ZBO 09 Europ. Westernpferd

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ZBO 09 Europ. Westernpferd
ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Nr. 9 Zuchtbuchordnung für die Rasse
Europäisches Westernpferd / Stocktyp mit
Stand vom 21.07.2014
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
24. Präambel
Die Grundlagen des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der
Zuchtbuchordnung sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen
Gemeinschaft, des Bundes und der Länder sowie die der Mitglieds- und Vertragsstaaten,
in denen der ZSSE e.V. tätig ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung der FN,
Abteilung Zucht (soweit sie vom zuständigen Gremium des ZSSE e.V. bestätigt worden
sind), und die Satzung und Beschlüsse des ZSSE e.V.
Wer Dienstleistungen des ZSSE e.V. in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft
im ZSSE e.V. zu erwerben. Ausnahmsweise ist der ZSSE e.V. berechtigt, auch gegenüber
Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des
ZSSE e.V. oder der Zuchtleiter.
25. Zuchtprogramm
25.1 Allgemeines
Der ZSSE e.V. führt ein Ursprungszuchtbuch für die Rasse Europäisches
Westernpferd/Stocktyp im folgenden Europäisches Westernpferd genannt. Das Zuchtbuch
ist offen, wobei zur Zuchtpopulation alle Pferde gehören, die im Zuchtbuch eingetragen
sind.
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im
Hinblick auf das Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Zuchtmethode,
die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, die Anpaarung
und die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen
Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden.
25.2 Zuchtziel
Das Zuchtziel (siehe Teil B der ZBO) wird durch den Vorstand des ZSSE e.V. erarbeitet
und in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt.
Die vom ZSSE e.V. aufgestellten Grundsätze für das Ursprungszuchtbuch entsprechend
Nr. 3 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG werden auf der
Homepage des ZSSE e.V. veröffentlicht. Änderungen des Zuchtprogramms werden den
Mitgliedern nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zeitnah in schriftlicher Form
( E-Mail und/oder Info-Brief) oder über die Homepage bekannt gegeben.
25.3 Selektionskriterien
Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und
Leistungsprüfungen
25.3.1 Selektion
Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der
Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende
Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde
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als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden.
Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und
Abschnitte des Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien
etc., siehe Nr. 26.2, 32.4 und 32.8) dokumentiert.
25.3.2 Exterieurbeurteilung
Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp )
Körperbau
Korrektheit des Ganges
Schritt
Jogg - Trab und normaler Trab
Galopp (Nur bei Eintragungen von Hengsten)
Gesamteindruck
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten
Eintragungsmerkmale.
Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu
gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl
anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom
Vorstand des ZSSE e.V. berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten
entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung - FN:
10 = ausgezeichnet
8 = gut
6 = befriedigend
4 = mangelhaft
2 = schlecht
9 = sehr gut
7 = ziemlich gut
5 = genügend
3 = ziemlich schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt / nicht bewertet
Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden
25.3.3 Körung
Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie
ist die Entscheidung des ZSSE e.V. über den grundsätzlich möglichen Einsatz
eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der
Bewertungskommission für Hengste ist in §17 der Satzung definiert.
25.3.3.1 Voraussetzungen
Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des ZSSE e.V.
sein und den Original-Abstammungsnachweis mit Equidenpass incl.
Zuchtbescheinigung vorgelegt haben. Das Mindestalter eines Hengstes für die
Körung beträgt 2 Jahre.
Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur
Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter
durchgeführt werden.
25.3.3.2 Körentscheidung
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Die Körentscheidung lautet:
„gekört“, „nicht gekört“ oder „vorläufig nicht gekört“
Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für
die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem
Notensystem nach § 25.3.2 eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in
keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung “gekört”
wird in den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung eingetragen.
Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört”, wenn der Hengst die
Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn
jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung
“vorläufig nicht gekört” ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst
wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich
bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt.
Hengste können ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden, dabei sind das
Alter und eine eventuelle Leistungsprüfung zu berücksichtigen.
25.3.3.3 Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung
Die Körung ist vom ZSSE e.V. zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre
Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom ZSSE e.V. zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ZSSE e.V.
widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
25.3.3.4 Widerspruch
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des
ZSSE e.V. einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den
Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem
Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der
Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden
Rasse ist.
Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die
zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung
oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig.
25.3.4 Leistungsprüfung/Zuchtwertschätzung
Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden und
werden nach den jeweils gültigen tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchgeführt..
Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen dienen zur Information über den Zuchtwert
der Pferde. Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach
den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und dem Reglement der Föderation
Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden.
Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese
den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen, mit den Vorgaben der
Ursprungszuchtorganisation vereinbar und vom ZSSE e.V. anerkannt sind.
Die Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Anwendung von
Eigenleistungsprüfungen der Hengste richten sich nach den Regeln dieser
Zuchtbuchordnung. Die jeweiligen Richtlinien zur HLP können von der
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Geschäftsstelle angefordert werden und sind auch auf der Homepage des ZSSE
e.V. (www.zsse.de ) verfügbar.
