discovery health channel kanada
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Anzeigen von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Discovery Channel Betriebs GmbH Aktenzeichen: KEK 096, 098 und 102 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Discovery Channel Betriebs GmbH, Robert-Bürkle-Str. 2, 85737 Ismaning, - Veranstalterin wegen mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 19.09.2000, vom 26.09.2000 und vom 17.10.2000 in der Sitzung am 21.11.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 19.09.2000, vom 26.09.2000 und vom 17.10.2000 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Discovery Channel Betriebs GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Ve rpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Gegenstand der Prüfung sind mittelbare Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse der Discovery Channel Betriebs GmbH (Discovery Channel), die mit dem Eintritt der BSkyB Germany GmbH & Co. KG, der Kingdom Holdings 8 B.V., der Lehman Merchant Banking Group und der Capital Research Funds in die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA erfolgten. Mit Beschluss vom 15.08.2000 hat die KEK die Beteiligung der British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB) über die Tochtergesellschaft BSkyB Germany GmbH & Co. KG mit 24 % am Gesamtkapital der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA, die im Gegenzug eine Beteiligung von 4,3 % an BSkyB erhielt, für medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich befunden (Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070). Dem Erwerb von Kommanditaktien in Höhe von 3,30 % des Gesamtkapitals der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) durch die Gesellschaft Kingdom Holdings 8 B.V., in Höhe von 2,76 % durch die Capital Research Funds und in Höhe von 2,40 % durch die Lehman Merchant Banking Group standen ebenfalls keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken entgegen (Beschlüsse der KEK vom 24.10.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 093, 094 und 099). Die Beteiligungsveränderungen sind mittlerweile vollzogen. Demnach entstehen am stimmberechtigten Kapital von Discovery Channel die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Erste Beteiligungsstufe: MultiChannel GmbH, Hamburg 50 % Discovery Germany LL.C., Bethesda, Maryland/USA 50 % Zweite Beteiligungsstufe: MultiChannel GmbH: PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG Discovery Germany LL.C.: 100 % 3 Discovery Communications, Inc., Bethesda/USA 100 % Dritte Beteiligungsstufe: PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG: Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA 100 % Discovery Communications, Inc., Bethesda/USA: Liberty Media Corporation 49,2 % Cox Communications 24,6 % Advance/Newhouse Communications 24,6 % John S. Hendricks 1,6 % Vierte Beteiligungsstufe: Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA: PayCo Holding GmbH & Co. KG 69,75 % BSkyB Germany GmbH & Co. KG 22,03 % Kingdom Holdings 8 B.V. 3,12 % Lehman Merchant Banking Group 2,40 % Capital Research Funds 2,69 % Die PayCo Holding GmbH & Co. KG und die BSkyB Germany GmbH & Co. KG sind zu den angegebenen Prozentsätzen jeweils am Kommanditaktienkapital und am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt. Fünfte Beteiligungsstufe: PayCo Holding GmbH & Co. KG: Kirch Holding GmbH & Co. KG 100 % (vormals: Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG) BSkyB Germany GmbH & Co. KG: BSkyB GmbH 100 % 4 Sechste Beteiligungsstufe: Kirch Holding GmbH & Co. KG: Kirch Stiftung (für Dr. Leo Kirch) 100 % BSkyB GmbH: BSkyB Holdings Ltd., Isleworth, Middlesex, Großbritannien 100 % Siebte Beteiligungsstufe: BSkyB Holdings Ltd.: British Sky Broadcasting Group plc., Isleworth, Großbritannien 100 % Achte Beteiligungsstufe: British Sky Broadcasting Group plc.: News International Television Ltd. 37,6 % Vivendi S.A. ca. 20 % News International Television Ltd. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der News Corporation Ltd. KirchPayTV hat ihren BSkyB-Anteil in Höhe von 4,3 % wieder veräußert, unter anderem an das Bankenkonsortium Credit Suisse First Boston (Europe) Ltd. (CSFB) und an Goldman Sachs International (Pressemitteilung der KirchGruppe vom 31.08.2000; www.kirchgruppe.de). Der Rest des börsennotierten stimmberechtigten Grundkapitals von BSkyB befindet sich im Besitz verschiedener Aktionäre, die jeweils über höchstens 3 % des Grundkapitals verfügen. Neunte Beteiligungsstufe: The News Corporation Ltd.: Cruden Investment Pty. Ltd. 29,77 % Citicorp. Nominees Pty. Ltd. 20,51 % Westpac Custodian Nominees Ltd. 6,55 % Chase Manhattan Nominees Ltd. 9,45 % National Nominees Ltd. 6,82 % 5 The News Corporation Ltd. ist als von Rupert Murdoch beherrscht anzusehen. Der Konzern steht allerdings nicht im Alleinbesitz der Murdoch-Familie. Der Einfluss der Murdoch-Familie geht von der Cruden Investment Pty. Ltd. und von den von ihr kontrollierten Unternehmen aus. Sie ist mit 29,77 % der Stammaktien der größte Anteilseigner der The News Corporation Ltd. Weitere 26,90 % des stimmberechtigten Stammaktienkapitals befinden sich in Streubesitz. Neben den Stammaktien gibt es Vorzugsaktien mit beschränktem Stimmrecht. Citicorp. Nominees Pty. Ltd. verfügt über 46,77 %, Cruden Investment Pty. Ltd. über 10,86 % und Liberty Media Corporation über ca. 18 % der Vorzugsaktien (www.newscorp.com; Annual Report 2000; www.libertymedia.com). 2 Veranstalterin und Beteiligungsverhältnisse 2.1 Discovery Channel Betriebs GmbH Die BLM hat die Discovery Channel Betriebs GmbH am 29.04.1999 als Anbieterin eines bundesweit verbreiteten digitalen Pay-TV-Spartenprogramms mit Schwerpunkt Dokumentation zugelassen, nachdem die KEK durch Beschluss vom 23.03.1999 (Az.: KEK 020) festgestellt hatte, dass einer Zulassung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. Discovery Channel ist ein deutschsprachiges 24-stündiges Spartenprogramm für Dokumentarfilme zu kulturellen, historischen und naturwissenschaftlichen Themenbereichen. Discovery Channel wird seit dem 01.10.1999 verschlüsselt über Satellit (ASTRA) und Kabelanlagen auf der Programmplattform Premiere World in einem speziellen Premiere-Paket „Gala World“ ausgestrahlt. Das Programm wird von der Veranstalterin konzipiert und redaktionell verantwortet und von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG vermarktet. Die Veranstalterin produziert darüber hinaus für das Nachmittagsprogramm des ZDF an vier Tagen pro Woche je eine Stunde Programm. 2.2 Die beteiligten Unternehmen 2.2.1 KirchGruppe 2.2.1.1 Discovery Channel gehört zu 50 % der MultiChannel GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG. Diese ist ferner 6 über die MultiChannel GmbH zu 50 % an der Veranstalterin des bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramms GoldStar TV beteiligt, das ebenfalls auf der Plattform Premiere World ausgestrahlt wird (Beschluss der KEK vom 25.01.2000, Az.: KEK 061). Die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG hält 95 % an der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG. Alleingesellschafterin der PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG ist die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV). Für weitere Einzelheiten zu den Beteiligungen der KirchPayTV wird auf den Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschn. I 2.2.1.1 und 2.2.1.2, verwiesen. 2.2.1.2 Die PayCo Holding GmbH & Co. KG (PayCo Holding) war bisher Alleingesellschafterin der KirchPayTV. Die Muttergesellschaft der PayCo Holding, die Kirch Holding GmbH & Co. KG (Kirch Holding; vormals: Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG), beherrscht auch die beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, Kirch Media GmbH & Co. KGaA und KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG. 2.2.1.3 Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) umfasst die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem werbefinanzierten Fernsehen, der Programmproduktion und der Filmbearbeitung. KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen 100 % der Anteile an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH über die Taurus TV GmbH (Beschlüsse der KEK i. S. DSF vom 14.12.1999, Az.: KEK 053, und vom 19.09.2000, Az.: KEK 091) und eine 50%ige Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World das digitale Kinder- und Jugendprogramm