Kurabgabesatzung 20116 - St. Peter

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Kurabgabesatzung 20116 - St. Peter
Redaktionelle Fassung
der
Satzung
über die Erhebung der Kurabgabe in der Gemeinde Sankt Peter-Ording
vom 03.11.2006
unter Berücksichtigung der I. – V. Nachtragssatzung
gültig ab 01.01.2016
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar
2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl.
Schl.-H. S. 72) und der §§ 1, 2, und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.11.2012( GVOBl.Schl.-H. S. 740), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Art.
68 LVO v. 04.04.2013, (GVOBl. Schl-H. S. 143) wird nach der Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom 30.10.2006 (und vom 07.12.2009/ I. Nachtragssatzung und vom
10.12.2012/ II. Nachtragssatzung und vom 21.05.2013/ III. Nachtragssatzung und vom 16. 12.
2013/ IV. Nachtragssatzung und vom 14.12.2015/ V. Nachtragssatzung) folgende Satzung
erlassen:
§1
Erhebungsberechtigung und -zweck
Die Gemeinde Sankt Peter-Ording erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Kurort für besondere
Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und
Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2
KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die
Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2
KAG. Dieser Aufwand wird
a) durch Benutzungsentgelte und sonstige Einnahmen
zu 41 v.H.,
b) durch die Kurabgabe gemäß § 1 der Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Sankt Peter-Ording
zu 40 v.H.,
c) durch die Fremdenverkehrsabgabe gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung
der Gemeinde Sankt Peter-Ording über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 16. 12. 2013
zu 12 v.H.,
gedeckt. Die Gemeinde trägt
des Aufwands .
7 v.H.
§2
Abgabeschuldner, Abgabegegenstand
Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich im Gemeindegebiet
von Sankt Peter-Ording aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd)
und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne
des § 1 geboten wird.
§3
Befreiungen
(1) Von der Kurabgabepflicht sind freigestellt:
a) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
b) Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, soweit sie von Erziehungsberechtigten begleitet werden,
c) Kinder, Eltern und deren Ehepartner oder Partner in einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft von Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, wenn
sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft dieser Personen aufgenommen sind;
andere Besucher dieser Personen, die unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen werden, nur soweit sie Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch
nehmen oder Veranstaltungen besuchen;
d) in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in
Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu den Aufgaben im Rahmen
ihrer Tätigkeit gehört; dieser Personenkreis erhält hierfür auf Antrag von der Kurverwaltung
einen besonderen Ausweis;
e) Kranke, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie ihre Unterkunft nicht
verlassen können, für die Dauer der physischen Verhinderung und Kranke, die aufgrund
psychischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder zur Teilnahme
an Kurveranstaltungen nicht in der Lage sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Kurabgabepflicht sind von dem Berechtigten
nachzuweisen.
§4
Abgabemaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Zahl der Tage des Aufenthalts im Sinne des § 2,
unterschieden nach den Zeiträumen
a) vom 15. Mai bis einschließlich 30. September,
b) vom 01. März bis einschließlich 14. Mai und vom 01. Oktober bis einschließlich 31. Oktober,
c) vom 01. November bis 28. Februar
des Jahres. Der Tag des Eintreffens wird als voller Tag, der Tag der Abreise wird nicht
gewertet.
(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 28 Tage des in Abs. 1 Buchst. a) bezeichneten
Zeitraumes pauschaliert (Jahrespauschale), wenn der Kurabgabepflichtige
a) einen entsprechenden Antrag stellt oder
b) Eigentümer,
Miteigentümer
oder
sonstiger
Dauernutzungsberechtigter
Wohnungseinheit im Gemeindegebiet oder dessen Familienangehöriger ist.
einer
Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessene Kurabgabezahlungen werden
angerechnet.
