Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übungen III

Transcrição

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übungen III
14.12.2009
Betriebswirtschaftliche
Steuerlehre
Übungen III
Ingrid Goldmann WP/StB
Gesellschafterin und Geschäftsführerin
der
Goldmann Consulting GmbH StBG
und der
Advisor Dokument GmbH WPG
Bürgerstraße 21
-Haus der IHK –
37073 Göttingen
Telefon 0551 / 38 48 17 – 0
Fax
0551 / 38 48 17 – 20
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www.Goldmann-StBG.de
[email protected]
www.Advisor-WPG.de
Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 7, ob der
Leistende Unternehmer ist.
(1/2)
1. Ein Studienreferendar verkauft und übergibt in Koblenz sein
gebrauchtes Fahrrad an eine Schülerin für 30 €.
2. Ein Lebensmittelhändler verkauft in seinem Geschäft in Köln
Lebensmittel, die er seinen Kunden gegen Barzahlung übergibt.
3. Ein Arzt behandelt in seiner Praxis in Bonn einen Patienten „auf
Krankenschein“.
4. Ein angestellter Arzt behandelt in einem Koblenzer Krankenhaus
einen Patienten „auf Krankenschein“.
5. Studienrat A, Bonn, übt nebenberuflich als Fachbuchautor für einen
deutschen Verlag eine schriftstellerische Tätigkeit aus, für die er
ein Honorar bezieht.
2
1
14.12.2009
Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 und 7, ob der
Leistende Unternehmer ist.
(2/2)
6. Der Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, befindet sich zu
100% im Besitz der Springer Science+Business Media. Gabler
lässt 25.000 Exemplare der Steuerlehre 1 herstellen. Nach der
Produktion übergibt der Gabler-Verlag diese Bücher zum Absatz
an die Vertriebsgesellschaft der Bertelsmann AG (VVA) in
Gütersloh.
7. Der Schreinermeister A betreibt in Essen eine Möbelschreinerei.
Mit seiner Frau lebt er im gesetzlichen Güterstand (Güterstand der
Zugewinngemeinschaft). Die Ehefrau ist Eigentümerin eines
gemischt genutzten Grundstücks in Essen. A betreibt in dem Haus
seiner Frau die Schreinerei.
Die Ehefrau erhält von ihrem Mann für die Überlassung der
Räume eine monatliche Miete von 1.000 €.
3
1.
Nein, Studienreferendar nicht selbstständig; Fahrradverkauf
nicht nachhaltig.
2.
Ja, weil er als natürliche Person eine gewerbliche Tätigkeit
selbstständig ausübt.
3.
Ja, weil er als natürliche Person eine berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt.
4.
Nein, weil er nicht selbstständig ist.
5.
Ja, weil er als natürliche Person eine berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt.
6.
Nein, weil der Gabler-Verlag als juristische Person nicht
selbstständig ist.
7.
Ja, Schreinermeister A und seine Ehefrau sind beide
Unternehmer, weil sie als natürliche Personen jeweils eine
selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausüben.
4
2
14.12.2009
Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum
Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?
Inland
Gemeinschaftsgebiet
Drittlandsgebiet
1. Koblenz
2. Dresden
3. Insel Helgoland
4. Berlin
5. Insel Sylt
6. Freihafen Duisburg
7. Mittelberg (Kleines Walsertal)
5
Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum
Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?
Inland
Gemeinschaftsgebiet
Drittlandsgebiet
8. Büsingen am Hochrhein
9. Moskau
10. Monaco
11. Rom
12. Insel Man
13. Jungholz (Tirol)
14. Sofia (Bulgarien)
6
3
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Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum
Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?
Inland
Gemeinschaftsgebiet
1. Koblenz
X
X
2. Dresden
X
X
3. Insel Helgoland
Drittlandsgebiet
X
4. Berlin
X
X
5. Insel Sylt
X
X
6. Freihafen Duisburg
X*
X
7. Mittelberg (Kleines Walsertal)
X
*) Der Freihafen Duisburg hat die Freizone des Kontrolltyps II und
gehört seit 1.1.2004 zum Inland und damit auch zum Gemeinschaftsgebiet.
7
Welche Gebiete zählen nach § 1 Abs. 2 und 2a UStG zum
Inland, Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet?
Inland
Gemeinschaftsgebiet
8. Büsingen am Hochrhein
Drittlandsgebiet
X
9. Moskau
X
10. Monaco
X
11. Rom
X
12. Insel Man
X
13. Jungholz (Tirol)
X
14. Sofia (Bulgarien)
X
8
4
14.12.2009
Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 10, ob ein
Leistungsaustausch stattfindet oder nicht.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
(1/2)
Ein Arzt behandelt einen Patienten in seiner Praxis in Koblenz
unentgeltlich.
Der Klempnermeister U, München, repariert in München die Wasserleitung
eines Kunden. U erhält für die Reparatur 100 €.
