Das neue Niedersächsische Brandschutzgesetz – Teil I

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Das neue Niedersächsische Brandschutzgesetz – Teil I
ALLGEMEINE VERWALTUNG
Das neue Niedersächsische
Brandschutzgesetz – Teil I
Von Ulf Günter, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Das neue Niedersächsische Gesetz
über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 löste nach
34 Jahren das bis dahin gültige Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 ab.
Das bisherige Gesetz gehörte somit
zu den ältesten Gesetzen Niedersachsens. Bis 1978 hatte das Gesetz über
den Feuerschutz im Lande Niedersachsen vom 21. März 1949 gegolten.
Anlass zur Neufassung des NBrandSchG gab eine entsprechende Empfehlung aus dem Abschlussbericht des
Niedersächsischen Ministeriums für
Inneres und Sport zur „Sicherstellung
des Brandschutzes in Niedersachsen
unter besonderer Berücksichtigung
des demografischen Wandels“ vom
August 20101.
Mit dem neuen Brandschutzgesetz
sind verschiedene Zielsetzungen verbunden. Es bedurfte einer Anpassung
an die tatsächlichen und rechtlichen
Veränderungen sowie an die Erfahrungen der Praxis aus den letzten
Jahren. Eine überarbeitete Struktur,
auch mit systematischer Zusammenführung inhaltlich gleichartiger Regelungen an einer Stelle im Gesetz, soll
für eine verbesserte Handhabbarkeit
sorgen. Bewährte Grundsätze und
Strukturen wie die der Aufgabenwahrnehmung im eigenen Wirkungskreis
durch die Gemeinden und Landkreise,
der flächendeckenden Ehrenamtlichkeit im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren oder der unentgeltlichen Hilfe
durch die Feuerwehren bei Bränden
oder in akuter Lebensgefahr sollen
erhalten und weiterentwickelt werden.
Die Ehrenamtlichkeit in der Freiwilligen
Feuerwehr soll gefördert und gestärkt
werden. Der Rahmen für die Gemeinden soll im Hinblick auf die Finanzierung eines bedarfs- und fachgerechten
Brandschutzes erweitert werden. Insgesamt soll ein in die Zukunft weisender Rahmen für die Sicherstellung
des Brandschutzes und der Hilfeleistung geschaffen werden.
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1 www.mi.niedersachsen.de unter Service/Publikationen.
Nach der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Niedersächsischen Landtag im Februar 2012 (Drs. 16/4451),
der Verbandsanhörung im April 2012
und nach einer intensiven parlamentarischen Beratung (Drs. 16/4985 und
Drs. 16/5023) wurde der Gesetzentwurf am 17. Juli 2012 mit den Stimmen
von CDU und FDP und der SPD vom
Landtag angenommen. Die Veröffentlichung erfolgte im Niedersächsischen
Gesetz- und Verordnungsblatt 2012,
S. 269. Das neue Brandschutzgesetz
trat am 27. Juli 2012 in Kraft.
Die wesentlichen Neuerungen beziehungsweise Änderungen sollen im Folgenden – ohne dabei auf jeden Paragrafen und jede Regelung im Einzelnen
einzugehen – näher erläutert werden:
Erster Teil – Aufgaben
und Befugnisse, Aufsicht
und Meldepflicht
Aufgaben und Befugnisse der
Gemeinden (§ 2 NBrandSchG)
In § 2 werden systematisch alle
gemeindlichen Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden an einer Stelle
im Gesetz geordnet zusammengeführt.
Neue, zusätzliche Pflichtaufgaben werden nicht eingeführt.
Die Löschwasserversorgung zählte
auch im bisherigen Recht zu den Aufgaben der Gemeinde. Sie war nur
unter den „erforderlichen Anlagen“ (§ 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zu subsumieren.
Nunmehr erfolgt die Klarstellung, dass
die Gemeinde „für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen“ hat
(§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Die konkrete
Benennung der Löschwasserversorgung im Gesetz ist auch im Hinblick auf
die Befugnis der Gemeinden nach § 2
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.
Die Grundversorgung umfasst eine
„den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung“.
Maßgeblich für die Grundversorgung
ist nicht der Bedarf eines einzelnen
Objekts. Es kommt also nicht auf das
Objekt an, das die größte Löschwassermenge in einem Gebiet erfordert. Die
Festlegung der Löschwassermenge
und der Anzahl der Löschwasserentnahmestellen zur Sicherstellung der
Grundversorgung, wird vielmehr durch
die örtlichen charakteristischen Gegebenheiten eines Wohn-, Wochenendund Ferienhaus-, Gewerbe-, Misch-,
Kern- oder Industriegebietes bestimmt.
