Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A Stand 07.12.2014 - Echa-ESV
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Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A Stand 07.12.2014 - Echa-ESV
Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A Stand 07.12.2014 24. Präambel Die Grundlagen des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung der FN, Abteilung Zucht (soweit sie vom zuständigen Gremium des Vereins bestätigt worden sind), und die Satzung und Beschlüsse des Echa-ESV e.V., im folgenden „Verein“ genannt. Wer Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft im Verein zu erwerben. Ausnahmsweise ist der Verein berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsvorsitzende, der Vorstand oder der Zuchtleiter. 25. Zuchtprogramm Der Verein führt Ursprungs- und Filialzuchtbücher. Die Zuchtbücher sind entweder offen oder geschlossen, wobei zur Zuchtpopulation alle Pferde gehören, die im Zuchtbuch eingetragen sind. 25.1 Sachliche Tätigkeitsbereich: Der sachliche Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich über die Zucht der folgenden Rassen: 1. Irish Cob 2. Irish Cob Crossbred 3. Pinto 4. Curly Horse 5. Appaloosa 6. Europäisches Appaloosa Pony 7. Deutsches Pinto-Barockpferd 8. Black and White Frisian 9. Brabanter 10. Drum Horse 11. Europäischer Tigerschecke 12. Europäisches Westernpferd 13. Friesenpferd 14. Knabstrupper 15. Lewitzer 16. Shetland Pony 17. Partbred Shetland-Pony 18. Quarter Pony Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 1 von 19 19. Europäischer Esel 20. Pintaloosa Kleines Reitpferd 21. Pintaloosa Pony 22. Curly Pony 23. Fellpony 24. All Coloured Fellpony 25. Fjordpferd 26. Arabisch Partbred Spezialpferd 27. Arabisch Partbred Reitpferd 28. Europäisches Miniaturpferd Für die Rassen 20, 21, 22, 24 und 28 führt der Verein die Ursprungszuchtbücher. Für die Rassen 1-19, 23, 25, 26 und 27 führt der Verein Filialzuchtbücher und hält dabei die Grundsätze der nachfolgend aufgeführten Zuchtorganisationen, die das jeweilige Zuchtbuch über den Ursprung dieser Rassen führen, ein: 1. Irish Cob Horse Sport Ireland, Beech House, Millenium Park, Osbserstown Naas, Co Kildare 2. Irish Cob Crossbred Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2, 26683 Ramsloh 3. Pinto Die deutschen, der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Pinto 4. Curly Horse Svenska Hästavelsförbundet, Grabrödragatan 1, 5324 Skara 5. Appaloosa Appaloosa Horse Club Germany e.V. Wickengartenstr.3 35428 LanggönsDornholzhausen 6. Europäisches Appaloosa Pony Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2, 26683 Ramsloh 7. Deutsches Pinto-Barockpferd Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2, 26683 Ramsloh 8. Black and White Frisian Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 9. Brabanter Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 2 von 19 Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 10. Drum Horse Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 11. Europäischer Tigerschecke Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 12. Europäisches Westernpferd Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 13. Friesenpferd Königlichen Vereinigung Het Friesch Paardenstamboek (KFPS) Leeuwarden 14. Knabstrupper KNN (Danish Breeding Associations for the Knabstrupper Horses) 15. Lewitzer Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V., Charles-Darwin-Ring 4, 18059 Rostock 16. Shetland Pony Shetland Pony Stud-Book Society, Shetland House, 22 York Place, Perth PH2 8EH, Schottland 17. Partbred Shetland-Pony Die deutschen, der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Deutsches Partbred Shetland Pony 18. Quarter Pony Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 19. Europäischer Esel Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm 2, D-26683 Ramsloh 23. Fellpony Fell Pony Society, Federation House, Gilwilly Industrial Estate, Penrith, Cumbria, CA11 9BL, Groß Britannien 25. Fjordpferd Norsk Hestesenter, Starum, 2850 Lena, Nowegen Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 3 von 19 26. Arabisch Partbred Spezialpferd Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V., Bissendorfer Str. 9, 30625 Hannover 27. Arabisch Partbred Reitpferd Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V., Bissendorfer Str. 9, 30625 Hannover Die Bestimmungen der einzelnen Rassen zur Durchführung der Zuchtprogramme werden in den rassespezifischen Besonderen Bestimmungen, die Bestandteil der ZBO sind. Die Zuchtprogramme umfassen alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige rassespezifische Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Zuchtmethode, die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, die Anpaarung und die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden. 25.2 Zuchtziele Die Zuchtziele orientieren sich an den Grundsätzen der Ursprungszuchtbücher. Näheres wird in den besonderen Bestimmungen der Rassen geregelt. Änderungen des Zuchtprogramms können nur dann vorgenommen werden, wenn diese nicht die nach Nr. 3 Buchstabe des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG betreffen. Sie werden den Mitgliedern zeitnah in schriftlicher Form (E-Mail, deren Aktualität ausschließlich dem Mitglied obliegt) und über die Homepage bekannt gegeben. 25.3 Selektionskriterien Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und Leistungsprüfungen. 25.3.1 Selektion Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und Abschnitte des Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien etc., siehe Nr. 26.2) dokumentiert. 