discovery health channel kanada

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discovery health channel kanada
Anzeigen von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
bei der Fernsehveranstalterin Discovery Channel Betriebs GmbH
Aktenzeichen: KEK 096, 098 und 102
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Discovery Channel Betriebs GmbH, Robert-Bürkle-Str. 2, 85737 Ismaning,
- Veranstalterin wegen
mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 19.09.2000, vom 26.09.2000
und vom 17.10.2000 in der Sitzung am 21.11.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr.
Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr.
Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 19.09.2000, vom 26.09.2000 und vom 17.10.2000 zur Beurteilung nach dem
Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei
der Discovery Channel Betriebs GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als
unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Ve rpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV).
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Gegenstand der Prüfung sind mittelbare Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse der Discovery Channel Betriebs GmbH (Discovery Channel), die mit dem
Eintritt der BSkyB Germany GmbH & Co. KG, der Kingdom Holdings 8 B.V., der
Lehman Merchant Banking Group und der Capital Research Funds in die Kirch
Pay-TV GmbH & Co. KGaA erfolgten. Mit Beschluss vom 15.08.2000 hat die
KEK die Beteiligung der British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB) über die
Tochtergesellschaft BSkyB Germany GmbH & Co. KG mit 24 % am
Gesamtkapital der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA, die im Gegenzug eine
Beteiligung von 4,3 % an BSkyB erhielt, für medienkonzentrationsrechtlich
unbedenklich befunden (Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK
070). Dem Erwerb von Kommanditaktien in Höhe von 3,30 % des Gesamtkapitals
der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) durch die Gesellschaft
Kingdom Holdings 8 B.V., in Höhe von 2,76 % durch die Capital Research Funds
und in Höhe von 2,40 % durch die Lehman Merchant Banking Group standen
ebenfalls
keine
medienkonzentrationsrechtlichen
Bedenken
entgegen
(Beschlüsse der KEK vom 24.10.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 093, 094 und
099). Die Beteiligungsveränderungen sind mittlerweile vollzogen. Demnach
entstehen am stimmberechtigten Kapital von Discovery Channel die folgenden
Beteiligungsverhältnisse:
Erste Beteiligungsstufe:
MultiChannel GmbH, Hamburg
50 %
Discovery Germany LL.C., Bethesda, Maryland/USA
50 %
Zweite Beteiligungsstufe:
MultiChannel GmbH:
PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG
Discovery Germany LL.C.:
100 %
3
Discovery Communications, Inc., Bethesda/USA
100 %
Dritte Beteiligungsstufe:
PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG:
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA
100 %
Discovery Communications, Inc., Bethesda/USA:
Liberty Media Corporation
49,2 %
Cox Communications
24,6 %
Advance/Newhouse Communications
24,6 %
John S. Hendricks
1,6 %
Vierte Beteiligungsstufe:
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA:
PayCo Holding GmbH & Co. KG
69,75 %
BSkyB Germany GmbH & Co. KG
22,03 %
Kingdom Holdings 8 B.V.
3,12 %
Lehman Merchant Banking Group
2,40 %
Capital Research Funds
2,69 %
Die PayCo Holding GmbH & Co. KG und die BSkyB Germany GmbH & Co. KG
sind zu den angegebenen Prozentsätzen jeweils am Kommanditaktienkapital und
am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt.
Fünfte Beteiligungsstufe:
PayCo Holding GmbH & Co. KG:
Kirch Holding GmbH & Co. KG
100 %
(vormals: Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG)
BSkyB Germany GmbH & Co. KG:
BSkyB GmbH
100 %
4
Sechste Beteiligungsstufe:
Kirch Holding GmbH & Co. KG:
Kirch Stiftung (für Dr. Leo Kirch)
100 %
BSkyB GmbH:
BSkyB Holdings Ltd., Isleworth, Middlesex, Großbritannien
100 %
Siebte Beteiligungsstufe:
BSkyB Holdings Ltd.:
British Sky Broadcasting Group plc., Isleworth, Großbritannien
100 %
Achte Beteiligungsstufe:
British Sky Broadcasting Group plc.:
News International Television Ltd.