Gemeinden können eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen (§ 2 Abs. 1
Satz 4). Stellt eine Gemeinde eine Feuerwehrbedarfsplanung – sie wird vielfach auch als Brandschutzbedarfsplanung bezeichnet – auf, hilft sie
festzustellen, ob die zur Erfüllung der
Aufgaben aufgestellte Feuerwehr den
örtlichen Verhältnissen entsprechend
leistungsfähig aufgestellt und ausgerüstet ist sowie unterhalten und eingesetzt wird.
Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen darauf verzichtet, die Feuerwehrbedarfsplanung für die Aufgabenträger
verbindlich einzuführen. Außerdem hat
er darauf verzichtet, Schutzziele vorzugeben. Eine Gemeinde, die eine Feuerwehrbedarfsplanung erstellen möchte,
hat somit in eigener Zuständigkeit ihre
Schutzziele, zum Beispiel in Anlehnung an in der Fachwelt anerkannte
Schutzziele der Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Berufsfeuerwehren im
Deutschen Städtetag (AGBF-Bund),
festzulegen und daran ihre Feuerwehr
zu bemessen.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass
große selbständige Städte ihre Nachbarschaftshilfe beim Landkreis anstelle
der Aufsichtsbehörde anfordern. Diese
Klarstellung ist gegenüber dem bisherigen Recht erforderlich, da nach § 171
Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) das
für Inneres zuständige Ministerium (MI)
Aufsichtsbehörde ist. Die Kostenregelungen zur Nachbarschaftshilfe finden
sich in § 30 wieder.
Neu in das Gesetz aufgenommen ist
die Befugnis der Gemeinden nach § 2
Abs. 4 Satz 1. Diese Befugnis folgt
dem in zehn Ländern (Brandenburg,
Baden-Württemberg, Bremen, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein, Saarland, Sach-
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sen und Thüringen) bereits umgesetzten Grundgedanken, dass jemand,
der eine besondere Gefahr schafft,
zunächst selbst dafür zu sorgen hat,
dass diese Gefahr abgewehrt werden
kann oder er es zumindest anderen
ermöglicht, die Gefahren abzuwehren.
Die Befugnis gilt für bauliche Anlagen,
sonstige Nutzungen eines Grundstückes (hier wird beispielsweise ein
Reifenlager mit erfasst) und Anlagen
nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), von
denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Falle eines Brandes, einer
Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine
besondere Umweltgefährdung ausgehen würde.
Liegen solche Gefahren vor, kann die
Gemeinde die baurechtlich verantwortliche Person oder den Betreiber
einer BImSch-Anlage dazu verpflichten, die für die Brandbekämpfung und
die Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte
bereitzuhalten oder der Gemeinde zur
Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1). Der Hinweis „über die örtlichen
Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 hinaus“ soll verdeutlichen, dass
sich die Verpflichtung nur auf die über
die „Grundausstattung“ nach § 2 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 hinausgehenden Mittel und
Geräte beziehen kann. Zur „Grundausstattung“ gehören im Regelfall die
genormten Feuerwehrfahrzeuge und
-geräte. Die Art der Bezugnahme stellt
klar, dass die örtlichen Verhältnisse
nicht durch die besonders gefährliche
Nutzung der Anlage oder des Grundstückes mitbestimmt werden. Vielmehr
sind die Verhältnisse ohne die besonders gefährliche Nutzung der Anlage
oder des Grundstückes gemeint.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann
die Gemeinde verlangen, dass ein für
die Brandbekämpfung erforderlicher
Löschwasservorrat, der über die Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
hinausgeht, bereitzuhalten ist.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 kann die
Gemeinde verlangen, dass für die Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb
von Gebäuden zu sorgen ist, soweit
sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 5 genannten Anlagen, dies sind
die zur überörtlichen Alarmierung und
Kommunikation erforderlichen Anlagen der Landkreise, kreisfreien Städte
und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr
bzw. der Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sichergestellt ist. An dieser Stelle
sei der Hinweis erlaubt, dass diese
Regelung nicht die Grundlage dafür ist,
die Anpassung bestehender analoger
Gebäudefunkanlagen an den Digitalfunk verlangen zu können.
Wie bei jedem Verwaltungshandeln ist
im Rahmen der Ermessensausübung
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu berücksichtigen. Dennoch sollte im
Gesetz eine besondere Konkretisierung erfolgen. Entsprechend dem in
den Landtag eingebrachten Entwurf
(Drs. 16/4451) sollten die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sein. Die
wirtschaftliche Vertretbarkeit hätte in
der Praxis aber zu unterschiedlichen
Bewertungen führen können, insbesondere aus der Sicht des Verpflichteten. Da nicht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund stehen kann, hat
der Gesetzgeber beschlossen, von
Zumutbarkeit zu sprechen. So wäre
die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei
besonders gefährlichen Anlagen auch
dann zu bejahen, wenn sie für den Verpflichteten subjektiv betrachtet unwirtschaftlich werden.
