Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih / Vermittlung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih / Vermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalverleih / Vermittlung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem
Obligationenrecht (OR) und dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist
das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, und das seco, Direktion für
Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern.
A) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit
jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als
verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser
Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
B) Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt
werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des
Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir
bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für
unser Temporärpersonal zur Anwendung.
C) Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich
vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes
Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner
Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären
Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101.
D) Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen
Stunden, die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der Kundenfirma
entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag
erwähnt werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über
die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
E) Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen
entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines
solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten.
F) Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes, der vom Kunden
unterzeichnet sein muss. Auf gar keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter befugt, vom Kunden Zahlungen
entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht
verbindlich.
G) Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die
Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart.
H) Der Kunde kann einen Temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine
Entschädigung:
1.) Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
2.) falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber das
bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird.
Bewilligungsbehörden für den Personalverleih :
Kanton Zürich: Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich.
Kanton Thurgau: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld
SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern
Letztes Update : 14.12.2009 / HW
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung
Für die Dauerstellenvermittlung bilden die hiernach aufgeführten allgemeinen Bedingungen einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages und treten ab Abschluss des Anstellungsvertrages des durch die Job
Factory AG vorgeschlagenen Kandidaten in Kraft. Durch die Kundenunterschrift auf dem Vertrag für
Dauerstellenvermittlung wird diese Anstellung bestätigt. Dieser Vermittlungsvertrag muss unterzeichnet an die
Job Factory AG zurückgesandt werden. Wird diese Formvorschrift unterlassen, gelten die Bedingungen der
hiernach beschriebenen allgemeinen Bedingungen als stillschweigend angenommen.
1. Stellenvermittlungsarten
Die Job Factory AG bietet dem Kunden folgende drei verschiedenen Auftragsarten an:
Klassische Dauerstellenvermittlung
Try & Hire
Suchmandat
Klassische Dauerstellenvermittlung
Auf Grund der Beschreibung der vakanten Arbeitsstelle(n) im Unternehmen des Kunden, schlägt die Job
Factory AG seinem Anforderungsprofil entsprechend geeignete Kandidaten vor.
Suchmandat
Zusätzlich zu den Dienstleistungen der klassischen Dauerstellenvermittlung übernimmt die Job Factory AG für
den Kunden das Texten, Gestalten und sinnvolle Plazieren von Stelleninseraten, im Rahmen eines vom Kunden
festgelegten Budgets.
Try & Hire
Der Kunde der Job Factory AG hat die Möglichkeit, einen Kandidaten vor dem Entscheid einer dauerhaften
Anstellung im Temporärarbeitsverhältnis innerhalb der Zeit von 3 Monaten oder länger kennenzulernen.
2. Honorar
Klassische Dauerstellenvermittlung
Alle Leistungen der Job Factory AG sind im Honorar eingeschlossen:
Selektion, Interviews, Tests, Referenzanfragen, Erstellung von Personaldossiers der Bewerber. Kommt es aufgrund
einer Vorstellung zu einem Arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen Kandidat und Kunde, steht der Job Factory
AG ein Honorar zu. Das Honorar wird wie folgt berechnet :
7.75 %
8.75 %
9.75 %
10,75 %
12.75 %
14.75 %
für Bruttojahreslöhne bis sFr. 45’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 45’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 70’000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 100‘000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 150‘000.-für Bruttojahreslöhne über sFr. 180‘000.--
(Kadervermittlungen / leitendes Personal)
(oberes Kader)
(oberstes Kader / Unternehmensleiter)
Als Bruttojahressalär gilt das AHV - pflichtige Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen,
allfälligen Boni und sonstigen Zulagen gemäss dem Unternehmensreglement des Kunden.