Junior/Ktoon veranstaltet (Beschluss der KEK vom 21.09.1999 i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 042). Ferner ist sie über ihre 72%ige Beteiligung an der ProSiebenSAT.1 Media AG an deren 100%igen Tochtergesellschaften ProSieben Television GmbH, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH beteiligt (Beschluss der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5). Für weitere Einzelheiten über die Beteiligungen der KirchMedia wird auf die Beschlüsse i. S. Premiere vom 15.08.2000, Az.: KEK 070, Abschnitt I 2.2.1.3, vom 24.10.2000 i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1, Abschnitt. I 2.2.1.3, und vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5, Abschnitt I 3.5.1.1, verwiesen. 7 An KirchMedia sind neben der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG (76,25 %) die italienische Fininvest S.p.A. (ein börsennotiertes Unternehmen im Mehrheitsbesitz von Silvio Berlusconi), Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. und Kingdom 5-KR-98 Ltd. zu jeweils 2,60 % des Gesamtkapitals, Capital Research and Management Company zu 3,07 %, Thomas Kirch zu 6,87 % und die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH zu 6 % beteiligt (vgl. Beschluss der KEK i. S. ProSieben vom 24.10.2000, Az.: KEK 090-1). Laut Pressemitteilung der KirchMedia vom 12.09.2000 (www.kirchgruppe.de) hat Mediaset S.p.A. (eine Tochtergesellschaft der Fininvest S.p.A.) im Rahmen einer Kapitalerhöhung für 395,2 Mio. DM einen Anteil in Höhe von 2,48 % an KirchMedia erworben. Diese Beteiligungsveränderung ist der KEK bisher nicht angezeigt worden. 2.2.1.4 Die letzte Beteiligungsgesellschaft unterhalb der KirchHolding, die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, hält mittelbar alle Anteile an der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co., die auf der Plattform von Premiere das digitale Spartenprogramm CLASSICA veranstaltet (Beschluss der KEK vom 21.09.1999 i. S. Unitel/CLASSICA, Az.: KEK 045). Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss der KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschnitt I 2.2.1.4, verwiesen. 2.2.2 Discovery Communications, Inc. Die zu 50 % an der Veranstalterin beteiligte Discovery Germany LL.C, Bethesda/Maryland, USA, Communications, Inc. befindet (DCI), sich im Bethesda. Alleineigentum der Tochterunternehmen Discovery der DCI veranstalten unter der Marke „Animal Planet“ weltweit in 49 Ländern Naturfilmprogramme im Pay-TV. Daneben produzieren und veranstalten sie international Fernsehprogramme unter den Markennamen „Discovery Channel“, „Travel and Adventure“, „People and Arts“, „Kids“ und „Health“. Hauptgesellschafterin der DCI, die Liberty Media Corporation (Liberty Media), Englewood/USA, gehört zur Unternehmensgruppe Tele-Communications, Inc. (TCI, neue Firmenbezeichnung: AT&T Broadband), die im September 1999 vollständig von AT&T übernommen wurde. Tochterunternehmen der Liberty Media produzieren und vermarkten Fernsehprogramme (neben den oben genannten Programmen der DCI u. a. QVC, Court TV, Flextech-Programme und 8 TV-Guide-Channel) und sind im Bereich Satellitenfernsehen tätig (z. B. Sky Latin America). Zu den Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen. Mit 11,8 Mio. Abonnenten ist AT&T Broadband der größte Betreiber von Kabelnetzen in den USA (Quelle: Cablevision, 3/2000). Liberty Media ist mit ungefähr 18 % an dem begrenzt stimmberechtigten Vorzugsaktienkapital der The News Corporation Ltd. beteiligt. Liberty Media hält 27,42 % der Anteile an der MultiThématiques S.A., dem Mutterunternehmen der MultiThématiques-Veranstalter, die die bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramme Planet und Seasons auf Premiere World veranstalten und darüber hinaus Lizenzen für die Veranstaltung zweier weiterer Programme - CineClassics und Jimmy Television - besitzen (Beschlüsse der KEK i. S. MultiThématiques vom 25.01.2000, Az.: KEK 051, und vom 18.04.2000, Az.: KEK 074). Die Cox Communications, Inc., Atlanta/USA, ist mit ungefähr 4,8 Mio. Abonnenten der achtgrößte Kabelfernsehnetzbetreiber der USA (Quelle: Cablevision, 3/2000). Mutterkonzern ist die Cox Enterprises, Inc., Atlanta, die zu 98 % im Besitz der Familie Cox