Durch § 2 Abs. 4 Sätze 4 und 5 wird
klargestellt, dass die Befugnis der
Gemeinde eine Auffangregelung darstellt. Sie gilt nicht, wenn Maßnahmen
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bereits
in Genehmigungen berücksichtigt worden sind. Insoweit hat die Gemeinde
nicht die Befugnis, zum Beispiel einen
über eine bestandskräftige Genehmigung hinausgehenden Sonderlöschmittelvorrat zu verlangen. Auch greift
die Befugnis nicht, wenn eine Werkfeuerwehr nach § 16 besteht.
Aufgaben der Landkreise
(§ 3 NBrandSchG)
Die Aufgaben der Landkreise werden in
§ 3 an einer Stelle zusammengefasst.
Sie entsprechen inhaltlich dem bisherigen Recht. Die Kostenregelungen zur
Nachbarschaftshilfe finden sich in § 30
wieder.
Die Aufgaben, die kreisfreie Städte
wahrzunehmen haben, finden sich
systematisch zutreffend in § 3 Abs. 3
wieder.
Weitere Aufgaben der Gemeinden
mit Berufsfeuerwehr (§ 4)
Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben
auch Aufgaben der Landkreise wahrzunehmen. Diese entsprechen dem bisherigen Recht.
Aufgaben des Landes (§ 5)
Zu den Aufgaben des Landes, die
im Gesetz benannt sind, gehört nunmehr auch die beratende Tätigkeit (§ 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.). Diese Aufgabe
ist nicht neu. Sie wurde bereits in der
Vergangenheit von den Brandschutzdezernaten in den Bezirksregierungen
wahrgenommen. Heute beraten die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Brandschutzdezernate in den Polizeidirektionen, aber auch die des Brandschutzreferates im MI.
Das Land hat die Brandschutzforschung, die Brandschutznormung
sowie die Brandschutzerziehung
und Brandschutzaufklärung zu fördern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.). Auch
diese Aufgabe hat das Land bereits
in der Vergangenheit ohne gesetzliche Verpflichtung im NBrandSchG
wahrgenommen.
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ALLGEMEINE VERWALTUNG
Die Erfassung der Einsätze der Feuerwehren und der Strukturen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes und der Hilfeleistung (§ 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7) wird als zentrale Aufgabe
neu im Gesetz benannt. In der Vergangenheit gab es auf der Grundlage der
nicht abschließenden Aufzählung der
zentralen Landesaufgaben ein durch
Erlasse geregeltes Berichtswesen. Diesem Berichtswesen fehlte jedoch aufgrund vielfacher Änderungen im Zuge
der Verwaltungsvereinfachung letztendlich die nötige Struktur und Aussagekraft. Diese soll auch in Verbindung
mit der Befugnis des Landes zur Anordnung einer Geschäftsstatistik (s. § 6
Abs. 5) wieder hergestellt, insbesondere aber verbessert und, vom Verwaltungsaufwand her, vereinfacht werden.
Die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen in landeseigenen Seehäfen, auf
den Seewasserstraßen des Bundes
und auf einigen Binnenwasserstraßen
des Bundes (§ 5 Abs. 2) obliegen dem
Land. Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann diese
Aufgaben durch Vereinbarung wie bisher dem Bund oder Kommunen übertragen (§ 5 Abs. 3).
§ 5 Abs. 4 nimmt gegenüber dem bisherigen Recht die erforderliche Präzisierung vor. An die Stelle „sonstiger
Dritter“ tritt die „juristische Person des
Privatrechts“. Die für die Übertragung
öffentlicher Aufgaben erforderlichen
Beleihungsvorschriften werden neu
eingeführt.
§ 5 Abs. 6 stellt klar, dass dem Land
der abwehrende Brandschutz und
die Hilfeleistung in den ursprünglich
gemeindefreien Gebieten obliegen.
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Diese sogenannten ursprünglich gemeindefreien Gebiete gibt es neben den kommunalisierten Gebieten (OVG Lüneburg,
Urteil vom 24.2.1981, Az. 2 OVG C 7/76,
DVBl. 1981, 876 (877f.); OVG Lüneburg,
Urteil vom 19.1.1995, Az. 1 L 5943/92).
Nach der Rechtsprechung ist der Wattenbereich seewärts der mittleren Tidenhochwasser-Linie (MTHW-Linie) regelmäßig ursprünglich gemeindefreies
Gebiet, da dieser Bereich zu keiner Zeit
durch Hoheitsakt mit einer Grenzbestimmung dem Gebiet einer Gemeinde
zugewiesen (kommunalisiert) oder – wie
in § 23 Abs. 4 NKomVG und davor in
§ 16 Abs. 3 NGO vorgesehen – zum
gemeindefreien Gebiet erklärt worden ist
(OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.1981,
Az. 2 OVG C 7/76, DVBl. 1981, 876
[877]).
