regionalbuslinie 575) alle anderen Orte mit mehr als 200 Einwohnern eine ungenügende ÖPNV‐Anbindung zum Grundzentrum Beverstedt aufweisen. Über das Angebot eines rein schulbezogenen Linienverkehrs reicht das Bedienungsangebot der Linie 559 Bremervörde – Kirchwistedt – Beverstedt – Stubben – Bokel – Hagen hinaus, da auch dienstags und freitags an schulfreien Tagen 3 Fahrtenpaare auf dem Streckenabschnitt Bremervörde – Beverstedt – Stubben durchgeführt werden. Allerdings schlägt sich dieses Angebot an schulfreien Tagen in der Bewertung nicht nieder, da nur Fahrten gezählt werden können, die mindestens an 3 Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Bewertung des Bedienungsangebotes für Kirchwistedt und Stubben zum Grundzentrum Beverstedt an schul‐
freien Tagen muss deshalb als „ungenügend“ eingestuft werden. Lunestedt und Stubben sind Bahnhofsstandorte an der KBS 125 (Cuxhaven –) Bremerhaven –
Bremen. Daher bestehen grundsätzlich gute Bedienungsangebote von und nach Bremen, Bremerhaven und zum Grundzentrum Loxstedt. Zum zugeordneten Grundzentrum Be‐
verstedt werden an Schultagen genügende Bedienungsqualitäten erreicht, an schulfreien Tagen bestehen jedoch keine ÖPNV‐Verbindungen in das Grundzentrum Beverstedt. In der Verbindungsqualität sind ‐ mit Ausnahme der Verbindungen von Hollen und Wellen nach Beverstedt – alle Verbindungen als „gut“ oder „genügend“ einzustufen. Das AST‐System in der Gemeinde sorgt dafür, dass aus allen Orten über 200 Einwohnern sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen gute Bedienungsqualitäten zum Grundzent‐
rum Beverstedt bestehen. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Beverstedt  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Beverstedt  Oberzentrum Die Bedienungsqualität zum Mittelzentrum Bremervörde weist an Schultagen eine ungenü‐
gende Qualität auf, weil lediglich 3 Fahrtenpaare angeboten werden. An schulfreien Tagen ergeben sich aufgrund fehlender direkter Busangebote nur Fahrtmöglichkeiten über die Kombination Bus 575 + SPNV über Bremerhaven. Das Bedienungsangebot ist hier als genü‐
gend einzustufen, allerdings sind die Fahrtzeiten nur unzureichend. In die Bewertung konn‐
ten die 3 nur dienstags und donnerstags angebotenen Fahrtenpaare der Linie 559 nicht ein‐
fließen, weil eine Berücksichtigung dieser Angebote nur dann möglich ist, wenn das Angebot an 3 Wochentagen erfolgt. Für Osterholz‐Scharmbeck stellt die Bedienungsqualität lediglich an Schultagen ein genügen‐
des Angebot dar, an schulfreien Tagen reicht das Angebot mit 4 Fahrtenpaaren für eine ge‐
nügende Bedienungsqualität nicht aus. Eine deutliche Verbesserung der ÖV‐Qualität könnte dadurch erreicht werden, dass Stubben zu einem RE‐Halt wird. Dies ist im RROP als Forde‐
rung verankert. Die Verbindungen zu den Oberzentren Bremen und Bremerhaven weisen genügende bzw. gute Qualitäten auf. 72 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 Abb. 15: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Beverstedt Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Beverstedt
Orte > 200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
Ergebnis
Ort
bedienung Schultage
Ferien
Schultage
Ferien
3
2
0
ungenügend ungenügend
Appeln, Ort
200-1.000
3
21
19
gut
gut
3-6
4
1
genügend
ungenügend
Bokel, Ort
1.000-3.000
3-6
22
19
gut
gut
3
4
0
gut
ungenügend
Frelsdorf, Ort
200-1.000
3
21
19
gut
gut
3
16
10
gut
gut
Heerstedt, Ort
200-1.000
3
32
28
gut
gut
3
5
0
gut
ungenügend
Hollen, Ort
200-1.000
3
24
21
gut
gut
3
3
0
genügend
ungenügend
Kirchwistedt
200-1.000
3
23
20
gut
gut
3
4
0
gut
ungenügend
Lunestedt,
200-1.000
Freschluneberg
3
22
21
gut
gut
3-6
4
0
genügend
ungenügend
Lunestedt, Ort
1.000-3.000
3-6
23
21
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Lunestedt,
200-1.000
Westerbeverstedt
3
21
21
gut
gut
3-6
6
1
genügend
ungenügend
Stubben, Ort
1.000-3.000
3-6
40
38
gut
gut
3
3
0
genügend
ungenügend
Wellen, Ort
200-1.000
3
21
20
gut
gut
3
7
1
gut
ungenügend
Wollingst
200-1.000
3
24
20
gut
gut
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tab. 30: Bedienungsqualität I SG Beverstedt > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Beverstedt VNO
VNO Bewertung und Mängelanalyse 73
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Beverstedt
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Ahe
<200
Appeln, Abelhorst
<200
Altwistedt
<200
Beverstedt, Wachholz
<200
Beverstedt, Wehldorf
<200
Bokel, Kransmoor
<200
Bokel, Langenfelde
<200
Bokel, Lehdeberg
<200
Bokel, Lohe
<200
Frelsdorf, Thebüe
<200
Heerstedt, Lohe
<200
Heyerhöfen
<200
Hollen, Heise
<200
Hollen, Hollenerheide
<200
Hollen, Oberheise
<200
Osterndorf
<200
Stemmermühlen
<200
Stubben, Brunshausen
<200
Stubben, Elfershude
<200
Taben
<200
Wellen, Kramelheide
<200
Wellen, Spintenkamp
<200
Bus ohne AST
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
keine
2
0
keine
22
20
keine
2
0
keine
21
19
keine
2
0
keine
22
20
keine
15
10
keine
27
26
keine
0
0
keine
0
0
keine
2
0
keine
19
19
keine
2
0
keine
19
19
keine
0
0
keine
19
19
keine
0
0
keine
0
0
keine
1
0
keine
20
19
keine
1
0
keine
20
20
keine
15
10
keine
32
26
keine
4
0
keine
23
21
keine
1
0
keine
22
21
keine
0
0
keine
21
21
keine
7
1
keine
26
21
keine
3
0
keine
21
20
keine
2
0
keine
20
19
keine
0
0
keine
19
19
keine
3
0
keine
21
20
keine
0
0
keine
19
19
keine
2
0
keine
20
19
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
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#
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#
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#
#
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#
#
#
#
#
#
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#
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#
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#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus mit AST
Tabelle 31: Bedienungsqualität I SG Beverstedt > Orte unter 200 Einwohner  Grundzentrum Beverstedt ohne Bewertung 74 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Beverstedt
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
12
14
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
2
0
0
Ort
Appeln
MIV
8
Bokel
7
11
12
3
0
1
genügend
Frelsdorf
13
20
22
1
2
1
genügend
Heerstedt
7
11
12
16
0
0
gut
Hollen
13
20
22
0
2
3
ungenügend
Kirchwistedt
Lunestedt,
Freschluneberg
Lunestedt, Ort
Lunestedt,
Westerbeverstedt
Stubben
6
9
10
1
2
0
genügend
11
17
19
3
0
1
genügend
8
12
14
2
1
1
genügend
5
8
9
1
0
0
gut
5
8
9
4
1
1
genügend
5
8
9
0
0
3
ungenügend
Wellen
Ergebnis
gut
Wollingst
7
11
12
7
0
0
gut
Tabelle 32: Verbindungsqualität I SG Beverstedt > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Beverstedt Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Beverstedt <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Beverstedt
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
3
7
3.000-6.000 Bremervörde
6-12
13
13
6
4
Osterholz3.000-6.000
6-12
Scharmbeck
21
24
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Mittelzentrum
Ergebnis
Schultage
ungenügend
gut
genügend
gut
Ferien
genügend
gut
ungenügend
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Beverstedt > Mittelzentrum
Grundzentrum
Beverstedt
Mittelzentrum
Bremervörde
Osterholz
MIV
27
27
30
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
41
46
41
46
45
51
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Ergebnis
2
1
0
S: gut
F: ungenügend
0
0
7
5
0
1
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Beverstedt <> Oberzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Oberzentrum
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
Grundzentrum
bedienung
Schultage
Ferien
11
6
3.000-6.000
Bremen
6-12
Beverstedt
13
13
3.000-6.000 Bremerhaven
6-12
13
10
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
genügend
gut
gut
Ferien
genügend
gut
genügend
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Beverstedt > Oberzentrum
Grundzentrum
Beverstedt
Oberzentrum
Bremen
Bremerhaven
MIV
47
24
Bus/Bahn ohne AST
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
71
80
36
41
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
6
0
5
11
2
2
Ergebnis
genügend
gut
Bus/Bahn mit AST
Tabelle 33: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Beverstedt  Mittelzentren bzw. Oberzentren VNO (4) Bewertung und Mängelanalyse 75
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Börde Lamstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Lamstedt In der Samtgemeinde verkehrt mit der Linie 810 Lamstedt – Armstorf – Bremervörde eine Regionallinie, die innerhalb der Samtgemeinde sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Ta‐
gen 4 Fahrtenpaare zum/vom Grundzentrum Lamstedt bietet. Die direkte Linienführung die‐
ser Linie führt zu guten Verbindungsqualitäten zwischen dem Grundzentrum Lamstedt mit dem Mittelzentrum Bremervörde. Dies wird allerdings erkauft durch eine relativ geringe Flä‐
chenerschließung. Von den Orten profitiert lediglich Armstorf von dem Angebot der Linie und weist entsprechend eine gute Bedienungsqualität auf. Alle anderen Orte mit mehr als 200 Einwohnern erreichen dagegen nur ungenügende Bewertungen, da sie mit dem Grund‐
zentrum Lamstedt lediglich über schulbezogene Verkehre angebunden sind. An schulfreien Tagen weisen – mit Ausnahme Armstorfs – alle Orte keinerlei Bus‐Anbindung auf. In der Verbindungsqualität sind mit 2 Ausnahmen alle Verbindungen als „gut“ oder „genü‐
gend“ einzustufen: Lediglich Abbenseth und Hollen weisen im Vergleich zum MIV ungenü‐
gende Fahrtzeiten auf. Für ausnahmslos gute Bedienungsqualtitäten innerhalb der SG sorgt das AST‐Angebot. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Lamstedt  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Lamstedt  Oberzentrum Das Leistungsangebot zu den Mittelzentren Bremervörde, Cuxhaven, Hemmoor und Stade liegt an Schultagen durchgängig im genügenden Bereich. An schulfreien Tagen wird nur nach Bremervörde durch die Regionallinie 810 eine genügende Qualität erreicht, für die anderen Relationen gibt es keine Verknüpfungen Bus  Bahn. Hier sorgt das AST (AST + SPNV) für genügende Bedienungsqualitäten. Auch die Fahrtenzahlen für die Relationen in die Oberzentren Hamburg und Bremerhaven sind an Schultagen im genügenden Bereich angesiedelt. An schulfreien Tagen gibt es keine Verbindung Bus + SPNV in Richtung Hamburg. Durch die Erweiterung des AST‐Angebotes auf die Relation Lamstedt  Hechthausen mit Anschluss an den Metronom in/aus Richtung Hamburg im Jahr 2012 werden aber auch an schulfreien Tagen genügende Qualitäten bei den Fahrten ins Oberzentrum Hamburg erreicht. Abb. 16: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Börde Lamstedt 76 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Lamstedt
Orte >200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
Ergebnis
SollIst-Bedienung
Ort
bedienung Schultage
Ferien
Schultage
Ferien
3
2
0
ungenügend ungenügend
Abbenseth
200-1.000
3
gut
gut
7
6
3
5
4
gut
gut
Armstorf, Ort
200-1.000
3
gut
gut
9
9
3
2
0
ungenügend ungenügend
Hollen, Ort
200-1.000
3
gut
gut
7
6
3
2
0
ungenügend ungenügend
Mittelstenahe
200-1.000
3
gut
gut
7
6
3
2
0
ungenügend ungenügend
Nindorf, Ort
200-1.000
3
gut
gut
7
6
3
2
0
ungenügend ungenügend
Nordahn
200-1.000
3
gut
gut
7
6
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus ohne AST Bus mit AST
Tabelle 34: Bedienungsqualität SG Börde Lamstedt > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Lamstedt Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Altona
<200
Armstorf, Horn
<200
Dornsode
<200
Hackemühlen
<200
Ihlbeck
<200
Kleinmühlen
<200
Lamstedt,
Vor dem Moor
<200
Langeln
<200
Langenmoor
<200
Moorausmoor
<200
Neubachenbruch
<200
Nindorf,
Wochenendhausgebiet
<200
Nindorf,
Nindorfer Moor
<200
Petersdorf
<200
Rahden
<200
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
2
7
2
7
2
7
2
8
2
8
0
6
2
7
6
10
2
7
2
7
2
7
0
6
2
8
0
6
2
8
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
4
9
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
0
6
#
#
#
#
#
#
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#
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#
#
#
#
#
#
#
#
VNO Bewertung und Mängelanalyse 77
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Lamstedt
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung (Fortsetzung)
Ort
Stinstedt, Eichhofsberg
Stinstedt, Ort
Stinstedt, St. Joost
Varrel
Wohlenbeck
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag)
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.] bedienung Schultage
Ferien
keine
2
0
<200
keine
7
6
keine
2
0
<200
keine
7
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
2
0
<200
keine
7
6
keine
5
0
<200
keine
11
6
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus/Bahn mit AST
Bus ohne AST
Tabelle 35: Bedienungsqualität I SG Börde Lamstedt > Orte unter 200 Einw.  Grundzentr. Lamstedt ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Lamstedt
Orte > 200 Einwohner
Ort
Abbenseth
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
10
15
17
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
1
1
Ergebnis
ungenügend
Armstorf
6
9
10
5
0
0
gut
Hollen
6
9
10
0
1
1
ungenügend
Mittelstenahe
5
8
9
2
0
0
gut
Nindorf
4
6
7
2
0
0
gut
Nordahn
7
11
12
0
2
0
genügend
Tabelle 36: Verbindungsqualität I SG Börde Lamstedt > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Lamstedt 78 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Lamstedt <> Mittelzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
Grundkategorie
MittelSollIst-Bedienung
zentrum
[Einw.]
zentrum
bedienung Schultage
Ferien
1.000-3.000 Bremervörde
3-6
4
4
1.000-3.000
Cuxhaven
3-6
3
0
1.000-3.000
Cuxhaven
3-6
7
6
Lamstedt
1.000-3.000
Hemmoor
3-6
3
0
1.000-3.000
Hemmoor
3-6
9
6
1.000-3.000
Stade
3-6
4
0
1.000-3.000
Stade
3-6
9
6
genügend:
Ist
=
Soll
gut: Ist > Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
genügend
genügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
Ferien
genügend
ungenügend
genügend
ungenügend
genügend
ungenügend
genügend
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Lamstedt > Mittelzentrum
Grundzentrum
MittelReisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
zentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Bremervörde
22
33
37
2
1
1
Cuxhaven
45
68
77
0
0
3
Lamstedt
Hemmoor
9
14
15
1
1
1
Stade
32
48
54
0
2
2
Tab. 37: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II Grundzentrum Lamstedt  Mittelzentren Ergebnis
genügend
ungenügend
genügend
ungenügend
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Lamstedt <> Oberzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.]
Oberzentrum bedienung Schultage Ferien
1.000-3.000 Bremerhaven
3-6
4
4
Lamstedt
1.000-3.000
Hamburg
3-6
4
0
1.000-3.000
Hamburg
3-6
9
6
genügend: Ist = Soll
gut: Ist > Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Grundzentrum
Ergebnis
Schultage
genügend
genügend
gut
Ferien
genügend
ungenügend
genügend
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Lamstedt > Oberzentrum
Grundzentrum
Reisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
Oberzentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Ergebnis
Bremerhaven
45
68
77
0
0
4
ungenügend
Lamstedt
Hamburg
84
126
143
0
2
2
ungenügend
Tabelle 38: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität III Grundzentrum Lamstedt  Oberzentren VNO (5) Bewertung und Mängelanalyse 79
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Stadt Cuxhaven Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte <> Grund‐/Mittelzentrum Cuxhaven Für die Bewertung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität in der Stadt Cuxhaven werden die im gesamten Landkreis zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe angewandt. Eine von der Stadt als eigener Aufgabenträger ÖPNV gewünschte, weitergehende Bewertung des in‐
nerstädtischen ÖPNV‐Angebotes wird im Anschluss an die Bewertung nach den landkreis‐
weit geltenden Kriterien vorgenommen. Als Zielhaltestelle wurde die Haltestelle Bahnhof / ZOB ausgewählt, die einerseits Verknüp‐
fungspunkt zwischen den Stadt‐ und Regionalbuslinien sowie zwischen Bussen und Bahnen ist und die andererseits nah zum zentralen Einkaufsbereich der Stadt liegt. An Schultagen weisen mit Ausnahme von Altenbruch‐Westerende und Lüdingworth‐
Osterende alle Stadtteile eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität auf. An schulfreien Tagen erhöht sich die Zahl der Stadtteile mit ungenügenden Qualitäten: Neben Altenbruch‐
Westerende und Lüdingworth‐Osterende weisen auch Altenwalde‐Franzenburg und Alten‐
walde‐Gudendorf sowie Berensch‐Arensch, Holte‐Spangen und Lüdingworth‐Köstersweg unzureichende Busverbindungen auf. Hier sorgt das AST‐Angebot für ganzjährig gute Bedie‐
nungsangebote. Die Schwächen im Busangebot werden durch das städtische AST‐System kompensiert, so dass für alle Stadtteile ein gutes Bedienungsangebot vorgehalten wird. Im Vergleich zu den Fahrtzeiten im MIV weisen eine Reihe von Stadtteilen ungenügende Qualitäten auf, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Buslinien im Sinne einer besseren Erschließung von Wohnbereichen nicht immer direkt geführt werden. Eine Bewertung auf der Bedienungsebene II wurde für die Stadt Cuxhaven nicht vorgenom‐
men. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Mittelzentrum Cuxhaven <> Oberzentrum Die Bedienungsqualitäten zu den Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg liegen ohne Ausnahme im guten Bereich. Dies gilt auch für die Fahrtzeiten nach Bremerhaven und Hamburg. Die Verbindungsqualität nach Bremen kann nur als „genügend“ eingestuft wer‐
den, weil 7 von 17 Fahrten länger als das 1,7‐fache der MIV‐Reisezeit dauern. Abb. 17: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Stadt Cuxhaven 80 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Cuxhaven
Orte > 200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
Ergebnis
Ort
bedienung Schultage
Ferien
Schultage
Ferien
6-12
14
13
gut
gut
Altenbruch, Ort
3.000-6.000
6-12
17
16
gut
gut
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Altenbruch,
200-1.000
Westerende
3
17
15
gut
gut
3-6
4
1
genügend
ungenügend
Altenwalde,
1.000-3.000
Franzenburg
3-6
16
16
gut
gut
3
5
2
gut
ungenügend
Altenwalde,
200-1.000
Gudendorf
3
16
15
gut
gut
3-6
20
19
gut
gut
Altenwalde, Ort
1.000-3.000
3-6
22
21
gut
gut
3-6
11
12
gut
gut
Altenwalde, Oxstedt 1.000-3.000
3-6
13
14
gut
gut
3
5
1
gut
ungenügend
Berensch-Arensch
200-1.000
3
16
15
gut
gut
6-12
24
24
gut
gut
Döse
>6.000
6-12
29
29
gut
gut
3
40
40
gut
gut
Duhnen
200-1.000
3
41
41
gut
gut
3-6
15
13
gut
gut
Groden
1.000-3.000
3-6
18
16
gut
gut
3
5
2
gut
ungenügend
Holte-Spangen
200-1.000
3
15
12
gut
gut
3
5
1
gut
ungenügend
Lüdingworth,
200-1.000
Köstersweg
3
17
15
gut
gut
3
14
13
gut
gut
Lüdingworth, Ort
200-1.000
3
17
16
gut
gut
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Lüdingworth,
200-1.000
Osterende
3
16
15
gut
gut
3-6
14
15
gut
gut
Sahlenburg
1.000-3.000
3-6
16
17
gut
gut
3-6
10
9
gut
gut
Stickenbüttel
1.000-3.000
3-6
24
23
gut
gut
6-12
8
6
genügend
genügend
Süder-/
3.000-6.000
Westerwisch
6-12
17
15
gut
gut
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Tab. 39: Ergebnis Bedienungsqualität I Stadt Cuxhaven > Orte üb. 200 Einw.  Cuxhaven, Bhf Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Altenbruch,
Osterende
<200
Lüdingworth,
Süderende
<200
Lüdingworth,
Westerende
<200
keine
keine
keine
keine
keine
keine
2
17
3
16
3
16
0
15
1
15
0
15
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus mit AST
Bus ohne AST Tab. 40: Bedienungsqualität I Stadt Cuxhaven > Stadtteile unter 200 Einw.  Cuxhaven, Bhf ohne Bewertung VNO Bewertung und Mängelanalyse 81
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Cuxhaven
Ort
Altenbruch, Ort
Altenbruch,
Westerende
Altenwalde,
Franzenburg
Altenwalde,
Gudendorf
Altenwalde, Ort
Altenwalde,
Oxstedt
BerenschArensch
Döse
MIV
11
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
17
8
12
14
0
0
2
ungenügend
11
17
19
2
1
1
genügend
13
20
22
5
0
0
gut
10
15
17
25
0
0
gut
14
21
24
0
1
12
ungenügend
14
21
24
0
5
0
genügend
7
11
12
0
0
25
ungenügend
Duhnen
10
15
17
0
0
40
ungenügend
1,7*MIV
19
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
0
14
0
Ergebnis
genügend
Groden
6
9
10
0
15
1
genügend
Holte-Spangen
10
15
17
0
5
0
genügend
16
24
27
0
2
3
ungenügend
12
18
20
0
0
14
ungenügend
16
24
27
0
0
3
ungenügend
15
23
26
11
1
2
gut
Lüdingworth,
Köstersweg
Lüdingworth, Ort
Lüdingworth,
Osterende
Sahlenburg
Stickenbüttel
8
12
14
0
0
10
ungenügend
Süder-/
4
6
7
0
0
8
ungenügend
Westerwisch
Tabelle 41: Verbindungsqualität I Stadt Cuxhaven > Stadtteile über 200 Einwohner  Cuxhaven, Bhf Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Mittelzentrum Cuxhaven <> Oberzentrum
Grund/Mittelzentrum
Cuxhaven
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
>6.000
Oberzentrum
Bremen
>6.000
Bremerhaven
>6.000
Hamburg
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
6-12
17
17
Ergebnis
Schultage
gut
Ferien
gut
6-12
20
20
gut
gut
6-12
19
19
gut
gut
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Mittelzentrum Cuxhaven > Oberzentrum
Grund/Mittelzentrum
Cuxhaven
Oberzentrum
Bremen
MIV
57
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
86
97
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
10
0
7
Bremerhaven
29
44
49
18
0
Hamburg
117
176
199
19
0
Tabelle 42: Bedienungs‐/Verbindungsqualität III Stadt Cuxhaven  Oberzentren 2
0
Ergebnis
genügend
gut
gut
82 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bewertung des innerstädtischen ÖPNV‐Angebotes nach erweiterten, über den landkreis‐
weit geltenden Standard hinausgehenden, Kriterien Die Stadt Cuxhaven hat als Sitz der Kreisverwaltung, als Stadt mit einem hohen Anteil an Urlaubern und Tagesgästen in der Sommersaison und als Kommune mit einem hohen Anteil an älterer Bevölkerung Ansprüche an den ÖPNV, die von dem Bewertungsraster des Land‐
kreises nicht voll abgedeckt werden können. Als Endpunkt von 2 Schienenverbindungen legt die Stadt zu dem auf die Verknüpfung von Bussen und Bahnen großen Wert. Dementspre‐
chend werden an dieser Stelle die Bewertungskriterien des Landkreises für den innerstädti‐
schen Verkehr um folgende qualitative Kriterien erweitert: o Verknüpfung von Bussen und Bahnen am Bahnhof Cuxhaven o Bedienung der Stadtteile nach 20 Uhr o Wochenendbedienung a) Verknüpfung von Bussen und Bahnen Die Verknüpfungen mit den ankommenden bzw. abfahrenden Zügen insbesondere aus/in Richtung Hamburg sind im Abendverkehr, an den Wochenenden und teilweise auch im Ta‐
gesverkehr nicht gegeben bzw. es bestehen längere Übergangszeiten, die die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs einschränken. b) Bedienung der Stadtteile nach 20 Uhr Abendverkehre nach 20 Uhr werden nur für die Stadtteile Döse und Duhnen sowie – in ein‐
geschränktem Maße – auch für Sahlenburg und Altenwalde durchgeführt. Lediglich die Li‐
nien 1006 Bahnhof – Alte Liebe – Kurpark – Duhnen bietet ganzjährig zwischen 20 und 22 Uhr Fahrten an. Es fehlen damit auf dem Bussektor für eine Reihe von Stadtteilen nach 20 Uhr ÖPNV‐Verbindungen von/zur Cuxhavener Innenstadt und vom/zum Bahnhof. c) Wochenendbedienung Sonnabends stehen Linienangebote auf einigen Linien (1002, 1003, 1008, 51, 55) nur einge‐
schränkt bzw. überhaupt nicht (Linien 52, 53 und 54) zur Verfügung. Dabei ist der auf der Linie 1002 Bahnhof – Sahlenburg geltende 2‐Stunden‐Takt als kritisch einzustufen, weil Ta‐
gesgäste aus Richtung Hamburg nur noch mit jedem zweiten metronom einen ÖPNV‐
