Aufenthaltstitel für Ausländer - IHK zu Leipzig
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Aufenthaltstitel für Ausländer - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung Aufenthaltstitel für Ausländer Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Der Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich ebenso von der Gestattung abhängig wie die Einreise selbst. Hierfür sind als Aufenthaltstitel die unter dem Begriff der Aufenthaltsgenehmigung zusammengefassten zwei Genehmigungsarten, der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis, vorgesehen. Für die Erteilung über den jeweiligen Aufenthaltstitel ist die Ausländerbehörde gesetzlich zur Entscheidung berufen. Um sich nun jedoch ein umfassendes Bild über das jeweilige Unternehmen und die Personen, die es führen, machen zu können, hat der Gesetzgeber geregelt, dass verschiedene Behörden, Körperschaften und Verbände vor der Entscheidung anzuhören sind und eine Stellungnahme abzugeben haben. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, welche Unterlagen durch die Antragsteller eingereicht werden sollten, um eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen. Visumverfahren Wer benötigt ein Visum? a) Staatsangehörige der EU-Staaten Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Das Aufenthaltsgesetz/EWG (Europäische Wirtschaftgemeinschaft) gewährt Arbeitnehmern, Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen, niedergelassenen selbstständigen Erwerbstätigen sowie den Familienangehörigen dieser Personen Freizügigkeit. b) Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum. Gemäß § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn 1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will, 2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder 3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an die Sicherheits behörden übermittelt werden. Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015 Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen. Staaten, deren Angehörige visumsfrei für Besuchsaufenthalte einreisen dürfen: Andorra Malaysia Antigua und Barbuda Mauritius Argentinien Mexiko Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel) Monaco Bahamas Neuseeland (einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau) Barbados Nicaragua Bermuda Panama Brasilien Paraguay Brunei Darussalam San Marino Chile Seychellen Costa Rica Singapur El Salvador St. Kitts und Nevis Guatemala Uruguay Honduras Vatikan Stadt Japan Venezuela Kanada Vereinigte Staaten von Amerika Korea (Republik Korea, Südkorea) Kroatien Macau (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, AmerikanischSamoa, Guam, Puerto Rico) Auch Inhaber von Nationalpässen der Staaten die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, dürfen sich ohne Visum nicht länger als drei Monate pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss grundsätzlich ein Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Seite 1 Wollen Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Schengener Abkommen Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich u.a über die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „SchengenRaum“. Es besteht die Möglichkeit ein Schengen-Visum zu beantragen, das für alle Unterzeichner des SchengenAbkommens gilt. Das Abkommen haben folgende Staaten unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn Der Inhaber eines Schengenvisums kann sich während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in diesen Staaten, aufhalten. Wo bekommt man ein Visum? Die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland ist für die Beantragung und Erteilung eines Visums in dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers zuständig (weitere Info über die jeweiligen Auslandsvertretungen: www.auswaertiges-amt. de). Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Für Besuchsaufenthalte gilt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen sein muss. Wenn eine im Bundesgebiet aufhältliche Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 des AufenthG beigefügt werden. Jeder Antrag muss einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Wie wird das Visum beantragt? 1. Das Visumantragsformular erhalten Sie kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der orts- üblichen Sprachfassung). Die im Internet abrufbaren Formulare (www.auswaertiges-amt.de) können eben falls bei der zuständigen Auslandsvertretung ein gereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprach version vorzulegen. 2. Reichen Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung persönlich und mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015 Wenn es sich um ein zustimmungsbedürftiges Visum handelt (z. B. bei beabsichtigten Daueraufenthalten), dann sendet die Auslandsvertretung den Visumsantrag mit der Bitte um Stellungnahmen an die zuständige deutsche Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Wir beteiligen uns an der Prüfung der Unterlagen und geben der zuständigen Ausländerbehörde eine gutachterliche Stellungnahme ab. Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Diese trifft dann in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums (§ 71 Abs.2 AufenthG). Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige - Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG Selbstständig Tätige sind: - Einzelunternehmen, die gewerblich oder freiberuflich sind - der Komplementär einer Kommanditgesellschaft - Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften Wer als Ausländer in Deutschland selbstständig tätig sein möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Wo Anträge auf eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind bei dem zuständigen (Wohnort) Ausländerbehörde zu stellen. Wie Voraussetzung ist, dass für die selbstständige Tätigkeit: 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirt schaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach: - der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee - den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers - der Höhe des Kapitaleinsatzes - den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Aus bildungssituation und - dem Beitrag für Innovation und Forschung Seite 2 Wir, als fachkundige Körperschaft, beteiligen uns an der Prüfung der aufgeführten Kriterien und geben eine gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der Ausländerbehörde. Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre alt sind, sollen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden kann. Ausländern, die in Deutschland selbstständig tätig werden möchten, kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen: Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG Die Niederlassungserlaubnis wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt, wenn: - der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich ver- wirklicht hat und - der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehöri gen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausrei chende Einkünfte gesichert ist. Für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG sollten Sie folgende Unterlagen beibringen: - Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre - aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters - Gesellschaftsvertrag - Nachweis über geschaffene Arbeitsplätze (z. B. Lohnjournal) - Geschäftsführeranstellungsvertrag - Handelsregisterauszug - Mietverträge - Nachweis über Abrechnung des Geschäftsführergehaltes - Lebenslauf (Hochschulzeugnis, Ausbildungsnachweis, bisherige berufliche Tätigkeiten) - Businessplan (inkl. Umsatz- und Ertragsvorschau, Finanzierungs- und Investitionsplan, Personalplan) - Nachweis über Altersvorsorge (wenn über 45 Jahre alt) / Krankenversicherung - Nachweis über bestehende Geschäftsverbindungen - Gewerbeanmeldung - Kapitalnachweis (Eigen- und/oder Fremdkapital) Sonderfall: Studium und Selbstständigkeit Nach § 21 Abs. 2a AufenthG können Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder 20 AufenthG sind, zu erleichterten Bedingungen eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lässt. - Nachweis über bestehende Geschäftsverbindungen - schriftliche Darstellung zur Entwicklung der Ge schäftstätigkeit (Ist-Situation mit Ausblick zur Weiterentwicklung) Eine abschließende Beurteilung und Erarbeitung einer Stellungnahme zu Ihrem Antrag kann erst bei Vorliegen aller Unterlagen erfolgen. Gern sind wir zu einem persönlichen Gespräch bereit. Wichtige Gesetzliche Grundlagen: Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, ( I, Nr. 41, S.1952) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2945), Die vorgenannten Verfahren sind immer Einzelfallprüfungen, so dass Abweichungen möglich sind. Stand: Juli 2012 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Sonderfall: Freiberufler Ansprechpartner Gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG müssen Freiberufler die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufentG nicht zwingend erfüllen. Sofern Erlaubnisse für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erforderlich sind, müssen diese vorliegen oder deren Erteilung zumindest zugesagt sein. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen, Abteilung Unternehmensförderung Goerdelerring 5 I 04109 Leipzig Annett Schirmer Consulting Branchen/Stellungnahmen Telefon 0341 1267-1303 Telefax 0341 1267-1420 [email protected] Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.57 Aufenthaltstitel für Ausländer | Aktualisierung: 23.06.2015 Seite 3