Die Regelung im NBrandSchG dient
somit lediglich der Klarstellung für die
bisher nicht kommunalisierten Inseln
Minsener Og, Mellum, Lange Lütjen I und II und Großer Knechtsand.
Für die ursprünglich gemeindefreien
Gebiete sind die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung weder
einer Gemeinde noch einem Landkreis zugeordnet, da die Vorschriften
der Verordnung über die Verwaltung
gemeindefreier Gebiete vom 15. Juli
1958 (Nds. GVBl. Sb. I, 174) auf diese
Gebiete gerade keine Anwendung finden. Durch die neu in das NBrandSchG aufgenommene Regelung werden Handlungs- und Rechtssicherheit
gleichermaßen erreicht – auch wenn
diese Gebiete schon nach bisherigem
Recht in den Verantwortungsbereich
des Landes gefallen sind.
Diese Aufgaben können durch Vereinbarungen auf Kommunen übertragen werden. Die Übertragung auf
juristische Person des Privatrechts ist
nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Kostenvorschriften für
die Landesaufgaben nach § 5 Abs. 3,
5 und 6 siehe § 31.
Aufsicht (§ 6)
In § 6 Abs. 1 wird klargestellt, dass
sich die Aufsicht über die Gemeinden
und Landkreise grundsätzlich nach den
Vorschriften der §§ 170 bis 176 des
NKomVG richtet.
§ 6 Abs. 2 bestimmt, dass das Fachministerium oder die von ihm bestimmte
Landesbehörde abweichend von § 171
Abs. 1 bis 3 die Aufsicht über die
Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die
Aufgaben nach diesem Gesetz führt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am
27. Juli 2012 wurden die sechs Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen,
Hannover, Lüneburg, Oldenburg und
Osnabrück als aufsichtführende Landesbehörden bestimmt. Die Veröffentlichung der Aufgabenübertragung wird
im Niedersächsischen Ministerialblatt
(Nds. MBl.) in Kürze durch den Runderlass über die Organisation der Polizei
des Landes Niedersachsen erfolgen.
Die Einrichtung von Aufsichtsbereichen für Regierungsbrandmeister
(§ 6 Abs. 3) und die Berichtspflichten
(§ 6 Abs. 4) sind an dieser Stelle neu
aufgeführt, da diese Regelungen der
Aufsicht zuzuordnen sind. In § 6 Abs. 4
Satz 2 wird wiederum klargestellt, dass
große selbständige Städte anstelle der
Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu
berichten haben.
Nach § 6 Abs. 5 erhält das MI die Befugnis zur Anordnung einer Geschäftsstatistik. In ihr können Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren
Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer
Geschäftsstatistik erfasst werden.
Sie bildet das Pendant zu § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7. Dabei handelt es sich um
eine Regelungsmaterie, bei der eine
landeseinheitliche Durchführung des
Gesetzes dringend erforderlich ist.
Eine Geschäftsstatistik wird aus Daten
erstellt, welche im Geschäftsgang der
Behörden des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften anfallen und enthalten keine
Angaben, die den Bezug auf bestimmte
oder bestimmbare natürliche Personen
zulassen. Die zu erfassenden Angaben sollen nicht in Form von wiederkehrenden Berichtspflichten einzeln
abgefragt werden. Vielmehr sollen sie
von den Kommunen beziehungsweise
den Feuerwehren elektronisch in einer
einheitlichen und vernetzten Struktur
vorgehalten und regelmäßig aktualisiert
werden. Die jeweiligen Verwaltungsbeziehungsweise Feuerwehrebenen
haben auf sie zugeschnittene Auswertungsmöglichkeiten. Das Land wird die
entstehenden Kosten tragen. Die zu
erfassenden Angaben sind bei den
Kommunen bereits jetzt vorhanden. Sie
werden für die dortigen eigenen Planungen benötigt und im Eigeninteresse
vorgehalten. Der Verwaltungsaufwand
der Kommunen soll durch die eng mit
ihnen abgestimmten Vorgaben des
Landes nicht erhöht werden. Für die
Kommunen bietet sich zudem durch
die Nutzung der landesweit erfassten
Angaben die Möglichkeit eines Strukturvergleiches untereinander.
Zweiter Teil –
Feuerwehren
Erster Abschnitt –
Allgemeines
Arten der Feuerwehr (§ 8 )
Wie bisher gibt es vier Arten von Feuerwehren. Dies sind die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und
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die Pflichtfeuerwehren. Diese Feuerwehren werden als „gemeindliche
Feuerwehr“ definiert, da die Verwendung dieses Begriffes an anderen Stellen des Gesetzes erfolgt. Die vierte Art
der Feuerwehr ist die Werkfeuerwehr.
Im Falle einer Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Unternehmen mit
Werkfeuerwehr wird auch eine Werkfeuerwehr zur gemeindlichen Feuerwehr (s. hierzu § 18).
