A9 Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und
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A9 Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und
Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und Kondolenzen I. Allgemeines 1. Zweck Bei Eintritt bestimmter Ereignisse ist es dem Gemeinderat ein Anliegen, sich gegenüber Mitarbeitenden, Behördenmitgliedern und Einwohnerinnen und Einwohnern in geeigneter Form erkenntlich zu zeigen. Damit drückt der Gemeinderat seine Wertschätzung aus und trägt bei den Mitarbeitenden auch zu einem guten Arbeitsklima bei. 2. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für folgende Personenkreise: a) gemeindliche Mitarbeitende (inkl. Lehrerschaft) b) aktive Mitglieder des Gemeinderates c) Personen aus der Bevölkerung II. Gratulationen für Mitarbeitende 1. Arten von Gratulationen Folgende Ereignisse bieten Grund für eine Gratulation: a) Dienstjubiläum nach 10 Jahren, nachher alle 5 Jahre b) Geburt c) Heirat d) runder Geburtstag e) Stellenantritt f) Verabschiedung g) Pensionierung h) andere beachtenswerte Ereignisse 2. Umfang der Gratulation a) Dienstjubiläum Für Dienstjubiläen wird für das Verwaltungspersonal auf die separate Regelung im gemeindlichen Anstellungs- und Entschädigungsreglement vom 15. November 2001 und für die Lehrerschaft auf das kantonale Personalgesetz vom 01. September 1994 verwiesen. b) und c) Geburt oder Heirat Der zuständige Dikasterienchef oder der Gemeindeschreiber überreicht namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk (Wert ca. CHF 100.00). d) runder Geburtstag Der zuständige Dikasterienchef oder der Gemeindeschreiber überreicht namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk (Wert ca. CHF 50.00). e) Stellenantritt Neue Mitarbeitende werden beim Stellenantritt durch den zuständigen Dikasterienchef mit einem Blumenstrauss (Wert ca. CHF 50.00) willkommen geheissen. Der Präsident und der zuständige Dikasterienchef nehmen mit der neuen Person in geeigneter Weise nach Stellenantritt Kontakt auf. f) Verabschiedung Austretende Mitarbeitende werden mit einem Blumenstrauss oder einem Weingutschein durch den jeweiligen Dikasterienchef verabschiedet (Wert ca. CHF 50.00). g) Pensionierung Über allfällige Geschenke bei der Pensionierung entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall (Geschenk von bleibendem Wert). Der Gemeindepräsident lädt die pensionierte Person und ihre(n) Partnerin/Partner zusammen mit dem Dikasterienchef, dem Gemeindeschreiber und dem Abteilungsleiter zu einem Mittagessen ein. h) andere beachtenswerte Ereignisse Über allfällige Glückwünsche und Geschenke bei anderen bedeutungsvollen Ereignissen entscheidet der Gemeindepräsident zusammen mit dem Gemeindeschreiber von Fall zu Fall. III. Weitere Gratulationen 1. Aktive Mitglieder des Gemeinderates Über Geschenke bei Verabschiedungen entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall. 2. Kommissionsmitglieder Über Geschenke bei Verabschiedungen von Kommissionsmitgliedern besteht eine separate Regelung. 3. Jubilarinnen und Jubilare in der Bevölkerung Beim 75., 80., 85., 90., 95., Geburtstag und ab dem 95. jedes Jahr überreicht ein Mitglied des Gemeinderates namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk im Wert von ca. CHF 50.00. 4. Hochzeitsjubiläen in der Bevölkerung Beim 50., 60., 65. und 70. Hochzeitstag werden dem Ehepaar durch den Gemeindepräsident und den Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk im Wert von ca. CHF 50.00 überreicht. 5. Vereine und kantonale Versammlungen Bei Einladungen an Vereinsjubiläen (in der Regel alle fünf Jahre) wie auch an kantonale Versammlungen, können die delegierten Gemeinderatsmitglieder eine Kaffeerunde auf Kosten der Einwohnergemeinde Neuheim spendieren. IV. Überwachung der Termine bei Gratulationen Die Kontrolle über die Dienstjubiläen sowie die runden Geburtstage der Jubilarinnen und Jubilare in der Bevölkerung sowie von Hochzeitsjubiläen erfolgt durch das Sekretariat des Gemeindeschreibers. Das Sekretariat setzt den Gemeindeschreiber frühzeitig über das bevorstehende Gratulationsereignis in Kenntnis. Bei den übrigen Arten von Gratulationen setzt der jeweilige Abteilungsleiter den zuständigen Dikasterienchef oder den Gemeindeschreiber unmittelbar vor oder nach Eintreten eines Gratulationsgrundes in Kenntnis. 2 V. Kondolenzen 1. Umfang In folgenden Fällen wird im Namen des Gemeinderates durch das Sekretariat des Gemeindeschreibers der Trauerfamilie ein Kondolenzschreiben zugestellt: a) beim Hinschied von gemeindlichen Mitarbeitenden und Mitgliedern des Gemeinderates b) beim Hinschied folgender Angehöriger von Personen gemäss Bestimmung a: - Ehegatte - Lebensgefährte - Kinder - Eltern c) beim Hinschied von Personen, die öffentliche Ämter oder Funktionen ausüben bzw. ausübten. Über weiter reichende Beileidsbezeugungen (Kranz etc.) entscheidet der Gemeindepräsident zusammen mit dem Gemeindeschreiber von Fall zu Fall. Der jeweilige Abteilungsleiter setzt den Gemeindeschreiber unmittelbar nach Eintreten eines Trauerfalles in Kenntnis. 2. Spende In Gedenken an eine verstorbene Person kann an eine gemeinnützige Organisation oder für späteren Grabschmuck eine Spende bis ca. CHF 200.00 geleistet werden. VI. Schlussbestimmungen 1. Ausnahmen In besonderen Fällen kann der Gemeindeschreiber mit Zustimmung des Gemeindepräsidenten von diesen Richtlinien abweichen. 2. Anpassung an die Teuerung Der Gemeinderat kann die Geldbeiträge und Naturalgeschenke ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. 3. Inkraftsetzung Diese Richtlinien treten auf den 15. April 2010 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Regelungen. 6345 Neuheim, 06. März 2013 Gemeinderat Neuheim Thomas Kessler, Gemeindepräsident Christof Wicky, Gemeindeschreiber 3