Suchmandat
Kommt es zu einem Anstellungsvertrag eines durch die Job Factory AG rekrutierten Kandidaten, gelten
dieselben Honorarbestimmungen wie bei der Klassischen Dauerstellenvermittlung. Es werden dem Kunden
jedoch zusätzlich, unabhängig vom Resultat, die Nettopreise der Insertionskosten berechnet wie sie der Job Factory AG
vom entsprechenden Medium verrechnet werden.
Try & Hire
Kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz
von mindestens drei Monaten im entsprechenden Einsatzbetrieb geleistet hat.
Gegen Honorar, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Mitarbeiter einen Einsatz von weniger als drei
Monaten ausgeführt hat. In diesem Fall wird die Anzahl Stunden, die zwischen dem Eintrittsdatum der festen
Anstellung des Mitarbeiters durch den Kunden und der Ablauffrist der drei Monate (540 Arbeitsstunden), mit
der Basis von 20% des vereinbarten Stundentarifs multipliziert (Art. 22 Abs. 4 AVG).
3. Garantie
Wird der Arbeitsvertrag vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten aufgelöst, so vergütet die Job Factory AG dem
Kunden das Honorar gemäss folgender Ansätze zurück, sofern das Arbeitsverhältnis nicht aus einem Anlass
aufgelöst wurde, den der Kunde zu verantworten hat :
Austritt im 1. Monat nach Stellenantritt 40 % des Honorars
Austritt im 2. Monat nach Stellenantritt 30 % des Honorars
Austritt im 3. Monat nach Stellenantritt 20 % des Honorars
4. Schutzbestimmungen
Personaldossiers, die dem Kunden durch die Job Factory AG zur Verfügung gestellt werden, unterstehen
dem Datenschutz und bleiben Eigentum der Job Factory AG; ausgenommen das Dossier des vom Kunden
eingestellten Bewerbers. Alle Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch
umgehend an die Job Factory AG zu retournieren.
Während der Dauer von drei Monaten nach der Präsentation von Kandidaten gilt der Kundenschutz
zugunsten der Job Factory AG. Engagiert ein Auftraggeber einen von der JF AG vorgeschlagenen
Kandidaten vor Ablauf dieser drei Monate, so wird das entsprechende Honorar in Rechnung gestellt.
5. Haftungsbestimmungen
Da die Dienstleistung der Job Factory AG im Bereich Personalvermittlung nie die persönliche Beurteilung
durch den Kunden ersetzen kann, der für den jeweiligen Einsatzbereich detailliert die fachlichen, wie auch
die persönlichen Eigenschaften des zukünftigen Mitarbeiters einstufen kann, übernimmt der Kunde nach
Vertragsabschluss die volle Verantwortung für seine Wahl. Die Job Factory AG lehnt deshalb jegliche
Verantwortung ab, sowohl bezüglich der Aussagen des Kandidaten im Vorstellungsgespräch, sowie auch
hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten welche dem neuen Mitarbeiter anvertraut werden.
Wichtig :
Die Job Factory AG hat keinerlei vertragliche Verbindung zu den jeweiligen Kandidaten und bezieht von
Ihnen weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen.
6. Mehrwertssteuer
Alle von der Job Factory AG erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Bundesratsverordnung über die
Mehrwertsteuer. Demzufolge werden alle festgelegten Honorare und Kosten um diese erhöht.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Job Factory AG und einem Kunden betreffend eines Vertrages für
Dauerstellenvermittlung, werden dem zuständigen Gericht am Firmensitz der Job Factory AG, mit Sitz in
Winterthur (Zürich) vorgetragen. Die Job Factory AG behält sich das Recht vor, den zuständigen Gerichten
des Domizils oder des Firmensitzes des Kunden die Angelegenheit vorzutragen.
Job Factory AG
Personaldienstleistungen
Unsere Filialen:
Stadthausstrasse 39 - 8400 Winterthur 052 / 209 09 39
Seestrasse 4 - 8330 Pfäffikon ZH 044 / 952 50 50
Bahnhofstrasse 29 - 8580 Amriswil (TG) 071 / 411 07 70