Zweiter Abschnitt –
Berufsfeuerwehren
Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr (§ 10)
Vom Regelungsgehalt des § 10 werden auch weiterhin sowohl Beamtinnen
und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Wegen
der Definition in § 107 Abs. 1 NKomVG
wird der Begriff „Beschäftigte“ anstelle
des bisherigen Begriffes „Angehörige“
gewählt. Auch erfolgt eine redaktionelle
Anpassung an das Laufbahnrecht mit
der Benennung der Laufbahnen der
Fachrichtung Feuerwehr.
Dritter Abschnitt –
Freiwillige Feuerwehr
Aufstellung und Gliederung (§ 11)
Der Regelungsgehalt des § 11 entspricht mit redaktionellen Anpassungen und einer neuen Reihung der
Absätze dem bisherigen Recht.
Der Begriff der „Einsatzabteilung“ in
der Freiwilligen Feuerwehr wird neu
eingeführt (§ 11 Abs. 3 Satz 1). Die Aufzählung der anderen Abteilungen wird
um die Kinder- und Jugendfeuerwehr
sowie die Musikabteilung ergänzt.
Hierdurch wird einem lang gehegten
Anliegen der Feuerwehren Rechnung
getragen und die Bedeutung dieser
Abteilungen für die gesamte Gemeinschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr hervorgehoben.
In § 11 Abs. 5 Satz 2 wird klargestellt,
dass zur Auflösung einer Ortsfeuerwehr
in einer großen selbständigen Stadt
anstelle der Aufsichtsbehörde der Landkreis seine Zustimmung zu geben hat.
Die neu eingefügte Bestimmung, dass
die Zustimmung zur Auflösung einer
Ortsfeuerwehr zu erteilen ist, wenn
Brandschutz und Hilfeleistung ohne
diese Ortsfeuerwehr sichergestellt
sind, dient der Rechtssicherheit (§ 11
Abs. 5 Satz 3).
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Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (§ 12)
Der Regelungsgehalt des § 12 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen Recht. Hinzu
kommen noch einige Neuerungen.
Neu ist der Verzicht auf die Verwendung des Begriffs „aktive Mitglieder“.
Durch den Verzicht soll, einer Anregung
der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. (LFV) in
der Verbandsanhörung folgend, verdeutlicht werden, dass auch „andere
Mitglieder“ – so der Begriff der Entwurfsfassung (Drs. 16/4451) – in der
Freiwilligen Feuerwehr aktiv und sehr
engagiert sind. An die Stelle der bisherigen „aktiven Mitglieder“ treten die
„Angehörigen der Einsatzabteilung“
(§ 12 Abs. 2 Satz 1), auf die Benennung
„anderer Mitglieder“ wird verzichtet.
Ebenfalls neu im Gesetz ist eine
Regelung zur von den Feuerwehren
gewünschten sogenannten „Doppelmitgliedschaft“. Nach § 12 Abs. 2
Satz 2 kann der Einsatzabteilung einer
Freiwilligen Feuerwehr auch angehören, wer der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr einer anderen
Gemeinde angehört. Bei der Doppelmitgliedschaft handelt es sich um
eine zusätzliche Mitgliedschaft. Diese
zusätzliche Mitgliedschaft gilt in einer
Gemeinde, die nicht gleichzeitig Wohnortgemeinde ist. Sie unterscheidet
sich von einer „Vollmitgliedschaft“ in
der Wohnortgemeinde dadurch, dass
ein Doppelmitglied nicht allen Pflichten nachkommen muss (s. hierzu § 12
Abs. 4 Satz 2) und nicht über alle
Rechte verfügt (s. hierzu § 20 Abs. 5
und 6).
Mit der Doppelmitgliedschaft soll
erreicht werden, dass Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, dort wo sie regelmäßig zur Verfügung stehen, wie zum
Beispiel an ihrem Arbeitsort, die Einsatzbereitschaft der dortigen Freiwilligen Feuerwehr tagsüber verstärken.
Die bisherige Freistellungsregelung von
der Arbeits- und Dienstleistung wird
erweitert. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3
haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einen Freistellungsanspruch,
wenn sie die Brandschutzerziehung
und die Brandschutzaufklärung nach
§ 25 durchführen. Der Arbeitgeber ist
für diesen Zeitraum verpflichtet, das
Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 32 Abs. 1
Satz 1). Der Arbeitgeber seinerseits hat
gegenüber der Gemeinde einen Erstattungsanspruch für das fortgezahlte
Arbeitsentgelt (§ 32 Abs. 2 Satz 1).
Auch hier folgt der Gesetzgeber einer
in der Verbandsanhörung vorgetragenen Anregung der NJF und untermauert dadurch die Bedeutung dieser
wichtigen Präventionsaufgabe. Bisher
haben die Mitglieder der Feuerwehren
die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung ausschließlich in ihrer
Freizeit erbracht.
