Gemeinde Hellenthal Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 59

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Gemeinde Hellenthal Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 59
Gemeinde Hellenthal
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 59
„Bauschutt-Recyclinganlage
Losheim, Prümer Straße“
(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB)
-
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans
-
Textliche Festsetzungen und Hinweise
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Stand: Jan. 2013
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Hellenthal
My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
1.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (BPlan) Nr. 59 der Gemeinde Hellenthal „BauschuttRecyclinganlage Losheim, Prümer Straße“ betrifft eine Teilfläche einer bestehenden Tiefbauunternehmung zwischen der Bundesstraße B 265 „Prümer Straße“ (nordöstlich) und der
Grenze zum Königreich Belgien (südwestlich angrenzend). Der Geltungsbereich umfasst
dabei einen Lagerplatz in der südlichsten Ecke des Betriebsgeländes, sowie dessen Zufahrt
von einem nordwestlich angrenzenden, vorhandenen Weg aus, vgl. Übersichtskarte und
Planzeichnung.
Örtliche Planungsgrundlage ist der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 der
Gemeinde Hellenthal „Gewerbegebiet Losheim“, mit der darunter liegenden Vermessungsgrundlage, auf dem aktuell gültigen BPlan-Stand nach dessen 2. Änderung. Diese wurde
2008/09 durchgeführt, um für das Tiefbauunternehmen die baulich und für Nebenanlagen,
v.a. Lager- und Abstellflächen, nutzbaren Grundstücksanteile zu vergrößern. In dem betreffenden Baugebietsblock ist ansonsten kein weiterer Eigentümer betroffen.
Die Abgrenzung des aktuell zu überplanenden Geltungsbereiches ist im zeichnerischen Teil
durch entsprechende Planzeichen-Signatur (in rot) eindeutig gekennzeichnet (dto. zur Information der zugrunde liegende BPlan 49 in schwarz u. dessen 2. Änderung in blau). Umfasst
ist eine Teilfläche von rd. 90 x 60 m, plus Zufahrt, aus Flurstück 199, Flur 6, Gemarkung
Losheim. Der Vorhabensbereich bezieht sich lediglich auf dieses Flurstück (tlw.), Einbeziehung ergänzender Flächen, etwa zur Erschließung, ist nicht erforderlich, da gewährleistet.
2.
Ziel und Zweck des Planverfahrens, wesentliche Auswirkungen
Der markierte, rückwärtige Lagerplatz wird nochmals überplant, um hier die Grundlage für
ein bestimmtes Vorhaben zu schaffen: „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und
Abbruchmaterial und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und
Abbruchmaterial“. Zweck der Anlage: Zwischenlagerung und Recycling von unbelastetem
Bauaushub- und Abbruchmaterial.
Eine Nutzung dieser Art (Aufstellplatz für eine –temporär betriebene- Brecheranlage für
Baumaterialien (Bauschutt-Recycling)) war auch schon zum Zeitpunkt der 2. Änderung des
BPlans 49 beabsichtigt, damals allerdings nur temporär, an wenigen Tagen im Jahr. Nunmehr ist ein Materialdurchsatz bis max. 55.000 Tonnen pro Jahr beabsichtigt, verbunden mit
einer häufigeren Inbetriebnahme und längeren Betriebszeiten. Die Lagerleistung pro Tag soll
bis zu 150 t betragen, die Lagerkapazität bis 18.000 t. Die Aufgabeleistung des Brechers soll
bei ca. 100 bis 160 t / Stunde liegen, je nach Aufgabematerial und gewünschtem Endkorn.
Das gebrochene Material wird anschließend wieder abtransportiert, als Baustoff für den
Wiedereinbau in Lager- und Verkehrsflächen auf Hoch- und Tiefbaustellen.
Da für dieses Vorhaben ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von
Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bzw. dessen
Vierter Durchführungsverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.
BImSchV, Bekanntmachung vom 14.03.1997, in der zurzeit geltenden Fassung) anfällt, und
gegenüber der Genehmigungsbehörde (Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzbehörde - UIB) nunmehr keine atypische Fallgestaltung (etwa durch geringe Laufzeiten, Einhausung oder dergleichen) geltend gemacht werden kann bzw. soll, soll nunmehr die
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planungsrechtliche Grundlage durch eine konkret vorhabenbezogene Planung nach § 12
Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden. Der BPlan gilt dabei –nur- in Verbindung mit
dem parallel zu erstellenden „Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP“ des mit dem BImSch-Genehmigungsverfahren beauftragten Planungsbüro (C+K Gotthardt + Knipper Ing.Ges. mbH, Schleiden). Weitergehende Vereinbarungen zur Absicherung und Umsetzung
werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde
Hellenthal getroffen.
