Die geförderte private Altersvorsorge
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Die geförderte private Altersvorsorge
© 2014 Bundesministerium der Finanzen 22.07.2013 Monatsbericht Die geförderte private Altersvorsorge Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz • Die geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente und Basisrente) ist eine lohnenswerte und sinnvolle Option, um für das Alter finanziell vorzusorgen. Die begünstigten Altersvorsorgeprodukte werden durch die vorgenommenen Änderungen (Produktinformationsblatt, Begrenzung der Wechselkosten) für den Anleger transparenter und besser vergleichbar. • Die Absicherung gegen den Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig stärker steuerlich gefördert. • Die selbst genutzte Wohnimmobilie wird noch besser in die Riester-Förderung integriert. 1 Einleitung 2 Gesetzliche Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz 2.1 Überblick 2.2 Einführung eines Produktinformationsblatts 2.3 Begrenzung der Wechselkosten und Informationspflicht 2.4 Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung 2.5 „Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität 3 Fazit 1 Einleitung Die deutsche Gesellschaft steht vor starken und nachhaltigen demografischen Veränderungen. Niedrige Geburtenraten und eine zunehmende Lebenserwartung führen dazu, dass einer wachsenden Zahl von Rentnern eine abnehmende Zahl von Personen im aktiven Erwerbsleben gegenübersteht. Hier ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, rechtzeitig die Weichen richtig zu stellen. Die einseitige Belastung einer Generation, seien es die Älteren oder die Jüngeren, würde zu einer Belastungsprobe für die Solidarität zwischen den Generationen führen. Richtschnur bei Reformmaßnahmen in den gesetzlichen Alterssicherungssystemen ist deshalb der Grundsatz der 1/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen Generationengerechtigkeit. Hierzu gehört, dass die Älteren auf das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können. Gleichzeitig dürfen die Jüngeren nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, um eigenverantwortlich eine ergänzende Altersvorsorge aufbauen zu können. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei seinen bisherigen Reformen berücksichtigt und so für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Generationen gesorgt. Die gesetzliche Rentenversicherung wird auch für künftige Generationen das wichtigste Element zur Sicherung des in der Erwerbsphase aufgebauten Lebensstandards bleiben. Allerdings ist eine ergänzende eigenverantwortliche Altersvorsorge ebenfalls wichtig. Hierfür bieten sich für den Einzelnen zahlreiche Möglichkeiten: von der selbst genutzten Wohnimmobilie über eine betriebliche Altersversorgung bis zur privaten Altersvorsorge. Damit kann ein Versorgungsniveau sichergestellt werden, das den Versicherten einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Um zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge anzuregen, fördert der Staat die betriebliche und die private Altersvorsorge. Aus einer breiten Palette geförderter Produkte kann dasjenige Produkt gewählt werden, das den eigenen Bedürfnissen am besten entspricht. Ob eine private oder betriebliche Altersvorsorge aufgebaut wird oder ob mit der selbst genutzten Wohnimmobilie vorgesorgt werden soll, ist zweitrangig. Wichtig ist die ergänzende Altersvorsorge überhaupt. Je früher mit der Altersvorsorge begonnen wird, desto mehr Geld kann später ausbezahlt werden. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Es gibt viele Formen dieser zusätzlichen Altersvorsorge: Der Arbeitnehmer kann Z. B. einen Teil seines Bruttogehalts sparen. Dieser Teil des Gehalts wird ihm dann nicht ausgezahlt, sondern ohne vorherige Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt. In vielen Fällen leistet auch der Arbeitgeber einen Beitrag. Eine andere Form der Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Diese wird vom Staat mit finanziellen Zuschüssen (Altersvorsorgezulagen) und gegebenenfalls mit weiteren Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert. Das macht das Sparen bedeutend einfacher, lohnender und zuverlässiger. Die RiesterFörderung steht grundsätzlich jedem zu, der wirtschaftlich von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Renten- beziehungsweise Versorgungsreform 2001 betroffen ist und der einem dieser Alterssicherungssysteme weiterhin „aktiv“ angehört. Die Förderung soll helfen, diese leistungsrechtlichen Einschnitte auszugleichen. Auch hier stehen dem Förderberechtigten verschiedene Anlageformen zur Auswahl: Er kann eine Rentenversicherung, einen Fonds- oder Banksparplan oder einen Bausparvertrag abschließen. Es muss sich allerdings um zertifizierte Vorsorgeverträge handeln. Durch die Zertifizierung ist sichergestellt, dass z. B. die späteren Altersleistungen lebenslang gezahlt werden und der Anbieter sich verpflichtet, die eingezahlten Beiträge und Zulagen – ohne Abzug von Kosten – in jedem Fall für die Altersvorsorge bereitzustellen. Welche die jeweils richtige Anlageform ist, kann am besten der Einzelne selbst entscheiden. Es gibt sicherere Anlageform mit einem stetigen 2/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen Wachstum und einem geringen Anlagerisiko, bei anderen sind demgegenüber die Ertragsaussichten höher. Dafür besteht aber auch das Risiko, später eventuell nur die eingezahlten Beiträge zurückzubekommen. Nimmt der Anleger die volle Zulageförderung in Anspruch, beträgt diese 154 € im Jahr. Kindergeldempfänger erhalten noch einmal 185 € pro Kind zusätzlich. Für alle ab dem 1. Januar 2008 geborenen Kinder beträgt die Zulage sogar 300 € pro Jahr. Wer unter 25 Jahren mit einem Riester-Vertrag vorsorgt, kann einmalig einen Bonus von 200 € erhalten. Dies ist eine sehr attraktive Förderung. Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine – der Geldrente vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar. Sie erhalten mit der Eigenheimrente die Möglichkeit, die eigene Immobilie mit einem privaten RiesterVertrag (z. B. einem zertifizierten Bausparvertrag) zu finanzieren. Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) steht als dritte Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge zur Verfügung – neben der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente. Sie ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden für eine spätere monatliche Rente verwendet. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind an die versicherte Person gebunden und können nicht vererbt oder beliehen werden. Die Beiträge zu einer Basisrente können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gelten Höchstbeträge, und zwar für Alleinstehende 20 000 € und für zusammen veranlagte Ehegatten maximal 40 000 €. In der Übergangsphase bis zum Jahr 2025 können die Beiträge jedoch nur zu einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt werden. Im Jahr 2013 beträgt die Berücksichtigungsquote 76 %. In den Folgejahren steigt sie automatisch jährlich um 2 Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 schließlich 100 % erreicht sein werden. 2 Gesetzliche Änderungen durch das AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz Die bestehenden Fördermöglichkeiten werden vom Gesetzgeber laufend auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Vor diesem Hintergrund wurde das AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz vom 24. Juni 2013 verabschiedet, um hierdurch die steuerlich geförderte Altersvorsorge noch attraktiver und transparenter zu machen. 2.1 Überblick Zu den Kernpunkten des Gesetzes gehören verschiedene Maßnahmen. • Durch die Einführung eines einheitlich gestalteten Produktinformationsblatts sollen die geförderten Altersvorsorgeprodukte für den Anleger transparenter werden und eine bessere Übersicht über die Leistungen geben. 3/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen • Die Wechselkosten bei einem Riester-Vertrag werden begrenzt, und für den Anbieter gibt es zu Beginn der Auszahlungsphase erweiterte Informationspflichten. • Die Möglichkeit wird ausgeweitet, sich steuerlich gefördert gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit abzusichern. • Die Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrente beziehungsweise Wohn-Riester) wird verbessert, und die bestehenden Verfahren werden vereinfacht. 2.2 Einführung eines Produktinformationsblatts Damit die Verbraucher die Produkte besser verstehen und deren Leistungen besser miteinander vergleichen können, müssen die Anbieter von Basisrenten und RiesterRenten künftig ein einheitliches Produktinformationsblatt verwenden. Das bedeutet, dass Versicherungsunternehmen, Banken, Fondsgesellschaften, Bausparkassen und Genossenschaften ihre Kunden in einheitlicher Form über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Altersvorsorgeprodukte informieren müssen. Dieses Produktinformationsblatt wird dazu führen, dass Verbraucher die verschiedenen Angebote – auch unterschiedlicher Anbieter – im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten besser vergleichen können. Der Anbieter muss verschiedene Muster-Produktinformationsblätter im Internet für den Kunden bereitstellen, damit sich dieser bereits vor Vertragsabschluss über das von ihm ins Auge gefasste Anlageprodukt informieren kann. Kommt es zum Abschluss eines entsprechenden Vorsorgevertrags, muss der Anleger außerdem ein individuelles Produktinformationsblatt erhalten. Es enthält alle für den Verbraucher relevanten Informationen. Neben den Leistungen, Garantien und Kosten bildet es den prognostizierten Vertragsverlauf auf der Grundlage der vom Verbraucher geplanten Einzahlungen und Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase ab. Zur besseren Vergleichbarkeit der Angaben für den Verbraucher werden Aufbau und Inhalte des Produktinformationsblatts gesetzlich normiert: Dazu zählen bestimmte Kosten- und Renditekennziffern, die über sämtliche Produktgruppen und -kategorien einheitlich ermittelt werden müssen. Besonders hilfreich wird für den Verbraucher die neue Kennziffer der Effektivkosten sein. Diese drückt in einem Prozentsatz aus, wie sich die Gesamtkosten langfristig auf die Rendite des Produkts auswirken. Die Produkte werden außerdem in Chancen-Risiko-Klassen eingeteilt. Hilfreich für die Vergleichbarkeit ist auch, dass die optische Darstellung und die Reihung der darzustellenden Inhalte vorgegeben werden. So kann der Anleger die Produktinformationsblätter von unterschiedlichen Anbietern und zu unterschiedlichen Anlageprodukten einfach nebeneinanderlegen und vergleichen. Außerdem müssen alle Kostenregelungen in das Produktinformationsblatt aufgenommen werden. Die durch das Produktinformationsblatt geschaffene Transparenz ermöglicht es den Kunden, besser als bisher beurteilen zu können, ob das Produkt ihren Vorstellungen entspricht. 