37,6 %
Vivendi S.A.
ca. 20 %
News International Television Ltd. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der News
Corporation Ltd. KirchPayTV hat ihren BSkyB-Anteil in Höhe von 4,3 % wieder
veräußert, unter anderem an das Bankenkonsortium Credit Suisse First Boston
(Europe) Ltd. (CSFB) und an Goldman Sachs International (Pressemitteilung der
KirchGruppe
vom
31.08.2000;
www.kirchgruppe.de).
Der
Rest
des
börsennotierten stimmberechtigten Grundkapitals von BSkyB befindet sich im
Besitz verschiedener Aktionäre, die jeweils über höchstens 3 % des
Grundkapitals verfügen.
Neunte Beteiligungsstufe:
The News Corporation Ltd.:
Cruden Investment Pty. Ltd.
29,77 %
Citicorp. Nominees Pty. Ltd.
20,51 %
Westpac Custodian Nominees Ltd.
6,55 %
Chase Manhattan Nominees Ltd.
9,45 %
National Nominees Ltd.
6,82 %
5
The News Corporation Ltd. ist als von Rupert Murdoch beherrscht anzusehen.
Der Konzern steht allerdings nicht im Alleinbesitz der Murdoch-Familie. Der
Einfluss der Murdoch-Familie geht von der Cruden Investment Pty. Ltd. und von
den von ihr kontrollierten Unternehmen aus. Sie ist mit 29,77 % der Stammaktien
der größte Anteilseigner der The News Corporation Ltd. Weitere 26,90 % des
stimmberechtigten Stammaktienkapitals befinden sich in Streubesitz. Neben den
Stammaktien gibt es Vorzugsaktien mit beschränktem Stimmrecht. Citicorp.
Nominees Pty. Ltd. verfügt über 46,77 %, Cruden Investment Pty. Ltd. über 10,86
% und Liberty Media Corporation über ca. 18 % der Vorzugsaktien (www.newscorp.com; Annual Report 2000; www.libertymedia.com).
2
Veranstalterin und Beteiligungsverhältnisse
2.1
Discovery Channel Betriebs GmbH
Die BLM hat die Discovery Channel Betriebs GmbH am 29.04.1999 als
Anbieterin eines bundesweit verbreiteten digitalen Pay-TV-Spartenprogramms
mit Schwerpunkt Dokumentation zugelassen, nachdem die KEK durch Beschluss
vom 23.03.1999 (Az.: KEK 020) festgestellt hatte, dass einer Zulassung Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. Discovery Channel ist
ein deutschsprachiges 24-stündiges Spartenprogramm für Dokumentarfilme zu
kulturellen,
historischen
und
naturwissenschaftlichen
Themenbereichen.
Discovery Channel wird seit dem 01.10.1999 verschlüsselt über Satellit (ASTRA)
und Kabelanlagen auf der Programmplattform Premiere World in einem
speziellen Premiere-Paket „Gala World“ ausgestrahlt. Das Programm wird von
der Veranstalterin konzipiert und redaktionell verantwortet und von der
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG vermarktet. Die Veranstalterin produziert
darüber hinaus für das Nachmittagsprogramm des ZDF an vier Tagen pro Woche
je eine Stunde Programm.
2.2
Die beteiligten Unternehmen
2.2.1
KirchGruppe
2.2.1.1
Discovery Channel gehört zu 50 % der MultiChannel GmbH, einer 100%igen
Tochtergesellschaft der PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG. Diese ist ferner
6
über die MultiChannel GmbH zu 50 % an der Veranstalterin des bundesweiten
Pay-TV-Spartenprogramms GoldStar TV beteiligt, das ebenfalls auf der
Plattform Premiere World ausgestrahlt wird (Beschluss der KEK vom 25.01.2000,
Az.: KEK 061). Die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG hält 95 % an der
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG. Alleingesellschafterin der PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG ist die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA
(KirchPayTV). Für weitere Einzelheiten zu den Beteiligungen der KirchPayTV
wird auf den Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschn. I
2.2.1.1 und 2.2.1.2, verwiesen.
2.2.1.2
Die PayCo Holding GmbH & Co. KG (PayCo Holding) war bisher
Alleingesellschafterin der KirchPayTV. Die Muttergesellschaft der PayCo Holding,
die Kirch Holding GmbH & Co. KG (Kirch Holding; vormals: Kirch
VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG), beherrscht auch die beiden anderen
Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, Kirch Media GmbH & Co. KGaA
und KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG.
