Visum zur Familienzusammenführung (Ehegatten)

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Visum zur Familienzusammenführung (Ehegatten)
Visum zur Familienzusammenführung (Ehegatten)
Visa für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können in der Schweiz
ausschließlich bei der Deutschen Botschaft in Bern beantragt werden. Persönliche Vorsprache
nach Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.
Allgemeine Informationen:
Das Merkblatt (2. Seite) wird regelmäßig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Das Visum kostet 60,- Euro. Die Gebühren müssen bei Antragstellung bar in Schweizer Franken
entrichtet werden. Das Visum zur Familienzusammenführung mit einem Deutschen oder EU-Bürger
ist kostenlos. Es können jedoch Auslagen in Höhe von 5,- Euro, (bar in Schweizer Franken zu
entrichten) z.B. für Telekommunikationskosten, verlangt werden.
Die Botschaft darf ein Visum nur nach Zustimmung der zuständigen inländischen
Ausländerbehörden erteilen. Auf die Bearbeitung des Antrags bei der Ausländerbehörde hat die
Botschaft keinen Einfluss. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Monaten
zur rechnen (ohne Gewähr). Die Botschaft kann nur vollständige Anträge nach Deutschland
weiterleiten, daher liegt es in Ihrem eigenen Interesse, die oben genannten Unterlagen einzureichen.
Die Botschaft stellt nur Visa mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Innerhalb dieser Gültigkeit
müssen Sie bei der für Ihren deutschen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen. Dort
erhalten Sie dann Ihren endgültigen Aufenthaltstitel.
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin zur Antragstellung:
www.bern.diplo.de/termine
Bitte beachten Sie das Merkblatt auf der folgenden Seite
WICHTIGER HINWEIS
Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden.
Alle Unterlagen müssen im Original und zweifacher Kopie vorgelegt werden.
Durch die vollständige Vorlage der unten genannten Unterlagen entsteht kein Anspruch auf Visumserteilung.
Zur Beantragung eines Visums müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

2 vollständig ausgefüllte Antragsformulare im Original
Gültiger Reisepass
Gültige Schweizer Aufenthaltserlaubnis
2 eigenhändig unterschriebene Belehrung und Befragung nach
§ 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG
2 aktuelle, biometriefähige Passfotos
Kopie des Ausweises oder Reisepasses des Ehegatten, der in Deutschland lebt (wenn der
Ehegatte kein EU-Bürger ist, zusätzliche die Kopie des Aufenthaltstitels für Deutschland)
Internationale Heiratsurkunde
Wenn die Ehe nicht in einem EU-Mitgliedsstaat geschlossen wurde, muss die Heiratsurkunde
von einemvereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Zusätzlich muss die Urkunde
von derzuständigen Botschaft oder Stelle des ausstellenden Staates legalisiert werden
(Legalisation / Haager Apostille)
Wohnsitznachweis bzw. Meldebestätigung des Ehegatten aus Deutschland
Sprachzertifikat „Deutsch A1“
Im Rahmen der Familienzusammenführung müssen deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau
A1 nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Vorlage eines Sprachzertifikats, ausgestellt nach
den Kriterien des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ (GER).
Das Sprachprüfungszertifikat muss nicht vorgelegt werden bei/von:
- Nachgewiesener körperlicher oder geistiger Behinderung
- von Ehegatten, die zu Ausländern nachziehen (§§ 30 AufenthG ff; Hochqualifizierte,
Forscher, Firmengründer sowie Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge der GenferFlüchtlings-Konvention, wenn die Ehe bereits vor der Ausreise aus der Schweiz bestanden hat)
- erkennbar geringem Integrationsbedarf
- Ehegatten von Ausländern mit der Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada,
Republik Korea, Neuseeland oder Vereinigte Staaten von Amerika

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