begründung - Stadt Schkeuditz

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begründung - Stadt Schkeuditz
Große Kreisstadt Schkeuditz
Aufhebung VE-Plan "Lager- und Bürokomplex der LTL GmbH"
Begründung 27.07.2015
BEGRÜNDUNG
zur Aufhebung
des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Lager- und Bürokomplex
der LTL GmbH" der Großen Kreisstadt Schkeuditz
INHALT
1.
Gegenstand und Gründe der Aufhebung
2.
Geltungsbereich
3.
Verfahren
4.
Planungsrechtliche Grundlagen
4.1
Landesentwicklungsplan, Regionalplan Westsachsen
4.2
Vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan
5.
Verkehrserschließung
6.
Technische Ver- und Entsorgung
7.
Rechtsgrundlagen
8.
Anlagenverzeichnis
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Große Kreisstadt Schkeuditz
Aufhebung VE-Plan "Lager- und Bürokomplex der LTL GmbH"
Begründung 27.07.2015
1. Gegenstand und Gründe der Aufhebung
Der rechtswirksame Vorhaben- und Erschließungsplan "Lager- und Bürokomplex der
Luftfracht- und Transportgesellschaft GmbH Leipzig (LTL)" soll aufgehoben werden.
Dieser wurde mit Bekanntmachung am 01.03.1993 erstmalig rechtswirksam. Laut der
Satzung sollte als Planinhalt eine Logistikhalle in einem ersten Bauabschnitt und ein
Büro- und Service-Center in einem zweiten Bauabschnitt für ca. 200 neue Ausbildungsund Arbeitsplätze errichtet werden. Der Vorhabenträger hatte sich verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach Erlangung des Baurechts mit dem ersten Bauabschnitt zu
beginnen und das Gesamtvorhaben nach Baubeginn innerhalb von 3 Jahren durchzuführen. Der Vorhabenträger erhielt zwar im April 1994 eine Baugenehmigung, hat aber
innerhalb der vereinbarten Frist mit dem Vorhaben nicht begonnen.
Durch Antrag des Vorhabenträgers wurde die Frist zur Ausführung zwei Mal vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Schkeuditz in den Sitzungen am 11.12.1997 und am
27.02.2003 verlängert.
Die 1. Änderung der Satzung erlangte mit Bekanntmachung am 07.01.1998 Rechtkraft
mit folgendem Wortlaut: „Wird mit der Realisierung des Vorhabens nicht bis zum
31.03.1998 begonnen, kann die Satzung dem Stadtrat mit der Empfehlung zur Aufhebung vorgelegt werden.“
Die zweite Änderung wurde mit der Bekanntmachung am 05 09.2003 rechtswirksam mit
dem Wortlaut: „Wird mit der Realisierung des Vorhabens nicht bis zum 31.12.2005 begonnen, kann die Satzung dem Stadtrat mit der Empfehlung zur Aufhebung vorgelegt
werden.“
Zwischenzeitlich erfolgte die Herstellung der mittleren Erschließungsstraße „An der Eisenbahn“ mit Anbindung an den Freirodaer Weg. Eine Baugenehmigung für ein Lagerund Bürogebäude (Spedition) ohne Baufreigabe wurde 1994 erteilt. Nach mehreren beantragten Verlängerungen erfolgte im März 1999 eine Teilbaufreigabe für Fundamente
der Lagerhalle. Diese wurden dann auch hergestellt. Außerdem wurden eine einsturzgefährdete Brandruine an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich und eine
Wohnhaus mit Gärtnerei zurückgebaut. Das Bauordnungsamt forderte im Jahr 2002 ein
Nachweis zur Standsicherheit der bereits eingebauten Fundamente einschließlich Anschlussbewehrung unter Berücksichtigung der anstehenden Baugrundverhältnisse
durch einen Bausachverständigen, da diese über längeren Zeitraum ungeschützt in
nassen Gräben bzw. Gruben standen. Ein weiterer Baufortschritt war jedoch nicht zu
verzeichnen. Auf Antrag gab es diverse Verlängerungsbescheide für die Baugenehmigung, letztmalig zum 31.12.2010. Weitere Verlängerungen sind der Stadtverwaltung
nicht bekannt.
