Vortrag Rechtsanwältin Geraldine Trotzier
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Vortrag Rechtsanwältin Geraldine Trotzier
Rechtliche Rahmenbedingungen der Flüchtlingsbeschäftigung Hockenheim, 2.März 2016 Rechtsanwältin Geraldine Trotzier • Erwerbstätigkeit erhöht nicht die Chancen im Asylverfahren, kann aber ggf. in einen rechtmäßigen Aufenthalt unabhängig vom Asylverfahren münden • Die Erwartungen sind oftmals nicht realistisch, sowohl seitens der Asylbewerber, als auch auf Seiten der Arbeitgeber. Oft hat man beiderseits mit großen Enttäuschungen zu kämpfen und benötigt einen langen Atem. • Flüchtlinge müssen nicht unbedingt dort bleiben, wo sie gerade sind (Stichwort: Anschlussunterbringung) Man muss unterscheiden: Es bestehen Unterschiede, je nach tatsächlichem Aufenthaltsstatus. • Asylsuchende (Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber, in Ba.-Wü. z.T. auch Duldung), Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung): Prüfung Arbeitsagentur • anerkannte Asylbewerber (Flüchtlinge, subsidiärer Schutz): freier Arbeitsmarktzugang • abgelehnte Asylbewerber (Duldung): Prüfung Arbeitsagentur; ggf. ausländerrechtliche Sanktionen § 32 Beschäftigungsverordnung • Abs. 1: nach 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet; Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich, Vorrangprüfung; allerdings erst, wenn keine Verpflichtung mehr besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen; nicht Menschen aus sog. sicheren Herkunftsländern (§ 61 AsylG) • Abs. 5: bei Hochqualifizierten (§ 2 Abs. 2 BeschV), abgeschlossene Ausbildung (§ 6 BeschV) und Weiterbildung (§ 8 BeschV) sowie bei mehr als 15 Monaten im Bundesgebiet keine Vorrangprüfung mehr erforderlich • Abs.2: keine Zustimmung erforderlich bei Praktika nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 Mindestlohngesetz sowie bei staatlich anerkanntem oder vergleichbarem Ausbildungsberuf • Zeit-und Leiharbeit normalerweise nicht möglich! § 32 Abs. 3 BeschV • wichtig: Die Ausländerbehörde entscheidet gesondert über die Gestattung der Beschäftigung! Ausbildung • § 32 Abs. 2 Nr.2 BeschV: keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich • § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG: bei Aufnahme der Ausbildung vor Vollendung des 21.Lebensjahres wird vom Vorliegen dringender persönlicher Gründe ausgegangen, was dann die Erteilung der Duldung bis zum Abschluss der Ausbildung ermöglicht. Evtl. später Aufenthaltsverfestigung (§ 18 a AufenthG- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete) Qualifizierung/ Hochqualifizierung • Anerkennung der Abschlüsse (Schule, Ausbildung, Studium): Papiere müssen vorhanden sein; Prüfung/ Anerkennung der Papiere (z.B. Zeugnisse über das Kultusministerium, Hochschulabschlüsse: anabin) • ausländischer Hochschulabschluss, wenn Kriterien der blauen Karte EU erfüllt werden (mind. 49.500€ brutto/ Jahr) bzw. ausländischer Hochschulabschluss in Mangelberuf (Naturwissenschaftler, Ärzte, Mathematiker, Ingenieure und IT-Fachkräfte; erleichterte Kriterien blaue Karte nach § 2 Abs. 2 BeschV, mind. 38.688 € brutto/ Jahr) • Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit • Nachqualifizierungsmaßnahme, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist 1€ - Jobs • § 5 Asylbewerberleistungsgesetz: in Aufnahmeeinrichtungen sowie bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern; 1,05€ pro Stunde; Anrechnung auf Asylbewerberleistung • unabhängig von ausländerrechtlicher und asylrechtlicher Beschränkung sowie Verbot von Erwerbstätigkeit Ausländerbehörde • Die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Beschäftigung ist immer erforderlich und unabhängig von der Prüfung durch die Agentur für Arbeit! • Die Ausländerbehörde darf Menschen aus den sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, keine Beschäftigung erlauben (§ 61 Abs.2 S. 4 AsylG; Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal) • ausländerrechtliche Sanktionsmöglichkeit: § 60 a Abs. 6 AufenthG (Einreise zum Leistungsbezug, selbstverschuldete Aufenthaltsverlängerung, sichere Herkunftsländer); betroffen sind abgelehnte Asylbewerber Heltenstraße 42 a · 69181 Leimen Telefon 0 62 24 / 9 27 68 46 Fax 0 62 24 / 9 27 68 66 Mail [email protected] Bürozeiten: Mo. – Fr. 9 – 12, Mo. – Do. 15 – 17 Uhr sowie nach Vereinbarung GERALDINE TROTZIER RECHTSANWÄLTIN