Das neue Niedersächsische Brandschutzgesetz – Teil I
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Das neue Niedersächsische Brandschutzgesetz – Teil I
ALLGEMEINE VERWALTUNG Das neue Niedersächsische Brandschutzgesetz – Teil I Von Ulf Günter, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Das neue Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 löste nach 34 Jahren das bis dahin gültige Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 ab. Das bisherige Gesetz gehörte somit zu den ältesten Gesetzen Niedersachsens. Bis 1978 hatte das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen vom 21. März 1949 gegolten. Anlass zur Neufassung des NBrandSchG gab eine entsprechende Empfehlung aus dem Abschlussbericht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zur „Sicherstellung des Brandschutzes in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung des demografischen Wandels“ vom August 20101. Mit dem neuen Brandschutzgesetz sind verschiedene Zielsetzungen verbunden. Es bedurfte einer Anpassung an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen der Praxis aus den letzten Jahren. Eine überarbeitete Struktur, auch mit systematischer Zusammenführung inhaltlich gleichartiger Regelungen an einer Stelle im Gesetz, soll für eine verbesserte Handhabbarkeit sorgen. Bewährte Grundsätze und Strukturen wie die der Aufgabenwahrnehmung im eigenen Wirkungskreis durch die Gemeinden und Landkreise, der flächendeckenden Ehrenamtlichkeit im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren oder der unentgeltlichen Hilfe durch die Feuerwehren bei Bränden oder in akuter Lebensgefahr sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die Ehrenamtlichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr soll gefördert und gestärkt werden. Der Rahmen für die Gemeinden soll im Hinblick auf die Finanzierung eines bedarfs- und fachgerechten Brandschutzes erweitert werden. Insgesamt soll ein in die Zukunft weisender Rahmen für die Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung geschaffen werden. 236 1 www.mi.niedersachsen.de unter Service/Publikationen. Nach der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Niedersächsischen Landtag im Februar 2012 (Drs. 16/4451), der Verbandsanhörung im April 2012 und nach einer intensiven parlamentarischen Beratung (Drs. 16/4985 und Drs. 16/5023) wurde der Gesetzentwurf am 17. Juli 2012 mit den Stimmen von CDU und FDP und der SPD vom Landtag angenommen. Die Veröffentlichung erfolgte im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2012, S. 269. Das neue Brandschutzgesetz trat am 27. Juli 2012 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen beziehungsweise Änderungen sollen im Folgenden – ohne dabei auf jeden Paragrafen und jede Regelung im Einzelnen einzugehen – näher erläutert werden: Erster Teil – Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden (§ 2 NBrandSchG) In § 2 werden systematisch alle gemeindlichen Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden an einer Stelle im Gesetz geordnet zusammengeführt. Neue, zusätzliche Pflichtaufgaben werden nicht eingeführt. Die Löschwasserversorgung zählte auch im bisherigen Recht zu den Aufgaben der Gemeinde. Sie war nur unter den „erforderlichen Anlagen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zu subsumieren. Nunmehr erfolgt die Klarstellung, dass die Gemeinde „für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen“ hat (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Die konkrete Benennung der Löschwasserversorgung im Gesetz ist auch im Hinblick auf die Befugnis der Gemeinden nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich. Die Grundversorgung umfasst eine „den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung“. Maßgeblich für die Grundversorgung ist nicht der Bedarf eines einzelnen Objekts. Es kommt also nicht auf das Objekt an, das die größte Löschwassermenge in einem Gebiet erfordert. Die Festlegung der Löschwassermenge und der Anzahl der Löschwasserentnahmestellen zur Sicherstellung der Grundversorgung, wird vielmehr durch die örtlichen charakteristischen Gegebenheiten eines Wohn-, Wochenendund Ferienhaus-, Gewerbe-, Misch-, Kern- oder Industriegebietes bestimmt. Gemeinden können eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen (§ 2 Abs. 1 Satz 4). Stellt eine Gemeinde eine Feuerwehrbedarfsplanung – sie wird vielfach auch als Brandschutzbedarfsplanung bezeichnet – auf, hilft sie festzustellen, ob die zur Erfüllung der Aufgaben aufgestellte Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig aufgestellt und ausgerüstet ist sowie unterhalten und eingesetzt wird. Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen darauf verzichtet, die Feuerwehrbedarfsplanung für die Aufgabenträger verbindlich einzuführen. Außerdem hat er darauf verzichtet, Schutzziele vorzugeben. Eine Gemeinde, die eine Feuerwehrbedarfsplanung erstellen möchte, hat somit in eigener Zuständigkeit ihre Schutzziele, zum Beispiel in Anlehnung an in der Fachwelt anerkannte Schutzziele der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren im Deutschen Städtetag (AGBF-Bund), festzulegen und daran ihre Feuerwehr zu bemessen. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass große selbständige Städte ihre Nachbarschaftshilfe beim Landkreis anstelle der Aufsichtsbehörde anfordern. Diese Klarstellung ist gegenüber dem bisherigen Recht erforderlich, da nach § 171 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) das für Inneres zuständige Ministerium (MI) Aufsichtsbehörde ist. Die Kostenregelungen zur Nachbarschaftshilfe finden sich in § 30 wieder. Neu in das Gesetz aufgenommen ist die Befugnis der Gemeinden nach § 2 Abs. 4 Satz 1. Diese Befugnis folgt dem in zehn Ländern (Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sach- NST-N 12/2012 ALLGEMEINE VERWALTUNG sen und Thüringen) bereits umgesetzten Grundgedanken, dass jemand, der eine besondere Gefahr schafft, zunächst selbst dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr abgewehrt werden kann oder er es zumindest anderen ermöglicht, die Gefahren abzuwehren. Die Befugnis gilt für bauliche Anlagen, sonstige Nutzungen eines Grundstückes (hier wird beispielsweise ein Reifenlager mit erfasst) und Anlagen nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. Liegen solche Gefahren vor, kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortliche Person oder den Betreiber einer BImSch-Anlage dazu verpflichten, die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Der Hinweis „über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 hinaus“ soll verdeutlichen, dass sich die Verpflichtung nur auf die über die „Grundausstattung“ nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 hinausgehenden Mittel und Geräte beziehen kann. Zur „Grundausstattung“ gehören im Regelfall die genormten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte. Die Art der Bezugnahme stellt klar, dass die örtlichen Verhältnisse nicht durch die besonders gefährliche Nutzung der Anlage oder des Grundstückes mitbestimmt werden. Vielmehr sind die Verhältnisse ohne die besonders gefährliche Nutzung der Anlage oder des Grundstückes gemeint. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann die Gemeinde verlangen, dass ein für die Brandbekämpfung erforderlicher Löschwasservorrat, der über die Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 hinausgeht, bereitzuhalten ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 kann die Gemeinde verlangen, dass für die Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen ist, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 NST-N 12/2012 Nr. 5 genannten Anlagen, dies sind die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bzw. der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sichergestellt ist. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Regelung nicht die Grundlage dafür ist, die Anpassung bestehender analoger Gebäudefunkanlagen an den Digitalfunk verlangen zu können. Wie bei jedem Verwaltungshandeln ist im Rahmen der Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dennoch sollte im Gesetz eine besondere Konkretisierung erfolgen. Entsprechend dem in den Landtag eingebrachten Entwurf (Drs. 16/4451) sollten die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sein. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit hätte in der Praxis aber zu unterschiedlichen Bewertungen führen können, insbesondere aus der Sicht des Verpflichteten. Da nicht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund stehen kann, hat der Gesetzgeber beschlossen, von Zumutbarkeit zu sprechen. So wäre die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei besonders gefährlichen Anlagen auch dann zu bejahen, wenn sie für den Verpflichteten subjektiv betrachtet unwirtschaftlich werden. Durch § 2 Abs. 4 Sätze 4 und 5 wird klargestellt, dass die Befugnis der Gemeinde eine Auffangregelung darstellt. Sie gilt nicht, wenn Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bereits in Genehmigungen berücksichtigt worden sind. Insoweit hat die Gemeinde nicht die Befugnis, zum Beispiel einen über eine bestandskräftige Genehmigung hinausgehenden Sonderlöschmittelvorrat zu verlangen. Auch greift die Befugnis nicht, wenn eine Werkfeuerwehr nach § 16 besteht. Aufgaben der Landkreise (§ 3 NBrandSchG) Die Aufgaben der Landkreise werden in § 3 an einer Stelle zusammengefasst. Sie entsprechen inhaltlich dem bisherigen Recht. Die Kostenregelungen zur Nachbarschaftshilfe finden sich in § 30 wieder. Die Aufgaben, die kreisfreie Städte wahrzunehmen haben, finden sich systematisch zutreffend in § 3 Abs. 3 wieder. Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (§ 4) Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben auch Aufgaben der Landkreise wahrzunehmen. Diese entsprechen dem bisherigen Recht. Aufgaben des Landes (§ 5) Zu den Aufgaben des Landes, die im Gesetz benannt sind, gehört nunmehr auch die beratende Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.). Diese Aufgabe ist nicht neu. Sie wurde bereits in der Vergangenheit von den Brandschutzdezernaten in den Bezirksregierungen wahrgenommen. Heute beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Brandschutzdezernate in den Polizeidirektionen, aber auch die des Brandschutzreferates im MI. Das Land hat die Brandschutzforschung, die Brandschutznormung sowie die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu fördern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.). Auch diese Aufgabe hat das Land bereits in der Vergangenheit ohne gesetzliche Verpflichtung im NBrandSchG wahrgenommen. STELLENAUSSCHREIBUNG Die Stadt Rinteln (27 000 Einwohnerinnen und Einwohner) sucht möglichst zum 1. Mai 2013 eine/einen Städtische/n Bauoberrat/ Bauoberrätin Besoldungsgruppe A 14 Voraussetzung ist die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit Kenntnissen der Bautechnik, Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts. Die ausführliche Stellenausschreibung ist unter www.rinteln.de unter Politik und Verwaltung > Stellenausschreibungen abrufbar. Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen werden bis zum 30. Januar 2013 an die Stadt Rinteln, Der Bürgermeister, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln erbeten. 237 ALLGEMEINE VERWALTUNG Die Erfassung der Einsätze der Feuerwehren und der Strukturen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes und der Hilfeleistung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) wird als zentrale Aufgabe neu im Gesetz benannt. In der Vergangenheit gab es auf der Grundlage der nicht abschließenden Aufzählung der zentralen Landesaufgaben ein durch Erlasse geregeltes Berichtswesen. Diesem Berichtswesen fehlte jedoch aufgrund vielfacher Änderungen im Zuge der Verwaltungsvereinfachung letztendlich die nötige Struktur und Aussagekraft. Diese soll auch in Verbindung mit der Befugnis des Landes zur Anordnung einer Geschäftsstatistik (s. § 6 Abs. 5) wieder hergestellt, insbesondere aber verbessert und, vom Verwaltungsaufwand her, vereinfacht werden. Die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen in landeseigenen Seehäfen, auf den Seewasserstraßen des Bundes und auf einigen Binnenwasserstraßen des Bundes (§ 5 Abs. 2) obliegen dem Land. Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann diese Aufgaben durch Vereinbarung wie bisher dem Bund oder Kommunen übertragen (§ 5 Abs. 3). § 5 Abs. 4 nimmt gegenüber dem bisherigen Recht die erforderliche Präzisierung vor. An die Stelle „sonstiger Dritter“ tritt die „juristische Person des Privatrechts“. Die für die Übertragung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Beleihungsvorschriften werden neu eingeführt. § 5 Abs. 6 stellt klar, dass dem Land der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten obliegen. 