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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der GIGA Digital Television GmbH Aktenzeichen: KEK 487 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der GIGA Digital Television GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfram Winter und Hans Seger, Siegburger Straße 187, 50679 Köln, - Veranstalterin wegen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) vom 19.03.2008 in der Sitzung am 10.06.2008 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) mit Schreiben vom 19.03.2008 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der GIGA Digital Television GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die GIGA Digital Television GmbH („GIGA Digital“) hat mit Schreiben an die MA HSH vom 29.02.2008, dort eingegangen am 10.03.2008, Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die MA HSH hat die Anzeige mit Schreiben vom 19.03.2008 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt und mit Schreiben vom 16.05.2008 weitere Unterlagen weitergeleitet. 1.2 Danach hat die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“), Unterföhring, sämtliche Anteile an der Veranstalterin von deren bisherigen Gesellschaftern erworben. Dies waren zuletzt die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P. („Wellington“) mit 35,1 %, die Atlas Venture Fund VII L.P. („Atlas“) mit 22,9 %, die Turtle Entertainment GmbH und die Cuneo AG mit jeweils 15,3 %, die NBC Universal International GmbH mit 8,2 % und die Wellington Partners GmbH mit 3,1 % der Anteile (vgl. Beschluss der KEK vom 07.11.2006, Az.: KEK 364-1 und -2). 1.3 XXX … Die Übernahme wurde nach Auskunft der Premiere AG im Verfahren i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, bereits zum 31.12.2007 vollzogen. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 GIGA Digital 2.1.1 GIGA Digital veranstaltet seit Ende September 2005 auf Grundlage einer bis zum 28.09.2015 befristeten Zulassung der MA HSH (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM)) das gleichnamige ganztägige Fernsehspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Internet und OnlineSpiele (vgl. Beschluss i. S. GIGA Digital, Az.: KEK 299, I 2.1 und 2.2). GIGA Digital wird digital über Satellit (Astra), Kabel (Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, PrimaCom AG) sowie über die IPTV-Plattformen der Deutsche Telekom AG und der HanseNet Telekommunikation GmbH verbreitet. Ferner ist das Programm als LiveStream im Internet zu empfangen. 3 2.1.2 Die Satzung von GIGA Digital wird im Zuge der Beteiligungsveränderung neu gefasst. Die Antragstellerin hat eine noch nicht unterzeichnete Entwurfsfassung vorgelegt. Unternehmensgegenstand ist danach weiterhin u. a. der Erwerb von Zulassungen, Nutzungsgenehmigungen und weiteren Erlaubnissen für die Veranstaltung, Ausstrahlung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Mediendiensten über terrestrische Frequenzen, Kabelrundfunksysteme, Satelliten und über andere technisch zur Ausstrahlung und Verbreitung geeignete Mittel; die Produktion, Veranstaltung und Vermarktung, auch durch Werbeleistungen, von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Mediendiensten; die Beschaffung und Verwertung von Programmrechten und -material für das Programm sowie die Produktion von Rundfunksendungen für Dritte. Die Gesellschaft soll, soweit dies im Rahmen des jeweiligen Programmformats möglich ist, die Vielfalt der Meinungen in möglichst großer Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen XXX … Alleingesellschafterin ist Premiere. 2.2 Premiere 2.2.1 Premiere veranstaltet aufgrund von Zulassungen der MA HSH (ehemals HAM) für acht Programme (Premiere 1 - 4, Premiere Filmfest, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie sowie Premiere Start) und der BLM für fünf Programme (Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport, Premiere HD und Big Brother) derzeit auf ihrer Pay-TV-Plattform insgesamt 13 digitale Pay-TV-Programme (einschließlich der im Multiplexverfahren verbreiteten Programme) und nutzt digitale Programmschienen für Pay-per-View-Angebote. Das Pay-per-View-Angebot Premiere Direkt, das von der MA HSH lizenziert wurde, wird von einer weiteren 100%igen Tochtergesellschaft der Premiere AG, der Premiere On Demand GmbH, veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom 09.10.2007, Az.: KEK 446). Die Zulassungen der BLM sind bis zum 18.03.2015 und diejenigen der MA HSH bis zum 31.07.2009 befristet. Premiere vermarktet auf ihrer Plattform auch Fernsehprogramme von Drittveranstaltern und den Telemediendienst BLUE MOVIE, der Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung gestellt wird. Die PremiereProgramme werden über Kabel und Satellit verbreitet. Darüber hinaus bietet Premiere seit dem 13.09.2007 auch ein Programmbouquet auf der Satellitenplattform „entavio“ unter dem Namen „Premiere Star“ an. An der Anbieterin, der Premiere Star GmbH, hält Premiere derzeit 66,3 % der Anteile (vgl. Angaben unter http://info.premiere.de). Ferner hat sich Premiere im August 2007 in Höhe von 14,4 % an der Anbieterin des Teleshopping-Programms 1-2-3.tv beteiligt 4 Teleshopping-Programms 1-2-3.tv beteiligt (vgl. Angebots- und Zulassungsprospekt von Premiere vom 07.09.2007, S. 107). Premiere ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der börsennotierten Premiere AG. Zu den gesellschaftsvertraglichen Regelungen von Premiere und der Premiere AG s. Beschluss der KEK i. S. Premiere, Az.: KEK 417/481/483, I 3.1. 2.2.2 Bei der Premiere AG bestehen aktuell die folgenden Beteiligungsverhältnisse: News Armenia B.V. 25,01 % Franklin Templeton Investment Management Ltd. 5,21 % Classic Fund Management AG 5,09 % Taube Hodson Stonex Partners Limited 5,07 % Eton Park Capital Management L.P. 5,06 % Streubesitz 54,56 % 2.2.2.1 Größte Aktionärin ist mittelbar über die News Armenia B.V. die News Corporation („News Corp.“), New York/USA. Sie hat nach Beschlussfassung der KEK vom 08.04.2008 i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, ihre Beteiligung von 19,90 % auf zunächst 22,70 % erhöht (vgl. Schreiben der Premiere AG vom 09.04.2008). Mit Schreiben vom 20.05.2008 haben die anwaltlichen Vertreter von News Corp. angezeigt, dass News Corp. nunmehr mittelbar 25,01 % der Anteile an der Premiere AG hält (vgl. Beschluss der KEK vom 10.06.2008 i. S. Premiere, Az.: KEK 500). Zudem ist geplant, in der Hauptversammlung der Premiere AG am 12.06.2008 einen Beschluss zur Erweiterung des Aufsichtsrats um drei Mitglieder auf insgesamt sechs Mitglieder herbeizuführen. Zwei der vorgeschlagenen Mitglieder sind in der Geschäftsführung von Unternehmen der News-Corp.-Gruppe tätig (vgl. Einladung zur Hauptversammlung der Premiere AG am 12.06.2008, Tagesordnungspunkte 5 und 6). Der von K. Rupert Murdoch geführte Medienkonzern News Corp. gehört zu den weltweit größten Medienkonzernen. Die wichtigsten Geschäftsfelder des Konzerns liegen in den Bereichen Film- und Fernsehproduktion, Veranstaltung von werbefinanzierten Fernsehprogrammen, Pay-TV sowie dem Betrieb von Pay-TVPlattformen, Buchverlage, Magazine und Zeitungen. News Corp. hält mittelbar auch sämtliche Anteile an der Plus Medien TV und Handels GmbH, die im bundesweiten privaten Fernsehen aufgrund einer Zulassung der 5 LPR Hessen vom 20.10.2004, abgeändert durch Bescheid vom 08.06.2007 (Beschluss der KEK vom 09.01.2007, Az.: KEK 387), das türkischsprachige Vollprogramm FOX Türk (vormals TGRT Europe) veranstaltet. Eine weitere mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft von News Corp., die Fox International Channels Germany GmbH, veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der mabb das Unterhaltungsspartenprogramm Fox Channel (vgl. Beschluss der KEK vom 08.04.2008, Az.: KEK 485). Sendestart war der 19.05.2008. Ferner hält News Corp. mittelbar sämtliche Anteile an der Fox International Channel Italy S.r.l., die das Pay-TVProgramm National Geographic Channel veranstaltet. Das Programm wird in Deutschland in einer deutschsprachigen Fassung verbreitet. Des Weiteren ist in Deutschland das von BSkyB veranstaltete englischsprachige Programm Sky News empfangbar. Zur Beteiligungsstruktur von News Corp. und ihren nationalen und internationalen Medienaktivitäten s. Beschluss der KEK vom 08.04.2008, Az.: KEK 471/481/483, I 3.2. News Corp. ist ein börsennotiertes Unternehmen, dessen Aktien an der New Yorker Börse gehandelt werden. Folgende Aktieninhaber halten jeweils mehr als 5 % der stimmberechtigten „Class B“ Aktien: K. Rupert Murdoch Murdoch Family Trust Prinz Alwaleed Bin Talal Bin Abdulaziz Alsaud Streubesitz 1,3 % 37,2 % 7,0 % 54,5 %. 