Mergers and Acquisitions Teil 3 Professor Dr. Mark Wahrenburg
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Mergers and Acquisitions Teil 3 Professor Dr. Mark Wahrenburg
Mergers and Acquisitions Teil 3 Professor Dr. Mark Wahrenburg Investment Banking Wahrenburg 1 Übersicht I. Market for Corporate Control II. Auswirkungen von M&A: Shareholder & Stakeholder Wealth III. Transaktionsformen IV. Motive V. Regulierung / Verteidigungsmaßnahmen VI. Bilanzierung / Steuern VII. Spinn-Off, Carve Out, Restrukturierung VIII. Die Rolle der IB Investment Banking Wahrenburg 2 1 Regulierung von Unternehmensübernahmen USA: Williams Act – Offenlegung von Beteiligungen > 5% inkl. Absichtserklärung – Öffentl. Angebot mit 20 Tagen Mindestlaufzeit, beliebige Menge – Umfangreiche Information des Kapitalmarktes – Unterschiedliche Regulierungen der Bundesstaaten Bsp: Delaware: Pflichtangebot ab 10% stake UK – Offenlegung ab 3% – Pflichtangebot auf alle ausstehenden Aktien ab 30% Paket – Preis > max. Kurs der letzten 12 Monate D – freiwilliger Übernahmekodex – Übernahmegesetz in Vorbereitung (Jan 2002) Investment Banking Wahrenburg 3 Übernahmekodex Deutschland • Freiwillige Selbstverpflichtung ohne Sanktionen • Pflichtangebot bei Kontrolle (>30% der Stimmrechte, oder 75% der HV-Präsenz der vergangenen drei Jahre) • Offenlegung bei 10% (Ad hoc Publizität nach WpHG) • Preis: dem maximalen Kurs der letzten drei Monate „angemessen“ • keine Teilangebote • Abwehrmaßnahmen durch HV zu genehmigen Investment Banking Wahrenburg 4 2 Übernahmegesetz Deutschland (ab 2002) • Anwendungsbereich: deutsche Zielunternehmen • Vorstand und AR müssen im „Interesse der Zielgesellschaft“ handeln • Angebotsfrist: 4 Wochen, verlägert sich bei HVEinberufung auf 10 Wochen bzw. bei konkurrierendem angebot auf Frist des konk. Angebots Investment Banking Wahrenburg 5 Übernahmegesetz Deutschland (ab 2002) • Definition Übernahmeangebot = Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind (§ 29) • Pflichtangebot Wer Kontrolle erlangt hat (!), muß innerhalb 4 Wochen Pflichtangebot an übrige Aktionäre machen Investment Banking Wahrenburg 6 3 Übernahmegesetz Deutschland (ab 2002) Regelungen zu Übernahmeangeboten • keine Teilangebote • Bieter muß Finanzkraft darlegen • Bieter muß regelmäßig Aktienbestand + angebotene Aktien offenlegen • Bieter muß angemessene Gegenleistung anbieten Kurs vor Angebot + Kaufpreise des Bieters „zu berücksichtigen“ - BMF kann Gegenleistung durch Verordnung konkretisieren • ablehnende Aktionäre können nachträglich annehmen (2 Wochen Frist) • Pflicht zu Cash Offer, wenn Bieter - 3 Monate vorher 5% oder - nach Angebot 1% der Aktien kauft • Plicht zur nachträglichen Verbesserung des Angebotspreises, wenn Bieter im ersten Jahr nach Übernahme weitere Aktien teuerer erwirbt • Bieter darf Vorstand/AR keine persönlichen Geldleistungen anbieten Investment Banking Wahrenburg 7 Übernahmegesetz Deutschland (ab 2002) Plichten des Vorstands • Stellungnahme zu Angebot • keine Handlungen, die den Erfolg des Angebots verhindern könnten • außer: Handlungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit • außer: Suche nach White Knight Vorratsbeschlüsse • HV kann Vorstand für max. 18 Montate ermächtigen zu, HV-beschlußpflichtigen Handlungen, um den Erfolg der Übernahme zu verhindern, • müssen der Art nach bestimmt sein (z.B. Kapitalerhöhung unter Ausschluß Bezgsrecht) • ¾ Mehrheit in HV nötig Investment Banking Wahrenburg 8 4 Thesen zu Vorratsbeschlüssen • „Aktionäre können Ihre Interessen selbst vertreten“ es gibt keinen Grund, die HV zu beschränken • „Vorratsbeschlüsse sind nicht notwendig, um eine Übernahme zu verhindern, wenn die Aktionäre dies wollen. Haben nämlich die Aktionäre der Zielgesellschaft kein Interesse daran, dass die Gesellschaft übernommen wird, können sie das Angebot einfach ablehnen.“ • „Vorratsbeschlüsse verhindern Übernahmen und behindern die Effizienz des Kapitalmarktes (Markt für Unternehmenskontrolle)“ Investment Banking Wahrenburg 9 Verteidigungsmaßnahmen Motive • Eigeninteresse der Manager an Job • Vermeidung des Verkaufs unterbewerteter Aktien • Steigerung des Kaufpreises – Steigerung der notwendigen Prämie – Wettbewerb zwischen Bietern ermöglichen Verteidigung kann im Interesse oder gegen Interesse der Aktionäre sein! Investment Banking Wahrenburg 10 5 Ad-hoc Abwehrmaßnahmen feindlicher Übernahmen Greenmail • Rückkauf der Aktien des Bidders (mit Prämie) – evtl. Verbunden mit „standstill agreement“ • Erwerb eigener Aktien durch KonTraG erleichtert - Zweck muss im Voraus im HV-Beschluß genannt sein - Beschränkung