Die nunmehr geplante Aufstellung der Bauschutt-Recyclinganlage, mit zugehörigem Zwischenlagerplatz, ist genehmigen zu lassen nach folgenden Nrn. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV:
Nr. 2.2
für die eigentliche Brecheranlage,
Nr. 8.11 b) bb) für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und
Nr. 8.12 b) aa) für die zeitweilige Lagerung von solchen nicht gefährlichen Abfällen,
jeweils Spalte 2 des Anhangs, Genehmigung nach § 19 des BImSchG (Vereinfachtes Verfahren).
Zur „Hinterlegung“ der immissionsschutzrechtlichen Durchführbarkeit der Planung liegt ein
Schallschutztechnisches Gutachten und ein weiteres zur Staubentwicklung vor (s. Kap.6).
Details werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Dto. wurde ein Artenschutzrechtliches Gutachten anfertigen lassen, um diesen Aspekt abzudecken
(s. Kap. 5).
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen
werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächen-Inanspruchnahme die Möglichkeiten der Innenentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zu nutzen. Im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und des Klimaschutzes ist die Nachverdichtung hier,
auf bereits bestehender Baufläche, der Alternative einer Inanspruchnahme von Neuflächen
vorzuziehen. Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten) bei der konkreten Vorhabensausführung ergriffen werden.
3.
Planungsrechtliche Abwicklung
Für den „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ bzw. den „Vorhaben- und Erschließungsplan“ sind die Bestimmungen des § 12 Baugesetzbuch -in der zurzeit geltenden Fassunganzuwenden. Mit Rechtskraft des neuen Plans wird dann der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 49 partiell –auf der betroffenen Teilfläche- durch das neue Ortsrecht ersetzt.
Die verfahrenstechnische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB erfolgen. Dessen Anwendungsbereich bezieht
sich auf Bebauungspläne (bzw. deren Änderung oder Ergänzung), die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und die eine zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der
Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 19, Abs. 2) von weniger als 20.000 qm ausweisen
(bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 qm). Da der Bebauungsplan der Nutzbarmachung und „Nachverdichtung“ von Flächen in einem bestehenden BPlan-Gebiet dient
und die zulässige Versiegelung deutlich weniger als 20.000m² beträgt, liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor.
Ferner dürfen keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b BauGB (Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Da das
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Vorhaben nicht als UVP-pflichtig gelistet ist (UIB, 29.08.2012) und auch kein Schutzgebiet
betrifft, bestehen auch unter diesem Aspekt keine Einwände gegen die Anwendung des §
13a BauGB.
Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im beschleunigten Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung der FNPDarstellung ist hier nicht erforderlich, das Vorhaben kann als aus dem gültigen FNP entwickelt gelten („Gewerbliche Baufläche – G“).
Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, in
Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe unter 20.000 qm
kein –neuer- Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen; zum
bisherigen Ausgleich s.u. Kap. 5. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in
etwa analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („Vereinfachtes Verfahren“).
Eine Abstimmung mit der belgischen Nachbargemeinde Büllingen über die planungsrechtlichen Ausweisungen und Zielsetzungen in deren angrenzendem Ortsteil Hergersberg ist bereits damals im Zusammenhang mit der 2. Änderung BPlan 49 erfolgt.
4.
Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
Der rechtsgültige BPlan Nr. 49 setzte im Geltungsbereich bisher bereits gewerblich nutzbare
Bauflächen fest - an deren äußerem Zuschnitt sich jetzt auch keine Veränderung ergibt. Auf
die zugehörigen Textteile wird verwiesen, insbes. auch auf die grundsätzliche Begründung
zur Ausweisung des Plangebietes in Losheim. Bestandteil des BPlans Nr. 49 sind „Textliche
Festsetzungen“ und „Nutzungsschablonen“ zu Art und Maß der jew. zulässigen Nutzung.
