„Durch Kunst gerechtfertigt? Das Strafrecht und die Freiheit der Kunst“
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„Durch Kunst gerechtfertigt? Das Strafrecht und die Freiheit der Kunst“
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XIII Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht a.M. am Main Abs. Absatz AG Amtsgericht Art. Artikel AT Allgemeiner Teil Attac association pour la taxation des transactions financières et pour l'action citoyenne BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Das Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen bpb Bundeszentrale für politische Bildung BRD Bundesrepublik Deutschland BT Besonderer Teil BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bzgl. bezüglich dapd dapd Nachrichtenagentur ders. derselbe DKP Deutsche Kommunistische Partei DÖV Die Öffentliche Verwaltung dpa Deutsche Presse-Agentur DRiZ Deutsche Richterzeitung EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EMRK Europäische Menschenrechtskonvention etc. et cetera EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift f. folgende XIV ff. fortfolgende FS Festschrift GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht GG Grundgesetz GVG Gerichtsverfassungsgesetz h.M. Herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber idS. in diesem Sinne iR. im Rahmen iRd. im Rahmen der/des iRv. im Rahmen von iSd. im Sinne der/des JP-GG Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar JR Juristische Rundschau JuS Juristische Schulung JZ JuristenZeitung KK krit. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK kritisch LG Landgericht LK-StGB Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch MD-GG Maunz/ Dürig, Grundgesetz Loseblatt-Kommentar MDR Monatsschrift für deutsches Recht MKS Mangold/ Klein/ Starck, Kommentar zum Grundgesetz MüKo-StGB Münchener Kommentar zum StGB mwN. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift NK-StGB Nomos Kommentar Strafgesetzbuch NS Nationalsozialismus NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht OLG Oberlandesgericht XV RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Rn. Randnummer Rspr. Rechtsprechung S. Seite s.o. siehe oben Sch/Sch Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar SSW-StGB StÄG Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StGB Strafgesetzbuch Kommentar Strafrechtsänderungsgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u.a. unter anderem Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Vorbem. Vorbemerkung WRV Weimarer Reichsverfassung ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft XVI Inhaltsverzeichnis „Augsburg-Blume“, „Gangsta-Rap“, Hakenkreuz und „Hitlergruß“ – A. Straftat oder Kunst? ................................................................................................ 1 B. Kunst und Staat im Konflikt – Ein „deutscher Extremfall“ ................................ 5 C. Tatbestandserfüllung durch T., Bushido, Wangerin und Meese .......................... 7 I. T., § 303 StGB ..................................................................................................... 7 II. Bushido, §§ 185, 241 StGB ................................................................................. 8 1. Tatbestand des § 185 Var. 1 StGB ..................................................................... 9 2. Tatbestand des § 241 I StGB .............................................................................. 9 III. Wangerin und Meese, § 86a I Nr. 1, II StGB ................................................... 10 IV. Zwischenergebnis ............................................................................................. 11 D. Juristische Kunst-Definition.................................................................................. 11 I. Definitionsgebot statt -Verbot ........................................................................... 12 II. Materialer, formeller und offener Kunstbegriff ................................................. 13 III. Drittanerkennung, Künstlersicht, Kunst-Niveau und Zweifelsregelung ............ 14 IV. Grundrechtsträger, Werk- und Wirkbereich ...................................................... 15 V. Schranken der Kunstfreiheit, Verhältnis zur Meinungsfreiheit und Exklusivitätstheorie ........................................................................................... 15 VI. Zwischenergebnis............................................................................................... 17 E. Kunst-Schaffung durch T., Bushido, Wangerin und Meese ................................ 17 F. Grundrechte als Strafbefreiungsgründe .............................................................. 18 I. Strafrechtsimmanente Lösungen .......................................................................... 19 1. Tatbestandsebene ............................................................................................. 20 (1) Verfassungskonforme Auslegung ............................................................... 20 (a) Generelle Eignung .................................................................................... 20 (b) Praktikabilität hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG............ 21 XVII (2) 2. Zwischenergebnis ....................................................................................... 22 Rechtswidrigkeitsebene .................................................................................... 22 (1) Verfassungskonforme Auslegung ............................................................... 23 (a) Generelle Eignung .................................................................................... 23 a. Analoge Anwendung des § 193 StGB ................................................... 23 b. Grundrechtskonforme Anwendung des § 34 StGB ............................... 24 c. „Prozessualer“ Lösungsweg .................................................................. 25 (b) Praktikabilität der Vorgehensweisen hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG ................................................................................... 27 (2) II. Zwischenergebnis ....................................................................................... 27 Grundrechte als selbstständige, außerstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe ...... 27 1. Generelle Eignung ............................................................................................ 28 2. Praktikabilität hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG .................... 29 3. Zwischenergebnis ............................................................................................. 29 (1) Voraussetzungen von Art. 5 III 1 GG als selbstständigem Rechtfertigungsgrund .................................................................................. 30 (a) Eröffnung des Schutzbereiches der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG .... 30 (b) Schrankenqualität der fraglichen Strafnorm ............................................ 30 (c) Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den durch die Kunst beeinträchtigten Grundrechten ................................................................. 30 (2) Zwischenergebnis ....................................................................................... 31 G. Auswirkungen der Kunstfreiheit auf die §§ 303, 185, 241 und 86a StGB und tatsächliche Strafwürdigkeit von T., Bushido, Wangerin und Meese ................ 31 I. T., § 303 StGB ...................................................................................................... 31 1. AG Augsburg: Keine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit......................... 32 2. Tatsächliche Strafwürdigkeit von T. ................................................................ 32 II. Bushido, §§ 185, 241 StGB .................................................................................. 32 1. § 185 Var. 1 StGB ............................................................................................ 33 XVIII (1) Rechtfertigung durch § 193 StGB............................................................... 33 (2) Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit als eigenständiger Rechtfertigungsgrund .................................................................................. 34 2. Tatsächliche Strafwürdigkeit von Bushido hinsichtlich § 185 Var. 1 StGB .... 34 3. § 241 StGB ....................................................................................................... 34 (1) AG Berlin-Tiergarten: Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit als eigenständigem Rechtfertigungsgrund ........................................................ 34 (2) III. 1. 2. Tatsächliche Strafwürdigkeit von Bushido hinsichtlich § 241 StGB.......... 35 Wangerin/Meese, § 86a I Nr. 1, II StGB .......................................................... 35 Tatbestandslosigkeit in geeigneten Fällen des § 86a I Nr. 1, II StGB ............. 35 (1) AG Kassel: Tatbestandslosigkeit im Fall Meese ........................................ 36 (2) Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung im Fall Meese ......................... 37 (3) AG München und LG München: Tatbestandserfüllung im Fall Wangerin 37 (4) Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung im Fall Wangerin ................... 38 Tatsächliche Strafwürdigkeit von Wangerin und Meese hinsichtlich § 86a I Nr. 1, II StGB ....................................................................................... 39 3. Zwischenergebnis ............................................................................................. 39 4. Die „Sozialadäquanzklausel“ der §§ 86a III, 86 III StGB als unmittelbarer Einfluss der Kunstfreiheit ................................................................................. 39 IV. (1) Tatbestandsausschluss................................................................................. 40 (2) Rechtfertigungsgrund .................................................................................. 40 (3) Zwischenergebnis ....................................................................................... 41 Zwischenergebnis ............................................................................................. 41 H. Zusammenfassender Überblick: Mittelbare und unmittelbare Strafbefreiung durch die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG ........................................................ 42 I. Resümee: Der „richtige“ Umgang des Strafrechts mit der Kunstfreiheit als Herausforderung in der pluralistischen Gesellschaft der BRD ......................... 42 XIX A. „Augsburg-Blume“, „Gangsta-Rap“, Hakenkreuz und „Hitlergruß“ – Straftat oder Kunst? Bernhard T. ist Graffiti-Sprayer. Fast 500 Mal „erblühte“ seit dem Sommer 2010 dessen sogenannte „AugsburgBlume“ – ein blumenförmiges, schwarzes Graffito – in und um Augsburg.1 Die „Augsburg-Blume“ erlangte in diesem Zeitraum große Popularität, die Stadt erwog damals sogar kurzzeitig eine Nutzung zu Marketingzwecken.2 Im September 2012 wurde der vorbestrafte T. wegen Sachbeschädigung in 470 Fällen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Zudem muss T. in seiner fünfjährigen Bewährungszeit 300 Stunden Sozialarbeit leisten.3 Anis Mohamed Youssef Ferchichi ist besser bekannt unter seinem Künstlernamen Bushido. Am 12. Juli 2013 veröffentlichte dieser den Track „Stress ohne Grund“, in welchem er unter anderem postuliert: „Halt die Fresse, fick die Presse, Kay4, du Bastard bist jetzt vogelfrei. […] Und ich will, dass Serkan Tören5 jetzt ins Gras beißt, yeah yeah. […] Ich schieß auf Claudia Roth6 und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz.