Merkzeichen und ihre Bedeutung

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Merkzeichen und ihre Bedeutung
Merkzeichen und ihre Bedeutung, Rechte und Nachteilsausgleiche
Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie?
Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis
eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen.
Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden. Welche das
sind, können Sie der Übersicht über die Merkzeichen-abhängigen Rechte und
Nachteilsausgleiche entnehmen (siehe Seite 4).
Es gibt folgende Merkzeichen:
G | B | aG | H | RF | BI | GI | 1.Kl VB EB
G
Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines
einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muß.
Diese Voraussetzungen können auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z.
B. Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen oder
schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit (durch Seh-, Hör- oder geistige
Behinderung) vorliegen.
B
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt
und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht.
aG
Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung
vorliegt.
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
bewegen können.
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Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen
oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem
angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
H
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei
Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet
werden muss.
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.
B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft wurde, erhält stets
das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des
Schwerbehindertenrechtes vor. Bei Pflegestufe II kommt es auf die Umstände des
Einzelfalls an.
Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.
RF (Änderungen ab 01.01.2013 beachten!)
Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung
(ab 01.01.2013 nur noch „Ermäßigung“) von der Rundfunkgebührenpflicht nach.
Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muß der GdB
mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von
Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln)
eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht,
daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - bestimmter Art verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu
besuchen.
Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB
von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem
GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.
Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können auch
ohne Merkzeichen RF von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (gilt auch nach dem
01.01.2013) werden.
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Bl
Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl zuerkannt.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02
(1/50) beträgt. Blindheit ist auch bei anderen, entsprechend schweren Störungen des
Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) anzunehmen.
Gl
Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl.
Gehörlos im diesem Sinne sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit
beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer
verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel
Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren
oder in der Kindheit erworben worden ist.
1. Kl.
Das Merkzeichen 1. Kl. erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d.
Bundesentschädigungsgesetzes mit einem GdS bzw. einer MdE um mindestens 70
v. H., wenn ihr auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender Zustand bei
Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.
VB
Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen
Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50.
EB
Das Merkzeichen EB bedeutet: Entschädigungsberechtigung nach § 28
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H.
3
Die wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Rechte und
Nachteilsausgleiche
G
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
| oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
|
Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahren zur Arbeitsstätte mit dem
Kfz als Werbungskosten
|
Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70: 3.000 km x 0,30 € = 900 €
|
Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller
Erwerbsminderung
|
Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern
B
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen
Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und
Sonderwagen
aG
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis
zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 €
|
In vielen Gemeinden kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter
bestimmten Voraussetzungen
|
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
|
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen
Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im
internationalen Eisenbahnverkehr
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
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H
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 €
|
Befreiung von der Hundesteuer
|
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.
|
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen
Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
RF
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
|
Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen
Bl
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 €
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
|
In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
|
Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen
|
Portofreie Beförderung von Blindensendungen
|
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen
Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Gewährung von Blindengeld
| oder
Gewährung von Pflegezulage der Stufe III für Versorgungsberechtigte nach dem
BVG
|
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr
|
Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und
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Gerichtsverfahren in Blindenschrift u. ä.
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
Gl
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
|
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden
1. Kl.
Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen 2. Klasse
VB
Freifahrt in Besitzstandsfällen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen
EB
Freifahrt in Besitzstandsfällen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen
Weitere Auskünfte erteilt:
Stadt Wuppertal
Ressort Soziales
Team Feststellungsverfahren nach dem
Schwerbehindertenrecht
- 201.36 Friedrich-Engels-Allee 76
42285 Wuppertal
Telefon: 0202/5630-9004
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner für Remscheid:
Frank Riske, Tel. 0202/5634560, E-Mail: [email protected]
Monika de Bruyn, Tel. 0202/5634566, E-Mail: [email protected]
Claudia Hilbert, Tel. 0202/5634571, E-Mail: [email protected]
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