Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih / Vermittlung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih / Vermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih / Vermittlung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, und das seco, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern. A) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert. B) Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporärpersonal zur Anwendung. C) Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101. D) Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der Kundenfirma entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag erwähnt werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. E) Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten. F) Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes, der vom Kunden unterzeichnet sein muss. Auf gar keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter befugt, vom Kunden Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich. G) Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart. H) Der Kunde kann einen Temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine Entschädigung: 1.) Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und 2.) falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet. Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird. Bewilligungsbehörden für den Personalverleih : Kanton Zürich: Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich. Kanton Thurgau: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern Letztes Update : 14.12.2009 / HW Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung Für die Dauerstellenvermittlung bilden die hiernach aufgeführten allgemeinen Bedingungen einen integrierenden Bestandteil des Vertrages und treten ab Abschluss des Anstellungsvertrages des durch die Job Factory AG vorgeschlagenen Kandidaten in Kraft. Durch die Kundenunterschrift auf dem Vertrag für Dauerstellenvermittlung wird diese Anstellung bestätigt. Dieser Vermittlungsvertrag muss unterzeichnet an die Job Factory AG zurückgesandt werden. Wird diese Formvorschrift unterlassen, gelten die Bedingungen der hiernach beschriebenen allgemeinen Bedingungen als stillschweigend angenommen. 1. Stellenvermittlungsarten Die Job Factory AG bietet dem Kunden folgende drei verschiedenen Auftragsarten an: Klassische Dauerstellenvermittlung Try & Hire Suchmandat Klassische Dauerstellenvermittlung Auf Grund der Beschreibung der vakanten Arbeitsstelle(n) im Unternehmen des Kunden, schlägt die Job Factory AG seinem Anforderungsprofil entsprechend geeignete Kandidaten vor. Suchmandat Zusätzlich zu den Dienstleistungen der klassischen Dauerstellenvermittlung übernimmt die Job Factory AG für den Kunden das Texten, Gestalten und sinnvolle Plazieren von Stelleninseraten, im Rahmen eines vom Kunden festgelegten Budgets. Try & Hire Der Kunde der Job Factory AG hat die Möglichkeit, einen Kandidaten vor dem Entscheid einer dauerhaften Anstellung im Temporärarbeitsverhältnis innerhalb der Zeit von 3 Monaten oder länger kennenzulernen. 2. Honorar Klassische Dauerstellenvermittlung Alle Leistungen der Job Factory AG sind im Honorar eingeschlossen: Selektion, Interviews, Tests, Referenzanfragen, Erstellung von Personaldossiers der Bewerber. Kommt es aufgrund einer Vorstellung zu einem Arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen Kandidat und Kunde, steht der Job Factory AG ein Honorar zu. Das Honorar wird wie folgt berechnet : 7.75 % 8.75 % 9.75 % 10,75 % 12.75 % 14.75 % für Bruttojahreslöhne bis sFr. 45’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 45’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 70’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 100‘000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 150‘000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 180‘000.-- (Kadervermittlungen / leitendes Personal) (oberes Kader) (oberstes Kader / Unternehmensleiter) Als Bruttojahressalär gilt das AHV - pflichtige Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, allfälligen Boni und sonstigen Zulagen gemäss dem Unternehmensreglement des Kunden. Suchmandat Kommt es zu einem Anstellungsvertrag eines durch die Job Factory AG rekrutierten Kandidaten, gelten dieselben Honorarbestimmungen wie bei der Klassischen Dauerstellenvermittlung. Es werden dem Kunden jedoch zusätzlich, unabhängig vom Resultat, die Nettopreise der Insertionskosten berechnet wie sie der Job Factory AG vom entsprechenden Medium verrechnet werden. Try & Hire Kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten im entsprechenden Einsatzbetrieb geleistet hat. Gegen Honorar, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Mitarbeiter einen Einsatz von weniger als drei Monaten ausgeführt hat. In diesem Fall wird die Anzahl Stunden, die zwischen dem Eintrittsdatum der festen Anstellung des Mitarbeiters durch den Kunden und der Ablauffrist der drei Monate (540 Arbeitsstunden), mit der Basis von 20% des vereinbarten Stundentarifs multipliziert (Art. 22 Abs. 4 AVG). 3. Garantie Wird der Arbeitsvertrag vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten aufgelöst, so vergütet die Job Factory AG dem Kunden das Honorar gemäss folgender Ansätze zurück, sofern das Arbeitsverhältnis nicht aus einem Anlass aufgelöst wurde, den der Kunde zu verantworten hat : Austritt im 1. Monat nach Stellenantritt 40 % des Honorars Austritt im 2. Monat nach Stellenantritt 30 % des Honorars Austritt im 3. Monat nach Stellenantritt 20 % des Honorars 4. Schutzbestimmungen Personaldossiers, die dem Kunden durch die Job Factory AG zur Verfügung gestellt werden, unterstehen dem Datenschutz und bleiben Eigentum der Job Factory AG; ausgenommen das Dossier des vom Kunden eingestellten Bewerbers. Alle Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an die Job Factory AG zu retournieren. Während der Dauer von drei Monaten nach der Präsentation von Kandidaten gilt der Kundenschutz zugunsten der Job Factory AG. Engagiert ein Auftraggeber einen von der JF AG vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf dieser drei Monate, so wird das entsprechende Honorar in Rechnung gestellt. 5. Haftungsbestimmungen Da die Dienstleistung der Job Factory AG im Bereich Personalvermittlung nie die persönliche Beurteilung durch den Kunden ersetzen kann, der für den jeweiligen Einsatzbereich detailliert die fachlichen, wie auch die persönlichen Eigenschaften des zukünftigen Mitarbeiters einstufen kann, übernimmt der Kunde nach Vertragsabschluss die volle Verantwortung für seine Wahl. Die Job Factory AG lehnt deshalb jegliche Verantwortung ab, sowohl bezüglich der Aussagen des Kandidaten im Vorstellungsgespräch, sowie auch hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten welche dem neuen Mitarbeiter anvertraut werden. Wichtig : Die Job Factory AG hat keinerlei vertragliche Verbindung zu den jeweiligen Kandidaten und bezieht von Ihnen weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen. 6. Mehrwertssteuer Alle von der Job Factory AG erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Bundesratsverordnung über die Mehrwertsteuer. Demzufolge werden alle festgelegten Honorare und Kosten um diese erhöht. 7. Gerichtsstand und anwendbares Recht Rechtsstreitigkeiten zwischen der Job Factory AG und einem Kunden betreffend eines Vertrages für Dauerstellenvermittlung, werden dem zuständigen Gericht am Firmensitz der Job Factory AG, mit Sitz in Winterthur (Zürich) vorgetragen. Die Job Factory AG behält sich das Recht vor, den zuständigen Gerichten des Domizils oder des Firmensitzes des Kunden die Angelegenheit vorzutragen. Job Factory AG Personaldienstleistungen Unsere Filialen: Stadthausstrasse 39 - 8400 Winterthur 052 / 209 09 39 Seestrasse 4 - 8330 Pfäffikon ZH 044 / 952 50 50 Bahnhofstrasse 29 - 8580 Amriswil (TG) 071 / 411 07 70