Nach § 12 Abs. 5 können Angehörige
der Einsatzabteilung nunmehr ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr zeitweilig ruhen lassen, wenn sie
einen Grund dafür glaubhaft machen
können. Glaubhafte Gründe können im
beruflichen Bereich (Auslandstätigkeit,
Meisterschule, Studium etc.), gleichermaßen aber auch im familiären Bereich
begründet sein. Dabei kann unterstellt
werden, dass diese Regelung die
bereits gelebte Praxis aufgreift.
Das neue Brandschutzgesetz hebt die
bisherige Altersgrenze von 62 Jahren
moderat auf 63 Jahre an (§ 12 Abs. 2
Satz 1). Ergänzt wird die Anhebung um
die sogenannte Regelung „63+“ für
Angehörige der Altersabteilung (§ 12
Abs. 6). Mit ihrem Einverständnis können diese
š W
k\ 7d\ehZ[hkd] Z[h =[c[_dZ[brandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und
š W
k\7d\ehZ[hkd]Z[h;_diWjpb[_j[h_d
oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1)
zu Einsätzen herangezogen werden,
soweit sie die hierfür erforderlichen
gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. Mit dieser Option
wird berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit älterer Menschen nicht
mehr in dem Maße sinkt, wie es in der
Vergangenheit der Fall gewesen ist. Es
wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, auf die Erfahrungen älterer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr – nicht
nur bei der theoretischen und der praktischen Ausbildung – zurückzugreifen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Option jedoch nicht, die Ausrückestärke und somit die Leistungsfähigkeit
der Freiwilligen Feuerwehr plan- und
regelmäßig heraufzusetzen. In der parlamentarischen Beratung wurde deutlich, dass es zunächst gilt, diese Option
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ALLGEMEINE VERWALTUNG
die Gemeinden, Kinder- und Jugendfeuerwehren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
Die Bezeichnung „Kinder“ bezieht sich
auf Mädchen und Jungen im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren. § 13
Abs. 2 legt deshalb – auch im Einklang
mit den Empfehlungen der NJF – fest,
dass Mädchen und Jungen in dieser
Altersgruppe einer Kinderfeuerwehr
angehören können.
§ 13 Abs 3 bestimmt, dass Mädchen
und Jungen im Alter zwischen 10 und
18 Jahren der Jugendfeuerwehr angehören können. Dies entspricht dem bisherigen Recht in Verbindung mit dem
Muster einer Satzung für die Jugendfeuerwehr (Jugendordnung), herausgegeben von der NJF, das die obere
Altersgrenze für Mitglieder der Jugendfeuerwehr auf 18 Jahre festlegt.
mit Leben zu erfüllen und Erfahrungen
zu sammeln. Erst dann wird es möglich sein, eine Bewertung und – soweit
es dann erforderlich sein sollte – eine
Anpassung vorzunehmen.
Kinder- und Jugendfeuerwehren
(§ 13)
Immer mehr Organisationen und Vereine „konkurrieren“ um den Nachwuchs. So erlangt die Nachwuchsgewinnung von Kindern und Jugendlichen
für die Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren immer mehr an Bedeutung.
Die Einrichtung einer Jugendabteilung
in der Freiwilligen Feuerwehr oder einer
Kinderabteilung war schon nach bisherigem Recht möglich.
Um jedoch die Bedeutung dieser Einrichtung hervorzuheben und sich auch
sprachlich der bisherigen Praxis anzupassen, hat der Gesetzgeber für die
Kinder- und Jugendfeuerwehren einen
eigenen Paragrafen vorgesehen. Kinder- und Jugendfeuerwehren stellen
jedoch – wie bisher auch – keine eigenständige Art einer Feuerwehr im Sinne
des § 8 dar.
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§ 13 Abs. 1 Satz 1 beschreibt den
Zweck der Kinder- und Jugendfeuerwehren. Satz 2 stellt klar, dass die
Gemeinden nicht verpflichtet sind, Kinder- und Jugendfeuerwehren einzurichten. Vielmehr erfolgt ein Appell an
Durch die sich überschneidenden
Alterszeiträume von zehn bis zwölf Jahren zwischen der Kinder- und der
Jugendfeuerwehr sowie von 16 bis
18 Jahren zwischen Jugendfeuerwehr
und der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann ein gleitender Übergang gewährleistet werden.
Hauptberufliche Wachbereitschaft
(§ 14)
Nach bisherigem Recht konnten
Gemeinden und Landkreise zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen, die nach den
Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren
auszubilden waren. Auf dieser Grundlage wurden die sogenannten „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ eingerichtet. Die Landkreise hatten in
der Vergangenheit von dieser Option
keinen Gebrauch gemacht – auch
wenn sie nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers 1978 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen hätte Anwendung finden sollen. Eine Auslegung der
Regelung des bisherigen § 11 Abs. 6
NBrandSchG von 1978 als Grundlage
für hauptberuflich beschäftigte Orts-,
Gemeinde- oder Kreisbrandmeister
hatte der Gesetzgeber 1978 nicht vorgesehen. Zum Einen verstärken diese
Führungskräfte als Leiter nicht den
abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung, zum anderen dürfen diese
Funktionen ausschließlich im Ehrenamt
auf Zeit wahrgenommen werden.