§5
Abgabesatz
Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt
vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6,
einschließlich
Mehrwertsteuer
grundsätzlich,
a) in dem in § 4 Abs. 1 Buchst. a) bezeichneten Zeitraum 3,00 Euro,
b) in dem in § 4 Abs. 1 Buchst. b) bezeichneten Zeitraum 2,00 Euro,
c) in dem in § 4 Abs. 1 Buchst. c) bezeichneten Zeitraum 1,00 Euro.
§6
Ermäßigungen
(1) Die Kurabgabesätze gemäß § 5 ermäßigen sich auf 50 % für
a) Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (gegen
Vorlage eines Ausweises);
b) Schwerbehinderte, die eine Behinderung von 70 % und mehr nachweisen, sowie für eine
erforderliche Begleitperson; die Registriernummer des Schwerbehindertenausweises ist auf
der Kopie der Kurkarte zu vermerken;
c) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, unbeschadet des §
3 Abs. 1 Buchst. c), sofern die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer im Gemeindegebiet
bei der Tourismus - Zentrale angemeldet wird; jeder Teilnehmer erhält von der Tourismus Zentrale einen Tagungsausweis.
(2) Abweichend von § 5 beträgt der Kurabgabesatz unabhängig von den in § 4 Abs. 1 genannten
Zeiträumen für
a) alleinreisende Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 6. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 0,50 Euro,
b) Ortsfremde, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Amtes Eiderstedt (Umland-Einwohner),
oder der Stadt Tönning haben und für sich eine Umland-Einwohner-Karte beantragen 1,50
Euro, § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung, und zwar die
weitestgehende, gewährt.
§7
Entstehungszeitpunkt und -fälligkeit der Abgabeschuld
(1) Die Kurabgabeschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet. Sie ist eine Bringschuld
und ist von Pflichtigen, die im Gemeindegebiet Unterkunft nehmen, beim Unterkunftsgeber,
von den übrigen Pflichtige bei der Tourismus-Zentrale Sankt Peter-Ording spätestens am Tage
nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten.
(2) Bei den Pflichtigen, bei denen die Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) zu bemessen ist, ist
die Abgabe innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Zahlungsaufforderung
fällig.
§8
Kurkarten
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte durch
den Unterkunftsgeber oder Beauftragten ausgestellt. Die Kurkarte trägt die Bezeichnung
„Gästekarte“.
(2) Abgabepflichtige, deren Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 pauschal bemessen wird, erhalten eine
Jahreskurkarte. Diese wird mit dem Lichtbild des Inhabers versehen.
(3) Die Kurkarten berechtigen für die Zeit ihrer Geltung, die Jahreskurkarte für das gesamte
laufende
Kalenderjahr
zur
Benutzung
sämtlicher
gemeindlicher
Kurund
Erholungseinrichtungen sowie zu freier oder vergünstigter Teilnahme an Veranstaltungen. Die
Karten sind beim Betreten dieser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen
und den Mitarbeitern oder Beauftragten der Tourismus - Zentrale auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Der Verlust einer Kurkarte ist der Tourismus - Zentrale anzuzeigen. Für verloren gegangene
Kurkarten werden Ersatzkurkarten ausgestellt.
§9
Voraus- und Rückzahlung von Kurabgaben
(1) Kurabgabepflichtige, bei denen die Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) zu bemessen ist,
werden bei Jahresbeginn zur Abgabeentrichtung herangezogen. Diese Zahlung wird erstattet,
wenn der Pflichtige dies bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und er nachweist, dass
er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gemeindegebiet ferngeblieben ist.
(2) Die übrigen Abgabepflichtigen, sofern sie nicht Jahreskurkarteninhaber nach § 4 Abs. 2
Buchst. a) sind, erhalten im Falle des vorzeitigen Abbruchs ihres vorgesehenen Aufenthaltes
die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet.
(3) Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren
Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Gastes bescheinigt hat. Auf Ersatzkurkarten
werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit
Ablauf von einem Monat nach der Abreise.
§ 10
Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
(1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:
a) Vermieter von Fremdenzimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;
b) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren
Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Wohnung Dritten zur Nutzung überlassen;
c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und
dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um
Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung
gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;
d) Leiter von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen,
Kinderkurheimen sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.
