Die Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes
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Die Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes
Grit Büschel Die Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig Autor: Grit Büschel Stand der Arbeit: November 2002 Veranstaltung: Seminar zum nationalen und internationalen Bankrecht – Aktuelle Fragen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs – Aktuelle Entwicklungen im Kreditrecht Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Büschel, Grit, Die Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2002-12-07-01.pdf Umsetzung: Gunther Thomas / Sebastian Taschke http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/ - II LITERATURVERZEICHNIS Baumbach, Adolf; Lauterbach, Wolfgang; Albers, Jan; Hartmann, Peter Zivilprozessordnung, mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 58. 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Wesen, Besonderheit und Funktionsweise............................................................. 1 Besondere Gefahr................................................................................................... 2 BEDEUTUNG ............................................................................................................. 2 Zweck...................................................................................................................... 2 Anwendungsbereich ............................................................................................... 3 1. Sachlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 3 2. Persönlicher Anwendungsbereich ....................................................................... 3 RECHTSVERHÄLTNISSE ......................................................................................... 4 I. Valutaverhältnis ...................................................................................................... 4 II. Deckungsverhältnis................................................................................................. 4 III. Vollzugsverhältnis ................................................................................................... 5 E. ABGRENZUNG UND DOGMATISCHE EINORDNUNG ............................................ 5 I. Abgrenzung zur normalen Bürgschaft..................................................................... 5 a) Von der gesetzlichen Bürgschaft zur Bürgschaft auf erste Anforderung ......... 5 b) Akzessorietät der Bürgschaft auf erste Anforderung ....................................... 6 II. Abgrenzung zur Garantie ........................................................................................ 7 III. Abgrenzung zum Abstrakten Schuldversprechen ................................................... 7 IV. Abgrenzung zum Schuldbeitritt ............................................................................... 7 F. RECHTSPRECHUNG ZU EINZELNEN PROBLEMGESTALTUNGEN ..................... 8 I. Materielle Problemschwerpunkte ............................................................................ 8 1. Zustandekommen des Bürgschaftsverhältnisses ................................................ 8 2. Inhalt und Auslegung........................................................................................... 8 a) Inhalt einer gesetzlichen Bürgschaft ................................................................ 8 b) Zahlungsklausel „auf erstes Anfordern“ ........................................................... 9 c) Bestimmung zur Auslösung der Zahlungspflicht .............................................. 9 3. Umfang der Bürgschaft ....................................................................................... 9 a) Verpflichtung des Bürgen................................................................................. 9 b) Befristung der Verpflichtung........................................................................... 10 4. Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ............................................ 10 a) Gesetzliches Werkvertragsrecht .................................................................... 10 b) Gesetzliche Regelung über Sicherheitsleistung............................................. 11 c) VOB im Bauvertrag ........................................................................................ 11 d) Gewährleistungsbürgschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ......... 12 aa) Grundsatz des BGH von 1997................................................................ 12 bb) Ausschluss des Auswahlrechtes nach § 17 VOB/B................................ 14 cc) Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2002...................................... 14 e) Vertragserfüllungsbürgschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen....... 15 f) Auswirkungen unwirksamer Klauseln auf die Bürgschaft .............................. 16 aa) Gewährleistungsbürgschaft .................................................................... 17 -Vbb) Vertragserfüllungsbürgschaft.................................................................. 17 g) Mögliche Auswirkung der Rechtsprechung auf die Praxis ............................. 19 II. Prozessuale Problemschwerpunkte...................................................................... 20 1. Inanspruchnahme des Bürgen im Erstprozess.................................................. 20 a) Voraussetzungen einer Inanspruchnahme .................................................... 20 b) Urkundenprozess........................................................................................... 21 c) Einwendungsausschluss................................................................................ 22 d) Grenzen des Einwendungsausschlusses - Missbrauchseinwand.................. 22 aa) Allgemeines ............................................................................................ 22 bb) Keine Sicherung der Hauptforderung ..................................................... 22 cc) Rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft....................................................... 23 dd) Rechtsmissbrauch bei Doppelsicherung................................................. 24 ee) Beweis durch Zeugen? ........................................................................... 24 ff) Einstweilige Verfügung ........................................................................... 24 e) Besonderheit im Nachverfahren .................................................................... 24 f) Pflichten des Bürgen bei Inanspruchnahme gegenüber dem Hauptschuldner25 2. Rückforderungsprozess..................................................................................... 25 a) Zulässigkeit des Urkundenprozesses ............................................................ 26 b) Beweislastverteilung ...................................................................................... 26 3. Aufwendungsersatz aus dem Deckungsverhältnis ............................................ 27 G. ZUSAMMENFASSUNG............................................................................................ 