Dimensionieren von Gasleitungen

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Dimensionieren von Gasleitungen
Total-Revision der G1
Richtlinie für die Erdgasinstallation in Gebäuden
1. April 2012
Die revidierte Richtlinie G1
« Erdgasinstallation in Gebäuden»
ist in Kraft und kann angewendet werden
1
G3
Eine Revision der G1 (2005) war nötig,
es bestand teilweise ein Widerspruch
mit anderen Richtlinien.
pr
G4
G1
G5
Ausgabe
Sept.
2005
MerkBlätter
TISGMerkBlätter
Zirkulare
2
Organisation Kommissionsarbeit G-UK2
(Stand 02.2012)
Inkraftsetzung
Hauptkommission Gas
G-UK2 - (Arbeitsgruppe)
≥ 2 Sitzungen/Jahr)
Akzeptanzprüfung
Plenarsitzung
Bereinigung
Abschluss
Vorlage brauchbarer
«Halbfabrikate»
TISG
Aus der Sicht der Projektgruppe vorbereitete Lösungsvorschläge
Federführung
Federführung
Federführung
Federführung
Federführung
(Sprecher G-UK2)
Untergruppe
Untergruppe
Untergruppe
Untergruppe
Untergruppe
Individueller
Sitzungsrhythmus
von ca. 2 ... 4
Experten
Gesamte G-UK2
und externe Exp.
Total der Ressourcen
Brandschutz Fachlehrer Leitungsbau Apparate Inspektorat Werkvertretung
VKF
P. Vogel
SSHL
D. Niederer
W. Good
M. Stritt
P. Spleiss
R. Meyer
A. Gamma
Externe
W. Schmidt
N. Houlmann M. Kuhn
z. B.
W. Christen
J. Fernandez R. Lutz
SWKI
Sekretär G-UK2 z. T. inkl. AG
Experten für
einzelne
Spezialgebiete
Aufbereitung und
Vorschlag für
Projektgruppe
(S. Baumgartner)
Aufgaben
Aufgaben
Aufgaben
Aufgaben
Aufgaben
Anfragen
Anfragen
Anfragen
Anfragen
Anfragen
Auslöser
3
G-UK2 – Arbeitsgruppe 6 «Revision G1»
Dominique
Niederer
Reinhard
Meyer
Francis
Weideli
Marco
Stritt
Martin
Anderegg
Walter
Christen
Peter
Spleiss
Sigi
Baumgartner
Patrik
Vogel
Nicolas
Houlmann
Werner
Good
Es fehlt: Alexander Gamma
4
Ziele und Grundsätze der Überarbeitung
Integration von separaten Richtlinien
- G 3 Gasheizungen > 70 kW
- pr G4 Empfehlung für Rohrsysteme bis 100 mbar
- G5
Strahler und Lufterhitzeranlagen
sowie:
- SVGW-Merkblätter
- SVGW-Zirkularinhalte
- in der Schweiz umgesetzte EU-Regelungen
- CEN-Normen usw.
5
Verbesserung der «Lesbarkeit» durch Integration von:
- Begriffserklärungen (bisher separat im Kapitel 17)
- Erläuterungen (bisher in den « blauen » Teilen)
- Zusatzanforderungen (z.B. TISG-Merkblätter )
Diese Informationen sind soweit möglich direkt in den Text eingesetzt worden
d.h. bei den Themen wo sie tatsächlich benötigt werden.
Wir wenden die 20/80%-Regel an, d.h. wir regeln keine Spezialfälle,
diese werden von der jeweiligen Netzwerkbetreiberin in eigener
Verantwortung geregelt.
6
Richtlinie G1
Ausgabe April 2012
Alle in der Schweiz geltenden Vorschriften für die Erdgasinstallationen in Gebäuden sind in einer einzigen Richtlinie
und ohne Widersprüche vereinigt
VKF-BrandschutzRichtlinien
G5
G1
alt
MerkBlätter
TISGMerkBlätter
G3
Pr
G4
Zirkulare
(SN)-EN
G1
Ausgabe
April 2012
Normen
Europ.
usw.
Richtlinien
7
Kapitel 1: Zielsetzung
Ziel der revidierten Richtlinie G1 ist:
• die Betriebssicherheit von Gasinstallationen und
Gasapparaten zu gewährleisten
• den Energieträger Gas lufthygienisch und energetisch
sinnvoll zu verwenden
• Personen- und Sachschäden zu vermeiden
Die Richtlinie G1 legt die anerkannten Regeln der Technik
für Gasinstallationen fest
8
Kapitel 2: Geltungsbereich
Allgemeiner Geltungsbereich:
die Richtlinie G1 gilt für die Planung, die Errichtung, die Änderung den Betrieb
und die Instandhaltung von Gasinstallationen in Gebäuden und auf
Grundstücken nach der Hauptabsperrarmatur.
