Die geförderte private Altersvorsorge

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Die geförderte private Altersvorsorge
© 2014 Bundesministerium der Finanzen
22.07.2013
Monatsbericht
Die geförderte private Altersvorsorge
Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
• Die geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente und Basisrente) ist eine
lohnenswerte und sinnvolle Option, um für das Alter finanziell vorzusorgen. Die
begünstigten Altersvorsorgeprodukte werden durch die vorgenommenen
Änderungen (Produktinformationsblatt, Begrenzung der Wechselkosten) für den
Anleger transparenter und besser vergleichbar.
• Die Absicherung gegen den Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird
unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig stärker steuerlich gefördert.
• Die selbst genutzte Wohnimmobilie wird noch besser in die Riester-Förderung
integriert.
1 Einleitung
2 Gesetzliche Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
2.1 Überblick
2.2 Einführung eines Produktinformationsblatts
2.3 Begrenzung der Wechselkosten und Informationspflicht
2.4 Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung
2.5 „Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität
3 Fazit
1 Einleitung
Die deutsche Gesellschaft steht vor starken und nachhaltigen demografischen
Veränderungen. Niedrige Geburtenraten und eine zunehmende Lebenserwartung
führen dazu, dass einer wachsenden Zahl von Rentnern eine abnehmende Zahl von
Personen im aktiven Erwerbsleben gegenübersteht. Hier ist es die Aufgabe des
Gesetzgebers, rechtzeitig die Weichen richtig zu stellen. Die einseitige Belastung einer
Generation, seien es die Älteren oder die Jüngeren, würde zu einer Belastungsprobe für
die Solidarität zwischen den Generationen führen. Richtschnur bei Reformmaßnahmen
in den gesetzlichen Alterssicherungssystemen ist deshalb der Grundsatz der
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Generationengerechtigkeit. Hierzu gehört, dass die Älteren auf das Funktionieren der
gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können. Gleichzeitig dürfen die Jüngeren
nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden.
Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der
Spielraum geschaffen, um eigenverantwortlich eine ergänzende Altersvorsorge
aufbauen zu können. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei seinen bisherigen
Reformen berücksichtigt und so für einen angemessenen Ausgleich zwischen den
Generationen gesorgt. Die gesetzliche Rentenversicherung wird auch für künftige
Generationen das wichtigste Element zur Sicherung des in der Erwerbsphase
aufgebauten Lebensstandards bleiben. Allerdings ist eine ergänzende
eigenverantwortliche Altersvorsorge ebenfalls wichtig. Hierfür bieten sich für den
Einzelnen zahlreiche Möglichkeiten: von der selbst genutzten Wohnimmobilie über eine
betriebliche Altersversorgung bis zur privaten Altersvorsorge. Damit kann ein
Versorgungsniveau sichergestellt werden, das den Versicherten einen angemessenen
Lebensstandard ermöglicht.
Um zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge anzuregen, fördert der Staat die
betriebliche und die private Altersvorsorge. Aus einer breiten Palette geförderter
Produkte kann dasjenige Produkt gewählt werden, das den eigenen Bedürfnissen am
besten entspricht. Ob eine private oder betriebliche Altersvorsorge aufgebaut wird oder
ob mit der selbst genutzten Wohnimmobilie vorgesorgt werden soll, ist zweitrangig.
Wichtig ist die ergänzende Altersvorsorge überhaupt. Je früher mit der Altersvorsorge
begonnen wird, desto mehr Geld kann später ausbezahlt werden.
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Es
gibt viele Formen dieser zusätzlichen Altersvorsorge: Der Arbeitnehmer kann Z. B.
einen Teil seines Bruttogehalts sparen. Dieser Teil des Gehalts wird ihm dann nicht
ausgezahlt, sondern ohne vorherige Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zum
Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt. In vielen Fällen leistet auch der
Arbeitgeber einen Beitrag.
