Beglaubigungen und Beurkundungen

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Beglaubigungen und Beurkundungen
Beglaubigung von Unterschriften und Kopien /
Beurkundung
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere
wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
1 Unterschriftsbeglaubigung
Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die genannte Person das Dokument selbst unterzeichnet hat. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet
nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung notwendig, um ein Dokument rechtlich
wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
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Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland
bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
"einfache" Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet,
z.B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag)
Handelsregistereintragungen
Beantragung eines Führungszeugnisses
Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Unterschriftsbeglaubigung können Sie zu den Öffnungszeiten der Konsularabteilung (siehe unten)
ohne Terminvereinbarung vornehmen lassen können. Bitte bringen Sie hierfür mit:
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das zu unterzeichnende Dokument;
bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag in Kopie;
ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis);
falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.B. einer Firma, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt
sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterzeichnen.
einen Wohnsitznachweis für Irland (z.B. eine Haushaltsrechnung) und
die Gebühr in bar
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das
Sie die Urkunde benötigen, und kann zwischen 20,- und 250,- € betragen. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist dann
bar in Euro zu zahlen.
Adresse:
31 Trimleston Avenue
Booterstown, Co. Dublin
Besuchszeiten:
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9:00 - 12:00 Uhr
Mi:
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14:00 - 16:00 Uhr
Do:
keine Besuchszeiten
Telefon:
+353-1-2693011
Telefax:
+353-1-2693800
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.dublin.diplo.de/recht
Unterschriftsbeglaubigungen können auch vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in
Galway vorgenommen werden.
Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen irischen „Notary public“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, welcher das Dokument vorgelegt werden soll, ob diese es so akzeptiert. Sie kann zusätzlich auf die Beschaffung einer "Apostille"
(englisch „apostille“) bestehen, wenn eine irische Stelle die Beglaubigung vornimmt. Ein Merkblatt
zur Apostille finden Sie auf unserer Webseite unter www.dublin.diplo.de/recht.
2. Kopiebeglaubigung
Mit der Kopiebeglaubigung wird bestätigt, dass das bezeichnete Dokument im Original vorgelegen hat
und Kopie und Original übereinstimmen.
Kopiebeglaubigungen können Sie zu den regulären Öffnungszeiten der Konsularabteilung (siehe unten) ohne Terminvereinbarung vornehmen lassen können. Bitte bringen Sie hierfür mit:
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das zu beglaubigende Dokument im Original und mit einer Kopie;
ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis);
einen Wohnsitznachweis für Irland (z.B. eine Haushaltsrechnung) und
die Gebühr in bar
Die Gebühr für Kopiebeglaubigungen bemisst sich an der Zahl der zu beglaubigenden Seiten. Bei bis
zu 10 miteinander verbundenen Seiten fallen10,- € an, für jede weitere 1,- € mehr.
Kopiebeglaubigungen können auch vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Galway
vorgenommen werden.
Eine Kopiebeglaubigung kann in der Regel auch durch einen irischen „Notary public“ vorgenommen
werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, welcher das Dokument vorgelegt werden
soll, ob diese es so akzeptiert. Sie kann zusätzlich auf die Beschaffung einer "Apostille" (englisch
„apostille“) bestehen, wenn eine irische Stelle die Beglaubigung vornimmt. Ein Merkblatt dazu befindet sich auch auf unserer Webseite unter www.dublin.diplo.de/recht.
3. Notarielle Beurkundung
Die Beurkundung ist ein strengeres Formerfordernis für bestimmte Verträge und Urkunden. Auch bei
der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden, zusätzlich ist er (wie ein
deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und Konsequenzen
seiner Erklärung zu belehren. Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund Ihrer Angaben vorbereitet, ggfs. (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs
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eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.
Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:
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Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (ausführliche Informationen s. Internetseite A-Z / "Erbschaftsangelegenheiten")
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung (siehe Internetseite A-Z)
eidesstattliche Versicherungen
Für die Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der Botschaft in Verbindung und sprechen die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ab ([email protected]).
Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist bei der Beurkundung bar in Euro zu begleichen.
Die notarielle Beurkundung kann NICHT vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Irland vorgenommen werden. Die notarielle Beurkundung nach deutschem Recht kann auch nicht von
einem irischen „Notary public“ vorgenommen werden.
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