238 Diese sogenannten ursprünglich gemeindefreien Gebiete gibt es neben den kommunalisierten Gebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.1981, Az. 2 OVG C 7/76, DVBl. 1981, 876 (877f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 19.1.1995, Az. 1 L 5943/92). Nach der Rechtsprechung ist der Wattenbereich seewärts der mittleren Tidenhochwasser-Linie (MTHW-Linie) regelmäßig ursprünglich gemeindefreies Gebiet, da dieser Bereich zu keiner Zeit durch Hoheitsakt mit einer Grenzbestimmung dem Gebiet einer Gemeinde zugewiesen (kommunalisiert) oder – wie in § 23 Abs. 4 NKomVG und davor in § 16 Abs. 3 NGO vorgesehen – zum gemeindefreien Gebiet erklärt worden ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.1981, Az. 2 OVG C 7/76, DVBl. 1981, 876 [877]). Die Regelung im NBrandSchG dient somit lediglich der Klarstellung für die bisher nicht kommunalisierten Inseln Minsener Og, Mellum, Lange Lütjen I und II und Großer Knechtsand. Für die ursprünglich gemeindefreien Gebiete sind die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung weder einer Gemeinde noch einem Landkreis zugeordnet, da die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete vom 15. Juli 1958 (Nds. GVBl. Sb. I, 174) auf diese Gebiete gerade keine Anwendung finden. Durch die neu in das NBrandSchG aufgenommene Regelung werden Handlungs- und Rechtssicherheit gleichermaßen erreicht – auch wenn diese Gebiete schon nach bisherigem Recht in den Verantwortungsbereich des Landes gefallen sind. Diese Aufgaben können durch Vereinbarungen auf Kommunen übertragen werden. Die Übertragung auf juristische Person des Privatrechts ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Kostenvorschriften für die Landesaufgaben nach § 5 Abs. 3, 5 und 6 siehe § 31. Aufsicht (§ 6) In § 6 Abs. 1 wird klargestellt, dass sich die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 170 bis 176 des NKomVG richtet. § 6 Abs. 2 bestimmt, dass das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde abweichend von § 171 Abs. 1 bis 3 die Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die Aufgaben nach diesem Gesetz führt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juli 2012 wurden die sechs Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück als aufsichtführende Landesbehörden bestimmt. Die Veröffentlichung der Aufgabenübertragung wird im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl.) in Kürze durch den Runderlass über die Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen erfolgen. Die Einrichtung von Aufsichtsbereichen für Regierungsbrandmeister (§ 6 Abs. 3) und die Berichtspflichten (§ 6 Abs. 4) sind an dieser Stelle neu aufgeführt, da diese Regelungen der Aufsicht zuzuordnen sind. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wiederum klargestellt, dass große selbständige Städte anstelle der Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu berichten haben. Nach § 6 Abs. 5 erhält das MI die Befugnis zur Anordnung einer Geschäftsstatistik. In ihr können Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer Geschäftsstatistik erfasst werden. Sie bildet das Pendant zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. Dabei handelt es sich um eine Regelungsmaterie, bei der eine landeseinheitliche Durchführung des Gesetzes dringend erforderlich ist. Eine Geschäftsstatistik wird aus Daten erstellt, welche im Geschäftsgang der Behörden des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften anfallen und enthalten keine Angaben, die den Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen. Die zu erfassenden Angaben sollen nicht in Form von wiederkehrenden Berichtspflichten einzeln abgefragt werden. Vielmehr sollen sie von den Kommunen beziehungsweise den Feuerwehren elektronisch in einer einheitlichen und vernetzten Struktur vorgehalten und regelmäßig aktualisiert werden. Die jeweiligen Verwaltungsbeziehungsweise Feuerwehrebenen haben auf sie zugeschnittene Auswertungsmöglichkeiten. Das Land wird die entstehenden Kosten tragen. Die zu erfassenden Angaben sind bei den Kommunen bereits jetzt vorhanden. Sie werden für die dortigen eigenen Planungen benötigt und im Eigeninteresse vorgehalten. Der Verwaltungsaufwand der Kommunen soll durch die eng mit ihnen abgestimmten Vorgaben des Landes nicht erhöht werden. Für die Kommunen bietet sich zudem durch die Nutzung der landesweit erfassten Angaben die Möglichkeit eines Strukturvergleiches untereinander. Zweiter Teil – Feuerwehren Erster Abschnitt – Allgemeines Arten der Feuerwehr (§ 8 ) Wie bisher gibt es vier Arten von Feuerwehren. Dies sind die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und NST-N 12/2012 