Anschluss nach Sahlenburg haben bzw. mit der Linie 1006 über Duhnen fahren und dort nochmals über 20 Minuten auf die Weiterfahrt nach Sahlenburg warten müssen. Dies ist für Tagesgäste wenig attraktiv. An Sonn‐ und Feiertagen wird auf der Linie 1008 Bahnhof – Brahmsstraße – Kreishaus – Wagnerstraße – Bahnhof kein Leistungsanmgebot vorgehalten und der Leistungsumfang der Linien 51 Bahnhof – Nordholz sowie 1003 Bahnhof – Groden – Altenbruch – Lüdingworth ist im Vergleich zum Sonnabend weiter eingeschränkt. Das Angebot auf der Linie 55 beschränkt sich auf eine Fahrt zwischen Siedelhof und Bahnhof. Die Mängel im Busangebot werden durch das AST‐Angebot für alle Stadtteile abgestellt, so dass ganzjährig ein ÖV‐Angebot in der Stadt mit guten Bedienungsqualitäten besteht. Damit werden auch die Mängel in Bezug auf die Zuganschlüsse und hinsichtlich der Wochenendbe‐
dienung abgestellt. VNO (6) Bewertung und Mängelanalyse 83
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Hagen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Hagen Auf dem Gebiet der Samtgemeinde verkehren diverse Regionallinien: Das Grundzentrum Hagen wird von den Regionallinien 530/531 Uthlede – Hagen – Bramstedt – Wittstedt – Sto‐
tel – Bremerhaven und 660 Hagen – Bremen bedient. Darüber hinaus verbindet die Regio‐
nallinie 570/580 Sandstedt und Rechtenfleth mit Bremerhaven. Weiterhin wird Uthlede über die Regionallinien 644 und 677 mit Schwanewede und Bremen verbunden. Da der überwie‐
gende Teil dieser Linien jedoch das Grundzentrum Hagen nicht bedient oder nur eine kleine Zahl von Orten mit dem Grundzentrum verbindet und außerdem weite Teile des Samtge‐
meinde‐Gebietes nur durch schulbezogene Linienverkehre erschlossen werden, fällt die Be‐
wertung des Angebotes in der Samtgemeinde sehr unterschiedlich aus. Selbst an Schultagen reichen in zahlreichen Fällen die Leistungsangebote nicht für eine ge‐
nügende Bedienungsqualität in das Grundzentrum Hagen aus und mit Ausnahme Bramstedts weisen alle Orte über 200 Einwohnern an schulfreien Tagen eine ungenügende Bedienungs‐
qualität im Busangebot zum/vom Grundzentrum auf. Das AST‐Angebot in der Samtgemeinde sorgt für eine ganzjährig gute Bedienung der Orte mit dem Grundzentrum Hagen. Auch in Bezug auf die Verbindungsqualität zwischen den Orten und dem Grundzentrum gibt es deutliche Unterschiede: Nur rund 46% der Orte weisen eine gute oder genügende Quali‐
tät auf, während die Fahrtzeiten für die restlichen Orte zu lang ausfallen, um eine genügende Bewertung zu erzielen. Grund hierfür ist, dass die Erschließung der Orte im Sinne der Schü‐
lerbeförderung einer direkten Linienführung entgegensteht. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Hagen  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Hagen  Oberzentrum Das Leistungsangebot vom Grundzentrum Hagen ins Mittelzentrum Osterholz‐Scharmbeck und zu den beiden Oberzentren Bremen und Bremerhaven hat im Hinblick auf die Fahrten‐
häufigkeit genügende Werte, jedoch liegen die Fahrtzeiten in allen Fällen deutlich über den Werten des MIV, was zu ungenügenden Bewertungen führt. Für die Relation Hagen – Bremerhaven liegt dies nicht zuletzt daran, dass der MIV durch die Autobahn A 27 eine schnelle Verbindung nach Bremerhaven aufweist, mit der selbst die Re‐
gionallinie 530/531 nicht konkurrieren kann, obwohl sehr häufig direkt nach Bremerhaven gefahren wird und nur gelegentlich der geringe Umweg über Bramstedt (und Wittstedt) ge‐
nommen wird. Für die im Vergleich zum MIV zu langen Fahrtzeiten nach Osterholz‐Scharmbeck und Bremen sind die indirekten Wege für den ÖPNV verantwortlich: Für beide Relationen sind vielfach nur Verknüpfungen zwischen Bus und Bahn in Bremerhaven oder Stubben möglich. Selbst vielfach gute Übergangszeiten zwischen den beiden Verkehrsmitteln können die Umwege und damit die längeren Fahrzeiten nicht abfedern. 84 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Abb. 18: Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Hagen Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hagen
Orte > 200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
Ergebnis
Ort
bedienung
Schultage
Ferien
Schultage
Ferien
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Albstedt, Ort
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3-6
6
3
genügend
genügend
Bramstedt, Ort
1.000-3.000
3-6
23
23
gut
gut
3
4
0
gut
ungenügend
Driftsethe
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Harrendorf
200-1.000
3
17
17
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Hoope, Ort
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Kassebruch
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Lehnstedt, Ort
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
3
0
genügend
ungenügend
Rechtenfleth
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
6
0
gut
ungenügend
Sandstedt
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3-6
2
0
ungenügend
ungenügend
Uthlede, Ort
1.000-3.000
3-6
22
22
gut
gut
3
2
0
ungenügend
ungenügend
Wersabe
200-1.000
3
22
22
gut
gut
3
5
2
gut
ungenügend
Wittstedt
200-1.000
3
24
23
gut
gut
3
1
0
ungenügend
ungenügend
Wulsbüttel, Ort
200-1.000
3
22
22
gut
gut
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Tabelle 43: Bedienungsqualität I Gem. Hagen > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Hagen VNO Bewertung und Mängelanalyse 85
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hagen
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Albstedt, Büggeln
<200
Dorfhagen
<200
Finna
<200
Gackau
<200
Harrendorf,
Finnaer Berg
<200
Hagen, Börsten
<200
Hagen, Harmonie
<200
Heine
<200
Hoope, Siedlung
<200
Kassebrucher
Heide
<200
Lehnstedt,
Heuberg
<200
Lohe
<200
Offenwarden
<200
Offenwardener
Moor
<200
Rechtebe
<200
Wurthfleth
<200
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
keine
1
0
keine
22
22
keine
7
6
keine
25
25
keine
1
0
keine
17
17
keine
3
1
keine
22
22
keine
1
0
keine
17
17
keine
15
8
keine
31
26
keine
4
0
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
keine
6
6
keine
25
25
keine
6
2
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
keine
4
0
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
keine
1
0
keine
22
22
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
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#
#
#
#
#
#
#
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tab. 44: Bedienungsqualität I Gem. Hagen > Orte unter 200 Einwohner  Grundzentrum Hagen ohne Bewer‐
tung 86 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Hagen
Ort
Albstedt, Ort
MIV
11
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
17
19
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
0
1
Ergebnis
ungenügend
Bramstedt, Ort
6
9
10
8
0
0
gut
Driftsethe
8
12
14
1
3
0
genügend
Harrendorf
10
15
17
0
0
1
ungenügend
Hoope, Ort
11
17
19
0
0
2
ungenügend
Kassebruch
5
8
9
0
0
1
ungenügend
Lehnstedt, Ort
9
14
15
0
0
1
ungenügend
Rechtenfleth
14
21
24
0
2
2
ungenügend
Sandstedt
10
15
17
3
1
3
genügend
Uthlede, Ort
9
14
15
3
0
1
genügend
Wersabe
13
20
22
1
0
1
genügend
Wittstedt
11
17
19
6
0
1
gut
Wulsbüttel, Ort
9
14
15
0
0
2
ungenügend
Tabelle 45: Verbindungsqualität I SG Hagen > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Hagen Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Hagen <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Hagen
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
9
10
Osterholz6-12
3.000-6.000
Scharmbeck
25
22
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Mittelzentrum
Ergebnis
Schultage
genügend
gut
Ferien
genügend
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Hagen > Mittelzentrum
Grundzentrum
Hagen
Mittelzentrum
OsterholzScharmbeck
MIV
26
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
39
44
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
1
0
8
Ergebnis
ungenügend
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Hagen <> Oberzentrum
Grundzentrum
Hagen
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
OberSollIst-Bedienung
zentrum
bedienung Schultage
Ferien
10
10
3.000-6.000
Bremen
6-12
26
26
10
8
3.000-6.000 Bremerhaven
6-12
14
13
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
genügend
gut
genügend
gut
Ferien
genügend
gut
genügend
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Hagen > Oberzentrum
Grundzentrum
Hagen
Oberzentrum
Bremen
Bremerhaven
Reisezeit [min.]
MIV 1,5*MIV 1,7*MIV
31
47
53
24
36
41
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
1
10
0
1
11
Ergebnis
ungenügend
ungenügend
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Tab. 46: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Hagen  Mittel‐ bzw. Oberzentren
VNO (7) Bewertung und Mängelanalyse 87
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Hemmoor Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grund‐/Mittelzentrum Hemmoor und Grundzentrum Lamstedt In der Samtgemeinde Hemmoor besteht für die überwiegende Zahl der Orte eine Anbindung an das Grundzentrum über schulbezogene Linienverkehre. Dementsprechend weisen ‐ mit Ausnahme Hechthausens ‐ alle Orte an schulfreien Tagen eine ungenügende Bedienungsqua‐
lität auf. Hechthausen hat durch den SPNV sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen eine gute Bedienungsqualität von und nach Hemmoor. Für Hechthausen, Klint und Laumühlen wurde – neben der Analyse des Angebotes zum zu‐
geordneten Grundzentrum Hemmoor – zusätzlich die Anbindung an das Grundzentrum Lamstedt bewertet, da zwischen dem Bereich Hechthausen und Lamstedt im Hinblick auf die Schülerbeförderung enge Verflechtungen bestehen. Das Angebot für Hechthausen weist sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen eine ungenügende Qualität auf, weil lediglich 2 Fahrtenpaare auf den Linien angeboten werden. Durch Nutzung des AST der SG Börde Lamstedt, das seit Mai 2012 eine AST‐Verbindung zwischen Hechthausen, Bahnhof und Lamstedt herstellt, lassen sich für Hechthausen gute (Schultage) bzw. genügende (schul‐
freie Tage) Qualitäten erzielen. Das AST‐Angebot in der Samtgemeinde sorgt für ein ganzjährig gutes bzw. genügendes Leis‐
tungsangebot zwischen den Orten und dem Grundzentrum Hemmoor. Im Hinblick auf die Verbindungsqualität werden mit knapp 69% überwiegend gute bzw. ge‐
nügende Werte erzielt. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Mittelzentrum Hemmoor  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Mittelzentrum Hemmoor  Oberzentrum Das Leistungsangebot vom Grundzentrum Hemmoor in die Mittelzentren Cuxhaven und Sta‐
de sowie in die Oberzentren Hamburg und Bremerhaven weist im Hinblick auf die Bedie‐
nungsqualität ausnahmslos gute Bewertung aus. Nach Hamburg liegen auch die Fahrtzeiten auf einem guten Niveau, während die Verbindungsqualität nach Bremerhaven aufgrund der langen Übergangzeiten zwischen den Zügen in Cuxhaven ungenügend ausfällt. Abb. 19: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Hemmoor 88 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt
Orte >200 Einwohner
Ort
Grundzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Altendorf
Hemmoor
200-1.000
Althemmoor
Hemmoor
200-1.000
Basbeck
Hemmoor
1.000-3.000
Bornberg
Hemmoor
200-1.000
Hemmoor
1.000-3.000
Lamstedt
1.000-3.000
Hechthausen,
Am Löhberg
Hemmoor
200-1.000
Herrlichkeit
Hemmoor
200-1.000
Isensee
Hemmoor
200-1.000
Hemmoor
200-1.000
Lamstedt
200-1.000
Hemmoor
200-1.000
Lamstedt
200-1.000
Osten
Hemmoor
200-1.000
Warstade
Hemmoor
3.000-6.000
Westersode
Hemmoor
1.000-3.000
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
Hechthausen, Ort
Klint
Laumühlen
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
3
2
0
3
8
6
3
4
1
3
10
7
3-6
5
1
3-6
11
7
3
3
1
3
7
5
3-6
20
20
3-6
1
0
3-6
7
6
3
1
0
3
5
4
3
2
0
3
8
6
3
2
0
3
8
6
3
3
0
3
7
4
3
2
0
3
3
0
3
7
4
3
2
0
3
2
0
3
8
6
6-12
4
1
6-12
10
7
3-6
2
0
3-6
8
6
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
ungenügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
genügend
ungenügend
gut
gut
genügend
ungenügend
gut
gut
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
genügend
ungenügend ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
genügend
ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
genügend
ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
ungenügend ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
genügend
genügend
ungenügend ungenügend
gut
genügend
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Tabelle 47 Bedienungsqualität I SG Hemmoor > Orte über 200 Einwohner  Hemmoor, Zentrum / Lamstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 89
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Grundzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Achthöfen
Hemmoor
<200
Bröckelbeck
Hemmoor
<200
Heeßel
Hemmoor
<200
Hemm
Hemmoor
<200
Kajedeich
Hemmoor
<200
Kleinwörden
Hemmoor
<200
Kranenweide
Hemmoor
<200
Schüttdamm
Hemmoor
<200
Wisch
Hemmoor
<200
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
keine
2
0
keine
8
6
keine
1
0
keine
7
6
keine
2
0
keine
8
6
keine
1
0
keine
7
6
keine
2
0
keine
8
6
keine
1
0
keine
5
4
keine
2
0
keine
8
6
keine
2
0
keine
8
6
keine
1
0
keine
5
4
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Tabelle 48: Bedienungsqualität I SG Hemmoor > Orte unter 200 Einwohner  Hemmoor, Zentrum Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Hemmoor / Lamstedt
Orte > 200 Einwohner
Ort
Grundzentrum
Altendorf
Hemmoor
Althemmoor
Hemmoor
6
9
10
4
0
0
gut
Basbeck
Hemmoor
4
6
7
1
1
3
genügend
Bornberg
Hemmoor
7
11
12
2
0
1
genügend
Hemmoor
13
20
22
20
0
0
gut
Lamstedt
11
17
19
0
1
0
genügend
Hemmoor
11
17
19
0
0
1
ungenügend
Hemmoor
6
9
10
0
1
1
ungenügend
Hemmoor
11
17
19
0
0
2
ungenügend
Hemmoor
14
21
24
0
0
3
ungenügend
Lamstedt
8
12
14
0
2
0
genügend
Hemmoor
14
21
24
0
0
3
ungenügend
Lamstedt
7
11
12
0
2
0
genügend
Osten
Hemmoor
5
8
9
2
0
0
gut
Warstade
Hemmoor
4
6
7
2
2
0
genügend
Hechthausen
Hechthausen,
Am Löhberg
Herrlichkeit
Isensee
Klint
Laumühlen
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
7
11
12
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV
1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis
1
1
0
genügend
Westersode
Hemmoor
7
11
12
1
1
0
genügend
Tabelle 49: Verbindungsqualität I SG Hemmoor > Orte über 200 Einwohnern  Hemmoor, Zentrum 90 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grund-/Mittelzentrum Hemmoor <> Mittelzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
MittelSollIst-Bedienung
[Einw.]
zentrum bedienung Schultage
Ferien
>6.000
Cuxhaven
6-12
20
20
Hemmoor
>6.000
Stade
6-12
20
20
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Grund-/
Mittelzentr.
Ergebnis
Schultage
gut
gut
Ferien
gut
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grund-/Mittelzentrum Hemmoor > Mittelzentrum
Grund-/
Mittelzentr.
Hemmoor
Mittelzentrum
Cuxhaven
Stade
MIV
44
31
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
66
75
47
53
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
20
0
0
20
0
0
Ergebnis
gut
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grund-/Mittelzentrum Hemmoor <> Oberzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
OberSollIst-Bedienung
[Einw.]
zentrum
bedienung Schultage Ferien
>6.000
Bremerhaven
6-12
17
17
Hemmoor
>6.000
Hamburg
6-12
20
20
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Grund-/
Mittelzentr.
Ergebnis
Schultage
gut
gut
Ferien
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Hemmoor > Oberzentrum
Grund-/
Mittelzentr.
OberReisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
zentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Ergebnis
53
80
90
0
0
17
ungenügend
Bremerhaven
Hemmoor
83
125
141
20
0
0
gut
Hamburg
Tab. 50: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Hemmoor  Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO (8) Bewertung und Mängelanalyse 91
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Land Hadeln Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth Im Gebiet der Samtgemeinde verkehrt die Regionallinie 528 Bremerhaven – Ahlenfalkenberg – Wanna – Nordleda – Neuenkirchen – Otterndorf. Orte an dieser Achse weisen entspre‐
chend gute (an Schultagen) bzw. genügende Bedienungsangebote (schulfreie Tage) zum Grundzentrum Otterndorf auf. Die Linie 1836 Otterndorf – Ihlienworth – Steinau – Bad Be‐
derkesa verkehrt nur an Schultagen, weist jedoch ein Leistungsangebot auf, dass über die engere Schulbedienung hinausweist. Entsprechend erzielen an Schultagen die Orte, die im Bereich dieser Linie liegen, genügende Bedienungsqualitäten. Alle anderen Orte werden le‐
diglich von Linien bedient, die ihren Schwerpunkt in der Schülerbedienung haben. Mit Ihlienworth weist die Samtgemeinde ein zweites Grundzentrum auf, für das ebenfalls eine Bewertung vorgenommen worden ist. Durch das AST‐Angebot werden in der Samtge‐
meinde durchweg gute bzw. genügende Bedienungsqualitäten erreicht. Im Hinblick auf den Fahrtzeitvergleich mit dem MIV schließen alle Fahrten zum Grundzent‐
rum Otterndorf mit einem guten bzw. genügenden Ergebnis ab, während die Fahrtzeiten zum Grundzentrum Ihlienworth mit Ausnahme der Verbindungen von Odisheim nur ungenü‐
gende Werte erzielen konnten. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Otterndorf / Ihlienworth  Oberzentrum Das Leistungsangebot zu den Mittelzentren Cuxhaven und Hemmoor weist für Otterndorf sowohl in Bezug auf die Fahrtenzahl als auch im Hinblick auf die Fahrtzeit eine gute Qualität auf. Für Ihlienworth ergeben sich gute Werte an Schultagen, aber ungenügende Fahrtenan‐
gebote an schulfreien Tagen. Hier sorgt das AST‐Angebot für gute Qualitäten. Ähnliches Bild bei den Fahrtenzahlen zu den Oberzentren Hamburg und Bremerhaven: Ot‐
terndorf weist ausnahmslos gute Werte auf, während Ihlienwort an schulfreien Tagen nur ungenügende Werte erzielt. Durch das AST‐Angebot ist Ihlienworth in Verbindung mit guten Übergängen zum SPNV jedoch ebenfalls gut an die Oberzentren angebunden. Abb. 20: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Land Hadeln 92 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Otterndorf / Ihlienworth
Orte >200 Einwohner
Grundzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Otterndorf
200-1.000
Ihlienworth
200-1.000
Ihlienworth, Ort
Otterndorf
200-1.000
Neuenkirchen, Ort
Otterndorf
200-1.000
Otterndorf
200-1.000
Ihlienworth
200-1.000
Otterndorf
200-1.000
Ihlienworth
200-1.000
Otterndorf
200-1.000
Otterndorf
200-1.000
Ihlienworth
200-1.000
Otterndorf
1.000-3.000
Ihlienworth
1.000-3.000
Ort
Ahlenfalkenberg
Nordleda, Ort
Odisheim, Ort
Osterbruch, Ort
Steinau, Ort
Wanna
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage Ferien
3
5
0
3
11
6
3
1
0
3
7
6
3
7
0
3
9
6
3
11
3
3
19
14
3
5
3
3
10
8
3
2
0
3
8
6
3
3
0
3
6
6
3
3
0
3
6
6
3
3
0
3
8
6
3
3
0
3
6
6
3
3
0
3
6
6
3-6
5
3
3-6
10
8
3-6
2
0
3-6
8
6
Ist < Soll
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tab. 51: Ergebnis Bedienungsqualität I SG Land Hadeln Orte über 200 Einwohnern  Grundzentrum Otterndorf bzw. Ihlienworth Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
genügend
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
genügend
gut
ungenügend ungenügend
gut
genügend
VNO Bewertung und Mängelanalyse 93
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
Ort
Grundzentrum
Otterndorf
Nordleda, Westerende
Ihlienworth
Otterndorf
Odisheim, Am See
Ihlienworth
Otterndorf
Odisheim, Dreieck
Ihlienworth
Otterndorf
Odisheim, Norderteil
Ihlienworth
Osterbruch, Norderende
Otterndorf
Osterbruch, Nubhusen
Otterndorf
Osterbruch, Süderende
Otterndorf
Otterndorf, Beufleth
Otterndorf
Otterndorf, Kampen
Otterndorf
Otterndorf, Mahrdorf
Otterndorf
Otterndorf, Müggendorf
Otterndorf
Otterndorf, Nackenbüttel
Otterndorf
Otterndorf, Scholien
Otterndorf
Otterndorf, Süderwisch
Otterndorf
Otterndorf
Steinau, Altbachenbruch
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Glind
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Höring
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Mühedeich
Ihlienworth
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag)
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.] bedienung Schultage Ferien
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
3
0
<200
keine
6
6
keine
3
0
<200
keine
6
6
keine
3
0
<200
keine
6
6
keine
3
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
1
1
<200
keine
7
7
keine
2
0
<200
keine
8
6
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
6
0
<200
keine
10
6
keine
7
0
<200
keine
11
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
Ergebnis
Schultage
Ferien
#
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#
94 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth
Orte < 200 Einwohner ohne Bewertung
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag)
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.] bedienung Schultage
Ferien
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
3
0
<200
keine
8
6
keine
4
0
<200
keine
9
6
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
1
0
<200
keine
7
6
keine
4
0
<200
keine
7
6
keine
4
0
<200
keine
7
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
keine
0
0
<200
keine
6
6
Grundzentrum
Ort
Otterndorf
Steinau, Norderende
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Norderwesterseite
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Süderende
Ihlienworth
Otterndorf
Steinau, Süderwesterseite
Ihlienworth
Wanna, Osterwannaer
Kampen
Otterndorf
Ihlienworth
Otterndorf
Wanna, Süderheide
Ihlienworth
Otterndorf
Wanna, Süderleda
Ihlienworth
Ergebnis
Schultage
Ferien
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Bus mit AST
Bus ohne AST
Tab. 52: Bedienungsqualität I SG Land Hadeln > Orte unter 200 Einwohner  Grundzentrum Otterndorf bzw. Ihlienworth ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentren Otterndorf / Ihlienworth
Grundzentrum
Otterndorf
MIV
19
Ihlienworth
14
21
24
0
0
4
ungenügend
Ihlienwort
Otterndorf
10
15
17
8
0
0
gut
Neuenkirchen
Otterndorf
5
8
9
12
0
0
gut
Otterndorf
7
11
12
9
0
0
gut
Ihlienworth
9
14
15
0
0
6
ungenügend
Otterndorf
17
26
29
2
1
0
gut
Ihlienworth
9
14
15
3
0
0
gut
Otterndorf
7
11
12
2
0
1
genügend
Otterndorf
19
29
32
0
2
1
genügend
Ihlienworth
9
14
15
0
0
3
ungenügend
Otterndorf
11
17
19
8
0
1
gut
Ort
Ahlenfalkenberg
Nordleda, Ort
Odisheim, Ort
Osterbruch, Ort
Steinau, Ort
Wanna
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
29
32
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis
3
1
1
genügend
Ihlienworth
13
20
22
0
0
5
ungenügend
Tab. 53: Verbindungsqualität I SG Land Hadeln > Orte über 200 Einw.  Grundzentr. Otterdorf/Ihlienworth VNO Bewertung und Mängelanalyse 95
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Ihlienworth
Otterndorf
gut: Ist > Soll
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.]
Mittelzentrum bedienung Schultage Ferien
200-1.000
Cuxhaven
3
5
0
200-1.000
Cuxhaven
3
8
6
200-1.000
Hemmoor
3
5
0
200-1.000
Hemmoor
3
8
6
>6.000
Cuxhaven
6-12
20
20
>6.000
Hemmoor
6-12
20
20
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf > Mittelzentrum
Grundzentrum
Ihlienworth
Otterndorf
Mittelzentrum
Cuxhaven
Hemmoor
Cuxhaven
Hemmoor
MIV
24
32
17
28
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
36
41
48
54
26
29
42
48
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis
0
1
4
ungenügend
2
1
2
genügend
20
0
0
gut
20
0
0
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf <> Oberzentrum
Grundzentrum
Ihlienworth
Otterndorf
gut: Ist > Soll
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
SollIst-Bedienung
[Einw.]