auf 10 % • Problem der Anwendbarkeit bei Übernahmen: – Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz Investment Banking Wahrenburg 11 Ambivalenz von Verteidigungsmaßnahmen: Bsp. Greenmail • Wirkungen: – Schutz für Manager – Return für Bidder steigt („Einladung an potentielle Bidder“) – Häufig spätere Kontrollwechsel nach Greenmail • Ankündigungseffekt: -2,3% aber: Kurssteigerung vor Rückkauf! • Ankündigungseffekt von Charter Amendments, die Greenmail ermöglichen: schwach negativ Business Judgement Rule der US-Gerichte: „Im Zweifel handelt Vorstand im Interesse der Aktionäre“ Investment Banking Wahrenburg 12 6 Präventive Abwehrmaßnahmen feindlicher Übernahmen Satzugszusätze („shark repellents“) • geänderte Konditionen der Kontrollübernahme • Erhöhung der Mehrheitserfordernisse für – Beschlussfassungen der HV – Satzungsänderungen • Erhöhung der Mehrheitserfordernisse für Besetzung der Verwaltungsorgane • zeitlich gestaffelte Vertragslaufzeiten (staggered board election) Satzungszusätze: deutsche Situation • Deutsche Vorstände bereits durch AktG gut gegen sofortigen Austausch geschützt i.V.z. USA • Mitbestimmung beschränkt Auswechlsung des AR Investment Banking Wahrenburg 13 Präventive Abwehrmaßnahmen feindlicher Übernahmen Golden Parachute • Abfindungszahlungen an das Management – Vorstandsbezüge werden von AR festgelegt – Aufsichtsratsbezüge von HV festgelegt • exzessive Entschädigungszahlungen steht Pflicht zur Angemessenheit der Bezüge nach AktG entgegen • „Vereinbarungen wie in den USA sind hier nicht vorstellbar“ Investment Banking Wahrenburg 14 7 Abwehrmaßnahmen vor Übernahmeangebot Maß nahme Anmerkung HV Beschluß notwendig Stagggered Board election Super majority clauses Poison Pill verzögerte Board-Neubesetzung HV Mehrheit für Fusionsbeschluß Tender Offer bewirkt Wertpapieremission an alle Aktionäre auß er Bidder, oft ohne Bestand wegen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz ja ja teils Vorzugsaktien Mehrfachstimmrechte Bsp RWE Golden Parachute Abfindung für Managment Stimmrechtsbeschränkung Bsp: 5% Höchststimmrecht Continental Unternehmensverflechtung Poison Put Kündigungsrecht Anleihen bei Preis>x Mitarbeiterbeteiligung ja ja nein ja nein nein ja Investment Banking Wahrenburg 15 Abwehrmaßnahmen nach Übernahmeangebot Maßnahme Anmerkung HV Beschluß notwendig Pac Man Greenmail White Knight Übernahme des Bidders Rückkauf von Bidderaktien mit Prämie Suche nach freundlichem Bidder nein ja nein Asset Reorganization Kauf Assets zur Provokation von Kartellrechtsproblemen, Verkauf von Assets zur Reduktion von Synergien für Bidder Verkauf von leicht liquidierbaren Assets Position von Bidder &Management steigt, FK steigt, Cash Reserven sinken nein Aktienrückkauf Lev.ged Recapitalization Sonderdividende Langfristige Verträge Kapitalerhöhung Investment Banking Wahrenburg Auszahlung von Free Cash Flow Zerstörung von Synergiepotentialen Transaktionspreis hochtreiben ja ja ja nein ja 16 8 Mannesmann-Übernahme: Zahlungen an Vorstand/AR • Dr. Esser Gehalt & Bonifikation Leistungsbonus Anerkennungsprämie 15,2 Mio. DM 12,6 Mio. DM 15,9 Mio. € • Prämien an 3 Vorstände und 11 Manager 30,0 Mio. DM • Hr. Funke (AR) Anerkennungsprämie 6,0 Mio. DM 95,9 Mio DM Investment Banking Wahrenburg 17 Bestechung von Dr. Esser & Co. zulasten der Aktionäre? • „Herr Dr. Esser soll auf Initiative des Großaktionärs Hutchison Whampoa und nach einer zwischen Hutchison und Vodafone getroffenen Abstimmung eine Anerkennungsprämie in Höhe von 10 Millionen Britischen Pfund erhalten. Der Ausschuss stimmt diesem zu. Die Prämie wird gezahlt, wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben hat“ Quelle: Aufsichtsratsprotokoll vom 04.02.00 • „Teil der Verhandlungen zwischen Esser und Gent“ Quelle: Aussage Klaus Zwickel, IG-Metall Vorsitzender Investment Banking Wahrenburg 18 9 Squeeze Out • = zwangsweise Barabfindung von Minderheitsaktionären • bisher im Rahmen der Eingliederung oder übertragenden Auflösung möglich (95% Mehrheit in HV nötig) Defizite: • Gefahr der Verzögerung durch Anfechtungsklagen • AktG regelt nur Eingliederung in inländische AG nicht für ausländische Gesellschaften nicht für GmbH etc. Investment Banking Wahrenburg 19 Neue Squeeze Out Regelungen (§§ 327a bis 327f AktG) Voraussetzungen: • öffentliches Cash-Angebot an Minderheitsaktionäre • Angebot bringt 95% Mehrheit • Angebot wird von 90% der Aktionäre akzeptiert Hauptaktionär kann binnen 6 Monaten Sqeeze Out beschließen Abfindungszahlung = Preis des Übernahmeangebots keine Anfechtungsklage möglich Investment Banking Wahrenburg 20 10