2.2.1.3
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) umfasst die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem
werbefinanzierten Fernsehen, der Programmproduktion und der Filmbearbeitung.
KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen 100 % der Anteile an der DSF
Deutsches SportFernsehen GmbH über die Taurus TV GmbH (Beschlüsse der
KEK i. S. DSF vom 14.12.1999, Az.: KEK 053, und vom 19.09.2000, Az.: KEK
091) und eine 50%ige Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der
Plattform Premiere World das digitale Kinder- und Jugendprogramm Junior/Ktoon veranstaltet (Beschluss der KEK vom 21.09.1999 i. S. Junior/K-toon, Az.:
KEK 042). Ferner ist sie über ihre 72%ige Beteiligung an der ProSiebenSAT.1
Media AG an deren 100%igen Tochtergesellschaften ProSieben Television
GmbH, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH und Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH beteiligt (Beschluss der
KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5). Für
weitere Einzelheiten über die Beteiligungen der KirchMedia wird auf die
Beschlüsse i. S. Premiere vom 15.08.2000, Az.: KEK 070, Abschnitt I 2.2.1.3,
vom 24.10.2000 i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1, Abschnitt. I 2.2.1.3, und vom
24.10.2000 i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5, Abschnitt I 3.5.1.1,
verwiesen.
7
An KirchMedia sind neben der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG
(76,25 %) die italienische Fininvest S.p.A. (ein börsennotiertes Unternehmen im
Mehrheitsbesitz von Silvio Berlusconi), Lehman Brothers Merchant Banking
Partners II L.P. und Kingdom 5-KR-98 Ltd. zu jeweils 2,60 % des
Gesamtkapitals, Capital Research and Management Company zu 3,07 %,
Thomas Kirch zu 6,87 % und die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH zu 6
% beteiligt (vgl. Beschluss der KEK i. S. ProSieben vom 24.10.2000, Az.: KEK
090-1).
Laut
Pressemitteilung
der
KirchMedia
vom
12.09.2000
(www.kirchgruppe.de) hat Mediaset S.p.A. (eine Tochtergesellschaft der
Fininvest S.p.A.) im Rahmen einer Kapitalerhöhung für 395,2 Mio. DM einen
Anteil in Höhe von 2,48 % an KirchMedia erworben. Diese Beteiligungsveränderung ist der KEK bisher nicht angezeigt worden.
2.2.1.4
Die letzte Beteiligungsgesellschaft unterhalb der KirchHolding, die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, hält mittelbar alle Anteile an der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co., die auf der Plattform von Premiere das
digitale Spartenprogramm CLASSICA veranstaltet (Beschluss der KEK vom
21.09.1999 i. S. Unitel/CLASSICA, Az.: KEK 045). Für weitere Einzelheiten wird
auf den Beschluss der KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070,
Abschnitt I 2.2.1.4, verwiesen.
2.2.2
Discovery Communications, Inc.
Die zu 50 % an der Veranstalterin beteiligte Discovery Germany LL.C, Bethesda/Maryland,
USA,
Communications,
Inc.
befindet
(DCI),
sich
im
Bethesda.
Alleineigentum
der
Tochterunternehmen
Discovery
der
DCI
veranstalten unter der Marke „Animal Planet“ weltweit in 49 Ländern
Naturfilmprogramme im Pay-TV. Daneben produzieren und veranstalten sie
international Fernsehprogramme unter den Markennamen „Discovery Channel“,
„Travel and Adventure“, „People and Arts“, „Kids“ und „Health“.
Hauptgesellschafterin der DCI, die Liberty Media Corporation (Liberty Media),
Englewood/USA, gehört zur Unternehmensgruppe Tele-Communications, Inc.
(TCI, neue Firmenbezeichnung: AT&T Broadband), die im September 1999
vollständig von AT&T übernommen wurde. Tochterunternehmen der Liberty
Media produzieren und vermarkten Fernsehprogramme (neben den oben
genannten Programmen der DCI u. a. QVC, Court TV, Flextech-Programme und
8
TV-Guide-Channel) und sind im Bereich Satellitenfernsehen tätig (z. B. Sky Latin
America). Zu den Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und
interaktives Fernsehen. Mit 11,8 Mio. Abonnenten ist AT&T Broadband der
größte Betreiber von Kabelnetzen in den USA (Quelle: Cablevision, 3/2000).