Eine andere Form der Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Diese wird vom
Staat mit finanziellen Zuschüssen (Altersvorsorgezulagen) und gegebenenfalls mit
weiteren Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert. Das
macht das Sparen bedeutend einfacher, lohnender und zuverlässiger. Die RiesterFörderung steht grundsätzlich jedem zu, der wirtschaftlich von den leistungsrechtlichen
Auswirkungen der Renten- beziehungsweise Versorgungsreform 2001 betroffen ist und
der einem dieser Alterssicherungssysteme weiterhin „aktiv“ angehört. Die Förderung
soll helfen, diese leistungsrechtlichen Einschnitte auszugleichen. Auch hier stehen dem
Förderberechtigten verschiedene Anlageformen zur Auswahl: Er kann eine
Rentenversicherung, einen Fonds- oder Banksparplan oder einen Bausparvertrag
abschließen. Es muss sich allerdings um zertifizierte Vorsorgeverträge handeln. Durch
die Zertifizierung ist sichergestellt, dass z. B. die späteren Altersleistungen lebenslang
gezahlt werden und der Anbieter sich verpflichtet, die eingezahlten Beiträge und
Zulagen – ohne Abzug von Kosten – in jedem Fall für die Altersvorsorge
bereitzustellen. Welche die jeweils richtige Anlageform ist, kann am besten der
Einzelne selbst entscheiden. Es gibt sicherere Anlageform mit einem stetigen
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Wachstum und einem geringen Anlagerisiko, bei anderen sind demgegenüber die
Ertragsaussichten höher. Dafür besteht aber auch das Risiko, später eventuell nur die
eingezahlten Beiträge zurückzubekommen. Nimmt der Anleger die volle
Zulageförderung in Anspruch, beträgt diese 154 € im Jahr. Kindergeldempfänger
erhalten noch einmal 185 € pro Kind zusätzlich. Für alle ab dem 1. Januar 2008
geborenen Kinder beträgt die Zulage sogar 300 € pro Jahr. Wer unter 25 Jahren mit
einem Riester-Vertrag vorsorgt, kann einmalig einen Bonus von 200 € erhalten. Dies
ist eine sehr attraktive Förderung.
Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine – der Geldrente
vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar. Sie erhalten mit der
Eigenheimrente die Möglichkeit, die eigene Immobilie mit einem privaten RiesterVertrag (z. B. einem zertifizierten Bausparvertrag) zu finanzieren.
Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) steht als dritte Möglichkeit einer staatlich
geförderten Altersvorsorge zur Verfügung – neben der betrieblichen Altersversorgung
und der Riester-Rente. Sie ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beiträge werden für eine spätere monatliche Rente verwendet. Die Ansprüche aus
dem Vertrag sind an die versicherte Person gebunden und können nicht vererbt oder
beliehen werden. Die Beiträge zu einer Basisrente können gemeinsam mit eventuellen
Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen
oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben bei der
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gelten Höchstbeträge, und
zwar für Alleinstehende 20 000 € und für zusammen veranlagte Ehegatten
maximal 40 000 €. In der Übergangsphase bis zum Jahr 2025 können die Beiträge
jedoch nur zu einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt werden. Im Jahr 2013
beträgt die Berücksichtigungsquote 76 %. In den Folgejahren steigt sie automatisch
jährlich um 2 Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 schließlich 100 % erreicht sein
werden.
2 Gesetzliche Änderungen durch das AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz
Die bestehenden Fördermöglichkeiten werden vom Gesetzgeber laufend auf ihre
Wirksamkeit hin überprüft. Vor diesem Hintergrund wurde das AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz vom 24. Juni 2013 verabschiedet, um hierdurch die steuerlich
geförderte Altersvorsorge noch attraktiver und transparenter zu machen.
2.1 Überblick
Zu den Kernpunkten des Gesetzes gehören verschiedene Maßnahmen.
• Durch die Einführung eines einheitlich gestalteten Produktinformationsblatts
sollen die geförderten Altersvorsorgeprodukte für den Anleger transparenter
werden und eine bessere Übersicht über die Leistungen geben.
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• Die Wechselkosten bei einem Riester-Vertrag werden begrenzt, und für den
Anbieter gibt es zu Beginn der Auszahlungsphase erweiterte
Informationspflichten.