28 -1- A. Einleitung Seit Ende 1979 ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der Rechtsprechung anerkannt.1 Mit der Erklärung der Zulässigkeit entwickelte sich in der Praxis eine „wildwüchsige“ Anwendungsbreite, die zahlreiche Rechtsprobleme aufwarf. Der BGH hat in der – auch jüngeren - Vergangenheit zahlreiche Grundsatzentscheidungen getroffen, die sowohl den persönlichen als auch sachlichen Anwendungsbereich wieder zu beschränken versuchen. Die Entscheidungen lassen erkennen, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern nur unter engen Voraussetzungen akzeptiert wird. Die Funktion hingegen wird mit den ergangenen Entscheidungen aufrechterhalten und durch entsprechende Handhabung in prozessualen Fragen betont. Die Vielzahl der Entscheidungen lässt auf die praktische Bedeutung schließen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich sowohl mit dem Anwendungsbereich und der Einordnung dieses Sicherungsmittels, als auch mit deren Zweck und den daraus entstandenen materiellund prozessrechtlichen Problemen, sowie deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien. Hierbei rückt namentlich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit den sich aus den Problemfeldern ergebenden Bezügen zum privaten Baurecht in den Vordergrund. Nicht behandelt werden Fragen des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Inanspruchnahme und Probleme beim Übergang der Rechte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. B. Besonderheit der Bürgschaft auf erstes Anfordern I. Wesen, Besonderheit und Funktionsweise Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist selbst nicht im Gesetz geregelt und hat sich auf Grund der Vertragsautonomie in der Praxis entwickelt.2 Sie gehört zu den Personalsicherheiten. Regelmäßig verpflichtet sich hierbei der Bürge bereits bei erster Aufforderung durch den Bürgschaftsgläubiger ohne die Geltendma1 2 BGHZ 74, 244, 247. Reinicke/Tiedke Rn 309. -2chung von Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis heraus Zahlung zu leisten.3 Erst später wird danach gefragt, ob das Zahlungsverlangen überhaupt berechtigt war. Es gilt der Grundsatz „Erst zahlen, dann prozessieren“.4 II. Besondere Gefahr Weil der Bürge bereits dann zahlen muss, wenn der Gläubiger behauptet, der Bürgschaftsfall sei eingetreten, ist mit dieser Ver5 pflichtung ein besonderes Risiko verbunden. Der zahlende Bürge kann zwar seine ggf. ungerechtfertigte Zahlung in einem Rückforderungsprozess zurückfordern, doch trägt er das Risiko der Insolvenz des Bürgschaftsgläubigers oder die Gefahr, dass er seinen Anspruch (bspw. im Ausland) nicht durchsetzen kann. C. Bedeutung I. Zweck 6 Sinn und Zweck dieser besonderen Bürgschaftsform ist es, dem Gläubiger eine verbesserte Rechtsstellung zu verschaffen. Er soll, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält, innerhalb kürze7 ster Zeit liquide Mittel erhalten. Grund hierfür ist, dass die Bürg- schaft auf erste Anforderung das früher in verschiedenen Wirtschaftsbereichen übliche Bardepot abgelöst hat.8 So muss auch der Schuldner nicht mehr wertvolle Liquidität im vereinbarten Bardepot für seinen Gläubiger unterhalten, sondern kann durch Stellung einer solchen Bürgschaft mit seinen Mitteln disponieren. Häufig wird sich der Hauptschuldner jedoch an seine Bank mit der Bitte um Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wenden, die sich die Übernahme der Bürgschaft bezahlen und meist auch besichern lässt. Damit wird dem Hauptschuldner die Liquidität u. U. auf anderem Wege wieder zumindest teilweise genommen. 3 4 5 6 7 8 Schimansky/Bunte/Lwowski § 91 Rn 127. Kümpel Rn 5.196. BGH WM 1990, 1410, 1411; Fischer/Klanten Rn 5.153. BGH WM 1997, 656, 659. Schimansky/Bunte/Lwowski § 91 Rn 128. BGH WM 1994, 106. -3- II. Anwendungsbereich 1. Sachlicher Anwendungsbereich Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wurde von der Rechtsprechung anerkannt9, um der exportorientierten Wirtschaft gerecht zu werden.10 Im Außenhandel wird neben der Absicherung durch Garantien die Bürgschaft auf erstes Anfordern verwendet.11 Im Inland finden derartige Bürgschaften im Bereich der Konzernfinanzierung Anwendung12, wenn bspw. die Konzernmutter für eine Tochter haften soll, im Geschäftsverkehr der Banken untereinan13 14 der , sowie im Baugewerbe wo in der Vergangenheit insbeson- dere Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaften mit der Klausel „zahlbar auf erste Anforderung“ ausgestellt wurden. 2. Persönlicher Anwendungsbereich Aufgrund der unbedingten vorläufigen Zahlungspflicht des Bürgen ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern ein äußerst risikoreiches Rechtsgeschäft.15 Daher hatte zunächst der BGH diese Art der Bürgschaftsverpflichtung nur anerkannt, wenn sich ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft dergestalt verbürgt hat.16 Diese Rechtsprechung wurde nunmehr erheblich modifiziert. Zunächst stellte der BGH unter Bezugnahme zum Urteil vom 17 5.7.1990 klar, dass auch eine am internationalen Wirtschaftsver- kehr beteiligte Aktiengesellschaft sich in Individualverträgen durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam verpflichten kann.18 Begründet wurde dies damit, dass diese Form der Bürgschaft typische Geschäfte der Konzernfinanzierung und des internationalen Handels sind und nur derjenige des Schutzes bedarf, der ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Bankoder Außenhandelsverkehrs eine solche vom Gläubiger formulierte Bürgschaft übernimmt. 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 BGHZ 74, 244, 247. Kümpel Rn 5.195. Hahn in MDR 1999, 839; Kümpel Rn 5.195. Kümpel Rn 5.195. Reinicke/Tiedke Rn 309. Hahn in MDR 1999, 839. BGH WM 1990, 1410, 1411. BGH NJW 1992, 1881, 1883. BGHZ 74, 224. BGH WM 1997, 656, 659. -4Heute ist anerkannt, dass grundsätzlich jedermann in Individualverträgen Bürgschaften auf erste Anforderung übernehmen kann.19 Eine andere Frage ist, wie „jedermann“ vor den Folgen seiner Verpflichtung zu schützen ist. Dieser Schutz wird im nichtkaufmännischen Bereich eher notwendig sein, als im kaufmännischen, in denen häufiger über Erfahrungen im Bank- oder Außenhandelsgeschäft verfügt wird. Denn wer die Rechtsfigur der Bürgschaft auf erstes Anfordern gar nicht kennt, kann in der Regel der Vereinbarung nicht entnehmen, dass er eine unbedingte vorläufige Zahlungspflicht übernimmt. 20 Den Gläubiger treffen in diesem Fall umfangreiche Aufklärungspflichten über die besondere Eigenart dieser Sicherungsform und der damit verbunden Risiken.21 Kommt der Gläubiger dieser Pflicht nicht nach, so ist die Erklärung des Bürgen dahin auszulegen, dass er aus einer gewöhnlichen selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet. 22 Hierdurch schränkt der BGH die Zulässigkeit der Bürgschaft auf erstes Anfordern wieder ein.23 D. Rechtsverhältnisse Wie auch bei der normalen Bürgschaft handelt es sich um ein Drei-Personenverhältnis was im Folgenden kurz dargestellt wird. I. Valutaverhältnis Das Valutaverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. In diesem Sicherungsvertrag vereinbaren die Parteien die Stellung einer Bürgschaft, woraus der Rechtsgrund für die Forderung gegen den Bürgen folgt. II. 24 Deckungsverhältnis Zwischen Schuldner und Bürgen besteht das Deckungsverhältnis. Der Schuldner beauftragt den Bürgen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB eine Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger zu übernehmen. Ist der Bürge eine Bank, wird eine Avalkreditvereinbarung gegen Avalprovision geschlos19 20 21 22 23 Fischer/Klanten Rn 5.154. BGH WM 1992, 854, 855. Hahn in MDR 1999, 841. BGH WM 1999, 895, 899. Lukas S. 37. -5sen.25 Wird der Bürge in Anspruch genommen, kann er nach §§ 675, 670 BGB Rückgriff beim Schuldner nehmen. III. Vollzugsverhältnis Schließlich besteht zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger ein Bürgschaftsvertrag, der das Vollzugsverhältnis darstellt. E. Abgrenzung und dogmatische Einordnung Zur besseren dogmatischen Einordnung soll die Bürgschaft auf erstes Anfordern von ähnlichen Sicherungsmitteln abgegrenzt werden. I. a) Abgrenzung zur normalen Bürgschaft Von der gesetzlichen Bürgschaft zur Bürgschaft auf erste Anforderung Die Bürgschaft ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Bürge sich einseitig verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, § 765 I BGB. 26 Soweit zur Gemeinsam- keit zur Bürgschaft auf erstes Anfordern. Nach der gesetzlichen Regelung der Bürgschaft steht dem Bürgen gem. § 771.1 BGB die Einrede der Vorausklage, also das Recht die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat, zu. In der Kreditpraxis ist dies wenig praktisch, so dass regelmäßig selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften, also gem. § 773 I Nr. 1 BGB unter Verzicht auf die Einrede nach § 771 BGB und Begrenzung auf einen verbürgten Höchstbetrag, abgegeben werden. Noch weitergehend lautet die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Wie bereits eingangs geschildert, werden dem Bürgen alle Einwendungen, auch die des § 768 BGB, verwehrt. Es knüpft sich an diese Verpflichtung die vorläufige unbedingte verselbständigte Zahlungspflicht des Bürgen. 