Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A Stand 07.12.2014 - Echa-ESV

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Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A Stand 07.12.2014 - Echa-ESV
Zuchtbuchordnung allgemeiner Teil A
Stand 07.12.2014
24. Präambel
Die Grundlagen des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der
Zuchtbuchordnung sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen
Gemeinschaft, des Bundes und der Länder sowie die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung der FN, Abteilung Zucht (soweit sie vom zuständigen
Gremium des Vereins bestätigt worden sind), und die Satzung und Beschlüsse des
Echa-ESV e.V., im folgenden „Verein“ genannt.
Wer Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die
Mitgliedschaft im Verein zu erwerben. Ausnahmsweise ist der Verein berechtigt, auch
gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Vereinsvorsitzende, der Vorstand oder der Zuchtleiter.
25. Zuchtprogramm
Der Verein führt Ursprungs- und Filialzuchtbücher. Die Zuchtbücher sind entweder
offen oder geschlossen, wobei zur Zuchtpopulation alle Pferde gehören, die im
Zuchtbuch eingetragen sind.
25.1 Sachliche Tätigkeitsbereich:
Der sachliche Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich über die Zucht der
folgenden Rassen:
1. Irish Cob
2. Irish Cob Crossbred
3. Pinto
4. Curly Horse
5. Appaloosa
6. Europäisches Appaloosa Pony
7. Deutsches Pinto-Barockpferd
8. Black and White Frisian
9. Brabanter
10. Drum Horse
11. Europäischer Tigerschecke
12. Europäisches Westernpferd
13. Friesenpferd
14. Knabstrupper
15. Lewitzer
16. Shetland Pony
17. Partbred Shetland-Pony
18. Quarter Pony
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19. Europäischer Esel
20. Pintaloosa Kleines Reitpferd
21. Pintaloosa Pony
22. Curly Pony
23. Fellpony
24. All Coloured Fellpony
25. Fjordpferd
26. Arabisch Partbred Spezialpferd
27. Arabisch Partbred Reitpferd
28. Europäisches Miniaturpferd
Für die Rassen 20, 21, 22, 24 und 28 führt der Verein die Ursprungszuchtbücher.
Für die Rassen 1-19, 23, 25, 26 und 27 führt der Verein Filialzuchtbücher und hält
dabei die Grundsätze der nachfolgend aufgeführten Zuchtorganisationen, die das
jeweilige Zuchtbuch über den Ursprung dieser Rassen führen, ein:
1. Irish Cob
Horse Sport Ireland, Beech House, Millenium Park, Osbserstown Naas, Co Kildare
2. Irish Cob Crossbred
Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2,
26683 Ramsloh
3. Pinto
Die deutschen, der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen führen im Sinne der
Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch
über den Ursprung der Rasse Pinto
4. Curly Horse
Svenska Hästavelsförbundet, Grabrödragatan 1, 5324 Skara
5. Appaloosa
Appaloosa Horse Club Germany e.V. Wickengartenstr.3 35428 LanggönsDornholzhausen
6. Europäisches Appaloosa Pony
Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2,
26683 Ramsloh
7. Deutsches Pinto-Barockpferd
Zuchtverband für Schecken und Spezialrasse in Europa (ZSSE), Mühlendamm 2,
26683 Ramsloh
8. Black and White Frisian
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
9. Brabanter
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Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
10. Drum Horse
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
11. Europäischer Tigerschecke
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
12. Europäisches Westernpferd
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
13. Friesenpferd
Königlichen Vereinigung Het Friesch Paardenstamboek (KFPS) Leeuwarden
14. Knabstrupper
KNN (Danish Breeding Associations for the Knabstrupper Horses)
15. Lewitzer
Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V., Charles-Darwin-Ring 4,
18059 Rostock
16. Shetland Pony
Shetland Pony Stud-Book Society, Shetland House, 22 York Place, Perth PH2 8EH,
Schottland
17. Partbred Shetland-Pony
Die deutschen, der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen führen im Sinne der
Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch
über den Ursprung der Rasse Deutsches Partbred Shetland Pony
18. Quarter Pony
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
19. Europäischer Esel
Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa (ZSSE) e.V., Mühlendamm
2, D-26683 Ramsloh
23. Fellpony
Fell Pony Society, Federation House, Gilwilly Industrial Estate, Penrith, Cumbria,
CA11 9BL, Groß Britannien
25. Fjordpferd
Norsk Hestesenter, Starum, 2850 Lena, Nowegen
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26. Arabisch Partbred Spezialpferd
Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V., Bissendorfer Str. 9,
30625 Hannover
27. Arabisch Partbred Reitpferd
Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V., Bissendorfer Str. 9,
30625 Hannover
Die Bestimmungen der einzelnen Rassen zur Durchführung der Zuchtprogramme
werden in den rassespezifischen Besonderen Bestimmungen, die Bestandteil der
ZBO sind.