Oberzentrum bedienung Schultage Ferien
200-1.000
Bremerhaven
3
8
0
200-1.000
Bremerhaven
3
12
8
200-1.000
Hamburg
3
5
0
200-1.000
Hamburg
3
8
6
>6.000
Bremerhaven
6-12
17
17
>6.000
Hamburg
6-12
20
20
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentren Ihlienworth / Otterndorf > Oberzentrum
Grundzentrum
Ihlienworth
Otterndorf
Oberzentrum
Bremerhaven
Hamburg
Bremerhaven
Hamburg
MIV
38
109
37
68
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
57
65
164
185
56
63
102
116
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV Ergebnis
0
0
8
ungenügend
5
0
0
gut
0
0
17
ungenügend
20
0
0
gut
Bus/Bahn ohne AST
Bus/Bahn mit AST
Tabelle 54: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentren Otterndorf bzw. Ihlienworth  Mittel‐ bzw. Oberzentren 96 (9) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Samtgemeinde Land Wursten Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Dorum Das ÖPNV‐Bedienungsangebot in der SG Land Wursten zum Grundzentrum Dorum ist von schulbezogenen Linienverkehren geprägt, da die Regionallinie 550 in der Samtgemeinde le‐
diglich Midlum bedient. Das Angebot der Linie 526 Dorumer Tief – Misselwarden – Mulsum – Dorum reicht dabei über das spezifische Angebot einer Linie mit Schwerpunkt Schülerbeför‐
derung hinaus. Ein wichtiges Element auch für den innergemeindlichen Verkehr stellen die beiden Haltepunkte Dorum und Wremen an der KBS 125 Cuxhaven – Bremerhaven dar. Entsprechend unterschiedlich fallen die Bewertungen des Bedienungsangebotes aus: Wre‐
men, Misselwarden, Mulsum und Padingbüttel‐Altendeich erreichen an Schultagen gute Be‐
wertungen. Midlum, Ort und Midlumer Specken kommen auf genügende Werte, während Cappel, Ort, Dorum‐Alsum und Padingbüttel, Ort auch an Schultagen nur ungenügende An‐
gebote aufweisen. Besonderheit für Dorum‐Alsum und Padingbüttel, Ort: Es bestehen keine Buslinienangebote. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt ausschließlich über das AST‐System. An schulfreien Tagen ist das Bedienungsangebot für alle Orte – mit Ausnahme Wremens – ungenügend. Hier sorgt das AST‐Angebot samtgemeindeweite für gute Qualitäten. Die Verbindungsqualität liegt lediglich für Misselwarden und Padingbüttel‐Altendeich im ungenügenden Bereich, alle anderen Orten weisen gute/genügende Qualitäten auf. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Dorum  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Dorum  Oberzentrum Da Dorum an das Mittelzentrum Cuxhaven und an die Oberzentren Bremerhaven und Bre‐
men über den SPNV angebunden ist, liegen sowohl die Bedienungs‐ als auch die Verbin‐
dungsqualität ausnahmslos im guten bzw. genügenden Bereich. Abb. 21: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I SG Land Wursten VNO Bewertung und Mängelanalyse 97
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Dorum
Orte > 200 Einwohner
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Cappel, Ort
200-1.000
Dorum, Alsum
200-1.000
Midlum,
Midlumer Specken
200-1.000
Midlum, Ort
1.000-3.000
Misselwarden, Ort
200-1.000
Mulsum, Ort
200-1.000
Padingbüttel, Ort
200-1.000
Padingbüttel,
Pad. Altendeich
200-1.000
Wremen, Ort
1.000-3.000
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
3
2
0
3
19
18
3
0
0
3
18
18
3
3
0
3
19
18
3-6
3
0
3-6
19
18
3
4
0
3
20
18
3
4
0
3
20
18
3
0
0
3
18
18
3
4
0
3
20
18
3-6
20
18
3-6
20
18
Ergebnis
Schultage
Ferien
ungenügend ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
0
0
#
#
0
0
#
#
3
0
#
#
Dorum,
Dorumer Altendeich
20
18
#
#
3
0
#
#
Dorum,
Dorumer Neufeld
20
18
#
#
0
0
#
#
Midlum,
Alte Siedlung
18
18
#
#
0
0
#
#
Midlum, Kransburg
18
18
#
#
4
0
#
#
Misselwarden,
Engbüttel
20
18
#
#
0
0
#
#
Mulsum,
Barlinghausen
18
18
#
#
3
0
#
#
Mulsum, Wierde
20
18
#
#
4
0
#
#
Padingbüttel,
Pad. Niederstrich
20
18
#
#
0
0
#
#
Wremen, Hofe
18
18
#
#
0
0
#
#
Wremen,
Mahnhamm
0
0
#
#
0
0
#
#
Wremen,
Nordwierde
0
0
#
#
gut: Ist > Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus mit AST
Tab. 55: Bedienungsqualität I SG Land Wursten > Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw.  Grundzentr. Dorum
Cappel, Cappelener
Altendeich
keine
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
keine
<200
keine
genügend: Ist = Soll
Bus ohne AST
<200
98 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Dorum
Ort
Cappel, Ort
MIV
7
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
11
12
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
1
0
2
Ergebnis
genügend
Midlum,
Midlumer Specken
5
8
9
4
0
0
gut
Midlum, Ort
6
9
10
4
3
0
gut
Misselwarden, Ort
8
12
14
0
0
4
ungenügend
Mulsum, Ort
4
6
7
1
4
1
genügend
Padingbüttel,
Pad. Altendeich
7
11
12
0
0
4
ungenügend
Wremen, Ort
8
12
14
16
2
4
gut
Tabelle 56: Verbindungsqualität I SG Land Wursten > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Dorum Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Dorum <> Mittelzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag)
Grundkategorie
MittelSollIst-Bedienung
zentrum
[Einw.]
zentrum
bedienung
Schultage
Ferien
Dorum
1.000-3.000 Cuxhaven
3-6
18
18
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Dorum > Mittelzentrum
Grundzentrum
Dorum
Mittelzentrum
Cuxhaven
MIV
23
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
35
39
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
18
0
0
Ergebnis
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Dorum <> Oberzentrum
OrtsBedienung (Fahrtenpaare/Tag
kategorie
OberSollIst-Bedienung
[Einw.]
zentrum
bedienung Schultage
Ferien
1.000-3.000
Bremen
3-6
17
17
Dorum
1.000-3.000 Bremerhaven
3-6
18
18
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Grundzentrum
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Dorum > Oberzentrum
Grundzentrum
OberReisezeit [min.]
Anzahl ÖV-Fahrten
zentrum
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV <1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Ergebnis
Bremen
50
75
85
10
1
7
genügend
Dorum
Bremerhaven
22
33
37
18
0
0
gut
Tabelle 57: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Dorum  Mittel‐ bzw. Oberzentren VNO Bewertung und Mängelanalyse 99
(10) Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Stadt Langen Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Langen Alle Orte mit mehr als 200 Einwohnern werden von den Regionallinien 525 Bad Bederkesa – Drangstedt – Debstedt – Langen – Bremerhaven, 528 Otterndorf – Krempel – Holßel – Lan‐
gen – Bremerhaven, 550 Cuxhaven – Nordholz – Midlum – Holßel – Sievern – Langen – Bre‐
merhaven und/oder den Stadtverkehrslinien 505 Debstedt – Langen – Bremerhaven, Hbf – Wulsdorf, 506 Debstedt ‐ Schulzentrum Langen ‐ Bremerhaven, Hbf ‐ Wulsdorf und 509 Im‐
sum – Lehe – Bremerhaven, Hbf – Surheide an das Grundzentrum angebunden (die Verbin‐
dung Imsum – Langen wird – mit Ausnahme von 3 Fahrtenpaaren an Schultagen – nur durch Umstieg hergestellt). Entsprechend positiv fällt die Bewertung der Bedienungsqualität aus. Alle Orte erzielen an Schultagen ein gutes Resultat, lediglich Neuenwalde erreicht eine genügende Bewertung. Auch an schulfreien Tagen bestehen überwiegend gute Bedienungsqualitäten, lediglich Neu‐
enwalde und Krempel kommen auf genügendes Angebot auf. Einzige Ausnahme ist Hymen‐
dorf, das an schulfreien Tagen überhaupt kein Angebot im Busverkehr verzeichnet. Durch die AST‐Verkehre erreichen alle Orte ein ganzjährig gutes Bedienungsangebot. Bei der Bewertung der Verbindungsqualität sind mit zwei Ausnahmen gute bzw. genügende Qualitäten zu konstatieren: Neben Hymendorf – Langen muss lediglich die Verbindung Im‐
sum – Langen als „ungenügend“ eingestuft werden, weil hier die Beförderungszeit auf Grund der überwiegend fehlenden Direktverbindung zum Grundzentrum Langen deutlich über der Fahrtzeit des MIV liegt. Auch durch die Verlängerung der Linie 509 über Imsum hinaus nach Langen durch 3 Fahrtenpaare an Schultagen und der damit erreichten Direktverbindung bleibt die Gesamtbewertung negativ. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Langen  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Langen  Oberzentrum Die Zahl der Verbindungen in das Mittelzentrum Cuxhaven sowie in die Oberzentren Bre‐
merhaven und Bremen liegen durchweg im guten Bereich. Abstriche müssen dagegen im Hinblick auf die Fahrtzeiten gemacht werden: Nach Bremen und Bremerhaven werden ledig‐
lich genügende Ergebnisse erzielt, nach Cuxhaven sind alle ÖV‐Verbindungen im Vergleich zum MIV zu lang. Abb. 22: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Stadt Langen 100 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 ‐ 2018 VNO
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Langen
Orte > 200 Einwohner
Ortskategorie
[Einw.]
Ort
Debstedt, Ort
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
1.000-3.000
Holßel
200-1.000
Hymendorf
200-1.000
Imsum
200-1.000
Krempel
200-1.000
Neuenwalde, Ort
1.000-3.000
Sievern
1.000-3.000
3-6
3
3
3
3
3
3
3
3-6
3-6
3-6
3-6
46
6
19
6
22
27
5
20
5
20
9
19
46
5
18
0
19
27
3
18
3
18
7
18
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
genügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
genügend
gut
genügend
gut
gut
gut
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
Debstedt,
Debstedterbüttel
keine
keine
keine
Holßel, Holßelerfeld
<200
keine
Neuenwalde,
keine
<200
Hohe Luft
keine
keine
Sievern, Tajenfeld
<200
keine
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
<200
2
0
0
0
10
7
22
18
2
0
18
17
9
7
19
18
ungenügend: Ist < Soll
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tab: 58: Bedienungsqualität I Stadt Langen > Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw.  Langen, Zentrum Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Langen
Ort
Debstedt
MIV
5
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
8
1,7*MIV
9
<1,5*MIV
46
Anzahl ÖV-Fahrten
1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
0
0
Holßel
11
17
19
0
6
0
genügend
Hymendorf
10
15
17
1
1
4
ungenügend
Ergebnis
gut
Imsum
6
9
10
1
1
25
ungenügend
Krempel
17
26
29
0
4
1
genügend
Neuenwalde
13
20
22
1
4
0
genügend
Sievern
8
12
14
9
0
0
Tabelle 59: Verbindungsqualität I Stadt Langen > Orte über 200 Einw.  Langen, Zentrum gut
VNO Bewertung und Mängelanalyse 101
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Langen <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Mittelzentrum
Langen
>6.000
Cuxhaven
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage Ferien
6-12
20
Ergebnis
Schultage
Ferien
19
gut
gut
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Langen > Mittelzentrum
Grundzentrum
Langen
Mittelzentrum
Cuxhaven
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
27
41
46
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
Ergebnis
0
0
20
ungenügend
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Langen <> Oberzentrum
Grundzentrum
Langen
Ortskategorie
[Einw.]
Oberzentrum
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
Ergebnis
Schultage
Ferien
>6.000
Bremen
6-12
25
25
gut
gut
>6.000
Bremerhaven
6-12
49
49
gut
gut
gut: Ist > Soll genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Langen > Oberzentrum
Grundzentrum
Langen
Oberzentrum
Bremen
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
45
68
77
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
10
1
14
Bremerhaven
17
26
29
15
14
20
Tab. 60: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Stadt Langen  Mittel‐ bzw. Oberzentren Ergebnis
genügend
genügend
102 (11) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Loxstedt Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Loxstedt Die ÖPNV‐Struktur in der Gemeinde weist die Besonderheit auf, dass die in der Gemeinde verkehrenden Regionallinien den Ortskern des Grundzentrums Loxstedt nicht bedienen. Die Regionallinien 530/531 Uthlede – Hagen – Hahnenknoop – Stotel – Nesse – Bremerhaven, 570/580 Dedesdorf – Eidewarden – Ueterlande – Lanhausen – Bremerhaven und 575 Be‐
verstedt – Stinstedt – Bexhövede – Bremerhaven sind auf das Oberzentrum Bremerhaven ausgerichtet. Die Verbindung zwischen den Orten und dem Grundzentrum stellen deshalb schulbezogene Linienverkehre her. Das für die Schülerbeförderung angemessene Bedienungsangebot reicht dabei häufig nicht aus, um bei dem im NVP zugrunde gelegten Maßstab eine genügende Be‐
wertung zu erreichen. An Schultagen erreichen Desdesdorf und Lanhausen eine gute Bewer‐
tung. Bexhövede, Büttel, Donnern, Düring, Nesse, Stinstedt und Stotel erzielen an Schulta‐
gen genügende Wertungen. Alle anderen Verbindungen ins Grundzentrum sind bereits an Schultagen nur ungenügend. An schulfreien Tagen gibt es keinen Buslinienverkehr zum Grundzentrum Loxstedt, durch die Kombination Regionalline  Zug bestehen für einige Orte ÖV‐Verbindungen ins Grundzentrum. Durch das AST‐System wird die Verknüpfung von den Orten zum Grundzentrum Loxstedt sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen auf ein ganzjährig gutes Niveau gehoben. Auch im Hinblick auf Fahrtzeiten überwiegen die negativen Beurteilungen. Lediglich Bexhö‐
vede, Donnern, Eidewarden und Stinstedt weisen genügende Werte aus, für alle übrigen Orte über 200 Einwohnern ergeben sich nur ungenügende Qualitäten. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Loxstedt  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Loxstedt  Oberzentrum Die Mittelzentren Bremervörde und Osterholz‐Scharmbeck werden durch den SPNV mit Loxstedt verbunden und entsprechend werden gute Benotungen erreicht. Lediglich die Fahrtzeit nach Bremervörde liegt nur im genügenden Bereich. Die Oberzentren Bremerhaven und Bremen werden sowohl bei der Zahl der Fahrtenpaare als auch im Hinblick auf die Fahrtzeiten in guter Qualität mit Loxstedt verbunden. Abb. 23: Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Loxstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 103
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Loxstedt
Orte > 200 Einwohner
Ort
Bexhövede
Ortskategorie
[Einw.]
1.000-3.000
Büttel
200-1.000
Dedesdorf
200-1.000
Donnern
200-1.000
Düring
200-1.000
Eidewarden
200-1.000
Hahnenknoop
200-1.000
Lanhausen
200-1.000
Nesse
1.000-3.000
Schwegen
200-1.000
Stinstedt
200-1.000
Stotel
Ueterlande, Ort
gut: Ist > Soll
1.000-3.000
200-1.000
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
3-6
4
0
3-6
22
19
3
3
2
3
21
20
3
4
2
3
21
20
3
3
0
Ergebnis
Schultage
Ferien
genügend ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
3
22
19
gut
gut
3
3
0
genügend
ungenügend
3
38
37
gut
gut
3
2
1
3
21
20
ungenügend ungenügend
gut
gut
3
1
0
3
20
19
gut
gut
3
4
3
gut
genügend
3
23
22
gut
gut
3-6
3
0
genügend
ungenügend
3-6
21
19
gut
gut
3
1
0
3
3
3
3-6
3-6
3
3
20
19
3
0
21
19
3
0
22
19
2
1
21
20
ungenügend: Ist < Soll
ungenügend ungenügend
ungenügend ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
gut
gut
genügend ungenügend
gut
gut
ungenügend ungenügend
gut
gut
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tabelle 61: Bedienungsqualität I Gemeinde Loxstedt > Orte über 200 Einwohner  Grundzentrum Loxstedt 104 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
Düring, Friedr.Wilhelmsdorf
<200
Fleeste
<200
Hetthorn
<200
Hohewurth
<200
Holte
<200
Maihausen
<200
Neuenlande
<200
Ueterlande,
Auf der Jührde
<200
Overwarfe
<200
Wiemsdorf
<200
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
0
37
2
21
0
19
3
22
1
20
1
20
1
20
2
21
2
21
2
21
0
37
1
20
0
19
0
19
0
19
0
19
0
19
1
20
1
20
1
20
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tabelle 62: Bedienungsqualität I Gemeinde Loxstedt Orte unter 200 Einwohner  Grundzentrum Loxstedt ohne Bewertung Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Loxstedt
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
8
9
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
2
0
2
Ort
Bexhövede
MIV
5
Ergebnis
genügend
Büttel
15
23
26
0
0
3
ungenügend
Dedesdorf
15
23
26
1
0
3
ungenügend
Donnern
9
14
15
2
0
1
genügend
Düring
2
3
3
0
0
3
ungenügend
Eidewarden
16
24
27
1
0
1
genügend
Hahnenknopp
9
14
15
0
0
1
ungenügend
Lanhausen
9
14
15
0
0
4
ungenügend
Nesse
3
5
5
0
0
3
ungenügend
Schwegen
13
20
22
0
0
1
ungenügend
Stinstedt
7
11
12
1
1
1
genügend
Stotel
7
11
12
0
0
3
ungenügend
Ueterlande, Ort
13
20
22
0
0
2
ungenügend
Tabelle 63: Verbindungsqualität I Gemeinde Loxstedt > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Loxstedt VNO Bewertung und Mängelanalyse 105
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Loxstedt <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Loxstedt
Ortskategorie
[Einw.]
Mittelzentrum
3.000-6.000
Bremervörde
3.000-6.000
Osterholz-S.
6-12
genügend: Ist = Soll
gut: Ist > Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
6-12
15
15
22
22
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Loxstedt > Mittelzentrum
Grundzentrum
Loxstedt
Mittelzentrum
Bremervörde
Osterholz-S.
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
38
57
65
37
56
63
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
1
14
0
22
0
0
Ergebnis
genügend
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Loxstedt <> Oberzentrum
Grundzentrum
Loxstedt
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
Oberzentrum
3.000-6.000
Bremen
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
6-12
3.000-6.000 Bremerhaven
6-12
genügend: Ist = Soll
22
22
23
23
ungenügend: Ist < Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Loxstedt > Oberzentrum
Grundzentrum
Loxstedt
Oberzentrum
Bremen
MIV
37
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
56
63
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
22
0
0
Ergebnis
gut
Bremerhaven
15
23
26
25
0
0
gut
Tab. 64: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Loxstedt  Mittel‐ bzw. Oberzentren 106 (12) Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Nordholz Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Nordholz Die Bedienung zwischen den Orten mit mehr als 200 Einwohnern in der Gemeinde und dem Grundzentrum erfolgt – mit Ausnahme von Wursterheide (Bedienung durch Linie 51 Cuxhaven, Bhf – Nordholz – Cuxhaven, Bhf) – ausschließlich durch schulbezogene Linienver‐
kehre. Das auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtete und für diese Zwecke an‐
gemessene Angebot führt im Zuge einer Gesamtbetrachtung des ÖPNV dazu, dass Cappel, Neufeld und Nordholz, Wanhöden auch an Schultagen eine ungenügende Bedienungsquali‐
tät aufweisen. Für Cappel, Neufeld besteht die Besonderheit, dass die Haltestelle in Ortslage (Cappel Neufeld Dehne) nur mittags aus Richtung Dorum bedient wird. An schulfreien Tagen weist lediglich Nordholz, Wursterheide ein genügendes Angebot auf, alle anderen Orte haben keine Busanbindung. Eine deutliche Verbesserung der Bedienungsqualität zwischen Orten und Grundzentrum wird sich dann ergeben, wenn das in Planung befindliche AST‐System eingeführt wird. Die Betriebsaufnahme des neuen AST‐Angebotes ist im Jahr 2015 vorgesehen. Die Verbindungsqualität liegt im Gegensatz zur Bedienungsqualität ausschließlich im guten oder genügenden Bereich. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Nordholz  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Nordholz  Oberzentrum Durchgängig gute Bewertungen weisen die Leistungsangebote in das Mittelzentrum Cuxhaven sowie in die Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg auf. Lediglich die Fahrtzeit nach Bremen erzielt nur ein genügendes Ergebnis. Entscheidend für dieses positive Ergebnis ist die Verknüpfung von Nordholz über Schienenverbindungen in die genannten Zentren. Abb. 24: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Nordholz VNO Bewertung und Mängelanalyse 107
Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Nordholz
Orte > 200 Einwohner
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Cappel, Neufeld
200-1.000
3
0
0
Nordholz, Deichsende
1.000-3.000
3-6
5
Nordholz, Wanhöden
200-1.000
3
2
1.000-3.000
3-6
Spieka, Ort
200-1.000
Spieka, Neufeld
200-1.000
Nordholz, Wursterheide
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
Ergebnis
Schultage
Ferien
ungenügend
ungenügend
0
genügend
ungenügend
0
ungenügend
ungenügend
6
6
genügend
genügend
3
5
0
gut
ungenügend
3
4
0
gut
ungenügend
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
Nordh., Hartingspecken
<200
keine
2
0
#
#
Nordholz, Knill
<200
keine
3
0
#
#
Nordholz, Scharnstedt
<200
keine
2
0
#
#
Nordholz, Süd
<200
keine
2
0
#
#
Spiekaer Nordermarren
<200
keine
7
0
#
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Tabelle 65: Bedienungsqualität I Gemeinde Nordholz > Orte über 200 EInw.  Nordholz #
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Nordholz
Ort
Cappel, Neufeld
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV
1,7*MIV
8
12
14
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV
>1,7*MIV
0
0
0
Ergebnis
keine Bewertung
Nordholz, Deichsende
5
8
9
5
0
0
gut
Nordholz, Wanhöden
11
17
19
1
0
1
genügend
Nordholz, Wursterheide
3
5
5
10
0
0
gut
Spieka, Ort
7
11
12
5
0
0
gut
Spieka, Neufeld
8
12
14
2
0
2
genügend
Tabelle 66: Verbindungsqualität I Gemeinde Nordholz > Orte über 200 EInwohner  Nordholz 108 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Nordholz <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Nordholz
1.000-3.000
gut: Ist > Soll
Mittelzentrum
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
Cuxhaven
3-6
genügend: Ist = Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
gut
gut
24
22
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum Nordholz > Mittelzentrum
Grundzentrum
Nordholz
Mittelzentrum
Cuxhaven
MIV
19
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
29
32
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
25
0
0
Ergebnis
gut
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Nordholz <> Oberzentrum
Ortskategorie
[Einw.]