27 Hierin liegt ein wesentlicher Unter- schied zur „normalen“ gesetzlich geregelten Bürgschaft. 24 25 26 27 Breyer in BauR 2001, 1193. Fischer/Klanten Rn 5.156. Palandt-Sprau Einf v § 765 Rn 1. Kümpel Rn 5.200. -6b) Akzessorietät der Bürgschaft auf erste Anforderung Nun ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit gem. § 767 maßgebend. Die Bürgschaft ist demnach ein akzessorisches Sicherungsinstrument. Fraglich ist daher, ob die Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen des Ausschlusses der Einreden des Bürgen aus dem Hauptverhältnis nach § 768 überhaupt noch akzessorisch und damit wesensgemäß für die Form der Bürgschaft ist. So wird die Ansicht vertreten, dass für die Bürgschaft auf erstes Anfordern die Aufhebung der Akzessorietät kennzeichnend ist. 28 Jedoch begründet die Bürg- schaft auf erstes Anfordern nur eine vorläufige Zahlungspflicht, um dem Zweck, der schnellen Liquiditätsverschaffung für den Gläubiger zu entsprechen. Der Bürge kann im (zweiten) Rückforderungsprozess all die Einwendungen geltend machen, die ihm im (ersten) Anforderungsprozess verwehrt waren. Der Gläubiger kann also eine ungerechtfertigte Zahlung aus der Bürgschaft dann nicht behalten. Somit ist die akzessorische Verknüpfung zwischen der Zahlungsverpflichtung und der Hauptforderung nicht aufgehoben, sondern in den Rückforderungsprozess verlagert. Dies führt zu einer Lockerung des Akzessorietätsgrundsatzes, was mit dem Wesen der Bürgschaft vom BGH für vereinbar erklärt wurde. 29 Wegen der Verlagerung der Abhängigkeit von der Forderung, wird bezweifelt, ob von Akzessorietät noch gesprochen werden kann.30 Andere sehen in der Bürgschaft auf erstes Anfordern eine Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und abstrakter Sicherheit. 31 Es ist jedoch nicht notwendig eine Zwischenform zu kon- struieren, da die die Akzessorietät kennzeichnende Abhängigkeit jedenfalls im Rückforderungsprozess in vollem Umfang erhalten ist. Mit einer vorläufigen Zahlungspflicht ist kein endgültiges Behaltendürfen verknüpft, das die Akzessorietät tatsächlich aufheben würde. Es erscheint angemessen, von einer wenn auch aufgeweichten Akzessorietät auszugehen. Im Ergebnis ist das Wesen der Bürgschaft auf erstes Anfordern gleichsam von Akzessorietät geprägt. 28 29 30 31 Claussen Rn 134. BGH NJW 1988, 2610. Hadding/Häuser/Welter S. 705. Kümpel Rn 5.195; Bydlinski in AcP 190, 165, 170. -7- II. Abgrenzung zur Garantie Die Rechtsnatur der Garantie kennzeichnet sich dadurch, dass der Garant unabhängig vom Bestehen einer Hauptschuld auf jeden Fall für einen bestimmten Erfolg einstehen will oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt. 32 Charakteristisch ist daher die Abstraktheit, die sich darin zeigt, dass dem Anspruch auf Zahlung der Garantiesumme keine Einwendungen aus dem Valutaoder Deckungsverhältnis entgegengehalten werden können. 33 Die Garantie bietet dem Sicherungsnehmer einen weitergehenden Sicherungswert als die Bürgschaft. In der Abstraktheit der Garantie ist demnach der wesentliche Unterschied zur Bürgschaft auf erstes Anfordern zu sehen. Gemeinsam ist beiden, dass bei Übernahme einer dieser Verpflichtungen von einem Kreditinstitut ein Avalkreditverhältnis zugrunde liegt und dem Bürgen bei Inanspruchnahme ein Erstattungsanspruch gem. §§ 675, 670 BGB zusteht. Welche Sicherungsform gewählt wurde, ist durch Auslegung mit Rücksicht auf den Erklärungsinhalt der Urkunde zu ermitteln. III. 34 Abgrenzung zum Abstrakten Schuldversprechen Das in § 780 BGB geregelte Schuldversprechen ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Vertrag.35 Dabei geht eine Vertragspartei eine selbständige, von dem zugrundeliegenden Kausalgeschäft losgelöste Verpflichtung ein.36 Das Schuldversprechen begründet eine neue Verpflichtung die erfüllungshalber neben das Grundschuldverhältnis tritt. Der wesentliche Unterschied zur Bürgschaft auf erstes Anfordern liegt in der Abstraktheit der übernommenen selbständigen Verpflichtung. IV. Abgrenzung zum Schuldbeitritt Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften dann als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeit. Gemeinsam ist dem Schuldbeitritt und der Bürgschaft, dass dem Gläubiger als 32 33 34 35 36 Palandt-Sprau Einf v § 765 Rn 16. Kümpel Rn 5.188. OLG Stuttgart WM 1977, 881, 882. Staudinger-Marburger § 780 Rn 1. Palandt-Sprau § 780 Rn. 1a. -8zusätzliche Sicherheit ein Anspruch gegen einen „Mithaftenden“ verschafft wird.37 Dogmatisch begründet der Schuldbeitritt jedoch eine eigene Verbindlichkeit, während der Bürge akzessorisch für eine fremde Schuld haftet. Praktisch kann die Abgrenzung schwierig sein und ist durch Auslegung der Parteierklärungen zu ermitteln. Kann eine Einordnung nicht eindeutig erfolgen, so ist im Zweifel von der Übernahme einer Bürgschaft auszugehen. F. 38 Rechtsprechung zu einzelnen Problemgestaltungen I. Materielle Problemschwerpunkte 1. Zustandekommen des Bürgschaftsverhältnisses Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird durch einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, also in der Ebene des Vollzugsverhältnisses begründet. Besondere Formvorschriften für die Bürgschaft auf erstes Anfordern bestehen neben § 766 BGB nicht. Sie ist aber kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern eine den Gläubiger privilegieren39 40 de Form der Bürgschaft , so dass anders als bei der Garantie die Formvorschrift des § 766 BGB greift. Auf die Frage, wer Bürgschaften auf erste Anforderung übernehmen kann, wurde bereits unter C II. 2 eingegangen. 2. Inhalt und Auslegung a) Inhalt einer gesetzlichen Bürgschaft Zunächst muss der Inhalt der Bürgschaftserklärung die vertragstypischen Pflichten einer Bürgschaft, also die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung und die wesentlichen Merkmale, wie die Bezeichnung des Gläubigers, des Bürgen und des Hauptschuldners sowie die zu verbürgende Hauptschuld enthalten sein. 37 38 39 40 Palandt-Heinrichs Überbl. v. § 414 Rn 4. BGH WM 1985, 1417, 1418; Palandt-Heinrichs Überbl. v. § 414 Rn 4. BGH WM 1999, 895, 899. Bülow Rn 1348. -9b) Zahlungsklausel „auf erstes Anfordern“ Hinzu muss bei der Bürgschaft auf erste Anforderung eine klare und eindeutig gefasste Formulierung auf Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern kommen. Dabei wird oft die Klausel „auf erstes Anfordern“ gewählt. Möglich sind aber auch andere Formulierungen, solange der hiermit verfolgte Wille des Gläubigers bei von ihm vorgelegten Formularen deutlich wird. 41 Klärt der Gläubi- ger den unkundigen Bürgen über die besondere Verpflichtung nicht auf, so haftet der Bürge nur aus einfacher selbstschuldnerischer Bürgschaft (vgl. C II 2) Die Klausel bietet durch die schnelle Liquidierbarkeit und den damit verbundenen Besitzvorteil Sicherungsfunktion und einen Liquiditätsvorteil. c) 42 Bestimmung zur Auslösung der Zahlungspflicht Weiterhin muss in der Bürgschaft auf erstes Anfordern klar und deutlich bestimmt sein, welche Voraussetzungen für die Auslösung der Zahlungspflicht des Bürgen gelten sollen.43 Der Gläubiger muss dann zur Inanspruchnahme nur das Eintreten der Voraussetzungen erklären. Häufig werden in den Bürgschaftsverträgen sog. Effektivklauseln vereinbart. Dadurch wird der Eintritt des Bürgschaftsfalles von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Damit tritt aber eine Verunsicherung ein, wann die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gegeben sind und der Bürge tatsächlich zahlen muss. Der Bürge wird in eine Art „Schiedsrichterrolle“ gedrängt, was insbesondere für bürgende Banken wegen ihrer Kundenbeziehung einerseits und ihres „standings“ andererseits erschwerend wirkt. 