Geltungsbereich in Bezug auf die verschiedenen Gasqualitäten:
•
Erdgas
•
Austauschgase
(z. B. aufbereitetes Biogas)
•
Zusatzgase
(z. B. für die Aufkalorierung von Biogas)
9
Geltungsbereich in Bezug auf verschiedene
Betriebsdruckbereiche
Anwendung für folgende Betriebsdrücke:
- Niederdruck
0 - 100 mbar
- Mitteldruck
> 100 mbar - 1000 mbar (1 bar)
- Hochdruck
> 1 bar - 5 bar
> 5 bar - ...
(Hochdruck 1)
(Hochdruck 2)
sämtliche Druckangaben in der Richtlinie G1 sind Überdrücke
10
Kapitel 3: Definitionen sowie gesetzliche
und normative Verweisungen
• Gasfachliche Definitionen ( Begriffsdatenbank)
z. B. Aufstellungsraum, Heizwert, Schweisserlaubnis ...
• Brandschutztechnische Definitionen
z. B. Brandabschnitt, Brandschutzprodukt, Hochhaus ...
• Klassierung von Gasverbrauchsapparaten
nach Art der Abgasführung (z. B. C43 x ...)
• Abkürzungen (BAFU, ESTI, SVGW, VKF ... )
• Gesetzliche Vorgaben (inkl. EG-RL, CH-Regelwerke, Normen ...)
11
Kapitel 4: Generelle Sicherheitsbestimmungen
Massnahmen bei Gasgeruch
Arbeitssicherheit
Alle Arbeiten an Gasinstallationen sind zu melden
Arbeiten an Gasinstallation nur durch fachkundige Personen
 Installationen
Fachkundigkeit nach GW102
 Gasverbrauchsapparate
Fachpersonal des Lieferanten
Merke: Nach SVGW-Richtlinien erstellte Installationen
sind technisch dicht auf Dauer
Keine Ex-Zone um Flanschverbindungen (bis 5.0 bar)
Die Produkte - Sicherheitsbestimmungen sind zu erfüllen für:
 Gasgeräte
PrSV (z.B. Gasverbrauchsapparate im Haushalt)
 Maschinen
MaschV (z.B. Industrielle Gasverbrauchsapparate)
 Druckgeräte
DruckgeräteVO (z.B. Rohrleitungsanlagen bis 5.0 bar,
mit grösserer Dimensionen auf
Industriegelände, Armaturen, ...)
 Bauprodukte
BauPV (z.B. Kaminanlagen)
Es sind nur vom SVGW zertifizierte oder
als geeignet beurteilte Produkte zulässig
Sicherheitsausrüstung von Gasverbrauchsapparaten
Die Sicherheitsausrüstung von Gasverbrauchsapparaten ist in den
Produkte-Normen festgelegt.
Dies sind fallweise:
 Manuelles Absperrventil
 Gasfilter
 Gasdruckregler
 2 automatische Ventile in Reihe
 automatische Dichtheitskontrolle wenn QA > 1200 kW (empfohlen ab 350 kW)
 Gasmangel- und Gasüberdrucksicherung (z.B. Gasdruckwächter)
 Luftmangelsicherung (z.B. Luftdruckwächter)
 Brennkammer-Vorbelüftung
 Zündeinrichtung
 Flammenüberwachung
 Gas-Luft-Verbundregelung (pneumatisch oder elektronisch)
 Abgasanlage / Abgastemperatursicherung / Rückströmsicherung
Kapitel 5:
Leitungsanlage
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
•
Das neue Kapitel 5 entspricht dem früheren Kapitel 2 „Leitungen“
•
Hauptthema:
Leitungen und Installationsvorschriften einer Rohrleitungsinstallation
(exkl. Filter, Regler, Armaturen, Zähler, ... etc.)
•
aktualisierte Tabelle für: „Rohrarten und Werkstoffe“
•
Rohrverbindungen und
„Rohrsysteme“
• Anschlussleitungen
Die Gebäudeeinführung ist gemäss
SVGW-Richtlinie G2 auszuführen.
Diese muss dicht und mit einer
Ausziehsicherung in die Aussenwand eingebaut sein.