Die Art der zulässigen baulichen Nutzung definiert sich für den in der Planzeichnung per
Knotenlinien-Signatur abgegrenzten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen BPlans über
den zugehörigen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ und ist daher dort auch als „VEP“ bezeichnet (bei Planungen nach § 12 BauGB besteht keine Bindung an die Baunutzungsverordnung – BauNVO). Die korrespondierende Textliche Festsetzung zur Regelung der
baulichen Nutzungsart (Ziffer 2.2.1.5) verweist zusätzlich auf den Durchführungsvertrag mit
den Detailregelungen zum Vorhaben: „In dem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
mit Symbol „VEP“ gekennzeichneten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind
als Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag der Gemeinde Hellenthal gegenüber verpflichtet. Änderungen
des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Abschluss
eines neuen Durchführungsvertrages zwischen Vorhabenträger und Gemeinde sind zulässig.“ –Unter der Voraussetzung natürlich, dass die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Immissionsschutzes, für das nachfolgende AnlagenGenehmigungsverfahren gewährleistet bleibt.Damit das Vorhaben der Bauschutt-Recyclinganlage sich in das örtliche System der Festsetzungen einfügt, werden die bis dato hier geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 49, Stand der 2. Änderung, für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übernommen, soweit zutreffend, bzw. fortgeschrieben, soweit vorhabensbedingte Ergänzung/Abänderung erforderlich. Die ergänzenden Festsetzungen wiederum sind
dabei, soweit möglich, offen gehalten für den Fall einer evtln. Änderung am Durchführungsvertrag, damit sie auch dann noch die erforderlichen Rahmensetzungen gewähren.
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Das Maß der baulichen Nutzung ist der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird wesentlich durch die Grundflächenzahl (GRZ) definiert.
Die Grundflächenzahl bleibt, gegenüber dem Vorgänger-BPlan unverändert, bei einem Faktor von (max.) 0,6. (Zum Versiegelungsgrad des Grundstücks mit Nebenanlagen: s.u.)
Ebenfalls auf dem Status Quo verbleibt der Wert für die Baumassenzahl (BMZ): (max.) 4,0.
Die Höhe baulicher Anlagen war bisher durchgehend so geregelt, dass die zulässige Trauf(TH) und Firsthöhe (FH) in etwa 10 m über der mittleren Höhenlinie des Geländes in der jew.
Teilfläche beträgt. Der hier zu überplanende Bereich liegt gegenüber dem übrigen Betriebsgelände etwas erhöht, so dass bei der Herausgliederung als eigene Teilfläche die Höhenfestsetzung jetzt auch ususgemäß der Geländesituation angepasst wird: von bisher 586 auf
max. 591 Meter über Normalnull („ü. NN“).
Aufgrund des absehbar hohen Anteils baulicher Anlagen an der Gesamtfläche ist –wie bisher- festgesetzt, dass eine Überschreitung des Höchstmaßes für die von baulichen Anlagen
überdeckte Grundfläche (gem. § 19 (4) BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein soll, und
zwar bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 (statt 0,8). Auch an der abweichenden Bauweise
(gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO), in der Planzeichnung mit
„abw.“ bezeichnet, dass im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen
an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf,
wird nichts geändert. Dadurch soll eine zweckentsprechende, großflächige Grundstücksnutzung ermöglicht werden.
5.
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Begrenzung des überbaubaren Grundstücksflächenanteils (Baugrenz-Signatur) auf dem
Betriebsgelände bleibt gleich wie zuvor. Ein zusätzlicher Eingriff in den Boden, randliche
Gehölze (angrenzende Pflanzstreifen, Grünfläche), Natur und Landschaft findet hier planungsrechtlich nicht mehr statt. Dementsprechend ist, nicht nur aufgrund der erleichternden
Bestimmungen des § 13a BauGB sondern auch der konkreten örtlichen Verhältnisse, das
Erbringen zusätzlichen ökologischen Ausgleichs nicht erforderlich.
Die Kompensation für die bei Aufstellung und 2. Änderung BPlan Nr. 49 nicht mehr in dessen Plangebiet selbst ausgleichbaren ökologischen Eingriffe wurde bei diesen voraufgegangenen Planverfahren schon abschließend geregelt. Die dort unter den Ziffern 2.2.3.3.1 bis
2.2.3.3.3 getroffenen Regelungen behalten auch weiterhin Gültigkeit (Anm.: Bei der 2. Änderung ist für den damaligen Wegfall von Pflanzflächenanteilen eine eigene Kompensationsmaßname festgelegt worden). Die Abwicklung hat, wie im Bebauungsplan Nr. 49 festgelegt,
im Rahmen des jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahrens zu erfolgen.
Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen:
Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß der DIN 18920 in ihrem
Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen und
der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18 915 (Bodenarbeiten
für vegetationstechnische Zwecke), Blatt 2, von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert
abzutragen, zu sichern und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wiederaufzubringen. Zur
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten
spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde
Leguminosen) einzusäen. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die
Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen
bleibt.