Die Zuchtprogramme umfassen alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen
Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige rassespezifische Zuchtziel zu erreichen.
Hierzu gehören insbesondere die Zuchtmethode, die Exterieurbeurteilung, die
Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, die Anpaarung und die Selektion. Bei
der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen Population auch
solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden.
25.2 Zuchtziele
Die Zuchtziele orientieren sich an den Grundsätzen der Ursprungszuchtbücher.
Näheres wird in den besonderen Bestimmungen der Rassen geregelt.
Änderungen des Zuchtprogramms können nur dann vorgenommen werden, wenn
diese nicht die nach Nr. 3 Buchstabe des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG
betreffen. Sie werden den Mitgliedern zeitnah in schriftlicher Form (E-Mail, deren
Aktualität ausschließlich dem Mitglied obliegt) und über die Homepage bekannt
gegeben.
25.3 Selektionskriterien
Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und
Leistungsprüfungen.
25.3.1 Selektion
Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der
Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende
Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde
als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden.
Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und
Abschnitte des
Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien etc., siehe Nr.
26.2) dokumentiert.
25.3.2 Exterieurbeurteilung
Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
a) Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp )
b) Körperbau
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c) Korrektheit des Ganges
d) Schritt
e) Trab
f) Galopp (nur bei Eintragung von Hengsten)
g) Gesamteindruck
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten
Eintragungsmerkmale.
Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu
gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl
anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom
Vorstand des Vereins berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten
entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung - FN:
10 = ausgezeichnet
9 = sehr gut
8 = gut
7 = ziemlich gut
6 = befriedigend
5 = genügend
4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/ nicht bewertet
Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden.
Zusätzlich wird von den Zuchtpferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind.
Zu berücksichtigen sind hier die allgemeine Gesundheit sowie Geschlechts- und
Erbgesundheit. Alle im Rahmen des Zuchtprogramms eingesetzten Zuchtpferde
dürfen daher keine Erscheinungen zeigen, die ihre Zuchttauglichkeit
beeinträchtigen.
25.3.3 Körung
Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie
ist die Entscheidung des Vereins über den grundsätzlich möglichen Einsatz eines
Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der
Bewertungskommission für Hengste ist in §17 der Satzung definiert.
25.3.3.1 Voraussetzungen
Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des Vereins sein
und den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung im Original, auf Verlangen die
Original-Eigentumsurkunde bzw. Original-Kaufvertrag vorgelegt haben. Das
Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 2 Jahre.
Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur
Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter
durchgeführt werden.
Weitere rassespezifische Bestimmungen zur Körung sind in den besonderen
Bestimmungen der jeweiligen Rasse enthalten.
25.3.3.2 Körentscheidung
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Die Körentscheidung lautet:
„gekört“,
„nicht gekört“ oder
„vorläufig nicht gekört“
Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für
die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem
Notensystem nach § 25.3.2 eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in
keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung “gekört”
wird in die Zuchtbescheinigung eingetragen.
Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört”, wenn der Hengst die
Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn
jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung
“vorläufig nicht gekört” ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst
wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich
bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt.
Hengste können ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden. Dabei sind das Alter
und eine evtl. Leistungsprüfung zu berücksichtigen.
25.3.3.3 Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung
Die Körung ist vom Verein zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre
Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom Verein zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom Verein widerrufen
werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht
oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
25.3.3.4 Widerspruch
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des
Vereins einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den
Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem
Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der
Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden
Rasse ist.
Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die
zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung
oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig.
25.3.4 Leistungsprüfung
Der Verband ist gemäß Tierzuchtgesetz zuständig für die Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen der Zuchtprogramme.
Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden im
Rahmen der Schätzung des Zuchtwertes. Die Durchführung der Leistungsprüfungen
erfolgt nach den Grundsätzen der jeweiligen Ursprungszuchtorganisationen sowie
den LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller
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Pony-, Kleinpferde und sonstigen Rassen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.