Jede Anschlussleitung hat beim
Gebäudeeintritt eine Hauptabsperrarmatur.
Diese kann vor oder nach dem Eintritt
in das Gebäude angeordnet sein.
Empfohlen sind thermisch auslösende
Armaturen die innerhalb vom Gebäude
angeordnet sind, und die die Gaszufuhr
im Brandfall unterbrechen.
Vor jedem Gaszähler ist eine Absperrarmatur einzubauen.
Diese muss sich im gleichen Raum
wie der Gaszähler befinden.
• Isolierstück:
Metallene Gebäudeanschlussleitungen und Gebäudeeinführungskombinationen mit metallenen Bauteilen im Erdreich müssen mit einem
Isolierstück bzw. einer elektrischen Trennstelle ausgerüstet werden.
Das Isolierstück ist entweder unmittelbar nach der Gebäudeeinführung
- in der Hauseinführungskombination
- in der Hauptabsperrarmatur integriert
- unmittelbar nach der Absperrarmatur
vorzusehen.
• Schweissverbindungen:
alle Gas-Installationen (auch Niederdruck) dürfen NEU nur noch durch
geprüfte Schweisser (SN EN 287) ausgeführt werden
• Langgewinde:
Der Einsatz von Langgewindeverbindungen ist in Gasinstallationen nicht
mehr zulässig, da zylindrische Gewinde nicht metallisch dichten.
• verdeckte Installationen und Installationen
durch Hohlräume:
Für Niederdruck-Installationen gelten NEU folgende Bedingungen:
- in unzugänglichen Hohlräumen sind lösbare Verbindungen unzulässig
- werden Leitungen in unzugänglichen Bereichen installiert, muss der Hohlraum
über eine Kontrollöffnung (mind. 10 cm2) mit dem Lecksuchgerät kontrollierbar
sein
- in ungelüfteten Hohlräumen dürfen Gasleitungen keinerlei Verbindungen
aufweisen oder sie müssen geschweisst oder hartgelötet sind
• Einstellräume, Einstellhallen und Parkhäuser:
Definitionen:
- Einstellraum: Raumgrösse bis 150 m2
- Einstellhalle: Raumgrösse über 150 m2
- Parkhaus:
separate Gebäude, die ausschliesslich zum Einstellen und
Parkieren von Motorfahrzeugen dienen
• nicht gasbetriebene Feuerungs-Anlagen:
Gasinstallationen in separaten Aufstellungs- bzw. Heizräumen, in denen nicht
gasbetriebene Anlagen aufgestellt werden, sowie für Leitungsführungen durch
Tankräume ist Folgendes zu beachten:
- Die Gasinstallation muss HTB-Anforderungen erfüllen
- Gasinstallationen mit Bauteilen welche nicht HTB-Anforderungen genügen, sind
mit einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung abzusichern
- sind gasbetriebene und nicht gasbetriebene Feuerungs-Anlagen im gleichen
Raum, kann man auf die HTB-Ausführung verzichten, wenn vor dem Heizraum
eine betriebsgekoppelte, automatische Absperrarmatur installiert ist
Kapitel 6:
Armaturen und Gasdruckregler
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
• Das Kapitel 6 entspricht dem früheren Kapitel 3 „Gasdruckregler
und Sicherheitsarmaturen“
• Im Kapitel 6 werden die Anwendungen und Einbauvorschriften für
folgende Armaturen und Bauteile geregelt:
- Absperrarmaturen
- Sicherheitsarmaturen
- Regelarmaturen
- Messarmaturen
- Prüfarmaturen
- Anzeigearmaturen
z.B. Kugelhahn
SAV / SBV
Druckregler
Manometer
Messstutzen
SBV-Leckgasanzeige
• Die folgenden Darstellungen zeigen Sicherheitsanforderungen für
den Einbau von Gasdruckregler und an deren Aufstellungsraum:
Kapitel 7:
Gaszähler
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
• Das Kapitel 7 entspricht dem früheren Kapitel 4
„Gaszähler“
• Allgemeines
- Gaszähler sind an leicht zugänglichen, belüfteten Plätzen zu installieren, und
gegen Korrosion, mechanische Beanspruchung und grössere Temperaturschwankungen zu schützen.
- Zählernischen- und Zählerschrank-Türen müssen oben und unten Lüftungsöffnungen aufweisen
Montage in Fluchtwegen:
- in einem zum Treppenhaus abgetrennten Korridor können Gaszähler
offen installiert werden. Sie müssen mechanisch geschützt und
eindeutig gekennzeichnet sein.