Der Bäcker- und Konditormeister U hat in Koblenz eine Bäckerei und in
Neuwied ein Café. Die Bäckerei „liefert“ Kuchen und Brötchen gegen
Rechnungserteilung und Bezahlung an das Café.
Der Unternehmer U, Koblenz, versendet mit der Deutschen Bahn AG
Waren an den Abnehmer A, Dresden. Während des Transports wird ein
Teil der Waren so beschädigt, dass er nicht mehr verkauft werden kann.
Die Bahn zahlt U dafür eine Entschädigung.
Der Tennisverein Laudert e.V. hat zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben Mitgliedsbeiträge von 5.000 € vereinnahmt.
Der Tennisverein (5.) unterhält in Laudert ein Vereinslokal. Er hat dort
Speisen und Getränke für 8.000 € verkauft.
9
Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 10, ob ein
Leistungsaustausch stattfindet oder nicht.
(2/2)
7.
Ein Radiohändler in Koblenz repariert das Autoradio im eigenen
Geschäftswagen. Einem Fremden hätte er dafür 30 € berechnet.
8. Der Pkw des Unternehmers U wird durch den Autofahrer A beschädigt. Die
Haftpflichtversicherung des A zahlt an U 1.190 €.
9. U ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. A beschädigt des Pkw des U. A
beauftragt U mit der Reparatur des Schadens und bezahlt die ihm von U
berechneten Reparaturkosten in Höhe von 1.190 €.
10. Der Unternehmer U, Bonn, kaufte am 01.07.2009 einen Pkw für sein
Unternehmen. Dabei gab er gleichzeitig einen gebrauchten ausschließlich
betrieblich genutzten Pkw in Zahlung. Der Listenpreis des neuen Pkw
betrug 37.500 € zzgl. 19% USt..Ein Barzahlungsnachlass in Höhe von 5%
wurde gewährt. Nach Anrechnung des Betrags für die Inzahlungsgabe des
gebrauchten Pkw übergab U dem Fahrzeughändler einen Scheck in Höhe
von 30.493,75 €.
10
5
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1.
Nein, weil keine Gegenleistung erfolgt.
2.
Ja, weil alle drei Merkmale des Leistungsaustausch vorliegen.
3.
Nein, weil keine zwei verschiedenen Personen gegeben sind
(Innenumsatz).
4.
Nein, weil keine Leistung an die Deutsche Bahn AG erfolgt
(Schadenersatz).
5.
Nein, weil der wirtschaftliche Zusammenhang fehlt.
6.
Ja, weil alle drei Merkmale des Leistungsaustauschs vorliegen.
7.
Nein, weil keine zwei verschiedenen Personen gegeben sind.
8.
Nein, weil keine Leistung gegenüber der Versicherung erbracht
wird (vgl. 4).
9.
Ja, weil alle Merkmale des Leistungsaustauschs vorliegen
(Abschn. 3 Abs. 1 S. 5 UStR).
10. Ja, weil ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt.
11
Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 und 2, ob eine
steuerbare Leistung vorliegt.
Hinweis:
Beinhaltet eine Tz. mehrere umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte
(z.B. ein Unternehmer erbringt mehrere Leistungen oder mehrere
Unternehmer erbringen jeweils eine Leistung), so ist jeder Sachverhalt
eines Unternehmers gesondert zu beurteilen.
12
6
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1. Baustoffhändler Jost, Wiesbaden, verkauft Bauunternehmer
Peters, Mainz, Zement und Ziegelsteine im Wert von netto
25.000 €. Den Zement nimmt Peters sofort mit. Die Ziegelsteine
transportiert Jost mit dem eigenen Lkw zu Peters nach Mainz.
2. Maschinenfabrikant Milles, Halle, verkauft Hygieneartikelhersteller
Lehmann, Hannover, zwei Spezialmaschinen „frei Haus“ für
insgesamt netto 130.000 €. Milles beauftragt Spediteur Butschkau,
Leipzig, mit dem Transport der Maschinen nach Hannover.
Butschkau berechnet für den Transport netto 4.000 €.
13
zu 1:
Prüfung der Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG:
1. Baustoffe → Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG; speziell Beförderungslieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG; Zement → sog. Abholfall)
2. Jost → Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3 UStG)
a. Baustoffhandel → gewerbliche Tätigkeit
• Nachhaltigkeit
• Einnahmenerzielungsabsicht
b. Baustoffhandel → selbstständige Tätigkeit
3. Wiesbaden → Inland (§ 3 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 UStG)
4. 25.000,00 € → Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG)
5. Zement + Ziegelsteine → im Rahmen des Baustoffhandels
(Grundgeschäft; Abschn. 20 Abs. 2 S. 1 UStR 2008)
Rechtsfolge (RF): → Jost tätigt eine steuerbare Leistung.
14
7
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zu 2.
