Demo VafK 19.06.2004, Berlin Forderungen der Zweitfrauen

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Demo VafK 19.06.2004, Berlin Forderungen der Zweitfrauen
Demo VafK 19.06.2004, Berlin
Forderungen der Zweitfrauen:
-gleiches Recht für Zweitfamilien wie Erstfamilien
-Nachrangigkeit der Erstfrau gegenüber der Zweitfrau i.S. Unterhaltsrecht;
-Nachrangigkeit der Erstfamilie i.d. Gesamt-finanziellen Situation
-nicht nur Pflichten sondern auch Rechte für Väter und deren neue
Partnerinnen
-Wegfall des indirekten Zwangs für die Zweitfrau, die Exfrau und deren Kinder
mit zu unterhalten
-Kürzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Erstfrau bei
Erreichen des3. Lj. des jüngsten Kindes (Eintritt in den Kindergarten) um
mind. 400 € mtl. und Verpflichtung der Mutter zur Erwirtschaftung dieses
Betrags
-Gänzlicher Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Schulpflichtigkeit des
Kindes, spätestens aber ab Beginn 3. Schuljahr und Verpflichtung der Ex
ihren LU selbst zu erwirtschaften, Verpflichtung zum Fulltimejob der Mutter ab
5. Sj. Des Kindes
-gerechtere Berechnung des Kindesunterhalts auf Basis des realen
Einkommens
-Berücksichtigung der Kosten des Umgangs für die Zweitfamilie, bzw. des
Vaters
-Kindergeld nicht als „Zubrot“ für die Zwietfrau, sondern Entlastung des
Vaters um diesen Betrag
-Nicht zwangsläufig PKH für die klagende Mutter; -> Berücksichtigung des
väterl. Einkommens nach Abzug des Unterhalts
-nachgewiesenermaßen falsche Anschuldigungen gegen den Kindesvater
und/oder der Zweitfrau durch die Kindesmutter dürfen nicht mehr ungesühnt
bleiben;
-Umgangsvereitelung und Verstoß gegen Wohlverhaltensklausel muß zum
Straftatbestand erklärt uind geahndet werden
-generelle 50/50-Regelung, damit die Kinder weiterhin Vater und Mutter
lieben dürfen und nicht mehr Spielball der mütterlichen Rache die durch
staatliche Willkür noch unterstützt wird, sein müssen, rsp. Keine Ausgrenzung
eines Elternteils mehr erfolgen kann ->Sorgerechtsentzug
-Kooperationsverweigerung ->sofortiger Sorgerechtsentzug
Ausarbeitung:
Wer sich mit geltendem Recht befaßt hat, weiß unsere Gesetze sind gut das
geschriebene Recht somit auch!
Die Rechtsprechung jedoch, die in deutschen Familiengerichten üblich ist,
entspricht weder dem Gesetz, noch hilft sie Konflikte zu lösen.
Vielmehr schafft dieser familiengerichliche Usus neue Konflikte, schürt den
Disput und benachteiligt Zweitfamilien während diese Praxis die Kinder der
Erstfamilien nachhaltig schädigt an Leib und Seele!
Seit nahezu 27 Jahren hat die Bundesrepublik ein neues Familien- und
Ehescheidungsrecht, seit nunmehr fast 7 Jahren ist die Kindschaftsreform in
Kraft.
Beide Gesetzesnovellierungen sollten eine Besserung für die Betroffenen
schaffen, letztere sollte das Kindesrecht stärken durch Verteilung der
Verantwortung auf beide Eltern und somit Besserung für die psychosoziale
Entwicklung von Scheidungskindern bewirken.
Realität ist jedoch, daß die Rechtsprechung dazu führt, daß Geschiedene in
wirtschaftliche Not geraten, mit ihnen ihre jeweils neuen Partnerinnen, und
ihre Kinder massivste Schädigungen erfahren.
Einem Barunterhaltspflichtigigen verbleibt in der Regel ein Selbstbehalt von
840 € mtl. In den meisten Fällen verbleibt unterhaltspflichtigen Vätern nicht
einmal das, oft wird das gesetzlich festgelegte absolute Existenzminimum
noch unterschritten.