44 Dies entspricht aber gerade nicht der Funktion der Bürg- schaft auf erstes Anfordern. 3. Umfang der Bürgschaft a) Verpflichtung des Bürgen Die Verpflichtung des Bürgen richtet sich nach dem (gerade dargestellten) Inhalt der Bürgschaftsurkunde. Der Bürge verpflichtet sich dabei aber nicht, die Erfüllung der Verbindlichkeit des 41 42 43 44 Reinicke/Tiedtke Rn 318. Lukas S. 16. Reinicke/Tiedtke Rn 318. Hadding/Häuser/Welter S. 695. - 10 Schuldners in Natura vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich genau wie bei der gesetzestypischen Bürgschaft um eine Geldschuld. b) Befristung der Verpflichtung Oftmals werden die Bürgschaftsverpflichtungen befristet. Nach Ablauf der Frist, erlischt die Verpflichtung des Bürgen. Will der Bürge bspw. gerade für die Einhaltung von Fristen (Fertigstellungsfristen im Baugewerbe) einstehen und diese Fristen werden zwischen dem Schuldner/Bauunternehmer und dem Gläubiger/Bauherr verlängert, so verlängerte sich damit der Zeitraum der Haftung für den Gläubiger. Hier würde sich das Risiko der späteren Inanspruchnahme für den Gläubiger auch anderweitig nachteilig für den Bürgen ausweiten, da die späteren „Regressmöglichkeiten erheblich an Wert verlieren“ können, „was selbst bei gesunden Baufirmen innerhalb weniger Monate auftreten kann“. 45 Das OLG Hamm entschied demgemäss, dass der Bürge diese Haftungsausweitung nicht gegen sich gelten lassen braucht, zumal die Fristverlängerung von Schuldner und Gläubiger ohne Zustimmung des Bürgen ausgehandelt und vereinbart wurde. 4. 46 Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Als besonders problematisch hat sich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Sicherungsabreden in der Praxis erwiesen. Insbesondere im Baugewerbe führte die wirtschaftliche Überlegenheit der Bauherren zu einer Benachteiligung der Bauunternehmer durch Verwendung von unangemessenen, „aufgedrückten“ Geschäftsbedingungen. Dem hat der BGH mit seinen neueren Grundsatzentscheidungen einen Riegel vorgeschoben. Um die Unangemessenheit der für unwirksam erklärten AGBKlauseln nachvollziehen zu können, sind zuvor die Rahmenbedingungen bei Bauvorhaben zu erläutern. a) Gesetzliches Werkvertragsrecht Ist zwischen den Parteien nichts vertraglich geregelt, so ist der Werkunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig und kann eine Vergütung gem. § 641 I BGB erst mit Abnahme des Werkes 45 46 OLG Hamm WM 2002, 1509, 1511. OLG Hamm WM 2002, 1509, 1511. - 11 verlangen. Abschlagszahlungen erhält ein Unternehmer nur im Rahmen des § 632 a BGB.47 Gem. §§ 648, 648 a kann der Unternehmer vom Besteller für seine zu erbringenden Vorleistungen Sicherheit begehren. Zugunsten des Auftragebers sieht das Werkvertragsrecht keine Sicherungsmittel vor. Er kann aber allgemeine Sicherungsmittel, wie das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB oder ggf. Aufrechnung gem. § 387 BGB entgegenhalten. Wegen der Vorleistungspflicht des Unternehmers und den genannten Rechten ist der Besteller ausreichend gesichert. Sicherung durch Bürgschaft auf erstes Anfordern kennt das Werkvertragsrecht nicht. Die gesetzliche Regelung sieht also vor, dass der Unternehmer das Insolvenzrisiko des Bestellers und jener das Ausfallrisiko des Auftragnehmers während der Ausführung des Werkes trägt. b) 48 Gesetzliche Regelung über Sicherheitsleistung § 232 BGB sieht gesetzliche Sicherleistungen vor. Den aufgeführten Arten ist gemeinsam, dass eine bloße Sicherstellung aber keinerlei Liquiditätsfunktion gewollt ist. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nicht aufgezählt. c) VOB im Bauvertrag Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde geschaffen, um einen gerechten Ausgleich der Interessen im Bauvertrag zu erreichen. Die VOB ist allerdings kein Gesetz, sondern muss in jedem Einzelfall vereinbart werden 49 und stellt AGB dar. In der VOB/B sind Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthalten. Gem. § 16 Nr. 1 I VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren. Diese Regelung ist weiter als diejenige des § 632 a BGB, denn hier muss es sich nicht um in sich abgeschlossene Teile des 47 48 49 Für Verträge nach dem 1.5.2000 Art. 229 § 1 II 1 EGBGB. Kainz in BauR 1995, 619. Franke/Kemper/Zauner/Grünhagen-Kemper VOB § 1 VOB/B Rn 3. - 12 Werkes handeln.50 Damit wird das Vorleistungsrisiko des Unternehmers geschmälert, ihm aber nicht abgenommen. In § 17 VOB/B sind Regelungen über Sicherheitsleistung für die vertragsgemäße Ausführung und die Gewährleistung getroffen. Der Auftraggeber hat ein Interesse an vertragsgemäßer Ausführung, da ihn bei Abbruch oder Unterbrechung der Leistung erhebliche finanzielle Risiken treffen können. 51 Während der Gewährlei- stungsdauer hat der Bauunternehmer Mängel auf seine Kosten zu beseitigen, §§ 643 Nr. 1, 635 I, II BGB. Der Bauherr hat eine Sicherungsinteresse für den Fall der Insolvenz des Bauunternehmers. Nun liegt es aber im Interesse des Bauunternehmers, seine Vergütung ohne Einbehalte zu erhalten, ohne damit seinerseits dass Insolvenzrisiko des Bauherren tragen zu müssen. In Nr. 2 sind verschiedene Sicherheiten, wie Einbehalt oder Hinterlegung (die nach Nr. 5 auf einen Sperrkonto einzuzahlen sind) oder Bürgschaft (die nach Nr. 4 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB und unbegrenzt abzugeben ist), aufgeführt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern kennt die VOB/B nicht. Nach Nr. 3 steht dem Auftragnehmer ein Wahlrecht unter den verschiedenen Sicherheitsarten dahingehend zu, dass er die eine Sicherheit durch eine andere ersetzen kann. Das Wahlrecht stellt ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers dar. 52 Die Austauschsicherheit wird unter der auflösenden Bedingung der effektiven Auszahlung des Bareinbehalts gestellt.53 Eine Sicherheitsleistung schreibt § 17 VOB/B nicht zwingend vor, sie muss daher im Einzelfall vereinbart werden. In Bauverträgen wird oftmals ein Gewährleistungseinbehalt von 5 % für die Dauer von 5 Jahren vereinbart. d) Gewährleistungsbürgschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aa) Grundsatz des BGH von 1997 Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 05. Juni 199754 beschlossen, dass „eine Bestimmung in Allgemeinen Ge50 51 52 53 54 Franke/Kemper/Zauner/Grünhagen-Kemper VOB § 16 VOB/B Rn 6. Hahn in MDR 2002, 1059. BGH WM 1997, 1906, 1907. BGH WM 1997, 1906, 1907. BGHZ 136, 27 – 33. - 13 schäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerkes 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“ benachteiligt. „Sie ist nur wirksam, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird.“ 55 Das Recht des Auftragnehmers, den Einbehalt lediglich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, stellt nach dieser Entscheidung keinen angemessenen Ausgleich dar. 56 Damit hat der VII. Zivilsenat die uneinheitlichen Auffassun- gen der Oberlandgerichte57 geklärt und der bis dahin gängigen Praxis Einhalt geboten. In den Gründen arbeitet der BGH ein gesetzliches Leitbild heraus, nach dem dem Auftraggeber keine spezielle Sicherung für Gewährleistungsansprüche zustehen (siehe F I 4 a). Er erkennt gleichwohl, ähnlich wie die VOB/B, das schützenswerte „Interesse des Auftraggebers an einer angemessenen Sicherheit für etwaige Gewährleistungsansprüche“ an, weil kaum ein Bauwerk erfahrungsgemäß völlig mangelfrei errichtet wird. 58 Jedoch darf der Besteller nicht seine „Interessen missbräuchlich auf Kosten“ des Unternehmers in (AGB) durchsetzen.59 Ein Bareinbehalt bürdet dem Auftragnehmer das Bonitätsrisiko des Auftraggebers für einen langen Zeitraum auf, entzieht ihm die gesetzliche Verzinsung und setzt ihn einem latenten Prozessrisiko aus, wenn sich der Auftraggeber nicht von dem Geld „in seiner Tasche“ wieder trennen will. 60 Für sich genommen hält der BGH daher einen solchen Gewährleistungseinbehalt nach § 9 AGBG (§ 307 BGB nF) für unwirksam, wenn dem Unternehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden wird. 61 Vorliegend wurde dem Unternehmer als Ausgleich das Ablösungsrecht des Einbehaltes lediglich gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in gleicher Höhe zugestanden. Die Bürgschaft verschafft dem Gläubiger ähnlich wie ein Ba- 55 56 57 58 59 60 61 BGHZ 136, 27 ff.. BGHZ 136, 27, 32. Unwirksam: OLG München BauR 1992, 234 f; OLG Dresden BauR 1997, 671; wirksam: OLG Hamburg BauR 1997, 668, 670. BGHZ 136, 27, 31. BGHZ 136, 27, 31. Bomhard in BauR 1998, 180. BGHZ 136, 27, 31 f.. - 14 reinbehalt Liquidität.62 Der Unternehmer ist dann darauf angewiesen, das Geld in einem eigenen Prozess zurückzufordern und trägt auf diese Weise ebenfalls das auf ihn verlagerte Bonitätsrisiko des Bauherren. Das stellt „keine faire Alternative“ dar und geht „deutlich über die Notwendigkeit hinaus“, eine Sicherung für Gewährleistungsansprüche einzuräumen. 