• Die Möglichkeit wird ausgeweitet, sich steuerlich gefördert gegen den Eintritt der
verminderten Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit abzusichern.
• Die Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in die geförderte
Altersvorsorge (Eigenheimrente beziehungsweise Wohn-Riester) wird verbessert,
und die bestehenden Verfahren werden vereinfacht.
2.2 Einführung eines Produktinformationsblatts
Damit die Verbraucher die Produkte besser verstehen und deren Leistungen besser
miteinander vergleichen können, müssen die Anbieter von Basisrenten und RiesterRenten künftig ein einheitliches Produktinformationsblatt verwenden. Das bedeutet,
dass Versicherungsunternehmen, Banken, Fondsgesellschaften, Bausparkassen und
Genossenschaften ihre Kunden in einheitlicher Form über die wesentlichen Merkmale
der angebotenen Altersvorsorgeprodukte informieren müssen. Dieses
Produktinformationsblatt wird dazu führen, dass Verbraucher die verschiedenen
Angebote – auch unterschiedlicher Anbieter – im Hinblick auf Chancen und Risiken,
Garantien und Kosten besser vergleichen können.
Der Anbieter muss verschiedene Muster-Produktinformationsblätter im Internet für den
Kunden bereitstellen, damit sich dieser bereits vor Vertragsabschluss über das von ihm
ins Auge gefasste Anlageprodukt informieren kann. Kommt es zum Abschluss eines
entsprechenden Vorsorgevertrags, muss der Anleger außerdem ein individuelles
Produktinformationsblatt erhalten. Es enthält alle für den Verbraucher relevanten
Informationen. Neben den Leistungen, Garantien und Kosten bildet es den
prognostizierten Vertragsverlauf auf der Grundlage der vom Verbraucher geplanten
Einzahlungen und Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase ab.
Zur besseren Vergleichbarkeit der Angaben für den Verbraucher werden Aufbau und
Inhalte des Produktinformationsblatts gesetzlich normiert: Dazu zählen bestimmte
Kosten- und Renditekennziffern, die über sämtliche Produktgruppen und -kategorien
einheitlich ermittelt werden müssen. Besonders hilfreich wird für den Verbraucher die
neue Kennziffer der Effektivkosten sein. Diese drückt in einem Prozentsatz aus, wie
sich die Gesamtkosten langfristig auf die Rendite des Produkts auswirken. Die Produkte
werden außerdem in Chancen-Risiko-Klassen eingeteilt. Hilfreich für die
Vergleichbarkeit ist auch, dass die optische Darstellung und die Reihung der
darzustellenden Inhalte vorgegeben werden. So kann der Anleger die
Produktinformationsblätter von unterschiedlichen Anbietern und zu unterschiedlichen
Anlageprodukten einfach nebeneinanderlegen und vergleichen. Außerdem müssen alle
Kostenregelungen in das Produktinformationsblatt aufgenommen werden.
Die durch das Produktinformationsblatt geschaffene Transparenz ermöglicht es den
Kunden, besser als bisher beurteilen zu können, ob das Produkt ihren Vorstellungen
entspricht.
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Dem Verbraucherschutz wird in diesem Zusammenhang Rechnung getragen. Dies zeigt
folgende Regelung: Verstößt der Anbieter gegen seine Informationspflichten oder sind
die Angaben falsch, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und die eingezahlten
Beträge zuzüglich Zinsen zurückfordern – und das bis zu zwei Jahre lang nach
Vertragsabschluss.
Die vorgesehene Bündelung der bereits bisher bestehenden Informationspflichten in
einem Produktinformationsblatt hat zudem einen wesentlichen Vereinfachungseffekt.
So werden die Informationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der
VVG-Informationspflichtenverordnung und des Wertpapierhandelsgesetzes bei
zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in dem individuellen
Produktinformationsblatt zusammengefasst. Dies vereinheitlicht zum einen die dem
Verbraucher zur Verfügung stehenden Informationen. Denn erfahrungsgemäß sinkt mit
zunehmendem Informationsvolumen und zunehmender Komplexität der Informationen
deren Nutzen. Zum anderen vermindern die vorgegebene Strukturierung der
Informationen und ihre Zusammenfassung in einem Dokument den
Verwaltungsaufwand der Anbieter.