ALLGEMEINE VERWALTUNG die Pflichtfeuerwehren. Diese Feuerwehren werden als „gemeindliche Feuerwehr“ definiert, da die Verwendung dieses Begriffes an anderen Stellen des Gesetzes erfolgt. Die vierte Art der Feuerwehr ist die Werkfeuerwehr. Im Falle einer Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Unternehmen mit Werkfeuerwehr wird auch eine Werkfeuerwehr zur gemeindlichen Feuerwehr (s. hierzu § 18). Zweiter Abschnitt – Berufsfeuerwehren Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr (§ 10) Vom Regelungsgehalt des § 10 werden auch weiterhin sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Wegen der Definition in § 107 Abs. 1 NKomVG wird der Begriff „Beschäftigte“ anstelle des bisherigen Begriffes „Angehörige“ gewählt. Auch erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das Laufbahnrecht mit der Benennung der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr. Dritter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehr Aufstellung und Gliederung (§ 11) Der Regelungsgehalt des § 11 entspricht mit redaktionellen Anpassungen und einer neuen Reihung der Absätze dem bisherigen Recht. Der Begriff der „Einsatzabteilung“ in der Freiwilligen Feuerwehr wird neu eingeführt (§ 11 Abs. 3 Satz 1). Die Aufzählung der anderen Abteilungen wird um die Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie die Musikabteilung ergänzt. Hierdurch wird einem lang gehegten Anliegen der Feuerwehren Rechnung getragen und die Bedeutung dieser Abteilungen für die gesamte Gemeinschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr hervorgehoben. In § 11 Abs. 5 Satz 2 wird klargestellt, dass zur Auflösung einer Ortsfeuerwehr in einer großen selbständigen Stadt anstelle der Aufsichtsbehörde der Landkreis seine Zustimmung zu geben hat. Die neu eingefügte Bestimmung, dass die Zustimmung zur Auflösung einer Ortsfeuerwehr zu erteilen ist, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr sichergestellt sind, dient der Rechtssicherheit (§ 11 Abs. 5 Satz 3). NST-N 12/2012 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (§ 12) Der Regelungsgehalt des § 12 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen Recht. Hinzu kommen noch einige Neuerungen. Neu ist der Verzicht auf die Verwendung des Begriffs „aktive Mitglieder“. Durch den Verzicht soll, einer Anregung der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. (LFV) in der Verbandsanhörung folgend, verdeutlicht werden, dass auch „andere Mitglieder“ – so der Begriff der Entwurfsfassung (Drs. 16/4451) – in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv und sehr engagiert sind. An die Stelle der bisherigen „aktiven Mitglieder“ treten die „Angehörigen der Einsatzabteilung“ (§ 12 Abs. 2 Satz 1), auf die Benennung „anderer Mitglieder“ wird verzichtet. Ebenfalls neu im Gesetz ist eine Regelung zur von den Feuerwehren gewünschten sogenannten „Doppelmitgliedschaft“. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 kann der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört. Bei der Doppelmitgliedschaft handelt es sich um eine zusätzliche Mitgliedschaft. Diese zusätzliche Mitgliedschaft gilt in einer Gemeinde, die nicht gleichzeitig Wohnortgemeinde ist. Sie unterscheidet sich von einer „Vollmitgliedschaft“ in der Wohnortgemeinde dadurch, dass ein Doppelmitglied nicht allen Pflichten nachkommen muss (s. hierzu § 12 Abs. 4 Satz 2) und nicht über alle Rechte verfügt (s. hierzu § 20 Abs. 5 und 6). Mit der Doppelmitgliedschaft soll erreicht werden, dass Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, dort wo sie regelmäßig zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel an ihrem Arbeitsort, die Einsatzbereitschaft der dortigen Freiwilligen Feuerwehr tagsüber verstärken. Die bisherige Freistellungsregelung von der Arbeits- und Dienstleistung wird erweitert. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einen Freistellungsanspruch, wenn sie die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung nach § 25 durchführen. Der Arbeitgeber ist für diesen Zeitraum verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 32 Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber seinerseits hat gegenüber der Gemeinde einen Erstattungsanspruch für das fortgezahlte Arbeitsentgelt (§ 32 Abs. 2 Satz 1). Auch hier folgt der Gesetzgeber einer in der Verbandsanhörung vorgetragenen Anregung der NJF und untermauert dadurch die Bedeutung dieser wichtigen Präventionsaufgabe. Bisher haben die Mitglieder der Feuerwehren die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung ausschließlich in ihrer Freizeit erbracht. Nach § 12 Abs. 5 können Angehörige der Einsatzabteilung nunmehr ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen können. Glaubhafte Gründe können im beruflichen Bereich (Auslandstätigkeit, Meisterschule, Studium etc.), gleichermaßen aber auch im familiären Bereich begründet sein. Dabei kann unterstellt werden, dass diese Regelung die bereits gelebte Praxis aufgreift. Das neue Brandschutzgesetz hebt die bisherige Altersgrenze von 62 Jahren moderat auf 63 Jahre an (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Ergänzt wird die Anhebung um die sogenannte Regelung „63+“ für Angehörige der Altersabteilung (§ 12 Abs. 6). Mit ihrem Einverständnis können diese W k\ 7d\ehZ[hkd] Z[h =[c[_dZ[brandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und W k\7d\ehZ[hkd]Z[h;_diWjpb[_j[h_d oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. Mit dieser Option wird berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit älterer Menschen nicht mehr in dem Maße sinkt, wie es in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Es wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, auf die Erfahrungen älterer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr – nicht nur bei der theoretischen und der praktischen Ausbildung – zurückzugreifen. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Option jedoch nicht, die Ausrückestärke und somit die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr plan- und regelmäßig heraufzusetzen. In der parlamentarischen Beratung wurde deutlich, dass es zunächst gilt, diese Option 239 ALLGEMEINE VERWALTUNG die Gemeinden, Kinder- und Jugendfeuerwehren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen. Die Bezeichnung „Kinder“ bezieht sich auf Mädchen und Jungen im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren. § 13 Abs. 2 legt deshalb – auch im Einklang mit den Empfehlungen der NJF – fest, dass Mädchen und Jungen in dieser Altersgruppe einer Kinderfeuerwehr angehören können. § 13 Abs 3 bestimmt, dass Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren der Jugendfeuerwehr angehören können. Dies entspricht dem bisherigen Recht in Verbindung mit dem Muster einer Satzung für die Jugendfeuerwehr (Jugendordnung), herausgegeben von der NJF, das die obere Altersgrenze für Mitglieder der Jugendfeuerwehr auf 18 Jahre festlegt. mit Leben zu erfüllen und Erfahrungen zu sammeln. Erst dann wird es möglich sein, eine Bewertung und – soweit es dann erforderlich sein sollte – eine Anpassung vorzunehmen. Kinder- und Jugendfeuerwehren (§ 13) Immer mehr Organisationen und Vereine „konkurrieren“ um den Nachwuchs. So erlangt die Nachwuchsgewinnung von Kindern und Jugendlichen für die Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren immer mehr an Bedeutung. Die Einrichtung einer Jugendabteilung in der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Kinderabteilung war schon nach bisherigem Recht möglich. Um jedoch die Bedeutung dieser Einrichtung hervorzuheben und sich auch sprachlich der bisherigen Praxis anzupassen, hat der Gesetzgeber für die Kinder- und Jugendfeuerwehren einen eigenen Paragrafen vorgesehen. Kinder- und Jugendfeuerwehren stellen jedoch – wie bisher auch – keine eigenständige Art einer Feuerwehr im Sinne des § 8 dar. 240 § 13 Abs. 1 Satz 1 beschreibt den Zweck der Kinder- und Jugendfeuerwehren. Satz 2 stellt klar, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, Kinder- und Jugendfeuerwehren einzurichten. Vielmehr erfolgt ein Appell an Durch die sich überschneidenden Alterszeiträume von zehn bis zwölf Jahren zwischen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie von 16 bis 18 Jahren zwischen Jugendfeuerwehr und der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann ein gleitender Übergang gewährleistet werden. Hauptberufliche Wachbereitschaft (§ 14) Nach bisherigem Recht konnten Gemeinden und Landkreise zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen, die nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren auszubilden waren. Auf dieser Grundlage wurden die sogenannten „Hauptberuflichen Wachbereitschaften“ eingerichtet. Die Landkreise hatten in der Vergangenheit