Der erforderliche Feuerwiderstand
der Verbindungstür muss mindestens EI 30 betragen.
- im Treppenhaus installierte Gaszähler sind mit Feuerwiderstand
EI 30 (nbb) zu verkleiden und
ebenfalls zu kennzeichnen.
Kapitel 8: Rohrweitenbestimmung
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
•
Die nachfolgend beschriebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der
Rohrweite von Gasinstallationen stellt ein vereinfachtes Verfahren dar.
•
Es kann für einen Betriebsdruck bis 100 mbar angewandt werden.
Es beruht auf der Berechnung des Druckverlustes ab der Versorgungsleitung, bzw. ab dem Hausdruckregler bis zu jedem Gasapparat.
•
Die Rohrweitenbestimmung erfolgt in zwei Schritten:
– 1. Schritt Vordimensionierung der Rohrweite mit Tabellen
– 2. Schritt Berechnung der Rohrweite mittels Druckverlust
Für die Rohrweitenbestimmung werden folgende
Bedingungen vorausgesetzt:
bei Versorgungsdrücken bis 24 mbar:
∆p ..... mbar
–
–
–
minimaler Fliessdruck in der Versorgungsleitung *
minimal zulässiger Fliessdruck vor dem Gasapparat
maximaler Druckverlust ab Versorgungsleitung
–
maximale Fliessgeschwindigkeit im Rohr
*
Der minimale Fliessdruck in der Versorgungsleitung ist beim
Gasnetzbetreiber anzufragen.
20,0 mbar
17,4 mbar
2,6 mbar
6,0 m/s
bei Versorgungsdrücken über 24 mbar:
∆p ..... mbar
–
–
–
–
maximaler Fliessdruck nach dem Druckregler **
24,0 mbar
(Nenn-) Fliessdruck vor dem Gasapparat ***
20,0 mbar
Maximaler (theoretischer) Druckverlust nach Druckregler 4,0 mbar
maximale Fliessgeschwindigkeit im Rohr
6,0 m/s
** Der Fliessdruck in der Versorgungsleitung, sowie der maximale Ausgangsdruck am
Druckregler sind beim Gasnetzbetreiber anzufragen
*** Die auf dem Apparateschild angegebenen Leistungsdaten beziehen sich auf die
Prüfbedingungen bei einem Fliessdruck von 20 mbar vor dem Apparat.
Kapitel 9:
Aufstellung und Anschluss von
Gasverbrauchsapparaten
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
•
Die alte Richtlinie G3 ist NEU in der Richtlinie G1 integriert
•
Für die Bestimmung der Rohrweiten, Lüftungsöffnungen und
Querschnitte der Abgasanlage ist die Nennwärmebelastungen [QA]
aller installierten Gasverbrauchsapparate massgebend
Sofern im Installationsbewilligungsverfahren der ausgewiesene Wärmebedarf
unter einer Belastung von 20 bzw. 70 kW liegt, das zu installierende Gerät jedoch
eine höhere Nennwärmebelastung aufweist, dürfen im Einvernehmen mit der
Gasversorgung und der Kant. Feuerpolizei die Bereichsgrenzen überschritten
werden, ohne dadurch die verschärften Brandschutzanforderungen an den
Aufstellungsraum zu implizieren.
In diesen Fällen ist ein Apparateschild mit der effektiven Nennwärmebelastung
(bis max. 20 kW resp. max. 70 kW) anzubringen.
• Die aktuellen VKF-Brandschutzvorschriften sind in der Richtlinie
G1 vollständig integriert worden
Druckentlastungsöffnungen müssen ins Freie führen und sind
deshalb in den Aussenwänden der Heizräume anzuordnen.
Ausnahmen sind zu begründen.
Grundsätzlich sind Heizräume mit Druckentlastungsöffnungen auszuführen.
Ist dies aus baulichen gründen nicht möglich, kann als gleichwertige Lösung
eine automatische Absperrarmatur vor dem Heizraum in die Gasleitung
eingebaut werden.
Absperrarmaturen ausserhalb des Heizraumes müssen bei Ausfall der
Steuerenergie automatisch in die Geschlossen-Stellung gehen
Labor-Gasarmaturen:
Labor-Gasarmaturen dienen Absperr-, Regel- oder Steuerzwecken in Laboratorien
und Unterrichtsräumen.