Prüfung der Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG:
Milles
Butschkau
1.
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG;
speziell Versendungslieferung § 3
Abs. 6 S. 3 + 4 UStG)
Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9
S. 1 UStG; Beförderungsleistung)
2.
Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3
UStG)
Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 + 3
UStG)
3.
Inland (§ 1 Abs. 2 UStG; Halle § 3
Abs. 6 S. 1 UStG)
Inland (§ 1 Abs. 2 UStG; Strecke
Halle – Hannover § 3b Abs. 1 S. 1
UStG)
4.
Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2
UStG; 130.000,00 €)
Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG;
4.000,00 €)
5.
Grundgeschäft (Abschn. 20 Abs. 2
S. 1 UStR 2008)
Grundgeschäft (Abschn. 20
Abs. 2 S. 1 UStR 2008)
→ steuerbare Lieferung
→ steuerbare sonstige Leistung
RF:
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1. Der Radioeinzelhändler U, Bonn, verkauft einem Kunden ein
Radiogerät unter Eigentumsvorbehalt für netto 400 €. U bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer des
Geräts.
2. Der selbstständige Arzt U, Hannover, behandelt einen Patienten
„auf Krankenschein“. Die Bemessungsgrundlage für die
Behandlung beträgt 8 €.
3. Der Steuerberater U, Dortmund, erzielt eine Einnahme in Höhe von
5.950 € (5.000 € + 950 € USt.) aus dem Verkauf seines
betrieblichen Pkw.
4. Der Rechtsanwalt U, München, erzielt Honorareinnahmen aus
anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 17.850 € (15.000 € + 2.850 €
USt.).
16
8
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5. Der Schreinermeister U, Frankfurt, übereignet einer Bank zur
Sicherung eines Darlehens eine Hobelbank im Wert von 5.000 €
netto. Es wird vereinbart, dass die Bank ihr Eigentum nur dann
geltend machen darf, wenn U das Darlehen nicht fristgerecht
zurückzahlt. Wird das Darlehen fristgerecht zurückgezahlt, soll das
Sicherheitseigentum der Bank erlöschen. Durch den
Sicherungsübereignungsvertrag erwirbt die Bank das bedingte
Eigentum an der Hobelbank, während Schreinermeister U Besitzer
der Hobelbank bleibt (Hinweis; Abschn.2 Abs. 1 UStR 2008).
6. Der Gastwirt U, Koblenz, überbringt einem Gast das bestellte Bier
für 1,50 € (1,26 € + 0,24 € USt.).
7. Das Elektrizitätswerk U, Bonn, versorgt den Bonner Abnehmer A
mit Strom und berechnet ihm hierfür 1.685,17 € (1.416,11 € +
269,06 € USt.).
17
8. Der Gastwirt U, Berlin; erzielt Einnahmen aus dem Verkauf von
Speisen und Getränken in seiner Gastwirtschaft in Höhe von
9.520 € (8.000 € + 1.520 € USt.).
9. Der Elektrohändler U, Stuttgart, baut ein neues Autoradio in seinen
Geschäftswagen ein. Einem Fremden hätte er dafür 370 € netto
berechnet.
18
9
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Tz.
1.
Umsatzart
nach § 1 i.V.m.
§ 3 UStG
nicht steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
Lieferung
400,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 UStG)
2.
sonstige Leistung
8,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 9 UStG)
3.
4.
Lieferung (Hilfsgeschäft)
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 UStG)
5.000,00
sonstige Leistungen
15.000,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 9 UStG)
5.
noch keine Lieferung,
erst bei Verwertung
(Abschn. 2 Abs. 1 UStR
------------
6.
Umsatzart
nach § 1 i.V.m.
§ 3 UStG
nicht steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
1,26
Lieferungen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3 Abs. 1 UStG)
(§ 3g UStG)
8.
1.416,11
sonstige Leistungen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3 Abs. 9 UStG)
(Restaurationsumsätze)
9.
steuerbare Umsätze
im Inland
EUR
sonstige Leistung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3 Abs. 9 UStG)
(Restaurationsumsatz)
7.
-----------19
2008)
Tz.
steuerbare Umsätze
im Inland
EUR
kein Umsatz (kein
Leistungstausch)
8.000,00
370,00
20
10
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Prüfen und begründen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 8 die
Steuerbarkeit der erbrachten Leistung.
Hinweis:
Gehen Sie bei Ihrer Lösung davon aus, dass alle
Tatbestandsvoraussetzungen, die im Fall nicht explizit genannt werden,
als erfüllt anzusehen sind.
1. Buchhändler Schröder, Bonn, entnimmt seinem Warensortiment am
23.12.2009 ein Kochbuch. Am 24.12.2009 schenkt er dieses Buch
seiner Tochter zu Weihnachten. Herr Schröder hat das Kochbuch
im November 2009 von einem Buchverlag für netto 20 € für sein
Unternehmen bezogen.