Kinderheimen
und
(2) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm aufgenommenen Personen
unverzüglich unter Verwendung der von der Kurverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke
eine Kurkarte auszustellen und auf der für die Kurverwaltung bestimmten Kopie den An- und
Abreisetag und die Heimatanschrift durch den Gast eintragen zu lassen. Der Gast hat die
Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Kurkarte durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(3) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm auszustellenden Kurkarten die
Kurabgabe zu errechnen, diese vom Gast einzuziehen und an die Gemeinde Sankt PeterOrding – Tourismus – Zentrale - kostenfrei abzuführen. Der Unterkunftsgeber ist berechtigt, zur
Abgeltung der durch die Einziehung und Abführung der Kurabgabe entstehenden
Mehraufwendungen einen Betrag in Höhe von 2 vom Hundert des Kurabgabebetrages in
Rechnung zu stellen. Die eingezogenen Kurabgabebeträge sind abzüglich der Einbehaltung
nach Satz 2 monatlich jeweils am 15. Des Monats für den vorangegangenen Monat an die
Tourismus – Zentrale zu zahlen.
(4) Jeder Unterkunftsgeber haftet im Rahmen der ihm nach Absätzen 2 und 3 obliegenden
Pflichten für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe an die
Gemeinde Sankt Peter-Ording – Tourismus - Zentrale -. Weigert sich der Kurabgabepflichtige,
die Kurabgabe zu zahlen, so kann sich der nach Satz 1 zur Einziehung und Abführung
Verpflichtete nur durch eine unverzügliche Unterrichtung der Tourismus - Zentrale von seiner
Haftung befreien.
(5) Personen, die nach § 3 von der Kurabgabepflicht freigestellt sind, erhalten die Kurkarte
abweichend von Absatz 2 direkt durch die Tourismus - Zentrale. Jeder Unterkunftsgeber hat
diese Personen an die Tourismus - Zentrale zu verweisen.
(6) Jeder Unterkunftsgeber hat diese Satzung für die von ihm aufgenommenen Personen sichtbar
auszulegen.
(7) Sofern der Unterkunftsgeber den ihm nach den Absätzen 2 bis 5 obliegenden Pflichten nicht
nachkommt, wird die Höhe der Kurabgabe durch die Gemeinde - Kurverwaltung - aufgrund
einer Schätzung festgesetzt.
§ 11
Datenverarbeitung
Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im
Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren
Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen
Daten gemäß § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen
Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -)
vom 09. Februar 2000 (GVOBI. Schl.-H. 2000, Seite 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 78) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den
Betroffenen erhobenen Daten aus
a) den der Tourismus - Zentrale von den Vermietern übermittelten Durchschriften der von
diesen ausgestellten Kurkarten;
b) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Gemeinde und dem Eigenbetrieb
Tourismus - Zentrale Sankt Peter-Ording bekannt gewordenen Daten aus der An- und
Abmeldung der Gäste;
c) der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter des
Eigenbetriebes Tourismus - Zentrale diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten;
d) den Daten des Melderegisters sowie
e) den bei der Gemeindeverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der
Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in
der Gemeinde Sankt Peter-Ording
f)
den bei der Gemeindeverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der
Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung der Gemeinde Sankt Peter-Ording über die
Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
erheben.
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1
und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Wer den Pflichten nach § 10 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 Nr.
2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden
kann.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurabgabesatzung vom 28.
September 1999 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2005 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Sankt Peter-Ording, den 03.11.2006
Der Bürgermeister
-BALSMEIER(Balsmeier)
Veröffentlicht:
Sankt Peter-Ording, den 16.11.2006
Der Bürgermeister
-BALSMEIER(Balsmeier)
Anmerkung:
In der Satzung eingearbeitet wurden die Nachträge I bis V. Der in § 13 bezeichnete Zeitpunkt des
Inkrafttretens bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung der Satzung.