“7 1 Ross, Geknickt vor Gericht, Süddeutsche Zeitung vom 20.09.2012, Nr. 218, S. 42; Heinzle, Gnade für die Augsburgblume (19.10.2012, 14:10 Uhr), http://www.augsburgerallgemeine.de/bayern./Gnade-fuer-die-Augsburgblume-id21982136.html [Stand: 27.04.2014 um 18:09 Uhr]. 2 dapd, Bewährungs- und Geldstrafe: Gericht verurteilt Maler der Augsburgblumen (19.09.2012, 16:08 Uhr), http://www.spiegel.de/panorama/justiz/maler-der-augsburgblume-zubewaehrungs-und-geldstrafe-verurteilt-a-856782.html [Stand: 21.04.2014 um 11:30 Uhr]. 3 Ross, Geknickt vor Gericht, Süddeutsche Zeitung vom 20.09.2012, Nr. 218, S. 42. 4 Gemeint ist Kay One, bürgerlich Kenneth Glöckler, ebenfalls Rapper; Quelle: Müller-Neuhof, Prozess wegen Schwulenfeindlichkeit – Anklage gegen Bushido voller Vorurteile über Homosexuelle (16.01.2014, 20:38 Uhr), http://www.tagesspiegel.de/berlin/prozess-wegenschwulenfeindlichkeit-anklage-gegen-bushido-voller-vorurteile-ueber-homosexuelle/9344906. html [Stand: 02.05.2014 um 15:35 Uhr]. 1 Daraufhin stellte Tören Strafanzeige gegen den „Gangsta-Rapper“.8 Das AG Berlin-Tiergarten lehnte im November 2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Bushido ab.9 Günter Wangerin ist Künstler. Wangerin nahm am 14.11.2012 an einer von Linkspartei, DKP, Attac und Ver.di organisierten Demonstration in München gegen die Folgen der EuroKrise für die südeuropäischen Schuldenländer teil.10 Dabei hielt er ein Plakat hoch, das Bundeskanzlerin Angela Merkel in Nazi-Uniform und mit Hakenkreuz-Armbinde zeigt.11 Gegen den hieraus resultierenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft über 5.400 Euro – u.a. wegen § 86a I Nr. 1, II StGB12 – legte Wangerin Widerspruch ein.13 5 Serkan Tören, damaliger integrationspolitischer Sprecher der FDP, Quelle: Rühle, "Ich mach' Schlagzeilen, yeah!" (14.07.2013, 19:53 Uhr), http://www.sueddeutsche.de/panorama/rapperbushido-ich-mach-schlagzeilen-yeah-1.1721589 [Stand: 12.05.2014 um 11:45 Uhr]. 6 Claudia Roth, damalige Bundesvorsitzende von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Quelle: Poli- tiker-Homepage, Roth, http://www.claudia-roth.de/vita/ [Stand: 28.04.2014 um 16:15 Uhr]. 7 Kompletter Songtext: Wetzel, Was Bushido & Shindy in "Stress ohne Grund" rappen (13.07.2013), http://www.welt.de/vermischtes/article118012356/Was-Bushido-amp-Shindy-inStress-ohne-Grund-rappen.html [Stand: 13.05.2014 um 13:25 Uhr]. 8 Kruse, Umstrittener Song "Stress ohne Grund" – Staatsanwalt leitet Anklage gegen Bushido ein (17.10.2013, 15:56 Uhr), http://www.stern.de/panorama/umstrittener-song-stress-ohnegrund-staatsanwalt-leitet-anklage-gegen-Bushido-ein-2058514.html [Stand: 21.04.2014 um 11:09 Uhr]; zur Definition von „Gangsta-Rap“: Seeliger, Deutscher Gangsta-Rap, S. 63ff. 9 dpa, Skandal-Rap "Stress ohne Grund": Gericht lehnt Anklage gegen Bushido ab (22.11.2013, 13:29 Uhr), http://www.spiegel.de/kultur/musik/gericht-in-berlin-lehnt-anklagegegen-rapper-Bushido-ab-a-935115.html [Stand: 21.04.2014 um 11:15 Uhr]. 10 beck-aktuell-Redaktion, becklink 1030368 (09.01.2014), https://beck-online.beck.de; [Stand: 15.04.2014 um 15:01 Uhr]. 11 beck-aktuell-Redaktion, becklink 1030368 (09.01.2014), https://beck-online.beck.de; [Stand: 15.04.2014 um 15:01 Uhr]. 12 Wangerin wurde wegen §§ 86 I Nr. 4, 86a I Nr. 1, II StGB verurteilt (siehe Datei „Urteil_Wangerin_AG“ und „Urteil_Wangerin_LG“ auf CD-ROM. Die vorliegende Arbeit wird sich auf § 86a I Nr. 1, II StGB beschränken. Anmerkung: Bei einem persönlichen Gespräch in dessen Wohnung wurden dem Verfasser von Herrn Dr. Wangerin die Urteile des AG München und LG München sowie dessen Revisionsbegründungsschrift für die bevorstehende Revision am OLG München freundlicherweise zur 2 Das AG München verurteilte ihn in der Folge zu 3.000 Euro Geldstrafe14, das LG München bestätigte am 08.01.2014 im Berufungsprozess die Verurteilung15. Wangerin könne sich in diesem konkreten Fall nicht auf die Kunstfreiheit berufen, so das LG.16 In seiner bevorstehenden Revision vor dem OLG München will der Künstler insbesondere rügen, dass das LG „die Bedeutung und Reichweite“17 der Kunstfreiheit verkannt habe. Jonathan Meese ist ebenfalls Künstler. Im Rahmen dieser Tätigkeit verwendete er schon des Öfteren auf der Bühne den sogenannten „Hitlergruß“, auch „dekorierte“ er selbige teils mit Hakenkreuzen.18 Im Juni 2012 war Meese an der Universität Kassel zum Thema „Größenwahn in der Kunstwelt“ interviewt worden und hatte dabei – auf die Frage, ob er vor guter Kunst strammstehen könne – zweimal den Arm zum „Hitlergruß“ gehoben.19 Im folgenden Prozess gegen den Künstler – u.a. wegen Verfügung gestellt. Die Dokumente befinden sich als PDF-Dateien auf der beiliegenden CDROM. 13 Rost, 3000 Euro Strafe für Merkel-Plakat mit Hakenkreuz (21.03.2013, 17:14 Uhr), http://www.sueddeutsche.de/muenchen/demonstrant-muss-zahlen-merkel-plakat-mithakenkreuz-kostet-euro-1.1630559 [Stand: 15.04.2014 um 15:37 Uhr]. 14 Siehe Datei „Urteil_Wangerin_AG“ auf CD-ROM. 15 Siehe Datei „Urteil_Wangerin_LG“ auf CD-ROM. 16 dpa, Kunst oder Straftat? Künstler zeigte Merkel mit Hakenkreuz (08.01.2014), http://www.n-tv.de/politik/Kuenstler-zeigte-Merkel-mit-Hakenkreuz-article12042026.html [Stand: 15.04.2014 um 15:03 Uhr]; so auch: dpa, Merkel mit Hakenkreuz – Aktionskünstler erneut verurteilt (08.01.2014, 18:54 Uhr), http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland /merkel-mit-hakenkreuz-aktionskuenstler-erneut-verurteilt/9306608.html [Stand: 15.04.2014 um 15:06 Uhr]. 17 Siehe Datei „Revisionsbegründungsschrift_Wangerin_OLG“ auf CD-ROM. 18 Bossy/dpa, Hitlergruß-Prozess: Freispruch für Künstler Jonathan Meese (14.08.2013, 18:43 Uhr), http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/freispruch-fuer-kuenstler-jonathan-Meese-imhitlergruss-prozess-a-916586.html [Stand: 15.04.2014 um 13:16 Uhr]. 19 Wellershoff, Hitlergruß-Prozess gegen Meese: Wie würden Sie entscheiden? (14.08.2013, 11:07 Uhr), http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/jonathan-Meese-urteil-im-hitlergruss- 3 § 86a I Nr. 1, II StGB20 – wurde dieser mit Verweis auf die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG freigesprochen.21 Meese kommentierte seinen Freispruch mit den Worten: „Diktatur der Kunst siegt über Demokratie.“22 Im Juni 2013 zeigte Meese bei einer Aufführung im Mannheimer Nationaltheater mehrmals den „Hitlergruß“ und bemalte zudem eine Alien-Puppe mit einem Hakenkreuz. Die Staatsanwaltschaft stellte ihre anfänglichen Ermittlungen hinsichtlich des § 86a I Nr. 1, II StGB später ein, da die Grenzen der Kunstfreiheit wiederum nicht überschritten seien.23 Jene Liste „künstlerischer Justizkonflikte“ ließe sich noch beliebig fortführen. Die vorgestellten Sachverhalte zeigen jedoch allesamt, dass Kunst weder die Garantie einer Strafbefreiung bedeutet noch dass sie strafrechtlich gesehen völlig unbeachtlich ist. Anhand jener vier Fallkonstellationen wird im Folgenden – exemplarisch für das Wechselspiel zwischen Kunst, Kunstfreiheit und Strafrecht – ein Einblick in die Auswirkungen des Art. 5 III 1 GG auf die Straftatbestände der §§ 303, 185, 241 und 86a StGB gegeben. Zunächst jedoch – nach der Darstellung eines „deutschen Extremfalls“ hinsichtlich des wechselhaften Verhältnisses von Staat zur Kunst und einer Abhandlung über die juristische KunstDefinition – soll generell geklärt werden, inwieweit und auf welchem Wege prozess-in-kassel-a-916177.html [Stand: 15.04.2014 um 13:24 Uhr]; Meeses „Hitlergruß“ ist als Video dokumentiert: Spiegel TV Redaktion, Eklat um Jonathan Meese 2 - SPIEGELGespräch: Live in der Uni, http://www.spiegel.tv/filme/jonathan-Meese-2/ [Stand: 15.04.2014 um 13:27 Uhr]. 20 Gegen Meese wurde wegen der §§ 86 I Nr. 4, 86a I Nr. 1, II, 130, 11 III StGB ermittelt (siehe: AG Kassel, NJW 2014, 801 (801ff.)). Im Folgenden beschränkt sich die Arbeit auf § 86a I Nr. 1, II StGB. 21 AG Kassel NJW 2014, 801 (801ff.). 22 Äußerung getätigt auf Künstler-Homepage, Meese, http://www.jonathanmeese. com/2013/20130814_Kassel_Amtsgericht/index1.php [Stand: 15.05.2014 um 14:37 Uhr]. 23 dpa, Hitlergruß-Performance: Staatsanwalt stellt Ermittlungen gegen Jonathan Meese ein (02.01.2014, 13:42 Uhr), http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/ermittlungen-gegenjonathan-Meese-stueck-eingestellt-a-941524.html [Stand: 21.04.2014 um 11:46 Uhr]. 4 Grundrechte im Allgemeinen – und die Kunstfreiheit im Besonderen – die strafrechtliche Urteilsfindung beeinflussen können. Zuletzt soll auch noch die konkrete Rechtsanwendung durch die in den Einführungsfällen beteiligten Gerichte auf ihre „Richtigkeit“ bzw. Vertretbarkeit hin untersucht werden. B. Kunst und Staat im Konflikt – Ein „deutscher Extremfall“ Die jüngere deutsche Geschichte ist im Hinblick auf das Verhältnis von Staat zu Kunst äußerst wechselhaft. Unrühmlicher Höhepunkt war das Vorgehen der Nationalsozialisten gegen die Formen von Kunst, die sie als „Entartete Kunst“ bezeichneten. „Entartet“ meinte hierbei, dass deren Ästhetik den Nazis als „undeutsch“ erschien und daher deren propagiertem Menschenbild entgegenstand.24 Eine einheitliche, trennschärfere Definition ist dagegen unmöglich.25 Am 19. Juli 1937 wurde in München die nationalsozialistische PropagandaAusstellung „Entartete Kunst“ mit folgenden Worten des Künstlers und Präsidenten der Reichskammer der Bildenden Künste, Adolf Ziegler, eröffnet: „Sie sehen um uns herum diese Ausgeburten des Wahnsinns, der Frechheit, des Nichtkönnens und der Entartung.“26 Im Vorfeld der Ausstellung waren iRv. „Säuberungsaktionen“ über 20.000 Kunstwerke von circa 1.400 Künstlern enteignet worden.27 Das „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom 31. Mai 1938 schuf hier24 Prägnant und informativ zur Ausstellung „Entartete Kunst“: Online-Redaktion bpb, Vor 75 Jahren: Ausstellung "Entartete Kunst" (18.7.2012), http://www.bpb.de/politik/hintergrundaktuell/141166/vor-75-jahren-ausstellung-entartete-kunst [Stand: 21.04.2014 um 14:29 Uhr]. 25 Grell, Entartete Kunst, S. 9. 26 Online-Redaktion bpb, Vor 75 Jahren: Ausstellung "Entartete Kunst" (18.7.2012), http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/141166/vor-75-jahren-ausstellung-entartetekunst [Stand: 21.04.2014 um 12:29 Uhr]. 27 Online-Redaktion bpb, Vor 75 Jahren: Ausstellung "Entartete Kunst" (18.7.2012), http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/141166/vor-75-jahren-ausstellung-entartetekunst [Stand: 21.04.2014 um 12:29 Uhr]. 5 für nachträglich eine gesetzliche Grundlage.28 Die Künstler selbst wurden verfolgt, teilweise sogar in den Selbstmord getrieben oder in Konzentrationslagern ermordet.29 Hitler verlangte programmatisch einen „unerbittlichen Säuberungskrieg gegen die letzten Elemente […][der] Kulturzersetzung“30. Jene geschichtliche Episode der jüngeren deutschen Vergangenheit illustriert anschaulich, wie weit wertende, staatliche Einmischung in die – schon damals zumindest formell garantierte31 – Kunstfreiheit im Extremfall reichen kann. Auch wenn heute nicht mehr die Rede von „Entarteter Kunst“ – was überdies schon rein begrifflich unzulässig wäre32 – oder „Säuberungsaktionen“ ist, so bleibt doch die generelle Frage nach dem legitimen Maß staatlicher Einmischung in die Kunstfreiheit. Gerade iRd. Strafrechts wird dies für das persönliche Schicksal des Künstlers konkret sehr relevant: Zwischen „sozialethischem Tadel“33 und „rehabilitierendem Freispruch“34 steht mitunter nur die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG. Zu bedenken ist auch, dass die Strafbewehrung von Kunst stets eine Form staatlicher – mittelbarer – Zensur darstellt – ein Faktum, das es beim schrankenlosen Grundrecht der Kunstfreiheit besonders zu beachten gilt. Die vier grundsätzlichen, entscheidenden Fragen auf dem Weg zum „richtigen“ Strafurteil lauten nach hier vertretener Ansicht: 28 Exemplarisch: „Ein Kunstmaler erhält Malverbot“, nachzulesen in: Hofer, Der Nationalsozialismus, S. 97f.; Das „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ ist nachzuvollziehen in: Hofer, Der Nationalsozialismus, S. 96f. 29 Online-Redaktion bpb, Vor 75 Jahren: Ausstellung "Entartete Kunst" (18.7.2012), http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/141166/vor-75-jahren-ausstellung-entartetekunst [Stand: 21.04.2014 um 12:29 Uhr]. 