Labor-Gasarmaturen müssen den vorgesehenen Zweck sicher erfüllen, ihre
Ausführung weicht von den vorgeschriebenen generellen Anforderungen ab
Labor-Gasarmaturen die in Laboratorien oder Unterrichtsräume unbeaufsichtigt
betrieben werden können, dürfen ausschliesslich nur nach einer zentralen Absperrarmatur eingesetzt werden, mit der die Gaszufuhr jederzeit unterbrochen werden
kann.
Für jedes Stockwerk und vor jedem Raum ist grundsätzlich an leicht zugänglicher
Stelle eine zentrale Absperrarmatur für alle Gasentnahmestellen zu installieren.
Kapitel 10:
Verbrennungsluftzufuhr
und Raumlüftung
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
1. Betriebsart
- ohne Dauerbetrieb
- Dauerbetrieb
2. Bauart der Apparate
- abzugslose Geräte
- Geräte mit Anschluss an Abgasanlage
3. Verbrennungsluft
- raumluftabhängige Luftzufuhr
- raumluftunabhängige Luftzufuhr
4. Raumlüftung
- Aussenluftöffnung
- Luftspalt entlang der Abgasanlage
5. Heizstrahler
- mit/ohne Abgasanlage
- natürliche/mechanische Raumentlüftung
Verbrennungsluftzufuhr mit/ohne Raumverbund für
Küchensanierung und Geräteersatz in Altbauwohnung
Neuer Gasherd 12 kW mit Dampfabzughaube
Kochgerät Bauart A
gemäss Tabelle 10.3.5.2
-
Gasherd 10 - 14 kW ohne Dauerbetrieb
-
Raumgrösse grösser als 10 m3, somit
ohne Lüftungsöffnungen, da der Raum
über zu öffnende Fenster verfügt
-
Betrieb mit Ablufthaube empfohlen
-
Verriegelung (z.B. über Fensterkontakt)
nicht zwingend vorgeschrieben
Geräte-Ersatz „DFWE 28 kW“ im Badezimmer
Gasverbrauchsapparat Bauart B mit Anschluss an Abgasanlage
VRmin = QA · 2 m3/kW

28 kW · 2 m3/kW = 56 m3
Raumverbund
2 Öffnungen
oben / unten
je 150 cm2
Geeignete Räume für den Raumverbund
Mindestraumgrösse:
56 m3
Bad / WC
16 m3
Korridor
12 m3 (nicht belüftet)
Essküche
30 m3 (Dampfabzug)
Elternzimmer
35 m3 (akustisch
ungeeignet)
Wohnzimmer
32 m3
Zimmer
28 m3
Total
76 m3
Gasheizung mit atmosphärischem Brenner
Die Aussenluft wird über einen
Lüftungskanal als Raum- und
Verbrennungsluft unten in den
Aufstellungs- oder Heizraum
geführt.
Lüftungsleitung:
Länge
max. 3,00 m
Bogen
max. 2 Stk 90°
Oberkante max. 50 cm ü.B.
(Dauerbetrieb)
Bei Gasverbrauchsapparaten welche mit
einem atmosphärischen Brenner ausgerüstet sind, muss die Abluft entweder:
- über eine separate Aussenluftöffnung von
mindestens 100 cm2 ins Freie ausströmen
können
AAUL = Amin + k · QA
oder als Variante:
Amin = 100 cm2
k = 2 cm2/kW
- über einen Luftspalt von
mindestens 2 cm entlang
der Abgasanlage abgeführt
werden
Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner
Die Aussenluft wird über einen Lüftungskanal als
Raum- und Verbrennungsluft unten in den
Aufstellungs- oder Heizraum geführt
Lüftungsleitung:
Länge
Bögen
OK
max. 3,00 m
max. 2 Stk 90°
max. 50 cm ü.B.
Grösse der Aussenluftöffnung:
AAUL = Amin + k · QA
Amin = 100 cm2
k = 2 cm2/kW
Die Raumentlüftung erfolgt über eine Öffnung
unterhalb der Decke von mindestens 100 cm2,
bzw. über den Luftspalt entlang der Abgasanlage
(Luftspalt mind. 2 cm).
Merke:
Die raumluftabhängige Luftdurchströmung erzeugt
in kalten Jahreszeiten eine Raumauskühlung.
Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner
und raumluftunabhängiger Verbrennungsluftzufuhr
Die Verbrennungsluft wird von Aussen,
raumluftunabhängig direkt auf den
Gasverbrauchsapparat geführt.
