Auswirkungen der Mietrechtsänderung bei Erhaltungs
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Auswirkungen der Mietrechtsänderung bei Erhaltungs
Rechtsanwalt Robert Harsch, Lörrach Auswirkungen der Mietrechtsänderung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a-f BGB) Inhaltsverzeichnis I. Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB) 1. Begriff der Erhaltung 2. Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen a) b) c) d) Inhalt der Ankündigung Form und Frist („Rechtzeitigkeit“) Duldungspflicht des Mieters Grenzen der Duldung aa. Erforderlichkeit bb. Unzumutbarkeit cc. Geringfügige Maßnahmen e) Aufwendungsersatz f) Abweichende Vereinbarungen II. Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) 1. Maßnahmenkatalog 2. Energetische Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB) a) Begriffe aa) Endenergie bb) Primärenergie cc) Nutzenergie 1 b) Nachhaltige Einsparung von Endenergie c) Nachhaltige Einsparung von Primärenergie d) Bauliche Veränderung 3. Einsparung von Primärenergie und Klimaschutz (§ 555b Nr. 2 BGB) a) Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie b) Klimaschützende Maßnahmen 4. Vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahmen (§ 555b Nr. 6 BGB) 5. Abgrenzung Erhaltung-Modernisierung II. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555c BGB) 1. Form und Frist 2. a) b) c) d) e) f) Inhalt der Ankündigung („in wesentlichen Zügen“) Art und Umfang Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer Ankündigung der Mieterhöhung Künftige Betriebskosten Sonderproblem: Modernisierungsbedingte Renovierung Hinweis auf Härteeinwand 3. Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte 4. Entbehrlichkeit der Ankündigung 5. Abweichende Vereinbarungen III. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) 1. Duldungspflicht 2. Härtegründe des Mieters a) Interessenabwägung b) Härtegründe gegenüber der Mieterhöhung c) Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Form und Frist der Mitteilung von Härtegründen (§ 555d Abs. 3 S. 1 BGB) Fehlende Fälligkeit der Duldung Fristversäumnis (§ 555d Abs. 4 S. 1 BGB) Folgen des fehlenden Hinweises auf den Härteeinwand (§ 555d Abs. 5 BGB) Aufwendungsersatz Abweichende Vereinbarungen Klagantrag IV. Sonderkündigungsrecht des Mieters (§ 555e BGB) 2 V. Vereinbarungen über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 555f BGB) 1. Grundsatz: Kein Modernisierungsanspruch des Mieters 2. Anspruch auf energetische Modernisierung ? 3. Regelungsbeispiele für Modernisierungsvereinbarungen Referatsschwerpunkte: § 555a BGB: Legaldefinition und Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen (eher nur knapp dargestellt) § 555b BGB: - Maßnahmen im Hinblick auf die energetische Modernisierung nach Nummer 1 und Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie und Klimaschutz nach Nr. 2 - Vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahmen nach Nr. 6 mit der damit zusammenhängenden Problematik der Härtegründe - Abgrenzung Erhaltung-Modernisierung § 555c BGB: Vereinfachte Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere durch Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte § 555d BGB: Neuerungen bei den Härtegründen des Mieters § 555f BGB: Modernisierungsvereinbarungen 3 Einleitung Das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) datiert vom 13.12.2012. Es hat seinen Schwerpunkt –abgesehen von der hier nicht behandelten Problematik der Räumungstitel- auf der energetischen Modernisierung. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Erhaltung der Mietsache ( § 554 BGB) und zu ihrer Modernisierung (§§ 559 bis 559 b BGB) im Hinblick auf die Energieeffizienz und den Klimaschutz vor dem Hintergrund des Energiekonzepts der Bundesregierung vom Herbst 2010 und des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zur Energiewende vom 6. Juni 2011 nicht mehr ausreichend sind. Erhaltung und Modernisierung der Mietsache sind bisher geregelt in § 554 BGB. Diese Regelung wird gestrichen. Sie wird ersetzt durch die §§ 555a bis 555 f BGB. Die neuen Regelungen gliedern sich folgendermaßen auf: § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen § 555b Modernisierungsmaßnahmen § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist § 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Diese Regelungen sind auch auf Geschäftsräume anzuwenden (§ 578 Abs. 1 BGB, Art, 1 Ziffer 13 des Gesetzes, BT-Drs. 17/10485 S. 8). Die bei den einzelnen Regelungen enthaltenen Verbote, zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen zu treffen, gelten hier nicht. Die nachstehenden Ausführungen sollen die Neuregelungen bei Erhaltung und Modernisierung und die Folgen für Vermieter und Mieter näher darstellen. Ich nehme folgende Schwerpunkte: § 555a BGB: Ankündigungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen und den Inhalt der Ankündigung § 555b BGB: Legaldefinition der Modernisierung im Hinblick auf - die Neuaufnahme der energetischen Modernisierung (Nr. 1) und der Modernisierung ohne Bezug zur Mietsache (Nr. 2) - Vermieterseits nicht zu vertretenden Maßnahmen (§§ 555 Nr. 6 BGB, 555d Abs. 2 BGB) 4 § 555c BGB: Vereinfachte Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere durch Bezugnahme auf „allgemein anerkannte Pauschalwerte“ (§ 555c Abs. 2 BGB) § 555d BGB: Neuerungen bei den Härtegründen des Mieters gegen eine Modernisierungsmaßnahme § 555f BGB: Modernisierungsvereinbarungen nach Vertragsabschluss I. Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB) § 555a BGB regelt inhaltlich nichts Neues (1). In § 554 Abs. 1 BGB hieß es noch „Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind“. § 555a BGB Abs. 1 lautet: „Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). § 555a Abs. 2 BGB regelt jetzt ausdrücklich, dass Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig angekündigt werden müssen, wobei Maßnahmen mit geringfügigen Einwirkungen auf die Mietsache und Notmaßnahmen ausgenommen sind. § 555a Abs. 3 BGB regelt den Aufwendungsersatzanspruch und Absatz 4 erklärt Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von Ankündigung und Aufwendungserdsatz für ungültig. 1. Begriff der Erhaltung § 555a BGB definiert den Begriff der Erhaltung der Mietsache. Hierunter fallen Maßnahmen, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. In der bisherigen Fassung des § 554 Abs. 1 BGB wurde nur der Oberbegriff der „Erhaltung“ verwendet, die der Mieter zu dulden hatte. Es gibt verschiedene Begriffsdefinitionen, die hier nicht alle im Einzelnen dargestellt werden sollen. Die Umschreibungen gehen inhaltlich in etwa auf dasselbe. Kurz gefasst könnte man sagen: Alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem ursprünglichen Bestand objektiv erforderlich sind (2) oder: Durch eine Maßnahme zur Erhaltung sollen Schäden und Abnutzungen beseitigt oder drohende Schäden vorbeugend verhindert werden (3). Blank (4)beschreibt: Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung baulicher Mängel, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterung oder durch Einwirkungen Dritter eintreten 5 können oder schon vorhanden sind. Weidenkaff (5) fasst unter die Erhaltung die Ausbesserung und Erneuerung schadhafter Teile, Schönheitsreparaturen und die vorbeugende Erhaltung. Die jetzt gesetzlich verankerte Zweiteilung in Instandhaltung und Instandsetzung ist nicht neu. Sie wurde in Rechtsprechung und Schrifttum schon verwendet (6). Dabei versteht man unter der Instandsetzung –ganz grob gesagt- die Reparatur und den Ersatz von Teilen der Mietsache, um einen vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen („setzung“). Die Instandhaltung dient dazu, den ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand aufrecht zu erhalten, vor allem –wenn auch nicht allein- durch vorbeugende Maßnahmen (7). Eine gesetzliche Definition der Instandhaltung und Instandsetzung findet sich in § 1 Abs.2 Nr. 2 BVKO. Auch dort sind Instandhaltung und Instandsetzung zusammengefasst: Ordnungsgemäße Beseitigung baulicher und sonstiger Mängel, die durch Abnutzung, Alterung und Witterung entstehen. Die vorbeugende Instandhaltung fehlt hier. Es versteht sich natürlich, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ineinander übergehen können. So kann eine bestimmte Maßnahme einerseits Instandsetzung und zum anderen Instandhaltung sein. Das ist auch oft der Fall. Wenn ein Mangel beseitigt wird, dient dies gleichzeitig auch der Verhinderung weiterer Schäden für bestimmte Zeit. Das hat zunächst einmal im Zusammenhang allein mit § 555a BGB keine praktischen Folgen, da eben beide den Oberbegriff der Erhaltung ausfüllen. Will heißen: Ist klar, dass eine Maßnahme ausschließlich der Erhaltung dient, kommt es nicht darauf an, ob eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme vorliegt. Eine Unterscheidung wird erst wichtig bei der Abgrenzung der Erhaltung zur Modernisierung (8). Um einige Beispiele zur Erhaltung zu nennen: - Beseitigung von Schäden in den Mieträumen nach einem Wasserrohrbruch (9) - Austausch des alten Standardheizkessels gegen einen neuen Standardheizkessel (10) - Instandsetzung der Fassade aufgrund von Putzschäden - Instandsetzung durch Renovierung des Treppenhauses (11 - Austausch des schadhaften Waschbeckens gegen ein gleichwertiges (12) - Einbau einer neuen Eingangstür zur Wohnung mit Austausch der bisherigen sog. Wabentür (13) - Austausch der unzureichend dimensionierten Gastherme zur Erhitzung des Badewassers (14) 6 - Austausch eines Nachtspeicherofens gegen Heizkörper mit Gasanschluss(15) - Austausch der Wohnungseingangstüre gegen eine einbruchsichere (16) Sonderfall Preisgebundener Wohnraum Auf eine Besonderheit sei hingewiesen: Für den öffentlich geförderten Wohnraum wird in § 11 Abs. 4 Nr. 2 der II. BVO ebenfalls zwischen der Instandhaltung und der Instandsetzung unterschieden. Zusätzlich aber spricht die Regelung noch von „Erneuerungen“. Hierunter ist nicht nur der Ersatz unbrauchbar gewordener Einrichtungen oder Geräte zu fassen (17), sondern auch der Ersatz noch nutzbarer, aber unrentabler Geräte (18). Eine Erneuerungsmaßnahme ist bei preisgebundenem Wohnraum keine Modernisierung. Die Modernisierung wird in § 11 Abs. 6 der 2. BV geregelt. Es wäre wünschenswert gewesen, den Begriff einer Erneuerungsmaßnahme ausdrücklich unter den Erhaltungsbegriff zu fassen (19). 2. Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Abs. 2 BGB) a) Inhalt der Ankündigung Das Gesetz schweigt sich darüber aus, welche Anforderungen an die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen im Einzelnen zu stellen sind. Sie lautet in der 1. Alternative: „Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen“. Die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen war schon nach bisherigem Recht erforderlich. Der BGH hat in der Entscheidung vom 4.3.2009 (20) die Ankündigungspflicht des Vermieters bei Maßnahmen nach § 554 Abs. 1 BGB betont. Der Anspruch wurde aus § 242 BGB hergeleitet. Ferner hat der BGH im Urteil vom 28.9.2011–für den Bereich der Modernisierungentschieden, dass nicht jede Einzelheit und jede mögliche Auswirkung zu beschreiben ist (21). Maßgebend ist, dass der Mieter erfährt, wann und auf welche Weise die Wohnung verändert werden soll. Dies gilt auch bei der Erhaltung. Die Neufassung sieht in § 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB –für Maßnahmen der Modernisierungdie Ankündigung der Art und des voraussichtlichen Umfangs der Arbeiten „in wesentlichen Zügen“ vor (hierzu unter III 2). Dann kann für Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr gelten. Dieser Hintergrund muss ebenso –und umso mehr- für bloße Erhaltungsmaßnahmen bedacht werden: Erforderlich ist die Angabe des voraussichtlichen Beginns der Arbeiten und deren voraussichtlichen Dauer. Mitzuteilen sind die wesentlichen Punkte. Beispiele - Der Vermieter kündigt die Renovierung des Treppenhauses durch Ausbesserung der Putzschäden mit anschließendem Neuanstrich an. Er teilt mit, dass damit am 5. März um ca. 9 Uhr begonnen wird und dass die Renovierung voraussichtlich drei Tage dauern. 7 Das genügt. Nicht erforderlich ist der Arbeitsablauf im Einzelnen oder die Bezeichnung der Farbe. - Nach einem Wasserrohrbruch ist es nicht erforderlich, dem Mieter in der Ankündigung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen die Dauer von Trocknungsarbeiten darzulegen, die sich noch gar nicht vorhersagen lassen, die ausführenden Firmen und Nachunternehmer namentlich zu bezeichnen, Vorlage einen Bauzeitenplan vorzulegen, den täglichen Arbeitsbeginn und das jeweilige Ende, einen Abnahmetermin festzulegen (22). b) Form und Frist („Rechtzeitigkeit“) Eine bestimmte Form ist bei den Erhaltungsmaßnahmen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es genügt daher die mündliche Ankündigung, die allerdings für die Praxis selbstredend nicht zu empfehlen ist. § 555a Abs. 2 BGB bestimmt jetzt ausdrücklich, dass die Maßnahmen dem Mieter „rechtzeitig anzukündigen“ sind. Der Begriff der Rechtzeitigkeit wird künftig zu Auseinandersetzungen Anlass geben. Er wird als „ungenau“ bezeichnet (23). Die Regelung wird auch begrüßt. Reparaturarbeiten können durch einen plötzlich eintretenden Schaden zeitlich rasch geboten sein, sodass ein gewisser Spielraum für den Vermieter gegeben sein muss (24). Hier kann natürlich im Einzelfall auch ein Notfall vorliegen, der ohnehin nicht angekündigt werden muss. Ob die Maßnahme rechtzeitig angekündigt wurde, hängt stets vom Einzelfall ab. Im bereits erwähnten Urteil vom 4.3.2009 hat der BGH besonders auf die Dringlichkeit der Maßnahme sowie deren Umfang verwiesen. Entscheidendes Kriterium ist es, dass der Mieter sich auf die Durchführung der Maßnahme einstellen kann (25). Als grundsätzliche Ankündigungsfrist werden 1-2 Wochen für ausreichend erachtet (26) oder 2 Monate beim Zumauern von Fenstern der Mietwohnung im Rahmen der Errichtung eines Anbaus (27). Im Einzelfall kann auch eine Frist von wenigen Tagen bis maximal 2 Wochen angemessen sein (28). Die Ankündigung beinhaltet auch bestimmte Hinweise auf die damit verbundene erforderliche zeitweise Eistellung von Strom oder Wasser. c) Duldungspflicht des Mieters Das Gesetz spricht nur von der Duldung. Das ist ein passives Verhalten des Mieters, ein passives Stillhalten (29). Der Mieter ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken. Insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, dass Möbel abgedeckt oder verschoben werden (30). Dieser Grundsatz wird wieder eingeschränkt. Der Mieter muss nach der Entscheidung des BGH vom 4.3.2009 (31) an einer „alsbaldigen Terminsbestimmung“ mitwirken (§ 242 BGB). Das darf jedoch nicht dergestalt verstanden werden, dass zunächst eine 8 Terminsvereinbarung mit dem Mieter versucht werden müsste, auch wenn sich dies natürlich empfiehlt. Der BGH will nur deutlich machen, dass den Mieter auch Pflichten treffen. Der Vermieter muss wissen, wann der Mieter zuhause ist oder für eine Vertretung sorgt. d) Grenzen der Duldung aa) Erforderlichkeit Erhaltungsmaßnahmen müssen vom Mieter grundsätzlich auch dann geduldet werden, wenn sie für den Mieter eine Härte bedeuten. Härtegründe wie bei der Modernisierung gibt es bei Erhaltungsarbeiten nicht. Aber: Das Gesetz spricht auch von „erforderlichen“ Maßnahmen. Nicht nötige Arbeiten müssen nicht geduldet werden. Der Vermieter kann grundsätzlich bestimmen, welche Maßnahmen erforderlich und sinnvoll sind (32). Nicht jede bloße künftige Schadensverhinderung indiziert auch die Erforderlichkeit. Ist ein Schaden zu befürchten oder vorauszusehen oder hat der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe z.B. für eine vorbeugende Erhaltungsmaßnahme, kann die Erforderlichkeit nicht fraglich sein (33). Aber rein geschmackliche Erwägungen beim Vermieter dürfen nicht zählen. Nicht erforderlich wäre es deshalb, wenn der Vermieter eine Tür in der Wohnung mit einem anderen Holzfurnier versehen möchte, obschon das alte noch gut ist (34). bb) Unzumutbarkeit Ferner kann es im Einzelfall auch an der Zumutbarkeit für den Mieter fehlen (35). In diesem Fall greift § 242 BGB. Ein Fall der Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Mietsache grundrissmäßig verändert werden soll. Der Mieter ist nicht verpflichtet zu dulden, dass eine mitgemietete Speisekammer entfallen soll, weil der Vermieter das Bad erweitern will (36). Hierzu zählt auch der Fall, dass eine nach oben offene Terrasse nachträglich mit einem Plastikdach versehen werden soll (37). Unzumutbarkeit kann auch gegeben sein, wenn Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden sollen, obwohl der Auszug des Mieters nicht mehr all zu lange bevorsteht. Beispiel Die Gemeinde fordert den Vermieter auf, die Dachgeschoßwohnung des Mieters mit feuerbeständigen Maßnahmen zu versehen. Diese nehmen etwa fünf Tage in Anspruch. Dem Vermieter wird eine Frist von drei Jahren gesetzt. Er will die Arbeiten aber demnächst ausführen. Der Mieter ist am Bauen. In neun Monaten kann er in das eigene Haus einziehen. Er müsste also innerhalb dieser Zeit drei Mal umziehen (38). In einem solchen Fall kann auch eine Modernisierungsmaßnahe vorliegen. Die Entscheidung dürfte vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahmen früher solche der Erhaltung waren (vgl. II 4). 9 cc) Geringfügige Maßnahmen § 555a Abs. 2 BGB enthält eine weitere Ausnahme von der Ankündigungspflicht: Die Regelung lautet „Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, - sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.“ Diese Ausnahmeregelung darf in der ersten Variante jedoch nicht so verstanden werden, dass jegliche Ankündigung unterbleiben könnte. Jede, auch noch so geringe Maßnahme -mit Ausnahme von Notfällen wie beim Wasserrohrbruch-, muss dem Mieter als solche angekündigt werden (39). Ich verstehe den Gesetzeswortlaut deshalb eher so, dass es auf die Ankündigung in einem engeren Sinn nicht ankommt. Geringe Maßnahmen wie das kurzfristige Befestigen lockerer Fußleisten müssen daher nicht längere Zeit zuvor angekündigt werden. Es ist aber natürlich nicht zulässig, dass der Vermieter sozusagen „vor der Türe steht und mal eine Kleinigkeit erledigen will“. Deswegen muss man auch bei Kleinarbeiten ohne Beeinträchtigung des Mieters hier die „Rechtzeitigkeit“ in die Ankündigung mit einfließen lassen. Keine Notmaßnahme liegt in einer erforderlichen Heizungsreparatur, wenn der Vermieter schon den Reparaturauftrag erteilt hat und der Mieter durch zwischenzeitiges Auffüllen von Wasser die Funktionsfähigkeit für kurze Zeit aufrecht erhalten kann (40). Unter die geringfügigen Maßnahmen fallen auch solche, die sich auf die Sphäre des Mieters nicht auswirken wie etwa außerhalb der Mietwohnung durchzuführende Arbeiten an der Heizungsanlage im Keller oder bei kleinen Ausbesserungen im Treppenhaus, soweit hierdurch keine sonderlichen Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind (41). e)Aufwendungsersatz (§ 555a Abs. 3 BGB) Der Anspruch des Mieters auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen entspricht der bisherigen Regelung in § 554 Abs. 4 BGB, was hier nicht weiter zu vertiefen ist. f) Abweichende Vereinbarungen Die Parteien des Wohnraummietvertrags können zum Nachteil des Mieters keine abweichenden Vereinbarungen von der Pflicht zur Ankündigung und zum Aufwendungsersatz treffen. Bei Erhaltungsmaßnahmen können aber deshalb abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ausführung vereinbart werden. Es ist zulässig, gewisse Mitwirkungspflichten des Mieters zu regeln. Das kann aber nur einzelvertraglich wirksam vereinbart werden. Als formularvertragliche Vereinbarung wäre die Regelung wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (42). 10 II. Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) 1. Maßnahmenkatalog § 555 b BGB enthält eine Legaldefinition der Modernisierungsmaßnahmen. Die dort aufgeführten Maßnahmen sind enumerativ. Die Neuerungen werden am besten deutlich durch einen Vergleich zur bisherigen Regelung in § 554 Abs. 2 BGB. Hierunter fielen: - die Verbesserung der Mietsache die Einsparung von Wasser oder Energie die Schaffung neuen Wohnraums. Die Neuregelung enthält in sieben Ziffern die Maßnahmen, welche den Begriff der Modernisierung erfüllen. Vier davon (Einsparung von Wasser und Energie, Gebrauchswerterhöhung, Verbesserung der Wohnverhältnisse und Schaffung neuen Wohnraums) wurden aus § 554 Abs. 2 BGB und dem außer Kraft getretenen § 3 ModEnG entnommen. Neu geregelt sind in § 555b die Ziffern 1 (energetische Modernisierung), 2 (Modernisierung ohne Mietbezug) und 7 (vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahmen). 2. Energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB § 555b Nr. 1 BGB regelt enthält einen neuen Tatbestand: Unter die energetische Modernisierung fallen bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Vorausgesetzt ist hier ein Bezug zur Mietsache. „In Bezug auf die Mietsache“ heißt, dass die Maßnahmen in irgendeiner Art und Weise der Mietsache zugutekommen sollen (43) Mit der Mietsache ist in diesem Zusammenhang ein weiter Begriff gemeint. Umfasst sind nicht nur die Wohnung oder die Geschäftsräume, sondern auch der Eingangsbereich und das Treppenhaus (44). a) Begriffe: Endenergie – Primärenergie- Nutzenergie 11 Zunächst sollen die Begriffe erklärt werden. aa) Endenergie Das ist die Energiemenge, die benötigt wird, um im Gebäude die Heizung und Warmwasserbereitung zu betreiben. Gemeint ist die Energie beispielsweise durch Heizöl, Erdgas, Briketts, Holzpellets, Strom, Fernwärme. Bei diesem Energiebegriff sind Energieverluste (z.B. durch die Technik der Anlage) mit enthalten. bb) Primärenergie Die nicht erneuerbaren Primärenergiearten sind nicht reproduzierbar, die Ressourcen also begrenzt. Es handelt sich hier um natürlich vorkommende fossile Energiestoffe wie beispielsweise Kohle, Erdöl, Erdgas. Von Energieträgern spricht man bei Strom, Benzin, Biogas, Briketts oder Heißwasser. Hier erfolgt aus Primärenergie eine Umwandlung mit Verlusten (45). Den Gegensatz hierzu bildet die erneuerbare Primärenergie durch Sonnenstrahlung, Wind, Biomasse, Holz. Die Primärenergie setzt sich zusammen aus der Endenergie zuzüglich eines des „vorgelagerten“ Aufwands wie etwa Förderung des Heizmaterials, Transport, Aufbereitung. Primärenergie bedeutet also die Gesamtenergie, die neben der Endenergie erforderlich ist, um die Endenergie bereit zu stellen. cc) Nutzenergie Der Ausdruck ist in § 555b BGB nicht enthalten. Hierunter fällt die vom Nutzer (Mieter) benötigte Energie zur Erzeugung von Wärme, Licht oder Bewegung. Es handelt sich hierbei um die rechnerisch erforderliche Energie zur Wärmeversorgung der einzelnen Wohnung (46). Sie kommt beim Mieter an. b) Nachhaltige Einsparung von Endenergie (§ 555b Nr. 1 BGB) Die Gesetzesbegründung führt hierzu an: - Endenergie wird eingespart, wenn nach der Modernisierung weniger Nutzenergie verbraucht werden muss als vor der Maßnahme. Typische Beispiele sind die Wärmedämmung oder neue Fenster. - Endenergie wird ferner eingespart, wenn die (Nutz)energie durch die Modernisierungsmaßnahme effektiver zur Verfügung gestellt wird. Beispiele sind die Erneuerung des Heizkessels oder Verringerung von Wärmeverlusten durch Dämmung der Zuleitungen (47). - Es gibt auch Fälle, in denen der Energieverbrauch durch eine Modernisierungsmaßnahme nicht verringert wird. Beispiele sind Solarkollektoren zur 12 Erzeugung von Warmwasser oder der Austausch der alten Heizung gegen Beheizung mit Sonnenenergie. Der Bedarf an Nutzenergie bleibt gleich hoch. Im Endeffekt aber wird durch diese Maßnahme weniger Endenergie, verbraucht, da weniger Heizöl zugekauft wird (48). Beispiele für energiesparende Maßnahmen nach § 555 b Nr. 1 BGB - - Anbringung einer Wärmedämmung der Gebäudehülle (49) Austausch von alten Holzfenster Fenstern gegen isolierverglaste Fenster aus Kunststoff Warmwasserbereitung durch zusätzliche Solarkollektoren auf dem Hausdach anstelle bisheriger Erwärmung mit Öl oder Gas. Im Gegensatz zu der Photovoltaikanlage , bei der der Strom in das allgemeine Stromnetz gespeist wird, ist hier der Bezug zur Mietsache vorhanden (50) Umstellung der Energieversorgung der Wohnung gegen erneuerbare Energien, also beispielsweise durch Beheizung mit Holzpellets, statt wie bisher mit Öl (51) Austausch des alten Heizkessels gegen einen neuen mit besserer Wirkung Stromsparende Maßnahmen (52) wie der Einsatz von Energiesparlampen. 3. Modernisierung ohne Bezug zur Mietsache (§ 555b Nr. 2 BGB) Durch § 555b Nr. 2 BGB werden bauliche Veränderungen erfasst, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt. Die Regelung trennt sich von Nr. 1 dadurch ab: Als Maßnahmen der energetischen Modernisierung gelten nur solche, die Endenergie beim Verbraucher sparen. Maßnahmen, die ausschließlich zu einer Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie führen und die nicht zugleich auch den Verbrauch an Endenergie reduzieren, sollen nicht als energetische Modernisierung gelten. Hier fehlt es an einem Bezug zur Mietsache, wie er in Nr. 1 ausdrücklich erwähnt ist. Mit dem 2. Halbsatz „...sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung vorliegt“ ist gemeint: In der Regel ist eine Modernisierung, die zur Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie (Öl, Gas, Kohle) führt, gleichzeitig auch mit einer Einsparung von Endenergie verbunden: Wird eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine neue Öl- bzw. Gasheizung ausgetauscht, kann die Heizung effizienter betrieben werden. Es muss deshalb weniger fossile Energie zugekauft werden und damit reduzieren sich beim Mieter die Kosten. Gleichzeitig sinkt der Endverbrauch beim Mieter. Gleiches gilt, wenn eine Warmwassertherme durch Solarkollektoren unterstützt wird (53). Deshalb wird es in der Praxis nur wenige Fälle geben, in denen eine Modernisierungsmaßnahme nur zur Einsparung von Primärenergie führt. Angesprochen sind hier nur Belage de Umwelt und der Volkswirtschaft. Beispiele: 13 - - Die Heizung wird von einem fossilen Energieträger wie Öl oder Gas umgestellt auf Holzpellets. Das ist ein Fall der Nummer 2. Der Verbrauch an Endenergie beim Mieter bleibt gleich, es wird aber nicht erneuerbare Primärenergie eingespart und ersetzt durch erneuerbare Primärenergie Die Photovoltaikanlage auf dem Dach, mit der Strom erzeugt wird, der in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Hier wird allgemein nicht erneuerbare Primärenergie gespart. Der Mieter im Haus ist davon aber nicht betroffen (54) Windenergie durch Mikrowindkraftanlagen (55). Hier wir nur Primärenergie eingespart. Ein Bezug zur Mietsache ist nicht vorhanden. Kurz gefasst: § 555b Nr. 2 BGB ist nur dann anwendbar, wenn ausschließlich nicht erneuerbare Primärenergie eingespart wird (56). a) Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie Die Einsparung von (erneuerbarer und nicht erneuerbarer) Primärenergie wird gemessen. Hier zieht man die Anlage 1 Nr. 2.1.2 der EnEVO 2009 heran. Dort wird den „Energiestoffen“ ein Bewertungsfaktor zugeordnet. So wird der Bedarf an Primärenergie in Kilowattstunden zur Erzeugung von einer Kilowattstunde Endenergie errechnet. - Kohle, Öl und Gas haben den Faktor 1.1 Fernwärme aus Kohle und Gas 1.3 Fernwärme aus Kohle und Gas mit Kraft-Wärme-Kopplung 0.7 Holz 0.2 Sonne und Wind 0.0 Strom 2.6 (57). Ob die Energieeinsparung nachhaltig ist, wird vom BGH dahin beantwortet, dass in messbarer Weise dauerhaft Energie eingespart wird (58). Die Gesetzesbegründung spricht nur von der dauerhaften Energieeinsparung (59). Der Begriff geht zurück auf § 4 Abs. 3 ModEnG. Der Begriff ist nicht so zu verstehen, dass eine bestimmte Mindestenergiemenge vorliegen muss. Nachhaltigkeit bezieht sich darauf, dass die Einsparung nicht nur eine vorübergehende ist (60). d) Bauliche Veränderung Der Gesetzeswortlaut verlangt eine bauliche Veränderung. Dieser Begriff muss weit verstanden werden. Davon umfasst sind deshalb nicht nur Eingriffe in die Bausubstanz. Auch technische Änderungen der Gebäudeanlagen fallen hierunter (61). 14 - Nutzung der Erdwärme durch Wärmepumpen. Diese Energieversorgung kann man vergleichen mit dem Kühlschrankprinzip. In diesem Zusammenhang wird aber darauf hingewiesen, dass ebenfalls Strom verbraucht wird. Wird dieser aus dem allgemeinen Stromnetz entnommen, wird wieder fossile oder nukleare Energie verbraucht (62). b) Klimaschützende Maßnahmen (§ 555b Nr. 2 BGB, 2. Alt.) Unter die Modernisierungsmaßnahmen fallen nach § 555b Nr. 2 BGB auch bauliche Veränderungen, durch die das Klima nachhaltig geschützt wird. Der Regelungswortlaut wurde bewusst weit gefasst, um künftig neue Techniken zum Klimaschutz zu erfassen. Regelbeispiele sind nicht genannt. Beispiel: - Die Ölheizung wird ersetzt durch Beheizung mit Pellets. Hier wird der CO2-Ausstoß verringert. Allerdings liegt gleichzeitig auch eine Maßnahme nach Nr. 1 vor. - Maßnahmen zur Verringerung von Müll und die dadurch bedingte Verringerung der Verbrennung und sonstigen Entsorgung. Die Einsparung von Primärenergie dient vorrangig dem Klimaschutz (63). 