Brandschutz- u. KatastrophenschutzG, Merkblatt

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Brandschutz- u. KatastrophenschutzG, Merkblatt
Stand: Januar 2008
Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) und
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSchG)
Nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehren zu Feuerwehreinsätzen und zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Von den Unternehmerverbänden Niedersachsen
wurden die wesentlichen Fragen zu diesem Thema nachfolgend erörtert:
I. Brandschutz
1. Aufbau
Niedersachsen weist eine dreiteilige Organisation des Brandschutzes auf. Es gibt Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren. Aufgabenstellung und Abgrenzung
dieser Institutionen sind im einzelnen im Brandschutzgesetz festgelegt.
Lediglich neun Städte in Niedersachsen und zwar Braunschweig, Göttingen, Hannover,
Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg verfügen über
Berufsfeuerwehren. Vier Städte, nämlich Hameln, Delmenhorst, Emden und Cuxhaven verfügen über eine ständige Wachbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr. Um den Brandschutz
landesweit gewährleisten zu können, besteht zudem ein flächendeckendes Netz an Freiwilligen Feuerwehren. Die ca. 428 Freiwilligen Feuerwehren, die in Ortsfeuerwehren untergliedert sind (auch in Städten mit Berufsfeuerwehr oder hauptberuflichen Wachbereitschaften sind Freiwillige Feuerwehren eingerichtet), befassen sich nicht nur mit der Brandbekämpfung, sondern auch mit sog. technischen Hilfeleistungen wie Krankentransporte, Notfalleinsätze oder sonstige Hilfeleistungen.
Das NBrandSchG hat die Freiwilligen Feuerwehren zu öffentlich-rechtlichen Institutionen ausgestaltet und nach § 11 Abs. 4 NBrandSchG den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern die Verpflichtung zur Teilnahme an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen, sowie am Ausbildungsdienst auferlegt. Der Brandschutz ist für die Gemeinden und Landkreise sowohl eine
Aufgabe der Gefahrenabwehr als auch Selbstverwaltungsangelegenheit, wobei diese Aufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises (vgl. § 4 Nds. Gemeindeordnung, § 3
Nds. Landkreisordnung) wahrgenommen wird.
2. Rechtslage bei Feuerwehreinsätzen
Den Arbeitgebern wird in § 11 Abs. 1, Satz 3 NBrandSchG die Verfplichtung aufgegeben, die
betroffenen Arbeitnehmer bei Einsätzen während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Der private Arbeitgeber wiederum hat gemäß § 12 Abs. 3 NBrandSchG
gegen den Träger der Freiwilligen Feuerwehr einen Erstattungsanspruch. Auf Antrag wird ihm
das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit erstattet.
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Mitglieder der Feuerwehren, die zugleich einer Werkfeuerwehr angehören, sind nur freizustellen, wenn dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz
5 NBrandSchG).
Gesetzlich fixiert ist auch, dass die Freistellung bei Einsätzen auch den Zeitraum nach dem
eigentlichen Einsatz erfasst, der zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit des
Arbeitnehmers notwendig ist (vgl. § 11 Abs. 1, Satz 3 NBrandSchG). Der Freistellungsanspruch
umfasst damit den Zeitraum von der Alarmierung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mitglied
der Freiwilligen Feuerwehr wieder arbeitsfähig zur Verfügung steht. Aus Gründen der Fürsorge
des Arbeitgebers und des Unfallschutzes muss darauf geachtet werden, dass den Einsatzkräften nach einem Einsatz noch im Rahmen der einsatzbedingten Freistellung soviel Zeit zum
Schlafen bzw. zur Erholung bleibt, wie zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Kommentar Scholz/Thomas zu § 11 Abs. 1 NBrandSchG, 4. Auflage, S. 94).
Die Dauer der zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlichen Zeit richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls. Diese Entscheidung ist vom örtlichen Einsatzleiter der
Feuerwehr nach Abwägung der besonderen Umstände zu treffen. Dieser hat damit das Ende
des Feuerwehreinsatzes zu bescheinigen und die zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit
erforderliche Zeit anzugeben.
3. Rechtslage bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
Nimmt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen
teil, so ist er während der Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt
(vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG). Auch hier erfolgt die Freistellung wiederum unter Fortzahlung des Entgelts. Den Arbeitnehmern dürfen, so der Wille des Gesetzes, wegen der Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr im Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen. Wiederum wird dem privaten Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 3 NBrandSchG auf Antrag von dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG
weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit erstattet.
Im Gegensatz zu der Freistellung bei Einsätzen, besteht der Freistellungsanspruch für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit nur, soweit nicht
besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (§ 11 Abs. 1, Satz 4 NBrandSchG).
Besonderen Interessen, die einem Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen entgegenstehen, können nur wichtige betriebsbedingte Interessen,
deren Vorliegen der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen hat, sein.
Arbeitnehmer, die zu einem Lehrgang herangezogen werden, sind verpflichtet, sofern nicht
besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen.
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Die Notwendigkeit dieser Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ergibt sich daraus, dass die
Einsätze im Rahmen der Gefahrenabwehr und -beseitigung neben dem Einsatz der Feuerwehrleute auch den Einsatz technisch hoch entwickelter und teurer Geräte erfordern. Die
Bedienung dieser Geräte, aber auch das Erlernen feuerwehrtaktischer Maßnahmen setzt entsprechende Schulungen voraus, die beispielsweise an den beiden Niedersächsischen
Landesfeuerwehrschulen in Celle und Loy (im Oldenburger Raum) durchgeführt werden.
Darüber hinaus gewährt die Aus- und Fortbildung, dass der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung von Brandschutz und Hilfeleistung gewährt werden kann.