Verbrennungsluftzufuhr
gemäss Herstellerangaben
Die Raumbelüftung erfolgt über eine
Aussenluftöffnung von mindestens
100 cm2, sowie über den Luftspalt entlang der
Abgasanlage
(Luftspalt mindestens 2 cm).
Diese Luftdurchströmung erzeugt eine kleine
Raumauskühlung.
Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner,
und Luft-Abgas-System (LAS)
Die Verbrennungsluft und die Abgase werden
im Luft-Abgas-System, direkt ins Freie
und/oder über Dach geführt
für Koaxialrohr (LAS)
gemäss Hersteller
Variante 1
Verbrennungsluft ab Kante Aussenfassade
Abgase als LAS bis ausserhalb der
Gebäudehülle, dann separat über Dach
QA < 70 kW
QA > 70 kW
Variante 2
Luft-Abgas-System über Dach ins Freie
Merke:
Gasverbrauchsapparate mit LAS und QA < 70 kW benötigen keine Aussenluftöffnung
Gasverbrauchsapparate mit LAS und QA > 70 kW benötigen immer eine Aussenluftöffnung
Lüftungsöffnung = mind. 100 cm2
Belüftung von Heizräumen mit raumluftunabhängigen
Gasverbrauchsapparaten QA > 70kW
Die natürliche Belüftung des Heizraumes erfolgt mit 2 Lüftungsöffnungen von je mind. 100 cm2.
Die gesamte Querschnittsfläche A verteilt sich auf: 2/3 Aussenluftöffnungsfläche
1/3 Abluftöffnungsfläche
A = (Amin + k · QA) · 0,4
Amin =
k
=
100 cm2
2 cm2/kW
AABL = 1/3 A
AABL = 1/3 A
(Luftspalt)
AAUL = 2/3 A
AAUL = 2/3 A
Heizstrahler
Abstände und Querschnittsflächen der Lüftungsöffnungen
Die mit der Raumluft vermischten Abgase
müssen oberhalb der Heizstrahler über eine
Abluftöffnung abgeführt werden.
Für eine natürliche, thermische Entlüftung
sind 10 m3/h,kW ausreichend.
Der maximale Abstand D eines Strahlers bis
zur Abluftöffnung ist  3 h
A =
A
QA
L
V
n
=
=
=
=
=
S QA ·L
v · 360 0 · n
freier Querschnitt Lüftungsöffnung
m2
Summe der Nennwärmebelastung
kW
Abluftvolumenstrom
m3/h,kW
Strömungsgeschwindigkeit
(Diagramm)
Anzahl Abluftöffnungen
AABL
D3h
h
AAUL
AAUL
Heizstrahler
Abstände und Querschnittsflächen der Lüftungsöffnungen
Die mit der Raumluft vermischten Abgase
müssen oberhalb der Heizstrahler über eine
Abluftöffnung abgeführt werden.
Für eine natürliche, thermische Entlüftung
sind 10 m3/h,kW ausreichend.
Der maximale Abstand D eines Strahlers bis
zur Abluftöffnung ist  3 h
A =
A
QA
L
V
n
=
=
=
=
=
S QA ·L
v · 360 0 · n
freier Querschnitt Lüftungsöffnung
m2
Summe der Nennwärmebelastung
kW
Abluftvolumenstrom
m3/h,kW
Strömungsgeschwindigkeit
(Diagramm)
Anzahl Abluftöffnungen
AABL
D3h
h
AAUL
AAUL
Kapitel 11:
Abgasanlagen
WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ?
• Grundlagen
Bei der Verbrennung von 1 m3 Erdgas entstehen ca. 20 m3 Abgas (300 °C)
Pro kW Belastung entstehen somit ca. 2 m3 Abgas pro Stunde.
Das Abgasvolumen ändert sich bei Änderung der Abgastemperatur.
•
Für die Praxis: Verbrennungsluftbedarf
umgerechnet ist dies ca.
1,6 m3/kWh gemäss 10.2.1 4 Absch
14 m3/m3 Erdgas
15 m3
Gas-Luftgemisch (12°C)
3
3
25 m /m Abgasvolumen (180°C)
17 m3/m3 Abgasvolumen (50°C)
• Kamin
Es gibt keine Kamine mehr !!!
Bestehende Kamine oder kaminähnliche
Bauteile sind Schächte für die Abgasanlage
• Brandschutzvorschriften und Brandabschnitte
- Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass kein gefährlicher Über- oder
Unterdruck auftreten kann.
- Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein.
- Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so auszuführen,
dass ein Brandübergriff verhindert und der mechanische Schutz gewährleistet wird
- Installierte Belastung:
ACHTUNG:
bis 70 kW
über 70 kW
Ausbau des Raumes EI 30 (nbb)
Ausbau des Heizraumes EI 60 (nbb)
Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Bauteile welche mit dem
Aufstellungs- oder Heizraum räumlich verbunden sind ebenfalls ein
Teil des Brandabschnittes sind (z.B. Verbrennungsluftzuführung,
Schacht inkl. Abgasanlage, ...)
• Anschluss an separate Abgasanlagen
- an separate Züge von Abgasanlagen sind folgende
Gasverbrauchsapparate anzuschliessen:
Gasverbrauchsapparate mit Gebläsebrenner, welche die Abgase
im Überdruck abführen (z.B. Brennwert-Gasheizkessel, ...)
Gasverbrauchsapparate mit einer Nennwärmebelastung von mehr
als 70 kW
Gasverbrauchsapparate ohne selbst schliessende Feuerraumtüre,
welche mit offenem Feuerraum betrieben werden können
(z.B. Essen, Gas-Cheminées, ...)
• Wärmeträgerleitungen von Solaranlagen
- Die Umnutzung bestehender Abgasanlagen als Installationsschacht für
Wärmeträgerleitungen von Solaranlagen bedarf einer objektbezogenen
Bewilligung durch die zuständige Brandschutzbehörde
Kapitel 12:
Gasmeldeanlagen
Bei Einhaltung der SVGW-Richtlinien sind Gasmeldeanlagen nicht nötig
Primäre Schutzmassnahmen sind vorzuziehen (z.B. erhöhte Raumlüftung, …)
Werden Gasmelder installiert (z.B. Indoor-Busbetankung), sind immer sinnvolle Massnahmen damit zu verbinden, wie z.B.:
 Alarmierung
 automatische Sicherheitsmassnahmen (Abschaltungen, Lüftung, …)
 regelmässige Wartung
Kapitel 13:
Kontrolle und Prüfung
der gesamten Gasinstallation
vor Inbetriebnahme
Inbetriebnahme der Gasinstallation erst nach Kontrolle der Anlage
(Vorkontrolle bei später nicht zugänglichen Anlagenteilen)
Hauptkontrolle:
 Installation
(Ausführung, Dimensionierung, Armaturen, …)
 Druckprüfung, Schweissnahtkontrollen
 Gasgerät
(Eignung, Anschluss, Aufstellung, …)
 Verbrennungsluft, Raumlüftung
 Abgasanlage
(Dimensionierungsnachweis, Zertifizierung, …)
 Sicherheitsvorrichtungen (SAV, SBV, Druckwächter, …)
Druckprüfung der Gasinstallation
Allgemeines:
 Anschlussleitungen
SVGW-Richtlinie G2
 Druckprüfung = kombinierte Festigkeits-Dichtheitsprüfung
 Prüfvolumen > 400 Liter
SVGW-Richtlinie G2
 Trennung von gasführender Installation bei der Druckprüfung
Druckprüfung - Betriebsdruck bis 100 mbar
 Prüfdruck:
3-facher maximaler Betriebsdruck (MOP)
mindestens 100 mbar
 Prüfzeit
10 min pro 50 Liter (max. bis 400 Liter!)
 Geeignete Messgeräte (1% vom Prüfdruck erkennbar)
 Der Prüfdruck darf während der Prüfzeit nicht absinken
(Temperaturänderungen sind zu beachten!)
Manometer EN 837
Digital-Manometer
U-Rohr-Manometer
Druckprüfung - Betriebsdruck > 100 mbar bis 5.0 bar
 Prüfdruck:
Betriebsdruck (MOP) + 2.0 bar
 Prüfzeit:
2 Stunden
 Geeignete Messgeräte (Messbereich ca. 1,5 x Prüfdruck)
 Der Prüfdruck darf während der Prüfzeit nicht absinken
(Temperaturänderungen sind zu beachten!)
Druckschreiber
Elektronische Messung
Manometer EN 837
Nachträgliche Druckerhöhung
 Neue Druckprüfung entsprechend dem neuen Prüfdruck
 Zustand der Installation i.O.