Liberty Media ist mit ungefähr 18 % an dem begrenzt stimmberechtigten
Vorzugsaktienkapital der The News Corporation Ltd. beteiligt.
Liberty Media hält 27,42 % der Anteile an der MultiThématiques S.A., dem
Mutterunternehmen der MultiThématiques-Veranstalter, die die bundesweiten
Pay-TV-Spartenprogramme
Planet
und
Seasons
auf
Premiere
World
veranstalten und darüber hinaus Lizenzen für die Veranstaltung zweier weiterer
Programme - CineClassics und Jimmy Television - besitzen (Beschlüsse der
KEK i. S. MultiThématiques vom 25.01.2000, Az.: KEK 051, und vom 18.04.2000,
Az.: KEK 074).
Die Cox Communications, Inc., Atlanta/USA, ist mit ungefähr 4,8 Mio.
Abonnenten der achtgrößte Kabelfernsehnetzbetreiber der USA (Quelle:
Cablevision, 3/2000). Mutterkonzern ist die Cox Enterprises, Inc., Atlanta, die zu
98
%
im
Besitz
der
Familie
Cox
steht.
Neben
Kabelnetzen
und
Kabelspartenfernsehprogrammen gehören Fernseh- und Radiostationen, Tagesund Wochenzeitungen sowie Beteiligungen an Internetfirmen zu diesem
Konzern.
Advance Publications, Inc., Staten Island/USA, ist ein Medienunternehmen im Eigentum der Familie Newhouse, die an Kabelnetzen und Veranstaltern von
Spartenprogrammen beteiligt ist.
2.2.3
British Sky Broadcasting Group plc. und ihre Gesellschafter
2.2.3.1
Die British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB), Isleworth, Middlesex, ist
eine an der Londoner und der New Yorker Börse notierte Aktiengesellschaft nach
englischem Recht. Das Unternehmen veranstaltet in Großbritannien und Irland
unter der Bezeichnung „Sky Television“ Pay-TV-Programme, die analog und
digital ausgestrahlt werden. Es verbreitet digitale Programmpakete (Sky digital),
die zahlreiche, zum Teil selbst produzierte Programme aus den Bereichen Sport,
Unterhaltung, Spielfilm, Pay-per-View, Kinder, Musik und Special-Interest
umfassen. Das Pay-TV-Satellitenfernsehangebot „Sky digital“ wird seit Oktober
9
1998 verbreitet. BSkyB ist an dem Gemeinschaftsunternehmen British Interactive
Broadcasting (neuer Name: „Open“) mit 80,1 % beteiligt (Financial Times
Deutschland vom 18.07.2000). Open stellt über die „Sky-digital“-Plattform digitale
interaktive
Bildschirmdienste
in
Großbritannien
und
Irland
bereit.
Die
Tochterunternehmen SESL (Satellite Encryption Services Ltd.) und SSSL (Sky
Subscribers
Services
Ltd.)
bieten
Conditional-Access-
und
Customer-
Management-Services an.
2.2.3.2
Größter Aktionär bei BSkyB mit 37,6 % der Anteile ist The News Corporation
Ltd. (News Corp.), Adelaide, Australien, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem Recht unter der Leitungsmacht von
Rupert Murdoch. Der konkrete Grad des Einflusses der Murdoch-Familie in dem
Konzern ist allerdings schwer einzuschätzen. Sie verfügt vermittels der Cruden
Investment Pty. Ltd. über 26,77 % der stimmberechtigten Stammaktien. 88,1 %
des Stammkapitals verteilen sich auf die 20 größten Gesellschafter, zu denen
außer
dem
Unternehmen
der
Murdoch-Familie
Banken
und
Investmentgesellschaften zählen.
