FAQs zum Thema Pension - Ärztekammer Niederösterreich

Transcrição

FAQs zum Thema Pension - Ärztekammer Niederösterreich
FAQs Pension
Welche Versorgungsleistungen gibt es im WFF?
Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden:
Alter
Altersversorgung (§ 27), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern (§ 32)
Invalidität Invaliditätsversorgung (§ 30), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern
Tod
Witwen-/Witwerversorgung (§§ 33 ff.) und Waisenversorgung (§ 36)
Wie wird die Pension berechnet?
1. Grundrente
Die Grundrente ist der im Umlageverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des
Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt:
Grundrente
- Absenkung seit 01.04.2009
+/- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme nach/vor Regelpensionsalter
Leistungshöhe Grundrente
Grundrente
Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften erworben (bis 31.03.2009
max. monatlich 0,2775%, ab 01.04.2009 max. monatlich 0,238%). Bei Pensionsantritt ergibt die
Summe der erworbenen Anwartschaften die Brutto-Grundrente (100% = dzt. max. mtl. € 1.472,87).
Absenkung seit 01.04.2009
Seit 01.04.2009 sinkt die Grundrente (derzeit maximal € 1.472,87) um monatlich 0,125% bis sie am
01.04.2019 € 1.251,94 erreicht (Übergangsfrist 10 Jahre). Diese Absenkung kommt gleichermaßen für
alle seit 01.04.2009 aktive WFF-Mitglieder zur Anwendung.
Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter
Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann bereits mit Vollendung
des 60. Lebensjahres angetreten werden, wobei abhängig vom Geburtsjahrgang ein Abschlag von
0,4% pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters zur Anwendung kommt.
Wird die Pension nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, wird ein Zuschlag
von 0,5% pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt.
Der Abschlag bzw. Zuschlag betreffen die Leistungen der Grundrente und Zusatzleistung
gleichermaßen.
2. Zusatzleistung
Die Zusatzleistung ist der im Kapitaldeckungsverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die
Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt:
Zusatzleistung bis 31.03.2009
- Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.03.2009
+ Zusatzleistung ab 01.04.2009
+/- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter
Leistungshöhe Zusatzleistung
Zusatzleistung bis 31.03.2009
Einzahlungen zur Zusatzleistung werden auf ein individuelles Konto gebucht. Die Leistung wird aus
den einbezahlten Beiträgen multipliziert mit dem Verrentungsfaktor errechnet.
Für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 beträgt der Verrentungsfaktor grundsätzlich 0,8%.
Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.03.2009
Der Verrentungsfaktor für Einzahlungen bis zum 31.03.2009
versicherungsmathematischen individuellen Unterdeckung reduziert.
wird
entsprechend
der
Zusatzleistung ab 01.04.2009
Für Einzahlungen ab 01.04.2009 richtet sich der Verrentungsfaktor nach dem Einzahlungsalter. Die
Faktoren sind im Anhang V der Satzung WFF festgelegt.
Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter
Siehe oben Grundrente.
3. Wie werden Mutterschutz, Karenz und Präsenz-/Zivildienst berücksichtigt?
Entsprechend § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds erwerben WFF-Mitglieder für die Dauer
des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz und des Präsenz-/Zivildienstes trotz Ermäßigung der WFFBeitragspflicht in der Grundrente eine Anwartschaft in Höhe von 50% des jährlich durchschnittlich
erworbenen Leistungsanspruches der Mitgliedschaft vor Beginn des Ereignisses, wobei jedoch
mindestens eine Anwartschaft in Höhe des allenfalls geleisteten Mindestbeitrages bei der
Pensionsberechnung berücksichtigt wird.
4. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen?
Es gelten für beide Geschlechter dieselben Voraussetzungen (insb. beim Antrittsalter). Die BonusAnwartschaft während des Mutterschutzes bzw. der Karenz genießen auch Väter in Väterkarenz und
männliche Mitglieder während des Präsenz- und Zivildienstes.
5. Gibt es eine Mindestpension? Ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten erforderlich
(Wartezeit)?
Nein, es gibt keine Mindestpension. Die Leistungshöhe basiert auf der Höhe sowie dem Zeitpunkt der
Einzahlungen des jeweiligen Mitgliedes. Für Beiträge zur Grundrente gilt dabei das Äquivalenzprinzip
(Anteil am Höchstbeitrag = Anteil an der Höchstpension). Darüber hinaus ist auch keine
Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Der Pensionsanspruch besteht bei
Beitragsentrichtung theoretisch ab dem ersten Tag.
6. Wann und wie oft werden die Pensionen des WFF ausbezahlt?
Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14-mal jährlich ausbezahlt.