21
2. Gebrauchtwagenhändler Brenner, Passau, entnimmt seinem
Unternehmen im August 2009 einen Gebrauchtwagen, den er im
Juli 2009 für 9.500 € von der Rentnerin Eva Kaiser erworben
hatte. Herr Brenner schenkt diesen Wagen seinem Sohn zur
bestandenen Führerscheinprüfung.
3. Buchhändler Schröder, Düsseldorf, entnimmt seinem
Warensortiment im November 2009 ein Kochbuch, um es seiner
Mitarbeiterin zum 40. Geburtstag zu schenken. Herr Schröder
hatte das Kochbuch im November 2009 von einem Buchverlag für
netto 20 € für sein Unternehmen bezogen.
4. Die Autohaus-GmbH, Köln, schenkt im August 2009 der Aktion
Sorgenkind einen neuen VW-Transporter im Wert von netto
30.000 €. Der Transporter trägt die Anschrift und das
Werbezeichen des Autohauses.
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11
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5. Lebensmittelhändler Lehmann, Karlsruhe, schenkt seiner
Mitarbeiterin Herta Wagner zum 60. Geburtstag einen
Präsentkorb, der mit Lebensmitteln aus dem Warensortiment im
Einkaufswert von netto 50 € gefüllt ist.
6. Buchhändler Schröder, Düsseldorf, entnimmt seinem
Warensortiment im Dezember 2009 ein Kunstlexikon, um es
einem sehr guten Kunden zum 70. Geburtstag zu schenken. Herr
Schröder hatte das Kunstlexikon im November 2009 von einem
Buchverlag für netto 75 € für sein Unternehmen bezogen.
7. Bekleidungshersteller Hermann, Chemnitz, überlässt
Textilgroßhändler Reimer, Köln, ein Warenmuster im Wert von
netto 40 € ohne besondere Berechnung.
23
8. Computerfachhändler Hein, Ulm, erwirbt im Mai 2009 von der
Auszubildenden Verena Sturm, Ulm, einen gebrauchten PC für
200 € zum Weiterverkauf in seinem Geschäft. Im Juni 2009
erhöht Hein durch Einbau verschiedener Bauteile die
Leistungsfähigkeit des PC. Die verwendeten Bauteile hat Hein im
Juni 2009 von einem Zubehörgroßhändler aus Hamburg für netto
50 € bezogen. Den „aufgerüsteten“ PC bietet Hein in seinem
Geschäft zum Verkauf an. Im Juli 2009 entnimmt Hein diesen PC
und schenkt ihn seiner Tochter zum 12. Geburtstag.
24
12
14.12.2009
Tz.
Steuerbarkeit der erbrachten Leistung
1.
Es liegt eine steuerbare unentgeltliche
Gegenstandsentnahme vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1
+ S. 2 UStG).
2.
Es liegt keine steuerbare unentgeltliche Gegenstandsentnahme
vor, da der Pkw von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben wurde (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG u. Abschn. 24b Abs. 2
S. 1 UStR 2008).
3.
Es liegt keine steuerbare unentgeltliche Sachzuwendung an das
Personal vor. Es handelt sich um eine Aufmerksamkeit (Wert unter
40 € brutto/ § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 12 Abs. 2 S. 7 + Abs. 3
UStR 2008).
4.
Es liegt eine steuerbare andere unentgeltliche Zuwendung für
Zwecke des eigenen Unternehmens (Imagepflege) vor (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 + S. 2 UStG u. Abschn. 24b Abs. 9 S. 8 UStR
2008).
25
Tz.
Steuerbarkeit der erbrachten Leistung
5.
Es liegt eine steuerbare unentgeltliche Sachzuwendung an
das Personal vor (Wert über 40 € brutto/ § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b S.
6..
Es liegt eine andere unentgeltliche Zuwendung für Zwecke des
eigenen Unternehmens vor (Geschenk an einen „Geschäfts-freund“ über
1 Nr. 2 + S. 2 UStG u. Abschn. 12 Abs. 3 UStR 2008).
35 € netto/ Abschn. 24b Abs. 11 UStR 2008).
Nach Abschn. 197 Abs. 5 UStR 2008 ist jedoch im Zeitpunkt der
Hingabe des Geschenks der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu
korrigieren (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Die unentgeltliche Zuwendung ist
aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs nicht steuerbar (vgl. § 3
Abs. 1b S. 2 UStG).
7..
Es liegt keine steuerbare andere unentgeltliche Zuwendung vor.
Es handelt sich um die unentgeltliche Überlassung eines
Warenmusters aus unternehmerischen Gründen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr.
3 UStG/ die 35 € -Grenze gilt hier nicht, vgl. Abschn. 24b Abs. 12 UStR 2008).
26
13
14.12.2009
Tz.
Steuerbarkeit der erbrachten Leistung
8..