News Corp. ist nach Time Warner, Disney, Viacom und Bertelsmann mit einem
Umsatz von ca. 14,2 Mrd. Dollar im Geschäftsjahr 1999/2000 das fünftgrößte Medienunternehmen der Welt (Pressemitteilung vom 16.08.2000, www.newscorp.com; Financial Times Deutschland vom 19.10.2000). Zu den Fernsehbeteiligungen zählen neben BSkyB weltweit führende Unternehmen, insbesondere im
Bereich des Satellitenfernsehens, im Pay-TV und Satelliten-Digital-TV. In den
USA gehört News Corp. das Fox-Television-Network, das viertgrößte Network
nach ABC, CBS und NBC, und in Italien eine Beteiligung von nunmehr 50 % an
der digitalen Pay-TV-Plattform Stream S.p.A. (die Beteiligungserhöhung wurde
kürzlich von der EG-Kommission genehmigt, Entscheidung vom 30.06.2000, vgl.
unter http://europa.eu.int/rapid, Pressemitteilung Nr. IP/00/695). News Corp. ist in
verschiedenen Medienbereichen - insbesondere Filmproduktion und -vermarktung, Printmedien, digitales Fernsehen, digitale Zugangsdienste und OnlineDienste - in den USA sowie in Kanada, Australien, Lateinamerika, der PazifikRegion
und
in
Europa präsent (dort insbesondere in Großbritannien,
Deutschland, Italien, den Niederlanden und Bulgarien). Über 70 % der Umsätze
werden in den USA getätigt. Das weltweite Satellitenfernsehgeschäft (z. B. die
Beteiligung an Premiere World, dem Satelliten-System STAR TV in Asien,
BSkyB) soll spätestens im nächsten Jahr ausgegliedert und in einem
10
Unternehmen namens „Sky Global“ Networks, Inc. gebündelt und an die Börse
gebracht werden (Handelsblatt vom 19.06.2000). Die 21%ige Beteiligung der
News Corp. an der amerikanischen Gemstar TV Guide International, Inc. (News
Corp. hält bereits 22 %), die durch Aktientausch mit der Liberty Media
Corporation des Unternehmers John Malone, der 4,76 % an Sky Global halten
soll, erworben wurde, wird in Sky Global überführt (www.newscorp.com;
Financial Times Deutschland vom 19.10.2000 und 02.11.2000). Dadurch soll
eine starke Plattform für weitere Übernahmen im Pay-TV entstehen (Financial
Times Deutschland vom 19.10.2000). Nach Presseinformationen wird dies der
größte
Börsengang
eines
Medienunternehmens mit einem geschätzten
Börsenwert von 5 Mrd. Dollar; der Erlös soll vornehmlich für die Entwicklung von
Set-Top-Boxen und den Ausbau der Präsenz im Internet verwendet werden
(Financial Times vom 22.06.2000).
Im Bereich des bundesweiten Fernsehens hält die News Corp. über die News
German Television Holding eine mittelbare Beteiligung am Fernsehveranstalter
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG in Höhe von 100 % (Beschluss der KEK vom
17.07.2000, Az.: KEK 081). Ferner ist die News Corp. mittelbar an der Fox Kids
GmbH, der Veranstalterin des gleichnamigen Pay-TV-Spartenprogramms,
beteiligt (Beschluss der KEK vom 15.08.2000, Az.: KEK 076).
2.2.3.3
Der französische Telekommunikations-, Medien- und Infrastrukturkonzern
Vivendi S.A. , Paris, hält derzeit eine von 24,5 % auf ungefähr 20 % reduzierte
Beteiligung an BSkyB. Vivendi S.A. hält daneben einen Anteil von 48,9 % am
französischen Pay-TV-Veranstalter Canal+ S.A., Paris (vgl. Beschluss der KEK
vom 18.04.2000 i. S. MultiThématiques, Az.: KEK 074). Canal+ ist gegenwärtig in
Höhe von 27,42 % an der MultiThématiques S.A. beteiligt, der Muttergesellschaft
der Veranstalter der in Deutschland lizenzierten MultiThématiques-Programme,
die über Premiere World als Pay-TV vermarktet werden. Canal+ veranstaltet in
Frankreich das gleichnamige analoge Pay-TV-Premiumprogramm sowie digitale
Pay-TV-Pakete und ist an Themenprogrammen wie Eurosport (33 %) beteiligt.
Daneben hält Canal+ europaweit Beteiligungen an Pay-TV-Sendern, u. a. an
D plus (100 %; vormals Telepiù) und an Canal Satélite Digital über das spanische
Unternehmen Sogecable.
