Mustersatzung mit Erläuterungen

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Mustersatzung mit Erläuterungen
ENTWURF - Satzung des Turnvereins Hermeskeil 1911 e.V.
Vergleich: Satzung des TVH von 1991
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1911 in Hermeskeil gegründete Verein führt den Namen
"Turnverein Hermeskeil 1911". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland
im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Hermeskeil. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen.
§ 1 (1) Der im Jahre 1911 gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein Hermeskeil 1911 e.V.“
§ 1 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hermeskeil
§ 1 (3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter
14 VR 1322 eingetragen. Er ist Mitglied der zutreffenden Sportverbände.
§ 1 (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen
Jugendarbeit. Dies wird insbesondere erreicht durch
Förderung des Leistungssports
Förderung des Breitensports
Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und -förderung
Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich
mit sportlichen Schwerpunktaufgaben
§ 2 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. (…)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Pflege des
Sports, insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder in den
Sportarten, die im Verein betrieben werden, nach den Grundsätzen des
Amateursports verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports,
insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder im Bereich
des Turnens und der Leibesübungen sowie der Sportarten, die im
Verein betrieben werden, nach den Grundsätzen des Amateursports.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 (2) (…) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 2 (1) (…) Der Verein will die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Er ist daher selbstlos und will
ausschließlich und unmittelbar den Sport fördern.
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Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög- lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form einer Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über
die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme ist erfolgt,
sofern dem Antragsteller nichts anderes vom Vorstand mitgeteilt wird.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
§ 3 (1) Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 3 (3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 3 (4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die
Aufnahme zu dem Zeitpunkt gemäß Abs. (2) erfolgt, sofern dem Antragsteller nichts anderes vom Vorstand mitgeteilt wird.
§ 3 (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und mit
Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen §3 (6) Die Mitglieder haben sportspezifisch gleiche Rechte und
und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein ange- Pflichten und haben sich gemäß den allgemein geltenden Regeln
hört.
der Sportlichkeit zu verhalten.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bzw. die Ernennung zum Eh- § 4 (1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen, die sich
renvorsitzenden entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsit- um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zustimmung
zende haben alle Mitgliederrechte.
von ¾ aller Vorstandsmitglieder ernennen. (…)
§ 4 (2) Ein Ehrenvorsitzender kann nur von ¾ aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ernannt
werden.
Alle einem Mitglied überlassen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Sie bleiben Eigentum des Vereins und sind bei Ausstritt oder Ausschluss
der Mitgliedschaft umgehend an die entsprechende Abteilung oder ein Mitglied des Vorstandes zurückzugeben.
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§ 3 (7) Alle einem Mitglied überlassen Gegenstände sind pfleglich zu
behandeln. Sie bleiben Eigentum des Vereins und sind bei Ausstritt
oder Ausschluss der Mitgliedschaft umgehend an die entsprechende
Abteilung oder ein Mitglied des Vorstandes zurückzugeben.
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§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
§ 5 (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
§ 5 (2) Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier
Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
§ 5 (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Abs. (2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes erforderlich.
§ 4 - Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat
voll zu entrichten.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 8 (2) Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 (3) Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den
Eintrittsmonat voll zu entrichten.
§ 8 (4) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied
aus sozialen Gründen vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Bei- § 4 (1) (…) Sie sind von allen Beiträgen und Eintrittsgeldern zu Verträgen befreit. Ehrenmitglieder, -vorsitzende und Vorstandsmitglieder sind anstaltungen des Vereins befreit.
von allen Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen des Vereins befreit.
§ 5 - Straf- und Ordnungsmaßnahmen
§ 6 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhal- § 6 (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei
tens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung wichtigem Grund zulässig:
von Beiträgen trotz einmaliger Mahnung.
a) bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung
Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich an die letzte b) bei wiederholter Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes
dem Verein bekannte Anschrift bekanntzugeben.
oder seiner Vertreter
c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte
§ 6 (3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
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§ 6 (4) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben. (…)
§ 7 (1) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus
dem Verein aus.
§ 7 (2) Die Streichung von Mitglied erfolgt, wenn das Mitglied mit
zwölf fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
§ 7 (3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 7 (4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der eingeschriebene
Brief als unzustellbar zurückkommt
§ 7 (5) Die Streichung der Mitgliedschaft muß der Gesamtvorstand
bestätigen.
§ 9 (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsleiter oder Übungsleiter
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Mitglieds vom
Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Schadenersatzforderung
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
Veranstaltungen des Vereins
§ 9 (2) Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
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§ 6 - Rechtsmittel
Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim
Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die zeitlich
nächste einberufene Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –
pflichten des betroffenen Mitglieds.
§ 3 (5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Stimmt sie für
die Aufnahme, ist der Antragsteller Mitglied ab dem Zeitpunkt der
Zahlung des ersten Monatsbeitrages nach dem Tag der Versammlung. Über die Berufung entscheidet die zeitlich nächste einberufene
Mitgliederversammlung.
