Vortrag Rechtsanwältin Geraldine Trotzier

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Vortrag Rechtsanwältin Geraldine Trotzier
Rechtliche
Rahmenbedingungen der
Flüchtlingsbeschäftigung
Hockenheim, 2.März 2016
Rechtsanwältin Geraldine Trotzier
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Erwerbstätigkeit erhöht nicht die Chancen im
Asylverfahren, kann aber ggf. in einen rechtmäßigen
Aufenthalt unabhängig vom Asylverfahren münden
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Die Erwartungen sind oftmals nicht realistisch,
sowohl seitens der Asylbewerber, als auch auf
Seiten der Arbeitgeber. Oft hat man beiderseits mit
großen Enttäuschungen zu kämpfen und benötigt
einen langen Atem.
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Flüchtlinge müssen nicht unbedingt dort bleiben, wo
sie gerade sind (Stichwort: Anschlussunterbringung)
Man muss unterscheiden:
Es bestehen Unterschiede, je nach
tatsächlichem Aufenthaltsstatus.
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Asylsuchende (Bescheinigung über die Meldung
als Asylbewerber, in Ba.-Wü. z.T. auch Duldung),
Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung): Prüfung
Arbeitsagentur
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anerkannte Asylbewerber (Flüchtlinge, subsidiärer
Schutz): freier Arbeitsmarktzugang
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abgelehnte Asylbewerber (Duldung): Prüfung
Arbeitsagentur; ggf. ausländerrechtliche
Sanktionen
§ 32
Beschäftigungsverordnung
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Abs. 1: nach 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im
Bundesgebiet; Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich, Vorrangprüfung;
allerdings erst, wenn keine Verpflichtung mehr besteht, in einer
Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen; nicht Menschen aus sog. sicheren
Herkunftsländern (§ 61 AsylG)
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Abs. 5: bei Hochqualifizierten (§ 2 Abs. 2 BeschV), abgeschlossene Ausbildung (§
6 BeschV) und Weiterbildung (§ 8 BeschV) sowie bei mehr als 15 Monaten im
Bundesgebiet keine Vorrangprüfung mehr erforderlich
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Abs.2: keine Zustimmung erforderlich bei Praktika nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4
Mindestlohngesetz sowie bei staatlich anerkanntem oder vergleichbarem
Ausbildungsberuf
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Zeit-und Leiharbeit normalerweise nicht möglich! § 32 Abs. 3 BeschV
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wichtig: Die Ausländerbehörde entscheidet gesondert über die Gestattung der
Beschäftigung!
Ausbildung
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§ 32 Abs. 2 Nr.2 BeschV: keine Zustimmung der
Agentur für Arbeit erforderlich
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§ 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG: bei Aufnahme der
Ausbildung vor Vollendung des 21.Lebensjahres
wird vom Vorliegen dringender persönlicher
Gründe ausgegangen, was dann die Erteilung der
Duldung bis zum Abschluss der Ausbildung
ermöglicht. Evtl. später Aufenthaltsverfestigung (§
18 a AufenthG- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
Geduldete)
Qualifizierung/
Hochqualifizierung
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Anerkennung der Abschlüsse (Schule, Ausbildung, Studium): Papiere
müssen vorhanden sein; Prüfung/ Anerkennung der Papiere (z.B.
Zeugnisse über das Kultusministerium, Hochschulabschlüsse: anabin)
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ausländischer Hochschulabschluss, wenn Kriterien der blauen Karte
EU erfüllt werden (mind. 49.500€ brutto/ Jahr) bzw. ausländischer
Hochschulabschluss in Mangelberuf (Naturwissenschaftler, Ärzte,
Mathematiker, Ingenieure und IT-Fachkräfte; erleichterte Kriterien blaue
Karte nach § 2 Abs. 2 BeschV, mind. 38.688 € brutto/ Jahr)
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Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit
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Nachqualifizierungsmaßnahme, die für die Anerkennung eines
ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in
einem reglementierten Beruf erforderlich ist
1€ - Jobs
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§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz: in
Aufnahmeeinrichtungen sowie bei staatlichen,
kommunalen und gemeinnützigen Trägern; 1,05€
pro Stunde; Anrechnung auf Asylbewerberleistung
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unabhängig von ausländerrechtlicher und
asylrechtlicher Beschränkung sowie Verbot von
Erwerbstätigkeit
Ausländerbehörde
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Die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Beschäftigung ist immer
erforderlich und unabhängig von der Prüfung durch die Agentur
für Arbeit!
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Die Ausländerbehörde darf Menschen aus den sicheren
Herkunftsländern, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag
gestellt haben, keine Beschäftigung erlauben (§ 61 Abs.2 S. 4
AsylG; Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien,
Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal)
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ausländerrechtliche Sanktionsmöglichkeit: § 60 a Abs. 6
AufenthG (Einreise zum Leistungsbezug, selbstverschuldete
Aufenthaltsverlängerung, sichere Herkunftsländer); betroffen sind
abgelehnte Asylbewerber
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GERALDINE TROTZIER
RECHTSANWÄLTIN