V. (FN) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verband kann andere Zuchtverbände, Organisationen oder Prüfungsstationen
mit der Durchführung von Leistungsprüfungen als Stations- Kurz- oder Feldprüfungen
für Pferde aller betreuten Rassen beauftragen. Es werden nur Ergebnisse von
Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der
Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
und dem Reglement der Föderation Equestre Internationale (FEI) durchgeführt
werden.
Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese
den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen und vom Verein anerkannt sind.
Zuchtwertschätzungen erfolgen nach den neusten, allgemein anerkannten und
wissenschaftlich gesicherten Methoden. Der Zuchtwert wird nach dem BLUPTiermodell (Best Linear Unbiased Prediction) berechnet. Dabei sind
Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich
auszuschalten. Die Zuchtwertschätzung wird von einem vom Echa-ESV e.V. beauftragten Unternehmen/ Institut durchgeführt.
Die jeweiligen Richtlinien zur Leistungsprüfung können von der Geschäftsstelle
angefordert werden und sind auch auf der Homepage des Echa-ESV e.V.
(www.echa-esv.de) verfügbar.
26.1 Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten
Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem
Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden
können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese
Möglichkeit dient nur der Ausstellung einer Zuchtbescheinigung für das
letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in jedem Fall, unter Beachtung
der Satzungsvorgaben, ob und in welcher Abteilung/welchen Abschnitt die
nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine Abstammungsüberprüfung
anordnen.
26.2 Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen
Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der
Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei
werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer
Prämie verlangt:
Hengste: Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst
Stuten: Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute
Fohlen: Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie
Die Farbe -ob gescheckt, getigert oder einfarbig- spielt bei der Prämienvergabe
keine Rolle.
27. Zuchtbuchführung
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27.1 Allgemeines
Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen
der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und
Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters oder seines
Beauftragten versehen werden.
2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche
Informationen zugrunde lagen.
3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich
weggefallen ist
4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde
Ergänzungen im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen.
Alle Unterlagen sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der
Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, welche die
Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und
Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist.
27.2 Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende
Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
• Deckdatum der Mutter
• Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und bei reinrassigen Zuchttieren
der Großeltern
• Lebensnummer (UELN)
• mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild )
• aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig )
• Eltern mit Lebensnummer (UELN)n
• weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen
• Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
• Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum.
• Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen
• Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von
Bedeutung
• Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die
genetischen Eltern und deren Blutgruppe oder DNA (genetischer Fingerabdruck).
• die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit
Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer
(UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und
Scheckmuster
• alle Ergebnisse - einschließlich des neuesten -von Zuchtwertschätzungen
• Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
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• Datum und Ursache des Abganges
• Bluttyp oder DNA ( Genetischer Fingerabdruck ) bei Hengsten
• Angaben über Zwillingsgeburten
•Pferde, die als Veredler im Zuchtbuch einer Rasse eingetragen werden, sind als
solche zu kennzeichnen
27.3 Eintragung in das Zuchtbuch
Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert
sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und
sie die Eintragungsbedingungen an die Abstammung, die Merkmale der äußeren
Erscheinung und der Leistung, die in den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen
Rassen geregelt sind, erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen
oder einer zur Veredelung zugelassenen Rasse muss in den Abschnitt des
Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung
und Leistungen der Vorfahren des Tieres sind dabei ebenso zu beachten wie die des
Tieres selbst.
Der Einsatz von Veredlerrassen ist in den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen
Rassen geregelt.
Die Eintragung von Zuchttieren in einen Abschnitt des Zuchtbuches muss auf der
Zuchtbescheinigung vermerkt werden.
27.3.1 Nachträgliche Änderung der Eintragung
27.3.1.1 Zurücknahme oder Widerruf
Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom Verein zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom Verein zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann
vom Verein widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
27.3.1.2 Höherstufung einer Stute
Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf
Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten
Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden.
Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder vom Echa-ESV e.V.
eine Bewertung erhalten haben und vom Echa-ESV e.V. neu bewertet werden, muss
die neueste Bewertung eingetragen werden.
Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine
Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
27.3.2 Widerspruch gegen die Eintragung bei Stuten
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen
Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der
Widerspruch ist an die Vereinsgeschäftsstelle zu richten. Über den Widerspruch
wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer Rassenkenntnis in
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Abstimmung mit dem Vereinsvorsitzenden entschieden.