63 Das angebotene Aus- tauschrecht ist auch mit dem der VOB/B nicht mehr vergleichbar. Wann ein Ausgleich angemessen ist oder ob es auf die Dauer des Bareinbehaltes ankommt, hat der BGH in dieser Entscheidung nicht deutlich gemacht. bb) Ausschluss des Auswahlrechtes nach § 17 VOB/B In Anknüpfung an die Grundsatzentscheidung von 199764 erfolgte eine Fortbildung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Frage, die es zu entscheiden galt, befasste sich mit der Vertragsauslegung im Zusammenhang mit einer unwirksamen AGB - Gewährleistungsklausel und der (subsidiären) Einbeziehung der VOB/B. Das Berufungsgericht sah keinen Verstoß gegen § 9 AGBG (§ 307 BGB nF) wegen unangemessener Benachteiligung, weil durch die Vertragsklausel zur Stellung einer Bürgschaft auf erste Anforderung das Wahlrecht aus § 17 VOB/B im übrigen nicht ausgeschlossen sei. 65 Der BGH legte demgegenüber eine andere Aus- legung zugrunde. Insbesondere vorrangig vor der VOB/B geltende AGB der beschriebenen Art schließen sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B, als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B aus. „Damit werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nur ein Bareinbehalt gewollt ist, der lediglich durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann“. 66 Ein angemessener Ausgleich wird nicht gewährt, so dass es bei einer Unwirksamkeit der Klausel bleibt. cc) Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2002 Mit dem Nichtannahmebeschluss vom 17.01.2002 stellt der BGH ausdrücklich fest, dass eine Klausel über einen Gewährleistungs62 63 64 65 66 Wietersheim in BauR 1998, 631. BGHZ 136, 27, 32. BGHZ 136, 27 ff.. BGH WM 2002, 1508. BGH WM 2002, 1508, 1509. - 15 einbehalt, der ausschließlich durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, unwirksam ist und zwar unabhängig von der Dauer und Höhe des Einbehalts.67 Der Nichtannahmebeschluss sorgt für Klarheit zur offen gebliebenen Frage des Urteils vom Juni 199768. Unsicherheiten zu dieser Frage waren durch zwei Entscheidungen69 aufgetreten, weil darin, zwar eher nebenbei, die Verkürzung von Dauer oder Höhe des Einbehalts als möglicher Weg angedeutet wurden, die Unwirksamkeit zu verhindern. e) 70 Vertragserfüllungsbürgschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen In der neueren Entscheidung vom 18. April 2002 hat der VII. Senat auch Verpflichtungen in AGB zur Stellung von Vertragserfüllungsbürgschaften, zahlbar auf erstes Anfordern, für unwirksam erklärt. 71 Auch hier wird ein Sicherungsinteresse des Bestellers anerkannt. Grundsätzlich sei es zulässig, den Auftragnehmer in AGB zur Stellung einer selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft zu verpflichten. 72 Die Begründung, dass eine Bürg- schaft auf erstes Anfordern wegen ihrer Liquiditätsfunktion und der damit verbunden Risiken den Auftragnehmer unangemessen 73 wegen der Bonitätsverlagerung benachteiligt, entspricht etwa der des Urteils von 199774. Die Ausdehnung des Grundsatzes wurde mit Urteil vom 4. Juli 2002 nochmals bestätigt.75 In der Literatur wird der Entscheidung hinsichtlich deren Kernaussage zugestimmt.76 Kritisiert wird jedoch ein Begründungsdefizit der Entscheidung.77 Der BGH arbeitet im vorliegenden Urteil kein gesetzliches Leitbild heraus, von dem durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern abgewichen wurde.78 Das Ausfallrisiko des Auftragnehmers trägt während der Ausführung 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 BGH 17.01.2002VII ZR 257/97 n.v. zit. von Sienz in BauR 2002, 1243. BGHZ 136, 27 ff.. BGHZ 147, 99 ff. und BGH ZIP 2002, 166 f.. Sienz in BauR 2002, 1244. BGHZ WM 2002, 1415 f.. BGH WM 2000, 1901, 1902. BGH WM 2002, 1415, 1416. BGHZ 136, 27 ff.. BGH WM 2002, 1876, 1878. Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1200; Hahn in MDR 2002, 1060. Sienz in BauR 2002, 1242; Nielsen in EwiR 2002, 738. Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1203. - 16 nach dem Werkvertragsrecht der Besteller79 (vgl. F I 4 a). Hiervon wurde ungerechtfertigt ohne Beachtung der Liquiditätsinteressen des Auftragnehmers abgewichen und eine unangemessene Risikoverlagerung zu Lasten des Unternehmers vorgenommen. 80 Die knappen Gründe werden als ein generelles Unbehagen über Bürgschaften auf erstes Anfordern im Baubereich81 und als wirtschaftspolitische Entscheidung zum Schutze der Bauunternehmer82 empfunden. Letztendlich findet die Aussage des Urteils Zustimmung. Der damit verbundene "Eingriff in die Vertragsfreiheit (...) erfordere (jedoch) zumindest einer eingehenderen Begründung“. 83 Die Gleichbehandlung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft hinsichtlich der Unwirksamkeit wurde schon zuvor in der Literatur gefordert. 84 Es besteht weder für das Gewähr- leistungs- noch für das Vertragserfüllungsinteresse des Gläubigers eine gesetzliche Regelung, die über das Sicherungsmittel hinaus auch ein Zahlungsmittel gewährt. 85 Gleiches gilt für Rege- lungen der VOB/B (vgl. F I 4 c). Auch das OLG Dresden hatte jüngst entschieden, dass die Vereinbarung von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern in AGB wenigstens bei Kumulation mit weiteren Einbehalten von Abschlagszahlungen missbräuchlich und unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 BGB sind. f) 86 Auswirkungen unwirksamer Klauseln auf die Bürgschaft Hieran schließt sich die Frage an, wie sich die unwirksamen AGBKlauseln auf die gestellten Bürgschaften auswirken. Verstößt der Inhalt einer Klausel gegen die §§ 307 ff. BGB, ist diese Klausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. 79 80 81 82 83 84 85 86 87 87 Kainz in BauR 1995, 619. BGH WM 2002, 1615, 1416. Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1203. Hahn in MDR 2002, 1060. Hahn in MDR 2002, 1060. Kainz in BauR 1995, 625. Kainz in BauR 1995, 625. OLG Dresden Urt. v. 18.4.02 7 U 1722/01, www.justiz.sachsen.de. Palandt Erg-bd.-Heinrichs Vorb v §§ 307 – 309 Rn 8. - 17 aa) Gewährleistungsbürgschaft Zunächst könnte man davon ausgehen, dass statt aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nun nur noch aus einer gewöhnlichen selbstschuldnerischen Bürgschaft gehaftet werden soll. Hiermit entspräche man dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffes in die vertragliche Vereinbarung und würde die Regelung an die in § 17 Nr. 2 VOB/B anerkannte Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft anpassen. Dagegen spricht allerdings das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gem. § 306 BGB. Danach soll der Verwender unwirksamer Klauseln nicht in seinem Verhalten gefördert werden, indem der Vertrag an das gerade gesetzlich noch zulässige angepasst wird. 88 Vornehmlich in den Fällen, in denen dem Bauunternehmer das Wahlrecht des § 17 VOB/B genommen und ausschließlich die Stellung einer Bürgschaft auf erste Anforderung vereinbart wird, ist eine ergänzende Auslegung mit der Rückkehr zu § 17 VOB/B ausgeschlossen. 89 Auch der IX. Zivilse- nat hat es ausdrücklich abgelehnt, eine unwirksame Sicherheitenklausel dahingehend aufrechtzuerhalten, dass eine „normale“ Bürgschaft gestellt werden müsse. 