4. Vom Vermieter nicht zu vertretende Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b Nr. 6 BGB) § 555b Nr. 6 BGB enthält eine bedeutende Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht: Zu den Modernisierungsmaßnahmen zählen bauliche Veränderungen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind. Es handelt sich hier um Maßnahmen, die als Modernisierungsmaßnahmen nur deshalb gelten, weil sie durch Gesetz oder eine Behörde angeordnet sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Mietsache verbessert oder ob Energie eingespart wird. Der Begriff der nicht zu vertretenden Maßnahme ist nicht neu. Hierunter fielen schon früher vertraglich nicht geschuldete Maßnahmen sowie gesetzlich oder behördlich angeordnete Maßnahmen(64). Maßnahmen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, wurden 2001 in die Regelung des § 559 Abs. 2 BGB (Mieterhöhung bei Modernisierung) übernommen. Zuvor waren sie in § 3 MHG mit erfasst. Die Möglichkeit der Mieterhöhung aufgrund solcher Maßnahmen in § 559 BGB (zuvor in § 3 MHG) hatte seinen Grund darin, dass 15 unvorhersehbare Maßnahmen bei der Vereinbarung der Miete nicht berücksichtigt werden konnten (65). In die Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 wurden sie 2001 nicht aufgenommen. Vom Sinn des § 554 Abs. 2 BGB waren solche angeordneten Maßnahmen sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wurde bezweckt, dass der Mieter keine Härtegründe geltend machen konnte, obwohl die Maßnahme gesetzlich oder behördlich angeordnet war, wie der BGH im Urteil vom 4.3.2009 festhält(66) . Genau diese Situation aber enthält nun § 555b Nr. 6 BGB: Bauliche Veränderungen, die gesetzlich oder von einer Behörde angeordnet sind, gelten als Maßnahmen der Modernisierung unabhängig davon, ob sie mit einer Verbesserung des Wohnwerts oder der allgemeinen Wohnverhältnisse verbunden sind. Folge ist die Möglichkeit des Mieters, einen Härteeinwand geltend zu machen. Dort ging es darum: Die Gaseinzelöfen in den Wohnungen unter und über der hier betreffenden Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses hielten die Abgaswerte nicht ein. Der Vermieter wurde nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Umweltbehörde aufgefordert, eine neue Zentralheizung einzubauen und die Wohnungen anzuschließen. Der Mieter verweigerte das Betreten seiner Wohnung. Die Wohnung des Mieters musste aber in Anspruch genommen werden, um die Heizungsrohre hierdurch in die oben gelegene Wohnung zu führen. Der Mieter war der Ansicht, es handele sich um eine Modernisierungsmaßnahme, die nach § 554 Abs. 2 BGB unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen angekündigt werden musste. Der BGH qualifiziert die Maßnahme zunächst gerade deshalb nicht als Modernisierungsmaßnahme, weil sie behördlich angeordnet war. Der Vermieter hatte sie also „nicht zu vertreten“. Der Gesetzeswortlaut des § 554 Abs. 2 BGB umfasste solche Anordnungen ausdrücklich nicht. Beispiele für nicht zu vertretende Maßnahmen - Einbau von Wasserzählern, der landesgesetzlich vorgeschrieben ist (67) - Durchführung von Maßnahmen nach der EnEVO 2009 wie beispielsweise die Nachrüstungsgebote in § 10 für Heizkessel und Leitungen, Dämmungsmaßnahmen für bestimmte Geschossdecken (68) und in § 11 für die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität u.a. von Außenbauteilen (69) - Nachträglicher Anschluss an die Kanalisation (70) - Einbau von Rauchmeldern (71) Weiterer Beispielsfall: 16 Behördliche Anordnungen zur Instandsetzung und Modernisierung nach dem Baugesetzbuch, die in § 177 geregelt sind. Sie besagen, soweit hier von Interesse: Modernisierungsgebot - Instandsetzungsgebot Hat eine bauliche Anlage Missstände oder Mängel, die durch Modernisierung oder Instandsetzung behoben werden können, kann die Gemeinde ein Beseitigungsgebot anordnen (§ 177 Abs. 1 S. 1). Ein Modernisierungsgebot kann erlassen werden, wenn „Missstände“ gegeben sind. Diese liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 Abs. 2 BauGB). Zur Beseitigung der Missstände und zur Mangelbehebung ist der Eigentümer verpflichtet (§ 177 Abs. 1 S. 2). Der Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden (§ 175 Abs. 3). Ein Gebot zur Instandsetzung kann erlassen werden, wenn Mängel vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 BauGB; diese Begriffsdefinition wurde dem früheren § 21 BBauG entnommen, der aber weitergehend auch die Missstände umfasste (72). Geht es im Einzelfall um eine Instandsetzung, muss der Mieter diese nach § 555a BGB ohne die Möglichkeit, sich auf Härtegründe berufen zu können, dulden. Hier geht es im Gegensatz zur Modernisierung um nachträgliche Verschlechterungen der Bausubstanz (73). Maßnahmen der Erhaltung, zu denen auch die Instandsetzung zählt, fallen nicht unter die Modernisierung (§ 555b Nr. 6 BGB). Beispiele - Feuchtigkeit in den Wänden durch schadhaften Außenputz Verfaulte Holzbalken des Daches oder Fachwerks (74) Zerstörte Eingangstreppen oder Zugänge (§ 177 Abs. 3 Nr. 2), ebenso wie Zerbrochene Fenster oder blinde Scheiben oder undichte Fensterrahmen(75) - Beseitigung von Brandschäden (76 Reparaturen bei der Heizung oder Wasserzapfstelle oder Elektrik 77 Nicht aber bloße Renovierungsarbeiten durch Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken oder die Ausbesserung von Bodenbelägen (78). 17 Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, sofern sie bautechnisch möglich, baurechtlich zulässig und objektiv wirtschaftlich durchzuführen sind (79). Unter die Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB fallen, wenn auch nicht nur, die Maßnahmen nach § 3 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes vom 12.7.1978 (80), das außer Kraft ist. Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 177 - Altes Badezimmer mit unzulässigem Gasofen (81) Einsturzgefahr bei morschen Holzinnentreppen (82) Ungenügende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten (83) - Schadhafte Gebäudehülle oder Dacheindeckung oder von Fenstern (84) Unzureichende sanitäre Einrichtungen (85), etwa fehlendes Bad, nur Gemeinschaftstoilette im Hof, keine Waschküche, unzureichende Beheizungsmöglichkeiten (86) nicht aber: Die Nichterfüllung von Mindestanforderungen, die an Neubauten gestellt werden wie beispielsweise die Einhaltung der Vorgaben der EnergieeinsparVO (87) Maßnahmen des Brandschutzes Im Regelfall werden gleichzeitig sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsmaßnahmen vorliegen. Das Gesetz erlaubt, dass beide Maßnahmen gleichzeitig angeordnet werden (88) Erörterungs- und Beratungspflicht der Behörde § 175 Abs. 1 regelt als Sollvorschrift eine vorherige Erörterung (§ 175 Abs. 1 S.1) und im Rahmen der Möglichkeiten der Gemeinde eine Beratung (Abs. 1 S. 2) des Eigentümers und des Mieters, Pächters oder sonstiger Nutzungsberechtigter. Erörterung und Beratung sind Rechtspflichten zur Feststellung eines Instandsetzungs- oder Modernisierungsgebots und zur Beurteilung der objektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit und die Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln (89). Erörtern bedeutet nicht bloße Anhörung, sondern ein Gespräch über die Abläufe der Maßnahmen und die Notwendigkeit der baldigen Durchführung aus städtebaulichen Gesichtspunkten(90) (Stock 175/23, 56). Die Einräumung der Gelegenheit zur Erörterung durch den Betroffenen genügt (91). Bei der Beratung geht es ebenfalls darum, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll und die Darlegung von Finanzierungsmöglichkeiten für den Eigentümer aus öffentlichen Mitteln (§ 177 Abs.4 BauGB). Im Rahmen von Erörterung und Beratung wird neben der Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch besprochen, ob privatrechtliche Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme ausreichen (92). Städtebauliche Gründe für Modernisierungsanordnungen stehen häufig, aber nicht zwingend im Zusammenhang mit der Ausweisung von Sanierungsgebieten in einer Gemeinde (93). Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in bestimmten 18 Gemeindegebieten rechtfertigen die Bejahung städtebaulicher Relevanz aufgrund ihrer negativen Ausstrahlung. Bei den Instandsetzungsarbeiten sind städtebauliche Belange bereits indiziert(94). Die Erörterungspflicht hat den Zweck, einen Verwaltungsakt zur Modernisierung abzuwenden (95). Die Verletzung der Erörterungspflicht macht den Verwaltungsakt rechtswidrig (96)(B/K Lemmel 4). Auch wenn es sich um eine Sollregelung handelt, ist sie wie eine Ist-Regelung zu handhaben, jedenfalls, was die Erörterung betrifft (97). Möglich und in der Praxis häufiger zu finden sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Durchführung der Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen (98). In diesem Fall ist eine entsprechende nachträgliche Anordnung unzulässig (99). Erlass des Verwaltungsakts auf Modernisierung Scheitert die Erörterung, kann die Behörde den Verwaltungsakt auf Durchführung der Modernisierung gegen den Eigentümer und die Duldungsverfügung gegen den Mieter erlassen. Die Modernisierungsanordnung ist, wenn der Vermieter nicht gesprächsbereit ist, ordnungsgemäß. Die Rüge fehlender Erörterung ist dann nicht möglich(100). Gleiches gilt, wenn der Zivilrechtsweg des Vermieters zu lange dauern würde. Auf welche Weise der Vermieter die Missstände bei Modernisierung beseitigt, bleibt ihm überlassen. In der Anordnung werden die Missstände nur bezeichnet (§ 177 Abs. 1 S. 3 BauGB). Es schadet aber nicht, Empfehlungen konkreter Art zu geben (101)). Ferner wird der Mieter eine Duldungsverfügung erhalten, die er selbständig anfechten kann (102). Als letztes Mittel steht der Behörde der Weg der Mietvertragsaufhebung nach §§ 182 zur Verfügung. Problematik: Geltendmachung von Härtegründen Im Einzelfall kann sich für Vermieter und Mieter sowie eine besondere Problematik ergeben. Einerseits wird eine Modernisierungsmaßnahme nach gescheiterten Erörterungen und Beratungen behördlich angeordnet. Der Mieter wird durch Verwaltungsakt öffentlich-rechtlich zur Duldung verpflichtet (§ 175 Abs. 3 BauGB). Je nach Art der Maßnahme kann auch ein vorübergehendes Räumungsgebot ausgesprochen werden, das der Duldung innewohnt . Der Verwaltungsakt wird für sofort vollstreckbar erklärt (103). Gegenüber dem Vermieter beruft sich der Mieter auf eine Härte nach § 555d Abs. 2 BGB. Grundsätzlich gilt: Die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Mieters § 175 Abs. 3 BauGB lässt die privatrechtliche Duldungspflicht nach § 555 d BGB unberührt (104). Klar ist: Ist der Mieter zivilrechtlich zur Duldung verpflichtet, kann die Gemeinde dennoch ein öffentlich-rechtliches Duldungsgebot nach § 175 Abs. 3 BauGB erlassen, das vom Eigentümer und Mieter angefochten werden kann. Geht es aber darum, dass der Mieter Härtegründe reklamiert, stellen sich Fragen für beide Parteien. 19 Beispiel Der Mieter ist krank und bettlägerig. Das Umweltamt ordnet an, dass die alte Heizung aus den 1970iger Jahren nicht mehr betrieben werden darf und eine neue, der EnEVO entsprechenden eingebaut werden muss. Hierfür müssen die Heizkörper in der Wohnung des Mieters ausgetauscht werden. Der Mieter erhält eine Duldungsverfügung der Behörde. Oder: Die Behörde ordnet eine neue Gebäudehülle an, da bei der alten der Putz abbröckelt und Fußgänger gefährdet. Oder: Teile des Hauses sind einsturzgefährdet. Der Eigentümer kann den Verwaltungsakt anfechten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der §§ 175, 177 BauGB nicht vorliegen. Will der Eigentümer die Modernisierungsanordnung nicht anfechten, kann er auf dem Zivilrechtsweg auf Duldung klagen. Der Zivilrichter kann nach § 148 ZPO aussetzen. Der Mieter kann die öffentlich-rechtliche Duldungsverfügung anfechten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nach §§ 175, 177 BauGB nicht vorliegen, also auch mit der Begründung, dass städtebauliche Gesichtspunkte i.S.v. § 175 Abs. 2 BauGB die Maßnahme nicht oder nicht alsbald erforderlich machen. Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts für den Eigentümer hindert den Mieter nämlich nicht, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend zu machen (105), sonst muss er beigeladen werden. Die Zivilgerichte sind in ihrer eigenen Entscheidung grundsätzlich frei (106)BGH 17.3.1994 – III ZR 15/93, NJW 1994, 1950; OVG Münster a.a.O.: Genehmigung mit Wegfall der Preisbindung ist zu beachten). Der Mieter kann gegen die öffentlich-rechtliche Duldungsverfügung beim Verwaltungsgericht beantragen oder beim Amtsgericht zivilrechtlich gegen die geplante Maßnahme vorgehen und in Eilfällen vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs ist die Eilbedürftigkeit gegeben. Er kann auch –am besten nach vorherige Abstimmung mit der Behörde- gegen den Vermieter Feststellungsklage erheben, wonach er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Wartet die Behörde bis zum Verfahrensausgang zu und dringt der Mieter mit dem Härteeinwand durch, hat sich der Verwaltungsakt analog § 43 Abs. 2 VwVfG oder Lands- auf „andere Weise“ erledigt (107). Die Duldungsverfügung muss bei einer Erledigung zurückgenommen werden (108). Die Plicht zur Duldung ist von der Hauptpflicht zur Durchführung der Maßnahme abhängig. Ist die Duldungsanordnung bestandskräftig, stellt sich die Frage, inwieweit ein Zivilgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 555d Abs. 2 BGB hieran gebunden sein kann. Dies wird z.T. generell gefordert(109). Der BGH bejaht für bestimmte Fälle ein Abweichungsverbot für das Zivilgericht nur bei Verwaltungsakten, die verwaltungsgerichtlich bestätigt und deshalb materiell rechtskräftig sind (110). Die Aufnahme der nicht zu vertretenden Maßnahmen in den Katalog der Modernisierung unter § 555b Nr. 6 BGB hat zur Folge, dass der Zivilrichter eine Härte des Mieters berücksichtigen muss. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber die Problematik wohl erkannt hat. Leider findet sich nichts hierzu in der 20 Begründung. Auch vor dem Hintergrund, dass die behördliche Duldungsanordnung nicht an Abwägungskriterien gebunden und öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss die bestandskräftige Duldungsanordnung bei überwiegenden Härtegründen zurücktreten. Die zivilrechtlich geprägten Härtegründe i.S.v. § 555d Abs. 2 BGB geben dem Mieter aber keine Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht. Hierzu müsste ein subjektives öffentliches Recht verletzt sein, welches auch Individualrechten des Klägers dienen soll Subjektive Privatrechte des Mieters oder Pächters können nicht gerügt werden. Sie müssen gegenüber dem Eigentümer/Vermieter reklamiert werden (111) Beispiele für zu vertretende Maßnahmen - Auswechseln des alten Heizkessels gegen einen neuen, welcher der EnEVO entspricht (112) - Maßnahmen, die aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens des Vermieters behördlich angeordnet werden (113) Das bedeutet für die Zukunft, dass dem Mieter der Härteeinwand erhalten bleibt, auch wenn die Modernisierungsmaßnahme angeordnet und damit vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Hieraus können sich im Einzelfall Probleme ergeben. Auf der einen Seite hat der Vermieter eine zwingende Anordnung zu befolgen. Andererseits kann beim Mieter ein Härtegrund vorliegen. Der Gesetzesentwurf äußert sich hierzu nicht. Er weist nur darauf hin, dass den Interessen des Mieters in aller Regel kein besonderes Gewicht zukommen wird (114). Gerade weil der Vermieter eine nicht zu vertretende Maßnahme durchführen muss, komme seinen Interessen besonderes Gewicht zu. Unproblematisch sind Fälle, in denen die Härte deshalb greift, weil ein alter Mieter alsbald ins Altersheim oder ins Betreute Wohnen umzieht und ihm deshalb die Durchführung der Maßnahmen nicht zumutbar ist. Hier dürfte in der Regel eine zeitliche Verständigung mit der Behörde möglich sein. 5. Abgrenzung Erhaltungsmaßnahmen – Modernisierung Die Abgrenzung ist für beide Vertragsseiten wichtig: - Bei der Erhaltung sind die Ankündigungsvoraussetzungen nicht so streng zu verstehen wie bei der Modernisierung. (oben unter I 2). Die Duldungspflicht des Mieters entfällt bei der Erhaltung nur im Ausnahmefall. Bei der Modernisierung sind zugunsten des Mieters strenge Ankündigungsvoraussetzungen zu beachten Die Modernisierung berechtigt zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Ferner kann er sich sonst auf Härtegründe berufen. 21 Der Vermieter muss sich bei Durchführung einer baulichen Maßnahme Gedanken darüber machen, ob sie der Erhaltung dient, eine reine Modernisierung darstellt oder eine Mischmaßnahme. Der Mieter gleichermaßen, denn hiervon hängt seine Einlassung ab. Beispiele Wenn der defekte irreparable Gasherd durch einen neuen mit mehr Funktonen ersetzt wird, liegt modernisierende Erhaltung vor. Denn der alte Herd musste ersetzt werden. Da ein besseres Gerät angeschafft wurde, haben wir es mit einer Mischform zu tun. Zu beachten ist aber: Der allgemein bessere technische Stand einer Einrichtung führt allein nicht z einer Modernisierung (115). Nur weil der alte Standard nicht mehr hergestellt wird, sondern durch die technische Entwicklung besser wurde, ändert sich nichts daran, das in solchen Fällen nur Erhaltung vorliegt. Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Ich stelle mir hierzu zwei Grundfragen: - Ist eine Maßnahme der baulichen Veränderung eine solche der Erhaltung oder der Modernisierung ? Anhand der Definitionen in § 555a BGB und § 555b BGB kann die Abgrenzung vorgenommen werden. Die Folgen richten sich sodann ebenfalls entweder nach § 555a BGB oder nach §§ 555c bis f BGB. Kann die Frage beantwortet werden, stellen sich eigentlich keine großen Probleme. - Dient die Maßnahme gleichzeitig der Erhaltung und der Verbesserung? Bejahendenfalls: Nach welchen Vorschriften richten sich die Rechtsfolgen? Nochmals grundsätzlich: Die Instandhaltung erhält die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand, was auch vorbeugend der Fall sein kann. Die Instandsetzung beseitigt eingetretene Schäden und stellt den vertragsgemäßen Zustand so wieder her. Die Modernisierung führt in den meisten fällen auch zu einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder zur Erhöhung ihres Gebrauchswerts. 1. Einordnung in die Erhaltung oder Modernisierung 22 Klar ist: Die Abgrenzung, ob eine bestimmte Maßnahme der Erhaltung oder der Modernisierung zugeordnet werden kann, ist stets auf den Einzelfall bezogen (116). Beispiele: Klare Einordnung möglich Der Vermieter setzt die Hausfassade instand, da diese durch abgebröckelten Putz und Risse schadhaft geworden ist. Diese Stellen werden ausgebessert. Hier liegt klar Instandsetzung und damit Erhaltung vor. Der Vermieter will das Dachgeschoß ausbauen. Diese Maßnahme dient der Schaffung von neuem Wohnraum, also Modernisierung. Instandsetzung liegt klar vor, wenn eine alte Glühbirne durch eine (noch vorhandene) alte Glühbirne ersetzt wird. Werden alle alten Glühbirnen –praktisch ist nur, wenn sie nicht mehr funktionsfähig sind- durch energiesparende Birnen ersetzt, liegt eine Modernisierungsmaßnahme vor (117). Das kann aber nur für den erstmaligen Einbau von Energiesparlampen gelten(118). Das spätere Auswechseln ist Instandhaltung. Austausch gleichwertiger Einrichtungen Wird der defekte und irreparable Gasherd durch einen gleichwertigen Gasherd ersetzt, liegt ebenso unzweifelhaft Erhaltung vor, da nur die Mangelhaftigkeit beseitigt wird. Vorbeugende Maßnahme Der alte Herd ist noch funktionsfähig, wird aber schon einmal gegen einen gleichwertigen neuen Herd ausgetauscht. Das ist ein Fall vorbeugender Erhaltung. Ersatz brauchbarer Fenster Alte Fenster als Holz sind noch brauchbar. Der Vermieter will sie durch neue aus Kunststoff mit Isolierverglasung ersetzen. In diesem Fall wird insgesamt von einer Modernisierung ausgegangen. Es wird keine „sowieso fällige“ Instandsetzung durchgeführt, sondern der Vermieter will von sich aus schon freiwillig eine Modernisierung –zwecks Energieeinsparung- durchführen. Eine Modernisierung liegt schon deswegen vor, weil Endenergie (§ 555b Nr. 1 BGB) eingespart wird (119). Veränderung der Mietsache Maßnahmen können zu einer völligen Veränderung der Mietsache führen, etwa beim Wohnungsumbau, z.B. größerer Umbau der Dachgeschoßwohnung durch Wohnungsvergrößerung, Entfernung der Dachschrägen, Änderung des Erscheinungsbildes der Wohnung (120). Solche Veränderungen gelten grundsätzlich nicht als Modernisierungen, auch wenn sie deren Elemente enthalten werden 23 (Eisenschmid Rn. 80: Duldungspflicht des Mieters nur nach § 242 BGB). Gleiches gilt für den Einbau einer Dusche anstelle der Badewanne (121). Zu Veränderungen hat der BGH aber festgehalten: Ob die Veränderung des bisherigen Wohnungszuschnitts durch Umbau eines Badezimmers unter Einbezug der bisherigen Abstellkammer zu einer Verbesserung des Wohnwerts führt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Man kann nicht jeder Veränderung des Wohnungszuschnitts oder des Wegfalls einer Räumlichkeit die Eigenschaft einer Verbesserungsmaßnahme absprechen(122). Zu würdigen ist der konkrete Zuschnitt der Wohnung, die konkret geplanten Einzelheiten und die Verkehrsanschauung der betreffenden Mieterschaften sowie die bessere Vermietbarkeit an künftige Interessenten (123). 2. Gemischte Maßnahmen Es gibt Maßnahmen, die sowohl der Erhaltung der Mietsache durch Instandhaltung oder Instandsetzung dienen die aber auch zu einer Verbesserung der Mietsache oder zur Energieeinsparung führen. Man spricht hier von einer modernisierenden Instandhaltung oder modernisierenden Instandsetzung (124) oder von der InstandModernisierung (125). Ich wähle den Ausdruck der „modernisierenden Erhaltung“, da Instandhaltung und Instandsetzung nunmehr ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahmen in das Gesetz aufgenommen sind. Das Problem stellt sich vorrangig beim Ersatz bisheriger Einrichtungen durch neue. Am besten wird die Problematik deutlich am Beispiel des Fensteraustauschs. Beispiele - Ersatz alter und undichter, also nicht mehr funktionsfähiger Fenster. Hierdurch wird Energie eingespart und der Schallschutz verbessert, also Modernisierung. Gleichzeitig aber dient die Maßnahme auch der Erhaltung der Mietsache in Form der Instandsetzung. Denn die Undichtigkeit wird beseitigt(126). - Die Mietsache wird also in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt, wobei gleichzeitig auch vorbeugend weitere Instandhaltung vorweggenommen wird. Das ist nach Ansicht des LG Berlin insgesamt Erhaltung. - Ersatz von Kastendoppelfenster durch Isolierglasfenster. Hier wird insgesamt modernisiert (127). Energie wird durch Isolierglasfenster anstelle der Kastenfenster zwar nicht eingespart. Vielmehr haben Kastenfenster, die nicht mangelhaft sind, bessere Wärme- und Schallschutzwerte. Aber: Der Gebrauchswert erhöht sich infolge der Glasfenster, wenn diese mit Dreh-Kippbeschlägen versehen sind. Sie führen zu einer einfacheren Bedienung. Bei den Kastenfenstern müssen zwei Flügel geöffnet werden, während das Isolierglasfenster mit einem Handgriff betätigt werden kann. Die Lüftungsmöglichkeiten seien erhöht. Reinigung und Pflege sind einfacher (128). Das LG Berlin zieht in einigen Entscheidungen als weiteres Abgrenzungskriterium beim Fenstereinbau die Art der Nutzung des betroffenen Raums heran. Werden einfach 24 verglaste Fenster gegen Kunststofffenster ersetzt, wird beim Einbau in der Küche oder im Bad keine Wertverbesserung und auch keine Einsparung an Energie angenommen(129). Dies deshalb, weil in Küche und Bad ohnehin immer wieder gelüftet werden muss, sodass hier der Einspareffekt nur gering ist. Damit fehlt es an der Nachhaltigkeit. Gleiches gilt für den Abstellraum, der ohnehin nicht oder kaum beheizt wird 3. Wie sollen solche „Mischfälle“ eingeordnet werden ? Angenommen wird, dass bei gemischten Maßnahmen insgesamt eine Modernisierung anzunehmen ist (130). Nach einer weiteren Ansicht ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzuheben. Abgrenzungskriterium ist der jeweilige Kostenanteil (131) Nach wiederum anderer Ansicht liegt das wesentliche Abgrenzungskriterium in der Frage, ob der vertraglich geschuldete Status quo der Mieträume gehalten wird oder ob für den Mieter etwas Zusätzliches geschaffen wird (132) oder in ähnlicher Weise, ob noch eine Verbesserung insbesondere der Wohnverhältnisse im Vordergrund steht oder die Umgestaltung vorrangig der besseren Vermietbarkeit dient (133). Ferner wird beim Ersatz alter Bauteile darauf abgestellt, ob der Vermieter aus freien Stücken wählen kann zwischen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und einem modernisierten Zustand. Dann liegt Modernisierung vor (134). Führt die Instandsetzung notwendig eine Verbesserung mit sich, weil es auf dem Markt die alten Ersatzteile gar nicht mehr gibt, wird Ersatz und damit Erhaltung angenommen (135). Wenn einfach verglaste Holzfenster gegen isolierverglaste Kunststofffenster ersetzt werden, gilt: Diese Holzfenster weisen einen Pauschalwert für den Wärmedurchgang von 5.0 auf, und zwar durchgehend bereits vor 1918 und bis 1983. Es dürfte davon auszugehen sein, dass einfach verglaste Holzfenster gar nicht mehr hergestellt werden (136). Der Vermieter muss also zwei- oder dreifachfach-verglaste Holzfenster oder Kunststofffenster mit Isolierverglasung einsetzen. Sicher ist dies Folge der allgemeinen technischen Entwicklung, was aber an der Einreihung als Modernisierungsmaßnahme nichts ändern kann. III. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555c BGB) Modernisierungsmaßnahmen müssen angekündigt werden. Während § 555a BGB die Ankündigung von Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache nicht näher regelt, sind für Modernisierungsmaßnahmen in § 555c BGB Einzelheiten bestimmt. Diese Vorschrift enthält bedeutende Erweiterungen gegenüber § 554 Abs. 3 S. 1 BGB. 1. Form und Frist (§ 555c Abs. 1 S. 1 BGB) 25 Die Maßnahme muss dem Mieter spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform angekündigt werden (§ 555c Abs. 1 S. 1 BGB). Die Verwendung des Ausdrucks „ankündigen“ gegenüber dem „Mitteilen“ bedeutet keine Änderung. In Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das „was, wann, wie lange“ geregelt. 2. Inhalt der Ankündigung (§ 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB) a) Art und Umfang Die Art und der voraussichtliche Umfang müssen „in wesentlichen Zügen“ angekündigt werden. Die Formulierung „in wesentlichen Zügen“ ist in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB nicht enthalten. Damit ist eine Neuerung verbunden. Denn in der Rechtsprechung wurden zuweilen recht strenge Maßstäbe an die Schilderung der Maßnahmen gestellt (137). Davon soll abgerückt werden. Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen in „wesentlichen Zügen“ soll verdeutlichen, dass an Art und Umfang der Modernisierung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (138). Dennoch sind Auslegungsprobleme vorgezeichnet (139). Die Formulierung wird als „zu unklar“(140) oder „pauschal und schwammig“ bezeichnet. Klinski (141) verweist den Vermieter zu Art und Umfang der Ankündigung auf die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Einholung eines Gutachtens. Aber solche kostspieligen und zeitraubenden Umstände sollen ja durch die Neuerung gerade vermieden werden. Börstinghaus (142)erachtet die Formulierung überhaupt als unnötig. Jedenfalls ist klar, dass die Formulierung den Gerichten eine weite Auslegung ermöglicht und so zu Auseinandersetzungen führen dürfte. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.9.2011–erstmals- zur Frage Stellung genommen, wie genau eine Modernisierungsankündigung aussehen muss (143). Der BGH stellt völlig zu Recht auf den Sinn der Ankündigungspflicht ab. Der Mieter muss wissen, auf welche Art und Weise die Wohnung verändert wird und welche Veränderungen des künftigen Mietgebrauchs damit verbunden sind und ob die Miete sich erhöht: Bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen kann nur der Einzelfall maßgebend sein. Es kommt immer darauf an, was verändert werden soll und welche Auswirkungen die Maßnahmen annehmen. Zusätzlich ist im Auge zu behalten, dass der Mieter überprüfen können muss, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist oder ob er sich auf Härtegründe nach § 555d BGB berufen kann, ob das Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB ausüben will und welche Vorkehrungen er treffen muss, wenn er die Maßnahmen akzeptiert (144). Beispiele zu Art und Umfang der Ankündigung In der Entscheidung vom 28.9.2011 (145) hat der BGH u.a. folgende stichwortartige Beschreibungen gelten lassen: - Demontage, Verlegung und Neuanschluss der Heizungs- und Elektroleitungen 26 - Ausbau des vorhandener Fensters mit Ausbruch der Brüstung, Begradigung der Fensterlaibungen, Einbau eines Fensterelements Malerarbeiten im Bereich der betroffenen Flächen Aufstellung eines Gerüstes an der Westfassade des Anwesens. Probleme im Zusammenhang mit der nur „groben“ Beschreibung der Arbeiten können sich in der künftigen Praxis auch dadurch ergeben, dass der Vermieter anlässlich der Durchführung von Modernisierungsarbeiten zusätzlich auch solche der Erhaltung erledigen will. Es versteht sich, dass in der Ankündigung die Modernisierung von der Erhaltung zu trennen ist. b) Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer (§ 555c Abs. 1 Nr. 2 BGB) Oft wird es dem Vermieter möglich sein, einen genauen Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Denn mit den Handwerkern werden die Arbeiten im Einzelnen vereinbart (Eisenschmid 270). Wann die Maßnahmen überhaupt „beginnen“, ist streitig. Nach einer Ansicht liegt deren Beginn schon in der Besichtigung mit den Handwerkern, Architekten, der arbeitsausführenden Firma und endet mit der Schlussbesichtigung mit dem Vermieter (146). Das erscheint mir genauso zu weit vorgegriffen wie die Planung, Ausschreibung und Arbeitsvergabe(147). Nach Hinz (148 ) umfasst der Beginn der Maßnahmen die Anlieferung des Materials und die Aufstellung des Gerüsts. Es gibt aber Fälle, bei denen es zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei Beginn oder während der Durchführung der Modernisierungsarbeiten kommt (149). In derartigen Fällen soll der Vermieter nicht verpflichtet sein, die Maßnahmen erneut anzukündigen. Deshalb hat man -wie bisher- geregelt, dass der voraussichtliche Arbeitsbeginn ausreicht. Der voraussichtliche Beginn der Arbeiten ist nicht zu bejahen, wenn zu pauschal mitgeteilt wird, dass diese „kurzfristig“(150) oder „demnächst“ (151) oder „im Herbst“ erfolgen. Für ausreichend wird es erachtet, wenn die Arbeiten „voraussichtlich im Lauf der 40. KW“ erfolgen (152). Die Angabe eines Gesamtzeitraums („ab 1.3.2013 bis ca. 15.11.2013“) wurde als nicht ausreichend angesehen, wenn verschiedene Gewerke durchgeführt werden wie etwa Modernisierungsarbeiten an der Hausfassade, dem Balkon, den Fenstern, der Heizungsanlage (153). Dennoch: Auch wenn künftig die „wesentlichen Züge“ maßgebend sind, muss der Mieter bei mehreren Gewerken wissen, auf welche Weise und wann seine Wohnung in Anspruch genommen wird. c) Ankündigung der Mieterhöhung (§ 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB) 27 § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB fordert die Angabe des Betrages der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 559 BGB, sofern eine Modernisierungsmieterhöhung verlangt werden soll. Die Mieterhöhung muss jedoch nicht erläutert oder berechnet werden. Soll eine Modernisierungserhöhung auf § 558 BGB gestützt werden, muss diese nach dem klaren Wortlaut des § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht angekündigt werden. Ansatz fiktiver Erhaltungskosten ? Fraglich ist, ob hier schon ein Abzug fiktiver Instandsetzungskosten berücksichtigt werden muss. Die Gesetzesbegründung (154) hält lediglich fest, dass die Mitteilung des erhöhten Betrags ausreichend ist. Die Berücksichtigung ersparter Erhaltungsmaßnahmen ist nur durch § 559 Abs. 2 BGB geregelt: „Kosten, die für die Erhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Abs. 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln“. Die Anrechnung fiktiver Reparaturkosten entsprach schon bisheriger Rechtsprechung (155). Die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO beruht auf der Erwägung, dass schon der Betrag der 11%igen Erhöhung pauschal angesetzt ist (156). Aber immerhin: Der Vermieter muss einen bestimmten Betrag in die Modernisierungsankündigung aufnehmen, sofern eine Modernisierungserhöhung vorgesehen ist. Dieser muss vom Vermieter – für sich- ermittelt werden. Im Rahmen dessen Ermittlung wird man verlangen müssen, dass der Ansatz fiktiver Erhaltungsanteile schon bei dieser internen Ankündigung zu berücksichtigen ist. Denn der Mieter muss die Härtegründe, die er gegen die Mieterhöhung reklamieren will, nach § 555d Abs. 3 schon bis zum Ablauf des Monats, der auf die Ankündigung folgt, mitteilen. Die Höhe des Betrags der Mehrzahlung ist für die Entscheidung über den wirtschaftlichen Härtegrund des Mieters wichtig. Damit ist wie gesagt nicht gemeint, dass der Ansatz von Erhaltungskosten zusätzlich für den Mieter ersichtlich sein muss. Das würde dem Wortlaut der Ankündigung widersprechen. Wurde in der Ankündigung kein Erhöhungsbetrag genannt, eine Mieterhöhung aber pauschal angekündigt, gilt § 559b Abs. 2 S. 2 BGB n.F. mit der Folge der Verschiebung der Fälligkeit. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Angabe des Erhöhungsbetrags nach erfolgter Ankündigung der Maßnahmen nachschiebt. In solchen Fällen ist die Ankündigung nicht ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB. Was gilt, wenn der Vermieter zunächst keine Absicht hatte, die Miete nach § 559 BGB zu erhöhen, dann aber nach Durchführung der Modernisierung erhöhen will ? Dann gilt nach § 559b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB n.F., dass sich der Beginn der Fälligkeit um sechs Monate hinausschiebt. Dieser Fall muss dem gleichgestellt werden, dass die Angabe der Mieterhöhung unterblieben ist. Unterbleibt die Ankündigung, führt dies nicht zum Ausschluss der Mieterhöhung (157). Anders verhält es sich, wenn in der Ankündigung die Mieterhöhung vorbehaltlos als nicht beabsichtigt oder ausgeschlossen erklärt wird. Dann kann von einem Verzicht ausgegangen werden, den der Mieter annimmt. 28 d) Künftige Betriebskosten Geregelt ist jetzt, dass in der Ankündigung die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angegeben sein müssen. Dies gilt schon nach dem Wortlaut auch dann, wenn eine Mieterhöhung nicht beabsichtigt ist (158). Auch hier werden sich für den Vermieter praktische Schwierigkeiten ergeben. Denn die durch eine Modernisierungsmaßnahme einzusparende Energie lässt sich nie genau vorherbestimmen. Ferner ist die Entwicklung der Energiekosten ungewiss. Hinzu kommt, dass die Höhe der Betriebskosten auch vom Nutzerverhalten abhängig ist (159). f) Hinweis auf Form und Frist der Härtegründe (§ 555c Abs. 2 BGB) §555c Abs. 2 BGB regelt als Sollvorschrift die Obliegenheit für den Vermieter, den Mieter in der Ankündigung auf die Form und die Ausschlussfrist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 S. 1 BGB hinzuweisen. Die Erläuterung zu dieser Obliegenheit hält dazu fest, dass der Mieter über Form und Frist „informiert“ werden muss (160). Die Folgen einer unterbliebenen Hinweises sind in § 555d Abs. 5 BGB geregelt. 3. Bezugnahme in der Ankündigung auf allgemein anerkannte Pauschalwerte (§ 555c Abs. 3 BGB) § 555c Abs. 3 BGB bringt eine grundlegende Neuerung. Sollen Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 und 2 BGB durchgeführt werden -Einsparung von Endenergie oder nicht erneuerbarer Primärenergie oder zum Klimaschutz- kann der Vermieter in der Ankündigung insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug zu nehmen. Die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte gilt über § 559b Abs.1 S. 3 BGB im Mieterhöhungsverfahren nach § 559 BGB entsprechend (161). Was ein allgemein anerkannter Pauschalwert ist, sagt die Neuregelung nicht näher. In der Gesetzesbegründung wird lediglich beispielhaft hervorgehoben, dass eine Bezugnahme auf die „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30.7.2009 zulässig ist. Dort sind die U-Werte (Wärmedurchlasskoeffizienten, früher: k-Werte) von Bauteilen wie Fenstern, Türen, Mauern älterer Baujahre enthalten (162). Um was geht es hier ? Grundsätzlich gilt: Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, die zur Energieeinsparung führen, muss er darlegen dass die Maßnahmen solche sind, die eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken. Die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung ist entbehrlich (163) 29 Dennoch verlangen manche Urteile nähere Angaben zur voraussichtlichen Verbrauchsminderung (164). Danach genügt die Angabe der beiden U-Werte der neuen und alten Fenster nicht. Diese Entscheidungen stehen im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH zur Mieterhöhung nach § 559 BGB. Bei neuen Fenstern ist es nach der Entscheidung des BGH vom 25.1.2006 erforderlich, dass die Einsparung entweder „gegenständlich beschrieben“ wird oder dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der alten und neuen Fenster genannt sind (165). Der Mieter muss die beiden Werte vergleichen können. So könne er feststellen, inwieweit mit dem neuen Fenster eine Energieeinsparung verbunden ist (166). Kennt der Vermieter den U-Wert der alten Fenster nicht, muss er möglicherweise im Einzelfall ein Gutachten hierzu einholen. Das kann im Einzelfall kostenaufwendig sein. Deshalb erleichtert die neue Regelung dem Vermieter die Anforderungen an die Darlegungspflicht, indem sie eine Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte zulässt. Gleichzeitig wird dadurch die Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach beim Einbau neuer Fenster die Angabe der beiden U-Werte ausreichend ist. Was ist ein allgemein anerkannter Pauschalwert ? Wie gesagt: Die Regelung sagt uns nicht, was ein allgemein anerkannter Pauschalwert ist. Es liegt auf der Hand, dass sich in diesem Zusammenhang erhebliche Probleme in der Praxis ergeben werden (167). Neben der in der Gesetzesbegründung genannten Bekanntmachung der U-Werte könnte man möglicherweise auch die Erläuterungen der Stiftung Warentest z.B. zum U-Wert zählen. Der BGH hat es jedenfalls in der Entscheidung vom 7.1.2004 (168) zum Austausch von Doppelkastenfester als Holz gegen Kunststofffenster mit Isolierverglasung im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung als ausreichend erachtet, dass der k-Wert der neuen Fenster genannt ist und dass eine Erläuterung des Wärmedurchgangskoeffizienten in Form einer entsprechenden Broschüre beigelegt wurde. Die künftige Praxis und Rechtsprechung wird zeigen, was sonstige allgemein anerkannte Pauschalwerte sind. Man wird möglicherweise auch DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung als Regelwerk mit privatem Empfehlungscharakter (169) zu den allgemein anerkannten Pauschalwerten zählen können (170). Zusammengefasst: Da in der Erhöhungserklärung nach § 559 BGB keine Berechnung des Wärmebedarfs beigefügt sein muss (171), gilt dies erst recht für die bloße Ankündigung. Es genügt die Angabe der beiden U-Werte. Das Entscheidende ist: Bei einer nennenswerten Veränderung dieser beiden Größen folgt bei gleichen Bedingungen ohne Weiteres eine Energieeinsparung beim Mieter (172). Beispiel: Alter k-Wert für doppelt verglaste Holzfenster 2.7, neuer Wert für isolierverglaste Fenster aus Kunststoff 1.3. Rechnerisch ergibt sich eine Energieeinsparung von 50 %. Auch wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, „dass der Einspareffekt beispielsweise durch Vergleich der beiden Werte vom Vermieter dargelegt werden könne“ (173). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die Energieeinsparung schon in 30 der Ankündigung, aber auch nicht in der Mieterhöhung näher zu erläutern ist. Die Entscheidungen des BGH vom 25.1.2006(174) und dem RE des BGH vom10.4.2002 (175) erklären die Angabe beider U-Werte als ausreichende Anhaltspunkte. Der Mieter könne ggf. über einen Fachmann die Behauptungen des Vermieters erheblich bestreiten. Hinzu kommt, dass eine Wärmebedarfsberechnung ohnehin nicht das Nutzerverhalten des Mieters wiedergeben kann, da sie nur den abstrakten Jahreswärmeheheizbedarf wiedergibt und deshalb nicht die voraussichtlichen Kosten der Einsparung. Was die Rechtsprechung unter „allgemein anerkannten Pauschalwerte“ alles fassen wird, bleibt der Zukunft vorbehalten. Jedenfalls ist stets zu beachten, dass für die bloße Ankündigung keine höheren Anforderungen gestellt werden können wie an die eigentliche Mieterhöhung (176). Unzutreffend ist deshalb die auch in neuerer Zeit vertretene Ansicht, dass nachvollziehbare Einzelheiten zur voraussichtlichen Verbrauchsminderung mitgeteilt werden müssen (177). Was heißt „Bezugnahme“ ? Die Regelung des § 555 Abs. 2 BGB spricht von einer „Bezugnahme“ auf allgemein anerkannte Pauschalwerte, wenn es um die energetische Modernisierung oder um Maßnahmen nach § 555b Nr. 2 BGB geht.. Nimmt man die Regelung wörtlich, ist ein Beifügen dieser Unterlagen entbehrlich. Zurecht wird aber darauf hingewiesen, dass sich ein Beifügen der maßgeblichen Tabellenwerte empfiehlt (178). Auf jeden Fall muss der Vermieter im Ankündigungsschreiben die einzelnen Werte darlegen, denn der Mieter muss vergleichen können. 4. Entbehrlichkeit der Ankündigung (§ 555c Abs. 3 BGB). § 555c Abs. 3 BGB enthält eine Ausnahme von der Ankündigungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen und der Bezugnahme auf Pauschalwerte bei der Einsparung von Energie, wenn eine Maßnahme beabsichtigt wird, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung für den Mieter verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt (ähnlich § 554 Abs. 3 S. 3 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass bei geringen Maßnahmen jede Ankündigung entbehrlich ist. Denn nur die Absätze 1 und 2 des § 555c BGB können unbeachtet bleiben. Es gilt also keine dreimonatige Ankündigungsfrist. Auch die inhaltlichen Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 können unbeachtet bleiben. Als solche aber müssen auch Bagatellarbeiten angekündigt werden (179). Eine Unerheblichkeit wurde bejaht - beim Einbau einer neuen Heizung im Keller des Mieters (180) Einbau von Thermostatventilen (181) Austausch der Wohnungseingangstüre gegen eine einbruchsichere Türe (182) Einbau von Rauchmeldern (183). 31 Wann von einer nur unerheblichen Mieterhöhung auszugehen ist, ist umstritten. Nach einer Rechtsansicht wird die Erheblichkeitsgrenze bei 10.00 Euro gesehen (184). Nach a.A. ist Unerheblichkeit zu bejahen bei einer Mieterhöhung von unter 5 % (185). 