steht. Neben Kabelnetzen und Kabelspartenfernsehprogrammen gehören Fernseh- und Radiostationen, Tagesund Wochenzeitungen sowie Beteiligungen an Internetfirmen zu diesem Konzern. Advance Publications, Inc., Staten Island/USA, ist ein Medienunternehmen im Eigentum der Familie Newhouse, die an Kabelnetzen und Veranstaltern von Spartenprogrammen beteiligt ist. 2.2.3 British Sky Broadcasting Group plc. und ihre Gesellschafter 2.2.3.1 Die British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB), Isleworth, Middlesex, ist eine an der Londoner und der New Yorker Börse notierte Aktiengesellschaft nach englischem Recht. Das Unternehmen veranstaltet in Großbritannien und Irland unter der Bezeichnung „Sky Television“ Pay-TV-Programme, die analog und digital ausgestrahlt werden. Es verbreitet digitale Programmpakete (Sky digital), die zahlreiche, zum Teil selbst produzierte Programme aus den Bereichen Sport, Unterhaltung, Spielfilm, Pay-per-View, Kinder, Musik und Special-Interest umfassen. Das Pay-TV-Satellitenfernsehangebot „Sky digital“ wird seit Oktober 9 1998 verbreitet. BSkyB ist an dem Gemeinschaftsunternehmen British Interactive Broadcasting (neuer Name: „Open“) mit 80,1 % beteiligt (Financial Times Deutschland vom 18.07.2000). Open stellt über die „Sky-digital“-Plattform digitale interaktive Bildschirmdienste in Großbritannien und Irland bereit. Die Tochterunternehmen SESL (Satellite Encryption Services Ltd.) und SSSL (Sky Subscribers Services Ltd.) bieten Conditional-Access- und Customer- Management-Services an. 2.2.3.2 Größter Aktionär bei BSkyB mit 37,6 % der Anteile ist The News Corporation Ltd. (News Corp.), Adelaide, Australien, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem Recht unter der Leitungsmacht von Rupert Murdoch. Der konkrete Grad des Einflusses der Murdoch-Familie in dem Konzern ist allerdings schwer einzuschätzen. Sie verfügt vermittels der Cruden Investment Pty. Ltd. über 26,77 % der stimmberechtigten Stammaktien. 88,1 % des Stammkapitals verteilen sich auf die 20 größten Gesellschafter, zu denen außer dem Unternehmen der Murdoch-Familie Banken und Investmentgesellschaften zählen. News Corp. ist nach Time Warner, Disney, Viacom und Bertelsmann mit einem Umsatz von ca. 14,2 Mrd. Dollar im Geschäftsjahr 1999/2000 das fünftgrößte Medienunternehmen der Welt (Pressemitteilung vom 16.08.2000, www.newscorp.com; Financial Times Deutschland vom 19.10.2000). Zu den Fernsehbeteiligungen zählen neben BSkyB weltweit führende Unternehmen, insbesondere im Bereich des Satellitenfernsehens, im Pay-TV und Satelliten-Digital-TV. In den USA gehört News Corp. das Fox-Television-Network, das viertgrößte Network nach ABC, CBS und NBC, und in Italien eine Beteiligung von nunmehr 50 % an der digitalen Pay-TV-Plattform Stream S.p.A. (die Beteiligungserhöhung wurde kürzlich von der EG-Kommission genehmigt, Entscheidung vom 30.06.2000, vgl. unter http://europa.eu.int/rapid, Pressemitteilung Nr. IP/00/695). News Corp. ist in verschiedenen Medienbereichen - insbesondere Filmproduktion und -vermarktung, Printmedien, digitales Fernsehen, digitale Zugangsdienste und OnlineDienste - in den USA sowie in Kanada, Australien, Lateinamerika, der PazifikRegion und in Europa präsent (dort insbesondere in Großbritannien, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Bulgarien). Über 70 % der Umsätze werden in den USA getätigt. Das weltweite Satellitenfernsehgeschäft (z. B. die Beteiligung an Premiere World, dem Satelliten-System STAR TV in Asien, BSkyB) soll spätestens im nächsten Jahr ausgegliedert und in einem 10 Unternehmen namens „Sky Global“ Networks, Inc. gebündelt und an die Börse gebracht werden (Handelsblatt vom 19.06.2000). Die 21%ige Beteiligung der News Corp. an der amerikanischen Gemstar TV Guide International, Inc. (News Corp. hält bereits 22 %), die durch Aktientausch mit der Liberty Media Corporation des Unternehmers John Malone, der 4,76 % an Sky Global halten soll, erworben wurde, wird in Sky Global überführt (www.newscorp.com; Financial Times Deutschland vom 19.10.2000 und 02.11.2000). Dadurch soll eine starke Plattform für weitere Übernahmen im Pay-TV entstehen (Financial Times Deutschland vom 19.10.2000). Nach Presseinformationen