30 Schuster, Kunststadt München 1937, S. 252. 31 So normiert in Art. 142 WRV: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.“ Stand 14.8.1919 (aktuelle Fassung) (Quelle: https://www.jurion.de/Gesetze/WRV/142). 32 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 667. 33 Kindhäuser, AT, § 1 Rn. 1. 34 MüKo-StGB-Mitsch, § 77d Rn. 19. 6 Frage 1: Ist das Verhalten des potentiellen Künstlers – die Kunst völlig außer Acht gelassen – generell strafwürdig? Frage 2: Ist dessen Verhalten oder Schaffen als Kunst zu betrachten? Frage 3: An welcher Stelle der Prüfung kann bzw. muss die Kunstfreiheit berücksichtigt werden? Frage 4: Ergibt sich durch jene Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine andere Wertung hinsichtlich der Strafwürdigkeit des Künstlers? C. Tatbestandserfüllung durch T., Bushido, Wangerin und Meese In gebotener Kürze soll zunächst geklärt werden, inwieweit T., Bushido, Wangerin und Meese die jeweils infrage kommenden Tatbestände erfüllen. Hierbei soll nur auf einschlägige Tatbestandsvarianten eingegangen werden. Eventuelle Tatbestandsbegrenzungen oder -Ausschlüsse werden vorerst nicht berücksichtigt.35 I. T., § 303 StGB Zunächst sollen T.s „Augsburg-Blumen“ auf ihre Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 303 StGB untersucht werden. Tatobjekt ist hierbei eine fremde bewegliche Sache, also jeder körperliche Gegenstand iSd. § 90 BGB36, der nicht herrenlos ist und auch nicht im Alleineigentum des Täters steht.37 Als Tathandlung kommt gemäß § 303 I Var. 1 StGB das „Beschädigen“ des Tatobjekts in Betracht, mithin „jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert 35 Für Meese/Wangerin siehe diesbezüglich den Gliederungspunkt G. III. 1. 36 NK-StGB-Zaczyk, § 303 Rn. 2. 37 NK-StGB-Zaczyk, § 303 Rn. 4 verweist auf: NK-StGB-Kindhäuser, § 242 Rn. 15. 7 oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist“38. Das Besprühen einer Fläche fällt dann unter § 303 I Var. 1 StGB, wenn das verwendete Mittel durch eine chemische Reaktion die Oberflächenbeschaffenheit der Sache verändert.39 Dabei genügt es, wenn die Reinigung zwangsläufig zu einer Substanzverletzung führen muss.40 Ansonsten greift § 303 II StGB41, der das Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe stellt und dabei nur solche Veränderungen erfasst, die nicht ohnehin schon eine „Beschädigung“ darstellen. Ein Anwendungsfall ist solches Graffiti, welches sich ohne Substanzverletzung der Untergrundfläche entfernen lässt.42 Graffiti ist somit in jedem Fall – mit oder ohne jene Substanzverletzung – iRd. § 303 I Var. 1 StGB bzw. § 303 II StGB tatbestandsmäßig. T.s Graffiti in Form von „Augsburg-Blumen“ beschädigten städtische und somit fremde Wände bzw. veränderten deren Erscheinungsbild. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 I Var. 1 StGB bzw. § 303 II StGB, je nachdem, ob und wie leicht sich das Graffiti wieder entfernen lässt. II. Bushido, §§ 185, 241 StGB Des Weiteren soll untersucht werden, inwieweit Bushidos „Gangsta-Rap“ eine tatbestandliche Beleidigung Kay Ones bzw. eine Bedrohung von Claudia Roth und/oder Serkan Tören darstellt. 38 BGHSt 13, 207 (208) mit Verweis auf: RGSt 74, 14. 39 Sch/Sch-Stree/Hecker, § 303 Rn. 10. 40 Lackner/Kühl, § 303 Rn. 4. 41 Eingefügt durch das 39. StÄG vom 1.9.2005; BGBl. 2005 Teil I Nr. 56 vom 7.9.2005; zur Begründung der Gesetzesänderung: MüKo-StGB-Wieck-Noodt, § 303 Rn. 46f. 42 Lackner/Kühl, § 303 Rn. 7a. 8 1. Tatbestand des § 185 Var. 1 StGB Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung.43 Dies ist der Fall, wenn die Äußerung dem Betroffenen seinen elementaren Menschenwert oder den sozialen bzw. ethischen Wert ganz oder zumindest teilweise abspricht und hierdurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Anspruch auf zwischenmenschliche Achtung verletzt.44 Die Äußerung eines beleidigenden Werturteils kann dabei auch gegenüber Dritten erfolgen.45 Die Bezeichnung Kay Ones als „Bastard“ durch Bushido drückt dessen Nichtachtung aus, er spricht damit dem Betroffenen den Wert als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft ab und verletzt somit seinen Achtungsanspruch. Die Bezeichnung „Bastard“ ist stets nur als Schimpfwort zu verstehen.46 Dass die Äußerung gegenüber Dritten – etwa auf Konzerten – erfolgt, genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 185 Var. 1 StGB durch Bushido. 2. Tatbestand des § 241 I StGB Tathandlung des § 241 I StGB ist das an keine Form gebundene Inaussichtstellen eines Übels, welches in der Begehung eines Verbrechens iSv. § 12 I StGB gegen das Opfer oder eine diesem nahestehende Person besteht, auf welches der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Hierbei muss objektiv beim Bedrohten der Eindruck der Ernstlichkeit hervorgerufen werden, wobei alle Umstände, die auf eine Verbrechensbegehung hindeuten können, zu berücksichtigen sind.47 Subjektiv muss dem Täter bewusst sein, dass die Bedrohung geeignet ist, vom Opfer ernst genommen zu werden.48 Zwei Zeilen des Bushido-Raps lauten: 43 Lackner/Kühl, § 185 Rn. 3. 44 Lackner/Kühl, § 185 Rn. 4. 45 Lackner/Kühl, § 185 Rn. 2. 46 Geppert, NStZ 2013, 553 (553). 47 MüKo-StGB-Sinn, § 241 Rn. 4ff. 48 NK-StGB-Toepel, § 241 Rn. 9ff. 9 „Und ich will, dass Serkan Tören jetzt ins Gras beißt, yeah yeah. […] Ich schieß auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz.“ Beide Zeilen können von Roth bzw. Tören – auch aus objektivierter Sicht – so verstanden werden, dass nach Bushidos Gutdünken ein Mord bzw. Totschlag gemäß §§ 211f. StGB – jeweils Verbrechen iSd. § 12 I StGB – gegen sie beide bevorsteht. Bushido war bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auch bewusst, dass jene Äußerung geeignet war, von den beiden Politikern ernst genommen zu werden, der Tatbestand ist mithin erfüllt. III. Wangerin und Meese, § 86a I Nr. 1, II StGB Zuletzt stellt sich noch die Frage, inwieweit Wangerin und Meese den Tatbestand des § 86a I Nr. 1, II StGB erfüllt haben. Tathandlung des § 86a I Nr. 1, II StGB ist das inländische Verbreiten oder öffentliche Verwenden von Kennzeichen einer der in § 86 I Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen. § 86a II StGB konkretisiert die Kennzeichen des Absatzes 1. Kennzeichen iSd. § 86a I Nr. 1, II StGB und damit taugliche Tatobjekte sind bspw. das Hakenkreuz als Kennzeichen der NSDAP49 und der „Hitlergruß“ als typische NS-Grußform50. Verbreiten ist nicht jedwede Mitteilung oder Weitergabe des fraglichen Propagandamittels an einen anderen, vielmehr bedarf es hierfür eines größeren, wenn auch nicht zwingend unbestimmbar – jedoch für den Täter unkontrollierbar – großen Personenkreises als Adressaten.51 Hierbei ist eine Übermittlung der Substanz nach – das sogenannte „Körperlichkeits-Kriterium“52 – erforderlich. 49 BGHSt 29, 73 (83). 50 Fischer, StGB, § 86a Rn. 10. 51 NK-StGB-Paeffgen, § 86 Rn. 25. 52 NK-StGB-Paeffgen, § 86 Rn. 25. 10 Verwenden bedeutet dagegen jede Form des Gebrauchens, welche das Symbol optisch oder akustisch wahrnehmbar macht.53 Generell bedarf es für die Erfüllung des abstrakten Gefährdungsdelikts54 weder einer inhaltlichen Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch der konkreten Gefahr einer identifizierenden Wirkung durch die Verwendung.55 Sowohl Meese als auch Wangerin haben öffentlich ein Hakenkreuz durch ihre Zurschaustellung auf der Bühne bzw. der Demonstration optisch wahrnehmbar gemacht und damit verwendet. Für Meese gilt Selbiges hinsichtlich des „Hitlergrußes“ im Mannheimer Nationaltheater. Der Tatbestand wurde – zumindest auf den ersten Blick56 – von beiden erfüllt. IV. Zwischenergebnis Somit ist bei T. und Bushido der Tatbestand der fraglichen Normen erfüllt, auch bei Wangerin und Meese scheint dies vordergründig der Fall zu sein. Als Ergebnis auf die erste Frage lässt sich somit festhalten, dass das Verhalten der potentiellen Künstler T., Bushido, Wangerin und Meese – die Kunst außer Acht gelassen – zunächst generell strafwürdig erscheint. D. Juristische Kunst-Definition Um über die Strafwürdigkeit „künstlerischer Straftaten“ urteilen zu können, ist zunächst eine Eingrenzung dessen nötig, was in rechtlicher Hinsicht unter „Kunst“ zu verstehen ist. Anzumerken ist grundsätzlich, dass es keinen speziellen „strafrechtlichen Kunstbegriff“ gibt, vielmehr ist eine sachgerechte Interpretation des Art. 5 III 1 GG Maßstab für die Auslegung einfachen Gesetzes53 Lackner/Kühl, § 86a Rn. 4; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, § 86a Rn. 8; BGHSt 23, 267 (267ff.); OLG Frankfurt a.M. NStZ 1999, 356 (357); differenzierend NK-StGB-Paeffgen, § 86a Rn. 13. 54 NK-StGB-Paeffgen, § 86a Rn. 14; MüKo-StGB-Steinmetz, § 86a Rn. 2. 55 Fischer, StGB, § 86a Rn. 18. 56 Hinsichtlich der Tatbestandsbegrenzung siehe den Gliederungspunkt G. III. 1. 11 rechts.57 Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff ginge ohnehin einem etwaigen einfachgesetzlichen vor, die Anwendung jenes zweitgenannten wäre verfassungswidrig.58 Maßgeblich ist somit das Kunstverständnis des Art. 5 III 1 GG. I. Definitionsgebot statt -Verbot Bemühungen der Lehre und Rechtsprechung, eine allgemeingültige Definition für Kunst zu entwickeln, sind bislang erfolglos geblieben.59 Teilweise wird gar ein Definitionsverbot gefordert, da es dem Staat verwehrt sein solle, seine Vorstellung von „richtiger, wahrer und guter Kunst“60 allgemein verbindlich machen zu können.61 Grund für das Verbot sei laut Knies die „Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG“62. Dem ist jedoch entschieden entgegenzutreten: „Was der Staat nicht definieren kann, das kann er auch nicht schützen.“63 Art. 5 III 1 GG enthält daher kein Definitionsverbot, sondern – im Gegenteil – ein Definitionsgebot64, um den grundrechtlichen Schutz der Kunst gewährleisten zu können. Für die benötigte Definition kann nicht auf einen außerrechtlichen, normativen Kunstbegriff zurückgegriffen werden, da es nicht das Ziel sein darf, Ästhetik juristisch zu fundieren und auf diesem Wege andere Tendenzen, Methoden und Inhalte auszunehmen.65 Generell gilt es bei Definitionsversuchen, auf alles 57 Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 39. 58 Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 39. 59 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 659. 60 BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 157. 61 Knies, Schranken der Kunstfreiheit, S. 217; Raue, Literarischer Jugendschutz, S. 85; Hoff- mann, NJW 1985, 237 (237f.). 62 Knies, Schranken der Kunstfreiheit, S. 217. 63 Isensee, Wer definiert die Freiheitsrechte, S. 35. 64 Dieses fordernd: MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 25; so auch: BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 157; idS. BGH NJW 1975, 1882 (1884). 65 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 299. 