5. Abweichende Vereinbarungen (§ 555c Abs. 4 BGB) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Ankündigungserfordernissen abweichen sind unwirksam. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut nicht nur für formularvertragliche Regelungen, sondern auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Es ist deshalb nicht zulässig zu vereinbaren, dass keine oder nur eine kürzere Ankündigungsfrist eingehalten werden muss. Ferner dürfen die ohnehin geringen Anforderungen an die Umschreibung der Maßnahmen („in wesentlichen Zügen“) nicht noch weiter herabgesetzt werden, etwa dadurch, dass nur eine nichtssagende pauschale Erwähnung genügt („Einbau neuer Fenster“). Zulässig wäre beispielsweise, wenn die Parteien entgegen § 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB strengere Voraussetzungen an Art und Umfang der anzukündigenden Maßnahmen knüpfen oder wenn entgegen Nr. 2 nicht der voraussichtliche Beginn vereinbart werden soll, sondern ein exakter oder wenn nicht nur der künftige Mieterhöhungsbetrag genannt, sondern näher dargelegt werden muss. Ferner kann vereinbart werden, dass eine bloße Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte nicht zulässig ist und dass der Vermieter der Ankündigung eine Wärmebedarfsberechnung beifügen muss. IV. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) 1. Duldungspflicht § 555d Abs. 1 BGB regelt, dass der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme dulden muss. Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen hat verschiedene Gründe. Zum einen sollen volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Maßnahmen und damit eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse ermöglicht werden (186). Ferner soll der Vermieter die Möglichkeit einer besseren späteren Vermietbarkeit erhalten (187). 2. Härtegründe des Mieters a) Interessenabwägung § 555d Abs. 2 enthält die Härtegründe des Mieters zur Abwendung der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Die Härtegründe waren bisher in § 554 Abs. 2 S. 2 BGB enthalten. Die Härteklausel soll den Mieter (auch) vor Luxusmodernisierungen schützen (188). 32 Keine Duldungspflicht besteht, wenn die Modernisierungsmaßnahmen für den Mieter, für seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde. Die bisher in § 554 Abs. 2 S. 3 BGB beispielhaft erwähnten Abwägungskriterien wie die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters sind nicht mehr ausdrücklich übernommen worden. Dies soll aber nur der Straffung des Gesetzeswortlauts dienen (189). Solche Kriterien sind weiterhin anzuwenden. Hiergegen abzuwägen sind die berechtigten Interessen des Vermieters, anderer Mieter im Gebäude sowie –neu- Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Abgrenzungskriterium ist generell die Zumutbarkeit. Ist eine Maßnahme unzumutbar, liegt in aller Regel auch eine Härte vor (190). Beispiele für Härtegründe Im Rahmen der vorzunehmenden Arbeiten: - Hier spielen das hohe Alter und der gesundheitliche Zustand des Mieters oder der sonst geschützten Personen eine Rolle. Auch Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen oder solche der Benutzbarkeit können im Einzelfall eine Härte bedeuten (191). - Grundsätzlich ist der Einbau neuer Fenster oder einer neuen Heizungsanlage im Winter unzumutbar und umso mehr bei Erkältung oder sonstigen Krankheiten. Gleiches gilt auch dann, wenn der Einbau keine lange Zeit beansprucht und der Einbau dringlich ist, weil eine andere Wohnung schon angeschlossen ist und wenn mit dem Einbau keine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit verbunden wäre(192). Dauert aber der Einbau eines neuen Fensters nur einen Tag, wird es dem berufstätigen Mieter zuzumuten sein, für eine Vertretung zu sorgen. - Bei den baulichen Folgen ist vor allem an eine Veränderung des Wohnungszuschnitts zu denken. Einem betagten Mieter wird es nicht zugemutet, bauliche Veränderungen zu dulden, die zu einer eingeschränkten Nutzung führen, etwa durch Einbau von Heizkörpern im kleinen Schlafzimmer, wenn das Bett verschoben werden muss und so die Balkontüre nicht mehr zugänglich ist (193). Gleiches gilt, wenn ein 14 qm großes Zimmer um 5 qm verkleinert werden soll, um dort ein Bad einzubauen und das Bad nur noch als „gefangener Raum“ über das Wohnzimmer zu erreichen ist (194). - Hat der Mieter eigene bauliche Maßnahmen durchgeführt, kommt es darauf an, ob sie mit ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt wurden. Die fehlende Zustimmung bleibt außer Betracht (195). Ist schon längere Zeit verstrichen und sind die Investitionen “abgewohnt“ kommt eine Härte nicht zum Tragen. 33 - Haben die Parteien eine Modernisierungsvereinbarung getroffen, durch die der Mieter sich verpflichtet hat, eine Gasetagenheizung einzubauen und der Vermieter sich, dass er weitere Modernisierungen nur mit Zustimmung des Mieters –mit Ausnahme energiesparender Maßnahmen-, muss der Mieter den Anschluss an die Zentralheizung dulden, wenn dadurch eine Einsparung an Primärenergie von 23 %Energieeinsprung verbunden ist (196). b) Härtegründe gegenüber der Mieterhöhung § 555d Abs. 2 S. 2 BGB enthält eine weitere grundlegende Neuerung: Bisher konnte sich der Mieter zur Vermeidung seiner Duldungspflicht auch auf eine wirtschaftliche Härte im Zusammenhang mit der zu erwartenden Modernisierungsmieterhöhung berufen. Nach der Neuregelung kann der Mieter diesen Härtegrund nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Duldungspflicht reklamieren. Die zu erwartende Mieterhöhung und die Erhöhung der Betriebskosten können nur noch im Rahmen der Mieterhöhung nach § 559 BGB berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass es dem Vermieter ermöglicht werden soll, bei Modernisierungsmaßnahmen, die zur Energieeinsparung führen, Planungssicherheit zu erhalten (197). Der Vermieter soll nicht mehr befürchten müssen, dass die Duldungspflicht des Mieters in Wegfall kommen kann, weil die Mieterhöhung „kräftig“ ausfällt. In prozessualer Hinsicht kann der Vermieter vor Ausführung der Arbeiten eine Feststellungsklage zur Zulässigkeit der Mieterhöhung erheben (198). Personale Härten bleiben möglich wie - - eine schwere Erkrankung nach Beginn der Maßnahmen der Vermieter will eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach installieren. Der Dachgeschoßmieter muss ein Fenster einbüßen (199) eine bevorstehende Entbindung (200) neunmonatiges existenzbedrohendes wirtschaftliches Risiko: Nichtbenutzbarkeit einer Praxis infolge erheblicher Modernisierungsmaßnahmen mit Risiko von Neuzugängen(201) Eigenleistungen, beispielsweise der vorherige Einbau einer Heizung durch den Mieter. c) Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes Ebenfalls neu sind die Abwägungskriterien der Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der Begriff der Energieeinsparung geht weiter als die nachhaltige Energieeinsparung. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu nicht (202). Vor allem das volkswirtschaftliche Interesse an der Einsparung von Ressourcen an nicht erneuerbarer Primärenergie dürfte hierzu zählen. Belange des Klimaschutzes sind z.B. Verminderung des Co2-Ausstoßes. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter die Heizung von Öl oder Gas auf Pellets ändert. Dadurch wird der Co2-Ausstoß vermindert. 34 Unklar bleibt hier, wie die Abwägung der persönlichen Belange des Mieters gegenüber der Energieeinsparung und dem Schutz des Klimas erfolgen soll (203). Die Gesetzesbegründung hält fest, dass das Interesse des Vermieters an der Durchführung und Fortsetzung der Maßnahmen als „ausgesprochen hoch“ zu bewerten sei. Ein überwiegendes Mieterinteresse könne nur im Ausnahmefall, etwa bei konkreter Gefahr für Leben und Gesundheit des Mieters in Betracht kommen. Damit wird der Härtegrund gegenüber dem Interesse an der Energieeinsparung und dem Klimaschutz praktisch ausgehöhlt (204). Hinweis Dem Vermieter wird das Recht zuerkannt, den Mieter mit der Ankündigung zusätzlich aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen, ob er die Modernisierung dulden wird. Schweigt der Mieter nach vorheriger Androhung der Duldungsklage, wird der Anlass zur Klage selbst dann bejaht, wenn der Mieter den Anspruch sofort anerkennt (205). 3. Form und Frist der Mitteilung von Härtegründen (§ 555d Abs. 3 S. 1 BGB) § 555d BGB enthält eine Neuerung mit wichtigen Folgen für den Mieter. Der Mieter muss Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung der Modernisierung oder die Mieterhöhung begründen bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung der Modernisierung folgt, in Textform mitteilen. Im besten Fall beträgt die Frist also zwei Monate. Diese Vorschrift enthält im Zusammenhang mit der Verschuldensproblematik eine dem § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB (Einwendungsausschluss gegen die Betriebskostenabrechnung) vergleichbare Regelung. Was die Mieterhöhung anbelangt, ist künftig zu beachten: In der Ankündigung muss der Vermieter lediglich deren Betrag angeben (hierzu unter III 2c). Härtegründe gegen die Mieterhöhung muss der Mieter je nach Zugang der Ankündigung bekanntgeben. Ob und ggf. in welcher Höhe die Erhöhung rechtlich und tatsächlich begründet ist, bleibt offen. Versäumt der Mieter die Mitteilungsfrist schuldhaft, können die Härtegründe auch später nicht mehr reklamiert werden. Zu beachten für den Rechtsanwalt und sonstige Vertreter des Mieters: Lässt der Mieter die Härtegründe durch einen Dritten (Rechtsanwalt, Mieterverein) mitteilen und legt der Anwalt oder Mieterverein keine Originalvollmacht vor, kann der Vermieter die Härtegründe unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen. Geht die erneute Erklärung mit Vollmacht nicht fristgerecht beim Vermieter ein, liegt ein Anwaltsverschulden vor, dass der Mieter nach § 278 BGB gegen sich gelten lassen muss. Die Zurückweisung der Härtegründe wegen fehlender oder nicht ausreichender Vollmacht fällt in den Anwendungsbereich des § 174 BGB. Erklärungen zur Wahrung einer gesetzlichen Ausschlussfrist (206). Immerhin ist auch die Ankündigungspflicht des 35 Vermieters bei Modernisierungsmaßnahmen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (207). 4. Fehlende Fälligkeit der Duldung § 555d Abs. 3 S. 1 BGB regelt, dass der Lauf der Mitteilungsfrist für den Mieter nur dann beginnt, wenn die Modernisierungsankündigung § 555c BGB entspricht. In solchen Fällen ist die Duldungspflicht nicht fällig. Beispiel: Die unzureichende Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte. Nach hier vertretener Ansicht darf der Mieter nicht lediglich auf die Bekanntmachung der u-Werte (unter II 3) verwiesen werden, ohne dass deren Einzelwerte in die Ankündigung aufgenommen sind. 5. Fristversäumnis (§ 555d Abs. 4 S. 1 BGB) § 555d Abs. 4 BGB ist neu. Er enthält eine Ausschlussfrist. Die Vorschrift regelt –wie § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB bei den Betriebskosten- den Fall der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Härtegründe: Nach Fristablauf werden Härtegründe nur noch dann berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - den Mieter trifft kein Verschulden an der Fristversäumnis und er muss dem Vermieter die Umstände und Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilen. Eine zusätzliche Einschränkung ergibt sich bei Härtegründen gegen eine Mieterhöhung –die ja im Rahmen der Duldung keine Rolle mehr spielt- aus § 555d Abs. 4 S. 1 BGB. Eine die Mieterhöhung nach § 559 BGB betreffende Härte muss spätestens zum Beginn der Modernisierungsmaßnahmen mitgeteilt werden. Bis zum Arbeitsbeginn sollen klare Verhältnisse geschaffen sein. Es soll also verhindert werden, dass der Vermieter mit den Arbeiten beginnt, diese möglicherwiese schon einen gewissen Umfang angenommen haben und der Mieters während des Verlaufs Härtegründe reklamiert. Hinweis: Keine Zeitgrenze gilt für die personalen Härtegründe, die nach Baubeginn eintreten (208). Sie stehen der Duldung entgegen. Eine schwere Erkrankung des Mieters nach Baubeginn kann das Aussetzen oder ein Verschieben der Maßnahme erfordern (209). Beispiele für fehlendes Verschulden: 36 - formell unwirksame Ankündigung (§ 555d Abs. 3 S. 2 BGB) unvorhersehbarer Erkrankung des Mieters Gründe, die nach Fristablauf entstehen Nicht innerhalb der angekündigten Frist durchgeführte Arbeiten Maßnahmen, die gegen die Energieeinsparungsverordnung verstoßen (210). Beispiele für ein Verschulden: - Unkenntnis von der Rechtslage, zumindest, wenn der Mieter durch einen Anwalt vertreten war Kein unverzügliches Mitteilen Fehlende Textform Postversäumnisse (211) 6. Unterbliebener Hinweis auf den Härteeinwand (§ 555d Abs. 5 BGB) § 555d Abs. 5 BGB regelt die Folgen des in der Ankündigung unterbliebenen Hinweises auf Form und Frist der Härtegründe. Enthält die Ankündigung der Modernisierung keinen Hinweis auf Form und Frist der Härtegründe, kann der Mieter einen Härteeinwand noch später und mündlich „nachholen“. Satz 2 regelt ergänzend, dass –wie bei unverschuldeter Firstversäumnis in § 555d Abs. 4 BGB- wirtschaftliche Härtegründe im Mieterhöhungsverfahren nur berücksichtigt werden müssen, wenn sie bis zum Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Sonstige Folgen hat der unterbliebene Hinweis nicht. Sind alle sonstigen Ankündigungsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Ankündigung wirksam. Insbesondere wird die Fälligkeit der Duldungspflicht nicht verschoben und hat keinen Einfluss auf die spätere Mieterhöhung (212). 7. Aufwendungsersatzanspruch (§ 555d Abs. 5 BGB) Auch bei Durchführung von Modernisierungsarbeiten steht dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eines Kostenvorschusses zu (§ 555d Abs. 5 i.V.m. § 555a Abs. 3 BGB). Die Regelung entspricht § 554 Abs. 4 S. 1 BGB. Sie umfasst nur Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht (213). Beispiele Reinigungskosten, Unterkunftskosten, Einlagerungskosten (214) 8. Abweichende Vereinbarungen (§ 555d Abs. 6 BGB) Zum Nachteil des Mieters darf von den Bestimmungen des § 555d BGB nicht abgewichen werden. Unzulässig ist deshalb die Klausel im Mietvertrag 37 „Mit Unterzeichnung unter diesen Vertrag erklärt der Mieter die Zustimmung zur Durchführung einer Modernisierung“ (215). Hier wird die Zustimmung zu einer noch nicht bekannten Maßnahme vorweggenommen. Ferner wäre es nicht zulässig, die Härtegründe einzuschränken. Eine vertragliche Ausklammerung der Belange der Energieeinsparung oder des Klimaschutzes ist ebenfalls nicht zulässig. Zulässig ist es aber beispielsweise zu vereinbaren, dass die Ankündigung entgegen § 555c Abs. 3 BGB auch bei nur unerheblichen Einwirkungen der Modernisierung und geringer Mieterhöhung bestehen soll. V. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen (§ 555e BGB) Der Mieter kann nach Eingang einer Modernisierungsankündigung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Kündigung muss erklärt werden bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt. Die Regelung entspricht nach der Gesetzesbegründung inhaltlich § 554 Abs. 3 S. 2 BGB (216). Die „Überlegungsfrist“ kann im Einzelfall nur vier Wochen betragen: Der Mieter erhält Ende Februar die Ankündigung. Kündigen muss er bis zum 31. März. Diese Frist zur Erklärung der Kündigung ist kurz, auch wenn sich im Anschluss hieran die weitere Frist bis zum Vertragsende, das ist der 30. April anschließt. Denn der Mieter muss eine neue Wohnung suchen und muss sich möglicherweise mit der Sozialbehörde abstimmen (217). Diese weitere Frist kann im Einzelfall aber auch lang sein. Steht dem Mieter „auf die Schnelle“ anderer Wohnraum zur Verfügung, ist er an die Kündigungsfrist gebunden und läuft Gefahr einer doppelten Mietzahlung. Diese Problematik gibt es allerdings auch bei der „normalen“ Kündigung. Das Kündigungsrecht besteht nicht bei einer nur unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache und zusätzlich einer unerheblichen Modernisierungsmieterhöhung (§ 555e Abs. 2 BGB). Auch hier sind zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen nicht wirksam (§ 555e Abs. 3 BGB). VI. Vereinbarungen über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 f BGB) 1. Grundsätzliches a) Kein Modernisierungsanspruch des Mieters Der Mieter hat keinen Anspruch auf Modernisierung der Wohnung oder der Geschäftsräume (218). Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Kosten trägt oder auf eigene Kosten selbst modernisieren würde. Eine Anspruchsgrundlage hierfür gibt es -anders bei der Barrierefreiheit nach § 554a BGB- im Mietrecht nicht (219). Im Einzelfall kann ein Anspruch des Mieters auf Durchführung einer 38 Modernisierungsmaßnahme auf eigene Kosten nach § 242 BGB gegeben sein. Der Vermieter darf sein Ermessen zur Erlaubniserteilung oder –versagung aber nicht rechtsmissbräuchlich ausüben (220). Dieser Gesichtspunkt wird aber wohl kaum relevant werden können. b) Ausnahme: Mindeststandard bei fehlender Vereinbarung Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann man das Urteil des BGH vom 26.7.2004 (221) heranziehen (222). Der BGH hat aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB den Anspruch eines Wohnungsmieters auf einen bestimmten Mindeststandard hergeleitet, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde (223). Der Mieter einer Altbauwohnung kann auch bei Anmietung in nicht renoviertem Zustand erwarten, dass alle mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten mit technischen Hilfsmitteln erledigt werden können. Hierzu zählt die Stromversorgung, um etwa eine Waschmine, eine Geschirrspülmaschine, einen Staubsauger einzusetzen (224). Hinweis Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand der Mietsache kann vertraglich und muss dann eindeutig vereinbart sein (225). c) Energetische Modernisierung: Mieteranspruch aus § 535 Abs. 1 S,2 BGB ? Die energetische Modernisierung erlangt Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mieter –abgesehen vom Fall der Zusicherung nach § 536 Abs. 2 BGB (226). § 10 Abs. 1 S. 2, 3 EnEVO 2009 enthält eine sog. Unbedingte Nachrüstpflicht. Er regelt, dass der Gebäudeeigentümer Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die vor dem 1.10.1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betreiben darf. Ausgenommen sind Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel (§ 10 Abs. 1 S.2). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (227). Höchstrichterlich ist die Frage des Mieteranspruchs auf Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ungeklärt. Im Schrifttum gehen die Rechtsansichten auseinander. Zum Teil wird ein Mieteranspruch verneint (228). Nach a.A. ist der Mieteranspruch zu bejahen (229). Eine weitere Ausnahme bildet das Urteil des BGH vom 6.10.2004 zum Trittschall (230). Führt der Vermieter bauliche Veränderungen durch Aufstockung aus, kann der Mieter der Wohnung unter der Aufstockung erwarten, dass bezüglich des Trittschalls die DINNormen zur Zeit des Umbaus eingehalten werden (231). Hieraus leitet das LG Berlin(232) ab: Baut der Vermieter zu Beginn oder während des Mietvertrags neue Fenster ein , müssen die Anforderungen an den Lärmschutz nach DIN 4109 beachtet werden. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter sich vorbehält, dass die Maßnahmen möglicherweise nicht die DIN-Normen entsprechen (233). Dies gilt aber nicht, soweit nach dem Einbau die Werte der DIN nur um 1 Dezibel unterschritten werden, da sich dieser Umstand nicht mangelhaft auswirkt (234). 39 Am Beispiel des gewünschten Einbaus einer Heizung auf mietereigene Kosten hat der BGH in der Entscheidung vom 14.9.2011(235) hervorgehoben, dass der Eigentümer nach Belieben mit dem Eigentum verfahren darf (§ 903 BGB, Art. 14 GG) und der Mieter eine Wohnung mit Einzelöfen angemietet hatte. Der Vermieter handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Modernisierungsmaßnahme nicht zum mieterseits gewünschten Zeitpunkt durchführt oder durchführen lassen will. 2. Nachträgliche Regelungen gemäß § 555f BGB Nach Abschluss des Mietvertrags steht es den Parteien frei, über die Modalitäten von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten Vereinbarungen zu treffen. Zulässig sind deshalb auch Maßnahmen, die dem Mieter nachteilig sind. Die Zulässigkeit von Vereinbarungen während des laufenden Mietvertrags hinsichtlich bestimmter Maßnahmen einvernehmliche Regelungen zu treffen, wurde schon bisher bejaht (236). Die in §§ 555a ff. und 559 ff. BGB enthaltenen Verbote, für den Mieter nachteilige Vereinbarungen zu treffen werden hierdurch nicht berührt (237). Die in § 555a, c, d, e enthaltenen Verbotsklauseln bezwecken die Unterbindung von Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss. Die Wohnraumüberlassung soll nicht von Duldungspflichten abhängen, die über den zulässigen Rahmen hinausgehen (238). Eine Modernisierungsvereinbarung dürfte im Regelfall einzelvertraglich ausgehandelt sein, auch wenn es formularvertragliche Vereinbarungen gibt. Erhält der Mieter vom Vermieter einen Vertragsentwurf mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zugeleitet, sind die AGB-rechtlichen Regelungen der § 307 ff. BGB zu beachten (239). Regelungsbeispiele für Modernisierungsvereinbarungen § 555 f BGB nennt als Regelbeispiele Vereinbarungen über - die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen (Nr. 1) Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters (Nr. 2)und die künftige Höhe der Miete (Nr. 3). Gewährleistungsrechte: § 536a Abs. 4 BGB sieht zwar die Unabdingbarkeit eines Minderungsausschlusses bei der Wohnraummiete vor. Dennoch können die Parteien einvernehmlich –nach Vertragsabschluss- aus Anlass von Modernisierungsarbeiten eine bestimmte gleichbleibende Miethöhe festlegen und zeitlich begrenzen. Der Mieter kann auf die Minderung vollständig verzichten, wenn es um ganz konkrete Mängel und um einen bestimmten Anlass geht (240). Auch ein Verzicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln während der Modernisierungsarbeiten wird deshalb für zulässig erachtet (241). 40 Härtegründe: Es wird für zulässig gehalten, dass der Mieter auf die Geltendmachung von Härtegründen gegen die erklärte Duldung verzichtet (242). Das ist problematisch. Härtegründe können sich besonders krankheitsbedingt ergeben und sind nicht voraussehbar. Ein Verzicht auf Gründe gegen die Mieterhöhung erscheint aber ohne weiteres zulässig. Mitwirkung des Mieters: Vereinbarungen über vorbereitende Arbeiten wie das Abdecken und Umstellen der Möbel, Reinigungsarbeiten durch den Mieter sind möglich. Sonderkündigungsrecht: Auch auf das Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB kann der Mieter in der Modernisierungsvereinbarung verzichten. Mieterinvestitionen: Möglich sind Vereinbarungen zur Abgeltung früherer Investitionen des Mieters, die infolge der Modernisierungsarbeiten zerstört oder beschädigt werden (243). Sonderkaution: Für zulässig wird es erachtet, dass die Parteien bei Modernisierungsarbeiten ein Sonderrisiko in Form einer zusätzlichen Kaution vereinbaren (244). Man wird dem zustimmen können unter der Voraussetzung, dass es sich um Veränderungen handelt, die auf Wunsch des Mieters durchgeführt werden und für den Vermieter das Risiko erhöht wird(245). Fußnoten 1 2 3 4 5 6 7 8 BT-Drs. 17/10485 S. 18 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, (2011) § 554 BGB Rn. 17; ähnlich Both in: Herrlein/Kandelhard (2010) § 554 BGB Rn. 2 Both a.a.O. Rn. 9 Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, (2008) § 554 BGB Rn.2 Weidenkaff in: Palandt (2013) § 554 BGB Rn. 5 Blank a.a.O. ähnlich Börstinghaus in: Miethöhe-Handbuch (2009) Kap. 9 Rn. 44; Ringel WuM 2009, 71, 72 Beyer GE 2009, 944 41 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 AG Wedding, Urt. v. 10.10.2007 – 18 C 267/07, GE 2007, 1557 Beyer a.a.O., 945 KG, Beschl. v. 19.12.1983 – 8 WER-MietR 4298/83, WuM 1984, 42 LG Hamburg, Urt. v. 6.12.1994 – 316 S 307/93 LG Halle/Saale, Urt. v. 8.8.2002 – 2S 42/10, ZMR 2003, 35; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht (2011) § 554 BGB Rn.5a AG München, Urt. v. 26.10.2011 – 463 C 4744/11, WuM 2012, 668: Vermieter tauscht defektes Gerät gegen ein neues, welches für 41° C 42 Minuten benötigt; Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 26.7.2012 – 913 C 21/12, ZMR 2012, 964 trotz Energieeinsparung LG Köln, Urt. v. 30.4.1992 – 1 S 385/91, WuM 1993, 608: auch Elemente einer Modernisierung Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht § 11 II. BVO Anm. 9 Artz WuM 2008, 259; Blank WuM 2008, 313: Ersatz eines alten, noch brauchbaren Heizkessels Artz, Gutachterliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung S.11; ders. NZM 2012 Heft 20, VII BGH, Urt. v. 4.3.2009 – VIII ZR 110/08, GE 2009, 646 = NZM 2009, 394=WuM 2009, 290 BGH, Urt. v. 28.9.2011 – VIII ZR 242/10, GE 2011, 1545=NZM 2011, 849=WuM 2011, 677 AG Wedding, Urt. v. 10.10.2007 – 18 C 267/07, GE 2007, 1557 DMT-Stellungnahme, NZM 2012, 105, 106: Kurze Frist von vier Wochen wäre empfehlenswert gewesen Hinz NZM 2012, 777, 780 BGH FN 20 Franke DWW 2009, 15, 18 LG Göttingen, Urt. v. 8.11.1989 – 5 S 104/89, WuM 1990, 205 Beyer GE 2009, 944, 948 LG Berlin, Beschl. v. 30.11.1995 – 67 S 158/95, WuM 1996, 143 Blank in: Blank/Börstinghaus § 554 Rn. 7 BGH FN 20 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 Rn. 21 Eisenschmid a.a.O.: sachlich gebotene Gründe nach Both in: Herrlein/Kandelhard § 554 Rn. 13 BGH, Urt. v. 23.2.1972 – VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 AG Berlin-Mitte, MM 2000, 280 LG Gießen, Urt. v. 3.4.1996 – 1 S 1/96, WuM 1998, 278 AG Bad Schwartau, Urt. v. 26.4.1984 – 3 C 70/84, WuM 1984, 215 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 Rn. 295; Lehmann-Richter NZM 2012, 572 AG Brandenburg/Havel, Urt. v. 25.4.2012 – 34 C 45/11, WuM 2012 – Urt. Kurzf.: auch kein Aufwendungsersatz aus §§ 539m 677 ff. BGB, wenn nach § 536a BGB kein Anspruch wegen fehlenden Vermieterverzugs besteht; BGH, Urt. v. 16.1.2008 – VIII ZR 222/06, GE 2008, 325=NZM 2008, 279=WuM 2008, 147=ZMR 2008, 281 Lehmann-Richter a.a.O. Schach GE 2006, 1446, 1450 Eisenschmid WuM 2009, 624, 626 BGH FN 35 42 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 Eisenschmid WuM 2009, 624 Ders. In: PiG (2012) Bd. 92 S. 181 BT-Drs. 17/10485 S. 27 a.A. Hinz, Gutachten zum Kabinettsentwurf S. 14 (Internet) Hinz ZMR 2011, 687 Horst, Wohnungsmodernisierung (2011) S. 101 Beyer GE 2009, 944; Blank WuM 2008, 311, 317; Sternel, NZM 2010, 721, 724 BT-Drs. 17/10485 S, 49 zu § 554 a.F.; Haus & Grund DWW 2012, 325 BT-Drs. 17/10485 S. 19 BT-Drs. 17/10485 S. 20 Hinz Gutachten S. 13; ders. ZMR 2011, 696 BT-Drs. 17/10894 S. 32 Beispiel (Eisenschmid, PiG Bd. 92 S. 181): Für 1 KwH Endenergie an Strom werden 2.6 KwH Primärenergie benötigt : 1 KwH Endenergie x Faktor 2.6 PE = 2.6 KwH Primärenergie aus Strom; zur Berücksichtigung von EU-Co2 Werten Klinski, WuM 2012, 357; Hinz: Die Einsparung von Primärenergie wird nicht gemessen, sondern errechnet, weshalb von der bisherigen Definition des BGH nur das Merkmal der Dauerhaftigkeit bleiben dürfte). BGH, Beschl. v. 10.4.2002 -10.4.2002 – VII ARZ 3/01, NZM 2002, 519 =WuM 2002, 366 = ZMR 2002, 503 = GE 2002, 926; Urt. v. 3.3.2004 – VIII ZR 149/03, GE 2004, 620 = NZM 2004, 336 = WuM 2004, 285 = ZMR 2004, 424, vom 3.3.2004 VIII ZR 151/03, WuM 2004, 288 BT-Drs. 17/10485 S. 24 zu § 559 BGB BT-Drs. 8/1782 S. 6 zu § 3 MHG BT-Drs. 17/10485 S. 27 Hinz ZMR 2011, 693 BT-Drs. 1710485 S. 24 zu § 559 BGB Blank in: Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze (1988) § 3 MHG Rn. C 187 ff; Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein (1998) § 3 MHG Rn. 18 ff. Blank a.a.O. C 187 BGH, Urt. v. 4.3.2009 – VIII ZR 110/08, GE 2009, 646=NZM 2009, 394=WuM 2009, 290; Haas, Das neue Mietrecht (2001) § 554 S. 145 BGH, Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 41/08, GE 2009, 253=WuM 2009, 124=ZMR 2009, 351 zu § 39 HambBauO BT-Drs. 17/10485 S, 25 Elzer in: DMT-Bilanz 2011 S. 487; ders. In: Prütting/Wegen/Weinriech (2011) § 554 Rn. 11; Beyer GE 2009, 944 LG München II, 17.9.1984 – 6 S 779/84, WuM 1985, 66 Anm. Wüstefeld; LG Wiesbaden, Urt. v. 27.10.1980 – 1 S 568/79, WuM 1982, 77; AG HamburgWandsbek, Urt. v. 13.6.2008 , ZMR 2009, 47; AG Rendsburg, Urt. v. 3.10.2008 – ZNMR 2009, 239; nicht aber Erschließungskosten für den nachträglich erfolgten Straßenausbau: OLG Hamm, RE v. 30.5.1983 – 4 ReMiet 2/83, WuM 1985, 287 LG Hannover, Beschl. v. 9.12.2010 – 1 S 24/10, ZMR 2011, 826; AG Burgwedel, Urt. v. 1.7.2010 – 73 C 251/09, ZMR 2011, 800 Lemmel in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB (1995) Rn°°°°° ders. A.a.O. Rn. 8 ders. A.a.O. Stock in: Ernst/Zinkahn, Baugesetzbuch (2003)§ 177 Rn. 4, 46 Stock a.a.O. Lemmel a.a.O. § 177 Rn. 7 43 78 Stock a.a.O. Rn. 46 79 BVerwG, Beschl. v. 9.7.1991 – 4 B 100/91; BayVGH, Beschl. v. 29.12.1989 – 2 AS 88/2292 80 BGBl. I S. 993 81 Lemmel a.a.O. § 177 BauGB Rn. 5 82 Lemmel a.a.O. 83 OVG Bremen, Urt. v. 25.2.