Diese Praxis führt dazu, daß die neue Partnerin nicht nur gezwungen ist, sich
selbst zu unterhalten, meist auch ihren Mann, ungeachtet der Tatsache, ob
sie selbst ggf. Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern aus füherer
Partnerschaft hat. Die erste, geschiedene Frau jedoch, muß, sofern sie Kinder
betreut, nicht arbeiten, in vielen Oberlandesgerichts -Bezirken bis das
jüngste Kind 15 Jahre alt ist.
Diese Praxis verstößt nicht nur gegen das geltende Familienrecht, sonder
stellt auch einen Verfassungsverstoß dar!
Hier wird gegen den in Art. 3 der Präambel des GG verankerten
Gleichheitsgrundsatz verstoßen, sondern auch gegen Art.2, der jedem
Menschen das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung zusichert.
Wir Zweitfrauen erleben täglich, indem wir unsere Männer unterhalten
müssen, oftmals auch im Falle der Gütertrennung, daß wir indirekt auch zum
Unterhalt der Erstfamilie gezwungen werden, -das stellt unseres Erachtens
einen eklatanten Verstoß gegen Art.6 dar. Der dem Staat obliegende Schutz
von Ehe und Familie gilt in dieser Konstellation lediglich für die Erst- nicht
jedoch für die Zweitfamilie.
Zweitfrauen werden hierdurch, wie auch ihre Männer zu einer Ehe zu Dritt
gezwungen, da ihre und ihres Partners Entscheidungen stets Beeinflussung
durch die Erstfamilie erfahren, - ganz zu schweigen von der Tatsache, daß
Zweitfamilien sich angesichts dieses Rechtsusus eigene, gemeinsame Kinder
finanziell nicht leisten können. Das Recht auf freie Berufs- und
Arbeitsplatzwahl können die Eltern von Zweitfamilien nicht ausüben, da
lediglich die Einkommenshöhe ausschlaggebend für sie ist. Müßte die Erstfrau
nicht miternährt werden und würde die strikte Umsetzung des
geschriebenen Rechts, der vorhandenen Gesetzgebung also, erfolgen,
nämlich die exakte 50/50-Regelung in Sorge- und Umgangsrecht, würde dies
die Situation aller Beteiligten nicht nur entspannen, sondern auch gerechter
und dem Kindeswohl entsprechender sein.
Eine Exfrau, die selbst nicht arbeitet, kann bei der derzeitigen
Rechtsprechung sicher sein, daß sie bis an ihr Lebensende finanziell auf ihren
exehegatten zurückgreifen kann, da sie keinerlei, oder nur geringe
Rentenansprüche erwirtschaftet, ist die Unterhaltspflicht des Exehegatten bis
zum Tode der Exfrau vorprogrammiert. -Demgegenüber müssen die Partner
der Zweitehe beide jeweils ihre Rentenansprüche selbst erwirtschaften!
Der Ehegattenunterhalt sollte ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten um
mind. 400€ gekürzt werden und die Exfrau verpflichtet, diesen Betrag selbst
zu erarbeiten, spätestens mit Beginn des 3. Sj. Des jüngsten Kindes sollte
eine Mutter verpflichtet werden, sich gänzlich selbst, und ihre Kinder
spätestens ab Beginn des 5. Sj. hälftig zu unterhalten.
-Die jetzige Praxis bedeutet, daß ein Kind die Versorgungsicherung der
Mutter darstellt; -wir halten das für einen Mißbrauch des Kindes als „Mittel
zum Zweck“!
Die Berechnung des Kindesunterhalts muß gerechter, da am tatsächlich
Machbaren und ausschließlich am Nettoeinkommen des Vaters orientiert,
berechnet werden! -Kosten die der Zweitfamilie durch Ausübung des
Umgangsrechts entstehen, sollten Anrechnung auf den Unterhalt erfahren,
ergo vom Unterhalt abzugsfähige Beträge sein.
Das Kindergeld darf nicht weiter als Zubrot der Mutter dienen, sondern
entsprechend vom väterlichen Unterhalt abgezogen werden.
Einer nicht arbeitenden Mutter, bzw. einer Mutter minderjähriger Kinder wird
automatisch PKH gewährt, eine Sache von der die meisten Väter hierzulande
nur träumen können! -Allein die von rosenkrigführenden Exfrauen iniziierten
Prozesse, die sie durch PKH für sie selbst kostenfrei führen können, führen zur
Verschuldung des Vaters dem dieses Recht zumeist nicht zugestanden wird.