25.3.2 Exterieurbeurteilung Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. a) Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp ) b) Körperbau Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 4 von 19 c) Korrektheit des Ganges d) Schritt e) Trab f) Galopp (nur bei Eintragung von Hengsten) g) Gesamteindruck Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom Vorstand des Vereins berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - FN: 10 = ausgezeichnet 9 = sehr gut 8 = gut 7 = ziemlich gut 6 = befriedigend 5 = genügend 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0 = nicht ausgeführt/ nicht bewertet Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden. Zusätzlich wird von den Zuchtpferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind hier die allgemeine Gesundheit sowie Geschlechts- und Erbgesundheit. Alle im Rahmen des Zuchtprogramms eingesetzten Zuchtpferde dürfen daher keine Erscheinungen zeigen, die ihre Zuchttauglichkeit beeinträchtigen. 25.3.3 Körung Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie ist die Entscheidung des Vereins über den grundsätzlich möglichen Einsatz eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der Bewertungskommission für Hengste ist in §17 der Satzung definiert. 25.3.3.1 Voraussetzungen Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des Vereins sein und den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung im Original, auf Verlangen die Original-Eigentumsurkunde bzw. Original-Kaufvertrag vorgelegt haben. Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 2 Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter durchgeführt werden. Weitere rassespezifische Bestimmungen zur Körung sind in den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rasse enthalten. 25.3.3.2 Körentscheidung Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 5 von 19 Die Körentscheidung lautet: „gekört“, „nicht gekört“ oder „vorläufig nicht gekört“ Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem Notensystem nach § 25.3.2 eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung “gekört” wird in die Zuchtbescheinigung eingetragen. Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört”, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung “vorläufig nicht gekört” ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt. Hengste können ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden. Dabei sind das Alter und eine evtl. Leistungsprüfung zu berücksichtigen. 25.3.3.3 Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung Die Körung ist vom Verein zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom Verein zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom Verein widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 25.3.3.4 Widerspruch Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Vereins einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden Rasse ist. Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig. 25.3.4 Leistungsprüfung Der Verband ist gemäß Tierzuchtgesetz zuständig für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen der Zuchtprogramme. Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden im Rahmen der Schätzung des Zuchtwertes. Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt nach den Grundsätzen der jeweiligen Ursprungszuchtorganisationen sowie den LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 6 von 19 Pony-, Kleinpferde und sonstigen Rassen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband kann andere Zuchtverbände, Organisationen oder Prüfungsstationen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen als Stations- Kurz- oder Feldprüfungen für Pferde aller betreuten Rassen beauftragen. Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und dem Reglement der Föderation Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden. Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen und vom Verein anerkannt sind. Zuchtwertschätzungen erfolgen nach den neusten, allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Der Zuchtwert wird nach dem BLUPTiermodell (Best Linear Unbiased Prediction) berechnet. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Die Zuchtwertschätzung wird von einem vom Echa-ESV e.V. beauftragten Unternehmen/ Institut durchgeführt. Die jeweiligen Richtlinien zur Leistungsprüfung können von der Geschäftsstelle angefordert werden und sind auch auf der Homepage des Echa-ESV e.V. (www.echa-esv.de) verfügbar. 26.1 Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung einer Zuchtbescheinigung für das letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in jedem Fall, unter Beachtung der Satzungsvorgaben, ob und in welcher Abteilung/welchen Abschnitt die nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine Abstammungsüberprüfung anordnen. 26.2 Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer Prämie verlangt: Hengste: Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst Stuten: Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute Fohlen: Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie Die Farbe -ob gescheckt, getigert oder einfarbig- spielt bei der Prämienvergabe keine Rolle. 27. Zuchtbuchführung Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 7 von 19 27.1 Allgemeines Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Beauftragten versehen werden. 2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche Informationen zugrunde lagen. 3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich weggefallen ist 4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde Ergänzungen im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen. Alle Unterlagen sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, welche die Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist. 27.2 Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters • Deckdatum der Mutter • Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres • Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und bei reinrassigen Zuchttieren der Großeltern • Lebensnummer (UELN) • mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild ) • aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig ) • Eltern mit Lebensnummer (UELN)n • weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen • Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung • Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum. • Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen • Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung • Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppe oder DNA (genetischer Fingerabdruck). • die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und Scheckmuster • alle Ergebnisse - einschließlich des neuesten -von Zuchtwertschätzungen • Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 8 von 19 • Datum und Ursache des Abganges • Bluttyp oder DNA ( Genetischer Fingerabdruck ) bei Hengsten • Angaben über Zwillingsgeburten •Pferde, die als Veredler im Zuchtbuch einer Rasse eingetragen werden, sind als solche zu kennzeichnen 27.3 Eintragung in das Zuchtbuch Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die Eintragungsbedingungen an die Abstammung, die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung, die in den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rassen geregelt sind, erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen oder einer zur Veredelung zugelassenen Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres sind dabei ebenso zu beachten wie die des Tieres selbst. Der Einsatz von Veredlerrassen ist in den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rassen geregelt. Die Eintragung von Zuchttieren in einen Abschnitt des Zuchtbuches muss auf der Zuchtbescheinigung vermerkt werden. 27.3.1 Nachträgliche Änderung der Eintragung 27.3.1.1 Zurücknahme oder Widerruf Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom Verein zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom Verein zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom Verein widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 27.3.1.2 Höherstufung einer Stute Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden. Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder vom Echa-ESV e.V. eine Bewertung erhalten haben und vom Echa-ESV e.V. neu bewertet werden, muss die neueste Bewertung eingetragen werden. Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 27.3.2 Widerspruch gegen die Eintragung bei Stuten Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der Widerspruch ist an die Vereinsgeschäftsstelle zu richten. Über den Widerspruch wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer Rassenkenntnis in Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 9 von 19 Abstimmung mit dem Vereinsvorsitzenden entschieden. 27.4 Abmeldung von Pferden Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. 27.5 Wiederaufnahme von Stuten Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig. 27.6 Besitzerwechsel Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist. Der Equidenpass ist zwingend vorzulegen, da die Eintragung des Besitzerwechsels in diesen Dokumenten vorgenommen werden muss. Darüber hinaus kann der Verein die Vorlage des Kaufvertrages verlangen. 27.7 Formulare 27.7.1 Deckschein bzw. Besamungsschein Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation (ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer, Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen: • Name der gedeckten / besamten Stute • Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute • Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute • Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes • sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils verwendeten Hengst • Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation • Name und Ort der Deckstelle bzw. der Besamungsstation • Kennzeichnungs- bzw. Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation • Name und Anschrift des Stutenbesitzers Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer auszuhändigen. 27.7.2 Deckliste und Meldefristen Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum Ende der Decksaison erhält die Vereinsgeschäftsstelle eine Zweitschrift, in welcher sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind. Die Decklisten und die Deckscheine sind bis 31.10. des jeweiligen Jahres einzusenden. Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine Strafgebühr in Höhe von 50,-€ fällig. Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 10 von 19 Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der Verein nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von 20,-€ belegt werden. 27.7.3 Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt. Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Vereinsgeschäftsstelle zu melden. Die Geburtsanzeige ist nach der Geburt, auch beim Verfohlen bzw. Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten der Geschäftsstelle zusammen mit der Abfohlmeldung einzureichen. Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine Strafgebühr in Höhe von 10,-€ fällig. Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der abgefohlten Stute • Abfohldatum • Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters • evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt • evtl. Anomalien des Fohlens • Namen und Ort • Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers 27.7.4 Zuchtbescheinigungen 27.7.4.1 Allgemeines Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigung und Eintragungsbescheinigungen gelten als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne. Zuchtbescheinigungen sind vom Verein ausgestellte Urkunden über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie gehören zum Pferd und bleiben Eigentum des Vereins. Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit einem Equidenpass ausgestellt werden. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Zweitschriften von Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-, Geburts- und Eintragungsbescheinigung) und/oder eines Pferdepasses können auf Antrag nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008) ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 11 von 19 und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat. Der Verein ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum 31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft – identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass) beantragt wurden 27.7.4.2 Angaben zum Equidenpass Die Ausstellung eines Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben und erfüllt alle Anforderungen der Verordnung (EG) 504/2008/EWG. 27.7.4.2.1 Abstammungsnachweise Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Besonderen Bestimmungen der einzelnen Rassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • die Geburtsanzeige wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt und • die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen , durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert ist. 27.7.4.2.3 Geburtsbescheinigung Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind: • Die Eltern des Fohlens waren beide im Jahr der Bedeckung im Zuchtbuch eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und • die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt wurde und • die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter ist innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen im Zuchtjahr durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert. Der Echa-ESV e.V. ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum 31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft – identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass) beantragt wurde. Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen können nur im Jahr der Geburt ausgestellt werden, Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 12 von 19 ansonsten wird eine DNA-Abstammungsüberprüfung verlangt, deren Kosten der Pferdebesitzer zu tragen hat. 27.7.4.2.4 Eintragungsbescheinigung Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden, erhalten bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Pferdepasses dar und gilt als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne. Der Verein ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe auszustellen. 27.7.4.5 Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Name des Vereins bzw. Züchtervereinigung • Ausstellungstag und -ort • Lebensnummer (UELN), Rasse • Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers • Geburtsdatum, Geschlecht, , Farbe, Scheckmuster und Abzeichen • Deckdatum der Stute • 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild) • aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips • Namen, Lebensnummer (UELN), Farbe, Scheckmuster und Rasse der Eltern und -sofern bekannt - Namen, Lebensnummer (UELN) und Rasse weiterer Generationen • Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in einen Abschnitt des Zuchtbuches, bei einem Zuchttier, das aus dem Embryotransfer hervorgegangen ist, ist außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen oder deren DNA-Profil erforderlich. • die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters • das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern • die Entscheidung gekört Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind ist die Zuchtbescheinigung mit der Überschrift „ Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ zu versehen. Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis enthalten. 27.7.4.6 Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt. Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: a) Lebensnummer (UELN) des Pferdes b) Name des Pferdes c) Rasse Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 13 von 19 d) Geschlecht e) Farbe und Scheckmuster f) Geburtsdatum g) Name und Anschrift des Züchters h) Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer) i) Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden) Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen. 27.7.7 Stallbuch Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss mit den Angaben im Zuchtbuch und der Zuchtbescheinigung übereinstimmen: • Name • Lebensnummer (UELN) • Geburtsdatum • Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern • Züchter • Eigentumsverhältnisse • Farbe, Scheckmuster und Abzeichen • Brandzeichen und Mikrochip • Aufnahmedatum • Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung • Deck-, Besamungs- und Abfohldaten • Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, Aufzeichnung über: a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo b) Den Zeitpunkt der Besamung c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos d) Den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung 27.8 Überschreitungen von Meldefristen und nicht bestätigter Abstammungen Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und Besamungsdaten bzw. Abfohlmeldungen sind zu dokumentieren. Die Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen sind ebenfalls aufzuzeichnen, auch im Falle von nicht bestätigten Abstammungen. Bei der Überschreitung der Meldefristen werden folgende Strafgebühren sowie folgende Maßnahmen ergriffen: Verhängung einer Strafgebühr von 50,00€ je überschrittener Meldung nach erfolgloser Mahnung Ruhenlassen der Eintragung der Stute (Mutter) bzw. ggf. des Hengstes (Vater) bis zur Aufklärung bei wiederholten Überschreitungen ruht die Mitgliedschaft des Züchters/Besitzers und es kann der Ausschluss aus dem Verein beantragt werden Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 14 von 19 Bei nicht bestätigten Abstammungsergebnissen werden folgende Maßnahmen ergriffen: Sicherstellung der Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses Verhängung einer Strafgebühr von 100,00€ je nicht bestätigter Abstammung nach erfolgloser Anmahnung Zurückstufung der Zuchtabteilung um eine bzw. zwei Abschnitte bei den Nachkommen selbst bis zur vollständigen Aufklärung Ruhenlassen der Eintragung der Mutter bis zur Aufklärung bei wiederholten Überschreitungen ruht die Mitgliedschaft des Züchters/Besitzers und es kann der Ausschluss aus dem Verein beantragt werden 28. Identifizierung Die Identifizierung von Pferden durch den Verein erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: • Fohlen bei Fuß der Mutter • Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und Abzeichen • Vergabe einer Lebensnummer (UELN) • Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer • ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6) • 3 laminierte Farbbilder 28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life Number) Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN) vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist. 1. Abschnitt (6 Stellen): Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale Lebensnummer vergeben wurde. Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer des Vereins, (Echa-ESV e.V. =317 oder 417, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4) geboren wurde. 2. Abschnitt (9 Stellen): Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende Registriernummer innerhalb des Echa-ESV e.V. wieder und können von diesem bis auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben werden. Beim Echa-ESV e.V. werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als Verbandskennziffer (17 – bereits zugeteilte Verbandskennziffer durch die Landwirtschaftsbehörde) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 15 von 19 der Rasse und die letzten Ziffern benennt das Geburtsjahr. Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beizubehalten. zur Vereinheitlichung und Verdeutlichung folgendes Beispiel: Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen: DE 417-17-01-001-02 Abschnitt 1 (6 Abschnitt 2 (9 Stellen) Stellen) 3 Stellen 3 Stellen 2 Stellen 2 Stellen 3 Stellen 2 Stellen DE dabei 1. Verbandskennziffer Rasseschlüssel Laufende Geburtsjahrgang Länder- Stelle 3 (17) 01 für Pinto code Nummer oder 4 (geb. vor oder nach 2000) und 17 (EchaESV e.V.) Rasseschlüssel 1=Irish Cob 2=Irish Cob Crossbred 3=Pinto 4=Curly Horse 5=Appaloosa 6=Europäisches Appaloosa Pony 7=Deutsches Pinto-Barockpferd 8=Black and White Frisian 9=Brabanter 10=Drum Horse 11=Europäischer Tigerschecke 12=Europäisches Westernpferd 13=Friesenpferd 14=Knabstrupper 15=Lewitzer Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 16 von 19 16=Shetland Pony Shetland-Pony 18=Quarter Pony 19=Europäischer Esel 17=Partbred 28.2 Lebensnummer (UELN) Eingetragene Hengste und Stuten des Vereins werden unter der Lebensnummer (UELN) (LN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des Abschnittes des Zuchtbuches, in der das Pferd eingetragen ist, wird der Lebensnummer (UELN) vorausgestellt. FN -Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen vergebene Lebensnummer (UELN)n werden übernommen. 28.3 Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in Klammern beibehalten werden. Weibliche Nachkommen sollen mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter, männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen. Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der Anfangsbuchstabe oder Familienname des Besitzers bzw. ein zweiter Name bei der Eintragung hinzugefügt. Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.) verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem “Doppelnamen” eingetragener Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer (UELN) geführt. Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der Verein teilt der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen und damit weiterhin gesperrt sind. Sind Namenszusätze beim Prefix/Suffixcenter bzw. der FN behördlich registriert, so werden diese Prefixe/Suffixe bei jedem geborenen Fohlen aus der eigenen Zucht des Züchters dem Namen hinzugefügt. Für Fohlen aus Fremdbedeckungen gilt diese Regelung nicht. 28.4. Vergabe des Fohlenbrandes 28.4.1 Fohlenbrand Zurzeit ist kein Brandzeichen Pflicht, es kann jedoch auf Verlangen des Züchters/Besitzer am linken Hinterschenkel des Pferdes angebracht werden. Das Brandzeichen ist ausschließlich das Logo des Vereines. Andere Brandzeichen/-logos sind für den Verein nicht zugelassen. Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 17 von 19 28.5 Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip: Die aktive Kennzeichnung erfolgt per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der linken Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular, in dem die Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), im Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung und der Eigentumsurkunde vermerkt wird und eine eindeutig nachvollziehbare und unverwechselbare Verbindung zur UELN-Nummer haben muss. 28.6 Abstammungsüberprüfung Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis einer Abstammungsüberprüfung per D N A (mindestens 3 % der ausgestellten Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim Verein hinterlegt. Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der Verein, ansonsten der Besitzer des Pferdes. Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen müssen Abstammungsüberprüfungen per DNA erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall, wenn: - eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder - die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht. - Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde. Für die Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNAÜberprüfung von Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen. Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom Verein eine Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige Hengsthalter. Es wird empfohlen, im Geburtsjahr, bei Hengstfohlen die die Voraussetzungen für eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort eine Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 18 von 19 Kosten trägt der Antragsteller. Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches möglich ist. Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung sind zu dokumentieren und ggf. mit entsprechenden Konsequenzen (siehe 27.1 und 27.8) zu ahnden. 29. Übergangsregelung Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechtsunwirksam sein, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. 30. Inkrafttreten Satzung und Zuchtbuchordnung wurden am 08.12.2013 in Hesel (Niedersachsen) von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Sie tritt am 24.06.2014 in Kraft. Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014 Seite 19 von 19