Aufenthaltstitel für Ausländer - IHK zu Leipzig

Transcrição

Aufenthaltstitel für Ausländer - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
Aufenthaltstitel für Ausländer
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Der Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich ebenso
von der Gestattung abhängig wie die Einreise selbst.
Hierfür sind als Aufenthaltstitel die unter dem Begriff der
Aufenthaltsgenehmigung zusammengefassten zwei Genehmigungsarten, der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis, vorgesehen.
Für die Erteilung über den jeweiligen Aufenthaltstitel ist
die Ausländerbehörde gesetzlich zur Entscheidung berufen.
Um sich nun jedoch ein umfassendes Bild über das jeweilige Unternehmen und die Personen, die es führen, machen
zu können, hat der Gesetzgeber geregelt, dass verschiedene
Behörden, Körperschaften und Verbände vor der Entscheidung anzuhören sind und eine Stellungnahme abzugeben
haben.
Daher soll im Folgenden dargestellt werden, welche Unterlagen durch die Antragsteller eingereicht werden sollten,
um eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen.
 Visumverfahren
Wer benötigt ein Visum?
a) Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Das Aufenthaltsgesetz/EWG (Europäische Wirtschaftgemeinschaft) gewährt
Arbeitnehmern, Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen, niedergelassenen selbstständigen Erwerbstätigen sowie den Familienangehörigen dieser Personen
Freizügigkeit.
b) Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in
der Regel ein Visum. Gemäß § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
1. der Ausländer sich länger als drei Monate im
Bundesgebiet aufhalten will,
2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an die Sicherheits behörden übermittelt werden.
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015
Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit,
wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken
ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland
aufhalten wollen.
Staaten, deren Angehörige visumsfrei für Besuchsaufenthalte einreisen dürfen:
Andorra
Malaysia
Antigua und Barbuda
Mauritius
Argentinien
Mexiko
Australien
(sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel)
Monaco
Bahamas
Neuseeland
(einschließlich Cookinseln,
Niue, Tokelau)
Barbados
Nicaragua
Bermuda
Panama
Brasilien
Paraguay
Brunei Darussalam
San Marino
Chile
Seychellen
Costa Rica
Singapur
El Salvador
St. Kitts und Nevis
Guatemala
Uruguay
Honduras
Vatikan Stadt
Japan
Venezuela
Kanada
Vereinigte Staaten von
Amerika
Korea (Republik Korea,
Südkorea)
Kroatien
Macau
(einschließlich Amerikanische
Jungferninseln, AmerikanischSamoa, Guam, Puerto Rico)
Auch Inhaber von Nationalpässen der Staaten die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, dürfen sich
ohne Visum nicht länger als drei Monate pro Halbjahr im
Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses
Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit
aufnehmen.
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss
grundsätzlich ein Visum beantragt werden.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von
Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Seite 1
Wollen Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder
eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Schengener Abkommen
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des
Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich u.a über die
Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den
kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „SchengenRaum“. Es besteht die Möglichkeit ein Schengen-Visum
zu beantragen, das für alle Unterzeichner des SchengenAbkommens gilt. Das Abkommen haben folgende Staaten
unterzeichnet:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn
Der Inhaber eines Schengenvisums kann sich während des
Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in diesen Staaten, aufhalten.
Wo bekommt man ein Visum?
Die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat)
der Bundesrepublik Deutschland ist für die Beantragung
und Erteilung eines Visums in dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers zuständig (weitere Info über die
jeweiligen Auslandsvertretungen: www.auswaertiges-amt.
de). Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das
Ausländergesetz nicht.
Für Besuchsaufenthalte gilt, dass die Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen sein muss. Wenn
eine im Bundesgebiet aufhältliche Referenzperson hierfür
aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 des AufenthG beigefügt werden. Jeder
Antrag muss einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Wie wird das Visum beantragt?
1. Das Visumantragsformular erhalten Sie kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der orts-
üblichen Sprachfassung). Die im Internet abrufbaren Formulare (www.auswaertiges-amt.de) können eben falls bei der zuständigen Auslandsvertretung ein gereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in
der von der Auslandsvertretung benutzten Sprach version vorzulegen.
2. Reichen Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung persönlich und mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015
Wenn es sich um ein zustimmungsbedürftiges Visum