2.2.2.2 Neben News Corp. halten derzeit vier weitere Aktionäre, die Classic Fund Management AG, Vaduz/Liechtenstein, die Taube Hodson Stonex Partners Limited, London, die Eton Park Capital Management L.P., New York/USA, und die Franklin Templeton Investment Management Ltd., Edinburgh/Großbritannien, Anteile von mehr als 5 % an der Premiere AG. Nach einer Veränderung in der Management Struktur verfügt nunmehr die Franklin Templeton Investment Management Ltd. über 5,21 % der Stimmrechte der Premiere AG (vgl. Mitteilung nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Premiere AG vom 07.05.2008). Zuvor waren 5,02 % der Stimmrechte der ebenfalls zur Franklin-Templeton-Gruppe gehörigen Franklin Mutual Advisers LL.C., Short Hills/USA, zuzurechnen gewesen. Zu den Beteiligungsverhältnissen und Medienaktivitäten dieser Aktionäre vgl. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 471/481/483, I 3.3, KEK 402/403/447/462, I 4.2.2 und 4.2.3, und KEK 348/350/359, I 2.2.3. 6 3 Beteiligungsübersicht K. Rupert Murdoch Murdoch Family Trust 54,5 Streubesitz 1,3 7,0 (Z) 37,2 aufgrund von Auslandslizenzen veranstaltete in Deutschland empfangbare Programme: National Geographic Channel (100 %) Sky News (über BSkyB) News Corporation 70,99 1,41 Prinz Alwaleed 100 100 News Publishing Australia Limited 27,60 Newscorp Investments Fox Entertainment Group 100 100 Fox International, Inc. News America, Inc. 100 100 Fox International Channels (US), Inc. News Corp. Europe, Inc. 100 100 Fox Türk News Netherlands B.V. 100 100 Plus Medien TV und Handels GmbH Fox Channel Fox International Channels Germany GmbH News Armenia B.V. Streubesitz 54,56 25,01 Premiere Direkt (Pay-per-View) Premiere On Demand GmbH Premiere AG 5,21 Franklin Templeton Investment Management Ltd. 5,09 Classic Fund Management AG 5,07 Taube Hodson Stonex Partners Limited 5,06 Eton Park Capital Management L.P. 100 100 Premiere Giga Digital GIGA Digital Televisions GmbH 100 (Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest, - Krimi, - Sport, - Start, - HD, Big Brother) Veranstalter, dessen Programm News Corp. zuzurechnen ist (E) E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 4 von Dritten veranstaltete auf der Premiere-Plattform ausgestrahlte Programme, die Premiere zuzurechnen sind: Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Focus Gesundheit Junior Classica beate-uhse.tv Hit24 GoldStar TV Heimatkanal Romance TV Stand: 06/2008 Plattformverträge Das Programm der Veranstalterin wird über verschiedene Plattformen verbreitet. Verträge mit Plattformbetreibern sind, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung (z. B. als „Einspeisungs-“ oder „Weiterverbreitungsvertrag“), vorzulegen und werden von der KEK auf mögliche Zurechnungstatbestände überprüft (s. u. III 2.4). Die Veranstalterin hat folgende Plattformverträge geschlossen: XXX … 7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der MA HSH Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Die Beteiligungsveränderungen bei der Veranstalterin wurden entgegen der Vorschrift des § 29 Satz 1 und 4 RStV bereits vor Anzeige und medienkonzentrationsrechtlicher Unbedenklichkeitsbestätigung am 31.12.2007 vollzogen. Dies erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Satz 2 Nr. 4 RStV. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 GIGA Digital wird der Veranstalterin, Premiere und der Premiere AG zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV). 2.2 Premiere und der Premiere AG werden darüber hinaus die von Premiere veranstalteten gleichnamigen Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zugerechnet. Ihnen wird zudem das von der Premiere On Demand GmbH veranstaltete Programm Premiere Direkt zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV; § 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e § 29 Satz 2 RStV). Ferner sind ihnen auch die Zuschaueranteile zuzurechnen, die die von Premiere produzierten Bundesliga-Sendungen unter der Bezeichnung Premiere Fußball Bundesliga im Angebot von der Unitymedia GmbH sowie unter der Bezeichnung Bundesliga auf Premiere powered by T-Home im Angebot der Deutsche Telekom AG erreichen (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 348/350/359, III 2.1 und 2.2). Die KEK hat darüber hinaus Premiere und der Premiere AG gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die auf ihrer Pay-TV-Plattform (bzw. auf der Plattform von Premiere Star) veranstalteten Drittprogramme Classica, Focus Gesundheit, GoldStar 8 TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv, Junior, Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte, Discovery HD und Romance TV zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, III 2.1). 