12 Qualitativ-Wertende zu verzichten, um – gerade auch im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit – ein „staatliches Kunstrichtertum“ zu vermeiden.66 II. Materialer, formeller und offener Kunstbegriff Das BVerfG hat in seiner Mephisto-Entscheidung einen ersten Definitionsversuch unternommen und hierbei die künstlerische Betätigung als die „freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“67, bezeichnet. Diese Definition stellt den materialen Kunstbegriff dar.68 Des Weiteren gibt es den formalen Kunstbegriff, bei dem entscheidend ist, ob das fragliche Kunstwerk einem bestimmten Werkstypus – wie Malerei, Bildhauerei, Dichtung etc. – zugeordnet werden kann.69 Zuletzt existiert noch der offene Kunstbegriff, der „das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin [sieht], dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt“70. 66 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 298. 67 BVerfGE 30, 173 (188f.). 68 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 660; so etwa: MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 24, 29; Scheuner in: Bitburger Gespräche 1977, 113 (126); Würtenberger in: FS-Dreher, 1977, 79 (89); Geiger in: FS-Leibholz, 1966, 187 (190f.). 69 BVerfGE 67, 213 (226f.); Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 660; MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 302; so vertreten von: Knies, Schranken der Kunstfreiheit, S. 219; Müller, Freiheit der Kunst, S. 40ff. 70 BVerfGE 67, 213 (227). 13 Für „Kunst“ in juristischer Hinsicht genügt es, wenn zumindest eine der drei genannten Definitionen erfüllt ist.71 III. Drittanerkennung, Künstlersicht, Kunst-Niveau und Zweifelsregelung Lediglich indizielle Wirkung kann bei der Frage nach der Kunst auch dem Kriterium der Drittanerkennung zukommen.72 Die subjektive Künstlersicht ist dagegen kein geeignetes Kriterium, da ansonsten die im Grundgesetz vorgesehene Deutungshoheit des BVerfG auf den Grundrechtsberechtigten selbst übertragen würde73, zudem fordert der verfassungsrechtliche Kunstbegriff gerade ein objektivierbares Kunstwerk74. Das Niveau des Kunstwerkes spielt nie eine Rolle.75 In Zweifelsfällen ist die Gewährleistung der Kunstfreiheit weit zu verstehen76, eine strikte verfassungsrechtliche Regel in dubio pro arte lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.77 Wichtig ist hierbei, dass die Kunstfreiheit gerade auch „spezifische Anstößigkeit und Provokation“78 schützt. Von mehreren möglichen Interpretationsmöglichkeiten ist – wenn möglich – diejenige zu wählen, in der eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht stattfindet.79 Das Anstreben eines religiösen, politischen oder sonstigen Zwecks ändert nichts am Kunst-Charakter.80 71 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 302; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 660. 72 BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 164; MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 26. 73 BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 164. 74 MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 26. 75 BVerfG NJW 1990, 1985 (1985); wortgleich: BVerfG NJW 2001, 596 (597); JP-GG-Jarass, Art. 5 Rn. 106a; MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 39. 76 BVerfGE 119, 1 (23). 77 BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 163; MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 27. 78 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 666. 79 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 666. 80 BVerfGE 67, 213 (227f.). 14 IV. Grundrechtsträger, Werk- und Wirkbereich Träger des Grundrechts der Kunstfreiheit ist derjenige Mensch, der Kunst schafft, nicht jedoch das lediglich rezipierende Publikum.81 Generell anerkannt ist, dass bei der Kunstschaffung sowohl der Werkbereich82, d.h. die Herstellung des Kunstwerkes, als auch der Wirkbereich83, d.h. die Vermittlung der Kunst an Dritte, umfasst und über die Kunstfreiheit geschützt wird.84 V. Schranken der Kunstfreiheit, Verhältnis zur Meinungsfreiheit und Exklusivitätstheorie Fraglich ist, inwieweit die Kunstfreiheit einschränkbar ist. Prinzipiell gilt diese schrankenlos, sie wird weder durch Art. 5 II GG noch durch Art. 2 I GG begrenzt.85 Allerdings kann dennoch eine Beschränkung selbiger durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte – sogenanntes kollidierendes Verfassungsrecht – erforderlich werden.86 In diesen Fällen ist unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zwischen Kunstfreiheit und den durch die Kunst beeinträchtigten Grundrechten abzuwägen.87 Das BVerfG fordert, „staatliche Eingriffe umso weniger zuzulassen, je näher die umstrittene Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens [also im Werkbereich] abspielt“88. 81 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 323. 82 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 307; Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 111ff. 83 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 310; Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 115ff. 84 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 663; JP-GG-Jarass, Art. 5 Rn. 107. 85 JP-GG-Jarass, Art. 5 Rn. 113; BVerfGE 30, 173 (191ff.); MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 328. 86 JP-GG-Jarass, Art. 5 Rn. 113; BVerfGE 67, 213 (228). 87 BVerfGE 83, 130 (143). 88 BVerfGE 77, 240 (254). 15 Der Schutz der Menschenwürde hat stets Vorrang vor der Kunstfreiheit, hier bedarf es keiner Abwägung.89 Aber auch eine schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie fremden Eigentums ist unzulässig.90 Strafgesetze haben in diesem Rahmen die Eignung, derartige Einschränkungen der Kunstfreiheit zu normieren.91 Art. 5 III 1 GG ist lex specialis zu Art. 5 I GG, somit ist die Kunstfreiheit im Hinblick auf ihr Verhältnis zur Meinungsfreiheit spezieller und damit vorrangig.92 Kunst, die etwas zur politischen Meinungsbildung beitragen will, steht daher allein unter dem Schutz des Art. 5 III 1 GG.93 Die Exklusivitätstheorie, welche einen gegenseitigen Ausschluss von Kunst und Straftat – etwa iRv. Pornographie94 – fordert, ist generell abzulehnen. Insoweit ist dem BGH zu folgen, der zutreffend anmerkte: „Je weiter der Kunstbegriff gefaßt wird, desto weniger lassen sich auch solche Erscheinungsformen [gemeint ist harte Pornographie] aus dem Kunstbereich ausschließen.“95 Die „Anerkennung von Überschneidungsmöglichkeiten wird auch dem vielschichtigen und nuancenreichen Spannungsverhältnis zwischen der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit einerseits und den hinter den Straftatbeständen [vorliegend bezogen auf § 184 StGB] […] stehenden Wertprinzipien […] besser gerecht als die starre Entweder-Oder-Betrachtung der Exklusivitätstheorie“96. 89 Generell für alle Grundrechte: MD-GG-Herdegen, Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 73. 90 JP-GG-Jarass, Art. 5 Rn. 117. 91 MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 54; So auch: Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 163. 92 BVerfGE 30, 173 (191f.); BOK-GG, Stand: 01.11.2013, Edition: 20, Kempen, Art. 5 Rn. 201; MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 50. 93 MD-GG-Scholz, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 34. 94 So etwa: Gössel, BT 1, § 28 Rn. 35; zweifelnd: Leiss, NJW 1962, 2323 (2324f.); a.A.: BGHSt 37, 55 (57ff.). 95 BGHSt 37, 55 (61). 96 BGHSt 37, 55 (60). 16 Gerade im Hinblick auf eine möglichst weit zu verstehende Kunstfreiheit (s.o.) wäre eine solche Einengung des Kunstbegriffs nicht sachgerecht und wenig flexibel. VI. Zwischenergebnis Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die – zwingend notwendige – Definition von „Kunst“ über den materialen, formellen oder offenen Kunstbegriff zu erfolgen hat. Die Drittanerkennung spielt im Gegensatz zu Künstlersicht und Kunst-Niveau beim weit zu verstehenden Kunstbegriff eine gewisse Rolle. Geschützt sind der Werk- und Wirkbereich des Kunst-Schaffenden. Schranken der an sich schrankenlosen Kunstfreiheit stellen kollidierende Verfassungsrechte dar, die konkrete Beschränkung kann durch Strafgesetze erfolgen. Das Vorliegen von Kunst sagt noch nichts über die Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit des Künstlers aus. E. Kunst-Schaffung durch T., Bushido, Wangerin und Meese Hinsichtlich des Kunst-Charakters der fraglichen Handlungen aus den Einführungsfällen lässt sich Folgendes sagen: Die „Augsburg-Blumen“ von T. stellen „Graffiti“ dar, Bushidos Darbietung ist als (mehr oder minder) musikalischer „Sprechgesang“ zu bezeichnen, das Plakat von Wangerin ein – veränderter97 – „Abdruck“, Meeses Auftritte gelten als „Performances“.98 97 Wangerin brachte nach dem Druckvorgang händisch den Schriftzug „Athen 2012“ auf dem Druck an. 98 Als Nachweise des jeweils anerkannten Werkstypus siehe für „Performance“: Hartmann, Das grosse Kunstlexikon von P.W. Hartmann, http://www.beyars.com/kunstlexikon/lexi kon_6849.html [Stand: 23.04.2014 um 10:35 Uhr]; für „Abdruck“: Hartmann, Das grosse Kunstlexikon von P.W. Hartmann, http://www.beyars.com/kunstlexikon/lexikon_15.html [Stand: 23.04.2014 um 10:37 Uhr]; für „Sprechgesang“: Flotzinger, Oesterreichisches Musiklexikon ONLINE, http://www.musiklexikon.ac.at/ml?frames=yes, Suche: „Sprechgesang“ [Stand: 23.04.2014 um 10:40 Uhr]; für „Graffito“: Hartmann, Das grosse Kunstlexikon von 17 Nach dem formalen Kunstbegriff liegt somit stets „Kunst“ vor, da sich jede der fraglichen Handlungen einem anerkannten Werkstypus zurechnen lässt. Ob der materiale und der offene Kunstbegriff ebenfalls erfüllt sind, kann dahinstehen. Völlig unabhängig von jeder strafrechtlichen Bewertung ist mithin als Antwort auf die zweite Frage das jeweilige Verhalten bzw. Schaffen von T., Bushido, Wangerin und Meese als Kunst zu betrachten. F. Grundrechte als Strafbefreiungsgründe Vor einer eingehenderen Beleuchtung jener Fälle von Kunst und ihrer Straf(un)würdigkeit soll zunächst untersucht werden, inwieweit Grundrechte allgemein und die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG im Besonderen als Strafbefreiungsgründe fungieren können.99 Generell ist festzuhalten, dass die Grundrechte aufgrund des sich aus Art. 1 III, 20 III GG ergebenden Vorrangs der Verfassung100 alle einfachgesetzlichen Normen beeinflussen.101 Durch die Einrichtung einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit kann jener Vorrang allgemein – insbesondere durch das Instrumentarium der Verfassungsbeschwerde als außerordentlichem Rechtsbehelf – durchgesetzt werden.102 Die Charakterisierung der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht ergibt zudem einen Anwendungs- und Durchsetzungszwang für Gesetzgebung und Gerichte, kein Grundrecht darf zum bloßen Programmsatz relativiert werden.103 Aus der Abwehrfunktion der Grund- P.W. Hartmann, http://www.beyars.com/kunstlexikon/lexikon_3634.html [Stand: 23.04.2014 um 10:42 Uhr]. 99 Instruktive Übersicht: Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (645ff.); ders.: Grundrechte als ver- fassungsunmittelbare Strafbefreiungsgründe, 2008. 100 Scheuner, DÖV 1980, 473 (473); Isensee in: FS-Leisner, 1999, S. 360; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 5, 22. 101 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (645). 102 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 1223; Badura, Staatsrecht, Abschnitt C, Rn. 31. 103 Jarass/Pieroth, GG Art.1 Rn. 31; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 180f.; Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 39; Badura, Staatsrecht, Abschnitt C, Rn. 4. 