Demo VafK 19.06.2004, Berlin Forderungen der Zweitfrauen
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Demo VafK 19.06.2004, Berlin Forderungen der Zweitfrauen
Demo VafK 19.06.2004, Berlin Forderungen der Zweitfrauen: -gleiches Recht für Zweitfamilien wie Erstfamilien -Nachrangigkeit der Erstfrau gegenüber der Zweitfrau i.S. Unterhaltsrecht; -Nachrangigkeit der Erstfamilie i.d. Gesamt-finanziellen Situation -nicht nur Pflichten sondern auch Rechte für Väter und deren neue Partnerinnen -Wegfall des indirekten Zwangs für die Zweitfrau, die Exfrau und deren Kinder mit zu unterhalten -Kürzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Erstfrau bei Erreichen des3. Lj. des jüngsten Kindes (Eintritt in den Kindergarten) um mind. 400 € mtl. und Verpflichtung der Mutter zur Erwirtschaftung dieses Betrags -Gänzlicher Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Schulpflichtigkeit des Kindes, spätestens aber ab Beginn 3. Schuljahr und Verpflichtung der Ex ihren LU selbst zu erwirtschaften, Verpflichtung zum Fulltimejob der Mutter ab 5. Sj. Des Kindes -gerechtere Berechnung des Kindesunterhalts auf Basis des realen Einkommens -Berücksichtigung der Kosten des Umgangs für die Zweitfamilie, bzw. des Vaters -Kindergeld nicht als „Zubrot“ für die Zwietfrau, sondern Entlastung des Vaters um diesen Betrag -Nicht zwangsläufig PKH für die klagende Mutter; -> Berücksichtigung des väterl. Einkommens nach Abzug des Unterhalts -nachgewiesenermaßen falsche Anschuldigungen gegen den Kindesvater und/oder der Zweitfrau durch die Kindesmutter dürfen nicht mehr ungesühnt bleiben; -Umgangsvereitelung und Verstoß gegen Wohlverhaltensklausel muß zum Straftatbestand erklärt uind geahndet werden -generelle 50/50-Regelung, damit die Kinder weiterhin Vater und Mutter lieben dürfen und nicht mehr Spielball der mütterlichen Rache die durch staatliche Willkür noch unterstützt wird, sein müssen, rsp. Keine Ausgrenzung eines Elternteils mehr erfolgen kann ->Sorgerechtsentzug -Kooperationsverweigerung ->sofortiger Sorgerechtsentzug Ausarbeitung: Wer sich mit geltendem Recht befaßt hat, weiß unsere Gesetze sind gut das geschriebene Recht somit auch! Die Rechtsprechung jedoch, die in deutschen Familiengerichten üblich ist, entspricht weder dem Gesetz, noch hilft sie Konflikte zu lösen. Vielmehr schafft dieser familiengerichliche Usus neue Konflikte, schürt den Disput und benachteiligt Zweitfamilien während diese Praxis die Kinder der Erstfamilien nachhaltig schädigt an Leib und Seele! Seit nahezu 27 Jahren hat die Bundesrepublik ein neues Familien- und Ehescheidungsrecht, seit nunmehr fast 7 Jahren ist die Kindschaftsreform in Kraft. Beide Gesetzesnovellierungen sollten eine Besserung für die Betroffenen schaffen, letztere sollte das Kindesrecht stärken durch Verteilung der Verantwortung auf beide Eltern und somit Besserung für die psychosoziale Entwicklung von Scheidungskindern bewirken. Realität ist jedoch, daß die Rechtsprechung dazu führt, daß Geschiedene in wirtschaftliche Not geraten, mit ihnen ihre jeweils neuen Partnerinnen, und ihre Kinder massivste Schädigungen erfahren. Einem Barunterhaltspflichtigigen verbleibt in der Regel ein Selbstbehalt von 840 € mtl. In den meisten Fällen verbleibt unterhaltspflichtigen Vätern nicht einmal das, oft wird das gesetzlich festgelegte absolute Existenzminimum noch unterschritten. Diese Praxis führt dazu, daß die neue Partnerin nicht nur gezwungen ist, sich selbst zu unterhalten, meist auch ihren Mann, ungeachtet der Tatsache, ob sie selbst ggf. Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern aus füherer Partnerschaft hat. Die erste, geschiedene Frau jedoch, muß, sofern sie Kinder betreut, nicht arbeiten, in vielen Oberlandesgerichts -Bezirken bis das jüngste Kind 15 Jahre alt ist. Diese Praxis verstößt nicht nur gegen das geltende Familienrecht, sonder stellt auch einen Verfassungsverstoß dar! Hier wird gegen den in Art. 3 der Präambel des GG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen, sondern auch gegen Art.2, der jedem Menschen das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung zusichert. Wir Zweitfrauen erleben täglich, indem wir unsere Männer unterhalten müssen, oftmals auch im Falle der Gütertrennung, daß wir indirekt auch zum Unterhalt der Erstfamilie gezwungen werden, -das stellt unseres Erachtens einen eklatanten Verstoß gegen Art.6 dar. Der dem Staat obliegende Schutz von Ehe und Familie gilt in dieser Konstellation lediglich für die Erst- nicht jedoch für die Zweitfamilie. Zweitfrauen werden hierdurch, wie auch ihre Männer zu einer Ehe zu Dritt gezwungen, da ihre und ihres Partners Entscheidungen stets Beeinflussung durch die Erstfamilie erfahren, - ganz zu schweigen von der Tatsache, daß Zweitfamilien sich angesichts dieses Rechtsusus eigene, gemeinsame Kinder finanziell nicht leisten können. Das Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl können die Eltern von Zweitfamilien nicht ausüben, da lediglich die Einkommenshöhe ausschlaggebend für sie ist. Müßte die Erstfrau nicht miternährt werden und würde die strikte Umsetzung des geschriebenen Rechts, der vorhandenen Gesetzgebung also, erfolgen, nämlich die exakte 50/50-Regelung in Sorge- und Umgangsrecht, würde dies die Situation aller Beteiligten nicht nur entspannen, sondern auch gerechter und dem Kindeswohl entsprechender sein. Eine Exfrau, die selbst nicht arbeitet, kann bei der derzeitigen Rechtsprechung sicher sein, daß sie bis an ihr Lebensende finanziell auf ihren exehegatten zurückgreifen kann, da sie keinerlei, oder nur geringe Rentenansprüche erwirtschaftet, ist die Unterhaltspflicht des Exehegatten bis zum Tode der Exfrau vorprogrammiert. -Demgegenüber müssen die Partner der Zweitehe beide jeweils ihre Rentenansprüche selbst erwirtschaften! Der Ehegattenunterhalt sollte ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten um mind. 400€ gekürzt werden und die Exfrau verpflichtet, diesen Betrag selbst zu erarbeiten, spätestens mit Beginn des 3. Sj. Des jüngsten Kindes sollte eine Mutter verpflichtet werden, sich gänzlich selbst, und ihre Kinder spätestens ab Beginn des 5. Sj. hälftig zu unterhalten. -Die jetzige Praxis bedeutet, daß ein Kind die Versorgungsicherung der Mutter darstellt; -wir halten das für einen Mißbrauch des Kindes als „Mittel zum Zweck“! Die Berechnung des Kindesunterhalts muß gerechter, da am tatsächlich Machbaren und ausschließlich am Nettoeinkommen des Vaters orientiert, berechnet werden! -Kosten die der Zweitfamilie durch Ausübung des Umgangsrechts entstehen, sollten Anrechnung auf den Unterhalt erfahren, ergo vom Unterhalt abzugsfähige Beträge sein. Das Kindergeld darf nicht weiter als Zubrot der Mutter dienen, sondern entsprechend vom väterlichen Unterhalt abgezogen werden. Einer nicht arbeitenden Mutter, bzw. einer Mutter minderjähriger Kinder wird automatisch PKH gewährt, eine Sache von der die meisten Väter hierzulande nur träumen können! -Allein die von rosenkrigführenden Exfrauen iniziierten Prozesse, die sie durch PKH für sie selbst kostenfrei führen können, führen zur Verschuldung des Vaters dem dieses Recht