10. SchlichtO_RA_Stroh - NRW

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10. SchlichtO_RA_Stroh - NRW
Beraterbüro
für
Erfolgreiche Verhandlungen
Erfolgreiche Konfliktlösungen
Dauerhafte Vereinbarungen
Dauerhafte Schlichtungen
Uly Stroh, M.M. – Master of Mediation
Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz NRW (GüSchlG NRW)
Frintroper Str. 71
46047 Oberhausen
Telefon: 0208 / 3057 6463
Telefax: 0208 / 3057 6464
[email protected]
UlyStroh.de
Schlichtungs- und Kostenordnung
Präambel
Frau Ulrike Stroh ist als Güte-/Schlichtungsstelle für die außergerichtliche
Streitschlichtung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Schlichtung wird
durch sie persönlich als Schlichtungsperson nach Maßgabe dieser Schlichtungs- und
Kostenordnung vorgenommen.
§1
Sachliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsstelle kann in Anspruch genommen werden zur einvernehmlichen
Beilegung von Streitigkeiten
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche,
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 € nicht
übersteigt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen,
sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gesetzlichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten
Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen
Betrieb handelt,
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3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
§2
Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in
demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung
haben.
§3
Ausschluss der Schlichtungsperson
(1) Die Schlichtungsperson übt die Schlichtungstätigkeiten nicht aus
1. in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei
denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder
das Verlöbnis nicht mehr besteht,
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt,
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis
zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
4. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur
gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie
gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei
aufzutreten berechtigt ist oder war,
5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt
oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder
eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
(2) Die Schlichtungsperson wird weiter nicht tätig, soweit zu demselben
Streitgegenstand ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Stelle bereits
anhängig oder durchgeführt ist.
§4
Durchführung des Verfahrens
(1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt und auf schriftlichen
Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der
Parteien oder ihrer Vertreter vollständig angeben und den Streitgegenstand
allgemein bezeichnen. Der Antrag ist zu unterzeichnen; ihm sind die für die
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Zustellung an jeden Antragsteller erforderliche Zahl Abschriften des Antrags und der
mit ihm eingereichten Unterlagen beizufügen.
(2) Die Schlichtungsstelle vermerkt den Eingang des Antrags in einem
Schlichtungsregister und legt eine Handakte an, in der die von ihr entfaltete Tätigkeit
dokumentiert wird. Sie veranlasst die Zustellung des Güteantrags in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung an den Antragsgegner oder
seinen gesetzlichen Vertreter und beraumt gleichzeitig einen Termin zur mündlichen
Verhandlung an, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird.
(3) Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Termin zu laden.
Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person
Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen können und sich zum Vortrag der jeweils
anderen Partei äußern sollen. Sie sind mit der Ladung über die Folgen eines
unentschuldigten Fehlens zum Termin (siehe hierzu § 7 Abs. 1 Nr.2 und Abs. 2) zu
belehren.
(4) Die Zustellung der Antragsschrift und die Anberaumung des Termins zur mündlichen
Verhandlung erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller eine Verfahrensgebühr in Höhe
von 100 € an die Schlichtungsstelle gezahlt hat. Diese Kosten fordert die
Schlichtungsstelle unmittelbar nach Eingang der Antragsschrift an.
(5) Die Ladung zum Termin und auch weitere Zustellungen (z. Bsp die Zustellung des
Güteantrags) erfolgen per Einschreiben mit Rückschein.
§5
Termin / Schlichtungsverhandlung
(1) Die Schlichtungsverhandlung wird mündlich und nicht öffentlich geführt. Die Parteien
müssen persönlich erscheinen und erhalten Gelegenheit, Tatsachen und
Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu
äußern. Die Parteien können geeignete Personen als Beistände hinzuziehen.
(2) Die Schlichtungsperson kann die im Termin zur mündlichen Verhandlung
anwesenden Zeugen und Sacherständigen anhören, sowie Urkunden und sonstige
Beweismittel in Augenschein nehmen. Beeidigungen, eidliche Parteivernahme sowie
Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind nicht zulässig.