§ 6 (4) (…) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist von einem Monat
nach Zugang des eingeschriebenen Briefes, mit Rückschein, beim
Vorstand eingegangen sein. Über den Widerspruch entscheidet die
zeitlich nächste einberufene Mitgliederversammlung.
§ 6 (5) Ausgeschlossene Mitglieder können wieder aufgenommen
werden. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme obliegt einer
Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-
§ 10 (1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)
c) die Abteilungen (§ 18 der Satzung)
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Abteilungen
§ 8 - Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
§ 13 (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung wird in den amtlichen Mitteilungsblättern der VG Hermeskeil („Rund um Hermeskeil“), der VG Kell („Hochwaldbote“), der VG Thalfang (Amtsblatt) und der Gemeinde Nonnweiler
(Amtsblatt) veröffentlicht. Mitglieder, die mit den genannten Presseorganen
§ 13 (4) Die Jahreshauptversammlung ist jährlich einzuberufen.
§ 14 (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung von Termin, Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Hermeskeil
bekannt zu machen. (…)
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nicht zu erreichen sind, werden schriftlich eingeladen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthal- § 13 (6) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folten:
gende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
- Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes
- Festsetzung von Beiträgen, sofern beantragt
- Verschiedenes
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss § 14 (1) (…) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Vereine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
sammlungstag muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
§ 14 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerder Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim halb von zwei Wochen nach Eintritt des Grundes einberufen werden.
Vorsitzenden beantragt.
§ 13 (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
a) die Satzung es fordert
b) der Gesamtvorstand es beschließt
c) ¼ der volljährigen Mitglieder es beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer drei Viertel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
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§ 13 (7) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens
sechs Tage vor der Abhaltung beim Vorsitzenden einzureichen.
§ 13 (8) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter § 13 (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
geleitet. Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter zur Wahl des seinem Stellvertreter geleitet.
Amtes, das der Versammlungsleiter innehat.
§ 16 (2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter
zur Wahl des Amtes, das der satzungsgemäßen Versammlungsleiter
innehat.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind ebenfalls Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 15 (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 16 (1) Aktives und passives Wahlrecht haben alle anwesenden
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem § 16 (3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
mindestens einem der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 16 (4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
§ 16 (5) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 (6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der
nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. (§ 23 und § 33
des BGB)
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvor- § 11 (1) Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und
stand.
als Gesamtvorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
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§ 11 (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
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-
Schriftführer
-
Schriftführer
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Geschäftsführender Vorstand
- Stellvertretender Kassenwart
- Stellvertretender Schriftführer
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Jugendwart
- Pressewart
- Abteilungsleiter
§ 11 (3) Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Geschäftsführender Vorstand
- Stellvertretender Kassenwart
- Stellvertretender Schriftführer
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Jugendwart
- Pressewart
- den Abteilungsleitern
Der Vorstand leitet den Verein nach den Grundlagen der Satzung und legt
die hierfür notwendigen Richtlinien und Maßnahmen fest. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und behandelt die Anregungen
und Anträge der Mitglieder und der Vereinsorgane. Er führt die in der Satzung festgelegten Entscheidungen herbei. Der Vorstand entscheidet über
Ausgaben des Vereins.
§ 12 (1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Grundlagen der
Satzung und legt die hierfür notwendigen Richtlinien und Maßnahmen fest. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch
und behandelt die Anregungen und Anträge der Mitglieder und der
Vereinsorgane. Er führt die in der Satzung festgelegten Entscheidungen herbei. Der Vorstand entscheidet über die Ausgaben des
Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand kann zwischen zwei Vorstandssitzungen § 12 (2) Der geschäftsführende Vorstand kann zwischen zwei VorEntscheidungen treffen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Er- standsitzungen Entscheidungen treffen, die aufgrund ihrer Dringlichledigung bedürfen.
keit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus.
§ 11 (8) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die Vereinsmitgliedschaft
voraus.
Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt:
§ 11 (5) Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt:
Gruppe 1:
Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
1. Beisitzer
Pressewart
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2. Gruppe:
stellv. Vorsitzender
stellv. Kassenwart
stellv. Schriftführer
2. Beisitzer
Jugendwart
Gruppe 1:Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
1. Beisitzer
Pressewart
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2. Gruppe:
stellv. Vorsitzender
stellv. Kassenwart
stellv. Schriftführer
2. Beisitzer
Jugendwart
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Jede Gruppe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Die Wahlperioden sind so zu gestalten, dass jedes Jahr eine
Gruppe neu zu wählen ist, Gruppe 1 in ungeraden Jahren, Gruppe 2 in geraden Jahren. Die Amtsperiode der Vorstands-mitglieder endet mit der
Neuwahl zum betreffenden Amt, sie kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
§ 11 (6) Jede Gruppe wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlperioden sind
so zu gestalten, dass jedes Jahr eine Gruppe neu zu wählen ist. Die
Amtsperiode der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl zum
betreffenden Amt.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Es können nur zwei
Vorstandsämter auf einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht für das
Amt des Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden. Hierbei ist die eigene Stellvertretung ausgeschlossen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 11 (7) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Es
können nur zwei Vorstandsämter auf einer Person vereinigt werden.
