FAQs zum Thema Pension - Ärztekammer Niederösterreich
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FAQs zum Thema Pension - Ärztekammer Niederösterreich
FAQs Pension Welche Versorgungsleistungen gibt es im WFF? Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden: Alter Altersversorgung (§ 27), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern (§ 32) Invalidität Invaliditätsversorgung (§ 30), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern Tod Witwen-/Witwerversorgung (§§ 33 ff.) und Waisenversorgung (§ 36) Wie wird die Pension berechnet? 1. Grundrente Die Grundrente ist der im Umlageverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt: Grundrente - Absenkung seit 01.04.2009 +/- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme nach/vor Regelpensionsalter Leistungshöhe Grundrente Grundrente Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften erworben (bis 31.03.2009 max. monatlich 0,2775%, ab 01.04.2009 max. monatlich 0,238%). Bei Pensionsantritt ergibt die Summe der erworbenen Anwartschaften die Brutto-Grundrente (100% = dzt. max. mtl. € 1.472,87). Absenkung seit 01.04.2009 Seit 01.04.2009 sinkt die Grundrente (derzeit maximal € 1.472,87) um monatlich 0,125% bis sie am 01.04.2019 € 1.251,94 erreicht (Übergangsfrist 10 Jahre). Diese Absenkung kommt gleichermaßen für alle seit 01.04.2009 aktive WFF-Mitglieder zur Anwendung. Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden, wobei abhängig vom Geburtsjahrgang ein Abschlag von 0,4% pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters zur Anwendung kommt. Wird die Pension nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, wird ein Zuschlag von 0,5% pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt. Der Abschlag bzw. Zuschlag betreffen die Leistungen der Grundrente und Zusatzleistung gleichermaßen. 2. Zusatzleistung Die Zusatzleistung ist der im Kapitaldeckungsverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt: Zusatzleistung bis 31.03.2009 - Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.03.2009 + Zusatzleistung ab 01.04.2009 +/- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Leistungshöhe Zusatzleistung Zusatzleistung bis 31.03.2009 Einzahlungen zur Zusatzleistung werden auf ein individuelles Konto gebucht. Die Leistung wird aus den einbezahlten Beiträgen multipliziert mit dem Verrentungsfaktor errechnet. Für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 beträgt der Verrentungsfaktor grundsätzlich 0,8%. Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.03.2009 Der Verrentungsfaktor für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 versicherungsmathematischen individuellen Unterdeckung reduziert. wird entsprechend der Zusatzleistung ab 01.04.2009 Für Einzahlungen ab 01.04.2009 richtet sich der Verrentungsfaktor nach dem Einzahlungsalter. Die Faktoren sind im Anhang V der Satzung WFF festgelegt. Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Siehe oben Grundrente. 3. Wie werden Mutterschutz, Karenz und Präsenz-/Zivildienst berücksichtigt? Entsprechend § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds erwerben WFF-Mitglieder für die Dauer des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz und des Präsenz-/Zivildienstes trotz Ermäßigung der WFFBeitragspflicht in der Grundrente eine Anwartschaft in Höhe von 50% des jährlich durchschnittlich erworbenen Leistungsanspruches der Mitgliedschaft vor Beginn des Ereignisses, wobei jedoch mindestens eine Anwartschaft in Höhe des allenfalls geleisteten Mindestbeitrages bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wird. 4. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen? Es gelten für beide Geschlechter dieselben Voraussetzungen (insb. beim Antrittsalter). Die BonusAnwartschaft während des Mutterschutzes bzw. der Karenz genießen auch Väter in Väterkarenz und männliche Mitglieder während des Präsenz- und Zivildienstes. 5. Gibt es eine Mindestpension? Ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten erforderlich (Wartezeit)? Nein, es gibt keine Mindestpension. Die Leistungshöhe basiert auf der Höhe sowie dem Zeitpunkt der Einzahlungen des jeweiligen Mitgliedes. Für Beiträge zur Grundrente gilt dabei das Äquivalenzprinzip (Anteil am Höchstbeitrag = Anteil an der Höchstpension). Darüber hinaus ist auch keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Der Pensionsanspruch besteht bei Beitragsentrichtung theoretisch ab dem ersten Tag. 6. Wann und wie oft werden die Pensionen des WFF ausbezahlt? Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14-mal jährlich ausbezahlt. Leistungsempfänger, die vor dem 01.01.2008 in Pension gegangen sind, erhalten die Auszahlung im Vorhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Dezemberpension ausbezahlt). Alle Leistungsempfänger die nach dem 01.01.2008 Anspruch haben, erhalten die Auszahlung im Nachhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Novemberpension ausbezahlt). 7. Welche Beiträge werden von der Pension einbehalten? Pensionssicherungsbeitrag (Psb) zur Grundrente Für Leistungsbezieher, die bis zum 31.03.2019 die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen, kommt ein Pensionssicherungsbeitrag zur Vorschreibung. Dieser wird als Prozentsatz der Grundrente berechnet und beträgt maximal 15%. Während der Übergangsfrist (bis 31.03.2019) wird der Psb zur Grundrente monatlich aufbauend vorgeschrieben. Für Leistungsbezieher, die ab dem 01.04.2019 die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen, kommt kein Psb mehr zur Vorschreibung, da die versicherungsmathematisch erforderliche Kürzung bereits durch die Absenkung der Grundrente vor der Pension erfolgt ist (siehe Absenkung). Weitere Abzüge Immer Optional - Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung - Krankenunterstützung – Übernahme der Sonderklasse gem. § 40 Abs. 2 - Solidaritätsfonds - Kammerumlage Alle Abzüge werden lohnsteuersenkend berücksichtigt. Bei Ärzten, die auf eine Erlebensleistung optiert haben und diese noch nicht ausbezahlt wurde, ist die Erlebenskomponente der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung noch nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt (diese ist als Sonderausgabe bei der jährlich durchzuführenden Veranlagung anzugeben). 8. Was passiert, wenn ich meine Tätigkeit in ein anderes Bundesland verlege? Wechsel von einem anderen Bundesland nach Niederösterreich Pensionsbeiträge die in einem Wohlfahrtsfonds einer anderen Kammer einbezahlt wurden, werden entsprechend dem Ärztegesetz an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich überwiesen und dort entsprechend § 19b der Satzung bei der Anwartschaftsermittlung berücksichtigt. Wechsel von Niederösterreich in ein anderes Bundesland Die einbezahlten Pensionsbeiträge werden in Summe festgestellt (Summe der bezahlten Vorschreibungen für Grundrente und Zusatzleistung) und unter Abzug eines etwaigen Rückstandes an den zuständigen Wohlfahrtsfonds überwiesen. Für beide Varianten ist zu berücksichtigen ist, dass das Ärztegesetz für die Beitragsüberweisung eine Wartezeit von 6 Monaten vorsieht. 9. Was passiert, wenn ich in meine Tätigkeit in einen anderen Staat verlege? EWR-Staat bzw. Schweiz Wechselt man in einen anderen EWR-Staat, bleiben die Beiträge gemäß § 115 Ärztegesetz in Niederösterreich; später wird daraus anteilig Pension ausbezahlt. Es erfolgt keine Kumulierung der beiden Ansprüche. Nicht-EWR-Staat Wechselt man in ein Nicht-EWR-Land, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von 3 Jahren nach Streichung aus der Ärzteliste über Antrag refundiert. Dies gilt allerdings nicht, wenn man innerhalb von drei Jahren in einem EWR-Land oder der Schweiz von einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird. Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Altersversorgung? Voraussetzungen: - Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich) Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger vorliegen Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977) alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds müssen beglichen sein; es darf weder eine Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen. Antragstellung Der Pensionsantrag wird idealerweise ca. zwei Monate vor dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) eingebracht, spätestens jedoch drei Monate danach. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen. Zuverdienstgrenze Die ärztliche Tätigkeit kann während des Bezuges der Altersversorgung als freiberufliche Tätigkeit (Wohnsitzarzt, Wahlarztpraxis) weiterhin ausgeübt werden. Ein Einkommensnachweis ist einmal jährlich unaufgefordert vorzulegen. Eine Kürzung bzw. Ruhendstellung kommt im Zweitfolgejahr zur Anwendung. Unterschieden wird zwischen: bis Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre) Überschreiten die Jahreseinkünfte (Gewinn vor Steuern) aus ärztlicher Tätigkeit das 12-fache der monatlichen Höchstpension der Grundrente (derzeit € 17.674,44), wird die Altersversorgung im Ausmaß der Überschreitung im Folgejahr gekürzt. Übersteigen die Jahreseinkünfte die festgelegte Zuverdienstgrenze um 100%, wird die Pensionsleistung (Grundrente und Zusatzleistung) im Zweitfolgejahr ruhend gestellt. Zuverdienst ≤ € 17.674,44 => keine Kürzung 1 Zuverdienst ≤ € 35.348,88 => Kürzung im Überschreitungsausmaß Zuverdienst > € 35.348,88 => Ruhestellung 1 z.B. Zuverdienst € 25.000,00 = Überschreitung um € 7.325,56 € 25.000,00 - € 17.674,44 € 17.674,44 = 41,45 % (Kürzungsfaktor) => Auszahlung der Pensionsleistung im Ausmaß von 58,55% ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre) Ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre) beträgt die Zuverdienstgrenze das 24-fache der maximalen Grundrente (derzeit € 35.348,88 Jahreseinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit), wobei eine allfällige Überschreitung nur zu einer Kürzung in Höhe von 50% der Überschreitung führt. Allerdings wird mindestens eine Pensionsleistung in Höhe von 50% ausbezahlt. Zuverdienst ≤ € 35.348,88 => keine Kürzung 1 Zuverdienst ≤ € 70.697,76 => Kürzung im Überschreitungsausmaß und davon 50% Zuverdienst > € 70.697,76 => Kürzung im Ausmaß von 50% 1 z.B. Zuverdienst € 45.000,00 = Überschreitung um € 9.651,12 € 45.000,00 - € 35.348,88 € 35.348,88 x 50% = 13,66 % (Kürzungsfaktor) => Auszahlung der Pensionsleitung im Ausmaß von 86,34% Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Invaliditätsversorgung? Voraussetzungen: - - Nachweis der ärztlichen Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Bescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers; Sofern ein solcher nicht vorhanden ist, wird vom Verwaltungsausschuss ein vertrauensärztlicher Gutachter bestellt. Kündigung sämtlicher Verträge mit Sozialversicherungsträgern es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger vorliegen Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977) Für die Berechnung der Grundrente, werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätsversorgung erworbenen Anwartschaften um jene Anwartschaften erhöht, die das WFFMitglied bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres bei höchstmöglicher Beitragsleistung erworben hätte. Die Zusatzleistung wird auf Basis der tatsächlich einbezahlten Beiträge errechnet. Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird die Invaliditätsversorgung in der Höhe der Grundrente gewährt. Antragstellung Der Pensionsantrag ist spätestens drei Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen. Zuverdienstgrenze Die Invaliditätsversorgung ist einzustellen, wenn während der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der §§ 4 Abs. 3 und 15 Abs. 1 EStG 1988) aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden. Informationen zur Kinderunterstützung Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung beantragen. Für die Gewährung der Kinderunterstützung nach Vollendung der Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich. Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von Beziehern einer Altersversorgung monatlich € 20,00 brutto, für Kinder von Beziehern einer Invaliditätsversorgung monatlich € 40,00 brutto. Der Antrag auf Kinderunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Informationen zur Witwen(Witwer)versorgung Nach dem Tod eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit ist der Witwe/dem Witwer oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren. Generell beträgt diese 60% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Der Anspruch erlischt im Falle einer neuerlichen Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Der Antrag auf Witwen(Witwer)versorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Informationen zur Waisenversorgung Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Waisenversorgung beantragen. Für die Gewährung der Waisenversorgung nach Vollendung der Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich. Die Waisenversorgung beträgt je Halbwaise 10% bzw. je Vollwaise 20% der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen. Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Der Antrag auf Waisenversorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.