Oberzentrum
1.000-3.000
Bremen
3-6
17
Nordholz
1.000-3.000
Bremerhaven
3-6
gut: Ist > Soll
1.000-3.000
Hamburg
genügend: Ist = Soll
Grundzentrum
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
bedienung
Schultage
Ferien
Ergebnis
Schultage
Ferien
17
gut
gut
18
18
gut
gut
3-6
25
ungenügend: Ist < Soll
25
gut
gut
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum Nordholz > Oberzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Bremen
MIV
56
Nordholz
Bremerhaven
27
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
84
95
41
46
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
10
1
7
18
0
0
Ergebnis
genügend
gut
Hamburg
115
173
196
26
0
0
gut
Tabelle 67: Bedienungs‐/Verbindungsqualität II/III Grundzentrum Nordholz  Mittel‐ bzw. Oberzentren
VNO Bewertung und Mängelanalyse 109
(13) Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Gemeinde Schiffdorf Bedienungs‐ und Verbindungsqualität I: Orte  Grundzentrum Schiffdorf Die Bedienungsangebote innerhalb der Gemeinde Schiffdorf sind vielfältig aufgefächert und entsprechend unterschiedlich sind die Qualitäten für die Verbindungen zum und vom Grund‐
zentrum. Bramel und Spaden sind über die VGB‐Stadtverkehrslinie 507 Bramel – Schiffdorf – Bremerhaven, Hbf – Spaden an das Grundzentrum Schiffdorf sowie an das Oberzentrum Bremerhaven angebunden und weisen eine gute Bedienungsqualität auf. Die Linie 568 verbindet Geestenseth, Wehdel und Sellstedt mit Schiffdorf. Das Bedienungs‐
angebot ist auf die Schulen in Schiffdorf ausgerichtet und wird nur an Schultagen angeboten. Außerhalb der Schulzeiten besteht zwischen Geestenseth, Sellstedt und Wehdel und dem Grundzentrum Schiffdorf keine direkte ÖPNV‐Bedienung über die Linie 568. An schulfreien Tagen werden diese Orte über den Linienverkehr nur durch die Kombination EVB‐Bahn plus Buslinie 507 mit Verknüpfung in Bremerhaven an das Grundzentrum angebunden. Im Ver‐
gleich zu den direkten Verbindungen der Linie 568 dauern diese Fahrten erheblich länger und finden in der Bewertung für Schultage entsprechend keine Berücksichtigung. Aus die‐
sem Grund fällt die Bewertung des Bedienungsangebotes an Schultagen schlechter als an schulfreien Tagen aus, allerdings ist die Verbindungsqualität an schulfreien Tagen nur mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Anbindung von Wehden an Schiffdorf erfolgt über die schulbezogene Linie 553. Das auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtete und dafür angemessene Bedienungsan‐
gebot mit 2 Hin‐ und 5 Rückfahrten ergibt bei der Beurteilung des gesamten ÖPNV lediglich eine ungenügende Bewertung. Zur Verbesserung des Bedienungsangebotes hat die Gemeinde Schiffdorf AST‐Verkehre ein‐
geführt, die die Bedienungsqualität in der gesamten Gemeinde sowohl an Schul‐ als auch an schulfreien Tagen ausnahmslos auf ein gutes Niveau heben. Die Verbindungsqualität ist überwiegend als „gut“ oder „genügend“ einzustufen. Lediglich die Fahrtzeiten der Verbindungen zwischen Spaden und Schiffdorf bzw. Wehden und Schiff‐
dorf müssen mit „ungenügend“ bewertet werden: Die Linie 507 verknüpft Spaden nur über Bremerhaven mit den Ortskern Schiffdorf, die Linie 553 verkehrt ebenfalls nicht direkt zwi‐
schen Wehden und dem Grundzentrum. Bedienungs‐ und Verbindungsqualität II: Grundzentrum Schiffdorf  Mittelzentrum Bedienungs‐ und Verbindungsqualität III: Grundzentrum Schiffdorf  Oberzentrum Das Fahrtenangebot in die Mittelzentren Bremervörde und Osterholz‐Scharmbeck hat so‐
wohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen gutes Niveau. Eine genügende Bewertung erzielt auch die Fahrtzeit nach Osterholz‐Scharmbeck, während für Fahrten nach Bremervör‐
de nur ungenügende Qualitäten erreicht werden. Schiffdorf ist mit den Oberzentren Bremen, Bremerhaven und Hamburg im Hinblick auf die Fahrtenhäufigkeit gut angebunden. Die Fahrtzeiten nach Bremen und Hamburg erreichen genügende Bewertungen, während die Verbindungsqualität nach Bremerhaven nur ein un‐
genügendes Ergebnis erzielen konnte. 110 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Abb. 25: Ergebnis Bedienungs‐/Verbindungsqualität I Gemeinde Schiffdorf Bedienungsqualität I: Fahrtenpaare Orte <> Grundzentrum Schiffdorf
Orte > 200 Einwohner
Ort
Ortskategorie
[Einw.]
Altluneberg
200-1.000
Bramel
200-1.000
Geestenseth, Ort
200-1.000
Sellstedt
1.000-3.000
Spaden
3.000-6.000
Wehdel
1.000-3.000
Wehden
200-1.000
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
3
3
0
3
23
20
3
13
13
3
35
35
3
6
15
3
23
34
3-6
5
14
Ergebnis
Schultage
Ferien
genügend
ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
genügend
gut
3-6
40
34
gut
gut
6-12
30
30
gut
gut
6-12
34
34
gut
gut
3-6
6
14
genügend
gut
3-6
38
52
gut
gut
3
2
0
ungenügend
ungenügend
3
21
18
gut
gut
Orte <200 Einwohner ohne Bewertung
keine
5
0
#
#
keine
24
20
#
#
Geestenseth,
keine
5
15
#
#
<200
Auf dem Löh
keine
23
34
#
#
keine
2
0
#
#
Laven
<200
keine
21
18
#
#
gut: Ist > Soll
genügend: Ist = Soll
ungenügend: Ist < Soll
Bus ohne AST
Bus mit AST
Tabelle 68: Bedienungsqualität I Orte über 200 Einw. / Orte unter 200 Einw.  Grundzentrum Schiffdorf Friedheim
<200
VNO Bewertung und Mängelanalyse 111
Verbindungsqualität I: Beförderungszeit Orte > Grundzentrum Schiffdorf
Ort
Altluneberg
MIV
18
Reisezeit [min.]
1,5*MIV
1,7*MIV
27
31
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
3
0
Ergebnis
genügend
Bramel
5
8
9
13
0
0
gut
Geestenseth
17
26
29
2
1
2
genügend
Sellstedt
8
12
14
3
0
2
genügend
Spaden
12
18
20
0
0
13
ungenügend
Wehdel
15
23
26
2
1
3
genügend
Wehden
15
23
26
0
1
1
ungenügend
Tabelle 69: Verbindungsqualität I Gemeinde Schiffdorf > Orte über 200 Einw.  Grundzentrum Schiffdorf Bedienungsqualität II: Fahrtenpaare Grundzentrum Schiffdorf <> Mittelzentrum
Grundzentrum
Schiffdorf
gut: Ist > Soll
Ortskategorie
[Einw.]
Mittelzentrum
3.000-6.000
Bremervörde
6-12
14
3.000-6.000
Osterholz-S.
6-12
20
genügend: Ist = Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag)
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
Ergebnis
Schultage
Ferien
14
gut
gut
20
gut
gut
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität II: Beförderungszeit Grundzentrum > Mittelzentrum
Grundzentrum
Schiffdorf
Mittelzentrum
Bremervörde
Osterholz-S.
Reisezeit [min.]
MIV
1,5*MIV 1,7*MIV
44
66
75
38
57
65
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
1
13
12
1
7
Ergebnis
ungenügend
genügend
Bedienungsqualität III: Fahrtenpaare Grundzentrum Schiffdorf <> Oberzentrum
Grundzentrum
Schiffdorf
Ortskategorie
[Einw.]
Oberzentrum
3.000-6.000
Bremen
3.000-6.000 Bremerhaven
3.000-6.000
gut: Ist > Soll
Bedienung (Fahrtenpaare/Tag
SollIst-Bedienung
bedienung Schultage
Ferien
Hamburg
genügend: Ist = Soll
Ergebnis
Schultage
Ferien
6-12
20
20
gut
gut
6-12
37
37
gut
gut
6-12
16
16
gut
gut
ungenügend: Ist < Soll
Verbindungsqualität III: Beförderungszeit Grundzentrum > Oberzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Bremen
MIV
38
Schiffdorf
Bremerhaven
8
Reisezeit [min.]
1,5*MIV 1,7*MIV
57
65
12
14
Anzahl ÖV-Fahrten
<1,5*MIV 1,5-1,7*MIV >1,7*MIV
0
13
7
0
0
37
Ergebnis
genügend
ungenügend
Hamburg
98
147
167
8
3
5
genügend
Tabelle 70: Bedienungs‐ / Verbindungsqualität II / III Grundzentrum Schiffdorf  Mittel‐ bzw. Oberzentren 112 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
3.3 Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse 3.3.1 ÖPNV‐Bedienung an Schultagen zwischen den Orten und Grundzentren Bei einer vergleichenden Betrachtung der Bedienungsqualität des ÖPNV in den einzelnen Kommunen fallen erhebliche Unterschiede der ÖPNV‐Verfügbarkeit ins Auge: Die Bereiche, in denen städtisch geprägte Busangebote das Rückgrat des ÖPNV bilden (Langen, Stadt Cuxhaven, Gemeinde Schiffdorf), weisen deutliche bessere Qualitäten des Linienverkehrs als ländliche Regionen auf. Mit dem Bedienungsangebot der genannten Kommunen können die Qualitäten in der Gemeinde Beverstedt und in der Samtgemeinde Land Hadeln mithalten. Ein vergleichsweise gutes Bewertungsergebnis für den Busverkehr verzeichnen noch die Samtgemeinden Land Wursten und Bederkesa, während die Qualitäten der übrigen Ge‐
meinden/Samtgemeinden stark abfallen. Bis auf die Gemeinde Nordholz (dort ist ein AST‐System in Planung) und die Samtgemeinde Bederkesa (es wird derzeit die Einführung eines Bürgerbusses geprüft) nutzen alle Kommu‐
nen das Angebot des Landkreises zur Mitfinanzierung von Anruf‐Sammel‐Taxi‐Verkehren und verbessern durch Bereitstellung dieser Systeme die Bedienungsqualität des ÖPNV in ihren Bereichen teilweise deutlich. Beispielhaft sei auf die SG Börde Lamstedt verwiesen: Mit Aus‐
nahme der Regionallinie 810 verkehren dort nur Linien, die auf die Anforderungen der Schü‐
lerbeförderung ausgerichtet sind, entsprechend weisen nur 16,7% aller Orte über 200 Ein‐
wohnern eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität an Schultagen auf. Durch die Ein‐
richtung von ergänzenden AST‐Fahrten erreichen alle Orte in der Samtgemeinde eine gute bzw. genügende Bedienungsqualität für Fahrten zum/vom Grundzentrum Lamstedt. Gem. Nordholz: AST in Planung. Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 26: Bedienungsqualität I Orte  Grundzentren: Schultage (gute/genügende Werte) 3.3.2 ÖPNV‐Bedienung an schulfreien Tagen zwischen den Orten und Grundzentren Die starke Prägung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven durch schulbezogene Linienverkehre wird bei Betrachtung (und Bewertung) des Bedienungsangebotes an schulfreien Tagen sehr deutlich. In allen Regionen sinkt die Bedienungsqualität, teilweise sogar drastisch: In der SG Am Dobrock ist das Bedienungsangebot zwischen Orten und dem Grundzentrum Cadenber‐
ge ausnahmslos ungenügend. Sehr niedrige Werte für gute/genügende Qualitäten erzielen VNO Bewertung und Mängelanalyse 113
auch Börde Lamstedt und Nordholz (jeweils 16,7%), Land Wursten (11,1%), Beverstedt und Bederkesa (je 8,3%), Hagen und Loxstedt (je 7,7%) sowie Hemmoor (6,3%). Auch in den Bereichen mit Stadtbusverkehren sind Rückgänge in der Bedienungsqualität zu verzeichnen, die sich in Langen und Schiffdorf nicht so deutlich auswirken wie in der Stadt Cuxhaven. Dort wird eine Reihe von ländlich geprägten Stadtteilen nur von Linien mit Schwerpunkt Schülerbeförderung bedient und dadurch weisen die Bereich an schulfreien Tagen keine oder nur eine geringe Bedienung auf. Aufgrund der teilweise sehr niedrigen guten/genügenden Werte im Busverkehr schlagen sich dort, wo AST‐Verkehre das Linienangebot ergänzen, diese sehr stark in der Bewertungssta‐
tistik nieder: In der SG Am Dobrock trägt an schulfreien Tagen allein der AST‐Verkehr zur vollständig guten Bewertung bei, bei den anderen Gemeinden/Samtgemeinden sind es ebenfalls erhebliche Prozentsätze. Gem. Nordholz: AST in Planung. Betriebsaufnahme in 2014 vorgesehen. Abb. 27: Bedienungsqualität I Orte  Grundzentren: Schulfreie Tage (gute/genügende Werte) 3.3.3 Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten Grundzentren  Mittel‐ und Oberzentren Bei der Bewertung des ÖPNV‐Angebotes für die Relationen zwischen Grundzentren und Mit‐
tel‐/Oberzentren sind folgende Kriterien von Bedeutung: (1)
(2)
Schienenanbindung: Grundzentren an Schienenstrecken weisen im Vergleich zu Grundzentren ohne direkte Schienenanbindung deutlich bessere Werte für die Be‐
dienungs‐ und Verbindungsqualität auf. Räumliche Lage des Grundzentrums: Je näher Grundzentren an Mittel‐ und/oder Oberzentren liegen, desto besser schneidet auch das ÖPNV‐Angebot ab. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei räumlicher Nähe zum Mittel‐/Oberzentrum meist auch regionale Buslinien vorhanden sind, die das Grundzentrum mit dem benachbarten Zentrum direkt und vor allem auch mit einem umfangreichen Bedienungsangebot anbinden. 114 (3)
Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
In vielen Gemeinden/Samtgemeinden/Städten sorgen AST‐Verkehre auch für bessere Bedienungsqualitäten zwischen den Grundzentren und den Mittel‐ bzw. Oberzen‐
tren. Dies wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass AST‐Verkehre Verbindungen vom jeweiligen Grundzentrum zu einem Bahnhof herstellen und die AST‐Fahrpläne an Bahnhöfen auf gute Verknüpfungen zum SPNV in die Zentren ausgelegt sind. Die Zusammenfassung der Bewertungen der Bedienungs‐ und Verbindungsqualitäten zwi‐
schen den Grundzentren und den Mittel‐/Oberzentren sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Begründungen für die einzelnen Bewertungen sind oben bei den Bewertun‐
gen für die einzelnen Gemeinden/Samtgemeinden/Städte zu finden. Wenn nicht anders an‐
gegeben, gelten die Bewertungen sowohl für Schultage als auch für schulfreie Tage. Ist in der Spalte „Bedienungsqualität mit AST“ ein „X“, dann haben AST‐Angebote keinen Einfluss auf die Bewertung. Bad Bederkesa
Mittel- /
Oberzentrum
Bremen
Bremerhaven
Bremervörde
Cuxhaven
Hamburg
Hemmoor
Bremen
Bremerhaven
Beverstedt
Bremervörde
Grundzentrum
Osterholz-Sch.
Cadenberge
Cuxhaven
Dorum
Hagen
Hemmoor
Bremerhaven
Cuxhaven
Hamburg
Hemmoor
Bremen
Bremerhaven
Hamburg
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Bremen
Bremerhaven
Osterholz-Sch.
Bremerhaven
Cuxhaven
Hamburg
Stade
Bremerhaven
Cuxhaven
Ihlienworth
Hamburg
Hemmoor
Bedienungsqualität
[ohne AST]
gut
gut
genügend
gut
genügend
ungenügend
genügend
S: gut / F: genügend
S: ungenügend /
F: genügend
S: genügend /
F: ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
genügend
genügend
genügend
gut
gut
gut
gut
S: gut /
F:ungenügend
S: gut /
F:ungenügend
S: gut /
F:ungenügend
S: gut /
F:ungenügend
Bedienungsqualität
[mit AST]
gut
X
Verbindungsqualität
genügend
ungenügend
ungenügend
ungenügend
gut
ungenügend
genügend
gut
gut
S: gut /F: ungenügend
gut
gut
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
gut
gut
gut
X
X
X
X
ungenügend
gut
gut
gut
genügend
gut
gut
genügend
gut
gut
ungenügend
ungenügend
ungenügend
ungenügend
gut
gut
gut
gut
ungenügend
gut
ungenügend
gut
gut
gut
genügend
Tabelle 71: Übersicht Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Grundzentren  Mittel‐/Oberzentren (Teil I) VNO Grundzentrum
Bewertung und Mängelanalyse Mittel- /
Oberzentrum
Bremerhaven
Bremervörde
Cuxhaven
Lamstedt
Hamburg
Hemmoor
Stade
Langen
Loxstedt
Nordholz
Otterndorf
Schiffdorf
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Bremen
Bremerhaven
Bremervörde
Osterholz-Sch.
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Hamburg
Bremerhaven
Cuxhaven
Hamburg
Hemmoor
Bremen
Bremerhaven
Bremervörde
Hamburg
Osterholz-Sch.
Bedienungsqualität
[ohne AST]
genügend
genügend
S: genügend /
F: ungenügend
S: genügend /
F: ungenügend
S: genügend /
F: ungenügend
S: genügend /
F: ungenügend
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
gut
Bedienungsqualität
[mit AST]
X
X
S: gut /
F. genügend
S: gut /
F: genügend
S: gut /
F: genügend
S: gut /
F: genügend
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
115
Verbindungsqualität
ungenügend
genügend
ungenügend
S. genügend
F: ungenügend
genügend
ungenügend
genügend
genügend
ungenügend
gut
gut
genügend
gut
genügend
gut
gut
gut
ungenügend
gut
gut
gut
genügend
ungenügend
ungenügend
genügend
genügend
Tabelle 71b: Übersicht Bedienungs‐/Verbindungsqualitäten Grundzentren  Mittel‐/Oberzentren /Teil II) 3.4 Tarifangebot im Landkreis Cuxhaven Der Landkreis Cuxhaven ist bedingt durch seine geografische Lage und auch durch seine Ent‐
stehung im Zuge der Kreisreform bipolar ausgerichtet. Der größte Teil des ehemaligen Krei‐
ses Hadeln ist auf die Metropolregion Hamburg ausgerichtet. Der Altkreis Wesermünde, ins‐
besondere der südliche Bereich, ist auf die Metropolregion Bremen/Oldenburg im Nordwes‐
ten fokussiert. Vor diesem Hintergrund hat sich der Landkreis Cuxhaven bislang bewusst nicht für einen einheitlichen Tarif ausgesprochen. Entsprechend vielfältig ist das Tarifange‐
bot im Landkreis Cuxhaven. Sicherlich wäre grundsätzlich eine einheitliche Tarifstruktur wünschenswert, für den Land‐
kreis Cuxhaven ist die Einführung eines einheitlichen Tarifes für den gesamten Landkreis jedoch aufgrund seiner gegenwärtigen Ausrichtung nicht zielführend. Im Schienenbereich sorgt der seit dem 09.06.2013 außerhalb der Verbünde gültige Niedersachsen‐Tarif für eine Vereinheitlichung. Für den SPNV‐Bereich hat sich der Landkreis Cuxhaven bemüht, in Absprache und Überein‐
kunft mit den zuständigen Stellen Übergangstarife in den VBN‐ bzw. HVV‐Bereich zu erhal‐
ten. Seit dem 01.02.2008 sind für Zeitkarteninhaber/innen diese Übergangstarife realisiert. 116 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO
Die Erweiterung dieser Übergangstarife sowie die Ausweitung des HVV‐Tarifs auf der Schie‐
nenstrecke Cuxhaven – Otterndorf – Hemmoor – Stade – Hamburg wird als Ziel und als we‐
sentliches Element der Attraktivitätssteigerung des ÖV‐Angebotes gesehen und definiert. 3.5 Fahrgastinformation im Landkreis Cuxhaven 3.5.1 Informationsmedien Die bestehenden Informationsmöglichkeiten dürften das Informationsbedürfnis der Fahrgäs‐
te weitgehend abdecken. Der Landkreis ist auch weiterhin bestrebt, die Finanzierung des Kreisfahrplans, der Cuxland InfoLine, der Datengrundlage „Connect“ für die elektronischen Informationsmedien und des „Pendlerportals“ sicherzustellen. Verbesserungsmöglichkeiten könnten sich im Kreisfahrplan durch eine weitergehende Ver‐
einheitlichung des Layouts der bislang sehr unterschiedlich gestalteten Fahrplantabellen ergeben. Darüber hinaus wäre es insbesondere aus Sicht von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen von großer Bedeutung, wenn in den Informationsmedien eine Kennzeichnung der Fahrten, die durch Niederflurfahrzeuge bedient werden, vorgenommen wird. Eine wichtige Voraus‐
setzung für die Umsetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch der verstärkte Einsatz von Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeugen durch die Verkehrsunternehmen, damit in den Aus‐
kunftsmedien entsprechend gekennzeichnete Kurse auch tatsächlich mit barrierefreien Fahr‐
zeugen durchgeführt werden. Für den Bereich des VB/ZVBN sind Standards für die Fahrgastinformation in einem gemein‐
sam beschlossenen Konzept verankert. 3.5.2 Fahrgastinformation an den Haltestellen Die Informationen an den Haltestellen im Landkreis sind – wie in der Bestandsdarstellung beschrieben – sehr unterschiedlich. Die Haltestellen‐Konzepte von VNO/VNN und das VBN‐
/ZVBN‐Haltestellen‐Konzept sehen eine möglichst umfangreiche Information vor. Dennoch fehlen an einer Vielzahl von Haltestellen Grundelemente der Information: Haltestellenschil‐
der weisen keine Liniennummer und/oder keinen Zielort der Linie auf, die Angabe des Tarif‐
punktes fehlt, Haltestellenaushänge fehlen oder sind nicht aktualisiert, Tarifinformationen fehlen oder sind ebenfalls nicht auf dem aktuellen Stand. Damit werden für Kunden, die die Wahlfreiheit zwischen ÖPNV und MIV‐Nutzung haben, Nutzungsbarrieren aufgebaut. Hier sieht der Landkreis deutlichen Verbesserungsbedarf. 3.5.3 Fahrgastinformation an den Fahrzeugen Die Informationen an den Fahrzeugen weisen unterschiedliche Standards auf. Aus Sicht des Landkreises ist die Art der Fahrzeugbeschilderung nicht das entscheidende Element, wichti‐
ger ist, dass die Liniennummer und das Fahrtziel, ggf. auch der Linienverlauf, an den Fahr‐
zeugen angegeben werden und auch bei Dunkelheit gelesen werden können. Für den Bereich des VBN/ZVBN sind Standards für Fahrzeuge in einem gemeinsam beschlos‐
senen Konzept verankert. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 117
4. Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 4.1 Allgemeine Definition / Festlegung Für den Landkreis Cuxhaven wird es zukünftig – nicht zuletzt unter den Vorzeichen des de‐
mografischen Wandels und der finanziellen Rahmenbedingungen – vorrangig darauf an‐
kommen, die gegenwärtige Angebotsqualität zu erhalten. Der derzeitige Status‐quo in den einzelnen Teilnetzen wird daher als Mindeststandard definiert und stellt das öffentliche Ver‐
kehrsbedürfnis im Landkreis Cuxhaven dar. Höchste Priorität hat die Sicherstellung der Schülerbeförderung, die im Landkreis das Rück‐
grat des ÖPNV darstellt. Das erforderliche Fahrtenangebot ist unabhängig von der Einwoh‐
nerzahl der Orte, es richtet sich nach den Erfordernissen der Schulen aus. Dies beinhaltet auch die laufende Anpassung der Fahrpläne und Linienwege an diese Erfordernisse. Die Sat‐
zung über die Schülerbeförderung gibt Rahmenbedingungen vor und benennt u.a. maximale Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Schulschluss, die damit eine wesentliche Grundlage für die Gestaltung der Busfahrpläne in der Schülerbeförderung sind. Durch Einrichtung des „Arbeitskreises Schülerbeförderung“, der sich im November 2013 konstituiert hat und in dem Vertreter/‐innen der Elternschaft, der Polizei, der Verkehrsun‐
ternehmen und des Landkreises Probleme und Lösungen im Bereich der Schülerbeförderung diskutieren, hat der Landkreis diese hohe Bedeutung der Schülerbeförderung unterstrichen. Eine Grundversorgung der Orte ist gewährleistet, wenn die im Kapitel 3 für die Bewertung als Basis verwendeten Mindestzahlen erreicht werden: Einwohner je Ort
200 – 1.000
1.000 – 3.000
3.000 – 6.000
Fahrten pro
Tag und Richtung
3
3– 6
6 – 12
Das Erreichen der genannten Mindestfahrtenzahlen gilt auf den Relationen zwischen o Orten und dem nächstgelegenen Grund‐ bzw. Mittelzentrum; o Grundzentrum und benachbarten Mittelzentrum; o Mittelzentrum und benachbarten Mittelzentren sowie o Grund‐ bzw. Mittelzentrum und relevanten Oberzentren. Zudem sollten die Reisezeiten im ÖV möglichst nicht länger als das 1,7‐fache der durch‐
schnittlichen MIV‐Fahrtzeiten sein. Die Genehmigungen sind für die Teilnetze nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Bean‐
tragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. Der Gemeinschaftstarif für den VBN ist in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif festgesetzt. Des Weiteren setzt sich der Landkreis das Ziel, in den Bereichen ÖPNV‐ / AST‐Angebot (oder anderer bedarfsorientierter Verkehre wie Anruf‐Linientaxis –ALT‐ oder Rufbusse), Fahrgast‐
information, Haltestellenmaßnahmen und Tarif weiterhin durch Fördermaßnamen Verbesse‐
rungen zu erzielen und deren Finanzierung soweit als möglich sicherzustellen. Sämtliche Förderungen stehen unter Finanzierungsvorbehalt und bemessen sich nach Maß‐
gabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Der vorliegende NVP 2014 – 2018 gilt bis Inkrafttreten des NVP 2019 – 2023, sofern nicht vorher eine Fortschreibung des NVP 2014 – 2018 erfolgt. Im nachfolgenden Ziel‐ und Maßnahmenkatalog werden darüber hinaus die Bereiche und Maßnahmen benannt, in denen Verbesserungen erforderlich sind. 118 4.2 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Sicherstellung von Fördermaßnahmen Förderung aller Maßnahmen aus dem Investitionsprogramm des Landes Niedersachsen für die Landeszuwendungen bewilligt werden sowie von Haltestellenmaßnahmen (auch un‐
terhalb des Investitionsvolumens von 35.000 €) mit 12,5% (bzw. 50% bei kleinstmaßnah‐
men) im ÖPNV und SPNV‐Bereich (beispielsweise auch B+R‐/P+R‐, Wende‐ und Signalanla‐
gen). Insbesondere gilt dies für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Erläuterung Der Landkreis Cuxhaven fördert seit 1999 sämtliche Maßnahmen der Gemeinden, Samtge‐
meinden, aber auch Vorhaben von Privatpersonen, für die seitens des Landes Niedersachsen Finanzierungshilfen zur Verbesserung des ÖPNV und SPNV gewährt werden, mit 12,5% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Für gemeindliche Maßnahmen auf landkreiseigenen Grundstücken wird seit 2006 ein Fördersatz von 18,75% der zuwendungsfähigen Investiti‐
onskosten angewendet. Seit Mitte 2010 fördert der Landkreis darüber hinaus Vorhaben der Gemeinden, für die keine Förderanträge an das Land Niedersachsen gestellt werden können (so genannte Kleinstmaß‐
nahmen), zu 50% der nicht durch anderweitige Zuschüsse gedeckten Kosten. Dabei sind die Regelungen im Hnblick auf die Barrierefreiheit der Haltestellenkonzepte der VNN‐VNO oder des VBN oder des HVV zu berücksichtigen. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte:
Kommunen, Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis, Straßenbaulastträger, Privatpersonen Federführung:
Antragsteller, Landkreis
Finanzierung:
Landkreis
Förderung der Stadt Cuxhaven Erläuterung Der Stadt Cuxhaven ist im Jahr 1998 auf eigenem Wunsch die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV nach §4 Abs. 3 NNVG übertragen worden. Da die Stadt nicht originärer ÖPNV‐
Aufgabenträger im Sinne des NNVG ist, sieht das NNVG keine Finanzhilfen für die Stadt Cuxhaven vor. Um der Stadt jedoch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu erleichtern, hat der Landkreis der Stadt seit 2005 den Anteil, der ihr aufgrund des Schlüssels, der sich zu zwei Dritteln nach dem Einwohner‐ und zu einem Drittel nach dem Flächenanteil bemisst, zu‐