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Daneben treten Artenschutzrechtliche Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen. Allgemein
ist dazu festgesetzt: Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes „VEP“ ist eine Einzelfallprüfung (gutachtlich) hinsichtlich der Einhaltung der Artenschutzbestimmungen durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf.
so weit zu begrenzen oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Einwirkungen
auf planungsrelevante Arten vermieden werden. Der Nachweis der artenschutzrechtlichen
Vorhabensverträglichkeit ist im Anlagengenehmigungsverfahren der zuständigen Behörde
vorzulegen.
Für das anstehende Vorhaben des Bauschutt-Recyclings wurde in einem Artenschutzfachbeitrag - „ASF“ (Planungsgemeinschaft freiberuflicher Ökologen, Hellenthal, Jan. 2012) ermittelt, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) erfüllt werden, oder nicht. Demnach kann nach Abarbeitung der Vorprüfungsschritte für die betrachteten „Planungsrelevanten Arten“ eine maßgebliche Beeinträchtigung
durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden, immer vorausgesetzt, die dort aufgeführten artenschutzrechen Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen (V1 bis V4) werden
bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens beachtet. Diese sollten auch im Anlagengenehmigungsverfahren als Auflagen aufgenommen werden. BPlan-technische Festsetzung erfolgt in Ziffer 2.2.7, in Verbindung mit den Bestimmungen des Gutachtens.
Insbesondere ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bruterfolgs relevanter Brutvogelarten durch Lärmentwicklung, der Einsatz der mobilen Recycling-(„Brecher“-)Anlage im
Zeitraum von Ende April (20.04.) bis Anfang Juli (01.07.) im Regelfall auszuschließen. Sollte
betrieblich bedingt eine Ausnahme von der Regel erforderlich werden, so ist nochmals eine
konkrete ornithologische Begutachtung des Vorhabengebietes im Hinblick auf potentiell im
Untersuchungsraum vorkommende relevante Brutvogel-Arten durchzuführen. Werden bei
der Begutachtung derartige Arten nicht festgestellt, so ist mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen eine Ausnahme von der Regel abzustimmen.
6.
Immissionsschutz
Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes „VEP“ ist eine
Einzelfallprüfung (gutachtlich) auf Einhaltung der Immissionsricht-/grenzwerte, v.a. hinsichtlich Lärm- und Staubentwicklung gegenüber benachbarter, schutzbedürftiger Bebauung
durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf. so weit zu begrenzen
oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere technische Maßnahmen
oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Nachbargebieten vermieden werden.
Dabei ist die Vereinbarkeit der Planung insbesondere in Bezug auf den hier maßgeblichen,
nächstgelegenen Immissionsort „Prümer Str. 52“ (anzusetzen als Mischgebiet - MI), unmittelbar östlich des Betriebsgeländes, zu ermitteln. Die erforderlichen Nachweise sind im Anlagengenehmigungsverfahren der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zur Abrundung des Immissionsschutzes ist ferner von den alten Bestimmungen übernommen: Bei Ansiedlung von geruchsemittierenden Nutzungen ist durch eine Einzelfallprüfung
(ggf. gutachtlich) die Einhaltung der Immissionswerte „Geruch“ gegenüber der benachbarten, schutzbedürftigen Bebauung nachzuweisen.
Schützenswerte Nachbarbelange hinsichtlich Lärmentwicklung, als der hauptsächlichen Art
von Emissionen aus dem Betriebsgelände, sind hier fortlaufend anhand von Schalltechnischen Gutachten untersucht worden, bis hin zur Beurteilung von auftretenden LagerplatzAktivitäten (=vorh. Vorbelastung) und Recyclinganlage (= Zusatzbelastung) („Schalltechnisches Prognosegutachten“, Fa. Graner+Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, Dez. 2012).
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Als abschließende Bewertung zeigt sich, „der Immissionsrichtwert der TA-Lärm … wird …
unterschritten, so dass die Anforderungen gemäß TA-Lärm erfüllt werden.“
Ein weiteres Gutachten ist im Hinblick auf die Staubentwicklung, und vor allem dessen Deposition in der Umgebung, erstellt worden („Gutachterliche Stellungnahme zu den
Staubimmissionen durch eine mobile Brecheranlage“, Fa. UCL – Umwelt Control Labor
GmbH, Lünen, Dez. 2012). Dabei wurde neben dem eigentlichen Brecherbetrieb auch der
Ladeverkehr mit den Abkippvorgängen des Materials untersucht.