26.1. Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten
Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem
Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden
können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese
Möglichkeit dient nur der Ausstellung eines Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung
für das letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in jedem Fall, unter
Beachtung der Satzungsvorgaben, ob und in welchem Abschnitt/Abteilung die
nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine
Abstammungsüberprüfung anordnen.
26.2. Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen
Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der
Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei
werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer
Prämie verlangt:
Hengste:
Stuten:
Fohlen:
Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst
Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute
Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie
Die Farbe – ob gescheckt oder einfarbig - spielt bei der Prämienvergabe keine
Rolle.
27. Zuchtbuchführung
27.1 Allgemeines
Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen
der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und
Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. der Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters oder
dessen Beauftragten versehen sein
2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche
Informationen zugrunde lagen.
3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich
weggefallen ist
4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde Ergänzungen
im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen. Alle Unterlagen
sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der
Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, die die
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Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und
Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist.
6. Pferde die als Veredler im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind, sind als solche
zu kennzeichnen.
27.2 Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende
Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
•
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•
Deckdatum der Mutter
Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres
Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und ggf. der Großeltern – es sei
denn, dass sie nicht bekannt sind
Lebensnummer (UELN)
mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild )
aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig )
Eltern mit Lebensnummer (UELN)
weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen
Datum der Ausstellung des Equidenpasses incl. Zuchtbescheinigung
Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum.
Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen
Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von
Bedeutung
Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die
genetischen Eltern und deren DNA (genetischer Fingerabdruck).
die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit
Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer
(UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und
Scheckmuster
alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen einschließlich des neuesten
Ergebnisses
Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
Datum und Ursache des Abganges
Blutgruppe oder DNA ( Genetischer Fingerabdruck ) bei Hengsten
Angaben über Zwillingsgeburten
27.3 Eintragung in das Zuchtbuch
Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert
sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und
sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen an die Abstammung,
die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllen. Ein Tier aus
einem anderen Zuchtbuch der gleichen oder einer zur Veredelung zugelassenen
Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen
Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres
sind dabei ebenso zu beachten wie die des Tieres selbst.
Veredler sind als solche im Zuchtbuch zu kennzeichnen und sowohl auf der Vater als auch auf der Mutterseite zulässig. Männliche Veredler müssen in der
Hauptabteilung eintragungsfähig sein und dessen Anforderungen hinsichtlich
Abstammung und Leistung erfüllen.
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Die Eintragung von Zuchttieren in einen Abschnitt des Zuchtbuches muss auf dem
Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vermerkt werden.
27.3.1 Nachträgliche Änderung der Eintragung
27.3.1.1 Zurücknahme oder Widerruf
Die Eintragung in einen Abschnitt des Zuchtbuches ist vom ZSSE e.V.
zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die
Eintragung ist vom ZSSE e.V. zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ZSSE e.V. widerrufen werden, wenn mit
ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht
fristgerecht erfüllt hat.
27.3.1.2 Höherstufung einer Stute
Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf
Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten
Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden.
Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder vom ZSSE e.V.
eine Bewertung erhalten haben und vom ZSSE e.V. neu bewertet werden, muss
die neueste Bewertung eingetragen werden.
Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine
Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
27.3.2 Widerspruch gegen die Eintragung bei Stuten
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen
Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der
Widerspruch ist an die Geschäftsstelle des ZSSE e.V. zu richten. Über den
Widerspruch wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer
Rassenkenntnis in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des ZSSE e.V. entschieden.
27.4 Abmeldung von Pferden
Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier
Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist
dem ZSSE e.V. unverzüglich mitzuteilen.
27.5 Wiederaufnahme von Stuten
Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter
Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen
werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig.
27.6 Besitzerwechsel
Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der
Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist.
Der ZSSE e.V. kann dazu die Vorlage des Kaufvertrags verlangen. Der
Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung ist zwingend vorzulegen, da die Eintragung
des Besitzerwechsels in diesen Dokumenten vorgenommen werden muss.
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27.7 Formulare
27.7.1 Deckschein bzw. Besamungsschein
Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation
ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer,
Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der
Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen:
• Name der gedeckten / besamten Stute
• Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute
• Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes
• sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils
verwendeten Hengst
• Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation
• Name und Ort der Deckstelle bzw. Besamungsstation, Nummer der
Besamungsstation (entsprechend SamEnV)
• Name und Anschrift des Stutenbesitzers
Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer
auszuhändigen.
27.7.2 Deckliste und Meldefristen
Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt
wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist
einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum
Ende der Decksaison erhält die Geschäftsstelle des ZSSE e.V.eine Zweitschrift, in
welcher sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind.
Die Decklisten und die Deckscheine sind bis 31.10. des jeweiligen Jahres
einzusenden.
Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine
Strafgebühr in Höhe von 50,-€ fällig.
Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine
Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand
Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn
mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der ZSSE
e.V. nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres
einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von 20,- €
bewehrt werden.
27.7.3 Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen
Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt.
Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Geschäftsstelle des ZSSE e.V.
zu melden. Die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung ist nach der Geburt, auch beim
Verfohlen bzw. Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten der
Geschäftsstelle zusammen mit der Abfohlmeldung einzureichen.
Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine
Strafgebühr in Höhe von 10,-€ fällig.
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Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
•
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Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
der abgefohlten Stute
Abfohldatum
Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters
evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt
evtl. Anomalien des Fohlens
Namen und Ort
Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers
27.7.4 Zuchtbescheinigungen
27.7.4.1 Allgemeines
Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigungen und
Eintragungsbescheinigungen gelten als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen
Sinne. Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen sind vom ZSSE e.V.
ausgestellte Urkunden über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie
gehören zum Pferd und bleiben Eigentum des ZSSE e.V..
Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder
Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit
einem Equidenpass ausgestellt werden.
Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des
Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben.
Zweitschriften von Equidenpässen incl. Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-,
Geburts- und Eintragungsbescheinigung) können auf Antrag nur bei Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den
Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung der
tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008)
ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren
und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die
Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat.
Der ZSSE e.V. ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von
Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde
auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum
31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft –
• identifiziert wurden und
• die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass incl.
Zuchtbescheinigung) beantragt wurden
27.7.4.2 Abstammungsnachweise
Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
•
der Vater des Fohlens war im Jahr der Bedeckung oder der Besamung im
Hengstbuch I und die Mutter im Stutbuch I, Stutbuch II oder Vorbuch
des Zuchtbuches eingetragen oder wurde spätestens im Jahr der Geburt
des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und
•
die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach
dem Abfohlen vorgelegt und
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•
die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten
erfolgt oder anderweitig gesichert ist.
27.7.4.3 Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für
einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
•
Die Eltern des Fohlens waren beide im Jahr der Bedeckung im Zuchtbuch
eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens
(Zuchtjahr) eingetragen und
•
die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach
dem Abfohlen vorgelegt und
•
die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen ist im Zuchtjahr durch den Zuchtleiter oder seinen
Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert.
27.7.4.4 Eintragungsbescheinigung
Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden erhalten
bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die
Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Equidenpasses dar und gilt
als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne.
Der ZSSE e.V ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe auszustellen.
27.7.4.5 Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und
Geburtsbescheinigungen
Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Name des ZSSE e.V. bzw. Züchtervereinigung
• Ausstellungstag und -ort
• Lebensnummer (UELN), Rasse
• Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
• Geburtsdatum, Geschlecht, , Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Deckdatum der Stute
• 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild)
• aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips
• Namen, Lebensnummer (UELN)n, Farbe, Scheckmuster und Rasse der Eltern
und -sofern bekannt - Namen, Lebensnummer (UELN)n und Rasse einer
weiteren Generation
• Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in den Abschnitt eines
Zuchtbuches,
• die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters
• das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des
Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern
• die Entscheidung gekört
• Bei Pferden die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind auch die
Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen oder deren DNAProfil zu dokumentieren ist.
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Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind, ist die
Zuchtbescheinigung im Equidenpass mit der Überschrift „ Zuchtbescheinigung für
ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ zu versehen.
Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der
Abstammungsnachweis enthalten.
27.7.5 Angaben zum Equidenpass
Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfüllt alle Vorgaben der Verordnung
(EU) 2015/262
27.7.6 Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum
Equidenpass ausgestellt.
Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass enthält folgende Angaben
zum Pferd:
a)
Lebensnummer (UELN) des Pferdes
b)
Name des Pferdes
c)
Rasse
d)
Geschlecht
e)
Farbe und Scheckmuster
f)
Geburtsdatum
g)
Name und Anschrift des Züchters
h)
Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer)
i)
Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden)
Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer
des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem
ebenfalls zum Pferd gehörigen Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben
und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die
Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.
27.7.7 Stallbuch
Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen
Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss
mit den Angaben im Zuchtbuch und dem Equidenpass übereinstimmen:
• Name
• Lebensnummer (UELN)
• Geburtsdatum
• Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern
• Züchter
• Eigentumsverhältnisse
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Brandzeichen und Mikrochip
• Aufnahmedatum
• Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung
• Deck-, Besamungs- und Abfohldaten
• Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind,
Aufzeichnung über:
a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo
b) Den Zeitpunkt der Besamung
c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos
d) Den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit
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27.8 Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und Besamungsmeldungen
bzw. Abfohlmeldungen werden aufgezeichnet. Neben der in 27.7.2. und 27.7.3
genannten Strafgebühr werden bei Fristüberschreitungen und bei nicht
bestätigten Abstammungen DNA Überprüfungen angeordnet.
28. Identifizierung
Die Identifizierung von Pferden durch den ZSSE e.V. erfolgt mit Hilfe der
folgenden Methoden:
• Fohlen bei Fuß der Mutter
• Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und
Abzeichen
• Vergabe einer Lebensnummer (UELN)
• Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer
• ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6)
• 3 laminierte Farbbilder
28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life
Number)
Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN)
vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist.
1. Abschnitt (6 Stellen)
Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das
Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale
Lebensnummer vergeben wurde.
Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer
des ZSSE e.V., (ZSSE= 426, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe
angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4)
geboren wurde.