18 rechte als Rechte des status negativus104 lässt sich zudem ein Unterlassungsanspruch bzw. im Falle eines schon geschehenen, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffs ein Beseitigungsanspruch gegen den Staat herleiten.105 Jene grundrechtliche Funktion als Abwehrrecht ist zugleich in strafrechtlicher Hinsicht die einzig relevante.106 Das Strafrecht als „schärfstes Machtinstrument […][der] Staatsgewalt“107 liegt zwangsläufig im unmittelbaren Einflussbereich der Grundrechte.108 Bei der Frage nach den Voraussetzungen der Strafbefreiung durch Grundrechte iRv. strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geht es letztlich um Reichweite und Methode einer verfassungskonformen Strafrechtsanwendung.109 Hierbei werden strafrechtsimmanente Wege ebenso wie eine unmittelbare Anwendung der Grundrechte als selbstständige Rechtfertigungsgründe diskutiert. Bei der Analyse jener Wege soll stets zunächst die generelle Eignung des jeweils fraglichen Vorschlages erörtert und im Anschluss dessen konkrete Praktikabilität hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG untersucht werden. I. Strafrechtsimmanente Lösungen Vor einer originären Anwendung des Verfassungsrechts ist zwingend zu überprüfen, ob ein – vorrangiger – einfachgesetzlicher Lösungsweg in Betracht kommt.110 Böse merkt kritisch hinsichtlich unmittelbarer Rückgriffe auf das Grundgesetz an, dass auf diesem Weg die „grundrechtskonkretisierende Leistung des Gesetzgebers ignoriert“111 werde. Zudem sei laut Tiedemann, der sich 104 Zum Begriff des „Abwehrrechts“: Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 76; Valerius, JuS 2007, 1105 (1106). 105 MKS-Starck, Art. 5 Abs. 3 Rn. 182f. 106 Beisel, Die Kunstfreiheitsgarantie, S. 39. 107 Rengier, AT, § 3 Rn. 5. 108 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (645). 109 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (646). 110 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (649); zum Vorrang des einfachgesetzlichen Rechtfertigungsgrundes: Valerius, JuS 2007, 1105 (1108); LK-StGB-Rönnau, Vor § 32 Rn. 139. 111 Böse, ZStW 113 (2001), 40 (42). 19 ebenfalls für ausschließlich strafrechtsimmanente Lösungen ausspricht, der Gehalt eines Grundrechts für die Einordnung als eigener Rechtfertigungsgrund zu unbestimmt, weshalb die Rechtfertigungswirkung der Grundrechte nur mittelbar über die „Auslegung normativer Gesetzesmerkmale des Tatbestandes oder der Rechtfertigungsgründe“112 erfolgen könne. Dem dreistufigen strafrechtlichen Prüfschema113 folgend, soll zunächst die Tatbestands- und anschließend die Rechtswidrigkeitsebene auf strafrechtsimmanente Wege, den Grundrechten zur Geltung zu verhelfen, analysiert werden. Tatbestandsebene 1. Zunächst soll somit auf eine generelle Lösungsmöglichkeit auf Tatbestandsebene eingegangen werden. (1) Verfassungskonforme Auslegung Dabei wäre an eine lediglich mittelbare Einwirkung der Grundrechte im Wege verfassungskonformer Tatbestandsauslegung zu denken.114 (a) Generelle Eignung Durch die Verwendung von Generalklauseln und wertungsausfüllenden Begriffen von Seiten des Gesetzgebers ist dem Rechtsanwender die endgültige Tatbestandsbildung weitgehend selbst überlassen, auch scheint die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auf diesem strafrechtsimmanenten Weg weitgehend praktikabel.115 Problembehaftet ist allerdings die Fragmentarität dieser Vorgehensweise, welche insbesondere dann zutage tritt, wenn der Tatbestand eindeutig und somit 112 Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, S. 36f. mwN. 113 So etwa: Rengier, AT, § 17 Rn. 1. 114 So etwa: Böse, ZStW 113 (2001), 40 (42); Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, S. 36f.; krit.: Valerius, JuS 2007, 1105 (1108); Kissel, Aufrufe zum Ungehorsam, S. 182 mwN. 115 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (649); so etwa: Sch/Sch-Eser/Hecker, Vorbem. § 1 Rn. 33. 20 kein Platz für eine verfassungskonforme Auslegung ist.116 In diesem Fall bliebe demnach nur die Vorlage zum BVerfG nach Art. 100 I GG.117 Insgesamt führt der alleinige Weg über den Tatbestand zu einer teils doch großen Unflexibilität. Je nachdem, ob ein Tatbestand der Auslegung zugänglich ist oder nicht, kann ein – mal mehr, mal weniger – grundrechtsfreundliches Ergebnis erreicht werden. Gerade in Anbetracht der überragenden Bedeutung der Grundrechte sollte letztendlich ein „zuverlässigeres Werkzeug“ zu deren Verwirklichung gefunden werden. Auch die Abhängigkeit von Normierungskunst und -Willen des Gesetzgebers118 erscheint höchst unbefriedigend. Zu beachten ist, dass die eben getätigten Erwägungen nur im Falle fehlender gesetzlicher Normierung gelten. Wenn nach dem Gesetzeswortlaut eine Tatbestandsreduktion aufgrund eines Grundrechts – etwa der Kunstfreiheit119 – zwingend durchzuführen ist, so darf jener Wortlaut nicht übergangen werden. (b) Praktikabilität hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG Die Tatbestandslösung überzeugt insbesondere hinsichtlich der Kunstfreiheit – zusätzlich zu den generell geäußerten Bedenken – wenig, da eine „kunstfreundliche“ Tatbestandsauslegung schlichtweg lebensfremd erscheint.120 Exemplarisch sei Bushidos „Rap“ genannt. Alleine durch seinen Kunstcharakter (s.o.) verliert das hasserfüllte Musikstück nicht seine beleidigende Wirkung auf Kay One, sie wäre nur eventuell aufgrund der Kunstfreiheit hinzunehmen.121 Auch könnten die Aussagen des Rappers im Hinblick auf Claudia Roth 116 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (649); Verweis auf: Simon, EuGRZ 1974, 85 (85). 117 So vertreten von: Sch/Sch-Eser/Hecker, Vorbem. § 1 Rn. 33. 118 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (650). 119 Beispielhaft hierfür siehe den Meinungsstreit hinsichtlich der „Sozialadäquanzklausel“ des § 86 III StGB iRd. Gliederungspunktes G. III. 4. 120 Roxin, AT I, § 18 Rn. 50. 121 So argumentierend: Roxin, AT I, § 18 Rn. 50. 21 und Serkan Tören Ängste um deren Leben auslösen. Die „deliktsspezifischen objektiven Tatbestandsmerkmale“122 sind jeweils erfüllt. (2) Zwischenergebnis Die schon generell geringe Eignung, Grundrechte bei fehlender gesetzlicher Normierung bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen, kann daher gerade für die Kunstfreiheit noch weniger überzeugen. Eine bessere Eignung könnte sich daher iRd. über den einzelnen Deliktstypus hinausgehenden Rechtfertigungsgründe finden.123 Die hierbei zwischen der Kunstfreiheit und den durch die Strafnormen geschützten Rechtsgütern auftretende Konfliktlage ist für einen Rechtfertigungsgrund – da jenen regelmäßig Wertekollisionen zugrunde liegen – typisch.124 2. Rechtswidrigkeitsebene Die Funktion der Rechtswidrigkeit ist es, ein Unwerturteil über die Tat zu fällen.125 Genau darum geht es vorliegend: Die Überprüfung tatbestandlicher Handlungen auf deren „Unwert“. Auch das den Grundrechten zugrunde liegende Güter- und Interessenabwägungsprinzip wäre in der Rechtswidrigkeit strukturell gut integrierbar.126 Auf Ebene der Rechtswidrigkeit ist ebenfalls vorrangig ein einfachgesetzlicher Lösungsweg in Betracht zu ziehen (s.o.). 122 Rengier, AT, § 12 Rn. 6. 123 So Roxin, AT I, § 18 Rn. 50. 124 Roxin, AT I, § 18 Rn. 50. 125 Rengier, AT, § 17 Rn. 1. 126 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (650). 22 (1) Verfassungskonforme Auslegung Hierbei käme eine Strafbefreiung durch die mittelbare Anwendung der Grundrechte auf der – im Vergleich zur Tatbestandsebene weniger formalisierten – ebenfalls einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeitsebene infrage.127 Hinsichtlich der verfassungskonformen Auslegung auf Rechtswidrigkeitsebene werden unterschiedliche Vorgehensweisen diskutiert. (a) Generelle Eignung Zunächst soll die generelle Eignung einer analogen Anwendung des § 193 StGB sowie einer grundrechtskonformen Anwendung des § 34 StGB überprüft werden. a. Analoge Anwendung des § 193 StGB Teilweise wird angeregt, § 193 StGB über die Beleidigungsdelikte der §§ 185ff. StGB hinaus analog anzuwenden.128 Eine Analogie zugunsten des Täters – wie dies vorliegend der Fall wäre – ist unter engen Voraussetzungen generell möglich.129 Laut Noll könne die „Schaffung kultureller Werte innerhalb gewisser Grenzen auch die Verletzung anderer Rechtsgüter rechtfertigen“130, wobei dies – nicht nur in Fällen der Ehrverletzung – über § 193 zu erreichen sei. § 193 StGB ist eine der Ausprägungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit schlechthin.131 Daher könnte es tatsächlich naheliegen, das Grundrecht der Kunstfreiheit ebenfalls stets iRd. § 193 StGB analog zu berücksichtigen. 127 So etwa: LK-StGB-Rönnau, Vor § 32 Rn. 138; Sch/Sch-Eser/Hecker, Vorbem. § 1 Rn. 33. 128 So etwa: Eser, Wahrnehmung berechtigter Interessen, S. 9f.; Noll, ZStW 77 (1965), 1 (31ff.); Tiedemann, JZ 1969, 717 (721); a.A.: RGSt 74, 257 (261); OLG Stuttgart NStZ 1987, 121 (122); Lenckner, JuS 1988, 349 (351ff.); Tenckhoff, JuS 1989, 198 (198ff.); Fischer, StGB, §193 Rn. 4; Lackner/Kühl, § 193 Rn. 2; NK-StGB-Zaczyk, § 193 Rn. 12. 129 NK-StGB-Kett-Straub, § 49 Rn. 23. 130 Noll, ZStW 77 (1965), 1 (32). 131 Lackner/Kühl, § 193 Rn. 1; SSW-StGB-Sinn, § 193 Rn. 3. 23 Allerdings fehlt es hierfür an einer für die Analogie notwendigen, planwidrigen Regelungslücke: § 193 StGB stellt einen speziell auf die §§ 185ff. StGB zugeschnittenen Rechtfertigungsgrund dar und ist somit hinsichtlich sonstiger Delikte nicht analogiefähig.132 Hierfür spricht auch die systematische Stellung des § 193 StGB direkt im Anschluss an die Beleidigungsdelikte. Somit stellt sich in den Fällen außerhalb der §§ 185ff. StGB schon gar nicht die Frage, inwieweit § 193 StGB auch für die Kunstfreiheit Anwendung finden kann, da eine Analogie hinsichtlich sonstiger Strafgesetznormen schon nicht möglich ist. Zudem bleibt auf diesem Wege das Werteverhältnis der widerstreitenden Interessen unbeantwortet133, eine umfassende Güter- und Interessenabwägung kann auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen reduziert werden.134 Insgesamt bietet jene Lösung daher mehr Ungereimtheiten denn einen tatsächlich gangbaren Weg, den Grundrechten iRd. Strafrechts zur Geltung zu verhelfen. b. Grundrechtskonforme Anwendung des § 34 StGB Nach anderer Ansicht könne dies mithilfe des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB gelingen.135 Insbesondere die fehlende Bestimmtheit der Grundrechte (s.o.) und die daraus resultierende Ungeeignetheit zur Einzelfalllösung136 sowie der vom Grundsatz der Güterabwägung geprägte Charakter des rechtfertigenden Notstandes137 sprächen für eine derartige Verortung des Grundrechtseinflusses. Auch wird angeführt, dass jedes strafrechtlich geschützte Rechtsgut zunächst einmal notstandsfähig sei138 und somit iRd. grundrechtli- 132 Roxin, AT I, § 18 Rn. 39; So auch: NK-StGB-Zaczyk, § 193 Rn. 12; SSW-StGB-Sinn, § 193 Rn. 6; Sch/Sch-Lenckner/Eisele, § 193 Rn. 3; LK-StGB-Hilgendorf, § 193 Rn. 11; differenzierend: MüKo-StGB-Joecks, § 193 Rn. 8ff.; OLG Düsseldorf NJW 2006, 630 (631); OLG Stuttgart NStZ 1987, 121 (122). 133 Eser, Wahrnehmung berechtigter Interessen, S. 24f. 134 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (651). 135 Böse, ZStW 113 (2001), 40 (46ff.); Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, S. 37. 136 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (652). 137 Lenckner, GA 1985, 295 (296). 138 Böse, ZStW 113 (2001), 40 (47); Küper, JuS 1987, 81 (82). 