^1986 – 1 BA 83/85, NVwZ 1986, 764; Clasen NJW 1973, 1249, 1254 84 Stock a.a.O. Rn. 48 85 Clasen NJW 1973, 1249, 1254 a.a.O. 86 Clasen a.a.O. 87 Stock a.a.O. Rn. 25 88 Gaentzsch, Baugesetzbuch, § 177 Rn. 2 89 Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, § 177 Rn. 3 90 Stock a.a.O. § 175 Rn. 23, 56 91 Krautzberger a.a.O. § 177 Rn. 3 92 Stock a.a.O. § 175 BauGB Rn. 54 93 Stock a.a.O. § 175 BauGB Rn. 43 94 Stock a.a.O. § 177 BauGB Rn. 44 95 Lemmel a.a.O. Rn. 5 96 Lemmel a.a.O. Rn. 4 97 Stock a.a.O. § 175 BauGB Rn. 37: Das „Soll“ hat nur die Bedeutung, dass Abweichungen in außergewöhnlichen Situationen möglich sind. 98 Krautzberger § 185 BauGB Rn. 4 99 VGH BW, Beschl. v. 28.12.1983 – 3 S 2695/83, BRS Bd. 40 Nr. 231, zit. bei Stock Rn. 57 100 Stock a.a.O. Rn. 68 101 Stock a.a.O. § 177 BauGB Rn. 31 102 Lemmel a.a.O. Rn. 9 103 Stock a.a.O. §§ 175 BauGB Rn. 27, 177 Rn. 91 104 Stock a.a.O. § 175 BauGB Rn. 54 zu § 554 a.F. BGB 105 Stock a.a.O. Rn. 56 106 BGH, Urt. v. 17.3.1994 – III ZR 15/93, NJW 1994, 1950; OVG Münster a.a.O. 107 Stock a.a.O. § 175 BauGB Rn. 56 108 Stock a.a.O. 108 109 Sachs in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz (2008) § 43 Rn. 130 110 BGH, Urt. v. 17.3.1994 – III ZR 13/93, NJW 1994, 1959 für den Amtshaftungsprozess; BGH, Urt. v. 14.7.1995 - - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993; BGH, Urt. v. 21.1.1999 – III ZR 168/97, NJW 1999,1247 111 BVerwG, Urt. v. 15.11.1985 – 8 C 43/83, Buchholz 454, 32 § 8 WoBindG 1974 Nr. 2; v. Albedyll in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 42 Rn. 454; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.1998 – 14 E 117/97, ZMR 1998, 806: Keine Klagebefugnis des Mieters gegen Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen öffentlich geförderter Wohnungen 112 Blank WuM 2008, 311, 314 113 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 559 Rn. 86 114 BT-Drs. 17/10485 S. 29 115 Beyer GE 2009, 944, 945 116 BGH, Urt. v. 13.2.2008 – VIII ZR 105/07, NZM 2008, 283 44 117 Beyer, GE 2009, 944, 946 118 Both in: Herrlein/Kandelhard § 554 Rn. 43 119 Beyer a.a.O., 945. Allerdings wird man die persönliche Wertung des Vermieters nicht heranziehen können, der in der Regel von einer Modernisierung ausgeht, die zu einer Mieterhöhung führen soll 120 AG Köln, Urt. v. 16.9.1983 – 221 C 146/83, WuM 1984, 220 = ZMR 1984, 375 121 Blank in: Blank/Börstinghaus § 554 Rn. 3 122 BGH, Urt. v. 13.2.2008 – VIII ZR 105/07, NZm 2008, 283 123 BGH a.a.O. 124 Blank in: Blank/Börstinghaus § 554 Rn. 2 125 Horst, Wohnungsmodernisierung (2011) S. 14 126 LG Berlin, Urt. v. 19.3.2007 – 67 S 345/06, GE 2007, 653 127 AG Rostock, Urt. v. 31.1.1996 – 41 C 425/95, GE 1996, 1251 128 AG Rostock a.a.O. FN 127 129 LG Berlin, Urt. v. 5.10.1990 – 67 S 69/90, MM 1991, 32; LG Berlin, Urt. v. 25.9.1989 – 63 S 329/88, GE 1992, 101 für Abstellraum; LG Berlin Urt. v. 1.2.1994 – 64 S 242/93, GE 1994, 455 für Küche, Toilette, Kammer; AG Köln, Urt. v. 22.2.2011 – 224 C 327/10, WuM 2012, 316 für Kellerfenster 130 LG Berlin, Beschl. V. 7.9.2004 – 63 T 71/04, GE 2004, 1253; LG Köln, Urt. v. 30.4.1992 – WuM 1993, 608: Mieterschutzgesichtspunkte; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 Rn. 78; Frank DWW 2009, 15 131 Elzer in: DMT-Bilanz (2011) S. 489, der zudem eine Verbindung zu den WEG-Regelungen herstellt 132 Both in: Herrlein/Kandelhard § 554 BGB Rn. 10 133 Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein § 554 BGB Rn. 15 134 AG St.-Georg, Urt. v. 26.7.2012 – 913 C 21/12, ZMR 2012, 964; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 19 ff. 135 Blank WuM 2008, 313 136 Die Bekanntmachung vom 30.7.2009 weist ab 1984 keinen U-Wert mehr für einfach verglaste Holzfenster mehr auf 137 BT-Drs. 17/10485 S. 20 138 BT-Drs. 17/10485 S. 20 139 Börstinghaus NZM 2011, 701 140 Zehelein WuM 2012, 419 141 Klinski WuM 2012, 357 142 Börstinghaus, NZM 2011, 657, 701; DAV in: NZM 2012, 105, 107: unbestimmter Rechtsbegriff 143 BGH, Urt. v. 28.9.2011 – VIII ZR 242/10, GE 2011, 1545 = NZM 2011, 849 = WuM 2011, 677 144 BGH a.a.O. FN 143 145 BGH a.a.O. FN 143 146 Franke DWW 2009, 15, 17 147 zutr. DAV in: NZM 2012, 105, 107 148 Hinz NZM 2012, 777, 779 149 Milger, Puig (2012) Bd. 93 S. 197 150 Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miete und Mietprozessrecht (2011) § 554 BGB Rn. 141 151 LG Berlin, Urt. v. 20.4.1999 – 64 S 316/98, NZM 1999, 1036 152 Kinne a.a.O. 45 153 AG Hamburg-Blankenese, Urt. v. 28.8.2009 – 518 C 152, WuM 2010, 151; LG Hamburg, Urt. v. 7.10.2004 – 333 S 59/03, WuM 2005, 60 154 BT-Drs. 17/10485 S. 20 155 BGH, Urt. v. 17.5.2001 – III ZR 283/00 156 Der pauschale Betrag der Mieterhöhung umfasst die Finanzierungskosten, Abschreibungen für Wertermittlung und Wiederbeschaffung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung (Blank in S/F § 3 MHG Rn. C 205: Finanzierungskosten sind nicht umlegbar. Für diesen Verlust soll durch die 11 % ein Ausgleich vorhanden sein). 157 (BGH 2.3.2011 – VIII ZR 164/10, GE 2011, 541 = NZM 2011, 359 =WuM 2011, 225 =ZMR 2011, 542; BGH 4.3.2009 – VIII ZR 110/08, GE 2009, 646 = WuM 2009, 290 = NZM 2009, 394). 158 BT-Drs. 17/10485 S. 20 159 Haus & Grund, DWW 2012, 324, 325 160 BT-Drs. 17/11894 S. 32, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses 161 BT-Drs. 17/10485 S. 21 162 Stellt man auf die „anerkannten Regeln der Technik“ ab, versteht man hierunter die Gesamtheit der technischen Regeln, die in der technischen Wissenschaft als zutreffend erkannt und durch dauernde praktische Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind (Gsell, WuM 2011, 491, 492). Anders ausgedrückt: „Gewohnheitsrecht im technischem Bereich“ (Lammel, Heizkostenverordnung § 5 Rn. 76). Diese Definition dürfte in ihrer Allgemeinheit auch für die allgemein anerkannten Pauschalwerte zutreffen. 163 BGH 25.1.2006 – VIII ZR 47/05, GE 2006, 318 = NZM 2006, 221 = ZMR 2006, 272 = WuM 2006, 157 = NJW 2006, 1126; BGH RE v. 10.4.2002 – VIII ARZ 3/01, NZM 2002, 519: nicht schon in der Mieterhöhungserklärung, sondern im späteren Prozess um die materielle Richtigkeit 164 AG München, Urt. v. 26.4.2010 – 424 C 19779/09; AG Charlottenburg, Urt. v. 11.9.2012 – 235 C 70/12, MM 2012, 30 165 Dieser sog. k-Wert , jetzt U-Wert zeigt, wieviel Wärme in Watt gemessen durch einen qm eines Bauteils (Fenster, Türe, Gebäudefassade) fließt, wenn die Luft auf einer Seite ein Grad Celsius (entspricht 1 Kelvin) höher oder niedriger ist als auf der anderen. Je kleiner dieser Wert ist, desto größer ist die Wärmedämmung. Anders formuliert: Durch dieses Bauteil (z.B. Fenster) gehen 1.3 Watt Energie pro qm bei 1 Kelvin Unterschied innen und außen verloren. 1.3 Watt pro qm und Kelvin ist keine Formel, sondern eine Einheit, also die Bezeichnung, was hinter dem Wert 1.3 steckt. (Frühere Ausdrucksweise z.B. 1.6 W/qmK; jetzt: Ug 1.6; g=Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung. 1 Watt ist die Leistung eines Vorgangs, bei dem in 1 Sekunde die Arbeit von 1 Joule verrichtet wird. Joule ist die Einheit der Arbeit, Energie und Wärmemenge, die verrichtet wird, wenn die Kraft von 1 Newton auf 1 m Weg wirkt.). 166 Einfach verglaste Fenster wurden noch in der 1970iger Jahren verwendet mit U-Werten zwischen 4.7 bis 6.2 – www.zuhause.de. Für einfach verglaste Holzfenster im Urzustand wird in der Bekanntmachung vom 30.7.2009 bis Ende der 1970iger Jahre ein durchschnittlicher Wert von 5.0 ausgewiesen, für doppelt verglaste Fenster von 2.7. 167 Börstinghaus 701: größerer Informationsbedarf 168 BGH, Urt. v. 7.1.2004 – VIII ZR 156/03, GE 2004, 231 = NZM 2004, 252 = WuM 2004, 155 = ZMR 2004, 407 zu § 559 BGB a.F. 46 169 BGH, Urt. v. 7.7.2010 – VIII ZR 85/09, GE 2010, 1110 = NZM 2010, 618 = WuM 2010, 155 = ZMR 2010, 942 – Schallschutz 170 Gsell, WuM 2011, 491 ff. 171 BGH, Urt. v. 25.1.2006 – VIII ZR 47/05, WuM 2006, 157: nicht ausreichend ist die Erklärung „Der Einbau neuer Wärmeschutzfenster spart Energie ein“ bei Ersatz von Isolierglasfenstern durch neue Wärmeschutzfenster; BGH, Beschl. v. 10.4.2002 – VIII ARZ 3/01, NZM 2002, 519 172 BGH a.a.O. 173 BT-Drs. 17/10485 S. 20 174 BGH, Urt. v. 25.1.2006 – (FN 171) 175 BGH, Beschl. v. 10.4.2002 (FN 171) 176 unzutreffend deshalb AG Charlottenburg, 11.9.2012 – 235 C 70/12, MM 2012, 30; AG München, Urt. v. 26.4.2010 – 424 C 19779/09 wonach die Angabe nur der beiden Durchgangswerte nicht genügt. 177 zutreffend schon LG Berlin 3.12.2004 – 63 S 273/04, GR 2005, 1491; LG Hamburg B. v. 11.3.2008 – 334 S 1/08, WuM 2009, 124: der BGH stellt keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung beim Fensteraustausch). 178 DMB-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf S. 12 179 DMB-Stellungnahme S. 12 (Arg. Art. 13, 14 GG, § 242 BGB) 180 AG Rheine, Urt. v. 22.7.2008 – 14 C 54/07, ZMR 2010, 458 für Niedertemperaturheizkessel 181 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 297 182 LG Köln, Urt. v. 30.4.1992 – 1 S 385/91, WuM 1993, 608: nur räumlich begrenzt und wenige Stunden 183 Eisenschmid a.a.O. 184 Eisenschmid a.a.O. Rn. 299 185 LG Berlin, Urt. v. 27.6.1991 – 61 S 355/90, WuM 1991, 482 = ZMR 1986, 44; LG Detmold, Urt. v. 7.12.1989 – 1 S 34/89, WuM 1990, 121 für 7.4 % 186 BGH 20.6.2012 – VIII ZR 110/11, NZM 2012, 679 = WuM 2012, 448 = ZMR 2013, 22; BT-Drs. 14/553 S. 2 = NZM 2000, 415, 429). 187 BGH 20.6.2012 – VIII ZR 110/11, NZM 2012, 679 = WuM 2012, 448; BGH U.v. 28.9.2011 – VIII ZR 326/10 = GE 2011, 1550 = WuM 2011, 625). In § 555d Absatz 2 BGB sind die Härtegründe des Mieters geregelt. 188 BGH, Beschl. v. 19.2.1992 – VIII ARZ 5/91, WuM 1992, 181 = ZMR 1992, 234; BT-Drs. 9/2079 S. 10 189 BT-Drs. 17/10485 S. 21 190 Kinne in: Kinne/Schach/Bieber § 554 BGB Rn. 84 191 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 19 192 AG Köln, Urt. v. 14.2.1975 – 152 C 1707/74, Wum 1975, 225 193 LG Hamburg, Urt. v. 6.2.1988 – 16 S 181/88, WuM 1989, 174 194 LG Frankfurt, Urt. v. 8.4.1986 – 2/11 S 351/85, WuM 1986, 138 195 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 210 196 LG Berlin, Urt. v. 27.11.2006 – 67 S 285/05, GE 2007, 295 197 BT-Drs. 17/10485 S. 21 198 BT-Drs. 17/10485 S. 31 199 Hinz ZMR 2011, 694 200 DMB-Gutachten S. 18 201 BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 126/11, WuM 2013, 37 für psychiatrische Praxis 202 BT-Drs. 17/10485 S. 21 47 203 DMB-Stellungnahme S. 18 204 DMB-Stellungnahme S. 17 205 KG, Beschl. v. 16.7.2009 – 8 U 77/09, WuM 2009, 669 206 BGH, Urt. v. 17.10.2000 – X ZR 97/99 NJW 2001, 289: Wahrung einer Ausschlussfrist bei Reisevertag; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten (2013) Rn. 3264d; Ellenberger in: Palandt § 174 BGB Rn. 2 207 Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 253; a.A. Ulrici NJW 2003, 2053: rechtsgeschäftsähnliche Handlung; ähnlich Lehmann-Richter NZM 2011, 572, 573 für Erhaltungsmaßnahmen, der eine vertragliche Pflicht und keine Obliegenheit annimmt 208 BT-Drs. 17/10485 S. 22 209 BT-Drs. 17/10485 S. 22 210 Ziehm, Stellungnahme v. 8.10.2012 zum Kabinettsentwurf S. 4 (InternetMietrechtsänderung) 211 BGH 21.1.2009 – VIII ZR 107/08, MDR 2009, 558 =NZM 2009, 274 = GE 2009, 509 = WuM 2009, 236 = ZMR 2009, 512 für Verlust und Verspätung bei der Zustellung: es kommt nicht auf das Absenden, sondern auf den Zugang an). 212 BT-Drs. 17/11894 S. 32 213 BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 126/11, WuM 2013, 37; BGH, Beschl. v. 22.6.2010 – VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 214 Blank in: Blank/Börstinghaus § 554 BGB Rn. 56 215 AG Leipzig, Urt. v. 20.2.2009–08/3429/08, WuM 2010, 243 für formularmäßige Regelung 216 BT-Drs. 17/10485 S. 22 217 DMB-Stellungnahme v. 11.10.2012 S. 20 218 BGH, Urt. v. 14.9.2011 – VIII ZR 10/11, NZM 2012, 154 = WuM 2011, 671; Drasdo, NJW-Spezial 2012, 65 219 Milger, PiG Bd. 92 (2012) S. 199 220 BGH, Urt. v. 14.9.2011 – VIII ZR 10/11, NZM 2012, 154; BGH, Urt. v. 8.5.1963 – VIII ZR 252/61, NJW 1963, 1539 221 BGH, Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03, GE 2004, 1096 = NZM 2004, 736 = WuM 2004, 529 = ZMR 2004, 807 222 Brückner GE 2011, 1411, 1412 223 BGH, Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090 = WuM 2004, 528 224 ebenso BGH, Urt. v. 10.2.2010 – VIII ZR 343/08GE 2010 = NZM 2010, 356 = WuM 2010, 235 = ZMR 2010, 517 48 225 BGH, Urt. v. 10.2.2010 (FN 224) mit unwirksamer Formularklausel 226 Blank, WuM 2008, 311, 313; Sternel, NZM 2006, 495- aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 10 EnEVO oder anderer öffentlich-rechtlichen Regelungen (z.B. nach § 177 BauGB) hat. 227 Hopfensperger in: Blank/Harsch/Haug/Sauer, Mietwohnungen verwalten, Stichwort „Energieeinsparverordnung“ S. 34 228 AG Berlin-Mitte 6.9.2012 – 27 C 30/12, GE 2012, 1325 – obiter dictum; Blank, WuM 2008, 311, 312, 315: Der vertragsgemäße Gebrauch in § 535 BGB ist nicht per se identisch ist mit dem Erhalt der Mietsache nach § 554 Abs. 1 BGB sein. 229 Eisenschmid in S/F § 535 BGB Rn. 113 ff.; Artz, WuM 2008, 259; Börstinghaus NZM 2005, 561, 563: Die Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Maßnahme der Modernisierung berühre den vertragsgemäßen Mietgebrauch i.S.d. § 535 B s. 1 BGB und mache die Mietsache mangelhaft. 230 BGH, Urt. v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03, GE 2005, 1586 = NZM 2005, 60 =WuM 2004, 715 = ZMR 2005, 108; vgl. hier aber auch BGH v. 17.6.2009 - VIII ZR 131/08, GE 09, 973 = WuM 2009, 457 = ZMR 2009, 836). 231 BGH a.a.O. FN 230 232 LG Berlin, Urt. v. 11.2.2008 – 67 S 64/07, WuM 2008, 482 233 LG Berlin, Urt. v. 23.10.2006 – 67 S 186/06, GE 2006, 1556 für 5 Dezibel Unterschied nach unten 234 LG Berlin a.a.O. (FN 233) 235 BGH, Urt. v. 14.9.2011 236 Blank in: Blank/Börstinghaus § 554 BGB Rn. 67 237 BT-Drs. 17/10485 S. 22 238 Blank a.a.O. Rn. 67; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 554 BGB Rn. 366a 239 Horst, Wohnungsmodernisierung S. 200 240 BGH, Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 159/08, NZM 2010, 121 = WuM 2009, 744 241 Horst DWW 2011, 246, 254 242 Horst DWW 2010, 250 243 Horst a.a.O. 244 Hinz NZM 2012, 777, 785 245 Blank in: Schmidt-Futterer § 551 BGB Rn. 57 49 50