2. Abschnitt (9 Stellen)
Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende
Registriernummer innerhalb des ZSSE e.V. wieder und können von diesem
bis auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben
werden.
Beim ZSSE e.V. werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als
Verbandskennziffer (26) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als
Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb
der Rasse und die letzten benennen das Geburtsjahr
Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in
ein anderes Zuchtbuch beizubehalten.
Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen: Beispiel:
DE 426-26-09-001-02
Abschnitt 1 (6 Stellen)
3 Stellen
3 Stellen
DE
dabei 1.
LänderStelle 3
code
oder 4
(geb. vor
oder nach
2000) und
26 (ZSSE)
Abschnitt 2 (9 Stellen)
2 Stellen
Verbandskennziffer
(26)
2 Stellen
Rasseschlüssel
3 Stellen
Laufende
Nummer
2 Stellen
Geburtsjahrgang
09 für Europ.
Westernpferd
11
ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Rasseschlüssel
01= Pinto
02 = Irish Cob
12 = Knabstrupper
03 = Irish Cob Crossbred
13 = Shetland Pony
04 = Lewitzer
14 = Dt. Part-Bred Shetland Pony
05 = Appaloosa
15 = Friesenpferd
06 = Europäisches Appaloosa Pony
16 = Quarter Pony
07 = Europäischer Tigerschecke
17 = Europäischer Esel
08 = Deutsches Pinto-Barockpferd
18 = Brabanter
09 = Europäisches Westernpferd
19 = Black and White Frisian
10 = Drum Horse /Trommelpferd
20 = Palomino
28.2 Lebensnummer (UELN)
Eingetragene Hengste und Stuten des ZSSE e.V. werden unter der
Lebensnummer (UELN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des Abschnittes
des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen ist“. wird der Lebensnummer
(UELN) voraus gestellt.
FN - Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen
vergebene Lebensnummer (UELN) werden übernommen.
28.3 Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.
Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in
Klammern beibehalten werden.
Weibliche Nachkommen sollten mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter,
männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen.
Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der
Anfangsbuchstabe des Besitzers bei der Eintragung hinzugefügt.
Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen
als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.)
verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem “Doppelnamen” eingetragener
Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer
(UELN) geführt.
Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport
eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der ZSSE e.V.
teilt der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen
und damit weiterhin gesperrt sind.
28.4. Vergabe des Fohlenbrandes
Zurzeit ist kein Brandzeichen vorgesehen
28.5 Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip:
Die aktive Kennzeichnung erfolgt per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der
linken Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular,
in dem die Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), in dem
Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung / Equidenpass und der Eigentumsurkunde
vermerkt wird und eine eindeutig nachvollziehbare und unverwechselbare
Verbindung zur UELN-Nummer haben muss.
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ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
28.6 Abstammungsüberprüfung
Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes
Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis
einer Abstammungsüberprüfung per D N A (mindestens 3 % der ausgestellten
Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim ZSSE e.V. hinterlegt.
Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung werden dokumentiert.
Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der ZSSE e. V., ansonsten der
Besitzer des Pferdes.
Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen
müssen Abstammungsüberprüfungen per D N Aerfolgen, wenn an der
angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall,
wenn:
•
eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von
zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder
•
die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren
Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht.
•
Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn
das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde.
Bei Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNA-Überprüfung von
Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen. Darüber hinaus
wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom ZSSE e.V. eine
Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes angeordnet.
Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige Hengsthalter.
Es wird empfohlen, im Geburtsjahr bei Hengstfohlen, die die Voraussetzungen für
eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort eine
Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die
Kosten trägt der Antragsteller.
Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen
werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und
nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch. Ggf
ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere Abteilung des
Zuchtbuches möglich ist.
29.
Übergangsregelung
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechtsunwirksam sein, so sind die
übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand
die Bestimmungen nach Rücksprache mit der anerkennenden/überwachenden
Behörde so auslegen, wie sie am ehesten der Satzung, der ZBO des ZSSE e.V.
oder der ZVO der FN entspricht und sich diese durch die nächste
Mitgliederversammlung bestätigen lassen.
30.
Inkrafttreten
Satzung und Zuchtbuchordnung genehmigt am 14.05.2014.
13
ZSSE e.V.
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Teil B – Besondere Bestimmungen für die Rasse
Europäisches Westernpferd
A. Grundlage
Der ZSSE e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über
den Ursprung der Rasse Europäisches Westernpferd führt.
Die vom ZSSEe.V. als Ursprungszuchtorganisation aufgestellten aktuellen Grundsätze des
Ursprungszuchtbuches entsprechend Nr. 3 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
92/353/EWG werden auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht. Änderungen des
Zuchtprogramms werden den Mitglieder nach Genehmigung durch die zuständige Behörde
zeitnah in schriftlicher Form (E-Mail und/oder Info Brief) oder über die Homepage bekannt
gegeben.
B. Zuchtziel
Herkunft:
Größe:
Südamerika, vorwiegend Argentinien, Brasilien, Uruguay und
Chile, sowie Nordamerika.
Ziel:
Farben:
Größen zwischen 138 und150 cm Stm., Idealmaß 144 cm Stm.