90 bb) Vertragserfüllungsbürgschaft In seinem Urteil vom 7. Juli 2002 hat der VII. Senat jedoch eine ergänzende Auslegung dahin gehend vorgenommen, dass der Bauunternehmer aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr eine selbstschuldnerische Bürgschaft schulde. 91 Die nach § 9 I AGBG (§ 307 BGB nF) unwirksame Klausel lässt eine Lücke entstehen, die nicht durch dispositives Recht geschlossen werden kann.92 Ein ersatzloser Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung wird dem bestehenden Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers nicht gerecht. „Die Parteien hätten bei sachgerechtere Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine (...) selbstschuldnerische Bürgschaft gewählt, wenn die Unwirksamkeit der Verpflichtung“ zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern „bekannt gewesen wäre“. 88 89 90 91 92 93 Palandt Erg.bd.-Heinrichs Vorb v §§ 307 – 309 Rn 8. BGH ZIP 2002, 166 f.. BGHZ 147, 99, 105. BGH WM 2002, 1876 - 1878. BGH WM 2002, 1876, 1878. BGH WM 2002, 1876, 1878. 93 - 18 Ein Abweichen von der Entscheidung vom 22.11.200194 wird hierin nicht gesehen, da Gegenstand der Prüfung der hiervon verschiedene Gewährleistungseinbehalt war. Dabei erkennt der Senat, dass eine solche Auslegung und Schließung der Lücke nicht vorgenommen werden kann, wenn der Verwender von AGB bewusst an Klauseln festhält, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gem. § 9 I AGBG (§ 307 BGB nF) unwirksam sind. Verwendet der Klauselsteller diese weiter, so ist davon auszugehen, dass ausschließlich Wert auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gelegt werden soll. Deshalb kommt in diesen Fällen eine ergänzende Vertragsauslegung nicht mehr in Betracht. 95 Im Ergebnis nimmt der BGH hier eine ergänzende Vertragsauslegung vor, die eine geltungserhaltende Reduktion darstellt.96 Voraussetzung der ergänzenden Auslegung ist das Fehlen einer im Vertrag erforderlichen oder naheliegenden rechtsgeschäftlichen Regelung. Auch bei vollständigem Wegfall der Klausel fehlt diese aber nicht, weil die Vereinbarung einer Erfüllungssicherheit nicht erforderlich ist. 97 Der Besteller ist gem. §§ 641 I 1, 632 a BGB und § 16 Nr. 1 VOB/B auf Grund der Vorleistungspflicht und Abschlagszahlungen, die erst für prüfbar nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen anfallen, ausreichend gesichert (vgl. F I 4 ac). Eine interessengerechte Lösung ist somit auch ohne eine gewöhnliche Erfüllungsbürgschaft zu erzielen. 98 Kritisiert wird weiter- hin, dass „systemwidrig“ die Interessen an einem objektivgeneralisierten Maßstab ermittelt werden. 99 Es ist gerade nicht vertypter Parteiwille entgegen dem gesetzlichen Leitbild Erfüllungsbürgschaften zu vereinbaren. Des weiteren verstößt die ergänzende Auslegung gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB, denn die den Unternehmer treffenden Pflichten aus dem Vertrag sind für ihn nicht erkennbar. 100 Auch ist der vom BGH ge- währte Vertrauensschutz nicht angebracht. Dieser dürfte zumindest für nach dem eindeutigen Urteil vom 18. April 2002 vereinbarte Erfüllungsbürgschaften nicht mehr greifen. Es hätte hier auf das 94 95 96 97 98 99 100 BGH ZIP 2002, 166f.. BGH WM 2002, 1876, 1878. Schwenker in EwiR 2002, 786. Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1203. Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1693. Schwenker in EwiR 2002, 786. Schwenker in EwiR 2002, 786. - 19 Bekanntwerden jener Aufmerksamkeit erregenden Entscheidung abgestellt werden müssen.101 Zumal wurden bereits im Schrifttum derartige Klauseln als unwirksam diskutiert.102 Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe gegen eine ergänzende Auslegung. g) Mögliche Auswirkung der Rechtsprechung auf die Praxis Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verpflichtung eines Schuldners in AGB des Gläubigers zur Stellung einer Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft auf erste Anforderung gem. § 307 BGB unwirksam sind. Demnach wird es zukünftig davon abhängen, ob der Beweis gelingt, dass diese Klausel zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart worden ist. Gerade bei Großbauvorhaben werden aber typische Abreden getroffen, die möglicherweise in der Zusammenschau mit anderen Sicherungsabreden z. B. Sicherheitseinbehalte oder aufgrund der Höhe der verlangten Sicherung auch in Individualverträgen unwirksam sein können. Oft wird der einzelne Nachunternehmer gegenüber seines Auftraggebers, der als Subunternehmer fungiert, den Nachweis erbringen können, dass AGB vorliegen, die auch gegenüber anderen Nachunternehmern verwendet werden. Insbesondere das Bedürfnis nach der unproblematischen Auftragsvergabe und der aus Effizienzgründen vorgenommenen Vereinheitlichung von Geschäftsbedingungen wird wohl die Bürgschaft auf erste Anforderung im Verhältnis Subunternehmer/Bauunternehmer weitgehend verdrängt. Zwischen Bauherren und Subunternehmer hingegen wird wohl jeweils eine individuelle Abrede angestrebt werden, um weiterhin auf das den Bauherren privilegierende Sicherungsmittel der Bürgschaft auf erste Anforderung zurückgreifen zu können. Der Subunternehmer, der sich zur Stellung einer solchen Bürgschaft verpflichtet, kann sich aber seinerseits nach dem Gesagten nur schwer vom Nachunternehmer in gleicher Weise sichern lassen. Somit muss er versuchen seine Verhandlungsmacht gegenüber dem Bauherren einzusetzen, um nicht selbst eine Bürgschaft auf erste Anforderung stellen zu müssen. 101 102 Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1694. Kainz in BauR 1995, 623. - 20 Praktisch wird insbesondere in Zeiten der Bauwirtschaftskrise der Bauunternehmer im Zweifel auf die Forderungen seines Auftraggebers eingehen und nicht auf Rechtsstandpunkten beharren. Die Denkweise, dass die Bürgschaften ohnehin unwirksam sind, ist dabei allerdings gefährlich. Denn unwirksam ist die Sicherungsabrede und nicht die Bürgschaft, so dass es eine Frage der Beweisbarkeit eines Rechtsmissbrauchs ist, ob zunächst zu zahlen ist. Der Bürge kann unbeschadet einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Schuldners Bezug auf die Rechtsprechung nehmen, die in diesen Fällen wohl eine wertvolle Hilfestellung sein wird. 103 Die Unsicherheit, die bei den Instanzgerichten zur Bewertung einer solchen Klauseln bestanden, ist damit ebenfalls beseitigt. Damit wird die Bürgschaft auf erstes Anfordern in wichtigen Anwendungsbereichen zurückgedrängt 104 und nur noch unter stren- gen Anforderungen (die an Individualvereinbarungen gestellt werden) akzeptiert II. 105 . Prozessuale Problemschwerpunkte Wie bereits dargestellt, verpflichtet sich der Bürge zur unbedingten vorläufigen Zahlung. Erst in einem zweiten Schritt ist er oder der Hauptschuldner darauf angewiesen eine materiell unberechtigte Zahlung im prozessualen Wege vom Bürgschaftsgläubiger zurückfordern. 106 Im Folgenden soll auf die Besonderheiten des Erstprozesses und die des Rückforderungsprozesses mit seinen rechtlichen Problemen näher eingegangen werden. 1. Inanspruchnahme des Bürgen im Erstprozess a) Voraussetzungen einer Inanspruchnahme Die Anforderungen an die Geltendmachung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sind streng formalisiert.107 Der Bürgschaftsgläubiger braucht nur dasjenige erkennbar zu erklären, was in der Bürgschaftsurkunde als Zahlungsvoraussetzung vereinbart ist.108 Eine wörtliche Übereinstimmung der Erklärung und den vertragli103 104 105 106 107 108 Schmitz/Vogel in ZIP 2002, 1201. Hahn in MDR 2002, 1060. Hahn in MDR 1999, 843. Tiedke in NJW 2001, 1018. Schimansky/Bunte/Lwowski § 91 Rn 129. Fischer/Klanten Rn 5.148 - 21 chen Voraussetzungen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.109 Ein Nachweis über das tatsächliche Bestehen der vereinbarten Voraussetzung ist dagegen für eine Inanspruchnahme des Bürgen zunächst nicht zu erbringen. Ist bspw. vereinbart, dass der Bürge bei „Fälligkeit der Hauptansprüche“ zahlen muss, so braucht der Gläubiger die Fälligkeit nicht schlüssig darzulegen, es genügt, dass er die Fälligkeit behauptet. 