stehen würde, zweckgebunden für Maßnahmen nach § 7 Abs. 7 NNVG zur Verfügung ge‐
stellt. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte:
Stadt Cuxhaven, Landkreis Federführung:
Stadt Cuxhaven
Finanzierung: Landkreis VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 119
Finanzierungsbeiträge für im ZVBN assoziierte Gebietskörperschaften Erläuterung Die im ZVBN assoziierten Gebietskörperschaften haben jährlich einen Finanzierungsbeitrag zum ZVBN zu leisten. Seit 2005 trägt der Landkreis Cuxhaven 50% der anfallenden Beiträge.. Die Zielsetzung des Landkreises ist die Sicherstellung dieser Förderung. Beteiligte:
Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis, ZVBN Federführung:
Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis Finanzierung: Assoziierte Gebietskörperschaften, Landkreis 4.3 Genehmigungsrechtliche Position des Landkreises / Genehmigungsfragen Unterstützung des Genehmigungswettbewerbes / Allgemeine Vorschrift Erläuterung Der Landkreis Cuxhaven geht davon aus, dass die Teilnetze eigenwirtschaftlich betrieben werden können und entsprechende Genehmigungsanträge von den Unternehmen gestellt werden. Für die Bereiche, in denen durch die Anwendung des VBN‐Tarifs Zahlungen des Landkreises als Ausgleich für Tarifierungsverluste notwendig sind, hat der Landkreis eine all‐
gemeine Vorschrift erlassen und damit die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehre sicherge‐
stellt. In den Bereichen, in denen der VBN‐Tarif gilt, ist dieser als Höchsttarif anzusehen. Die Samtgemeinde Land Wursten und die Gemeinde Nordholz fusionieren ebenso zum 01.01.2015 wie die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa. Derzeit werden Gesprä‐
che geführt, ob der VBN‐Tarif zukünftig auch auf den Gebieten der heutigen Gemeinde Nordholz bzw. der heutigen Samtgemeinde Bederkesa gelten soll. Die Genehmigungen sind für die Teilnetze nur in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Die Bean‐
tragung einzelner Linien eines Teilnetzes ist nicht zulässig. Werden für ein Teilnetz zwei oder mehr eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge gestellt, dann liegt die Entscheidung über den Zuschlag bei der LNVG als Genehmigungsbehörde. Sollte kein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag für ein Linienbündel gestellt werden, dann wird der Landkreis das betreffende Linienbündel ausschreiben. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung:
Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis
Finanzierung:
Eigenwirtschaftliche Finanzierung durch Fahrgeldeinnahmen (ggf. auf Basis der Allgemeinen Vorschrift), Zahlungen nach § 45a PBefG und SGB IX. 120 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Neuzuordnung der Linie 553 zum Teilnetz 6 Erläuterung Die Linie 553 Wehden – Laven – Spaden – Bramel – Schiffdorf wurde aufgrund der damaligen genehmigungsrechtlichen Situation dem Teilnetz 5 Bederkesa zugeschlagen. Da das Unter‐
nehmen, das zum damaligen Zeitpunkt die Genehmigung für diese Linie besaß, diese nicht mehr innehat, bietet sich die Einordnung dieser Linie nach verkehrlichen Gesichtspunkten an. Danach müsste die Linie dem Teilnetz 6 Schiffdorf zugeordnet werden. Im Zusammenwirken zwischen den betroffenen Verkehrsunternehmen, dem Landkreis und der LNVG als Genehmigungsbehörde soll eine einvernehmliche Neuzuordnung erreicht wer‐
den. Diese Maßnahme soll nach Auslaufen der beantragten Genehmigung für das TN 5 im Jahr 2024 umgesetzt werden. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung:
Landkreis, LNVG
Finanzierung:
Es entstehen keine Kosten. 4.4 Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV Herstellung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV des Landkreises Cuxhaven Erläuterung Der Landkreis wird sich für die Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum 01.01.2022 einsetzen. In einem ersten Schritt soll mit Vertretern/Vertreterinnen von Organisationen für Menschen mit Behinderungen, Gleichstellungsbeauftragten und mit Ver‐
kehrsunternehmen der Meinungs‐ und Informationsaustausch gesucht und ggf. in einer ent‐
sprechenden Arbeitsgruppe fortgeführt werden. Es wird dabei zunächst darum gehen, eine Prioritätenliste von vordringlichen Maßnahmen zu erstellen und diese dann mit den be‐
troffenen Kommunen/Straßenbaulastträgern zu diskutieren. Hier werden Fragen der Finan‐
zierung eine große Rolle spielen. Der Landkreis wird mit dem Nahverkehrsplan 2019 – 2023 ggf. dezidiert Bereiche benennen, die von der Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit ausgenommen werden müssen. Diese Liste wird Bestandteil des Nahverkehrsplans 2019 – 2023. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, Organisationen für Menschen mit Behin‐
derungen, Gleichstellungsbeauftragte, VNO, VNN Federführung:
Landkreis
Finanzierung:
Zunächst keine finanziellen Auswirkungen. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 121
4.5 Verbesserung der Bedienungs‐ und Verbindungsqualität Umwandlung von Linienverkehren nach § 43 (2) PBefG ohne Mitnahme Dritter bzw. Ver‐
kehren nach Freistellungsverordnung in Linienverkehre nach § 42 PBefG mit Einbindung in die bestehenden Teilnetze Erläuterung Durch Umwandlung derzeitiger FVO‐Verkehre bzw. Linienverkehre nach § 43 (2) PBefG ohne Mitnahme Dritter in Linienverkehre nach § 42 PBefG wird der ÖPNV über die Schülerbeför‐
derung hinaus für alle potenziellen Nutzer/innen geöffnet. Das Bedienungsangebot wird durch Aufnahme in die Fahrpläne und elektronischen Auskunftsmedien sowie durch Aushän‐
ge an den Haltestellen transparent und das Leistungsangebot sowie die Flächenerschließung des ÖPNV wird durch Öffnung für Dritte verbessert. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis Federführung:
Verkehrsunternehmen, LNVG, Landkreis
Finanzierung:
Der Landkreis geht davon aus, dass durch den Kauf von Schülersammelzeit‐
karten seitens des Landkreises, Fahrkarteneinnahme von Dritten sowie durch Zahlungen nach § 45a PBefG und SGB IX diese Verkehre im Regelfall eigenwirtschaftlich betrieben werden können. 122 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Verbesserung des Bedienungsangebotes durch bedarfsorientierte Verkehre auf den Relationen Orte  Grundzentren (Bedienungsqualität I) Erläuterung Einführung bedarfsorientierter Verkehre in weiteren Gemeinden/Samtgemeinden sowie Fortführung der Förderung zur Einführung und zum Betrieb bedarfsorientierter Verkehre gemäß den Richtlinien vom 15.04.2004 (s. Anlage). Im Sinne der Menschen mit Behinderungen wird es für zielführend gehalten, bei Ausschrei‐
bungen von AST‐Verkehren den Bietern Vorrang einzuräumen, die – bei sonst gleichen oder ähnlichen Angeboten – zumindest ein behindertengerechtes Fahrzeug vorhalten. Der Landkreis würde es befürworten, wenn die bestehenden AST‐Verkehre über Gemeinde‐
/Samtgemeinde‐/Stadtgrenzen hinaus überall dort vernetzt werden, wo es entsprechende Nachfrage gibt und es verkehrlich sinnvoll ist. Beteiligte:
Kommunen, Landkreis, Verkehrsunternehmen, VNO bzw. VGB als Betriebs‐
führer Federführung:
Kommunen
Finanzierung:
Übernahme von Planungskosten nach den „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Cuxhaven“. Danach wird die konzeptionelle Planung (Grobpla‐
nung) zu 100% gefördert, während die Detailplanung mit 50% (maximal 5.112,92 €) durch den Landkreis bezuschusst wird. Der festgelegte Förder‐
höchstbetrag von 5.112,92 € ist derzeit ausgesetzt. Der Landkreis gewährt den Gemeinden laut Beschluss des Kreisausschusses vom 15.06.2011 seit dem Betriebsjahr 2011 generell einen Zuschuss von 50% zu den Betriebskosten der AST‐Systeme. Ziffer 4.2 der Richtlinien vom 15.04.2004 wurde bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Auf Grundlage der durchgeführten Bewertung der Bedienungsqualität I (Orte > 200 Einw.  Grundzentren) wurden für folgende Relationen ungenügende Ergebnisse im ÖPNV (ohne AST) festgestellt (S = Schultage, F = schulfreie Tage): VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 123
Grundzentrum
Bad Bederkesa
Beverstedt
Cadenberge
Cuxhaven
Dorum
Hagen
Ort
Alfstedt
Ankelohe
Elmlohe
Flögeln
Großenhain
Köhlen, Ort
Kührstedt
Lintig
Marschkamp
Meckelstedt
Ringstedt
Appeln
Bokel
Frelsdorf
Hollen
Kirchwistedt
Lunestedt, Freschluneberg
Lunestedt, Ort
Lunestedt, Westerbeverst.
Stubben
Wellen
Wollingst
Belum, Kehdingbruch
Belum, Ort
Bülkau
Geversdorf
Neuhaus
Oberndorf
Wingst, Altkehdingen
Wingst, Dobrock
Wingst, Höden
WIngst, Oppeln
Wingst, Süderbusch
Wingst, Wassermühle
Wingst, Weißenmoor
Wingst, Zollbaum
Altenbruch, Westerende
Altenwalde, Franzenburg
Altenwalde, Gudendorf
Berensch-Arensch
Holte-Spangen
Lüdingworth, Köstersweg
Lüdingworth, Osterende
Cappel, Ort
Dorum, Alsum
Midlum, Midlumer Specken
Midlum, Ort
Misselwarden
Mulsum
Padingbüttel, Ort
Padingb., Pad. Altendeich
Albstedt
Drifsethe
Harrendorf
Hoope
Kassebruch
Lehnstedt
Rechtenfleth
Sandstedt
Uthlede
S
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
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X
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X
F
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
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X
X
X
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X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Grundzentrum
Hagen
(Fortsetzung)
Hemmoor
Ihlienwort
Otterndorf
Lamstedt
Langen
Loxstedt
Nordholz
Schiffdorf
Ort
S
F
Wersabe
Wittstedt
Wulsbüttel
Altendorf
Althemmoor
Basbeck
Bornberg
Hechthausen, Am Löhberg
Herrlichkeit
Isensee
Klint
Laumühlen
Osten
Warstade
Westersode
Ahlenfalkenber
Nordleda
Odisheim
Steinau
Wanna
Ahlenfalkenberg
Ihlienworth, Ort
Odisheim
Osterbruch
Steinau
Abbenseth
Hollen
Mittelstenahe
Nindorf
Nordahn
Hymendorf
Bexhövede
Büttel
Dedesdorf
Donnern
Düring
Eidewarden
Hahnenknoop
Nesse
Schwegen
Stinstedt
Stotel
Ueterlande
Cappel, Neufeld
Nordholz, Deichsende
Nordholz, Wanhöden
Spieka, Ort
Spieka, Neufeld
Altluneberg
Wehden
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Tabelle 72: Ungenügende Bewertungen Bedienungsqualität I Orte > 200 Einw.  Grundzentren (ohne AST) 124 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmungen zwischen Bussen und Bahnen / Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmungen zwischen Buslinien Erläuterung In den Bewertungen für die Verbindungsqualität I (Orte  Grundzentren), II (Grundzentren  Mittelzentren) und III (Grundzentren  Oberzentren) werden teilweise unzureichende Reisezeiten erreicht, weil die Abstimmung zwischen den Fahrplänen der einzelnen Buslinien bzw. zwischen den Fahrplänen von Bussen und Bahnen nicht optimal sind und sich beim Übergang längere Wartezeiten ergeben. Hier könnten optimierte Anschlussbeziehungen für eine deutliche Verbesserung der Verbindungsqualität sorgen. Überall dort, wo sich in der Bewertung negative Ergebnisse durch zu lange Übergangszeiten zwischen Buslinien bzw. zwischen Busse und Bahnen ergeben haben, sollten die Möglichkei‐
ten für Verbesserungen der Anschlusssituation geprüft werden. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, Kommunen, LNVG, VNO Federführung:
Verkehrsunternehmen, Landkreis
Finanzierung:
Eine Finanzierung des ggf. zusätzlichen Aufwandes sollte durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen gewährleistet sein. Verbesserung der fahrplanmäßigen Abstimmung zwischen den Zügen der Strecken Cuxhaven – Hamburg und Cuxhaven – Bremerhaven in Cuxhaven Erläuterung Die Übergangszeiten zwischen dem metronom Cuxhaven – Hamburg und der NordWest‐
Bahn/EVB Cuxhaven – Bremerhaven (– Bremen) betragen in Cuxhaven 44 bis 49 Minuten. Da sowohl der metronom in Hamburg‐Harburg bzw. Hamburg Hbf als auch die NordWestBahn in Bremerhaven Anschlussbeziehungen aufweisen, ist eine Optimierung in Cuxhaven schwierig. Allerdings wird der Landkreis im Interesse von Bürgern/Bürgerinnen des Landkreises und den zahlreichen Ferien‐/Tagesgästen in Gesprächen mit der LNVG weiterhin den Versuch unter‐
nehmen, die Übergänge zwischen den Zügen in Cuxhaven zu verbessern. Beteiligte:
DB AG, EVB, metronom Eisenbahngesellschaft, NordWestBahn, Landkreis, LNVG, VNO Federführung:
Landkreis Cuxhaven Finanzierung:
Eine Verbesserung der Anschlusssituation in Cuxhaven wird sich nur unter der Prämisse der Kostenneutralität realisieren lassen. VNO Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 125
Verbesserung der Anbindung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten Erläuterung Zur Stärkung des ÖPNV durch Erschließung weiterer Fahrgastpotenziale ist die (verstärkte) Anbindung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten zu prüfen. Immer dann, wenn andere Zwangspunkte (z.B. Schulanfangs‐ bzw. Schulendzeiten) nicht vorliegen bzw. einer Anbin‐
dung von Bahnhöfen und Gewerbegebieten nicht entgegenstehen, sollte die Verlängerung bzw. die Anbindung von Bahnhöfen bzw. Gewerbegebieten durch Linienverkehre analysiert und – unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte – umgesetzt werden. Werden Bahnhöfe von Linienverkehren bedient, dann ist – unter Berücksichtigung anderer Zwangspunkte und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen – eine möglichst gute fahrplanmä‐
ßige Verknüpfung zwischen ÖPNV und SPNV anzustreben. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, Kommunen, VNO Federführung:
Verkehrsunternehmen, Landkreis
Finanzierung:
Eine Finanzierung des ggf. zusätzlichen Aufwandes sollte durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen gewährleistet sein Verbesserung der Bedienungsqualität durch Umwandlung von Leerfahrten in Linienfahrten Erläuterung Eine wirtschaftliche Maßnahme zur Verbesserung des ÖPNV‐Angebotes besteht in der Nut‐
zung von Leerfahrten. Leerfahrten sind als Fahrten definiert, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, aber ohne Fahrgastbedienung durchgeführt werden. Aus Sicht des Landkrei‐
ses könnten durch Umwandlung der betriebsinternen Leerfahrten in Linienfahrten Verbesse‐
rung für die Bevölkerung insbesondere auf den Relationen zwischen Orten und Grundzentren erzielt werden. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, VBN, VNO, VNN Federführung:
Verkehrsunternehmen
Finanzierung:
Es entsteht kein Mehraufwand und es fallen daher entsprechend auch keine Kosten für eine Maßnahmenumsetzung an. Der Aufwand für die Prüfung und für die Abarbeitung des Maßnahmenvorschlags sollte den Verkehrsun‐
ternehmen im Zuge ihre planerischen Arbeiten an den Fahrplänen möglich sein. 126 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO 4.6 Tarif Erweiterung der Übergangstarife in den HVV‐ und VBN‐Bereich auf weitere Fahrkartenarten sowie Einbeziehung des HVV‐Tarifs für die Bahnstationen im Landkreis Cuxhaven auf der Strecke Cuxhaven – Hamburg soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist Erläuterung Die seit 01. Februar 2008 eingeführten Übergangstarife in den HVV‐ und VBN‐Bereich gelten nur für Zeitkarten. In einem zweiten Schritt sollten weitere Fahrkartenarten, insbesondere weitere Zeitkarten, aber auch Einzelkarten, in die Übergangstarife einbezogen werden, damit neben den Pendlern auch Gelegenheitsfahrgäste von dem Angebot profitieren können. Diese Erweiterung der Übergangstarife sollte sich dabei nur auf den SPNV beziehen, da die Einfüh‐
rung eines einheitlichen Tarifs für den Landkreis Cuxhaven aufgrund seiner gegenwärtigen Ausrichtung nicht zielführend ist (siehe auch 2.5 und 3.4). Mit der Einbeziehung der gesamten Bahnstrecke Cuxhaven – Hamburg (KBS 121) in den HVV würde ein großer Schritt zur innerlichen Stärkung der Metropolregion geschaffen. Daneben wird der Landkreis als Wohnstandort erheblich attraktiver. Die Einführung des HVV‐Tarifs setzt voraus, dass dies wirtschaftlich vertretbar ist. Für den HVV‐Tarif auf der Schienenstre‐
cke 121 sind bereits Prüfaufträge erteilt. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, DB AG, Metronom, NordWestBahn, Landkreis, LNVG, NITAG, HVV, VBN, VNO
Federführung:
Landkreis Finanzierung:
Landkreis Umwandlung des Regionaltarifs von einem Teilstrecken‐ in einen Zonentarif (Prüfauftrag) Erläuterung Der Regionaltarif ist ein Teilstreckentarif, der für die Fahrgäste nicht sehr transparent ist. In Absprache mit den Unternehmen soll geprüft werden, ob die heutige Grundstruktur des Re‐
gionaltarifs von einem Teilstreckentarif in einen Zonentarif geändert werden kann, ohne dass es zu größeren finanziellen Auswirkungen bei den Unternehmen und dem Landkreis kommt. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, LNVG, VNO
Federführung:
Verkehrsunternehmen Finanzierung:
Umwandlung sollte kostenneutral erfolgen VNO 4.7 Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 127
Fahrgastinformation Herausgabe des Kreisfahrplans / Finanzierung der Cuxland InfoLine / Finanzierung der Datenplattform „Connect“ für elektronische Auskunftsmedien/ Finanzierung Pendlerportal Erläuterung Der Landkreis ist weiterhin bestrebt, die Finanzierung des Kreisfahrplans, der Cuxland InfoLi‐
ne, der elektronischen Datenbasis „Connect“ für elektronische Fahrplanauskunftssysteme und des „Pendlerportals“ sicherzustellen. Eine weitere Verbesserung der Informationsmedien (Vereinheitlichung des Layouts der Fahr‐
plantabellen im Kreisfahrplan; Fehlerkorrekturen in der elektronischen Fahrplanauskunft) strebt der Landkreis an. Für den Bereich ZVBN/VBN sind Standards für die Fahrgastinformation in einem gemeinsam beschlossenen Konzept verankert. Beteiligte:
Landkreis, Verkehrsunternehmen, VBN, VNN, VNO Federführung:
Landkreis Finanzierung:
Landkreis, Verkehrsunternehmen Kennzeichnung der durch Niederflur‐/Low‐Entry‐Fahrzeuge bedienten Kurse in den Informationsmedien (Kreisfahrplan, elektronische Fahrplanauskunft) Erläuterung Insbesondere aus Sicht von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist es von großer Bedeu‐
tung, wenn in den Informationsmedien eine Kennzeichnung der Kurse, die durch barriere‐
freie Fahrzeuge bedient werden, vorgenommen wird. Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch der verstärkte Kauf von Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeugen durch die Verkehrsunternehmen zur Herstellung einer Rückfallebene, damit in den Auskunftsmedien entsprechend gekennzeichnete Kurse auch tatsächlich mit barrierefreien Fahrzeugen durchgeführt werden. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis, VBN, VNO, VNN, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung:
Verkehrsunternehmen Finanzierung:
Verkehrsunternehmen 128 4.8 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Haltestellen Behindertengerechte Umgestaltung von Haltestellen / Fahrgastinformation Erläuterung Um Barrierefreiheit des ÖPNV zu erreichen, ist die Fortsetzung der Umgestaltung von Halte‐
stellen nach dem VBN‐ bzw. VNO‐/VNN‐Haltestellenkonzept notwendig. Im Zuge solcher Maßnahmen ist außerdem auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation an den Haltestel‐
len nach VNO/VNN‐ oder VBN‐/ ZVBN‐Konzept hinzuwirken. Damit Kommunen behindertengerechte Haltestellenmaßnahmen durchführen, hält der Landkreis weiterhin eine Mindestförderung in Höhe von 12,5% von Haltestellenmaßnahmen aufrecht, wenn die Haltestellen nach dem VBN‐/ZVBN‐ bzw. VNO‐/VNN‐Haltestellenkonzept barrierefrei gestaltet werden. Zusätzliche Fördermöglichkeiten bestehen im Bereich des ZVBN. Für gemeindliche Maßnahmen auf landkreiseigenen Grundstücken wird vom Landkreis Cuxhaven seit 2006 ein Fördersatz von 18,75% der seitens des Landes als zuwendungsfähig anerkannten Investitionskosten angewendet. Außerdem fördert der Landkreis Maßnahmen, für die es seitens des Landes keine Zuwen‐
dungen mehr gibt (so genannte Kleinstmaßnahmen) bis zu 50% der Kosten unter der Voraus‐
setzung, dass die Konzepte von VNN/VNO oder des VBN bzw. HVV berücksichtigt wurden und dass möglichst Barrierefreiheit hergestellt wird. Diese Förderungssätze des Landkreises gelten auch für Maßnahmen im ÖPNV‐/SPNV‐Bereich mit einem Investitionsvolumen von über 35.000,‐ €. Beteiligte:
Straßenbaulastträger (überwiegend Kommunen), Landkreis, Verkehrsunter‐
nehmen, ZVBN, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung:
Straßenbaulastträger, Kommunen Finanzierung:
Straßenbaulastträger, Zuschüsse durch Landkreis und ggf. ZVBN möglich Erstellung eines Haltestellen‐Katasters Erläuterung Um über den Ausstattungsstand, allgemeinen Zustand und über die Frage nach der Barriere‐
freiheit von Haltestellen informiert zu sein, hält es der Landkreis für notwendig, in langfristi‐
ger Perspektive ein Haltestellen‐Kataster zu erstellen. Das bestehende Haltestellen‐Informations‐System des ZVBN und seine Ausgestaltung wird beim Aufbau eines Haltestellen‐Katasters für den Landkreis Cuxhaven berücksichtigt. Mögli‐
che Synergien zwischen den Katastern sollen genutzt werden. Beteiligte:
Landkreis, Straßenbaulastträger (überwiegend Kommunen), Verkehrsunter‐
nehmen, ZVBN, VNO, Organisationen für Menschen mit Behinderungen Federführung:
Landkreis Finanzierung:
Landkreis VNO 4.9 Ziele und Maßnahmen / Umsetzung und Finanzierung 129
Fahrzeuge Erhöhung des Anteils von barrierefreien Fahrzeugen Erläuterung Um Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen, ist – neben Haltestellenmaßnahmen – der ver‐
stärkte Einsatz von barrierefreien Fahrzeugen notwendig. Allerdings befinden sich die Ver‐
kehrsunternehmen damit in einem Spannungsverhältnis: Um insbesondere in der Schülerbe‐
förderung ausreichende Kapazitäten vorzuhalten, werden überwiegend Hochflurfahrzeuge mit einem im Vergleich zu Niederflurfahrzeugen höherem Sitzplatzanteil im Landkreis einge‐
setzt. Außerdem sind die Beschaffung und der Unterhalt von Niederflurfahrzeugen teurer als von Hochflurfahrzeugen. Hier könnten so genannte „Low‐Entry‐Busse“ einen gangbaren Kompromiss darstellen: Diese Fahrzeuge haben zwischen der ersten und zweiten Tür einen Niederfluranteil und sind über eine Rampe barrierefrei zu erhalten, der hintere Fahrzeugteil ist über zwei Stufen erreichbar. Diese Fahrzeuge weisen einen höheren Sitzplatzanteil als Niederflurfahrzeuge aus und sind in der Beschaffung sowie im Unterhalt günstiger als reine Niederflurfahrzeuge. Es ist aus Sicht des Landkreises wünschenswert, wenn die zuständigen Verkehrsunterneh‐
men im Sinne einer weitergehenden Barrierefreiheit im ÖPNV des Landkreises stärker als bisher Niederflur‐ bzw. Low‐Entry‐Fahrzeuge einsetzen würden. Für den Bereich des ZVBN/VBN sind Fahrzeugstandards festgelegt. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Landkreis Federführung:
Verkehrsunternehmen Finanzierung:
Verkehrsunternehmen 4.10 Fahrtweg Konfliktstellenbeseitigung in der Infrastruktur Erläuterung Ziel ist die Verbesserung des Betriebsablaufs durch Konfliktstellenbeseitigung in der Infra‐
struktur. Dieses beinhaltet auch die Beseitigung von Konfliktsituationen mit dem Individual‐
verkehr. Derzeit herrscht an bestimmten Haltestellen und Wendeanlagen ein Gefährdungs‐
potenzial durch die Abwicklung des Busverkehrs, insbesondere gegenüber Fußgängern und Fahrradfahrern im Allgemeinen als auch gegenüber den Kindern, die für ihren Schulweg nicht den ÖPNV nutzen. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Straßenbaulastträger bzw. Grundstückseigentümer (sofern es sich beispielsweise um Wendeanlagen handelt), Kommunen, Landkreis Federführung:
Straßenbaulastträger Finanzierung:
Straßenbaulastträger, Kommunen, GVFG‐Förderung, ggf. Förderung durch Landkreis und ZVBN 130 Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 VNO Erstellung eines Katasters zur Niederflurtauglichkeit von Fahrwegen Erläuterung Der Landkreis wünscht einen verstärkten Einsatz von barrierefreien Fahrzeugen. Allerdings gibt es im Landkreis Cuxhaven Fahrwege, die den Einsatz von Niederflurfahrzeugen nicht erlauben. Der Landkreis hat derzeit keine detaillierten Kenntnisse darüber, an welchen Stel‐
len im Streckennetz des ÖPNV ein Einsatz von Niederflurfahrzeugen aufgrund der Straßen‐
verhältnisse nicht möglich ist und hält aus diesem Grunde in langfristiger Perspektive die Einrichtung eines Katasters über die Niederflurtauglichkeit von Fahrwegen für notwendig. Beteiligte:
Verkehrsunternehmen, Kommunen, Landkreis, VNO Federführung:
Landkreis Finanzierung:
Landkreis 4.11 Ziele und Maßnahmen der Stadt Cuxhaven Auf Wunsch der Stadt werden Maßnahmen im Zuge des Beteiligungsverfahrens benannt! Unter Beachtung der Maßnahmenvorschläge des NVP 2008 – 2012 und unter Berücksichti‐
gung von neuen Entwicklungen würde es der Landkreis begrüßen, wenn die Stadt folgende Maßnahmen im vorliegenden NVP verankern würde: o
Erhalt des AST‐Angebotes o
Barrierefreie Gestaltung von Haltestellen (Fortsetzung der Maßnahmen) o
Neugestaltung Bahnhofsumfeld / ZOB o
Vor dem Hintergrund einer möglichen Ausweitung des VBN‐Tarifs bis einschließlich Nordholz, wäre aus Sicht des Landkreises die Einbeziehung des Bahnhofes Cuxhaven in den VBN‐Tarif für die Schienenstrecke nach Bremerhaven sinnvoll.