Im Dezember 2005 teilte die UPS-SCS GmbH & Co. OHG als Rechtsnachfolger der
LTL GmbH der Stadt mit, dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen das Vorhaben
nicht umgesetzt werden könne und es Verkaufsverhandlungen mit Interessenten gäbe,
die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten.
Somit wird festgestellt, dass die nach § 12 BauGB definierten Voraussetzungen für die
planerische Sicherheit der Gewerbefläche über den Vorhaben- und Erschließungsplan
nicht mehr gegeben sind. Der Vorhabenträger hat den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist realisiert und ist dazu auch nicht Willens und
in der Lage. Das Vorhaben wird auch zukünftig durch den Vorhabenträger nicht mehr
umgesetzt.
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Begründung 27.07.2015
Da die festgesetzte Frist im Vorhaben- und Erschließungsplan, auch nach zweimaligem
Aufschub nicht eingehalten wurde, ist die Stadt angehalten, den Vorhaben- und Erschließungsplan unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. Aus
der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Stadt nicht geltend
gemacht werden.
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §
12 BauGB wird für konkret umrissene Bauvorhaben erlassen und ist für eine kurzfristige Umsetzung vorgesehen. Mit dem Durchführungsvertrag wird er zur Bauverpflichtung.
Diese Absicht wurde vom Vorhabenträger bis heute nicht umgesetzt. Die Stadt hebt die
engen und auf den Vorhabenträger zugeschnittenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf und hat die Möglichkeit die Fläche bei Bedarf neu zu
überplanen.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich in der nördlichen Kernstadt Schkeuditz im Bereich Freirodaer Weg nördlich der B 6. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst eine Fläche
von ca. 2.58 ha. Südlich grenzen mehrere Flurstücke des Freirodaer Weges und der B
6 an. Östlich befindet sich das Flurstück 143/3, welches landwirtschaftlich genutzt wird.
Nördlich grenzt das Flurstück 72, eine bewachsene Grünfläche und westlich befindet
sich das Flurstück 65/3 ein locker bebautes Gewerbeflurstück. Alle Flurstücke gehören
zur Flur 3 der Gemarkung Schkeuditz. Die räumliche Lage und die Abgrenzung des
Aufhebungsgebietes sind dem Übersichtslageplan zu entnehmen.
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Die Aufhebung erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes "Lager- und Bürokomplex der LTL GmbH". Nach heutigem Stand
des Katasters betrifft das die Flurstücke 67/13 und 67/22, das Straßenflurstück 67/16
An der Eisenbahn und verschiedene angrenzende Straßenteilflächen des Freirodaer
Weges und der B 6 (58/2, 58/6, 58/7, 67/7, 67/12, 67/14, 67/15, 67/17, 67/18, 67/19,
67/20, 67/21, 67/23, 67/24, 67/25, 67/26, 67/27, 144/5, 144/6, 144/7, 144/8, 144/9) in
der Flur 3 Gemarkung Schkeuditz. Durch das Bauvorhaben der B 6 (Inbetriebnahme im
Jahr 2002) ergaben sich mit Umverlegung des Freirodaer Weges flächenmäßige Änderungen am ursprünglichen Baugrundstück und entsprechende buchmäßige Fortschreibungen.
3. Verfahren
Das zum Zeitpunkt der Planaufstellung verfolgte Planziel der Errichtung von Logistikund Serviceeinrichtungen wird aufgegeben. Die Erschließungsstraße „An der Eisenbahn“ bleibt erhalten. Der Vorhabenträger ist wie bereits dargestellt nicht mehr gewillt,
sein Vorhaben umzusetzen. Ziel der Stadt ist es, mit der Aufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes und mit Blick auf die nördlich, westlich und östlich angrenzenden
bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen eine dem baulichen Umfeld angemessene Entwicklung und Nutzung des Grundstückes für Vorhaben anderer Investoren zuzulassen. Die geplante Aufhebung dient auch zur Schaffung von Rechtssicherheit für die
Eigentümer und ermöglicht diesen den Verkauf zum Zwecke einer anderweitigen gewerblichen Nutzung.
Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB kann für die Aufhebung das vereinfachte Verfahren
nach § 13 BauGB angewendet werden. Die in § 12 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 BauGB
genannten Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind wie
folgt erfüllt:
- Die vereinbarte Frist zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
ist seit 31.12.2005 abgelaufen. Der Vorhabenträger wird das Vorhaben nicht
mehr realisieren.
- Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Einziger Inhalt der Planung ist die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zur Errichtung von gewerblich nutzbaren Gebäuden. Damit
bleibt der derzeitige Umweltzustand unberührt. Es werden keine positiven oder
negativen Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes mittels der Bauleitplanung planungsrechtlich vorbereitet. Die durch Bauvorhaben nach Aufhebung
des Planes möglichen Veränderungen auf der Grundlage eines erneut aufzustellenden Bebauungsplanes mit Bedeutung für die positive oder negative Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes bzw. deren Umweltverträglichkeit sind
nicht Gegenstand der Aufhebung.
- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter der Natura 2000- Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Es befinden sich keine derartigen Gebiete in der
näheren Umgebung, deshalb sind Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
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Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom
Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen
nach § 3 Abs. 2 BauGB verfügbar sind abgesehen, weil von der Aufhebung des Planes
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Bis auf die Erschließungsstraße „An der Eisenbahn“, welche im Bestand erhalten bleiben soll, wurden keine weiteren baulichen Anlagen errichtet, sieht man von den Fundamenten ab.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird mit Anwendung des § 13
Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
4. Planungsrechtliche Grundlagen
4.1 Landesentwicklungsplan, Regionalplan Westsachsen
Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
Entsprechend den grundlegenden Zielstellungen des Landesentwicklungsplanes des
Freistaates Sachsen (LEP 2013) und des Regionalplanes Westsachsen (RPlWS 2008)
ist die nachhaltige effektive Nutzung vorhandener Baugebiete der Neuausweisung von
Bauflächen im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Boden vorzuziehen.
Die Zielstellung der Planung, das Planungsrecht aufzuheben und die Rückführung der
Fläche in ein der Umgebungsstruktur angepasstes Maß der gewerblichen Nutzung entsprechen den grundlegenden Zielstellungen der überörtlichen Planungen.
4.2 Vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan
Im genehmigten und seit Juni 2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der
Stadt Schkeuditz ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. Nr. 3
BauNVO ausgewiesen. Dies soll auch zukünftig so bestehen bleiben und ist in der laufenden Planung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entsprechend ausgewiesen.
Nach Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes liegt die Fläche im unbeplanten Außenbereich, damit sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn ein neuer Vorhabenund Erschließungsplan bzw. Bebauungsplan aufgestellt wird.
5. Verkehrserschließung
Wie oben bereits beschrieben, wurde die mittlere Erschließungsstraße „An der Eisenbahn“ mit Anbindung an den Freirodaer Weg gebaut. Diese bleibt erhalten und könnte
für zukünftige neu zu überplanende Vorhaben genutzt werden.
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6. Technische Ver- und Entsorgung
In die Erschließungsstraße wurden die medienseitige Erschließung für Trinkwasser,
Abwasser und Elektroversorgung verlegt, welche ebenfalls im Bestand erhalten bleiben
und bei Bedarf später genutzt werden können.
7. Rechtsgrundlagen
Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Lager- und Bürokomplex der
LTL GmbH" der Großen Kreisstadt Schkeuditz soll auf der Grundlage des Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1748) erfolgen.
8. Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Anlage 2
- verkleinerter VE-Plan vom 27.07.2015
- Textfestsetzungen aus rechtswirksamen VE-Plan
erarbeitet:
IBS GmbH Eilenburg
Wilhelm-Raabe-Straße 2
4838 Eilenburg
Eilenburg, 27.07.2015
Jörg Enke
Oberbürgermeister
Schkeuditz, ………………..
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