24 chen Kollisionslagen ähnlichen Güter- und Interessenabwägung berücksichtigt werden könnte.139 Diesem Lösungsansatz ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 34 StGB ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses fordert, wobei dieses strafrechtliche Kriterium quantitativ zu verstehen ist.140 Ein wesentliches Überwiegen des fraglichen Grundrechtes – vorliegend etwa der Kunstfreiheit – ist bei einer verfassungsrechtlichen Abwägung allerdings gerade nicht nötig, vielmehr genügt für eine fehlgeschlagene verfassungsrechtliche Rechtfertigung schon, dass die staatliche Beeinträchtigung nicht in einem „recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis“141 steht. Dies stellt schon nach dem Wortlaut eine geringere Anforderung dar. Somit kann eine Abwägung iRd. § 34 StGB gerade nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz für das fragliche Grundrecht gewähren. Ebenfalls problematisch erscheint, dass der Einzelne auf diesem Wege das Recht erhält, seiner eigenen, internen Wertordnung den Vorrang vor staatlichem Recht zu gewähren.142 Insgesamt ist dieser Ansatz daher abzulehnen, gerade das zu geringe Schutzniveau des Einzelnen auf der einen und die „Umgehung“ der Wertordnung des BVerfG auf der anderen Seite sind nicht akzeptabel. c. „Prozessualer“ Lösungsweg In der „Cannabis-Entscheidung“ postuliert das BVerfG, dass die „Entscheidung des Gesetzgebers, einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt bestimmter Taten vorwiegend durch eine Einschränkung des Verfolgungszwangs Rechnung zu tragen, […] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ 139 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (652) mit Verweis auf: Laker, Ziviler Ungehorsam, S. 233, 235. 140 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (653); LK-Zieschang, § 34 Rn. 53; zur „Quantität“: Berg- mann, JuS 1989, 109 (111). 141 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 299. 142 So Böse, ZStW 113 (2001), 40 (58f.) mit Verweis auf: Roxin in: FS-Maihofer, 1988, S. 405. 25 sei. „Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gestatte […] prinzipiell beide Lösungen.“143 Im Hinblick auf jene Argumentation könnte man auch durch eine Begrenzung oder Auflockerung des strafprozessualen Verfolgungszwangs144 der Grundrechtsverwirklichung Genüge tun. Konkret wäre hierbei an eine Ermessensreduzierung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens zu denken.145 Jene Lösung wäre ein etwaiger partieller Nichtvollzug hinsichtlich der Strafbewehrung aus Verhältnismäßigkeitserwägungen.146 So sieht etwa Böse die „Möglichkeit zu einer (verfassungskonformen) Nicht-Anwendung“ der fraglichen Strafvorschrift, wenn „selbst eine milde Bestrafung verfassungswidrig“ wäre.147 Allerdings wird hierbei außer Acht gelassen, dass der Betroffene in solchen Fällen nicht nur einen Anspruch auf eine Begrenzung des Verfolgungszwangs hat, sondern er schon auf materiell-rechtlicher Ebene straffrei zu stellen ist.148 Zudem kann ein eingestelltes Verfahren unter Umständen – etwa im Falle des § 153 I StPO bei Vorliegen eines „sachlich einleuchtenden Grundes“149 – wiederaufgenommen werden.150 Insgesamt entspräche ein solches Vorgehen faktisch einer Verkürzung des Grundrechtsschutzes: Jener würde schon eine materiell-rechtlich begründete Nichtverfolgung gebieten. Die Begrenzung des prozessual-rechtlichen Verfolgungszwangs greift dagegen erst später, was wiederum hinsichtlich der überragenden Bedeutung der Grundrechte nicht vermittelbar erscheint. 143 BVerfGE 90, 145 (191) mit Verweis auf: BVerfGE 50, 205 (213ff.). 144 So etwa: Weiß, JR 1994, 490 (492). 145 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (655). 146 Appel, Verfassung und Strafe, S. 181. 147 Böse, ZStW 113 (2001), 40 (68). 148 So argumentativ Sax in: Bettermann, Nipperdey, Scheuner (Hrsg.), Die Grundrechte, S. 932f. 149 KK-StPO-Diemer, § 153 Rn. 26. 150 Schmidt, ZStW 121 (2009), 645 (656). 26 (b) Praktikabilität der Vorgehensweisen hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG Somit erscheinen alle diskutierten Wege schon allgemein wenig praktikabel. Fraglich ist nur noch, ob sich bei genauerer Betrachtung des Grundrechts der Kunstfreiheit bzgl. einzelner Punkte etwas anderes ergibt. Für eine analoge Anwendung des § 193 StGB iRd. Kunstfreiheit könnte sprechen, dass es sich sowohl bei der Kunst- als auch bei der Meinungsfreiheit um Grundrechte des Art. 5 GG handelt und diese in einem engen Zusammenhang stehen.151 Allerdings lässt sich alleine hierdurch noch keine Analogie begründen (s.o.). Auch die grundrechtskonforme Anwendung des § 34 StGB sowie die „prozessuale“ Lösung scheitern hinsichtlich der Kunstfreiheit aus schon getätigten Erwägungen (s.o.), kunstspezifische Besonderheiten sind diesbezüglich nicht ersichtlich. (2) Zwischenergebnis Somit lässt sich iRd. strafrechtsimmanenten Vorgehensweisen auch auf der – an sich geeigneteren (s.o.) – Rechtswidrigkeitsebene keine befriedigende Lösung finden, den Grundrechten, insbesondere der Kunstfreiheit, zur Geltung zu verhelfen. Damit erweist sich der strafrechtsimmanente Weg generell als untauglich, weshalb im Folgenden eine originäre Anwendung der Grundrechte als selbstständige Rechtfertigungsgründe in Erwägung gezogen wird. II. Grundrechte als selbstständige, außerstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe Etliche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung fordern bei fehlender gesetzlicher Normierung (s.o.) eine direkte Anwendung der Grundrechte als eigenständige und außerstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe.152 151 MD-GG-Grabenwarter, Art. 5 GG Rn. 1. 152 So etwa: Hassemer in: FS-Wassermann, 1985, S. 332; Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht, S. 120f.; Kissel, Aufrufe zum Ungehorsam, S. 191ff.; Kühl, AT, § 9 Rn. 112ff.; Eilsberger, JuS 1970, 321 (325); Lackner/Kühl, Vor § 32 Rn. 28; Kühl, AT, § 9 Rn. 114; Valerius, JuS 2007, 1105 (1108); Laker, Ziviler Ungehorsam, S. 237f.; Bopp, Der 27 1. Generelle Eignung Insbesondere die Einheit der Rechtsordnung wird argumentativ für eine solche Vorgehensweise angeführt, grundrechtlich Erlaubtes könne keine Strafbarkeit nach sich ziehen.153 Eine selbstständige Rechtfertigung greife nach dieser Ansicht immer dann ein, wenn die strafrechtlich relevante Verhaltensweise in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und sich innerhalb der jeweiligen Grundrechtsschranken bewegt.154 Gegen diese Vorgehensweise wird vor allem der für Rechtfertigungsgründe angeblich zu unbestimmte Gehalt vieler Grundrechte angeführt (s.o.).155 Zudem würden bei einem unmittelbaren Zugriff auf Verfassungsrecht die „einfachen“ Gerichte ihre Kompetenz gegenüber Gesetzgeber und BVerfG überschreiten.156 Beide Einwände können jedoch nicht überzeugen: Gegen die Unbestimmtheit lässt sich zum einen entgegnen, dass bspw. auch der nicht einmal fixierte Rechtfertigungsgrund der Einwilligung zweifellos anerkannt ist, zum anderen, dass die Grundrechte durchaus iR. jahrzehntelanger Rechtsprechung durch das BVerfG eine – teils enorm detaillierte – Konkretisierung erfahren haben.157 Zur Kompetenzüberschreitung lässt sich anführen, dass ein Fachgericht im Falle des Art. 100 I GG zwar zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet ist, es Gewissenstäter, S. 239f.; Dose, DRiZ 1969, 75 (75); Schmidt, Grundrechte als verfassungsunmittelbare Strafbefreiungsgründe, S. 136ff.; für die Rspr.: LG Dortmund NStZ-RR 1998, 139 (141); OLG Jena NJW 2006, 1892 (1892f.). 153 Hassemer in: FS-Wassermann, 1985, S. 332; argumentativ ähnlich: Hirsch, Strafrecht und Überzeugungstäter, S. 15 insbes. Fn. 36; Stratenwerth/Kuhlen, AT, § 10 Rn. 118; gegen die Herleitung der Rechtfertigungswirkung aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung: Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht, S. 121. 154 Laker, Ziviler Ungehorsam, S. 237; hierzu ähnlich, jedoch etwas detaillierter: Roxin, AT I, § 18 Rn. 51ff. iRd. Gliederungspunktes F. II. 3. (1). 155 Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, S. 36; Böse, ZStW 113 (2001), 40 (42). 156 Sch/Sch-Eser/Hecker, Vorbem. § 1 Rn. 33; speziell hinsichtlich des Gesetzgebers: Böse, ZStW 113 (2001), 40 (42f.). 157 LK-StGB-Rönnau, Vor § 32 Rn. 139; Valerius, JuS 2007, 1105 (1108); so auch: Kühl, AT, § 9 Rn. 112; siehe hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Einwilligung: Kühl, AT, § 9 Rn. 20. 28 dabei allerdings um die Verfassungswidrigkeit des Tatbestandes geht. Die Frage nach der einzelfallbezogenen Rechtfertigung ist dagegen hiervon unabhängig.158 Zudem ist es obligatorisch für den Rechtsanwender, die Tragweite und Bedeutung der Grundrechte bei seiner Entscheidungsfindung – gerade wenn keine ausdrücklich geregelten Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen – zu beachten.159 Grundrechte eignen sich somit als selbstständige Rechtfertigungsgründe, die hiergegen vorgebrachten Einwände können nicht überzeugen. Zudem spricht auch die Bedeutung der Grundrechte als „subjektive öffentliche Rechte ‚par excellence‘“160 für eine unmittelbare Anwendbarkeit. Wo, wenn nicht im Rahmen des Strafrechts, sollten diese unmittelbare Geltung beanspruchen können? 2. Praktikabilität hinsichtlich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG Hinsichtlich der speziellen Anwendung von Art. 5 III 1 GG als Rechtfertigungsgrund gibt es somit nichts Grundlegendes einzuwenden: Jene Lösung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kunstfreiheit ein selbstständiges Verfassungsgut ist, welches auf viele Straftatbestände Einfluss nehmen kann. Zudem fügt sich eine solche Lösung – mit Blick auf Widerstandsrecht oder Gewissenstat – auch gut in die Strafrechtsdogmatik ein.161 3. Zwischenergebnis Grundrechte – also auch die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG – eignen sich als selbstständige Rechtfertigungsgründe, ihnen kann somit unter Umständen unmittelbar strafbefreiende Wirkung zukommen. 158 LK-StGB-Rönnau, Vor § 32 Rn. 139. 159 LK-StGB-Rönnau, Vor § 32 Rn. 139. 160 SSB-VwGO-Wahl/Schütz, § 42 Abs. 2 Rn. 56. 161 So Roxin, AT I, § 18 Rn. 50. 29 (1) Voraussetzungen von Art. 5 III 1 GG als selbstständigem Rechtfertigungsgrund Fraglich ist allerdings, unter welchen genauen Voraussetzungen die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG im Einzelnen jene strafbefreiende Wirkung entfaltet. Hierfür hat Roxin drei Kriterien aufgestellt.162 (a) Eröffnung des Schutzbereiches der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG Zunächst muss das Verhalten des potentiellen Künstlers in den Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG fallen.163 Hierfür sei auf die Abhandlung über „Juristische Kunst-Definition“ verwiesen.164 (b) Schrankenqualität der fraglichen Strafnorm Des Weiteren müsste die fragliche Strafnorm Schrankenqualität aufweisen. Dabei ist Voraussetzung, dass diese ihrerseits ein gleichrangiges Verfassungsgut repräsentiert, was allerdings bei den meisten Straftatbeständen der Fall ist (s.o.).165 (c) Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den durch die Kunst beeinträchtigten Grundrechten In einem letzten Schritt muss eine – nach den allgemeinen Regeln der Güterabwägung vorgenommene – Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter „Kunstfreiheit“ und „strafrechtliches Schutzgut“ durchgeführt werden.166 Fällt diese zulasten der Kunstfreiheit aus, so ist der Künstler strafbar, eine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit ist in diesem Fall fehlgeschlagen. 162 Roxin, AT I, § 18 Rn. 51ff. 163 Roxin, AT I, § 18 Rn. 51. 164 Siehe hierfür den Gliederungspunkt D. 165 Roxin, AT I, § 18 Rn. 52. 166 Roxin, AT I, § 18 Rn. 53. 