Es wird jedoch empfohlen ein Stm. von 148 cm nicht zu
überschreiten.
Grundsätzlich sind alle Farben erlaubt, wobei dunkle Farben
bevorzugt werden.
Körperbau:
Kopf:
Hals:
kurzer Kopf mit kurzem Nasenbein und breiter Stirn, gerades
oder konvexes Profil, kleine Ohren, große, ausdrucksvolle
Augen.
kräftig, muskulös und mittellang mit viel Aufsatz (auch bei
Stuten), breites Genick, kräftige Mähne.
Körper:
stark bemuskelt, im Rechteck stehend, muskulöser, wenig
ausgeprägter Widerrist, breite Brust, schräge Schulter mit weit
auseinander- stehenden Schultergelenken, viel Rumpftiefe,
kurze Nierenpartie, schräge Kruppe mit tiefem Schweifansatz.
Fundament: Das Fundament soll korrekt sein, der Ober- und Vorarm stark
bemuskelt, kurze Röhre, mittellange, starke Fessel; kleine harte
Hufe, vorzugsweise schwarze Hufe mit wenig seitlicher
Neigung; wenig Behang an den Beinen.
Bewegungsablauf:
Schritt:
geregelt, fleißig mit gutem Untertritt bei durchschnittlichen
Raumgriff.
Trab:
ohne Knieaktion mit mittlerem Raumgriff;
Galopp:
rund und getragen
Alle Gangarten leichtfüßig und trittsicher, dabei bequem zu
sitzen.
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Gesundheit:
Langlebig, anspruchslos in Haltung und Futter.
Innere Eigenschaften:
Leistungsbereit, gehorsam und “ Ein Mann” bezogen.
Einsatzmöglichkeiten:
In den Ursprungsländern als Arbeitspferd an den Rindern
eingesetzt; in Deutschland als ausdauerndes Wanderreitpferd
und Westernreitpferd.
C. Zuchtmethode
Die Zuchtziele werden mit der Zuchtmethode der Reinzucht angestrebt. Dies schließt die
Hereinnahme von Erbgut aus anderen Zuchtpopulationen im Rahmen der Veredlungszucht
nicht aus. Als Veredler sind zugelassen:
American Bashkir Curly Horse, Amerikanischer Mustang, American Saddlebred Horse,
Appaloosa, Appaloosa Pony, British Spotted Pony, Criollo, Deutsches Reitpony, Englisches
Vollblut, Europäisches Appaloosa-Pony, Europäischer Tigerschecke, Freiberger, Haflinger,
Kleines Deutsches Pony, Kleines Deutsches Reitpferd, Missouri – Foxtrotter, Morgan, Paint
- Horse, Palomino, Pinto ab einem Stockmaß von 138 bis 150cm, Quarter Horse, Quarter
Pony, Spotted Saddle Bred, Tennessee-Walking-Horse, Tigerschecke,
D. Unterteilung des Zuchtbuches
31. Gliederung des Zuchtbuches
Das Zuchtbuch ist offen. Es umfasst für Hengste eine Hauptabteilung und darüber hinaus
eine Besondere Abteilung
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
Hengstbuch I und
Hengstbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das Vorbuch
Das Zuchtbuch für Stuten umfasst eine Hauptabteilung und darüber hinaus eine Besondere
Abteilung.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
Stutbuch I und
Stutbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das Vorbuch.
Dabei kann eine Stute nur in einem Zuchtbuch aktiv eingetragen werden, Hengste können
als Veredler mit entsprechendem Vermerk auch in mehreren Zuchtbüchern eingetragen
werden, sofern ihre Rasse für das entsprechende Zuchtbuch als Veredler zugelassen ist
E Eintragungsbestimmungen
32.1. Hengstbuch I
32.1.1.
•
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste,
deren Väter und Väter der Mütter Hengste des Hengstbuches I sind,
15
•
•
•
•
a)
b)
c)
d)
e)
ZSSE e.V.
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Mühlenweg 8
26683 Saterland
die drei Generationen, d. h. alle Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in der
Hauptabteilung nachweisen können,
die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Anlage 2 aufweisen
und
die auf einer Sammelveranstaltung des Vereins gekört worden sind
(Gesamtnote 7,0 und besser) und
die eine der folgende Eigenleistungsprüfung ( a) - e) alternativ)
bei der Hengstleistungsprüfung die in Anlage 1 festgelegten
Leistungsanforderungen erfüllen oder
n Dressur- oder Springprüfungen der Klasse M mindestens 3Platzierungen
an 1-5 Stelle erreicht haben oder
in Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse L mindestens 3 Platzierungen an 1. bis
5. Stelle erreicht haben oder
im Falle von Veredlerhengsten die Anforderungen für die Eintragung in das
HB I ihrer eigenen Rasse oder des Europäischen Westernpferdes nachweisen
können oder
mindestens 10 Punkte in mindestens einer anerkannten Disziplin der ApHC
erzielt haben
oder folgende Turniersportprüfungen/Auszeichnungen ( f) - g) alternativ)
nachweisen können.
f) 1 ROM (Register of Merit) bei einem der folgenden Verbände: ApHC, DQHA,
AQHA, NRHA, NCHA, POAC, QPA,APHA, WPPA, APPR, PHCG oder
g) 1 Landesmeistertitel in einer Westernreitklasse bei einem der folgenden
Verbände: DQHA, NRHA Germany, EWU, NCHA, ApHC Germany, PHCG
oder
h) mindestens 1 Bronze Medaille in einer Westernreitdisziplin der der EWU oder
i) mindestens eine bestandene Hengstleistungsprüfung bei folgenden
Verbänden: POAC Germany, DQHA, ApHC Germany, PHCG. Spezial Color
CH
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben und vom ZSSE e.