Es liegt grundsätzlich keine steuerbare unentgeltliche
Gegenstandsentnahme vor, da der PC von einer Privatperson
ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben wurde (§ 3 Abs. 1b S. 2
UStG u. Abschn. 24b Abs. 2 S. 1 UStR 2008).
Aber der Einbau vorsteuerbehafteter Bestandsteile im Wert von
25% der Anschaffungskosten (Bagatellgrenze: max. 1.000 € oder
max. 20%) bewirkt eine steuerbare unentgeltliche
Gegenstandsentnahme der eingebauten Bestandsteile (Abschn.
24b Abs. 4 S. 1 UStR 2008).
27
Prüfen Sie, ob folgende Umsätze für den Unternehmer steuerbar oder
nicht steuerbar sind. Verwenden Sie dabei die bereits bekannte
Lösungstabelle und tragen Sie die Entgelte in die beiden letzten
Spalten ein.
1. Textilhändler U, Bonn, entnimmt aus seinem Geschäft einen
Wintermantel im Wert von netto 800 € und schenkt den Mantel
seiner Ehefrau zu Weihnachten.
2. Ein Gesellschafter der U-OHG, Bonn, benutzt einen dem
Unternehmen gehörenden Pkw unentgeltlich für Privatfahrten. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 300 €. Die OHG hat aus den
Anschaffungskosten und den laufenden Pkw-Kosten dieses
Fahrzeugs 100% der Vorsteuerbeträge abgezogen
28
14
14.12.2009
3. Unternehmer U, München, vermietet an einen Unternehmer in der
Schweiz eine Glasvitrine für 1.500 €, die dieser für eine
Ausstellung in Zürich benötigt (Hinweis. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG).
4. Unternehmer U, Bonn, repariert in seiner Werkstatt den Pkw des
Kunden A. U verwendet dabei Nebenstoffe aus seinem
Ersatzteillager. Für die Reparatur berechnet er A netto 300 €.
5. Bauunternehmer U, Köln, errichtet auf dem Grundstück des
Bauherrn A in dessen Auftrag den Rohbau eines Zweifamilienhauses für netto 100.000 €. Das Baumaterial entnimmt U seinem
Lager.
6. Buchhändler U, Koblenz, erhält von einem Verlag 20 Bücher als
Kommissionsware. U verkauft 15 dieser Bücher für netto 15 € je
Buch. Die restlichen Bücher schickt U an den Verlag zurück.
29
7. Unternehmer U, Düsseldorf, überlässt seinem Prokuristen zum
Abstellen seiner privaten Segeljacht das ganze Jahr über kostenlos einen Teil der betrieblichen Werkshalle. Die dabei entstandenen Ausgaben (z.B. anteilige Abschreibungen), die zum
Vorsteuerabzug berechtigt haben, betragen 600 €.
8. Unternehmer U verkauft in seinem Geschäft in Rom ein Fahrrad
an den deutschen Abnehmer A für netto 500 €.
9. Zahnarzt U, der in München seine Praxis hat, erhält für die
Behandlung eines Patienten kein Entgelt. Die ärztliche Leistung
entspricht einem Wert von netto 200 €.
10. Steuerberater U, Dortmund, erzielt Einnahmen aus dem Verkauf
seines betrieblichen Pkw in Höhe von 5.950 € (5.000 € + 950 €
USt.).
30
15
14.12.2009
11. Unternehmer U verkauft im Namen und für Rechnung der Firma
X, Ulm, Staubsauger an Privathaushalte in der Bundesrepublik. U
erhält für seine Tätigkeit eine Provision in Höhe von netto 5.000 €.
12. Unternehmer U, Mainz, verkauft im eigenen Namen für fremde
Rechnung eine Waschmaschine an den Kunden A für netto 400 €.
13. Steuerberater U, Frankfurt, schenkt seiner Auszubildenden zum
Geburtstag einen Blumenstrauß im Wert von netto 15 €.
31
Tz
.
Umsatzart
nach § 1 i.V.m.
§ 3 UStG
1.
unentgeltliche Lieferung
nicht steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
800,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG)
2.
unentgeltliche sonstige
Leistung
300,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG)
3.
Vermietung ist beim
Leistungsempfänger in der
Schweiz steuerbar (§ 3a
steuerbare Umsätze
im Inland
EUR
1.500,00
------------
Abs. 4 Nr. 11 UStG)
4.
sonst. Leistung
(Werkleistung) (§ 1 Abs. 1
300,00
Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)
32
16
14.12.2009
Tz.
5.
Umsatzart
nach § 1 i.V.m. § 3
UStG
nicht steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
Lieferung
(Werklieferung)
100.000,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 4 UStG)
6.
Lieferung
(Verkaufskommission)
225,00
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 3 UStG)
7.
unentgeltliche sonstige
Leistung(§ 1 Abs. 1 Nr. 1
600,00
i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG)
8.