Deshalb greift § 14 den Regelungsgehalt des bisherigen Rechts für Gemeinden nur im Hinblick auf die Wachbereitschaften wieder auf. Gemeinden ohne
Berufsfeuerwehr können zur Verstärkung der Freiwilligen Feuerwehr eine
Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ aufstellen (§ 14 Satz 1).
Sie bildet neben der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr eine weitere (Einsatz-) Abteilung in der Freiwilligen Feuerwehr. Satz 2 stellt jedoch
klar, dass die Beschäftigten in dieser
Abteilung ihren Dienst nicht ehrenamtlich versehen und somit nicht
Kraft Gesetzes Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind. Eine Hauptberufliche Wachbereitschaft stellt somit
auch keine eigene Art der Feuerwehr
nach § 8 dar. Die Beschäftigten in der
Hauptberuflichen Wachbereitschaft
sollen Beamtinnen oder Beamte mit
der Ausbildung für die Laufbahnen
der Fachrichtung Feuerwehr sein (§ 14
Sätze 1 und 2).
Weitere Vorgaben, gerade in dienstrechtlicher Sicht, trifft der Gesetzgeber nicht. Die Gemeinde hat daher im
Rahmen ihrer Organisationshoheit die
erforderlichen dienstrechtlichen Regelungen, einschließlich der Regelungen
zur Einsatzleitung nach § 23 Abs. 1
Satz 1, zu treffen.
Fünfter Abschnitt –
Werkfeuerwehr
Aufstellung, Berichtspflicht (§ 16)
In § 16 werden die bisherigen Regelungen zur Aufstellung und Leitung
sowie zur Berichtspflicht von Werkfeuerwehren zusammengefasst.
Die bisher im Gesetz getroffene Unterscheidung in nebenberufliche und
hauptberufliche Werkfeuerwehren entfällt (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Die Praxis hat
gezeigt, dass sich neben einer „Nebenberuflichen Werkfeuerwehr“ (vergleichbar mit einer Freiwilligen Feuerwehr)
und einer „Hauptberuflichen Werkfeuerwehr“ (vergleichbar mit einer Berufsfeuerwehr) auch, ohne dass dies zuvor
im Gesetz ausdrücklich geregelt wurde,
die Aufstellung einer „Nebenberuflichen
Werkfeuerwehr“, verstärkt durch hauptberufliche Einsatzkräfte (vergleichbar
mit einer Freiwilligen Feuerwehr mit
Hauptberuflicher Wachbereitschaft),
einer Nebenberuflichen Werkfeuerwehr
unter hauptberuflicher Leitung oder
einer Haupt- und Nebenberuflichen
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ALLGEMEINE VERWALTUNG
Werkfeuerwehr (vergleichbar mit einer
Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen
Feuerwehr in einer Gemeinde) bewährt
hat. Da alle vorgenannten „Fallgruppen“ unter den Oberbegriff Werkfeuerwehr nach § 8 zu fassen sind, ist
eine gesetzlich festgelegte Differenzierung entbehrlich. Entsprechende
Festlegungen trifft der Anerkennungsbescheid nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder
der Verpflichtungsbescheid nach § 16
Abs. 3. Nähere Einzelheiten über Werkfeuerwehren sind in der „Richtlinie über
die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung von Werkfeuerwehren in Niedersachsen“, Erl. d. MI v. 28.8.2008
(nicht veröffentlicht) geregelt.
Das Gesetz ermöglicht nunmehr direkt,
dass mehrere wirtschaftliche Unternehmen oder Träger öffentlicher Einrichtungen gemeinsam eine Werkfeuerwehr aufstellen (beispielsweise eine
Industrieparkfeuerwehr). Diese Regelung schafft so die notwendige Rechtssicherheit für die in der Vergangenheit
bereits geübte Verwaltungspraxis.
Nach bisherigem Recht konnte das
Land wirtschaftliche Unternehmen und
Träger öffentlicher Einrichtungen nur
dann verpflichten, eine Werkfeuerwehr
aufzustellen, wenn erhöhte Brandgefahren vorlagen. Die Einsatzstatistik
von Werkfeuerwehren zeigt jedoch,
dass – wie im kommunalen Bereich –
der Einsatzschwerpunkt bei den (technischen) Hilfeleistungen liegt. Es ist
deshalb folgerichtig, dass als 15. Land
auch Niedersachsen eine Regelungslücke schließt.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes können die Polizeidirektionen als dafür
bestimmte Landesbehörde wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen dazu verpflichten,
auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr
aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer
baulichen Anlage oder einer Anlage
nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der
öffentlichen Einrichtung eine erhöhte
Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines
Brandes, einer Explosion oder eines
anderen Schadensereignisses eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde.