Am 13.10.2000 hat die Europäische Kommission die Übernahme des Mischkonzerns The Seagram Company Ltd., Montreal, durch Vivendi unter Auflagen
11
genehmigt. Seagram hält eine Beteiligung in Höhe von 84 % an der Universal
Studios, Inc., Los Angeles, die in Deutschland als eigene Spielfilmkanäle 13th
Street - The Action & Suspense Channel - und Studio Universal veranstaltet (vgl.
Beschlüsse der KEK vom 16.02.1998 i. S. 13th Street, Az.: KEK 013, vom
13.07.1999 i. S. Studio Universal, Az.: KEK 044, und vom 17.07.2000 i. S. 13th
Street und Studio Universal, Az.: KEK 073). Die beiden Spartenprogramme
vermarktet Premiere World als Bestandteile der Pay-TV-Programmpakete. Eine
Auflage der Fusion von Vivendi, Canal+ und Seagram unter dem Namen Vivendi
Universal ist, dass sich die Vivendi S.A. verpflichtet, ihre Beteiligung an BSkyB zu
verkaufen. Die Erfüllung dieser Auflage sieht die Europäische Kommission unter
anderem deshalb als erforderlich an, weil Vivendi bereits mit 48,9 % an der in
Europa führenden Pay-TV-Gruppe Canal+ beteiligt ist, deren Pay-TV-Programme
mehr als 14 Mio. Abonnenten zählen. Die EU-Kommission befürchtet, dass bei
Aufrechterhaltung der Beteiligung an BSkyB eine dominante Stellung von
Vivendi/Canal+ in europäischen Pay-TV-Märkten geschaffen würde.
2.2.4
Kingdom Holdings 8 B.V.
Kingdom Holdings 8 B.V. (Kingdom) ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
nach
niederländischem
Recht
mit
Sitz
in
Rotterdam.
Alle
Geschäftsanteile an Kingdom werden durch eine 100%ige Tochtergesellschaft
von der Kingdom 5-KR-98 Ltd., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
dem Recht der Cayman Is lands unter der Leitungsmacht von Prinz Alwaleed Bin
Talal Bin Abdulaziz Al Saud, gehalten.
2.2.5
Capital Research Funds
Die Capital Research Funds ist ein führender Medien-Investmentfond mit Sitz in
Los Angeles/USA. Sie vereint den Euro Pacific Growth Fund, American Variable
Insurance
Series
und
Fondsverwaltungsgesellschaften
The
nach
New
den
Economy
Gesetzen
Fund,
jeweils
des
Staates
Massachusetts, sowie Capital World Growth and Income Fund, Inc., eine
Gesellschaft nach den Gesetzen des Staates Maryland. Diese werden verwaltet
von der Capital Research and Management Company mit Sitz in Los Angeles.
2.2.6
Lehman Merchant Banking Group
12
KP-MBP Partners L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht des
Staates Delaware/USA mit Geschäftssitz in Delaware, und KP-MBP Offshore
Partners L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands,
sind Investmentgesellschaften der Lehman Merchant Banking Group. Persönlich
haftende Gesellschafterin der Investmentgesellschaften ist die Lehman Brothers
Merchant Banking Partners II, Inc., die als globale Investmentbank in den
Bereichen Corporate Finance, Beratungsdienstleistung, Kommunalfinanzierung,
Wertpapierhandel und Investment Research tätig ist.
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderlichen Vollständigkeitserklärungen
sind in den zugrunde liegenden Prüfverfahren vorgelegt worden (Beschlüsse i. S.
Premiere vom 15.08.2000, Az.: KEK 070, und vom 24.10.2000, Az.: KEK 093,
094, 099). Angesichts der Übereinstimmung der zu beurteilenden Sachverhalte
hat
die
KEK
im
vorliegenden
Verfahren
auf
eine
neuerliche
Vollständigkeitserklärung verzichtet. Vor der Entscheidung der Kommission
wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen
an
Veranstaltern
von
bundesweiten
Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und
erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt
unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser
Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig.
2
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme
zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen
Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert
13
beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von
Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese
Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne
von § 15 Aktiengesetz stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber
hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 vom
Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV).
2.1.1
Der Veranstalterin wird das Programm Discovery Channel gemäß § 28 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Dieses Programm wird gemäß § 28 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 RStV der KirchGruppe zugerechnet.