-Summen von 30.000 -40.000,-€ die hier innerhalb von wenigen Jahren
anfallen, sind keine Seltenheit, sondern eher die Regel, diese Summen
müssen Väter von ihrem geringen eigenen Resteinkommen aufbringen und
mit ihnen ihre neuen Partnerinnen.
Wir empfinden das als eine Entrechtung von Vätern und Zweitfrauen, sie
haben vorrangig Pflichten, die Mütter der Erstfamilien vorrangig Rechte!
Insofern die Zweitfamilie überhaupt gemeinsame Kinder hervorbringt, ist die
Zweitfrau gezwungen, ihren Säugling in externe Betreuung zu geben, da sie
im Gegensatz zur Exfrau deren Kind acht Jahre alt ist, ihren, wie ihres Kindes
Lebensunterhalt aufbringen, ergo arbeiten muß. Die Exfrau läßt sich vom
Kindesvater und indirekt von der Zweitfrau, unterhalten, mit der Begründung
der Kindesbetreuung. Somit sind auch die Kinder der Zweitfamilie gegenüber
den Kindern der Erstfamilie extrem benachteiligt, auch dies stellt einen
Verfassungesverstoß dar!
Unsere tägliche Realität ist es, daß Exfrauen sich delinquent verhalten, ohne
daß dies geahndet wird, indem sie die Kinder ihren Vätern durch
Umgangsvereitelung entziehen, sie verleumden den Kindesvater,
diskreditieren dessen neue Partnerin, schuldugen die Kindesväter bewußt
falsch an und dergleichen mehr, all dies bleibt ungestraft. Auch ist es Alltag,
daß Exfrauen ihren Exmännern buchstäblich alles nehmen, durch Diebstahl,
Verleumdung, oftmals durch Täuschung, auch der Gerichte,sich
ungerechtfertigt bereichern; -dies wird bis dato nicht geahndet.
-Staatsanwaltschaften stellen derartige Verfahren, sofern sie nicht bereits im
Vorfeld gar nicht erst eröffnet werden, zumeist ein.
Wir fordern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe der
Unterhaltsverwirkung und sofortigem Sorgerechtsentzug für solche Mütter mit
sofortiger Wirkung bei Bekanntwerden des Delikts, nebst strafrechtlicher
Verfolgung!
Kinder erleben die elterlichen Konflikte vor und nach der elterlichen
Ehescheidung als traumatisierend und reagieren mit unterschiedlichsten
Krankheitsbildern; -hieraus resultieren psychische und physische Störungen
und Erkrankungen. Das geschieht einerseits durch das Fehlverhalten der
Mutter, andererseits durch Verschleppung der Verfahren und durch
befangene und fachlich inkompetente Mitarbeiter staatlicher Institutionen im
Rahmen der Familienrechtsprozesse.
Wir alle wissen, daß aus kranken Kindern kranke Erwachsene heranwachsen.
Somit schädigen entziehende Mütter gleichermaßen ihre Kinder, wie diese
Kinder zusätzlich durch prozessuale Abläufe geschädigt werden.
Wir fordern, daß Umgangsvereitelung eine Anerkennung als Starftatbestand
erfährt und auch zügig mit empfindlichen Strafen abgeurteilt wird.
Darüber hinaus fordern wir die Möglichkeit gegen staatliche Organe und
deren Erfüllungsgehilfen wie Mitarbeiter von Jugendämtern und Richtern
privat- und strafrechtlich auch tatsächlich vorgehen zu können.
Wir müssen täglich erleben, daß diese Organe befangen und einseitig
zugunsten der getrennten, geschiedenen Mütter Prozesse negativ
beeinflussen. Solche öffentlichen Bediensteten müßten ohne
Pensionsanspruch aus dem Dienst entfernt werden.
Insgesamt fordern wir die Umsetzung dessen was rechtsstaatliche Prinzipien
sind, weil die derzeit verschiedene Praxis nicht mit Rechtsstaatlichkeit
vereinbar ist, unabhängig davon, daß die gängige Praxis eindeutige Verstöße
gegen die Menschenrechtscharta, insbesondere aber gegen die UNOKinderrechtscharta darstellen.
Ulrike F. Wetzel, 19.06.2004, für die Zweitfraueninitiative im VafK