Lt. Gutachten „sind die Emissionen der radmobilen Recyclinganlage diffus und hängen stark
von der Betriebsweise ab. … Der Abstand zwischen Vorbelastung und Immissionswerten der
TA Luft ist jedoch so groß, dass der temporäre Betrieb der Recyclinganlage die Einhaltung
dieser Immissionswerte nicht gefährden dürfte.“ Zur Sicherstellung sind jedoch einige im
Gutachten (S. 4-5) benannte Maßgaben für den späteren Betrieb zu beachten. V.a. ist der
Staubentwicklung durch eine Wasserberieselungsanlage entgegenzuwirken. Der Vorhabensbereich ist bei Betrieb permanent zu benetzen. Das hierfür benötigte Wasser ist im
Kreislauf zu halten und so zu behandeln, dass es nicht zu einer Verschmutzung von Grundoder Oberflächenwasser kommt. Hierzu sind eine Zisterne, Absetzbecken, Schlammfang
und Überlauf in vorh. Kanal eingeplant. Bei der Beschickung der Anlage und bei der Aufhaldung des gebrochenen Materials sind die Abwurfhöhen gering zu halten, um möglichst wenig Staub aufzuwirbeln.
Die Maßgaben aus den Immissionsschutzgutachten bzgl. Schall- und Staubentwicklung des
konkreten Vorhabens „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und Abbruchmaterial
und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und Abbruchmaterial“
sind bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens zu beachten - und im Anlagengenehmigungsverfahren als Auflagen aufzunehmen.
Details regeln die Gutachten, ggf. vertragliche Bestimmungen zwischen Gemeinde und Vorhabenträger sowie die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren.
Alle Emissionsarten werden hinsichtlich ihrer Nachbarschafts-Verträglichkeit dann nochmals
im (BImSch-)Genehmigungsverfahren von der/den zuständigen Behörde/n abgeprüft und
geregelt, wodurch der Immissionsschutz der Nachbarschaft in jedem Falle gewährleistet ist.
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Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die Zugänglichkeit der Betriebsflächen, inkl. des aktuellen Vorhabens, ist durch den von der
Ortsdurchfahrt „Prümer Straße“ (B265) abzweigenden Seitenweg (Flur-St. Nr. 109) sichergestellt. Eine neue Zufahrt zu/von der Bundesstraße wird nicht erforderlich; ferner werden
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt,
ausreichend Abstand gegeben.
Eine zweite (Not-)Zufahrtsmöglichkeit zu der Brecheranlage ergibt sich aus östlicher Richtung, über den Betriebshof des Tiefbauunternehmens.
Ver-/Entsorgung des Gebietes sowie öffentlicher Anteil an der Grundversorgung mit Löschwasser sind durch Anschluss an bereits vorhandene Anlagen grundsätzlich gewährleistet.
Die restliche Löschwasserversorgung, inkl. eines evtl. je nach Brandlast erweiterten Objektschutzes, muss vom jeweiligen Bauherrn selbst realisiert und nachgewiesen werden (etwa
durch einen Löschteich oder Zisternen), dto. ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen
Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswegen, Aufstell- und Bewegungsflächen.
Evtl. im Baufeld vorhandene Versorgungsanlagen, Leitungen und deren Schutzstreifen wären von den Ausführenden bei den späteren Arbeiten zu beachten (oder, unter Wahrung
ihrer Erschließungsfunktion, ggf. umzuverlegen). In allen Fällen ist darauf zu achten, dass
Beschädigungen an Leitungen vermieden werden.
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Die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51 a Landeswassergesetz - LWG NW braucht
hier, da auch bisher schon Lagerplatznutzung, auf ausgewiesener Baufläche bestand, nicht
grundsätzlich neu geregelt zu werden. Hinsichtlich der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich auch keine Veränderung gegenüber der bisherigen Konzeption (des
BPlans Nr. 49). Dort ist folgendes festgesetzt: „Das Regenwasser ist -soweit als vom Verschmutzungsgrad her zulässig- in die vorhandenen Gewässer dezentral ortsnah einzuleiten,
ggf. unter Zwischenschaltung eines Rückhaltebeckens bzw. bei verschmutztem Niederschlagswasser -je nach seinem Verschmutzungsgrad- über eine Vorreinigung (Regenklärbecken). Zu stark verschmutztes Niederschlagswasser ist der Mischwasserkanalisation
zuzuführen. .. Der jeweilige Vorhabenträger hat die erforderlichen Nachweise, Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einzuholen und eine grundstücksspezifische Niederschlagswasserbeseitigung im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.“
Die konkrete Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf der hier anstehenden
Vorhabensfläche (Lagerplatz und Aufstellfläche) gestaltet sich gem. Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros (C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH, Schleiden) wie folgt:
Die gesamte Lagerfläche für das Recyclingmaterial und für die Schuttgüter einschließlich der
Aufstellfläche der radmobilen Recyclinganlage werden in Schwarzdecke befestigt. Die gesamte Fläche wird mit einem ausreichenden Quer- und Längsgefälle so profiliert und mittels
Hochbordsteinen und einzeiligen Rinnen so eingefasst, dass das gesamte Oberflächenwasser in ein neu geplantes Absetzbecken geführt wird.