wird dies der größte Börsengang eines Medienunternehmens mit einem geschätzten Börsenwert von 5 Mrd. Dollar; der Erlös soll vornehmlich für die Entwicklung von Set-Top-Boxen und den Ausbau der Präsenz im Internet verwendet werden (Financial Times vom 22.06.2000). Im Bereich des bundesweiten Fernsehens hält die News Corp. über die News German Television Holding eine mittelbare Beteiligung am Fernsehveranstalter TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG in Höhe von 100 % (Beschluss der KEK vom 17.07.2000, Az.: KEK 081). Ferner ist die News Corp. mittelbar an der Fox Kids GmbH, der Veranstalterin des gleichnamigen Pay-TV-Spartenprogramms, beteiligt (Beschluss der KEK vom 15.08.2000, Az.: KEK 076). 2.2.3.3 Der französische Telekommunikations-, Medien- und Infrastrukturkonzern Vivendi S.A. , Paris, hält derzeit eine von 24,5 % auf ungefähr 20 % reduzierte Beteiligung an BSkyB. Vivendi S.A. hält daneben einen Anteil von 48,9 % am französischen Pay-TV-Veranstalter Canal+ S.A., Paris (vgl. Beschluss der KEK vom 18.04.2000 i. S. MultiThématiques, Az.: KEK 074). Canal+ ist gegenwärtig in Höhe von 27,42 % an der MultiThématiques S.A. beteiligt, der Muttergesellschaft der Veranstalter der in Deutschland lizenzierten MultiThématiques-Programme, die über Premiere World als Pay-TV vermarktet werden. Canal+ veranstaltet in Frankreich das gleichnamige analoge Pay-TV-Premiumprogramm sowie digitale Pay-TV-Pakete und ist an Themenprogrammen wie Eurosport (33 %) beteiligt. Daneben hält Canal+ europaweit Beteiligungen an Pay-TV-Sendern, u. a. an D plus (100 %; vormals Telepiù) und an Canal Satélite Digital über das spanische Unternehmen Sogecable. Am 13.10.2000 hat die Europäische Kommission die Übernahme des Mischkonzerns The Seagram Company Ltd., Montreal, durch Vivendi unter Auflagen 11 genehmigt. Seagram hält eine Beteiligung in Höhe von 84 % an der Universal Studios, Inc., Los Angeles, die in Deutschland als eigene Spielfilmkanäle 13th Street - The Action & Suspense Channel - und Studio Universal veranstaltet (vgl. Beschlüsse der KEK vom 16.02.1998 i. S. 13th Street, Az.: KEK 013, vom 13.07.1999 i. S. Studio Universal, Az.: KEK 044, und vom 17.07.2000 i. S. 13th Street und Studio Universal, Az.: KEK 073). Die beiden Spartenprogramme vermarktet Premiere World als Bestandteile der Pay-TV-Programmpakete. Eine Auflage der Fusion von Vivendi, Canal+ und Seagram unter dem Namen Vivendi Universal ist, dass sich die Vivendi S.A. verpflichtet, ihre Beteiligung an BSkyB zu verkaufen. Die Erfüllung dieser Auflage sieht die Europäische Kommission unter anderem deshalb als erforderlich an, weil Vivendi bereits mit 48,9 % an der in Europa führenden Pay-TV-Gruppe Canal+ beteiligt ist, deren Pay-TV-Programme mehr als 14 Mio. Abonnenten zählen. Die EU-Kommission befürchtet, dass bei Aufrechterhaltung der Beteiligung an BSkyB eine dominante Stellung von Vivendi/Canal+ in europäischen Pay-TV-Märkten geschaffen würde. 2.2.4 Kingdom Holdings 8 B.V. Kingdom Holdings 8 B.V. (Kingdom) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Rotterdam. Alle Geschäftsanteile an Kingdom werden durch eine 100%ige Tochtergesellschaft von der Kingdom 5-KR-98 Ltd., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Cayman Is lands unter der Leitungsmacht von Prinz Alwaleed Bin Talal Bin Abdulaziz Al Saud, gehalten. 2.2.5 Capital Research Funds Die Capital Research Funds ist ein führender Medien-Investmentfond mit Sitz in Los Angeles/USA. Sie vereint den Euro Pacific Growth Fund, American Variable Insurance Series und Fondsverwaltungsgesellschaften The nach New den Economy Gesetzen Fund, jeweils des Staates Massachusetts, sowie Capital World Growth and Income Fund, Inc., eine Gesellschaft nach den Gesetzen des Staates Maryland. Diese werden verwaltet von der Capital Research and Management Company mit Sitz in Los Angeles. 