2.1.2
Darüber hinaus werden der KirchGruppe gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28
Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) folgende bundesweit verbreiteten
Programme zugerechnet:
SAT.1, ProSieben, Kabel 1 und N24 (vgl. Beschlüsse der KEK vom 24.10.2000
i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5, i. S. ProSieben vom
25.01.2000, Az.: KEK 063, sowie vom 24.10.2000, Az.: KEK 090-1, vom
18.04.2000 i. S. Kabel 1, Az.: KEK 075, und vom 16.05.2000 i. S. N24, Az.: KEK
078, vom 16.05.2000 i. S. SAT.1, Az.: KEK 046), DSF (vgl. Beschlüsse der KEK
vom 14.12.1999, Az.: KEK 053, und vom 19.09.2000, Az.: KEK 091), Premiere
sowie die auf der Premiere-Plattform gesendeten Programme Junior/K-toon und
CLASSICA (vgl. Beschlüsse der KEK vom 21.09.1999 i. S. Junior/K-toon, Az.:
KEK 042, und i. S. CLASSICA, Az.: KEK 045), GoldStarTV (Beschluss vom
25.01.2000, Az.: KEK 061) und Beate Uhse Kanal (Beschluss der KEK vom
15.08.2000, Az.: KEK 086).
2.2
Zuschaueranteile
Das Programm Discovery Channel ist seit August 1996 auf Sendung. Zunächst
war es Bestandteil des mittlerweile eingestellten Pay-TV-Programms von DF1,
nunmehr wird es auf der Programmplattform Premiere World in dem PremierePaket „Gala World“ ausgestrahlt. In den maßgeblichen Referenzzeiträumen
ergeben sich für die Programme von Premiere World und die insgesamt der
KirchGruppe zuzurechnenden Programme folgende Zuschaueranteile:
14
SAT.1
DSF
ProSieben
Kabel 1
N24 -seit
Jan. 2000
Premiere
World (**)
Premiere
(**)
DF1 (**)
∑ KirchGruppe
(*)
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum Referenzzeitraum Referenzzeitraum
KEK 096
KEK 098
KEK 098, 102
Dezember 1998
August 1999 bis
September 1999
bis November
Juli 2000
bis August 2000
1999
10,88
10,13
10,13
1,32
1,32
1,29
8,51
8,29
8,30
5,36
5,6
5,61
--0,03
0,03
Oktober
2000
10,8
1,2
8,2
5,8
k.A.
≈ 1,1
≈ 0,9
≈ 1,04
≈ 1,06
---
26,67
26,41
26,42
--27,1
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis
Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel &
Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF.
(**) Zum 01.10.1999 hat ein Relaunch von Premiere unter dem Programmnamen „Premiere World“
stattgefunden. DF1 wurde eingestellt. Das Programmangebot und die Abonnenten von DF1
sind in „Premiere World“ überführt worden. In Ermangelung ausreichender Daten muss der
Zuschaueranteil vorsichtig bzw. unter Vorbehalt geschätzt werden. Aufgrund der bisherigen
Annahmen und Schätzungen der KEK dürfte sich vertreten lassen, dass der Zuschaueranteil
von Premiere World im Oktober 2000 ungefähr bei 1,1 % lag. Ausgehend von den bisherigen
Annahmen, Berechnungsweisen und Schätzungen der KEK wird für die Referenzzeiträume
vermutet, dass der durchschnittliche, gemeinsame Zu schaueranteil von Premiere World,
Premiere und DF1 ungefähr bei 0,9 % (Dezember 1998 bis Novem ber 1999), bei 1,04 %
(August 1999 bis Juli 2000) und bei 1,06 % (September 1999 bis August 2000) lag.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte
Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende
Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). Die Bestätigung von Beteiligungsveränderungen als unbedenklich setzt gemäß § 29 Satz 3 RStV voraus,
dass unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung (vgl. § 20 Abs. 1
RStV) erteilt werden könnte.
15
3.1
Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet,
wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil
von 30 vom Hundert erreichen. Die Vermutungsgrenze wird im vorliegenden Fall
weder von der Veranstalterin noch von der KirchGruppe erreicht.