handelt (z. B. bei beabsichtigten Daueraufenthalten), dann
sendet die Auslandsvertretung den Visumsantrag mit der
Bitte um Stellungnahmen an die zuständige deutsche
Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Wir
beteiligen uns an der Prüfung der Unterlagen und geben
der zuständigen Ausländerbehörde eine gutachterliche
Stellungnahme ab. Nach Abschluss der Bearbeitung gibt
die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Diese trifft dann in alleiniger Zuständigkeit
die Entscheidung über die Erteilung des Visums (§ 71 Abs.2
AufenthG).
 Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige - Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG
Selbstständig Tätige sind:
- Einzelunternehmen, die gewerblich oder freiberuflich sind
- der Komplementär einer Kommanditgesellschaft
- Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften
Wer als Ausländer in Deutschland selbstständig tätig sein
möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
einer selbstständigen Tätigkeit.
Wo
Anträge auf eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
sind bei dem zuständigen (Wohnort) Ausländerbehörde
zu stellen.
Wie
Voraussetzung ist, dass für die selbstständige Tätigkeit:
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirt schaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach:
- der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee
- den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers
- der Höhe des Kapitaleinsatzes
- den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Aus bildungssituation und
- dem Beitrag für Innovation und Forschung
Seite 2
Wir, als fachkundige Körperschaft, beteiligen uns an der
Prüfung der aufgeführten Kriterien und geben eine gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde
ab. Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der
Ausländerbehörde.
Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre alt sind,
sollen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn
eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden
kann.
Ausländern, die in Deutschland selbstständig tätig werden
möchten, kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21
Abs. 1 AufenthG sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:
 Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis wird immer unbefristet und
auflagenfrei erteilt, wenn:
- der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich ver-
wirklicht hat und
- der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehöri gen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausrei chende Einkünfte gesichert ist.
Für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis gemäß
§ 21 Abs. 4 AufenthG sollten Sie folgende Unterlagen beibringen:
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters
- Gesellschaftsvertrag
- Nachweis über geschaffene Arbeitsplätze (z. B. Lohnjournal)
- Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handelsregisterauszug
- Mietverträge
- Nachweis über Abrechnung des Geschäftsführergehaltes
- Lebenslauf (Hochschulzeugnis, Ausbildungsnachweis, bisherige berufliche Tätigkeiten)
- Businessplan (inkl. Umsatz- und Ertragsvorschau, Finanzierungs- und Investitionsplan, Personalplan)
- Nachweis über Altersvorsorge (wenn über 45 Jahre
alt) / Krankenversicherung
- Nachweis über bestehende Geschäftsverbindungen
- Gewerbeanmeldung
- Kapitalnachweis (Eigen- und/oder Fremdkapital)
Sonderfall: Studium und Selbstständigkeit
Nach § 21 Abs. 2a AufenthG können Ausländer, die im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder 20 AufenthG sind, zu erleichterten Bedingungen eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufnehmen. Voraussetzung
dafür ist, dass die selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen
Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lässt.
- Nachweis über bestehende Geschäftsverbindungen
- schriftliche Darstellung zur Entwicklung der Ge schäftstätigkeit (Ist-Situation mit Ausblick zur
Weiterentwicklung)
Eine abschließende Beurteilung und Erarbeitung einer Stellungnahme zu Ihrem Antrag kann erst bei Vorliegen aller
Unterlagen erfolgen. Gern sind wir zu einem persönlichen
Gespräch bereit.
Wichtige Gesetzliche Grundlagen:
Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, ( I, Nr. 41, S.1952) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November
2004 ( I, Nr. 62, S. 2945),
Die vorgenannten Verfahren sind immer Einzelfallprüfungen, so dass Abweichungen möglich sind.
Stand: Juli 2012
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Sonderfall: Freiberufler
Ansprechpartner
Gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG müssen Freiberufler die
Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufentG nicht zwingend
erfüllen. Sofern Erlaubnisse für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erforderlich sind, müssen diese vorliegen
oder deren Erteilung zumindest zugesagt sein.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Geschäftsbereich Dienstleistungen,
Abteilung Unternehmensförderung
Goerdelerring 5 I 04109 Leipzig
Annett Schirmer
Consulting Branchen/Stellungnahmen
Telefon 0341 1267-1303
Telefax 0341 1267-1420
[email protected]
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015
Seite 3

Documentos relacionados