V. gekört sind, können vorläufig unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie
die Prüfung bis zur Vollendung des 5.Lebensjahres ablegen (Durchschnittsnote 7,0
Punkte auf der Körung)
32.2 Hengstbuch II
Eingetragen werden alle Hengste, die nicht in das HB I eingetragen werden können,
jedoch Eltern vorweisen, die beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches
eingetragen sind
Des Weiteren können im Rahmen der Aufstiegsregelung Hengste in Hengstbuch II
eingetragen werden, wenn
• die Eltern im Vorbuch (Besondere Abteilung) eingetragen sind und
• sie selbst in der Exterieurbeurteilung eine Mindestnote von 7,0 aufweisen.
32.3 Vorbuch für Hengste (Besondere Abteilung des Zuchtbuches )
Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in
einem der vorstehenden Abschnitte des Zuchtbuches für Hengste eingetragen
werden können, aber identifiziert worden sind, keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen entsprechend Anlage 2 aufweisen, dem Zuchtziel der Rasse
entsprechen und im Exterieur mindestens die Gesamtnote 6,0 erreichen.
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32.4 Elitehengstbuch:
Ein Hengst kann Elitehengst werden, wenn er in der äußeren Erscheinung mindestens die
Gesamtnote 8,0 erreicht und eine Hengstleistungsprüfung mit mindestens mit 6,8 Punkten
bestanden wurde. Beträgt die Gesamtnote der HLP 7,8 und besser, werden 2 Punkte auf die
Elitehengstbewertung gut geschrieben.
Zusätzlich ist eine Leistung über Nachkommen erforderlich.
Über die Leistung von Nachkommen müssen mindestens 8 Punkte nach unten stehender
Tabelle erreicht werden.
Der Elitehengst muss mindestens 5 Nachkommen haben, die nach folgendem Schlüssel
bewertet werden:
Gekörte Söhne:
Gekörte Söhne mit HLP
Tochter Verbandsprämie
Prämienfohlen (max. 5 Punkte über Fohlen)
3 Punkte
4 Punkte
3 Punkte
1 Punkt
Die Bezeichnung Elitehengst wird vergeben, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und
der Hengste eine Mindestpunktzahl von 8 aufweisen kann
32.5 Stutbuch I
Es können Stuten frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen werden,
•
deren Mütter in der Hauptabteilung eingetragen sind und
•
deren Väter und Väter der Mütter Hengste sind, die im Hengstbuch I
eingetragen sind und
•
die zwei Generationen, d. h. alle Eltern und Großeltern, in der
Hauptabteilungen nachweisen können
•
die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend Anlage 2
aufweisen und
•
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung nach § 25.5.2 eine
Gesamtnote von mindestens 6,5 erreichen, wobei die Wertnote von 5,0 in
keinem Teilkriterium unterschritten werden darf.
32.6
Stutbuch II
Es können Stuten frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen werden,
die nicht in das Stutbuch I eingetragen werden können, deren Eltern jedoch
beide in der Hauptabteilung eingetragen sind oder
deren Eltern mindestens im Vorbuch (Besondere Abteilung) eingetragen sind
und sie selbst in der Exterieurbeurteilung eine Mindestnote von 7,0 aufweisen
(Aufstiegsregelung).
32.7
Vorbuch für Stuten (Besondere Abteilung des Zuchtbuches )
Es können Stuten frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in
einem der vorstehenden Abschnitte des Zuchtbuches für Stuten eingetragen werden
können, aber identifiziert worden sind, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
entsprechend Anlage 2 aufweisen, dem Zuchtziel der Rasse entsprechen und im
Exterieur mindestens die Gesamtnote 6,5 erreichen.
32.8 Elitestutbuch:
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Eine Stute kann Elitestute werden, wenn sie in der äußeren Erscheinung mindestens die
Gesamtnote 7,8 erreicht. Zusätzlich ist eine Leistung über Nachkommen erforderlich.
Über die Leistung von Nachkommen müssen mindestens 6 Punkte nach unten stehender
Tabelle erreicht werden.
Die Elitestute muss mindestens 3 Nachkommen haben, die nach folgendem Schlüssel
bewertet werden:
Gekörter Sohn
3 Punkte
Gekörter Sohn mit HLP
4 Punkte
Tochter Verbandsprämie
3 Punkte
Tochter Verbandsprämie mit SLP
4 Punkte
Prämienfohlen (max 3 Punkte über Fohlen) 1 Punkt
Die Bezeichnung Elitestute wird vergeben, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und
die Stute eine Mindestpunktzahl von 6 aufweisen kann.