110 Diese formelle Strenge soll dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuführen, um so dem Zweck der Bürgschaft auf erste Anforderung gerecht zu werden. Daher hat der Auftraggeber auch nicht darzutun, dass er den Schuldner vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert hat, wenn Zahlungsvoraussetzung ist, dass der „Auftragnehmer Gewährleistungspflichten nicht nachgekommen ist“ 111 . Auch im Falle der so ge- nannten Effektivklauseln genügt es also, wenn die Voraussetzungen der Klausel in dem Anforderungsschreiben gegenüber dem Bürgen sinngemäß zum Ausdruck kommen. 112 Die gerichtlichen Entscheidungen laufen darauf hinaus, dass alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art in den Rückforderungsprozess verwiesen werden 113 und der Gläubiger mit seiner bloßen Behaup- tung im Erstprozess durchgreifen kann. Es gilt das Prinzip der Dokumentenstrenge. b) Urkundenprozess Verweigert der Gläubiger die Zahlung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern, so wird der Anforderungsprozess üblicherweise als Urkundsprozess gem. § 592 ZPO geführt. Die innere Rechtfertigung des Urkundenprozesses und des mit ihm verbundenen Vollstreckungsprivileges in Form eines Vorbehaltsurteils liegt in der erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens. 114 Durch Vorlage der Bürgschaftsur- kunde hat der Gläubiger ein wichtiges Beweismittel an der Hand, um seinen Anspruch auf Zahlung rasch durchzusetzen. 109 110 111 112 113 114 Kreft in WM Sonderbeilage Nr. 5 1997, 55. BGH WM 1996, 2228 (Leitsatz). OLG Köln, WM 1996, 1679, 1680. OLG Frankfurt ZIP 2002, 659 ff.. BGHZ 74, 244, 248; Nobbe Rn 1218. BGH WM 2001, 2078, 2080. - 22 c) Einwendungsausschluss Im Urkundsprozess sind gem. § 598 ZPO Einwendungen des Beklagten, bei denen ihm der Beweis obliegt, zurückzuweisen, wenn er sie nicht durch Urkunden beweisen kann. Hinzu kommt die Besonderheit der materiellen Verpflichtung bereits auf erste Anforderung zu zahlen. Damit kann der Bürge grundsätzlich keine Einwendungen, insbesondere nicht aus dem zu Grunde liegenden Geschäft erheben. Hierdurch wird die besondere Privilegierung des Gläubigers und der Zweck dieser Sicherungsform – die schnelle Liquidierbarkeit der Bürgschaft – besonders deutlich. d) Grenzen des Einwendungsausschlusses - Missbrauchseinwand aa) Allgemeines Die formalisierte und vereinfachte Inanspruchnahme des Bürgen bei der Bürgschaft auf erste Anforderung findet seine Schranke im Missbrauchsfall. Bei der Berücksichtigung eines Missbrauchseinwandes muss aber beachtet werden, dass hierdurch kein „Generaleinwand“ geschaffen wird, der den Zweck vereitelt, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuzuführen. Daher wird der Einwand auf solche Fälle beschränkt, in denen trotz Vorliegens der vereinbarten Voraussetzungen für jedermann klar ersichtlich oder liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, weil es an einem durchsetzbaren Anspruch fehlt. 115 bb) Keine Sicherung der Hauptforderung Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Einwand des Bürgen, die Bürgschaft sichere nicht die vom Gläubiger geltend gemachte Hauptforderung, im Erstprozess zulässig ist. 116 Die Frage, ob die Bürgschaft die geltend gemachte Hauptforderung überhaupt sichert ist grundlegend und betrifft die eingegangene Verpflichtung im Kern, so dass sie schon im Erstprozess beachtlich ist. 117 Sie unterscheidet sich von einer Einwendung, die sich gegen die gesicherte Hauptforderung richtet. Die Vertragsautonomie gebietet die Beachtung dieser Frage, denn es wäre nicht gerechtfertigt, den Bürgen zur Zahlung zu verurteilen, für eine Forderung, für die er 115 116 117 BGH NJW 1988, 2610. BGH WM 1996, 193 ff.. BGH WM 1996,193, 195. - 23 gar keine Haftung begründen wollte. Ansonsten würde die Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptforderung vollständig aufgelöst. Die sich anschließende Frage, in wie weit diese Einlassung im Prozess bewiesen werden kann, wird gemäß der Funktion der Bürgschaft auf erste Anforderung beantwortet. Es muss mittels Inhaltsauslegung der Urkunde selbst nachgewiesen werden, ob sich die Reichweite der Bürgschaft auf die eingeforderte Hauptforderung erstreckt. 118 Ergänzend werden sonstige unstreitige oder durch Urkunden belegte Umstände berücksichtigt. cc) Rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft Wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne Rechtsgrund erlangt wird, ist das Ausnutzen der so erworbenen Rechtstellung bei Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich. 119 Dabei wird regel- mäßig der fehlende Rechtsgrund im Valutaverhältnis hinsichtlich der Sicherungsabrede liegen. Es muss sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergeben, dass die Sicherungsabrede unwirksam ist. 120 Ist dage- gen streitig, ob Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wurden, kann die zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden und es liegt gerade kein liquider Beweis vor. 121 Alle Fragen tat- sächlicher oder rechtlicher Art werden dann in den Rückforderungsprozess verwiesen.122 Hinsichtlich der unwirksamen Sicherungsabrede ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu geklärten Sachfragen beachtlich, denn der Richter muss eindeutige Rechtslagen berücksichtigen. 123 Ein Rechtsmissbrauch ist (grundsätzlich) noch nicht daraus herzuleiten, dass der Gläubiger den Bestand der Hauptschuld nicht schlüssig darlegt. 124 Dazu ist der Gläubiger gerade im Erstprozess nicht verpflichtet. 118 119 120 121 122 123 124 BGH WM 1996, 193, 195. Kammergericht WM 1997, 1377 f.. BGHZ 147, 99, 103. BGH WM 2002, 743, 744. BGHZ 90, 287, 294. BGHZ 147, 99, 103. Kreft in WM Sonderbeilage Nr. 5 1997, 56. - 24 dd) Rechtsmissbrauch bei Doppelsicherung Ein Missbrauchsfall kann auch gegeben sein, wenn der Gläubiger die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, obwohl er den Werklohnanspruch noch nicht an den Unternehmer voll erfüllt hat. 125 Der Gläubiger kann nicht doppelt ge- sichert sein.126 ee) Beweis durch Zeugen? Zur Erbringung eines Beweises über einen Rechtsmissbrauch kommt eine Vernehmung von Zeugen nicht in Betracht.127 Das widerspricht der eingeschränkten Beweismittelzulassung im Urkundsprozess. Der Rechtsmissbrauch ist dann gerade nicht offensichtlich und liquide. ff) Einstweilige Verfügung Im Falle eines offensichtlich, liquide beweisbaren Rechtsmissbrauchs kann der Hauptschuldner im Wege einer Einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO eine Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubigers verhindern. 128 Hierzu strittige Fragen sind jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit und werden daher nicht eingehender behandelt. e) 129 Besonderheit im Nachverfahren Im Urkundenprozess kann gem. § 599 ZPO die Ausführung der Rechte vorbehalten werden. Dann kann der Beklagte in einem Nachverfahren gem. § 600 ZPO seine Einwendungen hervorbringen, die er im Urkundenprozess aufgrund der eingeschränkten Beweismittel nicht beweisen konnte. Der Einwendungsausschluss bei der Bürgschaft auf erste Anforderung beruht jedoch nicht auf prozessualen Gründen gem. § 598 ZPO. Er liegt in der materiell-rechtlichen Funktion der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dem Gläubiger umgehend liquide Mittel zu verschaffen. Durch das Vorbehaltsurteil erhält der Gläubiger nicht unbedingt sofort Zahlung. Insbesondere kann der Bürge durch 125 126 127 128 129 OLG Köln WM 1998, 707, 710; Nobbe Rn 1228. Reinicke/Tiedtke Rn 329. OLG Köln WM 1998, 707, 710. Schmidt in BauR 1998, 1160. Vgl. Einleitung. - 25 Sicherheitsleistung gem. §§ 711. 