3.2
Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV gilt Gleiches bei einer geringfügigen
Unterschreitung dieses Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen entweder auf
einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung
hat (§ 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV) oder eine Gesamtbeurteilung seiner
Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt,
dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem
Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz
2, 2. Alt. RStV). Die KEK hat in dem Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere,
Az.: KEK 070, Abschnitt III 3.2, dargelegt, dass angesichts des Zuschaueranteils
von ca. 26,67 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem
medienrelevanten Markt oder aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten
im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht von einer nur
geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne von § 26 Abs. 2
Satz 2 RStV ausgegangen werden kann, die die Vermutung vorherrschender
Meinungsmacht auslöst. Durch den Einstieg von BSkyB wird die bereits
überragende Position der KirchGruppe im Bereich des bundesweit verbreiteten
Pay-TV und auf den vorgelagerten Märkten der Zugangsvermittlung zum
digitalen Fernsehen und des Rechtehandels mit Fiction- und mit Sportrechten
verstärkt. Die Beteiligungen der Kingdom Holdings 8 B.V., der Capital Research
Funds und der Lehman Merchant Banking Group (zu insgesamt ca. 1,2 Mrd. DM;
Pressemitteilungen vom 08.09.2000 und 21.09.2000, www.premiereworld.de)
fördern
die
finanzielle Situation der KirchGruppe. Eine vorherrschende
Meinungsmacht der KirchGruppe im bundesweiten Fernsehen insgesamt kann
daraus jedoch nicht abgeleitet werden (Beschlüsse der KEK i. S. Premiere vom
15.08.2000, Az .: KEK 070, und vom 24.10.2000, Az.: KEK 093, 094, 099). Im
Hinblick auf die Abonnentenzahlen und Zuschaueranteile ist die Bedeutung des
Pay-TV im Verhältnis zu den Zuschaueranteilen des bundesweiten Fernsehens
16
derzeit noch gering (Beschlüsse vom 24.10.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 093,
094, 099, Abschn. III 3.2).
3.3
Vorherrschende Meinungsmacht außerhalb der Vermutungstatbestände
des § 26 Abs. 2 RStV
Die KEK hält an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis fest, dass die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV keine abschließende Regelung zur
Feststellung vorherrschender Meinungsmacht vorgeben (ausführlich dazu
Beschlüsse der KEK vom 26.01.1999 i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, und i.
S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2 (1), sowie vom 21.09.1999 i. S.
RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 7). Auf die in diesen Beschlüssen dargelegten
Gründe zur Zweckbestimmung und zur verfassungskonformen Auslegung der
staatsvertraglichen Bestimmungen zur Vorbeugung gegen das Entstehen
vorherrschender Meinungsmacht wird bestätigend verwiesen.
Das in § 26 RStV verankerte Gebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im
Fernsehen verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, ob von der Veränderung
der Beteiligungsverhältnisse die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht zu
erwarten
ist.
Es
ist
Vormachtstellungen
Fernsehen
die
nicht
unter
zu
den
Meinungsvielfalt
verkennen,
privaten
dass
die
Veranstaltern
zunehmend
Verdichtung
im
gefährdet.
der
bundesweiten
Vorherrschende
Meinungsmacht ist daraus im bundesweiten Fernsehen aber nach bisherigen
Erkenntnissen weder für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb
stehendes
Duopol
Bertelsmann/Kirch
noch
für
die
KirchGruppe allein
festzustellen. Auch wenn die mittelbaren Beteiligungsveränderungen im Bereich
der Veranstaltung von Pay-TV eine auch aus der Sicht der Sicherung der
Meinungsvielfalt bedenkliche Alleinstellung von PREMIERE verstärken, besteht
zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund zu abweichender Beurteilung.
4
Abschließende Feststellung
Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung gegenwärtig
weder unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Zuschaueranteile noch
wegen der damit verbundenen Stärkung der Position der KirchGruppe im Bereich
des bundesweit verbreiteten Pay-TV und auf den vorgelagerten Märkten der
Zugangsvermittlung zum digitalen Fernsehen und des Rechtehandels mit Fiction-
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und mit Sportrechten Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
entgegen.
Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der
zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten
Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu
ergreifen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der
Zuschaueranteile nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten
Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten vorangebracht und letztlich
eingerichtet ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über
Zuschaueranteile zugrunde gelegt.
(gez.)
Mestmäcker
Lerche
Lübbert
Dörr
Kübler
Mailänder

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