Lieferung (§ 3 Abs. 1
UStG) (Inland fehlt)
steuerbare Umsätze
im Inland
EUR
500,00
---------33
Tz.
9.
Umsatzart
nach § 1 i.V.m. § 3 UStG
200,00
5.000,00
sonst. Leistung (Vermitt5.000,00
lungsleistungen) (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)
12.
13.
----------
Lieferung (Hilfsgeschäft)
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 UStG)
11.
steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
sonst. Leistung
(§ 3 Abs. 9 UStG)
(Entgelt fehlt)
10.
nicht steuerbare
Umsätze im Inland
EUR
Lieferung (Lieferverkaufskommission) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 3 Abs.1 u. 3 UStG)
400,00
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG)
(Entgelt fehlt; Aufmerksamkeit, da unter 40 €)
15,00
-----------34
17
14.12.2009
Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 11 den Ort des Umsatzes
und stellen Sie fest, ob die Leistungen des liefernden Unternehmers im
Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen
Rechtsgrundlagen.
1. Großhändler G, Hannover, transportiert in 2009 mit eigenem Lkw
Waren für netto 4.000 € zu seinem Abnehmer A nach Bremen.
2. Hersteller H, Paris, hat ein Auslieferungslager in Saarbrücken. H
befördert mit der Bahn Waren für netto 5.000 € vom Auslieferungslager Saarbrücken an den Abnehmer A in Mainz.
3. Abnehmer A, Köln, hat beim Hersteller H, Hamburg, eine Maschine
für netto 10.000 € gekauft.
A holt die Maschine mit eigenem Lkw bei H in Hamburg ab.
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4. Buchhändler Hugendubel, München, verkauft und übergibt in
seinem Geschäft die „Buchführung 1“ für brutto 19,90 € an die
Steuerfachangestellte Margret Herter, Landshut.
5. Großhändler G, Dresden, lässt 2009 mit eigenem Lkw Waren für
netto 2.500 €, die sein schweizerischer Abnehmer A bestellt hat,
durch einen seiner Fahrer von Dresden nach Bern schaffen.
6. Hersteller H, Stuttgart, der in Zürich (Schweiz) ein Auslieferungslager hat, lässt 2009 mit der Bahn Waren für netto 6.000 € von
seinem Auslieferungslager an einen schweizerischen Abnehmer in
Bern befördern.
7. Elektrohändler E, Luxemburg, lässt eine Kühltruhe für netto 500 €
durch seinen Angestellten beim Hersteller U in Trier abholen.
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8. Der deutsche Großhändler G, Ludwigshafen, befördert mit der
Bahn Waren für netto 4.000 €, die der französische Abnehmer A
bestellt hat, nach Straßburg.
9. Der deutsche Großhändler G, Hamburg, lässt Waren für netto
4.500 € durch einen Frachtführer zu seinem Abnehmer A nach
Amsterdam bringen.
10. Großhändler G, Köln, bringt mit seinem eigenen Lkw Waren für
netto 5.000 € zu seinem Abnehmer A nach Bern (Schweiz).
11. Großhändler G, München, transportiert mit eigenem Lkw Waren für
netto 6.000 €, die der griechische Abnehmer A bestellt hat, nach
Athen.
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zu 1.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil der Lieferer die
Ware selbst fortbewegt (Lieferung mit Warenbewegung).
Ort der Lieferung ist Hannover, weil dort die Beförderung beginnt (§ 3
Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.
zu 2.
Es handelt sich um eine Versendungslieferung, weil der Lieferer die
Waren durch einen selbständigen Beauftragten (die Bahn) befördern
lässt (Lieferung mit Warenbewegung).
Ort der Lieferung ist Saarbrücken, weil dort die Versendung beginnt
(§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG9.
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.
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19
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zu 3.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil der Abnehmer
die Ware fortbewegt (Lieferung mit Warenbewegung; sog. Abholfall).
Ort der Lieferung ist Hamburg, weil dort die Beförderung beginnt
(§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.
zu 4.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (sog. Abholfall).
Ort der Lieferung ist München, weil dort die Beförderung beginnt
(§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.
39
zu 5.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil die Ware durch
einen Fahrer des Lieferers fortbewegt wird.
Ort der Lieferung ist Dresden, weil dort die Beförderung beginnt
(§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt sind.
zu 6.
Es handelt sich um eine Versendungslieferung.
Ort der Lieferung ist Zürich (Schweiz), weil die Waren in Zürich dem
selbstständigen Beauftragten (der Bahn) übergeben werden.
(§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar, weil nicht alle
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Merkmal
Inland fehlt).
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zu 7.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (sog. Abholfall).
Ort der Lieferung ist Trier (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt
sind.
zu 8.
Es handelt sich um eine Versendungslieferung.
Ort der Lieferung ist Ludwigshafen (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt
sind.