1 i. V. m. 708 Nr. 4 ZPO die Vollstreckung abwenden, wenn der Gläubiger nicht vor Vollstrekkung Sicherheit leistet. Das entspricht nicht der Privilegierung des Gläubigers, die mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern gewollt ist. 130 Aus diesem funktionswahrenden Grund können Einwendun- gen, die im Urkundsprozess dem Bürgen verwehrt sind, noch nicht im Nachverfahren, sondern erst in einem künftigen Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. f) 131 Pflichten des Bürgen bei Inanspruchnahme gegenüber dem Hauptschuldner Der Bürge hat sich gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger dahingehend verpflichtet, bereits auf dessen erste Anforderung hin zu zahlen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Bürge in diesem Fall auch Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber hat. Zunächst hat der Bürge zu prüfen, ob die formalen Anforderungen an die Inanspruchnahme eingehalten sind. 132 Im Fall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, kann der Bürge die Inanspruchnahme verweigern. Deshalb hat der Bürge in dieser Hinsicht eine beschränkte Prüfungspflicht dahingehend, ob Umstände vorliegen, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch begründen. 133 In Zweifelsfällen muss er den Hauptschuldner und eigenen Auftraggeber über das Zahlungsbegehren des Gläubigers informieren, damit dieser die Möglichkeit erhält, liquide Einwendungen mitzuteilen, oder Rechtschutz im Einstweiligen Verfahren zu suchen. 134 Weitergehende Prüfungspflichten des Bürgen vor Auszahlung des Bürgschaftsbetrages bestehen auf Grund der Besonderheit der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht. Schließlich ist der Bürge vom Hauptschuldner beauftragt worden, sich unter Verzicht aller Einwendungen für dessen Schuld auf „erste Anforderung“ zu verbürgen. Hierin zeigt sich die Neutralitätsfunktion der Klausel. 2. 135 Rückforderungsprozess Hat der Bürge materiell-rechtlich zu Unrecht bezahlt, so ist er zur Rückforderung des Geleisteten gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB berech130 131 132 133 134 135 BGH WM 1994, 106, 108. BGH WM 1994, 106 (Leitsatz). Kainz in BauR 1995, 617. Franke/Kemper/Zauner/Grünhagen-Kemper VOB/B § 17 Rn 40. BGH NJW 1986, 310, 314; Kainz in BauR 1995, 628. Lukas S. 16. - 26 tigt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rückgriff auf den Hauptschuldner scheitert. Kann er auf den Hauptschuldner zurückgreifen, so steht diesem ein eigener Rückforderungsanspruch gegen den Gläubiger aus der Sicherungsabrede zu. 136 Bürge bzw. Hauptschuldner sind auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen, in dem nun alle Einwendungen, auch solche aus der Hauptforderung statthaft sind. Damit tritt die Akzessorietät der Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Tage. a) Zulässigkeit des Urkundenprozesses Im Erstprozess als Urkundenprozess sind sowohl Einwendungen als auch die Beweismittel stark beschränkt. Im Rückforderungsprozess wären, bei Wahl eines Urkundenprozesses, wiederum die zulässigen Beweismittel auf Urkunden und sich aus ihnen ergebende Umstände begrenzt. Alle Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art wurden in den Rückforderungsprozess verlagert. Die Klärung der materiellen Fragen wird demnach in dieses Verfahren verlagert. Wenn wiederum ein Urkundsprozess geführt würde, so ginge der Prozess „am eigentlichen Streitkern des Rückforderungsanspruches vorbei“ 137 und ein Nachverfahren würde für die entgültige Entscheidung benötigt. Dem Rechtschutzbedürfnis des Bürgen/Hauptschuldners wird hierdurch nicht genügend Rechnung getragen. Aus diesen Gründen bleibt das Urkundenverfahren nach Abruf einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Grundsatz verschlossen. b) 138 Beweislastverteilung Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich „derjenige, der an einen bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft, dessen tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen.139 Es könnte im Zusammenhang mit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unbillig sein, den zahlenden Bürgen auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen und damit die Beweislast im Vergleich zu einem „normalen“ Bürgschaftsprozess für ihn umzukehren. In der Leistung des Bürgen liegt keine Anerkennung der Hauptverbindlichkeit. Deswegen hat in Umkehrung der Parteirollen der 136 137 138 139 Hahn in MDR 1999, 843. BGH WM 2001, 2078, 2079. BGH WM 2001, 2078, 2080. BGHZ 113, 222, 224 f.. - 27 Gläubiger zu beweisen, dass der Bürgschaftsinanspruchnahme eine fällige Hauptforderung zugrunde lag.140 Dem Bürge bzw. durch Rückgriff belasteten Hauptschuldner obliegt der Beweis der Einwendungen gegen den Gläubiger. 141 An der Verteilung der Be- weisobliegenheiten verändert sich demnach im Vergleich zu einem üblichen Bürgschaftsprozess nichts. 3. Aufwendungsersatz aus dem Deckungsverhältnis Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger auf Grund des mit dem Hauptschuldner geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Rückgriffsanspruch bestimmt sich nach den §§ 675, 670 BGB. Es kommt gem. § 670 BGB darauf an, ob der Bürge seine Zahlung als Aufwendung für erforderlich halten durfte. An dieser Stelle ist noch einmal auf die beschränkten Prüfungspflichten des Bürgen hinzuweisen (F II 1 f). Steht dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht wegen offensichtlichem Rechtsmissbrauches zu, dann begründet dies im Verhältnis zum Auftraggeber/Hauptschuldner eine Leistungsverweigerungspflicht. 142 Verletzt der Bürge diese Pflicht, so verliert er sei- nen Regressanspruch gegen seinen Auftraggeber und macht sich deshalb wegen positiver Vertragsverletzung gem. §§ 280 I, 241 II schadenersatzpflichtig. 143 Im Falle, dass der Bürge eine Bank ist, wird sie regelmäßig das Konto des Kunden/Hauptschuldners mit dem gezahlten Betrag belasten. Problematisch ist die Fallgestaltung, in der sich die Bank - weitergehend - auf erstes Anfordern verbürgt hat, aber nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet war. Liegt keine eindeutige Weisung hinsichtlich einer Zahlungsklausel „auf erstes Anfordern“ des Auftraggebers vor, so kann die Bank erst Rückgriff durch Kontobelastung beim Kunden nehmen, wenn feststeht, dass die Berechtigung der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Endergebnis begründet ist. 144 Der Hauptschuldner ist so zu stel- len, wie er bei einer üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft stünde. In Fall des bewussten Abweichens von der Sicherungsab140 141 142 143 Hahn in MDR 1999, 843. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO Anh. § 286 Rn 79. Hogrefe in BauR 1999, 116. Kainz in BauR 1995, 628. - 28 rede kann der Bürge auch gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich auf erstes Anfordern zu verbürgen.145 G. Zusammenfassung Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern eine den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaft. Sie ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, auch wenn die Akzessorietät durch die Verlagerung in den Rückforderungsprozess gelockert ist. Die Zahlungsklausel „auf erstes Anfordern“ hat nicht nur Sicherungscharakter, sondern auch Liquiditäts- und Neutralitätsfunktion. Der BGH beschränkt auf Grund der besonderen Risikoübernahme den persönlichen Anwendungsbereich dadurch, dass zwar grundsätzlich jedermann eine solche Verpflichtung übernehmen kann, dies allerdings nur im Rahmen von Individualvereinbarungen, die dem Gläubiger allerdings umfangreiche Aufklärungspflichten abverlangen können. Der sachliche Anwendungsbereich wird ebenfalls durch die jüngsten Entscheidungen des BGH erheblich eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamen Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften im Bausektor können nun nicht mehr wirksam in AGB abverlangt werden. Andererseits betont der BGH die Funktion der Bürgschaft auf erstes Anfordern, in dem er sogar Einwendungen des Rechtsmissbrauchs nur dann im Erstprozess anerkennt, wenn sie liquide beweisbar und für jedermann offensichtlich sind. Streitige Fragen werden konsequent in den Rückforderungsprozess verwiesen. Mit dieser Linie liegt der BGH richtig, denn für die liquiditätsverschaffende Bürgschaft auf erstes Anfordern besteht insbesondere im Baubereich wegen der gesetzlichen Wertungen des BGB und der bereits die Interessen der Parteien ausgleichende VOB kein Bedürfnis. 144 145 OLG Köln ZIP 2002, 1349, 1350. BGH WM 2000, 715, 717.