2.2.6 Lehman Merchant Banking Group 12 KP-MBP Partners L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit Geschäftssitz in Delaware, und KP-MBP Offshore Partners L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands, sind Investmentgesellschaften der Lehman Merchant Banking Group. Persönlich haftende Gesellschafterin der Investmentgesellschaften ist die Lehman Brothers Merchant Banking Partners II, Inc., die als globale Investmentbank in den Bereichen Corporate Finance, Beratungsdienstleistung, Kommunalfinanzierung, Wertpapierhandel und Investment Research tätig ist. II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderlichen Vollständigkeitserklärungen sind in den zugrunde liegenden Prüfverfahren vorgelegt worden (Beschlüsse i. S. Premiere vom 15.08.2000, Az.: KEK 070, und vom 24.10.2000, Az.: KEK 093, 094, 099). Angesichts der Übereinstimmung der zu beurteilenden Sachverhalte hat die KEK im vorliegenden Verfahren auf eine neuerliche Vollständigkeitserklärung verzichtet. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert 13 beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). 2.1.1 Der Veranstalterin wird das Programm Discovery Channel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Dieses Programm wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV der KirchGruppe zugerechnet. 2.1.2 Darüber hinaus werden der KirchGruppe gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) folgende bundesweit verbreiteten Programme zugerechnet: SAT.1, ProSieben, Kabel 1 und N24 (vgl. Beschlüsse der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 090-5, i. S. ProSieben vom 25.01.2000, Az.: KEK 063, sowie vom 24.10.2000, Az.: KEK 090-1, vom 18.04.2000 i. S. Kabel 1, Az.: KEK 075, und vom 16.05.2000 i. S. N24, Az.: KEK 078, vom 16.05.2000 i. S. SAT.1, Az.: KEK 046), DSF (vgl. Beschlüsse der KEK vom 14.12.1999, Az.: KEK 053, und vom 19.09.2000, Az.: KEK 091), Premiere sowie die auf der Premiere-Plattform gesendeten Programme Junior/K-toon und CLASSICA (vgl. Beschlüsse der KEK vom 21.09.1999 i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 042, und i. S. CLASSICA, Az.: KEK 045), GoldStarTV (Beschluss vom 25.01.2000, Az.: KEK 061) und Beate Uhse Kanal (Beschluss der KEK vom 15.08.2000, Az.: KEK 086). 2.2 Zuschaueranteile Das Programm Discovery Channel ist seit August 1996 auf Sendung. Zunächst war es Bestandteil des mittlerweile eingestellten Pay-TV-Programms von DF1, nunmehr wird es auf der Programmplattform Premiere World in dem PremierePaket „Gala World“ ausgestrahlt. In den maßgeblichen Referenzzeiträumen ergeben sich für die Programme von Premiere World und die insgesamt der KirchGruppe zuzurechnenden Programme folgende Zuschaueranteile: 14 SAT.1 DSF ProSieben Kabel 1 N24 -seit Jan. 2000 Premiere World (**) Premiere (**) DF1 (**) ∑ KirchGruppe (*) Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum Referenzzeitraum Referenzzeitraum KEK 096 KEK 098 KEK 098, 102 Dezember 1998 August 1999 bis September 1999 bis November Juli 2000 bis August 2000 1999 10,88 10,13 10,13 1,32 1,32 1,29 8,51 8,29 8,30 5,36 5,6 5,61 --0,03 0,03 Oktober 2000 10,8 1,2 8,2 5,8 k.A. ≈ 1,1 ≈ 0,9 ≈ 1,04 ≈ 1,06 --- 26,67 26,41 26,42 --27,1 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. (**) Zum 01.10.1999 hat ein Relaunch von Premiere unter dem Programmnamen „Premiere World“ stattgefunden. DF1 wurde eingestellt. Das Programmangebot und die Abonnenten von DF1 sind in „Premiere World“ überführt worden. In Ermangelung ausreichender Daten muss der Zuschaueranteil vorsichtig bzw. unter Vorbehalt geschätzt werden. Aufgrund der bisherigen Annahmen und Schätzungen der KEK dürfte sich vertreten lassen, dass der Zuschaueranteil von Premiere World im Oktober 2000 ungefähr bei 1,1 % lag. Ausgehend von den bisherigen Annahmen, Berechnungsweisen und Schätzungen der KEK wird für die Referenzzeiträume vermutet, dass der durchschnittliche, gemeinsame Zu schaueranteil von Premiere World, Premiere und DF1 ungefähr bei 0,9 % (Dezember 1998 bis Novem ber 1999), bei 1,04 % (August 1999 bis Juli 2000) und bei 1,06 % (September 1999 bis August 2000) lag. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). Die Bestätigung von Beteiligungsveränderungen als unbedenklich setzt gemäß § 29 Satz 3 RStV voraus, dass unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung (vgl. § 20 Abs. 1 RStV) erteilt werden könnte. 15 3.1 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Die Vermutungsgrenze wird im vorliegenden Fall weder von der Veranstalterin noch von der KirchGruppe erreicht. 