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Anlage 1
F. Richtlinie zur Durchführung der Hengstleistungsprüfung für die
Rasse Europäisches Westernpferd
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt.
Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne Tierzuchtgesetz und können als Feldprüfung oder als
Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Feldprüfung
Die Durchführung dieser Leistungsprüfung erfolgt durch den ZSSE e.V..
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens ein Tag.
(1.2) Ort
Vom ZSSE e.V. ausgewählte Prüfungsorte.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind vierjährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe fünfjährige
Hengste sind.
Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung erfüllen.
(1.4) Leistungstest
Der Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen (ein Vertreter des
Zuchtverbandes und/oder ein Vertreter der zuständigen Stelle sowie ein Performance
Richter) abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste von den Sachverständigen in
folgenden Merkmalen bewertet:
1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena
2. Jog ½ Zirkel
3. Extended Trot auf der Diagonalen
4. In der Ecke durchparieren zum Schritt
5. Im Schritt zur Brücke
6. Überqueren der Brücke
7. 180° - Wendung auf der Vorhand
8. Rückwärts durch L
9. Seitwärts nach rechts über die äußeren Stangen
10. Jog zum Mittelpunkt der Arena
11. ein Spin nach rechts
12. ein Spin nach links
13. 3 Zirkel nach links, Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam
14. Galoppwechsel in der Mitte der Arena
15. 3 Zirkel nach rechts, Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und
langsam
16. Galoppwechsel in der Mitte der Arena
17. ¾ Zirkel nach links
18. Galopp auf der Diagonalen
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19. Stop. 5 Tritte rückwärts
20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen. Im Schritt zu den Richtern.
(1.5) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 12 ZBO:
10 = ausgezeichnet
5 = genügend
9 = sehr gut
4 = mangelhaft
8 = gut
3 = ziemlich schlecht
7 = ziemlich gut
2 = schlecht
6 = befriedigend
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt / nicht bewertet
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die
Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
(1.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Die Endnote wird als arithmetisches Mittel der Merkmalsnoten ausgewiesen:
Merkmal
1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena
2. Jog ½ Zirkel
3. Extended Trot auf der Diagonalen
4. In der Ecke durchparieren zum Schritt
5. Im Schritt zur Brücke
6. Überqueren der Brücke
7. 180° - Wendung auf der Vorhand
8. Rückwärts durch L
9. Seitwärts nach rechts über die äußeren Stangen
10. Jog zum Mittelpunkt der Arena
11. ein Spin nach rechts
12. ein Spin nach links
13. 3 Zirkel nach links, Die ersten beiden groß und schnell, den
dritten klein und langsam
14. Galoppwechsel in der Mitte der Arena
15. 3 Zirkel nach rechts, Die ersten beiden groß und schnell,
den dritten klein und langsam
16. Galoppwechsel in der Mitte der Arena
17. ¾ Zirkel nach links
18. Galopp auf der Diagonalen
19. Stop. 5 Tritte rückwärts
20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen. Im
Schritt zu den Richtern.
Endnote
Note
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
0 – 10
Summe/20
Hinweise auf Mängel und Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom
Sachverständigen schriftlich festzuhalten und dem ZSSE e.V. mitzuteilen.
Die Hengste sind bei Anlieferung und während der gesamten Prüfungsdauer hinsichtlich
ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Hengste, die
konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht
zur Prüfung zugelassen bzw. von der Prüfung ausgeschlossen.
(1.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
20
ZSSE e.V.
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Nach Beendigung des Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der
Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis
über das erzielte Endergebnis des Hengstes. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse
ist Angelegenheit des ZSSE.
Dem ZSSE e.V. wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den
Einzelergebnissen zugesandt.
(1.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das bessere Ergebnis.
(2) Turniersportprüfung
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt,
wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die
Turniersportprüfung wird in den anerkannten Disziplinen der ApHC durchgeführt (siehe
32.1.1).
•
a)
b)
c)
d)
e)
Die HLP gilt als bestanden, wenn eine der folgenden
Eigenleistungsprüfungen ( a) - i) alternativ) erfüllt werden
bei der Hengstleistungsprüfung die in Anlage 1 festgelegten
Leistungsanforderungen erfüllen oder
n Dressur- oder Springprüfungen der Klasse M mindestens 3Platzierungen
an 1-5 Stelle erreicht haben oder
in Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse L mindestens 3 Platzierungen an 1. bis
5. Stelle erreicht haben oder
im Falle von Veredlerhengsten die Anforderungen für die Eintragung in das
HB I ihrer eigenen Rasse oder des Europäischen Westernpferdes nachweisen
können oder
mindestens 10 Punkte in mindestens einer anerkannten Disziplin der ApHC
erzielt haben
oder folgende Turniersportprüfungen/Auszeichnungen ( f) - g) alternativ)
nachweisen können.