4/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen Dem Verbraucherschutz wird in diesem Zusammenhang Rechnung getragen. Dies zeigt folgende Regelung: Verstößt der Anbieter gegen seine Informationspflichten oder sind die Angaben falsch, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und die eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückfordern – und das bis zu zwei Jahre lang nach Vertragsabschluss. Die vorgesehene Bündelung der bereits bisher bestehenden Informationspflichten in einem Produktinformationsblatt hat zudem einen wesentlichen Vereinfachungseffekt. So werden die Informationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der VVG-Informationspflichtenverordnung und des Wertpapierhandelsgesetzes bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in dem individuellen Produktinformationsblatt zusammengefasst. Dies vereinheitlicht zum einen die dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Informationen. Denn erfahrungsgemäß sinkt mit zunehmendem Informationsvolumen und zunehmender Komplexität der Informationen deren Nutzen. Zum anderen vermindern die vorgegebene Strukturierung der Informationen und ihre Zusammenfassung in einem Dokument den Verwaltungsaufwand der Anbieter. 2.3 Begrenzung der Wechselkosten und Informationspflicht Der Wechsel zu einem anderen Anbieter soll dem Sparer zukünftig erleichtert werden. Zwar hat schon heute jeder Anleger das Recht, sein Altersvorsorgevermögen auf einen Vertrag bei einem anderen Anbieter zu übertragen. Allerdings wurde das Wechselrecht zum Teil mit hohen Wechselkosten erschwert. Auch in diesem Bereich soll es zukünftig verbraucherfreundlicher zugehen. Beim „alten“ Anbieter werden die Wechselkosten auf maximal 150 € gedeckelt. Der neue Anbieter darf maximal 50 % des übertragenen geförderten Kapitals für die Berechnung von Vertriebs- und Abschlusskosten heranziehen. Diese Erleichterungen für einen Vertragswechsel werden den Markt positiv beeinflussen. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es allerdings bei den zwischen Anbieter und Anleger getroffenen Vereinbarungen. Neben der Begrenzung von Wechselkosten wird auch eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters zu Beginn der Auszahlungsphase eingeführt. Hierdurch soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, zu Beginn der Auszahlungsphase den Anbieter zu wechseln, ohne dass er seine Ansprüche aus der Beitragszusage verliert. Diese Regelung muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei verschiedenen Riester-Anlageprodukten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, wie die spätere Auszahlungsphase ausgestaltet sein wird. Der betreffende Anbieter „kauft“ die Rentenzahlung somit erst später ein. Um sicherzustellen, dass der Anbieter die Interessen des Anlegers optimal berücksichtigt, hat er den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Auszahlungsbeträge informieren. Dies gibt dem Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Anbieter mit günstigeren Konditionen zu wechseln. Diese Maßnahme soll den Wettbewerbsdruck zugunsten einer besseren Versorgung der Anleger erhöhen. 5/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen 2.4 Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung Neben den Maßnahmen zur Erhöhung der Produkttransparenz wird auch die Möglichkeit ausgebaut, sich steuerlich gefördert gegen das Risiko der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abzusichern. Aufwendungen für einen zertifizierten Absicherungsvertrag können ab 2014 im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisversorgung im Alter geltend gemacht werden. Der Vertrag muss im Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Ebenso muss er verschiedene verbraucherschützende Regelungen berücksichtigen. Neben der Einführung einer neuen steuerlich begünstigten eigenständigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos werden die Möglichkeiten erweitert, dieses Risiko im Rahmen eines privaten Riester-Vertrags abzusichern. 2.5 „Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Entnahmemöglichkeiten Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden U. A. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen. Entnahmebeträge Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich. Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten 6/7 © 2014 Bundesministerium der Finanzen Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden. Reinvestition Auch im Hinblick auf einen Umzug wird der Wohn-Riester flexibilisiert. Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert. Besteuerung Außerdem wird die Besteuerung der Eigenheimrente günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 %. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll. 3 Fazit Die zusätzliche private Altersvorsorge wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase. Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz geht mit der Einführung eines anbietergruppenübergreifenden Produktinformationsblatts einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit auf einem für den Verbraucher sehr vielfältigen und komplexen Markt. Mehr zum Thema Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt Weitere Informationen Analysen und Berichte 7/7