Dies gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden.
Hierbei ist die eigene Stellvertretung ausgeschlossen.
§ 11 (10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so
kann der Gesamtvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der kommissarischen Verwaltung des betreffenden Amtes beauftragen. Bei
der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt neu zu besetzen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden
Vorstandes übernimmt dessen Amt der Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 (10) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem VerEin Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor sammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorder Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft liegt, aus der die Bereitschaft des Kandidaten, die Wahl anzunehdes Kandidaten, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
men, hervorgeht.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sein Vorsitzender oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
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§ 12 (8) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter,
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandsitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Inhalt den Vereinsmitgliedern nicht bekanntgegeben
werden muss. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 10 - Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird
der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11 (4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Vertreter jedoch nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig.
§ 11 – Haftung
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgelt- lich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26 a EStG erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein
lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus
ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet
sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltun- § 20 (1) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vergen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträ- einsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenge.
stände oder Bargeldbeträge.
§ 12 - Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung, der ihr zufließenden Mittel.
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§ 13 - Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vor- § 18 (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteistandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
lungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18 (3) Der Abteilungsleiter wird von einer Abteilungsversammlung
auf zwei Jahre gewählt; die Wahlperiode ist mit der Wahlperiode der
Der Abteilungsleiter wird von einer Abteilungsversammlung auf zwei Jahre 1. Gruppe des Vorstandes identisch. Die hierzu notwendige Abteigewählt; die Wahlperiode ist mit der 1. Gruppe des Vorstandes identisch.
lungsversammlung ist im gleichen Jahr wie die betroffene JahresDie hierzu notwendige Abteilungsversammlung ist im gleichen Jahr wie die hauptversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass dort die Bestäbetroffene Jahreshauptversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass dort tigung der Wahl und damit die Legitimierung der Mitwirkung im Gedie Bestätigung der Wahl und damit die Legitimierung der Mitwirkung im samtvorstand erfolgen kann.
Gesamtvorstand erfolgen kann.
Der amtierende Abteilungsleiter beruft die Abteilungsversammlung
eine Woche vorher durch Bekanntgabe am „Schwarzen Brett“ des
Vereins ein. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, den Abteilungsversammlungen beizuwohnen. Abstimmungen erfolgen analog
zu § 16 der Satzung. Findet keine Abteilungsversammlung statt, so
kann die Mitgliederversammlung für die betreffende Abteilung einen
Abteilungsleiter wählen.
§ 14 - Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, de- § 12 (7) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Beren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
arbeitung von besonderen Vereinsvorhaben bilden. Sie sind dem
Gesamtvorstand berichtspflichtig.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 - Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der
Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 17 (1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom zuletzt amtierenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 17 (2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitglieder- die Mitgliederversammlung einzusehen.
versammlung einzusehen. Der Inhalt der Vorstandsprotokolle muss den § 12 (8) (…) Über die Vorstandsitzungen ist eine Niederschrift anzuVereinsmitgliedern nicht bekannt gegeben werden.
fertigen, deren Inhalt den Vereinsmitgliedern nicht bekanntgegeben
werden muss. (…)
§ 16 - Kassenprüfung
§ 19 (1) Die Kasse des TV Hermeskeil wird in jedem Jahr durch zwei
Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins § 19 (2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren
mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und er- gewählt. Nur ein Kassenprüfer kann unmittelbar wiedergewählt werstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Sie beantragen bei ord- den.
nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl
im Amt bleiben. Nur ein Kassenprüfer kann unmittelbar wiedergewählt werden.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen § 21 (1) Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß Satzung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
durch den geschäftsführenden Vorstand.
§15 (2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder be- BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
schlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich § 15 (3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht begefordert wurde.
schlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem VersammDie Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der lungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit ordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mit- nach zwei Monaten nach dem ersten Versammlungstag stattfinden,
hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu
glieder beschlossen werden.
erfolgen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberech- § 15 (4) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
tigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu
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die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberech- dieser Versammlung muss ein Hinweis auf diese erleichterte Betigten Mitglieder beschlussfähig ist.
schlussfähigkeit enthalten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hermeskeil, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 2 (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Hermeskeil mit der Auflage, das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Folgende Paragraphen entfallen:
§ 2 (3)
§ 11 (11)
§ 12 (3) – (6)
§ 18 (2)
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