Leistungsempfänger, die vor dem 01.01.2008 in Pension gegangen sind, erhalten die Auszahlung im
Vorhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Dezemberpension ausbezahlt). Alle
Leistungsempfänger die nach dem 01.01.2008 Anspruch haben, erhalten die Auszahlung im
Nachhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Novemberpension ausbezahlt).
7. Welche Beiträge werden von der Pension einbehalten?
Pensionssicherungsbeitrag (Psb) zur Grundrente
Für Leistungsbezieher, die bis zum 31.03.2019 die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen,
kommt ein Pensionssicherungsbeitrag zur Vorschreibung. Dieser wird als Prozentsatz der Grundrente
berechnet und beträgt maximal 15%. Während der Übergangsfrist (bis 31.03.2019) wird der Psb zur
Grundrente monatlich aufbauend vorgeschrieben.
Für Leistungsbezieher, die ab dem 01.04.2019 die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen,
kommt kein Psb mehr zur Vorschreibung, da die versicherungsmathematisch erforderliche Kürzung
bereits durch die Absenkung der Grundrente vor der Pension erfolgt ist (siehe Absenkung).
Weitere Abzüge
Immer
Optional
-
Bestattungsbeihilfe und
Hinterbliebenenunterstützung
-
Krankenunterstützung – Übernahme der
Sonderklasse gem. § 40 Abs. 2
-
Solidaritätsfonds
-
Kammerumlage
Alle Abzüge werden lohnsteuersenkend berücksichtigt. Bei Ärzten, die auf eine Erlebensleistung
optiert haben und diese noch nicht ausbezahlt wurde, ist die Erlebenskomponente der
Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung noch nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer
berücksichtigt (diese ist als Sonderausgabe bei der jährlich durchzuführenden Veranlagung
anzugeben).
8. Was passiert, wenn ich meine Tätigkeit in ein anderes Bundesland verlege?
Wechsel von einem anderen Bundesland nach Niederösterreich
Pensionsbeiträge die in einem Wohlfahrtsfonds einer anderen Kammer einbezahlt wurden, werden
entsprechend dem Ärztegesetz an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich
überwiesen und dort entsprechend § 19b der Satzung bei der Anwartschaftsermittlung berücksichtigt.
Wechsel von Niederösterreich in ein anderes Bundesland
Die einbezahlten Pensionsbeiträge werden in Summe festgestellt (Summe der bezahlten
Vorschreibungen für Grundrente und Zusatzleistung) und unter Abzug eines etwaigen Rückstandes
an den zuständigen Wohlfahrtsfonds überwiesen.
Für beide Varianten ist zu berücksichtigen ist, dass das Ärztegesetz für die Beitragsüberweisung eine
Wartezeit von 6 Monaten vorsieht.
9. Was passiert, wenn ich in meine Tätigkeit in einen anderen Staat verlege?
EWR-Staat bzw. Schweiz
Wechselt man in einen anderen EWR-Staat, bleiben die Beiträge gemäß § 115 Ärztegesetz in
Niederösterreich; später wird daraus anteilig Pension ausbezahlt. Es erfolgt keine Kumulierung der
beiden Ansprüche.
Nicht-EWR-Staat
Wechselt man in ein Nicht-EWR-Land, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von
3 Jahren nach Streichung aus der Ärzteliste über Antrag refundiert. Dies gilt allerdings nicht, wenn
man innerhalb von drei Jahren in einem EWR-Land oder der Schweiz von einem System der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird.
Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Altersversorgung?
Voraussetzungen:
-
Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich)
Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern
es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem
Sozialversicherungsträger vorliegen
Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ
Gemeindeärztegesetzes 1977)
alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds müssen beglichen sein; es darf weder eine
Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.
Antragstellung
Der Pensionsantrag wird idealerweise ca. zwei Monate vor dem geplanten Antrittsdatum (immer zum
Monatsersten) eingebracht, spätestens jedoch drei Monate danach. Wird der Antrag mehr als drei
Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der
Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten
Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen.
Zuverdienstgrenze
Die ärztliche Tätigkeit kann während des Bezuges der Altersversorgung als freiberufliche Tätigkeit
(Wohnsitzarzt, Wahlarztpraxis) weiterhin ausgeübt werden. Ein Einkommensnachweis ist einmal
jährlich unaufgefordert vorzulegen. Eine Kürzung bzw. Ruhendstellung kommt im Zweitfolgejahr zur
Anwendung. Unterschieden wird zwischen:
bis Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre)
Überschreiten die Jahreseinkünfte (Gewinn vor Steuern) aus ärztlicher Tätigkeit das 12-fache der
monatlichen Höchstpension der Grundrente (derzeit € 17.674,44), wird die Altersversorgung im
Ausmaß der Überschreitung im Folgejahr gekürzt. Übersteigen die Jahreseinkünfte die festgelegte
Zuverdienstgrenze um 100%, wird die Pensionsleistung (Grundrente und Zusatzleistung) im
Zweitfolgejahr ruhend gestellt.