27.4 Abmeldung von Pferden
Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier
Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist
dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
27.5 Wiederaufnahme von Stuten
Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter
Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen
werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig.
27.6 Besitzerwechsel
Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der
Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist.
Der Equidenpass ist zwingend vorzulegen, da die Eintragung des Besitzerwechsels
in diesen Dokumenten vorgenommen werden muss. Darüber hinaus kann der
Verein die Vorlage des Kaufvertrages verlangen.
27.7 Formulare
27.7.1 Deckschein bzw. Besamungsschein
Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation
(ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer,
Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der
Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen:
• Name der gedeckten / besamten Stute
• Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute
• Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes
• sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils
verwendeten Hengst
• Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation
• Name und Ort der Deckstelle bzw. der Besamungsstation
• Kennzeichnungs- bzw. Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation
• Name und Anschrift des Stutenbesitzers
Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer
auszuhändigen.
27.7.2 Deckliste und Meldefristen
Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt
wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist
einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum
Ende der Decksaison erhält die Vereinsgeschäftsstelle eine Zweitschrift, in welcher
sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind. Die
Decklisten und die Deckscheine sind bis 31.10. des jeweiligen Jahres einzusenden.
Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine
Strafgebühr in Höhe von 50,-€ fällig.
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Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine
Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand
Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn
mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der Verein
nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres
einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von 20,-€
belegt werden.
27.7.3 Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen
Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt.
Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Vereinsgeschäftsstelle zu
melden. Die Geburtsanzeige ist nach der Geburt, auch beim Verfohlen bzw.
Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten der Geschäftsstelle
zusammen mit der Abfohlmeldung einzureichen.
Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine
Strafgebühr in Höhe von 10,-€ fällig.
Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
• Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
der abgefohlten Stute
• Abfohldatum
• Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters
• evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt
• evtl. Anomalien des Fohlens
• Namen und Ort
• Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers
27.7.4 Zuchtbescheinigungen
27.7.4.1 Allgemeines
Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigung und Eintragungsbescheinigungen
gelten als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne.
Zuchtbescheinigungen sind vom Verein ausgestellte Urkunden über die
Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie gehören zum Pferd und bleiben
Eigentum des Vereins.
Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder
Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit
einem Equidenpass ausgestellt werden.
Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des
Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben.
Zweitschriften von Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-, Geburts- und
Eintragungsbescheinigung) und/oder eines Pferdepasses können auf Antrag nur
bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter
Unterschrift über den Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung
der tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008)
ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren
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und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die
Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat.
Der Verein ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von
Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde
auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum
31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft –
identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments
(Equidenpass) beantragt wurden
27.7.4.2 Angaben zum Equidenpass
Die Ausstellung eines Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfolgt nach den
rechtlichen Vorgaben und erfüllt alle Anforderungen der Verordnung (EG)
504/2008/EWG.
27.7.4.2.1 Abstammungsnachweise
Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt entsprechend den Vorgaben
der jeweiligen Besonderen Bestimmungen der einzelnen Rassen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
• die Geburtsanzeige wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen
vorgelegt und
• die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen , durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten
erfolgt oder anderweitig gesichert ist.
27.7.4.2.3 Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für
einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
• Die Eltern des Fohlens waren beide im Jahr der Bedeckung im Zuchtbuch
eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens
(Zuchtjahr) eingetragen und
• die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung innerhalb von drei Monaten nach dem
Abfohlen vorgelegt wurde und
• die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter ist innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen im Zuchtjahr durch den Zuchtleiter oder seinen
Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert.
Der Echa-ESV e.V. ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von
Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde
auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum
31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft –
identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments
(Equidenpass) beantragt wurde.
Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder
Geburtsbescheinigungen können nur im Jahr der Geburt ausgestellt werden,
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ansonsten wird eine DNA-Abstammungsüberprüfung verlangt, deren Kosten der
Pferdebesitzer zu tragen hat.
27.7.4.2.4 Eintragungsbescheinigung
Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden, erhalten
bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die
Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Pferdepasses dar und gilt als
Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne.
Der Verein ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe auszustellen.
27.7.4.5 Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und
Geburtsbescheinigungen
Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Name des Vereins bzw. Züchtervereinigung
• Ausstellungstag und -ort
• Lebensnummer (UELN), Rasse
• Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
• Geburtsdatum, Geschlecht, , Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Deckdatum der Stute
• 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild)
• aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips
• Namen, Lebensnummer (UELN), Farbe, Scheckmuster und Rasse der Eltern
und -sofern bekannt - Namen, Lebensnummer (UELN) und Rasse weiterer
Generationen
• Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in einen Abschnitt des
Zuchtbuches, bei einem Zuchttier, das aus dem Embryotransfer
hervorgegangen ist, ist außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und
deren Blutgruppen oder deren DNA-Profil erforderlich.