Dieses Absatzbecken ist mit einer festen Überfallschwelle und einer demontierbaren Tauchwand aus Holzbohlen so konzipiert, dass die Feinanteile im Becken sedimentiert bzw. zurückgehalten werden. Der Überlauf des Absetzbeckens wird über ein zwischengeschaltetes
Schachtbauwerk als zusätzlicher Schlammraum in einer unterirdischen Zisterne DN 2500 mit
einem Fassungsvermögen von 10.000 l zwischengespeichert. Das in der Zisterne zwischengespeicherte Oberflächenwasser soll zum einen zur Säuberung des Lagerplatzes und zum
anderen zur Berieselung des Lager- und Schuttgutes während der Brechervorgänge genutzt
werden.
Die Höhenlage des Schlammraumschachtes ist so konzipiert, dass erst bei einer Überstauung des max. möglichen Füllstandes in der Zisterne ein Überlauf des Oberflächenwassers in
einen neu geplanten Abschlagkanal DN250 erfolgen kann. Dieser neue Ablaufkanal wird
innerhalb des Betriebshofes an das bestehende Regenwasserkanalnetz angeschlossen.
Der bestehende Regenwasserkanal, an dem die neu geplante Lager- und Aufstellfläche der
radmobilen Recyclinganlage angeschlossen wird, führt zu einem auf dem Betriebsgelände
unmittelbar an der Parzellengrenze zur Prümer Straße (B 265) geplanten Regenrückhaltebecken, von dem aus das auf dem Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser gedrosselt und erforderlichenfalls über eine Notentlastung in einen Wegeseitengraben der B
265, der im weiteren Verlauf in den Katerbach mündet, eingeleitet wird.
Über diese Niederschlagswasserableitung liegt unter dem Aktenzeichen 60.2/657-20/3 Nr.
26-10/Wi/Re eine Erlaubnis des Kreises Euskirchen, Abt. 60.2 Umwelt und Planung - Wasserwirtschaft - vom 14.06.2010 vor. Die auf der Fläche der geplanten Recyclinganlage anfallenden Oberflächenwässer wurden bei der Dimensionierung des Beckens bereits
berücksichtigt.
Da auf der gesamten neu geplanten Lagerfläche ausschließlich Oberflächen- und keine
Schmutzwässer anfallen, wird über das oben beschriebene Absetzbecken und dessen Überlauf über einen Schlammschacht zu einer Zisterne bzw. über einen Überlauf des Schlammschachtes selbst zum bestehenden Regenwasserkanalnetz auf dem Betriebsgelände eine
Oberflächenwasserableitung bis zur Einleitung in den Katerbach gewährleistet.
Alle weiterführenden erschließungstechnischen Details sind im „Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP“, bei der Ausführungsplanung bzw. im sich noch anschließenden AnlagenGenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger bzw. dessen Planungsbüro zu regeln.
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8.
Hinweise
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April
2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung
des Plangebietes –ggf. unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie der baulichen Anlage- zu beachten.
Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) v. 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Artikel 259 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), in der zurzeit geltenden Fassung, der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auf die §§ 15
(Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten)
haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand
zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Bei Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgänger, Munition o. ä.) im Zuge von Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei
den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit
der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
Weitergehender Regelungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht; bodenordnerische Maßnahmen fallen nicht an. Detailregelungen können auch noch auf vertraglicher Ebene zwischen Gemeinde und Vorhabenträger erfolgen. Planerische Details, wie z.B. BrandschutzAuflagen etc., sind bei der Ausführungsplanung zu beachten bzw. im Genehmigungsverfahren zu regeln.
Stand: Jan. 2013
My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling
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