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zu 9.
Es handelt sich um eine Versendungslieferung.
Ort der Lieferung ist Hamburg (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt
sind.
zu 10.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung.
Ort der Lieferung ist Köln. (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt
sind.
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zu 11.
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung.
Ort der Lieferung ist München (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
Der Umsatz ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 und § 3 Abs. 6 S. 1 UStG erfüllt
sind.
43
Fall:
Maschinenfabrikant M, Bern (Schweiz), bringt eine Maschine für netto
10.000 €, die der Stuttgarter Unternehmer A bestellt hat, mit seinem
eigenen Lkw nach Stuttgart. M liefert „verzollt und versteuert“, d.h. er
lässt die Maschine zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr
abfertigen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer.
1. Liegt ein Sonderfall der Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG vor?
2. Wo ist der Ort der Lieferung?
3. Ist die Lieferung für M in Deutschland steuerbar?
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Lösung:
1. Es liegt ein Sonderfall des § 3 Abs. 8 UStG vor. Die Waren
gelangen „verzollt und versteuert“ vom Drittland ins Inland. Der
Leistungsort liegt im Inland (Stuttgart).
2. Die Einfuhr des M ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland
steuerbar.
3. Die Lieferung an A ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland
steuerbar.
45
Fall:
Bauunternehmer B in Freiburg hat den Auftrag erhalten, in BadenBaden ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der
Fenster lässt B von seinem schweizerischen Subunternehmer S aus
Zürich ausführen.
1. Um welche Leistungsform handelt es sich, die der Subunternehmer
S erbringt?
2. Wo ist der Ort der Leistung des Subunternehmers S?
3. Ist die Leistung des S in Deutschland steuerbar?
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Lösung:
1.
S erbringt einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG).
2..
Ort der Lieferung (Werklieferung) ist Baden-Baden, weil sich dort
das Geschäftshaus im Zeitpunkt der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1).
3.
Ja, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 4 erfüllt sind. Die USt für die Werklieferung schuldet B als
Leistungsempfänger (§ 13 b Abs. 2).
47
Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 6 den Ort des Umsatzes
und stellen Sie fest, ob die sonstigen Leistungen des Unternehmers U
im Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen
Rechtsgrundlagen.
1. Der Gastwirt U serviert in seiner Gaststätte in München für 3.000 €
netto Speisen und Getränke an seine Gäste.
2. Der Unternehmer U, Bochum, vermietet Wohnmobile für Urlaubsreisen. Die Beförderungsmittel werden von den Mietern im In- und
Ausland genutzt. U weiß nicht, wo die Nutzung im Einzelnen
erfolgt. Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UStG sind nicht
erfüllt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 €.
3. Der Hauseigentümer U, Köln, vermietet ein in Aachen gelegenes
Mietwohngrundstück an private Mieter für netto 6.000 €.
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4. Der amerikanische Wirtschaftswissenschaftler U, Boston, hält im
Auftrag des OFW ( Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.)
an der Universität in Köln einen Vortrag für ein Entgelt von 2.500 €.
Inhalt des Vortrags ist die Erläuterung seiner neuesten
Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Globalisierung.
5. Der Unternehmer A, Paris, (Leistungsempfänger) beauftragt unter
Verwendung seiner französischen USt-IdNr. die Werkstatt des
Unternehmers U in Köln mit der Reparatur einer Maschine. A
entrichtet dafür ein Entgelt von 1.200 €. Im Anschluss an die
Werkleistung wird die Maschine nach Luxemburg verbracht.
6. Der Handelsvertreter U, der in Mainz sein Büro unterhält, vermittelt
für den Unternehmer A, Paris, eine Warenlieferung von Paris nach
Rom für netto 100 €. Die Maschine wird mit der Bahn von Paris
nach Rom transportiert.
49
zu 1.
In Gaststätten verzehrte Speisen und Getränke (Restaurationsumsätze) werden umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistungen (§ 3
Abs. 9 UStG) behandelt (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom
16.10.2008, BStBl. 2008 I S. 949 ff.).
Der Ort der sonstigen Leistung ist München, weil U von dort aus sein
Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die übrigen Bestimmungen
enthalten keine Spezialvorschrift.
Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG
erfüllt sind.
zu 2
Ort der sonstigen Leistung ist Bochum, weil U von dort aus sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG; Beförderungsmittel). Die übrigen
Bestimmungen enthalten keine Spezialvorschrift. Die Leistung ist für U
im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1
50
Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG erfüllt sind.
25
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zu 3.
Ort der sonstigen Leistung ist Aachen, weil dort das Grundstück liegt
(§ 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG).
Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 2 Nr. 1
UStG erfüllt sind.
zu
zu 4.
Ort der sonstigen Leistung ist Köln, weil dort die sonstige Leistung
ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG, vgl. auch Abschn. 36 Abs. 4
UStR 2008).