Zuverdienst ≤ € 17.674,44 => keine Kürzung
1
Zuverdienst ≤ € 35.348,88 => Kürzung im Überschreitungsausmaß
Zuverdienst > € 35.348,88 => Ruhestellung
1
z.B. Zuverdienst € 25.000,00 = Überschreitung um € 7.325,56
€ 25.000,00 - € 17.674,44
€ 17.674,44
= 41,45 % (Kürzungsfaktor)
=>
Auszahlung der Pensionsleistung
im Ausmaß von 58,55%
ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre)
Ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre) beträgt die Zuverdienstgrenze das 24-fache der
maximalen Grundrente (derzeit € 35.348,88 Jahreseinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit), wobei eine
allfällige Überschreitung nur zu einer Kürzung in Höhe von 50% der Überschreitung führt. Allerdings
wird mindestens eine Pensionsleistung in Höhe von 50% ausbezahlt.
Zuverdienst ≤ € 35.348,88 => keine Kürzung
1
Zuverdienst ≤ € 70.697,76 => Kürzung im Überschreitungsausmaß und davon 50%
Zuverdienst > € 70.697,76 => Kürzung im Ausmaß von 50%
1
z.B. Zuverdienst € 45.000,00 = Überschreitung um € 9.651,12
€ 45.000,00 - € 35.348,88
€ 35.348,88
x 50% = 13,66 % (Kürzungsfaktor)
=> Auszahlung der Pensionsleitung
im Ausmaß von 86,34%
Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Invaliditätsversorgung?
Voraussetzungen:
-
-
Nachweis der ärztlichen Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Bescheides eines gesetzlichen
Sozialversicherungsträgers;
Sofern ein solcher nicht vorhanden ist, wird vom Verwaltungsausschuss ein vertrauensärztlicher
Gutachter bestellt.
Kündigung sämtlicher Verträge mit Sozialversicherungsträgern
es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem
Sozialversicherungsträger vorliegen
Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ
Gemeindeärztegesetzes 1977)
Für die Berechnung der Grundrente, werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der
Invaliditätsversorgung erworbenen Anwartschaften um jene Anwartschaften erhöht, die das WFFMitglied bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres bei höchstmöglicher Beitragsleistung erworben hätte.
Die Zusatzleistung wird auf Basis der tatsächlich einbezahlten Beiträge errechnet.
Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird die Invaliditätsversorgung in der Höhe
der Grundrente gewährt.
Antragstellung
Der Pensionsantrag ist spätestens drei Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum
Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten
Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein
müssen.
Zuverdienstgrenze
Die Invaliditätsversorgung ist einzustellen, wenn während der Inanspruchnahme der
Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der §§ 4 Abs. 3 und 15 Abs. 1 EStG 1988) aus ärztlicher
Tätigkeit erzielt werden.
Informationen zur Kinderunterstützung
Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine
Kinderunterstützung beantragen. Für die Gewährung der Kinderunterstützung nach Vollendung der
Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine
Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich. Der Anspruch erlischt im Falle einer
Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von
Beziehern einer Altersversorgung monatlich € 20,00 brutto, für Kinder von Beziehern einer
Invaliditätsversorgung monatlich € 40,00 brutto.
Der Antrag auf Kinderunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum
(immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem
gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung
gewährt werden.
Informationen zur Witwen(Witwer)versorgung
Nach dem Tod eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
wegen dauernder Berufsunfähigkeit ist der Witwe/dem Witwer oder dem hinterbliebenen
eingetragenen Partner die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren. Generell beträgt diese 60% der
Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw.
gebührt hätte. Der Anspruch erlischt im Falle einer neuerlichen Verehelichung oder Eintragung einer
Partnerschaft.
Der Antrag auf Witwen(Witwer)versorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten
Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach
dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung
gewährt werden.
Informationen zur Waisenversorgung
Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine
Waisenversorgung beantragen. Für die Gewährung der Waisenversorgung nach Vollendung der
Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine
Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich.
Die Waisenversorgung beträgt je Halbwaise 10% bzw. je Vollwaise 20% der Alters- oder
Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des
Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die
Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft.
Der Antrag auf Waisenversorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum
(immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem
gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung
gewährt werden.

Documentos relacionados