2.3 Zurechnung zu News Corp. 2.3.1 Der Zurechnungstatbestand gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV, der eine Beteiligung an den Stimmrechten oder Kapitalanteilen der Veranstalterin von mindestens 25 % erfordert, ist im Hinblick auf die Beteiligung von News Corp. nicht erfüllt: Eine unmittelbare Beteiligung von 25,01 % besteht lediglich an der Muttergesellschaft von Premiere, der Premiere AG. 2.3.2 Ob News Corp. mit dem Stimmrechtsanteil von 25,01 % angesichts der Präsenz der Stimmrechte in den bisherigen Hauptversammlungen der Premiere AG (2006: 44,92 % und 2007: 29,61 % - dabei durften 2007 die mit 14,58 % der jetzt im Anteilsbesitz von News Corp. stehenden Aktien verbundenen Stimmrechte nicht ausgeübt werden) über die Möglichkeit verfügt, auf die Premiere AG einen beherrschenden Einfluss auszuüben und News Corp. die Premiere-Programme demzufolge nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG zuzurechnen sind, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls eine Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV erfolgt (vgl. auch Beschlüsse der KEK i. S. Premiere, Az.: KEK 500, III 2.3, und Az.: KEK 471/481/483, I 3.1.5 und III 2.2.3). 2.3.3 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung gemäß § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Aus der Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 RStV folgt, dass der vergleichbare Einfluss demjenigen eines mit 25 % oder mehr am Kapital oder an den Stimmrechten des Veranstalters Beteiligten entsprechen muss. Erforderlich und ausreichend ist mithin das Maß der Interessenberücksichtigung, das ein Gesellschafter kraft der Veto-Position erwarten kann, die ihm die Sperrminorität für grundlegende Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses einräumt (vgl. Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, I 3.2.3, und i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.3.2 a). Dabei kommt es nicht nur auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an. Nach der amtlichen Begründung zu § 28 Rundfunkstaatsvertrag (3. RÄndStV) sind vielmehr „sämtliche satzungsmäßigen, vertraglichen oder sonstigen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen bzw. einen Veranstalter“ zu berücksichtigen. Dafür sind alle maßgeblichen Umstände in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen (vgl. Beschlüsse i. S. K1010, Az.: KEK 262, und i. S. GIGA 9 Digital, Az.: KEK 310-2, jeweils III 2.1.2). 2.3.4 Zwischen Premiere und der Premiere AG bestehen besonders enge Beziehungen, die bei der Zurechnung zu Gesellschaftern der Premiere AG zu berücksichtigen sind (vgl. bereits Beschluss der KEK, Az.: KEK 271-1, I 7.1.2 und III 2.1.2.2 c sowie oben I 3.1.2). XXX … Demnach ist eine Beteiligung von News Corp. an der Premiere AG der Beteiligung an Premiere gleichzusetzen. 2.3.5 Somit ist der mit einem Stimmenanteil von 25,01 % verbundene Einfluss von News Corp. als größter Aktionärin der Premiere AG mit dem Einfluss eines Minderheitsgesellschafters bei Premiere im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar. Folglich sind auch News Corp. die Premiere zuzurechnenden Programme zuzurechnen. 2.3.6 News Corp. sind darüber hinaus die in Deutschland empfangbaren Programme National Geographic Channel, Sky News, Fox Türk und Fox Channel zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV). Diese Programme sind umgekehrt auch Premiere und der Premiere AG zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e § 29 Satz 2 RStV. 2.3.7 Auf Grundlage der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die genannten Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV i. V. m. § 17 AktG auch Rupert Murdoch zuzurechnen sind, da dieser durch Bestimmung von Direktorenposten maßgeblich die Stimmrechtsausübung durch den Murdoch Family Trust bestimmt (vgl. Beschluss der KEK i. S. Premiere vom 08.04.2008, Az.: KEK 471/481/483, I 3.2). 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. 