• die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters
• das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des
Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern
• die Entscheidung gekört
Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind ist die
Zuchtbescheinigung mit der Überschrift „ Zuchtbescheinigung für ein in einer
besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ zu versehen.
Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der
Abstammungsnachweis enthalten.
27.7.4.6 Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum
Pferdepass ausgestellt.
Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben
zum Pferd:
a) Lebensnummer (UELN) des Pferdes
b) Name des Pferdes
c) Rasse
Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014
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d) Geschlecht
e) Farbe und Scheckmuster
f) Geburtsdatum
g) Name und Anschrift des Züchters
h) Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer)
i) Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden)
Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer
des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem
ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben
und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die
Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.
27.7.7 Stallbuch
Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen
Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss
mit den Angaben im Zuchtbuch und der Zuchtbescheinigung übereinstimmen:
• Name
• Lebensnummer (UELN)
• Geburtsdatum
• Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern
• Züchter
• Eigentumsverhältnisse
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Brandzeichen und Mikrochip
• Aufnahmedatum
• Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung
• Deck-, Besamungs- und Abfohldaten
• Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind,
Aufzeichnung über:
a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo
b) Den Zeitpunkt der Besamung
c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos
d) Den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
27.8 Überschreitungen von Meldefristen und nicht bestätigter Abstammungen
Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und Besamungsdaten bzw.
Abfohlmeldungen sind zu dokumentieren. Die Ergebnisse von
Abstammungsüberprüfungen sind ebenfalls aufzuzeichnen, auch im Falle von nicht
bestätigten Abstammungen.
Bei der Überschreitung der Meldefristen werden folgende Strafgebühren sowie
folgende Maßnahmen ergriffen:
 Verhängung einer Strafgebühr von 50,00€ je überschrittener Meldung nach
erfolgloser Mahnung
 Ruhenlassen der Eintragung der Stute (Mutter) bzw. ggf. des Hengstes (Vater)
bis zur Aufklärung
 bei wiederholten Überschreitungen ruht die Mitgliedschaft des
Züchters/Besitzers und es kann der Ausschluss aus dem Verein beantragt
werden
Zuchtbuchordnung Echa-ESV e.V., 26835 Hesel Teil A – Allgemein Stand 07.12.2014
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Bei nicht bestätigten Abstammungsergebnissen werden folgende Maßnahmen
ergriffen:
 Sicherstellung der Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Nachweis des
Verwandtschaftsverhältnisses
 Verhängung einer Strafgebühr von 100,00€ je nicht bestätigter Abstammung
nach erfolgloser Anmahnung
 Zurückstufung der Zuchtabteilung um eine bzw. zwei Abschnitte bei den
Nachkommen selbst bis zur vollständigen Aufklärung
 Ruhenlassen der Eintragung der Mutter bis zur Aufklärung
 bei wiederholten Überschreitungen ruht die Mitgliedschaft des
Züchters/Besitzers und es kann der Ausschluss aus dem Verein beantragt
werden
28. Identifizierung
Die Identifizierung von Pferden durch den Verein erfolgt mit Hilfe der folgenden
Methoden:
• Fohlen bei Fuß der Mutter
• Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und
Abzeichen
• Vergabe einer Lebensnummer (UELN)
• Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer
• ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6)
• 3 laminierte Farbbilder
28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life
Number)
Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN)
vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist.
1. Abschnitt (6 Stellen):
Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das
Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale
Lebensnummer vergeben wurde.
Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer
des Vereins, (Echa-ESV e.V. =317 oder 417, wobei die erste Ziffer dieser
Zifferngruppe angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000
(=4) geboren wurde.
2. Abschnitt (9 Stellen):
Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende
Registriernummer innerhalb des Echa-ESV e.V. wieder und können von diesem bis
auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben
werden.
Beim Echa-ESV e.V. werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als
Verbandskennziffer (17 – bereits zugeteilte Verbandskennziffer durch die
Landwirtschaftsbehörde) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als
Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb
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der Rasse und die letzten Ziffern benennt das Geburtsjahr.
Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in
ein anderes Zuchtbuch beizubehalten.
zur Vereinheitlichung und Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen:
DE 417-17-01-001-02
Abschnitt 1 (6
Abschnitt 2 (9 Stellen)
Stellen)
3 Stellen
3 Stellen
2 Stellen
2 Stellen
3 Stellen
2 Stellen
DE
dabei 1.
Verbandskennziffer
Rasseschlüssel
Laufende
Geburtsjahrgang
Länder-
Stelle 3
(17)
01 für Pinto
code
Nummer
oder 4
(geb. vor
oder nach
2000) und
17 (EchaESV e.V.)
Rasseschlüssel
1=Irish
Cob
2=Irish Cob Crossbred
3=Pinto
4=Curly Horse
5=Appaloosa
6=Europäisches Appaloosa Pony
7=Deutsches Pinto-Barockpferd
8=Black and White Frisian
9=Brabanter
10=Drum Horse
11=Europäischer Tigerschecke
12=Europäisches Westernpferd
13=Friesenpferd
14=Knabstrupper
15=Lewitzer
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16=Shetland
Pony
Shetland-Pony
18=Quarter Pony
19=Europäischer Esel
17=Partbred
28.2 Lebensnummer (UELN)
Eingetragene Hengste und Stuten des Vereins werden unter der Lebensnummer
(UELN) (LN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des Abschnittes des
Zuchtbuches, in der das Pferd eingetragen ist, wird der Lebensnummer (UELN)
vorausgestellt.
FN -Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen
vergebene Lebensnummer (UELN)n werden übernommen.
28.3 Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.
Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in
Klammern beibehalten werden.
Weibliche Nachkommen sollen mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter,
männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen.
Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der
Anfangsbuchstabe oder Familienname des Besitzers bzw. ein zweiter Name bei der
Eintragung hinzugefügt.
Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen
als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.)
verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem “Doppelnamen” eingetragener
Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer
(UELN) geführt.
Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport
eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der Verein teilt
der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen und
damit weiterhin gesperrt sind.
Sind Namenszusätze beim Prefix/Suffixcenter bzw. der FN behördlich registriert, so
werden diese Prefixe/Suffixe bei jedem geborenen Fohlen aus der eigenen Zucht
des Züchters dem Namen hinzugefügt. Für Fohlen aus Fremdbedeckungen gilt diese
Regelung nicht.
28.4. Vergabe des Fohlenbrandes
28.4.1 Fohlenbrand
Zurzeit ist kein Brandzeichen Pflicht, es kann jedoch auf Verlangen des
Züchters/Besitzer am linken Hinterschenkel des Pferdes angebracht werden. Das
Brandzeichen ist ausschließlich das Logo des Vereines. Andere Brandzeichen/-logos
sind für den Verein nicht zugelassen.
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28.5 Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip:
Die aktive Kennzeichnung erfolgt per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der linken
Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular, in dem die
Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), im Equidenpass incl.
Zuchtbescheinigung und der Eigentumsurkunde vermerkt wird und eine eindeutig
nachvollziehbare und unverwechselbare Verbindung zur UELN-Nummer haben
muss.
28.6 Abstammungsüberprüfung
Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes
Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis
einer Abstammungsüberprüfung per D N A (mindestens 3 % der ausgestellten
Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim Verein hinterlegt.
Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der Verein, ansonsten der Besitzer
des Pferdes.
Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen
müssen Abstammungsüberprüfungen per DNA erfolgen, wenn an der
angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall,
wenn:
- eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von
zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder
- die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren
Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht.
- Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn
das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde.
Für die Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNAÜberprüfung von Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen.
Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom Verein
eine Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes
angeordnet. Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige
Hengsthalter. Es wird empfohlen, im Geburtsjahr, bei Hengstfohlen die die
Voraussetzungen für eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort
eine Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die
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Kosten trägt der Antragsteller.
Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen
werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und
nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch.
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere
Abteilung des Zuchtbuches möglich ist. Abweichungen bei der Überprüfung der
Abstammung sind zu dokumentieren und ggf. mit entsprechenden Konsequenzen
(siehe 27.1 und 27.8) zu ahnden.
29. Übergangsregelung
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechtsunwirksam sein, so sind die
übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen.
30. Inkrafttreten
Satzung und Zuchtbuchordnung wurden am 08.12.2013 in Hesel
(Niedersachsen) von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Sie tritt am 24.06.2014 in Kraft.
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