Diese Erweiterung folgt wie § 2 Abs. 4
dem Grundgedanken, dass jemand,
NST-N 12/2012
der eine besondere Gefahr schafft,
zunächst selbst dafür zu sorgen hat,
dass diese Gefahr abgewehrt werden
kann oder er es anderen ermöglicht,
die Gefahr abzuwehren. Dadurch soll
die kommunale Seite durch Neuaufstellung oder Weiterunterhaltung einer
Werkfeuerwehr – auch ohne Vorliegen
einer erhöhten Brandgefahr – entlastet werden.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass
die Beschreibung der Gefahren, die
eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 4
und § 16 Abs. 3 zur Folge haben kann,
begrifflich aufeinander abgestimmt ist.
Erst aus der Bewertung der Gefahren
ergibt sich, unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit den damit verbundenen
unterschiedlichen Rechtsfolgen für
den Verpflichteten, ein Stufenverhältnis (s. hierzu auch § 27).
Die bisherige „Aufsicht“ über die
Werkfeuerwehren wird durch „Überwachung“ ersetzt. Diese neue Terminologie wird gewählt, um die Abgrenzung zur Kommunalaufsicht deutlich
zu machen. Die durch das NKomVG
normierte Aufsicht bestimmt das Verhältnis zwischen Kommunen und ist
insoweit bereits rechtlich zugeordnet.
In Ausübung des § 16 Abs. 6 wird die
zuständige Behörde, also die Polizeidirektion, jedoch gerade nicht als Aufsicht im Sinne des NKomVG tätig. Sie
nimmt stattdessen eine überwachende
Aufgabe gegenüber Dritten wahr. Auch
in anderen Bereichen üben (Aufsichts-)
Behörden überwachende Tätigkeiten
aus. So überwacht beispielweise die
untere Bauaufsichtsbehörde Baumaßnahmen, die Gewerbeaufsicht überwacht die Sicherheit von Anlagen.
Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren (§ 18)
§ 18 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Es erfolgt
jedoch eine Präzisierung der Aufgabenübertragung (§ 18 Abs. 1 Satz 1).
So kann eine Gemeinde die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes
und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet
oder in einem Teil ihres Gebiets durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den
Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in
den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen. Möglich ist
dies, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Belie-
hene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet.
Die Gemeinde kann dem Träger der
Werkfeuerwehr als Beliehenem das
Recht der Kostenerhebung nach Maßgabe der §§ 29 und 30 übertragen (§ 18
Abs. 1 Satz 2). Die Aufgabenübertragung bedarf der Zustimmung der für
die Gemeinde zuständigen Aufsichtsbehörde und der für den Träger der
Werkfeuerwehr zuständigen Überwachungsbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 3).
Wurden Aufgaben übertragen, gilt die
Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr nach § 8 (§ 18 Abs. 2 Satz 1).
Für diesen Bereich unterliegt die Werkfeuerwehr der Fachaufsicht durch die
Gemeinde (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Hat eine
Gemeinde ihre Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung für Teile ihres Gebietes dem Träger einer Werkfeuerwehr übertragen,
nimmt der Leiter der Werkfeuerwehr
die Aufgaben der Ortsbrandmeisterin
oder des Ortsbrandmeisters nach § 20
wahr. Hat eine Gemeinde ihre Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes
und der Hilfeleistung für ihr gesamtes
Gebiet dem Träger einer Werkfeuerwehr übertragen, nimmt der Leiter
der Werkfeuerwehr die Aufgaben der
Gemeindebrandmeisterin oder des
Gemeindebrandmeisters nach § 20
wahr (§ 18 Abs. 2 Satz 3). Da die Werkfeuerwehr im Falle der Beleihung als
gemeindliche Feuerwehr nach § 8 tätig
wird, obliegen ihr auch die Einsatzleitung nach § 23 und die Befugnisse der
Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
nach § 24.
An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Träger einer Werkfeuerwehr, ohne dass es
dazu einer Beleihung bedarf, auf dort
vorgehaltene Einsatzmittel zurückgreifen kann. Dies können beispielsweise
Fahrzeuge sein (Tanklöschfahrzeug,
Gerätewagen Gefahrgut etc.). Dies
können aber auch Vorräte an Sonderlöschmitteln oder andere Ausrüstungsgegenstände sein. Diese Einsatzmittel
können, da vertraglich abgesichert, auf
die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 erforderlichen Mittel angerechnet werden.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 fordert lediglich das „Bereithalten“ der Mittel, also
die Verfügungsgewalt über die Mittel,
nicht jedoch zwingend den Erwerb des
Eigentums durch die Gemeinde.
Teil II in NST-N 1/2013
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