VNO Anlagen 131
5. Anlagen Anlage 1: Abkürzungsverzeichnis Abb. ALT AST BGG B+R BMVBW BO Kraft DB AG ENeuOG EuGH EVB EW FVO Gem. GS GVFG Gy GZ Hrsg. HS HVV HVZ i.d.R. IV KBS KVG Lk LNVG MIV MZ NIW NNVG NSchG NVP ÖPNV ÖSPV ÖV OZ PBefG P+R RAG RB RegG RE REK RROP Abbildung Anruf‐Linien‐Taxi Anruf‐Sammel‐Taxi Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Bike und Ride Bundesministerium für Verkehr, Bau‐ und Wohnungswesen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Deutsche Bahn AG Eisenbahnneuordnungsgesetz Europäischer Gerichtshof Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe‐Weser GmbH, Zeven Einwohner Freistellungsverordnung Gemeinde Grundschule Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Gymnasium Grundzentrum Herausgeber Hauptschule Hamburger Verkehrsverbund Hauptverkehrszeit in der Regel Individualverkehr Kursbuchstrecke Kraftverkehr GmbH ‐ KVG ‐, Lüneburg Landkreis Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH Motorisierter Individualverkehr Mittelzentrum Niedersächsisches Institut für Wirtschaftsforschung Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz Niedersächsisches Schulgesetz Nahverkehrsplan Öffentlicher Personennahverkehr Öffentlicher Straßenpersonenverkehr Öffentlicher Verkehr Oberzentrum Personenbeförderungsgesetz Park und Ride Regionale Arbeitsgemeinschaft Bremen / Niedersachsen Regionalbahn Regionalisierungsgesetz Regionalexpress Regionales Entwicklungskonzept Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Cuxhaven 132 RS Sek I Sek II SG SPFV SPNV StVZO VBN VGB Vmax VNN VNO VO VU WEB ZOB ZVBN Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 >ENTWURF I< Realschule Sekundarstufe I Sekundarstufe II Samtgemeinde Schienenpersonenfernverkehr Schienenpersonennahverkehr Straßenverkehrszulassungsordnung Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG Höchstgeschwindigkeit Verkehrsgemeinschaft Nordost‐Niedersachsen Verkehrsgesellschaft Nord‐Ost‐Niedersachsen mbH Verordnung Verkehrsunternehmen Weser‐Ems Busverkehr GmbH Zentraler Omnibusbahnhof Zweckverband Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen VNO VNO Anlagen Anlage 2: EU‐Verordnung 1370/2007
133
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 315/1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
(3)
Artikel 73 des Vertrags stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 86 Absatz 2 dar. Darin sind Regeln für die Abgeltung
von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich
des Landverkehrs festgelegt.
(4)
Die Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom
12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik
bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ sind die
Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger
Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit
öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar
unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und
raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller
Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von
Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von
Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesentlich verfälschen könnten.
(5)
Viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können derzeit
nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Zu den Mechanismen, die sie nutzen können, um die
Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste sicherzustellen, zählen unter anderem die Gewährung ausschließlicher Rechte an die Betreiber eines öffentlichen Dienstes,
die Gewährung einer finanziellen Ausgleichsleistung für
Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die Festlegung
allgemeiner Vorschriften für den Betrieb öffentlicher
Verkehrsdienste, die für alle Betreiber gelten. Entscheidet
ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung
dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem
Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung
kommen.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 89,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
Artikel 16 des Vertrags bestätigt den Stellenwert, den
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen.
Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des
Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten,
soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert.
(1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 20.
(2) ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November
2001 (ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 262), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007,
S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007.
Beschluss des Rates vom 18. September 2007.
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(6)
(7)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen,
die zumindest für einen Teilbereich ihres öffentlichen
Verkehrsmarktes die Gewährung ausschließlicher Rechte
und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im
Rahmen transparenter und fairer Vergabeverfahren vorsehen. Dies hat eine erhebliche Zunahme des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt und dazu geführt, dass
inzwischen mehrere Betreiber eines öffentlichen Dienstes
Personenverkehrsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat
erbringen. Die Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften hat jedoch zu uneinheitlichen Verfahren und
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte der Betreiber eines öffentlichen Dienstes und der Pflichten der
zuständigen Behörden geführt. Die Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (1) regelt nicht die Art und Weise, in der in der
Gemeinschaft öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben
werden müssen, und insbesondere nicht die Bedingungen,
unter denen diese ausgeschrieben werden sollten. Eine
Aktualisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens ist
daher angebracht.
Studien und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen
es schon seit einigen Jahren Wettbewerb im öffentlichen
Verkehr gibt, zeigen, dass, sofern angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die Einführung des regulierten Wettbewerbs zwischen Betreibern zu einem
attraktiveren und innovativeren Dienstleistungsangebot zu
niedrigeren Kosten führt, ohne dass die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben behindert werden. Dieser
Ansatz wurde vom Europäischen Rat im Rahmen des so
genannten Lissabon-Prozesses vom 28. März 2000 gebilligt, der die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten
aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
die Liberalisierung in Bereichen wie dem Verkehr zu
beschleunigen.
(8)
Personenverkehrsmärkte, die dereguliert sind und in denen
keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, sollten ihre
Merkmale und ihre Funktionsweise beibehalten dürfen,
soweit diese mit den Anforderungen des Vertrags vereinbar sind.
(9)
Um die öffentlichen Personenverkehrsdienste optimal nach
den Bedürfnissen der Bevölkerung gestalten zu können,
müssen alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben,
die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen und dabei die
Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu
berücksichtigen. Um die Anwendung der Grundsätze der
Transparenz, der Gleichbehandlung konkurrierender
Betreiber und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten,
wenn Ausgleichsleistungen oder ausschließliche Rechte
gewährt werden, müssen in einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag der zuständigen Behörde an den
ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Art
(1) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1).
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der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die vereinbarten Gegenleistungen festgelegt werden. Die Form
oder Benennung dieses Vertrags kann je nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten variieren.
(10)
Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69,
deren Geltungsbereich sich auch auf die öffentlichen
Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen
erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu
regeln. Für die Organisation öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen und, soweit sie nicht
unter besonderes Gemeinschaftsrecht fallen, auf dem Meer
innerhalb der Hoheitsgewässer gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, sofern die Mitgliedstaaten
nicht beschließen, die vorliegende Verordnung auf diese
besonderen Sektoren anzuwenden. Diese Verordnung steht
der Einbeziehung von Verkehrsdiensten auf Binnenschifffahrtswegen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer in weiter gefasste Stadt-, Vorort- oder Regionalnetze
des öffentlichen Personenverkehrs nicht entgegen.
(11)
Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69,
deren Geltungsbereich sich auch auf Güterbeförderungsdienste erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der
vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor
zu regeln. Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sollten für die Organisation von Güterbeförderungsdiensten daher die allgemeinen Grundsätze
des Vertrags gelten.
(12)
Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob
öffentliche Personenverkehrsdienste von öffentlichen oder
privaten Unternehmen erbracht werden. Die vorliegende
Verordnung stützt sich auf den Grundsatz der Neutralität
im Hinblick auf die Eigentumsordnung gemäß Artikel 295
des Vertrags sowie den Grundsatz der freien Gestaltung der
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 des Vertrags und die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
gemäß Artikel 5 des Vertrags.
(13)
Einige Verkehrsdienste, häufig in Verbindung mit einer speziellen Infrastruktur, werden hauptsächlich aufgrund ihres
historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken
betrieben. Da ihr Betrieb offensichtlich anderen Zwecken
dient als der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, müssen die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Anforderungen geltenden Vorschriften und
Verfahren hier keine Anwendung finden.
(14)
Wenn die zuständigen Behörden für die Organisation des
öffentlichen Verkehrsnetzes verantwortlich sind, können
hierzu neben dem eigentlichen Betrieb des Verkehrsdienstes eine Reihe von anderen Tätigkeiten und Funktionen zählen, bei denen es den zuständigen Behörden
freigestellt sein muss, sie selbst auszuführen oder ganz oder
teilweise einem Dritten anzuvertrauen.
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Amtsblatt der Europäischen Union
(15)
Langzeitverträge können bewirken, dass der Markt länger
als erforderlich geschlossen bleibt, wodurch sich die Vorteile des Wettbewerbsdrucks verringern. Um den Wettbewerb möglichst wenig zu verzerren und gleichzeitig die
Qualität der Dienste sicherzustellen, sollten öffentliche
Dienstleistungsaufträge befristet sein. Eine Auftragsverlängerung könnte davon abhängig gemacht werden,
dass die Verkehrsteilnehmer die Dienstleistung positiv aufnehmen. Die Möglichkeit, öffentliche Dienstleistungsaufträge um maximal die Hälfte ihrer ursprünglichen Laufzeit
zu verlängern, sollte in diesem Rahmen dann vorgesehen
werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes
Investitionen in Wirtschaftsgüter tätigen muss, deren
Amortisierungsdauer außergewöhnlich lang ist, und —
aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge — bei
den in Artikel 299 des Vertrags genannten Gebieten in
äußerster Randlage. Außerdem sollte eine noch weiter
gehende Verlängerung möglich sein, wenn ein Betreiber
eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Infrastrukturen
oder Rollmaterial und Fahrzeuge tätigt, die insofern außergewöhnlich sind, als es dabei jeweils um hohe Mittelbeträge geht, und unter der Voraussetzung, dass der
Vertrag im Rahmen eines fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahrens vergeben wird.
(16)
Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden
den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensoder Betriebsteilen (1) anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für
die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als
der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechtsund Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen
festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen.
(17)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen
Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, beispielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der
Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit
von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der sich
aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen
und anderen Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug
auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an
dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährleistung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozialdumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden
besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitätsnormen vorschreiben können.
(1) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
L 315/3
(18)
Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts können örtliche Behörden oder — falls diese
nicht vorhanden sind — nationale Behörden öffentliche
Personenverkehrsdienste in ihrem Gebiet entweder selbst
erbringen oder einen internen Betreiber ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren damit beauftragen. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen muss die
Möglichkeit der Eigenerbringung jedoch streng kontrolliert
werden. Die zuständige Behörde oder die Gruppe zuständiger Behörden, die — kollektiv oder durch ihre Mitglieder
— integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt,
sollte die erforderliche Kontrolle ausüben. Ferner sollte es
einer zuständigen Behörde, die ihre Verkehrsdienste selbst
erbringt, oder einem internen Betreiber untersagt sein, an
wettbewerblichen Vergabeverfahren außerhalb des
Zuständigkeitsgebiets dieser Behörde teilzunehmen. Die
Behörde, die die Kontrolle über den internen Betreiber ausübt, sollte ferner die Möglichkeit haben, diesem Betreiber
die Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren
innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets zu untersagen. Die
Beschränkung der Tätigkeit interner Betreiber berührt nicht
die Möglichkeit der Direktvergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge, die den Eisenbahnverkehr betreffen, mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- und Straßenbahnen. Außerdem
berührt die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Eisenbahnverkehrsdienste nicht die Möglichkeit
der zuständigen Behörden, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit anderen
schienengestützten Verkehrsträgern wie Untergrund- oder
Straßenbahnen an einen internen Betreiber zu vergeben.
(19)
Die Vergabe von Unteraufträgen kann zu einem effizienteren öffentlichen Personenverkehr beitragen und ermöglicht
die Beteiligung weiterer Unternehmen neben dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes, der den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erhalten hat. Im Hinblick auf eine
bestmögliche Nutzung öffentlicher Gelder sollten die
zuständigen Behörden jedoch die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen bezüglich ihrer öffentlichen
Personenverkehrsdienste festlegen können, insbesondere
im Falle von Diensten, die von einem internen Betreiber
erbracht werden. Ferner sollte es einem Unterauftragnehmer erlaubt sein, an wettbewerblichen Vergabeverfahren im Zuständigkeitsgebiet aller zuständigen
Behörden teilzunehmen. Die Auswahl eines Unterauftragnehmers durch die zuständige Behörde oder ihren
internen Betreiber muss im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erfolgen.
(20)
Entscheidet eine Behörde, eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse einem Dritten zu übertragen, so muss
die Auswahl des Betreibers eines öffentlichen Dienstes
unter Einhaltung des für das öffentliche Auftragswesen und
Konzessionen geltenden Gemeinschaftsrechts, das sich aus
den Artikeln 43 bis 49 des Vertrags ergibt, sowie der
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung
erfolgen. Insbesondere bleiben die Pflichten der Behörden,
die sich aus den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher
Aufträge ergeben, bei unter jene Richtlinien fallenden
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
L 315/4
(21)
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Amtsblatt der Europäischen Union
Ein wirksamer Rechtschutz sollte nicht nur für Aufträge
gelten, die unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (1) und die Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) fallen, sondern auch für andere gemäß
der vorliegenden Verordnung abgeschlossene Verträge gelten. Es ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren erforderlich, das mit den entsprechenden Verfahren gemäß der
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (3) bzw. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (4) vergleichbar sein sollte.
(22)
Für einige wettbewerbliche Vergabeverfahren müssen die
zuständigen Behörden komplexe Systeme festlegen und
erläutern. Daher sollten diese Behörden ermächtigt werden, bei der Vergabe von Aufträgen in solchen Fällen die
Einzelheiten des Auftrags mit einigen oder allen potenziellen Betreibern eines öffentlichen Dienstes nach Abgabe
der Angebote auszuhandeln.
(23)
Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für öffentliche
Dienstleistungsaufträge sollte nicht zwingend vorgeschrieben sein, wenn der Auftrag sich auf geringe Summen oder
Entfernungen bezieht. In diesem Zusammenhang sollten
die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, bei
größeren Summen oder Entfernungen die besonderen Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Den zuständigen Behörden sollte es nicht
gestattet sein, Aufträge oder Netze aufzuteilen, um so ein
wettbewerbliches Vergabeverfahren zu vermeiden.
(24)
Besteht die Gefahr einer Unterbrechung bei der Erbringung
von Diensten, sollten die zuständigen Behörden befugt
sein, kurzfristig Notmaßnahmen zu ergreifen, bis ein neuer
öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen vergeben wurde.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.
(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie
92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).
(4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
3.12.2007
(25)
Der öffentliche Schienenpersonenverkehr wirft spezielle
Fragen in Bezug auf die Investitionslast und die
Infrastrukturkosten auf. Die Kommission hat im März
2004 eine Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (5) vorgeschlagen, damit alle
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Durchführung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Zugang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten erhalten. Mit
der vorliegenden Verordnung soll ein Rechtsrahmen für
die Gewährung einer Ausgleichsleistung und/oder ausschließlicher Rechte für öffentliche Dienstleistungsaufträge
geschaffen werden; eine weitere Öffnung des Marktes für
Schienenverkehrsdienste ist nicht beabsichtigt.
(26)
Diese Verordnung gibt den zuständigen Behörden im Falle
öffentlicher Dienstleistungen die Möglichkeit, auf der
Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen
Betreiber für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auszuwählen. Angesichts der unterschiedlichen territorialen Organisation der Mitgliedstaaten in dieser
Hinsicht ist es gerechtfertigt, den zuständigen Behörden
zu gestatten, öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Eisenbahnverkehr direkt zu vergeben.
(27)
Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht werden, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden. Beabsichtigt eine
zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, so sollte sie auch detaillierte Bestimmungen
einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichsleistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effizienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen.
(28)
Die zuständige Behörde und der Betreiber eines öffentlichen Dienstes können beweisen, dass eine übermäßige
Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Nachfrage nach öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in dem im Anhang enthaltenen
Berechnungsmodell gebührend Rechnung tragen.
(29)
Hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sollten die zuständigen Behörden — außer bei Notmaßnahmen und Aufträgen für geringe Entfernungen —
die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um mindestens
ein Jahr im Voraus bekannt zu geben, dass sie solche Aufträge zu vergeben beabsichtigen, so dass potenzielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können.
(30)
Bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sollte für größere Transparenz gesorgt werden.
(5) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).
3.12.2007
(31)
(32)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden. Im Hinblick auf eine
schrittweise Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte
des Übergangszeitraums einen Fortschrittsbericht vorlegen.
Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Berichte
geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Während des Übergangszeitraums werden die zuständigen
Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals
anwenden. Daher könnten während dieses Zeitraums
Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus Märkten, die noch
nicht von den Bestimmungen dieser Verordnung betroffen
sind, Angebote für öffentliche Dienstleistungsaufträge in
Märkten einreichen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den kontrollierten Wettbewerb geöffnet wurden.
Um mit Hilfe angemessener Maßnahmen eine Unausgewogenheit bei der Öffnung des öffentlichen Verkehrsmarktes
zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden in der
zweiten Hälfte des Übergangszeitraums die Möglichkeit
haben, Angebote von Unternehmen abzulehnen, bei denen
mehr als die Hälfte des Wertes der von ihnen erbrachten
öffentlichen Verkehrsdienste auf Aufträgen beruht, die
nicht im Einklang mit dieser Verordnung vergeben wurden, sofern dies ohne Diskriminierung geschieht und vor
Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
beschlossen wird.
(33)
In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache
C-280/00, Altmark Trans GmbH (1), hat der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften in den Randnummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünstigung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellen,
sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von
Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, stellen die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen staatliche Beihilfen dar, und es gelten die Artikel 73, 86, 87
und 88 des Vertrags.
(34)
Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können sich im Bereich des Personenlandverkehrs
als erforderlich erweisen, damit die mit öffentlichen Dienstleistungen betrauten Unternehmen gemäß festgelegten
Grundsätzen und unter Bedingungen tätig sein können, die
ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Diese
Ausgleichsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 73 des Vertrags mit dem Vertrag
vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um
die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste
von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um
ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den
Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten
zu decken, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei
den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen
Gewinn Rechnung zu tragen ist.
(1) Slg. 2003, I-7747.
L 315/5
(35)
Die von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung
mit dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen
können daher von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags ausgenommen
werden.
(36)
Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 ersetzt, sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden. Die schrittweise Einstellung der von der
Kommission nicht genehmigten Ausgleichsleistungen für
öffentliche Güterbeförderungsdienste wird durch einen
Übergangszeitraum von drei Jahren im Einklang mit den
Artikeln 73, 86, 87 und 88 des Vertrags erleichtert werden. Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten
Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher
Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne
des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten könnten,
sollten den Bestimmungen der Artikel 73, 86, 87 und 88
des Vertrags entsprechen, einschließlich aller einschlägigen
Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften und insbesondere dessen Entscheidung in
der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. Bei der
Prüfung solcher Fälle sollte die Kommission daher ähnliche Grundsätze anwenden wie die, die in dieser Verordnung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsvorschriften
für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse enthalten sind.
(37)
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (2) wird
von der vorliegenden Verordnung abgedeckt. Jene Verordnung gilt heute als überholt, da sie die Anwendung von
Artikel 73 des Vertrags einschränkt, ohne eine angemessene Rechtsgrundlage für die Zulassung derzeitiger
Investitionsregelungen, insbesondere im Hinblick auf
Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen einer
öffentlich-privaten Partnerschaft, zu bieten. Sie sollte daher
aufgehoben werden, damit Artikel 73 des Vertrags unbeschadet der vorliegenden Verordnung und der Verordnung
(EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über
gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der
Eisenbahnunternehmen (3) entsprechend dem ständigen
Wandel in dem Sektor angewendet werden kann. Um die
Anwendung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weiter zu erleichtern, wird die Kommission im
Jahr 2007 Leitlinien für staatliche Beihilfen für Eisenbahninvestitionen, einschließlich Infrastrukturinvestitionen,
vorschlagen.
(38)
Zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und
der Entwicklungen im öffentlichen Personenverkehr in der
Gemeinschaft, insbesondere der Qualität der öffentlichen
Personenverkehrsdienste und der Auswirkungen der
Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen,
sollte die Kommission einen Bericht erstellen. Diesem
Bericht können erforderlichenfalls geeignete Vorschläge
zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden —
(2) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).
(3) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
L 315/6
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
3.12.2007
c)
„zuständige örtliche Behörde“ jede zuständige Behörde, deren
geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das
gesamte Staatsgebiet erstreckt;
d)
„Betreiber eines öffentlichen Dienstes“ jedes privat- oder
öffentlich-rechtliche Unternehmen oder jede Gruppe von
privat- oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, das/die
öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt, oder eine
öffentliche Einrichtung, die öffentliche Personenverkehrsdienste durchführt;
e)
„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im
Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse
liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der
Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder
nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte;
f)
„ausschließliches Recht“ ein Recht, das einen Betreiber eines
öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche
Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder
in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen;
g)
„Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus
öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung
einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird;
h)
„Direktvergabe“
die
Vergabe
eines
öffentlichen
Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines
öffentlichenDienstesohneDurchführungeinesvorherigenwettbewerblichen Vergabeverfahrens;
i)
„öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einen oder mehrere
rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer
zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen
Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen
Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der
jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten können diese
rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der
zuständigen Behörde bestehen:
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1)
Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im
Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können,
um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer,
höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie
Spiel des Marktes ermöglicht hätte.
Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die
Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.
(2)
Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere
Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme
von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen und, unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom
7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (1), auf das Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anwenden.
(3)
Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Baukonzessionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2004/17/EG oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie 2004/18/EG.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
b)
— die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder
„öffentlicher Personenverkehr“ Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die
für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend
erbracht werden;
„zuständige Behörde“ jede Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention
im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen
Befugnis ausgestattete Einrichtung;
(1) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
— die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige
Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder
einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser
Dienstleistungen betraut;
j)
„interner Betreiber“ eine rechtlich getrennte Einheit, über die
eine zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer
Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche
Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre
eigenen Dienststellen entspricht;
3.12.2007
k)
l)
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
„Wert“ den Wert eines Verkehrsdienstes, einer Strecke, eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Ausgleichsregelung des öffentlichen Personenverkehrs, der den Gesamteinnahmen — ohne Mehrwertsteuer — des Betreibers oder
der Betreiber eines öffentlichen Dienstes entspricht, einschließlich der Ausgleichsleistung der Behörden gleich welcher Art und aller Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf,
die nicht an die betroffene zuständige Behörde abgeführt
werden;
b)
„allgemeine Vorschrift“ eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste
derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das
im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt,
gilt;
Artikel 3
(1)
Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten
Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen
gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand
allgemeiner Vorschriften sein. Die zuständige Behörde gewährt
den Betreibern eines öffentlichen Dienstes gemäß den in den Artikeln 4 und 6 und im Anhang festgelegten Grundsätzen eine Ausgleichsleistung für die — positiven oder negativen — finanziellen
Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in den allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen
Verpflichtungen zurückzuführen sind; dabei vermeidet sie eine
übermäßige Ausgleichsleistung. Dies gilt ungeachtet des Rechts
der zuständigen Behörden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
zur Festsetzung von Höchsttarifen in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen.
(3)
Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags
können die Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften über die
finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die dazu dienen, Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen,
aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
Diese allgemeinen Vorschriften sind nach Artikel 88 des Vertrags mitzuteilen. Jede Mitteilung enthält vollständige Informationen über die Maßnahme, insbesondere Einzelheiten zur
Berechnungsmethode.
Artikel 4
Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge
und allgemeiner Vorschriften
(1)
In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften
a)
sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geografischen Geltungsbereiche klar zu definieren;
sind zuvor in objektiver und transparenter Weise
aufzustellen:
i)
die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, und
ii)
die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten
Ausschließlichkeit;
dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese
Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den
Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die
finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,
wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten
und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener
Gewinn berücksichtigt wird;
m) „integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste“ Beförderungsleistungen, die innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets im Verbund erbracht werden und für die ein
einziger Informationsdienst, eine einzige Fahrausweisregelung und ein einziger Fahrplan besteht.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine
Vorschriften
L 315/7
c)
sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der
Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten,
Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des
öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den
Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen
sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite
umfassen.
(2)
In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften sind die Durchführungsvorschriften für
die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzulegen, die entweder beim Betreiber eines öffentlichen Dienstes verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen
aufgeteilt werden.
(3) Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind befristet und
haben eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren für Busverkehrsdienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste
mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die
mehrere Verkehrsträger umfassen, ist auf 15 Jahre beschränkt,
wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern mehr als 50 % des Werts der betreffenden Verkehrsdienste ausmacht.
(4)
Falls erforderlich kann die Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert
werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen
wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und
diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind,
die von dem Auftrag erfasst werden.
Falls dies durch Kosten, die aus der besonderen geografischen
Lage entstehen, gerechtfertigt ist, kann die Laufzeit der in Absatz 3
beschriebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage um höchstens 50 % verlängert werden.
L 315/8
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Falls dies durch die Abschreibung von Kapital in Verbindung mit
außergewöhnlichen Investitionen in Infrastruktur, Rollmaterial
oder Fahrzeuge gerechtfertigt ist und der öffentliche
Dienstleistungsauftrag in einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurde, kann ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag eine längere Laufzeit haben. Zur Gewährleistung der
Transparenz in diesem Fall muss die zuständige Behörde der
Kommission innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Vertrags den öffentlichen Dienstleistungsauftrag und die Elemente,
die seine längere Laufzeit rechtfertigen, übermitteln.
(5)
Unbeschadet des nationalen Rechts und des
Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den
Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten
Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden,
die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein
Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen
Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in
den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen
Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in
einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten.
(6)
Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu,
bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen.
(7) In den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist transparent
anzugeben, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unteraufträgen in Frage kommt. Werden Unteraufträge vergeben, so ist
der mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen
Personenverkehrsdiensten nach Maßgabe dieser Verordnung
betraute Betreiber verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der gleichzeitig Planung, Aufbau und
Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine
vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unterauftragnehmer vorsehen. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag
werden entsprechend dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht die für eine Vergabe von Unteraufträgen geltenden
Bedingungen festgelegt,
(2) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann
jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich
dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden
handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet — beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu
erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine
rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige
örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden
wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle
ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss,
so gilt Folgendes:
a)
Um festzustellen, ob die zuständige örtliche Behörde diese
Kontrolle ausübt, sind Faktoren zu berücksichtigen, wie der
Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien, diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung,
Eigentumsrechte, tatsächlicher Einfluss auf und tatsächliche
Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne
Managemententscheidungen. Im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht ist zur Feststellung, dass eine Kontrolle
im Sinne dieses Absatzes gegeben ist, — insbesondere bei
öffentlich-privaten Partnerschaften — nicht zwingend erforderlich, dass die zuständige Behörde zu 100 % Eigentümer
ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht
und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass
eine Kontrolle ausgeübt wird.
b)
Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes ist,
dass der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt,
ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des
Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde ausführen — ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger
Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter
zuständiger örtlicher Behörden führen — und nicht an außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen
Behörde organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren
für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnehmen.
c)
Ungeachtet des Buchstabens b kann ein interner Betreiber
frühestens zwei Jahre vor Ablauf des direkt an ihn vergebenen Auftrags an fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren
teilnehmen, sofern endgültig beschlossen wurde, die öffentlichen Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des Auftrags
des internen Betreibers sind, im Rahmen eines fairen wettbewerblichen Vergabeverfahrens zu vergeben und der interne
Betreiber nicht Auftragnehmer anderer direkt vergebener
öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist.
d)
Gibt es keine zuständige örtliche Behörde, so gelten die Buchstaben a, b und c für die nationalen Behörden in Bezug auf
ein geografisches Gebiet, das sich nicht auf das gesamte
Staatsgebiet erstreckt, sofern der interne Betreiber nicht an
wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnimmt, die außerhalb des Gebiets, für das der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt wurde, organisiert werden.
Artikel 5
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(1)
Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe
dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden
jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren
vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG
vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels
nicht anwendbar.
3.12.2007
3.12.2007
e)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in
Frage, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst
zu erbringen.
(3)
Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber
sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behörden die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den
Absätzen 4, 5 und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen
stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer
eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um
festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu tragen ist.
(4)
Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,
können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche
Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als
300 000 km aufweisen, direkt zu vergeben.
Im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die direkt an
kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, vergeben werden, können diese Schwellen
entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von
weniger als 2 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche
Personenverkehrsleistung von weniger als 600 000 km erhöht
werden.
L 315/9
Sind die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen keine
Gerichte, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. In einem solchem Fall ist ferner zu gewährleisten, dass
Beschwerden aufgrund rechtswidriger Handlungen der Nachprüfungsstellen oder aufgrund fehlerhafter Ausübung der diesen
übertragenen Befugnisse der gerichtlichen Überprüfung oder der
Überprüfung durch andere Stellen, die Gerichte im Sinne von
Artikel 234 des Vertrags und unabhängig von der vertragsschließenden Behörde und der Nachprüfungsstellen sind, unterzogen werden können.
Artikel 6
Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen
(1)
Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den
Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene
Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5
Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren
schriftliche Aufforderung binnen drei Monaten oder einer anderen in der Aufforderung gesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese für erforderlich hält, um festzustellen, ob eine
gewährte Ausgleichsleistung mit dieser Verordnung vereinbar ist.
Artikel 7
(5)
Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung
des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens
einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Notmaßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen
Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber
eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur
Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaßnahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen
Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig.
Veröffentlichung
(1)
Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen
Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur
Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen
Rechte öffentlich zugänglich. Dieser Bericht unterscheidet nach
Busverkehr und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finanzierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und
gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten.
(6) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche
Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr — mit Ausnahme
anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder
Straßenbahnen — direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4
Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist.
(2)
Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor
der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
a)
der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde;
(7)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw.
hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt,
durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des
Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden
zu können.
b)
die Art des geplanten Vergabeverfahrens;
c)
die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und
Gebiete.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung
von weniger als 50 000 km aufweist.
L 315/10
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung
ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine
Berichtigung zu veröffentlichen. Diese Berichtigung erfolgt unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des
wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 5 Absatz 5.
(3) Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr nach Artikel 5 Absatz 6 macht die
zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach der Auftragsvergabe folgende Informationen öffentlich zugänglich:
a)
b)
c)
den Namen des Auftraggebers, seine Eigentümer sowie gegebenenfalls den/die Namen der Partei oder Parteien, die eine
rechtliche Kontrolle ausübt/ausüben;
3.12.2007
Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen
Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen
Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang
mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorschlagen.
(3)
Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche
Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht und
nationalem Recht wie folgt vergeben wurden:
a)
vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahren;
b)
vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als
einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;
c)
ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach
einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;
d)
ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach
einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahren.
die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags;
eine Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrsdienste;
d)
eine Beschreibung der Parameter für die finanzielle
Ausgleichsleistung;
e)
Qualitätsziele wie beispielsweise in Bezug auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit und anwendbare Prämien und
Sanktionen;
f)
Bedingungen in Bezug auf die wichtigsten Wirtschaftsgüter.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt jeder interessierten Partei auf entsprechenden Antrag ihre Gründe für die Entscheidung
über die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b
und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit
gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buchstabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit
gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene
Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene
rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt
dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat.
Artikel 8
(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe
dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den
Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden
jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren
vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG
vergeben, so sind die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels
nicht anwendbar.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 3 können die zuständigen
Behörden während der zweiten Hälfte des in Absatz 2 genannten
Übergangszeitraums diejenigen Betreiber eines öffentlichen
Dienstes von der Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren ausschließen, die nicht nachweisen können, dass der
Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser
Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche
Rechte genießen, mindestens 50 % des Werts aller von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht.
Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die die auszuschreibenden
Dienste erbringen, können nicht ausgeschlossen werden. Dieses
Kriterium gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die als
Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab
3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während
dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität
zu vermeiden.
Machen die zuständigen Behörden von der in Unterabsatz 1
genannten Möglichkeit Gebrauch, so hat dies ohne Diskriminierung zu erfolgen; in diesem Fall schließen sie alle potenziellen
Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus, die dieses Kriterium
erfüllen, und unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des
Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von
ihrer Entscheidung.
Übergangsregelung
3.12.2007
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Die betroffenen zuständigen Behörden teilen der Kommission
ihre Absicht, diese Vorschrift anzuwenden, mindestens zwei
Monate vor der Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit.
Solche Beihilfen sind auf das Forschungs- und Entwicklungsstadium zu beschränken und dürfen nicht für die kommerzielle Nutzung dieser Verkehrssysteme und -technologien gewährt werden.
Artikel 10
Artikel 9
Aufhebung
Vereinbarkeit mit dem Vertrag
(1)
Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb
öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von
in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese
Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags befreit.
(2)
Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags
können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser
Verordnung erfassten Beihilfen für den Verkehrssektor nach Artikel 73 des Vertrags gewähren, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem
Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen
entsprechen, und zwar insbesondere
a)
b)
L 315/11
bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften über die
Zuordnung der Infrastrukturkosten, wenn die Beihilfe Unternehmen gewährt wird, die Kosten für die von ihnen benutzte
Infrastruktur zu tragen haben, während andere Unternehmen
derartigen Belastungen nicht unterworfen sind. Bei der
Festlegung des entsprechenden Beihilfebetrags werden die
Infrastrukturkosten berücksichtigt, die konkurrierende Verkehrsträger nicht zu tragen haben;
wenn mit der Beihilfe die Erforschung oder die Entwicklung
von für die Gemeinschaft insgesamt wirtschaftlicheren
Verkehrssystemen und -technologien gefördert werden soll.
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin für
Güterbeförderungsdienste.
(2)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird aufgehoben.
Artikel 11
Berichte
Die Kommission legt nach Ende des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Entwicklung der Erbringung
öffentlicher Personenverkehrsdienste in der Gemeinschaft vor, in
dem insbesondere die Entwicklung der Qualität der öffentlichen
Personenverkehrsdienste und die Auswirkungen der Direktvergabe bewertet werden und dem erforderlichenfalls geeignete
Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt sind.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
M. LOBO ANTUNES
L 315/12
DE
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ANHANG
Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen
1.
Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5
Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift sind nach den
Regeln dieses Anhangs zu berechnen.
2.
Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs
der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die
zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor:
Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem
öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind,
abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird,
abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden,
zuzüglich eines angemessenen Gewinns,
ergeben den finanziellen Nettoeffekt.
3.
Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kann Auswirkungen auf mögliche Beförderungstätigkeiten eines
Betreibers haben, die über die betreffende(n) gemeinwirtschaftliche(n) Verpflichtung(en) hinausgehen. Zur Vermeidung
von übermäßigen oder unzureichenden Ausgleichsleistungen werden daher bei der Berechnung des finanziellen Nettoeffekts alle quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Netze des Betreibers berücksichtigt.
4.
Die Berechnung der Kosten und Einnahmen erfolgt anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften.
5.
Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für
diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
6.
—
Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen
Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften umgelegt.
—
Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden.
—
Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher
Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einen anderen Tätigkeitsbereich des Betreibers eines öffentlichen Dienstes möglich ist.
Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen
Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist.
3.12.2007
3.12.2007
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7.
Amtsblatt der Europäischen Union
Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung
—
einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist,
und
—
der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität.
L 315/13
Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven > Anlagen Anlage 3: Allgemeine Vorschrift Richtlinie des Landkreises Cuxhaven
vom 04.09.2013
über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den
Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN)
in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif
1) Der Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachen (VBN) wird in
seinem Geltungsbereich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Die damit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst
a) die Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG im Gebiet
des Landkreises Cuxhaven zu den jeweils von der Genehmigungsbehörde zugestimmten Beförderungsentgelten, Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen
des VBN-Gemeinschaftstarifs. Das Tarifwerk für den VBN sowie die betroffenen Linien und Linienabschnitte ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar
– www.vbn.de ;
b) den Abschluss eines Kooperationsvertrag mit dem Landkreis Cuxhaven (MusterKooperationsvertrag - Anlage 1);
Geografischer Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist das Gebiet
des Landkreises Cuxhaven, das in das Verbundgebiet des VBN fällt.
2) Unternehmen, welche auf ihren Verkehren gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) den VBNGemeinschaftstarif anwenden, haben Anspruch auf einen Ausgleich des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 2 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Ausgleich der
Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste wird wie folgt berechnet:
a) Für die Anerkennung des VBN-Gemeinschaftstarifs leistet der Landkreis Cuxhaven
für die durch den Landkreis Cuxhaven als Träger der Schülerbeförderung bei den
Verkehrsunternehmen bestellten Schülersammelzeitkarten (SSZK) einen Ausgleich in
Höhe der Differenz zum jeweils geltenden VNN-Regionaltarif. Das Tarifwerk der Verkehrsgemeinschaft Nordost-Niedersachsen (VNN) ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar – www.vnn.de.
b) Für die Anerkennung des VBN-Gemeinschaftstarifs in Bezug auf die allgemeinen
Fahrkarten leistet der Landkreis Cuxhaven keinen Ausgleich. Dieses obliegt den im
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) assoziierten Gebietskörperschaften, bzw. dem ZVBN.
c) Die Berechnung der Differenz zwischen dem jeweils geltenden VBN-Gemeinschaftstarif und dem aktuellen VNN-Regionaltarif erfolgt folgendermaßen:
Zone A VBN-Tarif entspricht dem Betrag, der sich zu 3/4 aus dem Preis für den Teilstreckenbereich 4 - 5 (Preisstufe 6) und zu 1/4 aus dem Preis für den Teilstreckenbereich 2 - 3 (Preisstufe 5) ergibt.
Zone B VBN-Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 6 - 7
fe 7)
(Preisstu-
Zone C VBN-Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 10 - 11 (Preisstufe 9)
Zone D VBN- Tarif entspricht dem Preis für den Teilstreckenbereich 14 - 15 (Preisstufe 11).
d) Der Ausgleich der Differenz zwischen dem jeweils geltenden VBN-Gemeinschaftstarif
und dem aktuellen VNN-Regionaltarif wird vom Landkreis Cuxhaven als echter nicht
steuerbarer Zuschuss im Sinne der Aussage der OFD Hannover vom 12.03.1997 angesehen. Sollte sich durch eine Änderung des Rechtsrahmens, durch entsprechende
Rechtssprechung oder anderes dieses als fehlerhaft erweisen, sind Schadensersatzansprüche der Unternehmen gegenüber dem Landkreis Cuxhaven ausgeschlossen.
Sofern Steuern zu entrichten sind, tragen diese die anspruchsberechtigten Unternehmen.
3) Unternehmen, welche Ausgleichszahlungen nach Ziffer 2 erhalten und auch anderen
betrieblichen Tätigkeiten als der Beförderung von Fahrgästen mit Fahrausweisen des
VBN-Gemeinschaftstarifs nachgehen, haben eine Trennungsrechnung einzurichten. Die
Durchführungsvorschriften für die Trennungsrechnung ergeben sich aus Ziffer 5 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Schlüsselung von Querschnittsfunktionen hat
nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Stetigkeit zu erfolgen. Die Trennungsrechnung muss den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen.
4) Unternehmen, welche einen Ausgleich nach Ziffer 2 erhalten, verpflichten sich, die Regelungen der Nrn. 1 bis 6 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 einzuhalten. Hierzu legen sie dem Landkreis Cuxhaven alle zwei Jahre eine Bestätigung eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers vor, der zufolge sämtliche Regeln des Anhangs eingehalten werden.
5) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung gemäß Nr. 7 Anstr. 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus,
dass die Unternehmen nach Maßgabe des Kooperationsvertrags das Marktrisiko tragen
und keinen Anspruch auf eine Verlustausgleich im Nachhinein haben.
6) Der Anreiz zur Aufrecherhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität gemäß Nr. 7 Anstr. 2 des Anhangs zur VO
(EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Landkreis Cuxhaven.
7) Die Erstattung einer festgestellten Überkompensation und deren Verzinsung richtet sich
nach der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 15.11.2007 (ABIEU Nr. C
272/4).
8) Die Veröffentlichung des Gesamtberichts gemäß Artikel 7Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
erfolgt durch den Landkreis Cuxhaven.
Anlage 1 – Muster-Kooperationsvertrag
Vertrag
zwischen
dem
Landkreis Cuxhaven
und
dem Verkehrsunternehmen xy
über
die Gewährung eines Zuschusses zur Gewährleistung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung im ÖPNV für die Bevölkerung im Landkreis Cuxhaven
auf Grundlage der
Richtlinie des Landkreises Cuxhaven
vom TT.MM.JJJJ
über die Festsetzung des Tarifs des Verkehrsverbunds Bremen/Niedersachsen (VBN)
in seinem Geltungsbereich
als Höchsttarif
Präambel
Das Verkehrunternehmen xy betreibt als Vertragspartner im Landkreis Cuxhaven Linienverkehre nach §§ 42, 43 PBefG im Gebiet des Geltungsbereich des Tarif der Verkehrsverbund
Bremen/Niedersachen GmbH.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den von dem Verkehrsunternehmen xy
als Vertragspartner nach Maßgabe der ihm erteilten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen aufzunehmenden Betrieb im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis
Cuxhaven. Grundlage des Verkehrs sind die Vorschriften des PBefG. Ziel ist die Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV für die Bevölkerung.
(2) Das Verkehrsunternehmen bleibt Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 2 Verkehrsangebot und Tarife
Basis des zu gewährleistenden Betriebs ist das bestehende ÖPNV- Angebot. Grundsätzliche
Veränderungen dieses Angebots nach Art und Umfang erfolgen im Einvernehmen von Landkreis und dem Verkehrsunternehmen.
§ 3 Finanzierungsregelungen
(1) Im Verkehrsgebiet gilt der jeweils genehmigte Tarif. Auf Linien im Verkehrsbereich des
Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN) kommt dabei der Tarif des VBN zur
Anwendung.
(2) Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Schülerbeförderung gemäß
§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bestellt der Landkreis Cuxhaven für
Schülerinnen und Schüler aus dem Geltungsbereich des VBN-Tarifs Schülersammelzeitkarten (SSZK) entsprechend dem geltenden VBN-Tarif.
(3) Sofern mehrere Unternehmen gemeinschaftlich die Genehmigungen nach §§ 42, 43
PBefG innehaben, benennen die Verkehrsunternehmen ein Unternehmen, das zentral
die Bestellung und Abrechnung der SSZK mit dem Landkreis Cuxhaven vornimmt.
(4) Die Abrechnung der durch den Landkreis Cuxhaven bestellten SSZK erfolgt monatlich
durch das Verkehrsunternehmen.
(5) Sollten sich die in Ziffer 2 Buchstabe c) der Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom
TT.MM.JJJJ über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund
Bremen/Niedersachsen (VBN) in seinem Geltungsbereich als Höchsttarif festgelegten
Ausgleichsparameter für den Tarifsausgleich durch Veränderungen des VNNRegionaltarifs gravierend ändern, werden die Ausgleichsparameter anhand eines Referenztarifs neu bestimmt und die Richtlinie des Landkreises Cuxhaven vom TT.MM.JJJJ
wird entsprechend geändert werden.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am TT.MM.JJ in Kraft und wird für die Laufzeit der Genehmigungen
nach §§ 42, 43 PBefG bis zum TT.MM.JJJJ geschlossen, bzw. solange der Vertragspartner die Genehmigung inne hat.
(2) Der Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat und der diesem das Aufrechterhalten des Vertrags unzumutbar macht, vorzeitig gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger
Grund zur Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn einer der nachstehenden
Punkte zum Tragen kommt.
-
ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Liquidationsverfahren gegenüber dem Verkehrsunternehmen beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
-
dem Verkehrsunternehmen für einen vertragsrelevanten Verkehr die Genehmigung
nach § 25 PBefG durch die Genehmigungsbehörde widerrufen wird,
-
dem Landkreis die Fortführung des Vertragsverhältnisses aufgrund ganz gravierenden Fehlverhaltens des Verkehrsunternehmens oder seines Personals nicht mehr
zuzumuten ist,
-
wesentliche Änderungen des Rechtsrahmens auf nationaler oder EU-Ebene oder entsprechender Rechtssprechung.
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
(3) Sofern die Vertragspartner keine andere Vereinbarung treffen, ist im Falle der außerordentlichen Kündigung das Verkehrsunternehmen verpflichtet, die ihm obliegende Ver-
kehrsleistung bis zum 31. Juli des laufenden Jahres zu erbringen, insbesondere vorher
keinen Entbindungsantrag gem. § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, im Falle der außerordentlichen Kündigung unter Beachtung der mit
dem Landkreis getroffenen Vereinbarungen die entsprechenden genehmigungsrechtlichen Anträge zu stellen.
(4) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und dem
Verkehrsunternehmen. Verträge zwischen dem Verkehrsunternehmen und kreisangehörigen Gemeinden über die Erbringung und Finanzierung von Verkehrsdienstleistungen
bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass
damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für eine der Vertragsparteien insgesamt unzumutbar wird, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ist diejenige
gesetzlich oder rechtlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen
Vertragsgedanken am nächsten kommt. Diese wird dem Vertrag nach einvernehmlichen
Beschluss beider Vertragsparteien hinzugefügt.
(4) Der Landkreis und die Verkehrsunternehmen erhalten je eine Ausfertigung des Vertrags.
(5) Gerichtsstand ist Langen.
OO, den TT.MM.JJJJ
xy
Cuxhaven, den TT.MM.JJJ
Landkreis Cuxhaven, Der Landrat
Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 4: ZVBN – Förderkatalog Richtlinie
des Zweckverband Verkehrsverbund
Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
für die Förderung von ÖPNV-Maßnahmen
im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen
in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2013
Bremen, den 17.12.2013
Seite 1 von 12
Inhaltsverzeichnis:
1.
Grundsätze
3
1.1.
Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 3
1.2.
Zuwendungsvoraussetzungen ..................................................................................... 3
1.3.
Zuwendungsempfänger ................................................................................................ 4
1.4.
Art und Umfang der Förderung .................................................................................... 4
1.5.
Verfahren – Antragstellung, Entscheidung, Prüfungsrecht ....................................... 4
1.6.
Inkrafttreten ................................................................................................................... 5
2.