Die Leistung ist für U im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a UStG erfüllt
sind.
51
zu 5.
Als Ort der sonstigen Leistung (Werkleistung) gilt Paris (Frankreich),
weil Frankreich der Ausgabestaat der USt-IdNr. ist. (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c
S. 2 UStG).
Die Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar, weil das Merkmal
Inland fehlt.
zu 6.
Ort der Vermittlungsleistung ist Paris, weil dort der Ort der vermittelten
Lieferung liegt (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 6 UStG).
Die Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar, weil nicht alle
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Merkmal
Inland fehlt).
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Bestimmen Sie bei den Sachverhalten 1 bis 8 den Ort des Umsatzes
und stellen Sie fest, ob die sonstigen Leistungen des Unternehmers U
im Inland steuerbar sind. Nennen Sie dabei die einschlägigen
Rechtsgrundlagen.
1. Der Steuerberater U, der in Bonn seine Praxis hat, übernimmt die
steuerliche Beratung eines Unternehmers, der in Paris seinen Sitz
hat und der im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 300 €.
2. Der Rechtsanwalt U, der in Köln seine Kanzlei hat, führt für den
Unternehmer A, der seinen Sitz in Bern (Schweiz) hat, in Köln einen
Prozess für netto 250 €.
3. Der Steuerberater U, der in Nürnberg seine Praxis hat, übernimmt
die steuerliche Beratung für den Privatmann P, der in Oslo (Norwegen) seinen Wohnsitz hat, für ein Entgelt von 200 €.
53
4. Der deutsche Unternehmer U, Ludwigshafen, vermietet einem
französischen Bauunternehmer, Straßburg, einen Ladekran, der
ausschließlich auf einer Baustelle in Straßburg (Frankreich)
eingesetzt wird für 900 € netto.
5. Der Unternehmer U, Flensburg, vermietet Fernsehgeräte an
Privatpersonen in Dänemark für ein Entgelt von insgesamt 1.000 €.
6. Der Computerhersteller U, Zürich (Schweiz), vermietet eine EDVAnlage an eine Bank in Köln für netto 300 €. Die Anlage wird in
Köln genutzt.
7. Der deutsche Steuerberater U, Düsseldorf, berät den Franzosen P,
der Nichtunternehmer ist und in Paris wohnt, in Fragen des
deutschen Einkommensteuerrechts für ein Entgelt von 200 €.
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8. Der Architekt U erstellt in seinem Büro in Hannover für einen
deutschen Bauherrn die Bauzeichnung für ein Ferienhaus in Zürich
(Schweiz) für netto 40.000 €.
55
zu 1.
Ort der sonstigen Leistung ist Paris, weil die Voraussetzungen des § 3a
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfüllt sind.
Die sonstige Leistung ist im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland
fehlt).
zu 2.
Ort der sonstigen Leistung ist Bern (Drittlandsgebiet), weil die
Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
vorliegen.
Die sonstige Leistung ist im Inland nicht steuerbar (Merkmal Inland
fehlt).
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zu 3.
Ort der sonstigen Leistung ist Oslo (Drittlandsgebiet), weil die
Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
vorliegen.
Die sonstige Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar (Merkmal
Inland fehlt).
zu 4.
Ort der sonstigen Leistung ist Straßburg, weil die Voraussetzungen des
§ 3a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG vorliegen (kein
Beförderungsmittel, vgl. Abschn. 33a Abs. 2 UStR 2008)..
Die sonstige Leistung ist für U im Inland nicht steuerbar (Merkmal
Inland fehlt).
57
zu 5.
Ort der sonstigen Leistung ist Flensburg. Es liegt kein Fall des § 3
Abs. 3 UStG vor. Der Sitzort des Leistenden kommt in Betracht (§ 3a
Abs. 1 UStG)
Die Leistung des U ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 3a Abs. 1 UStG
erfüllt sind.
zu 6.
U erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG.
Der Empfänger der sonstigen Leistung ist Unternehmer. Ort der
sonstigen Leistung ist in diesem Fall der Sitzort des Leistungsempfängers = Köln (§ 3a Abs. 3 S. 1 UStG).
Die Leistung des U ist im Inland steuerbar.
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zu 7.
U erbringt zwar eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3
UStG, der Leistungsempfänger ist jedoch Nichtunternehmer mit
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, sodass die Spezialvorschrift des
§ 3a Abs. 3 S. 3 UStG nicht angewendet wird. Ort der sonstigen
Leistung ist der Sitzort des Leistenden = Düsseldorf (§ 3a Abs. 1
UStG).
Die Leistung des U ist im Inland steuerbar.
zu 8.
Ort der sonstigen Leistung ist der Belegenheitsort des Grundstücks =
Zürich (Schweiz) (§3a Abs. 2 Nr. 1c UStG).
Die Leistung des U ist im Inland nicht steuerbar.
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