von dieser Option keinen Gebrauch gemacht – auch wenn sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers 1978 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen hätte Anwendung finden sollen. Eine Auslegung der Regelung des bisherigen § 11 Abs. 6 NBrandSchG von 1978 als Grundlage für hauptberuflich beschäftigte Orts-, Gemeinde- oder Kreisbrandmeister hatte der Gesetzgeber 1978 nicht vorgesehen. Zum Einen verstärken diese Führungskräfte als Leiter nicht den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung, zum anderen dürfen diese Funktionen ausschließlich im Ehrenamt auf Zeit wahrgenommen werden. Deshalb greift § 14 den Regelungsgehalt des bisherigen Rechts für Gemeinden nur im Hinblick auf die Wachbereitschaften wieder auf. Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr können zur Verstärkung der Freiwilligen Feuerwehr eine Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ aufstellen (§ 14 Satz 1). Sie bildet neben der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr eine weitere (Einsatz-) Abteilung in der Freiwilligen Feuerwehr. Satz 2 stellt jedoch klar, dass die Beschäftigten in dieser Abteilung ihren Dienst nicht ehrenamtlich versehen und somit nicht Kraft Gesetzes Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind. Eine Hauptberufliche Wachbereitschaft stellt somit auch keine eigene Art der Feuerwehr nach § 8 dar. Die Beschäftigten in der Hauptberuflichen Wachbereitschaft sollen Beamtinnen oder Beamte mit der Ausbildung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sein (§ 14 Sätze 1 und 2). Weitere Vorgaben, gerade in dienstrechtlicher Sicht, trifft der Gesetzgeber nicht. Die Gemeinde hat daher im Rahmen ihrer Organisationshoheit die erforderlichen dienstrechtlichen Regelungen, einschließlich der Regelungen zur Einsatzleitung nach § 23 Abs. 1 Satz 1, zu treffen. Fünfter Abschnitt – Werkfeuerwehr Aufstellung, Berichtspflicht (§ 16) In § 16 werden die bisherigen Regelungen zur Aufstellung und Leitung sowie zur Berichtspflicht von Werkfeuerwehren zusammengefasst. Die bisher im Gesetz getroffene Unterscheidung in nebenberufliche und hauptberufliche Werkfeuerwehren entfällt (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Die Praxis hat gezeigt, dass sich neben einer „Nebenberuflichen Werkfeuerwehr“ (vergleichbar mit einer Freiwilligen Feuerwehr) und einer „Hauptberuflichen Werkfeuerwehr“ (vergleichbar mit einer Berufsfeuerwehr) auch, ohne dass dies zuvor im Gesetz ausdrücklich geregelt wurde, die Aufstellung einer „Nebenberuflichen Werkfeuerwehr“, verstärkt durch hauptberufliche Einsatzkräfte (vergleichbar mit einer Freiwilligen Feuerwehr mit Hauptberuflicher Wachbereitschaft), einer Nebenberuflichen Werkfeuerwehr unter hauptberuflicher Leitung oder einer Haupt- und Nebenberuflichen NST-N 12/2012 ALLGEMEINE VERWALTUNG Werkfeuerwehr (vergleichbar mit einer Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr in einer Gemeinde) bewährt hat. Da alle vorgenannten „Fallgruppen“ unter den Oberbegriff Werkfeuerwehr nach § 8 zu fassen sind, ist eine gesetzlich festgelegte Differenzierung entbehrlich. Entsprechende Festlegungen trifft der Anerkennungsbescheid nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder der Verpflichtungsbescheid nach § 16 Abs. 3. Nähere Einzelheiten über Werkfeuerwehren sind in der „Richtlinie über die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung von Werkfeuerwehren in Niedersachsen“, Erl. d. MI v. 28.8.2008 (nicht veröffentlicht) geregelt. Das Gesetz ermöglicht nunmehr direkt, dass mehrere wirtschaftliche Unternehmen oder Träger öffentlicher Einrichtungen gemeinsam eine Werkfeuerwehr aufstellen (beispielsweise eine Industrieparkfeuerwehr). Diese Regelung schafft so die notwendige Rechtssicherheit für die in der Vergangenheit bereits geübte Verwaltungspraxis. Nach bisherigem Recht konnte das Land wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen nur dann verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, wenn erhöhte Brandgefahren vorlagen. Die Einsatzstatistik von Werkfeuerwehren zeigt jedoch, dass – wie im kommunalen Bereich – der Einsatzschwerpunkt bei den (technischen) Hilfeleistungen liegt. Es ist deshalb folgerichtig, dass als 15. Land auch Niedersachsen eine Regelungslücke schließt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes können die Polizeidirektionen als dafür