30 (2) Zwischenergebnis Art. 5 III 1 GG gewährt also dann einen unmittelbaren Rechtfertigungsgrund, wenn das Verhalten des potentiellen Künstlers in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt, die fragliche Strafrechtsnorm Schrankenqualität besitzt und iR. einer Abwägung die Kunstfreiheit das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut – welches von Verfassungsrang und nicht die Menschenwürde ist – überwiegt. Als Antwort auf die dritte Frage lässt sich somit festhalten, dass den Grundrechten – also auch der Kunstfreiheit – bei fehlender ausdrücklicher Normierung am sachgerechtesten durch eine Qualifizierung als unmittelbare Rechtfertigungsgründe zur Geltung verholfen wird. G. Auswirkungen der Kunstfreiheit auf die §§ 303, 185, 241 und 86a StGB und tatsächliche Strafwürdigkeit von T., Bushido, Wangerin und Meese Nach jener theoretischen Abhandlung über Strafbefreiung durch Grundrechte – insbesondere im Hinblick auf die Kunstfreiheit – soll nun untersucht werden, inwieweit die Handlungen von T., Bushido, Wangerin und Meese tatsächlich strafwürdig sind. Hierfür sollen die gefällten Urteile bzw. die Nichteröffnung des Verfahrens gegen Bushido analysiert und nicht urteilsrelevante, jedoch hinsichtlich der Kunstfreiheit bemerkenswerte Auswirkungen selbiger auf die einschlägigen Tatbestände dargestellt werden. I. T., § 303 StGB Zunächst stellt sich die Frage nach der Strafwürdigkeit T.s. § 303 StGB ist „kunstneutral“ formuliert, eine Rechtfertigung der Graffiti-Kunst ließe sich daher (s.o.) nur unmittelbar aus der Kunstfreiheit herleiten. 31 1. AG Augsburg: Keine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit In der Presse wurde nichts darüber berichtet, dass die Kunstfreiheit vor Gericht eine Rolle gespielt hätte. Der Richter habe es jedoch als „selbstherrlich“ bezeichnet, sich anzumaßen, „zu bestimmen, wie die Welt schöner zu machen“ sei.167 Von kunstspezifischen Rechtfertigungserwägungen des AG Augsburg also keine Spur. 2. Tatsächliche Strafwürdigkeit von T. Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass in Fällen der Sachbeschädigung eine Rechtfertigung aus der Kunstfreiheit nicht in Betracht kommt.168 So merkt etwa Fischer an, dass es iRd. § 303 StGB „kein Recht [gebe], fremde Sachen zu Werken eigener Kunst umzuwidmen“169. Dem ist zuzustimmen, „beschädigende“ Kunst überschreitet die Grenze des Tolerablen. Ansonsten droht als Folge eine völlige Anarchie der „schmückenden“ Street Art – gerade im Hinblick auf die Verschiedenheit der Geschmäcker und die Subjektivität der Kunst für die Mehrzahl der Bürger sicherlich keine besonders verlockende Vorstellung. T.s „Augsburg-Blumen“ sind zwar Kunst (s.o.), was jedoch ihren Urheber zu Recht nicht vor Strafe schützen kann. II. Bushido, §§ 185, 241 StGB Nach der Feststellung der tatsächlichen Strafbarkeit von T. stellt sich selbige Frage auch für den Rapper Bushido. 167 Heinzle, Gnade für die Augsburgblume (19. 10. 2012, 14:10 Uhr), http://www.augsburger- allgemeine.de/bayern/Gnade-fuer-die-Augsburgblume-id21982136.html [Stand: 30.04.2014 um 18:15 Uhr]. 168 Sch/Sch-Stree/Hecker, § 303 Rn. 10; Lackner/Kühl, § 303 Rn. 9; MüKo-StGB-WieckNoodt, § 303 Rn. 64; BVerfG NJW 1984, 1293 (1294); ausnahmsweise Rechtfertigung: Fischer, Die strafrechtliche Beurteilung von Werken der Kunst, S. 171ff. 169 Fischer, StGB, § 303 Rn. 20. 32 Die Erfüllung der Tatbestände der §§ 185 Var. 1, 241 I StGB wurde bereits bejaht, das AG Berlin-Tiergarten lehnte jedoch hinsichtlich des § 241 I StGB die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (s.o.). Hinsichtlich des § 185 Var. 1 StGB wurde von Kay One kein Strafantrag gestellt170, was die Verfolgung des absoluten Antragsdelikts171 unmöglich machte. Dennoch soll auch jener zweite Fall juristisch beleuchtet werden. 1. § 185 Var. 1 StGB Hinsichtlich des § 185 Var. 1 StGB kommt neben einer Rechtfertigung aus § 193 StGB als ausdrücklich normierter, besonderer Rechtfertigungsgrund für die §§ 185ff. StGB172 überdies auch eine – davon unabhängige – Rechtfertigung unmittelbar aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit in Betracht.173 (1) Rechtfertigung durch § 193 StGB Bei grundsätzlich tatbestandsmäßigen Ehrverletzungen durch Kunstwerke kommt es im Bereich der Beleidigung – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – darauf an, ob die Kunstfreiheit den Vorzug gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verdient.174 Bei Diffamierungen und Schmähungen und ganz besonders Angriffen auf die Menschenwürde des Betroffenen – mögen diese auch in „künstlerisches Gewand“ gekleidet sein – kommt eine Rechtfertigung aus der Kunstfreiheit nicht in Betracht.175 Bushido bezeichnet Kay One als „Bastard“. Dies stellt einzig und allein eine Diffamierung und Herabwürdigung seines Gegenübers dar. Auch der „künstlerische“ Kontext vermag hieran nichts zu ändern, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kay Ones ist in jedem Fall und zweifellos der Vorrang vor der 170 Zumindest wurde diesbezüglich nichts in der Presse berichtetet. 171 Sch/Sch-Lenckner/Eisele, § 194 Rn. 1ff. 172 Lackner/Kühl, § 193 Rn. 4. 173 Lackner/Kühl, § 193 Rn. 14. 174 Lackner/Kühl, § 193 Rn. 14f. 175 BVerfGE 75, 369 (380); Sch/Sch-Lenckner/Eisele, § 193 Rn. 19. 33 Kunstfreiheit des Rappers Bushido zu gewähren. Bushido kann sich somit nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. (2) Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit als eigenständiger Rechtfertigungsgrund Die Rechtfertigung unmittelbar aus Art. 5 III 1 GG scheitert aus demselben Grund wie jene erstgenannte: Die bloße Schmähung und Diffamierung durch die Bezeichnung „Bastard“ lässt sich nicht durch die Kunstfreiheit rechtfertigen, iRd. verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen der Kunstfreiheit von Bushido und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kay Ones muss letzterem der Vorrang gewährt werden. Tatsächliche Strafwürdigkeit von Bushido hinsichtlich 2. § 185 Var. 1 StGB Hätte Kay One einen Strafantrag gemäß § 194 I 1 StGB gestellt, so wäre Bushido vermutlich – zu Recht – wegen § 185 Var. 1 StGB verurteilt worden. Die Kunst kann in einem solchen Fall rüder Beleidigung nicht vor Strafe schützen. 3. § 241 StGB Hinsichtlich des § 241 StGB kann sich eine Rechtfertigung mangels anderweitiger ausdrücklicher Normierung nur aus dem Grundrecht des Art. 5 III 1 GG als eigenständigem Rechtfertigungsgrund ergeben. (1) AG Berlin-Tiergarten: Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit als eigenständigem Rechtfertigungsgrund Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist vorliegend eröffnet (s.o.). Auch besitzt § 241 StGB, welcher als Rechtsgut das Gefühl der Rechtssicherheit des Einzelnen176 schützt, wie die meisten Strafnormen (s.o.) die Qualität, die Kunstfreiheit einzuschränken. 176 Lackner/Kühl, § 241 Rn. 1. 34 Fraglich ist nun, ob von einem Überwiegen der Kunstfreiheit Bushidos gegenüber dem Gefühl der Rechtssicherheit von Claudia Roth und Serkan Tören auszugehen ist. Das AG Berlin-Tiergarten bejahte dies, schätzte also die Kunstfreiheit iRd. Güterabwägung höher ein als das Rechtssicherheitsgefühl der beiden Politiker. (2) Tatsächliche Strafwürdigkeit von Bushido hinsichtlich § 241 StGB Der Ansicht des AG ist nicht zu folgen: Roth und Tören müssen schon aufgrund ihres Berufs als Politiker oft „mit harten Bandagen kämpfen“, sind also mit einer solchen Situation in der Regel eher vertraut als ein „Normal-Bürger“. Im Vergleich zu diesen ist auch iRd. allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, dass Politiker als Personen des öffentlichen Lebens – hinsichtlich ihrer Sozialsphäre – einen geringeren Schutz genießen.177 Letztendlich muss jedoch derartigen Argumenten entgegengetreten werden: Auch ein noch so sehr im öffentlichen Leben stehender Politiker muss nicht straflos solche Bedrohungen erdulden. Ein Überwiegen der Kunstfreiheit kann daher vorliegend nicht angenommen werden. Bushido wäre nach hier vertretener Ansicht daher auch in diesem Fall strafbar, die Entscheidung des AG, das Verfahren nicht zu eröffnen, fehlerhaft. III. Wangerin/Meese, § 86a I Nr. 1, II StGB Wie angedeutet178 könnte in den Fällen Wangerin und Meese aus folgenden Gründen schon die Tatbestandserfüllung entfallen. 1. Tatbestandslosigkeit in geeigneten Fällen des § 86a I Nr. 1, II StGB Angesichts der enormen Weite des Tatbestandes des § 86a I Nr. 1, II StGB sind nach ständiger Rechtsprechung Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm 177 Palandt-Sprau, § 823 Rn. 96. 178 Siehe die Gliederungspunkte: C. Einleitung, C. III. sowie C. IV. 35 erkennbar nicht zuwiderlaufen, tatbestandslos.179 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Wirkung in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung auf andere ausgeschlossen ist.180 Fallgruppen sind hierbei die ironische oder satirische Verwendung und seit Neuerem der erkennbare Ausdruck einer Gegnerschaft zu entsprechenden Organisationszielen.181 Sollte die „Kunst“ also in der ironisch-satirischen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen liegen bzw. eine eindeutige Gegnerschaft zur fraglichen Ideologie zum Ausdruck bringen, so ist schon der Tatbestand wegen des Schutzzwecks der Norm zu reduzieren. Auf die „Sozialadäquanzklausel“ gemäß §§ 86a III, 86 III StGB kommt es in diesen Fällen nicht mehr an.182 (1) AG Kassel: Tatbestandslosigkeit im Fall Meese Meeses Performance wurde mit folgender Begründung vom AG Kassel der Satire zugeordnet: „Auf Grund dessen, dass sich der Angekl. beispielsweise mit einem Einhorn vor Hakenkreuzen stehend fotografieren lässt und dieses Bild zusammen mit dem den Hitlergruß zeigenden Bild auf seiner Internetseite eingestellt hat, lässt dies auch den Schluss zu, dass der Angekl. sich gerade nicht mit den Kennzeichen identifiziert, sondern diese verspottet. Es handelt sich dabei um das Kunstmittel der Satire, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände lächerlich gemacht werden; sie vermittelt ein Zerrbild der Wirklichkeit.“183 179 Fischer, StGB, § 86a Rn. 18; NK-StGB-Paeffgen, § 86a Rn. 14; so etwa: BayObLG NStZ 2003, 89 (90); OLG Köln NStZ 1984, 508 (508). 180 MüKo-StGB-Steinmetz, § 86a Rn. 23. 181 So Fischer, StGB, § 86a Rn. 18a; zur ironischen Verwendung: BVerfG NJW 2006, 3052 (3053); hinsichtlich der erkennbaren Gegnerschaft: BGHSt 51, 244 (246ff.); diesem zustimmend: Kaspar, JR 2008, 70 (70ff.). 182 So zum Fall der offensichtlichen Gegnerschaft: Kaspar, JR 2008, 70 (71). 183 AG Kassel NJW 2014, 801 (802). 