f)
1 ROM (Register of Merit) bei einem der folgenden Verbände: ApHC, DQHA,
AQHA, NRHA, NCHA, POAC, QPA,APHA, WPPA, APPR, PHCG oder
g) 1 Landesmeistertitel in einer Westernreitklasse bei einem der folgenden
Verbände: DQHA, NRHA Germany, EWU, NCHA, ApHC Germany, PHCG
oder
h) mindestens 1 Bronze Medaille in einer Westernreitdisziplin der der EWU oder
i) mindestens eine bestandene Hengstleistungsprüfung bei folgenden
Verbänden: POAC Germany, DQHA, ApHC Germany, PHCG. Spezial Color
CH
21
ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
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Anlage 2
Anlage 2
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie: Dummkoller, periodische
Augenentzündung, Rotz, Kehlkopfpfeifen, Koppen, Dämpfigkeit sowie
Zuchtuntauglichkeit, schließen eine Eintragung in das Hengstbuch I für
Hengste und das Stutbuch I für Stuten aus.
22
ZSSE e.V.
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Zusatz zur Anlage 2 Liste der gesundheitsbeeinträchtigen Merkmale
Erbfehler bzw.
-defekte (Letalfaktoren)
Hyperkalämische
Periodische Paralyse
(HYPP)*
Rasse
Quarter
Horses
Paint,
Appaloosa
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Max. Grad
der Ausbildung
Gentest bei Verdacht Vorhandensein des Gens
Eintragungsbestimmungen
:
Stuten/Hengsten –
Zuchtbuchabteilungen
Hengste und Stuten:
Eintragung in Anhang sofern
vorhanden, ansonsten HB II
bzw SB II
Monitoring bei erfassten
Pferden
Vermerk in DB und ZB mit
Hinweis zum Gentest
Lethal White Foal Sydrom Paint
(LWFS/LOW-Effekt)*
Gentest bei Verdacht Vorhandensein des Gens
Hengste und Stuten:
Eintragung in Anhang sofern
vorhanden, ansonsten HB II
bzw SB II
Vermerk in DB und ZB mit
Hinweis zum Gentest
Schwere kombinierte
Immundefizienz
(SCID)*
Araber
Gentest bei allen
Hengsten
Vorhandensein des Gens
Hengste:
Eintragung in Anhang sofern
vorhanden, ansonsten HB II
Vermerk in DB und ZB mit
Hinweis zum Gentest
Glycogen Branching
Enzyme Deficiency
(GBED)*
Appaloosa
Paint Horse
Quarter Horse
Gentest bei allen
Hengsten
Gentest bei allen Hengsten
Hengste:
Eintragung in Anhang sofern
vorhanden, ansonsten HB II
Vermerk in DB und ZB mit
Hinweis zum Gentest
*oligofaktorielle Erbdefekte
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ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Gesundheitsmerkmale
Rasse
Kieferanomalien
alle
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
Stuten: Bei Verdacht
fachtierärztliche
Untersuchung
Eintragungsbestimmu
ngen:
Stuten/Hengsten –
Zuchtbuchabteilungen
Hengste: keine
die Schneidezähne dürfen nicht
um mehr als 50% der Oberfläche Körzulassung
Eintragung in Anhang
der Zähne vorstehen.
Abweichungen eines
bzw. HB II (sofern kein
Zahns/mehrerer Zähnen, wie z.B. Anhang vorhanden)
schief stehender Zahn/Zähne,
gehören zu den AusschlussStuten: Eintragung in
gründen.
Anhang bzw. SB II
Weitere Sonderregelungen in den ( sofern kein Anhang
jeweiligen ZVO-Abschnitten der
vorhanden)
Rassen.
Max. Grad
der Ausbildung
Monitoring bei erfassten
Pferden
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV – Auskunft
bei ZV kann eingeholt
werden
bei den Reitpferden: in
Hengstbuch und
Stutbuch II
Kryptorchismus/
Microorchismus
alle
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
beide Hoden sollten in Größe,
Form und Festigkeit normal groß
und gleich sein und vollständig in
das Scrotum abgestiegen sein
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in Anhang
bzw. HB II (sofern kein
Anhang vorhanden)
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV – Auskunft
bei ZV kann eingeholt
werden
bei den Reitpferden: in
Hengstbuch und
Stutbuch II
24
ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Patellaluxation bzw.
-fixation
Shetland
Pony,
Dt. Part-Bred
Shetland
Pony,
Dt. Classic
Pony,
Friesen
Tinker
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
(Palpation)
aufgrund
palpatorischer und
adspektorischer
Untersuchung
eine dislozierbare Patella
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in Anhang
sofern vorhanden,
ansonsten HB II
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV – Auskunft
bei ZV kann eingeholt
werden
Hemiplegia laryngis
(Lähmung des
Kehlkopfes)
alle
Hengste mit
respiratorischem
Atemgeräusch:
fachtierärztliche
Untersuchung
Lähmung des Kehlkopfes
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in
Hengstbuch II
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV – Auskunft
bei ZV kann eingeholt
werden
25

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