bestimmte Landesbehörde wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen dazu verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. Diese Erweiterung folgt wie § 2 Abs. 4 dem Grundgedanken, dass jemand, NST-N 12/2012 der eine besondere Gefahr schafft, zunächst selbst dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr abgewehrt werden kann oder er es anderen ermöglicht, die Gefahr abzuwehren. Dadurch soll die kommunale Seite durch Neuaufstellung oder Weiterunterhaltung einer Werkfeuerwehr – auch ohne Vorliegen einer erhöhten Brandgefahr – entlastet werden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschreibung der Gefahren, die eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 zur Folge haben kann, begrifflich aufeinander abgestimmt ist. Erst aus der Bewertung der Gefahren ergibt sich, unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit den damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Verpflichteten, ein Stufenverhältnis (s. hierzu auch § 27). Die bisherige „Aufsicht“ über die Werkfeuerwehren wird durch „Überwachung“ ersetzt. Diese neue Terminologie wird gewählt, um die Abgrenzung zur Kommunalaufsicht deutlich zu machen. Die durch das NKomVG normierte Aufsicht bestimmt das Verhältnis zwischen Kommunen und ist insoweit bereits rechtlich zugeordnet. In Ausübung des § 16 Abs. 6 wird die zuständige Behörde, also die Polizeidirektion, jedoch gerade nicht als Aufsicht im Sinne des NKomVG tätig. Sie nimmt stattdessen eine überwachende Aufgabe gegenüber Dritten wahr. Auch in anderen Bereichen üben (Aufsichts-) Behörden überwachende Tätigkeiten aus. So überwacht beispielweise die untere Bauaufsichtsbehörde Baumaßnahmen, die Gewerbeaufsicht überwacht die Sicherheit von Anlagen. Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren (§ 18) § 18 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Es erfolgt jedoch eine Präzisierung der Aufgabenübertragung (§ 18 Abs. 1 Satz 1). So kann eine Gemeinde die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet oder in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen. Möglich ist dies, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Belie- hene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Gemeinde kann dem Träger der Werkfeuerwehr als Beliehenem das Recht der Kostenerhebung nach Maßgabe der §§ 29 und 30 übertragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2). Die Aufgabenübertragung bedarf der Zustimmung der für die Gemeinde zuständigen Aufsichtsbehörde und der für den Träger der Werkfeuerwehr zuständigen Überwachungsbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 3). Wurden Aufgaben übertragen, gilt die Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr nach § 8 (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Für diesen Bereich unterliegt die Werkfeuerwehr der Fachaufsicht durch die Gemeinde (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Hat eine Gemeinde ihre Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung für Teile ihres Gebietes dem Träger einer Werkfeuerwehr übertragen, nimmt der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters nach § 20 wahr. Hat eine Gemeinde ihre Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung für ihr gesamtes Gebiet dem Träger einer Werkfeuerwehr übertragen, nimmt der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters nach § 20 wahr (§ 18 Abs. 2 Satz 3). Da die Werkfeuerwehr im Falle der Beleihung als gemeindliche Feuerwehr nach § 8 tätig wird, obliegen ihr auch die Einsatzleitung nach § 23 und die Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters nach § 24. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Träger einer Werkfeuerwehr, ohne dass es dazu einer Beleihung bedarf, auf dort vorgehaltene Einsatzmittel zurückgreifen kann. Dies können beispielsweise Fahrzeuge sein (Tanklöschfahrzeug, Gerätewagen Gefahrgut etc.). Dies können aber auch Vorräte an Sonderlöschmitteln oder andere Ausrüstungsgegenstände sein. Diese Einsatzmittel können, da vertraglich abgesichert, auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 erforderlichen Mittel angerechnet werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 fordert lediglich das „Bereithalten“ der Mittel, also die Verfügungsgewalt über die Mittel, nicht jedoch zwingend den Erwerb des Eigentums durch die Gemeinde. Teil II in NST-N 1/2013 241