36 Das AG Kassel bejahte aufgrund der Fallgruppe der ironisch-satirischen Verwendung daher die Tatbestandslosigkeit und sprach den Künstler folgerichtig frei. (2) Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung im Fall Meese Der Begründung des AG Kassel ist nicht viel hinzuzufügen. Viel ironischer als mit Einhörnern und Aliens ist eine Verwendung des Hakenkreuzes kaum vorstellbar, die Subsumtion des Gerichts, verbunden mit dem anschließenden Freispruch, war aus diesem Grunde zwingend. Die Kunst stellt Meese insofern straffrei, als dass sie sein Anlass war, „Ironie bzw. Satire mit Hakenkreuz und Hitlergruß“ zu verwenden. Eine solche Form der Ironie bzw. Satire scheint nur iRd. Kunst möglich, sodass die Kunst, wenn auch nicht direkt strafbefreiend, so doch als notwendige Voraussetzung und damit mittelbar für den Freispruch Meeses ausschlaggebend war. Die dargestellte rechtliche Vorgehensweise und die Bewertung selbiger sind hinsichtlich der Erwägungen der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgrund des „Hitlergrußes“ im Nationaltheater übertragbar. (3) AG München und LG München: Tatbestandserfüllung im Fall Wangerin Im Fall Wangerin diskutierte das AG München die ironische Verwendung gar nicht an und stellte hinsichtlich der offenkundigen Ablehnung fest, dass diese „vorliegend gerade nicht offensichtlich geworden“184 sei. Das LG München wies zwar auf die Möglichkeit einer Tatbestandsreduktion bei ersichtlicher Nichtgefährdung des Schutzzwecks hin, erklärte hierzu jedoch knapp, dass dies „gerade nicht angenommen werden“ könne.185 Zudem gaben laut LG weder Wangerins Verhalten auf der Demonstration noch die Gestaltung des Plakats 184 Siehe Datei „Urteil_Wangerin_AG“, S. 5f. auf CD-ROM. 185 Siehe Datei „Urteil_Wangerin_LG“, S. 12 auf CD-ROM. 37 „Hinweise auf das Darbieten einer Karikatur oder Satire“, sondern trugen den „Stempel einer politischen Aussage“.186 (4) Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung im Fall Wangerin Die Annahmen von AG und LG erscheinen teilweise diskussionswürdig. Hinsichtlich einer Karikatur oder Satire ist der Ansicht des LG zuzustimmen, eine ironische oder satirische Note ist dem Plakat tatsächlich nicht zu entnehmen. Anderes gilt jedoch hinsichtlich einer offensichtlichen Ablehnung: Auf der Demonstration war neben Wangerin – abgesprochen und damit im gewollten Kontext zu dessen Plakat – eine Frau mit einem Merkel-Transparent gestanden, auf dem die Kanzlerin mit „Hitlerbärtchen“ abgebildet war. Die beiden Plakate machten – gerade aufgrund der Unattraktivität der Darstellung der Symbole des Nationalsozialismus (Frau Merkel in recht unförmiger, brauner Uniform mit Hakenkreuz-Binde und Frau Merkel mit „Hitlerbärtchen“187) – auf einen neutralen Beobachter nach hier vertretener Auffassung gerade nicht den Eindruck irgendeiner Glorifizierung „braunen Gedankenguts“, sondern drückten im Gegenteil ein nicht zu überbietendes Unwerturteil hinsichtlich der damaligen Zustände aus. Für die deutliche, offensichtliche Ablehnung aller nationalsozialistischen Ideologie hätte auch Wangerins Plakat alleine genügt. Zudem wurde auf der Versammlung gegen die Bundesregierung demonstriert, eine Gleichstellung von deren „Regierungschefin“ mit Hitler spricht ebenfalls für einen Tatbestandsausschluss aufgrund offenkundiger Ablehnung. Der Tatbestand hätte somit mit guten Argumenten von den Gerichten auch verneint werden können. Die Kunst würde in diesem Fall – ähnlich wie bei Meese – dann dergestalt eine Rolle spielen, als dass Wangerin seine Gegnerschaft zur Nazi-Ideologie in 186 Siehe Datei „Urteil_Wangerin_LG“, S. 13 auf CD-ROM, dogmatisch unsauber vom Gericht iRd. „Sozialadäquanzklausel“ gem. §§ 86a III, 86 III StGB geprüft. 187 Bildnachweis unter: Rost, 3000 Euro Strafe für Merkel-Plakat mit Hakenkreuz (21.03.2013, 17:14 Uhr), http://www.sueddeutsche.de/muenchen/demonstrant-muss-zahlen-merkel-plakatmit-hakenkreuz-kostet-euro-1.1630559 [Stand: 24.04.2014 um 14:00 Uhr]. 38 künstlerischer Form zum Ausdruck gebracht hat. Die Kunst ist nach hier vertretener Ansicht „Transportmittel“ der offensichtlichen Gegnerschaft und müsste auf diesem Wege – mittelbar und schon auf Tatbestandsebene – zur Straflosigkeit führen. 2. Tatsächliche Strafwürdigkeit von Wangerin und Meese hinsichtlich § 86a I Nr. 1, II StGB Nach hier vertretener Ansicht hätte somit aus dargelegten Gründen Wangerin freigesprochen werden müssen, der Freispruch und die Verfahrenseinstellung für Meese sind jeweils nicht zu beanstanden. 3. Zwischenergebnis In beiden Fällen hätte die Kunst einen „mittelbaren Strafbefreiungsgrund“ auf Tatbestandsebene darstellen müssen, tatsächlich getan hat sie dies in der Rechtspraxis nur im Fall Meese. 4. Die „Sozialadäquanzklausel“ der §§ 86a III, 86 III StGB als unmittelbarer Einfluss der Kunstfreiheit Keine Rolle iRd. Einführungsfälle spielt die „Sozialadäquanzklausel“188 der §§ 86a III, 86 III StGB. Jene kann hinsichtlich der Kunstfreiheit dann relevant werden, wenn nicht ohnehin ein Fall von Tatbestandslosigkeit aufgrund von erkennbarer Gegnerschaft oder Ironie bzw. Satire vorliegt. §§ 86a III, 86 III StGB postulieren, dass § 86a I StGB nicht gilt, „wenn das Propagandamittel oder die Handlung […] der Kunst […] dient“. Dies stellt mithin einen unmittelbaren Einfluss der Kunstfreiheit auf jene Rechtsnormen dar. Die Rechtsnatur jener Strafbefreiung ist teilweise umstritten. Vertreten wird eine Qualifizierung als Tatbestandsausschluss oder als Rechtfertigungsgrund. Besondere Bedeutung erlangt jener Streit, da § 86 III StGB auch hinsichtlich der Straftatbestände der §§ 130, 130a StGB Anwendung finden kann. 188 Zur Begrifflichkeit der „Sozialadäquanzklausel“ siehe etwa: Lackner/Kühl, § 86 Rn. 8. 39 (1) Tatbestandsausschluss Dient die Verwendung des an sich verbotenen Kennzeichens bestimmten aufgelisteten „sozialadäquaten“ Zwecken189, so ist nach h.M. der Tatbestand des § 86a StGB aufgrund jener „Sozialadäquanzklausel“ nicht erfüllt.190 Begründet wird dies vor allem mit dem Wortlaut „Absatz 1 gilt nicht“ des § 86 III StGB.191 Daran kann man zweifeln: Laut BGH stellen sozialadäquate Handlungen „übliche, von der Allgemeinheit gebilligte und daher in strafrechtlicher Hinsicht im sozialen Leben gänzlich unverdächtige […] Handlungen [dar, welche] nicht tatbestandsmäßig oder zumindest nicht rechtswidrig sein“192 können. Nach anderer Definition sind Handlungen sozialadäquat, die eine historisch überlieferte und sozial-ethisch allseits gebilligte Volksgepflogenheit darstellen.193 Das Verbreiten verfassungsfeindlicher Propaganda ist weder als „im sozialen Leben gänzlich unverdächtig“ zu qualifizieren noch ist dies eine „sozialethisch allseits gebilligte Volksgepflogenheit“. Die „Sozialadäquanz“ ist vorliegend nicht gegeben, ein Tatbestandsauschluss basierend auf „sozialadäquatem Verhalten“ daher sehr zweifelhaft.194 (2) Rechtfertigungsgrund Nach a.A. stellen §§ 86a III, 86 III StGB einen Rechtfertigungsgrund dar.195 189 BOK-StGB, Stand: 22.07.2013, Edition: 23, Ellbogen, § 86 Rn. 15. 190 So etwa: Lackner/Kühl, § 86 Rn. 8; BOK-StGB, Stand: 22.07.2013, Edition: 23, Ellbogen, § 86 Rn. 15; MüKo-StGB-Steinmetz, § 86 Rn. 37; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, § 86 Rn. 17; differenzierend: NK-StGB-Paeffgen, § 86 Rn. 38ff. 191 MüKo-StGB-Steinmetz, § 86 Rn. 37; Lackner/Kühl, § 86 Rn. 8. 192 BGH NJW 1970, 818 (818); zur Sozialadäquanz siehe auch: BGHSt 19, 152 (154). 193 Lüttger, GA 1960, 129 (144). 194 Aus diesem Grund krit. hinsichtlich eines Tatbestandsausschlusses: Fischer, StGB, § 86 Rn. 17. 40 Laut Welzel soll dies „trotz mißverständlicher Gesetzesfassung“196 gelten, Greiser merkt zudem an, dass eine Behandlung als Rechtfertigungsgrund am besten dem Charakter der §§ 86, 86a StGB als abstrakte Gefährdungsdelikte entspräche.197 Zweitgenannter empfiehlt auch, den „Gebrauch eines NS-Kennzeichens schlechthin für tatbestandsmäßig zu erklären, weil derartige Symbole unabhängig von der vielfach kaum zu durchschauenden Absicht des Täters leicht den politischen Frieden stören können“198. Auch wenn jene Argumente nicht von der Hand zu weisen sind, so spricht doch der Wortlaut des Gesetzes, welcher die „äußerste Grenze extensiver zulässiger Interpretation“199 ist, letztendlich für eine Verortung im Tatbestand. (3) Zwischenergebnis Somit ist §§ 86a III, 86 III StGB trotz einiger Bedenken in systematischer Hinsicht letztendlich doch als Tatbestandsausschluss und nicht als Rechtfertigungsgrund zu qualifizieren. IV. Zwischenergebnis Die Auswirkungen der Kunstfreiheit sind somit mannigfaltiger Natur und auf Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene zu berücksichtigen. Nach hier vertretener Ansicht und als konkrete Antwort auf die vierte Frage ist T. tatsächlich strafwürdig, hinsichtlich Bushidos Bedrohung war die Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten, die Hauptverhandlung nicht zuzulassen, fehlerhaft. Bushido ist überdies strafwürdig hinsichtlich der Beleidigung Kay Ones, der fehlende Strafantrag hindert jedoch die strafrechtliche Verfolgbarkeit diesbezüglich. Meese und Wangerin sind beide nicht strafwürdig, das Urteil gegen Wangerin daher „unrichtig“. 195 Klug in: FS-Schmidt, 1961, S. 259f.; Welzel, Das deutsche Strafrecht, § 69 II 3. c) (S. 462); Schmidt, MDR 1979, 705 (705f.). 196 Welzel, Das deutsche Strafrecht, § 69 II 3. c) (S. 462). 197 Greiser, NJW 1972, 1556 (1557). 198 Greiser, NJW 1969, 1155 (1155). 199 Rengier, AT, § 5 Rn. 5. 41 H. Zusammenfassender Überblick: Mittelbare und unmittelbare Strafbefreiung durch die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG Somit kann sich die Kunstfreiheit sowohl mittelbar – vorliegend in den Fällen Meese und Wangerin – auf Straftatbestände auswirken als auch unter Umständen ganz unmittelbar eine Strafbefreiung zur Folge haben. Dies ist etwa iRd. § 193 StGB ausdrücklich für die §§ 185ff. StGB normiert, bei anderen Tatbeständen dagegen unmittelbar aus dem Rechtfertigungsgrund der Kunstfreiheit herzuleiten. Die „Sozialadäquanzklausel“ des § 86 III StGB, auf welche die §§ 86a, 130, 130a StGB verweisen, ist ein unmittelbarer Ausfluss der Kunstfreiheit und schließt bei Bejahung nach richtiger Ansicht schon den Tatbestand aus. I. Resümee: Der „richtige“ Umgang des Strafrechts mit der Kunstfreiheit als Herausforderung in der pluralistischen Gesellschaft der BRD Bertolt Brecht forderte 1951 in einem offenen Brief an deutsche Schriftsteller und Künstler die „1. Völlige Freiheit des Buches, mit einer Einschränkung. 2. Völlige Freiheit des Theaters, mit einer Einschränkung. 3. Völlige Freiheit der bildenden Kunst, mit einer Einschränkung. 4. Völlige Freiheit der Musik, mit einer Einschränkung. 5. Völlige Freiheit des Films, mit einer Einschränkung. Die Einschränkung [sei]: Keine Freiheit für Schriften und Kunstwerke, welche den Krieg verherrlichen oder als unvermeidbar hinstellen, und für solche, welche den Völkerhaß fördern“200. 200 Brecht, Gesammelte Werke, 19. Schriften zur Literatur und Kunst 2, S. 495f. 42 Damit postulierte Brecht eine enorm wichtige These, wie weit die Kunstfreiheit in einer Demokratie wie der BRD reichen sollte: Er grenzte propagandistischkriegsverherrlichende „Kunst“ aus. Auf diesen Ansatz lässt sich aufbauen. Allerdings darf der historische Kontext jener Aussage nicht außer Acht gelassen werden: Brecht formulierte jene Zeilen wohl noch unter dem Eindruck des Krieges und der verheerenden Situation der Künstler, die sich das Denken und künstlerische Schaffen auch im Dritten Reich nicht verbieten lassen wollten (s.o.). Die Rechte der durch die Kunst Betroffenen – bzw. Geschädigten – spielen bei Brechts Aussage augenscheinlich keine Rolle, müssen allerdings iRd. Leitbildes einer toleranten und rücksichtsvollen deutschen Demokratie zwingend abwägend einbezogen werden. Jenes geschieht für die als unmittelbarer Rechtfertigungsgrund fungierende Kunstfreiheit über die Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (s.o.). Die Kunstfreiheit besitzt – neben der Meinungsfreiheit – als tragende Säule einer funktionierenden Demokratie und pluralistischen Gesellschaft hierbei zweifellos erhebliches Gewicht. Auch ist gerade im Hinblick auf provokante Kunstwerke zu bedenken, dass eine gefestigte Demokratie wie die BRD auch „etwas aushalten kann“. Zudem wird gesellschaftskritische Kunst ohne direkte Provokation oftmals als „langweilig“ empfunden und ist daher häufig nicht geeignet, eine – in jedem Fall und aus demokratischer Sicht sehr wünschenswerte – Debatte über Missstände und deren Lösung anzustoßen. Letztlich ist – sofern er vor Gericht geht – jeder „Kunst-Fall“ eine Einzelfallentscheidung, bei der sich schematisches Denken verbietet und viel Fingerspitzengefühl erforderlich ist. All dies stellt eine (nicht mehr ganz neue) Herausforderung in Bezug auf das Verhältnis von Kunst – als Teil der Kultur – und Strafrecht in der pluralistischen Gesellschaft der BRD dar. 43