zumeist nicht zugestanden wird. -Summen von 30.000 -40.000,-€ die hier innerhalb von wenigen Jahren anfallen, sind keine Seltenheit, sondern eher die Regel, diese Summen müssen Väter von ihrem geringen eigenen Resteinkommen aufbringen und mit ihnen ihre neuen Partnerinnen. Wir empfinden das als eine Entrechtung von Vätern und Zweitfrauen, sie haben vorrangig Pflichten, die Mütter der Erstfamilien vorrangig Rechte! Insofern die Zweitfamilie überhaupt gemeinsame Kinder hervorbringt, ist die Zweitfrau gezwungen, ihren Säugling in externe Betreuung zu geben, da sie im Gegensatz zur Exfrau deren Kind acht Jahre alt ist, ihren, wie ihres Kindes Lebensunterhalt aufbringen, ergo arbeiten muß. Die Exfrau läßt sich vom Kindesvater und indirekt von der Zweitfrau, unterhalten, mit der Begründung der Kindesbetreuung. Somit sind auch die Kinder der Zweitfamilie gegenüber den Kindern der Erstfamilie extrem benachteiligt, auch dies stellt einen Verfassungesverstoß dar! Unsere tägliche Realität ist es, daß Exfrauen sich delinquent verhalten, ohne daß dies geahndet wird, indem sie die Kinder ihren Vätern durch Umgangsvereitelung entziehen, sie verleumden den Kindesvater, diskreditieren dessen neue Partnerin, schuldugen die Kindesväter bewußt falsch an und dergleichen mehr, all dies bleibt ungestraft. Auch ist es Alltag, daß Exfrauen ihren Exmännern buchstäblich alles nehmen, durch Diebstahl, Verleumdung, oftmals durch Täuschung, auch der Gerichte,sich ungerechtfertigt bereichern; -dies wird bis dato nicht geahndet. -Staatsanwaltschaften stellen derartige Verfahren, sofern sie nicht bereits im Vorfeld gar nicht erst eröffnet werden, zumeist ein. Wir fordern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe der Unterhaltsverwirkung und sofortigem Sorgerechtsentzug für solche Mütter mit sofortiger Wirkung bei Bekanntwerden des Delikts, nebst strafrechtlicher Verfolgung! Kinder erleben die elterlichen Konflikte vor und nach der elterlichen Ehescheidung als traumatisierend und reagieren mit unterschiedlichsten Krankheitsbildern; -hieraus resultieren psychische und physische Störungen und Erkrankungen. Das geschieht einerseits durch das Fehlverhalten der Mutter, andererseits durch Verschleppung der Verfahren und durch befangene und fachlich inkompetente Mitarbeiter staatlicher Institutionen im Rahmen der Familienrechtsprozesse. Wir alle wissen, daß aus kranken Kindern kranke Erwachsene heranwachsen. Somit schädigen entziehende Mütter gleichermaßen ihre Kinder, wie diese Kinder zusätzlich durch prozessuale Abläufe geschädigt werden. Wir fordern, daß Umgangsvereitelung eine Anerkennung als Starftatbestand erfährt und auch zügig mit empfindlichen Strafen abgeurteilt wird. Darüber hinaus fordern wir die Möglichkeit gegen staatliche Organe und deren Erfüllungsgehilfen wie Mitarbeiter von Jugendämtern und Richtern privat- und strafrechtlich auch tatsächlich vorgehen zu können. Wir müssen täglich erleben, daß diese Organe befangen und einseitig zugunsten der getrennten, geschiedenen Mütter Prozesse negativ beeinflussen. Solche öffentlichen Bediensteten müßten ohne Pensionsanspruch aus dem Dienst entfernt werden. Insgesamt fordern wir die Umsetzung dessen was rechtsstaatliche Prinzipien sind, weil die derzeit verschiedene Praxis nicht mit Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist, unabhängig davon, daß die gängige Praxis eindeutige Verstöße gegen die Menschenrechtscharta, insbesondere aber gegen die UNOKinderrechtscharta darstellen. Ulrike F. Wetzel, 19.06.2004, für die Zweitfraueninitiative im VafK