Die Gemeinden führen die laufende Ausbildung, d.h. die Vermittlung der Kenntnisse und
Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer bestimmten Funktion der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich sind, sowie besondere Fortbildungsmaßnahmen durch. Zudem
erhalten alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren eine Grundausbildung, die von den
Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr im Regelfall außerhalb
der Arbeitszeit vermittelt wird. Für Leiter taktischer Einheiten (Trupp, Gruppe, Zug, usw.) ist jeweils eine ein- bzw. zweiwöchige Schulung an den Feuerwehrschulen vorgesehen, die in zwei
- auch zeitlich versetzten - Abschnitten absolviert werden kann. Die Ausbildung erfolgt nach
bundesweit festgelegten Regelungen.
Eine höhere Qualifikation und damit eine erhöhte Heranziehung zur Ausbildung erfordert das
Amt des Gemeinde- und Ortsbrandmeisters. So muss der Gemeindebrandmeister, der die
Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde, beziehungsweise der Ortsbrandmeister, der die Ortsfeuerwehr leitet, an den besonderen, gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen
teilgenommen haben. Die Berufung in die sog. "Ehrenbeamtenverhältnisse“ erfolgt grundsätzlich für sechs Jahre, Wiederberufung ist jedoch immer möglich. Allerdings endet die Amtszeit spätestens mit dem 62 Lebensjahr.
4. Entschädigungsansprüche (Verdienstausfall, Entgeltfortzahlung)
Eine wesentliche Änderung hat der nach der alten Fassung des NBrandSchG geltende
Grundsatz erfahren, nach dem der Arbeitgeber für die Zeiten der Freistellung der Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr keine Entgeltzahlung zu leisten brauchte. Nach der neuen Fassung
des § 12 Abs. 2 NBrandSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, „den Mitgliedern der Freiwilligen
Feuerwehr, die als Arbeiter, Angestellte oder zur Ausbildung beschäftigt sind, für die Dauer
der Freistellung nach § 11 Abs.1 Satz 3 NBrandSchG, das Arbeitsentgelt, dass sie ohne Teilnahme am Feuerwehreinsatz bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, weiterzuzahlen. Gleichwohl diese Änderung neu ist, trägt sie doch der bereits gängigen Praxis
Rechnung, nach der der Arbeitgeber nach Absprache mit den Kreisen bzw. Gemeinden
dem Arbeitnehmer den Verdienst fortzahlte und die aufgewandten Beträge sodann auf Antrag von dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr ausgeglichen bekam.
Eine Neuerung hat auch der Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erfahren. Nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG ist den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr während einer
Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber
über die sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, dass sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten.
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Allerdings hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr den privaten Arbeitgebern auf deren Antrag das nach § 12 Abs. 3 NBrandSchG weitergezahlte Arbeitsentgelt zu erstatten (vgl. § 12
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 NBrandSchG).
Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung zur Erstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG den Versicherungsträger.
Die Vorschriften des § 12 Abs. 3 NBrandSchG stellen damit sicher, dass sowohl bei allgemeinen Verdienstausfall bei Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr als auch bei Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist als auch bei Feuerwehrunfällen, weder dem Arbeitnehmer, der den Lohn
bzw. das Gehalt weiterbezahlt bekommt, noch dem privaten Arbeitgeber, der für die Folgen
des Ausfalls seines Arbeitnehmers, infolge der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgaben erfolgen, eine Erstattung erhält, finanzielle Nachteile erwachsen
II. Katastrophenschutz
Für die Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers für Einsätze und Schulungen sowie für die
Erstattungsansprüche des Verdienstausfalls bei Katastrophenbekämpfungen, Katastrophenschutzübungen
und
Ausbildungsveranstaltungen
verweist
das
Niedersächsischen
Katastrophenschutzgesetz (NKatSchG) auf das NBrandSchG.
Auch in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken nach § 17 Abs. 1
NKatSchG freiwillige Helfer ehrenamtlich mit. Erklären sie sich zur Mitwirkung bereit, so liegt
eine bindende Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der
Einheit oder Einrichtung vor. Hierdurch entsteht die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 NKatSchG
insbesondere an der Katastrophenbekämpfung und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und an Ausbildungsveranstaltungen sind dem
Helfer von der Katastrophenschutzbehörde zu bescheinigen.
Nach § 18 NKatSchG bestehen die Rechte und Pflichten der Helfer jeweils gegenüber dem
Träger der Einheit oder der Einrichtung, der sie angehören (Brandschutzdienst, Bergungsdienst, Instandsetzungsdienst, Sanitätsdienst, usw.). Sie richten sich primär nach den
Satzungen oder sonstigen Vorschriften des Trägers. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten
die Regelungen des NBrandSchG für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auslagen und Sachschäden. D.h., der Ersatz von Auslagen für die Gewährung von Aufwandsentschädigung richtet sich grundsätzlich
nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder der Niedersächsischen Landkreisordnung für ehrenamtlich Tätige (vgl. § 18 NKatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1
NBrandSchG). Allerdings gelten für die Personen, die als Arbeiter, Angestellte oder zur Ausbildung beschäftigt sind, die Vorschriften des § 12 NBrandSchG entsprechend. Insofern ist im
Fall des Katastrophenschutzes der Arbeitgeber bei Einsätzen zur bezahlter Freistellung verpflichtet, bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung gilt dies entsprechend, sofern nicht
dringende betriebliche Interessen eine Freistellung entgegenstehen. Der Träger des
Katastrophenschutzes ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten
(vgl. § 18 NKatSchG i.V.m. § 12 Abs. 2, 3 NBrandSchG).
Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine
Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

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