(3) Eine Partei kann bei Bedarf auf eigene Kosten sprachkundige Personen oder
Dolmetscher hinzuziehen.
§6
Protokoll
(1) Die Schlichtungsverhandlung ist in deutscher Sprache zu protokollieren.
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(2) Das Protokoll enthält
1. den Vermerk über Beginn und Ende des Verfahrens,
2. den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Verhandlung,
3. die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen
Vertreter, Bevollmächtigten, Dolmetscher, sowie sonstigen
Verfahrensbeteiligten,
4. Angaben über den Streitgegenstand, insbesondere die Anträge,
5. den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine
Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
(3)
Für den Fall des Abschlusses eines Vergleichs ist das Protokoll von den
Parteien und der Schlichtungsperson zu unterzeichnen, anderenfalls wird es
nur von der Schlichtungsperson unterzeichnet.
(4) Eine Kopie des Protokolls wird den Parteien nach Beendigung des Termins
übermittelt. Es gilt im Falle der erfolglosen Schlichtung zugleich als
Bescheinigung für das Scheitern der Streitschlichtung.
§7
Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs
(1) Der Schlichtungsversuch ist gescheitert, wenn
1. die Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen
werden kann oder
2. der Antragsgegner unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung
erscheint oder sich vor Ende der mündlichen Verhandlung unentschuldigt
entfernt oder
3. binnen einer Frist von drei Monaten das Schlichtungsverfahren nicht
durchgeführt worden ist.
(2) Bei unentschuldigtem Ausbleiben oder vorzeitigem Entfernen des
Antragstellers gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
(3) Die Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn die säumige Partei ihr Ausbleiben
oder Entfernen innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin bei der
Gütestelle hinreichend entschuldigt. In diesem Fall wird ein neuer Termin
bestimmt.
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§8
Vollstreckung
(1) Aus dem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet gem.
§ 794 ZPO die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in
dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(3) Auf Antrag der Partei veranlasst die Schlichtungsstelle die Übermittlung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs.
§9
Vergütung und Kostentragung
(1) Unbeschadet einer weiteren vergleichsweisen Regelung gilt:
1. Für die Kosten des Schlichtungsverfahrens haftet der Antragsteller.
2. Für die Kosten der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines
geschlossenen Vergleichs haftet derjenige, der die Übermittlung
beantragt hat.
3. Die eigenen Kosten hat jede Partei selbst zu tragen.
(2) An Gebühren und Auslagen entstehen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle:
1.
Verfahrensgebühr in Höhe von 100 €,
2.
im Falle eines Vergleichs eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von
50 €,
3.
Auslagen für Anfertigung von Fotokopien in Höhe von 0,50 € pro DINA4-Seite,
4.
eine Gebühr in Höhe von 15 € für die Übermittlung einer
vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs zuzüglich etwaiger
weiterer Auslagen
5.
Umsatzsteuer auf die vorstehenden Gebühren und Auslagen,
6.
Auslagen für Ladungen und Zustellungen.
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(3) Die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs erfolgt
erst nach vollständigem Ausgleich der darüber in Rechnung gestellten Kosten.
§ 10
Aktenaufbewahrung
(1) Die Schlichtungsstelle bewahrt die Handakten auf die Dauer von mindestens fünf
Jahren nach Beendigung des Verfahrens auf.
(2) Die Parteien können gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten
beglaubigte oder unbeglaubigte Fotokopien der Handakten und Ausfertigungen
etwaig geschlossener Vergleiche verlangen.
§ 11
Wappenzeichen
(1) Die Schlichtungsstelle führt das „NRW-Wappenzeichen“ gemäß Runderlaß des
Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.02.1984 – I B 3/17 –
62.10 im Briefkopf.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Schlichtungsordnung tritt zu dem Zeitpunkt der Zulassung der
Schlichtungsstelle in Kraft.*
(2) Jede Änderung ist gegenüber der Zulassungsstelle anzuzeigen und bedarf zu
Ihrer Wirksamkeit deren Genehmigung.
Stand: Mai 2005
* anerkannt durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 23.05.2005,
Geschäfts-Nr.: 370e-6.467
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