Förderfähige Vorhaben
2.1.
2.1.1.
2.1.2.
2.1.3.
2.1.4.
Förderung von Leistungsverbesserungen .................................................................. 6
Angebotsverbesserungen auf der Bedienungsebene 1 und 2 ......................................... 6
Einrichtung und Verbesserungen von Nachtlinienverkehren ........................................... 6
Einführung von VBN-Plus Systemen (AST-Verkehre) ..................................................... 7
Einführung von VBN-Bürgerbussen ................................................................................ 8
6
2.2.
Förderung von Haltestellenmaßnahmen ..................................................................... 8
2.2.1. Maßnahmen an Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV ......................................... 8
2.2.2. Maßnahmen an SPNV-Haltestellen................................................................................. 9
2.3.
2.3.1.
2.3.2.
2.3.3.
2.3.4.
Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation ............................................. 10
Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation ................................................. 10
Einrichtung von VBN-Infopunkten ................................................................................. 10
Einrichtung von Mobilitätszentralen ............................................................................... 11
Fahrgastberatung und –information in Bürgerbüros ...................................................... 11
2.4.
Förderung von Maßnahmen im Bereich der Marktforschung und
Nachfrageanalyse ....................................................................................................... 12
2.5.
Förderung von sonstigen Maßnahmen ..................................................................... 12
Bremen, den 17.12.2013
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1. Grundsätze
1.1. Rechtsgrundlagen
(1)
Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) gewährt nach
Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung des Landes Bremen und deren Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Umsetzung und Durchführung der
unter Ziffer 2 dieser Richtlinie näher beschriebenen Vorhaben.
(2)
Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der ZVBN nach
pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel des Wirtschaftsplanes.
1.2. Zuwendungsvoraussetzungen
(1)
Voraussetzung für eine Förderung ist die Beachtung
 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG),
 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
(BremÖPNVG),
 des Nahverkehrsplanes (NVP) des ZVBN1,
 der von der Verbandsversammlung des ZVBN und der Gesellschafterversammlung
der VBN GmbH beschlossenen Qualitätskonzepte2,
 der Belange von mobilitätseingeschränkten Personen sowie der Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – sofern keine detaillierteren Aussagen in
den vg. Voraussetzungen enthalten sind -
(2)
Weiter ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme und die Kostenübernahme des zu tragenden Eigenanteils durch den Antragsteller sichergestellt
sind.
(3)
Auch Maßnahmen, für die Zuwendungen Dritter beantragt wurden, können eine Förderung durch den ZVBN nach diesen Richtlinien erhalten.
1
2
Der aktuelle ZVBN-Nahverkehrsplan ist auf der Homepage des ZVBN unter www.zvbn.de/bibliothek einsehbar
Die aktuellen Qualitätskonzepte sind auf der Homepage des ZVBN unter www.zvbn.de/bibliothek einsehbar.
Bremen, den 17.12.2013
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1.3. Zuwendungsempfänger
(1)
Antragsberechtigt sind die zum Verbandsgebiet des ZVBN gehörenden Gebietskörperschaften sowie die durch einen Assoziierungsvertrag mit dem ZVBN verbundenen Gebietskörperschaften der Landkreise Cuxhaven und Rotenburg. Eigenbetriebe oder Betriebe anderer Rechtsformen dieser Gebietskörperschaften sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern diesen die örtlichen Belange des ÖPNV übertragen sind.
(2)
Die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN GmbH), die in der VBN
GmbH zusammengeschlossenen oder mit der VBN GmbH kooperierenden Verkehrsunternehmen, die Leistungen des SPNV im Sinne des § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG)
oder
des
ÖPNV
im
Sinne
von
§
42
und
§ 43 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Verbundraum erbringen sowie
BürgerBus-Vereine sind ebenfalls antragsberechtigt.
1.4. Art und Umfang der Förderung
(1)
Die Zuwendungen des ZVBN werden als Anteilsfinanzierung oder als einmalige
Anschubfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
(2)
Der jährlich zur Verfügung zu stellende Zuschuss für alle unter Ziffer 2 dieser Richtlinie
näher beschriebenen Vorhaben steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung im jeweiligen Wirtschaftsplan des ZVBN.
(3)
Die im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verausgabten Zuwendungen werden in das
Folgejahr übertragen und stehen dann zusätzlich zur Verfügung.
1.5. Verfahren – Antragstellung, Entscheidung, Prüfungsrecht
(1)
Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen an den ZVBN zu
richten:




(2)
Beschreibung des Vorhabens
Kostenzusammenstellung (ggf. mit eingeholten Angeboten)
Finanzierungsübersicht
Antragsdurchschriften auf Zuwendungen Dritter
Sofern weitere Unterlagen beizufügen sind, ist dies aus den nachfolgend näher beschriebenen Förderbereichen zu entnehmen.
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(3)
Anträge auf Vorhaben sollen bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die im Folgejahr begonnen werden sollen.
Hiervon ausgenommen sind die Anträge, für die aufgrund von Zuwendungen von weiteren Bewilligungsstellen andere Antragsfristen gelten. Dem ZVBN ist zeitgleich eine
Antragsdurchschrift nebst Anlagen zu übersenden.
(4)
Mit der Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Ein vorzeitiger
Maßnahmebeginn ist schriftlich zu beantragen. Mit einer Zustimmung zum vorzeitigen
Maßnahmebeginn kann weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Verpflichtung
begründet werden, die erbetene Zuwendung zu bewilligen.
(5)
Die bewilligten Zuwendungen werden nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
auf Abforderung an den Antragsteller ausgezahlt. Die Zuwendung ist zeitnah (innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung) zu verwenden. Sofern die Zuwendung nicht oder
nicht vollständig im jeweiligen Bewilligungsjahr verwandt wird, ist dem ZVBN umgehend mitzuteilen, ob und in welcher Höhe diese Mittel im Folgejahr für die bewilligten
Maßnahmen noch benötigt werden.
(6)
Der Antragsteller ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten
Mittel sicherzustellen und dies nach Abschluss der Maßnahme unter Beifügung eines
zahlenmäßigen Nachweises unverzüglich dem ZVBN vorzulegen.
1.6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft und ersetzt die bisherige Förderrichtlinie
des ZVBN.
Bremen, den 17.12.2013
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2. Förderfähige Vorhaben
2.1. Förderung von Leistungsverbesserungen
2.1.1. Angebotsverbesserungen auf der Bedienungsebene 1 und 2
(1)
Gefördert werden Verbesserungen des Verkehrsangebots auf ÖPNV-Linien der im
jeweils geltenden Nahverkehrsplan des ZVBN dargestellten Bedienungsebene 1 und 2
im Rahmen von zweijährigen Probebetrieben.
(2)
Der ZVBN beteiligt sich an den von dem Antragsteller zu tragenden Kosten für die geplanten Verkehrsleistungen mit max. 50 % des Zuschussbedarfes.
(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die
Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) für den gesamten Zeitraum des Probebetriebes beizufügen. Die
Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen.
(4)
Die Zuwendung wird widerrufen, wenn die Verbesserungen des Verkehrsangebotes
vor Ablauf des zweijährigen Probebetriebes nicht mehr erbracht werden. Ggf. erfolgte
Überzahlungen sind zu erstatten.
(5)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Probebetriebes ist eine Weiterförderung
nach Abschluss des Probebetriebs grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden.
2.1.2. Einrichtung und Verbesserungen von Nachtlinienverkehren
(1)
Gefördert werden der Aufbau neuer Nachtlinienangebote und der Ausbau bestehender
Nachtliniennetze (räumlich und zeitlich) im ÖPNV im Rahmen von zweijährigen Probebetrieben.
(2)
Der ZVBN beteiligt sich an den von dem Antragsteller zu tragenden Kosten für die geplanten Verkehrsleistungen mit max. 50 % des Zuschussbedarfes,
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(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die
Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) für den gesamten Zeitraum des Probebetriebes beizufügen. Die
Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen.
(4)
Die Zuwendung wird widerrufen, wenn die Verbesserungen des Verkehrsangebotes
vor Ablauf des zweijährigen Probebetriebes nicht mehr erbracht werden. Ggf. erfolgte
Überzahlungen sind zu erstatten.
(5)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Probebetriebes ist eine Weiterförderung
nach Abschluss des Probebetriebes grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall entschieden.
2.1.3. Einführung von VBN-Plus Systemen (AST-Verkehre)
(1)
Gefördert wird die Einführung von bedarfsorientierten Anruf-Sammeltaxi-Verkehren,
sofern diese den Prinzipien der VBN-Plus Systeme im Verbundraum entsprechen und
eine Mindestbetriebsdauer von 2 Jahren gesichert ist.
(2)
Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max.
20.000,00 € (z.B. für Betriebskosten, Marketing etc.).
(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die
Übereinstimmung mit dem NVP sowie den Prinzipien der VBN-Plus Systeme -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen.
(4)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mindestbetriebsdauer ist eine Weiterförderung nach Ende der Mindestbetriebsdauer grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall
entschieden.
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2.1.4. Einführung von VBN-Bürgerbussen
(1)
Gefördert wird die Einführung von Bürgerbus-Systemen im Verbundraum sofern eine
Mindestbetriebsdauer von 2 Jahren gesichert ist.
(2)
Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max.
25.000,00 € (z.B. für Betriebskosten, niederflurige Fahrzeugbeschaffung, Vertriebstechnik, Marketing usw.)
(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens – insbesondere auch die
Übereinstimmung mit dem NVP -, der detaillierten Gesamtkosten- und Gesamteinnahmendarstellung und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein Konzept zur Nachfrageanalyse (Fahrgastzählung/-erhebung, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem
ZVBN vorzulegen.
(4)
Über die Berücksichtigung der im VBN-Fahrzeugkonzept dargestellten Anforderungen
hinaus sind in BürgerBus-Fahrzeugen nachfolgende weitergehenden Anforderungen
zu erfüllen:
- mindestens Teil-Niederflurigkeit des Fahrzeuges,
- eine fahrzeuggebundene Rampe und
- zwei aus dem Niederflurbereich stufenlos erreichbare Sitzplätze, die eine Sitzhöhe
von 55 cm nicht überschreiten.
(5)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mindestbetriebsdauer ist eine Weiterförderung nach Ende der Mindestbetriebsdauer grundsätzlich möglich und wird im Einzelfall
entschieden.
2.2. Förderung von Haltestellenmaßnahmen
2.2.1. Maßnahmen an Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV
(1)
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen an Haltestellen, die nachhaltig zur Umsetzung des beschlossenen Haltestellenkonzeptes - insbesondere unter dem Aspekt einer
weitreichenden Barrierefreiheit - im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen beitragen.
(2)
Maßnahmen im Sinne des Haltestellenkonzeptes und dieser Richtlinie sind u.a. sowohl
der barrierefreie Bau, Aus- und Umbau von Haltestellen und –positionen (einschließlich
Standortverlegung) als auch Ergänzungs-/Aufwertungseinrichtungen an Haltestellen.
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(3)
(4)
Eine Förderung von Maßnahmen über 35.000 € - für die auch weiterhin eine Förderung
durch das Land Niedersachsen möglich ist - erfolgt ggf. unter Berücksichtigung der
Höchstsätze gemäß Absatz 7 bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Eine Förderung von Einzelmaßnahmen (Haltestellen) unter 35.000 € auf den Linien der
Bedienungsebene 1 und 23 als auch an bedeutsame Haltestellen auf der Bedienungsebene 3 erfolgt bis maximal 75 % der zuwendungsfähigen Kosten.
(5)
Für Haltestellenmaßnahmen auf der Bedienungsebene 3 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Förderung gemäß den in Absatz 7 dargestellten Höchstsätzen der
einzelnen Kategorien.
(6)
Eine Förderung von Ergänzungs-/Aufwertungseinrichtungen an Haltestellen erfolgt im
Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel.
(7)
Die Höchstsätze der Förderung in den einzelnen Kategorien werden wie folgt festgelegt:
 Ausstattung gemäß Kategorie 1:
max. 2.500,00 €
 Ausstattung gemäß Kategorie 2:
max. 4.000,00 €
 Ausstattung gemäß Kategorie 3:
max. 5.000,00 €
 Straßenbahn – Einfachhaltestelle -:
max. 7.500,00 €
 Straßenbahn – Doppelhaltestelle -:
max. 15.000,00 €
2.2.2. Maßnahmen an SPNV-Haltestellen
(1)
Sofern eine Gebietskörperschaft bei der Reaktivierung oder Neueinrichtung einer
SPNV-Haltestelle an einer bestehenden SPNV-Strecke in die Finanzierung der Maßnahme eingebunden ist, ist eine Förderung bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich, Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 250.000 €. Fördermöglichkeiten durch Dritte sind auszuschöpfen.
(2)
Im Umfeld von SPNV-Haltestellen werden im Interesse der Gebietskörperschaften
liegenden Maßnahmen wie z.B. Umsteigeanlagen zwischen ÖPNV und SPNV, Bike &
Ride, Park & Ride, Revitalisierung von Empfangsgebäuden an SPNV-Haltestellen,
Wegeleitsysteme/Beschilderung im Ort usw. gefördert. Eine Förderung erfolgt bis maximal 12,5 % der zuwendungsfähigen Kosten, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte
auszuschöpfen sind.
3
Die Bedienungsebenen 1 und 2 bilden das vertaktete Grundnetz (Zielnetz), siehe auch Nahverkehrsplan des ZVBN
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Für Maßnahmen an bestehenden oder zu errichtenden SPNV-Haltestellen wird auf Antrag
der Gebietskörperschaft eine Planungskostenpauschale gewährt. Diese kann z.B. für die
Erstellung einer Baugrunduntersuchung, der Entwurfsvermessung und der Ingenieurs- oder
Verkehrsplanung, Planungen für Empfangsgebäude usw. verwendet werden.
(3)
Die Höhe der Planungskostenpauschale wird wie folgt festgelegt:
 grundsätzlich in Höhe von maximal 5% der anrechenbaren Baukosten (inklusive
MwSt.),
 für Kleinmaßnahmen wird eine Mindestplanungskostenpauschale in Höhe von
2.500,00 € gewährt,
 der Höchstbetrag der Planungskostenpauschale beträgt 50.000,0 €.
2.3. Förderung von Maßnahmen der Fahrgastinformation
2.3.1. Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation
(1)
Gefördert wird die Verbesserung der elektronischen Fahrgastinformation im VBN, insbesondere in den Bereichen Echtzeitinformation, Anschlusssicherheit und der Nutzbarkeit von mobilen Endgeräten (z.B. Handy).
(2)
Über die Förderhöhe wird im Einzelfall entschieden, wobei Fördermöglichkeiten durch
Dritte auszuschöpfen sind.
2.3.2. Einrichtung von VBN-Infopunkten
(1)
Gefördert wird die Einrichtung von VBN-Infopunkten an SPNV-Haltestellen, an zentralen ÖPNV-Haltestellen und an Orten mit hohem Publikumsverkehr (z.B. Kreishäuser),
an denen sich die Bürger umfassend informieren können.4
(2)
Eine Förderung erfolgt bis maximal 50 % des vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteils, wobei Fördermöglichkeiten durch Dritte auszuschöpfen sind.
4
Die Ausstattungsstandards eines VBN-Infopunktes kann bei den Geschäftsstellen des ZVBN und der VBN GmbH abgefordert
werden. Selbstverständlich werden von den Geschäftsstellen weitere Nachfragen beantwortet und Auskünfte erteilt.
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2.3.3. Einrichtung von Mobilitätszentralen
(1)
Gefördert wird die Einrichtung von Mobilitätszentralen in Form von „branchenübergreifenden Service-Center“, in denen die Bürger durch eine persönliche Beratung gezielt
über Mobilitätsalternativen informiert (Planung einer kompletten Wegekette unter Einbeziehung verschiedener Verkehrsmittel) und weitere Mobilitätsdienstleister z.B. CarSharing, Taxiruf usw. integriert werden.
(2)
Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max.
25.000,00 €.
(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens, der Kostenzusammenstellung
und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein
Konzept zur Nachfrageanalyse (Auskunftsstatistik, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen.
2.3.4. Fahrgastberatung und –information in Bürgerbüros
(1)
Gefördert wird die Einrichtung von Möglichkeiten der Fahrgastberatung und –
information in Bürgerbüros im Verbundraum, in denen die Bürger durch persönliche
Beratung umfangreiche und EDV-gestützte Tarif- und Fahrplanauskünfte erhalten und
auch ein Ticketkauf ermöglicht wird.
(2)
Der ZVBN leistet für diese Fälle eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von max.
5.000,00 €.
(3)
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens, der Kostenzusammenstellung
und der Finanzierungsübersicht sind dem Antrag ein Vermarktungskonzept und ein
Konzept zur Nachfrageanalyse (Auskunftsstatistik, Fahrgeldeinnahmen u.ä.) beizufügen. Die Ergebnisse der Nachfrageanalyse sind dem ZVBN vorzulegen.
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2.4. Förderung von
Nachfrageanalyse
Maßnahmen
im
Bereich
der
Marktforschung
und
(1)
Gefördert werden verbundweite Marktforschungsuntersuchungen, Kundenzufriedenheitsanalysen und Verkehrserhebungen zur Nutzung des ÖPNV-Angebotes im Verbundgebiet.
(2)
Über die Förderhöhe wird im Einzelfall entschieden, wobei Fördermöglichkeiten durch
Dritte auszuschöpfen sind.
2.5. Förderung von sonstigen Maßnahmen
Über eine Förderung von sonstigen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, den ÖPNV im Gebiet des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen – auch unter dem Aspekt einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit - weiter zu verbessern, wird im Einzelfall entschieden.
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Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 5: Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Landkreis Cuxhaven Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Nahverkehrsplan Landkreis Cuxhaven 2014 – 2018 > Anlagen Anlage 6 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 10.12.2014 Satzung über die Schülerbeförderung
im Landkreis Cuxhaven
vom 11. März 2009
Aufgrund der §§ 7 und 36 Abs. 1 Ziffer 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung
vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638) in Verbindung mit § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes
(NSchG) vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 503) in der Fassung vom 13. März 1998 (Nds. GVBl.
S. 137) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.10.2008 (Nds.GVBl. Nr.20/2008 S.317; SVBl.
12/2008 S.422) hat der Kreistag des Landkreises Cuxhaven in seiner Sitzung am 11. März 2009, zuletzt
geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 10.12.2014, die folgende Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven beschlossen:
§ 1 Anspruchsberechtigung
(1) Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 in
Verbindung mit Abs. 3 NSchG besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für
den Weg zur nächsten Schule oder auf Beförderung zur nächsten Schule, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG nach § 2 dieser Satzung überschreitet.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 unabhängig von der Mindestentfernung. Die
Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Stundenplanmäßiger Unterricht ist nur derjenige Pflichtunterricht,
der aufgrund der Stundentafel regelmäßig und planmäßig erteilt wird. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen oder ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg
zur/von der Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangs- und Endzeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln.
(4) Für Fahrten zum Praktikum besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Hinsichtlich der Entfernungsbegrenzung können auf vorherigen Antrag Ausnahmen zugelassen werden,
wenn ein geeigneter Praktikumsplatz in dem genannten Umkreis nicht gefunden werden kann.
(5) Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis Cuxhaven bestimmten Beförderungsmittels besteht der in Abs. 1 definierte Anspruch nur, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne
von § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG nach § 2 dieser Satzung überschreitet.
§ 2 Mindestentfernungen
(1) Die Schulwegmindestentfernung gemäß § 1 Abs. 1 beträgt
a) für Schülerinnen und Schüler,
• die einen Schulkindergarten besuchen,
• die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gemäß § 54 a Abs. 2 NSchG teilnehmen,
• des Primarbereichs
2,0 km,
b) für Schülerinnen und Schüler
• der Jahrgangsstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit
o
vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr)
3,0 km,
o
vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr)
2,0 km,
c) für die Schülerinnen und Schüler
• der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen in der Zeit
o
vom 01. April bis 31. Oktober (Sommerhalbjahr)
o
vom 01. November bis 31. März (Winterhalbjahr)
4,0 km,
2,0 km,
d) für die Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen
•
der Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr, Berufseinstiegsklasse) sowie
•
der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss – besuchen, ganzjährig
4,0 km.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste Weg zwischen der Haustür des
Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang des jeweiligen Schulgebäudes.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis Cuxhaven auf Antrag unabhängig von der im § 2 Abs. 1 genannten Mindestentfernung die Erstattung der notwendigen Aufwendungen
oder die Schülerbeförderung, wenn der Schulweg für die Schülerin oder den Schüler nach objektiven
Gegebenheiten mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine Gefahren im Sinn dieser Bestimmung dar.
§ 3 Zumutbare Schulwegzeiten
(1) Eine Überschreitung der gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit
einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten (Gehund Fahrzeiten) nicht überschritten werden:
a) für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I nicht mehr als 60
Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.
b) für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen
Schulweg in eine Richtung.
(2) Folgende Wartezeiten an der Schule sollen grundsätzlich nicht überschritten werden:
a) Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn:
für alle Schülerinnen und Schüler 30 Minuten.
b) Wartezeiten nach Unterrichtsschluss:
für alle Schülerinnen und Schüler 60 Minuten.
c) Wartezeiten bei Umsteigeverbindungen:
für alle Schülerinnen und Schüler 15 Minuten.
(3) Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der
Fahrzeugeinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die in Abs. 2 genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegeben Fahrzeiten vom
Träger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu
vertreten ist.
(4) Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des
Fahrplanes. Die zusätzlich entstehenden Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne des Abs. 2.
(5) Die Schulwegzeiten finden keine Anwendung bei dem Besuch einer Schule außerhalb des Landkreisgebietes und an den zentralen Förderschulen innerhalb des Landkreisgebietes mit Schwerpunkt für körperliche und motorische Entwicklung sowie für geistige Entwicklung.
§ 4 Beförderungsmittel
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird - soweit möglich - im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis Cuxhaven nicht angemietete oder eigene Beförderungsleistungen (freigestellter Schülerverkehr) zur Verfügung stellt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder Mitbeförderung einer Begleitperson.
(2) Mit Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung kann zur Schülerbeförderung ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gemäß § 5 eingesetzt werden, wenn
a) die im § 3 genannten Schulwegzeiten regelmäßig überschritten werden oder
b) Beförderungsmittel gemäß § 4 Abs. 1 nicht zur Verfügung stehen oder
c) die Beförderung mit privaten Kraftfahrzeugen kostengünstiger ist.
(3) Es ist die für den Landkreis Cuxhaven kostengünstigste Beförderungsart zu wählen.
§5
Notwendige Aufwendungen
Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten:
a) Beim Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife.
b) Bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens für die Hinund Rückfahrt einer jeden Schülerin oder eines jeden Schülers ein Betrag von 0,20 Euro je gefahrenen
Kilometer.
c) Bei der Benutzung eines anderen als Beförderungsmittel bestimmten Kraftfahrzeuges für die Hin- und
Rückfahrt einer Schülerin oder eines Schülers ein Betrag von 0,08 Euro je gefahrenen Kilometer.
d) In besonders gelagerten Fällen können Einzelvereinbarungen getroffen werden.
§ 6 Obergrenze
Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung oder handelt es
sich um eine schulische Einrichtung, die nicht in § 5 Abs. 2 NSchG genannt ist, so ist die Verpflichtung
nach § 1 Abs. 1 auf die Erstattung der Höhe der Kosten der teuersten Schülersammelzeitkarte des öffent-
lichen Personennahverkehrs im für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler geltenden Tarifgebiet, die der Landkreis Cuxhaven bei der Schülerbeförderung zu erstatten hat, begrenzt. Dies gilt nicht
im Falle des Besuchs von Förderschulen.
§ 7 Anträge auf Fahrtkostenerstattung
Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis Cuxhaven geltend zu machen. Anträge, die
nach dem 31.10. bei Landkreis Cuxhaven eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 8 Fahrtenzahlen für die Schulen
Im Primarbereich soll die Schülerbeförderung grundsätzlich mit bis zu jeweils zwei Anfahrten und Abfahrten, bei den übrigen Schulen mit einer Anfahrt und bis zu zwei Abfahrten gewährleistet werden. Abweichungen sind zu begründen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers der Schülerbeförderung.
§ 9 Mitnahme Dritter
(1) Schülerinnen und Schülern, die nach § 114 NSchG in Verbindung mit dieser Satzung keinen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch haben, kann die Mitnahme im freigestellten Schülerverkehr auf Antrag
gestattet werden, soweit die zuständige Landesbehörde dem mit der Durchführung des freigestellten
Schülerverkehrs beauftragten Verkehrsunternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt hat und
die Kapazität des Schulbusses dies zulässt.
(2) Für die Mitnahme ist dem Landkreis Cuxhaven ein Entgelt entsprechend dem im betreffenden Bereich
jeweils gültigen Tarif zu entrichten.
(3) Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht zur Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Fahrpreises ganz oder teilweise nicht nach, so ist der Landkreis Cuxhaven berechtigt die weitere Mitnahme
der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers zu untersagen.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 27. April 2005 außer Kraft.
Cuxhaven, den
Juni 2009
Landkreis Cuxhaven
Bielefeld
Landrat

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