 Armaturen und Einbauten sind geeignet
Merke: Reparatur undichter Installationen
nur durch Auswechselung
Ausnahme:
Nachträgliches Abdichten von
Schraubverbindungen mit
Dichtmittel gemäss EN 13090
Kapitel 14:
Inbetriebnahme
Allgemeines
 Die Vor- und Hauptkontrolle muss bereits erfolgt sein
 Vor dem Öffnen des Gashahns ist unbedingt zu kontrollieren,
dass kein Gas unkontrolliert entweichen kann
 Bei Inbetriebnahmen, welche nicht direkt nach der Druckprüfung
erfolgen, ist die Dichtheit der Gas-Installation erneut zu überprüfen
 Beim Entlüften der Installation ist das Spülgas gefahrlos ins Freie
zu abzuleiten
 Dichtheitskontrolle von nicht geprüften Verbindungen
(z.B. Zähleranschlüsse, Steckscheibensitz, ...)
Funktionskontrolle des Gasverbrauchsapparates
 Belastungsprüfung:
Kontrolle QA Typenschildangabe mit V A max Gasverbrauch
 Sicherheitseinrichtungen:
Gasmangel, Luftmangel, Zündung, Flammenüberwachung,
Verriegelungen, …
 Flammbildkontrolle:
1 keine Luftbeimischung
2 Gasüberschuss
3 Luftüberschuss
4 optimale Flamme
Kontrolle der Abgasanlage
 Werden die Abgase abgeführt?
 Ist Funktion auch bei Mehrfachbelegung gegeben?
 Gibt es Beeinflussungen von atmosphärischen Brennern?
Kapitel 15: Instandhaltung und periodische
Sicherheitskontrollen
Der Anlageneigentümer ist für die Instandhaltung und die periodische
Sicherheitskontrolle durch einen Fachmann verantwortlich
Empfehlung:
 nach GW 104 zertifiziertes Personal einsetzen
 Sicherheitskontrollen mindestens alle 14 Jahre
Achtung!
Andere kantonale Behörden (z.B. im Kt. ZH die Gebäudeversicherung)
können auch kürzere Zeitintervalle vorschreiben.
Die Gasnetzbetreiberin hat den Eigentümer über die Pflichten
der Instandhaltung und Sicherheitskontrollen zu informieren
Kapitel 16:
Ausserbetriebnahme
Information
Der Anlagebetreiber ist über die Ausserbetriebnahme durch die
Gasversorgung zu informieren
Vorübergehender Ausserbetriebnahme
Die Absperrarmaturen sind zu schliessen und zu sichern
z.B. während Arbeiten an der Gas-Installation!
Die Leitungsenden ohne Apparate sind dicht zu verschliessen
Ausnahme: Sicherheits-Gassteckdose
Stilllegung (definitive Ausserbetriebnahme)
Jede definitiv ausser Betrieb genommene Gasinstallation ist von
der gasführenden Installation abzutrennen
Falls möglich sollte die ausser Betrieb genommene Gasinstallation
ausgebaut werden
Kapitel 17: Übergangsbestimmungen
Bestehende Bauten, Anlagen und Gasinstallationen,
welche vor der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie G1
erstellt wurden, sind unter folgenden Umständen an
diese neuen Bestimmungen anzupassen:
• wenn eine wesentliche bauliche oder betriebliche
Veränderung oder Erweiterung vorgenommen
wird
• wenn die Zielsetzungen gemäss  Ziff. 1 nicht
mehr erreicht werden, und insbesondere dann,
wenn eine erhöhte Gefahr an Personen- oder an
Sachschäden besteht.
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Kapitel 18: Schlussbestimmungen
Die Inkraftsetzung der revidierten Richtlinie G1 erfolgte
am 1. April 2012
Gleichzeitig wurden die folgenden Richtlinien ausser Kraft gesetzt:
G1
Gasleitsätze (Ausgabe April 2009)
G1/01
Merkblatt
Erstellen von Installationen mit Pressverbindungssystemen bis 5 bar
G3
Richtlinien für Gasheizungen grösser 70 kW
pr G4
prov. Empfehlungen für «Rohrsysteme»
G5
Richtlinien für Gas-Strahler und Gas-Lufterhitzeranlagen
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Die folgenden «TISG-Merkblätter» wurden ebenfalls
ausser Kraft gesetzt:
004
Nachweis der Betriebssicherheit von mehrfach und
gemischt betriebenen Abgasanlagen
007
Abgasanlagenquerschnitte für Gebläsebrenner in
Heizkesseln mit Zugbedarf
011
Gasverdichteranlagen in Energiezentralen sowie in
industriellen und gewerblichen Anlagen
014
Periodische Sicherheitskontrollen
016
Speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS)
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Vielen Dank!

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