3.2 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV gilt Gleiches bei einer geringfügigen Unterschreitung dieses Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen entweder auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat (§ 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV) oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV). Die KEK hat in dem Beschluss vom 15.08.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschnitt III 3.2, dargelegt, dass angesichts des Zuschaueranteils von ca. 26,67 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten Markt oder aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausgegangen werden kann, die die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Durch den Einstieg von BSkyB wird die bereits überragende Position der KirchGruppe im Bereich des bundesweit verbreiteten Pay-TV und auf den vorgelagerten Märkten der Zugangsvermittlung zum digitalen Fernsehen und des Rechtehandels mit Fiction- und mit Sportrechten verstärkt. Die Beteiligungen der Kingdom Holdings 8 B.V., der Capital Research Funds und der Lehman Merchant Banking Group (zu insgesamt ca. 1,2 Mrd. DM; Pressemitteilungen vom 08.09.2000 und 21.09.2000, www.premiereworld.de) fördern die finanzielle Situation der KirchGruppe. Eine vorherrschende Meinungsmacht der KirchGruppe im bundesweiten Fernsehen insgesamt kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (Beschlüsse der KEK i. S. Premiere vom 15.08.2000, Az .: KEK 070, und vom 24.10.2000, Az.: KEK 093, 094, 099). Im Hinblick auf die Abonnentenzahlen und Zuschaueranteile ist die Bedeutung des Pay-TV im Verhältnis zu den Zuschaueranteilen des bundesweiten Fernsehens 16 derzeit noch gering (Beschlüsse vom 24.10.2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 093, 094, 099, Abschn. III 3.2). 3.3 Vorherrschende Meinungsmacht außerhalb der Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV Die KEK hält an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis fest, dass die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV keine abschließende Regelung zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht vorgeben (ausführlich dazu Beschlüsse der KEK vom 26.01.1999 i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, und i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2 (1), sowie vom 21.09.1999 i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 7). Auf die in diesen Beschlüssen dargelegten Gründe zur Zweckbestimmung und zur verfassungskonformen Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen zur Vorbeugung gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht wird bestätigend verwiesen. Das in § 26 RStV verankerte Gebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, ob von der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht zu erwarten ist. Es ist Vormachtstellungen Fernsehen die nicht unter zu den Meinungsvielfalt verkennen, privaten dass die Veranstaltern zunehmend Verdichtung im gefährdet. der bundesweiten Vorherrschende Meinungsmacht ist daraus im bundesweiten Fernsehen aber nach bisherigen Erkenntnissen weder für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb stehendes Duopol Bertelsmann/Kirch noch für die KirchGruppe allein festzustellen. Auch wenn die mittelbaren Beteiligungsveränderungen im Bereich der Veranstaltung von Pay-TV eine auch aus der Sicht der Sicherung der Meinungsvielfalt bedenkliche Alleinstellung von PREMIERE verstärken, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund zu abweichender Beurteilung. 4 Abschließende Feststellung Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung gegenwärtig weder unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Zuschaueranteile noch wegen der damit verbundenen Stärkung der Position der KirchGruppe im Bereich des bundesweit verbreiteten Pay-TV und auf den vorgelagerten Märkten der Zugangsvermittlung zum digitalen Fernsehen und des Rechtehandels mit Fiction- 17 und mit Sportrechten Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen entgegen. Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten vorangebracht und letztlich eingerichtet ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt. (gez.) Mestmäcker Lerche Lübbert Dörr Kübler Mailänder