2.3 Begrenzung der Wechselkosten und Informationspflicht
Der Wechsel zu einem anderen Anbieter soll dem Sparer zukünftig erleichtert werden.
Zwar hat schon heute jeder Anleger das Recht, sein Altersvorsorgevermögen auf einen
Vertrag bei einem anderen Anbieter zu übertragen. Allerdings wurde das Wechselrecht
zum Teil mit hohen Wechselkosten erschwert. Auch in diesem Bereich soll es zukünftig
verbraucherfreundlicher zugehen. Beim „alten“ Anbieter werden die Wechselkosten auf
maximal 150 € gedeckelt. Der neue Anbieter darf maximal 50 % des übertragenen
geförderten Kapitals für die Berechnung von Vertriebs- und Abschlusskosten
heranziehen. Diese Erleichterungen für einen Vertragswechsel werden den Markt
positiv beeinflussen. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es allerdings bei den
zwischen Anbieter und Anleger getroffenen Vereinbarungen.
Neben der Begrenzung von Wechselkosten wird auch eine zusätzliche
Informationspflicht des Anbieters zu Beginn der Auszahlungsphase eingeführt.
Hierdurch soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, zu Beginn der
Auszahlungsphase den Anbieter zu wechseln, ohne dass er seine Ansprüche aus der
Beitragszusage verliert. Diese Regelung muss vor dem Hintergrund gesehen werden,
dass bei verschiedenen Riester-Anlageprodukten zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, wie die spätere Auszahlungsphase
ausgestaltet sein wird. Der betreffende Anbieter „kauft“ die Rentenzahlung somit erst
später ein. Um sicherzustellen, dass der Anbieter die Interessen des Anlegers optimal
berücksichtigt, hat er den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der
Auszahlungsphase über die Auszahlungsbeträge informieren. Dies gibt dem Anleger die
Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Anbieter mit günstigeren
Konditionen zu wechseln. Diese Maßnahme soll den Wettbewerbsdruck zugunsten einer
besseren Versorgung der Anleger erhöhen.
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2.4 Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung
Neben den Maßnahmen zur Erhöhung der Produkttransparenz wird auch die Möglichkeit
ausgebaut, sich steuerlich gefördert gegen das Risiko der Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit abzusichern. Aufwendungen für einen zertifizierten
Absicherungsvertrag können ab 2014 im Rahmen des Abzugsvolumens der
Basisversorgung im Alter geltend gemacht werden. Der Vertrag muss im
Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Ebenso muss er
verschiedene verbraucherschützende Regelungen berücksichtigen.
Neben der Einführung einer neuen steuerlich begünstigten eigenständigen Absicherung
des Erwerbsminderungsrisikos werden die Möglichkeiten erweitert, dieses Risiko im
Rahmen eines privaten Riester-Vertrags abzusichern.
2.5 „Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente
(Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler
und einfacher machen.
Entnahmemöglichkeiten
Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute
Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum
eingesetzt werden. Hierzu werden U. A. die förderunschädlichen
Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit
für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie
aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der
Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso
förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der
eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte
Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen.
Entnahmebeträge
Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den
Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen
förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung,
Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden.
Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So
musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens
erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich
die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften)
zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation
zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.
Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher –
zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er
sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten
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Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen.
Der Rest kann entnommen werden.
Reinvestition
Auch im Hinblick auf einen Umzug wird der Wohn-Riester flexibilisiert. Der
Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die
Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die
neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf
zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die
frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert.
Besteuerung
Außerdem wird die Besteuerung der Eigenheimrente günstiger. So besteht zurzeit die
Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in
der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des
Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine
Steuerermäßigung von 30 %. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird
auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also
nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des
Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll.
3 Fazit
Die zusätzliche private Altersvorsorge wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Dies
gilt auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase. Das
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz geht mit der Einführung eines
anbietergruppenübergreifenden Produktinformationsblatts einen wichtigen Schritt hin
zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit auf einem für den Verbraucher sehr
vielfältigen und komplexen Markt.
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