2.4.2 Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des 10 Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, i. S. tv.gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV – xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4., beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips – Der Entertainmentkanal, Az.: KEK 340, III 2.2, Discovery, Az.: KEK 395, III 2.2.2, Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, i. S. Classica, Az.: 431, III 2.2, und i. S. Romance TV, Az.: KEK 466, III 2.3). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV, a. a. O., sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2 und 2.1.3, Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2, und MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4). 2.4.3 Die vorgelegten Verträge mit Plattformanbietern enthalten keine Regelungen, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV begründen. Die Programmbeschreibung beschränkt sich – sofern sie überhaupt zum Bestandteil des Vertrags gemacht wurde – auf allgemeine Angaben; es werden kein detailliertes Sendeschema und keine konkreten Sendeinhalte festgelegt. Keiner der Plattformbetreiber erhält durch die getroffenen Vereinbarungen einen Einfluss auf das Programm der Veranstalterin. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 11 3.1 Zuschaueranteile Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK dafür die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. – So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07 Mio. Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. Aus dem Verfahren i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, liegen der KEK die internen Marktanteile bei den Zuschauern ab drei Jahren für die Premiere zuzurechnenden Programme vor. Die Daten stammen aus der Premiere-Marktforschung. Zum 31.12.2006 verzeichnete Premiere 3,4 Mio. direkte Abonnenten und erreichte einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 08.02.2007). Dieser mit den AGF/GfK-Daten vergleichbare Zuschaueranteil von 2,1 % lässt sich in Beziehung zu den internen und externen Marktanteilen der Premiere zuzurechnenden Programme setzen. Für weitere Informationen zu den Daten der Premiere-Marktforschung, zur Vergleichbarkeit mit der AGF/GfK-Fernsehforschung sowie zu der Berechnungsweise und Einschätzung des zu veranschlagenden Zuschaueranteils wird auf die Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 271, und i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, verwiesen. Zum 31.03.2008 zählte Premiere 4.242.467 Abonnenten, davon sind 3.620.559 direkte Kunden und 621.908 indirekte Bundesliga-Kunden über arena und Unitymedia (vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 15.05.2008). XXX … Bezogen auf die die Gesamtfernsehnutzung abbildende Grundgesamtheit der AGF/GfK-Fernsehforschung und verglichen mit dem Premiere-Zuschaueranteil 12 für 2006 in Höhe von 2,1 % erreichten die Premiere zuzurechnenden Programme in der maßgeblichen Referenzperiode einen Zuschaueranteil von ungefähr 1,7 %. Mit Schreiben vom 29.02.2008 teilte die Veranstalterin mit, dass ihr für das Programm GIGA Digital keine Zuschaueranteile vorliegen, da sie nicht Mitglied der AGF ist. Zuschaueranteile oder sonstige personenbezogene Reichweitenangaben für die Programme FOX Türk und National Geographic Channel (deutschsprachige Version) wurden nicht mitgeteilt. In der Referenzperiode von Februar 2007 bis Januar 2008 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 , TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,6 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,4 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1%) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für die Programme GIGA Digital, FOX Türk und National Geographic Channel (deutschsprachige Version) kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,3 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. Aus dem Verfahren i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, ist der KEK der Zuschaueranteil für die fremdsprachigen Programme Sky News und National Geographic Channel (englischsprachige Version) bekannt. Danach liegt der Zuschaueranteil des Programms Sky News ebenso wie der des Senders National Geographic Channel (englischsprachige Version) im Jahr 2007 deutlich unter 1 %. Für das Programm Fox Channel liegt mangels Ausstrahlung im Referenzzeitraum von Februar 2007 bis Januar 2008 kein Zuschaueranteil vor. 13 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Lübbert Sjurts Mailänder Dörr Schwarz